Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Arnholz 15. 2.
Dr. Bärsch 19. 1.
Dr. Bartram 18. 1.
Berendsen 21. 1.
Bettgenhäuser 18. 1.
Birkelbach 18. 1.
Dr. Böhm (Frankfurt) 21. 1.
Cillien 2. 3.
Dr. Dehler 19. 1.
Dr. Deist 19. 1.
Dr. Dollinger 18. 1.
Dr. Eckhardt 24. 1.
Dr. Friedensburg 18. 1.
Frühwald 18. 1.
Gedat 26. 1.
Gockeln 2. 3.
Dr. Gülich 26. 1.
Hansen (Köln) 18. 1.
Höfler 21. 1.
Dr. Kähler 2. 3.
Dr. Königswarter 21. 1.
Dr. Kopf 18. 1.
Dr. Kreyssig 25. 1.
Kühn (Bonn) 18. 1.
Lenz (Brühl) 18. 1.
Lermer 18. 1.
Dr. Mende 18. 1.
Meyer-Ronnenberg 27. 1.
Dr. Miessner 19. 1.
Morgenthaler 21. 1.
Neuburger 18. 1.
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Neumayer 16. 3.
Odenthal 15. 2.
Onnen 18. 1.
Pelster 18. 1.
Dr. Pohle (Düsseldorf) 18. 1.
Raestrup 31 1.
Sabaß 19. 1.
Scheel 19. 1.
Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3.
Dr. Schöne 18. 1.
Frau Schröder (Berlin) 21. 1.
Dr. Seffrin 22. 1.
Dr. Starke 18. 1.
Dr. Vogel 2. 2.
Anlage 2 Umdruck 888
(dritter Teil)
(Vgl. S. 10405 A, 10407 A, 10427 C, 10446 A ff.,
10470 D)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 22. In § 1292 werden in Abs. 1 nach den Worten „den Geschwistern," die Worte „der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,",
in Abs. 2 nach den Worten „die Geschwister," die Worte „die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3," eingefügt und der folgende neue Abs. 3 angefügt:
(3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder ,an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.
Ang. 23. In § 63 werden in Abs. 1 nach den Worten „den Geschwistern," die Worte „der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,",
in Abs. 2 nach den Worten „die Geschwister," die Worte „die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3," eingefügt und der folgende neue Abs. 3 angefügt:
(3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt ,des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dsesen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.
Arb. 24. In § 1385 Abs. 5 werden nach dem Worte „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
Ang. 25. In § 112 Abs. 5 werden nach dem Worte „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
Zu Artikel 2:
Ang. 26. In § 1 Buchstabe b wird das Wort „aufwenden" durch die Worte „aufgewendet wird" ersetzt.
Arb. 27. In § 4 wird folgender neuer Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Weiterversicherung (§ 1244 alter Fassung) berechtigt war und innerhalb der drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat entrichtet hat, kann innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Versicherung fortsetzen, wenn er bis zur Fortsetzung der Versicherung Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für mindestens 24 Monate entrichtet hat.
Arb. 28. Folgender neuer § 9 a wird eingefügt:
§ 9a
(1) Es gelten
a) § 1257 Abs. 1 Nr. 1 auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1942,
b) § 1257 Abs. 1 Nr. 4 auch dann, wenn Berufunfähigkeit oder Tod nach dem
29. Januar 1933,
c) § 1257 Abs. 1 Nr. 6 auch dann, wenn Berufunfähigkeit oder Tod nach dem
30. Juni 1944
eingetreten sind.
(2) § 1257 Abs. 1 Nr. 5 gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.
Ang. 29. Folgender neuer § 9 a wird eingefügt:
§ 9 a
(1) Es gelten
a) § 27 a Abs. 1 Nr. 1 auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1942,
b) § 27 a Abs. 1 Nr. 4 auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder Tod nach dem
29. Januar 1933,
c) § 27a Abs. 1 Nr. 6 auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder Tod nach dem
30. Juni 1944
eingetreten sind.
(2) § 27a Abs. 1 Nr. 5 gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.
Arb. 30. Dem § 42 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
(3) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverordnung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berechnung von Renten, auf die die genannte Verordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.
Ang. 31. Dem § 39 a wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
(3) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverordnung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berechnung von Renten, auf die die genannte Verordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.
Ang. 32. Dem § 48 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt:
(4) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfüllen und versicherungsfrei sind, jedoch lediglich infolge der
Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzung für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zu Artikel 3:
Arb. 33. Dem § 5 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
(3) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 588) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach den §§ 30 bis 34 des Artikels 2 mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umgestellt. §§ 35 bis 40 des Artikels 2 finden Anwendung. Versicherungszeiten, die nach dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen ides § 1254 der Reichsversicherungsordnung berücksichtigt; Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 1386 und 1387 der Reichsversicherungsordnung entrichtet sind, ist 12 vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutscher Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren.
Ang. 34. Dem § 5 wird folgender neuer Abs. 2 angefügt:
(2) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vorn 10. Juli 1952 (GVBl. S. 588) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung ,an die Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach den §§ 28 bis 32 des Artikels 2 mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umgestellt. §§ 33 bis 38 des Artikels 2 finden Anwendung. Versicherungszeiten, die nach dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen des § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes berücksichtigt, Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den 1 §§ 113 und 114 ,des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet sind, ist sieben vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutscher Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren.
Bonn, den 14. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 889
(dritter Teil)
(Vgl. S. 10397 C ff., 10405 A ff., 10411 B, 10418 A,
10421 A, 10431 B, 10440 A, 10447 B, 10457 A)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 41. § 1277 erhält folgende Fassung:
§ 1277
Bis zum 30. September jeden Jahres erstattet der Sozialbeirat (§ 1278) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sowie der Bundesregierung Bericht über die Entwicklung der Renten in den sozialen Rentenversicherungen, des Beitragsaufkommens und des Volkseinkommens (preisbereinigtes Nettosozialprodukt zu Faktorkosten). Er kann damit unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Bilanzen (§ 1383 Abs. 2) Vorschläge verbinden für
1. eine in Vomhundertsätzen auszudrükkende Änderung der nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz und dem Knappschaftsversicherungsgesetz berechneten Renten;
2. eine Anpassung der Beiträge;
3. Änderungen der Bundeszuschüsse.
Ang. 42. § 49 erhält folgende Fassung:
§ 49
Bis zum 30. September jeden Jahres erstattet der Sozialbeirat (§ 50) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sowie der Bundesregierung Bericht über die Entwicklung der Renten in den sozialen Rentenversicherungen, des Beitragsaufkommens und des Volkseinkommens (preisbereinigtes Nettosozialprodukt zu Faktorkosten). Er kann damit unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Bilanzen (§ 110 Abs. 2) Vorschläge verbinden für
1. eine in Vomhundertsätzen auszudrükkende Änderung der nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz und dem Knappschaftsversicherungsgesetz berechneten Renten;
2. eine Anpassung der Beiträge;
3. Änderungen der Bundeszuschüsse.
Arb. 43. § 1278 erhält folgende Fassung:
§ 1278
Der Sozialbeirat wird für alle Zweige 'der gesetzlichen Rentenversicherungen gebildet. Er besteht aus den Präsidenten
des Bundessozialgerichtes,
des Bundesarbeitsgerichtes, der Bundesnotenbank,
des Bundesrechnungshofes und des Statistischen Bundesamtes.
Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Ang. 44. § 50 erhält folgende Fassung:
§ 50
Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherungen gebildet. Er besteht aus den Präsidenten
des Bundessozialgerichtes,
des Bundesarbeitsgerichtes, der Bundesnotenbank,
des Bundesrechnungshofes und des Statistischen Bundesamtes.
Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Arb. 45. § 1Z79 wird gestrichen. Ang. 46. § 51 wird gestrichen.
Arb. 47. Nach § 1279 wird folgender neuer § 1279 a eingefügt:
§ 1279 a
(1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
(2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark.
(3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht.
Ang. 48. Nach § 51 wird folgender neuer § 51 a eingefügt:
§ 51a
(1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
(2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark.
(3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht.
Arb. 49. In § 1282 Abs. 1 letzte Zeile werden die in Klammern stehenden Worte „und 3" gestrichen.
Ang. 50. In § 54 Abs. 1 letzte Zeile werden die in Klammern stehenden Worte „und 3" gestrichen.
Arb. 51. In § 1283 Abs. 3 werden die Worte „der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten gilt," durch die Worte „der Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1)" ersetzt.
Ang. 52. In § 55 Abs. 3 werden die Worte „der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten gilt," durch die Worte „der Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 ,Abs. 1)" ersetzt.
Arb. 53. § 1292 erhält folgende Fassung:
§ 1292
(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie seinen Erben zu.
(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind seine Erben zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge berechtigt.
Ang. 54. § 63 erhält folgende Fassung:
§ 63
(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie seinen Erben zu.
(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind seine Erben zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge berechtigt.
Arb. 55. § 1293 wird gestrichen. Ang. 56. § 65 wird gestrichen.
Arb. 57. § 1299 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
Ang. 58. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
Arb. 59. In § 1306 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt:
(2 a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend nacheinander zugunsten des Ehegatten, der Kinder sowie der Eltern eines verstorbenen Versicherten, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Ang. 60. In § 82 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt:
(2a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend nacheinander zugunsten des Ehegatten, der Kinder sowie der Eltern eines verstorbenen Versicherten, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Arb. 61. § 1383 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Bundesregierung hat die versicherungstechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und dem Sozialbeirat (§ 1278) vorzulegen.
Ang. 62. § 110 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Bundesregierung hat die versicherungstechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und dem Sozialbeirat (§ 50) vorzulegen.
Arb. 63. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze für den monatlichen Arbeitsentgelt beträgt 750 Deutsche Mark.
Ang. 64. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze für den monatlichen Arbeitsentgelt beträgt 750 Deutsche Mark.
Arb. 65. § 1389 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalenderjahr auf 2 728 Millionen Deutsche Mark festgesetzt.
Arb. 66. In § 1389 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die von ihnen nach § 1279a gezahlten Zusatzrenten.
Ang. 67. § 116 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalenderjahr auf 682 Millionen Deutsche Mark festgesetzt.
Ang. 68. In § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die von ihnen nach § 51 a gezahlten Zusatzrenten.
Zu Artikel 2
Arb. 69. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Wer vor Verkündung dieses Gesetzes durch Entrichtung eines Beitrages die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt.
Ang. 70. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Wer vor Verkündung dieses Gesetzes durch Entrichtung eines Beitrages die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen hat oder von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
Arb. 71. § 10 wird gestrichen. Ang. 72. § 10 wird gestrichen. Arb. 73. § 11 wird gestrichen. Ang. 74. § 11 wird gestrichen. Arb. 75. § 12 wird gestrichen. Ang. 76. § 12 wird gestrichen. Arb. 77. § 35 wird gestrichen. Ang. 78. § 33 wird gestrichen.
Arb. 79. Nach § 40 wird folgender neuer § 40a eingefügt:
§ 40 a
Auf die Umstellung nach §§ 30 bis 34 findet § 1631 der Reichsversicherungsordnung Anwendung.
Ang. 80. Nach § 38 wird folgender neuer § 38 a eingefügt:
§ 38a
Auf die Umstellung nach §§ 28 bis 32 findet § 204 des Angestelltenversicherungsgesetzes Anwendung.
Arb. 81. § 41 wird gestrichen. Ang. 82. § 39 wird gestrichen. Zu Artikel 3
Arb. 83. § 1 wird gestrichen. Ang. 84. § 1 wird gestrichen.
Arb. 85. In § 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 1299 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Ang. 86. In § 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Arb. 87. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Anlage 1
(zu § 1260 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung)
Wochenentgelt für Beitragsklasse in DM
Zeitraum der I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
Beitragsverwendung (1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Januar 1891 36 48 72 108
bis 31. Dezember 1899
1. Januar 1900 30 36 60 84 108
bis 31. Dezember 1910
1. Januar 1911 24 30 48 66 108 - - - - - - -
bis 30. September 1921
1. Januar 1924 18 24 42 60 78 90 108
bis 31. Dezember 1933
1. Januar 1934 12 18 36 48 60 78 90 108 114 120 - -
bis 31. Dezember 1939
1. Januar 1940 bis 31. Mai 1949 12 18 30 42 54 66 78 90 108 114 - -
1. Juni 1949 6 12 18 24 36 48 72 96 120 156 192 240
bis 31. Dezember 1953
1. Januar 1954 6 12 18 24 30 40 60 80 100 130 160 200
bis 31. Dezember 1956
Ang. 88. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Anlage 1
(zu § 30 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes)
Monatsentgelt für Beitragsklasse in DM
Zeitraum der I (A) II (B) III IV V VI VII VIII IX X XI XII
Beitragsverwendung (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) (K)
1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 125 175 225 300 400 525 650 825 1000 - - -
1. Januar 1924 125 175 325 525 725 950 1000 1100 1200 1300 - -
bis 31. Dezember 1939
1. Januar 1940 bis 31. Mai 1949 100 125 275 450 625 800 1000 1100 1200 1300 - -
1. Juni 1949 30 55 75 110 160 210 300 420 540 660 840 1100
bis 31. Dezember 1953
1. Januar 1954 25 45 65 90 135 180 250 350 450 550 760 900
bis 31. Dezember 1956
Arb. 89. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: I Ang. 90. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Anlage 2
(zu § 1260 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung)
Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor:
1942 bis 1947 2,0
1948 bis 1950 1,6
1951 bis 1952 1,2
1953 bis 1954 1,1
Anlage 2
(zu § 30 Abs. 3 des
Angestelltenversicherungsgesetzes)
Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor:
1942 bis 1947 2,0
1948 bis 1950 1,6
1951 bis 1952 1,2
1953 bis 1954 1,1
Bonn, den 14. Januar 1957
Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 891
(dritter Teil)
(Vgl. S. 10400 C ff., 10407 C, 10418 A, 10421 A,
10427 A, 10431 C, 10440 A, 10444 C, 10471 A)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 44. In § 1279 werden die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „der Bundesregierung" ersetzt.
Ang. 45. In § 51 werden die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „der Bundesregierung" ersetzt.
Arb. 46. Nach § 1283 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:
(2 a) Absatz 1 und § 1282 sind auf die Renten nach § 1272 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Ang. 47. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:
(2 a) Absatz 1 und § 54 sind auf die Renten nach § 44 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Arb. 48. In § 1295 Abs. 2 werden nach den Worten „Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente" die Worte „vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist," eingefügt.
Ang. 49. In § 67 Abs. 2 werden nach den Worten „Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente" die Worte „vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist," eingefügt.
Arb. 50. In § 1306 Abs. 2 werden nach den Worten „bei Eintritt der" die Worte „Berufs- oder" eingefügt.
Ang. 51. In § 82 Abs. 2 werden nach den Worten „bei Eintritt der" die Worte „Berufs- oder" eingefügt.
Arb. 52. Nach § 1306 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:
(2 a) Dasselbe gilt auch für die Witwe, wenn der Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist.
Ang. 53. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:
(2 a) Dasselbe gilt auch für die Witwe, wenn der Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist.
Arb. 54. In § 1383 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt.
Ang. 55. In § 110 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt.
Arb. 56. In § 1383 Abs. 3 werden nach den Worten „seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz" die Worte „jeweils bis zum 30. September des dem Bilanzstichtag vorangehenden Jahres" eingefügt.
Ang. 57. In § 110 Abs. 3 werden nach den Worten „seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz" die Worte „jeweils bis zum 30. September des dem Bilanzstichtag vorangehenden Jahres" eingefügt.
Arb. 58. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich.
Ang. 59. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich.
Arb. 60. In § 1385 Abs. 5 werden hinter dem Wort „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
Ang. 61. In § 112 Abs. 5 werden hinter dem Wort „Finanzen" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
Arb. 62. § 1425 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 1424) ist die Einzugsstelle nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benachrichtigung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zu berichtigen.
Ang. 63. § 147 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 146) ist die Einzugsstelle nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benachrichtigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu berichtigen.
Arb. 64. In § 1427 Abs. 2 werden hinter den Worten „zu geben" folgende Worte angefügt: und dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter alle für die Prüfung ' ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforderung auszuhändigen oder portofrei zu übersenden.
Ang. 65. In § 149 Abs. 2 werden nach den Worten „zu geben" folgende Worte angefügt:
und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten alle für die Prüfung ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforderung auszuhändigen oder portofrei zu übersenden.
Arb. 66. In § 1427 Abs. 3 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Worte „oder zu über- senden" angefügt.
Ang. 67. In § 149 Abs. 3 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Worte „oder zu übersenden" angefügt.
Arb. 68. § 1427 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Überwachungsvorschriften erlassen. Die Aufsichtsbehörde kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten.
Ang. 69. § 149 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes Überwachungsvorschriften erlassen. Das Bundesversicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten.
Arb. 70. In § 1434 wird das Wort „Kosten" durch
das Wort „Mehrkosten" ersetzt.
Ang. 71. In § 156 wird das Wort „Kosten" durch
das Wort „Mehrkosten" ersetzt.
Zu Artikel 2:
Arb. 72. In § 4 wird Abs. 2 gestrichen.
Ang. 73. In § 5 wird Abs. 2 gestrichen.
Arb. 74. In § 31 Abs. 2 werden nach den Worten „Reichsversicherungsordnung vorliegen" die Worte „und um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge aus der Höherversicherung" angefügt.
Ang. 75. In § 29 Abs. 2 werden nach den Worten „Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen" die Worte „und um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge aus der Höherversicherung" angefügt.
Arb. 76. In § 31 ist dem Abs. 5 folgender Satz einzufügen:
Bei Anwendung der Tabellen ist als Jahr des Rentenbeginnes das Kalenderjahr der Feststellung der Gesamtleistung zugrunde zu legen.
Ang. 77. In § 29 ist dem Abs. 5 folgender Satz einzufügen:
Bei Anwendung der Tabellen ist als Jahr des Rentenbeginnes das Kalenderjahr der Feststellung der Gesamtleistung zugrunde zu legen.
Arb. 78. In § 33 Abs. 1 werden die Worte „Renten ohne Kinderzuschuß" durch die Worte „Versicherten-, Witwen- und Witwerrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Rentenanteile aus der Höherversicherung" ersetzt.
Ang. 79. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „Renten ohne Kinderzuschuß" durch die Worte
„Versicherten-, Witwen- und Witwerrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Rentenanteile aus der Höherversicherung" ersetzt.
Arb. 80. § 35 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 240 Millionen DM vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 16 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr.
Ang. 81. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 80 Millionen DM der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 5,3 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr.
Arb. 82. In § 35 wird Abs. 4 gestrichen. Ang. 83. In § 33 wird Abs. 4 gestrichen.
Arb. 84. In § 48 Abs. 1 wird das Wort „vorläufig" gestrichen.
Ang. 85. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird diese durch" durch die Worte „Für die Abwicklung der auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) festgestellten Leistungen und erworbenen Anwartschaften wird" ersetzt.
Ang. 86. In § 48 Abs. 3 werden nach den Worten „aus den Beiträgen" die Worte „der auf Grund des Gesetzes" und nach den Worten „Deutsche Handwerk" die Worte „Versicherten" eingefügt.
Arb. 87. § 53 wird gestrichen.
Ang. 88. § 49 wird gestrichen.
Zu Artikel 3:
Arb. 89. In § 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben.
Ang. 90. In § 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben.
Arb. 91. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt:
§ 8
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. De-
zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900)
tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft.
Ang. 92. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt:
§ 8
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1957
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 893
(Dritter Tell) (Vgl. S. 10392 D, 10397 C ff., 10404 A, 10411 B ff., 10417 D ff., 10440 B, 10446 A, 10451 D, 10470 D)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversichierungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 61. § 1277 erhält folgende Fassung:
§ 1277
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 31. März, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter in dem voraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten.
Ang. 62. § 49 erhält folgende Fassung:
§ 49
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 31. März, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten in dem voraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten.
Arb. 63. a) § 1278 wird gestrichen.
b) § 1279 wird gestrichen. Ang. 64. a) § 50 wird gestrichen.
b) § 51 wird gestrichen.
Arb. 65. In § 1280 wird dem Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt:
Dies gilt nicht, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns das 55. Lebensjahr vollendet hat.
und wird Abs. 3 gestrichen.
Ang. 66. In § 52 wird dem Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt:
Dies gilt nicht, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns das 55. Lebensjahr vollendet hat.
und wird Abs. 3 gestrichen.
Arb. 67. In § 1282
werden in Abs. 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen
.und wird ein Abs. 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1 und 3) übersteigt.
Ang. 68. In § 54
werden in Abs. 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen
und wird ein Abs. 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
(1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 und 3) übersteigt.
Arb. 69. § 1283 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter ruht beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise drei Zehntel der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1) oder, falls dies günstiger ist, der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) übersteigt. Dies gilt nicht für den Kinderzuschuß.
Ang. 70. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten ruht beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise drei Zehntel der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1) oder, falls dies günstiger ist, der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) übersteigt. Dies gilt nicht für den Kinderzuschuß.
Arb. 71. In § 1287 Abs. 1 erste Zeile werden hinter dem Wort „Ausländers" die Worte „ , die nicht Altersruhegeld ist," eingefügt.
Ang. 72. In § 58 Abs. 1 erste Zeile werden hinter dem Wort „Ausländers" die Worte „ , die nicht Altersruhegeld ist," eingefügt.
Arb. 73. In § 1290 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Absatz 1 gilt für Rentenempfänger, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur, wenn der Rentenempfänger infolge einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist.
Ang. 74. In § 61 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Absatz 1 gilt für Rentenempfänger, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur, wenn der Rentenempfänger infolge einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist.
Arb. 75. § 1299 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Träger ;der Rentenversicherung zahlt die Renten und die Rentenabfindungen in der Regel durch die DeutscheBundespost. Auf Antrag ist die Rente dem Berechtigten durch die Deutsche Bundespost kostenfrei zuzustellen. Der Berechtigte kann den Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres widerrufen.
Ang. 76.§ 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlt die Renten und die Rentenabfindungen in der Regel durch die Deutsche Bundespost. Auf Antrag ist die Rente dem Berechtigten durch die Deutsche Bundespost kostenfrei zuzustellen. Der Berechtigte kann den Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres widerrufen.
Arb. 77. Nach § 1304 werden die folgende neue Zwischenüberschrift
„o) Fristgemäße Anweisung der Rente"
und der folgende neue § 1304 a eingefügt:
§ 1304 a
(1) Der Träger der Rentenversicherung hat die Rente spätestens zwei Monate nach Ablauf des Monats anzuweisen, in dem der Berechtigte die für ihre Festsetzung notwendigen Unterlagen beigebracht hat.
(2) Erfolgt die Anweisung verspätet, so hat der Träger der Rentenversicherung dem Rentner für ;die Folgezeit Verzugszinsen in Höhe von vier vom Hundert des fälligen Rentenbetrages zu erstatten.
Ang. 78. Nach § 79 werden die folgende neue Zwischenüberschrift
„o) Fristgemäße Anweisung der Rente"
und der folgende neue § 80 eingefügt:
§ 80
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Rente spätestens zwei Monate nach Ablauf ,des Monats anzuweisen, in dem der Berechtigte die für ihre Festsetzung notwendigen Unterlagen beigebracht hat.
(2) Erfolgt die Anweisung verspätet, so hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Rentner für die Folgezeit Verzugszinsen in Höhe von vier vom
Hundert des fälligen Rentenbetrages zu erstatten.
Arb. 79. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A wenden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
II a. Pflegegeld
und der folgende neue § 1304b eingefügt:
§ 1304b
(1) Zu dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
(2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
(3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
(4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird.
(5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in ;die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Ang. 80. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
II a. Pflegegeld
und der folgende neue § 80 a eingefügt:
§ 80a
(1) Zu dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
(2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
(3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
(4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die
nach anderen gesetzlichen Vorschriften
für den gleichen Rentner gewährt wird.
(5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Arb. 81. § 1306 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ahne daß nach § 1233 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht, so sind dem Versicherten auf Antrag nach Eintritt der Erwerbsfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und nach dem 24. Juni 1948 im Lande Berlin entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies gilt auch für Beiträge der Höherversicherung. Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Ang. 82. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß nach § 10 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht, so sind dem Versicherten auf Antrag nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und nach dem 24. Juni 1948 im Lande Berlin entrichtet Beiträge zu erstatten. Dies gilt auch für Beiträge der Höherversicherung. Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Arb. 83. § 1307 wird gestrichen.
Ang. 84. § 83 wird gestrichen.
Arb. 85. § 1310 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Dauer der Unterbringung des Rentenberechtigten kann dessen Rente teilweise zum Ruhen gebracht werden. Dem Berechtigten ist mindestens ein angemessenes Taschengeld zu belassen. Das Nähere regelt die Satzung des Trägers der Rentenversicherung.
Ang. 86. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Dauer der Unterbringung des Rentenberechtigten kann dessen Rente teilweise zum Ruhen gebracht werden. Dem Berechtigten ist mindestens ein angemessenes Taschengeld zu belassen. Das Nähere regelt die Satzung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Arb. 87. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt D folgende Fassung:
D. Beratungspflicht
§ 1319
Der Träger der Rentenversicherung hat die versicherten Rentner über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Insbesondere hat der Träger der Rentenversicherung
1. bei Kenntnis von Umständen, die Leistungsansprüche begründen, den Berechtigten auf das Recht zur Antragstellung hinzuweisen;
2. dem Berechtigten behilflich zu sein, die durch Krieg oder Kriegseinwirkungen verlorenen Versicherungsunterlagen wieder zu beschaffen;
3. den Versicherten auf Verlangen über seine erworbenen Leistungsansprüche zu unterrichten.
Ang. 88. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt D folgende Fassung:
D. Beratungspflicht
§ 94
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die versicherten Rentner über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Insbesondere hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
1. bei Kenntnis von Umständen, die Leistungsansprüche begründen, den Berechtigten auf das Recht zur Antragstellung hinzuweisen;
2. dem Berechtigten behilflich zu sein, die durch Krieg oder Kriegseinwirkungen verlorenen Versicherungsunterlagen wieder zu beschaffen;
3. den Versicherten auf Verlangen über seine erworbenen Leistungsansprüche zu unterrichten.
Arb. 89. In § 1385 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn vom Hundert" durch die Worte „zwölf vom Hundert" ersetzt.
Arb. 90. In § 1385 Abs. 2 werden die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Dreifache" ersetzt.
Ang. 91. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn vom Hundert" durch die Worte „zwölf vom Hundert" ersetzt.
Ang. 92. In § 112 Abs. 2 werden die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Dreifache" ersetzt.
Arb. 93. In § 1386 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Beitragsklasse Bruttoarbeitsentgelt Monatsbeitrag
oder Bruttoarbeitseinkommen
1m Monat
I bis 25 DM 1,50 DM
II von mehr als 25 DM bis 76 DM 6,00 DM
III von mehr als 75 DM bis 125 DM 12,00 DM
IV von mehr als 125 DM bis 175 DM 18,00 DM
V von mehr ais 175 DM bis 225 DM 24,00 DM
VI von mehr als 225 DM bis 275 DM 30,00 DM
VII von mehr als 275 DM bis 325 DM 36,00 DM
VIII von mehr als 325 DM bis 376 DM 42,00 DM
IX von mehr als 375 DM bis 425 DM 48,00 DM
X von mehr als 425 DM bis 475 DM 54,00 DM
XI von mehr als 475 DM bis 526 DM 60,00 DM
XII von mehr als 525 DM bis 575 DM 66,00 DM
XIII von mehr als 575 DM bis 626 DM 72,00 DM
XIV von mehr als 625 DM bis 675 DM 78,00 DM
XV von mehr als 675 DM bis 725 DM 84,00 DM
XVI von mehr als 725 DM bis 775 DM 90,00 DM
XVII von mehr als 775 DM bis 825 DM 90,00 DM
XVIII von mehr als 825 DM bis 875 DM 96,00 DM
XIX von mehr als 875 DM bis 925 DM 102,00 DM
XX von mehr als 925 DM bis 975 DM 108,00 DM
XXI von mehr ais 975 DM 114,00 DM
Ang. 94. In § 113 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Beitragsklasse Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen Monatsbeitrag
im Monat
I bis 25 DM 1,50 DM
II von mehr als 25 DM bis 75 DM 6,00 DM
III von mehr als 75 DM bis 125 DM 12,00 DM
IV von mehr als 125 DM bis 175 DM 18,00 DM
V von mehr als 175 DM bis 225 DM 24,00 DM
VI von mehr als 225 DM bis 275 DM 30,00 DM
VII von mehr als 275 DM bis 325 DM 36,00 DM
VIII von mehr als 325 DM bis 375 DM 42,00 DM
IX von mehr als 375 DM bis 425 DM 48,00 DM
X von mehr als 425 DM bis 475 DM 54,00 DM
XI von mehr als 475 DM bis 525 DM 60,00 DM
XII von mehr als 525 DM bis 575 DM 66,00 DM
XIII von mehr als 575 DM bis 625 DM 72,00 DM
XIV von mehr als 625 DM bis 675 DM 78,00 DM
XV von mehr als 675 DM bis 725 DM 84,00 DM
XVI von mehr als 725 DM bis 775 DM 90,00 DM
XVII von mehr als 775 DM bis 825 DM 90,00 DM
XVIII von mehr als 825 DM bis 875 DM 96,00 DM
XIX von mehr als 875 DM bis 925 DM 102,00 DM
XX von mehr als 925 DM bis 975 DM 108,00 DM
XXI von mehr als 975 DM 114,00 DM
Arb. 95. In § 1387 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Beitragsklasse Monatsbeitrag
A 12,- DM
B 24,- DM
C 36,- DM
D 48,- DM
E 60,- DM
F 72,- DM
G 84,- DM
H 90,- DM
J 102,- DM
K 114,- DM
Ang. 96. In § 114 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Beitragsklasse Monatsbeitrag
A 12,- DM
B 24,- DM
C 36,- DM
D 48,- DM
E 60,- DM
F 72,- DM
G 84,- DM
H 90,- DM
J 102,- DM
K 114,- DM
Arb. 97. In § 1389
a) werden in Abs. 1 die Worte „die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen;
b) erhält Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes.
Ang. 98. In § 116
a) werden in Abs. 1 die Worte „die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
b) erhält Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß des Bundes beträgt
40 vom Hundert des Rentenaufwandes.
Arb. 99. § 1390 erhält folgende Fassung:
§ 1390
Die Regelleistungen werden von sämtlichen Trägern der Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinkommen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.
Zu Artikel 2:
Ang. 100. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Für Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versicherungspflichtig werden, gilt, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod bis zum 31. Dezember 1961 eintreten oder wenn das 65. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1971 erreicht wird, die Wartezeit als erfüllt.
Arb. 101. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt.
Ang. 102. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
Arb. 103. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Dieses Gesetz gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, soweit in den folgenden Vorschriften, insbesondere in §§ 30 bis 40 dieses Artikels (Umstellung von Renten) nichts anderes bestimmt ist.
Ang. 104. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Dieses Gesetz gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 31. Dezember
1956 eingetreten sind, soweit in den folgenden Vorschriften, insbesondere in §§ 28 bis 38 dieses Artikels (Umstellung von Renten) nichts anderes bestimmt ist.
Arb. 105. In § 6 vierte Zeile wird das Wort „nicht" gestrichen.
Ang. 106. In § 7 vierte Zeile wird das Wort „nicht" gestrichen.
Arb. 107. § 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
§ 1254 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
Ang. 108. § 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
§ 25 des Angestelltenversicherungsgegesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
Arb. 109. In § 16
a) werden in Satz 1 die Worte „ , aber nach dem 31. März 1945" gestrichen;
b) wird Satz 2 gestrichen.
Ang. 110. In § 15 a
a) werden in Satz 1 die Worte „ , aber nach dem 31. März 1945" gestrichen;
b) wird Satz 2 gestrichen.
Arb. 111. Zu § 31:
In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Versichertenrenten der Rentenversicherung der Arbeiter" — Anlage — zu Anlage 3 (Arbeiter) — erdie im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alten und älteren Versicherten die Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 3 (Arbeiter) — ersichtlichen Werte ersetzt.
Arb. 112. In § 31 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen:
(6) Erbringt der Versicherte den Nachweis, daß er in der Zeit vor dem Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, in der er als erheblichen Teil seines Arbeitsentgeltes Sach- und Dienstleistungen oder eine der beiden Leistungen erhalten hat, so ist der nach Absatz 3 errechnete monatliche Steigerungsbetrag um zehn vom Hundert zu erhöhen. Näheres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Ang. 113. In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Ruhegeldern der Rentenverversicherung der Angestellten" — Anlage 3 — (zu Artikel 2 § 29) werden für die im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alten und älteren Versicherten die Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 3 (Angestellte) — ersichtlichen Werte ersetzt.
Ang. 114. In § 29 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen:
(6) Erbringt der Versicherte den Nachweis, daß er in der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, in der er als erheblichen Teil seines Arbeitsentgeltes Sach- und Dienstleistungen oder eine der beiden Leistungen erhalten hat, so ist der nach Absatz 3 errechnete monatliche Steigerungsbetrag um zehn vom Hundert zu erhöhen. Näheres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Arb. 115. Zu § 32:
In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Arbeiter" — Anlage 4 — (zu Artikel 2 § 32) werden für die im Zeitpunkt des Todes 55 Jahre alten und älteren Versicherten die in Betracht kommenden Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 4 (Arbeiter) — ersichtlichen Werte ersetzt.
Ang. 116. Zu § 30:
In der „Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten" — Anlage 4 — (zu Artikel 2 § 30) werden für die im Zeitpunkt des Todes 55 Jahre alten und älteren Versicherten die in Betracht kommenden Tabellenwerte durch die aus der Anlage — zu Anlage 4 (Angestellte) — ersichtlichen Werte ersetzt.
Arb. 117. In § 33 Abs. 1 wird in der Tabelle die letzte Zeile gestrichen und folgender Satz angefügt: „Die Höchstbeträge gelten nicht, wenn eine Berechnung der Rente nach § 34 dieses Artikels einen höheren Betrag ergibt."
Arb. 118. In § 33 wird ein Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Übersteigt bei einer Versicherungsdauer von 40 oder weniger Jahren die umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages, so wird die Rente vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vorschriften des Artikels 1 gewährt. Bis zur Berechnung der Rente werden 150 vom Hundert des Rentenzahlbetrages gezahlt. Ergibt die Berechnung eine Rente, die niedriger als 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages ist, so werden 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Renten nach § 34 dieses Artikels.
Ang. 119. In § 31 Abs. 1 wird in der Tabelle die letzte Zeile gestrichen und folgender Satz angefügt: „Die Höchstbeträge gelten
nicht, wenn eine Berechnung der Rente nach § 32 dieses Artikels einen höherer Betrag ergibt."
Ang. 120. In § 31 wird ein Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) Übersteigt bei einer Versicherungsdauer von 40 oder weniger Jahren die umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages, so wird die Rente vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vorschriften des Artikels 1 gewährt. Bis zur Berechnung der Rente werden 150 vom Hundert des Rentenzahlbetrages gezahlt. Ergibt die Berechnung eine Rente, die niedriger als 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages ist, so werden 150 vom Hundert des bisherigen Rentenzahlbetrages weiter gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Renten nach § 32 dieses Artikels.
Arb. 121. In § 34 werden die Worte „50 Deutsche Mark" durch die Worte „57 Deutsche Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark" durch die Worte „79 Deutsche Mark" ersetzt.
Ang. 122. In § 32 werden die Worte „50 Deutsche Mark" durch ,die Worte „57 Deutsche Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark" durch die Worte „79 Deutsche Mark" ersetzt.
Arb. 123. Hinter § 34 wird ein § 34 a eingefügt:
§ 34 a
Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden.
Ang. 124. Hinter § 32 wird ein § 32 a eingefügt:
§ 32 a
Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) zugewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten
dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt wenden.
Arb. 125. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei Versichertenrente
21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente
14 Deutsche Mark"
durch die Worte
„bei Versichertenrenten
mindestens 100 Deutsche Mark, bei Witwen- und Witwerrenten mindestens 60 Deutsche Mark
beträgt, jedoch
bei Versichertenrenten
21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten
14 Deutsche Mark"
ersetzt.
Arb. 126. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund.
Arb. 127. In § 35 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.
Arb. 128. Dem § 35 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:
(5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag van 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
Ang. 129. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei Versichertenrente
21 Deutsche Mark, hei Hinterbliebenenrente
14 Deutsche Mark"
durch die Worte
„bei Versichertenrenten
mindestens 100 Deutsche Mark, bei Witwen- und Witwerrenten mindestens 60 Deutsche Mark
beträgt, jedoch
bei Versichertenrenten
21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten
14 Deutsche Mark"
ersetzt.
Ang. 130. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund.
Ang. 131. In § 33 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.
Ang. 132. Dem § 33 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:
(5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die
Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
Arb. 133. § 36 erhält folgende Fassung:
§ 36
(1) Auf Renten, die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug
von Versichertenrenten
mindestens 21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
mindestens 14 Deutsche Mark, für Empfänger von Waisenrenten
10 Deutsche Mark
und für die übrigen Empfänger
von Versichertenrenten
21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
14 Deutsche Mark.
(2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels zur Auszahlung kommt.
(3) Die Vorschußßzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend.
Ang. 134. § 34 erhält folgende Fassung:
§ 34
(1) Auf Renten, die nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug
von Versichertenrenten
mindestens 21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten mindestens 14 Deutsche Mark,
für Empfänger von Waisenrenten
10 Deutsche Mark
und für die übrigen Empfänger
von Versichertenrenten
21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
14 Deutsche Mark.
(2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels zur Auszahlung kommt.
(3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend.
Arb. 135. Hinter § 36 wird folgender neuer § 36 a eingefügt:
§ 36 a
Dem Rentenempfänger ist über die nach §§ 30 bis 42 dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Ang. 136. Hinter § 34 wird folgender neuer § 34 a eingefügt:
§ 34 a
Dem Rentenempfänger ist über die nach §§ 28 bis 39 a dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Arb. 137. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen" durch die Worte „auf achtzehn Dreizehntel zu erhöhen" ersetzt.
Ang. 138. In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen" durch die Worte „auf achtzehn Dreizehntel zu erhöhen" ersetzt.
Arb. 139. § 41 erhält folgende Fassung:
§ 41
Bei Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten einschließlich des Sonderzuschusses des § 35 Abs. 1 dieses Artikels zu berechnen, wenn dies für den Versicherten gegenüber der Berechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war. Die §§ 30 bis 34 dieses Artikels gelten nicht.
Ang. 140. § 39 erhält folgende Fassung:
§ 39
Bei Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist
die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten einschließlich des Sonderzuschusses des § 33 dieses Artikels zu berechnen, wenn dies für den Versicherten gegenüber der Berechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beitragen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war. Die §§ 28 bis 32 dieses Artikels gelten nicht.
Arb. 141. a) § 42 Abs. 1 beginnt wie folgt:
(1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) anzuwenden ist, wird den Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichgestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften . . .
Arb. 142. b) In § 42 wird folgender neuer Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als Vorschüsse.
Ang. 143. a) § 39a Abs. 1 'beginnt wie folgt:
(1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) anzuwenden ist, wird den Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichgestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften . . .
Ang. 144. b) In § 39a wird ein Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als Vorschüsse.
Arb. 145. In § 44 Abs. 2 wird in Buchstabe a „9000" durch „12 000" und in Buchstabe b „750" durch „1000" ersetzt.
Ang. 146. In § 40 a Abs. 2 wird in Buchstabe a „9000" durch „12 000" und in Buchstabe b „750" durch „1000" ersetzt.
Arb. 147. In § 46 werden dem Absatz 1 folgende Worte angefügt: „und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes".
Ang. 148. In § 41 werden dem Absatz 1 folgende Worte angefügt: „und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes".
Arb. 149. § 47 erhält folgende Fassung:
§ 47
§ 1397 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Zeiten vor dem 1. Juli 1942.
Ang. 150. § 42 erhält folgende Fassung:
§ 42
§ 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Zeiten vor dem 1. Juli 1942.
Ang. 151. § 48 erhält folgende Fassung:
§ 48
(1) Die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird bis zu ihrer Neuregelung nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt; diese bleiben insoweit in Kraft.
(2) Soweit bei der Berechnung von Renten, die vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge zu berücksichtigen sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet worden sind, werden diese Renten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen Sonderzuschuß so erhöht, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß
bei Versichertenrenten
21 Deutsche Mark,
bei Hinterbliebenenrenten
14 Deutsche Mark
über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, ist die Rente bei Versicherungsfällen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, nach den §§ 28 bis 33 und 39a dieses Artikels, bei Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, unter Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes aus den Beiträgen zu berechnen, die nicht auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden sind.
Zu Artikel 3:
Arb. 152. Hinter § 3 wird folgender neuer § 3 a eingefügt:
§ 3a
§ 160 der Reichsversicherungsordnung
erhält folgende neue Fassung:
§ 160
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsgemäß, statt des Lohnes oder Gehaltes oder neben ihm vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Näheres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Den Wert der Sachbezüge stellen die obersten Arbeitsbehörden der Länder fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu erfolgen.
(3) Für die Berechnung der Beiträge werden einmalige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzusehen sind, nur in dem Zeitabschnitt berücksichtigt, in dem sie gewährt werden.
Arb. 153. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) gilt weiter.
Ang. 154. Dem § 5 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 48 Nr. 1 ,des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) gilt weiter.
Arb. 155. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 1304a tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Ang. 156. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 80 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 2
(zu § 1260
der Reichsversicherungsordnung)
Arbeiterrentenversicherung
Zeitraum Vervielfältigungswerte
vom 28. Juni 1942
bis 31. Dezember 1947 2,29
vom 1. Januar 1948
bis 31. Dezember 1950 1,81
vom 1. Januar 1951
bis 31. Dezember 1952 1,31
vom 1. Januar 1953
bis 31. Dezember 1954 1,18
Jahr 1955 1,07
Jahr 1956 1,00
Anlage 2
(zu § 30
des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Angestelltenversicherung
Zeitraum Vervielfältigungswerte
vom 28. Juni 1942
bis 31. Dezember 1947 2,29
vom 1. Januar 1948
bis 31. Dezember 1950 1,81
vom 1. Januar 1951
bis 31. Dezember 1952 1,31
vom 1. Januar 1953
bis 31. Dezember 1954 1,18
Jahr 1955 1,07
Jahr 1956 1,00
Anlage 1
(zu § 1260 der Reichsversicherungsordnung)
Arbeiterrentenversicherung
Zeitraum Entgeltsbeträge DM
der Lohn- oder Beitragsklassen in
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 39 50 78 130
vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906 33 42 75 93 130
vom 1. Januar 1907 26 33 52 74 130
bis 30. September 1921
vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1933 19 26 45 64 83 96 130
vom 1. Januar 1934 bis 27. Juni 1942 14 21 36 50 64 78 92 108 120 134
vom 28. Juni 1942 13 19 32 45 58 71 83 96 109 122
bis 29. Mai 1949
vom 30. Mai 1949 8 13 21 29 42 58 83 117 150 180 192 240
bis 31. Dezember 1954
vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1956 6 12 18 24 30 42 60 84 108 132 162 200
Anlage 1
(zu § 30 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Angestelltenversicherung
Zeitraum Entgeltsbeträge der Gehalts- oder Beitragsklassen in DM
A B CD E F G H J K - ---
(I) (II) (III) (IV) (V) (VI) (VII) (VIII) (IX) (X) (XI) (XII)
vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 133 19 270 253 464 600 734 924 1000
vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1933 120 181 362 603 845 950 1000 1100 1200 1300
vom 1. Januar 1934 bis 30. Juni 1942 105 167 326 542 760 925 1000 1100 1200 1300
vom 1. Juli 1942 102 157 314 523 '732 900 1000 1100 1200 1300
bis 31. Mai 1949
vom 1. Juni 1949 35 52 86 121 173 242 345 483 558 650 800 1000
bis 31. Dezember 1954
vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1956 26 50 75 100 125 175 250 350 450 550 '700 850
zu Anlage 3
.Versichertenrenten der Rentenversicherung der Arbeiter
Geburtsjahr des (der) Versicherten
01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
und früher
Renten-
beginn
3,9 3,9 4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 1956
4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 1955
4,1 4,1 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 1954
4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 1953
4,3 4,3 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 1952
4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 1951
4,5 4,5 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,4 1950
4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 1949
4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 1948
4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 1947
4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 1946
4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 1945
5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 1944
5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 5,6 5,6 5,7 1943
5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 1942
5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 5,8 1941
5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,8 5,8 1940
5,4 5,4 5,5 5,6 5,6 5,7 5,8 5,8 5,9 1939
5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 1938
5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 6,0 1937
5,7 5,8 5,8 5,9 6,0 6,0 1936
5,8 5,9 6,0 6,0 6,1 1935
6,0 6,0 6,1 6,1 1934
6,1 6,1 6,2 1933
6,2 6,2 1932
6,3 1931
zu Anlage 4
Witwen-(Witwer)renten der Rentenversicherung der Arbeiter
Geburtsjahr des (der) Verstorbenen
01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
und früher Rentenbeginn oder Todesjahr
4,7 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 1956
4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 1955
5,0 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 1954
5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,3 1953
5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,3 6,4 1952
5,3 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,3 6,4 6,5 1951
5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 6,1 6,1 6,2 6,3 6,4 6,4 6,5 6,5 1950
5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,2 6,3 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 1949
5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,6 1948
5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,6 6,7 1947
5,9 5,9 6,0 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,4 6,4 6,5 6,6 6,6 6,7 6,8 1946
6,0 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,7 6,7 6,8 1945
6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,3 6,4 6,5 6,5 6,6 6,7 6,7 6,8 6,9 1944
6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 6,4 6,5 6,6 6,6 6,7 6,8 6,8 6,9 1943
6,3 6,3 6,4 6,4 6,5 6,6 6,6 6,7 6,8 6,8 6,9 7,0 1942
6,4 6,4 6,4 6,5 6,6 6,7 6,8 6,8 6,9 7,0 7,0 1941
6,5 6,5 6,6 6,7 6,7 6,8 6,9 7,0 7,0 7,1 1940
6,6 6,6 6,7 6,8 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 1939
6,7 6,8 6,9 6,9 7,0 7,1 7,1 7,2 1938
6,8 6,9 7,0 7,1 7,1 7,2 7,3 1937
7,0 7,1 7,1 7,2 7,3 7,3 1936
7,1 7,2 7,3 7,3 7,4 1935
7,3 7,3 7,4 7,5 1934
7,4 7,5 7,5 1933
7,5 7,6 1932
7,6 1931
zu Anlage 3
Versichertenrenten der Rentenversicherung der Angestellten Geburtsjahr des (der) Versicherten
01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
und früher Rentenbeginn
5,1 5,1 5,1 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 1956
5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 1955
5,2 5,2 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 1954
5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 1953
5,3 5,3 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 1952
5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 1951
5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 1950
5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 1949
5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 1948
5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 1947
5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 1946
5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 1945
5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 1944
5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 1943
5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 1942
5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 1941
5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 1940
5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 1939
5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 1938
5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 1937
5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 1936
5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 1935
5,7 5,8 5,8 5,8 1934
5,7 5,8 5,8 1933
5,8 5,8 1932
5,8 1931
zu Anlage 4
Witwen-(Witwer)renten der Rentenversicherung der An g est el I ten Geburtsjahr des (der) Verstorbenen
01 00 1899 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
und früher Rentenbeginn oder Todesjahr
6,2 6,2 6,2 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 1956
6,3 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 1955
6,3 6,3 6,3 6,3 6.3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,6 6,7 1954
6,4 6,4 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 1953
6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 6,8 1952
6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 1951
6,5 6,5 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,9 6,9 1950
6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,6 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 1949
6,6 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 1948
6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 1947
6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 1946
6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 1945
6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 1944
6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1943
6,9 6,9 6,8 6,8 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1942
6,9 6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1941
6,9 6,9 6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1940
6,9 6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 7,2 1939
6,9 7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1938
6,9 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 7,2 1937
7,0 7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1936
7,0 7,0 7,1 7,1 7,1 1935
7,0 7,0 7,1 7,1 1934
7,0 7,1 7,1 1933
7,0 7,1 1932 i
7,1 1931
Anlage 6 Umdruck 895
(dritter Teil)
(Vgl. S. 10421 A, 10427 A, C, 10440 C, 10444 C)
Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 25. § 1277 erhält folgende Fassung:
§ 1277
Die Bundesregierung hat nach Anhörung des Sozialbeirats (§ 1278) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. September, erstmalig im Jahre 1959, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter, die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderung des Volkseinkommens der Erwerbstätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren zu berichten, das Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen und Vorschläge für die nach § 1276 zu treffenden Maßnahmen zu machen.
Ang. 26. § 49 erhält folgende Fassung:
§ 49
Die Bundesregierung hat nach Anhörung des Sozialbeirats (§ 50) den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. September, erstmalig im Jahre 1959, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten, die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderung des Volkseinkommens der Erwerbstätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren zu berichten, das Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen und Vorschläge für die nach § 48 zu treffenden Maßnahmen zu machen.
Arb. 27. In § 1279 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung."
Ang. 28. In § 51 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung."
Arb. 29. In § 1383 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „im letzten Jahre" durch die Worte „in den letzten 18 Monaten" zu ersetzen.
Arb. 30. § 1383 Abs. 2 ist am Schluß wie folgt zu ergänzen:
„Die Bilanz muß erkennen lassen, welche Ausgaben erforderlich sind für
a) Leistungen der Alterssicherung,
b) Leistungen, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind (§ 1389), wobei Aufwendungen für Maßnahmen gemäß § 1240 Nr. 1 getrennt auszuweisen sind."
Arb. 31. In § 1383 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzulegen."
Ang. 32. In § 110 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „im letzten Jahre" durch die Worte „in den letzten 18 Monaten" zu ersetzen.
Ang. 33. § 110 Abs. 2 ist am Schluß wie folgt zu ergänzen:
,,Die Bilanz muß erkennen lassen, welche Ausgaben erforderlich sind für
a) Leistungen der Alterssicherung,
b) Leistungen, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind (§ 116 AnVG), wobei Aufwendungen für Maßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 getrennt auszuweisen sind."
Ang. 34. In § 110 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzulegen.
Arb. 35. Folgender neuer § 1384 a ist einzufügen:
§ 1384 a
Die Leistungen der Alterssicherung sind ausschließlich aus den Beiträgen und dem Ertrag des Vermögens der Träger der Rentenversicherung zu erbringen.
Ang. 36. Folgender neuer § 111 a ist einzufügen:
§ 111 a
Die Leistungen der Alterssicherung sind ausschließlich aus den Beiträgen und dem Ertrag des Vermögens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erbringen.
Arb. 37. In § 1385 a werden die Worte „oder nach § 1230 Abs. 1 von 'der Versicherungspflicht befreit" gestrichen.
Ang. 38. In § 112 a werden die Worte „oder nach § 7 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit" gestrichen.
Arb. 39. Nach § 1388 ist folgender neuer § 1388 a einzufügen:
§ 1388 a
Der Bundesminister für Arbeit hat weitere Beitragsklassen festzulegen, falls eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 1385 Abs. 2 eintritt.
Ang. 40. Nach § 115 ist folgender neuer § 115 a einzufügen:
§ 115a
Der Bundesminister für Arbeit hat weitere Beitragsklassen festzulegen, falls eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 112 Abs. 2 eintritt.
Arb. 41. Nach § 1398 ist folgender neuer § 1398 a einzufügen:
§ 1398 a
Für Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die mindestens 12 Monate ausgeübt worden ist, durch einen krankheits- oder unfallbedingten, länger als drei Wochen andauernden Ausfall des Arbeitsentgelts unterbrochen worden ist, wird der Beitrag von 'der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse entrichtet.
Ang. 42. Nach § 120 ist folgender neuer § 120 a einzufügen:
§ 120 a
Für Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die mindestens zwölf Monate ausgeübt worden ist, durch einen krankheits- oder unfallbedingten, länger als drei Wochen andauernden Ausfall des Arbeitsentgelts unterbrochen worden ist, wird der Beitrag von der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse entrichtet.
Zu Artikel 2:
Arb. 43. In § 13 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender neuer Abs. 2 angefügt:
(2) Zeiten der Krankheit über sechs Wochen gelten als Beitragszeiten, wenn sie in den Quittungskarten oder sonstigen Beitragsnachweisen bescheinigt sind.
Ang. 44. In § 13 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender neuer Abs. 2 angefügt:
(2) Zeiten der Krankheit über sechs Wochen gelten als Beitragszeiten, wenn sie in den Quittungskarten oder sonstigen Beitragsnachweisen bescheinigt sind.
Arb. 45. In § 31 Abs. 1 ist nach den Worten „der Anlage 3" einzufügen „und mit der Zahl 0,85".
Ang. 46. In § 29 Abs. 1 ist nach den Worten „der Anlage 3"einzufügen „und mit der Zahl 0,85".
Zu Artikel 3:
Arb. 47. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
§ 2a
§ 182 der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt ergänzt:
Nach Absatz 1 Nr. 2 ist folgende neue Nummer 3 einzufügen:
3. Entrichtung der Beiträge auf Grund des § 1398 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom . . . und des § 120 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom ... an den zuständigen Träger der Rentenversicherung.
Ang. 48. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
„§ 2 a
§ 182 der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt ergänzt:
Nach Absatz 1 Nr. 2 ist folgende neue Nummer 3 einzufügen:
3. Entrichtung der Beiträge auf Grund des § 1398 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom . . . und des § 120 a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom . . . an den zuständigen Träger der Rentenversicherung.
Bonn, den 15. Januar 1957
Dr. Berg,
Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 896
(dritter Teil)
(Vgl. S. 10413 D, 10441 D, 10442 B, 10449 A)
Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 25. In § 1389 Abs. 1 werden die Worte „ , die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
Ang. 26. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „ , die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
Zu Artikel 2:
Arb. 27. In § 4 wird im Absatz 1 die Jahreszahl „1956" durch „1957" ersetzt; Absatz 2 wird gestrichen.
Ang. 28. In § 5 wird im Absatz 1 die Jahreszahl „1956" durch „1957" ersetzt; Absatz 2 wird gestrichen.
Arb. 29. In § 51 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
Dies gilt auch, wenn zwischen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres weniger als zwei Jahre liegen, die nicht mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt sind.
Ang. 30. In § 46 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
Dies gilt auch, wenn zwischen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres weniger als zwei Jahre liegen, die nicht mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt sind.
Bonn, den 15. Januar 1957
Dr. Reichstein und Fraktion
Anlage 8 Umdruck 898
(Vgl. S. 10402 B ff., 10407 A, 10418 A, 10447 A)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 1:
Arb. 1. § 1287 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Arb. 2. § 1287 Abs. 2 wird gestrichen.
Ang. 3. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen Ang. 4. § 58 Abs. 2 wird gestrichen.
Arb. 5. In § 1292 ist der folgende neue Absatz 1 a einzufügen:
(1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist und ihm den Haushalt geführt hat.
Arb. 6. In § 1292 ist der folgende neue Absatz 3 anzufügen:
(3) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt die Rents zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
Ang. 7. In § 63 ist folgender Absatz 1 a einzufügen:
(1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
Ang. 8. In § 63 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
Arb. 9. In § 1306 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:
(2 b) Verlegt ein Rentenberechtigter seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland,
so erhält er vorbehaltlich besonderer Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung auf Antrag den Teil der von ihm selbst entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) zurückerstattet, sofern er eine Regelleistung aus der Versicherung nicht erhalten hat oder infolge seiner Auswanderung nicht weiter-erhält. Beiträge der Höherversicherung sind in voller Höhe zu erstatten.
Ang. 10. In § 82 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:
(2 b) Verlegt ein Rentenberechtigter seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland, so erhält er vorbehaltlich besonderer Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung auf Antrag den Teil der von ihm selbst entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) zurückerstattet, sofern er eine Regelleistung aus der Versicherung nicht erhalten hat oder infolge seiner Auswanderung nicht weiter erhält. Beiträge der Höherversicherung sind in voller Höhe zu erstatten.
Zu Artikel 2:
Ang. 11. In § 1 Satz 1 werden die Worte „wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte „wenn sie drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes" ersetzt.
Ang. 12. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 30. Juni 1957 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzung für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 30. Juni 1957 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zu Artikel 3:
Ang. 13. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 11: In § 7 wird folgender Satz eingefügt:
Dies gilt auch für Artikel 2 § 1.
Bonn, den 15. Januar 1957
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 9 Umdruck 899
(dritter Teil)
(Vgl. S. 10443 D, 10446 A ff., 10452 C, 10457 C)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 8. In § 1390 werden hinter den Worten „Trägern der Rentenversicherung" die Worte „der Arbeiter" eingefügt.
Zu Artikel 2:
Ang. 9. In § 1 werden vor dem Buchstaben a die Worte „wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte „wenn sie bis zum 31. März 1957" ersetzt.
Arb. 10. Dem § 8 wird folgender neuer Satz angefügt:
Liegen die Voraussetzungen des § 1254 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war.
Ang. 11. Dem § 8 wird folgender neuer Satz angefügt:
Liegen die Voraussetzungen des § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war.
Arb. 12. Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Worte angefügt:
„ ; er wird auf 10 Deutsche Pfennige nach oben abgerundet."
Ang. 13. Dem § 29 Abs. 2 werden folgende Worte angefügt:
„ ; er wird auf 10 Deutsche Pfennige nach oben abgerundet."
Arb. 14. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Kinderzuschuß" die Worte „und ohne den auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden Steigerungsbetrag" eingefügt.
Ang. 15. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Kinderzuschuß" die Worte „und ohne den auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden Steigerungsbetrag" eingefügt.
Arb. 16. In § 35 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Hat ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.
1 Ang. 17. In § 33 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Hat ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.
Arb. 18. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Regelleistungen nach diesem Gesetz" durch die Worte „die Regelleistungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes" ersetzt.
Ang. 19. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Regelleistungen nach diesem Gesetz" durch die Worte „die Regelleistungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes" ersetzt.
Bonn, den 15. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 10 Umdruck 901
(Vgl. S. 10442 C)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift
III a. Nachweis der Versicherungsträger und folgender neuer § 1389 a eingefügt:
§ 1389 a
Die Versicherungsträger haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus
a) Artikel 2 § 35 Abs. 1 (Sonderzuschüsse)
b) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes
c) Ausfallzeiten gemäß § 1263 innerhalb der Versicherungszeit
d) Zurechnungszeiten nach § 1264.
Ang. 2. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift
III a. Nachweis des Versicherungsträgers und folgender neuer § 116 a eingefügt:
§ 116 a
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus
a) der Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk
b) Artikel 2 § 33 (Sonderzuschüsse)
c) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes
d) Ausfallzeiten gemäß § 34 innerhalb der Versicherungszeit
e) Zurechnungszeiten nach § 35.
Bonn, den 16. Januar 1957
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 11 Umdruck 900
(Vgl. S. 10450 C)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2:
Arb. 1. In § 18 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „, aber nach dem 30. April 1942" eingefügt.
Ang. 2. In § 16 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „ , aber nach dem 30. April 1942" eingefügt.
Bonn, den 16. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 903
(Vgl. S. 10450 D, 10452 A)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2:
Arb. 1. In § 31 erhält Absatz 2 folgende neue Fassung:
(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 1266 der Reichsversicherungsordnung vorliegen; er wird auf zehn Deutsche Pfennnige nach oben abgerundet.
Ang. 2. In § 29 erhält Absatz 2 folgende neue Fassung:
(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 37 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen; er wird auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abgerundet.
Bonn, den 18. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 904 (neu)
(Vgl. S. 10462 B, 10463 C, 10468 A)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2:
§ 48 erhält folgende Fassung:
§ 48
(1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge berücksichtigt sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Beiträge entfallenden Renten oder Rententeile in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet.
(2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Handwerker werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk befreit, wenn sie Beiträge für eineversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens 180 Kalendermonaten entrichtet haben; sie sind zur freiwilligen Weiterversicherung in der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk berechtigt. Die Befreiung wirkt vorn Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt ist. Ober den Antrag entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(4) Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird diese durch ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung weitergeführt. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten, die Haftung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für Verbindlichkeiten der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk beschränkt sich auf das Sondervermögen.
(5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrentenausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im Kalenderjahr 1956 entspricht, zur Deckung der Aufwendungen nach Absatz 1 nicht aus, so gewährt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für diese Mehraufwendungen dem Sondervermögen Darlehen, bis ein Gesetz nach § 111 des Angestelltenversicherungsgesetzes erlassen ist.
Bonn, den 18. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
von Manteuffel (Neuß)
und Fraktion
Anlage 14 Umdruck 906
(Vgl. S. 10440 D)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
Arb. 1. Dem § 1386 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Beitragsklassen des Absatzes 1 jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzufügen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge (§ 1385 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als 50 Deutsche Mark überschreitet.
Ang. 2. Dem § 113 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Bei-
tragsklassen des Absatzes 1 jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzufügen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge (§ 113 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als 50 Deutsche Mark überschreitet.
Arb. 3. Dem § 1387 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 1386 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ang. 4. Dem § 114 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 113 Abs. 3 gilt entsprechend. Bonn, den 18. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
von Manteuffel (Neuß) und Fraktion
Anlage 15 Umdruck 905
(Vgl. S. 10462 B, 10468 A)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2:
Ang. § 48 erhält folgende neue Fassung:
§ 48
(1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge berücksichtigt sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Beiträge entfallenden Renten oder Rententeile in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet.
(2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 30. Juni 1957 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 30. Juni 1957 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Handwerker, die nach dem 1. Januar 1957 in die Handwerksrolle eingetragen worden sind und werden, sind versicherungsfrei. § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 1233 der Reichsversicherungsordnung sowie § 5 dieses Artikels und die für die Rentenversicherung der Arbeiter entsprechende Vorschrift gelten für diese selbständigen Handwerker.
(4) Ansprüche auf Renten nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 gelten vom 1. Juli 1957 an als Ansprüche auf die entsprechenden Renten nach der Arbeiterrentenversicherung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze und das Verfahren für den erforderlichen Finanzausgleich zwischen den beteiligten Versicherungsträgern und über das verwaltungstechnische Verfahren zur Erfassung der rentenberechtigten und versicherten Handwerker bei der Arbeiterrentenversicherung.
(5) Artikel 1 Abs. 2 Nummer 2 Satz 2, Artikel 2 und Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(6) Alle den Absätzen 1 bis 5 entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1957
Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 16 Umdruck 907
(Vgl. S. 10451 C, 10465 C, 10469 A)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 2:
Arb. 1. Der folgende neue § 54 wird eingefügt:
§ 54
(1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung
in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung),
in Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft
entrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit neben Barbezügen als Sach-
oder Dienstleistungen mindestens freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder
gleichwertige Sachbezüge gewährt wurden, so ist die nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1 nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist.
Ang. 2. Der folgende neue § 50 wird eingefügt:
§ 50
(1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung
in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung),
in Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft
entrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit neben Barbezügen als Sachoder Dienstleistungen mindestens freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder gleichwertige Sachbezüge gewährt wurden, so ist die nach den §§ 29 und 30 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu erhöhen; § 31 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1 nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist.
Bonn, den 18. Januar 1957
Dr. Krone und Fraktion
von Manteuffel (Neuß) und Fraktion
Anlage 17 Umdruck 890
(zweiter Tell) (Vgl. S. 10449 B)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 2:
Ang. 4. In § 5 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn vor dem 1. Januar 1957 ein Beitrag auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden ist.
Ang. 5. § 48 Abs. 2 und 3 werden gestrichen. Zu Artikel 3:
Ang. 6. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
§ 2a
(1) Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(2) Im Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2, Artikel 2 und Artikel 4 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes werden die Worte „im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957" gestrichen.
Bonn, den 15. Januar 1957
Lenz (Trossingen) und Fraktion
Anlage 18 Umdruck 894
(Vgl. S. 10468 B)
Ang. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 § 48 (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437).
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes werden beauftragt, über die Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Arbeiter und der Angestellten auf die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk Bericht zu erstatten. Der Bericht soll u. a. zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
1. Ist die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung mit Beiträgen und Leistungen, die denen für Arbeiter und Angestellte entsprechen, angezeigt?
2. Ist die Umwandlung der Handwerkerpflichtversicherung in eine Teilversicherung angezeigt?
3. Ist die Aufhebung der Handwerkerpflichtversicherung angezeigt?
Sollte die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung in ,dieser oder jener Form im Bericht empfohlen werden, so ist ferner dazu Stellung zu nehmen, ob ,die Errichtung eines besonderen rechtsfähigen Trägers der Handwerkerpflichtversicherung angebracht ist oder welche sonstigen Vorschläge in organisatorischer und finanzwirtschaftlicher Hinsicht gemacht werden.
Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes haben Versicherte aus den verschiedensten Zweigen des Handwerks sowie Sachverständige der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung zu hören.
Bonn, den 15. Januar 1957
Ollenhauer und Fraktion
Namentliche Abstimmungen
zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes:
1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1276 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 59) und § 48 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 60) (Vgl. S. 10374 D, 10392 D),
2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1385 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 89) und des § 112 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 91) (Vgl. S. 10440 B, 10481 C, D),
3. über die Änderungsanträge der Fraktion des GB/BHE zu § 1389 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 Ziffer 25) und des § 116 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 Ziffer 26) (Vgl. S. 10442 B, 10492 A),
4. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 31 des Art. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 111) und zu § 29 des Art. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 113) (Vgl. S. 10451 D, 10483 B).
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Adenauer Nein — — Nein
Albers Nein Nein Nein Nein
Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein
Arndgen Nein Nein Nein Nein
Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein
Barlage Nein Nein Nein Nein
Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bauer (Wasserburg) Nein Nein Nein Nein
Bauereisen Nein Nein Nein Nein
Bauknecht Nein Nein Nein Nein
Bausch Nein Nein Nein Nein
Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein
Bender Nein Nein Nein Nein
Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein
Fürst von Bismarck . . . * Nein * Nein
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein
Blöcker Nein Nein Nein Nein
Bock Nein Nein Nein Nein
von Bodelschwingh . Nein Nein Nein Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. von Brentano . . — — — —
Brese Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein
Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Nein Nein
Brück Nein Nein Nein Nein
Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein
Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Bürkel Nein * * *
Burgemeister Nein Nein Nein Nein
Caspers Nein Nein Nein Nein
Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Conring Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Dr. Czaja . . . . . . Nein Nein Nein Nein
Demmelmeier Nein Nein Nein Nein
Diedrichsen Nein Nein Nein Nein
Frau Dietz Nein Nein Nein Nein
Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein
Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Donhauser Nein Nein Nein Nein
Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein
Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Eckstein Nein * * *
Ehren Nein * * *
Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . Nein — — —
Etzenbach . Nein Nein Nein Nein
Even Nein Nein Nein Nein
Feldmann Nein * * *
Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein
Finckh Nein Nein Nein Nein
Dr. Franz Nein Nein Nein Nein
Franzen Nein Nein Nein Nein
Friese Nein Nein Nein Nein
Fuchs Nein Nein Nein Nein
Funk Nein Nein Nein Nein
Dr. Furler Nein * * *
Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein Nein
Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein
Gengler . Nein Nein Nein Nein
Gerns Nein Nein Nein Nein
D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein
Gibbert Nein Nein Nein Nein
Giencke . Nein Nein Nein Nein
Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein
Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein
Glüsing Nein Nein Nein Nein
Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Götz Nein Nein Nein Nein
Goldhagen Nein Nein Nein Nein
Gontrum Nein Nein Nein Nein
Günther Nein Nein Nein Nein
Haasler Nein Nein Nein Nein
Haussier Nein Nein Nein Nein
Hahn Nein Nein Nein Nein
Harnischfeger Nein Nein Nein Nein
Heix Nein * * *
Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein
Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein
Heye Nein * Nein Nein
Hilbert Nein * * *
Höcherl Nein Nein Nein Nein
Dr. Höck Nein Nein Nein Nein
Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Holla Nein Nein Nein Nein
Hoogen — Nein — Nein
Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein
Horn Nein Nein Nein Nein
Huth Nein Nein Nein Nein
Illerhaus Nein Nein Nein *
Dr. Jaeger Nein * * *
Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Nein
Josten Nein Nein Nein Nein
Kahn Nein Nein Nein Nein
Kaiser (Bonn) — — — —
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Karpf Nein Nein Nein Nein
Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Nein Nein
Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein
Kiesinger Nein * * *
Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein
Kirchhoff Nein Nein Nein Nein
Klausner Nein Nein Nein Nein
Dr. Kleindinst . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein
Knapp Nein Nein Nein Nein
Knobloch Nein Nein Nein Nein
Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Koops Nein Nein Nein Nein
Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kortmann . Nein Nein Nein Nein
Kraft Nein Nein Nein Nein
Kramel Nein Nein Nein Nein
Krammig Nein Nein Nein Nein
Kratz Nein Nein Nein Nein
Kroll Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein
Kühlthau Nein * * *
Kuntscher Nein Nein Nein Nein
Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein
Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein
Leibing Nein Nein Nein Nein
Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein
Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein
Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Nein
Leonhard Nein Nein Nein Nein
Lermer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Leukert Nein Nein Nein Nein
Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein
I) Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein
Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein
Lotze Nein Nein Nein Nein
Dr. h. c. Lübke . . . . — — — —
Lücke Nein Nein Nein Nein
Lücker (München) . . Nein Nein Nein Nein
Lulay Nein Nein Nein Nein
Maier (Mannheim) . . Nein Nein Nein Nein
Majonica Nein Nein Nein Nein
Dr. Baron Manteuffel-Szoege Nein Nein Nein Nein
Massoth Nein Nein Nein Nein
Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein
Menke Nein Nein Nein Nein
Mensing Nein Nein Nein Nein
Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein
Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Miller Nein Nein Nein Nein
Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Muckermann Nein Nein Nein Nein
Mühlenberg Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein
Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein
Müser Nein Nein Nein Nein
Nellen Nein Nein Nein Nein
Neuburger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Niederalt Nein Nein Nein Nein
Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein —
Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein
Oetzel Nein * * *
Pelster beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Frau Pitz Nein Nein Nein Nein
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Nein —
Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Rasner Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein
Richarts Nein Nein Nein Nein
Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein
Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein
Dr. Röder Nein Nein Nein Nein
Frau Rösch Nein Nein Nein Nein
Rösing Nein Nein Nein Nein
Rümmele Nein Nein Nein Nein
Ruf Nein Nein Nein Nein
Sabaß beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Sabel Nein Nein Nein Nein
Samwer Nein Nein Nein Nein
Dr. Schaefer (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein
Schäffer Nein Nein Nein Nein
Scharnberg Nein Nein Nein Nein
Scheppmann Nein Nein Nein Nein
Schill (Freiburg) • • • • Nein * *
Schlick Nein Nein Nein Nein
Schmücker Nein Nein Nein Nein
Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein
Schrader Nein Nein Nein Nein
Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — —
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein
Schüttler Nein Nein Nein Nein
Schütz Nein Nein Nein Nein
Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein
Schwarz Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein
Dr. Seffrin beurlaubt Nein Nein Nein
Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Nein
Dr. Serres Nein Nein Nein Nein
Siebel Nein Nein Nein Nein
Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein
Solke Nein Nein Nein Nein
Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein
Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein
Spörl Nein Nein Nein Nein
Stauch Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein
Stiller Nein Nein Nein Nein
Storch Nein Nein Nein Nein
Dr. Storm Nein Nein Nein Nein
Dr. Strauß — — — —
Struve Nein Nein Nein Nein
Stücklen Nein * * *
Teriete Nein Nein Nein Nein
Thies Nein Nein Nein Nein
Unertl Nein Nein Nein Nein
Varelmann Nein Nein Nein Nein
Frau Vietje Nein Nein Nein Nein
Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Voß Nein Nein Nein Nein
Wacher (Hof) Nein * * Nein
Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein
Walz Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein
Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein
Wehking Nein Nein Nein Nein
Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Welskop Nein Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein Nein
Dr. Werber Nein Nein Nein Nein
Wiedeck Nein Nein Nein Nein
Wieninger Nein Nein Nein Nein
Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein
Winkelheide Nein Nein Nein Nein
Dr. Winter Nein Nein Nein Nein
Wittmann Nein Nein Nein Nein
Wolf (Stuttgart) • Nein Nein Nein Nein
Dr. Wuermeling . . . Nein Nein Nein Nein
Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein
SPD
Frau Albertz Ja Ja Ja Ja
Frau Albrecht (Mitten-
wald) Ja Ja Ja Ja
Altmaier Ja Ja Ja Ja
Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja
Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Baade Ja Ja Ja Ja
Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bals Ja Ja Ja Ja
Banse Ja Ja Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja
Bazille Ja Ja Ja Ja
Behrisch Ja Ja — Ja
Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja
Bergmann Ja Ja Ja Ja
Berlin Ja Ja Ja Ja
Bettgenhäuser Ja Ja Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja
Birkelbach beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Blachstein Ja Ja Ja Ja
Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja
Bruse Ja Ja Ja Ja
Corterier Ja Ja Ja Ja
Dannebom Ja Ja Ja Ja
Daum Ja Ja Ja Ja
Dr. Deist Ja Ja Ja Ja
Dewald Ta Ja Ja Ja
Diekmann Ja Ja Ja Ja
Diel Ja Ja Ja Ja
Frau Döhring Ja Ja Ja Ja
Dopatka Ja Ja Ja Ja
Erler Ja Ja Ja Ja
Eschmann Ja Ja Ja Ja
Faller Ja Ja Ja Ja
Franke Ja Ja Ja Ja
Frehsee Ja Ja Ja Ja
Freidhof Ja Ja Ja Ja
Frenzel Ja Ja Ja Ja
Gefeller Ja Ja Ja Ja
Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja
Geritzmann Ja Ja Ja Ja
Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja
Dr. Greve Ja Ja Ja Ja
Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Hansen (Köln) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja
Hauffe Ja Ja Ja Ja
Heide Ja Ja Ja Ja
Heiland Ja Ja * *
Heinrich Ja Ja Ja Ja
Hellenbrock Ja Ja Ja Ja
Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja
Hermsdorf Ja Ja Ja Ja
Herold Ja Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
— 1 2 3 4
Höcker Ja Ja Ja Ja
Hähne Ja Ja Ja Ja
Hörauf Ja Ja Ja Ja
Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja
Hufnagel Ja Ja Ja Ja
Jacobi Ja Ja Ja Ja
Jacobs Ja Ja Ja Ja
Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja
Jaksch Ja Ja Ja Ja
Kahn-Ackermann . . Ja Ja Ja Ja
Kalbitzer Ja Ja Ja Ja
Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja
Frau Kettig Ja Ja Ja Ja
Keuning Ja Ja Ja Ja
Kinat Ja Ja Ja Ja
Frau Kipp-Kaule Ja Ja Ja Ja
Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja
Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja
Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Ja
Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kriedemann Ja Ja Ja Ja
Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja
Kurlbaum Ja Ja Ja Ja
Ladebeck Ja Ja Ja Ja
Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja
Leitow Ja Ja Ja Ja
Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja
Ludwig Ja Ja Ja Ja
Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja
Marx Ja Ja Ja Ja
Matzner Ja Ja Ja Ja
Meitmann Ja Ja Ja Ja
Mellies Ja Ja Ja Ja
Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja
Merten Ja Ja Ja Ja
Metzger Ja Ja Ja Ja
Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja
Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja
Mißmahl Ja Ja Ja Ja
Moll Ja Ja Ja Ja
Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja
Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja
Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja
Frau Nadig Ja Ja — Ja
Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Ohlig Ja Ja Ja Ja
Ollenhauer Ja Ja Ja Ja
Op den Orth Ja Ja Ja Ja
Paul * Ja Ja Ja
Peters Ja Ja Ja Ja
Pöhler Ja Ja Ja Ja
Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja
Dr. Preller Ja Ja Ja Ja
Prennel Ja Ja Ja Ja
Priebe Ja Ja Ja Ja
Pusch Ja Ja Ja Ja
Putzig Ja Ja Ja Ja
Rasch Ja Ja Ja Ja
Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja
Regling Ja Ja Ja Ja
Rehs Ja Ja Ja Ja
Reitz Ja Ja Ja Ja
Reitzner Ja Ja Ja Ja
Frau Renger Ja Ja Ja Ja
Richter Ja Ja Ja Ja
Ritzel Ja Ja Ja Ja
Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja
Ruhnke Ja Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Runge Ja Ja Ja Ja
Frau Schanzenbach . . Ja Ja Ja Ja
Scheuren Ja Ja Ja Ja
Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja
Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Ja Ja
Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja
Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schoettle Ja Ja Ja Ja
Schreiner Ja Ja Ja Ja
Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja
Seither Ja Ja Ja Ja
Seuffert Ja Ja Ja Ja
Stierle Ja Ja Ja Ja
Sträter Ja Ja Ja Ja
Frau Strobel Ja Ja Ja Ja
Stümer — Ja Ja Ja
Thieme Ja Ja Ja Ja
Wagner (Deggenau) Ja Ja Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja
Wehner Ja Ja Ja Ja
Wehr Ja Ja Ja Ja
Welke Ja Ja Ja Ja
Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Ja Ja Ja
Wienand — Ja Ja Ja
Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja
Wittrock Ja Ja Ja Ja
Zühlke Ja Ja Ja Ja
FDP
Dr. Atzenroth — Nein Nein Nein
Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein Nein enthalten
Dr. Bucher Nein Nein Nein Ja
) Dr. Czermak Nein Nein Nein
Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr.-Ing. Drechsel • • • Nein Nein Nein Ja
Eberhard Nein Nein Nein Ja
Frau Friese-Korn . . Nein Nein Nein enthalten
Frühwald beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Gaul Nein Nein Nein
Dr. von Golitschek . . Nein Nein Nein Ja
Graaf (Elze) Nein Nein Nein Ja
Dr. Hammer Nein Nein Nein Ja
Held Nein Nein Nein Ja
Dr. Hoffmann Nein Nein Nein Ja
Frau Hütter Nein * * *
Frau Dr. Ilk Nein * * *
Dr. Jentzsch Nein Nein Nein Ja
Kühn (Bonn) beurlaubt Nein Nein Ja
Lenz (Trossingen) . . . * Nein Nein Ja
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Nein Nein Ja
Margulies Nein Nein Nein Ja
Mauk Nein Nein Nein Ja
Dr. Mende beurlaubt Nein Nein Ja
Dr. Miessner beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Rademacher Nein Nein Nein Ja
Scheel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schloß Nein s * *
Schwann - Nein Nein Ja
Stahl * * * *
Dr. Stammberger . . . Nein Nein Nein *
Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Weber (Untersontheim) Nein Nein Nein Ja
Hospitanten bei der FDP
Dr. Schneider
(Saarbrücken) . . . Nein * * *
Schwertner Nein * * *
Wedel Nein * * *
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
GB/BHE
Elsner Ja Ja Ja Ja
Engell Ja Ja Ja Ja
Feller Ja Ja Ja Ja
Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja
Gemein Ja * * *
Dr. Gille Ja Ja Ja Ja
Dr. Kather Ja Ja Ja *
Dr. Keller * * *
Dr. Klötzer Ja * *
Kunz (Schwalbach) Ja * * *
Kutschera Ja Ja Ja Ja
Dr. Mocker * Ja Ja *
Petersen Ja Ja Ja Ja
Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja
Seiboth Ja * * *
Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja
Srock Ja * * *
Dr. Strosche Ja * *
DP
Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Nein enthalten
Dr. Brühler Nein Nein * *
Eickhoff Nein Nein Nein enthalten
Dr. Elbrächter Nein Nein Nein enthalten
Fassbender Nein * *
Frau Kalinke Nein Nein Nein enthalten
Matthes Nein Nein Nein enthalten
Dr. von Merkatz . . — — — —
Müller (Wehdel) . . . Nein Nein Nein enthalten
Platner Nein Nein Nein enthalten
Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein enthalten
Schneider (Bremerhaven) Nein Nein enthalten *
Dr. Schranz Nein Nein Nein enthalten
Dr.-Ing. Seebohm . . . — -- — —
Walter Nein Nein Nein Nein
Wittenburg Nein Nein Nein enthalten
Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein enthalten
FVP
Dr. Berg Nein Nein Nein Nein
Dr. Blank (Oberhausen) . Nein * * Nein
Dr. h. c. Blücher . . . Nein — — Nein
Euler Nein * *
Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein Nein
Gumrum Nein Nein Nein Nein
Hepp Nein Nein Nein Nein
Körner Nein Nein Nein enthalten
Lahr Nein Nein Nein Nein
von Manteuffel (Neuß) . Nein * * Nein
Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Preiß Nein Nein Nein Ja
Dr. Preusker — — — —
Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein
Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Nein Nein
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) Ja * * *
Ruland Nein Nein Nein Nein
Schneider (Brotdorf) . Nein Nein Nein Nein
Stegner Ja * * *
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Abgegebene Stimmen 438 414 409 408
Davon :
Ja 159 155 152 170
Nein 279 259 256 224
Stimmenthaltung . — — 1 14
Zusammen wie oben . 438 414 409 408
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
CDU/CSU
Dr. Friedensburg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Grantze Nein Nein Nein Nein
Dr. Krone Nein Nein Nein Nein
Lemmer — — — —
Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein
Stingl Nein Nein Nein Nein
SPD
Brandt (Berlin) . . . Ja Ja * *
Frau Heise Ja Ja * *
Klingelhöfer Ja Ja * *
Dr. Königswarter . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Mattick Ja Ja * *
Neubauer Ja Ja * *
Neumann Ja Ja * *
Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Ja Ja
Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja
Frau Wolff (Berlin) . Ja * * *
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Nein enthalten Ja
Dr. Reif Nein Nein * *
Dr. Will (Berlin) . . . . Nein Nein * *
FVP
Dr. Heim Nein Nein Nein Nein
Hübner Nein Nein Nein Nein
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3 4
Abgegebene Stimmen 18 17 9 9
Davon:
Ja 9 8 2 3
Nein 9 9 6 6
Stimmenthaltung . — — 1 —
Zusammen wie oben . . 18 17 9 9
*') Für Teile der Sitzung beurlaubt.
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