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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 185. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957 10303 185. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Januar 1957. Fortsetzung der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetz (ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) Drucksachen 3080, 1 zu 3080; Umdruck 888 bis 902) 10304 C Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Vizepräsident Dr. Becker . . . . 10333 A, D Dr. Schellenberg (SPD) . . 10347 C, 10351 A Artikel 1: Leistungen aus der Versicherung (§§ 1260 ff. bzw. 30 ff.): Dr. Jentzsch (FDP) .. . . 10304 C, 10327 D, 10329 A, 10335 B, 10336 C, 10352 C, 10366 B Dr. Schellenberg (SPD) : zur Sache .. . 10307 D, 10309 A, 10323 D, 10326 C, 10330 A, 10331 C, 10339 B, 10345 B, 10346 B, D, 10359 C, D zur Abstimmung 10334 A, 10335 A, 10347 D zur Geschäftsordnung 10347 C, 10351 A, C Ruf (CDU/CSU) 10308 D, 10331 B, C, 10332 D, 10352 D Storch, Bundesminister für Arbeit . 10311 C, 10312 A, 10326 B, D Frau Kalinke (DP): zur Sache .. 10312 C, 10319 D, 10333 A, 10342 A, 10345 A, 10348 B, 10349 A, 10352 D, 10356 A, 10366 C zur Geschäftsordnung . 10347 C, 10350 D, 10351 B, C Stingl (CDU/CSU) . . . . 10318 D, 10320 A Dr. Berg (FVP) 10327 C, 10336 A, 10343 B, 10344 A, 10345 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . 10328 B, 10329 B, 10364 B Dr. Preller (SPD) 10332 C, 10338 A, 10353 B, 10356 B, 10361 A, 10362 A Unterbrechung der Sitzung . 10334 A Franzen (CDU/CSU) 10336 C Dannebom (SPD) 10337 A, 10340 D, 10343 D Wolf (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . . 10338 B Frau Döhring (SPD) . . 10338 C, D, 10339 A Varelmann (CDU/CSU) . 10339 A, 10346 A, 10347 A Schüttler (CDU/CSU) . . . 10339 D, 10343 C, 10346 B Frau Korspeter (SPD) . . . 10340 C, 10349 D Dr. Franz (CDU/CSU) . . . 10338 B, 10348 C Frau Friese-Korn (FDP) . 10349 A, 10351 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10350 A, 10353 A Frau Rösch (CDU/CSU) 10350 B Unterbrechung der Sitzung . 10350 C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 10359 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft .. . . 10359 C, D, 10360 A, 103.61 D, 10362 A, 10363 C Dr. Deist (SPD) 10362 B Abstimmungen .. 10334 A, 10335 A, C, 10344 A, 10345 A, 10347 A, 10348 B, D, 10351 A, C, 10352 A, 10353 A, B Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 893 Ziffern 39, 40, 55 a und 56 a . . 10334 B, 10351 D, 10352 A, 10377 Weiterberatung vertagt 10366 D Nächste Sitzung 10366 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10367 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 888 [zweiter Teil]) 10367 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 889 [zweiter Teil]) 10367 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 891 [zweiter Teil]) 10370 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 892) 10370 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 [zweiter Teil]) 10371 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 895 [zweiter Teil]) 10375 B Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 [zweiter Teil]) 10375 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 899 [zweiter Teil]) 10376 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 902) 10376 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) 10377 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 4. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 17.1. Dr. Bärsch 19.1. Berendsen 21.1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1. Cillien 2.3. Dr. Dehler 19.1. Dr. Deist 19.1. Dr. Dollinger 18.1. Dr. Eckhardt 24. 1. Gedat 26.1. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 26.1. Höfler 21.1. Dr. Kihn (Würzburg) 17.1. Dr. Köhler 2.3. Dr. Königswarter 21.1. Dr. Kopf 18.1. Körner 17.1. Dr. Kreyssig 25. 1. Lenz (Brühl) 18.1. Meyer-Ronnenberg 27.1. Morgenthaler 21.1. Neumayer 16.3. Odenthal 15.2. Onnen 18.1. Pelster 18.1. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17.1. Rademacher 17.1. Raestrup 31.1. Sabaß 19.1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3. Dr. Schöne 18.1. Stauch 17.1. Dr. Vogel 2.2. Anlage 2 Umdruck 888 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10335 D, 10339 A, 10344 C, 10348 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 12. Dem § 1262 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen ,des § 1257 gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Ang. 13. Dem § 33 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt: (5) In den Fällen des § 27 a gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. Arb. 14. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ . . . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Arb. 15. In § 1263 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 1253 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Arb. 16. § 1263 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. DieAusfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind. Ang. 17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 werden in Zeile 4 nach dem Worte „ .. . ist," die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an," eingefügt. Ang. 18. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, in denen ein Altersruhegeld nach § 24 Abs. bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. Ang. 19. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wenden nur dann angerechnet, wenn vor oder mach diesen Zeiten Beiträge für eine renten versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten entrichtet worden sind. Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur dann angerechnet, wenn vor oder nach diesen Zeiten innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind." Arb. 20. In § 1267 werden ,dem Absatz 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 1257 als erfüllt gilt." angefügt. Ang. 21. In § 38 werden dem Abs. 2 am Schluß die Worte „oder die Wartezeit nach § 27 a als erfüllt gilt." angefügt. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 3 Umdruck 889 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10344 A ff., 10351 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 17. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1953 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Ang. 18. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Er ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derj enigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Seibständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Arb. 19. § 1261 wird gestrichen. Ang. 20. § 31 wird gestrichen. Arb. 21. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 22. § 32 wird gestrichen. Arb. 23. In § 1263 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Arb. 24. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Arb. 25. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Ang. 26. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Krankheit oder Unfall bedingte," durch die Worte „Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Wochenbett bedingte," ersetzt. Ang. 27. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Hochschulausbildung" die Worte „und der sich hieran anschließenden vorgeschriebenen weiteren Vorbereitungs-und Ausbildungszeit" eingefügt. Ang. 28. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 letzte Zeile werden die Worte „fünf Jahren" durch die Worte „sechs Jahren" ersetzt. Arb. 29. § 1266 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt monatlich ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Ang. 30. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Kinderzuschuß beträgt m o n a t- 1 i c h ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1), mindestens 35 Deutsche Mark. Arb. 31. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Ang. 32. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Arb. 33. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für dein Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist. Ang. 34. Nach § 43 wird folgender neuer § 43a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (Witwer-)rente zu gewähren ist. Arb. 35. § 1273 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Ang. 36. § 45 Abs. 1 beginnt wie folgt: (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen Arb. 37. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ang. 38. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Arb. 39. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Ang. 40. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie des Volkseinkommens je Erwerbstätigen werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 891 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 C, 10348 A, 10366 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 20. In § 1260 Abs. 1 werden die Worte „und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Arb. 21. § 1260 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 1260 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei -Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Arb. 22. In § 1260 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Arbeiter" ersetzt. Arb. 23. In § 1260 wird Abs. 4 gestrichen. Ang. 24. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge" gestrichen. Ang. 25. § 30 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der für das Kalenderjahr 1955 in Tabelle 2 zu § 30 angegebene Wert. Die Bemessungsgrundlage verändert sich jeweils nach drei Jahren, erstmals im Jahre 1960, um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen in dem dreijährigen Zeitraum verändert hat, der in dem Kalenderjahr vor der Veränderung am 30. Juni endet. Ang. 26. In § 30 Abs. 3 wird in Zeile 3/4 das Wort „Versicherten" durch die Worte „versicherten Angestellten" ersetzt. Ang. 27. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt. Ang. 28. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b wird das Wort „Quittungskarte" durch das Wort „Versicherungskarte" ersetzt. Ang. 29. In § 30 wird Abs. 4 gestrichen. Arb. 30. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt. Ang. 31. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Angestellten" ersetzt. Arb. 32. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§ 1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt. Ang. 33. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt. Arb. 34. In § 1269 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Ang. 35. In § 41 werden die Worte „oder wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat" gestrichen. Arb. 36. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und § 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt. Ang. 37. In § 44 Abs. 1 werden die Worte „§ 41 und § 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt. Arb. 38. In § 1272 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Ang. 39. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter den Worten „vollendet hat" das Wort „oder" angefügt. Arb. 40. In § 1273 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Ang. 41. In § 45 Abs. 1 werden nach den Worten „Versichertenrente ohne Kinderzuschuß" die Worte „zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung" angefügt. Arb. 42. In § 1276 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Ang. 43. In § 48 erhält Abs. 2 folgende neue Fassung: (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Veränderungen des realen Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem sich das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten je Erwerbstätigen in konstanten Preisen (Produktivität) verändert hat. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 892 (Vgl. S. 10351 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neurege- lungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt: § 1271 a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen(Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Ang. 2. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: § 43a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (2) (Witwer-)Rente zu gewähren ist, und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (3) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Bonn, den 15. Januar 1957 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 893 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 B ff., 10347 A, 10351 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 39. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1260 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlage 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1261 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden; für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Ang. 40. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der in den gesamten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 a) im Durchschnitt auf ein Beitragsjahr entfallende Bruttojahresarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag und der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsverdienstes aller Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres, der dem Jahre des Eintritts des Versicherungsfalles vorangeht, angepaßt wird. (2) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Gehalts- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Beträgen vervielfältigt, die für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 1957 eintreten, in der Tabelle der Anlage 1 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angeglichen sind. b) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird der in die Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit den Werten vervielfältigt, die für die im Jahre 1957 eintretenden Versicherungsfälle in der Tabelle der Anlage 2 und für Versicherungsfälle, welche in den Kalenderjahren ab 1958 eintreten, in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 31 Abs. 6 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Beträgen ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden, für die Ausrechnung sind die nach den Buchstaben a bis c errechneten Beträge zusammenzuzählen und die Summe durch die Zahl der Beitragsjahre zu teilen. Die Zahl der Beitragsjahre wird durch Zusammenzählen der gesamten zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt. Je zwölf Beitragsmonate ergeben ein Beitragsjahr. Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so werden sechs Monate und mehr als ein halbes Jahr berücksichtigt, weniger als sechs Monate bleiben unberücksichtigt. (3) Die Rentenbemessungsgrundlage wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Sie wird höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden oberen Beitragsgrenze berücksichtigt. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in 'die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 2 wie Pflichtbeiträge der gleichen Beitragsklasse behandelt. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen steht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. Arb. 41. § 1261 erhält folgende Fassung: § 1261 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoj ahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vorn Statistischen Bundesamt durch laufende Lohnerhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderj ahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 1260) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 1260) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabelle 1 und 2 (zu § 1260), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn 'die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Ang. 42. § 31 erhält folgende Fassung: § 31 (1) Für Versicherungsfälle, die nach dem Kalenderjahr 1957 eintreten, werden die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) nach der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten bestimmt. (2) Der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten wird vom Statistischen Bundesamt durch laufende Gehaltserhebungen ermittelt. Es genügt eine Erhebung bei Betrieben der verschiedenen Wirtschaftszweige, die eine für den jeweiligen Versichertenbestand repräsentative Auswahl von Versicherten beschäftigen. Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Der 'durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres (Entgeltszeitraum) zu ermitteln. Für die Feststellung der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts ,der Versicherten ist als Ausgangszeitraum der Zeitraum vom 1. Oktober 1955 bis 30. September 1956 zugrunde zu legen. (4) Für die ab 1958 jeweils in einem Kalenderjahr eintretenden Versicherungsfälle sind die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) und die Umrechnungswerte der Tabelle 2 (zu § 30) um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten in dem Entgeltszeitraum, der dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangeht, gegenüber dem Ausgangszeitraum gestiegen ist. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der ersten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der ersten Dezimalstelle nach unten. (5) Die Beträge der Tabelle 1 (zu § 30) sind in der Weise auf volle Deutsche Mark abzurunden, daß Beträge unter 50 Deutsche Pfennige ab- und Beträge von 50 Deutsche Pfennige und mehr aufgerundet werden. Die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abzurunden, und zwar von 5 und mehr in der dritten Dezimalstelle nach oben, von 4 und weniger in der dritten Dezimalstelle nach unten. (6) Die Bundesregierung gibt die sich nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergebenden Beträge und Werte der Tabellen 1 und 2 (zu § 30), die für die Kalenderjahre ab 1958 anzuwenden sind, bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (7) Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Arb. 43. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 44. § 32 wird gestrichen. Arb. 45. In § 1263 Abs. 1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Arb. 46. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Arb. 47. In § 1263 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 1262 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 1253 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger von Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a . Arb. 48. In § 1263 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt ,der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Ang. 49. In § 34 Abs .1 werden in Nrn. 1 und 2 jeweils die Worte „länger als sechs Wochen" durch die Worte „länger als zwei Wochen" ersetzt. Ang. 50. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort „abgeschlossene" zu streichen. Ang. 51. In § 34 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Ausfallzeiten im Sinne des § 33 sind ferner Zeiten des Bezuges von Altersruhegeld nach § 24 Absatz 2, 3, 3 a und 3 b. Diese Ausfallzeiten werden dem Rentenempfänger vom Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, angerechnet. und Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nicht für Ausfallzeiten nach Absatz 1 a. Ang. 52. In § 34 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt 'des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die freiwillige Versicherung fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. Arb. 53. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/s vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Ang. 54. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Arb. 55. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 1272 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Ang. 56. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 44 Abs. 2 wird nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" eingefügt: „sowie die Elternrente". Arb. 57. In § 1272 Abs. 4 werden die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Ang. 58. In § 44 werden in Absatz 4 die Worte „drei Monate" durch die Worte „sechs Monate" ersetzt. Arb. 59. § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten wer- den für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 1260) für dieses Kalenderjahr nach § 1261 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 1260) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll der Träger der Rentenversicherung in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Ang. 60. § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Die Beträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Beträge der Tabelle 1 und die Werte der Tabelle 2 (zu § 30) für dieses Kalenderjahr nach § 31 erhöhen. Dies gilt nicht für Renten oder Rententeile aus Beiträgen zur Höherversicherung. (2) Als am Schluß eines Kalenderjahres ) laufende Rente gelten alle festgestellten Renten, die für den dem Kalenderjahr folgenden Monat zu zahlen sind, und Renten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt sind, aber nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Beträgen der Tabelle 1 und Werten der Tabelle 2 (zu § 30) festzustellen sind. (3) Die Feststellung der neuen Rentenbeträge nach Absatz 1 soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 895 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10304 C, 10334 D, 10336 A, 10344 A, 10353 B) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 13. In § 1260 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Ang. 14. In § 30 Abs. 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt. Arb. 15. § 1263 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Arb. 16. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Ang. 18. § 34 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Ang. 19. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „dreizehn" ersetzt. Ang. 20. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben b, c und d zu streichen. Arb. 21. § 1264 erhält folgenden neuen Absatz 3: (3) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Auslaufzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Ang. 22. § 35 erhält folgenden neuen Absatz 4: (4) Ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt, so wird die Zurechnungszeit auf den Teil gekürzt, der dem mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegten Teil des Zeitraumes entspricht. Arb. 23. In § 1276 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 a) die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Ang. 24. In § 48 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 ,a) Die Anpassung erfolgt jeweils drei Jahre nach der ersten Feststellung oder letzten Anpassung der Rente. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 896 (zweiter Tell) (Vgl. S. 10349, 10351, 10353 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 19. In § 1267 Abs .1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Ang. 20. In § 38 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisenrenten" die Worte „ , Eltern- oder Geschwisterrenten" eingefügt. Arb. 21. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271 a eingefügt: § 1271 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Ang. 22. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt: § 43 a Eltern- oder Geschwisterrente erhalten nach dem Tode des Versicherten Eltern, Elternteile oder Geschwister, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und die durch den Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Arb. 23. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ang. 24. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Der Jahresbetrag der Eltern- oder Geschwisterrente ist fünf Zehntel des Altersruhegeldes des Versicherten ohne Kinderzuschuß oder der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 9 Umdruck 899 (Vgl. S. 10338 B, 10344 C, 10352 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 4. In § 1263 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 1256 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Ang. 5. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn im Anschluß daran innerhalb von zwei Jahren" durch die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 27 innerhalb von zwei Jahren" ersetzt. Arb. 6. In § 1272 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Ang. 7. In § 44 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 4 und werden die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt; wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5 und beginnt wie folgt: (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die . . . Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 902 (Vgl. S. 10338 A, 10344 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ( zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Arb. 1. In § 1263 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Ang. 2. In § 34 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett länger als sechs Wochen unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind,; in Absatz 3 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 1" die Zahl „, 1 a" eingefügt. Bonn, den 16. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Namentliche Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1260 des ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 39) und § 30 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 40) (Vgl. S. 10334 A), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Einfügung eines § 1271 a in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 55 a) und eines § 43 a in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (Umdruck 893 Ziffer 56 a) (Vgl. S. 10351 D). Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Feldmann Nein — Gräfin Finckenstein . Nein Nein Dr. Adenauer Nein Nein Finckh Nein Nein Albers . . . . . . . Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Arndgen Nein Nein Franzen Nein Nein Baier (Buchen) Nein Nein Friese Nein Nein Barlage Nein Nein Fuchs Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Funk Nein Nein Bauer (Wasserburg) . . Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Frau Ganswindt . . . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Bauknecht Nein Bausch Nein Nein Gedat . beurlaubt beurlaubt Becker (Pirmasens) . Nein Nein Geiger (München) Nein Nein Bender Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt Gengler Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Gerns Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein * D. Dr. Gerstenmaier . . * Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Gibbert Nein Nein Frau Dr. Bleyler Giencke . Nein Nein (Freiburg) Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Blöcker Nein Nein Dr. Gleissner (München) * Nein Bock Nein Nein Glüsing Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt Dr. Böhm (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Goldhagen Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Gontrum Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — Nein Günther Nein Nein Brese Nein Nein Haasler Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Häussler Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Hahn Nein Nein Brookmann (Kiel) . . . Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Brück Nein Nein Heiß: Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Dr. Bürkel * * Dr. Hesberg Nein Nein Burgemeister Nein Nein Heye Nein Nein Caspers Nein Nein Hilbert Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt Höcherl Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt Demmelmeier Nein Nein Holla Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Hoogen * * Frau Dietz Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Horn Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt Huth Nein Nein Donhauser Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Eckstein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Ehren Nein Nein Josten Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Kahn Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Nein Kaiser (Bonn) — — Etzenbach . Nein Nein Frau Kaiser Even Nein Nein (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Karpf Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Kemper (Trier) . . . . Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Kiesinger — Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt Klausner Nein Nein Rasner Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Richarts Nein Nein Knapp Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Knobloch Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Dr. Röder * Nein Koops Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein Kortmann Nein Nein Rümmele Nein Nein Kraft Nein Nein Ruf Nein Nein Kramel Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt Krammig Nein Nein Sabel Nein Nein Kratz — Nein Samwer Nein Nein Kroll Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) . Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Nein Schäffer — Nein Kühlthau Nein Nein Scharnberg Nein Nein Kuntscher Nein Nein Scheppmann Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Schill (Freiburg) . . . . Nein Nein Lang (München) . . . . Nein Nein Schlick Nein Nein Leibing Nein Nein Schmücker Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . — Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Lenze (Attendorn) . . . Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Nein Lermer Nein Nein Schütz Nein Nein Leukert . . . . . . . Nein Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . — Nein Schwarz Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Lotze Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — Siebel Nein Nein Lücke Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Lücker (München) . . . Nein Nein Solke Nein Nein Lulay Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Maier (Mannheim) . . . Nein Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Majonica Nein Nein Spörl Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Stauch beurlaubt beurlaubt Szoege Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Nein Massoth Nein Nein Stiller Nein Nein Mayer (Birkenfeld) .. Nein Nein Storch Nein Nein Menke Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Mensing Nein Nein Dr. Strauß — — Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Struve Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . . beurlaubt beurlaubt Stücklen Nein Nein Miller Nein Nein Teriete Nein Nein Dr. Moerchel * Nein Thies Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Unertl Nein Nein Muckermann Nein Nein Varelmann Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . . Nein Nein Voß Nein Nein Müser Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nellen Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Neuburger — * Dr. Wahl Nein Nein Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein (Aachen) Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein Oetzel Nein Nein Wehking Nein Nein Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . . . . Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Dr. WeLskop * Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Frau Welter (Aachen) Nein Nein Höcker Ja Ja Dr. Werber Nein Nein Höhne Ja Ja Wiedeck Nein Nein Hörauf Ja Ja Wieninger Nein Nein Frau Dr. Hubert . . . . Ja Ja Dr. Willeke Nein Nein Hufnagel Ja Ja Winkelheide Nein Nein Jacobi Ja Ja Dr. Winter Nein Nein Jacobs Ja Ja Wittmann Nein Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Jaksch Ja Ja Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Wullenhaupt Nein Nein Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja SPD Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja Ja Frau Albertz Ja Ja Kinat Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Altmaier Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . * * Dr. Arndt Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . . Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Bals Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Banse Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Bauer (Würzburg) . . Ja Ja Ladebeck Ja Ja Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Bazille Ja Ja Leitow Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja Ja Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Bergmann Ja Ja Maier (Freiburg) . . . . Ja Ja Berlin Ja Ja Marx Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Matzner Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Meitmann — Ja Birkelbach Ja Ja Mellies Ja Ja Blachstein Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Merten Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Ja Metzger Ja Ja Bruse Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Corterier Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Dannebom Ja Ja Frau Meyer-Laule . . . Ja Ja Daum Ja Ja Mißmahl Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Moll Ja Ja Dewald Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Diekmann Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Diel Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Dopatka Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt Erler Ja Ja Ohlig Ja Ja Eschmann Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Faller Ja Ja Op den Orth Ja Ja Franke Ja Ja Paul Ja Ja Frehsee Ja Ja Peters Ja Ja Freidhof Ja Ja Pöhler Ja Ja Frenzel Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Gefeller Ja J a Dr. Preller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Prennel Ja Ja Geritzmann Ja Ja Priebe Ja Ja Gleisner (Unna) . • • Ja Ja Pusch Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Putzig Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Rasch Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja Hauffe Ja Ja Rehs Ja Ja Heide Ja Ja Reitz Ja Ja Heiland * * Reitzner Ja Ja Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Richter Ja Frau Herklotz Ja J a Ritzel Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Herold Ja Ja Ruhnke Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Runge Ja Ja Hospitanten bei der FDP Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Dr. Schneider Scheuren Ja Ja (Saarbrücken) . . . . Nein Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Schwertner Nein Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Wedel Nein Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja GB/BHE Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Elsner Ja Ja Schreiner Ja Ja Engell Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Feller Ja Ja Seither Ja Ja Frau Finselberger . . . Ja Ja Seuffert Ja Ja Gemein . . . . . . . Ja Ja Stierle Ja Ja Dr. Gille enthalten Ja Sträter Ja Ja Dr. Kather * * Frau Strobel Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Stümer Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Thieme Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Kutschera . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Wehner Ja Ja Petersen Ja Ja Wehr Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Welke Ja Ja Seiboth Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Srock Ja Ja Wienand Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja Ja DP Zühlke Ja Ja Becker (Hamburg) . . . enthalten Ja Dr. Brühler enthalten Ja Eickhoff enthalten Ja Dr. Elbrächter enthalten Ja FDP Fassbender enthalten Ja Frau Kalinke enthalten Ja Dr. Atzenroth . . . . . Nein beurlaubt Matthes enthalten Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein * Dr. von Merkatz . — — Dr. Bucher Nein Ja Müller (Wehdel) . . . • enthalten Ja Dr. Czermak Nein * Platner enthalten Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . enthalten enthalten Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Ja Schneider (Bremerhaven) enthalten Ja Eberhard Nein Ja Dr. Schranz enthalten Ja Frau Friese-Korn . . . * Ja Dr.-Ing. Seebohm . . — — Frühwald Nein Nein Walter Nein Ja Gaul Nein Ja Wittenburg enthalten Ja Dr. von Golitscheck . . . Nein Ja Dr. Zimmermann . . . * Ja Graaff (Elze) Nein Ja Dr. Hammer Nein J a FVP Held Nein Ja Hoffmann Nein Ja Dr. Berg Nein Nein g • • • • • • • • Frau Hütter Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Ja Dr. h. c. Blücher Nein — Dr. Jentzsch Nein Ja Euler Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Ja Dr. Graf (München) . Nein Nein Lenz (Trossingen) Nein Ja Gumrum Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Hepp Nein Nein wenstein Nein * Körner beurlaubt beurlaubt Margulies Nein Nein Lahr Nein Nein Mauk Nein Ja von Manteuffel (Neuß) . Nein Nein Dr. Mende Nein Ja Neumayer beurlaubt beurlaubt Dr. Miessner * Ja Dr. Preiß Nein Nein Onnen beurlaubt beurlaubt Dr. Preusker — — Rademacher beurlaubt Ja Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Scheel — — Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Schloß Nein Ja Schwann Nein Ja Fraktionslos Stahl Nein Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Dr. Stammberger Nein Ja Ruland Nein Nein Dr. Starke Nein * Schneider (Brotdorf) . . Ja Nein Weber (Untersontheim) . Nein Ja Stegner Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 436 444 Davon: Ja 162 203 Nein 260 240 Stimmenthaltung . 14 1 Zusammen wie oben . . 436 444 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Mattick . .. Ja Ja Ja Neubauer Ja Dr. Friedensburg . . * 4' Neumann Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Grantze Nein Nein Nein — Nein Nein Dr. Schellenberg . . . Dr. Krone Nein Frau Schroeder (Berlin) Lemmer — Schröter (Wilmersdorf) Frau Dr. Maxsein . . Nein Frau Wolff (Berlin) Stingl Nein FDP SPD Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja Ja Ja Dr. Reif Nein Dr. Will (Berlin) . . . Nein Brandt (Berlin) Ja Ja FVP Nein Nein Nein Frau Heise Ja Ja Dr. Heim Nein Klingelhöfer Ja Ja Hübner Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 19 18 Davon: Ja 10 12 Nein 9 6 Stimmenthaltung — — Zusammen wie oben . 19 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Die Sitzung ist eröffnet.
    Meine Damen und Herren, wir fahren in der Beratung des einzigen Punktes der gestrigen und heutigen Tagesordnung fort:
    Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG) und des
    Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437).
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) (Drucksachen 3080, zu 3080; Umdrucke 888 bis 902).
    Ich rufe auf den § 1260 der Arbeiterrentenversicherung mit den Umdrucken 893*) Ziffer 39, 889**) Ziffern 17, 87 und 89, 891***) Ziffern 20, 21, 22 und 23 und 895****) Ziffer 13 sowie den § 30 der Angestelltenversicherung mit den Umdrucken 893*) Ziffer 40, 889**) Ziffern 18, 88 und 90, 891***) Ziffern 24, 25, 26, 27, 28 und 29 und 895****) Ziffer 14.
    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jentzsch.


Rede von Dr. Wilhelm Jentzsch
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der § 1260 bzw. der § 30 ist ein Kernpunkt der Gesetzentwürfe, die wir zu beraten haben. Beide Paragraphen enthalten die Rentenformel. An dieser Formel ist seit ihrem Bekanntwerden in der Öffentlichkeit in steigendem Maße Kritik geübt worden. Es ist dabei interessant festzustellen, daß diese Kritik nicht nur von einer Seite, sondern von vielen Seiten kommt und daß recht gewichtige und sehr bedeutende Namen unter den Kritikern zu finden sind. Es geht nach meiner Überzeugung nicht an, daß man diese Kritik, so unbequem sie auch sein mag, zu bagatellisieren versucht. Dazu sind diejenigen, die ihre Stimme warnend erhoben haben und noch erheben, zu bedeutend, als daß sie sich so einfach beiseitesetzen lassen.

(Sehr wahr! rechts.)

Was ist nun das Eigentliche, das Bedeutsame an der Rentenformel, so wie sie der Regierungsentwurf gebildet und wie sie der Sozialpolitische Ausschuß in seiner Mehrheit übernommen hat? Das ist die Problematik der dynamischen Rente, die nach den ersten sehr scharfen Kritiken eine Abschwächung in dem Begriff der Produktivitätsrente gefunden hat. Der parallel beratene Gesetzentwurf der sozialdemokratischen Fraktion beinhaltet ebenfalls die dynamische Rente. Das ist eine Konsequenz, die dem Postulat entspricht, das seit jeher von der sozialdemokratischen Seite aufgestellt worden ist. Es nimmt aber wunder, daß diese Dynamik von der Christlich-Demokratischen Union auch jetzt in vollem Umfange übernommen worden ist. Mir scheint, daß da doch ein erheblicher Widerspruch ist. Vor allen Dingen darf ich noch einmal
*) Siehe Anlage 6. **) Siehe Anlage 3. ***) Siehe Anlage 4. ****) Siehe Anlage 7.


(Dr. Jentzsch)

auf eins zurückkommen, was wir bei der ersten Lesung ides Gesetzentwurfs ausgeführt haben.
Es bleibt uns unverständlich und ist auch einem großem Teil der Öffentlichkeit unverständlich geblieben, daß die Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs davon ausgegangen ist, eine schleichende Inflation sei eine unausbleibliche Tatsache, und daß sich jetzt eigentlich die Rentenformel gerade auf dieser schleichenden Inflation aufbaut. Die Konsequenzen, die sich hieraus ergeben, sind vielfältiger Art. Von prominenter Regierungsseite her wird währungsmäßig ein Unterschied zwischen „real-stabil" und „nominal-stabil" gemacht. Ich glaube, wir haben ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie man mit einer solchen einseitigen Festlegung, die nur einem bestimmten Teil der Bevölkerung einen Schutz verleihen ,soll, die berechtigten Ansprüche der großen Mehrzahl aller übrigen rechtmäßig befriedigen will. In dem Unterschied zwischen dem Real-Stabilen und dem Nominal-Stabilen sehen meine politischen Freunde und ich und auch ein großer Teil der Öffentlichkeit die eigentlichen Gefahren für das deutsche Währungsgefüge, und wir begreifen nicht, daß die Bundesregierung, die sich sonst zum Hüter marktwirtschaftlicher Grundsätze und — damit auf das engste verbunden — der währungspolitischen Erfordernisse macht, hier unbesehen eine solche Formulierung gutheißt, unterstützt und noch in dieser Form verbreitet. Wir sind der Auffassung, daß man zukünftige Geldentwertungen einfach nicht kalkulatorisch erfassen und daß man nicht auch noch einen Versicherungsschutz dagegen gewähren kann. Vor den Auswirkungen einer möglichen Geldentwertung kann man nicht von vornherein nur einen kleinen Teil gesetzlich schützen, sondern man muß und soll seine Politik so ausrichten, daß für die Gesamtheit gesehen eine Geldentwertung nicht in Frage kommt oder jedenfalls so weit hinausgezögert wird wie nur irgend möglich. Man muß aber; wenn dennoch in einem Konjunkturverlauf oder durch andere Ereignisse etwas Derartiges eintreten sollte, dafür Sorge tragen, daß nicht nur ein Teil, sondern die gesamte Bevölkerung geschützt wird; sie hat darauf das gleiche Anrecht, und wir haben das im Grundgesetz verankert.
Man möge sich doch auch nicht dem Irrtum hingeben, zu meinen, daß nur hierdurch dem Rentner ein Schutz gegeben wenden kann. Meine Damen und Herren, die Rentner können nur durch eine gesicherte Währung geschützt werden. Sie wissen auch — das ist durch häufige Publikationen der letzten Zeit deutlich geworden —, daß die Bindung an die Löhne und Gehälter, die sogenannte Indexbindung, wie ich sie allgemein bezeichnen möchte, Schule gemacht hat und daß auch andere Kreise — vollkommen zu Recht — nach diesem Beispiel eine Indexbindung, einen Indexschutz verlangen; nehmen Sie nur die Hausbesitzer, die eine Indexmiete angemeldet haben, und noch andere weite Kreise.
Es ist begreiflich und selbstverständlich, daß bei der Bindung der Renten an die Löhne und Gehälter, so wie es der Regierungsentwurf und die Ausschußfassung in § 1260 vorsehen, in Zukunft von seiten der Rentner ein stärkerer Druck auf die Lohnforderungen ausgeübt werden wird als bisher. Es ist nur zu begreiflich, daß das natürliche Interesse auf dieser Seite jetzt darauf ausgerichtet ist, daß die Löhne nach Möglichkeit steigen, damit man selbst einen größeren Vorteil erreicht. Es ist schon des öfteren darauf hingewiesen worden — ich möchte das jetzt hier noch einmal mit allem Nachdruck tun —, daß bei allen Lohnauseinandersetzungen, die wir in der letzten Zeit gehabt haben — das gilt auch für die, die noch kommen werden —, in einem ganz besonderen Maße deutlich geworden ist, welche Verantwortung auf die an den Lohnaushandlungen beteiligten Parteien, auf die Sozialpartner, die Arbeitgeber auf der einen Seite und die Gewerkschaften auf der andern Seite, zukommt.
Bislang ist schon immer von gewerkschaftlicher Seite bei dem Erheben und Durchsetzen von Lohnforderungen großes Gewicht darauf gelegt worden, daß auf die Rentner Rücksicht zu nehmen sei. Diese Forderung wird in einem noch viel stärkeren Maße als bisher bei den vorgeschlagenen und zu beschließenden gesetzlichen Bindungen der Renten an die Löhne und Gehälter geltend gemacht werden. Eines zeigt sich dabei ganz deutlich: Etwaige Fehler, die — aus welchen Gründen auch immer — in der Lohnpolitik gemacht werden, werden sich zwangsläufig dadurch potenzieren, daß nun an den Lohnempfängern durch eine Koppelung auch noch der große Kreis der Rentner hängt.
In diesem Zusammenhang muß man auch ganz deutlich folgendes durchaus verständliches Verhalten sehen: der Lohnempfänger, der zukünftig Neurentner sein wird, ist natürlich in einem wesentlich stärkeren Maße als bisher an allen lohnpolitischen Entwicklungeninteressiert, weil die Festsetzung seiner Ausgangsrente nicht mehr wie bislang von Nominalbeiträgen abhängig ist, sondern von dem letzten allgemeinen Lohndurchschnitt bestimmt wird. Das liegt doch nun einmal in der Konstruktion dieses neuen Gesetzentwurfs.
Von einer andern Seite ist darauf aufmerksam gemacht worden — mir leuchtet das durchaus ein —, daß sich soziale Spannungen ergeben können, ja wahrscheinlich automatisch dadurch ergeben werden, daß in vielen Fällen die neuen Rentner bei der Erstfestsetzung günstiger gestellt sein werden als die alten Rentner. Es wird vor allen Dingen dann der Fall sein, wenn in der Zwischenzeit Lohnsteigerungen vorgekommen sind. Daß 'dabei auf den Gesetzgeber in einem ganz besonderen Maße schwierige Situationen zukommen werden, liegt auf der Hand.
Wenn ich mich noch einmal an den letzten Teil unserer gestrigen Diskussionen zu den §§ 1258 und 1259 erinnere, als es um die Steigerungsbeträge ging, muß ich sagen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Auseinandersetzungen in den Rahmen der jetzigen Erörterung des § 1260 gehört hätte. Ich möchte aber nun auf die Kritik des Herrn Kollegen Ruf — ich kann ihn im Augenblick nicht sehen; er ist anscheinend nicht im Saale — an den Versicherungsgutachten eingehen, die durch die Kritik ergänzt wurde, die der Herr Kollege Professor Preller gegeben hat, eine sehr lebhafte, temperamentvolle Kritik. Ich nehme auch Herrn Kollegen Professor Preller diese Kritik keineswegs übel; denn sein Eintreten für die Grundlagen und die Arbeitsunterlagen des Bundesministeriums ist für mich insofern vollkommen erklärlich, weil sich ja der Natur nach der Entwurf der SPD praktisch in diesen Dingen von dem Regierungsentwurf nicht abhebt,

(Abg. Frau Kalinke: Sehr richtig!) sondern ihn wesentlich konsequenter durchführt.


(Abg. Frau Kalinke: Richtig!)

Aus diesen Gründen hat er naturgemäß ein Interesse daran, die Unterlagen, die seine These zu


(Dr. Jentzsch)

unterbauen geeignet sind, entsprechend zu verteidigen.
Bei der Kritik, die Herr Kollege Ruf geübt hat, und bei der Art, wie er den Entwurf und die Verbesserungen, das Beratungsergebnis im Sozialpolitischen Ausschuß hier mit warmem Herzen verteidigte, kam mir aber doch — meine Damen und Herren, nehmen Sie es mir nicht übel — so ein kleines bißchen auch der Gedanke daran, ob zu dem warmen Herzen und inzwischen warm gewordenen Kopf auch die kalten Füße passen werden — es klingt etwas deplaciert, aber es muß einmal gesagt werden —, die er und sehr viele unter Ihnen wahrscheinlich doch bei dem § 1260 gehabt haben werden. Es ist doch ein offenes Geheimnis, daß innerhalb der CDU/CSU keineswegs von Anfang an eine einheitliche Auffassung über den § 1260 bestanden hat.

(Abg. Schüttler: Das wäre auch schade!)

Die Rentenformel, das bedeutsamste Kernstück der Reform, hat, glaube ich, gerade in Ihren Reihen — und das ist der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben — zu sehr, sehr starken Auseinandersetzungen geführt.

(Abg. Schüttler: Selbstverständlich! — Weiterer Zuruf von der Mitte: Das ist sogar gesund!)

Das ist auf der einen Seite, sagen wir einmal, politisch sehr fruchtbar, durchaus zu begrüßen, und ich anerkenne das. Aber das Ergebnis entspricht nun ja leider nicht dem, was man erwartet hätte.

(Lebhafte Zurufe von der Mitte: Wie Sie es erwartet hätten!)

— Nein, entschuldigen Sie, was m a n erwartet hatte. Ich sage ausdrücklich nicht „ich", sondern was „man" erwartet hatte; denn ich bin unbescheiden genug, anzunehmen, daß auch ein sehr großer Teil der Öffentlichkeit — und das müssen Sie sich gefallen lassen, meine Damen und Herren — damit nicht zufrieden ist. Er hat mit Sorge davon Kenntnis genommen, daß Sie sich entgegen den zunächst hoffnungsvoll erscheinenden Ansätzen in Ihrer internen Auseinandersetzung dann doch im Grundprinzip zu etwas bekannt haben, dessen Konsequenzen man nicht einfach in hoffnungsfrohem Optimismus damit abtun kann, wie mein lieber Freund Thomas Ruf das gestern hier getan hat, daß man einen Blankoscheck auf die Zukunft ausstellt: „Es wird schon alles gutgehen!"

(Abg. Frau Kalinke: Es kann auch schiefgehen!)

Das entspricht ganz und gar nicht den Grundsätzen der wirtschaftspolitischen Erkenntnisse. In Ihren Reihen sitzen sehr viele Männer — deren Namen einen sehr guten Klang haben —, die über die wirtschaftspolitischen Konsequenzen eigentlich sehr gut im Bilde sein müßten. Inwieweit sie ihre warnende Stimme erhoben haben, ist mir unbekannt; ich kann nur feststellen, daß, wenn sie es getan haben, sie damit nicht durchgedrungen sind.
Die Meinung, daß man bei einer Regierungsvorlage erwarten müßte, daß alle zur Regierung gehörigen Parteien sich einhellig hinter sie stellen, ist an dem vorliegenden Gesetzentwurf und an der Ausschußbeschlußfassung ad absurdum geführt worden. Sowenig innerhalb der tragenden Regierungspartei eine völlige Übereinstimmung festzustellen war, noch weniger bestand sie innerhalb der Koalition. Das hat insofern sein Gutes, als dadurch deutlich geworden ist, daß niemand seinen grundsätzlich verantwortungsbewußten Urteilen und Entscheidungen hat Zwang anlegen lassen nur eines einzigen übergeordneten Prinzips wegen — es sei so oder so geschaffen —, das der Vernunfterkenntnis den Weg verbaut hätte.
Ich möchte nicht näher auf so manche Randerscheinungen eingehen, die im Verlaufe der Beratungen gerade über § 1260 — um die Rentenformel herum — festzustellen waren. Ich denke z. B. an die Meinungsbefragung. Wir haben das etwas kuriose Bild, daß zwei bekannte Meinungserforschungsinstitute zu völlig gegensätzlichen Feststellungen gekommen sind; nun kann sich jeder aussuchen, was ihm paßt. Es kommt darauf an, daß man eine gemeinsame Ausgangsbasis findet, von der aus man die Fragen stellt, daß man aber nicht aus taktischen Gründen Fragen so formuliert, daß sie praktisch nichts anderes als Alternativfragen sind, auf die die gewünschte Antwort von vornherein gegeben ist. Es dient nicht dem Ansehen der Fragesteller — in diesem Falle einer Regierungsinstanz —, wenn zu offenkundig wird, daß hier eine Schützenhilfe herangeholt werden soll, die in durchsichtiger Form das Fragwürdige von vornherein erkennen läßt.
Gestern sind auch Zweifel daran laut geworden, ob und inwieweit die Berechnungsunterlagen, die uns zur Verfügung gestellt worden sind, der Kritik standhalten, inwieweit die Versicherungsmathematiker recht haben und inwieweit das Bundesarbeitsministerium recht hat. Ich möchte dazu nur eines sagen. Einen Großteil der an ihm geübten Kritik hat sich das Bundesarbeitsministerium selber zuzuschreiben. Es ist schuld daran, daß das Mißtrauen gewachsen ist, denn es hat nicht in allen Fällen und nicht von vornherein dafür gesorgt, daß uns die Unterlagen in der nötigen Klarheit und im vollen Umfang zur Verfügung standen, damit man sich schon rechtzeitig genug hätte auseinandersetzen können. Das Bundesarbeitsministerium wird auch zugeben müssen, daß es in Verfolg der an ihm geübten Kritiken seine Unterlagen zu einem sehr wesentlichen Teil hat revidieren müssen, daß es Berichtigungen vorgenommen hat — alles Momente, die dazu geeignet sind, das einmal aufgekommene Mißtrauen noch zu verstärken.
Die Deutsche Gesellschaft für Versicherungsmathematik, die hier zitiert worden ist und deren Urteil Herr Kollege Professor Preller für meine Begriffe etwas zu sehr in Bausch und Bogen abgetan hat, ist ja immerhin weit über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus bekannt und hat internationales Ansehen. Ihre Versicherungsmathematiker haben einen Ruf zu verlieren. Ich kann mir nicht vorstellen, daß es die Absicht des Herrn Kollegen Preller gewesen ist, diesem Gremium etwa einen Taschenspielertrick vorzuwerfen und die Seriosität ihrer Untersuchungsmethoden zu bezweifeln. Zu unterstellen, daß sie bewußt von völlig falschen Ansatzpunkten ausgegangen seien, halte ich für nicht angängig.
Es ist bisher noch nicht auf eine der grundsätzlichen Behauptungen der Deutschen Gesellschaft für Versicherungsmathematik eingegangen worden, nämlich daß sich die Art und Weise der Erstellung ihrer Unterlagen durch den Umfang ihres Mitarbeiterstabes sowie durch die technische Ausrüstung mit Elektronenrechengeräten usf. auszeichnet. Daß im Vergleich dazu das Bundesarbeitsministerium schlechter abschneiden muß, liegt auf der Hand.


(Dr. Jentzsch)

Das liegt einfach daran, daß dem Ministerium schon aus etatmäßigen Gründen derartige Mittel nicht zur Verfügung stehen können. Es ändert aber nichts daran, daß an dem Ergebnis des Arbeitsministeriums von seiten der Deutschen Gesellschaft für Versicherungsmathematik durchaus die Kritik geübt werden kann, die geübt worden ist. Es sind wohl kaum Kollegen unter uns — Herr Professor Preller nahm es allerdings gestern für sich in Anspruch —, die imstande sind, bis ins Letzte hinein nachzuweisen, daß sich die eine oder die andere Seite fundamental geirrt hat. Ich bin aber bereit, auf Grund der vorliegenden Ergebnisse zu sagen: mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, daß in diesem Falle doch das Übergewicht bei der Deutschen Gesellschaft für Versicherungsmathematik liegt und daß ihre Ergebnisse nicht so beiseite geschoben werden können, wie man es hier getan hat.

(Abg. Arndgen: Das ist ein Glaubensbekenntnis!)

Als Konsequenz dieser Befürchtungen und der gesamten Situation, die wir vor uns sehen, hat meine Fraktion eine andere Rentenformel entwickelt. Wir halten es angesichts der Gefahren, die der dynamischen oder Produktivitätsrente mit ihrer Lohnbezogenheit innewohnen, nicht für verantwortbar, die im Ausschuß beschlossene Formel weiterzuverfolgen. Wir halten es vielmehr bei einer solchen Lage für notwendig, eine Formel zu verwenden, die diesen Bedenken von vornherein Rechnung trägt, die auf der anderen Seite aber auch der von der Regierung vorgesehenen Rentenhöhe in etwa entspricht. Denn es ist ein Politikum: wenn seit langer Zeit öffentlich verkündet wird, daß die Rente eine bestimmte Höhe haben müsse, dann sind wesentliche Unterbietungen völlig unmöglich. Abgesehen davon ist es auch die Auffassung der Freien Demokraten, daß die bisherige Situation der Rentner grundlegend geändert werden muß. Der Rentner ist aus der Nähe des Fürsorgeempfängers zu entfernen. Jedoch müssen dabei versicherungsrechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Das bedeutet für uns Freie Demokraten in erster Linie, daß wir auf die geleisteten Beiträge abheben. Wir haben deswegen in der von uns vorgeschlagenen Neuformulierung des § 1260 als Rentenbemessungsgrundlage den im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallenden Arbeitsentgelt des Versicherten vorgesehen; vielleicht verfolgen Sie unsere Änderungsvorlage zu § 1260 den einzelnen Absätzen nach. Das gesamte versicherungspflichtige Arbeitseinkommen, das der Versicherte im Laufe eines Arbeitslebens erworben hat, wird also zusammengezählt und durch die Zahl der Beitragsmonate — ich betone ausdrücklich: der Beitragsmonate, nicht der Versicherungsmonate — dividiert.
Nun ist es eine Tatsache, daß in der Vergangenheit ein wesentlich niedrigerer Geldstand vorgelegen hat und daß auch nach einem wesentlich niedrigeren Lohnniveau gezahlt worden ist. Deswegen sind wir, aber auch nur insoweit, den Überlegungen und Berechnungen der SPD gefolgt und haben das Arbeitsentgelt der Vergangenheit fiktiv auf die heutigen Verhältnisse angehoben. Diese so, ich möchte mal den Ausdruck gebrauchen: veredelten Arbeitsentgelte nach dem bis 1942 allgemein und dann bekanntlich nur noch für die Selbständigen und die Weiterversicherten geltenden Beitragsmarkensystem sind in den Tabellen zu den Anlagen 1 und 2 enthalten. Dieses Arbeitsentgelt wird mit bestimmten Multiplikatoren für den seit 1942 zugrunde liegenden wirklichen Arbeitsverdienst multipliziert, die sich ebenfalls in den anhängenden Tabellen finden. Dieses fiktive Heraufschleusen der Arbeitsentgelte endet mit dem Jahre 1956. Bis dahin sind nämlich alle Lohnwellen und alle sonstigen Erhöhungen berücksichtigt worden. Für die Zukunft wollen wir aber das nichtveredelte Arbeitsentgelt oder bei Verwendung von Beitragsmarken das Siebenfache des Nennbetrags — das entspricht den 14 % in der Regierungsvorlage — zugrunde legen. Für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr soll, genau wie nach der Regierungsvorlage, 1 % bzw. 1,5 % der Rentenbemessungsgrundlage gewährt werden; vergleichen Sie bitte die §§ 1258 und 1259.
Wir haben ermittelt, daß die so berechnete Rente nur sehr geringfügig, und zwar sowohl nach oben wie nach unten, von der nach der Regierungsvorlage neu berechneten Rente abweicht. Wir kommen also für die jetzigen Rentner fast zu den gleichen Ergebnissen wie die Regierung. Wir vermeiden aber die volkswirtschaftlichen Gefahren der Regierungsvorlage.
Wir sind weiter der Auffassung, daß unser Berechnungssystem sehr viel einfacher ist als das, was nach § 1260 der Regierungsvorlage und nach der Ausschußfassung vorgesehen ist. Nicht zuletzt scheint uns gerade die Forderung von wesentlicher Bedeutung zu sein, daß derjenige, den es angeht, auch die Möglichkeit hat, sich in seinem Gesetz zurechtzufinden und zu erkennen, welche Rechte ihm gewährt und welche Pflichten ihm auferlegt werden. Wenn man sich den gesamten Gesetzentwurf, der hier beraten wird, ansieht, so muß man sagen, daß ihn kaum eine Handvoll Kollegen hier in diesem Raume richtig lesen und deuten können, um so weniger all die Millionen, die davon betroffen werden. Aber gerade bei der Rentenformel, die das entscheidende Stück des gesamten Gesetzentwurfes ist, sollte unserer Meinung nach so einfach und deutlich gesagt werden, was der davon Betroffene zu bekommen hat, daß er sich selber hinsetzen und es errechnen kann.
Wir bitten Sie, unserem Änderungsantrag zuzustimmen.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schellenberg.