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    2. Deutscher Bundestag — 180. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Dezember 1956 9947 180. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 13. Dezember 1956. Zur Tagesordnung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier 9948 D, 9969 Seuffert (SPD) 9948 D, 9949 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Nachtragshaushaltsgesetzes 1956 (Drucksache 2874); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2976) 9949 B Dr. Gleissner (München) (CDU/CSU), Berichterstatter 9949 B Abstimmungen 9950 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Nachtragshaushaltsgesetzes 1956 (Drucksache 2774); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2975) 9950 B Dr. Blank (Oberhausen) (FVP), Berichterstatter 9950 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . . 9951 C, 9956 D, 9957 A, 9958 B Hartmann, Staatssekretär im Bundes- ministerium der Finanzen . . . . 9955 C Dr. Seffrin (CDU/CSU) 9956 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9957 A Dr. Vogel (CDU/CSU) 9957 C Abstimmungen 9951 B, 9958 D Erste Beratung des Entwurfs eines Vierten Nachtragshaushaltsgesetzes 1956 (Drucksache 2952) 9958 D Dr. Gülich (SPD) 9958 D Überweisung an den Haushaltsausschuß, an den Ausschuß für Verteidigung und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 9961 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksachen 1050, 2063, 2920, 3004) 9948 D, 9961 A Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 9961 A Beschlußfassung 9961 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 1274, 2714, 2941, 3003) 9948 D, 9961 D Sabel (CDU/CSU), Berichterstatter . . 9962 A Beschlußfassung 9963 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent 1957) (Drucksachen 3008, 2994) 9948 D, 9963 C Brand (Remscheid) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9982 A Beschlußfassung 9963 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Umsatzsteuersystem (Drucksachen 2969, 2234) 9963 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter 9963 D Dr. Wellhausen (CDU/CSU) 9965 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 9966 A Beschlußfassung 9966 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entschließungsantrag der Abg. Unertl, Dr. Dollinger, Dr. Dresbach, Höcherl, Kriedemann, Margulies u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2970, Umdruck 789) 9966 C Goldhagen (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 9932 B Mensing (CDU/CSU) 9966 D Albrecht (Hamburg) (CDU/CSU) . . 9967 C Kriedemann (SPD) 9968 B Unertl (CDU/CSU) 9969 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 9969 C Beschlußfassung 9970 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Aufhebung von Einfuhrzöllen (Drucksachen 2986, 2813, Umdruck 878) 9970 A Frau Strobel (SPD) : als Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 9983 C als Abgeordnete 9971 B, 9974 A Dr. Horlacher (CDU/CSU) . . 9970 B, 9974 D Vizepräsident Dr. Becker 9972 B Mauk (FDP) 9972 C Elsner (GB/BHE) 9972 D Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 9973 B, 9974 C Beschlußfassung 9975 B Erste Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksache 2962) . . . . 9975 C Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Verkehrswesen 9975 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) (Drucksache 2988) . . . 9975 C Überweisung an den Sonderausschuß für Wasserrecht 9975 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 872) 9975 D Beschlußfassung 9975 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 161, zu 161); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 2855, zu 2855, Umdruck 854, 868, 876) 9975 D Dr. Bucher (FDP): als Berichterstatter 9976 A Schriftlicher Bericht 9984 C als Abgeordneter . . . . 9978 A, 9980 B, C Rehs (SPD) 9976 B, 9979 B Vizepräsident Dr. Becker 9978 A Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz 9978 B Hoogen (CDU/CSU) 9980 D Abstimmungen . . 9976 B, 9978 C, 9979 D, 9980 C, 9981 A Nächste Sitzung 9981 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9981 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent 1957) (Drucksache 3008) 9982 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entschließungsantrag der Abg. Unertl u. Gen. zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2970) . . . 9982 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Aufhebung von Einfuhrzöllen (Drucksache 2986) 9983 C Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Mauk, Müller (Wehdel), Dr. Horlacher u. Gen. zum Antrag der Fraktion der SPD betr Aufhebung von Einfuhrzöllen (Umdruck 878) 9984 A Anlage 6: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 872) 9984 B Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (zu Drucksache 2855) 9984 C Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Rechtspflegergesetzes (Umdruck 854) 9988 B Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Rechtspflegergesetzes (Umdruck 868) 9988 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Rechtspflegergesetzes (Umdruck 876) 9989 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 15. 12. .Albers 13. 12. Altmaier 19. 12. Barlage 14. 12. Fürst von Bismarck 13. 12. Frau Dr. Bleyler 15. 12. Blöcker 13. 12. von Bodelschwingh 13. 12. Brandt (Berlin) 13. 12. Brauksiepe 13. 12. Burgemeister 13. 12. Cillien 15. 12. Dannebom 13. 12. Daum 13. 12. Dr. Dehler 15. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Engelbrecht-Greve 13. 12. Feldmann 14. 12. Franzen 13. 12. Frühwald 15. 12. Frau Geisendörfer 15. 12. Gemein 15. 12. Gockeln 14. 12. Grantze 22. 12. Haasler 15. 12. Hansen (Köln) 13. 12. Herold 13. 12. Heye 13. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Höfler 14. 12. Hörauf 15. 12. Huth 13. 12. Jahn (Frankfurt) 14. 12. Jahn (Stuttgart) 14. 12. Dr. Köhler 15. 12. Dr. Königswarter 14. 12. Dr. Kopf 14. 12. Kuntscher 15. 12. Lenz (Brühl) 14. 12. Dr. Löhr 13. 12. Majonica 15. 12. Margulies 13. 12. Massoth 13. 12. Frau Meyer-Laule 15. 12. Mißmahl 15. 12. Morgenthaler 31. 12. Mühlenberg 13. 12. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 14. 12. Müller-Hermann 13. 12. Neuburger 13. 12. Odenthal 31. 12. Oetzel 13. 12. 011enhauer 15. 12. Paul 13. 12. Dr. Pferdmenges 14. 12. Pelster 13. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 14. 12. Rademacher 14. 12. Raestrup 22. 12. Dr. Reif 14. 12. Richter 13. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Ruhnke 14. 12. Scheel 22. 12. Schloß 13. 12. Frau Schroeder (Berlin) 15. 12. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 13. 12. Stauch 13. 12. Stierle 14. 12. Sträter 13. 12. Stümer 13. 12. Weber (Untersontheim) 13. 12. Wehr 14. 12. Dr. Werber 13. 12. Wiedeck 13. 12. Wittrock 13. 12. Anlage 2 Drucksache 3008 (Vgl. S. 9963 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Dreiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent 1957) (Drucksache 2994). Berichterstatter: Abgeordneter Brand (Remscheid) Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1956 mit dem Entwurf einer Dreiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent 1957) – Drucksache 2994 - befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 13. Dezember 1956. Brand (Remscheid) Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 2970 (Vgl. S. 9966 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Unertl, Dr. Dollinger, Dr. Dresbach, Höcherl, Kriedemann, Margulies und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 789, Drucksachen 2749 [neu], 2379). Berichterstatter: Abgeordneter Goldhagen Die Bundesregierung hatte in der Zusammenstellung über die zugunsten der Landwirtschaft bereits getroffenen und noch beabsichtigten Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes (Nachtrag zu Drucksache 2100) u. a. in Aussicht gestellt, die landwirtschaftlichen Produkte beim Erzeuger von der Umsatzsteuer freizustellen. Mit der Drucksache 2379 wurde demgemäß der Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt. In der Begründung dieses Entwurfs heißt es u. a.: „Seit mehreren Jahren ist die Landwirtschaft in einigen Gegenden zur Totverwertung der von ihr geschlachteten Tiere übergegangen. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse werden jedoch nur ganze, halbe oder gevierteilte Tierkörper, also Schafe oder Kälber, Schweinehälften und Rinderviertel anerkannt werden können." Bei der dritten Beratung des vorstehenden Gesetzentwurfs wurde von den Abgeordneten Unertl und Genossen folgender Entschließungsantrag eingebracht: „Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Verkündung des vorstehenden Gesetzes gleichzeitig folgende Änderungen der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz im Verordnungswege in Kraft zu setzen: ,Dem § 57 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 14. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 262 - wird folgende Ziffer 4 hinzugefügt: „4. Rinder, Kälber, Schweine, Schafe und Pferde geschlachtet und die Tierkörper im ganzen, in Hälften oder gevierteilt geliefert werden." ' " Die Antragsteller haben zur Begründung u. a. ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Bundesregierung, darüber zu befinden, ob ganze, halbe oder gevierteilte Tierkörper als landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuerkennen seien. Maßgebend sei insoweit die Verkehrsauffassung, die im Zweifelsfalle von der Rechtsprechung zu ermitteln sei. Unstreitig müßten aber ganze, halbe und gevierteilte Tierkörper als gewerbliche Erzeugnisse gewertet werden. Ihre Anerkennung als landwirtschaftliche Erzeugnisse werde eine schwerwiegende Benachteiligung der Groß- und Versandschlachtereien zur Folge haben, da diese die gleichen Erzeugnisse mit 4 v. H. versteuern müßten. Es sei weiter damit zu rechnen, daß die Landwirtschaft in fortlaufend steigendem Umfange zur sogenannten Totverwertung übergehen werde, so daß eine ständig geringer werdende Beschickung der mit einem großen Aufwand an öffentlichen Mitteln unterhaltenen städtischen Schlacht- und Viehhöfe die unausbleibliche Folge sein werde. Zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Sicherung gleicher Wettbewerbsverhältnisse sei es deshalb notwendig, in Ergänzung der Bestimmung des § 57 Abs. 2 der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen den Schlachtvorgang auf der Großhandelsstufe für steuerunschädlich zu erklären, wenn die Totverwertung durch die Landwirtschaft umsatzsteuerfrei sei. Der Bundestag hat in seiner 166. Sitzung vom 25. Oktober 1956 den Entschließungsantrag dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend) und dem Ernährungsausschuß (mitberatend) überwiesen. Der Finanz- und Steuerausschuß hat diesen Antrag in drei Sitzungen behandelt. Der mitberatende Ernährungsausschuß, der sich in zwei Sitzungen mit dem Antrag befaßte, hat mit Mehrheit folgende Fassung vorgeschlagen: Die Bundesregierung wird ersucht, in geeigneter Weise sicherzustellen, daß auch die Lieferungen der Landwirte von Tierkörpern im ganzen, in Hälften oder in Vierteln der in § 57 Abs. 2 Ziff. 4 - Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen - aufgeführten Tiere als landwirtschaftliches Erzeugnis anerkannt werden, sofern der Bundesfinanzhof in dem gegenwärtig anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren die Schweinehälfter nicht als solches anerkennen sollte. (Goldhagen) Im übrigen hat er vorgeschlagen, in der Fassung auf Umdruck 789 das Wort „Pferde" zu streichen. Der Finanz- und Steuerausschuß glaubte, sich grundsätzlich diesem Votum anschließen zu sollen. Letztlich hatte er folgende zwei Fragen zu klären: 1. Können die von der Landwirtschaft im Wege der Totverwertung zum Verkauf gelangenden Tierkörper im ganzen, in Hälften oder gevierteilt noch als landwirtschaftliche Erzeugnisse anerkannt werden? 2. Muß im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung der Schlachtvorgang auf der Großhandelsstufe als steuerunschädlich anerkannt werden? Beide Fragen glaubt der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem mitberatenden Ernährungsausschuß bejahen zu müssen. Er ist der Meinung, daß auch dann, wenn der Bauer oder Landwirt ein Schlachttier nicht lebend verkauft, sondern schlachten läßt und im ganzen, in Hälften oder Vierteln auf den Markt bringt, es sich noch um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt. Zu der gleichen Erkenntnis war in bezug auf Schweinehälften auch das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 31. März 1955 gelangt, das zur Zeit noch den Gegenstand einer vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsbeschwerde bildet. Das Bundesfinanzministerium hat in Aussicht gestellt, der Entscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und die vorgenannte Rechtsbeschwerde zurückzuziehen. Da es sich insoweit um eine Auslegungsfrage handelt, dürften sich gesetzgeberische Maßnahmen erübrigen. Das Bundesfinanzministerium wird für die erforderliche Klarstellung im Erlaßwege Sorge tragen. Der Finanz- und Steuerausschuß ist weiter auch der Auffassung, daß es dem Grundsatz der steuerrechtlichen Gleichbehandlung widersprechen und eine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen bedeuten würde, wenn die Groß- und Versandschlachter weiterhin den vollen Steuersatz in Höhe von 4 v. H. zahlen müßten. Für sie handelt es sich bezüglich der Lieferungen von Tierkörpern im ganzen, in Hälften oder gevierteilt um ausgesprochene Großhandelslieferungen, so daß es gerechtfertigt erscheint, ihnen insoweit den ermäßigten Steuersatz von 1 v. H. zuzubilligen. Hingegen glaubte der Ausschuß, dem Anliegen der Schlachtereibetriebe, auch ihnen für den Fall der Lieferung von Tierkörpern im ganzen, in Hälften oder Vierteln an Kantinen u. dgl. den ermäßigten Steuersatz von 1 v. H. zuzubilligen, nicht Rechnung tragen zu können. Bei ihnen handelt es sich vornehmlich um Einzelhandelslieferungen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Ziff. 5 UStDB) tritt die Steuerermäßigung für Lieferungen im Großhandel nur dann ein, wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen oder die Lieferungen im Großhandel 1 Million DM überschritten haben. Der Ausschuß glaubt jedoch, daß der in dem Entschließungsantrag vorgesehene Weg einer Ergänzung der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 UStDB zur Zeit aus rechtlichen Erwägungen nicht gangbar ist, da die im § 18 Abs. 1 UStG der Bundesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung für den vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage bildet. Infolgedessen bleibt nur die Möglichkeit einer Gesetzesänderung, die der Ausschuß jedoch mit Rücksicht darauf, daß auf der Grundlage der vom Unterausschuß „Umsatzsteuer" erarbeiteten Unterlagen demnächst eine umfassendere Novelle zum Umsatzsteuergesetz zu erwarten ist, im Augenblick für unzweckmäßig erachtet. Er schlägt deshalb vor, die Bundesregierung zu ersuchen, eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorzubereiten, durch die sie, die Bundesregierung, ermächtigt wird, § 57 Abs. 2 UStDB mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ab folgende Ziffer 4 anzufügen: „4. Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, geschlachtet und die Tierkörper im ganzen, in Hälften oder gevierteilt geliefert werden." Er schlägt weiter vor, für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten der vorstehend genannten Änderung den Groß- und Versandschlachtereien von der zur Zeit 4 v. H. betragenden Umsatzsteuer im Großhandel mit Tierkörpern im ganzen, in Hälften und Vierteln von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen 3 v. H. zu stunden. Bonn, den 5. Dezember 1956 Goldhagen Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 2986 (Vgl. S. 9970 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Aufhebung von Einfuhrzöllen (Drucksache 2813). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Strobel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1956 den Antrag der Fraktion der SPD betr. Aufhebung von Einfuhrzöllen — Drucksache 2813 — mit Mehrheit angenommen. Der Beschlußfassung gingen voraus die Begründung der Antragsteller, die Stellungnahme des Bundesernährungsministeriums und die Unterrichtung über den ablehnenden Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Das Bundesernährungsministerium und die Mehrheit des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gaben der Befürchtung Ausdruck, daß die Zollaufhebung bei den wichtigen Gemüsekonserven den Absatz der deutschen Konserven beeinträchtigen könnte und die Konservenindustrie deswegen Anbauverträge mit den Erzeugern nicht mehr abschließen bzw. die Vertragsbedingungen verschlechtern würde. In der Begründung zum Antrag wurde berichtet, daß durch die geringe Gemüseernte der Bedarf an Gemüsekonserven nicht aus der heimischen Produktion und den normalen Einfuhren gedeckt werden kann und daß die diesjährigen Gemüsekonservenpreise 10 bis 30 v. H. über den Preisen des Vorjahrs lägen. Um die Versorgungslücke zu schließen, hat die Regierung zusätzliche Gemüsekonserveneinfuhren für 20 Mio DM ausgeschrieben mit der Auflage, daß diese Einfuhren bis 10. Januar 1957 verzollt sein müßten. Der Zoll beträgt z. Z. 30 v. H. Eine Aufhebung dieses Zolles, befristet bis 31. März 1957, wird für notwendig gehalten, (Frau Strobel) um dem deutschen Verbraucher nach dem Verbrauch der deutschen Produktion eine Möglichkeit zu geben, seinen Bedarf ohne die Belastung des Preises durch den Zoll zu decken. Die Erhebung des Zolles würde eine zusätzliche Abschöpfung von 6 Mio DM bedeuten. Eine angeregte andere Fassung des Antrags fand durch die Zustimmung der Ausschußmehrheit zu der Fassung des Antrags der Fraktion der SPD ihre Erledigung. Bonn, den 7. Dezember 1956 Frau Strobel Berichterstatterin Anlage 5 Umdruck 878 (Vgl. S. 9970 B, 9975 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk, Müller (Wehdel), Dr. Horlacher und Genossen zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Aufhebung von Einfuhrzöllen (Drucksachen 2986, 2813). Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag — Drucksache 2813 — in folgender Fassung anzunehmen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend eine Verordnung über Zollsatzänderungen vorzulegen, durch die die Einfuhrzölle für Gemüsekonserven unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit der deutschen Erzeugung bis zum 31. März 1957 ermäßigt werden. Bonn, den 12. Dezember 1956 Mauk Dr. Becker (Hersfeld) Dr.-Ing. Drechsel Eberhard Frau Friese-Korn Gaul Graaff (Elze) Held Frau Hütter Frau Dr. Ilk Lenz (Trossingen) Onnen Scheel Schwann Stahl Dr. Starke Weber (Untersontheim) Müller (Wehdel) Dr. Zimmermann Dr. Horlacher Bauereisen Kahn Leibing Unertl Anlage 6 Umdruck 872 (Vgl. S. 9975 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der DP betreffend Großer Knechtsand (Drucksache 2919) an den Ausschuß für Besatzungsfolgen (federführend) und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten; 2. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Sicherung der deutschen Wollerzeugung (Drucksache 2954) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 6. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Mellies und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 7 zu Drucksache 2855 (Vgl. S. 9976 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 2855, 161, zu 161). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bucher I. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Rechtspflegergesetzes ist ein Teil der gesetzgeberischen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen, die auf eine Reform unserer Justiz hinzielen. Die Bestrebungen nach einer „Justizreform" sind heute genau 50 Jahre alt. Am 30. März 1906 hielt der damalige Frankfurter Oberbürgermeister Adickes vor dem Preußischen Herrenhaus eine berühmt gewordene Rede, in der er eine durchgreifende Reform des Gerichtswesens forderte. Er betonte aber in dieser Rede wie auch in seiner bald darauf erschienenen Schrift „Grundlinien durchgreifender Justizreformen", daß es mindestens notwendig sei, den Richter von bestimmten Geschäften einfacherer Art durch Übertragung auf den damaligen Gerichtsschreiber zu entlasten. Von den Adickes'schen Forderungen ist die grundlegende, die „Große Justizreform", bis heute nicht verwirklicht. Sein Gedanke, den Richter durch Übertragung von Geschäften zu entlasten, ist dagegen seit 1906 in stets steigendem Umfange in die Tat umgesetzt worden. Man hat sich daran gewöhnt, die Entlastungsmaßnahmen unter dem Begriff der „Kleinen Justizreform" zusammenzufassen. Die Rechtsgrundlagen der „Kleinen Justizreform" bilden zur Zeit das Reichsentlastungsgesetz von 1921 und die auf ihm beruhende Reichsentlastungsverfügung von 1943. Im Zuge der Entlastung des Richters hat sich aus dem früheren Amt des Gerichtsschreibers der Rechtspfleger entwickelt. Doch sind diese, heute auch schon über 30 Jahre an den Gerichten wirkenden Beamten bis jetzt noch ohne feste Stellung innerhalb der Gerichtsverfassung. (Dr. Bucher) Der Entwurf des Rechtspflegergesetzes soll die „Kleine Justizreform" vorläufig abschließen. Er hat zunächst die Aufgabe, dem Rechtspfleger die ihm fehlende Verankerung und eindeutige Rechtsstellung in der Gerichtsverfassung zu geben. Er soll gleichzeitig über die Entlastung des Richters hinaus, die durch das Reichsentlastungsgesetz bewirkt wird, weitere Geschäfte auf den Rechtspfleger übertragen. Das ist in größerem Maße als bisher möglich, weil sich der Rechtspfleger bei allen ihm bisher übertragenen Geschäften bewährt hat. Es ist notwendig, da die Geschäftsbelastung der ordentlichen Gerichte gegenüber dem Vorkriegsstande außerordentlich angestiegen ist. Im Zusammenhang mit der staatlichen und wirtschaftlichen Neuordnung nach dem Zusammenbruch sind den Gerichten zahlreiche zusätzliche Aufgaben zugewiesen worden. Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen, wie die letzte Novelle zum Wertpapierbereinigungsgesetz, das kommende Kriegsfolgenschlußgesetz oder das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen beweisen. Aber auch die Zahl der Geschäfte auf den alten Gebieten der Justiz ist ständig gewachsen. Das hat zu einer erheblichen Vermehrung der Richterstellen geführt. Es ist geboten, die Zahl der Richter in gewissen Grenzen zu halten, durchaus nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern weil Stellung und Bedeutung des Richterstandes der Zahl der Richter gewisse natürliche Grenzen setzen. Der Entwurf des Rechtspflegergesetzes will daher eine möglichst große Zahl von Geschäften, die gegenwärtig noch vom Richter wahrgenommen werden, zusätzlich auf den Rechtspfleger übertragen. Diesen Aufgaben folgt der Aufbau des Entwurfs. Er behandelt in seinem Ersten Abschnitt die gerichtsverfassungsrechtliche Stellung des Rechtspflegers und gibt eine Übersicht über die ihm übertragenen Aufgaben. In dem Zweiten und Dritten Abschnitt werden die übertragenen Geschäfte näher festgelegt. Der Vierte Abschnitt enthält weitere Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuordnung notwendig sind. Der Fünfte Abschnitt enthält schließlich die Schluß- und Übergangsvorschriften. II. Der Entwurf des Rechtspflegergesetzes ist in der 34. Sitzung des Bundestages vom 19. Juni 1954 in erster Lesung behandelt und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen worden. Er war von der Bundesregierung schon dem 1. Deutschen Bundestag vorgelegt, konnte aber von diesem nicht mehr verabschiedet werden. Der 16. Ausschuß hat den Entwurf in drei Sitzungen durchberaten. In den Beratungen des Entwurfs im Bundesrat hatte sich im allgemeinen eine Übereinstimmung zwischen dem Bundestag und der Bundesregierung bei den Vorschriften des Entwurfs ergeben, welche die Stellung des Rechtspflegers in der Gerichtsverfassung regeln sollen. Dagegen ist der Bundesrat hinsichtlich des Kreises der zu übertragenden Geschäfte für eine wesentliche Erweiterung der Aufgaben des Rechtspflegers eingetreten, Die Bundesregierung schlägt vor, daß die Grundbuchsachen, die Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie die Verschollenheitssachen nur mit bestimmten Einschränkungen, bei denen die Entscheidung dem Richter vorbehalten bleiben soll, auf den Rechtspfleger übergehen. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß auf diesen Gebieten vorbehaltlos übertragen werden kann. Die Bundesregierung will in ihrem Entwurf auf dem Gebiete der Beurkundungssachen nur einzelne, genau bezeichnete Gruppen von Urkundsgeschäften dem Rechtspfleger übertragen. Nach Ansicht des Bundesrates rechtfertigt der spezifisch rechtspflegerische Charakter dieser Geschäfte jedoch, sie grundsätzlich auf den Rechtspfleger übergehen zu lassen und nur einzelne besonders wichtige und schwierige Beurkundungen dem Richter vorzubehalten. Der Bundesrat wünscht schließlich zusätzlich die Übertragung der gerichtlichen Strafverfügungen auf den Rechtspfleger. Die Bundesregierung hat dem widersprochen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat diese für den Entwurf bedeutsamen Gegensätze in der Auffassung sorgfältig erörtert. Er hat sich im Ergebnis der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Dem Richter müssen nach seiner Ansicht alle Geschäfte vorbehalten bleiben, die Akte der Rechtsprechung darstellen, ferner solche Geschäfte, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Interessen eines Beteiligten enthalten, insbesondere ihrem materiellen Gehalt nach einer Streitentscheidung gleichkommen, und schließlich die Geschäfte, die über den Rahmen eines mehr technisch-formalen Geschäfts wesentlich hinausgehen, vor allem rechtlich oder wirtschaftlich schwieriger Natur sind, so daß sie die Erledigung durch den Richter fordern. Dabei ist es in Rechtsprechung und Literatur noch zweifelhaft, wie weit der Begriff der Rechtsprechung geht. Diese Streitfrage kann aber im Rechtspflegergesetz nicht entschieden werden. Wenn der Ausschuß hier den Regierungsentwurf gebilligt hat, so bedeutet das im übrigen nicht, daß er die bisherigen Leistungen der Rechtspfleger in Zweifel zieht. Der Rechtspflegerstand hat sich in seiner nunmehr fünfzigjährigen Geschichte durchaus bewährt. Auch nach dem Entwurf in der Fassung des Ausschusses gehen zahlreiche Geschäfte über die Reichsentlastungsverfügung hinaus auf den Rechtspfleger über. Zu einem späteren Zeitpunkt wird erneut zu prüfen sein, ob der Kreis der übertragenen Geschäfte nicht wiederum erweitert werden sollte, sei es im Zusammenhang mit der „Großen Justizreform", sei es aus anderem Anlaß. Der Ausschuß hat seine Beschlüsse über den Umfang der Übertragung auf den Rechtspfleger mit Mehrheit gefaßt. Eine Minderheit teilte die Ansichten des Bundesrates. Daß eine Übertragung der gerichtlichen Strafverfügungen nicht möglich sei, war einhellige Auffassung. Die Übertragung dieser Zuständigkeit ist auch schon bei den Beratungen zum Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 vom Bundestag abgelehnt worden. Wenn der Ausschuß damit in einer entscheidenden Frage auch der Regierungsvorlage gefolgt ist, so ist die Zahl der von ihm vorgenommenen Änderungen doch verhältnismäßig groß. a) Die Bundesregierung hat ihren Entwurf aus der 1. Wahlperiode 1954 unverändert wieder eingebracht. Seit 1952 sind verschiedene Gesetze geändert, die im Rechtspflegergesetz angesprochen werden. Einige Gesetze, wie das Testamentsgesetz, sind durch neue gesetzliche Vor- (Dr. Bucher) schriften ersetzt. Seit dem 1. April 1953 ist das Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht außer Kraft getreten. Das war vom Ausschuß zu berücksichtigen. b) Außerdem hat der verhältnismäßig lange Zeitraum, der seit der ersten Einbringung des Entwurfs verstrichen ist, die Möglichkeit gegeben, mehrere Bestimmungen nochmals zu überprüfen. Das gilt insbesondere von der generellen Norm für den Umfang der Tätigkeit des Rechtspflegers bei der Ausführung ihm übertragener Geschäfte und für die Bestimmung über die Gültigkeit von Geschäften bei Zuständigkeitsüberschreitungen durch den Richter oder den Rechtspfleger. c) Schließlich war es notwendig, die im Entwurf vorgesehenen Fristen für die Überleitung auf den neuen Rechtszustand neu zu bestimmen und insbesondere auch die Sonderregelungen für das Land Baden-Württemberg neu zu fassen. III. Hiernach hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht die aus der Drucksache 2855 ersichtlichen Änderungen am Regierungsentwurf beschlossen. Zu ihrer Erläuterung ist im einzelnen noch zu bemerken: Zu §2 Absatz 1: Die Verlängerung der Mindestzeit des fachwissenschaftlichen Lehrgangs von 8 auf 9 Monate entspricht den Bedürfnissen und dem Wunsche sämtlicher Landesjustizverwaltungen. Absatz 3: In sämtlichen Ländern ist zur Zeit nur eine teilweise Befreiung vom Vorbereitungsdienst des Rechtspflegeranwärters möglich, wenn ein Referendar in den gehobenen Justizdienst übergehen will. Es besteht kein Anlaß, hieran etwas zu ändern, zumal auch eine gänzliche Befreiung im Widerspruch zu den Laufbahnvorschriften stehen könnte. Zu §3 Absatz 1: Die Pachtkreditsachen sind schon vor 1945 außerhalb der Reichsentlastungsverfügung dem Rechtspfleger vorbehaltlos übertragen worden. Der Entwurf war deshalb durch den neuen Buchstaben d in Nr. 1 zu ergänzen. Die Änderung bei Buchstabe b der Nr. 2 folgt aus der Aufhebung des Testamentsgesetzes durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 (BGBl. I S. 53). Die Änderung bei Buchstabe e derselben Nummer ist redaktionell. Zu § 4 Auch der Regierungsentwurf geht davon aus, daß die Anwendung einer Beeidigung und die Abnahme des Eides in Übereinstimmung mit den bisher in der Gesetzgebung beobachteten Grundsätzen dem Richter vorbehalten bleiben müssen. Doch ist dies in ihm nur aus verschiedenen Einzelvorschriften (§ 4 Abs. 2, § 13 Nr. 9, § 19 Nr. 14 Buchstabe c) zu entnehmen. Der Grundsatz, daß die Beeidigung dem Richter vorbehalten bleibt, ist so wesentlich, daß er im Ersten Abschnitt, dem „Allgemeinen Teil" des Rechtspflegergesetzes klar ausgesprochen werden sollte. § 4 war daher neu zu fassen. Zu § 5 Die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 ist redaktionell. Zu § 7 Grundsätzlich gilt für gerichtliche Geschäfte, daß sie unwirksam sind, wenn sie von einem nicht zuständigen Organ der Rechtspflege vorgenommen werden. Der Regierungsentwurf will, was zu billigen ist, hiervon eine Ausnahme für den Fall machen, daß der Richter ein dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft wahrnimmt. Für den umgekehrten Fall — der Rechtspfleger nimmt ein dem Richter vorbehaltenes Geschäft wahr — soll nach ihm der Grundsatz der Unwirksamkeit eingreifen. Das wird jedoch nicht ausgesprochen. Der Ausschuß hielt auch hier eine eindeutige Regelung durch den Gesetzgeber für notwendig, die in Satz 1 des neuen Absatzes 2 enthalten ist. Der Ausschuß hat erwogen, ob der Richter die Befugnis zur Heilung von Akten erhalten sollte, die unwirksam sind, weil sie der Rechtspfleger unter Überschreitung seiner Zuständigkeit vorgenommen hat. Eine solche nachträgliche Heilungsmöglichkeit würde jedoch zu nicht tragbaren Ergebnissen führen. Welche Bedeutung ein durch Kompetenzüberschreitung seitens des Rechtspflegers unwirksames Geschäft hat und wie es wirksam vollzogen werden kann, muß vielmehr jeweils aus den Rechtsvorschriften entnommen werden, die für das Geschäft gelten. Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf die §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Entwurfs. Zu § 10 Absatz 7: Nach dem Regierungsentwurf soll das Erinnerungsverfahren in jeder Hinsicht gebührenfrei sein. Das ist nicht gerechtfertigt, wenn ein Rechtsanwalt erst mit der Durchführung der Erinnerung beauftragt wird, vorher aber bei dem betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat. Absatz 7 gibt dem Rechtsanwalt daher nunmehr in diesem Falle einen Gebührenanspruch. Zu § 11 Die Änderung ist redaktionell. Zu § 12 Nrn. 2, 3, 5, 16, 18: Die Änderungen beruhen darauf, daß seit dem 1. April 1953 das dem Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gleichberechtigung) entgegenstehende Recht außer Kraft getreten ist. Nr. 20: Das Testamentsgesetz ist durch das Gesetz vom 5. März 1953 aufgehoben. Nr. 23: Das Jugendgerichtsgesetz von 1943 ist durch das Bundesgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) ersetzt. Nr. 25: Durch Nr. 25 in der Fassung der Regierungsvorlage sollten sämtliche Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts dem Richter vorbehalten bleiben. Inzwischen sind das Erste und das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ergangen. Der Richtervorbe- (Dr. Bucher) halt kann nicht mehr nur auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz beschränkt bleiben, sondern muß allgemein gefaßt werden. Zu § 13 Einleitung: Die Änderung ergibt sich aus der Aufhebung des Testamentsgesetzes. Nr. 5, 6: Die Erteilung und die Einziehung von Zeugnissen gemäß §§ 36, 37 der Gewerbeordnung und §§ 42, 74 der Schiffregisterordnung muß entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates dem Richter vorbehalten bleiben. Nr. 10: Im Ersten und im Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit sind auch Entscheidungen des Nachlaßgerichts vorgesehen. Auch diese müssen dem Richter vorbehalten bleiben. Zu § 16 Nr. 2 a: Seit der Vorlage des Regierungsentwurfs ist die Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (BGBl. 1955 II S. 701, 706) für die Bundesrepublik in Kraft getreten. Es handelt sich um neues Recht mit rechtlich schwierigen und weittragenden Entscheidungen. Ein Richtervorbehalt ist daher notwendig. Zu § 17 Absatz 2: Der neue Satz 2 stellt klar, daß der Rechtspfleger auch dann die Eintragung im Grundbuch unterzeichnet, wenn der Richter sie auf Grund einer Vorlage nach § 5 des Entwurfs verfügt hat. Absatz 3: Die Ausführungsverordnung zur Grundbuchordnung unterscheidet zwischen dem Grundbuchrichter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. An die Stelle des Grundbuchrichters tritt durch § 17 des Rechtspflegergesetzes weitgehend der Rechtspfleger. Es ist aber nicht zweckmäßig, im übrigen im Rechtspflegergesetz an der Zuständigkeitsverteilung nach der Ausführungsverordnung zur Grundbuchordnung etwas zu ändern. Zu § 18 Absatz 2: Es gilt das gleiche wie bei Eintragungen im Grundbuch (vgl. die Bemerkung zu § 17 Abs. 2). Zu § 19 Nr. 14: Der Regierungsentwurf stellt noch auf den Rechtszustand vor Ergehen des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstrekkung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952), des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) ab. Zu § 20 Absatz 2: Der Ausschuß ist dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt. Zu § 23 Nr. 8: Die neue Fassung stellt eine redaktionelle Verbesserung dar. Zu § 25 Absatz 1: Die vom Ausschuß beschlossene Streichung folgt aus dem Fortfall des § 17 Abs. 3 des Regierungsentwurfs. Absatz 3: Nach dem Regierungsentwurf könnte teilweise der Rechtspfleger berufen sein, über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu befinden. Erst gegen dessen Entscheidung wäre dann der Richter anzurufen. Die Entscheidung des Richters soll sofort herbeigeführt werden können. Zu §§ 28 a, 28 b, 28 c Die §§ 28 a, 28 b und 28 weichen im Ergebnis nicht von § 28 des Regierungsentwurfs ab. Die in § 28 Nr. 4 bis 8 dieses Entwurfs aufgeführten Geschäfte können bereits nach geltendem Recht bei bestimmten Gerichten konzentriert werden. Einer nochmaligen Erwähnung im Rechtspflegergesetz bedarf es insoweit nicht. Bisher ist die Konzentration bestimmter Geschäfte auch stets jeweils in dem Gesetz geregelt, das die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Erledigung jener Geschäfte enthält. Es ist daher richtiger, auch die in § 28 Nr. 1 bis 3 des Regierungsentwurfs vorgesehene Zusammenfassung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-, Konkurs- und Vergleichssowie Vereinssachen durch Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes, der Konkursordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermöglichen. Das sehen die neuen §§ 28 a, 28 b und 28 c nunmehr vor. Eine besondere Vorschrift für die Zusammenfassung von Vergleichssachen erübrigt sich, da nach § 2 der Vergleichsordnung diese Geschäfte durch das Gericht zu bearbeiten sind, das für Konkurseröffnung zuständig ist. Für die Zusammenfassung der Zwangsversteigerungs- und Konkurssachen ist eine Rechtsverordnung notwendig. Die Zusammenfassung der Vereinssachen kann durch Verfügung der Landesjustizverwaltung vorgenommen werden, da es sich hier lediglich um Registersachen handelt. Zu § 29 Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht teilt zwar die Ansicht der Bundesregierung, daß es sich bei § 29 des Regierungsentwurfs um eine Vorschrift des Gerichtsverfassungsrechts handelt. Er ist dem Vorschlage des Bundesrates, § 29 zu streichen, aber deshalb gefolgt, weil ein Bedürfnis für das hiernach bestehende Recht des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung zur Zeit nicht nachweisbar hervorgetreten ist. Zu § 30 Die Übergangsregelung für die bereits tätigen Rechtspfleger wird entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hatte, weiter gefaßt. Zu § 31 Die Frist muß bis zum 31. März 1959 verlängert werden, da das Rechtspflegergesetz nicht so schnell wie vorgesehen verabschiedet werden konnte. Zu § 32 Besondere Vorbehalte sind wegen der speziellen Ausgestaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und (Dr. Bucher) des Notariatswesens im badischen und württembergischen Rechtsgebiet nur für das Land BadenWürttemberg notwendig. Die vom Ausschuß gebilligte Fassung ist mit diesem Lande abgestimmt. Zu § 32 a Die Bestimmung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtspflegergesetz. Sie soll dem Lande Baden-Württemberg ermöglichen, seine Gerichtsbezirke neu zu ordnen. Zu § 33 Absatz 1: Die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 6. November 1939, durch welche die Pachtkreditangelegenheiten dem Rechtspfleger übertragen wurden, kann aufgehoben werden, nachdem diese Sachen durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d — neu — in den Katalog der vollübertragenen Geschäfte aufgenommen werden. Absatz 2: Die Bestimmung gestattet dem Lande Baden-Württemberg, sein auf Grund des nach Absatz 1 außer Kraft tretenden § 13 EGZVG geltendes Landesrecht beizubehalten und auf andere Gebietsteile zu erstrecken. Zu § 35 Im Regierungsentwurf ist bereits eine Frist von etwa 6 Monaten bis zum Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes vorgeschlagen. Bonn, den 27. November 1956 Dr. Bucher Berichterstatter Anlage 8 Umdruck 854 (Vgl. S. 9976 B) Äderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 161, zu 161, 2855). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 20 Abs. 2 wird gestrichen. 2. § 28 wird gestrichen. 3. § 28 a wird gestrichen. 4. § 28 b Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Lotze Dr. Krone und Fraktion Anlage 9 Umdruck 868 (Vgl. S. 9976 B, 9978 C, 9929 B, 9981 A) Äderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 2855, 161, zu 161). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nach Buchstabe d folgende Buchstaben e bis g anzufügen: „e) Grundbuchsachen (unter Hinzunahme der in § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 8 August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1089) dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Angelegenheiten); f) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen; g) Verschollenheitssachen." 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) sind die Buchstaben e bis g zu streichen; b) ist folgender neuer Buchstabe e einzufügen: „e) Beurkundungssachen". 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Buchstabe e zu streichen. 4. In § 5 ist folgender Absatz 3 anzufügen: „(3) Verfügt der Richter auf Grund der Vorlage eine Eintragung im Grundbuch oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister, so wird die Eintragung von Rechtspflegern unterzeichnet." 5. In § 12 sind a) die Nummern 5, 8, 10 und 11 zu streichen; b) die Nummern 4, 9 und 14 wie folgt neu zu fassen: „4. Die Entscheidung über die Anfechtung der Ehelichkeit nach dem Tode des Kindes (§ 1597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 9. die Maßnahmen und Anordnungen auf Grund der §§ 1666 und 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 14. die Anordnung und Aufhebung der vorläufigen Vormundschaft über Volljährige gemäß §§ 1906, 1908 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft für einen Ausländer und die vorläufigen Maßregeln vor der Anordnung einer solchen Vormundschaft oder Pflegschaft gemäß Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch." 6. In § 13 sind die Nummern 1 und 7 zu streichen. 7. § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Beurkundungssachen In Beurkundungssachen bleiben dem Richter vorbehalten: 1. die Beurkundung von Eheverträgen; 2. die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen; 3. die Beurkundung von Rechtsgeschäften gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175); 4. Beurkundung von Beschlüssen von Gesellschaftsversammlungen." 8. Die §§ 17 und 18 sind zu streichen. 9. § 23 ist zu streichen. 10. In § 25 Abs. 1 sind vor den Worten „§ 19 Nr. 4" die Worte „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 e," einzufügen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 10 Umdruck 876 (Vgl. S. 9976 B, 9979 A, 9980 B, C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 2855, 161, zu 161). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird der Buchstabe e gestrichen. 2. In § 19 werden in Nummer 4 die Worte „einschließlich der Beurkundung von Vergleichen gemäß § 118 a Abs. 3" gestrichen. 3. In § 22 wird Absatz 2 gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1956 Dr. Dehler und Fraktion
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    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das ist also die Drucksache 2969, dieser Mündliche Bericht soll auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Aber Sie haben nichts dagegen, daß Punkt 7 betreffend Kapitalanlagegesellschaften abgesetzt wird? Damit sind Sie einverstanden? —

    (Abg. Seuffert: Damit sind wir einverstanden!)

    — Gut.
    Das Haus ist damit einverstanden, daß die Vermittlungsausschuß-Angelegenheit, die Zollvorlage und der Mündliche Bericht Drucksache 2969 auf die Tagesordnung kommen und der Punkt 7 der gedruckten Tagesordnung — Kapitalanlagegesellschaften — abgesetzt wird. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Damit, meine Damen und Herren, treten wir in die Tagesordnung ein. Ich rufe auf den Punkt 1 a bzw. nach der gedruckt vorliegenden Tagesordnung den Punkt 2 a:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Ersten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 1956) (Drucksache 2874). Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) (Drucksache 2976).

    (Erste Beratung: 174. Sitzung).

    Ich frage, ob der Herr Berichterstatter das Wort wünscht. — Herr Abgeordneter Dr. Gleissner als Berichterstatter.


Rede von Dr. Franz Gleissner
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es dürfte angebracht und die Sache dürfte es wert sein, auf die bisherige Entwicklung des
Haushalts des Bundesministeriums für Atomfragen kurz einzugehen. Als erster Plan lag als Anfang für 1955 ein Nachtrag für etwa ein Vierteljahr vor, nämlich für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis 31. März 1956, mit einem Betrag von über einer halben Million DM. Es handelte sich dabei um den ersten Aufbau des Ministeriums für Atomfragen und damit im wesentlichen um Personalkosten und den notwendigen Sachaufwand. Größere Forschungsfonds waren darin noch nicht enthalten.
Der erste ordnungsgemäße Haushaltsplan 1956 wurde in diesem Sommer ressortmäßig abgeschlossen, jedoch konnte der Anschluß an den Gesamtbundeshaushalt und dessen inzwischen abgeschlossene Beratung nicht mehr erreicht werden. Der Bundesfinanzminister hat daher zur Haushaltsberatung in diesem Sommer lediglich einen vorläufigen Haushaltsplan mit einem Globaletat von rund 44,37 Millionen DM vorgelegt und in den Bundeshaushalt eingestellt. Der mit der Drucksache 2874 vorgelegte Nachtragshaushalt beinhaltet die gleiche Summe wie der vorläufige Haushaltsplan und dazu die Aufgliederung für die einzelnen Verwendungszwecke.
Maßgebend für den Aufbau und die Arbeit des Bundesministeriums für Atomfragen ist — das darf hier wohl erwähnt werden — die Konzeption, die hier im Hause seinerzeit von Bundesminister Strauß und neuerdings, an anderer Stelle, von Bundesminister Balke vorgetragen wurde. Darauf möchte ich noch kurz eingehen. Es ist danach ein sogenannter Dreistufenplan vorgesehen, der zum Ziele hat erstens Förderung der Forschung und der Ausbildung des Nachwuchses auf dem Atomgebiet, zweitens Entwicklung von Versuchsreaktoren und drittens Entwicklung von Leistungsreaktoren. Damit soll ein Vorgehen in drei Richtungen ermöglicht und der zehn- bis fünfzehnjährige Vorsprung des Auslandes planmäßig aufgeholt werden.
Was den vorliegenden Nachtragshaushalt betrifft, so darf ich Ihre Aufmerksamkeit darauf lenken, daß von der Gesamtsumme von 44,3 Millionen DM rund 2 Millionen DM auf Personal und den notwendigen Sachaufwand entfallen, dagegen rund 42 Millionen DM Bundesmittel auf die Förderung der Forschung, die Förderung des Nachwuchses und auf die Entwicklung der technischen Einrichtungen auf dem Gebiete der Atomwirtschaft. Entscheidend ist damit haushaltsmäßig weniger der neuentstandene Beamtenkörper, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Ausgaben für Forschung, Wissenschaft und Nachwuchsförderung. Im Haushalt des Atomministeriums sind für Förderung der Wissenschaft sehr hohe Fonds eingesetzt, womit der Bund seine Leistungen zugunsten von Forschung und Wissenschaft wiederum ansehnlich erhöht und erweitert hat. Mit dem vorliegenden Nachtragsetat werden auch Aufgaben, die bisher, wenigstens teilweise, von der Forschungsgemeinschaft mitgetragen wurden, jetzt verstärkt und erheblich erweitert, finanziell auf das Atomministerium verlagert. Die Forschungsgemeinschaft, an der wir hier im Hause sehr interessiert sind, dürfte damit bisher für Zwecke der Atomforschung gebundene Mittel anderen wissenschaftlichen Aufgaben zur Verfügung stellen können und auf jeden Fall wesentlich entlastet sein.
Im übrigen darf ich auf die Drucksachen 2874 und 2976 hinweisen und Sie bitten, meine Damen und Herren, dem Antrag des Haushaltsausschusses


(Dr. Gleissner [München])

in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zustimmen zu wollen.

(Beifall in der Mitte.)


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    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache der zweiten Lesung über den Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses, Drucksache 2976.
    Meine Damen und Herren, ich rufe zunächst auf die Ziffer 1 des Antrags Drucksache 2976 betreffend den Entwurf eines Ersten Nachtrags zum Einzelplan 31. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Aussprache.
    Ich komme zur Abstimmung. Wer in der zweiten Lesung dieser Ziffer 1 betreffend den Nachtrag zum Einzelplan 31 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
    Ich rufe auf die Ziffer 2 betreffend den Entwurf eines Gesamtplans mit der neuen Überschrift „Entwurf eines Gesamtplans zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 1956". Wird zu Ziffer 2 des Antrags Drucksache 2976 das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Aussprache.
    Wer dieser Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
    Ich komme zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs auf der Rückseite derselben Drucksache. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Aussprache.
    Wer den aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
    Ich trete ein in die
    dritte Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Beratung. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Aussprache.
    Ich komme zur Schlußabstimmung über Ziffer 3 §§ 1, 2, 3, Einleitung und Überschrift. Wer dem Gesetz in der vorliegenden Fassung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. Gegenprobe! —Bei zahlreichen Gegenstimmen ist das Gesetz angenommen.
    Ich rufe auf den Punkt 2 b der gedruckten, also Punkt 1 b der heute beschlossenen Tagesordnung:

    (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1956 Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses Ich frage, ob der Herr Berichterstatter das Wort zu nehmen wünscht. — Als Berichterstatter Herr Abgeordneter Dr. Blank Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf eines dritten Nachtrags zum Haushaltsplan 1956, Drucksachen 2774 und 2975, enthält Mittel für den Aufbau der Bundeswehr im Gesamtbetrage von 2 634 187 100 DM. Bevor ich auf den Inhalt des Nachtrags im einzelnen eingehe, darf ich darauf hinweisen, daß der dritte Nachtrag künftig die Bezeichnung „Erster Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956" erhalten wird. Der bisherige erste Nachtrag, eingereicht unter der Bezeichnung „Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans 1956" mit den Ansätzen für das Wehrersatzwesen, erfuhr eine Verzögerung, da sich Umplanungen in der Organisation des Wehrersatzwesens als notwendig erwiesen. Die Mittel für den Aufbau der Bundeswehr im Rechnungsjahr 1956 sind in dem Globaltitel Kap. 14 01 Tit. 300 mit einem Gesamtbetrage von 8 717 742 000 DM veranschlagt; der Einzelplan 14 des Bundesministeriums für Verteidigung besteht also — abgesehen von Kap. 14 01 Tit. 301 mit einem Ansatz von 50 Millionen DM für wissenschaftliche Forschung — zur Zeit nur aus e i n e m Globaltitel. Seine Zweckbestimmung sieht vor, daß über die Globalsumme durch Nachträge zum Bundeshaushaltsplan 1956 für die einzelnen in Betracht kommenden Zweckbestimmungen verfügt werden kann und daß mit Zustimmung des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verteidigung des Deutschen Bundestages Mittel für besonders dringliche Maßnahmen bereits vor der Verkündung der Nachträge im Wege einer Vorwegbewilligung zur Verfügung gestellt werden können. Der vorliegende dritte Nachtragsentwurf faßt die von den beiden genannten Ausschüssen des Deutschen Bundestages in einer gemeinsamen Sitzung am 5. Juli 1956 — Protokoll Nr. 172 des Haushaltsausschusses — genehmigten drei Vorwegbewilligungen zusammen und gibt ihnen die endgültige haushaltsrechtliche Form. Die erste Vorwegbewilligung enthielt Ausgabemittel in Höhe von 634 531 600 DM für die Beschaffung von Marinegerät und Flugzeugen. Sie finden diese Positionen in Kap. 14 18 Tit. 976 — Beschaffung von marineeigentümlichem Gerät — im Gesamtbetrage von 9 531 600 DM und in dem Kap. 14 19 Tit. 965 — Beschaffung von Flugzeugen, zweiter Teilbetrag — in einem Gesamtbetrag von 625 Millionen DM. Bei dem Marinegerät handelt es sich um Kleinfahrzeuge, mit denen die seemännische Grundausbildung vermittelt wird: Kutter, Jollen und derartige kleine Fahrzeuge. Der bei Kap. 14 19 Tit. 965 erscheinende Betrag von 625 Millionen DM stellt den zweiten Teilbetrag eines umfassenden Flugzeugbeschaffungsprogramms dar, dessen Kosten auf insgesamt 5 157 020 200 DM bemessen wurden. Die Einzelheiten dieses Programms ergeben sich aus den Erläuterungen zu Kap. 14 19 Tit. 965 auf Seite 18 des Ihnen vorliegenden Entwurfs. Ich darf darauf hinweisen, daß sich in der Zusammensetzung des Programms für Flugzeuge in der Zwischenzeit gewisse Änderungen ergeben haben, die dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages bekannt und von ihm gebilligt worden sind. Der Haushaltsansatz von 625 Millionen DM — zweiter Teilbetrag — ändert sich hierdurch nicht. Mit der zweiten Vorwegbewilligung sind Ausgabemittel in Höhe von 554 Millionen DM für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör sowie von Kampffahrzeugen bereitgestellt worden. Diese Bereitstellungen finden ihren haushaltsrechtlichen Niederschlag in den Titeln 851 und 852 des Kap. 14 15 auf Seite 13 bis 16 des Entwurfs. In Tit. 851 werden für die Beschaffung von Fahrzeugen einschließlich Zubehör für militärische Dienststellen als zweiter Teilbetrag des sogenannten Fahrzeugprogramms 1956, welches sich auf rund 683 Millionen DM beläuft, weitere 300 Millionen DM bereitgestellt. In Tit. 852 ist ein zwei-. ter Teilbetrag von 254 Millionen DM für die Beschaffung von Kampffahrzeugen veranschlagt. Bei diesen Positionen sind keine Änderungen gegenüber der zweiten Vorwegbewilligung eingetreten. Die im Kap. 14 12 vorgesehenen Ausgaben von insgesamt 1 455 855 500 DM für das Unterkunftswesen entsprechen bis auf eine geringe Abweichung den durch die dritte Vorwegbewilligung bereits zur Verfügung gestellten Beträgen. Eine Änderung hat sich nur insoweit ergeben, als sich der Ansatz des Kap. 14 12 Tit. 793 — Baumaßnahmen für Unterkünfte, die ,auf Grund des zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz für militärische Zwecke zur Verfügung gestellt werden sollen — von ursprünglich 25 520 000 DM auf 15 320 000 DM vermindert. Nach dem Optionsergebnis der Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes ergab sich die Notwendigkeit, dem Bundesgrenzschutz 12 Kasernen, die zunächst durch die Bundeswehr übernommen werden sollten, zu belassen, wie aus der Vorbemerkung zu Kap. 14 12, auf die ich im einzelnen verweisen darf, ersichtlich ist. Namens des Haushaltsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Der Herr Mitberichterstatter verzichtet auf das Wort. Wir treten in die Aussprache der zweiten Lesung ein. Ich rufe zunächst auf den Antrag Drucksache 2975 Ziffer 1. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache und lasse abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen zahlreiche Gegenstimmen angenommen. Ich rufe die Ziffer 2 auf. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache. Wer der Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Die gleichen Mehrheitsverhältnisse; Ziffer 2 ist gegen zahlreiche Gegenstimmen angenommen. Ich rufe Ziffer 3 auf. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer der Ziffer 3 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Gegen zahlreiche Gegenstimmen angenommen. Nun der Gesetzentwurf! Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist in der zweiten Lesung mit derselben Mehrheit angenommen. Wir kommen zur dritten Lesung. Ich eröffne die allgemeine Aussprache der dritten Lesung und gebe das Wort dem Herrn Abgeordneten Schmidt Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf will, wie der Herr Berichterstatter ausgeführt hat, einen Teil der auf dem ein wenig abenteuerlichen Weg der Vorwegbewilligung durch zwei Bundestagsausschüsse bereits bereitgestellten Geldansätze und Bindungsermächtigungen haushaltsrechtlich konsolidieren. Wenn ich richtig sehe, handelt es sich um Geldansätze in der Höhe von rund 2,5 Milliarden DM und um Bindungsermächtigungen in der Höhe von rund 7,5 Milliarden DM, d. h. zusammengenommen um die Festlegung von Verteidigungsausgaben in der Höhe von fast genau 10 Milliarden DM. Ehe ich auf die Bedeutung dieser Summen im Gesamtrahmen der Verteidigungsplanungen zu sprechen komme, erlauben Sie mir bitte zwei Vorbemerkungen. Ad 1. Die Vorlage ist ein wahrhaft bemerkenswertes Dokument. Hier sollen Ausgaben etatisiert werden, bei denen die zugrunde gelegten Rahmenpläne, die sich in der haushaltsrechtlichen Form sogenannter Erläuterungen jeweils bei den einzelnen Titeln dieser Vorlage vorfinden, inzwischen offiziell und ex cathedra als überholt erklärt worden sind. Ich greife hierfür zwei Beispiele heraus. Auf Seite 13 und den folgenden Seiten dieser Vorlage — Drucksache 2774 — finden Sie unter der Überschrift „Erläuterungen zu Tit. 851" unter der Bezeichnung „Fahrzeugprogramm 1956" den sogenannten voraussichtlichen Bedarf der Bundeswehr an Kraftfahrzeugen bis einschließlich 31. März 1957 — das ist also ein Datum, das nur noch 31/2 Monate entfernt liegt — für insgesamt 22 verschiedene Radfahrzeugtypen bis ins einzelne aufgeschlüsselt, angefangen bei zwei Stück 2-1-Pkw für den Lehrstab Sonthofen über 4200 3-t-Lkw für die Truppe bis hin zu 5 Stück Hebeund Zuggeräten für die Versorgungstruppen. Insgesamt sind es rund 33 000 Radkraftfahrzeuge und Anhänger, die angeblich bis zum 31. März 1957 gebraucht werden. Dieses über 2 Seiten umfassende Tableau mit der Einzelaufstellung für die verschiedenen Verwendungszwecke und die verschiedenen Typen dieser Kraftfahrzeuge, das Sie auf den von mir genannten Seiten vorfinden, macht einen sehr sorgfältigen und durchaus überzeugenden Eindruck. Es hat nur leider den Fehler, daß es von A bis Z falsch ist. Die Bundeswehr umfaßt heute rund 65 000 Mann. Wenn es sehr hoch kommt, wird der Herr Minister Strauß nach seinen eigenen Angaben zu dem genannten Datum des 31. März 1957 bestenfalls 80 000 Mann zur Verfügung haben. Wahrscheinlich ist, daß die Zahl eher bei 70 000 liegen wird. Für 80 000 Mann brauche ich aber niemals 33 000 Kraftfahrzeuge, es sei denn, man wollte jedem zweiten oder dritten Soldaten ein eigenes Fahrzeug geben; aber das will offenbar niemand. Hier wird also offenbar, daß eine weitgehende Diskrepanz zwischen Wirklichkeit und Haushaltsplanung vorliegt. Der Fehler liegt eben darin, daß diesem Bedarfsplan, den haushaltsrechtlichen Erläuterungen und den Geldansätzen der Vorlage, die ja auf den 31. März 1957 terminiert sind, noch die alten, inzwischen als irrealistisch abgetanen Aufstellungspläne zugrunde liegen. Danach wollte man ja ursprünglich einmal bis zu jenem Datum 31. März 1957 auf 130 000 Mann kommen. Herr Strauß hat diese Pläne begraben und erklärt, daß er vielmehr hoffe, zum 31. März 1958, also ein Jahr später, auf 120 000 Soldaten zu kommen. Herr Strauß wird daher die Geldansätze, die mit dieser Vorlage nach der Empfehlung der Mehrheit des Haushaltsausschusses bewilligt werden sollen, keineswegs ausnutzen. Was hätte es für ihn für einen Zweck, heute Kraftfahrzeuge zu kaufen für eine Truppe, die er bestenfalls erst in anderthalb Jahren haben wird? Er hat ja auch gar keine Möglichkeiten, diese Kraftfahrzeuge inzwischen unterzustellen, etwa in Fahrzeughallen, denn diese hat er noch nicht. Das weiß alles das Kabinett, das uns diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat, das weiß der Verteidigungsminister, das weiß auch die Ausschußmehrheit, die empfohlen hat, diesen völlig irrealistischen Geldansätzen zuzustimmen! Diese Irrealität und Unvollziehbarkeit der Geldansätze zieht sich leider durch fast alle Titel dieses Gesetzentwurfs hindurch. Überall wird so getan, als ob die alten Aufstellungspläne noch vollziehbar wären. Diese Vorlage ist daher zum allergrößten Teil in ihrem Wesen unwahrhaftig. Übrigens — das darf ich als Zwischenbemerkung sagen — gilt das gleiche für den in der vorigen Woche vom Herrn Bundesfinanzminister eingebrachten Einzelplan 14 des Haushalts 1957. Er weist absolut die gleichen Fehler auf. In jenem Fall hat es allerdings der Bundesrat gemerkt und die Bemerkung gemacht, er sehe sich außerstande, zu diesen völlig überholten Plänen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung hat entsprechend Stellung genommen: sie nehme mit Befriedigung von der Berner-kung des Bundesrats Kenntnis, sie werde sich im Stadium der Ausschußberatungen bemühen, diese veralteten Ziffern durch neue zu ersetzen. — Dasselbe hätte hier bei diesem Nachtragshaushalt geschehen müssen. Nun das zweite Beispiel! Auf Seite 18 finden Sie unter der Überschrift „Erläuterungen zu Tit. 965" folgende Worte: Veranschlagt sind die Kosten für das Gesamt-Flugzeugprogramm für die Jahre 1956 bis 1960, und dazu aufgeschlüsselt die 16 Flugzeugarten in genauen Stückzahlen. Jedermann weiß aber, daß dieses Gesamt-Flugzeugprogramm längst grundlegend geändert worden ist. Diese zum Teil überaus weitreichenden Änderungen fangen bei den Nachtjägern zum Schutze des Heimatluftgebiets an und hören bei den Hubschraubern auf. Das weiß jedes Mitglied des Verteidigungsausschusses, das weiß jedes Mitglied des Haushaltsausschusses. Trotzdem empfehlen die Ausschußmehrheiten, diesen völlig illusorisch gewordenen Plänen heute noch zuzustimmen. Es geht sogar so weit, daß die Änderungen der seinerzeitigen Flugzeugplanungen in Form offizieller Vorlagen den beteiligten Ausschüssen bereits zugegangen und von ihnen gebilligt worden sind. Trotzdem will man diese völlig utopischen alten finanziellen Planungen heute noch Gesetz werden lassen. — Es ist sehr schwer verständlich — ich stimme dem Kollegen Blachstein bei —, warum man trotzdem die auf die alten Pläne basierten Geldansätze und Bindungsermächtigungen heute gesetzlich verankern will. Damit komme ich zu meiner zweiten Vorbemerkung. Wir wissen ja, daß die heutige Vorlage —das hat der Herr Berichterstatter schon ausgeführt — materiell-rechtlich nur dann von Bedeutung wäre, wenn sie die eben von mir angedeuteten Fehler korrigiert hätte, wenn sie also eine materielle Korrektur darstellte gegenüber den sogenannten Vorwegbewilligungen, die sie hier nur haushaltsrechtlich konsolidieren soll. Da sie das aber nicht tut, sondern den materiellen Inhalt jener Vorwegbewilligungen nur übernimmt, um ihnen formellen Gesetzescharakter zu verleihen, hat sie in Wahrheit überhaupt keinen Wert. Dabei (ist es für uns Sozialdemokraten keineswegs erstaunlich, daß sich der materielle Inhalt jener Vorwegbewilligungen in so kurzer Zeit in so weitem Maße als unvollziehbar oder aus anderen Gründen als überholt herausstellt. Uns kann das nicht wundern. Die Vorwegbewilligungen sind sowohl bei ihrem Entwurf in den Ministerien als auch später im Verteidigungsund Haushaltsausschuß mit einer überaus heißen Nadel genäht worden. Die Verabschiedung dieser Vorwegbewilligungen war ja teilweise auch zu einer Prestigefrage für die Regierung bzw. für die Regierungsmehrheit in den beiden Ausschüssen geworden. Ich darf Sie an die zweite Vorwegbewilligung, die sogenannte Schützenpanzervorlage erinnern, die ja heute auch konsolidiert werden soll. Ich darf Sie erinnern an die vierte Vorwegbewilligung, die sogenannte Panzervorlage, die heute noch nicht mit einbegriffen ist. Gerade die Panzervorlage ,ist ja, obgleich sie heute noch keine drei Monate alt ist, inzwischen schon längst offiziell als korrekturund verbesserungsbedürftig anerkannt worden, wie übrigens auch die erste Vorwegbewilligung, die sogenannte Flugzeugvorlage, die heute konsolidiert werden soll. Ich bin im Sommer dieses Jahres von ,der Mehrheit des Hohen Hauses sehr getadelt worden, als ich von dieser Stelle aus das Tempo jener Vorwegbewilligungsentscheidungen, die sich unter Ausschluß der Öffentlichkeit und unter Ausschluß des Plenums in geheimer Sitzung in nur zwei Ausschüssen dieses Hauses vollzogen haben, leichtfertig und oberflächlich genannt habe. Diese Ausdrucksweise mag tatsächlich ein wenig scharf gewesen sein. Wenn man sich aber das heutige Ergebnis, nämlich die Tatsache anschaut, daß das Ministerium inzwischen weitgehende Änderungen in den all diesen vier Vorwegbewilligungen zugrunde liegenden Programmen als notwendig anerkannt hat, dann, glaube ich, wird man die damalige Kritik nicht unberechtigt nennen können. Im Gegenteil, der neue Verteidigungsminister hat sich unsere Kritik sehr weitgehend zu eigen machen müssen. Meine Damen und Herren, der heutige Nachtrag — das sagte ich schon — deckt nur einen Teil der bisher ergangenen Vorwegbewilligungen. Er gibt dem Plenum des Hohen Hauses also immer noch kein vollständiges und zusammengefaßtes Bild der tatsächlich rechtswirksam gewordenen Geldansätze und Ermächtigungen für Verteidigungszwecke. Diese kann man sich auch nicht einmal aus den Vorund Nachspalten des Haushaltsentwurfs 1957 mühsam zusammenbasteln. Infolgedessen gibt es in diesem Hause und wahrscheinlich auch in der ganzen Bundesregierung nur eine kleine Handvoll von Spezialisten, die sich überhaupt eine Gesamtvorstellung von der finanzwirtschaftlichen Auswirkung machen können, die die bisherigen Geldansätze und Vorwegbewilligungen in sich tragen. Es wäre daher wohl sehr zu empfehlen, den heutigen Nachtrag, dem weitere folgen müßten, f allen-zulassen und statt dessen möglichst bald einen einzigen Nachtrag zum Einzelplan 14 einzubringen, der a 11 e bisherigen Dispositionen über die diesjährigen Verteidigungsmittel in Höhe von 9 Milliarden einschließlich der Panzervorlage und der Vorwegbewilligungen, die in den nächsten drei Monaten noch kommen sollen, enthalten müßte. Gleichzeitig sollte dieser Nachtrag auch allen zwischenzeitlich beschlossenen Korrekturen j euer in Eile und Übereile beschlossenen Vorwegbewilligungen Rechnung tragen. Sonst bliebe er genau wie die heutige Vorlage eine haushaltsrechtliche Spielerei. Ehe ich zu meinem Hauptanliegen komme, bemerke ich ausdrücklich, daß ich auf eine kritische Durchleuchtung der in den Erläuterungen zu dieser Vorlage enthaltenen sachlichen Rüstungsund Ausrüstungsprogramme für heute aus Zeitgründen verzichten möchte. Das Hohe Haus und die Öffentlichkeit sind schon bei der Beratung der einzelnen Vorwegbewilligungen, obwohl sie in der Camera obscura stattfand, über unsere militärpolitischen Auffassungen zu diesen einzelnen Programmen unterrichtet worden. Die erste militärpolitische Sachdurchleuchtung 'des Verteidigungshaushalts im Plenum kann deshalb auf die zweite Lesung des Haushaltsentwurfs 1957 verschoben werden, bei dem zum erstenmal der Versuch gemacht wird — wenigstens in der äußeren Form — so etwas wie einen korrekten Verteidigungshaushalt vorzulegen. Bei der Ausschußberatung und Gestaltung der Haushaltsvorlage 1957 wird sich übrigens zeigen daß sie in sehr vielen Punkten absolut nicht in Übereinstimmung mit der heutigen Vorlage steht. Der Herr Bundesfinanzminister hat in seiner Etatsrede am vorigen Freitag ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man den Einzelplan 14 des Haushaltsentwurfs 1957 im Stadium der Ausschußberatungen in den Zahlengrundlagen noch wesentlich wird verandern mussen. Ich möchte statt dessen heute ein finanzwirtschaftliches Problem aufzeigen, das sich aus der heutigen Vorlage ergibt. Ich sagte eingangs, daß sie fast genau 10 Milliarden DM Verteidigungsausgaben im einzelnen gesetzlich festlegen will. Tatsächlich aber erreicht die Dispositionsbefugnis des Verteidigungsministers schon beinahe den doppelten Betrag. Da sind erstens die Bindungsermächtigungen, die noch aus dem Haushalt 1955 herrühren, mit 1985 Millionen DM. Da sind zweitens die Bindungsermächtigungen aus den bisherigen Vorwegbewilligungen im Haushaltsjahr 1956 mit 8935 Millionen DM. Dabei bin ich mir noch nicht einmal darüber klar, ob diese Bindungsermächtigungen auch diejenigen für das Kasernenbauprogramm, für das Flugplatzbauprogramm und all das, was unter den Begriff der Infrastruktur fällt, enthalten. Dann kommen drittens die im Rechnungsjahr 1956 nicht tatsächlich ausgegebenen Geldansätze aus den Haushalten 1955 und 1956, die sogenannten Ausgabenreste, mit zusammen weiteren 9 Milliarden DM hinzu. Das macht zusammen rund 19, eher 20 Milliarden DM Dispositionsbefugnis, die der Bundesverteidigungsminister heute schon hat. Der Herr Finanzminister Schäffer hat in seiner Etats-rede auch zugegeben, das es sich um 19 Milliarden DM handelt. Er hat sie in seiner langen Rede 'allerdings nicht so detailliert aufgeschlüsselt. Meine Damen und Herren, die Ausgabenreste aus früheren Haushalten wirken für die Zukunft ja genauso wie Bindungsermächtigungen; sie sind also mit derselben Vorsicht zu genießen, wenn Sie diese unglaubliche Gesamtquantität von heute schon insgesamt 20 Milliarden DM Dispositionsbefugnis annehmen. Zu diesen 20 Milliarden, meine Damen und Herren von der Rechten, treten nun nach Ihrem Willen im Haushaltsentwurf 1957 weitere 9 Milliarden Geldansätze. Das heißt, nach Ihrem Willen wird das gesamte Dispositionsvolumen des Verteidigungsministers am 2. April nächsten Jahres mindestens 29 Milliarden DM betragen. Dazu kommen wahrscheinlich im Laufe der nächsten drei Monate von Ihnen noch weitere Bindungsermächtigungen, die bisher z. B. auf dem großen Sektor der Beschaffung der Erstausstattung an Munition noch fehlen; diese werden also noch hinzukommen. Der Finanzminister hat bei der Etatsrede erklärt, selbstverständlich würden sich diese enormen Ausgaben und die auf Grund der Ermächtigungen eingegangenen Verpflichtungen, die eines Tages cash down durch die Bundeskasse honoriert werden müssen, auf mehrere Jahre erstrecken. Die große Frage, die man stellen muß, ist die: Auf welche Jahre erstrecken sich die Ausgaben? Die Beschaffungspläne des Verteidigungsministeriums für die Erstausstattung der Bundeswehr müssen sich naturgemäß auf allen Sachgebieten jeweils auf eine Anzahl von Jahren verteilen, aber tatsächlich gezahlt wird dann auf Grund dieses Volumens von 30 Milliarden DM Bindungsermächtigungen im einzelnen pro rata der jeweiligen Lieferung. Es handelt sich also bei dem Rüstungsgeschäft volkstümlich gesprochen um einen Ratenkauf, allerdings um einen Ratenkauf von ganz besonderer Art. Denn im Gegensatz zu dem Bundestagsabgeordneten, der für sein neu angeschafftes Auto jeden Monat die gleiche Monatsrate zu zahlen hat, jeden Monat einen Wechsel in der gleichen Höhe einzulösen hat und der sich infolgedessen eine ganz klare Vorstellung von den Liquiditätsbedürfnissen macht, die in der Zukunft auf ihn zukommen, der sich darauf einstellen kann, im Gegensatz dazu ist bei diesem Ratengeschäft unserer Rüstungsfinanzierung niemand in der deutschen Volkswirtschaft, niemand im Kabinett, niemand im Finanzministerium in der Lage, am 2. April einen solchen Ratenzahlungsplan für die bisher aufgelaufenen 29 Milliarden DM zu geben, über die bereits eine Dispositionserlaubnis vorliegen wird. Tatsächlich sind im Haushaltsjahr 1956 höchstens 3 Milliarden DM auszugeben. Mehr kann der Verteidigungsminister einfach nicht loswerden. Zwei tens kann er im Rechnungsjahr 1957 effektiv höchstens 5 Milliarden DM ausgeben. Das sind fachmännische Schätzungen, die mir aus dem Ministerium sicherlich nicht bestritten werden. Das heißt, daß sich der ganze große Rest in den Jahren 1958 und 1959 kumuliert, wo dann ohnehin schon die laufenden Unterhaltsausgaben für die Bundeswehr, die dann größer sein wird als heute, wesentlich zu Buche schlagen. Das große nationalökonomische Problem dieser Art der Rüstungsfinanzierung ist die Frage —und man muß sich fragen, ob die Bundesregierung sich darüber klar ist —, welche unerhörten Wirkungen die Kumulierung der Kassenausgaben bei den derzeitigen Plänen in den Jahren 1958 und 1959 haben würde, wenn die Pläne nicht bis dahin geändert werden. In diesen Jahren erst, meine Damen und Herren, wird der Bundesfinanzminister zur Kasse schreiten müssen für das, was Sie heute in diesen Vorlagen bewilligen. Man muß sich, glaube ich, die Gefahr dieser Kumulierung von Kassenausgaben für die Rüstung wirklich einmal ganz deutlich machen. Sie erfordert, wenn sie wirklich geleistet werden soll, eine nahezu explosionsartige Auflösung von bis dahin neutralisierten. Kassenreserven, ob sie nun „Juliusturm" heißen, oder ob man diesen Namen eliminieren will und statt dessen später „Franz-Josef-Strauß-Turm" sagt, oder ob sie „Bundesrückstellungskonto" oder wie immer genannt werden. Es wird sich handeln um eine außerordentlich rasche, ich sage nochmals: nahezu explosionsartige Auflösung von bisher neutralisierten Kassenreserven, (Abg. Dr. Vogel: Das ist doch überhaupt nicht haltbar!)