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ID0218501600

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    1761. Unverschämtheit.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 185. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957 10303 185. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957. Fortsetzung der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetz (ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) Drucksachen 3080, 1 zu 3080; Umdruck 888 bis 902) 10304 C Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Vizepräsident Dr. Becker . . . . 10333 A, D Dr. Schellenberg (SPD) . . 10347 C, 10351 A Artikel 1: Leistungen aus der Versicherung (§§ 1260 ff. bzw. 30 ff.): Dr. Jentzsch (FDP) .. . . 10304 C, 10327 D, 10329 A, 10335 B, 10336 C, 10352 C, 10366 B Dr. Schellenberg (SPD) : zur Sache .. . 10307 D, 10309 A, 10323 D, 10326 C, 10330 A, 10331 C, 10339 B, 10345 B, 10346 B, D, 10359 C, D zur Abstimmung 10334 A, 10335 A, 10347 D zur Geschäftsordnung 10347 C, 10351 A, C Ruf (CDU/CSU) 10308 D, 10331 B, C, 10332 D, 10352 D Storch, Bundesminister für Arbeit . 10311 C, 10312 A, 10326 B, D Frau Kalinke (DP): zur Sache .. 10312 C, 10319 D, 10333 A, 10342 A, 10345 A, 10348 B, 10349 A, 10352 D, 10356 A, 10366 C zur Geschäftsordnung . 10347 C, 10350 D, 10351 B, C Stingl (CDU/CSU) . . . . 10318 D, 10320 A Dr. Berg (FVP) 10327 C, 10336 A, 10343 B, 10344 A, 10345 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . 10328 B, 10329 B, 10364 B Dr. Preller (SPD) 10332 C, 10338 A, 10353 B, 10356 B, 10361 A, 10362 A Unterbrechung der Sitzung . 10334 A Franzen (CDU/CSU) 10336 C Dannebom (SPD) 10337 A, 10340 D, 10343 D Wolf (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . . 10338 B Frau Döhring (SPD) . . 10338 C, D, 10339 A Varelmann (CDU/CSU) . 10339 A, 10346 A, 10347 A Schüttler (CDU/CSU) . . . 10339 D, 10343 C, 10346 B Frau Korspeter (SPD) . . . 10340 C, 10349 D Dr. Franz (CDU/CSU) . . . 10338 B, 10348 C Frau Friese-Korn (FDP) . 10349 A, 10351 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10350 A, 10353 A Frau Rösch (CDU/CSU) 10350 B Unterbrechung der Sitzung . 10350 C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 10359 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft .. . . 10359 C, D, 10360 A, 103.61 D, 10362 A, 10363 C Dr. Deist (SPD) 10362 B Abstimmungen .. 10334 A, 10335 A, C, 10344 A, 10345 A, 10347 A, 10348 B, D, 10351 A, C, 10352 A, 10353 A, B Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 39, 40, 55 a und 56 a . . 10334 B, 10351 D, 10352 A, 10377 Weiterberatung vertagt 10366 D Nächste Sitzung 10366 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10367 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 888 [zweiter Teil]) 10367 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 889 [zweiter Teil]) 10367 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 891 [zweiter Teil]) 10370 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 892) 10370 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 [zweiter Teil]) 10371 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 895 [zweiter Teil]) 10375 B Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 [zweiter Teil]) 10375 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 899 [zweiter Teil]) 10376 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 902) 10376 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) 10377 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 4. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 17.1. Dr. Bärsch 19.1. Berendsen 21.1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1. Cillien 2.3. Dr. Dehler 19.1. Dr. Deist 19.1. Dr. Dollinger 18.1. Dr. Eckhardt 24. 1. Gedat 26.1. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 26.1. Höfler 21.1. Dr. Kihn (Würzburg) 17.1. Dr. Köhler 2.3. Dr. Königswarter 21.1. Dr. Kopf 18.1. Körner 17.1. Dr. Kreyssig 25. 1. Lenz (Brühl) 18.1. Meyer-Ronnenberg 27.1. Morgenthaler 21.1. Neumayer 16.3. Odenthal 15.2. Onnen 18.1. Pelster 18.1. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17.1. Rademacher 17.1. Raestrup 31.1. Sabaß 19.1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3. Dr. Schöne 18.1. Stauch 17.1. Dr. Vogel 2.2. Anlage 2 Umdruck 888 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10335 D, 10339 A, 10344 C, 10348 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 12. Dem § 1262 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen ,des § 1257 gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Ang. 13. Dem § 33 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen des § 27 a gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Arb. 14. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ . . . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Arb. 15. In § 1263 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 1253 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Arb. 16. § 1263 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. DieAusfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind. Ang. 17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ .. . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Ang. 18. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 24 Abs. bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Ang. 19. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wenden nur dann angerechnet, wenn vor oder mach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind." Arb. 20. In § 1267 werden ,dem Absatz 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 1257 als erfüllt gilt." angefügt. Ang. 21. In § 38 werden dem Abs. 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 27 a als erfüllt gilt." angefügt. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 3 Umdruck 889 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10344 A ff., 10351 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 17. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1953 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Ang. 18. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derj enigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Seibständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Arb. 19. § 1261 wird gestrichen. Ang. 20. § 31 wird gestrichen. Arb. 21. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 22. § 32 wird gestrichen. Arb. 23. In § 1263 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Arb. 24. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Arb. 25. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Ang. 26. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Ang. 27. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Ang. 28. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Arb. 29. § 1266 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt monatlich ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Ang. 30. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt m o n a t- 1 i c h ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Arb. 31. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Ang. 32. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Arb. 33. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für dein Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist. Ang. 34. Nach § 43 wird folgender neuer § 43a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (Witwer-)rente zu gewähren ist. Arb. 35. § 1273 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Ang. 36. § 45 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Arb. 37. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ang. 38. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Arb. 39. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Ang. 40. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 891 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 C, 10348 A, 10366 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 20. In § 1260 Abs. 1 werden die Worte „und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Arb. 21. § 1260 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 1260 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei -Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Arb. 22. In § 1260 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Arbeiter" ersetzt. Arb. 23. In § 1260 wird Abs. 4 gestrichen. Ang. 24. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Ang. 25. § 30 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 30 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Ang. 26. In § 30 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Angestellten" ersetzt. Ang. 27. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt. Ang. 28. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b wird das Wort „Quittungskarte" durch das Wort „Versicherungskarte" ersetzt. Ang. 29. In § 30 wird Abs. 4 gestrichen. Arb. 30. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt. Ang. 31. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Angestellten" ersetzt. Arb. 32. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§ 1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt. Ang. 33. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt. Arb. 34. In § 1269 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Ang. 35. In § 41 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Arb. 36. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und § 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt. Ang. 37. In § 44 Abs. 1 werden die Worte „§ 41 und § 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt. Arb. 38. In § 1272 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Ang. 39. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Arb. 40. In § 1273 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Ang. 41. In § 45 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Arb. 42. In § 1276 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Ang. 43. In § 48 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 892 (Vgl. S. 10351 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neurege- lungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt: § 1271 a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen(Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Ang. 2. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: § 43a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (2) (Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (3) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Bonn, den 15. Januar 1957 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 893 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10347 A, 10351 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 39. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1260 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlage 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden; für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Ang. 40. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Gehalts- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden, für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in 'die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Arb. 41. § 1261 erhält folgende Fassung: § 1261 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vorn Statistischen Bundesamt durch laufende Lohnerhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderj ahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabelle 1 und 2 (zu § 1260), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn 'die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Ang. 42. § 31 erhält folgende Fassung: § 31 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vom Statistischen Bundesamt durch laufende Gehaltserhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der 'durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts ,der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderjahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabellen 1 und 2 (zu § 30), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Arb. 43. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 44. § 32 wird gestrichen. Arb. 45. In § 1263 Abs. 1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Arb. 46. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Arb. 47. In § 1263 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 1262 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 1253 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger von Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a . Arb. 48. In § 1263 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt ,der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Ang. 49. In § 34 Abs .1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Ang. 50. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Ang. 51. In § 34 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 33 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 24 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger vom Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a. Ang. 52. In § 34 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt 'des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Arb. 53. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/s vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Ang. 54. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Arb. 55. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 1272 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Ang. 56. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 44 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Arb. 57. In § 1272 Abs. 4 werden die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Ang. 58. In § 44 werden in Absatz 4 die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Arb. 59. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten wer- den für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) für dieses Kalenderjahr nach § 1261 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 1260) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll der Träger der Rentenversicherung in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Ang. 60. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) für dieses Kalenderjahr nach § 31 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres ) laufende Rente gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 30) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 895 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 D, 10336 A, 10344 A, 10353 B) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 13. In § 1260 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Ang. 14. In § 30 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Arb. 15. § 1263 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Arb. 16. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Ang. 18. § 34 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Ang. 19. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Ang. 20. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Arb. 21. § 1264 erhält folgenden neuen Absatz 3: (3) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Auslaufzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Ang. 22. § 35 erhält folgenden neuen Absatz 4: (4) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Arb. 23. In § 1276 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 a) die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Ang. 24. In § 48 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 ,a) Die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 896 (zweiter Tell) (Vgl. S. 10349, 10351, 10353 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 19. In § 1267 Abs .1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Ang. 20. In § 38 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Arb. 21. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Ang. 22. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt: § 43 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Arb. 23. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ang. 24. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 9 Umdruck 899 (Vgl. S. 10338 B, 10344 C, 10352 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 4. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 1256 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Ang. 5. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 27 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Arb. 6. In § 1272 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Ang. 7. In § 44 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 902 (Vgl. S. 10338 A, 10344 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ( zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Arb. 1. In § 1263 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Ang. 2. In § 34 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Bonn, den 16. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Namentliche Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40) (Vgl. S. 10334 A), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) (Vgl. S. 10351 D). Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Feldmann Nein — Gräfin Finckenstein . Nein Nein Dr. Adenauer Nein Nein Finckh Nein Nein Albers . . . . . . . Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Arndgen Nein Nein Franzen Nein Nein Baier (Buchen) Nein Nein Friese Nein Nein Barlage Nein Nein Fuchs Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Funk Nein Nein Bauer (Wasserburg) . . Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Frau Ganswindt . . . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Bauknecht Nein Bausch Nein Nein Gedat . beurlaubt beurlaubt Becker (Pirmasens) . Nein Nein Geiger (München) Nein Nein Bender Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt Gengler Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Gerns Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein * D. Dr. Gerstenmaier . . * Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Gibbert Nein Nein Frau Dr. Bleyler Giencke . Nein Nein (Freiburg) Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Blöcker Nein Nein Dr. Gleissner (München) * Nein Bock Nein Nein Glüsing Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt Dr. Böhm (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Goldhagen Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Gontrum Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — Nein Günther Nein Nein Brese Nein Nein Haasler Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Häussler Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Hahn Nein Nein Brookmann (Kiel) . . . Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Brück Nein Nein Heiß: Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Dr. Bürkel * * Dr. Hesberg Nein Nein Burgemeister Nein Nein Heye Nein Nein Caspers Nein Nein Hilbert Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt Höcherl Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt Demmelmeier Nein Nein Holla Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Hoogen * * Frau Dietz Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Horn Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt Huth Nein Nein Donhauser Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Eckstein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Ehren Nein Nein Josten Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Kahn Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Nein Kaiser (Bonn) — — Etzenbach . Nein Nein Frau Kaiser Even Nein Nein (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Karpf Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Kemper (Trier) . . . . Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Kiesinger — Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt Klausner Nein Nein Rasner Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Richarts Nein Nein Knapp Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Knobloch Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Dr. Röder * Nein Koops Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein Kortmann Nein Nein Rümmele Nein Nein Kraft Nein Nein Ruf Nein Nein Kramel Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt Krammig Nein Nein Sabel Nein Nein Kratz — Nein Samwer Nein Nein Kroll Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) . Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Nein Schäffer — Nein Kühlthau Nein Nein Scharnberg Nein Nein Kuntscher Nein Nein Scheppmann Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Schill (Freiburg) . . . . Nein Nein Lang (München) . . . . Nein Nein Schlick Nein Nein Leibing Nein Nein Schmücker Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . — Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Lenze (Attendorn) . . . Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Nein Lermer Nein Nein Schütz Nein Nein Leukert . . . . . . . Nein Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . — Nein Schwarz Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Lotze Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — Siebel Nein Nein Lücke Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Lücker (München) . . . Nein Nein Solke Nein Nein Lulay Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Maier (Mannheim) . . . Nein Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Majonica Nein Nein Spörl Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Stauch beurlaubt beurlaubt Szoege Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Nein Massoth Nein Nein Stiller Nein Nein Mayer (Birkenfeld) .. Nein Nein Storch Nein Nein Menke Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Mensing Nein Nein Dr. Strauß — — Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Struve Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . . beurlaubt beurlaubt Stücklen Nein Nein Miller Nein Nein Teriete Nein Nein Dr. Moerchel * Nein Thies Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Unertl Nein Nein Muckermann Nein Nein Varelmann Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . . Nein Nein Voß Nein Nein Müser Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nellen Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Neuburger — * Dr. Wahl Nein Nein Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein (Aachen) Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein Oetzel Nein Nein Wehking Nein Nein Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . . . . Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Dr. WeLskop * Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Frau Welter (Aachen) Nein Nein Höcker Ja Ja Dr. Werber Nein Nein Höhne Ja Ja Wiedeck Nein Nein Hörauf Ja Ja Wieninger Nein Nein Frau Dr. Hubert . . . . Ja Ja Dr. Willeke Nein Nein Hufnagel Ja Ja Winkelheide Nein Nein Jacobi Ja Ja Dr. Winter Nein Nein Jacobs Ja Ja Wittmann Nein Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Jaksch Ja Ja Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Wullenhaupt Nein Nein Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja SPD Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja Ja Frau Albertz Ja Ja Kinat Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Altmaier Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . * * Dr. Arndt Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . . Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Bals Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Banse Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Bauer (Würzburg) . . Ja Ja Ladebeck Ja Ja Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Bazille Ja Ja Leitow Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja Ja Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Bergmann Ja Ja Maier (Freiburg) . . . . Ja Ja Berlin Ja Ja Marx Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Matzner Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Meitmann — Ja Birkelbach Ja Ja Mellies Ja Ja Blachstein Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Merten Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Ja Metzger Ja Ja Bruse Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Corterier Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Dannebom Ja Ja Frau Meyer-Laule . . . Ja Ja Daum Ja Ja Mißmahl Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Moll Ja Ja Dewald Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Diekmann Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Diel Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Dopatka Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt Erler Ja Ja Ohlig Ja Ja Eschmann Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Faller Ja Ja Op den Orth Ja Ja Franke Ja Ja Paul Ja Ja Frehsee Ja Ja Peters Ja Ja Freidhof Ja Ja Pöhler Ja Ja Frenzel Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Gefeller Ja J a Dr. Preller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Prennel Ja Ja Geritzmann Ja Ja Priebe Ja Ja Gleisner (Unna) . • • Ja Ja Pusch Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Putzig Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Rasch Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja Hauffe Ja Ja Rehs Ja Ja Heide Ja Ja Reitz Ja Ja Heiland * * Reitzner Ja Ja Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Richter Ja Frau Herklotz Ja J a Ritzel Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Herold Ja Ja Ruhnke Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Runge Ja Ja Hospitanten bei der FDP Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Dr. Schneider Scheuren Ja Ja (Saarbrücken) . . . . Nein Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Schwertner Nein Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Wedel Nein Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja GB/BHE Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Elsner Ja Ja Schreiner Ja Ja Engell Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Feller Ja Ja Seither Ja Ja Frau Finselberger . . . Ja Ja Seuffert Ja Ja Gemein . . . . . . . Ja Ja Stierle Ja Ja Dr. Gille enthalten Ja Sträter Ja Ja Dr. Kather * * Frau Strobel Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Stümer Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Thieme Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Kutschera . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Wehner Ja Ja Petersen Ja Ja Wehr Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Welke Ja Ja Seiboth Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Srock Ja Ja Wienand Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja Ja DP Zühlke Ja Ja Becker (Hamburg) . . . enthalten Ja Dr. Brühler enthalten Ja Eickhoff enthalten Ja Dr. Elbrächter enthalten Ja FDP Fassbender enthalten Ja Frau Kalinke enthalten Ja Dr. Atzenroth . . . . . Nein beurlaubt Matthes enthalten Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein * Dr. von Merkatz . — — Dr. Bucher Nein Ja Müller (Wehdel) . . . • enthalten Ja Dr. Czermak Nein * Platner enthalten Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . enthalten enthalten Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Ja Schneider (Bremerhaven) enthalten Ja Eberhard Nein Ja Dr. Schranz enthalten Ja Frau Friese-Korn . . . * Ja Dr.-Ing. Seebohm . . — — Frühwald Nein Nein Walter Nein Ja Gaul Nein Ja Wittenburg enthalten Ja Dr. von Golitscheck . . . Nein Ja Dr. Zimmermann . . . * Ja Graaff (Elze) Nein Ja Dr. Hammer Nein J a FVP Held Nein Ja Hoffmann Nein Ja Dr. Berg Nein Nein g • • • • • • • • Frau Hütter Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Ja Dr. h. c. Blücher Nein — Dr. Jentzsch Nein Ja Euler Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Ja Dr. Graf (München) . Nein Nein Lenz (Trossingen) Nein Ja Gumrum Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Hepp Nein Nein wenstein Nein * Körner beurlaubt beurlaubt Margulies Nein Nein Lahr Nein Nein Mauk Nein Ja von Manteuffel (Neuß) . Nein Nein Dr. Mende Nein Ja Neumayer beurlaubt beurlaubt Dr. Miessner * Ja Dr. Preiß Nein Nein Onnen beurlaubt beurlaubt Dr. Preusker — — Rademacher beurlaubt Ja Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Scheel — — Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Schloß Nein Ja Schwann Nein Ja Fraktionslos Stahl Nein Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Dr. Stammberger Nein Ja Ruland Nein Nein Dr. Starke Nein * Schneider (Brotdorf) . . Ja Nein Weber (Untersontheim) . Nein Ja Stegner Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 436 444 Davon: Ja 162 203 Nein 260 240 Stimmenthaltung . 14 1 Zusammen wie oben . . 436 444 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Mattick . .. Ja Ja Ja Neubauer Ja Dr. Friedensburg . . * 4' Neumann Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Grantze Nein Nein Nein — Nein Nein Dr. Schellenberg . . . Dr. Krone Nein Frau Schroeder (Berlin) Lemmer — Schröter (Wilmersdorf) Frau Dr. Maxsein . . Nein Frau Wolff (Berlin) Stingl Nein FDP SPD Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja Ja Ja Dr. Reif Nein Dr. Will (Berlin) . . . Nein Brandt (Berlin) Ja Ja FVP Nein Nein Nein Frau Heise Ja Ja Dr. Heim Nein Klingelhöfer Ja Ja Hübner Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 19 18 Davon: Ja 10 12 Nein 9 6 Stimmenthaltung — — Zusammen wie oben . 19 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat die Abgeordnete Frau Kalinke.

    (Unruhe.)



Rede von Margot Kalinke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich knüpfe an die letzten Worte des verantwortlichen Ministers dieser Regierung für dieses Gesetz, des Herrn Bundesministers für Arbeit, an. Er hat gesagt, dieses Gesetz sei am wenigsten geeignet, als Argument für den Wahlkampf gewertet zu werden. In dieser Frage, Herr Bundesminister für Arbeit, stimme ich Ihnen hundertprozentig und uneingeschränkt zu.

(Abg. Schüttler: Sonst nicht?)

Wenn das aber so ist, dann ist dieses Gesetz am wenigsten dazu geeignet, unter dem Druck bevorstehender Wahlen und in einem unguten Zeitdruck, unter dem die Verhandlungen auch über das Kernstück des Gesetzes gestanden haben, nun polemisch nach der einen oder anderen Seite diskutiert zu werden. Wir haben uns gestern hier bemüht, uns auch da, wo die Gegensätze um die Kernprobleme dieses Gesetzes sehr scharf geworden sind, so sachlich wie nur irgend möglich auseinanderzusetzen. Ich will mich bei der Diskussion dieser Frage, die einen größeren Kreis als nur die Rentner angeht, die auch die Steuerzahler, die Beitragszahler, ja, unsere Jugend bewegen muß, weil sie die Lasten, die wir heute beschließen, morgen tragen muß, auf zwei Anliegen beschränken.
Zunächst das politische Anliegen! Wir, das Parlament, sind die politische Vertretung des deutschen Volkes, und wir haben bei jedem Gesetz, das das ganze Volk so angeht wie eine umfassende Rentenreform als ein Teilstück der Sozialreform, an die Belange des ganzen Volkes zu denken. Es ist das Anliegen der Politik und ihr höchster Auftrag, auch alle Staatsbürger wissen zu lassen, wie in entscheidenden Fragen der Politik die einzelnen politischen Parteien zu ihrem Ja oder ihrem Nein, zu ihrer Ablehnung und, wenn Sie wollen, auch zu dem Kampf um das eine oder andere Ziel gekommen sind.


(Frau Kalinke)

Herr Kollege Schellenberg hat auf einige Probleme sehr deutlich hingewiesen. Wir sollten ihm, auch wenn wir in der politischen Zielsetzung nicht mit ihm übereinstimmen, doch zugestehen, daß wir über diese Fragen, die das Kernstück unserer Auseinandersetzung sind, in diesem Hause vom Politischen wie vom Sozialpolitischen her sprechen müssen. Über politische Ziele kann man streiten und verschiedener Meinung sein, sehr hart und sehr loyal; darum haben wir uns in diesem Hause mit unterschiedlichem Erfolg, auch mit unterschiedlichem politischem Stil bemüht.
Für die Fraktion der Deutschen Partei wiederhole ich, was ich bereits in der ersten Lesung zu diesem Gesetz gesagt habe: Die Vorlage des Arbeitsministers ist von der Bundesregierung nicht mit Zustimmung aller Mitglieder des Kabinetts verabschiedet worden — das kann ruhig einmal ausgesprochen werden, damit kein falsches Bild entsteht —, sondern unter der Warnung von Mitgliedern des Kabinetts, die der CDU, der FVP und der Deutschen Partei angehören.

(Abg. Schütz: Wer bleibt, stimmt zu! — Abg. Sabel: Drücken Sie sich nicht vor der Verantwortung!)

— Ich drücke mich hier vor nichts, meine Herren! Und Sie haben am wenigsten Anlaß, Herr Kollege Sabel, mir einen solchen Vorwurf zu machen!

(Abg. Sabel: Nach alter, bekannter Manier! — Weitere Zurufe von der Mitte.)

— Meine Herren und Damen, Sie werden mich mit den unsachlichsten Zurufen nicht zu gleicher Unsachlichkeit provozieren.

(Zurufe und Heiterkeit bei der SPD.)

) Die Vorlagen des Arbeitsministeriums, die von der Regierung dem Bundestag zugeleitet worden sind, und die Vorlage der sozialdemokratischen Fraktion stimmen im Kernstück und in der politischen Zielsetzung überein. Sie zeigen in der politischen Zielsetzung keinerlei Kontraste, die Anlaß geben könnten, hier miteinander zu kämpfen. Sie zeigen Kontraste lediglich in dem Grad der Durchsetzung, vielleicht auch in dem Zeitpunkt der Durchsetzung. Man könnte so sagen: die einen wollen das Ganze konsequent — das muß Ihnen, meine Damen und Herren von der SPD, von Ihrer politischen Zielsetzung her anerkannt werden —, und die anderen wollen die Weichenstellung und ein Stück zum Ziel und noch nicht das Ganze konsequent. Wenn man die Konsequenz ablehnt, muß man auch die Weichen anders stellen. Wer eine Fahrt antreten will, muß bei der Weichenstellung überlegen, wohin die Reise gehen soll.

(Zurufe von der Mitte und Heiterkeit.)

Hierin unterscheidet sich die Fraktion der Deutschen Partei von der größten die Regierung und die Verantwortung tragenden Koalitionspartei. Ich halte es für gar kein Unglück, wenn in einer Koalition, die in den großen Richtlinien der Wirtschafts- und der Sozialpolitik ein Ziel hat, einmal deutlich wird, daß diese Koalition etwas Lebendiges ist, daß in ihr nicht ein Teil nur ein Anhängsel ist, das nur ja sagt, wenn die größere Gruppe gesagt hat: Wir haben das nun mal so entschieden, und es ist das Gesetz der Demokratie, der Mehrheit zu folgen.

(Beifall bei der DP und FDP. — Abg. Arndgen: Aber umgekehrt soll es nach Ihrer Auffassung wohl sein?!)

Welch eine Demokratie wäre das und wie ware es mit der Demokratie bestellt, wenn das Wort der Minderheit nichts mehr gälte und wenn nur das Gesetz der Zahl und nur die Masse entschieden?

(Zuruf von der CDU/CSU: Wenn es die Opposition macht, was dann? — Weitere Zurufe von der Mitte und von der SPD.)

— Meine Herren und Damen, mit so billigen und einfachen Zurufen und Argumenten können Sie diese ernsten Fragen unseres politischen Stils nicht abtun! Es ist ein guter politischer Stil, über Meinungsunterschiede miteinander zu diskutieren. Es ist sicherlich auch — und darüber will ich gerne ein versöhnendes Wort sagen — für eine so große Partei wie die Christlich-Demokratische Union mit zwei so großen Blöcken wie der CDU und der CSU weit schwieriger, zu einer homogenen Meinung zu kommen, als etwa in der SPD, wo sie aus Tradition da ist, oder in einer konservativen Gruppierung wie der unseren.
Den politischen Ausgleich, genannt Kompromiß, kann es in vielen Dingen von sekundärer Bedeutung geben, den muß es täglich in der Politik geben. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht es um ein klares Ja oder Nein. In den Sorgen und Nöten, in der großen Gewissensbelastung, die sicherlich nicht nur den Kollegen Schellenberg und mich drücken, sondern auch viele unserer Kollegen aus den Fraktionen, die an dieser Debatte teilnehmen, hätte nur ein mutiges klares Ja oder Nein zum Grundsätzlichen befreiend gewirkt. Dieses klare Nein zum Grundsätzlichen des Kernstücks des Gesetzentwurfs ist das, was uns von der Mehrheit in der Koalition getrennt hat. Das hat dazu geführt, daß in der Öffentlichkeit offenbar geworden ist, daß hier nicht zwei Fronten, Koalition und SPD, sondern mehrere Fronten durch das Parlament gehen.
Was soeben Herr Dr. Jentzsch gesagt hat — und ich stimme dem in fast allem zu —, betrifft doch das, was auch in der Ausschußberatung die schweren Entscheidungen so belastet hat: den Stil der Beratungen, den Zeitdruck, unter dem wir standen, und die unguten Auseinandersetzungen, die alle in diesem Hause wohl gleichermaßen gespürt haben, die sich ernsthaft um die Probleme unserer Zeit, aber nicht nur die Probleme von heute, nicht nur die Probleme des Wahljahres, sondern auch die Probleme unserer Zukunft, auch unseres Vaterlandes bemühen. Sie belasten alle diejenigen um so mehr, denen bei den sozialen Versprechungen unserer Zeit bewußt ist — gerade die Saardebatte hat es wieder gezeigt —, daß man, wenn man es mit der politischen Verantwortung ernst meint, keine soziale Versprechung machen darf, deren Erfüllung man nicht allen Bürgern für alle Zeiten gewährleisten kann. Ich denke da zuerst an alle die Deutschen, die noch von uns getrennt sind und denen wir doch die gleiche Gesetzgebung mit den gleichen Leistungen für ganz Deutschland garantieren müssen. Hier steckt das große politische Anliegen dieses Gesetzes und auch des Kernstücks dieses Gesetzes.
Die Presse hat in diesen Tagen dankenswerterweise versucht, die Rentenformel zu verdeutlichen. Es ist wirklich in der Öffentlichkeit viel zuviel von Versprechungen geredet worden. Da hat der Kollege Schellenberg recht; aber auch er hat sich ja an dieser Diskussion mit Flugblättern und Reden sehr fleißig beteiligt. Es wäre besser gewesen, der Of-


(Frau Kalinke)

fentlichkeit deutlich zu machen, daß jedes soziale Versprechen seinen Preis kostet. Es kostet nicht nur den Preis des heutigen Sozialversicherungsbeitrags, es kostet den Preis des Sozialversicherungsbeitrags morgen und auch nach zehn Jahren. Über das letzte hat sich der Herr Arbeitsminister weitgehend ausgeschwiegen. Die Last der Verantwortung, die die Mitglieder aller Parteien gespürt haben und die deutlich werden wird, wenn die Konsequenz dieser Entscheidungen, die Sie hier treffen wollen, auch im Unfallversicherungsgesetz, auch im Knappschaftsversicherungsgesetz, in den Forderungen der Kriegsopfer und Lastenausgleichsempfänger, in den Forderungen nach Behandlung der Sparmark gleich der Rentenmark auf uns in diesem Hause zukommt, muß Ihnen vor der Entscheidung gegenwärtig sein.
Der Herr Minister hat gesagt, es sei nicht Aufgabe der Regierung, Sachverständige zu hören. Wie kann man Verantwortung tragen, wenn Gremien wie die Deutsche Gesellschaft für Versicherungsmathematik, wenn anerkannte Fachleute, wenn Männer von Ruf und hohem Rang mit allem Ernst vor den Konsequenzen warnen! Wie kann man es dann vor seinem Gewissen verantworten, zu sagen, es sei nicht Aufgabe der Regierung, nun etwa eine Beratung zu unterbrechen, oder dieses Parlament habe keine Veranlassung, das zu tun! Wir als gewählte Abgeordnete haben Veranlassung, uns mit jeder ernsthaften Kritik auseinanderzusetzen, die für die Zukunft unseres Volkes entscheidende Gefahren aufzeigt. Vor solchen Gefahren ist sowohl von der Seite der Währungssachverständigen wie von der Seite der Mathematiker ganz ernsthaft und in sehr beachtlicher Weise gewarnt worden.
Meine Herren und Damen, zweimal zwei ist vier: das gilt für die Versicherungsmathematik in der Individualversicherung wie in der Sozialversicherung. Das ist kein Glaubenssatz, das ist keine Sache des Vertrauens; das hängt nicht davon ab, ob man glaubt, der Arbeitsminister habe recht oder Herr Professor Heubeck habe recht. Es ist eine Sache einer ganz einfachen, ganz natürlichen Überlegung, ob eins und eins zwei und zweimal zwei vier ist.

(Abg. Ruf: Aber das sind doch Schätzungen und Annahmen!)

— Nein, Herr Kollege Ruf, es sind nicht nur Schätzungen und Annahmen — —

(Abg. Schütz: Nicht nur, aber auch!)

— „Aber auch", natürlich. Aber der Wertmesser zwischen „nicht nur" und „aber auch" liegt auch da, wo man die hohe Verantwortung trägt, das zu prüfen, was bisher in allen europäischen Ländern, in der Welt Grundlage einer Schätzung gewesen ist, die zugetroffen hat, die funktioniert hat, die nicht zu solchen Folgen geführt hat wie andere über den Daumen gepeilte Schätzungen, die sehr umstritten sind. Wenn wir — wie der Kollege Ruf gestern gemeint hat — solche Dinge nicht selber voll übersehen können, müssen wir diejenigen um Rat bitten, die uns darin beraten können. Ich gehöre zu den Leuten, die meinen, daß niemand alles wissen kann. Je mehr jemand weiß, desto bescheidener wird er sein und desto bereiter wird er sein, zuzugeben, wie wenig er weiß.
Die Auseinandersetzung im Plenum hat gerade uns, die wir meinen, einiges von den Dingen zu verstehen, gezeigt, daß es besser gewesen wäre, wenn der Herr Finanzminister — er wird mir das zugeben — und der Herr Wirtschaftsminister vor ihrer Zustimmung im Kabinett alles das veranlaßt hätten, was sich nachher als nötig herausgestellt hat.

(Abg. Dr. Gille: Sehr gut!)

Aber wir im Parlament haben nun einmal nicht über die Koordinierung der Arbeit im Kabinett zu entscheiden. Wir im Parlament haben die eigene Verantwortung zu tragen, im Ausschuß, wo wir die Beschlüsse fassen, die dann diesem Hohen Hause vorgelegt werden, um die Dinge zu ringen, deren Erkenntnis vielleicht noch nicht bei allen eindeutig da ist. Wir haben die eigene Verantwortung zu tragen, wenn wir unter Umständen Entscheidungen für die Zukunft treffen, die furchtbar und gefährlich sein können, weil wir unser sozialpolitisches Anliegen, nämlich das soziale Versprechen von heute, unter Umständen morgen nicht mehr oder nicht mehr unter den gleichen Voraussetzungen erfüllen können.
Die Deutsche Partei hat nicht feige gekniffen. Sie hat gekämpft. Sie hat zwar gegen die Mehrheit und gegen Windmühlenflügel gekämpft; aber ich wiederhole hier: es ist besser und für die Politik entscheidend und notwendig, daß eine Gruppierung im Parlament den Mut hat, auch im Wahljahr das Unpopuläre zu tun, wenn es um das Wohl des Ganzen geht.

(Zuruf von der SPD: Aufhören!)

Wo die Sozialdemokraten und die Deutsche Partei um der Sache willen übereingestimmt haben, haben wir das um eines guten politischen Stils willen auch ebenso mutig bekannt. Wo sich aus der Sachkenntnis über den Umfang der Probleme, wo sich im Ringen um bessere Erkenntnisse und bessere Lösungen Fronten gebildet haben, die leicht mißverstanden werden könnten, wird jeder, der die Dinge ernsthaft betrachtet, wissen, worum es gegangen ist. So haben der Herr Kollege Schellenberg und ich, sicher von sehr verschiedenen Gesichtspunkten her, darum gekämpft, daß bei den Auseinandersetzungen nicht nur die Versicherungsmathematiker der Individualversicherung, sondern auch die Mathematiker der Sozialversicherung, auch Fachleute der Sozialversicherung im Parlamentsausschuß gehört werden sollten. In dieser Beziehung sind alle meine Anträge abgelehnt worden. Heute wäre manches Wort nicht notwendig, wenn wir uns diese Zeit genommen hätten.
Ich glaube, daß wir uns, wenn wir heute über Änderungsanträge sprechen, noch einmal über die Kernprobleme zu unterhalten haben, und zwar in der sachlichen Form, in der diese Auseinandersetzung geführt werden muß. Die Fraktion der Deutschen Partei hat sowohl gegenüber ihren Koalitionspartnern wie in der Öffentlichkeit deutlich gesagt, daß sie die notwendige Anpassung der Renten an den wirtschaftlichen Fortschritt bejaht und fordert. Sie hat auch immer wieder Vorschläge gemacht, in welcher Form diesem sozialpolitischen Anliegen schnellstens Rechnung getragen werden sollte. Sie hat aber in der ersten Lesung schon ihre grundsätzlichen Bedenken sowohl gegen den SPD-Entwurf wie gegen die Regierungsvorlage hinsichtlich des Dynamischen in der Dynamik dieses Gesetzes sehr deutlich gemacht. Die Debatten im Ausschuß, die Diskussion in der Öffentlichkeit, die Prüfung der Unterlagen, die Prüfung von Satz und


(Frau Kalinke)

Gegensatz in der Diskussion, auch die Beschäftigung mit den Antworten der Regierung auf Gutachten und Vorwürfe im Ausschuß haben alle nur bestätigt, daß wir mit unserer Warnung, mit unserer Vorsicht, mit unseren Fragen auf dem richtigen Wege waren.
Die Deutsche Partei wünscht eine großzügige Anhebung der laufenden Renten. Sie wünscht das, obwohl wir wissen, daß das erheblich gegen die Grundsätze des Versicherungsprinzips verstößt, da unter den Empfängern kleiner Renten — und darin sind wir uns, glaube ich, mit allen Parteien einig — sehr viele Menschen sind, die niemals ausreichend hohe und in bezug auf die Dauer niemals genügende Beiträge gezahlt haben. Wir glauben aber, daß zu einer erfolgreichen Wirtschaftspolitik auch eine Sozialpolitik gehört, in der man über diese Dinge nachdenkt und sich in diesen Fragen die notwendge Handlungsfreiheit vorbehält.
Trotz aller Bedenken haben wir uns bereit gefunden, viele grundsätzliche Überlegungen zurückzustellen und uns mit unserem Partner in der Koalition, mit der CDU, auf der Grundlage der von ihr gemachten sozialpolitischen Zusagen zu verständigen.

(Abg. Arndgen: Und dort, wo es ging, mit der SPD!)

— Das ist nicht unser Stil, Herr Kollege Arndgen! Das ist der Stil, den Sie selbst seit fast acht Jahren immer wieder vorexerziert haben. Sie haben am wenigsten Grund, der Deutschen Partei so etwas vorzuwerfen.

(Beifall bei der DP und FDP.)

Sie sollten sich vor Unterstellungen hüten, die Sie im politischen Raum nicht beweisen können und die Ihnen niemand abnimmt, Herr Kollege Arndgen, niemand, der Ihren Standort und Ihre Meinung kennt! Wir in der Deutschen Partei sind so unverdächtig, daß wir als konservative Gruppe auf Grund unserer sozialen Haltung sehr wohl auch mit der Sozialdemokratischen Partei Beschlüsse dann fassen können, wenn wir keine Grundsätze verraten. Dagegen sind Sie bereit, aus taktischen und anderen Gründen tausendmal das zu tun, was wir noch nie getan haben!

(Beifall bei der DP und FDP. — Zurufe von der Mitte.)

Die Fraktion der Deutschen Partei hat im Ausschuß und in der Öffentlichkeit die Anhebung der jetzt laufenden Renten auf ein ausreichendes Niveau bejaht und gefordert.
Wir haben mit aller Entschiedenheit — ich habe das in sehr langen und deutlichen Ausführungen in der ersten Lesung getan — vor der Anpassung der Renten an das Lohnniveau gewarnt und darauf aufmerksam gemacht, daß es sich dabei um eine nominelle und nicht um eine reale Größe der wirtschaftlichen Entwicklung handelt.
Herr Schellenberg hat jetzt hier gesagt: Die Anpassung der Renten an die Höhe des letzten Gehaltsstandes ist eine Forderung der SPD. Sie wissen, daß ich der SPD in dieser Forderung nicht gefolgt bin, weil ich Herrn Kollegen Schellenberg gerade an seine Erfahrungen bei der Versicherungsanstalt Berlin erinnern muß, als nach dem großen Zusammenbruch von 1945 — Gott möge unser Volk vor Ähnlichem bewahren — gerade die
Menschen, die aus der Bahn gerissen waren, die damals ihre Stellung verloren und auch nicht immer das richtige Parteibuch hatten und nicht den richtigen Anschluß fanden, in der Auswirkung der Tabellenrente auf dieser Grundlage am schlechtestendavongekommen sind. Wer die Erfahrungen der Sozialpolitik in den letzten Jahrzehnten nicht nur gelegentlich betrachtet, sondern sie zur Grundlage auch seiner Entscheidungen nimmt, muß sagen, daß eine solche Entscheidung ihre großen Gefahren hat. Ich glaube, daß man, wenn man die Konzeption der SPD vertritt, konsequent zu solchen Forderungen kommt. Da das aber nicht die Konzeption der Deutschen Partei ist, müssen wir diesen Antrag ebenso konsequent ablehnen.
Wir haben uns mit unserer grundsätzlichen Entscheidung gegen eine Lohnindex-Rente gewandt und haben es schon bei der ersten Lesung als unsere Pflicht angesehen, auf die Gefahren aller Experimente hinzudeuten, die die Stabilität der Währung, wenn auch nur im geringsten, durch eine offene oder verschleierte Indexklausel beeinträchtigen könnten. Wir haben uns auch gegen die Absicht und die Begründung des Arbeitsministers, Kaufwertsicherungen in ein Gesetz hineinzunehmen, die dort wie anderswo am allerwenigsten angebracht sind, genauso gewandt, wie wir gestern auf fast 'verlorenem Posten gegen eine unehrliche Entscheidung gekämpft haben,

(Hört! Hört! bei der SPD)

nämlich gegen die unehrliche Entscheidung, den totalen Versicherungszwang einmal abzulehnen und dann eine Grenze von 15 000 DM zu beschließen, um damit den umfassenden Versicherungszwang auf dem Umweg und durch die Hintertür wieder hereinzubringen.

(Beifall bei der DP.)

Wenn wir uns gegen alle Experimente eines ganzen oder halben, eines verschleierten oder offenen Lohnindexes wenden, dann tun wir das in einem Augenblick, in dem der Lohnindex genauso im Kreuzfeuer der Kritik der Weltöffentlichkeit steht, wie in unserer Zeit auch alle Experimente des —wie Herr Preller gestern beanstandet hat, ich erlaube mir, das Wort zu wiederholen — Wohlfahrtsstaates und des Strebens nach totaler Wohlfahrt im Kreuzfeuer der Kritik stehen. Eben das Mißverständnis über den Wohlfahrtsstaat und seine Ergebnisse, das Mißverständnis über soziale Versprechungen und über das, was eine solche Wohlfahrt denen nicht bringt, die soviel davon erwarten, die Kenntnis des sozialen Effekts und das Ergebnis der Prüfung der sozialen Wirklichkeit sind es, die uns immer wieder zwingen, unsere warnende Stimme zu erheben.
Für unsere Kritik an dem Lohnindex und der Koppelung der Renten an die Löhne haben sich doch um uns in der europäischen Öffentlichkeit so viele Modellbeispiele gezeigt, aus denen wir lernen sollten! Der Präsident möge mir gestatten, daß ich aus den Zeitungsnotizen der letzten Tage nur die Überschriften zitiere: die Erklärung des schwedischen Finanzministers, der auf Befragen gesagt hat: „Stabilität oder Inflation hängt voll und ganz von der Lohnbewegung ab", die Erfahrungen der skandinavischen Länder, in denen die Preise seit 1913 um das Vierfache gestiegen, in Finnland um das Zweihundertfache, seit 1938 um das Achtzehnfache gestiegen sind. „Der Inflationsdruck in Ma-


(Frau Kalinke)

drid", das „Gleitlohnsystem Frankreichs", das oberfaul ist, „Exodus aus dem Wohlfahrtsstaat Großbritannien", „Inflationsspirale in Spanien", „Trübe Erfahrungen in den nordischen Ländern", „Jonglieren auf dem Index in Frankreich", „Drohende Inflation in Schweden". Alle diese Erfahrungen sollten wir doch nicht einfach beiseite tun, als hätten sie nicht schon die anderen Völker gemacht und als hätten sie dort nicht schon zu Konsequenzen geführt, die wir unserem Volk ersparen sollten. Und eine Preispolitik, wie wir sie jetzt alle erleben und mit Sorge betrachten, trifft unter den Konsumenten gerade immer die Rentner, die kinderreichen Familien, die wir gemeinsam schützen wollen, am härtesten.
Meine Herren und Damen, wir wollen in diesen Wochen und Monaten auch noch etwas anderes schützen. Die Erfahrungen der Lohnkämpfe in Schleswig-Holstein, die Erfahrungen des Streiks um die Lohnfortzahlung zeigen doch, wie es um die soziale Autonomie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt ist. Die Fraktion der Deutschen Partei ist darum besorgt, ,daß die Autonomie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten bleibt. Sie kann aber nur erhalten bleiben, wenn nicht die Entwicklung der Lohn-Preis-Spirale Regierung und Parlament dazu zwingt, eines Tages Überlegungen anzustellen, vor denen wir schon heute warnen möchten.
Auch Herr Professor Jecht, der von „den Schöpfern" dieser „konstruktiven" Idee des Gesetzes zunächst als Kronzeuge angeführt worden ist, hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß im Falle einer fehlerhaften Lohnentwicklung eine übersteigerte Nachfrage geschaffen wird. Niemand wird bestreiten können, daß dann, wenn die Löhne in inflationistischer Weise die Grenzen überspringen, auch die Renten, wenn sie mit den Löhnen gekoppelt sind, die Tendenzen verstärken, die vom Lohnniveau her auf Preis und Währung drücken. Es sind zwar nicht die Renten allein, aber die Lohn-Renten-Dynamik! Darum wehren wir uns gegen eine Kaufwertsicherung, gegen eine Inflationssicherung mit Hilfe einer Rentenformel. Eine Regierung, die die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und einer Sozialpolitik, die auf dieser Wirtschaftsordnung fußt, verteidigen will, wird und muß andere Mittel finden, um mit den Preis- und Währungsfragen fertig zu werden.
Und nun ein Wort zu der Produktivitätsrente, die der Öffentlichkeit an Stelle der Lohnindexrente als neues Zauberwort verkündigt worden ist. Der Herr Arbeitsminister, vor allem aber seine Mitarbeiter, die die Last der Arbeit, aber im geheimen auch die Last der Verantwortung tragen, mögen darüber nachdenken, daß auch die Erfragung der öffentlichen Meinung, seien die Fragen noch so geschickt gestellt, nichts darüber aussagt, was denn die Befragten von der Produktivitätsrente wirklich halten. Wahrscheinlich werden die Befragten genauso wenig wie sehr viele andere Persönlichkeiten in Deutschland wissen, was denn Produktivitätsrente wirklich ist.

(Abg. Schüttler: Nur S i e wissen das! — Weitere Zurufe von der Mitte.)

— Herr Kollege Schüttler, daß ich mich damit mehr beschäftigt habe als die große Zahl der Befragten, werden Sie nicht bestreiten können.

(Fortgesetzte Zurufe von der Mitte und Lachen.)

— Solche Angst, daß der Zuruf des Herrn Schüttler wegen seiner „Bedeutung" untergeht, sollten Sie nicht haben!

(Weitere Zurufe von der Mitte.)

Das zweifelhafte Ergebnis der Erfragung der Volksmeinung sagt gar nichts darüber ,aus, daß mit dem neuen Zauberwort ein Ersatz für die Lohnindexformel und damit der Schlüssel zur Lösung all jener unklaren Fragen, die uns in diesen Tagen noch belasten, gefunden worden ist.
Meine sehr verehrten Herren und Damen, was uns hier in dieser Stunde dazu zwingt, so ernste Warnungen auszusprechen, ist der Gedanke an die sozialen Versprechungen über die Höhe der Rente. Der Herr Kollege Schellenberg hat einige Mißverständnisse aufzuklären versucht. Ich will an dieser Stelle nicht näher auf diese Fragen eingehen; wir werden dazu heute noch Gelegenheit haben. Aber das sei mit aller Deutlichkeit gesagt: die Rentenformel hat nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Renten, sondern auch finanzielle Auswirkungen auf die Beitragslast von heute, noch viel mehr aber auf die Beitragslast der nächsten 30 und 40 Jahre, die die tragen müssen, die nach uns kommen. Die Rentenformel hat Auswirkungen auf die Steuerlast, auf die Staatszuschüsse, auf die direkten und indirekten Steuern, und sie ist von eminenter Bedeutung hinsichtlich der Erreichung der Ziele, die wir uns doch in der Koalition und, ich meine, auch in weiten Teilen der Opposition zu eigen gemacht haben, nämlich der Ziele: zu sparen, Anreiz zum Sparen zu geben, Anreiz zur Eigentumsbildung zu geben, den Wohnungsbau zu fördern und ihn nicht zu bremsen und den Kapitalmarkt in Ordnung zu halten.
Wenn wir auch ein altes Ziel des Sozialismus, die Vollbeschäftigung, erreicht haben ohne sozialistische Planwirtschaft und ohne die Experimente des Sozialismus, die in anderen Ländern zum Scheitern mancher Pläne geführt haben, so haben wir doch die Probleme, die die Vollbeschäftigung uns aufgibt, noch keineswegs gelöst. Wenn die Vollbeschäftigung erreicht ist, dann ist zugleich eine Zunahme der Investitionen, eine steigende Zunahme des Verbrauchs und auch die Erhöhung des Lebensstandards an die Steigerung der Produktivität gebunden. Aber, meine Herren und Damen, nicht jede Zunahme des Sozialprodukts ist Ausdruck der Produktivitätssteigerung, sondern nur diejenige, die über den zusätzlichen Aufwand an Arbeit und Abschreibungen hinaus Mehrwerte schafft.
Auch die Steigerung der wirtschaftlichen Produktivität ist keine Selbstverständlichkeit. Sie ist genauso wenig selbstverständlich wie unsere augenblickliche wirtschaftliche Situation, aus der immer Schlüsse für die Zukunft gezogen werden und die doch — wir haben es alle in diesen Monaten gespürt — so tiefe Wolken belasten können, wenn nur eine Krise — ich will nicht an Korea, ich will nur an die Tage vom Suez erinnern — am Himmel der Weltpolitik uns erzittern läßt. Weil eben unsere wirtschaftliche Situation keine Selbstverständlichkeit ist, weil die Produktivität an ganz konkrete Voraussetzungen geknüpft ist, wenden wir uns dagegen, daß man in einem Gesetz, das für Jahrzehnte bestimmt ist, nun die Prüfung dieser Voraussetzungen einfach als Bagatelle abzutun scheint.


(Frau Kalinke)

Die Fraktion der Deutschen Partei hat auch Bedenken gegen die Höchstbegrenzung der Leistung, die sich aus der Rentenformel ergibt. Wir sind die letzten, die es nicht für unter Umständen sehr gefährlich hielten, wenn die Rente höher wäre als der Lohn des Betreffenden, der noch im Arbeitsleben steht. Wir wollen eine vernünftige Relation zwischen Arbeitseinkommen und Renten! Aber wer eine Mindestrente ablehnt, muß konsequent auch die Höchstrente ablehnen. Wer die Begrenzung oben hat, muß sie auch unten wollen. Irgendwo muß ja in diesen Plänen eine Linie sichtbar sein. Wir glauben, nein, wir wissen, daß die Beschneidung der Höchstleistungen gerade in der Angestelltenversicherung die erworbenen Rechte der Angestellten ganz entscheidend schmälern wird.
Wer an die Leistung des ganzen Arbeitslebens anknüpfen will — das ist doch einer jener Wundersätze unserer Zeit gewesen, „daß der Rentner neben dem Lohnempfänger stehen und daß er die Frucht seines ganzen Arbeitslebens spüren soll" —, wer das will — und wir wollen das —,

(Abg. Schüttler: Was Sie alles wollen!)

der kann doch nicht Zeitläufte herausnehmen, wie etwa die Lehrlingszeiten oder Zeiten, in denen nur geringe Löhne verdient worden sind.
Wir beantragen, daß ,diese Bestimmung gestrichen wird, und zwar deshalb, weil es falsch ist, die Lehrlingszeiten herauszunehmen. Es gibt Lehrlinge, die im dritten Lehrjahr — ich denke nur an Tarife, die Sie alle kennen — weit mehr verdienen, als viele Frauen, Arbeiterinnen und Angestellte, im Monat verdienen. Es gibt geringe Löhne bei den Arbeitern und geringe Entgelte bei den Angestellten, die dann genauso konsequent herausgenommen werden müßten. Der Enderfolg ihrer Versprechungen wäre, daß wir in der Bemessungsgrundlage dann nur noch von den höchsten Löhnen der Industriearbeiter ausgehen werden.
Wie ernsthaft diese Dinge geprüft werden müssen, zeigen .auch die Veränderung der Tabellen und der Tabellenvergleich. Herr Kollege Schellenberg hat auf einige Probleme aus den Tabellen hingewiesen. Es ist sicherlich richtig, daß das Arbeitsministerium seine Tabellen nicht nur hinsichtlich der Beschlüsse des Sozialpolitischen Ausschusses geändert hat; es hatte sie geändert unter dem Hinweis der Versicherungsmathematiker, dem Hinweis der Sachverständigen,

(Abg. Schüttler: Das ist ja nicht wahr!)

die dann auch nicht nur bei uns, sondern im Arbeitsministerium

(Abg. Schüttler: Das ist ja nicht wahr!)

— und ich erkenne das an, ich habe es auch im Ausschuß anerkannt — jene Verbesserungen und Änderungen der Tabellen angeregt haben. Und wer sagt: „Das ist nicht wahr!", der hat nie eine Tabelle mit einer anderen verglichen.

(Abg. Pohle [Eckernförde]: Es ist keine Liebe mehr unter der Koalition!)

— In der Politik, lieber Herr Kollege — bei allem Charme Ihres Zurufs! — soll man neben der Zuneigung und der Liebe vor allem den kühlen Kopf behalten. Politik macht man in der Regel mit Verstand, nicht mit Gefühl.

(Abg. Schüttler: Bei Ihnen ist alles nur Gefühl!)

Wenn über Nacht die Tabellen völlig verändert worden sind, meine Herren und Damen, dann müssen Sie Verständnis dafür haben, daß wir zum mindesten ein großes Unbehagen — nicht zu sprechen von einem großen Mißtrauen — spüren, ein großes Unbehagen über eine Entwicklung, über die wir unter dem Zeitdruck und unter der physischen und psychischen Belastung dieser Wochen alle gemeinsam nicht zufrieden sein können.
Schließlich, meine Herren und Damen, findet sich in diesen Paragraphen auch noch ein Grundsatz, der wiederum im Gegensatz zu Ihren Erklärungen und Beschlüssen steht. Das ist der Grundsatz, daß die Bemessungsgrundlage dem entsprechen soll, was der Versicherte in seinem Arbeitsleben verdient hat; daß Sie sagen: „Wir wollen ein besonderes Angestelltenversicherungsgesetz und ein besonderes Arbeiterrentenversicherungsgesetz. Wir wollen gleiches Recht bei gleichen Beiträgen. Wir wollen zwar noch eine getrennte Verwaltung. Wir wollen aber gar nicht mehr die Risikogemeinschaft der Angestellten und die Risikogemeinschaft der Arbeiter." Denn wenn Sie sie wirklich wollten, müßten Sie bei der Rücksichtnahme auf die Bezüge, auf das Einkommen der Angestellten oder der Arbeiter sagen: Wir müssen uns in der Angestelltenversicherung auf die Arbeitnehmereinkommen der Angestellten und in der Arbeiterversicherung auf den Durchschnitt der Einkommen aller Arbeiter beziehen, selbst dann, wenn zuzeiten die Angestellten einen Nachteil oder die Arbeiter einen Vorteil ihätten. Wer in diese Risikogemeinschaft hineingehört, der muß Vorteile und Nachteile des Risikos in seiner Gemeinschaft tragen.
Deshalb meinen wir, daß alles Reden von einer getrennten Angestellten- und Invalidenversicherung unwahrhaftig ist, wenn wir hier die gleiche gemeinsame Grundlage haben und wenn wir dann auf einem Umwege zur Gemeinlast kommen, die zuletzt in der Krankenversicherung der Rentner und in der Vergangenheit versagt hat und zugleich gezeigt hat, daß sie eines jener Mittel zur Vereinheitlichung ist, die wir von der Fraktion der Deutschen Partei mit aller Entschiedenheit grundsätzlich ablehnen.
Es gibt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, in denen alle Versuche, zu Kompromissen zu kommen, scheitern müssen. Die Formel des § 1260 ist in der Koalition deshalb gescheitert, weil es über grundsätzliche Fragen — leider, sage ich; ich bedaure es außerordentlich; niemand bedauert es mehr als die Fraktion der Deutschen Partei — zu einer einheitlichen Meinung nicht gekommen ist.
Wir begrüßen die Bemühungen, die die CDU-Fraktion angestellt hat; wir begrüßen die Ergebnisse ihrer Bemühungen um einen Ausgleich in dieser so überaus schweren, uns alle belastenden Frage. Wir wissen, daß es nicht gelungen ist, die Automatik ganz zu beseitigen. Aber wir erkennen absolut ihre Beschränkung auf ein Jahr, in dem dann allerdings noch keine Entscheidungen fallen können, weil nach so kurzer Zeit gewisse Dinge, zu denen man sich einmal bekannt hat, deshalb nicht entschieden und nicht revidiert werden können, weil sie dann noch gar nicht in ihrer vollen Wirkung geltend und sichtbar geworden sein können. Die Dynamik und der sozialpolitische Sprengstoff dieses Bekenntnisses zum Prinzip des Lohnindex sind aber nicht voll beseitigt. Die Kompromißlösung der CDU bedeutet nun zwar, daß


(Frau Kalinke)

der Automatismus de jure ausgeschaltet ist. Aber der Zusammenhang zwischen § 1260 und § 1276 ist vollkommen unklar und wird dies auch bleiben. Die unterschiedliche Behandlung gleichzeitig erworbener Ansprüche muß die Folge einer unterschiedlichen Behandlung der Grundlagen für die Bemessung der Renten in zwei Paragraphen sein. Je nachdem, ob die Erstfestsetzung in lohndynamisch günstige oder weniger günstige Jahre fallen wird, wird die Behandlung der Renten besonders in der Breite der unterschiedlichen Grundlagen unterschiedlich sein. Wir werden also für die Zukunft nicht nur drei verschiedene Rentenbemessungsarten haben, nämlich eine für die laufenden Renten, eine für die Anwartschaften und künftigen Renten nach § 1260 dieses Gesetzes und als dritte die Anpassung der künftigen Renten nach § 1276 dieses Gesetzes. Nachdem CDU und CSU — ich glaube (zu einer CDU-Gruppe), diese ernsten Betrachtungen sollten kein Anlaß zum Lachen oder zu einer humorigen Unterhaltung sein — sich zu den Grundsätzen des § 1276 bekannt haben, wie sie nach den Besprechungen in der Koalition gefunden sind, sollte man die Grundsätze des § 1276 auch für die Erstfestsetzung der Renten gelten lassen.
Die Deutsche Partei hätte gewünscht, daß der Begriff der Produktivitätsrente deutlicher geworden wäre. In einem Gesetz, das in der Praxis angewendet werden soll, das irgendwann praktische Folgen zeitigen soll, muß die Absicht, die der Gesetzgeber hat, klar und deutlich erkennbar sein. Die volkswirtschaftlichen Begriffe und die volkswirtschaftlichen Größen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des realen Volkseinkommens können nicht additiv gebraucht werden, da sie ja schließlich das gleiche darstellen. Wir haben versucht, im Sozialpolitischen Ausschuß hinsichtlich des § 1276 zu einer Klarheit der Begriffe zu kommen. Auch das ist nicht gelungen. Der Antrag der Deutschen Partei, klarzustellen, daß bei der Bezugnahme auf die wirtschaftliche Größe des Volkseinkommens das reale Volkseinkommen gemeint ist — eine statistische Größe, die bekannt und die berechenbar ist —, ist auch im Ausschuß abgelehnt worden.
Ich fasse also zusammen. Die Fraktion der Deutschen Partei wünscht eine entscheidende und ausreichende Anhebung der laufenden Renten. Sie wünscht eine Anpassung der Anwartschaften und der künftigen Renten nach den gleichen Grundsätzen an das wachsende reale Volkseinkommen. Deshalb haben wir auch in den Besprechungen mit unseren Koalitionspartnern unsere Kompromißbereitschaft gezeigt. Wir sind von der Forderung nach festen Summen, nach statischen Begriffen abgegangen, wir sind bereit gewesen, den Versprechungen unserer Koalitionspartner entgegenzukommen, und wir haben deutlich gemacht,

(Abg. Schüttler: Eine Unverschämtheit!)

daß wir auf der Grundlage — —. Wie bitte? Wie war Ihr Zuruf? Herr Präsident, wollen Sie bitte einmal darauf achten. Wenn ich richtig gehört habe, sagte der Kollege, es sei eine Unverschämtheit.

(Abg. Schüttler: Ja, das war es!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Ich weiß nicht, wer
    es gesagt hat. Darf ich fragen, wer es gewesen ist.

    (Abg. Schüttler meldet sich.)

    — Dann rufe ich Sie hiermit zur Ordnung.