2. Deutscher Bundestag — 187. Sitzung. Bonn, Montag, den 21. Januar 1957 10507
187. Sitzung
Bonn, Montag, den 21. Januar 1957.
Überweisung der Ubersicht über die über-und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im zweiten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 (Drucksache 3074) an den Haushaltsausschuß 10510 A
Ergänzungen der Tagesordnung 10510 A, 10598 B
Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 299 und 311 (Drucksachen
2871, 3113; 2997, 3120) 10510 B
Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetz — ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437, 3080, zu 3080; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 3115; Umdrucke 908 bis 923 und 925) 10510 B
Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10516 D
Vizepräsident Dr. Jaeger 10535 D
Vizepräsident Dr. Schneider . . . 10549 D
Vizepräsident Dr. Becker. . . . 10552 D,
10555 C.10565 C, 10566 B
Allgemeine Aussprache:
Dr. Schellenberg (SPD). . 10510 B, 10526 C, 10529 A, 10538 D, 10540 D, 10552 A, C
Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10516 D
Dr. Jentzsch (FDP) 10516 D
Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10520 D
Storch, Bundesminister für
Arbeit 10524 B, 10526 C
Frau Kalinke (DP) . .. . 10527 B, 10529 B, 10535 D, 10536. A, 10551 B, 10552 C
Vizepräsident Dr. Jaeger . 10535 D, 10536 A Unterbrechung der Sitzung . . 10536 B
Horn (CDU/CSU) 10536 C, 10538 D,
10540 B
Dr. Berg (FVP) 10541 D Hahn (CDU/CSU) 10542 C
Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 10546 B,
10549 B, C
Frau Wolff (Berlin) (SPD) . . . 10549 B, C
Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 10549 D
Dr. Preller (SPD) 10549 D, 10551 C
Einzelberatung:
Dr. Preller (SPD) . . . . 10553 C, 10567 A,
10572 B, 10579 B
Dr. Jentzsch (FDP) . . . . 10553 D, 10560 B,
10579 D
Frau Kalinke (DP) . . . . 10554 A, 10556 C,
10563 A, 10565 B, 10574 C
Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 10555 B
Wedel (fraktionslos) 10555 D
Geiger (Aalen) (SPD) . . . 10556 C, 10581 B Rasch (SPD) 10557 B Frau Döhring (SPD) . . . . 10557 C, 10575 B Dr. Reichstein (GB/BHE) . . 10557 D, 10575 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10558 A
Frau Friese-Korn (FDP) 10558 C,
10559 A, 10562 B, 10580 C
Frehsee (SPD) 10558 C
Frau Rösch (CDU/CSU) . . 10559 A, 10564 C Dr. Schellenberg (SPD):
zur Sache . . . 10559 D, 10564 A, 10565 A, 10576 B, 10577 B, 10581 C, 10582 C,
10585 A
zur Abstimmung 10573 A
Dr. Berg (FVP) 10561 A
Dannebom (SPD) . . 10561 B, C, D, 10574 A
Stingl (CDU/CSU) . . . . 10561 D, 10568 B,
10580 A, 10584 D
Frau Korspeter (SPD) . . . 10562 C, 10583 B
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 10564 A,
10590 B
Vizepräsident Dr. Becker 10564 C,
10565 C, 10566 B
Erler (SPD) 10565 D
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn)
(CDU/CSU) (zur Abstimmung) . 10566 B
Dr. Atzenroth (FDP) . . . 10567 C, 10568 A,
10571 C, 10578 D
Richter (SPD) 10568 D
Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 10571 A
Arndgen (CDU/CSU) 10571 D
Dr. Hammer (FDP) 10575 A
Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . 10576 A
Schüttler (CDU/CSU) . . . 10576 C, 10582 A
Bals (SPD) 10580 B
Horn (CDU/CSU) :
zur Sache 10584 A
zur Abstimmung 10598 A
Reitzner (SPD) 10584 C
Lange (Essen) (SPD) . . . . 10585 C, 10587 B
Schmücker (CDU/CSU) 10586 D
Held (FDP) 10587 C
Dr. Schild (Düsseldorf) (DP) . . . . 10588 C
Wieninger (CDU/CSU) 10589 A
Frau Heise (SPD) 10589 D
Dr. Schneider (Saarbrücken)
(Gast FDP) 10590 C
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 10592 B
Abstimmungen . . 10553 A, 10554 C, 10556 B, D, 15057 B, D, 10558 A, B, 10559 B, 10560 C,
10562 A, 10566 D, 10573 A, C, 10574 B, D,
10575A, 10577A, 10578A, 10579A, D, 10580A, C,
10581 C, 10583 A, 10585 B, 10589 C, 10590 C,
10593 C
Namentliche Abstimmungen . . 10554 D, 10555 B,
10556 B, 10560 C, 10562 A, 10566 A, 10566 C,
10573 B, 10576 D, 10578 B, 10579 A, 10584 A,
10592 B, 10593 B, C
Erklärungen vor der Schlußabstimmung:
Dr. Krone (CDU/CSU) 10593 D
011enhauer (SPD) 10595 A
Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 10596 A
Feller (GB/BHE) 10596 D
Frau Kalinke (DP) 10597 C
Horn (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 10598 A
Namentliche Schlußabstimmung . . . . 10598 A,
10599 A, 10621
Abstimmungen über die Ausschußanträge
Ziffern 3 bis 6 10599 A
Entschließungen 10599 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet (Drucksache 3082), in Verbindung mit der
Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083), mit der
Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Drucksache 3084), mit der
Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3085), mit der
Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr (Drucksache 3086), mit der
Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3087) und mit der
Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates (Drucksache 3088) . . . 10598 B
Ausschußüberweisungen 10598 D
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksachen 3061, 3109) 10598 D
Müller (Erbendorf) (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 10617 D
Beschlußfassung 10598 D
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksachen 3062, 3110) 10598 D
Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10618 A
Beschlußfassung 10598 D
Absetzung der Beratung des Entwurfs einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 3111, 3102) von der Tagesordnung . . 10598 D
Nächste Sitzung 10599 D
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10600 A
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 908) 10600 B
Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
909) 10601 A
Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
910) 10601 D
Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Ar-
beiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 911) 10604 B
Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
913) 10605 B
Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
914) 10610 A
Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
915) 10615 A
Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der FVP, DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
916) 10615 B
Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
920) 10615 B
Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
921) 10615 C
Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
922) 10616 A
Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
923) 10616 B
Anlage 14: Änderungsantrag der Abg
Stingl u. Gen. zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelitenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 925) 10616 C
Anlage 15: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 912) 10617 A
Anlage 16: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
917) 10617 A
Anlage 17: Entschließungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
918) 10617 B
Anlage 18: Entschließungsantrag der SPD zum Entwurf eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
919) 10617 C
Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksache 3109) . . . 10617 D
Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksache 3110) 10618 A
Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der dritten Beratung über die Entwürfe eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes:
1. über die gleichlautenden Änderungsrungsanträge der Fraktion der DP (Umdruck 910 Ziffer 9) und der Fraktion der FDP (Umdruck 913 Ziffer 1) zu Art. 1 § 5 Abs. 1,
2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1260 des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des § 30 des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 914 Ziffern 13 und 14),
3. über den Änderungsantrag der Fraktion der DP über die Einfügung eines § 43 a (Umdruck 910 Ziffern 18 und 19),
4. über den Eventualantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 1277 bzw. 49 (Umdruck 922 Ziffern 23b und 24 b) 10620
5. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktionen des GB/BHE und der SPD auf Einfügung eines § 1304 a bzw. eines § 80 im Zweiten Abschnitt der Gesetzentwürfe unter Buchstabe A (Umdruck 909 Ziffern 9 und 10 und Umdruck 914 Ziffern 29 und 30),
6. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 1389 bzw. 116 (Umdruck 914 Ziffern 33 und 34),
7. über Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 36 bzw. 34 des Art. 2 (Umdruck 914 Ziffern 47 und 48),
8. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 6 des Art. 3 der beiden Gesetzentwürfe (Umdruck 923 Ziffern 1 und 2),
9. Schlußabstimmung 10621
Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
*) Siehe Anlage 15. **) Siehe Anlage 16. ***) Siehe Anlage 17.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Arnholz 15.2.
Dr. Bärsch 21.1.
Dr. Bartram 21.1.
Berendsen 21.1.
Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1.
Cillien 2.3.
Dr. Dehler 28. 2.
Dr. Eckhardt 24.1.
Dr. Friedensburg 21.1.
Dr. Furler 26.1.
Gedat 26.1.
Gockeln 2.3.
Dr. Gülich 26.1.
Höfler 21.1.
Dr. Köhler 2.3.
Dr. Königswarter 21.1.
Lotze 21.1.
Meyer-Ronnenberg 27.1.
Dr. Mocker 21.1.
Morgenthaler 21.1.
Neumayer 16.3.
Odenthal 15.2.
Dr. Pohle (Düsseldorf) 21.1.
Dr. Dr. h. c. Pünder 21. 1.
Raestrup 31.1.
Dr. Reif 22. 1.
Seffrin 22.1.
Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3.
Frau Schroeder (Berlin) 21.1.
Stahl 28.1.
Dr. Stammberger 26.1.
Dr. Vogel 2.2.
Dr. Will (Berlin) 22.1.
Wittenburg 22.1.
Anlage 2 Umdruck 908
(Vgl. S. 10555 A, 10561 A)
Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksache 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. Nach § 1231 ist folgender § 1231 a einzufügen:
1231 a
(1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 1253 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären.
(2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen.
(3) Über die Befreiung entscheidet das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags für den Beschäftigungsort zuständigen Trägers der Rentenversicherung. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an.
(4) Das Bundesversicherungsamt widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Ang. 2. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen:
§ 8 a
(1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 24 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären.
(2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen.
(3) Über die Befreiung entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an.
(4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Arb. 3. § 1261 a erhält folgende Fassung: § 1261 a
Ergibt die nach § 1383 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß die Einnahmen der Rentenversicherungsträger aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen (§§ 1383 und 1385) sowie aus Bundeszuschüssen (§ 1389) in den nächsten fünf Jahren die Ausgaben nicht decken, so wird die 'allgemeine Bemessungsgrundlage für diese fünf Jahre durch Gesetz festgelegt.
Ang. 4. § 32 erhält folgende Fassung:
§ 32
Ergibt die nach § 110 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß die Einnahmen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen (§§ 110 und 112) sowie aus Bundeszuschüssen (§ 116) in den nächsten fünf Jahren die Ausgaben nicht decken, so wird die allgemeine Bemessungsgrundlage für diese fünf Jahre durch Gesetz festgelegt.
Bonn, den 19. Januar 1957
Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
2. Deutscher Bundestag — 186. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Januar 1957 10601
Anlage 3 Umdruck 909
(Vgl. S. 10557 D ff., 10575 A, 10577 A)
Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. In § 1257 werden in Nummer 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte „oder der besonderen Notstände in den Vertreibungsgebieten" angefügt.
Ang. 2. In § 27 a werden in Nummer 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte „oder der besonderen Notstände in den Vertreibungsgebieten" angefügt.
Arb. 3. In § 1258 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt.
Arb. 4. In § 1258 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
Ang. 5. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt.
Ang. 6. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
Arb. 7. In § 1259 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
Ang. 8. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
Arb. 9. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
II a. Pflegegeld
und der folgende neue § 1304 a eingefügt:
§ 1304 a
(1) Neben dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen-(Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
(2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
(3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
(4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrag gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird.
(5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Ang. 10. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
II a. Pflegegeld
und der folgende neue § 80 eingefügt:
§ 80
(1) Neben dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen-(Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
(2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
(3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
(4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrag gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird.
(5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Bonn, den 19. Januar 1957
Dr. Reichstein und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 910
(Vgl. S. 10553 A ff., 10560 D ff., 10574 C, 10577 A,
10583 B, 10589 C, 10593 B)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen.
Ang. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen.
Für den Fall der Ablehnung
der Anträge unter Nr. 1 und 2:
Arb. 3. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Berufsausbildung" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt.
Ang. 4. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Angestellten" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt.
Arb. 5. In § 1227 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen.
Ang. 6. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen.
Arb. 7. In § 1228 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „ , seinen Eltern oder Kindern" eingefügt.
Ang. 8. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „seinen Eltern oder Kindern" eingefügt.
Ang. 9. In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „15 000" durch die Zahl „12 000" ersetzt.
Arb. 10. In § 1231 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt:
„(vor 1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind."
Ang. 11. In § 8 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt:
„(vor 1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine 'begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind."
Ang. 12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen 'Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist."
Für den Fall der Ablehnung des Antrags Nr. 12:
Ang. 13. In § 23 Abs. 2 wird in Satz 3 das Wort „stets" durch das Wort „insbesondere" ersetzt.
Arb. 14. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt.
Ang. 15. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und
Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte
„aller Versicherten" durch die Worte
„aller versicherten Angestellten" ersetzt.
Arb. 16. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt.
Ang. 17. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt.
Arb. 18. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt:
§ 1271 a
(1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-
(Witwer-)rente zu gewähren ist und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder seinen Elternteil überwiegend unterhalten hat.
(2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente.
Ang. 19. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:
§ 43 a
(1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode 'des Versicherten, wenn 'der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-
(Witwer-)rente zu gewähren ist und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat.
(2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente.
Arb. 20. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt.
Ang. 21. In § 44 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt.
Arb. 22. Nach § 1292 Abs. 1 ist folgender neuer Absatz 1 a einzufügen:
(1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist und ihm den Haushalt geführt hat.
Arb. 23. In § 1292 ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen:
(4) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch
erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
Ang. 24. In § 63 ist folgender neuer Absatz 1 a einzufügen:
(1'a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
Ang. 25. In § 63 ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen:
(4) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, 'diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
Arb. 26. In § 1383 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt.
Ang. 27. In § 110 Abs. 1 wird das Wort ,,zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt.
Arb. 28. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich.
Ang. 29. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich.
Arb. 30. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift
III a. Nachweis der Versicherungsträger und folgender neuer § 1389 a eingefügt:
§ 1389 a
Die Versicherungsträger haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus
a) Artikel 2 § 35 Abs.1 (Sonderzuschüsse),
b) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, ides Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes,
c) Ausfallzeiten gemäß § 1263 innerhalb der Versicherungszeit,
d) Zurechnungszeiten nach § 1264.
Ang. 31. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift
„III a. Nachweis des Versicherungsträgers" und folgender neuer § 116 a eingefügt:
§ 116 a
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus
a) der Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk,
b) Artikel 2 § 33 '(Sonderzuschüsse),
c) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes,
d) Ausfallzeiten gemäß § 34 innerhalb der Versicherungszeit,
e) Zurechnungszeiten nach § 35.
Arb. 32. § 1427 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Überwachungsvorschriften erlassen. Die Aufsichtsbehörde kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten.
Ang. 33. § 149 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes Überwachungsvorschriften erlassen. Das Bundesversicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten.
Zu Artikel 2:
Arb. 34. § 35 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 240 Millionen DM vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vor-
schusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 16 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr.
Ang. 35. § 33 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 80 Millionen DM der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 5,3 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr.
Arb. 36. § 53 wird gestrichen. Ang. 37. § 49 wird gestrichen. Zu Artikel 3:
Arb. 38. In § 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben.
Ang. 39. In § 2 wird folgender Satz eingefügt:
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben.
Arb. 40. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angegefügt:
§ 8
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft.
Ang. 41. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt:
§ 8
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1957
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 911
(Vgl. S. 10574 C, 10578 D ff., 10583 B ff., 10589 C)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, zu 3080, 2314, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. In § 1283 Absatz 3 werden nach den Worten „die Waisenrente" zu Beginn des Absatzes die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
Ang. 2. In § 55 Abs. 3 werden nach den Worten „die Waisenrente" zu Beginn des Absatzes die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
Zu Artikel 2:
Ang. 3. In § 1 werden die Worte „31. März 1957" durch die Worte „31. Mai 1957" ersetzt.
Arb. 4. In § 30 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben.
Ang. 5. In § 28 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben.
Arb. 6. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Soweit bei den
Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschl. April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Renten hatten, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit.
Die Nachzahlung für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
Ang. 7. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Soweit bei den
Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
die 'Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956
Anspruch auf Rente hatten, für den genannten Zeitriaum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit.
Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
Arb. 8. In § 46 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten-und Auslandsrentengesetzes
gestrichen.
Ang. 9. In § 41 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten-und Auslandsrentengesetzes
gestrichen.
Zu Artikel 3:
Arb. 10. In § 3 werden hinter den Worten „zugeflossen sind" die Worte „abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug" eingefügt.
Ang. 11. In § 3 werden hinter den Worten „zugeflossen sind" die Worte „abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug" eingefügt.
Arb. 12. § 3 a erhält folgenden Wortlaut:
§ 3a
§ 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
(2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu erfolgen.
Ang. 13. § 3 a erhält folgenden Wortlaut:
§3a
§ 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
(2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu .erfolgen.
Bonn, den 20. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 913
(Vgl. S. 10553 C ff., 10558 B ff., 10566 C ff., 10573 A ff., 10579 D ff., 10583 A, 10588 C, 10589 D)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Ang. 1. In § 5 Abs. 1 wird „15 000" ersetzt durch „12 000".
Arb. 2. In § 1233 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) Das Recht zur Weiterversicherung nach Absatz 1 besteht auch, wenn innerhalb von drei Jahren nur für zwölf Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind; es entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb weiterer sieben Jahre Beiträge für insgesamt 60 Kalendermonate entrichtet werden, die mindestens der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entsprechen.
Ang. 3. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) Das Recht zur Weiterversicherung nach Absatz 1 besteht auch, wenn innerhalb von drei Jahren nur für zwölf Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind; es entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb weiterer sieben Jahre Beiträge für insgesamt 60 Kalendermonate entrichtet werden, die mindestens der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entsprechen.
Arb. 4. In § 1242 Abs. 3 vorletzter Satz werden die Worte „jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus" ersetzt durch die Worte „jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus."
Ang. 5. In § 14 Abs. 3 vorletzter Satz werden die Worte „jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus" ersetzt durch die Worte „jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus."
Arb. 6. In § 1259 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 1253 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1253 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen.
Ang. 7. In § 29 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 24 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit
oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen.
Arb. 8. § 1260 erhält folgende Fassung:
§ 1260
(1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt.
(2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag,
b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages.
(3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen.
(4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt.
(5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2).
(6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich.
(7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt.
(8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt.
(9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind der wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind.
Ang. 9. § 30 erhält folgende Fassung:
§ 30
(1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt.
(2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag,
b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages.
(3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen.
(4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt.
(5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2).
(6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrich-
tung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nrn. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich.
(7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt.
(8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt.
(9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind.
Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nrn. 8 und 9:
Arb. 10. In § 1260 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rentenberechnung" die Worte „im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt.
Ang. 11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rentenberechnung" die Worte „im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt.
Arb. 12. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt.
Ang. 13. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt.
Arb. 14. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271a eingefügt:
§ 1271 a
Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist.
Ang. 15. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt:
§ 43 a
Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte
keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist.
Arb. 16. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt:
§ 1273 a
Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ang. 17. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt:
§ 45 a
Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Arb. 18. In § 1277 werden die Worte „30. September" durch die Worte „30. Juni" ersetzt.
Ang. 19. In § 49 werden die Worte „30. September" durch die Worte „30. Juni" ersetzt.
Arb. 20. In § 1278 Satz 1 werden die Worte „beim Bundesministerium für Arbeit" durch die Worte „bei der Bundesregierung" ersetzt.
Ang. 21. In § 50 Satz 1 werden die Worte „beim Bundesministerium für Arbeit" durch die Worte „bei der Bundesregierung" ersetzt.
Arb. 22. In § 1279 Satz 1 werden nach den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen" eingefügt.
Ang. 23. In § 51 Satz 1 werden nach den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen" eingefügt.
Arb. 24. § 1299 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
Ang. 25. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
Arb. 26. In § 1383 Abs. 3 Satz 1 wird nach „die versicherungstechnische Bilanz" eingefügt „bis zum 30. Juni des dem Stichtag des Absatzes 2 vorangehenden Jahres".
Ang. 27. In § 110 Abs. 3 Satz 1 wird nach „die versicherungstechnische Bilanz" eingefügt „bis zum 30. Juni des dem Stichtag des Absatzes 2 vorangehenden Jahres".
Zu Artikel 2:
Arb. 28. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1956" durch die Worte „bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt. Absatz 2 wird gestrichen.
Ang. 29. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1956" durch die Worte „bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt. Absatz 2 wird gestrichen.
Ang. 30. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Januar 1957 ein Beitrag auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden ist.
Arb. 31. § 35 erhält folgende Fassung:
§ 35
(1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand, nach der Umstellung nach den §§ 30 bis 32 dieses Artikels zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
(2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark.
(3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht.
Ang. 32. § 33 erhält folgende Fassung:
§ 33
(1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand, nach der Umstellung nach den §§ 28 bis 30 dieses Artikels zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
(2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark.
(3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hirbei außer Betracht.
Zu Artikel 3:
Ang. 33. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
§ 2a
(1) Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(2) Im Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2, Artikel 2 und Artikel 4 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes werden die Worte „im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957" gestrichen.
Arb. 34*). In § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das den derzeitigen sozialen Besitzstand des betroffenen Personenkreises wahrt.
Ang. 35*). In § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das den derzeitigen sozialen Besitzstand des betroffenen Personenkreises wahrt.
Bonn, den 20. Januar 1957
Dr. Mende und Fraktion
*) Vgl. Anlage 13.
Anlage 1
(zu § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)
Arbeiterrentenversicherung
Zeitraum der I II III Wochenentgelt IV (4) V VI für Beitragsklasse VIII in IX DM XI XII
Beitragsverwendung (1) (2) (3) (5) (6) VII X
1. Januar 1891
bis 31. Dezember 1899 36 48 72 108
1. Januar 1900
bis 31. Dezember 1910 30 36 60 84 108 _
1. Januar 1911
bis 30. September 1921 24 30 48 66 108
1. Januar 1924
bis 31. Dezember 1933 18 24 42 60 78 90 108
1. Januar 1934
bis 31. Dezember 1939 12 18 36 48 60 78 90 108 114 120 — --
1. Januar 1940
bis 31. Mai 1949 12 18 30 42 54 66 78 90 108 114 — --
1. Juni 1949
bis 31. Dezember 1953 6 12 18 24 36 48 72 96 120 156 192 240
1. Januar 1954
bis 31. Dezember 1956 6 12 18 24 30 40 60 80 100 130 160 200
Anlage 1
(zu § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Angestelltenversicherung
Zeitraum der I II (B) III Monatsentgelt V (E) VI für Beitragsklasse VIII in DM X XI XII
Beitragsverwendung (A) (C) IV (F) VII (H) IX (K)
(D) (G) (I)
1. Januar 1913
bis 31. Juli 1921 125 175 225 300 400 525 650 825 1000 — — —
1. Januar 1924
bis 31. Dezember 1939 125 175 325 525 725 950 1000 1100 1200 1300 — —
1. Januar 1940
bis 31. Mai 1949 100 125 275 450 625 800 1000 1100 1200 1300 -- --
1. Juni 1949
bis 31. Dezember 1953 30 55 75 110 160 210 300 420 540 660 840 1100
1. Januar 1954
bis 31. Dezember 1956 25 45 65 90 135 180 250 350 450 550 760 900
Arbeiterrentenversicherung
Anlage 2
(zu § 1260 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung)
Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor
1942 bis 1947 2,0
1948 bis 1950 1,6
1951 bis 1952 1,2
1953 bis 1954 1,1 Angestelltenversicherung
Anlage 2 (zu § 30 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor
1942 bis 1947 2,0
1948 bis 1950 1,6
1951 bis 1952 1,2
1953 bis 1954 1,1
Anlage 7 Umdruck 914
(Vgl. S. 10553 B ff., 10566 D ff., 10573 A ff., 10583 A, 10584 A, 10589 D)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Ang. 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Ang. 2. § 5 wird gestrichen.
Arb. 3. Dem § 1248 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
Ang. 4. Dem § 20 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
Arb. 5. § 1252 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Ang. 6. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Arb. 7. In § 1253 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2 a eingefügt:
(2 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung.
Arb. 8. § 1253 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt.
Ang. 9. In § 24 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2 a eingefügt:
(2 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung.
Ang. 10. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt.
Arb. 11. In § 1259 wird nach Absatz 1 ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich.
Ang. 12. In § 29 wird nach Absatz 1 ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich.
Arb. 13. In § 1260 Abs. 2 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt:
(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraumes, der in dem Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 30. September endet.
Ang. 14. In § 30 erhält Absatz 2, entsprechend der Fassung des Artikels 1 § 1260 Abs. 2 der Regierungsvorlage, folgende Fassung:
(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraumes, der in dem
Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 30. September endet.
Arb. 15. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 16. § 32 wird gestrichen.
Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird die Ausschußfassung wiederhergestellt.
Ang. 18. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird die Ausschußfassung wiederhergestellt.
Arb. 19. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt.
Ang. 20. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt.
Arb. 21. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt:
§ 1271 a
Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eitern überwiegend bestritten hat.
b) In § 1272 Abs. 2 werden nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" die Worte „sowie die Elternrente" eingefügt.
Ang. 22. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt:
§ 43 a
Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat.
b) In § 44 Abs. 2 werden nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" die Worte „sowie die Elternrente" eingefügt.
krb. 23. a) § 1276 erhält folgende Fassung:
§ 1276
(1) Die monatlichen Rentenzahlbeträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den
gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) für das folgende Kalenderjahr gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das abgelaufene Kalenderjahr erhöht. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar nach oben, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 erscheinen, und nach unten, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 1 bis 4 erscheinen.
(2) Der nach Absatz 1 berechnete Rentenzahlbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abzurunden.
(3) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten auch Renten, die am Schluß des Kalenderjahres noch nicht festgestellt, aber auf Grund der für das abgelaufene Kalenderjahr geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) zu berechnen sind.
(4) Die Feststellung der neuen monatlichen Rentenzahlbeträge soll der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
b) § 1277 wird gestrichen.
c) § 1278 wird gestrichen.
d) § 1279 wird gestrichen. Ang. 24. a) § 48 erhält folgende Fassung:
§ 48
(1) Die monatlichen Rentenzahlbeträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) für das folgende Kalenderjahr gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das abgelaufene Kalenderiahr erhöht. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar nach oben, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 erscheinen, und nach unten, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 1 bis 4 erscheinen.
(2) Der nach Absatz 1 berechnete Rentenzahlbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abzurunden.
(3) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten auch Renten, die am Schluß des Kalenderjahres noch nicht festgestellt, aber auf Grund der für das abgelaufene Kalenderjahr geltenden all gemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) zu berechnen sind.
(4) Die Feststellung der neuen monatlichen Rentenzahlbeträge soll
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
b) § 49 wird gestrichen.
c) § 50 wird gestrichen.
d) § 51 wird gestrichen.
Arb. 25. In § 1282
werden in Absatz 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen
und wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1 und 3) übersteigt.
Ang. 26. In § 54
werden in Absatz 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen
und wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Bemessung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 und 3) übersteigt.
Arb. 27. In § 1283 Abs. 3 werden hinter den Worten „Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter" die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
Ang. 28. In § 55 Abs. 3 werden hinter den Worten „Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten" die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
Arb. 29. Im zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
„II a. Pflegegeld"
und der folgende neue § 1304 a eingefügt:
§ 1304 a
(1) Zu dem Altersruhegeld der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
(2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
(3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
(4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird.
(5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Ang. 30. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor ,,III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
„II a. Pflegegeld"
und der folgende neue § 80 eingefügt:
§ 80
(1) Zu dem Altersruhegeld der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
(2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
(3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
(4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird.
(5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Arb. 31. In § 1385 Abs. 1 werden die Worte „14 vom Hundert" durch die Worte „12 vom Hundert" ersetzt.
Ang. 32. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „14 vom Hundert" durch die Worte „12 vom Hundert" ersetzt.
Arb. 33. a) In § 1389 Abs. 1 werden die Worte ,,, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
b) § 1389 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes.
Ang. 34. a) In § 116 Abs. 1 werden die Worte „, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
b) § 116 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes.
Zu Artikel 2 :
Arb. 35. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt.
Ang. 36. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 21 des
Angestelltenversicherungsgesetzes alter
Fassung) begonnen hat oder bis zum
31. Dezember 1957 von dem Recht der
Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung)
Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
Arb. 37. In § 10 Abs. 1 wird die Fassung der entsprechenden Vorschrift der Regierungsvorlage (Artikel 3 § 18) wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt:
(1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist für im Jahre 1957 eintretende Versicherungsfälle 4344 Deutsche Mark.
Ang. 38. In § 10 Abs. 1 wird die Fassung der entsprechenden Vorschrift der Regierungsvorlage (Artikel 3 § 18) wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt:
(1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist für im Jahre 1957 eintretende Versicherungsfälle 4344 Deutsche Mark.
Arb. 39. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
§ 34 a
(1) Der Rentner kann beantragen, das die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen 'Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden.
(2) Auf die umgerechneten Renten finden die Höchstbeträge (§ 33 dieses Artikels) keine Anwendung. § 35 dieses Artikels gilt.
Ang. 40. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:
§ 32 a
(1) Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden.
(2) Auf die umgerechneten Renten finden die Höchstbeträge (§ 31 dieses Artikels) keine Anwendung. § 33 dieses Artikels gilt.
Arb. 41. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
„bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente
14 Deutsche Mark"
durch die Worte
„bei Versichertenrenten
mindestens 100 Deutsche Mark,
bei Witwen- und Witwerrenten
mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch
bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten
14 Deutsche Mark"
ersetzt.
Arb. 42. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund.
Arb. 43. Dem § 35 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
Ang. 44. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
„bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente
14 Deutsche Mark"
durch die Worte
„bei Versichertenrenten
mindestens 100 Deutsche Mark,
bei Witwen- und Witwerrenten
mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch
bei Versichertenrenten
21 Deutsche Mark,
bei Hinterbliebenenrenten
14 Deutsche Mark
ersetzt.
Ang. 45. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund.
Ang. 46. Dem § 33 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
Arb. 47. § 36 erhält folgende Fassung:
§ 36
(1) Auf Renten, die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem RentenMehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug
von Versichertenrenten
mindestens 21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
mindestens 14 Deutsche Mark,
für Empfänger von Waisenrenten
10 Deutsche Mark,
und für die übrigen Empfänger
von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
14 Deutsche Mark.
(2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels zur Auszahlung kommt.
(3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend.
Ang. 48. § 34 erhält folgende Fassung:
§ 34
(1) Auf Renten, die nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten
mindestens 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten
mindestens 14 Deutsche Mark,
für Empfänger von Waisenrenten
10 Deutsche Mark,
und für die übrigen Empfänger
von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
14 Deutsche Mark,
(2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels zur Auszahlung kommt.
(3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend.
Arb. 49. Nach § 36 wird folgender neuer § 36 a eingefügt:
§ 36 a
Dem Rentenempfänger ist über die nach den §§ 30 bis 42 dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Ang. 50. Nach § 34 wird folgender neuer § 34 a eingefügt:
§ 34 a
Dem Rentenempfänger ist über die nach den §§ 28 bis 39 a dieses Artikels umge-
stellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Zu Artikel 3:
Arb. 51. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
S. 588) gilt weiter.
Ang. 52. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 ,(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
S. 588) gilt weiter.
Bonn, den 20. Januar 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 8 Umdruck 915
(Vgl. S. 10559 D)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Ang. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt.
Bonn, den 20. Januar 1957
Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
Anlage 9 Umdruck 916
(Vgl. S. 10567 C, 10573 D)
Änderungsantrag der Fraktionen der FVP, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. In § 1279 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung".
Ang. 2. In § 51 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung".
Bonn, den 21. Januar 1957
Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Frau Kalinke
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 10 Umdruck 920
(Vgl. S. 10578 D, 10579 A)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen
3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 2:
Ang. In § 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:
oder
c) bei einem Versorgungsverband der Wirtschaft für den Fall des Todes und des Erlebensjahres versichert sind, sofern für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wird, wie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
Bonn, den 21. Januar 1957
Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion
Anlage 11 Umdruck 921
(Vgl. S. 10585 C, 10589 C)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 2:
Ang. In § 48
a) wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Handwerker können auf Antrag die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssätze entrichten. Bei der Errechnung der Steigerungsbeträge aus diesen Beiträgen wird die Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) für diese Zeiten um denselben Vomhundertsatz verringert, um den der gezahlte Beitragssatz niedriger ist als ,der Beitragssatz nach diesem Gesetz. ;
b) dem Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 mit folgender Fassung angefügt:
Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllt und ist diese beantragt, so können auf Antrag an Stelle der Beiträge nach Artikel 1 die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssätze entrichtet werden; Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend. ;
c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen;
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 755) zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der ,dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrentenausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im voran-
gegangenen Kalenderjahr entspricht, voraussichtlich zur Deckung der Aufwendungen nach Absatz 1 für das laufende und für das nächste Kalenderjahr nicht aus, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie).
Bonn, den 21. Januar 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 922
(Vgl. S. 10568 B, 10573 B, D)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Auf Umdruck 914 werden im F a 11e der Ablehnung der Anträge unter N r. 2 3 a) und N r. 2 4 a) die Anträge unter Nr. 23 b), c) und d) und unter Nr. 24 b), c) und d) wie folgt gefaßt:
Der Bundestag wolle beschließen:
Arb. 23. b) In § 1277 sind die Worte „des Sozialbeirates" durch die Worte „der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern" zu ersetzen.
c) § 1278 wird gestrichen.
d) § 1279 wird gestrichen.
Ang. 24. b) In § 49 sind die Worte „des Sozialbeirates" durch die Worte „der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern" zu ersetzen.
c) § 50 wird gestrichen.
d) § 51 wird gestrichen.
Bonn, den 21. Januar 1957
011enhauer und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 923
(Vgl. S. 10593 B, C)
Änderungsantrag*) der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 3:
Arb. 1. Dem § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Saarland geltenden günstigeren Regelungen aufrechterhalten muß.
Ang. 2. Dem § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: , das die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Saarland geltenden günstigeren Regelungen aufrechterhalten muß.
Bonn, den 21. Januar 1957
Dr. Bucher und Fraktion
') Dieser Antrag tritt an die Stelle des Antrags auf Umdruck 913 Ziffern 34 und 35.
Anlage 14 Umdruck 925
(Vgl. S. 10593 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Stingl und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle folgende redaktionelle Änderungen beschließen:
Arbeiterrentenversicherung Zu Artikel 1:
1. In § 1272 Abs. 2 Nr. 2 muß es in der Klammer statt „§ 1258 Abs. 3" richtig heißen „§ 1252 a Abs. 2".
2. In § 1294 Abs. 1 und Abs. 4 muß es jeweils statt „§ 1272 Abs. 5" richtig heißen „§ 1272 Abs. 4".
3. In § 1306 Abs. 1 und in § 1307 Abs. 1 muß es jeweils statt „23. Juni 1948" richtig heißen „24. Juni 1948".
Zu Artikel 2:
4. In § 51 Abs. 1 muß es statt „§ 1206 Abs. 1 Nr. 6" richtig heißen „§ 1256 Abs. 1 Nr. 6".
Angestelltenversicherung Zu Artikel 1:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „nach dem Gesetz über die Rentenversicherung der Arbeiter" richtig heißen „nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung".
2. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „Quittungskarten" richtig heißen „Versicherungskarten".
3. In § 44 Abs. 2 Nr. 2 muß es in der Klammer statt „§ 28 Abs. 3" richtig heißen „§ 23 a Abs. 2".
4. In § 45 Abs. 2 muß es statt „§ 39" richtig heißen „§ 38 Abs. 2".
5. In § 66 Abs. 1 und Abs. 4 muß es jeweils statt „§ 44 Abs. 5" richtig heißen „§ 44 Abs. 4".
6. In § 77 muß es statt „§ 161" richtig heißen „§ 76 Abs. 2".
7. In § 112 muß es in Absatz 3 und 4 jeweils unter Buchstabe b statt „§ 2 Nr. 3 und 4" richtig „§ 2 Nr. 3 bis 6",
unter Buchstabe c statt „§ 2 Nr. 5" richtig „§ 2 Nr. 7",
unter Buchstabe d statt „§ 2 Nr. 6" richtig „§ 2 Nr. 8"
heißen.
8. In § 113 Abs. 2 muß es statt „§ 2 Nr. 3 und 4" richtig heißen „§ 2 Nr. 3 bis 6".
Zu Artikel 2:
9. In § 15 a muß es statt „§ 39" richtig heißen „§ 38 Abs. 2".
Bonn, den 21. Januar 1957
Stingl
Dr. Jentzsch
Frau Kalinke
Frau Finselberger
Dr. Berg
Dr. Schellenberg
Frau Döhring
Dr. Preller
Frau Korspeter
Arndgen Horn
Schüttler
Wolf (Stuttgart)
Hahn
Frau Rösch
Anlage 15 Umdruck 912
(Vgl. S. 10599 C)
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
alsbald mit den Länderregierungen zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die zur Zeit noch unterschiedlichen Regelungen über Pflegegeld an Blinde zu vereinheitlichen.
Dabei ist zu prüfen, inwieweit Personen, die auf Grund anderer Gebrechen pflegebedürftig geworden sind, in eine solche Regelung einbezogen werden können.
Die Bundesregierung wird ferner ersucht,
dem Bundestag mit tunlichster Beschleunigung einen Gesetzentwurf über die Neueregelung des Fürsorgerechts vorzulegen.
Bonn, den 19. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
von Manteuffel (Neuß) und Fraktion
Anlage 16 Umdruck 917
(Vgl. S. 10599 C)
Entschließungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
dem Bundestag einen Gesetzentwurf über die Neuregelung des Fürsorgerechts vorzulegen. Ziel dieser Neuregelung sollinsbesondere die Schaffung einer „sozialen Ausgleichsrente" als Maßnahmen einer gehobenen Fürsorge sein, die allen Empfängern von geringen Sozialeinkommen und Renten aus Rentenversicherungen, aus dem Lastenausgleich und der Sonderversorgung eine ausreichende Existenzgrundlage sichert.
Bonn, den 21. Januar 1957
Frau Kalinke
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 17 Umdruck 918
(Zurückgezogen)
Entschließungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
unverzüglich mit den Länderregierungen eine einheitliche Gesetzesvorlage für ein Bundesblindengesetz, insbesondere über das Pflegegeld an Blinde, zu erarbeiten, damit diese Gesetzesvorlage noch in dieser Wahlperiode des Bundestages verabschiedet wird.
Bonn, den 21. Januar 1957
Frau Kalinke
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 18 Umdruck 919
(Vgl. S. 10599 C)
Ang. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Zu Artikel 2 § 48:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes werden beauftragt, über ,die Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Arbeiter und der Angestellten auf die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bis zum 31. Mai 1957 Bericht zu erstatten. Der Bericht soll u. a. zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
1. Ist die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung mit Beiträgen und Leistungen, die denen für Arbeiter und Angestellte entsprechen, angezeigt?
2. Ist die Umwandlung der Handwerkerpflichtversicherung in eine Teilversicherung angezeigt?
3. Ist die Aufliebung der Handwerkerpflichtversicherung angezeigt?
Sollte die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung in dieser oder jener Form im Bericht empfohlen werden, so ist ferner dazu Stellung zu nehmen, ob die Errichtung eines besonderen rechtsfähigen Trägers der Handwerkerpflichtversicherung angebracht ist oder welche sonstigen Vorschläge in organisatorischer und finanzwirtschaftlicher Hinsicht gemacht werden.
Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes haben Versicherte und Sachverständige aus den verschiedensten Zweigen des Handwerks sowie Sachverständig e der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung zu hören.
Bonn, den 21. Januar 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 19 Drucksache 3109
(Vgl. S. 10598 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksache 3061).
Berichterstatter:
Abgeordneter Müller (Erbendorf)
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung am 18. Januar 1957 mit dem Ent-
wurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) — Drucksache 3061 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1957
Müller (Erbendorf)
Berichterstatter
Anlage 20 Drucksache 3110
(Vgl. S. 10598 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten
Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksache 3062).
Berichterstatter: Abgeordneter Richarts
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 18. Januar 1957 mit dem Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) — Drucksache 3062 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1957
Richarts
Berichterstatter
Namentliche Abstimmungen
in der dritten Beratung über die Entwürfe eines ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes:
1. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der DP (Umdruck 910 Ziffer 9) und der Fraktion der FDP (Umdruck 913 Ziffer 1) zu Art. 1 § 5 Abs. 1 (Vgl. S. 10554 D, 10556 B),
2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1260 bzw. § 30 (Umdruck 914 Ziffern 13 und 14) (Vgl. S. 10560 C, 10562 A),
3. über den Änderungsantrag der Fraktion der DP über die Einfügung eines § 1271 a bzw. eines § 43 a (Umdruck 910 Ziffern 18 und 19) (Vgl. S. 10566 C),
4. über den Eventualantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 1277 bzw. 49 (Umdruck 922 Ziffern 23 b und 24 b) (Vgl. S. 10573 B),
Name Abstimmung 1 Abstimmung 1 Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Adenauer Nein Nein Nein Nein
Albers Nein Nein Nein Nein
Albrecht (Hamburg) . Ja Nein Nein Nein
Arndgen Nein Nein Nein Nein
Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein
Barlage Nein Nein Nein Nein
Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bauer (Wasserburg) . Ja Nein Nein Nein
Bauereisen Nein Nein Nein Nein
Bauknecht Nein Nein Nein Nein
Bausch Nein Nein Nein Nein
Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein
Bender Ja Nein Nein Nein
Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein
Fürst von Bismarck . . . Ja * * *
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) Ja Nein Nein Nein
Blöcker Nein Nein Nein Nein
Bock Nein Nein Nein Nein
von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Nein Nein Nein
Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein *
Dr. von Brentano . . . . — Nein Nein Nein
Brese Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Brönner Ja Nein Nein Nein
Brookmann (Kiel) Nein Nein Nein Nein
Brück Nein Nein Nein Nein
Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein
Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Bürkel Ja Nein Nein Nein
Burgemeister Nein Nein Nein Nein
Caspers Nein Nein Nein Nein
Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Conring Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Namentliche Abstimmungen
5. über die Änderungsanträge der Fraktionen des GB/BHE und der SPD auf Einfügung eines § 1304 a bzw. eines § 80 im Zweiten Abschnitt der Gesetzentwürfe
unter Buchstabe A (Umdruck 909 Ziffern 9 und 10 und Umdruck 914 Ziffern 29 und 30) (Vgl. S. 10576 D, 10578 B),
6. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 1389 bzw. 116 (Umdruck 914 Ziffern 33 und 34) (Vgl. S. 10578 C, 10579 B),
7. über Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 36 bzw. 34 des Art. 2 (Umdruck 914 Ziffern 47 und 48) (Vgl. S. 10584 A, 10585 C),
8. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 6 des Art. 3 (Umdruck 923 Ziffern 1 und 2) (Vgl. S. 10593 B, C),
9. Schlußabstimmung (Vgl. S. 10598 A, 10599 A).
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Adenauer Nein Nenn Nein Nein Ja
Albers Nein Nein Nein Nein Ja
Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Nein Nein Ja
Arndgen Nein Nein Nein Nein Ja
Baier (Buchen) Nein Nein Nein Nein Ja
Barlage Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
Bauereisen Nein Nein Nein Nein Ja
Bauknecht Nein Nein Nein Nein Ja
Bausch Nein Nein Nein Nein Ja
Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Ja
Bender Nein Nein Nein * *
Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Bergmeyer Nein Nein Nein Nein Ja
Fürst von Bismarck . . . * * * * *
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) Nein Nein Nein Nein Ja
Blöcker Nein Nein Nein Nein Ja
Bock Nein Nein Nein Nein Ja
von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Nein Ja
Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Brauksiepe . . . . * * * s
Dr. von Brentano . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Brese Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Ja
Brookmann (Kiel) . . Nein Nein * s *
Brück Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Ja
Burgemeister Nein Nein Nein Nein Ja
Caspers Nein Nein Nein Nein Ja
Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Conring Nein Nein Nein Nein Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein
Demmelmeier Ja Nein Nein Nein
Diedrichsen * * *
Frau Dietz Nein Nein Nein Nein
Dr. Dittrich enthalten Nein Nein Nein
Dr. Dollinger * .* *
Donhauser Ja Nein Nein Nein
Dr. Dresbach enthalten Nein Nein Nein
Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Eckstein Nein Nein Nein Nein
Ehren Nein Nein Nein Nein
Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — —
Etzenbach . Nein Nein Nein Nein
Even Nein Nein Ja Nein
Feldmann Nein Nein Nein Nein
Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein
Finckh Ja Nein Nein Nein
Dr. Franz Nein Nein Nein Nein
Franzen Nein Nein Nein Nein
Friese Nein Nein Nein Nein
Fuchs Ja Nein Nein Nein
Funk Nein Nein Nein Nein
Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein Nein
Gedat Nein Nein Nein Nein
Geiger (München) . . . enthalten Nein Nein Nein
Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein
Gengler . Nein Nein Nein Nein
Gerns * * * *
D. Dr. Gerstenmaier . Ja Nein Nein Nein
Gibbert Nein Nein Nein Nein
Giencke . Nein Nein Nein Nein
Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein
Dr. Gleissner (München) enthalten Nein Nein Nein
Glüsing Nein Nein Nein Nein
Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Götz Nein Nein Nein Nein
Goldhagen Nein Nein Nein Nein
Gontrum Nein Nein Nein Nein
Günther Nein Nein Nein Nein
Haasler Nein Nein Nein Nein
Häussler Nein Nein Nein Nein
Hahn Nein — Nein Nein
Harnischfeger Nein Nein Nein Nein
Heix Nein Nein Nein Nein
Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein
Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein
Heye Nein * * *
Hilbert Nein Nein Nein Nein
Höcherl Ja Nein Nein Nein
Dr. Höck Nein Nein Nein Nein
Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Holla Nein Nein Nein Nein
Hoogen Nein Nein Nein Nein
Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein
Horn Nein Nein Nein Nein
Huth Nein Nein Nein Nein
Illerhaus Nein Nein Nein Nein
Dr. Jaeger Ja Nein Nein Nein
Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Jochmus . . . Ja Nein Nein Nein
Josten Nein Nein Nein Nein
Kahn Nein Nein Nein Nein
Kaiser (Bonn) — — — —
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Ja Nein enthalten Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein Ja
Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Ja
Diedrichsen * * * * *
Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dollinger * * * * *
Donhauser Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Eckstein Nein Nein Nein Nein Ja
Ehren Nein Nein Nein Nein Ja
Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — — —
Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Ja
Even Nein Nein Nein Nein Ja
Feldmann . Nein Nein Nein Nein Ja
Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Ja
Finckh Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Ja
Franzen Nein Nein Nein Nein Ja
Friese Nein Nein Nein Nein Ja
Fuchs Nein Nein Nein Nein Ja
Funk Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Nein Nein Ja
Gedat . Nein Nein Nein Nein Ja
Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Gengler . Nein Nein Nein Nein Ja
Gerns . * * *
D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein Ja
Gibbert Nein Nein Nein Nein Ja
Giencke . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein Ja
Glüsing Nein Nein Nein Nein Ja
Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Ja
Goldhagen Nein Nein Nein Nein Ja
Gontrum Nein Nein Nein Nein Ja
Günther Nein Nein Nein Nein Ja
Haasler Nein Nein Nein Nein Ja
Häussler Nein Nein Nein Nein Ja
Hahn Nein Nein Nein Nein Ja
Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Ja
Heix Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Ja
Heye * * Nein Nein Ja
Hilbert Nein Nein Nein Nein Ja
Höcherl Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Ja
Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Holla Nein Nein Nein Nein Ja
Hoogen Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Ja
Horn Nein Nein Nein Nein Ja
Huth Nein Nein Nein Nein Ja
Illerhaus Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Jaeger Nein Nein Nein Nein Ja
Jahn (Stuttgart) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Josten Nein Nein Nein Nein Ja
Kahn Nein Nein Nein Nein Ja
Kaiser (Bonn) — — — — —
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Karpf Nein Nein Nein Nein
Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein
Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein
Kiesinger Nein Nein Nein Nein
Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Nein Nein
Kirchhoff Ja Nein Nein Nein
Klausner Nein Nein Nein Nein
Dr. Kleindinst . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein
Knapp Nein Nein Nein Nein
Knobloch Nein Nein Nein Nein
Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Koops Nein Nein Nein Nein
Dr. Kopf Ja Nein Nein Nein
Kortmann Nein Nein Nein Nein
Kraft Nein Nein Nein Nein
Kramel enthalten Nein Nein Nein
Krammig Nein Nein Nein Nein
Kratz Nein Nein Nein Nein
Kroll Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Kuchtner . . enthalten Nein enthalten Nein
Kühlthau Nein Nein Nein Nein
Kuntscher Nein Nein Nein Nein
Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein
Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein
Leibing Ja Nein Nein Nein
Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein
Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein
Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein
Lenze (Attendorn) • • • Nein Nein Nein Nein
Leonhard Nein Nein Nein Nein
Lermer Nein Nein Nein Nein
Leukert Nein Nein Nein Nein
Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Lindrath Ja Nein Nein Nein
Dr. Löhr Ja Nein Nein Nein
Lotze beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. h. c. Lübke . . . . — — — Nein
Lücke Nein Nein Nein Nein
Lücker (München) . . . * * * *
Lulay Nein Nein Nein Ja
Maier (Mannheim) Nein Nein Nein Ja
Majonica Nein Nein Nein Nein
Dr. Baron Manteuffel-
Szoege * Nein Nein Nein
Massoth . . . . . . . Nein Nein Nein Nein
Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein
Menke Ja Nein Nein Nein
Mensing Nein Nein Nein Nein
Meyer (Oppertshofen) . Ja Nein Nein Nein
Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Miller Ja Nein Nein Nein
Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Muckermann Nein Nein Nein Nein
Mühlenberg Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein
Müller-Hermann . . . Ja Nein Nein Nein
Müser Ja Nein Nein Nein
Nellen Nein Nein Nein Nein
Neuburger Nein Nein Nein Nein
Niederalt Nein Nein Nein Nein
Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Oesterle enthalten Nein Nein Nein
Oetzel Nein Nein Nein Nein
Pelster Nein Nein Nein Nein
Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Karpf Nein Nein Nein Nein Ja
Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Ja
Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Ja
Kiesinger Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Ja
Klausner Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Ja
Knapp Nein Nein — Nein Ja
Knobloch Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Koops Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Kopf Nein Nein Nein Nein Ja
Kortmann . Nein Nein Nein Nein Ja
Kraft Nein Nein Nein Nein Ja
Kramel Nein Nein Nein
Krammig Nein Nein Nein Nein Ja
Kratz Nein Nein Nein Nein Ja
Kroll Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Ja
Kühlthau Nein Nein Nein Nein Ja
Kuntscher Nein Nein Nein Nein Ja
Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein —
Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Leibing Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Ja
Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein Ja
Lenze (Attendorn) • . • Nein Nein Nein Nein Ja
Leonhard Nein Nein Nein Nein Ja
Lermer Nein Nein Nein Nein Ja
Leukert Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Ja
Lotze beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. h. c. Lübke . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Lücke Nein Nein Nein Nein Ja
Lücker (München) . . . • * * * *
Lulay Nein Nein Nein Nein Ja
Maier (Mannheim) . . Nein Nein Nein Nein Ja
Majonica Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Baron Manteuffel.
Szoege Nein Nein Nein Nein Ja
Massoth Nein Nein Nein Nein Ja
Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein Ja
Menke Nein Nein Nein Nein Ja
Mensing Nein Nein Nein Nein Ja
Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Ja
Meyer-Ronnenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Miller Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Ja
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Muckermann Nein Nein Nein Nein Ja
Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Ja
Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Müser Nein Nein Nein Nein Ja
Nellen Nein Nein Nein Nein Ja
Neuburger Nein Nein Nein Nein Ja
Niederalt Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dr. Oberländer Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Ja
Oetzel Nein Nein Nein Nein Ja
Pelster Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Frau Pitz Nein Nein Nein Nein
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Rasner Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein
Richarts Nein Nein Nein Nein
Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein
Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein
Dr. Röder Nein Nein Nein Nein
Frau Rösch Nein Nein Nein Nein
Rösing Nein Nein Nein Nein
Rümmele Nein Nein Nein Nein
Ruf Ja Nein Nein Nein
Sabaß Ja Nein Nein Nein
Sabel Nein Nein Nein Nein
Samwer Nein Nein Nein Nein
Dr. Schaefer
(Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein
Schäffer — Nein Nein Nein
Scharnberg Nein Nein Nein Nein
Scheppmann Nein Nein Nein Nein
Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein
Schlick Nein Nein Nein Nein
Schmücker Nein — Nein Nein
Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein
Schrader Nein Nein Nein Nein
Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Nein Nein
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein
Schüttler Nein Nein Nein Nein
Schütz Nein Nein Nein Nein
Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein
Schwarz Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein
Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein
Seidl (Dorfen) Ja Nein Nein Nein
Dr. Serres Nein Nein Nein Nein
Siebel Nein Nein Nein Nein
Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein
Solke Nein Nein Nein Nein
Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein
Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Nein Nein
Spörl Nein Nein Nein Nein
Stauch Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein
Stiller Ja Nein Nein Nein
Storch Nein Nein Nein Nein
Dr. Storm Nein Nein Nein Nein
Dr. Strauß — — — —
Struve Nein Nein Nein Nein
Stücklen Nein Nein Nein Neiii
Teriete Nein Nein Nein Nein
Thies Nein Nein Nein Nein
Unertl Ja Nein Nein Nein
Varelmann Nein Nein Nein Nein
Frau Vietje Nein Nein Nein Nein
Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Voß Nein Nein Nein Nein
Wacher (Hof) Ja Nein Nein Nein
Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein
Walz Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. h. c. Weber
(Aachen) Nein Nein Nein Nein
Dr. Weber (Koblenz) . Ja Nein Nein Nein
Wehking Nein Nein Nein Nein
Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Welskop Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Frau Pitz Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Rasner Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Richarts — Nein Nein Nein Ja
Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Röder Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Ja
Rösing Nein Nein Nein Nein Ja
Rümmele Nein Nein Nein Nein Ja
Ruf Nein Nein Nein Nein Ja
Sabaß Nein Nein Nein Nein Ja
Sabel Nein Nein Nein Nein Ja
Samwer Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Schaefer
(Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Schäffer Nein Nein Nein Nein Ja
Scharnberg Nein Nein Nein Nein —
Scheppmann Nein Nein Nein Nein Ja
Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Schlick Nein Nein Nein Nein Ja
Schmqcker Nein Nein Nein Nein Ja
Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
Schrader Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Nein Nein Ja
Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Nein Nein Ja
Schüttler Nein Nein Nein Nein Ja
Schütz Nein Nein Nein Nein Ja
Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Ja
Schwarz Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Ja
Seidl (Dorfen) Nein — Nein Nein Ja
Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Ja
Siebel Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Ja
Solke Nein Nein Nein Nein Ja
Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Ja
Spörl Nein Nein Nein Nein Ja
Stauch Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Ja
Stiller Nein Nein Nein Nein Ja
Storch Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Strauß — — — — —
Struve Nein Nein Nein Nein Ja
Stücklen Nein Nein Nein Nein Ja
Teriete Nein Nein Nein Nein Ja
Thies Nein Nein Nein Nein Ja
Unertl Nein Nein Nein Nein Ja
Varelmann Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Voß Nein Nein Nein Nein Ja
Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Ja
Wacker (Buchen) Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Ja
Walz Nein Nein Nein Nein Ja
Frau Dr. h. c. Weber
(Aachen) Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein *
Wehking Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Wellhausen Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Welskop Nein Nein Nein * *
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Frau Welter (Aachen) Nein Nein Nein Nein
Dr. Werber * * * *
Wiedeck Nein Nein Nein Nein
Wieninger Nein Nein Nein Nein
Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein
Winkelheide Nein Nein Nein Nein
Dr. Winter Nein Nein Nein Nein
Wittmann Nein Nein Nein Nein
Wolf (Stuttgart) Nein Nein Nein Nein
Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Nein —
Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein
SPD
Frau Albertz Nein Ja Ja Ja
Frau Albrecht (Mitten-
wald) Nein Ja Ja Ja
Altmaier Nein Ja Ja Ja
Dr. Arndt Nein Ja Ja Ja
Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Baade Nein Ja Ja Ja
Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bals Nein Ja Ja Ja
Banse Nein Ja Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Nein Ja Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . Nein Ja Ja Ja
Bazille Nein Ja Ja Ja
Behrisch Nein Ja Ja Ja
Frau Bennemann . . . Nein Ja Ja Ja
Bergmann Nein Ja Ja Ja
Berlin Nein Ja Ja Ja
Bettgenhäuser Nein Ja Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) Nein Ja Ja Ja
Birkelbach Nein Ja Ja Ja
Blachstein Nein Ja Ja Ja
Dr. Bleiß Nein Ja Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . . Nein Ja Ja Ja
Bruse Nein Ja Ja Ja
Corterier Nein Ja Ja Ja
Dannebom Nein Ja Ja Ja
Daum Nein Ja Ja Ja
Dr. Deist Nein- Ja Ja Ja
Dewald Nein Ja Ja Ja
Diekmann Nein Ja Ja Ja
Diel Nein Ja Ja Ja
Frau Döhring Nein Ja Ja Ja
Dopatka Nein Ja Ja Ja
Erler Nein Ja Ja Ja
Eschmann Nein Ja Ja Ja
Faller Nein Ja Ja Ja
Franke Nein Ja Ja Ja
Frehsee Nein Ja Ja Ja
Freidhof Nein Ja Ja Ja
Frenzel Nein Ja Ja Ja
Gefeller Nein Ja Ja Ja
Geiger (Aalen) Nein Ja Ja Ja
Geritzmann Nein Ja Ja Ja
Gleisner (Unna) . . . Nein Ja Ja Ja
Dr. Greve Nein Ja Ja Ja
Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Hansen (Köln) Nein Ja Ja Ja
Hansing (Bremen) . . Nein Ja Ja Ja
Hauffe Nein Ja Ja Ja
Heide Nein Ja Ja Ja
Heiland Nein Ja Ja *
Heinrich Nein Ja Ja Ja
Hellenbrock Nein Ja Ja Ja
Frau Herklotz Nein Ja Ja Ja
Hermsdorf Nein Ja Ja Ja
Herold Nein Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Werber * * *
Wiedeck Nein Nein Nein Nein Ja
Wieninger Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Ja
Winkelheide Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Ja
Wittmann Nein Nein Nein Nein Ja
Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Wuermeling . . . . Nein — — Nein Ja
Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein Ja
SPD
Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Albrecht (Mitten-
wald) Ja Ja Ja Ja Ja
Altmaier Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Ja
Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Baade Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bals Ja Ja Ja Ja Ja
Banse Ja Ja Ja Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Bazille Ja Ja Ja Ja Ja
Behrisch Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Bergmann Ja Ja Ja Ja Ja
Berlin Ja Ja Ja Ja Ja
Bettgenhäuser . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Ja Ja Ja Ja
Birkelbach Ja Ja Ja Ja Ja
Blachstein Ja Ja Ja *
Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Bruse Ja Ja Ja Ja Ja
Corterier Ja Ja Ja Ja Ja
Dannebom Ja Ja Ja Ja Ja
Daum Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Ja
Dewald Ja Ja Ja Ja Ja
Diekmann Ja Ja Ja Ja Ja
Diel Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Ja
Dopatka Ja Ja Ja Ja Ja
Erler Ja Ja Ja Ja Ja
Eschmann Ja Ja Ja Ja Ja
Faller Ja Ja Ja Ja Ja
Franke Ja Ja Ja Ja Ja
Frehsee Ja Ja Ja Ja Ja
Freidhof Ja Ja Ja Ja Ja
Frenzel Ja Ja Ja Ja Ja
Gefeller Ja Ja Ja Ja Ja
Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Ja
Geritzmann Ja Ja Ja Ja Ja
Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Hansen (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja
Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Hauffe Ja Ja Ja Ja Ja
Heide Ja Ja Ja Ja Ja
Heiland * * * *
Heinrich Ja Ja Ja Ja Ja
Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Ja
Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Ja
Herold Ja Ja Ja Ja Ja
s) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Höcker Nein Ja Ja Ja
Höhne Nein Ja Ja Ja
Hörauf Nein Ja Ja Ja
Frau Dr. Hubert . . . Nein Ja Ja Ja
Hufnagel Nein Ja Ja Ja
Jacobi Nein Ja Ja Ja
Jacobs Nein Ja Ja Ja
Jahn (Frankfurt) . . . Nein Ja Ja Ja
Jaksch Nein Ja Ja Ja
Kahn-Ackermann . . Nein Ja Ja Ja
Kalbitzer Nein Ja Ja Ja
Frau Keilhack Nein Ja Ja Ja
Frau Kettig Nein Ja Ja Ja
Keuning Nein Ja Ja Ja
Kinat Nein Ja Ja Ja
Frau Kipp-Kaule . . . Nein Ja Ja Ja
Könen (Düsseldorf) . . . Nein Ja Ja Ja
Koenen (Lippstadt) . . Nein Ja Ja Ja
Frau Korspeter . . . . Nein Ja Ja Ja
Dr. Kreyssig Nein Ja Ja Ja
KriedQmann Nein Ja Ja Ja
Kühn (Köln) Nein Ja Ja Ja
Kurlbaum Nein Ja Ja Ja
Ladebeck Nein Ja Ja Ja
Lange (Essen) Nein Ja Ja Ja
Leitow Nein Ja Ja Ja
Frau Lockmann . . . Nein Ja Ja Ja
Ludwig Nein Ja Ja Ja
Maier (Freiburg) . . . Nein Ja Ja Ja
Marx Nein Ja Ja Ja
Matzner Nein Ja Ja Ja
Meitmann Nein Ja Ja Ja
Mellies Nein Ja Ja Ja
Dr. Menzel Nein Ja Ja Ja
Merten Nein Ja — Ja
Metzger Nein Ja Ja Ja
Frau Meyer (Dortmund) Nein Ja Ja Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Ja Ja Ja
Frau Meyer-Laule . . Nein Ja Ja Ja
MiBmahl Nein Ja Ja —
Moll — Ja Ja Ja
Dr. Mommer Nein Ja Ja Ja
Müller (Erbendorf) . . . Nein Ja Ja Ja
Müller (Worms) . . . Nein Ja Ja Ja
Frau Nadig Nein Ja Ja Ja
Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Ohlig Nein Ja Ja Ja
011enhauer Nein Ja Ja Ja
Op den Orth Nein Ja Ja Ja
Paul Nein Ja Ja Ja
Peters Nein Ja Ja Ja
Pöhler Nein Ja Ja Ja
Pohle (Eckernförde) . . Nein Ja Ja Ja
Dr. Preller Nein Ja Ja Ja
Prennel * * * *
Priebe Nein Ja Ja Ja
Pusch Nein Ja Ja Ja
Putzig Nein Ja Ja Ja
Rasch Nein Ja Ja Ja
Dr. Ratzel Nein Ja Ja Ja
Regling Nein Ja Ja Ja
Rehs Nein Ja Ja Ja
Reitz Nein Ja Ja Ja
Reitzner Nein Ja Ja Ja
Frau Renger Nein Ja Ja Ja
Richter Nein Ja Ja Ja
Ritzel Nein Ja Ja Ja
Frau Rudoll Nein Ja Ja Ja
Ruhnke Nein Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Höcker Ja Ja Ja Ja Ja
Höhne Ja Ja Ja Ja Ja
Hörauf Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Hufnagel Ja Ja Ja Ja Ja
Jacobi Ja Ja Ja Ja Ja
Jacobs Ja Ja Ja Ja Ja
Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Jaksch Ja Ja Ja Ja Ja
Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Ja Ja —
Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Ja
Keuning Ja Ja Ja Ja Ja
Kinat Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Ja Ja
Kriedemann Ja Ja Ja Ja Ja
Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja
Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ja
Ladebeck Ja Ja Ja Ja Ja
Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Ja
Leitow Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Ludwig Ja Ja Ja Ja Ja
Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Marx Ja Ja Ja Ja Ja
Matzner Ja Ja Ja Ja Ja
Meitmann Ja Ja Ja Ja Ja
Mellies Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Ja
Merten Ja Ja Ja Ja Ja
Metzger Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Ja
Mißmahl Ja Ja Ja Ja Ja
Moll Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Ja
Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Nadig Ja Ja Ja Ja Ja
Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Ohlig Ja Ja Ja Ja Ja
011enhauer Ja Ja Ja Ja Ja
Op den Orth Ja Ja Ja Ja Ja
Faul Ja Ja Ja Ja Ja
Peters Ja Ja Ja Ja Ja
Pöhler Ja Ja Ja Ja Ja
Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Ja
Prennel * * * * *
Priebe Ja Ja Ja Ja Ja
Pusch Ja Ja Ja Ja Ja
Putzig . Ja Ja Ja Ja Ja
Rasch Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Ja
Regling Ja Ja Ja Ja Ja
Rehs Ja Ja Ja Ja Ja
Reitz Ja Ja Ja Ja Ja
Reitzner Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Renger Ja Ja Ja Ja Ja
Richter Ja Ja Ja Ja Ja
Ritzel Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ja
Ruhnke Ja Ja Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Runge Nein Ja Ja Ja
Frau Schanzenbach . . Nein Ja Ja Ja
Scheuren Nein Ja Ja Ja
Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Ja Ja Ja
Schmidt (Hamburg) . . Nein Ja Ja Ja
Schmitt (Vockenhausen) . Nein Ja Ja Ja
Dr. Schöne Nein Ja Ja Ja
Schoettle Nein Ja Ja Ja
Schreiner Nein Ja Ja Ja
Seidel (Fürth) Nein Ja Ja Ja
Seither Nein Ja Ja Ja
Seuffert Nein Ja Ja Ja
Stierle Nein Ja Ja Ja
Sträter Nein Ja Ja Ja
Frau Strobel Nein Ja Ja Ja
Stümer Nein Ja Ja Ja
Thieme Nein Ja Ja Ja
Wagner (Deggenau) . Nein Ja Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) Nein Ja Ja Ja
Wehner Nein Ja Ja Ja
Wehr Nein Ja Ja Ja
Welke Nein Ja Ja Ja
Weltner (Rinteln) . . . Nein Ja Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel . . . Nein Ja Ja Ja
Wienand Nein Ja Ja Ja
Dr. Will (Saarbrücken) Nein Ja Ja Ja
Wittrock Nein Ja Ja Ja
Zühlke Nein Ja Ja Ja
FDP
Dr. Atzenroth . . . Ja Nein Ja Nein
Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Ja Nein
Dr. Bucher Ja Nein Ja Nein
Dr. Czermak Ja Nein Ja Nein
Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Nein Ja Nein
Eberhard Ja Nein Ja Nein
Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Nein
Frühwald Ja Nein Nein Nein
Gaul Ja Nein Ja Nein
Dr. von Golitschek . . Ja Nein Ja Nein
Graaf (Elze) Ja Nein Ja Nein
Dr. Hammer Ja Nein Ja Nein
Held Ja Nein Ja Nein
Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Nein
Frau Hütter Ja Nein Ja Nein
Frau Dr. Ilk Ja Nein Ja Nein
Dr. Jentzsch Ja Nein Ja Nein
Kühn (Bonn) . . . . . Ja Nein Ja Nein
Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Ja Nein
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö-
wenstein Ja Nein Ja Nein
Margulies Ja Nein Ja Nein
Mauk Ja Nein Ja Nein
Dr. Mende * Nein Ja Nein
Dr. Miessner Ja Nein Ja Nein
Onnen Ja Nein Ja —
Rademacher Ja Nein Ja Nein
Scheel Ja Nein Ja Nein
Schloß Ja * * «
Schwann Ja Nein Ja Nein
Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Stammberger . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Starke Ja Nein Ja Nein
Weber (Untersontheim) Ja Nein Ja Nein
Hospitanten bei der FDP
Dr. Schneider
(Saarbrücken) . . . Ja Nein Ja Nein
Schwertner Ja Nein Ja Nein
Wedel Ja Nein Ja Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Runge Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Scheuren Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schmid (Frankfurt ) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Ja
Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schöne Ja Ja Ja Ja Ja
Schoettle Ja Ja Ja Ja Ja
Schreiner Ja Ja Ja Ja Ja
Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Ja
Seither Ja Ja Ja Ja Ja
Seuffert Ja Ja Ja Ja Ja
Stierle Ja Ja Ja Ja Ja
Sträter Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Ja
Stümer Ja Ja Ja Ja Ja
Thieme Ja Ja Ja Ja Ja
Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Ja
Wehner Ja Ja Ja Ja Ja
Wehr Ja Ja Ja Ja Ja
Welke Ja Ja Ja Ja Ja
Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Ja Ja Ja
Wienand Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja Ja
Wittrock Ja Ja Ja Ja Ja
Zühlke Ja Ja Ja Ja Ja
FDP
Dr. Atzenroth . . . enthalten Nein Ja * *
Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Bucher Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Czermak Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr.-Ing. Drechsel . . . Ja Nein Ja Ja Nein
Eberhard Ja Nein Ja Ja Nein
Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Ja Nein
Frühwald Ja Nein Ja Ja Nein
Gaul Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. von Golitschek Ja Nein Ja Ja Nein
Graaf (Elze) Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Hammer Ja Nein Ja Ja Nein
Held .Ta Nein Ja Ja Nein
Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Ja Nein
Frau Hütter Ja Nein Ja Ja Nein
Frau Dr. Ilk Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Jentzsch Ja Nein Ja Ja Nein
Kühn (Bonn) Ja Nein Ja Ja Nein
Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Dr. h. c. Prinz zu
Löwenstein Ja Nein Ja * *
Margulies Ja Nein Ja Ja Nein
Mauk Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Mende Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Miessner Ja Nein Ja Ja Nein
Onnen — — — — —
Rademacher Ja Nein Ja Ja Nein
Scheel Ja Nein Ja Ja Nein
Schloß * * * * *
Schwann Ja Nein Ja Ja Nein
Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Stammberger . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Starke Nein Nein Ja Ja Nein
Weber (Untersontheim) . Ja Nein Ja Ja Nein
Hospitanten bei der FDP
Dr. Schneider
(Saarbrücken) . . . Ja Nein Ja Ja Nein
Schwertner Ja Nein Ja Ja Nein
Wedel Ja Nein Ja Ja Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
GB/BHE
Elsner Nein Ja Ja enthalten
Engell Nein Ja Ja Ja
Feller Nein Ja Ja Ja
Frau Finselberger . . Nein Ja Ja Ja
Gemein Nein Ja Ja Ja
Dr. Gille * Ja Ja enthalten
Dr. Kather Nein Ja Ja Ja
Dr. Keller Nein Ja Ja Ja
Dr. Klötzer Nein Ja Ja enthalten
Kunz (Schwalbach) . Nein Ja Ja enthalten
Kutschera Nein Ja Ja Ja
Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Petersen Nein Ja Ja Ja
Dr. Reichstein Nein Ja Ja Ja
Seiboth Nein Ja Ja Ja
Dr. Sornik Nein Ja Ja Ja
Srock Nein Ja Ja Ja
Dr. Strosche Nein Ja Ja enthalten
DP
Becker (Hamburg) . . . Ja Nein Ja Nein
Dr. Brühler Ja Nein Ja Nein
Eickhoff Ja Nein Ja Nein
Dr. Elbrächter Ja Nein Ja Nein
Fassbender Ja Nein Ja Nein
Frau Kalinke Ja Nein Ja Nein
Matthes Ja Nein Ja Nein
Dr. von Merkatz . . . . — — _ _
Müller (Wehdel) . . . Ja Nein Ja Nein
Platner Ja Nein Ja Nein
Dr. Schild (Düsseldorf) Ja Nein
Ja Nein
Schneider (Bremerhaven) Ja Nein Ja Nein
Dr. Schranz Ja Nein Ja Nein
Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — —
Walter Nein Nein Ja Nein
Wittenburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Zimmermann Ja Nein Ja Nein
FVP
Dr. Berg Ja Nein Nein Nein
Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Nein Nein
Dr. h. c. Blücher . Ja Nein — Nein
Euler Ja Nein * *
Dr. Graf (München) . Ja Nein Ja Nein
Gumrum Ja Nein Ja Nein
Hepp Ja Nein Ja Nein
Körner Nein Nein Ja Nein
Lahr Ja Nein Ja Nein
von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Nein Nein
Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Preiß Ja Nein Ja Nein
Dr. Preusker — — — —
Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein enthalten Nein
Dr. Schneider (Lollar) . Ja Nein Nein Nein
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) Nein Ja Ja enthalten
Ruland Nein Nein Nein Nein
Schneider (Brotdorf) . Nein Ja Ja Nein
Stegner Ja Ja Ja enthalten
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
GB/BHE
ELsner Ja Ja Ja Ja Ja
Engell Ja Ja Ja Ja Ja
Feller Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja Ja
Gemein Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Gille Ja Ja * * *
Dr. Kather Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Klötzer Ja Ja Ja Ja Ja
Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Ja Ja
Kutschera Ja Ja Ja * *
Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Petersen Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Ja
Seiboth Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Ja
Srock Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja Ja
DP
Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Brühler Nein Nein Nein Nein enthalten
Eickhoff Nein Nein Nein Nein enthalten
Dr. Elbrächter Nein Nein Nein Nein enthalten
Fassbender Nein Nein Nein Nein enthalten
Frau Kalinke Nein Nein Nein Nein Nein
Matthes Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. von Merkatz . . . . — — — — —
Müller (Wehdel) . . . Nein Nein Nein Nein enthalten
Platner Nein Nein Nein Nein enthalten
Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Nein enthalten
Schneider (Bremerhaven) Nein Nein Nein Nein enthalten
Dr. Schranz Nein Nein Nein Nein enthalten
Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — — —
Walter Nein Nein Nein Nein Ja
Wittenburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein Nein enthalten
FVP
Dr. Berg Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. h. c. Blücher . . . Nein — — Nein Ja
Euler * * *
Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein Nein Ja
Gumrum Nein Nein Nein Nein Ja
Hepp Nein Nein Nein Nein Ja
Körner Nein Nein Nein Nein Ja
Lahr Nein Nein Nein Nein Ja
von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Nein Nein Ja
Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Preiß Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Preusker — — — — —
Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Nein Nein Ja
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Ja * *
Ruland . . . . . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
Schneider (Brotdorf) . Ja Nein Nein Nein Ja
Stegner Ja Ja Ja Nein Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Abgegebene Stimmen 451 453 452 450
Davon :
Ja 93 167 219 159
Nein 351 286 230 284
Stimmenthaltung . 7 — 3 7
Zusammen wie oben . 451 453 452 450
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
CDU/CSU
Dr. Friedensburg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Grantze Nein Nein Ja Nein
Dr. Krone Nein Nein Nein Nein
Lemmer — — — —
Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein
Stingl Nein Nein Nein Nein
SPD
Brandt (Berlin) . . . Nein Ja Ja Ja
Frau Heise Nein Ja Ja Ja
Klingelhöfer Nein Ja Ja Ja
Dr. Königswarter . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Mattick Nein Ja Ja Ja
Neubauer Nein Ja Ja Ja
Neumann Nein Ja Ja Ja
Dr. Schellenberg . . . . Nein Ja J a Ja
Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schröter (Wilmersdorf) . Nein Ja Ja Ja
Frau Wolff (Berlin) . Nein Ja Ja Ja
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Ja Nein
Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
FVP
Dr. Heim Nein Nein Ja Nein
Hübner Nein Nein Ja Nein
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
I 2 3 4
Abgegebene Stimmen . 16 16 16 16
Davon :
Ja . . . . . , 1 9 13 9
Nein 15 7 3 7
Stimmenthaltung . — — — —
Zusammen wie oben . . 16 16 16 16
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Abgegebene Stimmen 451 449 448 443 439
Davon:
Ja 196 165 196 190 397
Nein 254 284 252 253 32
Stimmenthaltung . 1 — — 10
Zusammen wie oben . . 451 449 448 443 439
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
CDU/CSU
Dr. Friedensburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Grantze Ja Nein Nein Nein Ja
Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Ja
Lemmer — —
Frau Dr. Maxsein Nein Nein Nein Nein Ja
Stingl Nein Nein Nein Nein Ja
SPD
Brandt (Berlin) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Heise Ja Ja Ja Ja Ja
Klingelhöfer Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Königswarter beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Mattick . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Neubauer Ja Ja Ja Ja Ja
Neumann Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Ja Ja Ja
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Ja Ja Nein
Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
FVP
Dr. Henn Nein Nein Nein Nein Ja
Hübner Nein Nein Nein Nein Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
5 6 7 8 9
Abgegebene Stimmen 16 16 16 16 16
Davon:
Ja 11 9 10 10 15
Nein 5 7 6 6 1
Stimmenthaltung . — — — — —
Zusammen wie oben . . 16 16 16 16 16
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.