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ID0218502500

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2185

  • date_rangeDatum: 17. Januar 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 18:42 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 185. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957 10303 185. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957. Fortsetzung der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetz (ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) Drucksachen 3080, 1 zu 3080; Umdruck 888 bis 902) 10304 C Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Vizepräsident Dr. Becker . . . . 10333 A, D Dr. Schellenberg (SPD) . . 10347 C, 10351 A Artikel 1: Leistungen aus der Versicherung (§§ 1260 ff. bzw. 30 ff.): Dr. Jentzsch (FDP) .. . . 10304 C, 10327 D, 10329 A, 10335 B, 10336 C, 10352 C, 10366 B Dr. Schellenberg (SPD) : zur Sache .. . 10307 D, 10309 A, 10323 D, 10326 C, 10330 A, 10331 C, 10339 B, 10345 B, 10346 B, D, 10359 C, D zur Abstimmung 10334 A, 10335 A, 10347 D zur Geschäftsordnung 10347 C, 10351 A, C Ruf (CDU/CSU) 10308 D, 10331 B, C, 10332 D, 10352 D Storch, Bundesminister für Arbeit . 10311 C, 10312 A, 10326 B, D Frau Kalinke (DP): zur Sache .. 10312 C, 10319 D, 10333 A, 10342 A, 10345 A, 10348 B, 10349 A, 10352 D, 10356 A, 10366 C zur Geschäftsordnung . 10347 C, 10350 D, 10351 B, C Stingl (CDU/CSU) . . . . 10318 D, 10320 A Dr. Berg (FVP) 10327 C, 10336 A, 10343 B, 10344 A, 10345 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . 10328 B, 10329 B, 10364 B Dr. Preller (SPD) 10332 C, 10338 A, 10353 B, 10356 B, 10361 A, 10362 A Unterbrechung der Sitzung . 10334 A Franzen (CDU/CSU) 10336 C Dannebom (SPD) 10337 A, 10340 D, 10343 D Wolf (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . . 10338 B Frau Döhring (SPD) . . 10338 C, D, 10339 A Varelmann (CDU/CSU) . 10339 A, 10346 A, 10347 A Schüttler (CDU/CSU) . . . 10339 D, 10343 C, 10346 B Frau Korspeter (SPD) . . . 10340 C, 10349 D Dr. Franz (CDU/CSU) . . . 10338 B, 10348 C Frau Friese-Korn (FDP) . 10349 A, 10351 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10350 A, 10353 A Frau Rösch (CDU/CSU) 10350 B Unterbrechung der Sitzung . 10350 C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 10359 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft .. . . 10359 C, D, 10360 A, 103.61 D, 10362 A, 10363 C Dr. Deist (SPD) 10362 B Abstimmungen .. 10334 A, 10335 A, C, 10344 A, 10345 A, 10347 A, 10348 B, D, 10351 A, C, 10352 A, 10353 A, B Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 39, 40, 55 a und 56 a . . 10334 B, 10351 D, 10352 A, 10377 Weiterberatung vertagt 10366 D Nächste Sitzung 10366 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10367 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 888 [zweiter Teil]) 10367 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 889 [zweiter Teil]) 10367 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 891 [zweiter Teil]) 10370 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 892) 10370 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 [zweiter Teil]) 10371 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 895 [zweiter Teil]) 10375 B Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 [zweiter Teil]) 10375 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 899 [zweiter Teil]) 10376 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 902) 10376 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) 10377 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 4. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 17.1. Dr. Bärsch 19.1. Berendsen 21.1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1. Cillien 2.3. Dr. Dehler 19.1. Dr. Deist 19.1. Dr. Dollinger 18.1. Dr. Eckhardt 24. 1. Gedat 26.1. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 26.1. Höfler 21.1. Dr. Kihn (Würzburg) 17.1. Dr. Köhler 2.3. Dr. Königswarter 21.1. Dr. Kopf 18.1. Körner 17.1. Dr. Kreyssig 25. 1. Lenz (Brühl) 18.1. Meyer-Ronnenberg 27.1. Morgenthaler 21.1. Neumayer 16.3. Odenthal 15.2. Onnen 18.1. Pelster 18.1. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17.1. Rademacher 17.1. Raestrup 31.1. Sabaß 19.1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3. Dr. Schöne 18.1. Stauch 17.1. Dr. Vogel 2.2. Anlage 2 Umdruck 888 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10335 D, 10339 A, 10344 C, 10348 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 12. Dem § 1262 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen ,des § 1257 gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Ang. 13. Dem § 33 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen des § 27 a gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Arb. 14. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ . . . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Arb. 15. In § 1263 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 1253 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Arb. 16. § 1263 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. DieAusfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind. Ang. 17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ .. . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Ang. 18. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 24 Abs. bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Ang. 19. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wenden nur dann angerechnet, wenn vor oder mach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind." Arb. 20. In § 1267 werden ,dem Absatz 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 1257 als erfüllt gilt." angefügt. Ang. 21. In § 38 werden dem Abs. 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 27 a als erfüllt gilt." angefügt. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 3 Umdruck 889 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10344 A ff., 10351 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 17. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1953 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Ang. 18. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derj enigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Seibständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Arb. 19. § 1261 wird gestrichen. Ang. 20. § 31 wird gestrichen. Arb. 21. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 22. § 32 wird gestrichen. Arb. 23. In § 1263 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Arb. 24. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Arb. 25. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Ang. 26. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Ang. 27. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Ang. 28. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Arb. 29. § 1266 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt monatlich ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Ang. 30. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt m o n a t- 1 i c h ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Arb. 31. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Ang. 32. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Arb. 33. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für dein Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist. Ang. 34. Nach § 43 wird folgender neuer § 43a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (Witwer-)rente zu gewähren ist. Arb. 35. § 1273 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Ang. 36. § 45 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Arb. 37. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ang. 38. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Arb. 39. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Ang. 40. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 891 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 C, 10348 A, 10366 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 20. In § 1260 Abs. 1 werden die Worte „und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Arb. 21. § 1260 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 1260 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei -Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Arb. 22. In § 1260 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Arbeiter" ersetzt. Arb. 23. In § 1260 wird Abs. 4 gestrichen. Ang. 24. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Ang. 25. § 30 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 30 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Ang. 26. In § 30 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Angestellten" ersetzt. Ang. 27. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt. Ang. 28. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b wird das Wort „Quittungskarte" durch das Wort „Versicherungskarte" ersetzt. Ang. 29. In § 30 wird Abs. 4 gestrichen. Arb. 30. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt. Ang. 31. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Angestellten" ersetzt. Arb. 32. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§ 1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt. Ang. 33. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt. Arb. 34. In § 1269 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Ang. 35. In § 41 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Arb. 36. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und § 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt. Ang. 37. In § 44 Abs. 1 werden die Worte „§ 41 und § 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt. Arb. 38. In § 1272 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Ang. 39. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Arb. 40. In § 1273 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Ang. 41. In § 45 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Arb. 42. In § 1276 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Ang. 43. In § 48 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 892 (Vgl. S. 10351 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neurege- lungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt: § 1271 a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen(Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Ang. 2. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: § 43a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (2) (Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (3) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Bonn, den 15. Januar 1957 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 893 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10347 A, 10351 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 39. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1260 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlage 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden; für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Ang. 40. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Gehalts- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden, für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in 'die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Arb. 41. § 1261 erhält folgende Fassung: § 1261 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vorn Statistischen Bundesamt durch laufende Lohnerhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderj ahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabelle 1 und 2 (zu § 1260), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn 'die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Ang. 42. § 31 erhält folgende Fassung: § 31 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vom Statistischen Bundesamt durch laufende Gehaltserhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der 'durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts ,der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderjahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabellen 1 und 2 (zu § 30), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Arb. 43. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 44. § 32 wird gestrichen. Arb. 45. In § 1263 Abs. 1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Arb. 46. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Arb. 47. In § 1263 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 1262 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 1253 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger von Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a . Arb. 48. In § 1263 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt ,der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Ang. 49. In § 34 Abs .1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Ang. 50. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Ang. 51. In § 34 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 33 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 24 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger vom Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a. Ang. 52. In § 34 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt 'des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Arb. 53. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/s vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Ang. 54. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Arb. 55. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 1272 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Ang. 56. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 44 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Arb. 57. In § 1272 Abs. 4 werden die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Ang. 58. In § 44 werden in Absatz 4 die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Arb. 59. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten wer- den für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) für dieses Kalenderjahr nach § 1261 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 1260) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll der Träger der Rentenversicherung in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Ang. 60. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) für dieses Kalenderjahr nach § 31 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres ) laufende Rente gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 30) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 895 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 D, 10336 A, 10344 A, 10353 B) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 13. In § 1260 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Ang. 14. In § 30 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Arb. 15. § 1263 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Arb. 16. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Ang. 18. § 34 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Ang. 19. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Ang. 20. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Arb. 21. § 1264 erhält folgenden neuen Absatz 3: (3) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Auslaufzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Ang. 22. § 35 erhält folgenden neuen Absatz 4: (4) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Arb. 23. In § 1276 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 a) die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Ang. 24. In § 48 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 ,a) Die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 896 (zweiter Tell) (Vgl. S. 10349, 10351, 10353 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 19. In § 1267 Abs .1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Ang. 20. In § 38 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Arb. 21. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Ang. 22. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt: § 43 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Arb. 23. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ang. 24. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 9 Umdruck 899 (Vgl. S. 10338 B, 10344 C, 10352 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 4. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 1256 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Ang. 5. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 27 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Arb. 6. In § 1272 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Ang. 7. In § 44 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 902 (Vgl. S. 10338 A, 10344 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ( zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Arb. 1. In § 1263 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Ang. 2. In § 34 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Bonn, den 16. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Namentliche Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40) (Vgl. S. 10334 A), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) (Vgl. S. 10351 D). Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Feldmann Nein — Gräfin Finckenstein . Nein Nein Dr. Adenauer Nein Nein Finckh Nein Nein Albers . . . . . . . Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Arndgen Nein Nein Franzen Nein Nein Baier (Buchen) Nein Nein Friese Nein Nein Barlage Nein Nein Fuchs Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Funk Nein Nein Bauer (Wasserburg) . . Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Frau Ganswindt . . . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Bauknecht Nein Bausch Nein Nein Gedat . beurlaubt beurlaubt Becker (Pirmasens) . Nein Nein Geiger (München) Nein Nein Bender Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt Gengler Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Gerns Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein * D. Dr. Gerstenmaier . . * Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Gibbert Nein Nein Frau Dr. Bleyler Giencke . Nein Nein (Freiburg) Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Blöcker Nein Nein Dr. Gleissner (München) * Nein Bock Nein Nein Glüsing Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt Dr. Böhm (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Goldhagen Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Gontrum Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — Nein Günther Nein Nein Brese Nein Nein Haasler Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Häussler Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Hahn Nein Nein Brookmann (Kiel) . . . Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Brück Nein Nein Heiß: Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Dr. Bürkel * * Dr. Hesberg Nein Nein Burgemeister Nein Nein Heye Nein Nein Caspers Nein Nein Hilbert Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt Höcherl Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt Demmelmeier Nein Nein Holla Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Hoogen * * Frau Dietz Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Horn Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt Huth Nein Nein Donhauser Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Eckstein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Ehren Nein Nein Josten Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Kahn Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Nein Kaiser (Bonn) — — Etzenbach . Nein Nein Frau Kaiser Even Nein Nein (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Karpf Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Kemper (Trier) . . . . Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Kiesinger — Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt Klausner Nein Nein Rasner Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Richarts Nein Nein Knapp Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Knobloch Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Dr. Röder * Nein Koops Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein Kortmann Nein Nein Rümmele Nein Nein Kraft Nein Nein Ruf Nein Nein Kramel Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt Krammig Nein Nein Sabel Nein Nein Kratz — Nein Samwer Nein Nein Kroll Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) . Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Nein Schäffer — Nein Kühlthau Nein Nein Scharnberg Nein Nein Kuntscher Nein Nein Scheppmann Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Schill (Freiburg) . . . . Nein Nein Lang (München) . . . . Nein Nein Schlick Nein Nein Leibing Nein Nein Schmücker Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . — Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Lenze (Attendorn) . . . Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Nein Lermer Nein Nein Schütz Nein Nein Leukert . . . . . . . Nein Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . — Nein Schwarz Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Lotze Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — Siebel Nein Nein Lücke Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Lücker (München) . . . Nein Nein Solke Nein Nein Lulay Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Maier (Mannheim) . . . Nein Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Majonica Nein Nein Spörl Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Stauch beurlaubt beurlaubt Szoege Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Nein Massoth Nein Nein Stiller Nein Nein Mayer (Birkenfeld) .. Nein Nein Storch Nein Nein Menke Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Mensing Nein Nein Dr. Strauß — — Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Struve Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . . beurlaubt beurlaubt Stücklen Nein Nein Miller Nein Nein Teriete Nein Nein Dr. Moerchel * Nein Thies Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Unertl Nein Nein Muckermann Nein Nein Varelmann Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . . Nein Nein Voß Nein Nein Müser Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nellen Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Neuburger — * Dr. Wahl Nein Nein Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein (Aachen) Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein Oetzel Nein Nein Wehking Nein Nein Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . . . . Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Dr. WeLskop * Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Frau Welter (Aachen) Nein Nein Höcker Ja Ja Dr. Werber Nein Nein Höhne Ja Ja Wiedeck Nein Nein Hörauf Ja Ja Wieninger Nein Nein Frau Dr. Hubert . . . . Ja Ja Dr. Willeke Nein Nein Hufnagel Ja Ja Winkelheide Nein Nein Jacobi Ja Ja Dr. Winter Nein Nein Jacobs Ja Ja Wittmann Nein Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Jaksch Ja Ja Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Wullenhaupt Nein Nein Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja SPD Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja Ja Frau Albertz Ja Ja Kinat Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Altmaier Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . * * Dr. Arndt Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . . Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Bals Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Banse Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Bauer (Würzburg) . . Ja Ja Ladebeck Ja Ja Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Bazille Ja Ja Leitow Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja Ja Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Bergmann Ja Ja Maier (Freiburg) . . . . Ja Ja Berlin Ja Ja Marx Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Matzner Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Meitmann — Ja Birkelbach Ja Ja Mellies Ja Ja Blachstein Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Merten Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Ja Metzger Ja Ja Bruse Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Corterier Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Dannebom Ja Ja Frau Meyer-Laule . . . Ja Ja Daum Ja Ja Mißmahl Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Moll Ja Ja Dewald Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Diekmann Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Diel Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Dopatka Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt Erler Ja Ja Ohlig Ja Ja Eschmann Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Faller Ja Ja Op den Orth Ja Ja Franke Ja Ja Paul Ja Ja Frehsee Ja Ja Peters Ja Ja Freidhof Ja Ja Pöhler Ja Ja Frenzel Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Gefeller Ja J a Dr. Preller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Prennel Ja Ja Geritzmann Ja Ja Priebe Ja Ja Gleisner (Unna) . • • Ja Ja Pusch Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Putzig Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Rasch Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja Hauffe Ja Ja Rehs Ja Ja Heide Ja Ja Reitz Ja Ja Heiland * * Reitzner Ja Ja Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Richter Ja Frau Herklotz Ja J a Ritzel Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Herold Ja Ja Ruhnke Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Runge Ja Ja Hospitanten bei der FDP Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Dr. Schneider Scheuren Ja Ja (Saarbrücken) . . . . Nein Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Schwertner Nein Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Wedel Nein Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja GB/BHE Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Elsner Ja Ja Schreiner Ja Ja Engell Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Feller Ja Ja Seither Ja Ja Frau Finselberger . . . Ja Ja Seuffert Ja Ja Gemein . . . . . . . Ja Ja Stierle Ja Ja Dr. Gille enthalten Ja Sträter Ja Ja Dr. Kather * * Frau Strobel Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Stümer Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Thieme Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Kutschera . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Wehner Ja Ja Petersen Ja Ja Wehr Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Welke Ja Ja Seiboth Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Srock Ja Ja Wienand Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja Ja DP Zühlke Ja Ja Becker (Hamburg) . . . enthalten Ja Dr. Brühler enthalten Ja Eickhoff enthalten Ja Dr. Elbrächter enthalten Ja FDP Fassbender enthalten Ja Frau Kalinke enthalten Ja Dr. Atzenroth . . . . . Nein beurlaubt Matthes enthalten Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein * Dr. von Merkatz . — — Dr. Bucher Nein Ja Müller (Wehdel) . . . • enthalten Ja Dr. Czermak Nein * Platner enthalten Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . enthalten enthalten Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Ja Schneider (Bremerhaven) enthalten Ja Eberhard Nein Ja Dr. Schranz enthalten Ja Frau Friese-Korn . . . * Ja Dr.-Ing. Seebohm . . — — Frühwald Nein Nein Walter Nein Ja Gaul Nein Ja Wittenburg enthalten Ja Dr. von Golitscheck . . . Nein Ja Dr. Zimmermann . . . * Ja Graaff (Elze) Nein Ja Dr. Hammer Nein J a FVP Held Nein Ja Hoffmann Nein Ja Dr. Berg Nein Nein g • • • • • • • • Frau Hütter Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Ja Dr. h. c. Blücher Nein — Dr. Jentzsch Nein Ja Euler Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Ja Dr. Graf (München) . Nein Nein Lenz (Trossingen) Nein Ja Gumrum Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Hepp Nein Nein wenstein Nein * Körner beurlaubt beurlaubt Margulies Nein Nein Lahr Nein Nein Mauk Nein Ja von Manteuffel (Neuß) . Nein Nein Dr. Mende Nein Ja Neumayer beurlaubt beurlaubt Dr. Miessner * Ja Dr. Preiß Nein Nein Onnen beurlaubt beurlaubt Dr. Preusker — — Rademacher beurlaubt Ja Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Scheel — — Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Schloß Nein Ja Schwann Nein Ja Fraktionslos Stahl Nein Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Dr. Stammberger Nein Ja Ruland Nein Nein Dr. Starke Nein * Schneider (Brotdorf) . . Ja Nein Weber (Untersontheim) . Nein Ja Stegner Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 436 444 Davon: Ja 162 203 Nein 260 240 Stimmenthaltung . 14 1 Zusammen wie oben . . 436 444 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Mattick . .. Ja Ja Ja Neubauer Ja Dr. Friedensburg . . * 4' Neumann Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Grantze Nein Nein Nein — Nein Nein Dr. Schellenberg . . . Dr. Krone Nein Frau Schroeder (Berlin) Lemmer — Schröter (Wilmersdorf) Frau Dr. Maxsein . . Nein Frau Wolff (Berlin) Stingl Nein FDP SPD Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja Ja Ja Dr. Reif Nein Dr. Will (Berlin) . . . Nein Brandt (Berlin) Ja Ja FVP Nein Nein Nein Frau Heise Ja Ja Dr. Heim Nein Klingelhöfer Ja Ja Hübner Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 19 18 Davon: Ja 10 12 Nein 9 6 Stimmenthaltung — — Zusammen wie oben . 19 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Kollegin Kalinke, Sie haben natürlich recht. Aber 'ich weiß nicht, ob Sie genug technisches Verständnis haben, um dann die Bremsen in ihrer Wirksamkeit auch exakt und sachverständig genug zu überprüfen.

    (Heiterkeit und Beifall. — Abg. Frau Kalinke: Worauf Sie sich verlassen können!)

    Es geht hier nicht ,darum, daß wir uns mit einigen Bemerkungen auseinandersetzen, die hier oder dort gefallen sind. Es geht darum, was in diesem Gesetz drinsteckt. Wir haben alle miteinander — und das haben die Vorredner gesagt — die Überzeugung, daß wir an dieser Stelle, bei diesem § 1260, die entscheidende Bestimmung des neuen Gesetzes, der neuen Bestimmungen über die Renten in Zukunft, treffen. Die Grundlage für diese neue Bemessung der Renten soll — und das hat die CDU/CSU versprochen — der aktuelle Lohn sein. Das ist die umwälzende Bestimmung dieses Gesetzes. Wir gehen von den nominellen BeitragsD-Mark-Berechnungen oder Reichsmark- oder Goldmark-Berechnungen ab. Die Rente, die in Zukunft gezahlt werden soll, soll davon abhängen, welches beitragspflichtige Lohn-, Gehaltsoder sonstige Arbeitseinkommen des Versicherungspflichtigen den Beitragsleistungen zugrunde gelegen hat. Diese Umstellung auf die Löhne, auf die Gehälter in dem Arbeitsleben ist das Entscheidende. Wir wollen, daß der Versicherte, der ein Leben lang in einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe oder in wechselnden Lohn- und Gehaltsgruppen war, wenn er aus dem Arbeitsleben ausscheidet, unter Bezugnahme auf diese Lohnoder Gehaltsgruppen eine Rente oder ein Altersruhegeld für sich in Anspruch nehmen kann.
    Diese Rente oder das Altersruhegeld soll aber nicht vom Durchschnitt des in den vergangenen Lebensjahren erzielten Arbeitseinkommens in den Lohn- oder Gehaltsgruppen abhängen, sondern die Rente soll sich danach bemessen, wie sich das Lohn- und Gehaltseinkommen seit dem Beginn des Versicherungslebens entwickelt hat; also sie soll aktualisiert werden.
    Auch die SPD — und es ist richtig, was einige Male hierzu festgestellt worden ist — ist diesem Gedanken gefolgt. Sie hat einen Entwurf eingebracht, der nach den Beratungen im Beirat beim Bundesarbeitsministerium auch diesen Gedanken vertritt. Nur hat die SPD — und das schlägt sie Ihnen heute in ihrem Änderungsantrag wieder vor — das letzte Jahr, in dem der Versicherte in
    Lohn und Gehalt stand, als Bezugsgröße genommen. Gewiß kann man sich darüber unterhalten, ob dieses letzte Jahr das Richtige ist. Gewiß kann man natürlich damit sehr viel Freunde finden, wenn man draußen sagt, dieses letzte Jahr ist das maßgebende Jahr. Aber wir tragen ja nicht nur die Verantwortung dafür, ,daß dies demjenigen, der in dem Augenblick Rentner wird, gefällt, sondern wir tragen auch die Verantwortung dafür, daß wir dem Rentner die Rente, die wir ihm versprechen, für sein weiteres Leben gewähren können, daß dem Rentner diese Rente gegeben werden kann, solange er noch Anspruch auf das Altersruhegeld und solange er Anspruch auf die Rente hat. Wir haben auch bei einer Rentenreform ein Maß einzuhalten, so sehr es natürlich nach außen hin in Flugblättern usw. schön ist, kundzutun, man wolle viel geben. Man muß aber zuvor haben, was man geben will und was man verspricht.

    (Beifall in der Mitte.)

    Niemand in diesem Hause kann bestreiten, daß man zuerst im volkswirtschaftlichen Prozeß das erarbeiten muß, was man denen, die früher im Arbeitsprozeß gestanden haben, als Rente zur Verfügung stellen will. Niemand kann bestreiten, daß die erfolgreiche Wirtschaftspolitik der Bundesregierung diese Sozialreform überhaupt erst möglich macht!

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)

    Ich kann weder in die Zukunft sehen, noch kann ich für die Vergangenheit sagen, was eingetreten wäre, wenn eine andere Partei die Verantwortung für die Wirtschaftspolitik gehabt hätte. Aber ich kann meiner Überzeugung Ausdruck geben, daß auf Grund der anderen Wirtschaftspolitik, die von Ihnen, meine Damen und Herren von der sozialdmokratischen Fraktion, getrieben worden wäre, eine solche Anhebung der Renten, eine solche Anpassung an den Lebensstandard, den wir unserem Volk draußen bisher bieten konnten, nicht möglich gewesen wäre.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Erneute Zurufe von der SPD.)

    Wir müssen — ich sagte es schon — das Maß und die Mitte in allen unseren Entscheidungen berücksichtigen. Und das Maß und die Mitte glauben wir in ,den Ihnen in der Ausschußfassung vorliegenden Beschlüssen wirklich eingehalten zu haben.
    Ich stehe nicht an zu bekennen — damit nicht draußen gegen uns polemisiert wird —, daß nach dem Ergebnis unserer Beratungen das Maß und die Mitte auch noch unter dem liegen, was uns die Regierung vorgeschlagen hat. Wir sind uns bewußt, daß wir durch die Änderung des § 1260 auch den künftigen und den jetzigen Rentnern zugemutet haben, von der Rentenhöhe, die in der Regierungsvorlage stand, etwas abzugehen. Aber ungefähr der gleiche Betrag, der dadurch diesen Rentnern der Höhe nach weniger zugute kommt, ist auf andere Schichten des Rentnerdaseins umgelegt worden, bei denen es noch dringender und noch notwendiger war; nicht in einem meßbaren, zahlenmäßig jedenfalls vergleichbaren Verfahren, aber gespart in der gesamten Rentenausgabe ist bei dieser Rückstufung nicht worden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



    (Stingl)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren von der Fraktion der SPD, Sie haben das letzte Jahr als Bezugsgröße genommen. Sind Sie sich eigentlich bewußt, daß Sie damit jede Schwankung im Augenblick und ad hoc — zumal Sie auch noch die Anpassung nach § 1276 ff. diesem System angleichen wollen — unmittelbar auf die Rente wirksam werden lassen wollen? Ich nehme an, daß Sie das bewußt tun. Verantwortungsvoll kann man aber unter den Auspizien des ganzen Lebens des Rentners, des Versicherten doch nur dann handeln, wenn man ihn nicht in die Zufälligkeit der Entwicklung eines Jahres hineinwirft; sondern wenn er ein ganzes Leben lang einen kontinuierlichen Ablauf hatte, dann soll man ihm auch in seinem Rentnerdasein einigermaßen stabile Verhältnisse geben.
    Wenn man die Schwankungen des Daseinskampfes ausgleichen will — ich bitte zu bedenken, welche Wirkungen die Streiklagen nach Ihrer Konzeption nicht haben müssen, aber haben können —, dann muß man — das werden Sie, wenn Sie das bedenken, auch sagen müssen — als Bemessungsgrundlage einen Zeitraum nehmen, von dem man wenigstens einigermaßen sagen kann, daß die Entwicklungen ausgeglichen sind, in dem man etwas einigermaßen übersehen kann. Verkennen Sie nicht: keiner von uns kann die Garantie übernehmen, daß wir immer in einer Hochblüte der Wirtschaft bleiben. Jede Schwankung, auch jede Schwankung nach unten, müssen Sie, wenn Sie konsequent sein wollen, bei Ihrer Konzeption sofort in die Renten umsetzen, während das System, das wir haben, doch immerhin die Ausgleichsmöglichkeit läßt.
    Nach unserer festen Überzeugung gehört es zu unserer Verantwortung als Fraktion, einen Parteitagsbeschluß auf seine wirkliche Durchführbarkeit hin auszulegen. Deshalb wird die Fraktion der CDU/CSU einen Zeitraum nehmen, der es erlaubt, die Renten angemessen und maßvoll festzusetzen.
    Was nun die Verschlechterung gegenüber der Regierungsvorlage angeht, so handelt es sich um einen Zeitraum, der neun Monate beträgt, nämlich vom 1. Januar bis zum 30. September jedes Jahres. Ich will Sie nicht damit überzeugen, daß ich ein technisches Argument anführe — es ist nun einmal so, daß im Januar des Jahres 1957 die statistischen Unterlagen für die Zeit bis zum 30. September 1956 nicht zur Verfügung stehen —, da würden Sie mir mit Recht entgegenhalten können: Dann muß man eben darauf dringen, daß man das jeweils in Ordnung bringt. Ich will Ihnen vielmehr etwas ganz anderes, wie ich glaube, Durchschlagenderes, entgegenhalten. Das eine Jahr, das hier als ein statistisches Jahr genommen wird, als ein Jahr, dessen wirtschaftliche Entwicklung noch nicht auf die Rente unmittelbar einwirkt, hat in dem Sinne, den ich vorhin für die drei Jahre erläutert habe, eine noch viel größere Bedeutung. Es soll bei den Lohnkämpfen einfach nicht damit operiert werden können, daß die Lohnkämpfe dieses Jahres und die Erfolge der einen Seite dieses Jahres sich unmittelbar in den Renten niederschlagen. Bei den Verhandlungen, die man um die Bewegung im Lohnsystem führen muß, soll man nicht auch noch die Rentner als Einsatz verwenden. Die Bewegungen im Lohnsystem sollen von diesem Faktor freigehalten werden; das ist unsere Überzeugung.
    Wir haben, obwohl wir Vertrauen zu den uns von der Regierung vorgelegten Zahlen haben, diese Rückschraubung und insbesondere den § 1261 a mit sehr sorgsamem Bedacht und nach sehr mühevollen Verhandlungen in unserer eigenen Fraktion und innerhalb der Koalition außerdem deshalb vorgesehen, weil wir —genau wie das vorhin durch einen Zwischenruf des Kollegen Schütz deutlich geworden ist — auch von dem Regierungsentwurf, der Begründung und den Rechnungsgrundlagen wissen, daß alle Berechnungen auf Hypothesen aufgebaut sind. Keiner hier im Saal — auch wenn er es sich wie Herr Professor Preller zutraut, die Dinge auf Grund seiner Kenntnis der mathematischen Wissenschaft zu beurteilen — kann sagen, daß diese Hypothesen unbedingt und unter allen Umständen richtig sind und sich auch in der Zukunft bestätigen werden. Das ist das, was ich vorhin mit den Bremsen meinte.

    (Abg. Dr. Preller: Das gilt aber auch für die Hypothesen der Versicherungsmathematiker!)

    — Selbstverständlich, ganz genau! Sie werden nicht vermuten, Herr Professor Preller, daß ich jetzt gegen Ihre Ausführungen zugunsten der Versicherungsmathematiker plädiere. Ich habe gestern bei Ihrem Diskussionsbeitrag durch mehrere „Sehr richtig" Ihre Meinung bestätigt; ich bekenne das ganz freimütig.
    Weil wir die Verantwortung nicht nur dafür tragen, wie die Rentenreform sich jetzt auswirkt, sondern weil wir auch für die zukünftige Rentenbewegung Verantwortung tragen, weil wir innerhalb unserer Fraktion all dies sorgsam erwogen und in unsere Erwägungen auch die Dinge einbezogen haben, die nur den Schein der Wahrscheinlichkeit für sich haben: deshalb sind wir zu der Überzeugung gekommen, daß es nicht nur im Interesse irgendwelcher Kreise, sondern im Interesse sowohl der Rentner als auch der heute noch im Arbeitsleben Stehenden notwendig ist, die Revisionsklausel des § 1261 a einzubauen, und haben sie deshalb eingebaut.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Was wäre denn uns allen, was wäre den Rentnern gedient, wenn wir eine Rentenformel beschließen, die es nach einigen Jahren notwendig macht, das Vermögen der Rentenversicherungsträger übermäßig zu strapazieren oder den Beitragssatz so weit zu erhöhen, daß die im Arbeitsprozeß Stehenden ihre Bereitschaft verlieren, solidarisch die Ausgaben für die zu tragen, die vor ihnen gearbeitet haben. Wäre damit den Rentnern gedient? Ich bin der Überzeugung: Nein! Eine vernünftige Relation zwischen den Versicherten und den Rentnern können wir nur dann herstellen, die Verantwortung für eine ausreichende Rentengewährung an die heute Schaffenden können wir nur dann übernehmen, wenn wir ihnen nicht zumuten, ihren Verdienst durch Beitragsabzug so kürzen zu lassen, daß er unter Umständen niedriger ist als die Renten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Natürlich habe ich jetzt die Dinge etwas überspitzt dargestellt. Aber an Überspitzungen läßt sich ja etwas immer deutlicher erkennen. Das Maß der Rentenreform ist uns auch in dem gesetzt, was wir dem auferlegen können, der heute in einer großen Solidargemeinschaft die Beiträge aufbringt, die


    (Stingl)

    notwendig sind, um die Renten denen zu gewähren, die vorher die Grundlage dafür erarbeitet haben, daß in unserer Volkswirtschaft in so hohem Maße geschafft werden kann.
    Darum also sind wir der Meinung, daß Maß und Mitte — ich wiederhole es — es uns einfach zwingend vorschreiben, nicht nur einen Zeitraum von einem Jahr als Grundlage zu nehmen, sondern einen längeren Zeitraum, den wir mit drei Jahren richtig bemessen zu haben glauben. Diese Überlegungen sind es auch, die uns — schweren Herzens — dazu gebracht haben, hier eine Zurückschraubung um ein Dreivierteljahr vorzunehmen. Aber wir glauben auch das wieder vor allen anderen verantworten zu können.
    Ich muß auch ein Wort zu dem sagen, was der Herr Kollege Jentzsch ausgeführt hat. Er hat erklärt, es werde nicht bestritten, daß nach den Vorschlägen seiner Fraktion das bisherige anzurechnende Einkommen der Versicherten und der jetzigen Rentner auf den Stand von 1956 gehoben werden soll. Ich unterstelle sogar, daß insoweit, auf den Stand von 1956 bezogen, die FDP weiter geht, als wir in der Ausschußfassung gegangen sind. Aber der Antrag der FDP sieht vor, daß dann Schluß damit ist, daß in der zukünftigen Entwicklung, der der Versicherte unterworfen ist, weil er von seinem Einkommen Beiträge bezahlt, der Versicherte und später der Rentner an der Entwicklung der Löhne mit seinen zurückliegenden
    — vor 1956 geleisteten — Beiträgen nicht mehr teilnehmen kann. Wir halten das einfach für ungerechtfertigt. Wenn durch einen weiteren Aufschwung unserer Volkswirtschaft, wie wir 'hoffen, auch die Besserstellung der Versicherten, der Lohn-und Gehaltsempfänger, gewährleistet werden kann, dann sollen nach unserer Auffassung auch diejenigen an diesem Aufschwung teilnehmen, die in der vorangegangenen Zeit von niedrigerem Einkommen haben leben müssen.

    (Abg. Dr. Jentzsch: Das ist ja schon § 1276!)

    — Ja, Herr Kollege Jentzsch, das ist § 1276, soweit es sich auf die festgestellten Renten bezieht. Es ist aber Ihr § 1260 in bezug auf diejenigen, die heute noch Beiträge leisten; oder ich müßte Ihren Antrag völlig falsch verstanden haben. Herr Kollege Jentzsch, ich habe mich vorhin sehr zusammengenommen, nicht falsch zu formulieren. Ich habe gesagt, daß für die vor dem Jahre 1956 geleisteten Beiträge in Ihrem Antrag zu § 1260 bei der zukünftigen Feststellung der Renten keine Aufwertung mehr enthalten ist. Das können Sie nicht bestreiten, oder ich müßte den Antrag völlig mißverstanden haben.

    (Abg. Dr. Jentzsch: Es ist ein Unterschied zwischen Erstfestsetzung und laufender Anpassung!)

    — Sehr richtig, so habe ich es auch verstanden, Herr Kollege Jentzsch,

    (Abg. Dr. Jentzsch: Na also!)

    ein Unterschied zwischen Erstfestsetzung und laufender Anpassung. Sie wollen eine einmal festgesetzte Rente anpassen. Über die Kautelen dieser Anpassung müßten wir uns bei § 1276 oder sonstwo unterhalten.
    Aber bei denen, die heute im Arbeitsleben stehen, wollen Sie nur eine Anpassung auf 1956, und wenn Sie später die Rente festsetzen, wollen Sie von den nominellen Beiträgen ausgehen; ich glaube, so ist es richtig. Wir sind der Meinung, daß das eben falsch ist. Denn auch die Beiträge, die 1925 oder 1935 oder 1942 geleistet worden sind, sollen nach unserer Überzeugung auch bei dem, der noch nicht Rentner ist, in der Zukunft auf das dann herrschende Lohn- und Gehaltsgefüge bezogen werden. — Es tut mir sehr leid, meine Damen und Herren; ich glaube, das ist wieder eine Sprache, die nur die verstehen, die im Ausschuß mitgewirkt haben, weil es dort einige Nuancierungen gibt, die man nicht ohne weiteres erkennen kann.
    Wir können also Ihrem Antrag, Herr Kollege Dr. Jentzsch, nicht folgen, weil er unserer Grundkonzeption einer wirklich revolutionierenden Reform entgegensteht. Nach Ihrem Antrag kämen wir eben nicht zu einer Reform, sondern nur zu einer Anhebung auf den Stand von 1956 und würden die festgestellten Renten dann jeweils mit kleinen Anhebungen anpassen. Wir wollen die Reform der sozialen Leistungen. Wir wollen eine so weitgehende Reform, daß man uns außerhalb des Hauses vorwirft, wir würden neben der Sparmark eine Rentenmark schaffen. Ich muß diesem Vorwurf entgegenhalten: Wir wollen nicht neben der Sparmark eine Rentenmark schaffen, sondern wir wollen die Solidarität unter den jetzt im Arbeitsleben Stehenden und denen, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, in einem, wie ich zugebe, sehr hohen Maße strapazieren. Wir wollen für die Zukunft das Lohn- und Gehaltseinkommen des Versicherten in seinem Arbeitsleben zugrunde legen. Der Beitrag soll uns nur helfen, dieses Lohn-und Gehaltseinkommen zu ermitteln. Der Beitrag hat in der Vergangenheit — und da hat Herr Professor Schellenberg die Tabellen sehr stark angegriffen — eine andere Funktion gehabt, als er sie in Zukunft erfüllen wird. Der Beitrag hat in der Vergangenheit eine statische Funktion gehabt. Er hat einen Geldbetrag bedeutet, der nach dem Kapitaldeckungsverfahren dem Versicherten als Rente wieder zugute kommen sollte. Heute wollen wir am Beitrag erkennen, welches Einkommen und welchen Lebensstandard der Betreffende gehabt hat, und nach seinem Lebensstandard wollen wir ihm die Rente geben. Mit den Beiträgen soll der Versicherte nachweisen, daß er selber in der Solidarhaftung gewesen ist und seinerseits geleistet hat; bis zu welcher Höhe und bis zu welchen Jahren, das wollen wir daraus erkennen.
    Der Antrag der Fraktion der DP — Frau Kalinke hat ihn sehr eingehend begründet — geht wie der der FDP davon aus, daß eine Anhebung der Renten und der früher geleisteten Versicherungsbeiträge auf den Stand von 1956 notwendig sei. Aber sie sagt dann: Ab 1956 sind nicht mehr die Beitragshöhe und die Entwicklung des Gehaltes und Lohnes maßgebend, sondern dann messe ich das, was ich hier zugeben will, jeweils in einem Abstand von drei Jahren an dem Zuwachs des Nettosozialprodukts zu Faktorkosten. Das bedeutet, daß ich dem, der in Arbeit steht, zwar zumute, dann, wenn er eine Lohnerhöhung bekommt oder wenn er in eine höhere Gehaltsklasse kommt, die höheren Beiträge zu zahlen, daß ich ihn aber im Augenblick der Rentenberechnung zurückstufe auf das Jahr 1956, mit einigen Zwischenschaltungen von jeweils drei Jahren Abstand.


    (Stingl)

    Auch dies, meine Damen und Herren, müssen wir mit Nachdruck als nicht mit unseren Intentionen in Übereinstimmung ablehnen.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Wir wissen sehr wohl, daß es einen Unterschied zwischen der Bewertung der Beiträge, die laufend gezahlt werden, und der Anpassung der Renten gibt, die schon festgestellt sind. Wir sind aber der Meinung — und das läßt sich ohne weiteres beweisen und vertreten —, daß dieses Auseinanderklaffen, wie es uns vorgeworfen wird, seine echte Begründung hat. Denn solange ich im Arbeitsleben stehe, leiste ich Beiträge, hinter diesen Beiträgen steht ein Lohn- und Gehaltsaufkommen, und nach diesem Lohn- und Gehaltsaufkommen — ich sage es zu wiederholten Malen — wird die Rente berechnet. Wo aber eine Rente festgestellt ist, ist der Betreffende aus dem Arbeitsleben ausgeschieden. Dann soll er aber, weil er ja nicht unmittelbar mehr an der Lohn- und Gehaltsentwicklung teilnimmt, den Anspruch haben, einen angemessenen Anteil an der Ausweitung des Sozialprodukts zu erhalten. Das ist das Bestreben, das wir in dieser Reform verwirklichen wollen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Ich muß noch einiges zu den Anträgen sagen, die die Deutsche Partei darüber hinaus stellt. Auch hier kann man über den politischen Stil streiten, aber ich will das nicht wieder aufrühren. Frau Kollegin Kalinke hat ausgeführt, daß es eine Ungerechtigkeit sei, wenn man als allgemeine Bemessungsgrundlage jeweils das Bruttoeinkommen der Angestellten und Arbeiter zusammengenommen zugrunde lege. Sie hat dazu ausgeführt, es sei ) doch richtig, die Gefahrengemeinschaften in diesem Punkte zu trennen.
    Ich muß Frau Kollegin Kalinke zunächst entgegenhalten, daß viele Menschen nicht für alle Zukunft entweder Angestellte oder Arbeiter bleiben, daß die Grenzen fließend sind, nicht nur in der Person des einzelnen, sondern noch fließender hinsichtlich der Eingruppierung ganzer Berufsstände, ganzer Berufsgruppen. Schon allein das scheint mir ein durchschlagender Einwand zu sein.
    Ein anderer Einwand ist der: Die Bezugnahme auf das gemeinsame gleiche Durchschnittseinkommen durch das ganze Arbeitsleben hindurch wirkt sich eben zu allen Zeiten aus. Wenn jemand einmal etwas vorangebracht wird, dann wird er im Laufe einer anderen Entwicklung wieder etwas zurückfallen.
    Wenn Frau Kollegin Kalinke sagt, daß das Abschneiden bei der heutigen Beitragsbemessungsgrenze eine große Ungerechtigkeit gegenüber dem Angestellten sei, so ist ihr zu folgen, wenn man ihrer Konzeption folgt, nämlich der Konzeption, daß man eine Rente bezahlt, die sich allein aus Beitragsleistungen berechnet, ohne daß das zugrunde liegende Lohn- oder Gehaltsaufkommen bewertet wird. Es kann ihr aber unter keinen Umständen gefolgt werden, meine Damen und Herren, wenn man den Grundsätzen folgt, die ich mich vorhin bemühte, Ihnen zu erläutern. Sicherlich ist es insoweit eine Härte, als die Angestellten jetzt nicht die gleiche Aufwertung bekommen. Wenn die Beitragsleistungen der Angestellten schon in aller Vergangenheit 14 % betragen hätten, dann wäre der Einwand richtig.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Aber auch die Angestellten — ich will das mit allem Nachdruck sagen — bekommen die von ihrem Gehalts- oder Lohneinkommen gezahlten Beiträge, die nicht 14 % betrugen, so aufgewertet, als hätten sie ihr ganzes Leben hindurch 14 % ihres Arbeitseinkommens bezahlt. Das ist eine Sache, die sich schon sehen lassen kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Oder sind etwa die Angestellten insofern neidisch, als wir auch die Arbeiter, die prozentual noch weniger Beiträge gezahlt haben, auf 14 % bringen? Ist es in der Konsequenz des Gesetzes dann nicht gerecht, wenn wir überall das Lohn- oder Gehaltsaufkommen zugrunde legen, wenn wir uns im Grundsatz in der gewollten Reform davon entfernen, daß das Beitragsaufkommen, der nominelle Beitrag die Grundlage für die Berechnung ist, sondern daß dahinter der Lebensstandard stehen muß, also das, was sich der Betreffende sein ganzes Leben hindurch erworben hat!
    Meine Damen und Herren, Sie sehen aus den Anträgen, die Ihnen vorliegen, daß das, was ich sagte, richtig ist. Wir haben Maß und Mitte gewahrt. Wir haben eine Reform gemacht, die davon abgeht, den Rentner, wenn sich das volkswirtschaftliche Einkommen weiterentwickelt, auf einem Stand sitzen zu lassen, der für ihn 1930 maßgebend war oder, sagen wir jetzt: 1956 maßgebend ist, während wir inzwischen vielleicht 1980 schreiben. So haben wir diese Reform gemacht. Wir sind nicht der Versuchung erlegen, das so weit zu treiben, daß wir dem Rentner etwas versprechen, was wir ihm nicht auch für die Zukunft, über eine absehbare Zukunft hinaus mit einiger Sicherheit versprechen können.
    Ich bitte Sie deshalb, mit uns dem Maß und der Mitte zuzustimmen und das, was nach der einen Seite zu weit geht und nach der anderen Seite zu sehr bremst, abzulehnen.

    (Anhaltender Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren, wir sind an einem der wichtigsten Paragraphen. Ich habe aber die Hoffnung, daß wir alle darin einig sind, diesen Paragraphen neben den dazugehörigen sieben Doppel- und zwei Einzelabstimmungen bis 13 Uhr zu erledigen.

(Zustimmung.)

Ich darf darauf aufmerksam machen, daß wir dann noch nicht 50 °/o der vorliegenden Drucksache zu diesem Punkt der Tagesordnung erledigt haben, und wir würden, wenn ich die Multiplikation entsprechend vornehme, dann noch 44 Stunden zu tagen haben, um das ganze Pensum zu schaffen.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schellenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte den Herrn Präsidenten, mir zu seiner jetzigen Bemerkung eine kleine Anmerkung gütigst gestatten zu wollen. Herr Präsident, man kann nach dem Text der Gesetzesvorlage Vorausberechnungen für die Dauer der Beratungen nicht anstellen. Es gibt erfreulicherweise eine ganze Reihe von Vorschriften, beispielsweise über das Beitragsverfahren, über die wir, so hoffe ich, relativ schnell hinwegkommen. Aber die Frage, die wir hier zu erörtern haben, ist wirklich von so fundamentaler Bedeutung, daß das Haus zu ihrer


    (Dr. Schellenberg)

    Erörterung mindestens einen halben Tag benötigt und unter Umständen sogar über die Mittagspause hinaus darüber beraten muß.
    Ich habe wirklich ein großes Interesse — bei meinen strapazierten Kollegen wird es ebenso sein —, möglichst noch am Sonnabend Gelegenheit zur Vorbereitung auf die dritte Lesung zu bekommen. Das ist unser gemeinsames Interesse. Es handelt sich aber um so wichtige Fragen, wichtig nicht nur für die Arbeiter und Angestellten und nicht nur für die Rentner, sondern auch für unsere Wirtschaft und unser gesamtes Volk, daß wir sie hier ausführlich behandeln müssen.
    Nun muß ich mich zuerst mit den Bemerkungen des Herrn Bundesarbeitsministers beschäftigen; denn ich hatte keine Gelegenheit, sie durch eine Zwischenfrage sogleich zu klären. Ich stimme dem Herrn Bundesminister für Arbeit in einem Punkte voll und ganz zu: das Haus kann sich nicht unter den Druck von Eingaben und Pressekampagnen stellen und dadurch seine Arbeit hemmen oder beeinflussen lassen. Das haben wir nicht nur bei diesem Gesetz nicht getan, sondern auch bei anderen Gesetzen. Ich erinnere an das Kassenarztrecht, bei dem das Haus immer übereinstimmend diese Linie gezogen hat. Wir nehmen derartige Dinge zur Kenntnis. Wir setzen uns mit den Argumenten auseinander, aber wir lassen uns dadurch in unserer systematischen Arbeit nicht behindern.
    Mein Vorwurf richtete sich gegen die mangelhafte Vorbereitung durch die Regierung. Da liegt der Fehler, unter dem wir jetzt noch leiden. Hätte die Regierung frühzeitiger eine Klärung über die Rentenbemessungsgrundlage herbeigeführt, hätte sie dann diese Vorschriften über die Bemessungsgrundlage der Renten dem Beirat gegeben und hätte sie dann Sachverständige zu Rate gezogen, um die Differenzen klären zu lassen, dann wäre der Regierung, dem Hause und der Öffentlichkeit viel erspart geblieben. Dann wären wir und auch die Regierung gegen jeden Zweckpessimismus gewappnet gewesen, der von gewisser Seite gegen die Rentenreform gesteuert wurde. Aber weil es die Regierung an dieser notwendigen Vorbereitung hat fehlen lassen, sind wir in diese schwierige Lage gekommen. Das ist mein Vorwurf gegen die Regierung, und Sie, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, werden diesen Vorwurf insgeheim selbst erhoben

    (Widerspruch in der Mitte)

    und dem Minister und seinem Ministerium schon die notwendigen Worte gesagt haben.
    Was ist denn so tragisch an der Angelegenheit? Das Bundesarbeitsministerium hat vor der Vorlage dieses bedeutsamen Gesetzentwurfs noch nicht einmal eine Abstimmung unter allen Regierungsstellen und den zur Verfügung stehenden Einrichtungen herbeigeführt.
    Ich möchte Ihnen einen Beweis dafür liefern. Die erste Voraussetzung für die Erstellung von Bemessungsgrundlagen der Renten wäre gewesen, daß die Regierung sich rechtzeitig die Unterlagen vom Statistischen Bundesamt beschafft. Das hätte sie tun müssen, bevor sie überhaupt eine Vorlage im Parlament einbringt. Was hat sich im Bundesrat abgespielt? Im Protokoll über die Sitzung eines Ausschusses des Bundesrats steht folgender Satz:
    Die Vertreter des Bundesarbeitsministeriums
    weisen darauf hin, daß nach Verabschiedung
    der Vorlage durch die Bundesregierung vorn Statistischen Amt inzwischen Werte der Jahresarbeitsverdienste ermittelt worden sind, die etwas niedriger liegen als die von der Bundesregierung mitgeteilten Werte und daß sich diese Werte sowohl auf die genannten Tabellen als auch auf die Umrechnungstabellen der laufenden Renten auswirken.
    Das, meine Damen und Herren, ist doch peinlich. Die Regierung hatte die Verpflichtung, vor Einbringung einer Gesetzesvorlage das Statistische Bundesamt zu befragen, damit sie nicht nachher Korrekturen — ob nach oben oder nach unten, das ist hier nicht entscheidend — vornehmen mußte.
    Ist es nicht auch eine peinliche Sache, daß sich Mitglieder des Sozialpolitischen Ausschusses an das Statistische Bundesamt wenden und Zahlenunterlagen erbitten müssen, weil die Regierung nicht diese Unterlagen vorlegt. Das Statistische Bundesamt hat sie mir zur Verfügung gestellt. Ich mußte daraus entnehmen, daß sie von den Zahlen des Bundesarbeitsministeriums abweichen. Das ist doch unerfreulich und zeugt von einer schlechten Vorbereitung durch die Regierung. Das habe ich kritisiert, und das mußte kritisiert werden.
    Meine Damen und Herren, wir haben noch etwas viel Peinlicheres erlebt. Referenten des Bundesarbeitsministeriums haben in Fachartikeln voneinander abweichende Jahresarbeitsverdienste, die der Rentenberechnung zugrunde liegen sollen, veröffentlicht. Für diese Dinge habe ich den Herrn Bundesarbeitsminister verantwortlich gemacht.
    Die Bundesregierung hat es auch unterlassen, in der Begründung ihres Gesetzentwurfs die erforderlichen Unterlagen anzuführen. Es fehlt eine Begründung für § 1260 und die Bemessungsgrundlage. Wir haben sie im Ausschuß erst auf die Anmahnung der Opposition erhalten. Diese Dinge hätten in die Begründung zum Gesetzentwurf hineingehört, damit die gesamte Öffentlichkeit sich über die Zusammenhänge ein Bild machen kann.
    Meine Damen und Herren, es war noch viel peinlicher. Die Sozialdemokraten mußten die Bundesregierung bitten, zur Beurteilung des Gesetzes unerläßliche Unterlagen dem Ausschuß vorzulegen, beispielsweise Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung in den letzten Jahren. Diese muß man haben, wenn man sich ein Urteil über das Gesetz bilden will. Auch jene Testberechnungen der Rentenversicherungsträger, die unter Zugrundelegung der Tabellen praktische Beispiele berechnet haben, mußten wir erst anfordern. Es wäre doch wirklich Aufgabe der Regierung gewesen, diese Unterlagen schon bei Einbringung der Regierungsvorlage dem Hause und der Öffentlichkeit vorzulegen.
    Die erbetenen Aufstellungen über die Vermögenswerte mußten wir im Ausschuß wieder zurückreichen, weil sie unvollständig waren. Die Regierung erklärte — das werden die Damen und Herren bestätigen müssen —: Wir haben die Zahlen über den Vermögensstand der Rentenversicherung aus den letzten Jahren nicht; die müssen wir erst anfordern.

    (Abg. Arndgen: Zur Sache, Herr Schellenberg!)

    Das alles zeugt von einer schlechten Vorbereitung. Die Regierung hat in dieser Hinsicht viel versäumt. Sie hat mit den Zahlenunterlagen für dieses


    (Dr. Schellenberg)

    Gesetz eine Geheimniskrämerei betrieben. Das ist schlecht, denn es handelt sich um Anliegen, die das ganze Volk betreffen.
    Der Herr Bundesarbeitsminister war verhältnismäßig selten im Ausschuß. Er konnte vielleicht nicht anwesend sein und konnte deshalb nicht wissen, daß die Vertreter seiner eigenen Partei uns Sozialdemokraten nicht nach den Rechnungsunterlagen und Rechnungsmethoden des sozialdemokratischen Entwurfs gefragt haben. Weshalb nicht? Es hätte doch so nahegelegen, den Ball zurückzuwerfen und uns zu fragen, wie hat die SPD ihre Tabellen errechnet! Weshalb hat die CDU das nicht getan?
    Meine Damen und Herren, es ist offensichtlich: Sie haben eine weitere Diskussion über die Frage der Rentenberechnung im Ausschuß gefürchtet, weil Ihre eigenen Unterlagen zu unsicher waren. Sie befürchteten, Sie kämen bei einer weiteren Diskussion noch viel mehr ins Schwimmen, wie der Volksmund sagt. Das war der Grund, weshalb Sie von uns nicht gefordert haben, auch unsererseits jede einzelne unserer Zahlen zu belegen. Dann wären wir nämlich in die notwendige Diskussion gekommen. Ihr Anliegen war: Einigkeit innerhalb der CDU herbeizuführen und, nachdem sie herbeigeführt war, über diese peinliche Sache möglichst schnell hinwegzugehen. Das ist der Tatbestand, und das muß ich dem Herrn Bundesarbeitsminister zu seinen Ausführunge sagen.
    Nun, Herr Kollege St in g 1, ein Wort zu dem, was Sie ausgeführt haben. — Herr Kollege Stingl, würden Sie mir die Freundlichkeit schenken, zuzuhören. — Sie haben etwas Beachtliches gesagt. Sie haben gesagt, die Methode, die Rente nicht an den letzen Jahresarbeitsverdienst anzupassen, liege im Interesse der Rentner, um die Rentner vor den Auswirkungen von Schwankungen des Wirtschaftslebens zu bewahren. Damit muß man sich selbstverständlich auseinandersetzen. Aber, Herr Kollege Stingl, wenn das Ihr Anliegen gewesen wäre, was hätten Sie dann im Ausschuß fordern müssen? Sie hätten fordern müssen: Es soll nicht jede Schwankung von 1, 2 oder 3 010 nach oben oder nach unten, sondern bei der Rentenbemessung und bei den zugrunde liegenden Verdiensten soll nur eine Steigerung von 5 % oder von 10 % berücksichtigt werden.
    Nicht wahr, Herr Kollege Stingl, eine solche Methode hätte man wählen können?

    (Zuruf des Abg. Stingl.)

    Aber, Herr Kollege Stingl, die Grundlage Ihres Entwurfs

    (Abg. Stingl: Regierungsentwurf!)

    — Sie haben ihn sich zu eigen gemacht — ist primär nicht die Sorge um die Rentner, sondern es sind ganz andere Erwägungen gewesen, die Sie zu Ihrer Fassung bestimmte. Sie haben sie anklingen lassen, indem Sie von der Beziehung zwischen Renten und Lohnkämpfen und -auseinandersetzungen gesprochen haben. Deshalb muß ich Ihnen ins Gedächtnis zurückrufen, wie in der Öffentlichkeit von wohlunterrichteten Kreisen, die der Regierung nahestehen, in dieser Frage argumentiert wurde. Ich zitiere, und zwar aus der „Wirtschafts- und Sozialpolitik, Informationsdienst für die deutsche Wirtschaft":
    Gegen eine Rentenkoppelung bestehen in parlamentarischen Kreisen gewisse Bedenken. Man
    fürchtet, daß das Heer der Rentner auf diese Weise in das Lager der Gewerkschaften übergehen wird, da dann auch die Rentner ein Interesse an höheren Löhnen und Gehältern haben. Bisher mußten die Rentner der Gewerkschaftsaktivität skeptisch gegenüberstehen, da Lohnbewegungen und die damit zusammenhängenden Preisauswirkungen ihre Realeinnahmen vermindern würden und ihr Anteil an der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung zurücksteht.
    Meine Damen und Herren, der wahre Grund für Ihre Methode der Anpassung unter Zugrundelegung der zurückliegenden drei Jahre ist, daß Sie den stärkeren Zusammenhang zwischen Lohn und Rente nicht wollen. Das soll man offen sagen. Frau Kollegin Kalinke hat es offen erklärt, daß sie diesen Zusammenhang nicht will.

    (Abg. Arndgen: Das ist doch gesagt worden!)

    Wir Sozialdemokraten wollen es. Sie sollten uns hier nicht erklären, das, was Sie beabsichtigen, geschehe im Interesse der Rentner,

    (Abg. Stingl: Aber natürlich!)

    um sie vor den Schwankungen zu bewahren; Sie sollten sagen, daß Sie eine solche Bindung der Renten an die Löhne und Gehälter aus ganz anderen Erwägungen ablehnen, nicht aus sozialpolitischen Erwägungen. Das ist das Entscheidende.

    (Abg. Stingl: Aber natürlich! Weil Sie zum Schluß überhaupt keine Renten mehr bezahlen könnten! Darum ist das das Interesse der Rentner!)

    Wir Sozialdemokraten wissen und haben es immer gesagt, daß auch der Rentner kein isoliertes Dasein in unserer Volkswirtschaft führen kann, daß er ein Teil des Volkes auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist. Das erkennen wir ohne weiteres an. Aber versuchen Sie jetzt nicht, uns Ihre Verzögerung um drei Jahre, das Hinterherhinken der Renten hinter der Lohn- und Gehaltsentwicklung sozialpolitisch zu begründen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Herr Kollege Stingl, Sie haben von der Verantwortung für die späteren Rentner gesprochen und sich unter lebhaftem Beifall Ihrer Fraktion dagegen gewandt, daß Flugblätter über diese Fragen verbreitet werden. Ihre Fraktion ist noch viel weiter gegangen. Sie hat nicht nur Flugblätter über Rentenfragen im allgemeinen verbreitet, sondern beispielsweise im Wahlkampf in Hessen Zeitungsannoncen veröffentlicht, in denen schon Berechnungsbeispiele für die einzelne Rente nach den Tabellen des § 1260 als Wahlpropaganda benutzt wurden,

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    obwohl das Haus sie überhaupt noch nicht beraten und verabschiedet hatte. Versuchen Sie deshalb nicht,

    (Abg. Arndgen: Das geht aber nach der Methode: Haltet den Dieb!)

    sich Applaus damit zu verschaffen, daß Sie sagen, im Zusammenhang mit dieser Frage sollten keine Flugblätter gemacht werden.
    Noch etwas anderes, Herr Kollege Arndgen, ist vorgekommen: in Essen beispielsweise hat der Sozialausschuß der CDU im Juli des letzten Jah-


    (Dr. Schellenberg)

    res eine Rentnerberatungsstelle eingerichtet, in der die Renten auf Grund des Gesetzes, das wir heute in zweiter Lesung und Montag in dritter Lesung beraten, berechnet wurden, und dann den Rentnern schriftlich eine Mitteilung über die Höhe der Rente nach dem neuen Gesetz gemacht wurde. Das sind schlechte Methoden. Deshalb sollten Sie hier nicht erklären: Keine Propaganda in Fragen der Rentenberechnung!
    Ich möchte jetzt schließen. Der Bundesarbeitsminister hat am Ende seiner Ausführungen erklärt, man solle die Rentenreform nicht in den Wahlkampf ziehen. Aber da muß ich doch den Herrn Bundesarbeitsminister daran erinnern, daß aus dem Kreise der Bundesregierung Mitteilungen in die Öffentlichkeit gelangt sind, die etwas ganz anderes über die Auffassung der Bundesregierung und ihr Vorhaben bezüglich der Rentenreform und den Wahlkampf besagen. Ich zitiere ein Dokument, das von dem Herrn Bundesfinanzminister stammt und eine Regierungsvorlage war und in den Besitz der Öffentlichkeit gelangt ist. Der Bundesfinanzminister führt darin wörtlich aus:
    Die Bekundung von Regierung und Parlament, nach einem derartigen sozialen Grundgesetz das Sozialreformwerk in den nachfolgenden Jahren durchzuführen, dürfe ihre politische Wirkung auch im Wahlkampf nicht verfehlen.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Jetzt hören Sie, Herr Bundesarbeitsminister:
    Das kam auch in der letzten Kabinettssitzung über die Sozialreform am 22. März 1955 zum Ausdruck.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Also bereits im März 1955 hat sich die Bundesregierung mit der Frage beschäftigt, wie man Rentenreform und Wahlpropaganda koordiniert. Das sind die Tatsachen!

    (Lebhafter Beifall bei der SPD und beim GB/BHE. — Zurufe von der CDU/CSU.)