Rede:
ID0217800700

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2178

  • date_rangeDatum: 7. Dezember 1956

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 178. Sitzung. Bonn, Freitag, den '7. Dezember 1956 9869 178. Sitzung Bonn, Freitag, den 7. Dezember 1956. Zur Tagesordnung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 9870 B Vizepräsident Dr. Becker . . 9896 B, 9905 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) (Drucksache 2900) 9870 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9870 C Weiterberatung vertagt 9896 A Begrüßung des Ministerpräsidenten des Saarlandes 9896 A Unterbrechung der Sitzung . . 9896 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (Drucksache 2923) 9896 C Rasner (CDU/CSU) 9896 D Überweisung an den Ausschuß für Gesundheitswesen 9896 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP, GB/ BHE eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache 1626); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2945) . . 9896 D Scharnberg (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9906 C Schmücker (CDU/CSU) (Schriftliche Erklärung) 9908 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 9897 B Frau Kalinke (DP) (Schriftliche Erklärung) 9909 D Beschlußfassung 9897 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs ,C eines Gesetzes über die Sicherstellung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Drucksache 794); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 2943, Umdruck 874) . 9897 B Samwer (CDU/CSU), Berichterstatter 9897 A, 9900 B Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 9899 B, 9901 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . . 9900 C, 9904 C Dr. Hoffmann (FDP) 9902 C Kurlbaum (SPD) 9903 B Abstimmungen 9902 A, 9903 A, 9904 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (Drucksache 2543); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 2879) 9905 A Günther (CDU/CSU), Berichterstatter 9905 A Beschlußfassung 9905 B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Grüner Bericht (Drucksache 2730) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FVP betr. Maßnahmen zur Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes (Drucksache 2864) 9905 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . 9905 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zweiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Mineralöle und gasförmige Kohlenwasserstoffe zum Verheizen und zur Gasherstellung) (Drucksachen 2925 [neu], 2894) . . . 9870 B Dr. Löhr (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9910 C Beschlußfassung 9905 D Nächste Sitzung 9905 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9906 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den von den Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache zu 2945) 9906 C Anlage 3: Schriftliche Erklärung des Abg Schmücker (CDU/CSU) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksachen 2945, 1626) 9908 D Anlage 4: Schriftliche Erklärung der Abg Frau Kalinke (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache 2945) 9909 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Umdruck 874) 9909 D Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zweiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Mineralöle und gasförmige Kohlenwasserstoffe zum Verheizen und zur Gasherstellung) (Drucksache 2925 [neu]) 9910 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    *) Siehe Anlage 6. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 15. 12. Dr. Bartram 7. 12. Baur (Augsburg) 7. 12. Bausch 7. 12. Bazille 7. 12. Berendsen '7. 12. Frau Dr. Bleyler 15. 12. Böhm (Düsseldorf) 7. 12. Brand (Remscheid) 7. 12. Brese 7. 12. Burgemeister 7. 12. Cillien 15. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Eberhard 8. 12. Engelbrecht-Greve 13. 12. Franzen 13. 12. Dr. Friedensburg 7. 12. Frau Friese-Korn 7. 12. Frühwald 7. 12. Geiger (München) 7. 12. Frau Geisendörfer 15. 12. Glüsing 7. 12. Grentze 22. 12. Herold 13. 12. Heye 7. 12. Höcherl 7. 12. Höfler 7. 12. Hörauf 15. 12. Jacobi 7. 12. Dr. Jaeger 7. 12. Jahn (Frankfurt) 7. 12. Jahn (Stuttgart) 14. 12. Karpf 7. 12. Knapp 7. 12. Dr. Köhler 15. 12. Könen (Düsseldorf) 7. 12. Kunz (Schwalbach) 7. 12. Dr. Leiske 7. 12. Majonica 15. 12. von Manteuffel (Neuß) 7. 12. Massoth 13. 12. Mensing 7. 12. Dr. Menzel 7. 12. Merten 7. 12. Morgenthaler 31. 12. Müller-Hermann 7. 12. Neuburger 7. 12. Odenthal 31. 12. Dr. Oesterle 7. 12. 011enhauer 15. 12. Frau Pitz 7. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 7. 12. Rademacher 7. 12. Raestrup 22. 12. Frau Dr. Rehling 15. 12. Rehs 7. 12. Reitzner 7. 12. Scheel 22. 12. Dr.-Ing. E. h. Schubert 7. 12. Dr. Schmidt (Gellersen) 7. 12. Schmidt (Hamburg) 7. 12. Schneider (Bremerhaven) 7. 12. Dr. Schöne 7. 12. Dr. Seffrin 7. 12. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Siebel 7. 12. Srock 7. 12. Stauch 7. 12. Dr. Starke 31. 12. Frau Dr. Steinbiß 7. 12. Struve 7. 12. Stücklen 7. 12. Voß 7. 12. Frau Welter (Aachen) 7. 12. Wolf (Stuttgart) 7. 12. Dr. Zimmermann 7. 12. Anlage 2 zu Drucksache 2945 (Vgl. S. 9896 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den von den Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache 1626). Berichterstatter: Abgeordneter Scharnberg I. Allgemein: Der von den Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP und GB/BHE eingebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache 1626) ist dem Ausschuß für Geld und Kredit am 29. September 1955 - federführend -, dem Ausschuß für Sozialpolitik und dem Haushaltausschuß zur Mitberatung überwiesen worden. Dem Antrag und den Beratungen der Ausschüsse lagen folgende Überlegungen zugrunde. Der Währungsgesetzgeber hatte den allergrößten Teil aller Rentenverpflichtungen 1 : 1 umgestellt, so die Sozialversicherungsrenten, aber auch die Renten, welche auf privatrechtlichen Verträgen beruhten. Dagegen wurden die Renten, die von Pensionskassen und Lebensversicherungen gezahlt wurden ebenso wie alle Kapitalversicherungen 10 : 1 umgestellt. Dieser Trennungsstrich zwischen 1 : 1 und 10 : 1 umzustellenden Verpflichtungen erschien schon dem Ersten Bundestag willkürlich, da nicht klar erkennbar war, welches Merkmal für die 1 : 1-Umstellung und welches für die 10 : 1-Umstellung maßgebend gewesen war. Wenn auf Versicherungszwang abgestellt wäre, hätten gewisse Kapitalversicherungen einbezogen werden müssen; wenn auf den Tatbestand einer Rentenversicherung im Gegensatz zur Kapitalversicherung abgestellt war, hätten die Rentenverpflichtungen der Pensionskassen und Lebensversicherungen einbezogen werden müssen. Man kommt fast zu dem Eindruck, daß für den Währungsgesetzgeber die Deckungsfrage beim Versicherer Richtschnur gewesen ist, denn Verpflichtungen, für die seitens der Länder (der Bund existierte damals noch nicht Ausgleichsforderungen als Deckung gewährt werden mußten, wurden 10 : 1 umgestellt, während solche Verpflichtungen, für welche eine versicherungstechnische Deckung nicht gewährt werden mußte, für welche vielmehr die Länder oder Private, die im Regelfall als zah- (Scharnberg) lungsfähig vermutet werden konnten, hafteten, im Verhältnis von 1 :1 umgestellt waren. Das aber war ein Merkmal, das den Versicherten selbst nicht interessierte, und so verfügte der Erste Bundestag in dem Ersten Rentenaufbesserungsgesetz, daß die von Pensionskassen und Lebensversicherungsgesellschaften zu zahlenden Renten bis zum Betrage von 70 RM im Verhältnis von 1 : 1 bis zu einem Betrag von 100 RM 2 : 1 umgestellt werden, während es darüber hinaus bei der Umstellung 10 : 1 verbleiben sollte. Zur Deckung wurden den Pensionskassen und Lebensversicherungsgesellschaften Rentenausgleichsforderungen, die mit 3 1/2 % verzinst und mit 1 % amortisiert werden, zur Verfügung gestellt. Erwähnt sei, daß es sich zu vier Fünfteln um Renten, die von Pensionskassen größerer Firmen geschuldet werden, und zu einem Fünftel um Renten, die auf Grund privater Verträge mit Lebensversicherungsgesellschaften in Rentenform abgeschlossen waren, handelt. Wenn der Erste Bundestag sich nicht entschließen konnte, diese Renten in vollem Umfang 1 : 1 umzustellen, vielmehr einen Mittelweg zwischen einer vollquotalen und sozialen Lösung dieser Frage suchte, so war hierfür die Überlegung maßgeblich, daß es sich einerseits bei einer großen Zahl Pensionskassen um Zusatzeinrichtungen zur Sozialversicherung handelte, und zum andern, daß ja die Beiträge an diese Kassen mit teilweise schon inflationiertem Geld, nämlich in der Zeit zwischen Krieg und Währungsumstellung, gezahlt worden waren. Nachdem seit Erlaß des Ersten Rentenaufbesserungsgesetzes die Sozialleistungen verbessert worden sind und nunmehr auch die Reform der Sozialversicherung bevorsteht, erschien es richtig, ent- sprechend dem Initiativgesetzantrag der Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP, GB/BHE eine Verbesserung der Umstellung der in Rede stehenden Renten in der Weise vorzunehmen, daß Beträge bis zu 100 RM im Verhältnis 1 : 1 und bis zu 200 RM im Verhältnis 2 : 1 umgestellt werden, während es darüber hinaus bei der 10 : 1-Umstellung verbleiben muß. Damit soll eine endgültige Regelung dieser Frage gefunden sein. Im Verlauf der Beratungen wurden gewisse Bedenken, die gegen die bessere Umstellung schon im Ersten Bundestag vorgebracht waren, nochmals erörtert. Insbesondere wandte man ein, daß einige Pensionskassen durch die Firmen, denen sie angeschlossen sind, in den Stand versetzt waren, schon jetzt ihre Pensionen 1 : 1 auszuzahlen. In diesen Fällen käme die beabsichtigte Verbesserung der Umstellung nicht den Rentnern, sondern den betreffenden Firmen, die zukünftig von den Zuschüssen, die zur 1 : 1-Umstellung erforderlich sind oder waren, entlastet werden, zugute. Einerseits ist dies nur bedingt richtig, da durch die Verlängerung der Lebenserwartung alle Rentenversicherungen unterdeckt sind und die Deckungsrücklagen ohnehin auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für Privatversicherungen erhöht werden müssen, so daß ein Teil der bisherigen Zuschüsse hierfür verwandt werden kann; zum andern ist zu bedenken, daß ersparte Zuschüsse einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig werden und damit den Fiskus vielleicht ebenso entlasten, wie er durch die Annuität auf die zu gewährenden Rentenausgleichsforderungen belastet wird; schließlich aber war es mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht möglich, die Pensionskassen dieser Firmen etwa von der Regelung auszunehmen. Zudem handelt es sich auch nur um 27 von mehr als 200 Pensionskassen. Ein weiterer Einwand bestand darin, daß Berufungen aus dem Kreise der Kapitalversicherten zu erwarten seien. Auch dieser Einwand wurde nur bei den Kapitalversicherungen, die auf Grund eines gesetzlichen öffentlich-rechtlichen oder tarifrechtlichen Zwangs abgeschlossen werden mußten, als berechtigt anerkannt, denn diese Versicherungen hatten durchweg dasselbe Merkmal, welches auch die Pensionskassen hatten, nämlich daß eine Beleihung nicht möglich war und die Berechtigten dadurch nicht in der Lage waren, der im Verlauf des Krieges auf sie zukommenden Geldentwertungsgefahr auszuweichen. Nachdem auch der mitbeteiligte Ausschuß für Sozialpolitik Bedenken nach der Richtung der Handwerkerzwangsversicherung, die nicht in dem Initiativgesetzantrag berücksichtigt war, geäußert hatte, und nach dem aus diesem Grunde der Sozialpolitische Ausschuß dem Gesetzentwurf zunächst nicht zugestimmt hatte, entschloß sich der Ausschuß für Geld und Kredit, diesen Bedenken Rechnung zu tragen und die auf gesetzlichem, öffentlich-rechtlichem oder tariflichem Zwang beruhenden Kapitalversicherungen in die Regelung einzubeziehen. Insbesondere erschien die Einbeziehung der Handwerkversicherung deshalb gerechtfertigt, weil im Jahre 1938 eine Sozialversicherungspflicht für alle Handwerker eingeführt war, dabei aber die Möglichkeit offengelassen war, anstatt dessen eine Lebensversicherung im Mindestbetrag von 5000 RM bzw. mit einer Mindestprämie in Höhe des damals notwendigen Sozialversicherungsbeitrages abzuschließen bzw. zu unterhalten. Eine volle 1 : 1-Umstellung erschien ebenso wie bei der Rentenversicherung deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Prämien mit teils inflationiertem Geld bezahlt waren, und so sollen die Versicherer den Anspruchsberechtigten eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 45 v. H. des Unterschiedsbetrages der Versicherungssumme in Reichsmark und der Versicherungssumme in Deutscher Mark zahlen. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat damit den Bedenken des Ausschusses für Sozialpolitik Rechnung getragen. Auch der Haushaltsausschuß hat die ergänzte Fassung behandelt und beschlossen, diesem Gesetzentwurf mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die für das Rechnungsjahr 1956 erforderlichen Mittel den Resten des Jahres 1956 entnommen werden. II. Im Einzelnen: 1. Überschrift: Die Überschrift ist infolge der Ergänzung des dem Ausschuß überwiesenen Gesetzentwurfs geändert worden. 2. Erster Abschnitt (§§ 1 bis 3): Im Ersten Abschnitt wird die Aufbesserung der Renten- und Pensionsversicherungen geregelt. Die Bestimmungen sind mit nur geringfügigen Änderungen aus dem Antrag Drucksache 1626 übernommen worden. So ist die Aufbesserung unverändert geblieben. Es sollen demnach die Versicherer an die Anspruchsberechtigten (Schamberg) in Höhe der ersten einhundert Reichsmark der geschuldeten Monatsrente für jede Reichsmark; in Höhe des einhundert Reichsmark übersteigenden Betrages bis einschließlich zweihundert Reichsmark für je zwei Reichsmark; und in Höhe des zweihundert Reichsmark übersteigenden Betrages für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zahlen. 3. Zweiter Abschnitt (§§ 4 bis 11): Der Zweite Abschnitt enthält die Regelung für die Kapitalzwangsversicherungen, die dem Gesetzentwurf neu eingefügt worden sind. a) Zu § 4: Der § 4 grenzt den Kreis der Kapitalzwangsversicherungen ab, auf die die weiteren Vorschriften des Zweiten Abschnittes Anwendung finden. In Abs. 2 ist eine Ermächtigung enthalten, die unter den Abs. 1 fallenden Versicherungen im Wege der Rechtsverordnung näher zu bestimmen. b) Zu § 5: Der § 5 enthält die materielle Regelung der Besserstellung der in § 4 genannten Versicherungen, worunter u. a. die Handwerkerversicherung, die Presseversicherung und verschiedene Ärzteversicherungen fallen. c) Zu § 6: § 6 enthält eine Verfahrensvorschrift für die Anmeldung. d) Zu § 7: Für bereits fällig gewordene Versicherungen ist die Regelung in § 7 entscheidend. Sie sieht vor, daß die Nachzahlungen für bereits fällig gewordene Versicherungen nicht auf einmal, sondern über einen Zeitraum bis zum 1. Juli 1959 sukzessive zur Auszahlung gelangen sollen, um Rentabilitäts- und Liquiditätsschwierigkeiten bei den Versicherern in Grenzen zu halten. e) Zu § 8: In § 8 wird das Verhältnis zum Altsparergesetz geregelt und bestimmt, daß die nach § 5 zu erbringende Leistung für die Anerkennung von Altsparerentschädigungen außer Betracht bleibt. f) Zu § 9: § 9 reglt die Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Versicherungsunternehmen, ihre Berechnung und ihre Verzinsung. g) Zu § 10: § 10 enthält die Kostenregelung für die Versicherungsunternehmen. h) Zu § 11: § 11 enthält eine notwendige Ergänzung des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen. 4. Dritter Abschnitt (§§ 12 bis 14): Im Dritten Abschnitt sind die notwendigen Ergänzungs- und Schlußvorschriften enthalten. III. Finanzielle Auswirkungen: Der Ausschuß für Geld und Kredit hat die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs in der neuen Fassung eingehend beraten und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Es sind erforderlich: für den 1. Teil des Gesetzes (Rentenversicherungen) ein Betrag von 140 Mio DM und für den 2. Teil des Gesetzes (Kapitalzwangsversicherungen) ein Betrag von 350 Mio DM also insgesamt 590 Mio DM Ausgleichsforderungen des Bundes. Das entspricht einer Annuität von 27 Mio DM, mit der der Bundeshaushalt belastet wird. IV. Antrag der Fraktion der DP betreffend Gleichstellung der Presse-Versicherung mit der Sozialversicherung (Drucksache 1893) Der Antrag Drucksache 1893 ist am 7. Dezember 1955 dem Ausschuß für Geld und Kredit federführend, dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films mitberatend überwiesen worden. Der mitberatende Ausschuß hat im Grundsatz der Forderung des Antrages insoweit zugestimmt, als er eine bessere Behandlung der Presse-Versicherung für richtig gehalten hat. Er hat sich jedoch nicht zuständig für die Frage erklärt, auf welchem Wege eine Hilfe für die Altpensionäre der Presse erfolgen soll. Der Ausschuß für Geld und Kredit vertritt die Meinung, daß das mit dem Antrag verfolgte Anliegen grundsätzlich berechtigt ist. Er hat daher auch diese Versicherungen in das Gesetz dadurch einbezogen. daß die zusätzliche Versicherungssumme von 45 v. H. des Unterschiedsbetrages der Versicherungssumme in Reichsmark und der Versicherungssumme in Deutscher Mark denjenigen Versicherungen zugute kommen sollen, die auf Grund eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages abgeschlossen wurden. Ich bitte das Hohe Haus in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Ausschusses um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung. Bonn, den 6. Dezember 1956 Scharnberg Berichterstatter Anlage 3 (Vgl. S. 9897 B) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Schmücker namens der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von den Fraktionen der DP, CDU/ CSU, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksachen 2949, 1626). Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt das Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen und ist erfreut darüber, daß in das Gesetz entsprechend ihrer Anregung zusätzlich eine Aufwer- (Schmücker) tung der Kapitalzwangsversicherungen eingebaut worden ist. Ich darf daran erinnern, daß unter den vielen Härten der uns von den Besatzungsmächten bescherten Währungsgesetze sich auch die Abwertung der Kapitalzwangsversicherung von 10 auf 1 befindet. Eine Kapitalzwangsversicherung haben weite Kreise des Handwerks, der Journalisten, der Ärzteschaft und andere abschließen müssen. Das Umstellungsgesetz hat die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bevorzugt behandelt. Sicherlich steht dieser bevorzugten Behandlung eine Erhöhung der Beiträge gegenüber. Ein gleiches Verfahren — das liegt in der Natur der Sache -- konnte auf Lebensversicherungen aber nicht angewandt werden. Andererseits sind die Inhaber bei Kapitalzwangsversicherungen, wie dieses Wort besagt, auf gesetzlichen oder tariflichen Zwang hin diese Versicherung eingegangen, und sie befanden sich durchweg und befinden sich noch heute in einer gleicher sozialen Schutzbedürftigkeit wie die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist reiner Formalismus, wenn man sich z. B. auf den Text des Handwerker-Gesetzes von 1938 zurückzieht und glaubt; nach dem Wortlaut des Gesetzes die Lebensversicherung bei den Handwerkern schlechter stellen zu dürfen. Außerdem hatten viele Handwerker infolge ihres Lebensalters damals gar keine echte Wahl zwischen den beiden Versicherungsarten. Sie mußten zur Lebensversicherung gehen, um überhaupt eine nennenswerte Altersversorgung zu erreichen. Und diese Altersversorgung war doch der Sinn des 38er Gesetzes. Wie also konnte man — das müssen wir fragen — die unter diesen Sinn des Gesetzes gestellten Lebensversicherungen so hoch abwerten wie alle anderen? Der Ausschuß schlägt nun eine zusätzliche Aufwertung von 40 % vor. Das bedeutet bei Berücksichtigung der Altspareraufwertung in den. meisten Fällen eine Gesamtaufwertung von rund 60 %. Jeder Betroffene würde sicherlich gern mehr haben. Aber wir freuen uns mit ihnen, daß diese besondere Aufwertung von 40 % nun möglich wird. Wir bitten alle Damen und Herren dieses Hohen Hauses, einzelne Bedenken zurückzustellen und dem Vorschlag des Ausschusses zuzustimmen. An die Regierung geht die Bitte, mit den kürzesten Fristen zu arbeiten. Die Menschen, um die es hier geht, sind alt. Ein Zögern könnte für viele ein „zu spät" bedeuten. De r Bundesminister der Finanzen sollte daher seine ganze Intelligenz aufbieten und Wege der Vorfinanzierung finden. Der Vorschlag, Vorfinanzierungen in das Gesetz aufzunehmen, ist gut; er würde aber die Verabschiedung verzögern. Nur deshalb nehmen wir davon Abstand. Ein schnelles Inkrafttreten dieses Gesetzes gibt der Regierung die Möglichkeit zum unverzüglichen Handeln. Das Gesetz wird ohnehin seit langem erwartet. Es klingt gut, aber nützt nichts, zu sagen, daß es hätte früher kommen müssen. Wichtig ist, daß es jetzt verabschiedet wird und dann praktiziert werden kann. Nach der Bereinigung der Altersversorgung des Handwerks wird die CDU/CSU-Fraktion auch diesem Gesetz, das in seinem neuen Teil mit zum Kapitel dieser handwerklichen Altersversorgung gehört, zustimmen. Dieses Gesetz gehört zu dem mittelstandspolitischen Programm der CDU/CSU. Ich darf hier der Hoffnung Ausdruck geben, daß auch die anderen mittelstandspolitisch wichtigen Initiativvorlagen unserer Fraktion , hier baldmöglichst unter einer breiten Zustimmung verabschiedet werden können. Bonn, den 7. -Dezember 1956 Schmücker Anlage 4 ,(Vgl. S. 9897 B) Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Frau Kalinke (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- , und Pensionsversicherungen (Drucksache 2945) Die Fraktion der Deutschen Partei begrüßt, daß das auf ihre Initiative zurückgehende zweite Rentenaufbesserungsgesetz gegen nur eine Stimme vom Bundestag angenommen worden ist. Damit ist der Gesetzgeber auf dem Wege zur Erfüllung einer alten Forderung, die die DP schon im ersten Bundestag vertreten hat, nämlich jede Zwangssparmark mit der freiwilligen Sparmark gleichzubewerten, ein gutes Stück weitergekommen. Die DP sieht daher in diesem Gesetz einen weiteren Schritt von grundsätzlicher Bedeutung zur Wiedergutmachung der Härten der Währungsgesetzgebung. Wer für die Zukunft den Willen zum Sparen und zur selbstverantwortlichen Vorsorge erhalten und stärken will, darf nicht aufhören in dem Bemühen, den Trennungsstrich endgültig zu beseitigen, den der Gesetzgeber bei der unterschiedlichen Behandlung der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der privaten Rentenversicherung (Individualversicherung) gezogen hat. Die DP begrüßt es aus sozialpolitischen Gründen, daß zunächst die Empfänger kleiner Leistungen — darunter insbesondere die Altpensionäre vieler betrieblicher Pensionseinrichtungen,-- eine volle Aufwertung ihrer Rentenansprüche erhalten werden. So erfreulich die Einbeziehung der Handwerkersicherungen und der auf Zwang beruhenden Kapitalversicherungen in dieses Gesetz auch ist, verkennen wir doch keinesfalls, daß der von diesem Gesetz betroffene Personenkreis noch nicht voll befriedigt werden konnte. Das gilt auch für die Presseversicherung, deren Einbeziehung in dieses Gesetz wir als einen Akt der Gerechtigkeit empfinden. Die DP-Fraktion knüpft an die einstimmige Verabschiedung des Gesetzes im zuständigen Ausschuß für Geld und Kredit die Hoffnung, daß das Prinzip der Gleichbehandlung geleisteter Beiträge eine Richtschnur bei allen künftigen Entscheidungen über die Währungs- und Sozialpolitik sein wird. Bonn, den 7. Dezember 1956 Frau Kalinke Anlage 5 Umdruck 874 (Vgl. S. 9899 A, 9902 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die 'Sicherstellung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Drucksachen 2943, 794). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte ,,, die Erfüllung von Verteidigungsaufgaben" gestrichen. 2. Im § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Waren" ersetzt durch die Worte „Rohstoffen, Halbwaren und Vorerzeugnissen". 3. In § 1 Abs. 1 wird Nummer 3, gestrichen. 4. In § 1 Abs. 2 werden die Worte ,,, die Erfüllung der Verteidigungsaufgaben" gestrichen. 5. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „oder von Verteidigungsaufgaben" gestrichen. 6. Dem § 3 wird folgender neuer Absatz angefügt: (3) Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 1 Abs. 1 erlassen werden, sind auf Verlangen des Bundestages außer 'Kraft zu setzen. Bonn, den 6. Dezember 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 6 Drucksache 2925 (neu) (Vgl. S. 9905 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Zweiundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Mineralöle und gasförmige Kohlenwasserstoffe zum Verheizen und zur Gasherstellung) (Drucksache 2894). Berichterstatter Abgeordneter Dr. Löhr In Abweichung von Drucksache 2925 hat der Ausschuß für Außenhandelsfragen unter Zustimmung des mitberatenden Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen in seiner Sitzung am 6. Dezember 1956 beschlossen, der Regierungsvorlage zuzustimmen. Bonn, den 6. Dezember 1956 Dr. Löhr Berichterstatter
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    Rede von Herbert Schneider


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident, darf ich fragen, zu welchem Punkt der Tagesordnung diese Erklärung abgegeben ist?


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Zu dem eben erledigten Punkt***).
Wir kommen zum nächsten Punkt der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sicherstellung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Drucksache 794);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksache 2943, Umdruck 874).

(Erste Beratung: 43. Sitzung.)

*) Siehe Anlage 2. **) Siehe Anlage 3. ***) Siehe auch Anlage 4.
Wir treten in die zweite Lesung ein. Der Herr Berichterstatter, Kollege Samwer, hat das Wort.

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    Rede von Adolf Franz Samwer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf Drucksache 794 ist am 17. September 1954 im Plenum des Bundestages in erster Lesung behandelt und ohne Aussprache an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik überwiesen worden. Im Hinblick auf den seinerzeit gleichfalls dem Bundestag vorgelegten Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes, der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wesentliche Berührungspunkte aufweist, hat der Ausschuß die Beratung des Entwurfs -- im übrigen im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft — zunächst zurückgestellt. Nach Verabschiedung des Bundesleistungsgesetzes ist der Entwurf des Sicherstellungsgesetzes sodann in den Sitzungen des Ausschusses am 28. und 30. November 1956 behandelt worden. Das Beratungsergebnis ist in der Drucksache 2943 niedergelegt.
    Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Bundesregierung und der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt werden, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Vorschriften zur Sicherung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen. Nach der Regierungsvorlage sollen diese Vorschriften ausschließlich der Sicherstellung von Leistungen dienen, die zur Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes erforderlich sind. Gedacht war hierbei, als der Gesetzentwurf im Sommer 1954 im Bundestag eingebracht wurde, in erster Linie an die Verpflichtungen der Bundesrepublik aus dem Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft und aus dem Truppenvertrag. Entsprechend der damals vorgesehenen Ausgestaltung dieses Vertragswerkes umfaßten diese Verpflichtungen auch den von der Bundesrepublik zu leistenden Verteidigungsbeitrag. Durch die Regelung, die die Pariser Verträge später gebracht haben, hat diese Ausgangslage eine Änderung erfahren. Es ist deshalb, um das mit der Regierungsvorlage angestrebte Ziel zu erreichen, erforderlich, neben der Sicherstellung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen auch die Sicherstellung des Verteidigungsbedarfs als gesonderte Zweckbestimmung vorzusehen. Mit dieser Ergänzung entspricht das Sicherstellungsgesetz auch hinreichend dem in § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes aufgenommenen Vorbehalt.
    Weiterhin legte sich der Ausschuß bei seinen Beratungen die Frage vor, ob nicht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Sicherstellung von Leistungen zur Deckung des lebenswichtigen zivilen Bedarfs in das Gesetz eingebaut werden solle. Der Ausschuß hat diese Frage in den Sitzungen vom 28. und 30. November 1956 eingehend geprüft. Im Ergebnis bejaht er die Einbeziehung dieser Sicherstellung, da bei internationalen Spannungen auf dem Sektor der zivilen Bedarfsdeckung sehr wohl Lagen eintreten können, die unter Umständen ein rasches Handeln der Regierung erforderlich machen. Er hält es daher für angezeigt, die Bundesregierung bzw. den Bundesminister für Wirtschaft vorsorglich mit einer entsprechenden Ermächtigung zu versehen.
    Die drei Zielsetzungen des Gesetzes, also völkerrechtliche Verpflichtungen, Verteidigung und lebenswichtiger Bedarf, sollen nach Auffassung des Ausschusses von der Bundesregierung gleichrangig gewertet werden.


    (Samwer)

    Besonderen Wert hat der Ausschuß auf eine sachgerechte Begrenzung der Ermächtigung gelegt. Diese erschien ihm vor allem dadurch erreichbar, daß für das Gesetz eine relativ kurze Geltungsdauer festgelegt wird, daß ferner der Vorrang von marktkonformen Maßnahmen vor jedwedem Eingriff im Gesetz ausdrücklich verankert wird und daß endlich der Erlaß von Sicherungsvorschriften nur für den Fall einer ernsthaften Gefährdung der Bedarfsdeckung zugelassen wird.
    Meine Damen und Herren, im einzelnen ist zu den beschlossenen Änderungen noch folgendes zu bemerken:
    Zu § 1. Die vom Ausschuß für notwendig erachtete Ausdehnung des Zwecks der Ermächtigung macht eine weitgehende Änderung des § 1 erforderlich. Einmal mußte der Inhalt der Ermächtigung der veränderten Zwecksetzung angepaßt werden; zum anderen war es notwendig, die Garantien für eine möglichst eingeschränkte Anwendung der Ermächtigung zu konkretisieren und zu verstärken.
    Was den Inhalt der Ermächtigung anlangt, so erschien es nach dem Außerkrafttreten des Energienotgesetzes am 31. März 1956 zunächst erforderlich, im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung zukommt, die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften auch auf den Energiesektor auszudehnen. Zu diesem Zweck wurde in Abs. 1 die Vorschrift der Nr. 2 neu eingefügt. Sie konnte auf elektrische Energie beschränkt werden, da Gas und Wasser als Waren schon unter die Vorschriften der Nr. 1 fallen.
    Außerdem wurde es für sachdienlich gehalten, in der im übrigen aus der Regierungsvorlage übernommenen Vorschrift der Nr. 1 zusätzlich den Tatbestand der Verwendung anzusprechen, um auch die Anordnung von Verwendungsgeboten und -verboten zu ermöglichen.
    Umgekehrt vermochte sich der Ausschuß nicht davon zu überzeugen, daß für die in der Regierungsvorlage angestrebte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften über den Transitverkehr und die Auskunftspflicht ein Bedürfnis besteht. Er ist der Ansicht, daß die der Bundesregierung nach der gegenwärtigen Rechtslage auf diesen Gebieten zustehenden Befugnisse auch unter Berücksichtigung der erweiterten Zwecksetzung der Ermächtigung als ausreichend angesehen werden müssen. Er hat daher diese beiden Punkte gestrichen.
    Von einer Minderheit wurde verlangt, statt des Begriffs „Waren der gewerblichen Wirtschaft" den eingeschränkten Begriff „Rohstoffe, Halbwaren und Vorerzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft" zu setzen. Die Mehrheit hielt aber an dem Begriff „Waren" fest, weil u. a. gewisse Enderzeugnisse, wie z. B. Kraftfahrzeuge, Dieselöl und anderes, in das Sicherstellungsbedürfnis einbezogen werden müßten.
    Was den Einbau von Garantien für eine möglichst eingeschränkte Anwendung der Ermächtigung betrifft, so sah die Regierungsvorlage bereits in § 1 Abs. 2 vor, daß Lenkungsvorschriften nur erlassen werden dürfen, wenn das erstrebte Ziel nicht durch Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft erreicht werden kann. An diesem strikten Grundsatz glaubte der Ausschuß entgegen der Auffassung des Bundesrates, der vorgeschlagen hatte, das Wort „dürfen" durch das Wort „sollen" zu ersetzen, festhalten zu müssen.
    Mit Rücksicht auf die vorgenommene Erweiterung der Zwecksetzung hielt es der Ausschuß für notwendig, darüber hinaus noch folgende weitere Beschränkungen der Ermächtigung vorzusehen:
    a) Der Erlaß von Vorschriften muß auf den Fall einer ernsthaften Gefährdung der Bedarfsdeckung beschränkt werden und ist auch dann nur zulässig, wenn nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren, Abhilfe geschaffen werden kann; vergleiche § 1 Abs. 2 Satz 2.
    b) Ihrem Inhalt nach müssen sich etwaige Vorschriften auf das unerläßliche Maß beschränken. Sie dürfen in die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit der am Markt Beteiligten, wozu auch die Verbraucher gehören, so wenig wie möglich eingreifen; vergleiche § 1 Abs. 2 a.
    c) Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten, sofern auf Grund der zwingend vorgeschriebenen Befristung nicht ein früherer Termin festgelegt wird, spätestens mit dem für das Gesetz vorgesehenen Ablauf der Geltungsdauer am 31. Dezember 1957 — § 7 — außer Kraft.
    Nach Auffassung des Ausschusses stellen diese in verschiedene Richtungen wirkende Beschränkungen sicher, daß von der Ermächtigung nur zur Verhinderung oder Behebung einer ernsthaften Störung des Wirtschaftsablaufs und auch dann nur in einem hinreichend überprüfbaren Ausmaß Gebrauch gemacht werden kann.
    Zu § 2: Der Ausschuß entschloß sich, dem lediglich der Klarstellung dienenden Änderungsvorschlag des Bundesrates, dem auch die Bundesregierung zugestimmt hat, Rechnung zu tragen.
    Zu § 3: Entgegen der in Abs. 1 des § 3 der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelung sollte die gutachtliche Anhörung von Fachausschüssen nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen der Bundesregierung bzw. des zuständigen Ministers gestellt werden. Da eine Heranziehung von Sachverständigen auch ohne gesetzliche Ermächtigung zulässig ist, konnte diese Vorschrift als entbehrlich gestrichen werden.
    Der Vorschrift des Abs. 2 mißt der Ausschuß besondere Bedeutung zu. Um die wünschenswerte Einschaltung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik — gegebenenfalls zur schnellen Sachunterrichtung des Bundestages — zu erreichen, bittet der Ausschuß um die Zustimmung des Bundestages, daß Rechtsverordnungen unmittelbar nach ihrem Eingang bei dem Herrn Präsidenten des Bundestages dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur beschleunigten sachlichen Behandlung zugeleitet werden.
    Zu § 4. Durch die Änderung der Fassung soll klargestellt werden, daß Einzelweisungen der Bundesregierung nur zur Ausführung einer nach § 1 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zulässig sind.
    Zu den §§ 5 bis 8. Die Vorschriften der §§ 5 und 5 a entsprechen den in der Stellungnahme der Bundesregierung auf Grund der Anregung des Bundesrates zu § 5 vorgeschlagenen Bestimmungen für einen § 5 und einen § 5 a.
    Die Einfügung des § 5 b wurde erforderlich, weil nach der bisherigen Fassung des Art. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für die gewerbliche


    (Samwer)

    Wirtschaft dem Bundesamt nur die Ausführung von Rechtsverordnungen übertragen werden kann, die der Sicherstellung völkerrechtlicher Verpflichtungen dienen. Die Notwendigkeit zur Änderung des Art. 10 des genannten Gesetzes folgt also aus der in § 1 vorgenommenen Erweiterung der Ermächtigung.
    Die Bestimmung des § 6 deckt sich mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung für § 6.
    Zu § 7. Die Geltungsdauer des Gesetzes wurde bis zum 31. Dezember 1957 befristet. Die Festlegung eines früheren Termins erschien im Hinblick auf den Ablauf der Legislaturperiode nicht vertretbar.
    Auf Grund der beschlossenen Änderungen des Gesetzentwurfes erwies es sich als notwendig, dem Entwurf die aus der Zusammenstellung in dem Mündlichen Bericht — Drucksache 2943 — ersichtliche Überschrift zu geben. Ich bitte das Hohe Haus namens des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses und diesem Bericht wegen der Zuleitung von Rechtsverordnungen im Zuge des § 3 zuzustimmen.

    (Beifall in der Mitte.)