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ID0218511400

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2185

  • date_rangeDatum: 17. Januar 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 18:42 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 185. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957 10303 185. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957. Fortsetzung der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetz (ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) Drucksachen 3080, 1 zu 3080; Umdruck 888 bis 902) 10304 C Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Vizepräsident Dr. Becker . . . . 10333 A, D Dr. Schellenberg (SPD) . . 10347 C, 10351 A Artikel 1: Leistungen aus der Versicherung (§§ 1260 ff. bzw. 30 ff.): Dr. Jentzsch (FDP) .. . . 10304 C, 10327 D, 10329 A, 10335 B, 10336 C, 10352 C, 10366 B Dr. Schellenberg (SPD) : zur Sache .. . 10307 D, 10309 A, 10323 D, 10326 C, 10330 A, 10331 C, 10339 B, 10345 B, 10346 B, D, 10359 C, D zur Abstimmung 10334 A, 10335 A, 10347 D zur Geschäftsordnung 10347 C, 10351 A, C Ruf (CDU/CSU) 10308 D, 10331 B, C, 10332 D, 10352 D Storch, Bundesminister für Arbeit . 10311 C, 10312 A, 10326 B, D Frau Kalinke (DP): zur Sache .. 10312 C, 10319 D, 10333 A, 10342 A, 10345 A, 10348 B, 10349 A, 10352 D, 10356 A, 10366 C zur Geschäftsordnung . 10347 C, 10350 D, 10351 B, C Stingl (CDU/CSU) . . . . 10318 D, 10320 A Dr. Berg (FVP) 10327 C, 10336 A, 10343 B, 10344 A, 10345 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . 10328 B, 10329 B, 10364 B Dr. Preller (SPD) 10332 C, 10338 A, 10353 B, 10356 B, 10361 A, 10362 A Unterbrechung der Sitzung . 10334 A Franzen (CDU/CSU) 10336 C Dannebom (SPD) 10337 A, 10340 D, 10343 D Wolf (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . . 10338 B Frau Döhring (SPD) . . 10338 C, D, 10339 A Varelmann (CDU/CSU) . 10339 A, 10346 A, 10347 A Schüttler (CDU/CSU) . . . 10339 D, 10343 C, 10346 B Frau Korspeter (SPD) . . . 10340 C, 10349 D Dr. Franz (CDU/CSU) . . . 10338 B, 10348 C Frau Friese-Korn (FDP) . 10349 A, 10351 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10350 A, 10353 A Frau Rösch (CDU/CSU) 10350 B Unterbrechung der Sitzung . 10350 C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 10359 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft .. . . 10359 C, D, 10360 A, 103.61 D, 10362 A, 10363 C Dr. Deist (SPD) 10362 B Abstimmungen .. 10334 A, 10335 A, C, 10344 A, 10345 A, 10347 A, 10348 B, D, 10351 A, C, 10352 A, 10353 A, B Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 39, 40, 55 a und 56 a . . 10334 B, 10351 D, 10352 A, 10377 Weiterberatung vertagt 10366 D Nächste Sitzung 10366 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10367 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 888 [zweiter Teil]) 10367 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 889 [zweiter Teil]) 10367 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 891 [zweiter Teil]) 10370 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 892) 10370 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 [zweiter Teil]) 10371 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 895 [zweiter Teil]) 10375 B Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 [zweiter Teil]) 10375 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 899 [zweiter Teil]) 10376 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 902) 10376 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) 10377 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 4. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 17.1. Dr. Bärsch 19.1. Berendsen 21.1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1. Cillien 2.3. Dr. Dehler 19.1. Dr. Deist 19.1. Dr. Dollinger 18.1. Dr. Eckhardt 24. 1. Gedat 26.1. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 26.1. Höfler 21.1. Dr. Kihn (Würzburg) 17.1. Dr. Köhler 2.3. Dr. Königswarter 21.1. Dr. Kopf 18.1. Körner 17.1. Dr. Kreyssig 25. 1. Lenz (Brühl) 18.1. Meyer-Ronnenberg 27.1. Morgenthaler 21.1. Neumayer 16.3. Odenthal 15.2. Onnen 18.1. Pelster 18.1. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17.1. Rademacher 17.1. Raestrup 31.1. Sabaß 19.1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3. Dr. Schöne 18.1. Stauch 17.1. Dr. Vogel 2.2. Anlage 2 Umdruck 888 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10335 D, 10339 A, 10344 C, 10348 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 12. Dem § 1262 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen ,des § 1257 gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Ang. 13. Dem § 33 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen des § 27 a gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Arb. 14. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ . . . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Arb. 15. In § 1263 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 1253 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Arb. 16. § 1263 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. DieAusfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind. Ang. 17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ .. . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Ang. 18. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 24 Abs. bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Ang. 19. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wenden nur dann angerechnet, wenn vor oder mach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind." Arb. 20. In § 1267 werden ,dem Absatz 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 1257 als erfüllt gilt." angefügt. Ang. 21. In § 38 werden dem Abs. 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 27 a als erfüllt gilt." angefügt. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 3 Umdruck 889 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10344 A ff., 10351 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 17. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1953 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Ang. 18. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derj enigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Seibständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Arb. 19. § 1261 wird gestrichen. Ang. 20. § 31 wird gestrichen. Arb. 21. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 22. § 32 wird gestrichen. Arb. 23. In § 1263 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Arb. 24. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Arb. 25. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Ang. 26. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Ang. 27. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Ang. 28. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Arb. 29. § 1266 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt monatlich ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Ang. 30. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt m o n a t- 1 i c h ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Arb. 31. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Ang. 32. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Arb. 33. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für dein Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist. Ang. 34. Nach § 43 wird folgender neuer § 43a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (Witwer-)rente zu gewähren ist. Arb. 35. § 1273 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Ang. 36. § 45 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Arb. 37. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ang. 38. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Arb. 39. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Ang. 40. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 891 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 C, 10348 A, 10366 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 20. In § 1260 Abs. 1 werden die Worte „und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Arb. 21. § 1260 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 1260 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei -Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Arb. 22. In § 1260 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Arbeiter" ersetzt. Arb. 23. In § 1260 wird Abs. 4 gestrichen. Ang. 24. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Ang. 25. § 30 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 30 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Ang. 26. In § 30 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Angestellten" ersetzt. Ang. 27. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt. Ang. 28. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b wird das Wort „Quittungskarte" durch das Wort „Versicherungskarte" ersetzt. Ang. 29. In § 30 wird Abs. 4 gestrichen. Arb. 30. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt. Ang. 31. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Angestellten" ersetzt. Arb. 32. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§ 1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt. Ang. 33. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt. Arb. 34. In § 1269 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Ang. 35. In § 41 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Arb. 36. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und § 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt. Ang. 37. In § 44 Abs. 1 werden die Worte „§ 41 und § 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt. Arb. 38. In § 1272 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Ang. 39. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Arb. 40. In § 1273 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Ang. 41. In § 45 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Arb. 42. In § 1276 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Ang. 43. In § 48 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 892 (Vgl. S. 10351 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neurege- lungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt: § 1271 a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen(Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Ang. 2. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: § 43a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (2) (Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (3) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Bonn, den 15. Januar 1957 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 893 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10347 A, 10351 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 39. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1260 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlage 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden; für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Ang. 40. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Gehalts- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden, für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in 'die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Arb. 41. § 1261 erhält folgende Fassung: § 1261 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vorn Statistischen Bundesamt durch laufende Lohnerhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderj ahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabelle 1 und 2 (zu § 1260), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn 'die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Ang. 42. § 31 erhält folgende Fassung: § 31 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vom Statistischen Bundesamt durch laufende Gehaltserhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der 'durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts ,der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderjahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabellen 1 und 2 (zu § 30), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Arb. 43. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 44. § 32 wird gestrichen. Arb. 45. In § 1263 Abs. 1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Arb. 46. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Arb. 47. In § 1263 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 1262 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 1253 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger von Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a . Arb. 48. In § 1263 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt ,der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Ang. 49. In § 34 Abs .1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Ang. 50. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Ang. 51. In § 34 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 33 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 24 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger vom Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a. Ang. 52. In § 34 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt 'des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Arb. 53. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/s vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Ang. 54. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Arb. 55. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 1272 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Ang. 56. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 44 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Arb. 57. In § 1272 Abs. 4 werden die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Ang. 58. In § 44 werden in Absatz 4 die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Arb. 59. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten wer- den für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) für dieses Kalenderjahr nach § 1261 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 1260) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll der Träger der Rentenversicherung in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Ang. 60. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) für dieses Kalenderjahr nach § 31 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres ) laufende Rente gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 30) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 895 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 D, 10336 A, 10344 A, 10353 B) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 13. In § 1260 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Ang. 14. In § 30 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Arb. 15. § 1263 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Arb. 16. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Ang. 18. § 34 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Ang. 19. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Ang. 20. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Arb. 21. § 1264 erhält folgenden neuen Absatz 3: (3) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Auslaufzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Ang. 22. § 35 erhält folgenden neuen Absatz 4: (4) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Arb. 23. In § 1276 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 a) die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Ang. 24. In § 48 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 ,a) Die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 896 (zweiter Tell) (Vgl. S. 10349, 10351, 10353 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 19. In § 1267 Abs .1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Ang. 20. In § 38 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Arb. 21. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Ang. 22. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt: § 43 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Arb. 23. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ang. 24. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 9 Umdruck 899 (Vgl. S. 10338 B, 10344 C, 10352 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 4. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 1256 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Ang. 5. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 27 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Arb. 6. In § 1272 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Ang. 7. In § 44 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 902 (Vgl. S. 10338 A, 10344 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ( zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Arb. 1. In § 1263 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Ang. 2. In § 34 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Bonn, den 16. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Namentliche Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40) (Vgl. S. 10334 A), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) (Vgl. S. 10351 D). Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Feldmann Nein — Gräfin Finckenstein . Nein Nein Dr. Adenauer Nein Nein Finckh Nein Nein Albers . . . . . . . Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Arndgen Nein Nein Franzen Nein Nein Baier (Buchen) Nein Nein Friese Nein Nein Barlage Nein Nein Fuchs Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Funk Nein Nein Bauer (Wasserburg) . . Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Frau Ganswindt . . . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Bauknecht Nein Bausch Nein Nein Gedat . beurlaubt beurlaubt Becker (Pirmasens) . Nein Nein Geiger (München) Nein Nein Bender Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt Gengler Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Gerns Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein * D. Dr. Gerstenmaier . . * Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Gibbert Nein Nein Frau Dr. Bleyler Giencke . Nein Nein (Freiburg) Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Blöcker Nein Nein Dr. Gleissner (München) * Nein Bock Nein Nein Glüsing Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt Dr. Böhm (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Goldhagen Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Gontrum Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — Nein Günther Nein Nein Brese Nein Nein Haasler Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Häussler Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Hahn Nein Nein Brookmann (Kiel) . . . Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Brück Nein Nein Heiß: Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Dr. Bürkel * * Dr. Hesberg Nein Nein Burgemeister Nein Nein Heye Nein Nein Caspers Nein Nein Hilbert Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt Höcherl Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt Demmelmeier Nein Nein Holla Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Hoogen * * Frau Dietz Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Horn Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt Huth Nein Nein Donhauser Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Eckstein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Ehren Nein Nein Josten Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Kahn Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Nein Kaiser (Bonn) — — Etzenbach . Nein Nein Frau Kaiser Even Nein Nein (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Karpf Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Kemper (Trier) . . . . Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Kiesinger — Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt Klausner Nein Nein Rasner Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Richarts Nein Nein Knapp Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Knobloch Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Dr. Röder * Nein Koops Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein Kortmann Nein Nein Rümmele Nein Nein Kraft Nein Nein Ruf Nein Nein Kramel Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt Krammig Nein Nein Sabel Nein Nein Kratz — Nein Samwer Nein Nein Kroll Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) . Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Nein Schäffer — Nein Kühlthau Nein Nein Scharnberg Nein Nein Kuntscher Nein Nein Scheppmann Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Schill (Freiburg) . . . . Nein Nein Lang (München) . . . . Nein Nein Schlick Nein Nein Leibing Nein Nein Schmücker Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . — Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Lenze (Attendorn) . . . Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Nein Lermer Nein Nein Schütz Nein Nein Leukert . . . . . . . Nein Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . — Nein Schwarz Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Lotze Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — Siebel Nein Nein Lücke Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Lücker (München) . . . Nein Nein Solke Nein Nein Lulay Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Maier (Mannheim) . . . Nein Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Majonica Nein Nein Spörl Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Stauch beurlaubt beurlaubt Szoege Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Nein Massoth Nein Nein Stiller Nein Nein Mayer (Birkenfeld) .. Nein Nein Storch Nein Nein Menke Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Mensing Nein Nein Dr. Strauß — — Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Struve Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . . beurlaubt beurlaubt Stücklen Nein Nein Miller Nein Nein Teriete Nein Nein Dr. Moerchel * Nein Thies Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Unertl Nein Nein Muckermann Nein Nein Varelmann Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . . Nein Nein Voß Nein Nein Müser Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nellen Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Neuburger — * Dr. Wahl Nein Nein Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein (Aachen) Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein Oetzel Nein Nein Wehking Nein Nein Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . . . . Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Dr. WeLskop * Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Frau Welter (Aachen) Nein Nein Höcker Ja Ja Dr. Werber Nein Nein Höhne Ja Ja Wiedeck Nein Nein Hörauf Ja Ja Wieninger Nein Nein Frau Dr. Hubert . . . . Ja Ja Dr. Willeke Nein Nein Hufnagel Ja Ja Winkelheide Nein Nein Jacobi Ja Ja Dr. Winter Nein Nein Jacobs Ja Ja Wittmann Nein Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Jaksch Ja Ja Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Wullenhaupt Nein Nein Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja SPD Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja Ja Frau Albertz Ja Ja Kinat Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Altmaier Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . * * Dr. Arndt Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . . Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Bals Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Banse Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Bauer (Würzburg) . . Ja Ja Ladebeck Ja Ja Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Bazille Ja Ja Leitow Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja Ja Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Bergmann Ja Ja Maier (Freiburg) . . . . Ja Ja Berlin Ja Ja Marx Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Matzner Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Meitmann — Ja Birkelbach Ja Ja Mellies Ja Ja Blachstein Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Merten Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Ja Metzger Ja Ja Bruse Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Corterier Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Dannebom Ja Ja Frau Meyer-Laule . . . Ja Ja Daum Ja Ja Mißmahl Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Moll Ja Ja Dewald Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Diekmann Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Diel Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Dopatka Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt Erler Ja Ja Ohlig Ja Ja Eschmann Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Faller Ja Ja Op den Orth Ja Ja Franke Ja Ja Paul Ja Ja Frehsee Ja Ja Peters Ja Ja Freidhof Ja Ja Pöhler Ja Ja Frenzel Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Gefeller Ja J a Dr. Preller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Prennel Ja Ja Geritzmann Ja Ja Priebe Ja Ja Gleisner (Unna) . • • Ja Ja Pusch Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Putzig Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Rasch Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja Hauffe Ja Ja Rehs Ja Ja Heide Ja Ja Reitz Ja Ja Heiland * * Reitzner Ja Ja Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Richter Ja Frau Herklotz Ja J a Ritzel Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Herold Ja Ja Ruhnke Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Runge Ja Ja Hospitanten bei der FDP Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Dr. Schneider Scheuren Ja Ja (Saarbrücken) . . . . Nein Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Schwertner Nein Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Wedel Nein Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja GB/BHE Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Elsner Ja Ja Schreiner Ja Ja Engell Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Feller Ja Ja Seither Ja Ja Frau Finselberger . . . Ja Ja Seuffert Ja Ja Gemein . . . . . . . Ja Ja Stierle Ja Ja Dr. Gille enthalten Ja Sträter Ja Ja Dr. Kather * * Frau Strobel Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Stümer Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Thieme Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Kutschera . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Wehner Ja Ja Petersen Ja Ja Wehr Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Welke Ja Ja Seiboth Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Srock Ja Ja Wienand Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja Ja DP Zühlke Ja Ja Becker (Hamburg) . . . enthalten Ja Dr. Brühler enthalten Ja Eickhoff enthalten Ja Dr. Elbrächter enthalten Ja FDP Fassbender enthalten Ja Frau Kalinke enthalten Ja Dr. Atzenroth . . . . . Nein beurlaubt Matthes enthalten Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein * Dr. von Merkatz . — — Dr. Bucher Nein Ja Müller (Wehdel) . . . • enthalten Ja Dr. Czermak Nein * Platner enthalten Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . enthalten enthalten Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Ja Schneider (Bremerhaven) enthalten Ja Eberhard Nein Ja Dr. Schranz enthalten Ja Frau Friese-Korn . . . * Ja Dr.-Ing. Seebohm . . — — Frühwald Nein Nein Walter Nein Ja Gaul Nein Ja Wittenburg enthalten Ja Dr. von Golitscheck . . . Nein Ja Dr. Zimmermann . . . * Ja Graaff (Elze) Nein Ja Dr. Hammer Nein J a FVP Held Nein Ja Hoffmann Nein Ja Dr. Berg Nein Nein g • • • • • • • • Frau Hütter Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Ja Dr. h. c. Blücher Nein — Dr. Jentzsch Nein Ja Euler Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Ja Dr. Graf (München) . Nein Nein Lenz (Trossingen) Nein Ja Gumrum Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Hepp Nein Nein wenstein Nein * Körner beurlaubt beurlaubt Margulies Nein Nein Lahr Nein Nein Mauk Nein Ja von Manteuffel (Neuß) . Nein Nein Dr. Mende Nein Ja Neumayer beurlaubt beurlaubt Dr. Miessner * Ja Dr. Preiß Nein Nein Onnen beurlaubt beurlaubt Dr. Preusker — — Rademacher beurlaubt Ja Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Scheel — — Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Schloß Nein Ja Schwann Nein Ja Fraktionslos Stahl Nein Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Dr. Stammberger Nein Ja Ruland Nein Nein Dr. Starke Nein * Schneider (Brotdorf) . . Ja Nein Weber (Untersontheim) . Nein Ja Stegner Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 436 444 Davon: Ja 162 203 Nein 260 240 Stimmenthaltung . 14 1 Zusammen wie oben . . 436 444 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Mattick . .. Ja Ja Ja Neubauer Ja Dr. Friedensburg . . * 4' Neumann Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Grantze Nein Nein Nein — Nein Nein Dr. Schellenberg . . . Dr. Krone Nein Frau Schroeder (Berlin) Lemmer — Schröter (Wilmersdorf) Frau Dr. Maxsein . . Nein Frau Wolff (Berlin) Stingl Nein FDP SPD Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja Ja Ja Dr. Reif Nein Dr. Will (Berlin) . . . Nein Brandt (Berlin) Ja Ja FVP Nein Nein Nein Frau Heise Ja Ja Dr. Heim Nein Klingelhöfer Ja Ja Hübner Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 19 18 Davon: Ja 10 12 Nein 9 6 Stimmenthaltung — — Zusammen wie oben . 19 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es handelt sich um die Vorschriften über die Berechnung der Renten bei Berufsunfähigkeit. Unser Anliegen gliedert sich in zwei Teile. Wir sind der Auffassung, daß die Vorschrift der Ausschußfassung, wonach die Zurechnungszeiten nur bis zum 55. Lebensjahr gewährt werden sollen, dem sozialen Anliegen, um das es sich handelt, nicht voll entspricht. Denn etwa die Hälfte aller vorzeitig Berufsunfähigen werden im Alter nach 55 Jahren, und zwar zwischen dem 55. und dem 65. Lebensjahr berufsunfähig; und diese Menschen sollen nach der Fassung des Ausschußbeschlusses keine Zurechnungszeiten mehr erhalten. Die Sozialdemokraten sind der Auffassung, daß das keine sinnvolle Regelung ist. Wenn man den Grundsatz der Zurechnung einführt, mit dem wir im Prinzip einverstanden sind, dann muß man die Zurechnung grundsätzlich so gestalten, daß jeder, der vor Erreichung der Altersgrenze arbeitsunfähig wird, in den Genuß der Zurechnung kommt. — Herr Kollege Schütz, Sie schütteln mit dem Kopf. Sie haben die Vorschrift nicht ganz gelesen, und Sie, Herr Kollege Kunze,
    t) Siehe Anlage 6.
    vielleicht überhaupt nicht, sonst könnten Sie nicht mit dem Kopf schütteln.

    (Abg. Kunze [Bethel] : Doch!)

    Wir haben nämlich ein Zweites gesagt: Wir wollen keine schrankenlose Zurechnung im Leistungsinhalt gewähren, beispielsweise nicht eine Zurechnung in der Weise, daß schon vor Erreichung des 65. Lebensjahres für denjenigen, der nicht normal gearbeitet hat, eine Rente von 70 v. H. der Bemessungsgrundlage erreicht werden kann. Wir sagen weiter, daß die Zurechnung nur insoweit erfolgen soll, als eine Rente für den vorzeitig Arbeitsunfähigen die Höhe von 50 v. H. seines Arbeitsentgelts, oder sagen wir jetzt technisch: der Rentenbemessungsgrundlage, nicht übersteigt. Dias bedeutet, daß der vorzeitig Arbeitsunfähige eine Rente von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage und, wenn er erwerbsunfähig ist, also nicht mehr imstande ist, überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Rente von zwei Dritteln der Bemessungsgrundlage erhalten soll. Das bedeutet, um Mißverständnisse für Damen und Herren, denen die Technik des Gesetzes nicht ganz gegenwärtig ist, auszuschließen, nicht 50 v. H. oder zwei Drittel des letzten und höchsten Arbeitseinkommens, sondern des durchschnittlichen Lebenseinkommens, das geringer sein wird.
    Meine Damen und Herren, wenn wir hier eine sinnvolle Rentenreform vornehmen wollen, dann können wir nicht Ihrer Regelung zustimmen, da Sie die Zurechnung so gestalten, als ob der Betreffende bis zum 55. Lebensjahr gearbeitet hätte. Aber demjenigen, der länger, bis zum 58. oder 59. Lebensjahr gearbeitet hat, geben Sie überhaupt keine Zurechnung. Das ist kein sehr sinnvolles Prinzip, und auch sozialpolitisch nicht sinnvoll, weil sie damit trotz Zurechnung zu Renten kommen, die teilweise nur bei 40 v. H. der Bemessungsgrundlage liegen. Niemand kann jedoch sagen, daß eine Rente von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage eine Rente ist, mit der jemand mit seiner Familie leben kann. Deshalb unser wohlabgewogener Grundsatz, dem vorzeitig Arbeitsunfähigen die Zurechnung bis zur Altersgrenze zu geben, die Zurechnung aber nur bis zur Grenze von 50 v. H. vorzunehmen. Dabei wird selbstverständlich für denjenigen, der durch längere Arbeit auch eine höhere Rente erdient hat, die höhere Rente als Beitragsrente gewährt. Das ist nur am Rande für diejenigen, für die diese Technik etwas kompliziert ist. Das Gesetz ist leider zu kompliziert; ich hoffe aber, ich habe auch denjenigen, die nicht im Sozialpolitischen Ausschuß mitarbeiten konnten, klargemacht, daß es sich hier um ein bedeutsames soziales Anliegen handelt. Wir stellen hier nicht, wie vorhin mit einem falschen Zungenschlag gesagt wurde, maßlose Anträge, sondern der Antrag ist sozialpolitisch wohlabgewogen, und deshalb sollte es Ihnen möglich sein, ihm zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort zur Begründung des Antrags Umdruck 895*) Ziffern 21 und 22 hat der Abgeordnete Dr. Berg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Berg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Fraktion zieht den Antrag zurück.
    *) Siehe Anlage 7.