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    2. Deutscher Bundestag — 186. Sitzung. Bann, Freitag, den 18. Januar 1957 10383 186. Sitzung Bonn, Freitag, den 18. Januar 1957. Geschäftliche Mitteilungen . . . 10385 B, 10412 D Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetz — ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 3080, zu 3080, Umdrucke 888 bis 893, 895 bis 907) . . . 10385 B Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Vizepräsident Dr. Jaeger 10414 A Vizepräsident Dr. Schneider . . . 10436 D Artikel 1: Leistungen aus der Versicherung (§§ 1276 ff. bzw. §§ 48 ff.): Dr. Schellenberg (SPD): zur Sache .. . 10385 C, 10389 C, 10395 B, 10397 C, 10399 B, D, 10401 C, 10403 B, 10410 A, 10411 C, 10412 C, 10415 A, 10417 C, D zur Abstimmung 10392 D Horn (CDU/CSU) 10386 B Dr. Preller (SPD) 10390 D Frau Kalinke (DP): zur Sache . .. 10387 D, 10396 B, 10400 D, 10402 D, 10403 D, 10404 C, 10405 D, 10407 D, 10408 D, 10412 B, 10417 A, D, 10418 D, 10419 D zur Abstimmung . . . . 10393 A, 10404 B Dr. Jentzsch (FDP): zur Sache: . . . 10388 C, 10392 C, 10399 A, 10406 C, 10407 B, 10416 D zur Abstimmung 10404 A Dr. Berg (FVP) 10390 A, 10393 B Stingl (CDU/CSU) . . . 10391 A, 10392 B, C Dr. Hammer (FDP) . . . . 10394 C, 10397 A, 10409 A, 10415 D Schüttler (CDU/CSU) 10396 A Bals (SPD) 10397 C, 10416 D Meyer (Wanne-Eickel) (SPD). . . 10398 A, 104.00 D, 10408 A Winkelheide (CDU/CSU) 10399 A Storch, Bundesminister für Arbeit 10399 C, 10400 A Schütz (CDU/CSU) . . . . 10401 B, 10415 B Geiger (Aalen) (SPD) 10402 B Lang (München) (CDU/CSU) . . . 10402 D Wolf (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 10405 C Frau Finselberger (GB/BHE) . . 10406 C, 10419 A Voß (CDU/CSU) 10409 B, 10410 C Freidhof (SPD) 10410 D Unterbrechung der Sitzung . 10412 D Frau Döhring (SPD) 10413 A Dr. Reichstein (GB/BHE) . . . . 10414 A, C Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . . 10414 A Frau Korspeter (SPD) 10418 B, 10419 B, C, D Abstimmungen . . . 10393 A, B, C, 10397 C, D, 10400 C, 10404 A, 10405 A, 10406 D, 10407 D, 10411 A, 10412 C, 10416 C, 10417 D, 10419 B Namentliche Abstimmung über die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 59 und 60 10392 D, 10498 Aufklärungspflicht (§§ 1319 bzw. 94): Geiger (Aalen) (SPD) 10420 A Frau Kalinke (DP) 10420 B Dr. Schellenberg (SPD) 10420 C Abstimmungen (§ 1381) 10421 A Aufsicht (§ 1381) 10421 A Aufbringung der Mittel (§§ 1382 ff. bzw §§ 109 ff): Frau Kalinke (DP) . . . . 10421 A, 10423 D, 10424 C, 10425 A, 10426 B, 10431 C, 10432 C, 10442 D, 10444 A Dr. Berg (FVP) . . 10421 D, 10423 C, 10427 B Ruf (CDU/CSU) 10422 B, 10425 C, 10435 B, C, 10443 B Dr. Preller (SPD) 10423 A, 10426 A Dr. Atzenroth (FDP) . . 10423 B, 10426 D, 10431 B, 10439 B Dr. Schellenberg (SPD) .. . . . 10424 C, D, 10425A, 10427C, 10431 D, 104.37 C, 10439 D, 10441 A Arndgen (CDU/CSU) 10432 A Storch, Bundesminister für Arbeit 10434 B, 10438 B, 10439 A Dr. Jentzsch (FDP) . . . . 10435 C, 10437 A Dannebom (SPD) 10439 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10441 D Schütz (CDU/CSU) 10442 A Abstimmungen . . 10427 A, C, 10440 A, 10442 C, 10443 D, 10444 A Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 89 und 91 und Umdruck 896 Ziffern 25 und 26 . . . 10440 B, 10442 B, C, 10498 Beitragsverfahren (§§ 1396 ff. bzw. §§ 118 ff.): Frau Kalinke (DP) . . . 10444 D, 10445 A, D Stingl (CDU/CSU) 10445 B Abstimmungen . 10444 C, D, 10445 C, 10446 A Artikel 2, Übergangsvorschriften: Dannebom (SPD) 10446 A, 10449 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 10446 B Dr. Schellenberg (SPD) . . 10446 D, 10450 C, 10451 D, 10454 C, 10455 C, 10456 A, 10457 A, 10458 D, 10459 C Dr. Jentzsch (FDP) 10447 C, 10457 A, 10469 B Bals (SPD) . . . . . . . 10447 C, 10454 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10447 D Klausner (CDU/CSU) . . . 10448 A, 10451 B Frau Kalinke (DP) . .. 10448 B, D, 10451 C, 10453 B, 10454 D, 10459. 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Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 888 [dritter Teil]) 10471 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 889 [dritter Teil]) 10473 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungs- gesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Um- druck 891 [dritter Teil]) 10477 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 [dritter Teil]) 10479 A Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenv ersicherungs -Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 895 [dritter Teil]) 10490 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 [dritter Teil]) 10492 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 898) 10492 C Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 899 [dritter Teil]) . . . . . 10493 C Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 901) 10494 A Anlage 11: Xnderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 900) 10494 C Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 903) 10494 D Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 904 [neu]) . . . 10495 A Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 906) . . . . 10495 C Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbei- terrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Urn-druck 905) 10496 A Anlage 16: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 907) . . . 10496 D Anlage 17: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 890) 10497 B Anlage 18: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 894) 10497 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1276 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 60), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1385 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 89) und des § 112 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 91), 3. über die Änderungsanträge der Fraktion des GB/BHE zu § 1389 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 Ziffer 25) und des § 116 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 Ziffer 26), 4. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 31 des Art. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 111) und zu § 29 des Art. 2 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 113) 10498 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Arnholz 15. 2. Dr. Bärsch 19. 1. Dr. Bartram 18. 1. Berendsen 21. 1. Bettgenhäuser 18. 1. Birkelbach 18. 1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21. 1. Cillien 2. 3. Dr. Dehler 19. 1. Dr. Deist 19. 1. Dr. Dollinger 18. 1. Dr. Eckhardt 24. 1. Dr. Friedensburg 18. 1. Frühwald 18. 1. Gedat 26. 1. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 26. 1. Hansen (Köln) 18. 1. Höfler 21. 1. Dr. Kähler 2. 3. Dr. Königswarter 21. 1. Dr. Kopf 18. 1. Dr. Kreyssig 25. 1. Kühn (Bonn) 18. 1. Lenz (Brühl) 18. 1. Lermer 18. 1. Dr. Mende 18. 1. Meyer-Ronnenberg 27. 1. Dr. Miessner 19. 1. Morgenthaler 21. 1. Neuburger 18. 1. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Onnen 18. 1. Pelster 18. 1. Dr. Pohle (Düsseldorf) 18. 1. Raestrup 31 1. Sabaß 19. 1. Scheel 19. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Dr. Schöne 18. 1. Frau Schröder (Berlin) 21. 1. Dr. Seffrin 22. 1. Dr. Starke 18. 1. Dr. Vogel 2. 2. Anlage 2 Umdruck 888 (dritter Teil) (Vgl. S. 10405 A, 10407 A, 10427 C, 10446 A ff., 10470 D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 22. In § 1292 werden in Abs. 1 nach den Worten „den Geschwistern," die Worte „der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,", in Abs. 2 nach den Worten „die Geschwister," die Worte „die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3," eingefügt und der folgende neue Abs. 3 angefügt: (3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder ,an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist. Ang. 23. In § 63 werden in Abs. 1 nach den Worten „den Geschwistern," die Worte „der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,", in Abs. 2 nach den Worten „die Geschwister," die Worte „die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3," eingefügt und der folgende neue Abs. 3 angefügt: (3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt ,des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dsesen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist. Arb. 24. In § 1385 Abs. 5 werden nach dem Worte „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. Ang. 25. In § 112 Abs. 5 werden nach dem Worte „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. Zu Artikel 2: Ang. 26. In § 1 Buchstabe b wird das Wort „aufwenden" durch die Worte „aufgewendet wird" ersetzt. Arb. 27. In § 4 wird folgender neuer Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Weiterversicherung (§ 1244 alter Fassung) berechtigt war und innerhalb der drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat entrichtet hat, kann innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Versicherung fortsetzen, wenn er bis zur Fortsetzung der Versicherung Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für mindestens 24 Monate entrichtet hat. Arb. 28. Folgender neuer § 9 a wird eingefügt: § 9a (1) Es gelten a) § 1257 Abs. 1 Nr. 1 auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1942, b) § 1257 Abs. 1 Nr. 4 auch dann, wenn Berufunfähigkeit oder Tod nach dem 29. Januar 1933, c) § 1257 Abs. 1 Nr. 6 auch dann, wenn Berufunfähigkeit oder Tod nach dem 30. Juni 1944 eingetreten sind. (2) § 1257 Abs. 1 Nr. 5 gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist. Ang. 29. Folgender neuer § 9 a wird eingefügt: § 9 a (1) Es gelten a) § 27 a Abs. 1 Nr. 1 auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1942, b) § 27 a Abs. 1 Nr. 4 auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder Tod nach dem 29. Januar 1933, c) § 27a Abs. 1 Nr. 6 auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder Tod nach dem 30. Juni 1944 eingetreten sind. (2) § 27a Abs. 1 Nr. 5 gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist. Arb. 30. Dem § 42 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverordnung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berechnung von Renten, auf die die genannte Verordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend. Ang. 31. Dem § 39 a wird folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverordnung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berechnung von Renten, auf die die genannte Verordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend. Ang. 32. Dem § 48 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt: (4) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfüllen und versicherungsfrei sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzung für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zu Artikel 3: Arb. 33. Dem § 5 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 588) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach den §§ 30 bis 34 des Artikels 2 mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umgestellt. §§ 35 bis 40 des Artikels 2 finden Anwendung. Versicherungszeiten, die nach dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen ides § 1254 der Reichsversicherungsordnung berücksichtigt; Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 1386 und 1387 der Reichsversicherungsordnung entrichtet sind, ist 12 vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutscher Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren. Ang. 34. Dem § 5 wird folgender neuer Abs. 2 angefügt: (2) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vorn 10. Juli 1952 (GVBl. S. 588) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung ,an die Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach den §§ 28 bis 32 des Artikels 2 mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umgestellt. §§ 33 bis 38 des Artikels 2 finden Anwendung. Versicherungszeiten, die nach dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen des § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes berücksichtigt, Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den 1 §§ 113 und 114 ,des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet sind, ist sieben vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutscher Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 3 Umdruck 889 (dritter Teil) (Vgl. S. 10397 C ff., 10405 A ff., 10411 B, 10418 A, 10421 A, 10431 B, 10440 A, 10447 B, 10457 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 41. § 1277 erhält folgende Fassung: § 1277 Bis zum 30. September jeden Jahres erstattet der Sozialbeirat (§ 1278) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sowie der Bundesregierung Bericht über die Entwicklung der Renten in den sozialen Rentenversicherungen, des Beitragsaufkommens und des Volkseinkommens (preisbereinigtes Nettosozialprodukt zu Faktorkosten). Er kann damit unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Bilanzen (§ 1383 Abs. 2) Vorschläge verbinden für 1. eine in Vomhundertsätzen auszudrükkende Änderung der nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz und dem Knappschaftsversicherungsgesetz berechneten Renten; 2. eine Anpassung der Beiträge; 3. Änderungen der Bundeszuschüsse. Ang. 42. § 49 erhält folgende Fassung: § 49 Bis zum 30. September jeden Jahres erstattet der Sozialbeirat (§ 50) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sowie der Bundesregierung Bericht über die Entwicklung der Renten in den sozialen Rentenversicherungen, des Beitragsaufkommens und des Volkseinkommens (preisbereinigtes Nettosozialprodukt zu Faktorkosten). Er kann damit unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Bilanzen (§ 110 Abs. 2) Vorschläge verbinden für 1. eine in Vomhundertsätzen auszudrükkende Änderung der nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz und dem Knappschaftsversicherungsgesetz berechneten Renten; 2. eine Anpassung der Beiträge; 3. Änderungen der Bundeszuschüsse. Arb. 43. § 1278 erhält folgende Fassung: § 1278 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige 'der gesetzlichen Rentenversicherungen gebildet. Er besteht aus den Präsidenten des Bundessozialgerichtes, des Bundesarbeitsgerichtes, der Bundesnotenbank, des Bundesrechnungshofes und des Statistischen Bundesamtes. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Ang. 44. § 50 erhält folgende Fassung: § 50 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherungen gebildet. Er besteht aus den Präsidenten des Bundessozialgerichtes, des Bundesarbeitsgerichtes, der Bundesnotenbank, des Bundesrechnungshofes und des Statistischen Bundesamtes. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Arb. 45. § 1Z79 wird gestrichen. Ang. 46. § 51 wird gestrichen. Arb. 47. Nach § 1279 wird folgender neuer § 1279 a eingefügt: § 1279 a (1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. (2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark. (3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht. Ang. 48. Nach § 51 wird folgender neuer § 51 a eingefügt: § 51a (1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. (2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark. (3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht. Arb. 49. In § 1282 Abs. 1 letzte Zeile werden die in Klammern stehenden Worte „und 3" gestrichen. Ang. 50. In § 54 Abs. 1 letzte Zeile werden die in Klammern stehenden Worte „und 3" gestrichen. Arb. 51. In § 1283 Abs. 3 werden die Worte „der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten gilt," durch die Worte „der Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1)" ersetzt. Ang. 52. In § 55 Abs. 3 werden die Worte „der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten gilt," durch die Worte „der Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 ,Abs. 1)" ersetzt. Arb. 53. § 1292 erhält folgende Fassung: § 1292 (1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie seinen Erben zu. (2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind seine Erben zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge berechtigt. Ang. 54. § 63 erhält folgende Fassung: § 63 (1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie seinen Erben zu. (2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind seine Erben zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge berechtigt. Arb. 55. § 1293 wird gestrichen. Ang. 56. § 65 wird gestrichen. Arb. 57. § 1299 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen. Ang. 58. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen. Arb. 59. In § 1306 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt: (2 a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend nacheinander zugunsten des Ehegatten, der Kinder sowie der Eltern eines verstorbenen Versicherten, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Ang. 60. In § 82 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt: (2a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend nacheinander zugunsten des Ehegatten, der Kinder sowie der Eltern eines verstorbenen Versicherten, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Arb. 61. § 1383 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Bundesregierung hat die versicherungstechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und dem Sozialbeirat (§ 1278) vorzulegen. Ang. 62. § 110 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Bundesregierung hat die versicherungstechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und dem Sozialbeirat (§ 50) vorzulegen. Arb. 63. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beitragsbemessungsgrenze für den monatlichen Arbeitsentgelt beträgt 750 Deutsche Mark. Ang. 64. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beitragsbemessungsgrenze für den monatlichen Arbeitsentgelt beträgt 750 Deutsche Mark. Arb. 65. § 1389 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalenderjahr auf 2 728 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Arb. 66. In § 1389 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die von ihnen nach § 1279a gezahlten Zusatzrenten. Ang. 67. § 116 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalenderjahr auf 682 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Ang. 68. In § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die von ihnen nach § 51 a gezahlten Zusatzrenten. Zu Artikel 2 Arb. 69. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Wer vor Verkündung dieses Gesetzes durch Entrichtung eines Beitrages die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt. Ang. 70. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Wer vor Verkündung dieses Gesetzes durch Entrichtung eines Beitrages die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen hat oder von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt. Arb. 71. § 10 wird gestrichen. Ang. 72. § 10 wird gestrichen. Arb. 73. § 11 wird gestrichen. Ang. 74. § 11 wird gestrichen. Arb. 75. § 12 wird gestrichen. Ang. 76. § 12 wird gestrichen. Arb. 77. § 35 wird gestrichen. Ang. 78. § 33 wird gestrichen. Arb. 79. Nach § 40 wird folgender neuer § 40a eingefügt: § 40 a Auf die Umstellung nach §§ 30 bis 34 findet § 1631 der Reichsversicherungsordnung Anwendung. Ang. 80. Nach § 38 wird folgender neuer § 38 a eingefügt: § 38a Auf die Umstellung nach §§ 28 bis 32 findet § 204 des Angestelltenversicherungsgesetzes Anwendung. Arb. 81. § 41 wird gestrichen. Ang. 82. § 39 wird gestrichen. Zu Artikel 3 Arb. 83. § 1 wird gestrichen. Ang. 84. § 1 wird gestrichen. Arb. 85. In § 7 wird folgender Satz 3 angefügt: § 1299 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft. Ang. 86. In § 7 wird folgender Satz 3 angefügt: § 72 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft. Arb. 87. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage 1 (zu § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) Wochenentgelt für Beitragsklasse in DM Zeitraum der I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII Beitragsverwendung (1) (2) (3) (4) (5) (6) 1. Januar 1891 36 48 72 108 bis 31. Dezember 1899 1. Januar 1900 30 36 60 84 108 bis 31. Dezember 1910 1. Januar 1911 24 30 48 66 108 - - - - - - - bis 30. September 1921 1. Januar 1924 18 24 42 60 78 90 108 bis 31. Dezember 1933 1. Januar 1934 12 18 36 48 60 78 90 108 114 120 - - bis 31. Dezember 1939 1. Januar 1940 bis 31. Mai 1949 12 18 30 42 54 66 78 90 108 114 - - 1. Juni 1949 6 12 18 24 36 48 72 96 120 156 192 240 bis 31. Dezember 1953 1. Januar 1954 6 12 18 24 30 40 60 80 100 130 160 200 bis 31. Dezember 1956 Ang. 88. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage 1 (zu § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Monatsentgelt für Beitragsklasse in DM Zeitraum der I (A) II (B) III IV V VI VII VIII IX X XI XII Beitragsverwendung (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) (K) 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 125 175 225 300 400 525 650 825 1000 - - - 1. Januar 1924 125 175 325 525 725 950 1000 1100 1200 1300 - - bis 31. Dezember 1939 1. Januar 1940 bis 31. Mai 1949 100 125 275 450 625 800 1000 1100 1200 1300 - - 1. Juni 1949 30 55 75 110 160 210 300 420 540 660 840 1100 bis 31. Dezember 1953 1. Januar 1954 25 45 65 90 135 180 250 350 450 550 760 900 bis 31. Dezember 1956 Arb. 89. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: I Ang. 90. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: Anlage 2 (zu § 1260 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung) Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor: 1942 bis 1947 2,0 1948 bis 1950 1,6 1951 bis 1952 1,2 1953 bis 1954 1,1 Anlage 2 (zu § 30 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor: 1942 bis 1947 2,0 1948 bis 1950 1,6 1951 bis 1952 1,2 1953 bis 1954 1,1 Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 891 (dritter Teil) (Vgl. S. 10400 C ff., 10407 C, 10418 A, 10421 A, 10427 A, 10431 C, 10440 A, 10444 C, 10471 A) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 44. In § 1279 werden die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „der Bundesregierung" ersetzt. Ang. 45. In § 51 werden die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „der Bundesregierung" ersetzt. Arb. 46. Nach § 1283 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Absatz 1 und § 1282 sind auf die Renten nach § 1272 Abs. 4 nicht anzuwenden. Ang. 47. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Absatz 1 und § 54 sind auf die Renten nach § 44 Abs. 4 nicht anzuwenden. Arb. 48. In § 1295 Abs. 2 werden nach den Worten „Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente" die Worte „vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist," eingefügt. Ang. 49. In § 67 Abs. 2 werden nach den Worten „Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente" die Worte „vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist," eingefügt. Arb. 50. In § 1306 Abs. 2 werden nach den Worten „bei Eintritt der" die Worte „Berufs- oder" eingefügt. Ang. 51. In § 82 Abs. 2 werden nach den Worten „bei Eintritt der" die Worte „Berufs- oder" eingefügt. Arb. 52. Nach § 1306 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Dasselbe gilt auch für die Witwe, wenn der Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. Ang. 53. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Dasselbe gilt auch für die Witwe, wenn der Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. Arb. 54. In § 1383 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt. Ang. 55. In § 110 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt. Arb. 56. In § 1383 Abs. 3 werden nach den Worten „seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz" die Worte „jeweils bis zum 30. September des dem Bilanzstichtag vorangehenden Jahres" eingefügt. Ang. 57. In § 110 Abs. 3 werden nach den Worten „seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz" die Worte „jeweils bis zum 30. September des dem Bilanzstichtag vorangehenden Jahres" eingefügt. Arb. 58. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich. Ang. 59. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich. Arb. 60. In § 1385 Abs. 5 werden hinter dem Wort „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. Ang. 61. In § 112 Abs. 5 werden hinter dem Wort „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. Arb. 62. § 1425 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 1424) ist die Einzugsstelle nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benachrichtigung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zu berichtigen. Ang. 63. § 147 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 146) ist die Einzugsstelle nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benachrichtigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu berichtigen. Arb. 64. In § 1427 Abs. 2 werden hinter den Worten „zu geben" folgende Worte angefügt: und dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter alle für die Prüfung ' ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforderung auszuhändigen oder portofrei zu übersenden. Ang. 65. In § 149 Abs. 2 werden nach den Worten „zu geben" folgende Worte angefügt: und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten alle für die Prüfung ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforderung auszuhändigen oder portofrei zu übersenden. Arb. 66. In § 1427 Abs. 3 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Worte „oder zu über- senden" angefügt. Ang. 67. In § 149 Abs. 3 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Worte „oder zu übersenden" angefügt. Arb. 68. § 1427 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: (5) Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Überwachungsvorschriften erlassen. Die Aufsichtsbehörde kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten. Ang. 69. § 149 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: (5) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes Überwachungsvorschriften erlassen. Das Bundesversicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten. Arb. 70. In § 1434 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Mehrkosten" ersetzt. Ang. 71. In § 156 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Mehrkosten" ersetzt. Zu Artikel 2: Arb. 72. In § 4 wird Abs. 2 gestrichen. Ang. 73. In § 5 wird Abs. 2 gestrichen. Arb. 74. In § 31 Abs. 2 werden nach den Worten „Reichsversicherungsordnung vorliegen" die Worte „und um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge aus der Höherversicherung" angefügt. Ang. 75. In § 29 Abs. 2 werden nach den Worten „Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen" die Worte „und um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge aus der Höherversicherung" angefügt. Arb. 76. In § 31 ist dem Abs. 5 folgender Satz einzufügen: Bei Anwendung der Tabellen ist als Jahr des Rentenbeginnes das Kalenderjahr der Feststellung der Gesamtleistung zugrunde zu legen. Ang. 77. In § 29 ist dem Abs. 5 folgender Satz einzufügen: Bei Anwendung der Tabellen ist als Jahr des Rentenbeginnes das Kalenderjahr der Feststellung der Gesamtleistung zugrunde zu legen. Arb. 78. In § 33 Abs. 1 werden die Worte „Renten ohne Kinderzuschuß" durch die Worte „Versicherten-, Witwen- und Witwerrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Rentenanteile aus der Höherversicherung" ersetzt. Ang. 79. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „Renten ohne Kinderzuschuß" durch die Worte „Versicherten-, Witwen- und Witwerrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Rentenanteile aus der Höherversicherung" ersetzt. Arb. 80. § 35 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: (3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 240 Millionen DM vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 16 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr. Ang. 81. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 80 Millionen DM der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 5,3 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr. Arb. 82. In § 35 wird Abs. 4 gestrichen. Ang. 83. In § 33 wird Abs. 4 gestrichen. Arb. 84. In § 48 Abs. 1 wird das Wort „vorläufig" gestrichen. Ang. 85. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird diese durch" durch die Worte „Für die Abwicklung der auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) festgestellten Leistungen und erworbenen Anwartschaften wird" ersetzt. Ang. 86. In § 48 Abs. 3 werden nach den Worten „aus den Beiträgen" die Worte „der auf Grund des Gesetzes" und nach den Worten „Deutsche Handwerk" die Worte „Versicherten" eingefügt. Arb. 87. § 53 wird gestrichen. Ang. 88. § 49 wird gestrichen. Zu Artikel 3: Arb. 89. In § 2 wird folgender Satz angefügt: Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben. Ang. 90. In § 2 wird folgender Satz angefügt: Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben. Arb. 91. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt: § 8 Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. De- zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft. Ang. 92. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt: § 8 Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 893 (Dritter Tell) (Vgl. S. 10392 D, 10397 C ff., 10404 A, 10411 B ff., 10417 D ff., 10440 B, 10446 A, 10451 D, 10470 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversichierungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 61. § 1277 erhält folgende Fassung: § 1277 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 31. März, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter in dem voraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Ang. 62. § 49 erhält folgende Fassung: § 49 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 31. März, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten in dem voraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Arb. 63. a) § 1278 wird gestrichen. b) § 1279 wird gestrichen. Ang. 64. a) § 50 wird gestrichen. b) § 51 wird gestrichen. Arb. 65. In § 1280 wird dem Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt: Dies gilt nicht, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns das 55. Lebensjahr vollendet hat. und wird Abs. 3 gestrichen. Ang. 66. In § 52 wird dem Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt: Dies gilt nicht, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns das 55. Lebensjahr vollendet hat. und wird Abs. 3 gestrichen. Arb. 67. In § 1282 werden in Abs. 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen .und wird ein Abs. 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1 und 3) übersteigt. Ang. 68. In § 54 werden in Abs. 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen und wird ein Abs. 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 und 3) übersteigt. Arb. 69. § 1283 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter ruht beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise drei Zehntel der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1) oder, falls dies günstiger ist, der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) übersteigt. Dies gilt nicht für den Kinderzuschuß. Ang. 70. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten ruht beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise drei Zehntel der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1) oder, falls dies günstiger ist, der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) übersteigt. Dies gilt nicht für den Kinderzuschuß. Arb. 71. In § 1287 Abs. 1 erste Zeile werden hinter dem Wort „Ausländers" die Worte „ , die nicht Altersruhegeld ist," eingefügt. Ang. 72. In § 58 Abs. 1 erste Zeile werden hinter dem Wort „Ausländers" die Worte „ , die nicht Altersruhegeld ist," eingefügt. Arb. 73. In § 1290 wird folgender Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Absatz 1 gilt für Rentenempfänger, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur, wenn der Rentenempfänger infolge einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Ang. 74. In § 61 wird folgender Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Absatz 1 gilt für Rentenempfänger, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur, wenn der Rentenempfänger infolge einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Arb. 75. § 1299 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Träger ;der Rentenversicherung zahlt die Renten und die Rentenabfindungen in der Regel durch die DeutscheBundespost. Auf Antrag ist die Rente dem Berechtigten durch die Deutsche Bundespost kostenfrei zuzustellen. Der Berechtigte kann den Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres widerrufen. Ang. 76.§ 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlt die Renten und die Rentenabfindungen in der Regel durch die Deutsche Bundespost. Auf Antrag ist die Rente dem Berechtigten durch die Deutsche Bundespost kostenfrei zuzustellen. Der Berechtigte kann den Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres widerrufen. Arb. 77. Nach § 1304 werden die folgende neue Zwischenüberschrift „o) Fristgemäße Anweisung der Rente" und der folgende neue § 1304 a eingefügt: § 1304 a (1) Der Träger der Rentenversicherung hat die Rente spätestens zwei Monate nach Ablauf des Monats anzuweisen, in dem der Berechtigte die für ihre Festsetzung notwendigen Unterlagen beigebracht hat. (2) Erfolgt die Anweisung verspätet, so hat der Träger der Rentenversicherung dem Rentner für ;die Folgezeit Verzugszinsen in Höhe von vier vom Hundert des fälligen Rentenbetrages zu erstatten. Ang. 78. Nach § 79 werden die folgende neue Zwischenüberschrift „o) Fristgemäße Anweisung der Rente" und der folgende neue § 80 eingefügt: § 80 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Rente spätestens zwei Monate nach Ablauf ,des Monats anzuweisen, in dem der Berechtigte die für ihre Festsetzung notwendigen Unterlagen beigebracht hat. (2) Erfolgt die Anweisung verspätet, so hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Rentner für die Folgezeit Verzugszinsen in Höhe von vier vom Hundert des fälligen Rentenbetrages zu erstatten. Arb. 79. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A wenden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift: II a. Pflegegeld und der folgende neue § 1304b eingefügt: § 1304b (1) Zu dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig. (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt. (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird. (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in ;die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Ang. 80. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift: II a. Pflegegeld und der folgende neue § 80 a eingefügt: § 80a (1) Zu dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig. (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt. (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird. (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Arb. 81. § 1306 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ahne daß nach § 1233 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht, so sind dem Versicherten auf Antrag nach Eintritt der Erwerbsfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und nach dem 24. Juni 1948 im Lande Berlin entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies gilt auch für Beiträge der Höherversicherung. Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Ang. 82. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß nach § 10 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht, so sind dem Versicherten auf Antrag nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und nach dem 24. Juni 1948 im Lande Berlin entrichtet Beiträge zu erstatten. Dies gilt auch für Beiträge der Höherversicherung. Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Arb. 83. § 1307 wird gestrichen. Ang. 84. § 83 wird gestrichen. Arb. 85. § 1310 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Dauer der Unterbringung des Rentenberechtigten kann dessen Rente teilweise zum Ruhen gebracht werden. Dem Berechtigten ist mindestens ein angemessenes Taschengeld zu belassen. Das Nähere regelt die Satzung des Trägers der Rentenversicherung. Ang. 86. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Dauer der Unterbringung des Rentenberechtigten kann dessen Rente teilweise zum Ruhen gebracht werden. Dem Berechtigten ist mindestens ein angemessenes Taschengeld zu belassen. Das Nähere regelt die Satzung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Arb. 87. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt D folgende Fassung: D. Beratungspflicht § 1319 Der Träger der Rentenversicherung hat die versicherten Rentner über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Insbesondere hat der Träger der Rentenversicherung 1. bei Kenntnis von Umständen, die Leistungsansprüche begründen, den Berechtigten auf das Recht zur Antragstellung hinzuweisen; 2. dem Berechtigten behilflich zu sein, die durch Krieg oder Kriegseinwirkungen verlorenen Versicherungsunterlagen wieder zu beschaffen; 3. den Versicherten auf Verlangen über seine erworbenen Leistungsansprüche zu unterrichten. Ang. 88. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt D folgende Fassung: D. Beratungspflicht § 94 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die versicherten Rentner über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Insbesondere hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1. bei Kenntnis von Umständen, die Leistungsansprüche begründen, den Berechtigten auf das Recht zur Antragstellung hinzuweisen; 2. dem Berechtigten behilflich zu sein, die durch Krieg oder Kriegseinwirkungen verlorenen Versicherungsunterlagen wieder zu beschaffen; 3. den Versicherten auf Verlangen über seine erworbenen Leistungsansprüche zu unterrichten. Arb. 89. In § 1385 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn vom Hundert" durch die Worte „zwölf vom Hundert" ersetzt. Arb. 90. In § 1385 Abs. 2 werden die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Dreifache" ersetzt. Ang. 91. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn vom Hundert" durch die Worte „zwölf vom Hundert" ersetzt. Ang. 92. In § 112 Abs. 2 werden die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Dreifache" ersetzt. Arb. 93. In § 1386 erhält die Tabelle folgende Fassung: Beitragsklasse Bruttoarbeitsentgelt Monatsbeitrag oder Bruttoarbeitseinkommen 1m Monat I bis 25 DM 1,50 DM II von mehr als 25 DM bis 76 DM 6,00 DM III von mehr als 75 DM bis 125 DM 12,00 DM IV von mehr als 125 DM bis 175 DM 18,00 DM V von mehr ais 175 DM bis 225 DM 24,00 DM VI von mehr als 225 DM bis 275 DM 30,00 DM VII von mehr als 275 DM bis 325 DM 36,00 DM VIII von mehr als 325 DM bis 376 DM 42,00 DM IX von mehr als 375 DM bis 425 DM 48,00 DM X von mehr als 425 DM bis 475 DM 54,00 DM XI von mehr als 475 DM bis 526 DM 60,00 DM XII von mehr als 525 DM bis 575 DM 66,00 DM XIII von mehr als 575 DM bis 626 DM 72,00 DM XIV von mehr als 625 DM bis 675 DM 78,00 DM XV von mehr als 675 DM bis 725 DM 84,00 DM XVI von mehr als 725 DM bis 775 DM 90,00 DM XVII von mehr als 775 DM bis 825 DM 90,00 DM XVIII von mehr als 825 DM bis 875 DM 96,00 DM XIX von mehr als 875 DM bis 925 DM 102,00 DM XX von mehr als 925 DM bis 975 DM 108,00 DM XXI von mehr ais 975 DM 114,00 DM Ang. 94. In § 113 erhält die Tabelle folgende Fassung: Beitragsklasse Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen Monatsbeitrag im Monat I bis 25 DM 1,50 DM II von mehr als 25 DM bis 75 DM 6,00 DM III von mehr als 75 DM bis 125 DM 12,00 DM IV von mehr als 125 DM bis 175 DM 18,00 DM V von mehr als 175 DM bis 225 DM 24,00 DM VI von mehr als 225 DM bis 275 DM 30,00 DM VII von mehr als 275 DM bis 325 DM 36,00 DM VIII von mehr als 325 DM bis 375 DM 42,00 DM IX von mehr als 375 DM bis 425 DM 48,00 DM X von mehr als 425 DM bis 475 DM 54,00 DM XI von mehr als 475 DM bis 525 DM 60,00 DM XII von mehr als 525 DM bis 575 DM 66,00 DM XIII von mehr als 575 DM bis 625 DM 72,00 DM XIV von mehr als 625 DM bis 675 DM 78,00 DM XV von mehr als 675 DM bis 725 DM 84,00 DM XVI von mehr als 725 DM bis 775 DM 90,00 DM XVII von mehr als 775 DM bis 825 DM 90,00 DM XVIII von mehr als 825 DM bis 875 DM 96,00 DM XIX von mehr als 875 DM bis 925 DM 102,00 DM XX von mehr als 925 DM bis 975 DM 108,00 DM XXI von mehr als 975 DM 114,00 DM Arb. 95. In § 1387 erhält die Tabelle folgende Fassung: Beitragsklasse Monatsbeitrag A 12,- DM B 24,- DM C 36,- DM D 48,- DM E 60,- DM F 72,- DM G 84,- DM H 90,- DM J 102,- DM K 114,- DM Ang. 96. In § 114 erhält die Tabelle folgende Fassung: Beitragsklasse Monatsbeitrag A 12,- DM B 24,- DM C 36,- DM D 48,- DM E 60,- DM F 72,- DM G 84,- DM H 90,- DM J 102,- DM K 114,- DM Arb. 97. In § 1389 a) werden in Abs. 1 die Worte „die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen; b) erhält Abs. 2 folgende Fassung: (2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes. Ang. 98. In § 116 a) werden in Abs. 1 die Worte „die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen. b) erhält Abs. 2 folgende Fassung: (2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes. Arb. 99. § 1390 erhält folgende Fassung: § 1390 Die Regelleistungen werden von sämtlichen Trägern der Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinkommen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. Zu Artikel 2: Ang. 100. § 1 erhält folgende Fassung: § 1 Für Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versicherungspflichtig werden, gilt, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod bis zum 31. Dezember 1961 eintreten oder wenn das 65. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1971 erreicht wird, die Wartezeit als erfüllt. Arb. 101. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt. Ang. 102. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt. Arb. 103. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Dieses Gesetz gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, soweit in den folgenden Vorschriften, insbesondere in §§ 30 bis 40 dieses Artikels (Umstellung von Renten) nichts anderes bestimmt ist. Ang. 104. § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Dieses Gesetz gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, soweit in den folgenden Vorschriften, insbesondere in §§ 28 bis 38 dieses Artikels (Umstellung von Renten) nichts anderes bestimmt ist. Arb. 105. In § 6 vierte Zeile wird das Wort „nicht" gestrichen. Ang. 106. In § 7 vierte Zeile wird das Wort „nicht" gestrichen. Arb. 107. § 8 erhält folgende Fassung: § 8 § 1254 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. Ang. 108. § 8 erhält folgende Fassung: § 8 § 25 des Angestelltenversicherungsgegesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. Arb. 109. In § 16 a) werden in Satz 1 die Worte „ , aber nach dem 31. März 1945" gestrichen; b) wird Satz 2 gestrichen. Ang. 110. In § 15 a a) werden in Satz 1 die Worte „ , aber nach dem 31. März 1945" gestrichen; b) wird Satz 2 gestrichen. Arb. 111. Zu § 31: In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Versichertenrenten der Rentenversicherung der Arbeiter" — Anlage — zu Anlage 3 (Arbeiter) — erdie im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alten und älteren Versicherten die Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 3 (Arbeiter) — ersichtlichen Werte ersetzt. Arb. 112. In § 31 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen: (6) Erbringt der Versicherte den Nachweis, daß er in der Zeit vor dem Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, in der er als erheblichen Teil seines Arbeitsentgeltes Sach- und Dienstleistungen oder eine der beiden Leistungen erhalten hat, so ist der nach Absatz 3 errechnete monatliche Steigerungsbetrag um zehn vom Hundert zu erhöhen. Näheres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Ang. 113. In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Ruhegeldern der Rentenverversicherung der Angestellten" — Anlage 3 — (zu Artikel 2 § 29) werden für die im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alten und älteren Versicherten die Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 3 (Angestellte) — ersichtlichen Werte ersetzt. Ang. 114. In § 29 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen: (6) Erbringt der Versicherte den Nachweis, daß er in der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, in der er als erheblichen Teil seines Arbeitsentgeltes Sach- und Dienstleistungen oder eine der beiden Leistungen erhalten hat, so ist der nach Absatz 3 errechnete monatliche Steigerungsbetrag um zehn vom Hundert zu erhöhen. Näheres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Arb. 115. Zu § 32: In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Arbeiter" — Anlage 4 — (zu Artikel 2 § 32) werden für die im Zeitpunkt des Todes 55 Jahre alten und älteren Versicherten die in Betracht kommenden Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 4 (Arbeiter) — ersichtlichen Werte ersetzt. Ang. 116. Zu § 30: In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten" — Anlage 4 — (zu Artikel 2 § 30) werden für die im Zeitpunkt des Todes 55 Jahre alten und älteren Versicherten die in Betracht kommenden Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 4 (Angestellte) — ersichtlichen Werte ersetzt. Arb. 117. In § 33 Abs. 1 wird in der Tabelle die letzte Zeile gestrichen und folgender Satz angefügt: „Die Höchstbeträge gelten nicht, wenn eine Berechnung der Rente nach § 34 dieses Artikels einen höheren Betrag ergibt." Arb. 118. In § 33 wird ein Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Übersteigt bei einer Versicherungsdauer von 40 oder weniger Jahren die umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages, so wird die Rente vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vorschriften des Artikels 1 gewährt. Bis zur Berechnung der Rente werden 150 vom Hundert des Rentenzahlbetrages gezahlt. Ergibt die Berechnung eine Rente, die niedriger als 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages ist, so werden 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Renten nach § 34 dieses Artikels. Ang. 119. In § 31 Abs. 1 wird in der Tabelle die letzte Zeile gestrichen und folgender Satz angefügt: „Die Höchstbeträge gelten nicht, wenn eine Berechnung der Rente nach § 32 dieses Artikels einen höherer Betrag ergibt." Ang. 120. In § 31 wird ein Absatz 1 a eingefügt: (1 a) Übersteigt bei einer Versicherungsdauer von 40 oder weniger Jahren die umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages, so wird die Rente vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vorschriften des Artikels 1 gewährt. Bis zur Berechnung der Rente werden 150 vom Hundert des Rentenzahlbetrages gezahlt. Ergibt die Berechnung eine Rente, die niedriger als 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages ist, so werden 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages weiter gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Renten nach § 32 dieses Artikels. Arb. 121. In § 34 werden die Worte „50 Deutsche Mark" durch die Worte „57 Deutsche Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark" durch die Worte „79 Deutsche Mark" ersetzt. Ang. 122. In § 32 werden die Worte „50 Deutsche Mark" durch ,die Worte „57 Deutsche Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark" durch die Worte „79 Deutsche Mark" ersetzt. Arb. 123. Hinter § 34 wird ein § 34 a eingefügt: § 34 a Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden. Ang. 124. Hinter § 32 wird ein § 32 a eingefügt: § 32 a Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) zugewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt wenden. Arb. 125. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente 14 Deutsche Mark" durch die Worte „bei Versichertenrenten mindestens 100 Deutsche Mark, bei Witwen- und Witwerrenten mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark" ersetzt. Arb. 126. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund. Arb. 127. In § 35 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Arb. 128. Dem § 35 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag van 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Ang. 129. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, hei Hinterbliebenenrente 14 Deutsche Mark" durch die Worte „bei Versichertenrenten mindestens 100 Deutsche Mark, bei Witwen- und Witwerrenten mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark" ersetzt. Ang. 130. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund. Ang. 131. In § 33 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Ang. 132. Dem § 33 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Arb. 133. § 36 erhält folgende Fassung: § 36 (1) Auf Renten, die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten mindestens 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten mindestens 14 Deutsche Mark, für Empfänger von Waisenrenten 10 Deutsche Mark und für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten 14 Deutsche Mark. (2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels zur Auszahlung kommt. (3) Die Vorschußßzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend. Ang. 134. § 34 erhält folgende Fassung: § 34 (1) Auf Renten, die nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten mindestens 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten mindestens 14 Deutsche Mark, für Empfänger von Waisenrenten 10 Deutsche Mark und für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten 14 Deutsche Mark. (2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels zur Auszahlung kommt. (3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend. Arb. 135. Hinter § 36 wird folgender neuer § 36 a eingefügt: § 36 a Dem Rentenempfänger ist über die nach §§ 30 bis 42 dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Ang. 136. Hinter § 34 wird folgender neuer § 34 a eingefügt: § 34 a Dem Rentenempfänger ist über die nach §§ 28 bis 39 a dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Arb. 137. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen" durch die Worte „auf achtzehn Dreizehntel zu erhöhen" ersetzt. Ang. 138. In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen" durch die Worte „auf achtzehn Dreizehntel zu erhöhen" ersetzt. Arb. 139. § 41 erhält folgende Fassung: § 41 Bei Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten einschließlich des Sonderzuschusses des § 35 Abs. 1 dieses Artikels zu berechnen, wenn dies für den Versicherten gegenüber der Berechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war. Die §§ 30 bis 34 dieses Artikels gelten nicht. Ang. 140. § 39 erhält folgende Fassung: § 39 Bei Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten einschließlich des Sonderzuschusses des § 33 dieses Artikels zu berechnen, wenn dies für den Versicherten gegenüber der Berechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beitragen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war. Die §§ 28 bis 32 dieses Artikels gelten nicht. Arb. 141. a) § 42 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) anzuwenden ist, wird den Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichgestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften . . . Arb. 142. b) In § 42 wird folgender neuer Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als Vorschüsse. Ang. 143. a) § 39a Abs. 1 'beginnt wie folgt: (1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) anzuwenden ist, wird den Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichgestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften . . . Ang. 144. b) In § 39a wird ein Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als Vorschüsse. Arb. 145. In § 44 Abs. 2 wird in Buchstabe a „9000" durch „12 000" und in Buchstabe b „750" durch „1000" ersetzt. Ang. 146. In § 40 a Abs. 2 wird in Buchstabe a „9000" durch „12 000" und in Buchstabe b „750" durch „1000" ersetzt. Arb. 147. In § 46 werden dem Absatz 1 folgende Worte angefügt: „und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes". Ang. 148. In § 41 werden dem Absatz 1 folgende Worte angefügt: „und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes". Arb. 149. § 47 erhält folgende Fassung: § 47 § 1397 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Zeiten vor dem 1. Juli 1942. Ang. 150. § 42 erhält folgende Fassung: § 42 § 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Zeiten vor dem 1. Juli 1942. Ang. 151. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird bis zu ihrer Neuregelung nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt; diese bleiben insoweit in Kraft. (2) Soweit bei der Berechnung von Renten, die vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge zu berücksichtigen sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet worden sind, werden diese Renten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen Sonderzuschuß so erhöht, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, ist die Rente bei Versicherungsfällen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, nach den §§ 28 bis 33 und 39a dieses Artikels, bei Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, unter Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes aus den Beiträgen zu berechnen, die nicht auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden sind. Zu Artikel 3: Arb. 152. Hinter § 3 wird folgender neuer § 3 a eingefügt: § 3a § 160 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende neue Fassung: § 160 (1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsgemäß, statt des Lohnes oder Gehaltes oder neben ihm vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Näheres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Den Wert der Sachbezüge stellen die obersten Arbeitsbehörden der Länder fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu erfolgen. (3) Für die Berechnung der Beiträge werden einmalige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzusehen sind, nur in dem Zeitabschnitt berücksichtigt, in dem sie gewährt werden. Arb. 153. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: (1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) gilt weiter. Ang. 154. Dem § 5 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) § 48 Nr. 1 ,des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) gilt weiter. Arb. 155. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) § 1304a tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Ang. 156. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) § 80 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 (zu § 1260 der Reichsversicherungsordnung) Arbeiterrentenversicherung Zeitraum Vervielfältigungswerte vom 28. Juni 1942 bis 31. Dezember 1947 2,29 vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1950 1,81 vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1952 1,31 vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1954 1,18 Jahr 1955 1,07 Jahr 1956 1,00 Anlage 2 (zu § 30 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Angestelltenversicherung Zeitraum Vervielfältigungswerte vom 28. Juni 1942 bis 31. Dezember 1947 2,29 vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1950 1,81 vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1952 1,31 vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1954 1,18 Jahr 1955 1,07 Jahr 1956 1,00 Anlage 1 (zu § 1260 der Reichsversicherungsordnung) Arbeiterrentenversicherung Zeitraum Entgeltsbeträge DM der Lohn- oder Beitragsklassen in I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII (1) (2) (3) (4) (5) (6) vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 39 50 78 130 vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906 33 42 75 93 130 vom 1. Januar 1907 26 33 52 74 130 bis 30. September 1921 vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1933 19 26 45 64 83 96 130 vom 1. Januar 1934 bis 27. Juni 1942 14 21 36 50 64 78 92 108 120 134 vom 28. Juni 1942 13 19 32 45 58 71 83 96 109 122 bis 29. Mai 1949 vom 30. Mai 1949 8 13 21 29 42 58 83 117 150 180 192 240 bis 31. Dezember 1954 vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1956 6 12 18 24 30 42 60 84 108 132 162 200 Anlage 1 (zu § 30 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Angestelltenversicherung Zeitraum Entgeltsbeträge der Gehalts- oder Beitragsklassen in DM A B CD E F G H J K - --- (I) (II) (III) (IV) (V) (VI) (VII) (VIII) (IX) (X) (XI) (XII) vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 133 19 270 253 464 600 734 924 1000 vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1933 120 181 362 603 845 950 1000 1100 1200 1300 vom 1. Januar 1934 bis 30. Juni 1942 105 167 326 542 760 925 1000 1100 1200 1300 vom 1. Juli 1942 102 157 314 523 '732 900 1000 1100 1200 1300 bis 31. Mai 1949 vom 1. Juni 1949 35 52 86 121 173 242 345 483 558 650 800 1000 bis 31. Dezember 1954 vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1956 26 50 75 100 125 175 250 350 450 550 '700 850 zu Anlage 3 .Versichertenrenten der Rentenversicherung der Arbeiter Geburtsjahr des (der) Versicherten 01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 und früher Renten- beginn 3,9 3,9 4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 1956 4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 1955 4,1 4,1 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 1954 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 1953 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 1952 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 1951 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,4 1950 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 1949 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 1948 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 1947 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 1946 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 1945 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 1944 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 5,6 5,6 5,7 1943 5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 1942 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 5,8 1941 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,8 5,8 1940 5,4 5,4 5,5 5,6 5,6 5,7 5,8 5,8 5,9 1939 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 1938 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 6,0 1937 5,7 5,8 5,8 5,9 6,0 6,0 1936 5,8 5,9 6,0 6,0 6,1 1935 6,0 6,0 6,1 6,1 1934 6,1 6,1 6,2 1933 6,2 6,2 1932 6,3 1931 zu Anlage 4 Witwen-(Witwer)renten der Rentenversicherung der Arbeiter Geburtsjahr des (der) Verstorbenen 01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 und früher Rentenbeginn oder Todesjahr 4,7 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 1956 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 1955 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 1954 5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,3 1953 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,3 6,4 1952 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,3 6,4 6,5 1951 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,4 6,4 6,5 6,5 1950 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,2 6,3 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 1949 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,6 1948 5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,6 6,7 1947 5,9 5,9 6,0 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,4 6,4 6,5 6,6 6,6 6,7 6,8 1946 6,0 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,7 6,7 6,8 1945 6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,7 6,7 6,8 6,9 1944 6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 6,4 6,5 6,6 6,6 6,7 6,8 6,8 6,9 1943 6,3 6,3 6,4 6,4 6,5 6,6 6,6 6,7 6,8 6,8 6,9 7,0 1942 6,4 6,4 6,4 6,5 6,6 6,7 6,8 6,8 6,9 7,0 7,0 1941 6,5 6,5 6,6 6,7 6,7 6,8 6,9 7,0 7,0 7,1 1940 6,6 6,6 6,7 6,8 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 1939 6,7 6,8 6,9 6,9 7,0 7,1 7,1 7,2 1938 6,8 6,9 7,0 7,1 7,1 7,2 7,3 1937 7,0 7,1 7,1 7,2 7,3 7,3 1936 7,1 7,2 7,3 7,3 7,4 1935 7,3 7,3 7,4 7,5 1934 7,4 7,5 7,5 1933 7,5 7,6 1932 7,6 1931 zu Anlage 3 Versichertenrenten der Rentenversicherung der Angestellten Geburtsjahr des (der) Versicherten 01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 und früher Rentenbeginn 5,1 5,1 5,1 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 1956 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 1955 5,2 5,2 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 1954 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 1953 5,3 5,3 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 1952 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 1951 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 1950 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 1949 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 1948 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 1947 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 1946 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 1945 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 1944 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 1943 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 1942 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 1941 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 1940 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 1939 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 1938 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 1937 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 1936 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 1935 5,7 5,8 5,8 5,8 1934 5,7 5,8 5,8 1933 5,8 5,8 1932 5,8 1931 zu Anlage 4 Witwen-(Witwer)renten der Rentenversicherung der An g est el I ten Geburtsjahr des (der) Verstorbenen 01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 und früher Rentenbeginn oder Todesjahr 6,2 6,2 6,2 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 1956 6,3 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 1955 6,3 6,3 6,3 6,3 6.3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,6 6,7 1954 6,4 6,4 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 1953 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 6,8 1952 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 1951 6,5 6,5 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,9 6,9 1950 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 1949 6,6 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 1948 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 1947 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 1946 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 1945 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 1944 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1943 6,9 6,9 6,8 6,8 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1942 6,9 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1941 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1940 6,9 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 7,2 1939 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1938 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1937 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1936 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1935 7,0 7,0 7,1 7,1 1934 7,0 7,1 7,1 1933 7,0 7,1 1932 i 7,1 1931 Anlage 6 Umdruck 895 (dritter Teil) (Vgl. S. 10421 A, 10427 A, C, 10440 C, 10444 C) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 25. § 1277 erhält folgende Fassung: § 1277 Die Bundesregierung hat nach Anhörung des Sozialbeirats (§ 1278) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. September, erstmalig im Jahre 1959, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter, die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderung des Volkseinkommens der Erwerbstätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren zu berichten, das Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen und Vorschläge für die nach § 1276 zu treffenden Maßnahmen zu machen. Ang. 26. § 49 erhält folgende Fassung: § 49 Die Bundesregierung hat nach Anhörung des Sozialbeirats (§ 50) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. September, erstmalig im Jahre 1959, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten, die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderung des Volkseinkommens der Erwerbstätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren zu berichten, das Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen und Vorschläge für die nach § 48 zu treffenden Maßnahmen zu machen. Arb. 27. In § 1279 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung." Ang. 28. In § 51 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung." Arb. 29. In § 1383 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „im letzten Jahre" durch die Worte „in den letzten 18 Monaten" zu ersetzen. Arb. 30. § 1383 Abs. 2 ist am Schluß wie folgt zu ergänzen: „Die Bilanz muß erkennen lassen, welche Ausgaben erforderlich sind für a) Leistungen der Alterssicherung, b) Leistungen, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind (§ 1389), wobei Aufwendungen für Maßnahmen gemäß § 1240 Nr. 1 getrennt auszuweisen sind." Arb. 31. In § 1383 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: „Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzulegen." Ang. 32. In § 110 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „im letzten Jahre" durch die Worte „in den letzten 18 Monaten" zu ersetzen. Ang. 33. § 110 Abs. 2 ist am Schluß wie folgt zu ergänzen: ,,Die Bilanz muß erkennen lassen, welche Ausgaben erforderlich sind für a) Leistungen der Alterssicherung, b) Leistungen, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind (§ 116 AnVG), wobei Aufwendungen für Maßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 getrennt auszuweisen sind." Ang. 34. In § 110 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzulegen. Arb. 35. Folgender neuer § 1384 a ist einzufügen: § 1384 a Die Leistungen der Alterssicherung sind ausschließlich aus den Beiträgen und dem Ertrag des Vermögens der Träger der Rentenversicherung zu erbringen. Ang. 36. Folgender neuer § 111 a ist einzufügen: § 111 a Die Leistungen der Alterssicherung sind ausschließlich aus den Beiträgen und dem Ertrag des Vermögens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erbringen. Arb. 37. In § 1385 a werden die Worte „oder nach § 1230 Abs. 1 von 'der Versicherungspflicht befreit" gestrichen. Ang. 38. In § 112 a werden die Worte „oder nach § 7 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit" gestrichen. Arb. 39. Nach § 1388 ist folgender neuer § 1388 a einzufügen: § 1388 a Der Bundesminister für Arbeit hat weitere Beitragsklassen festzulegen, falls eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 1385 Abs. 2 eintritt. Ang. 40. Nach § 115 ist folgender neuer § 115 a einzufügen: § 115a Der Bundesminister für Arbeit hat weitere Beitragsklassen festzulegen, falls eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 112 Abs. 2 eintritt. Arb. 41. Nach § 1398 ist folgender neuer § 1398 a einzufügen: § 1398 a Für Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die mindestens 12 Monate ausgeübt worden ist, durch einen krankheits- oder unfallbedingten, länger als drei Wochen andauernden Ausfall des Arbeitsentgelts unterbrochen worden ist, wird der Beitrag von 'der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse entrichtet. Ang. 42. Nach § 120 ist folgender neuer § 120 a einzufügen: § 120 a Für Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die mindestens zwölf Monate ausgeübt worden ist, durch einen krankheits- oder unfallbedingten, länger als drei Wochen andauernden Ausfall des Arbeitsentgelts unterbrochen worden ist, wird der Beitrag von der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse entrichtet. Zu Artikel 2: Arb. 43. In § 13 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender neuer Abs. 2 angefügt: (2) Zeiten der Krankheit über sechs Wochen gelten als Beitragszeiten, wenn sie in den Quittungskarten oder sonstigen Beitragsnachweisen bescheinigt sind. Ang. 44. In § 13 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender neuer Abs. 2 angefügt: (2) Zeiten der Krankheit über sechs Wochen gelten als Beitragszeiten, wenn sie in den Quittungskarten oder sonstigen Beitragsnachweisen bescheinigt sind. Arb. 45. In § 31 Abs. 1 ist nach den Worten „der Anlage 3" einzufügen „und mit der Zahl 0,85". Ang. 46. In § 29 Abs. 1 ist nach den Worten „der Anlage 3"einzufügen „und mit der Zahl 0,85". Zu Artikel 3: Arb. 47. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: § 2a § 182 der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt ergänzt: Nach Absatz 1 Nr. 2 ist folgende neue Nummer 3 einzufügen: 3. Entrichtung der Beiträge auf Grund des § 1398 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom . . . und des § 120 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom ... an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Ang. 48. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2 a § 182 der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt ergänzt: Nach Absatz 1 Nr. 2 ist folgende neue Nummer 3 einzufügen: 3. Entrichtung der Beiträge auf Grund des § 1398 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom . . . und des § 120 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom . . . an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Berg, Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 896 (dritter Teil) (Vgl. S. 10413 D, 10441 D, 10442 B, 10449 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 25. In § 1389 Abs. 1 werden die Worte „ , die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen. Ang. 26. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „ , die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen. Zu Artikel 2: Arb. 27. In § 4 wird im Absatz 1 die Jahreszahl „1956" durch „1957" ersetzt; Absatz 2 wird gestrichen. Ang. 28. In § 5 wird im Absatz 1 die Jahreszahl „1956" durch „1957" ersetzt; Absatz 2 wird gestrichen. Arb. 29. In § 51 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: Dies gilt auch, wenn zwischen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres weniger als zwei Jahre liegen, die nicht mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt sind. Ang. 30. In § 46 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: Dies gilt auch, wenn zwischen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres weniger als zwei Jahre liegen, die nicht mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt sind. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 8 Umdruck 898 (Vgl. S. 10402 B ff., 10407 A, 10418 A, 10447 A) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. § 1287 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Arb. 2. § 1287 Abs. 2 wird gestrichen. Ang. 3. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen Ang. 4. § 58 Abs. 2 wird gestrichen. Arb. 5. In § 1292 ist der folgende neue Absatz 1 a einzufügen: (1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist und ihm den Haushalt geführt hat. Arb. 6. In § 1292 ist der folgende neue Absatz 3 anzufügen: (3) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt die Rents zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat. Ang. 7. In § 63 ist folgender Absatz 1 a einzufügen: (1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat. Ang. 8. In § 63 ist folgender Absatz 3 anzufügen: (3) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat. Arb. 9. In § 1306 wird folgender Absatz 2 b eingefügt: (2 b) Verlegt ein Rentenberechtigter seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland, so erhält er vorbehaltlich besonderer Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung auf Antrag den Teil der von ihm selbst entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) zurückerstattet, sofern er eine Regelleistung aus der Versicherung nicht erhalten hat oder infolge seiner Auswanderung nicht weiter-erhält. Beiträge der Höherversicherung sind in voller Höhe zu erstatten. Ang. 10. In § 82 wird folgender Absatz 2 b eingefügt: (2 b) Verlegt ein Rentenberechtigter seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland, so erhält er vorbehaltlich besonderer Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung auf Antrag den Teil der von ihm selbst entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) zurückerstattet, sofern er eine Regelleistung aus der Versicherung nicht erhalten hat oder infolge seiner Auswanderung nicht weiter erhält. Beiträge der Höherversicherung sind in voller Höhe zu erstatten. Zu Artikel 2: Ang. 11. In § 1 Satz 1 werden die Worte „wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte „wenn sie drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes" ersetzt. Ang. 12. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 30. Juni 1957 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzung für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 30. Juni 1957 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zu Artikel 3: Ang. 13. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 11: In § 7 wird folgender Satz eingefügt: Dies gilt auch für Artikel 2 § 1. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 899 (dritter Teil) (Vgl. S. 10443 D, 10446 A ff., 10452 C, 10457 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 8. In § 1390 werden hinter den Worten „Trägern der Rentenversicherung" die Worte „der Arbeiter" eingefügt. Zu Artikel 2: Ang. 9. In § 1 werden vor dem Buchstaben a die Worte „wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte „wenn sie bis zum 31. März 1957" ersetzt. Arb. 10. Dem § 8 wird folgender neuer Satz angefügt: Liegen die Voraussetzungen des § 1254 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war. Ang. 11. Dem § 8 wird folgender neuer Satz angefügt: Liegen die Voraussetzungen des § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war. Arb. 12. Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Worte angefügt: „ ; er wird auf 10 Deutsche Pfennige nach oben abgerundet." Ang. 13. Dem § 29 Abs. 2 werden folgende Worte angefügt: „ ; er wird auf 10 Deutsche Pfennige nach oben abgerundet." Arb. 14. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Kinderzuschuß" die Worte „und ohne den auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden Steigerungsbetrag" eingefügt. Ang. 15. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Kinderzuschuß" die Worte „und ohne den auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden Steigerungsbetrag" eingefügt. Arb. 16. In § 35 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: Hat ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. 1 Ang. 17. In § 33 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: Hat ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Arb. 18. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Regelleistungen nach diesem Gesetz" durch die Worte „die Regelleistungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes" ersetzt. Ang. 19. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Regelleistungen nach diesem Gesetz" durch die Worte „die Regelleistungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 901 (Vgl. S. 10442 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift III a. Nachweis der Versicherungsträger und folgender neuer § 1389 a eingefügt: § 1389 a Die Versicherungsträger haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus a) Artikel 2 § 35 Abs. 1 (Sonderzuschüsse) b) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes c) Ausfallzeiten gemäß § 1263 innerhalb der Versicherungszeit d) Zurechnungszeiten nach § 1264. Ang. 2. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift III a. Nachweis des Versicherungsträgers und folgender neuer § 116 a eingefügt: § 116 a Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus a) der Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk b) Artikel 2 § 33 (Sonderzuschüsse) c) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes d) Ausfallzeiten gemäß § 34 innerhalb der Versicherungszeit e) Zurechnungszeiten nach § 35. Bonn, den 16. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 900 (Vgl. S. 10450 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Arb. 1. In § 18 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „, aber nach dem 30. April 1942" eingefügt. Ang. 2. In § 16 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „ , aber nach dem 30. April 1942" eingefügt. Bonn, den 16. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 12 Umdruck 903 (Vgl. S. 10450 D, 10452 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Arb. 1. In § 31 erhält Absatz 2 folgende neue Fassung: (2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 1266 der Reichsversicherungsordnung vorliegen; er wird auf zehn Deutsche Pfennnige nach oben abgerundet. Ang. 2. In § 29 erhält Absatz 2 folgende neue Fassung: (2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 37 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen; er wird auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abgerundet. Bonn, den 18. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 13 Umdruck 904 (neu) (Vgl. S. 10462 B, 10463 C, 10468 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge berücksichtigt sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Beiträge entfallenden Renten oder Rententeile in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet. (2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) Handwerker werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk befreit, wenn sie Beiträge für eineversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens 180 Kalendermonaten entrichtet haben; sie sind zur freiwilligen Weiterversicherung in der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk berechtigt. Die Befreiung wirkt vorn Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt ist. Ober den Antrag entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. (4) Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird diese durch ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung weitergeführt. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten, die Haftung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für Verbindlichkeiten der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk beschränkt sich auf das Sondervermögen. (5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrentenausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im Kalenderjahr 1956 entspricht, zur Deckung der Aufwendungen nach Absatz 1 nicht aus, so gewährt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für diese Mehraufwendungen dem Sondervermögen Darlehen, bis ein Gesetz nach § 111 des Angestelltenversicherungsgesetzes erlassen ist. Bonn, den 18. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 906 (Vgl. S. 10440 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Dem § 1386 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Beitragsklassen des Absatzes 1 jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzufügen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge (§ 1385 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als 50 Deutsche Mark überschreitet. Ang. 2. Dem § 113 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Bei- tragsklassen des Absatzes 1 jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzufügen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge (§ 113 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als 50 Deutsche Mark überschreitet. Arb. 3. Dem § 1387 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) § 1386 Abs. 3 gilt entsprechend. Ang. 4. Dem § 114 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) § 113 Abs. 3 gilt entsprechend. Bonn, den 18. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 15 Umdruck 905 (Vgl. S. 10462 B, 10468 A) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Ang. § 48 erhält folgende neue Fassung: § 48 (1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge berücksichtigt sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Beiträge entfallenden Renten oder Rententeile in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet. (2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 30. Juni 1957 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 30. Juni 1957 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) Handwerker, die nach dem 1. Januar 1957 in die Handwerksrolle eingetragen worden sind und werden, sind versicherungsfrei. § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 1233 der Reichsversicherungsordnung sowie § 5 dieses Artikels und die für die Rentenversicherung der Arbeiter entsprechende Vorschrift gelten für diese selbständigen Handwerker. (4) Ansprüche auf Renten nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 gelten vom 1. Juli 1957 an als Ansprüche auf die entsprechenden Renten nach der Arbeiterrentenversicherung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze und das Verfahren für den erforderlichen Finanzausgleich zwischen den beteiligten Versicherungsträgern und über das verwaltungstechnische Verfahren zur Erfassung der rentenberechtigten und versicherten Handwerker bei der Arbeiterrentenversicherung. (5) Artikel 1 Abs. 2 Nummer 2 Satz 2, Artikel 2 und Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. (6) Alle den Absätzen 1 bis 5 entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. Bonn, den 18. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 16 Umdruck 907 (Vgl. S. 10451 C, 10465 C, 10469 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Arb. 1. Der folgende neue § 54 wird eingefügt: § 54 (1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung), in Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft entrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit neben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen mindestens freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder gleichwertige Sachbezüge gewährt wurden, so ist die nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung. (2) Der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1 nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist. Ang. 2. Der folgende neue § 50 wird eingefügt: § 50 (1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung), in Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft entrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit neben Barbezügen als Sachoder Dienstleistungen mindestens freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder gleichwertige Sachbezüge gewährt wurden, so ist die nach den §§ 29 und 30 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu erhöhen; § 31 dieses Artikels findet Anwendung. (2) Der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1 nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist. Bonn, den 18. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 17 Umdruck 890 (zweiter Tell) (Vgl. S. 10449 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Ang. 4. In § 5 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn vor dem 1. Januar 1957 ein Beitrag auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden ist. Ang. 5. § 48 Abs. 2 und 3 werden gestrichen. Zu Artikel 3: Ang. 6. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: § 2a (1) Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. (2) Im Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2, Artikel 2 und Artikel 4 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes werden die Worte „im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957" gestrichen. Bonn, den 15. Januar 1957 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 18 Umdruck 894 (Vgl. S. 10468 B) Ang. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 § 48 (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes werden beauftragt, über die Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Arbeiter und der Angestellten auf die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk Bericht zu erstatten. Der Bericht soll u. a. zu folgenden Fragen Stellung nehmen: 1. Ist die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung mit Beiträgen und Leistungen, die denen für Arbeiter und Angestellte entsprechen, angezeigt? 2. Ist die Umwandlung der Handwerkerpflichtversicherung in eine Teilversicherung angezeigt? 3. Ist die Aufhebung der Handwerkerpflichtversicherung angezeigt? Sollte die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung in ,dieser oder jener Form im Bericht empfohlen werden, so ist ferner dazu Stellung zu nehmen, ob ,die Errichtung eines besonderen rechtsfähigen Trägers der Handwerkerpflichtversicherung angebracht ist oder welche sonstigen Vorschläge in organisatorischer und finanzwirtschaftlicher Hinsicht gemacht werden. Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes haben Versicherte aus den verschiedensten Zweigen des Handwerks sowie Sachverständige der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung zu hören. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Namentliche Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1276 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 59) und § 48 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 60) (Vgl. S. 10374 D, 10392 D), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1385 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 89) und des § 112 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 91) (Vgl. S. 10440 B, 10481 C, D), 3. über die Änderungsanträge der Fraktion des GB/BHE zu § 1389 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 Ziffer 25) und des § 116 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 Ziffer 26) (Vgl. S. 10442 B, 10492 A), 4. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 31 des Art. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 111) und zu § 29 des Art. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 113) (Vgl. S. 10451 D, 10483 B). Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Adenauer Nein — — Nein Albers Nein Nein Nein Nein Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Nein Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) Nein Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Bender Nein Nein Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . * Nein * Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . — — — — Brese Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein * * * Burgemeister Nein Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Czaja . . . . . . Nein Nein Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Donhauser Nein Nein Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Eckstein Nein * * * Ehren Nein * * * Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . Nein — — — Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Nein Feldmann Nein * * * Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Finckh Nein Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Dr. Furler Nein * * * Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein Nein Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein Gengler . Nein Nein Nein Nein Gerns Nein Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein Gibbert Nein Nein Nein Nein Giencke . Nein Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein Nein Günther Nein Nein Nein Nein Haasler Nein Nein Nein Nein Haussier Nein Nein Nein Nein Hahn Nein Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Heix Nein * * * Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Heye Nein * Nein Nein Hilbert Nein * * * Höcherl Nein Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Nein Nein Hoogen — Nein — Nein Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein * Dr. Jaeger Nein * * * Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Nein Kahn Nein Nein Nein Nein Kaiser (Bonn) — — — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Karpf Nein Nein Nein Nein Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Kiesinger Nein * * * Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Nein Dr. Kleindinst . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kortmann . Nein Nein Nein Nein Kraft Nein Nein Nein Nein Kramel Nein Nein Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Nein Kratz Nein Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Kühlthau Nein * * * Kuntscher Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Leibing Nein Nein Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Nein Lermer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Leukert Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein I) Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — — — Lücke Nein Nein Nein Nein Lücker (München) . . Nein Nein Nein Nein Lulay Nein Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . . Nein Nein Nein Nein Majonica Nein Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel-Szoege Nein Nein Nein Nein Massoth Nein Nein Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein Menke Nein Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Müser Nein Nein Nein Nein Nellen Nein Nein Nein Nein Neuburger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Niederalt Nein Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein — Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Oetzel Nein * * * Pelster beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Frau Pitz Nein Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Nein — Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Dr. Röder Nein Nein Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Nein Ruf Nein Nein Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Sabel Nein Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein Schäffer Nein Nein Nein Nein Scharnberg Nein Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein Nein Nein Schill (Freiburg) • • • • Nein * * Schlick Nein Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Schwarz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin beurlaubt Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Dr. Strauß — — — — Struve Nein Nein Nein Nein Stücklen Nein * * * Teriete Nein Nein Nein Nein Thies Nein Nein Nein Nein Unertl Nein Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Voß Nein Nein Nein Nein Wacher (Hof) Nein * * Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Walz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Welskop Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Nein Nein Wiedeck Nein Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) • Nein Nein Nein Nein Dr. Wuermeling . . . Nein Nein Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Frau Albrecht (Mitten- wald) Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baade Ja Ja Ja Ja Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bals Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja — Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Birkelbach beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Blachstein Ja Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Dewald Ta Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Dopatka Ja Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja Heiland Ja Ja * * Heinrich Ja Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Herold Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung — 1 2 3 4 Höcker Ja Ja Ja Ja Hähne Ja Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja Jaksch Ja Ja Ja Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Keuning Ja Ja Ja Ja Kinat Ja Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule Ja Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Leitow Ja Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Ja Moll Ja Ja Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja — Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Ja Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Ja Ja Op den Orth Ja Ja Ja Ja Paul * Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Prennel Ja Ja Ja Ja Priebe Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Putzig Ja Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Runge Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Ja Ja Schreiner Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Stümer — Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Wehner Ja Ja Ja Ja Wehr Ja Ja Ja Ja Welke Ja Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Ja Ja Ja Wienand — Ja Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth — Nein Nein Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein Nein enthalten Dr. Bucher Nein Nein Nein Ja ) Dr. Czermak Nein Nein Nein Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel • • • Nein Nein Nein Ja Eberhard Nein Nein Nein Ja Frau Friese-Korn . . Nein Nein Nein enthalten Frühwald beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gaul Nein Nein Nein Dr. von Golitschek . . Nein Nein Nein Ja Graaf (Elze) Nein Nein Nein Ja Dr. Hammer Nein Nein Nein Ja Held Nein Nein Nein Ja Dr. Hoffmann Nein Nein Nein Ja Frau Hütter Nein * * * Frau Dr. Ilk Nein * * * Dr. Jentzsch Nein Nein Nein Ja Kühn (Bonn) beurlaubt Nein Nein Ja Lenz (Trossingen) . . . * Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Nein Nein Ja Margulies Nein Nein Nein Ja Mauk Nein Nein Nein Ja Dr. Mende beurlaubt Nein Nein Ja Dr. Miessner beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rademacher Nein Nein Nein Ja Scheel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schloß Nein s * * Schwann - Nein Nein Ja Stahl * * * * Dr. Stammberger . . . Nein Nein Nein * Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Weber (Untersontheim) Nein Nein Nein Ja Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken) . . . Nein * * * Schwertner Nein * * * Wedel Nein * * * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 GB/BHE Elsner Ja Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Ja Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja Gemein Ja * * * Dr. Gille Ja Ja Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Ja * Dr. Keller * * * Dr. Klötzer Ja * * Kunz (Schwalbach) Ja * * * Kutschera Ja Ja Ja Ja Dr. Mocker * Ja Ja * Petersen Ja Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Seiboth Ja * * * Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Srock Ja * * * Dr. Strosche Ja * * DP Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Nein enthalten Dr. Brühler Nein Nein * * Eickhoff Nein Nein Nein enthalten Dr. Elbrächter Nein Nein Nein enthalten Fassbender Nein * * Frau Kalinke Nein Nein Nein enthalten Matthes Nein Nein Nein enthalten Dr. von Merkatz . . — — — — Müller (Wehdel) . . . Nein Nein Nein enthalten Platner Nein Nein Nein enthalten Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein enthalten Schneider (Bremerhaven) Nein Nein enthalten * Dr. Schranz Nein Nein Nein enthalten Dr.-Ing. Seebohm . . . — -- — — Walter Nein Nein Nein Nein Wittenburg Nein Nein Nein enthalten Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein enthalten FVP Dr. Berg Nein Nein Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein * * Nein Dr. h. c. Blücher . . . Nein — — Nein Euler Nein * * Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein Nein Gumrum Nein Nein Nein Nein Hepp Nein Nein Nein Nein Körner Nein Nein Nein enthalten Lahr Nein Nein Nein Nein von Manteuffel (Neuß) . Nein * * Nein Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Nein Nein Nein Ja Dr. Preusker — — — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Nein Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja * * * Ruland Nein Nein Nein Nein Schneider (Brotdorf) . Nein Nein Nein Nein Stegner Ja * * * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen 438 414 409 408 Davon : Ja 159 155 152 170 Nein 279 259 256 224 Stimmenthaltung . — — 1 14 Zusammen wie oben . 438 414 409 408 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Grantze Nein Nein Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Lemmer — — — — Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein Stingl Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . . . Ja Ja * * Frau Heise Ja Ja * * Klingelhöfer Ja Ja * * Dr. Königswarter . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mattick Ja Ja * * Neubauer Ja Ja * * Neumann Ja Ja * * Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . Ja * * * FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Nein enthalten Ja Dr. Reif Nein Nein * * Dr. Will (Berlin) . . . . Nein Nein * * FVP Dr. Heim Nein Nein Nein Nein Hübner Nein Nein Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen 18 17 9 9 Davon: Ja 9 8 2 3 Nein 9 9 6 6 Stimmenthaltung . — — 1 — Zusammen wie oben . . 18 17 9 9 *') Für Teile der Sitzung beurlaubt. Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei — Telefon 5 13 47-49 Allein-Vertrieb: Dr. Hans Heger, Bad Godesberg, Rheinallee 20, Telefon 35 51
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Kollegin Kalinke, Sie irren doch! Das Haus wird am Montag die Tabellen beschließen, und wie es sie beschließt, so werden sie durchgeführt. Darum geht es doch!

    (Zustimmung links und in der Mitte.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, wenn keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kommen wir zur Abstimmung.
Wir stimmen zuerst ab über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 893**) Ziffer 111 bzw. 893 Ziffer 113, und zwar in namentlicher Abstimmung. Ich bitte, die Stimmkarten einzusammeln.

(Einsammeln der Abstimmungskarten.)

*) Siehe Anlage 16. **) Siehe Anlage 5.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Sind alle Karten abgegeben? Ist jemand im Saal, der seine Karte noch nicht abgegeben hat? —
Die namentliche Abstimmung ist geschlossen.

(Auszählen der Abstimmungskarten.)

Ich gebe das vorläufige Ergebnis*) der namentlichen Abstimmung bekannt. Es wurden 410 Stimmen und 9 Stimmen von Berliner Abgeordneten abgegeben. Mit Ja haben 172 und 3 Berliner Abgeordnete, mit Nein 224 und 6 Berliner Abgeordnete bei 14 Enthaltungen gestimmt. Die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 111 und 113 sind abgelehnt.
Wir stimmen weiter über die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 903***) Ziffern 1 und 2 ab. Wer ihnen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Die Änderungsanträge sind angenommen.
Ich rufe die Änderungsanträge der Fraktion der Deutschen Partei Umdruck 891****) Ziffern 74 und 75 auf. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Änderungsanträge der Fraktion der Deutschen Partei Umdruck 891 Ziffern 76 und 77! Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Abgelehnt.
Änderungsanträge der Fraktion der SPD Umdruck 893**) Ziffern 112 und 114! Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Nun kommen wir zur Abstimmung über den § 31
— links — und den § 29 — rechts — in der durch die Annahme der Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU geänderten Ausschußfassung. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf den § 32 — links — und den § 30
— rechts —, dazu die Änderungsanträge der Fraktion der SPD Umdruck 893 Ziffern 115 und 116. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Keine Begründung. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort zu den Änderungsanträgen oder den Paragraphen gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD Umdruck 893 Ziffern 115 und 116. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Wer den §§ 32 und 30 in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe den § 33 — links — und den § 31 — rechts — sowie die Änderungsanträge der Fraktion der DP Umdruck 891****) Ziffern 78 und 79 auf. Werden sie begründet?

(Abg. Frau Kalinke: Sie sprechen für sich!)

— „Sie sprechen für sich"; es wird keine Begründung gegeben.

(Abg. Frau Kalinke: Ich hoffe, daß sie gelesen worden sind!)

*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 10506. **) Siehe Anlage 5.
***) Siehe Anlage 12.
****) Siehe Anlage 4.
Ich rufe die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 899**) Ziffern 14 und 15 auf. Werden sie begründet? — Auf Begründung wird verzichtet.
Ich rufe die Änderungsanträge der Fraktion der SPD Umdruck 893*) Ziffern 117 und 119 auf. Werden sie begründet? — Keine Begründung.
Ich rufe die Änderungsanträge der Fraktion der SPD Umdruck 893 Ziffern 118 und 120 auf. Werden sie begründet? — Keine Begründung.
Damit sind alle Änderungsanträge aufgerufen. Ich eröffne die Beratung über die Änderungsanträge und über die Paragraphen in der Ausschußfassung. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer den Änderungsanträgen der Fraktion der Deutschen Partei Umdruck 891 Ziffern 78 und 79 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
— Abgelehnt.
Wer den Änderungsanträgen der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 899 Ziffern 14 und 15 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Angenommen.
Wer den Änderungsanträgen der Fraktion der SPD Umdruck 893 Ziffern 117 und 119 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Wer den Änderungsanträgen der Fraktion der SPD Umdruck 893 Ziffern 118 und 120 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Wer dem § 33 bzw. § 31 — rechts — in der durch die Annahme des Änderungsantrags der CDU/CSU Umdruck 899 Ziffern 14 und 15 geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Nun § 34 — links — und § 32 — rechts —, Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 893 Ziffern 121 und 122. Begründung? — Keine Begründung. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Abstimmung über Umdruck 893 Ziffern 121 und 122. Wer zustimmen will, bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Ausschußfassung § 34 bzw. § 32. Wer zustimmen will, bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 893, Ziffern 123 und 124. Es wird die Einfügung eines § 34 a bzw. § 32 a beantragt. Auf Begründung wird verzichtet. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag der SPD zustimmen will, bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Nun § 35 und § 33. Ich rufe der Reihe nach auf Umdruck 893 Ziffer 125 und entsprechend — rechts
— Umdruck 893 Ziffer 129. Frau Abgeordnete Korspeter zur Begründung!
*) Siehe Anlage 5. **) Siehe Anlage 9.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Lisa Korspeter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Absatz 1 Satz 1 der §§ 35 und 33 der Übergangsvorschriften sehen vor, daß die ungefähr anderthalb bis zwei Millionen niedrigen Renten durch einen Sonderzuschuß so zu erhöhen sind, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versichertenrenten 21 DM, bei Hinterbliebenenrenten 14 DM über dem bisherigen Rentenzahlbetrag liegen soll.
    Wir alle wissen, daß diese geringen Erhöhungen für alle, die davon betroffen werden, größte Enttäuschung auslösen werden, und zwar besonders deswegen, weil ihnen — und das ist uns allen ja bekannt — vorher von maßgeblicher Seite mehr versprochen wurde. Es liegt aber eine Ungerechtigkeit darin. — Sie hat uns zu unserem Antrag veranlaßt, alle Renten durch einen Sonderzuschuß so weit zu erhöhen, daß der Rentenzahlbetrag bei der Versichertenrente 100 DM und bei der Witwenrente mindestens 60 DM ausmachen soll. Die Ungerechtigkeit ergibt sich daraus, daß der unterschiedliche feste Betrag in der Invalidenversicherung und in der Angestelltenversicherung für den alten Bestand der Rentner und für diejenigen, die bis 1961 Rentner werden, noch gilt. Dadurch kommen völlig verschiedene Renten heraus. Diese durch den Sonderzuschuß erhöhten Renten aus der Invalidenversicherung werden nur 76 DM ausmachen. Für die Renten aus der Angestelltenversicherung machen sie jedoch 96 DM aus. Während wir jetzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfreulicherweise die Unterschiedlichkeiten in der Leistungsgewährung zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen aufgehoben haben, und zwar durch den Grundsatz: Gleiche Beiträge erfordern gleiche Leistungen, wird hier weiter an der Unterschiedlichkeit, und zwar für den ganzen Bestand, festgehalten.
    Wir sind deshalb der Meinung: nachdem wir das Prinzip der Mindestzulagen im Gesetz verankert haben — das haben wir durch den Sonderzuschuß von 21 bzw. 14 DM getan —, sollte für alle Arbeitnehmergruppen eine gleiche Leistung gewährt werden. Man sollte an den Unterschiedlichkeiten nicht mehr festhalten.
    Da nach der vom Sozialpolitischen Ausschuß erarbeiteten Fassung dieser Sonderzuschuß sowieso nicht versicherungstechnisch begründet werden kann, sondern aus sozialen Gründen gegeben wird, schlagen wir vor, daß die Aufwendungen für den Sonderzuschuß in voller Höhe vom Bund erstattet werden. Wir bitten, unserem Antrag zuzustimmen.