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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 171. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. November 1956 9389 171. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. November 1956. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Koops 9390 D Nachträgliche redaktionelle Änderungen zum Ladenschlußgesetz: Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9391 A Dr. Atzenroth (FDP) 9391 B Sabel (CDU/CSU) 9391 B Abstimmung 9391 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 9390 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 289 (Drucksachen 2816, 2853) . . 9391 A Zurückziehung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Mieterschutzgesetzes in bezug auf landwirtschaftliche Werkwohnungen (Drucksache 2286 [neu]) 9391 A Zurückziehung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Haltung der Bundesregierung im Suez-Konflikt (Drucksache 2732) 9391 A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1274); Zweiter Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2714, Umdrucke 797, 800, 802, 803, 808, 811, 814, 822, 829 bis 833) 9391 C Dr. Bürkel (CDU/CSU): als Berichterstatter 9391 C Schriftlicher Bericht . . . 9441 A, 9453 C, 9456 C Odenthal (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . 9444 A, 9454 C Ludwig (SPD), Berichterstatter . . . 9392 D Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung (§§ 49 bis 67): Dr. Atzenroth (FDP) . 9394 B, D, 9400 A, D, 9401 C, 9402 B Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . . 9394 C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 9394 C Dr. Bürkel (CDU/CSU) . . . 9395 B, 9397 D, 9403 C, 9404 A Dr. Jentzsch (FDP) 9395 D, 9397 A Sabel (CDU/CSU). . 9396 B, 9398 D, 9400 B, 9401 A, 9402 C Frau Kalinke (DP) . 9396 D, 9399 D, 9403 A Ludwig (SPD) 9398 C, 9399 C Hübner (FVP) 9399 A, 9400 C Franzen (CDU/CSU) 9399 B Kutschera (GB/BHE) 9400 A Bergmann (SPD) 9401 D Abstimmungen .. . . 9395 A, 9397 C, 9398 B, 9399 A, 9400 C, 9401 C, 9403 D, 9404 B Arbeitslosenversicherung (§§ 69 bis 130 n): Frau Kalinke (DP) . 9404 B, 9408 D, 9410 D, 9413 C, A, 9433 B, 9437 A, B Dr. Bürkel (CDU/CSU) . . . 9406 C, 9410 B, 9427 A, 9438 A Dr. Atzenroth (FDP) 9407 D, 9412 C, 9426 B, 9429 C, 9436 A Maier (Mannheim) (CDU/CSU) . . . 9408 B, 9412 D, 9425 B, 9438 C Scheppmann (CDU/CSU) . 9408 B, D, 9409 A, 9413 A, 9430B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) .. 9409 D, 9412 C, 9439 B Ludwig (SPD) 9411 D, 9430 A Dr. Jentzsch (FDP) 9412 B Geiger (Aalen) (SPD) 9413 D, 9434 D, 9438 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . . 9414 C, 9429 B, 9432 B, 9439 A Engelbrecht-Greve (CDU/CSU) . . . 9415 A, 9422 A Weber (Untersontheim) (FDP) . . . 9416 A Sabel (CDU/CSU) . . 9416 C, 9422 B, 9428 B, 9432 A, 9435 B Frehsee (SPD) . . . 9417 B, 9419 A, 9423 B Brese (CDU/CSU) 9418 B Demmelmeier (CDU/CSU) 9419 D Dr. Baade (SPD) 9421 A, D Wacker (Buchen) (CDU/CSU) . . . . 9421 D Müller (Wehdel) (DP) 9422 B Dr. Conring (CDU/CSU) . . . 9422 C, 9423 A Storch, Bundesminister für Arbeit 9424 B, 9436 C Dr. Horlacher (CDU/CSU) 9424 C Hübner (FVP) . . . 9426 A, 9429 D, 9431 B Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 9426 C Hufnagel (SPD) 9427 D Frau Rudoll (SPD) 9429 A Lang (München) (CDU/CSU) . . . 9431 B Bergmann (SPD) 9431 C Kutschera (GB/BHE) 9433 A Franzen (CDU/CSU) 9433 C Varelmann (CDU/CSU) . . . 9433 D, 9437 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . . 9434 A Frau Kipp-Kaule (SPD) 9437 D Abstimmungen 9413 C, 9414 D, 9425 C, 9426 B, 9427 B, 9428 C, 9430 C, 9431 C, 9432 B, C, 9434 B, 9436 D, 9437 C, 9437 B, 9438 D, 9439 A, C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 811 9425 C, 9468 Weiterberatung vertagt 9440 A Nächste Sitzung 9440 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9440 A Anlage 2: Zweiter Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 2714) 9441 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 797 [berichtigt]) 9462 A Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr Bürkel, Horn, Engelbrecht-Greve u. Gen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 800) 9463 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktionen der DP, FVP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 802) . . . . 9464 A Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der DP, FVP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 803) . . . . 9464 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 808) . . 9464 D Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Engelbrecht-Greve, Dr. Bürkel, Wittmann u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 811) 9465 C Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 821) . . . . 9466 A Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 822) . . . . 9466 D Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 829) . . . . 9466 D Anlage 12: Änderungsantrag der Abg. Dr. Atzenroth u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 830) 9467 A Anlage 13: Änderungsantrag des Abg. Sabel zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 831 [neu]) 9467 C Anlage 14: Änderungsantrag der Abg. Sabel, Frau Dr. Probst, Dr. Bürkel zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 832) 9467 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung in zweiter Beratung über den Änderungsantrag der Abg. EngelbrechtGreve, Dr. Bürkel, Wittmann u. Gen. zu § 70 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 811 Ziffern 1 und 2) 9468 Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 21.11. Arndgen 30.11. Behrisch 1711. Bettgenhäuser 1411. Frau Beyer (Frankfurt) 14.12. Fürst von Bismarck 30.11. Blachstein 30.11. Dr. Bleiß 14.11. Blöcker 14.11. von Bodelschwingh 14.11. Caspers 17 11. Cillien 15.12. Dr. Dittrich 17.11. Eberhard 24.11. Eckstein 14.11. Dr. Elbrächter 30.11. Erler 30.11. Etzenbach 14.11. Feldmann 20.11. Dr. Franz 30 11. Freidhof 14.11. D. Dr. Gerstenmaier 3.12. Grantze 22.12. Haasler 15. 11. Hahn 16. 11. Dr. Hammer 17. 11. Dr. Höck 16.11. Jacobs 14.11. Kahn-Ackermann 17.11. Keuning 14. 11. Kiesinger 3.12. Dr. Kliesing 15. 11. Dr. Klötzer 30.11. Knapp 14. 11. Krammig 30.11. Dr. Krone 15. 11. Kühn (Köln) 30.11. Lahr 14.11. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 30. 11. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 14. 11. Mattick 28. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Dr. Mende 15. 11. Dr. Menzel 30. 11. Dr. Mommer 30. 11. Morgenthaler 16. 11. Müser 14. 11. Neubauer 30. 11. Ollenhauer 15. 12. Pöhler 16. 11. Dr. Preiß 30. 11. Dr. Dr. h. c. Pünder 30. 11. Pusch 14. 11. Frau Dr. Rehling 15. 12. Reitz 14. 11. Frhr. Riederer von Paar 30. 11. Scheel 22. 12. Schill 14. 11. Dr. Schmid (Frankfurt) 3. 12. Schmitt (Vockenhausen) 16. 11. Schoettle 30. 11. Seuffert 14. 11. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 30. 11. Stauch 14. 11. Stingl 15. 11. Wagner (Ludwigshafen) 17. 11. Dr. Welskop 14. 11. Dr. Werber 14. 11. Wienand 15. 11. b) Urlaubsanträge Abgeordnete (r) bis einschließlich Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 30. 11. Eschmann 30. 11. Hörauf 15. 12. Dr. Köhler 30. 11. Odenthal 31. 12. Raestrup 22. 12. A) Anlage 2 Drucksache 2714 (Vgl. S. 9391 C) Zweiter Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1274). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bürkel (Allgemeines, Artikel I, III, V, VI, VII, VIII, IX und X) und Abgeordneter Odenthal (Artikel II und IV) I. Allgemeines Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) wurde im Jahre 1927 mit großer Mehrheit vom Reichstag verabschiedet. Wenngleich dieses Gesetz ein wechselvolles Schicksal gehabt hat — die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise von 1929, das Lenkungsprinzip der nationalsozialistischen Staatsgewalt und die Kriegsgesetzgebung führten zu tiefgehenden Einschnitten in den ursprünglichen Aufbau und zu einer völligen Verzerrung der Grundgedanken des Gesetzes —, so zeigte und bewährte sich seine Lebenskraft bei der Wiederherstellung im Jahre 1947 auf Grund von Ländergesetzen und Besatzungsvorschriften, die allerdings in Einzelheiten eine erhebliche Rechtszersplitterung mit sich brachten. Erst nach Errichtung der Bundesrepublik konnte die Arbeitsverwaltung, der die Durchführung des AVAVG anvertraut ist, durch das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl. I S. 123) aus dem provisorischen Einbau in die Länderverwaltungen herausgelöst und auf der Basis der Selbstverwaltung wieder zusammengefaßt werden. Die Bundesanstalt hat seit ihrer Errichtung das AVAVG und die Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge und Kurzarbeiterunterstützung in den in deneinzelnen Ländern jeweils geltenden Fassungen anzuwenden — im Land Baden-Württemberg sogar in drei verschiedenen Fassungen —, die als partielles Bundesrecht weitergelten. Die Wiederherstellung der Rechtseinheit im Bereich der der Bundesanstalt nach dem Errichtungsgesetz vom 10. März 1952 zugewiesenen Aufgaben der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge ist das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes. Er bezweckt weiter die Zusammenfassung des Rechtsstoffes, der in vielen Rechtsquellen außerhalb des AVAVG weit zerstreut ist, und seine Bereinigung von zahlreichen nicht mehr zeitgemäßen Vorschriften. Dabei werden die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wie früher in das AVAVG eingefügt. Der Entwurf mußte auch die Fortentwicklung des Rechtes unter Berücksichtigung der geänderten verfassungsrechtlichen Lage, der Erkenntnisse der Rechtsprechung, der Erfahrungen der Praxis und der Entwicklung auf anderen Rechtsgebieten einbeziehen. Daneben mußte eine Reihe von Problemen von grundsätzlicher Bedeutung gelöst werden, wie z. B. die Rehabilitation im Bereich der Bundesanstalt, das Primat der Bundesanstalt auf den Gebieten der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung, die Abgrenzung des Personenkreises und der Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge mit Rücksicht auf die Sozialversicherung und die öffentliche Fürsorge. Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 10. November 1954 dem Bundesrat und am 17. März 1955 dem Bundestag zugeleitet hat, wurde in erster Lesung am 5. Mai 1955 an den Ausschuß für Arbeit überwiesen. Die Ausschußberatungen begannen am 18. Mai 1955 und wurden nach 38 Sitzungen in erster Lesung, 2 Sitzungen eines Redaktionsausschusses und 8 Sitzungen in zweiter Lesung am 2. Juli 1956 abgeschlossen. Der Ausschuß hörte als Sachverständige den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Bundesanstalt sowie Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft; ferner — speziell zu Fragen der Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Beschäftigung — Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft. Im Laufe der Beratungen hielt es der Ausschuß wegen der bestehenden erheblichen Rechtsunterschiede und zur alsbaldigen Verbesserung der Leistungen für dringlich, einen Teil des Regierungsentwurfs vorzuziehen und die Arbeitslosenfürsorge unter der neuen Bezeichnung „Arbeitslosenhilfe" durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S.243) vorab zu regeln. Auf den Ersten Schriftlichen Bericht — Drucksache 2101 — wird verwiesen. Insoweit bedarf es nunmehr nur noch der Wiedereinarbeitung dieses Gesetzes in die Gesamtnovelle. In der nachfolgenden Zusammenstellung ist im Artikel IV den Beschlüssen des 27. Ausschusses das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) gegenübergestellt. Der Gesetzentwurf — Drucksache 1274 — ist sehr ausführlich begründet worden. Die Begründung enthält einen umfangreichen Allgemeinen Teil, die Einzelbegründungen in einem Besonderen Teil und zahlreiche statistische Übersichten und Schaubilder. In Anbetracht des Umfangs des Stoffs beschränkt sich dieser Bericht in seinem Besonderen Teil darauf, die Änderungen des Regierungsentwurfs darzustellen und zu begründen. Soweit der Ausschuß der Regierungsvorlage zustimmt, wird auf deren Begründung verwiesen. Der Ausschuß befaßte sich zunächst mit einer Anregung aus dem Kreise seiner Mitglieder, die Beratung der Regierungsvorlage bis zur Sozialreform zurückzustellen. Er glaubte dieser Anregung nicht folgen zu dürfen, weil damit unvermeidlich eine erhebliche Verzögerung verbunden gewesen wäre, die gesetzliche Neuregelung jedoch dringlich erscheint. Er hält auch die sofortige Novellierung des AVAVG im Hinblick auf die Sozialreform für unbedenklich, da die Reform der übrigen Sozialleistungen augenscheinlich nur schrittweise verwirklicht wird. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung Der Grundsatz des geltenden Rechts, daß die Vermittlung in Arbeit den Leistungen der Arbeits- (Dr. Bürkel) losenversicherung und Arbeitslosenhilfe vorgeht, ist dadurch betont worden, daß er aus den Bestimmungen über die „Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit" (§§ 132 ff.) herausgenommen und den Bestimmungen über Arbeitsvermittlung vorangestellt worden ist (§ 49 a). Die Aufgaben der Bundesanstalt im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, deren Erörterung in der Diskussion über die Sozialreform einen breiten Raum einnimmt und die auch in der Regierungsvorlage eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz — RtVG) — Drucksache 2437 — geregelt werden sollen, sind im vorliegenden Entwurf an mehreren Stellen ausdrücklich festgelegt worden (§ 51 Abs. 3 und 4, § 138 c). Dabei wird bestimmt, daß, soweit im Rahmen dieser Rehabilitationsmaßnahmen berufsfördernde Maßnahmen erforderlich werden, diese von der Bundesanstalt zu veranlassen sind. Sie kann — sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen gegeben ist — derartige Maßnahmen im Rahmen des § 138 c selbst durchführen. Sie ist verpflichtet, hierbei mit den Trägern der Sozialversicherung, der öffentlichen und privaten Fürsorge sowie mit anderen beteiligten Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Die besonderen Aufgaben der Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung und ihre Stellung im Bereich der Bundesanstalt haben ihren Ausdruck in der Zusammenfassung der diesbezüglichen Vorschriften in einem besonderen Abschnitt (§§ 56 ff.) gefunden. Arbeitslosenversicherung Der versicherungspflichtige Personenkreis umfaßt nunmehr alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Entgelts (§ 69). Die Leistungen und die Beiträge werden jedoch höchstens nach einem Entgelt von 750 DM monatlich berechnet (§ 105 Abs. 5, § 150 Abs. 4). Die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und die Versicherungsfreiheit während einer Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit besteht (§ 69 a), beruht auf den gleichen Erwägungen wie die Regelung, die der Bundestag bereits auf dem Gebiete der Arbeitslosenhilfe in dem Gesetz vom 16. April 1956 (§ 141 b) beschlossen hat. Die Versicherungsfreiheit der land- und forstwirtschaftlichen Beschäftigung bleibt erhalten für Arbeitnehmer mit einem für den Lebensunterhalt ausreichendem land- oder forstwirtschaftlichen Eigenbesitz; im übrigen wird sie eingeschränkt auf Arbeitnehmer, die in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen und auf Grund eines langfristigen Arbeitsvertrags beschäftigt sind (§ 70 a). Heimarbeiter sind künftig grundsätzlich versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf die Zahl der mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 75 c). Die Gewährung von Arbeitslosengeld ist entsprechend der Regelung für die Arbeitslosenhilfe im Gesetz vom 16. April 1956 an die Voraussetzung geknüpft, daß der Arbeitslose „der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 87), d. h. arbeitsfähig, aber auch bereit und imstande ist, als Arbeitnehmer eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben (§ 88). Die Höchstdauer des Bezuges von Arbeitslosengeld (52 Wochen) wird nunmehr bereits nach einer Beschäftigung von drei Jahren anstatt bisher fünf Jahren erreicht (§ 99). Die Sätze des Arbeitslosengeldes haben z. T. eine erhebliche Erhöhung erfahren. Die Tabelle (Anlage 8 zu § 105 Abs. 6) ist so aufgebaut, daß in keinem Falle der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes 55 v. H. des Nettoentgelts unterschreitet. Werden Familienzuschläge gewährt, so ist dieser Vomhundertsatz stets erheblich höher, ebenso bei Alleinstehenden mit mittleren und niedrigen Entgelten. Er kann in den niederen Entgeltstufen maximal 100 v. H. erreichen. Die Familienzuschläge sind einheitlich auf 6 DM wöchentlich festgesetzt (§ 105 Abs. 6). Damit entsprechen sie auch für die ersten beiden Kinder dem Kindergeld von 25 DM je Monat. Die Wartezeit beträgt künftig höchstens drei Tage, sie fällt weg bei Arbeitslosen mit drei oder mehr Angehörigen, des ferneren in allen Fällen, in denen im Anschluß an die Wartezeit ununterbrochen für mehr als 12 Tage Arbeitslosengeld gezahlt worden ist (§ 110). Die Wartezeit verkürzt sich außerdem um die in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeleisteten Wartetage. Verbessert wurden die Bestimmungen über die Anrechnung von Nebenverdienst während des Bezuges von Arbeitslosengeld (§ 112) und über die Hinausschiebung des Beginns der Gewährung von Arbeitslosengeld, wenn Abfindungen und Entschädigungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung gezahlt worden sind (§ 113). Neben die Krankenversicherung der Arbeitslosen tritt in Zukunft als zusätzliche Leistung die Unfallversicherung, insbesondere als Wegeunfallversicherung für die Wege, die sie auf Veranlassung des Arbeitsamtes auszuführen haben (§ 129 und Artikel X § 4). Die Pflichtarbeit (§ 91 a) ist beseitigt. Von der Teilnahme an gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten kann die Gewährung von Arbeitslosengeld also nicht mehr abhängig gemacht werden. Die freiwillige Beteiligung an solchen Arbeiten („Gemeinschaftsarbeiten") beeinträchtigt dagegen auch weiterhin den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht (§ 140). Die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist auch während der Arbeit oder Mitarbeit eines Arbeitslosen beim Eigenheimbau oder ähnlichen Bauvorhaben, bei einer Kleinsiedlung und bei- der Errichtung von Dauerkleingärten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 140 a). Arbeitslosenhilfe Nachdem bereits durch das obengenannte Gesetz vom 16. April 1956 die Leistungen verbessert worden waren, tritt erneut eine Leistungserhöhung dadurch ein, daß wie in der Arbeitslosenversicherung der Familienzuschlag einheitlich auf 6 DM wöchentlich festgesetzt (§ 141 d Abs. 5) und außerdem die Tabelle der Unterstützungssätze bis zum Entgelt von 175 DM je Woche erweitert worden ist (Anlage zu § 141 d Abs. 5). Der Hauptbetrag ist in keinem Falle geringer als 45 v. H. des Nettoentgelts. Er kann in den niederen Entgeltstufen maximal 100 v. H. erreichen. (Dr. Bürkel) In der Arbeitslosenversicherung ist der Beitrag im Jahre 1949 von 6 1/2 auf 4 v. H., im Jahre 1955 von 4 auf 3 v. H. herabgesetzt worden. Der Beitragssatz wird nunmehr auf 2 v. H. herabgesetzt; für die Versicherten im Bau- und Baunebengewerbe und in Gewerbezweigen, welche infolge Witterungseinflüssen Arbeitsausfällen ausgesetzt zu sein pflegen, verbleibt es bei einem Beitragssatz von 3 v. H. (§ 150). Auf die Ausführungen zu dem Problem der Saisonarbeitslosigkeit bei § 150 wird besonders verwiesen. II. Die Vorschriften im einzelnen ZU ARTIKEL I Zu § 49 a Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit dem bisherigen § 131 überein. Es erscheint jedoch zweckmäßiger, diese Bestimmung in den Abschnitt über die Arbeits- und Lehrstellenvermittlung auf zunehmen. Zu § 50 Die Definition des Begriffs „Arbeitsvermittlung" der Regierungsvorlage ist geringfügig geändert worden. Da das Wort „planmäßig" mehrdeutig ist, wird statt dessen in einem neuen Absatz 5 hervorgehoben, daß die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung zur Einstellung im Einzelfalle keine Arbeitsvermittlung im Sinne des Gesetzes ist. Zu § 50 a Die Vorschrift wird eingefügt, um die allgemeinen Aufgaben der Bundesanstalt positiv herauszustellen. Zu § 51 Aus den bereits unter I. dargelegten Gründen wird die Regierungsvorlage durch Bestimmungen über die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen im Interesse der Arbeitsvermittlung behinderter Personen ergänzt (Abs. 3 und 4). Unter behinderten Personen sind nach § 138 c Arbeitsuchende und Berufsanwärter zu verstehen, deren Eingliederung in Arbeit wegen ihrer körperlichen und geistigen Behinderung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes gefährdet oder erschwert ist; hierbei soll als geistige Behinderung auch jede Beeinträchtigung der psychischen Fähigkeiten einer Person gelten, durch die ihre Aussichten wesentlich herabgesetzt sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes eine angemessene Beschäftigung zu finden. Soweit für diese Personen im Rahmen der Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen notwendig werden, hat die Bundesanstalt auf deren Durchführung bei den zuständigen Stellen hinzuwirken. Sie kann derartige Maßnahmen auch selbst durchführen. Sie muß entsprechende Vorkehrungen treffen, d. h. sowohl ihre eigenen Einrichtungen zweckentsprechend ausgestalten als auch mit den anderen zuständigen Stellen und Einrichtungen zusammenarbeiten, damit die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen gewährleistet ist. Eine Zusammenarbeit aller Stellen, die an Maßnahmen zur Herstellung der Leistungsfähigkeit behinderter Personen beteiligt sind, ist unerläßlich, um Zuständigkeitsüberschneidungen zu vermeiden und die Rehabilitation so wirksam wie möglich zu gestalten. Der Bundesanstalt wird deshalb die Verpflichtung auferlegt, mit den Trägern der Sozialversicherung, der öffentlichen und privaten Fürsorge sowie mit den anderen beteiligten Einrichtungen zusammenzuwirken. Zu § 52 Die Vorschrift ist nur geringfügig zur Klarstellung durch die Worte „sowie der Inhalt des geltenden Tarifvertrages" ergänzt worden. Zu § 53 Die Fassung der Regierungsvorlage ist gekürzt worden. Außerdem scheint dem Ausschuß die Zustimmung des BMA zu den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Bestimmungen über Fristen und Formen der Anzeigen nicht erforderlich. Zu § 54 Abs. 2 Die Worte „den Umfang" sind gestrichen worden, weil sich der Umfang der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte jeweils nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes richtet und daher gegebenenfalls durch Regierungsakte, nicht aber durch eine Rechtsverordnung festgelegt wird. Zu § 55 Von der Regierungsvorlage ist im Interesse der Verwaltungsvereinfachung insofern abgewichen worden, als darauf verzichtet wird, eine besondere Beschäftigungsgenehmigung für den Arbeitgeber vorzuschreiben. Zu § 56 Das Wort „planmäßig" ist ebenso wie in § 50 gestrichen worden, weil es zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. Statt dessen ist durch Hinzufügung von Absatz 2 die gelegentlich und unentgeltlich erteilte Auskunft im Einzelfall ausgenommen. Zu § 57 Da die sozialen Verhältnisse des Ratsuchenden durch seine wirtschaftlichen mitbestimmt werden, kann auf das Wort „wirtschaftlichen" verzichtet werden. Das Wort „Lage" ist ersetzt durch „Entwicklung", weil bei der Berufsberatung nicht nur der gegenwärtige Stand, sondern mehr noch die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Berufsberatung kommt der Berufsaufklärung eine so große Bedeutung zu, daß es erforderlich erscheint, die Mitwirkung der Bundesanstalt im Gesetz ausdrücklich auszusprechen. Zu § 58 Das Wort „planmäßig" ist gestrichen aus dem gleichen Grund wie in den §§ 50 und 56. Die Worte „Berufsanwärtern" und „Ausbildungsträgern" sind, weil überflüssig, aus redaktionellen Gründen gestrichen worden. Die Verweisung auf §§ 51 Abs. 2 und 4 sowie 56 Abs. 2 ist erforderlich, da die dort niedergelegten Grundsätze ebenso für die Lehrstellenvermittlung gelten müssen. Zu § 60 Um eine Befragung nach der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen oder ähnlichen Vereinigung möglichst zu erschweren, wird in Absatz 2 das Wort „erfordert" durch das Wort „rechtfertigt" ersetzt; um dem Vermittler nicht eine Entscheidung darüber zuzumuten, ob ein Betrieb im (Dr. Bürkel) wesentlichen politischen, gewerkschaftlichen oder ähnlichen Bestimmungen dient, werden in Angleichung an Absatz 4 die Worte „der anfordernde Betrieb im wesentlichen entsprechenden Bestrebungen dient" gestrichen. In Absatz 4 wird ebenfalls das Wort „erfordert" durch „rechtfertigt" ersetzt. In Absatz 5 wird auch der Lehrstellenvermittlung ein entsprechendes Verbot auferlegt. Zu § 61 Die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren wegen überdurchschnittlicher Aufwendungen wird insoweit eingeschränkt, als derartige Gebühren nur von Arbeitgebern gefordert werden dürfen. Zu § 62 Satz 2 wird den praktischen Verhältnissen entsprechend elastischer gestaltet. Zu § 63 Die Vorschrift wird aus sprachlichen Gründen in der Fassung geändert. Zu § 64 Die Worte „bei Notständen" werden gestrichen, da sie bereits durch die Worte „bei großer Arbeitslosigkeit" mit umfaßt werden. Zu § 65 In Anpassung an die sonst gebräuchliche Gesetzessprache werden die Worte „einschließlich Lehrlingen, Anlernlingen und Praktikanten" ersetzt durch die Worte „sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten". In Absatz 2 wird die Anhörung der Bundesverbände der Krankenkassen vorgesehen. Zu § 66 In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nur" gestrichen; die geänderte Fassung steht mit dem Übereinkommen der IAO Nr. 9 über Arbeitsvermittlung für Seeleute vom 10. Juli 1920, das die Aufsicht einer Zentralbehörde über die Vermittlungsstellen erfordert, nicht in Widerspruch; andererseits trägt sie den Verwaltungsbedürfnissen besser Rechnung. Ferner wird in Absatz 3 mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Übereinkommens der IAO Nr. 96 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung vom 1. Juli 1949 ein Zusatz eingefügt, wonach Aufträge zur Arbeits- und Lehrstellenvermittlung befristet erteilt werden sollen. Der Ausschuß erwartet, daß die Vorschriften nach Absatz 4 insbesondere über die Geschäftsführung der beauftragten Einrichtungen und Personen und über die Aufsicht durch die Bundesanstalt den praktischen Bedürfnissen und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Vermittlungszweige in ausreichendem Umfang Rechnung tragen. Zu § 67 In Absatz 1 wird an Stelle des 2. Halbsatzes ein Satz 2 eingefügt, der die dem Bundesminister für Arbeit erteilte Ermächtigung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG näher bestimmt. (Berichterstatter: Abgeordneter Odenthal) ZU ARTIKEL II Zu § 69 Die Vorschrift bezieht nunmehr in die Versicherungspflicht auch die Angestellten ein, die nach geltendem Recht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze der Angestelltenversicherungspflicht nicht unterliegen. Damit ist, wie bisher schon bei Arbeitern, auch bei Angestellten die Arbeitslosenversicherungspflicht nicht mehr von der Höhe des Einkommens abhängig (wegen der Begrenzung der Beitragspflicht vgl. zu § 150 Abs. 4). Zu § 69 a Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses hat sich für die Vorschrift in der vorliegenden Fassung ausgesprochen. Die Regelung entspricht hinsichtlich der Versicherungsfreiheit von Rentnern der derzeitigen Rechtslage im Bundesgebiet (ausgenommen die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz) insofern, als eine Beschäftigung von Rentnern auch nach geltendem Recht nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung dienen kann. Sie beruhte schon bisher auf der Erkenntnis, daß die Verwendbarkeit dieses Personenkreises auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in aller Regel stark eingeschränkt ist. Häufig würde daher sonst bei diesem Personenkreis im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit festgestellt werden müssen, daß trotz Erfüllung der Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld nicht gewährt werden kann, weil der Antragsteller wegen geminderter Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht (s. § 88). Der Auffassung, daß Personen, die das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann von der Versicherungspflicht ausgenommen werden sollten, wenn sie eine Rente in ausreichender Höhe erhalten, schloß sich der Ausschuß daher nicht an. Die Mehrheit des Ausschusses hält es vielmehr für angebracht, diesen Personenkreis von der Arbeitslosenversicherungspflicht zu befreien. Aus Gründen der Gleichbehandlung hält es der Ausschuß ferner für notwendig, daß ebenso wie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, denen wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuerkannt ist, auch die Beschäftigung von Personen versicherungsfrei ist, denen ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, z. B. das wegen Dienstunfähigkeit gewährte Ruhegehalt eines ehemaligen Beamten, zuerkannt sind. Zu § 69 b Die Abweichung von der Fassung der Regierungsvorlage ist ohne materiell-rechtliche Bedeutung. Sie beruht auf der Änderung, die § 88 durch den Ausschuß erfahren hat. Zu den §§ 70 bis 72 Zur Frage der Versicherungsfreiheit landwirtschaftlicher Beschäftigungen hörte der Ausschuß als Sachverständige je einen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft. Der Sachverständige der Arbeitgeberverbände hielt wegen der ständigen Abwanderung landwirtschaftlicher Kräfte (Odenthal) in die gewerbliche Wirtschaft einerseits und des ständig steigenden Bedarfs an Arbeitskräften in der Landwirtschaft andererseits eine weitgehende Versicherungsfreiheit landwirtschaftlicher Beschäftigungen für notwendig, und zwar insbesondere für die in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommenen Arbeitnehmer, für Kräfte mit langfristigen Verträgen und für Landwirte, deren Lebensunterhalt für sich und ihre Familie überwiegend durch den Ertrag eigenbewirtschafteten Landbesitzes gewährleistet ist. Demgegenüber sah der Sachverständige der Arbeitnehmer in der Versicherungsfreiheit bestimmter landwirtschaftlicher Beschäftigungen gerade einen der Gründe für die Landflucht, und zwar besonders der jüngeren Arbeitnehmer. Die Versicherungsfreiheit werde als Diskriminierung empfunden. Wolle man der Abwanderung aus der Landwirtschaft entgegenwirken, so müsse man die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit landwirtschaftlicher Beschäftigungen streichen. Der Ausschuß neigte in seiner Mehrheit dazu. die Versicherungsfreiheit land- und forstwirtschaftlicher Beschäftigungen gegenüber dem geltenden Recht einzuschränken. Die Auffassung, daß alle land- und forstwirtschaftlichen Kräfte, die in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, von der Versicherungspflicht befreit werden sollten, wird von der Mehrheit des Ausschusses nicht geteilt. Der Ausschuß beschränkt die Versicherungsfreiheit von Beschäftigungsverhältnissen auf Grund langfristiger Verträge nach § 70 a hinsichtlich der Art der Betriebe auf Beschäftigungen in der Landwirtschaft und hinsichtlich des Personenkreises auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers — nicht aber seines Stellvertreters — aufgenommen sind. Ein Antrag, § 70 zu streichen, und ein weiterer Antrag auf Streichung des § 70 a wurden abgelehnt. Die Vorschrift in § 70 a Abs. 2 Nr. 1 der Regierungsvorlage, daß die Versicherungsfreiheit 6 Monate vor dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, dann nicht erlischt, wenn vorher nachgewiesen wird, daß der Arbeitnehmer ein anderes nach den Vorsenriften dieses Paragraphen versicherungsfreies Arbeitsverhältnis eingegangen ist, das sich unmittelbar an das bestehende Arbeitsverhältnis anschließt, hat der Ausschuß nicht übernommen, weil er ihr geringe praktische Bedeutung beimißt. Zu § 74 Einen zu Beginn der Beratung gestellten Antrag, die Versicherungsfreiheit von Lehr- und Anlernverhältnissen ganz zu beseitigen, lehnte der Ausschuß ab. Er hält es vielmehr für zweckmäßig, die Versicherungsfreiheit in möglichst weitgehender Anlehnung an das geltende Recht zu regeln, nach dem nur das letzte Lehrjahr versicherungspflichtig ist. Er hat dabei besonderen Wert darauf gelegt, daß auch bei vorzeitiger Beendigung des Lehroder Anlernverhältnisses ein durch 52 Wochen versicherungspflichtiger Beschäftigung begründeter Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer eines halben Jahres besteht. Ein zu Absatz 3 gestellter Antrag, die darin vorgesehene uneingeschränkte Versicherungsfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge zu streichen oder, falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte, sie auf Lehrlinge in landwirtschaftlichen Betrieben zu beschränken, fand ebensowenig die Zustimmung des Ausschusses wie der Antrag, die Regierungsvorlage unverändert beizubehalten. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich vielmehr dafür entschieden, daß eine landwirtschaftliche Beschäftigung als Lehrling und eine Beschäftigung als Lehrling der ländlichen Hauswirtschaft in einem landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang versicherungsfrei sein soll, wie die Beschäftigung als Lehrling in der gewerblichen Wirtschaft. Eine Ausnahme im Sinne völliger Versicherungsfreiheit ist für derartige Beschäftigungen nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses aber gerechtfertigt, wenn der Lehrling Abkömmling eines Land- oder Forstwirtes ist, dessen Besitz die überwiegende Existenzgrundlage für ihn und seine Familie bildet. Lehrlinge dieser Art werden nach Beendigung der Lehre in einem landwirtschaftlichen Betrieb in aller Regel entweder den väterlichen Besitz übernehmen oder aber doch in den väterlichen Betrieb eintreten oder sich einer weiteren Ausbildung auf landwirtschaftlichen Schulen oder Hochschulen unterziehen, so daß für diesen Personenkreis eine Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Anschluß an die Lehre nicht notwendig sein dürfte. Eine Beschäftigung als forstwirtschaftlicher Lehrling soll hingegen ohne Ausnahme nur in dem gleichen Umfange versicherungsfrei sein wie eine Beschäftigung als Lehrling in der gewerblichen Wirtschaft. Zu § 74 a Die Abweichungen vom Wortlaut der Regierungsvorlage haben keine materiell-rechtliche Bedeutung. Zu § 74 c Ein Antrag hatte zum Ziel, die Versicherungsfreiheit von Beschäftigungsverhältnissen bei Verwandten auf die Beschäftigung des einen Ehegatten bei dem anderen zu beschränken. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach der Regierungsvorlage bereite verwaltungsmäßig erhebliche Schwierigkeiten. Zudem seien in vielen Erwerbszweigen Familienangehörige wie reguläre Arbeitskräfte tätig. Ihnen könne der Versicherungsschutz nicht versagt werden. Der Ausschuß entschied sich jedoch mit Mehrheit für die Beibehaltung der Regierungsvorlage, da die Gefahr eines Mißbrauches der Versicherung durch Scheinarbeitsverhältnisse in diesen Fällen unverhältnismäßig groß ist, für eine Fortführung der Tätigkeit trotz Arbeitslosmeldung alle Möglichkeiten geboten sind und derartige, überwiegend durch Familienbindungen bestimmte Beschäftigungen zudem in aller Regel nicht schutzbedürftig sind. Auch einen in der 2. Lesung gestellten Antrag, die ganze Vorschrift zu streichen, lehnte der Ausschuß ab. Zu § 75 a Entgegen einem Antrage, die Arbeitszeiten und -entgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht oder -freiheit zusammenzuzählen, entschloß sich der Ausschuß, die Regierungsvorlage mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung, der die Bundesregierung zugestimmt hat, beizubehalten. Die durch den vorerwähnten Antrag angestrebte Regelung würde zu erheblichen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen, da die Ent- (Odenthal) scheidung darüber, ob eine solche Beschäftigung versicherungspflichtig ist oder nicht, nur unter Berücksichtigung der übrigen von dem gleichen Arbeitnehmer bei anderen Arbeitgebern ausgeübten Beschäftigungen getroffen werden könnte. Je nach dem Umfang weiterer Beschäftigungen würde eine Beschäftigung zeitweise versicherungspflichtig, zeitweise versicherungsfrei sein. Auch ein in 2. Lesung gestellter Antrag, die zeitliche Höchstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Hinblick auf die erstrebte 40-Stunden-Woche nicht auf 24, sondern auf 20 Stunden festzusetzen, wurde abgelehnt. Die Abweichung vom Wortlaut der Regierungsvorlage im letzten Satz des Absatzes 2 hat keine materiell-rechtliche Bedeutung. Zu § 75 b Die Neufassung des Absatzes 2 dient nur der eindeutigen Abgrenzung des Personenkreises der unständig beschäftigten Hafenarbeiter gegenüber den Personen, die nur gelegentlich, und zwar meist während der Zeiten der Nichtbeschäftigung in ihrem eigentlichen Beruf Hafenarbeit verrichten, wenn die Zahl der unständig beschäftigten Hafenarbeiter zur Bewältigung der im Hafen anfallenden Be- und Entladearbeiten nicht ausreicht. Zu § 75 c Der Ausschuß hält das Bedürfnis nach einer Sicherung des Heimarbeiters für den Fall der Arbeitslosigkeit auch dann für gegeben, wenn mehr als 2 Familienangehörige als Hilfskräfte beschäftigt werden. Einem Mißbrauch kann nach seiner Auffassung durch die im Heimarbeitsgesetz vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen hinreichend begegnet werden. Er schlägt daher vor, in das Gesetz keine Sonderbestimmung über die Versicherungsfreiheit von Heimarbeitern aufzunehmen, sie somit also der allgemeinen Arbeitslosenversicherungspflicht zu unterstellen. Zu § 85 Die textliche Abweichung von der Fassung der Regierungsvorlage ist in der Neufassung des § 69 begründet. Zu § 87 Absatz 1 Der Ausschuß hatte sich bei der Beratung über den in das AVAVG einzufügenden Fünften Abschnitt bereits dafür entschieden, den Anspruch auf Arbeitslosengeld an die „Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung" zu binden (vgl. Ersten Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung — Drucksache 2101 — zu § 141 a Abs. 1 Nr. 1). Der Bundestag hat dem Antrag des Ausschusses für Arbeit in 2. und 3. Lesung entsprochen (vgl. § 141 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 BGBl. I S. 243). Diesen Beschlüssen des Plenums entsprechend hat der Ausschuß auch die Regierungsvorlage zu § 87 Abs. 1 sinngemäß geändert. Ferner ist der Antrag auf Arbeitslosengeld zur materiellen Unterstützungsvoraussetzung gemacht worden. Der Antrag löst nunmehr nicht wie bisher nur den Anspruch aus, sondern er begründet ihn erst. Absatz 1 a Mit der Einfügung dieses Absatzes wird § 87 Abs. 2 geltenden Rechts in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 1. Dezember 1954 (BGBl. I S. 353) mit geringfügigen redaktionellen Änderungen in die Novelle übernommen. Absatz 2 Die textliche Änderung der Fassung nach der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates hat keine materiell-rechtliche Bedeutung. Zu § 88 In Anlehnung an die in § 141 a Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) enthaltene Definition des Begriffes „Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung" hat der Ausschuß dem Absatz 1 die vorliegende Fassung gegeben (vgl. hierzu die bereits zu § 87 erwähnte Drucksache 2101, zu § 141 a Abs. 1 Nr. 4). Absatz 4 wurde eingefügt, um auszuschließen, daß durch vorübergehend zur Beseitigung öffentlicher Notstände, insbesondere im Rahmen des Technischen Hilfswerks ausgeübte Dienstleistungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Frage gestellt wird. Zu § 89 Aus Gründen der Gleichbehandlung hält der Ausschuß die Einfügung der Worte „oder nach dem Mutterschutzgesetz" für notwendig, nachdem die Regierungsvorlage abweichend von der Fassung des § 89 geltenden Rechts hinter dem Wort „Wochengeld" zur Verdeutlichung den Zusatz „nach § 195 a der Reichsversicherungsordnung" enthält. Die Einfügung „nach dem Mutterschutzgesetz" hat praktische Bedeutung ausschließlich für Hausgehilfinnen und Tagesmädchen, die nach Verlust ihrer Beschäftigung wegen Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 195 a RVO, wohl aber nach § 11 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes einen Anspruch auf Wochengeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes haben. Vorbemerkung zu den §§ 90 bis 93 a Der Ausschuß hält eine Dauer der Sperrfrist von 24 Tagen im Regelfalle wie im geltenden Recht für ausreichend, um mißbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen abzuwehren. Zu § 90 Einen Antrag, mit dem letzten Satz des Absatzes 1 die Vorschrift zu streichen, wonach eine Sperrfrist auch dann zu verhängen ist, wenn die Arbeitsaufnahme vor dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld verweigert oder vereitelt wird, lehnte der Ausschuß mit Mehrheit ab, fügt aber mit Zustimmung des Antragstellers hinter dem Wort „Arbeitsaufnahme" im letzten Satz des Absatzes 1 die Worte „nach der Arbeitslosmeldung, aber" ein, um auszuschließen, daß eine Arbeitsablehnung vor der Arbeitslosmeldung eine Sperrfrist nach sich ziehen kann. (Odenthal) Die Auffassung, daß die Aufzählung der berechtigten Gründe für eine Arbeitsablehnung in Absatz 2 nicht erschöpfend sein, vielmehr nur die Bedeutung von Beispielen haben dürfte, da es nicht möglich sei, die Vielfalt der Tatbestände des täglichen Lebens erschöpfend aufzuzählen, wird von der Mehrheit des Ausschusses nicht geteilt. Ein Antrag, zu diesem Zweck das Wort „nur" durch das Wort „insbesondere" im Einleitungssatz des Absatzes zu ersetzen, wurde daher abgelehnt. Nach Ansicht der Mehrheit der Ausschußmitglieder würde eine nur beispielhafte Aufzählung der berechtigten Gründe in Absatz 2 zu Rechtsunsicherheit zum Nachteil des Arbeitslosen führen. Der Arbeitslose würde im Einzelfall die Rechtsfolgen seiner Handlung nicht von vornherein mit Sicherheit abwägen können. Irrt er, so müßte die Sperrfrist verhängt werden, obwohl er sich im guten Glauben befunden hat. Der Ausschuß geht davon aus, daß die Arbeitsvermittler bei dem Arbeitsangebot die Gesamtumstände und etwaige Einwendungen des Arbeitslosen gebührend würdigen. Ein Antrag zu Absatz 2 Nr. 2, hinter dem Wort Leistungsvermögen" die Worte „mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen und seine Ausbildung oder frühere Tätigkeit" und hinter dem Wort „Ausübung" die Worte „seines Berufes oder" einzufügen, wird vom Ausschuß abgelehnt. Die Mehrheit des Ausschusses hält es für zumutbar, daß der Arbeitslose zur Beendigung der Arbeitslosigkeit — und sei es nur vorübergehend — eine berufsfremde Arbeit annimmt, zumal die Möglichkeit besteht, bei sich bietender Gelegenheit die Arbeitsstelle zu wechseln. Allerdings ist der Ausschuß der Auffassung, daß die Vermittlung einer dem Beruf des Arbeitslosen entsprechenden Beschäftigung erwartet werden darf, wenn offene Stellen vorhanden sind. Durch die Änderung in Absatz 2 Nr. 5 soll verdeutlicht werden, daß das Angebot einer Arbeit, die das Getrenntleben des Arbeitnehmers von seiner Familie notwendig macht, nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt werden kann. Zu § 93 Die Einfügung der Worte „oder persönlichen Fortbildung" in Absatz 2 hält der Ausschuß im Interesse der Erhaltung und Förderung des persönlichen Strebens besonders jüngerer Menschen für notwendig. Zu § 93 a In § 93 a hat der Ausschuß die Möglichkeit der Einengung und Ausweitung der Sperrfrist vorgesehen, wenn die Gesamtumstände eine mildere oder strengere Beurteilung rechtfertigen. Hierbei darf jedoch eine kürzere Sperrfrist als zwölf Tage und eine längere Sperrfrist als achtundvierzig Tage nicht festgesetzt werden. Einen weitergehenden Antrag, die Höchstdauer auf 36 Tage zu begrenzen, hat der Ausschuß abgelehnt, weil er in schwereren Fällen eine Ablehnung der Übernahme des Versicherungswagnisses für die Dauer von 8 Wochen wie auch schon im geltenden Recht zum Schutze der Gemeinschaft der Versicherten vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung für erforderlich hält. Zu § 93 b Die Neufassung des Absatzes 3 enthält nur insoweit eine materiell-rechtliche Abweichung von der Regierungsvorlage, als nach der Neufassung auch Beschäftigungen, die nicht zwei zusammenhängende Wochen gedauert haben, zur Abgeltung einer Sperrfrist dienen können. Nachdem angeregt worden war, eine Sperrfrist schon dann nicht mehr zu verhängen, wenn der Arbeitnehmer seit dem Ereignis, das Anlaß zur Verhängung gegeben hat, 4 Wochen in Beschäftigung gestanden hat, hat sich der Ausschuß darauf geeinigt, die in der Regierungsvorlage vorgesehene Beschäftigungszeit von 26 Wochen auf 13 Wochen herabzusetzen. Bereits durch eine Beschäftigung von dieser Dauer soll nach Auffassung des Ausschusses der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das Anlaß zur Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, und der später eingetretenen Arbeitslosigkeit als beseitigt angesehen werden. Zu § 93 c Einen Antrag, diese Bestimmung zu streichen, da sie überflüssig sei und da jede unberechtigte Arbeitsverweigerung und Arbeitsaufgabe einzeln behandelt werden müsse, lehnte der Ausschuß ab. Er ist in seiner Mehrheit der Auffassung, daß die Regierungsvorlage bereits eine Milderung bringt, andererseits eine völlige Streichung der seit 8 Jahren bestehenden Vorschrift nicht begründet ist. Zu § 94 Die Mitglieder des Ausschusses stimmen in der Auffassung überein, daß an Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit durch Arbeitskämpfe verursacht worden ist, kein Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, weil andernfalls die Neutralität der Arbeitsverwaltung verletzt werden würde. Hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslosengeld an Personen, deren Arbeitslosigkeit die Folge ines Arbeitskampfes in einer anderen Betriebsabteilung, einem anderen Betrieb, einem anderen Berufskreis oder an einem anderen Arbeits- oder Wohnort ist, sind die Auffassungen der Ausschußmitglieder geteilt. Einem Antrage, die Absätze 3 und 4 zu streichen, weil sie entbehrlich seien und eine unbillige Härte in diesen Fällen immer vorliege, hat der Ausschuß jedoch nicht zugestimmt. Die geänderte Fassung des Absatzes 3, wonach in solchen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten das Arbeitslosengeld gewährt werden kann, fand die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses. Er ist der Auffassung, daß diese Regelung es nunmehr auch gestattet, den Teil IV des Übereinkommens 102 über Mindestnormen der sozialen Sicherheit in die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik einzubeziehen. Zu § 95 Absatz 2 Satz 2 der Regierungsvorlage hat der Ausschuß nicht übernommen, da er § 208 eine Fassung gegeben hat, die es dem Bundesminister für Arbeit ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Versicherungspflicht im Ausland beschäftigter Deutscher so zu regeln, daß sich eine Erweiterung der in § 95 vorgesehenen Rahmenfrist erübrigt. (Odenthal) Zu § 99 Die künftige Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hat der Ausschuß in mehreren Sitzungen besonders eingehend beraten. Außer der Regierungsvorlage haben dem Ausschuß noch mehrere Vorschläge vorgelegen, die ausführlich in ihren Auswirkungen für den Arbeitslosen besprochen worden sind. Er hat bei seinen Überlegungen aber auch nicht außer acht lassen können, daß Erschwerungen für die Verwaltung durch eine zu starke Differenzierung der Anspruchsdauer und durch die Berücksichtigung lange zurückliegender Beschäftigungszeiten entstehen. Derartige Verwaltungsmehrarbeit kann in Zeiten stark ansteigender Arbeitslosigkeit, z. B. zu Beginn des Winters, nicht ohne Auswirkungen auf das Tempo der Antragsbearbeitung bleiben und die Auszahlung des ersten Arbeitslosengeldes erheblich verzögern. Auch die finanziellen Auswirkungen hat der Ausschuß unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, daß weitere Leistungsverbesserungen (u. a. Erhöhung der Wochensätze und der Familienzuschläge) und eine Senkung des Beitrages um im allgemeinen 33 1/3 v. H. vorgesehen sind. Der Ausschuß hält es für notwendig, die Zahl der Stufen der Anspruchsdauer — im geltenden Recht sind es 7 — auf insgesamt noch 5 zu vermindern. Eine Höchstdauer von 52 Wochen soll auch künftig erreichbar sein. Hauptsächlich im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung soll Anspruch auf diese Höchstdauer schon nach einer Beschäftigungszeit von 3 Jahren erreicht werden können. Das Verhältnis der Beschäftigungszeit zur Dauer des Anspruchs ist danach folgendes: Beschäftigungzeit von Anspruchsdauer von 26 Wochen ergibt 13 Wochen 39 Wochen ergibt 20 Wochen 52 Wochen ergibt 26 Wochen 104 Wochen (2 Jahren) ergibt 39 Wochen 156 Wochen (3 Jahren) ergibt 52 Wochen Auch die bisherige Regelung der Übertragung von Restansprüchen aus einer vorhergehenden Anwartschaft hat die Verwaltung zu ungewöhnlich komplizierten Berechnungen und Kontrollen gezwungen. Sie bedarf nach Auffassung des Ausschusses einer wesentlichen Vereinfachung. Die Neuregelung nach Absatz 2 a ist verwaltungsmäßig einfach und verhütet Nachteile hinsichtlich der Dauer des Anspruchs für den Versicherten, der durch Arbeit eine neue Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Anspruch nach Absatz 2 a kann abweichend vom geltenden Recht, das für übertragene Ansprüche einen früheren Beginn der Verfallsfrist vorsieht als für den neuerworbenen Anspruch, während einer Dauer von 2 Jahren nach Erfüllung der Anwartschaftszeit wie ein durch diese Anwartschaft begründeter Anspruch geltend gemacht werden, es sei denn, daß er vor Ablauf dieser Frist durch Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit erlischt. Absatz 5 entspricht der in Absatz 2 Satz 3 der Regierungsvorlage enthaltenen Vorschrift. Sie ist materiell-rechtlich vom Ausschuß nur in dem gleichen Sinne wie § 69 a ergänzt worden. Im übrigen ist sie nur redaktionell geändert. Absatz 6 stellt eine redaktionelle Neufassung des § 99 a der Regierungsvorlage dar. Dabei legt der Ausschuß Wert auf die Feststellung, daß zwischen Absatz 2 a und Absatz 6 kein Widerspruch besteht. Absatz 6 kann stets erst dann angewendet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 festgestellt und zuerkannt worden ist. Zu § 100 Die als Nr. 5 in den Absatz 1 vom Ausschuß eingefügte Vorschrift verhindert, daß ein Versicherter, dem das Arbeitslosengeld rückwirkend unter Verzicht auf die Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beträge entzogen worden ist, den Anspruch nach Erfüllung der bis dahin fehlenden Voraussetzung erneut geltend machen kann, um die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein zweites Mal zu erhalten. Diese nach geltendem Recht an sich bestehende Möglichkeit konnte bisher nur durch rechtliche Hilfskonstruktionen ausgeschlossen werden. Die dem § 100 vom Ausschuß als Absatz 2 angefügte Vorschrift soll die Bereitschaft des Arbeitslosen fördern, selbst Nebenverdienst anzustreben und vom Arbeitsamt während des Bezugs von Arbeitslosengeld angebotene Gelegenheitsarbeit anzunehmen. Während nach geltendem Recht die 6 Tage einer Zahlwoche auch dann voll auf die Dauer des Anspruchs angerechnet werden, wenn der Arbeitslose nur noch einen geringen Restbetrag erhält, werden nach dieser Vorschrift auf die Dauer des Anspruchs so viele Tage einer Zahlwoche nicht angerechnet, wie der Wochensatz des Arbeitslosengeldes um volle Tagessätze gemindert ist. Die Erschöpfung des Anspruchs wird dadurch bei Beziehern von Arbeitslosengeld, die Gelegenheitsverdienst erzielen, hinausgeschoben. Zu § 103 Die Änderungen in Absatz 2 Nr. 1 und 2, welche die Stellung des unehelichen Kindes als Angehöriger im Sinne des Absatzes 1 betreffen, hält der Ausschuß für notwendig. Er hält es nicht für vertretbar, daß einem Vater, der bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit für sein uneheliches Kind nicht gesorgt oder zum Unterhalt des Kindes nur geringfügig beigetragen hat, nach Verlust seiner Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Familienzuschlag für dieses Kind gewährt wird. Mit Absatz 4 a hat der Ausschuß die in § 103 Abs. 4 AVAVG in der Fassung des § 12 des Kindergeldergänzungsgesetzes enthaltene Vorschrift in den Entwurf übernommen. Die Ergänzung der Nr. 1 des Absatzes 5 hält der Ausschuß aus Gründen der Gleichbehandlung für erforderlich, da andernfalls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Familienzuschlages zwar die Leistung berücksichtigt wird, auf die der Angehörige selbst einen Anspruch hat, nicht aber die, die einem Dritten für den Angehörigen gewährt wird. Durch den letzten Satz, der dem Absatz 5 angefügt worden ist, will der Ausschuß verhindern, daß einem Arbeitslosen für einen Angehörigen ein Familienzuschlag gewährt wird, den er zwar bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer sittlichen Pflicht im wesentlichen unterhalten hat, zu dessen Unterhalt er aber nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr beiträgt. Die Gewährung des Familienzuschlages wäre sachlich ungerechtfertigt. (Odenthal) Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß der Anspruch auf den Familienzuschlag für Ehefrauen nicht von ihrer Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit abhängig gemacht werden soll. Diesem Anliegen trägt die Änderung in Satz 1 des Absatzes 5 Rechnung. Der Ausschuß ist anderseits jedoch der Auffassung, daß von den Angehörigen, für die ein Familienzuschlag gewährt wird, die Erfüllung der Meldepflicht beim Arbeitsamt verlangt werden soll, sofern die Gewährung des Familienzuschlages nach Prüfung der Gesamtumstände des Falles von der Meldung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt abhängig gemacht worden ist. Der Familienzuschlag soll daher für die Tage entfallen, für die der Angehörige der Meldepflicht nicht genügt. Deshalb hat der Ausschuß im letzten Satz auch den § 114 für anwendbar erklärt. Die Einfügung der Worte „mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit" in Absatz 7 ist nach Auffassung des Ausschusses notwendig, da die Richtlinien des Verwaltungsrates auch für die Arbeitslosenhilfen gelten, deren Leistungen nicht aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, sondern aus Bundesmitteln gezahlt werden. Die übrigen Änderungen des § 103 der Regierungsvorlage haben nur redaktionelle Bedeutung. Zu § 105 Zu Absatz 2 ist der Ausschuß der Auffassung, daß die Anwendung dieser vom Regelfall abweichenden Bemessungsvorschrift nicht davon abhängig sein sollte, daß das Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen durch eine Beschäftigung gemindert war, die nicht dem Beruf des Arbeitslosen entsprach. Die Vorschrift würde zu Zweifeln bei der Auslegung führen. Denn der erlernte Beruf wird u. U. schon seit langer Zeit nicht mehr ausgeübt, sei es aus Mangel ,an entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten, sei es weil der Arbeitslose sich freiwillig einem anderen Beruf zugewandt hat. In solchen Fällen würde zweifelhaft sein, welcher Beruf maßgebend sein soll. Der Ausschuß vertritt daher die Ansicht, daß an Stelle des Berufs die bisherige überwiegende Tätigkeit maßgebend sein soll. Die Änderung der Vorschrift trägt auch stärker der Funktion des Arbeitslosengeldes als teilweisem Lohnersatz Rechnung. Durch die Änderung des letzten Satzes des Absatzes 3 will der Ausschuß für die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Heimarbeitern die bisherige Rechtslage wiederherstellen. Zu Absatz 5 hält der Ausschuß die bisherige Grenze für die Bemessung der Leistungen von 500 DM monatlich für zu niedrig. Die Heraufsetzung auf 750 DM monatlich, auf die er sich geeinigt hat, entspricht nach seiner Auffassung dem derzeitigen Lohnniveau. Die Grenzen für die Bemessung der Leistungen und der Beiträge (vgl. zu § 150 Abs. 4) decken sich. Das finanzielle Schwergewicht der vom Ausschuß zu § 105 beschlossenen Änderungen liegt in der Änderung des Absatzes 6 und der dem Gesetz als Anlage hierzu beigefügten Tabelle der Wochensätze des Arbeitslosengeldes. Die Sätze der Arbeitslosenunterstützung sind in der jüngsten Vergangenheit bereits zweimal erhöht worden, und zwar durch das Gesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 219) um durchschnittlich 10 v. H. und durch das Gesetz vom 24. August 1953 (BGBl, I S, 1022) um durchschnittlich 13 v. H. Der Ausschuß hielt dessenungeachtet eine weitere Verbesserung der Leistungen für erforderlich, und zwar in dreifacher Hinsicht: 1. Der Familienzuschlag wird einheitlich auf 6 DM wöchentlich erhöht. Damit wird der Forderung nach angemessenen Leistungen für Kinder Rechnung getragen. Der Familienzuschlag entspricht damit für das erste und zweite Kind künftig in seiner Höhe dem Kindergeld. Zudem ist dadurch die Tabelle der Wochensätze des Arbeitslosengeldes wesentlich vereinfacht, die nur noch die Hauptbeträge enthält. 2. Die Tabelle, die bisher bei einem Bemessungsentgelt von 116 DM wöchentlich endete, ist aufgestockt worden durch Aufnahme der Arbeitslosengeldsätze für Bemessungsentgelte (Einheitslöhne) von 119 bis 175 DM wöchentlich. 3. Die Wochensätze nach einem Entgelt von 54 DM aufwärts werden erneut angehoben. Wiederholt hat der Ausschuß über das Verhältnis von Arbeitslosengeld zu Bemessungsentgelt beraten. Er ist dabei darüber einig geworden, daß nur ein Vergleich des Nettoentgelts mit dem Arbeitslosengeld der sozialen Wirklichkeit entspricht. Nach der derzeitigen, durch Gesetz vom 24. August 1953 eingeführten Tabelle, die auch die Regierungsvorlage übernommen hatte, wird in der z. Z. höchsten Entgeltstufe (116 DM wöchentlich) ein Hauptbetrag in Höhe von rd. 48 v. H. des Nettoentgelts gewährt. Im Ausschuß wurde u. a. die Meinung vertreten, daß das Arbeitslosengeld eine Familie mit zwei Kindern 75 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts in keinem Falle unterschreiten soll. Der Ausschuß hat schließlich entgegen einem Antrag, wonach 50 v. H. des Bruttoentgelts in keinem Falle unterschritten werden sollte, mit Mehrheit beschlossen, daß der Wochensatz (ohne Familienzuschläge) 55 v. H. des Nettoentgelts nicht unterschreiten solle. Nach der hiernach aufgestellten und vom Ausschuß angenommenen Tabelle erhalten verheiratete Arbeitslose mit 2 Kindern nach einem Entgelt von 175 DM wöchentlich 62,9 v. H., nach einem Entgelt von 79 DM 75 v. H., nach einem Entgelt von 60 DM 84,2 v. H. des Nettoentgelts. Der Ausschuß hält es für erforderlich, daß der Anreiz zur Arbeitsaufnahme durch eine ausreichende Spanne zwischen dem Arbeitslosengeld und dem künftig zu erzielenden Nettoeinkommen erhalten bleibt. Die Mehraufwendungen für diese dreifache Erhöhung der Leistungen werden (einschließlich der Erhöhung der Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeitslosen) für 100 000 Hauptunterstützungsempfänger jährlich betragen: a) an Familienzuschlag etwa 6 Millionen DM, b) für die Aufstockung der Tabelle etwa 6 Millionen DM, c) für die Erhöhung des Hauptbetrages etwa 15 Millionen DM. Insgesamt werden die vom Ausschuß beantragten Verbesserungen der Arbeitslosengeldsätze für je 100 000 Hauptunterstützungsempfänger jährlich also etwa 27 Millionen DM zusätzlich erfordern. Der Ausschuß hat bei seinen Beratungen nicht außer acht lassen können, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung durch die vom Ausschuß empfohlene Herabsetzung des (Odenthal) Beitrages von 3 auf im allgemeinen 2 v. H. (s. § 150) wesentlich gemindert werden wird. Zu § 109 Die Einfügung der Worte „unter Berücksichtigung des § 112 festgesetzten" hält der Ausschuß zur Klarstellung für notwendig. Der angefügte letzte Satz soll Zweifel darüber ausschließen, daß das Arbeitslosengeld dem Arbeitslosen — wie auch schon bisher — überwiesen werden kann, sofern sich dies als zweckmäßig erweist. Zu § 110 Ein in der ersten und in der zweiten Lesung im Ausschuß gestellter Antrag, die Vorschriften über die Wartezeit ganz zu streichen, haben nicht die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses gefunden, da die Wartezeiten wegen ihres Zweckes, Bagatellfälle auszuschließen, nicht ganz entbehrt werden können. Der Ausschuß hält jedoch im Regelfall, und zwar grundsätzlich auch für Alleinstehende, eine Wartezeit von drei Tagen für angemessen. Diese Wartezeit soll aber im Gegensatz zum geltenden Recht nur einmal nach Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit abzuleisten sein. Nach Zwischenbeschäftigungen, die den Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrechen, entfällt künftig die Wartezeit (vgl. Abs. 1). Mit dem letzten Satz des Absatzes 1 übernimmt der Ausschuß aus redaktionellen Gründen den Absatz 1 Satz 2 des § 110 a. Der Ausschuß hält aber die Wartezeit dann für wirtschaftlich nicht tragbar, wenn die Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Wartezeit noch länger als zwei Wochen dauert. In diesen Fällen soll die Wartezeit rückwirkend entfallen (vgl. Abs. 3 Nr. 3). Ein in der zweiten Lesung im Ausschuß gestellter Antrag, diese Vorschrift wieder zu streichen, da durch sie die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme in den ersten zwei Wochen der Arbeitslosigkeit gemindert werde, lehnte der Ausschuß ab. Durch die Einfügung des Absatzes 3 a hat der Ausschuß außerdem die wirtschaftliche Härte der derzeitigen Regelung beseitigt, daß ein Arbeitsloser außer den Karenztagen zu Beginn des Krankengeldbezuges in der Regel auch noch eine Wartezeit vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld zurücklegen muß, wenn er sich im Anschluß an eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung von weniger als vierwöchiger Dauer arbeitslos meldet. Absatz 4 der Regierungsvorlage ist durch die Neufassung des Absatzes 1 gegenstandslos und daher gestrichen worden. Die Absätze 2 und 3 des § 110 a hat der Ausschuß aus systematischen Gründen als Absätze 5 und 6 in den § 110 übernommen. Berechnungen des Bundesministers für Arbeit über die Mehraufwendungen, die für die Arbeitslosenversicherung durch die Änderung der Wartezeitvorschriften entstehen werden, haben einen Betrag von etwa 11 Millionen DM jährlich für je 100 000 Hauptunterstützungsempfänger ergeben. Der Ausschuß hält es in seiner Mehrheit nicht für vertretbar, über die vorgeschlagenen Verbesserungen noch hinauszugehen. Zu § 111 Die Einfügung in Absatz 2 dient nur der Klarstellung. Zu § 112 Die Streichung des Wortes „tatsächlichen" vor dem Wort „Werbungskosten" in Absatz 1 soll die zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung erforderliche Möglichkeit geben, für die Anrechnung von Nebenverdienst bestimmter Berufe, deren Angehörige häufig Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit zu erzielen pflegen (Kellner, Musiker u. a.), ein Werbungskostenpauschale festzusetzen für die Fälle, in denen höhere Werbungskosten nicht nachgewiesen werden. Der Ausschuß hat es begrüßt, daß die Regierungsvorlage im wesentlichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung statt eines von der Höhe des jeweiligen Arbeitsentgelts abhängigen Grundfreibetrags feste Grundfreibeträge setzt, da dadurch Arbeitslose mit niedrigem Arbeitslosengeld bessergestellt werden als bisher. Der Ausschuß hält es aber nicht für notwendig, unterschiedliche Grundfreibeträge nach der Zahl der Zuschlagsempfänger vorzusehen. Er ist der Auffassung, daß ein einheitlicher Grundfreibetrag von 9 DM mit Rücksicht auf die Aufstockung der Tabelle und die Erhöhung der Hauptbeträge (siehe zu § 105 Abs. 6) notwendig, aber auch ausreichend ist, da die Regierungsvorlage, der er insoweit zustimmt, zu diesem Grundfreibetrag noch einen weiteren Freibetrag in Höhe der Hälfte des über 9 DM hinausgehenden Nebenverdienstes einräumt. Die Neufassung des Absatzes 2 vereinfacht das Verfahren bei der Anrechnung hoher Nebenverdienste wesentlich und beschränkt zudem deren Anrechnung auf das Arbeitslosengeld im Einzelfall auf längstens 4 Wochen. Abweichend von der Regierungsvorlage „ruht" nach der Neufassung der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so daß die Anspruchsdauer künftig nicht gemindert wird. Zu § 113 Nach eingehender Diskussion folgte der Ausschuß den an ihn herangetragenen Anregungen nicht, Absatz 1 Nr. 2 der Regierungsvorlage ersatzlos zu streichen. Er beschloß aber eine von der Regierungsvorlage abweichende Fassung, nach der Abfindungen oder Entschädigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz, auf Grund außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleiche oder gerichtlicher Entscheidungen, Übergangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus sozialen Gründen gewährt werden, sowie Urlaubsabgeltungsbeträge, die für einen Zeitraum gewährt werden, der länger als 15 Monate vor der Arbeitslosmeldung liegt, nicht zu einem zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen sollen. Zu § 113 a Der Ausschuß hat einen Antrag, die Vorschrift zu streichen, abgelehnt. Die Streichung würde die Bereitschaft, auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verzichten, fördern. Die Vorschrift hat hauptsächlich Bedeutung für die Fälle, in denen auf Einhaltung der Kündigungsfrist oder auf tarifmäßige Bezahlung für eine Gelegenheitsarbeit während des Unterstützungsbezuges verzichtet wird. Besonders für diese Fälle muß die Vorschrift nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses aber erhalten bleiben. Der Ausschuß hält es aber für ausreichend, wenn die Höchstdauer des Ruhens des Arbeitslosengeldes auf 12 Tage festgesetzt wird. (Odenthal) Zu § 114 und 115 Die Einfügung der Worte „trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" dient dem Schutze des Arbeitslosen. Dabei ist der Ausschuß einig in der Auffassung, daß eine Belehrung durch ein dem Arbeitslosen ausgehändigtes Merkblatt oder durch Aushang im Arbeitsamt ausreichend ist. Zu § 116 Die Änderung im letzten Satz des Absatzes 1 soll klarstellen, daß es sich hier nicht um Entscheidungen des Arbeitsamtes handelt. Zu § 116 c Der Ausschuß hat die Vorschrift gestrichen, da er ihr bei der Eigenart der Regelung der Versicherungspflicht und des Leistungsanspruches der unständig beschäftigten Hafenarbeiter geringe Bedeutung beimißt. Zu § 116 d Der Ausschuß hat sich einstimmig dazu entschlossen, der Bemessung des Arbeitslosengeldes statt des Arbeitsentgelts für fünf Schichten dasjenige für sechs Schichten zugrunde zu legen. Der Ausschuß konnte sich andererseits aber der Einsicht nicht verschließen, daß dadurch der Grundsatz der Einheitlichkeit von Beitragsgrundlage und Bemessungsgrundlage, der schon bei fünf Schichten nicht voll gewahrt ist, ganz außer acht gelassen wird. Er hat daher das Arbeitsentgelt für sechs Schichten auch zur Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemacht (vgl. § 150 Abs. 3). I. Krankenversicherung Vorbemerkung zu den §§ 117 bis 128 Die Krankenversicherung der Arbeitslosen hat sich in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt. Der Ausschuß hat jedoch einige Änderungen der geltenden Regelung für notwendig erachtet. Die Regierungsvorlage wollte den bisherigen Rechtszustand, wie er in § 119 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1022) zuletzt geregelt worden ist, beibehalten. Danach ist der Bundesminister für Arbeit ermächtigt, die Krankenkassen zur getrennten Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben der Krankenversicherung der Arbeitslosen zu verpflichten, um zahlenmäßige Unterlagen für eine zweckentsprechende und den Interessen der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung Rechnung tragende Berechnung der Beiträge zu erhalten. Diese Vorschrift ist infolge der von den Verbänden der Krankenkassen vorgebrachten Einwände gegen die praktische Durchführbarkeit der getrennten Verbuchung, die von den Ländern weitgehend geteilt werden, nicht zum Zuge gekommen. Der Ausschuß hat daher nach eingehender Prüfung verschiedener anderer Lösungsmöglichkeiten beschlossen, wie bisher als Berechnungsgrundlage den doppelten Unterstützungssatz beizubehalten. Die Bundesanstalt hat den Krankenkassen die baren Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschengeld zu erstatten. Zum Ausgleich dafür wird der Beitragssatz für die krankenversickerten Arbeitslosen gegenüber dem Beitragssatz der sonstigen Versicherten um ein Drittel gesenkt. Die Kürzung des Beitragssatzes um ein Drittel hält der Ausschuß nicht nur wegen der Entlastung der Krankenkassen von den genannten Barleistungen, sondern auch deswegen für gerechtfertigt, weil die Unterstützungssätze wiederholt und erheblich erhöht worden sind, Der doppelte Unterstützungssatz, der als Berechnungsgrundlage für den Beitrag dient, ist in der Regel und zum Teil erheblich höher als der Grundlohn während des Beschäftigungsverhältnisses. An dem Grundsatz der Regierungsvorlage, daß die Arbeitslosen in der Regel Mitglieder der Krankenkasse bleiben, der sie z. Z. der Arbeitslosmeldung angehören oder zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit angehört haben, hat der Ausschuß festgehalten. Zu § 118 Absatz 1 Satz 3 der Regierungsvorlage wurde gestrichen, weil Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nicht mehr davon abhängen, daß der Versicherte die Angehörigen vom Arbeitsverdienst unterhalten hat. Zu § 119 Dem Ausschuß wurde vorgetragen, daß die Schwierigkeiten, die der schon nach geltendem Recht vorgeschriebenen getrennten Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben entgegenstehen, bisher nicht überwunden werden konnten (vgl. auch Vorbemerkung). Die jetzige Regelung konnte aber nicht beibehalten werden, weil sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt ihrer Einführung (1932) wesentlich geändert haben. Die Unterstützungssätze sind seit damals bedeutend erhöht worden, so daß sich deren Verhältnis zum Arbeitsentgelt wesentlich verbessert hat. Damit hat sich zugleich l der Grundlohn in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (2/7 des wöchentlichen Unterstützungssatzes) als Bemessungsgrundlage für den Beitrag in seinem Verhältnis zum Grundlohn der vorangegangenen Beschäftigung im Laufe der Zeit mehrfach verbessert. Auf Grund dieser Entwicklung können 2/7 der Unterstützung nicht mehr uneingeschränkt als Berechnungsgrundlage ,wählt werden, weil dieser Betrag in der Regel jetzt höher ist als der Grundlohn während des Beschäftigungsverhältnisses. Von den zwei sich anbietenden Möglichkeiten, entweder die Berechnungsgrundlage zu ändern oder den Beitragssatz zu senken, hält der Ausschuß die zweite Möglichkeit für folgerichtiger und vor allem für praktikabler. Der Beitragssatz für Arbeitslose wird daher auf 2/3 des normalen Beitragssatzes festgesetzt; dafür erstattet jedoch die Bundesanstalt die baren Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschengeld. Die Vorschrift des Absatzes 3 soll es dem Arbeitsamt ermöglichen, mit allen Krankenkassen seines Bezirkes einen einheitlichen Beitragssatz zu vereinbaren. Zu § 120 Absatz 2 der Regierungsvorlage wurde gestrichen, weil er durch Wegfall des § 123 entbehrlich geworden ist. Zu § 121 An dem Grundsatz der Regierungsvorlage, daß die Arbeitslosen in der Regel Mitglieder der Krankenkasse bleiben, der sie z. Z. der Arbeitslosmeldung angehören oder zuletzt vor Eintritt der Ar- (Odenthal) beitslosigkeit angehört haben, hat der Ausschuß festgehalten, jedoch mit der Beschränkung auf Krankenkassen, die ihren Sitz oder eine Verwaltungsstelle im Bezirk des Arbeitsamtes haben. Im übrigen werden die Arbeitslosen Mitglieder der zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse. Ein Vorschlag, die Arbeitslosen grundsätzlich bei der zuständigen Ortskrankenkasse und nur auf ihren Antrag bei der bisherigen Krankenkasse zu versichern, fand keine Mehrheit. Zu § 122 Der Ausschuß hat gegen die Krankenversicherung der Arbeitslosen bei einer Betriebskrankenkasse der Bundesanstalt grundsätzliche und organisationsrechtliche Bedenken. § 122 der Regierungsvorlage wurde daher gestrichen. Zu § 123 Eine Notwendigkeit für die hier vorgesehene Regelung besteht nach Ansicht des Ausschusses nicht. § 123 der Regierungsvorlage wurde daher gestrichen. Zu § 128 Die Krankenversicherung derjenigen unständig beschäftigten Hafenarbeiter, die in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkasse eingetragen sind, wird auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld grundsätzlich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung durchgeführt. Die Bundesanstalt übernimmt aber für die Tage, für die Arbeitslosengeld gezahlt wird, den Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrages; insoweit ist der Hafenarb Ater von der Beitragszahlung befreit. Entsprechend der Regelung in § 120 wird auch an unständig beschäftigte Hafenarbeiter das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt. Die Bundesanstalt erstattet den Krankenkassen den Mehraufwand, wenn das Krankengeld höher ist als das Krankengeld nach der RVO. Die Krankenkassen werden daher durch diese Bestimmung nicht stärker belastet. Unständig beschäftigte Hafenarbeiter, die nicht in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkassen eingetragen sind, werden nach den Vorschriften der §§ 117 ff. AVAVG versichert. II. Unfallversicherung Zu § 129 Der Ausschuß hat die Notwendigkeit, Arbeitslose, die der Meldepflicht unterliegen, und die Teilnehmer an Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme und an beruflichen Bildungsmaßnahmen in einem gewissen Umfang gegen Unfall zu versichern, bejaht. Die erforderlichen Änderungen der RVO sind aus systematischen Gründen in die Schlußbestimmungen (Artikel X § 4 a) aufgenommen, so daß § 129 sich auf eine programmatische Feststellung beschränkt. Einem Antrage, in einem neu einzufügenden § 129 a die Bundesanstalt zu verpflichten, für die Arbeitslosen auf der Grundlage des letzten vor der Arbeitslosigkeit bezogenen Entgelts Beiträge an die Rentenversicherungen zu leisten, ist der Ausschuß nicht gefolgt. Mit Rücksicht auf die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung und der Fraktion der SPD zur Neugestaltung der Rentenversicherungen (Drucksachen 2437 und 2314), die Regelungen nicht nur für Zeiten der Arbeitslosigkeit, sondern auch für andere Zeiten (Krankheit, Wehrdienst usw.) vorsehen, nahm der Ausschuß von einer Regelung dieser Frage im AVAVG Abstand. Vorbemerkungen zu den §§ 130 bis 130 n Der in dem Entwurf der Bundesregierung beschrittene Weg, Lohnausfallvergütung der Arbeitslosenversicherung zu gewähren, nämlich als Kurzarbeitergeld und als Stillegungsvergütung, war Gegenstand eingehender Erörterung. Während im Ausschuß einerseits vorgeschlagen wurde, die Fälle einer vorübergehenden Stillegung des Betriebes den Fällen der Kurzarbeit gleichzustellen, wurde andererseits die Ansicht vertreten, die Vorschriften über die Stillegungsvergütung (§§ 130 i ff.) zu streichen und die von einer Stillegung betroffenen Arbeitnehmer wie Arbeitslose zu behandeln. Die Mehrheit des Ausschusses ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei der Stillegungsvergütung weder um einen Fall der Gewährung von Arbeitslosengeld noch von Kurzarbeitergeld handelt und billigt daher die systematische Gliederung im Regierungsentwurf und die Beschränkung der Gewährung von Stillegungsvergütung auf die Fälle eines Arbeitsausfalles wegen allgemeinen Kohlenmangels oder infolge einer angeordneten, behördlich anerkannten Einschränkung der Wasser-, Gasoder Stromlieferung. Zu § 130 Die Auffassung über die Frage, ob Kurzarbeitergeld möglichst allgemein gewährt oder auf gewisse Fälle der Kurzarbeit beschränkt werden soll, waren geteilt. Für eine Beschränkung wurden angeführt, daß die Betriebe rechtzeitig disponieren und gegebenenfalls auch auf Lager arbeiten müßten, um einen dauernden Wechsel zwischen Kurzarbeit und Überstundenarbeit zu vermeiden. Dagegen wurde eingewandt, daß die Disposition häufig infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich und eine Lagerhaltung z. T. unwirtschaftlich oder nicht möglich sei. Die Mehrheit ist der Auffassung, das darin liegende Betriebsrisiko dürfte nicht ohne weiteres auf die Bundesanstalt abgewälzt werden, und billigte mit einer Ergänzung durch Einfügung des Satzes 1 im Absatz 1 die Regierungsvorlage. Ein Antrag, den Landesarbeitsämtern die grundsätzliche Entscheidung darüber zu übertragen, in welchen Wirtschaftsgebieten und Wirtschaftszweigen die Gewährung von Kurzarbeitergeld jeweils zugelassen werden soll, fand aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die Zustimmung des Ausschusses. Zu § 130 a Die Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld in Absatz 1 Nr. 2 auf die Fälle, in denen der Arbeitsmangel „auf wirtschaftlichen Ursachen" beruht, hält der Ausschuß für unerwünscht, da eine Beurteilung dieses Sachverhalts in der Praxis schwierig ist und das Gesetz auch bei den Vorschriften über die Gewährung des Arbeitslosengeldes nur auf den Arbeitsmangel — ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Ursachen — abstellt. Er hat daher diese Worte gestrichen. (Odenthal) Zu § 130 b Der Ausschuß will die Entscheidung über die Festsetzung des Zeitpunktes, an dem die Gewährung des Kurzarbeitergeldes einsetzen darf, bei entschuldbarer Verspätung der Anzeige nicht ausschließlich dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Fassung sieht daher vor, daß dieser Zeitpunkt nicht früher als einen Monat vor Eingang der Anzeige liegen darf. Ein Vorschlag, den Beginn der Gewährung des Kurzarbeitergeldes bei vorangegangener Überzeitarbeit nur dann um eine Doppelwoche hinauszuschieben, wenn in den letzten sechs Wochen vor Beginn der angezeigten Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit um mehr als 20 v. H. überschritten worden ist, hat keine Mehrheit gefunden, da diese Vorschrift bei einer solchen Änderung in der Regel erst bei einer Arbeitszeit von mehr als 58 Wochenstunden anzuwenden sein würde. Im übrigen würde durch eine solche Regelung nur das Überhandnehmen unerwünschter Überzeitarbeit gefördert. Zu § 130 c Einem Vorschlag, die Entscheidungen über eine Verlängerung der Bezugsdauer über 14 Wochen hinaus den Landesarbeitsämtern zu übertragen, wird von der Mehrheit nicht zugestimmt, da generelle Regelungen für den Geltungsbereich des Gesetzes oder größere Bezirke oder bestimmte Wirtschaftszweige dem Verwaltungsrat als zentralem Organ vorbehalten bleiben müssen und die Zulassung im Einzelfall ohnehin den Landesarbeitsämtern obliegt. Zu § 130 e Die Tabellen zu § 130 e Abs. 2 über die Höhe des Kurzarbeitergeldes sind den zu § 105 beschlossenen höheren Sätzen des Arbeitslosengeldes angepaßt worden. Sie wurden vom Ausschuß mit Stimmenmehrheit angenommen. Zu § 130 i Einem Vorschlag, die Gewährung von Stilllegungsvergütung auch im Falle höherer Gewalt oder bei Epidemien zuzulassen, folgte die Mehrheit des Ausschusses nicht, weil ein Arbeitsausfall infolge höherer Gewalt in der Regel nur kurzfristig ist und daher vom Betrieb durch Mehrarbeit ausgeglichen werden könne. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sondern der inneren Verwaltung, die Lohnausfälle infolge von Epidemien zu übernehmen. Die Mehrheit billigte auch nicht die Auffassung, daß die Kosten für die Stillegungsvergütung auf den Bund verlagert werden sollten, da die finanzielle Belastung der Bundesanstalt hierdurch gering ist, und da es sich um Risiken handelt, die im Falle der Arbeitslosigkeit einzelner Arbeitnehmer von der Arbeitslosenversicherung getragen werden müßten. Im übrigen wird auf die Vorbemerkungen zu den §§ 130 bis 130 n verwiesen. Zu § 130 m Die Änderung der Regierungsvorlage hat nur redaktionelle Bedeutung. Zu § 130 n Einem Antrage auf Streichung des Absatzes 2 der Regierungsvorlage wurde entsprochen, da die Voraussetzungen der Vorschrift des § 87 a, nach der selbständige Gewerbetreibende in der Regel von dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen sind, bei der Gewährung von Lohnausfallvergütung vom Betrieb schwer geprüft werden können und in der Regel auch in solchen Fällen nicht gegeben sein werden. Der Ausschuß hält eine Ergänzung des Absatzes 3 der Regierungsvorlage für den Fall einer Aufgabe der vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeit für erforderlich und hat demgemäß den Wortlaut geändert. Diese Bestimmung soll im übrigen dahin zu verstehen sein, daß es als berechtigter Grund zur Ablehnung einer Vermittlung in eine andere Arbeitsstelle angesehen werden soll, wenn die Kurzarbeit voraussichtlich nur wenige Tage dauert. (Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bürkel) ZU ARTIKEL III Zu § 131 Die Vorschrift wird gestrichen (vgl. Bemerkungen zu § 49 a). Zu § 133 Satz 2 wird genauer gefaßt. Zugleich werden Ausnahmen für den Fall zugelassen, daß die Kosten der Ausbildung durch das tarifliche Anfangsgehalt nicht gedeckt werden. Zu § 134 An Stelle der Worte „zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für langfristig Arbeitslose" werden die Worte „zur Eingliederung von langfristig Arbeitslosen" eingefügt. Zu § 135 Um berufsfördernde Maßnahmen auch für Jugendliche, die noch nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis stehen oder gestanden haben, zu ermöglichen, werden Maßnahmen einbezogen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen. Das Wort „einrichten" wird durch das Wort „durchführen" ersetzt, um klarzustellen, daß die Bundesanstalt wie bisher selbst Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen kann. Zu § 136 a Die Vorschrift wird eingefügt, um die finanzielle Förderung der Errichtung von Jugendheimen und Arbeiterwohnheimen durch die Bundesanstalt weiterhin zu ermöglichen. Zu § 137 Die Bestimmung erweist sich als notwendig, um Arbeitslosen den Aufbau einer selbständigen Existenz zu erleichtern. Zu § 138 Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, etwa veränderten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch weitere Förderungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Zu § 138 a und § 138 b Wegen der Einfügung der §§ 136 und 137 wird eine Änderung der Paragraphenfolge notwendig. (Dr. Bürkel) § 136 Abs. 2 und 3 der Regierungsvorlage wird § 138 a, der § 136 Abs. 3 der Regierungsvorlage wird § 138 b. In § 138 b wird ein Absatz 2 eingefügt, der der Bundesanstalt die Pflicht auferlegt, die Bestimmungen über die Förderung der Arbeitsaufnahme vor allem für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Notgebieten und der Arbeitslosigkeit älterer Arbeitsuchender anzuwenden. Zu § 138 c Die Bestimmung stellt die durch die Einfügung der Absätze 3 und 4 in § 51 erforderliche Ergänzung dieser Vorschrift dar. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt wird ermächtigt und zugleich verpflichtet, a) Richtlinien zur Durchführung der in § 51 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu erlassen und b) zu bestimmen, inwieweit die Bundesanstalt selbst berufsfördernde Maßnahmen durchführt. Der Verwaltungsrat kann ferner zulassen, daß andere Einrichtungen, die Maßnahmen dieser Art durchführen, aus Mitteln der Bundesanstalt mit Darlehn und Zuschüssen gefördert werden. Um die grundsätzliche Einheitlichkeit dieser Maßnahmen mit denjenigen der sonstigen Leistungsträger zu gewährleisten, ist die Zustimmung des Bundesministers für Arbeit notwendig. Zu §§ 139 und 139 a Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Personen bei Notstandsarbeiten nur unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes beschäftigt werden können, und ist daher der Anregung, dies im Gesetz ausdrücklich zu betonen, nicht gefolgt. In § 139 Abs. 3 ist die Möglichkeit, Maßnahmen, die kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, als Notstandsarbeiten zu fördern, auf alle älteren Arbeitnehmer ausgedehnt worden. Die Vorschrift in § 139 Abs. 7 der Regierungsvorlage, die in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat, ist als entbehrlich gestrichen worden. Zu § 139 Abs. 8 der Regierungsvorlage ist die Mehrheit des Ausschusses der Ansicht, daß die Richtlinien dem Regierungsentwurf entsprechend nur einheitlich mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden sollten, da die Notstandsmaßnahmen in der Regel sowohl aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung als aus Bundesmitteln finanziert werden. Die gleiche Auffassung vertritt der Ausschuß hinsichtlich der Richtlinien für die verstärkte Förderung von Notstandsarbeiten (§ 139 a Abs. 1 letzter Satz). Zu § 140 Der Ausschuß hat den Regierungsentwurf gebilligt, der den Arbeitslosen die Möglichkeit der Aufnahme einer Gemeinschaftsarbeit bietet, ohne eine Verpflichtung zur Übernahme von Gemeinschaftsarbeiten festzulegen und damit eine Parallele zu dem bisherigen § 91 zu schaffen. Zu § 140 a Der Ausschuß schlägt nach Anhörung von Vertretern der Bundesministerien für Arbeit, für Wohnungsbau und der Justiz im Interesse der Förderung des Baues von Eigenheimen und Kleinsiedlungen eine neue Fassung dieser Vorschrift vor, die auch die Errichtung von Dauer-Kleingartenanlagen einbezieht. (Berichterstatter: Abgeordneter Odenthal) ZU ARTIKEL IV Vorbemerkungen zu den §§ 141 bis 1411 Die Wiedereingliederung der Vorschriften des Arbeitslosenhilfegesetzes vom 16. April 1956 in die Gesamtnovelle zum AVAVG macht infolge der notwendigen Anpassung der Vorschriften an das künftige Recht der Arbeitslosenversicherung neben redaktionellen Änderungen auch solche materiellrechtlicher Art erforderlich, die jedoch die Tendenz des Gesetzes nicht berühren. Außerdem ergeben sich einige Änderungen auf Grund der Erfahrungen, die bei der Anwendung des Gesetzes vom 16. April 1956 gesammelt worden sind. Der Bericht befaßt sich zu Artikel IV daher nicht mehr mit der durch das Gesetz vom 16. April 1956 insoweit erledigten Regierungsvorlage, sondern nur mit den Abweichungen von diesem Gesetz. Artikel II § 5 des Gesetzes vom 16. April 1956, der bestimmt, daß die Bemessungsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen dem z. Z. des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Lohnniveau anzupassen ist, wird in die Gesamtnovelle nicht übernommen, weil es sich hierbei um eine einmalige Maßnahme handelt, deren Durchführung z. Z. des Inkrafttretens der Gesamtnovelle bereits abgeschlossen ist. Zu § 141 Die Regierungsvorlage enthält keine Vorschrift mehr, die dem § 88 Abs. 3 AVAVG des geltenden Rechts entspricht. In Absatz 1 war daher der Hinweis auf § 88 Abs. 3 zu streichen. Durch § 141 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Arbeitslosenhilfegesetzes vom 16. April 1956 werden die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträge über die Arbeitslosenhilfe und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 nicht berührt, da sie als ältere Spezialvorschriften anzusehen sind, die durch die neue generelle Rechtsnorm des § 141 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. April 1956 nicht außer Kraft gesetzt sind. Absatz 4 der Ausschußfassung dient der Beseitigung entstandener Zweifel. Zu § 141 a Ebenso wie in der Arbeitslosenversicherung ist der Antrag auf Unterstützung künftig materielle Unterstützungsvoraussetzung. Auf Absatz 2 des Berichtes zu § 87 Abs. 1 wird Bezug genommen. In Absatz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz vom 16. April 1956 konnten die Worte „oder den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 99 erschöpft hat" als entbehrlich wegfallen. Nach der bisherigen Fassung war es zudem zweifelhaft, ob ein nach § 93 c ausgeschlossener Arbeitsloser in der Arbeitslosenhilfe überhaupt anspruchsberechtigt werden konnte, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Wortlaut nach nicht erschöpft wird. Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe soll aber auch in diesen Fällen zugebilligt werden, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen (vgl. zu Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b). (Odenthal) Wird das Arbeitslosengeld nach den §§ 90 ff. gesperrt und ist noch ein Restanspruch vorhanden, so ist die Anwartschaftszeit noch erfüllt und kein Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe gegeben. Bei der Erörterung der Nr. 2 hat der Ausschuß Wert auf die Feststellung gelegt, daß durch die Neufassung die Berechtigung zum Bezuge der Unterstützung im Anschluß an den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschlossen werden soll. Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b bedurfte einer Neufassung. Nach § 93 c Satz 1 ist der Anspruch zu entziehen, wenn eine Sperrfrist wiederholt verhängt worden ist und der Arbeitslose erneut Anlaß zur Verhängung einer Sperrfrist gegeben hat. Wird für eine Sperrfrist nur ein Zeitraum von 4 Wochen zugrunde gelegt, so ergeben sich insgesamt 12 Wochen. Sie können gemäß § 93 b Abs. 3 durch 36 Wochen Arbeit abgegolten werden. Es erscheint daher dem Ausschuß gerechtfertigt, nach dem Entzug auf Grund des § 93 c zur Begründung des Anspruches den Nachweis einer Beschäftigung von mindestens 26 Wochen zu verlangen. Einen Antrag auch in diesen Fällen nur auf eine Beschäftigung von mindestens 10 Wochen abzustellen, lehnte der Ausschuß mit Mehrheit ab. Der vorletzte Satz der Nr. 4 alter Fassung ist entbehrlich, weil sein Inhalt schon in dem Nebensatz der neuen Fassung „sofern der letzte Anspruch auf Grund des § 93 c . . ." enthalten ist. Einen Antrag auf Streichung der Vorschrift, daß die Ausbildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschulen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gleichgestellt wird, lehnte der Ausschuß ab, da er keinen Anlaß sah, seine frühere Auffassung zu dieser Vorschrift zu ändern (vgl. Drucksache 2101, zu § 141 Abs. 1 Nr. 4). Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen sind erfahrungsgemäß schwer nachzuprüfen. Daher ist die Gefahr des Unterstützungsmißbrauchs durch Scheinarbeitsverhältnisse hier in besonderem Maße gegeben. Diese Erkenntnis liegt dem § 74 c zugrunde. Dem entsprechend sollen derartige Beschäftigungsverhältnisse einen Anspruch auf Unterstützung auch in der Arbeitslosenhilfe nicht begründen. Dieser Forderung wird durch Einfügung der Worte „oder nach § 74 c versicherungsfrei sind" genügt. Erfahrungsgemäß nimmt das Verfahren zur Erteilung des Ausweises C (§ 15 des Bundesvertriebenengesetzes) aus verwaltungsmäßigen Gründen längere Zeit in Anspruch. Es ist deshalb durch Einfügung des Absatzes 2 Satz 2 zugelassen, bei Personen, die wegen einer besonderen Zwangslage notaufgenommen sind, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Ausweises C auf den Nachweis einer 10wöchigen Beschäftigung zu verzichten. § 141 a Abs. 4 AVAVG in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1956 ist gestrichen worden, weil der Begriff der Verfügbarkeit nunmehr im § 88 des Entwurfs der Novelle definiert ist und diese Vorschrift auch in der Arbeitslosenhilfe Anwendung findet. Zu § 141 c Die alte Fassung des Absatzes 1 Nr. 2 war zu eng, da sie sich nicht auf die Fälle der erstmaligen Erfüllung der Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b nach dem Bezuge der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug der versicherungsmäßigen Unterstützung erstreckte. Zu § 141 d Absatz 2 Satz 2 ist neu eingefügt worden. Der Arbeitslose, der nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld keine Beschäftigung oder eine Beschäftigung von weniger als 10 Wochen ausgeübt hat, erhält keine höhere Unterstützung als vorher. Im Absatz 4 sind hinter den Worten „in seiner Person" die Worte „oder in seinen Verhältnissen" eingefügt worden, um auch andere als subjektive Gründe, welche die Erwerbsmöglichkeiten des Arbeitslosen einschränken, einzubeziehen. Die neue Fasung des Absatzes 5 ist inhaltlich mit § 105 Abs. 6 in Übereinstimmung gebracht. Die Unterstützungstabelle nach dem Gesetz vom 16. April 1956 bedurfte einer Aufstockung für die Entgelte (Einheitslohn) von 119 DM bis 175 DM. Ähnlich wie zur Tabelle der Wochensätze des Arbeitslosengeldes wurde auch hier eingehend erörtert, welcher Vomhundertsatz des Verhältnisses zwischen Unterstützung und Nettoentgelt nicht unterschritten werden sollte. Einige Mitglieder des Ausschusses hielten 40 v. H. für angemessen; mit knapper Mehrheit wurde jedoch dem Antrage zugestimmt, 45 v. H. als Minimum zugrunde zu legen gegenüber einem solchen von 39,6 v. H. in der höchsten Entgeltstufe von 116 DM nach der Tabelle des Gesetzes vom 16. April 1956. Im übrigen wird auf den Abschnitt I des Berichtes (Allgemeines) Bezug genommen. Zu § 141 e Im Absatz 1 sind hinter den Worten „seinen Lebensunterhalt" die Worte „und den seiner Angehörigen, für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht" eingefügt worden, um klarzustellen, daß die Unterstützung auch für den Lebensunterhalt der Angehörigen bestimmt ist. Einen Antrag, im Absatz 2 die Worte „im gemeinsamen Haushalt lebenden" zu streichen, da auch das Vermögen der mit dem Arbeitslosen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt werden müsse, lehnte der Ausschuß mit Mehrheit ab, zumal Unterhaltsansprüche gegen vermögende Angehörige ohnehin nach § 141 f Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen sind. Mit Rücksicht darauf, daß im Falle der gemeinsamen Bemessung der Unterstützung beide Ehegatten zuvor gearbeitet haben und daß der Familienzuschlag vom Ausschuß allgemein auf 6 DM erhöht worden ist, erscheint es dem Ausschuß gerechtfertigt, im Absatz 3 den nach dem höheren der beiden Bemessungsentgelte ermittelten Unterstützungssatz um 9 DM statt um 6 DM zu erhöhen. Die Anrechnungsvorschriften des Absatzes 3 alter Fassung haben aus systematischen Gründen in § 141 f Abs. 1 a der Ausschußfassung Aufnahme gefunden. Einen Antrag auf Streichung des Absatzes 3 letzter Satz mit der Begründung, daß die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, in der Praxis undurchführbar sei und in zu star- (Odenthal) kern Maße in die persönliche Sphäre des Staatsbürgers eingreife, lehnte der Ausschuß mit Mehrheit ab. Er ist der Auffassung, daß auf eine derartige Prüfung, die auch im Bereich der öffentlichen Fürsorge möglich ist, nicht verzichtet werden kann, daß sich die Prüfung des Arbeitsamtes allerdings auf die Feststellung zu beschränken hat, ob die Partner in wirtschaftlicher Hinsicht wie Eheleute zusammenleben. Absatz 5: Ein Antrag auf Streichung dieser Vorschrift wurde — ebenso wie der entsprechende Antrag zu Absatz 3 letzter Satz — abgelehnt. Zu § 141 f Dem Antrage, in Absatz 1 die Worte „mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden" zu streichen, da die Angehörigen, die mit dem Arbeitslosen nicht im gemeinsamen Haushalt leben, in gleicher Weise zum Unterhalt des Arbeitslosen herangezogen werden müßten, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen. Absatz 1 betont unbeschadet der Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch den Grundsatz der Familiennotgemeinschaft. Handelt es sich dagegen um Angehörige, die mit dem Arbeitslosen nicht im gemeinsamen Haushalt leben, so ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Unterhaltspflicht zu verfahren. Die Vorschrift des Absatzes 1 a übernimmt die Anrechnungsvorschriften des § 141 e Abs. 3 alter Fassung und dient der Beseitigung von Zweifeln, die bei der Auslegung dieser Vorschrift in Verbindung mit § 141 f entstanden waren. In Absatz 3 Nr. 4 sind die Worte „dem Arbeitslosen" gestrichen worden, da auch Leistungen, die den Angehörigen des Arbeitslosen unter Anrechnung der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe von anderen Leistungsträgern gewährt werden, einbezogen werden müssen. Zu § 141 g Mit Rücksicht auf § 110, der in der Arbeitslosenversicherung nur noch eine bedingte Wartezeit von 3 Tagen vorsieht, ist für eine Härteklausel kein Raum mehr. Zu § 141 h Absatz 2 Nr. 2 muß sich — ebenso wie Nr. 3 — auch auf die Person erstrecken, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. In Absatz 3 war nur noch auf § 115 Bezug zu nehmen, da dieser dem Inhalt des § 141 h Abs. 3 alter Fassung entspricht. Zu § 141 i Der bisherige § 141 i AVAVG in der Fassung des Arbeitslosenhilfegesetzes vom 16. April 1956 ist mit Rücksicht auf § 138 a Abs. 2 und § 139 Abs. 7 nicht mehr erforderlich. Die vorgeschlagene Fassung des § 141 i entspricht dem § 141 i der Regierungsvorlage. Zu § 141 k Die Vorschrift entspricht dem § 1411 der Regierungsvorlage. Die sonstigen Änderungen der Vorschriften des Gesetzes vom 16. April 1956 sind lediglich redaktioneller Art. (Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bürkel) ZU ARTIKEL V Zu § 143 In Abänderung der Regierungsvorlage wird durch entsprechende Anwendung des § 381 Abs. 1 Satz 2 RVO geregelt, bis zu welcher Entgelthöhe der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hat. Der Ausschuß hält zwar an sich eine Anhebung dieser Entgeltgrenzen von 65 auf 80 DM monatlich und von 12 auf 15 DM wöchentlich für notwendig, hat aber auf eine solche Regelung im AVAVG verzichtet mit Rücksicht auf eine allgemeine, in Kürze zu erwartende Regelung für den gesamten Bereich der RVO. § 143 b der Regierungsvorlage wurde auf Grund der zu § 74 beschlossenen Fassung gestrichen, § 143a der Regierungsvorlage in § 143 aufgenommen. Zu § 147 Die Regierungsvorlage wurde ergänzt, um klarzustellen, daß durch die Pauschalvergütung für den Beitragseinzug auch etwaige Prozeßkosten abgegolten sind. Zu § 148 Die neue Fassung des Absatzes 3 trägt der während der Beratungen des Entwurfs durch die Errichtung des Bundesversicherungsamtes veränderten Rechtslage Rechnung. Zu § 150 Der Ausschuß hat sich in mehreren Sitzungen mit der Höhe des Beitragssatzes befaßt und eingehend an Hand des Haushaltsplans und der Unterlagen über das Finanzvermögen der Bundesanstalt die Möglichkeiten einer Beitragssenkung geprüft. Obwohl er der Auffassung ist, daß die Senkung des Beitragssatzes von 3 auf 2 v. H. zusammen mit den Leistungsverbesserungen, die er für erforderlich hielt, zum mindesten in den nächsten Jahren zu einem Fehlbetrag im Haushalt der Bundesanstalt führen dürfte, hat er mit Rücksicht auf die beabsichtigte Rentenversicherungsreform diesen Beitragssatz beschlossen. Er hält es für vertretbar, daß die Bundesanstalt einen etwaigen Fehlbetrag ggf. sogar für mehrere Jahre aus ihren erheblichen Rücklagen deckt. Auf die Ausführungen über die finanziellen Auswirkungen im Teil III wird verwiesen. Der Ausschuß hält es jedoch für erforderlich, das Baugewerbe von der Senkung des Beitragssatzes auszunehmen. In diesem Zusammenhang hat sich der Ausschuß im Hinblick auf die Drucksache 840 (Antrag der Abgeordneten Traub, Mauk und Genossen betr. Erlaß eines Gesetzes über die Gewährung einer Ausfallunterstützung bei Außenarbeiten) ausführlich mit dem Problem der witterungsbedingten Arbeitslosigkeit beschäftigt. Die winterliche Arbeitslosigkeit, insbesondere im Baugewerbe, verzerrt das Gesamtbild der Beschäftigung, stört den wirtschaftlichen Ablauf auch in anderen Wirtschaftszweigen und ist gleichzeitig für die Bundesanstalt ein Finanzproblem erster Ordnung. In den letzten Jahren entfielen rd. 50 v. H. des Unterstützungsaufwandes der Arbeitslosenversicherung allein auf arbeitslose Angehörige der Bauwirtschaft. Der Unterstützungsauf- (Dr. Bürkel) wand war im jährlichen Durchschnitt etwa doppelt so hoch wie die Beiträge des Baugewerbes; erst bei einem Beitragssatz von etwa 5,4 v. H. würden sich Einnahmen und Ausgaben in diesem Sektor decken. Der Ausschuß war daher der Auffassung, daß eine Herabsetzung des Beitrages für das Baugewerbe nicht zu verantworten ist. Einem Antrag, den Beitrag für das Baugewerbe auf 4 v. H. zu erhöhen mit der Maßgabe, daß sich der Beitrag auf 2 v. H. ermäßigt, wenn sich die Sozialpartner zur Errichtung einer Schlechtwetterkasse entschließen, schloß sich der Ausschuß in seiner Mehrheit nicht an. Ebenso wurde ein Antrag abgelehnt, den Beitrag bei 3 v. H. mit der Maßgabe zu belassen, daß 2 v. H. vom Arbeitgeber und 1 v. H. vom Arbeitnehmer aufzubringen sind. Der Ausschuß beschloß, den Beitrag für Versicherte im Bau- und Baunebengewerbe und in Gewerbezweigen, welche infolge Witterungseinflüssen Arbeitsausfällen ausgesetzt zu sein pflegen, bei 3 v. H. zu belassen. Versicherte und ihre Arbeitgeber tragen auch in diesen Fällen die Beiträge je zur Hälfte. Der Ausschuß war sich bei diesem Beschluß darüber im klaren, daß die sozial-, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Ziele einer Stabilisierung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch Förderung des Bauens im Winter, Eindämmung der Abwanderungstendenzen und der Abneigung gegen die Bauberufe beim Nachwuchs und damit Sicherung des Kräftebedarfs der Bauwirtschaft usw. durch diese Regelung des Beitrages allein nicht erreicht werden können, sondern daß es gemeinsamer Anstrengungen der Sozialpartner in der Bauwirtschaft bedürfen wird, um diese allgemeinen Ziele zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuß auch die Frage geprüft, ob es vertretbar sei, die durch die Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 (RGBl. I S. 569) eingeführte Beitragsbefreiung für die in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigten beizubehalten. Der Ausschuß ist sich bewußt, daß diese Sonderbehandlung der knappschaftlichen Betriebe und ihrer Beschäftigten mit dem System einer Versicherung an sich nicht zu vereinbaren ist, ida die Übernahme des Risikos Beiträge als Gegenleistung bedingt. Er hat jedoch beschlossen, vorzuschlagen, z. Z. von einer Änderung der bestehenden Rechtslage Abstand zu nehmen und die Lösung dieser Frage einer künftigen Regelung im Rahmen weiterer Reformen vorzubehalten, da die Belastung des Bergbaues durch die Beiträge zu den knappschaftlichen Versicherungen bereits sehr hoch ist. Die Änderung der Fassung des Absatzes 2 trägt der Ausdehnung der Versicherungspflicht auf alle Angestellten (§ 69) Rechnung. Absatz 3 bringt die Bemessungsgrundlage für den Beitrag der unständig beschäftigten Hafenarbeiter in Übereinstimmung mit der Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 116 d). Der eingefügte Absatz 4 setzt die Beitragsgrenze auf 750 DM Entgelt je Monat fest. Der Ausschuß ist dabei von der Annahme ausgegangen, daß auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die gleiche Beitragsgrenze eingefügt werden wird. Zu § 159 In Abweichung von der Regierungsvorlage ist davon Abstand genommen worden, die Mindesthöhe der Rücklage im Gesetz festzulegen, da die Bundesanstalt auch bei rückläufiger Entwicklung ihre gesetzlichen Verpflichtungen ungeachtet des Standes ihrer Rücklage erfüllen muß, notfalls auf Grund von Zuschüssen des Bundes gemäß Artikel 120 GG; es muß daher der Gesetzgeber die Beitragshöhe der jeweils gegebenen Lage rechtzeitig anpassen, damit die Aufgaben der Bundesanstalt aus den Beiträgen gedeckt werden können. Einem Antrag, die vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien über die Anlage der Rücklagen und die Verwaltung des sonstigen Vermögens nicht an die Zustimmung der Bundesregierung zu knüpfen, folgte der Ausschuß nicht wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Wirtschafts- und Kreditpolitik und der parlamentarischen Kontrolle. Zu § 162 In Abweichung von der Regierungsvorlage hält der Ausschuß die Erstattung der Aufwendungen der Bundesanstalt für die Unfallversicherung der Empfänger von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe im vollen Umfange durch den Bund für erforderlich. Zu § 165a Abs. 2 Der Ausschuß hat an der Verjährungsfrist nach § 29 RVO in Verbindung mit § 1445c RVO festgehalten, aber die Bundesregierung aufgefordert, die Bundesanstalt darauf hinzuweisen, daß nach seiner Auffassung zur Vermeidung von Härten auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden sollte. ZU ARTIKEL VI Zu § 168 Der Antrag ist als materielle Anspruchsvoraussetzung in § 87 geregelt. Zu § 168 a Dem Inhalt des Absatzes 2 der Regierungsvorlage, Gewährung von Arbeitslosengeld an Arbeitslose zu ermöglichen, die im Geltungsbereich des Gesetzes beschäftigt waren, jedoch ihren Wohnort außerhalb dieses Bereichs, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 haben, wurde bereits durch das Gesetz vom 1. Dezember 1954 (BGBl. I S. 353) entsprochen; § 168 a Abs. 2 stimmt nach dem Beschluß des Ausschusses inhaltlich mit der Fassung dieses Gesetzes überein. Zu § 171 Im Ausschuß bestand Übereinstimmung darüber, daß die Bundesanstalt die Arbeitslosen, die Leistungen beantragen oder empfangen, sowohl zur Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit als auch zur Feststellung der Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten ärztlich untersuchen lassen kann. Der Ausschuß geht dabei von der Voraussetzung aus, daß berechtigten Wünschen der Arbeitslosen auf Durchführung dieser Untersuchung Rechnung getragen werden soll. Zu § 172 Die Regierungsvorlage hatte die bisherige Regelung übernommen, wonach unbeschadet der bindenden Wirkung einer Entscheidung oder Rechtskraft eines Urteils zugunsten des Arbeitslosen die (Dr. Bürkel) Entscheidung abgeändert oder neu entschieden werden kann. Der Ausschuß hält diese Bestimmung für entbehrlich, weil sie einem unbestrittenen allgemeinen Rechtssatz entspricht. Die Streichung schränkt demnach die Befugnisse des Direktors des Arbeitsamtes nicht ein. Zu § 172 a Einem Antrage, die Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist nach § 93 Abs. 1 hinsichtlich der Gründe für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses unbedingt an die Entscheidungsgründe eines vorangegangenen Arbeitsgerichtsurteils zu binden, ist der Ausschuß nicht gefolgt, weil die Urteilsgründe nicht in Rechtskraft übergehen und durch eine solche Regelung auch abweichende Entscheidungen zugunsten des Arbeitslosen unmöglich gemacht würden. Zu § 175 Abweichend von der Regierungsvorlage, die in Absatz 1 die Festsetzung der Zahlungszeiträume dem Verwaltungsrat überlassen wollte, hält der Ausschuß an der wöchentlichen nachträglichen Auszahlung als Regelfall fest, so daß längere Zahlungszeiträume nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn es besondere Umstände erfordern. In Absatz 3 wurde die Regierungsvorlage geändert, so daß die Abzweigung eines Teiles des Arbeitslosengeldes auch dann zulässig ist, wenn der Anspruch auf den Familienzuschlag wegen Gewährung des Kindergeldes ruht. Zu § 177 Dem Antrage, in Absatz 2 Nr. 2 durch die Einfügung der Worte „auf Grund der ihm vom Arbeitsamt gegebenen Hinweise" vor den Worten „wissen mußte" die Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge einzuschränken, ist der Ausschuß nicht gefolgt, weil nicht alle hier denkbaren Tatbestände in einem vom Arbeitsamt auszugebenden Merkblatt aufgeführt werden können. Desgleichen folgte der Ausschuß nicht dem Antrag, im Schlußsatz des Absatzes 2 die KannBestimmung der Regierungsvorlage in eine MußBestimmung umzuwandeln; dagegen wurde dem Antrag auf Umwandlung in eine Soll-Bestimmung entsprochen, damit in Fällen einer leichten Fahrlässigkeit die Verwaltung angehalten ist, besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Rückforderung vertretbar ist. Zu § 177 a Einem Antrage, den Übergang des Anspruchs auf die in Absatz 1 genannten Bezüge in Höhe und zum Ausgleich der nach § 177 zurückgeforderten Beträge auf die Bundesanstalt auf Leistungen zu beschränken, die dem Rückzahlungspflichtigen für den gleichen Zeitraum zustehen, für den Leistungen vom Arbeitsamt gewährt wurden, ist der Ausschuß nicht gefolgt; desgleichen nicht einem weiteren Antrage auf Streichung des § 177 a Abs. 1 Satz 3 der Regierungsvorlage, der in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit den Anspruchsübergang auch auf die Hälfte der laufenden Bezüge vorsieht. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine ratenweise Rückforderung auch aus künftigen anderweitigen Leistungen gerechtfertigt ist, zumal die Bestimmung eine Sicherung für den Fall enthält, daß der Arbeitslose dieser Bezüge zur Deckung des Lebensunterhaltes bedarf. Zu § 185 In Abänderung der Regierungsvorlage erfolgt die Einziehung von Beträgen, die zu erstatten sind, nicht nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern entsprechend dem geltenden Recht wie Gemeindeabgaben, um eine im Bereich der Arbeitsverwaltung seit Jahren bewährte und verwaltungsmäßig einfache Vollstreckungsform beizubehalten. Einer Anregung, die Abzüge von Erstattungsbeträgen von späteren Leistungen des Arbeitsamtes bei nachträglich verhängter Sperrfrist oder in Fällen, in denen der unrechtmäßige Bezug vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde, auf 10 v. H. der laufenden Leistungen zu beschränken, folgte der Ausschuß nicht; er ist der Auffassung, daß damit die Wirkung von Sperrfristen gemindert würde. Überdies ist die Verwaltung verpflichtet, im Rahmen ihres Ermessens die vertretbaren Grenzen bei der Einziehung der zu erstattenden Beträge nicht zu überschreiten. Zu § 186 Abweichend von der Regierungsvorlage ist auch der Betriebsvertretung das Recht eingeräumt, Kurzarbeit und Stillegung dem Arbeitsamt anzuzeigen. Einem Antrage, den Verwaltungsrat zum Erlaß von Richtlinien zu ermächtigen, folgte der Ausschuß nicht. und zwar aus rechtlichen Gründen und um die Systematik des Gesetzes nicht zu durchbrechen. ZU ARTIKEL VII Zu § 208 Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenfrist der Anwartschaftszeit hat sich der Ausschuß mit dem Problem der Versicherung von Beschäftigungen im Ausland befaßt (vgl. zu § 99). Soweit ein Versicherungsschutz durch internationale und bilaterale Verträge nicht gewährleistet ist oder erreicht werden kann, hält es der Ausschuß für erforderlich, in Erweiterung der Regierungsvorlage den Bundesminister für Arbeit zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im Ausland ausgeübt werden, inländischen versicherungspflichtigen Beschäftigungen gleichzustellen und die für diese Form der Selbst- oder Weiterversicherung erforderlichen Sondervorschriften über die Beitragsentrichtung und die Bemessung des Arbeitslosengeldes zu erlassen. Einen Sonderfall stellen die Beschäftigungen von Grenzgängern im Ausland dar. Da sich die derzeitige Regelung in der Form einer freiwilligen Weiterversicherung durchweg nicht bewährt, der Versicherungsschutz sich aber als erforderlich erwiesen hat, soll der Bundesminister für Arbeit ermächtigt werden, die Beschäftigungen von Grenzgängern im Ausland der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Im übrigen schließt sich der Ausschuß der Regierungsvorlage an. Zu § 215 Einleitend wird die Bundesanstalt ausdrücklich verpflichtet, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu beobachten und zu untersuchen. Die Regierungsvorlage wird insoweit erweitert. (Dr. Bürkel) ZU ARTIKEL IX Zu § 6 Aus redaktionellen Gründen hat der Ausschuß in § 6 den Inhalt der §§ 6 und 13 des Artikels IX der Regierungsvorlage zusammengefaßt. Zu §7 Die Vorschrift ist durch die Neufassung des § 74 und die Streichung des § 143b gegenstandslos und daher gestrichen worden. Zu § 10 Die Vorschrift ist gestrichen worden, da die Übergangsvorschriften für laufende Fälle in § 22 zusammengefaßt worden sind. Zu § 10 a Die Einfügung dieser Vorschrift ist eine Folge der Heraufsetzung der Beitragspflichtgrenze auf 750 DM monatlich (§ 150 Abs. 2 b). Sie beruht auf dem Grundsatz, daß Beiträge und Leistungen nach der gleichen Grundlage bemessen werden. Die Ausdehnung der Vorschrift auf die Arbeitslosenhilfe entspringt dem Prinzip, daß in der Arbeitslosenhilfe insoweit die gleichen Grundsätze wie in der Arbeitslosenversicherung gelten müssen. Zu § 11 Diese Vorschrift ist durch die Neufassung des § 119 gegenstandslos und daher gestrichen worden. Zu § 13 Der Inhalt dieser Vorschrift ist aus redaktionellen Gründen in Artikel IX §. 6 aufgenommen worden (vgl. zu Artikel IX § 6). Zu § 14 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 enthalten Übergangsvorschriften für die Bezieher von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe. Die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind aber bereits durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 vorgezogen worden, so daß diese Absätze gestrichen werden müssen. Die Vorschrift des Absatzes 3 übernimmt die Regelung des Artikels II § 2 des Gesetzes vom 16. April 1956, der zuläßt, daß Mietzuschläge und Sonderbeihilfen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt worden sind, in Übergangsfällen bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes — also bis zum 31. März 1957 weitergewährt werden können. Da das vorliegende Gesetz voraussichtlich vor diesem Tage in Kraft treten wird und das Gesetz vom 16. April 1956 aufhebt, ist es erforderlich, die genannte Vorschrift des Arbeitslosenhilfegesetzes zu übernehmen. Absatz 3 a dient der Klarstellung, daß Mietzuschläge und Sonderbeihilfen in den genannten Fällen nicht weitergewährt werden können, soweit die Voraussetzungen dafür auch bei Anwendung des vor dem 1. April 1956 geltenden Rechts nicht vorliegen. Zu § 15 Diese Vorschrift muß geändert werden, da die neue Verordnung über die Vergütung der Krankenkassen für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955 während der Beratungen dieses Gesetzentwurfs im Ausschuß verkündet worden ist. Zu § 21 Der Ausschuß hält es für erforderlich, daß bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 208 auch die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger an der deutsch-schweizerischen Grenze vom 25. Mai 1928 in Kraft bleibt. Zu § 22 Nach Auffassung des Ausschusses sind Vorschriften, durch welche die Anwendung des neuen Gesetzes in laufenden Fällen geregelt wird, im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung erforderlich. Die Vorschriften haben die einstimmige Billigung im Ausschuß gefunden. Absatz 1 Nr. 1 Der einem Knappschaftsrentner nach geltendem Recht zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung soll auch dann erhalten bleiben, wenn nach § 87 Abs. 2 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehen würde. Die Vorschriften des § 99 Abs. 1 bis 3 über die Anspruchsdauer sollen auf Ansprüche, die nach geltendem Recht zuerkannt worden sind, nicht angewandt werden. Andernfalls würde infolge der Änderungen der Vorschriften über die Anspruchsdauer und besonders auch der Vorschriften über die Übertragung von Restansprüchen eine so erhebliche Verwaltungsmehrarbeit entstehen, daß die ordnungsmäßige und fristgerechte Antragsbearbeitung gefährdet wäre, zumal mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Zeit gerechnet werden muß, in der an sich schon die Versicherungsabteilungen der Arbeitsämter die jahreszeitlich bedingte Höchstbelastung aufweisen. Nr. 2 Ansprüche, die nach geltendem Recht unter Anwendung von § 88 Abs. 3 zuerkannt worden sind, sollen — allerdings nur in der bisherigen Höhe - erhalten bleiben, auch wenn der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 dieses Entwurfs wegen Minderung seines Leistungsvermögens nicht zur Verfügung steht. Nr. 3 und 4 Die Vorschriften dienen ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung bei Einführung des neuen Rechts. Nr. 5 Die Vorschrift soll Zweifel darüber ausschließen, daß Wartetage, die nach geltendem Recht bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon zurückgelegt sind, uneingeschränkt wie Wartetage nach neuem Recht behandelt werden. Absatz 2 und 3 Die Vorschriften dienen ebenso wie Absatz 1 Nr. 3 und 4 nur der Verwaltungsvereinfachung bei Einführung des neuen Rechts. (Dr. Bürkel) ZU ARTIKEL X Zu § 4 a Die Änderungen sind dadurch erforderlich geworden, daß der Ausschuß § 138 in den Entwurf eingefügt hat. Nr. 2 Die Einfügung der Worte „Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses oder zur Ablegung von Arbeitsoder Verträglichkeitsproben" in § 543 a Nr. 2 der RVO ist eine Erweiterung des Unfallschutzes, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich ist. Die übrigen Änderungen in dieser Vorschrift sind redaktioneller Art. Nr. 4 Siehe Nr. 1. Zu § 4 b Der Ausschuß hielt eine Änderung des Heimkehrergesetzes wie nachstehend dargelegt für erforderlich. Nr. 1 Der Bemessung des Arbeitslosengeldes für Heimkehrer ist nach den geltenden, aus dem Jahre 1950 stammenden Vorschriften mindestens ein Arbeitsentgelt von 45 DM wöchentlich zugrunde zu legen. Dies entspricht nicht mehr den jetzigen Lohnverhältnissen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der durchschnittlichen Entgelte, nach denen Arbeitslosenunterstützung gewährt wird, hält der Ausschuß eine Bemessungsgrundlage von mindestens 70 DM wöchentlich für gerechtfertigt, ohne daß hierdurch eine Minderung des Anreizes zur Arbeitsaufnahme zu befürchten ist. Nr. 2 Die Vorschrift ist bereits durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 219), das einheitliche Bemessungsgrundlagen einführte, gegenstandslos geworden. Nr. 3 Da Heimkehrerarbeitslosengeld nach den Grundsätzen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gewährt wird, hält es der Ausschuß aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt, auch den Heimkehrern eine der Regelung in § 99 entsprechende längere Bezugsdauer, die erstmalig durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1022) eingeführt worden ist, einzuräumen. Nr. 4 Nach § 19 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes konnten Heimkehrern neben der Arbeitslosenunterstützung nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge noch Mietzuschläge und Sonderbeihilfen gewährt werden. Da das Gesetz über die Arbeitslosenhilfe vom 16. April 1956 die Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge aufgehoben hat, können Mietzuschläge und Sonderbeihilfen seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Arbeitslosenunterstützung für Heimkehrer nicht mehr gewährt werden. § 19 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes in der bisherigen Fassung ist somit gegenstandslos. Der neu an seine Stelle tretende Wortlaut des Absatzes 1 entspricht inhaltlich dem § 19 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes in der bisherigen Fassung; die Änderungen sind nur redaktioneller Art. Die für Heimkehrer günstigere Regelung in § 19 Abs. 3 HkG alter Fassung ist in die vorgeschlagene Fassung des § 19 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes übernommen worden, mußte jedoch der Terminologie des Entwurfs der Novelle zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung angepaßt werden. Zu § 4 c Zu den Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 8 Die Änderungen des Kindergeldanpassungsgesetzes sind notwendig geworden durch die Änderungen, die das AVAVG durch das vorliegende Gesetz erfährt. Nr. 6 Da der Entwurf die Vorschriften des AVAVG über die Verhängung von Ordnungsstrafen durch Anpassung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ändert, hält der Ausschuß auch eine entsprechende Änderung der Vorschriften des Kindergeldanpassungsgesetzes für notwendig. Die Bundesanstalt müßte andernfalls auf dem Rechtsgebiet des AVAVG ein anderes Ordnungsstrafrecht anwenden als auf dem Gebiet des Kindergeldrechts. Dies muß aber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vermieden werden. Zu §6 Die Absätze 1 bis 3 entsprechen der Regierungsvorlage in der Fassung eines Änderungsvorschlags des Bundesrats, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Absatz 4 trifft eine Übergangsregelung für Arbeitslose, die Mietzuschläge aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitslosenunterstützung beziehen. Ihnen soll dieser Anspruch zur Erleichterung der Umstellung grundsätzlich dem Grunde und der Höhe nach für die Dauer von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten bleiben. Mit Absatz 5 übernimmt der Ausschuß aus dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 eine in der Berlin-Klausel des erwähnten Gesetzes enthaltene Vorschrift. Die Übernahme ist notwendig, weil das Gesetz vom 16. April 1956 in § 9 dieses Gesetzes aufgehoben wird. Absatz 6 trifft eine Sonderregelung für die in Berlin im Rahmen des Notstandsprogramms beschäftigten Angestellten. Diese werden nach dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Tarifvertrag aus Gründen, die in der Art der Finanzierung dieser Maßnahmen liegen, nur 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Das führte bisher dazu, daß diese Angestellten nach Beendigung ihrer Beschäftigung im Notstandsprogramm zum Teil die Arbeitslosenunterstützung nach einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als vor Aufnahme dieser Beschäftigung erhielten. Der Ausschuß hat es für notwendig gehalten, diese Härte so weit als möglich zu beseitigen. Mit Absatz 7 nimmt der Ausschuß eine Vorschrift auf, die klarstellt, daß § 6 des Gesetzes über den Zuzug nach Berlin vom 9. Januar 1951 unbe- (Dr. Bürkel) rührt bleibt. (§ 6 a. a. O. hat folgenden Wortlaut: „Aus einem Zuzug nach Berlin ohne Zuzugsgenehmigung können keine öffentlichen Rechte hergeleitet werden, die sich an den Wohnsitz oder den Aufenthalt in Berlin knüpfen.") Zu §7 Absatz 1 Der letzte Satz wird angefügt, weil die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von 3 auf 2 v. H. (siehe zu § 150) gleichzeitig mit der Neuordnung des Rechts der Rentenversicherung wirksam werden soll. Damit will der Ausschuß verhüten, daß sich für eine voraussichtlich nur kurze Zwischenzeit die Höhe des Gesamtbeitrags zur Sozialversicherung ändert. Absatz 2 In den Katalog der aufzuhebenden Vorschriften hat der Ausschuß aus Gründen der Rechtsbereinigung noch weitere 25 Vorschriften aufgenommen. III. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfes sind schwer abzuschätzen. In keinem Zweig sozialer Leistungen besteht auch nur annähernd eine so starke Abhängigkeit des Beitragsaufkommens und der Ausgaben von der jeweiligen Wirtschafts- und Beschäftigungslage wie in der Arbeitslosenversicherung. Das gleiche gilt für den Aufwand der Arbeitslosenhilfe. Selbst eine nur vorübergehende Verschlechterung der Beschäftigungslage durch besonders ungünstige Witterungsverhältnisse kann bereits außergewöhnliche finanzielle Auswirkungen haben. Der Gesetzgeber wird sehr darauf bedacht sein müssen, die zukünftige Entwicklung ständig im Auge zu behalten und erheblichen Schwankungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben kurzfristig und rechtzeitig durch Neufestsetzung des Beitragssatzes zu entsprechen. Die Schätzungen über die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs ergeben folgendes Bild: 1. Arbeitslosenversicherung Mehraufwendungen je 100 000 Empfänger von Arbeitslosengeld jährlich infolge in Mio DM Erweiterung des Personenkreises (§ 69) und Leistungserhöhung auf Grund der Einbeziehung von Entgelten zwischen 116 und 175 DM wöchentlich 6,100 Erhöhung der Familienzuschläge (§ 105 Abs. 6) 6,000 Erhöhung der Hauptbeträge (Anlage zu § 105 Abs. 6) 15,200 Herabsetzung der Wartezeit (§ 110) 11,000 Günstigere Anrechnung von Nebenverdienst (§ 112) 0,065 Einführung einer Wegeunfallversicherung (§ 129) 0,300 Erhöhung der Leistungen 0,500 an Kurzarbeiter (Anlage zu § 130 e) 39,165 Auf den Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für das Haushaltsjahr 1956 angewendet, der von einem Jahresdurchschnitt von 490 000 Empfängern von Arbeitslosengeld ausgeht, würde sich folgender Stand der Ausgaben ergeben: in Mio DM Ausgaben nach dem Haushaltsplan 1 494,000 Mehrausgaben wie obenstehend auf 490 000 Empfänger von Arbeitslosengeld (4,9 X 39,165) 192,000 1 686,000 Die Einnahmen aus Beiträgen unter Zugrundelegung der im Haushaltsplan der Bundesanstalt für das Haushaltsjahr 1956 geschätzten Durchschnittszahl von 13 385 000 Beitragszahlern würde bei Aufteilung der Beitragszahler in die nach § 150 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehenen zwei Gruppen (allgemein: 2 v. H., Bauwirtschaft: 3 v. H.) betragen 1 237,000 dazu sonstige Einnahmen nach Haushaltsplan 157,000 1 394,000, so daß sich ein rechnerischer Fehlbetrag ergeben würde von rund 292 Mio DM. Schon jetzt kann allerdings gesagt werden, daß wahrscheinlich ein solcher Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 1956 sich auch dann nicht annähernd ergeben würde, wenn der Gesetzentwurf mit seinen Mehrausgaben und Mindereinnahmen sich für das ganze Haushaltsjahr 1956 bereits auswirken würde; denn es besteht begründeter Anlaß zu der Annahme, daß die Entwicklung wesentlich günstiger verlaufen wird, als bei Aufstellung des Haushalts der Bundesanstalt für 1956 angenommen wurde. Alle Anzeichen und der bisherige Ablauf der ersten 3 Monate des Haushaltsjahres 1956 sprechen dafür, daß die Zahlen der Beitragszahler erheblich höher, die Zahlen der Empfänger von Arbeitslosengeld erheblich niedriger sein werden, als dem Haushaltsplan zugrunde gelegt wurde. Der Ausschuß hat deshalb die Beitragssenkung für angebracht gehalten, da ein mäßiger Fehlbetrag, mit dem vom Haushaltsjahr 1957 an gerechnet werden muß, für einige Jahre aus den Tilgungsbeträgen, Zinseinnahmen und aus dem liquiden Teil des Finanzvermögens der Bundesanstalt gedeckt werden kann. Im Haushaltsjahr 1956 wird das Finanzvermögen der Bundesanstalt, das am Ende des Haushaltsjahrs 1955 auf 3 Milliarden DM angewachsen war, voraussichtlich nochmals weiter anwachsen, weil in ihm sich der Beitragssatz von 3 v. H. noch für den größten Teil des Haushaltsjahres auswirken wird, während Leistungsverbesserungen und Mindereinnahmen durch Beitragssenkung voraussichtlich erst in den letzten Monaten des Haushaltsjahres wirksam werden können. 2. Arbeitslosenhilfe In der Arbeitslosenhilfe wirken sich gegenüber der durch das Gesetz vom 16. April 1956 geschaf- (Dr. Bürkel) fenen Rechtslage, die bereits eine wesentliche Verbesserung der Unterstützungssätze gebracht hat, finanziell im wesentlichen nur die Erhöhung der Familienzuschläge auf 6 DM aus, die insoweit mit der gleichen Regelung in der Arbeitslosenversicherung übereinstimmen muß, sowie die Aufstockung der Unterstützungstabelle für höhere Entgelte von 116 bis 175 DM monatlich. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird für je 100 000 Unterstützungsempfänger auf 12 Mio. DM jährlich geschätzt. Eine Mehrbelastung im laufenden Haushaltsjahr wird sich daraus jedoch insofern nicht ergeben, als die im Haushalt des Bundes für 1956 angenommene Durchschnittszahl von 310 000 Unterstützungsempfängern der Arbeitslosenhilfe aller Voraussicht nach erheblich unterschritten werden wird, so daß die Mehraufwendungen, die sich ohnehin voraussichtlich nur in den letzten Monaten des Haushaltsjahres auswirken werden, im Rahmen des Haushaltsansatzes für die Arbeitslosenhilfe entsprechend dem Bundeshaushalt für das Haushaltsjahr 1956 bleiben werden. Bonn, den 27. September 1956 Dr. Bürkel Odenthal Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 797 (berichtigt) (Vgl. S. 9398 C ff., 9413 D, 9426 C ff., 9434 D ff. und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 52 werden die Worte „Der Arbeitsvermittler soll" durch die Worte „Der Arbeitsvermittler darf" ersetzt. 2. a) In §§ 66 Abs. 4, 67 Abs. 2, 103 Abs. 7, 133, 134, 138, 138 b Abs. 1, 138 c Abs. 1 und 2, 139 Abs. 8 Satz 2, 140 Abs. 4 sind jeweils die Worte „mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit" zu streichen. b) § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Verwaltungsrat erläßt Richtlinien, nach denen die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter festzustellen haben, bei welcher Mindestgröße und bei welchem Mindestertrag der Lebensunterhalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als gewährleistet gilt. c) In § 75 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „Der Verwaltungsrat" ersetzt. d) In § 139 Abs. 8 Satz 1 werden die Worte „mit Zustimmung der Bundesregierung" gestrichen. 3. § 69 a erhält folgende Fassung: § 69 a Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und denen ein Anspruch auf Altersrente oder Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. 4. § 74 c wird gestrichen. 5. In § 75 a Abs. 2 erhält der vorletzte Satz folgende Fassung: Die Arbeitszeiten und die Entgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen sind bei Prüfung der Frage, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, zusammenzurechnen. 6. In § 90 Abs. 2 Zeile 1 wird das Wort „nur" durch das Wort „stets" ersetzt. 7. In § 94 a) erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Ist Arbeitslosigkeit durch einen Arbeitskampf in einem Betriebsteil oder durch Aussperrung oder Streik einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern des Betriebes oder durch einen Arbeitskampf außerhalb des Betriebes, des Berufskreises oder des Arbeits- oder Wohnortes des Arbeitslosen verursacht, so ist den Arbeitnehmern, die am Arbeitskampf nicht unmittelbar beteiligt sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Vermeidung unbilliger Härten Arbeitslosengeld zu gewähren. b) wird Absatz 4 gestrichen. 8. In § 105 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt: Der Hauptbetrag darf 50 vom Hundert des Bruttoentgeltes nicht unterschreiten. 9. In § 112 Abs. 1 wird die Zahl „9" durch die Zahl „12" ersetzt. 10. In § 138 wird der letzte Satz gestrichen. 11. In § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Worte „oder nach § 74 c versicherungsfrei sind" gestrichen. 12. § 141 d Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Vorschrift des § 105 Abs. 6 und nach der hierzu beigefügten Tabelle gewährt. 13. In § 150 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 gestrichen. 14. § 162 erhält folgende Fassung: § 162 Die Aufwendungen für die Unfallversicherung und für Maßnahmen nach §§ 132 bis 135 und 137 bis 139 für die Empfänger von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe werden der Bundesanstalt vom Bund erstattet. Bonn, den 7. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage A zu § 105 Abs. 6 (Arbeitslosengeld) Arbeitsentgelt Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag wöchentlich von DM bis DM DM DM 1 2 3 4 10,— 11,99 11 9,60 10,50 11,70 9,90 11,70 13,50 12,— 13,99 13 14,— 15,99 15 Arbeitsentgelt Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag wöchentlich von DM bis DM DM DM 1 2 3 4 16,- 17,99 17 12,90 15,30 18,- 19,99 19 14,10 17,10 20,- 21,99 21 14,40 17,40 22,- 23,99 23 15,60 18,60 24,- 25,99 25 16,20 20,10 26,- 27,99 27 17,10 21,60 28,- 29,99 29 17,70 23,20 30,- 31,99 31 19,20 24,80 32,- 33,99 33 19,80 26,40 34,- 35,99 35 20,40 28,- 36,- 37,99 37 21,- 29,60 38,- 39,99 39 21,30 31,20 40,- 41,99 41 22,50 32,80 42,- 43,99 43 22,80 34,40 44,- 45,99 45 23,10 36,- 46,- 47,99 47 23,70 37,60 48,- 49,99 49 24,50 39,20 50,- 51,99 51 25,50 40,80 52,- 53,99 53 26,50 42,40 54,- 55,99 55 27,50 44,- 56,- 57,99 57 28,50 45,60 58,- 59,99 59 29,50 47,20 60,- 61,99 61 30,50 48,80 62,- 63,99 63 31,50 50,40 64,- 65,99 65 32,50 52,- 66,- 67,99 67 33,50 53,60 68,- 69,99 69 34,50 55,20 70,- 71,99 71 35,50 56,80 72,- 73,99 73 36,50 58,40 74,- 75,99 75 37,50 60,- 76,- 77,99 77 38,50 61,60 78,- 79,99 79 39,50 63,20 80,- 81,99 81 40,50 64,80 82,- 83,99 83 41,50 65,80 84,- 85,99 85 42,50 66,60 86,- 87,99 87 43,50 67,40 88,- 89,99 89 44,50 68,20 90,- 91,99 91 45,50 68,80 92,- 93,99 93 46,50 69,40 94,- 95,99 95 47,50 70,- 96,- 97,99 97 48,50 70,60 98,- 99,99 99 49,50 71,20 100,- 101,99 101 50,50 71,80 102,- 103,99 103 51,50 72,40 104,- 105,99 105 52,50 73,50 106,- 107,99 107 53,50 74,90 108,- 109,99 109 54,50 76,30 110,- 111,99 111 55,50 77,70 112,- 113,99 113 56,50 79,10 114,- 115,99 115 57,50 80,50 116,- 117,99 117 58,50 81,90 118,- 119,99 119 59,50 83,30 120,- 121,99 121 60,50 84,70 122,- 123,99 123 61,50 86,10 124,- 125,99 125 62,50 87,50 126,- 127,99 127 63,50 88,90 128,- 129,99 129 64,50 90,30 130,- 131,99 131 65,50 91,70 132,- 133,99 133 66,50 93,10 134,- 135,99 135 67,50 94,50 136,- 137,99 137 68,50 95,90 138,- 139,99 139 69,50 97,30 140,- 141,99 141 70,50 98,70 142,- 143,99 143 71,50 100,10 144,- 145,99 145 72,50 101,50 Arbeitsentgelt Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag wöchentlich von DM bis DM DM DM 1 2 3 4 146,- 147,99 147 73,50 102,90 148,- 149,99 149 74,50 104,30 150,- 151,99 151 75,50 105,70 152,- 153,99 153 76,50 107,10 154,- 155,99 155 77,50 108,50 156,- 157,99 157 78,50 109,90 158,- 159,99 159 79,50 111,30 160,- 161,99 161 80,50 112,70 162,- 163,99 163 81,50 114,10 164,- 165,99 165 82,50 115,50 166,- 167,99 167 83,50 116,90 168,- 169,99 169 84,50 118,30 170,- 171,99 171 85,50 119,70 172,- 173,99 173 86,50 121,10 174,- und mehr 175 87,50 122,50 Anlage 4 Umdruck 800 (Vgl. S. 9406 C, 9408 B, 9413 D, 9427 C und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bürkel, Horn, Engelbrecht-Greve und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). 1. In § 69 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt bis auf folgende Änderungen: a) In Nr. 2 werden die Worte „oder Angestellte in höherer oder leitender Stellung sind" gestrichen; b) In Nr. 3 wird das Schlußwort „oder" durch ein Komma ersetzt; c) Nr. 4 wird gestrichen. 2. § 75 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wieder eingefügt mit folgender Änderung in Satz 2: Die Worte „Die Jahresarbeitsverdienstgrenze" werden ersetzt durch die Worte „Der Jahresarbeitsverdienst". 3. In § 150 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „oder maßgebend wäre, wenn sie der Pflicht zur Angestelltenversicherung unterlägen" gestrichen. Bonn, den 7. November 1956 Dr. Bürkel Horn Engelbrecht-Greve Barlage Bauereisen Brand (Remscheid) Brese Frau Dr. Brökelschen Dr. Brönner Dr. von Buchka Dr. Conring Diedrichsen Geiger (München) Glüsing Dr. Hesberg Illerhaus Frau Dr. Jochmus Kirchhoff Kortmann Kunze (Bethel) Leonhard Dr. Lindrath Niederalt Ruf Dr. Siemer Frau Dr. Steinbiß Stiller Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Wieninger Wittmann Anlage 5 Umdruck 802 (Vgl. S. 9399 A, 9401 C, 9425 D ff. und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Fraktion der DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I: 1. In § 59 werden die Worte „und sie durchzuführen" gestrichen. 2. In § 61 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Zu Art. II: 3. a) In § 74 Abs. 3 werden die Worte „wenn der Lehrling Abkömmling einer Person ist, auf welche die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 zutreffen" gestrichen. b) Im § 74 wird ein Absatz 3 ,a mit folgendem Wortlaut eingefügt: (3 a) In den Fällen, in denen Lehrlinge auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen nach Beendigung der Lehrzeit zur Vervollkommnung ihrer fachlichen Kenntnisse noch für eine bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, weiter zu beschäftigen sind, erlischt die Versicherungsfreiheit zwölf Monate vor dem Tage, an dem die im Tarifvertrag über die Beendigung der Lehrzeit hinausgehende und vereinbarte Frist abläuft. 4. In § 90 Abs. 1 Satz 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 5. In § 92 Abs. 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. In § 93 Abs. 1 Satz 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. In § 93 a wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 8. In § 93 b Abs. 4 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. a) In § 99 Abs. 2 und 4 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. b) In § 99 Abs. 2 Satz 1 ist hinter den Worten „Für je weitere zweiundfünfzig Wochen" das Wort „ununterbrochen" einzufügen. 10. In § 110 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 11. In § 130 a Abs. 1 Nr. 2 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 12. § 130 c wird gestrichen. 13. In § 130 i Satz 1 werden hinter den Worten „innerhalb von zwölf Monaten zulässig, wenn" die Worte „infolge höherer Gewalt" eingefügt. Zu Art. V: 14. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Beitragssatz ist zwei vom Hundert des nach Absatz 2 für die Bemessung maßgeblichen Betrages. Zu Art. VI: 15. In § 171 Abs. 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 16. In § 175 Abs. 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Zu Art. X: 17. a) In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 150 Abs. 1 Satz 3" gestrichen. b) In § 7 Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte „Satz 1 und 2" gestrichen. Bonn, den 7. November 1956 Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 803 (Vgl. S. 9408 B, 9413 C und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Fraktion der DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. In § 150 Abs. 2 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 7. November 1956 Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 808 (Vgl. S. 9395 B ff., 9408 A, 9431 A ff. und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 50 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird hierdurch nicht eingeschränkt, es sei denn, daß die Veröffentlichung von Stellenangeboten und Stellengesuchen Hauptzweck der Presseerzeugnisse ist. 2. a) § 51 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Soweit zur Eingliederung von Arbeitsuchenden und Berufsanwärtern Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geistig oder körperlich behinderter Personen erforderlich werden, hat die Bundesanstalt die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu veranlassen. Sie kann derartige Maßnahmen selbst durchführen; sie kann ferner Einrichtungen, die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchführen, durch Darlehen und Zuschüsse fördern. b) § 138 c erhält folgende Fassung: § 138 c Der Verwaltungsrat erläßt ferner mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Vorschriften zur Durchführung des § 51 Abs. 3 Satz 2. § 138 a Abs. 1 gilt entsprechend. 3. § 67 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Für die Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung nach § 66 Abs. 1 dürfen Gebühren nur zur Deckung der Unkosten, die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung verbunden sind, erhoben werden. 4. In § 69 werden vor dem Wort „krankenversicherungspflichtig" die Worte „als solche" eingefügt. 5. a) In § 93 b Abs. 3 Satz 2 werden hinter den Worten „Dies gilt nicht für" die Worte „die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen und" eingefügt. b) In § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden hinter den Worten „versicherungsfrei sind" die Worte „die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen" eingefügt. 6. In § 95 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten ,,kein Arbeitsentgelt gezahlt wird", folgende Worte eingefügt: „oder die vor dem Tage liegen, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe auf Grund des § 93 c entzogen worden ist,". 7. In § 113 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten „Übergangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus sozialen Gründen gewährt werden," die Worte „Abfindungen zum Ausgleich erworbener Anwartschaften auf Ruhegeld und auf ähnliche Bezüge" eingefügt. 8. § 116 Abs. 2 wird gestrichen. 9. § 121 Abs 2 a erhält folgende Fassung: (2 a) Örtlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn ihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes (§§ 168 und 168 a) maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen umfaßt. 10. In § 130 i werden die Worte „infolge allgemeinen Kohlenmangels" ersetzt durch die Worte „infolge allgemeinen Mangels an Heizstoffen." 11. In § 145 Abs. 2 ist hinter den Worten „397 a bis 405" einzufügen „, 520, 521". 12. In § 146 sind hinter den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „durch Rechtsverordnung" einzufügen. 13. In § 150 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: Der Bundesminister für Arbeit hat nach Anhörung des Verwaltungsrates unter Zugrundelegung des Verzeichnisses der Wirtschaftszweige für die Arbeitsstatistik die unter diese Regelung fallenden Betriebsstätten näher zu bezeichnen. 14. In § 219 b werden nach den Worten „§ 144," die Worte „§ 150 Abs. 1," eingefügt. 15. In Art. X § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des Rechtes" durch die Worte „des Beitragsrechtes" ersetzt. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 8 Umdruck 811 (Vgl. S. 9415 A, 9425 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Engelbrecht-Greve, Dr. Bürkel, Wittmann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). 1. § 70 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer 1. in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist oder 2. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder 3. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens sechsmonatiger Frist gekündigt werden darf. 2. In § 70 a Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Absatzes 1 Nr. 1" durch die Worte „Absatzes 1 Nr. 2" und in Nr. 2 die Worte „Absatzes 1 Nr. 2" durch die Worte „Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt. Bonn, den 8. November 1956 Lermer Lücker (München) Dr. Baron ManteuffelSzoege Mayer (Birkenfeld) Meyer (Oppertshofen) Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Niederalt Frau Niggemeyer Dr. Oesterle Ruf Dr.-Ing. E. h. Schuberth Schulze-Pellengahr Schwarz Seidl (Dorfen) Dr. Siemer Solke Spies (Emmenhausen) Spörl Stiller Struve Stücklen Unertl Wacher (Hof) Wehking Dr. Wellhausen Wiedeck Wieninger Engelbrecht-Greve Dr. Bürkel Wittmann Bauer (Wasserburg) Bauereisen Bauknecht von Bodelschwingh Brese Brookmann (Kiel) Burgemeister Dr. Conring Demmelmeier Diedrichsen Dr. Dollinger Donhauser Fuchs Geiger (München) Giencke Dr. Glasmeyer Glüsing Goldhagen Dr. Graf (München) Gumrum Höcherl Dr. Höck Kahn Klausner Knobloch Kortmann Kramel Leibing Anlage 9 Umdruck 821 (Vgl. S. 9394 B ff., 9407 D ff. und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 49 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: die §§54 und 66 sowie die Bestimmungen über die Berufsfürsorge der §§ 558 ff. der Reichsversicherungsordnung bleiben unberührt. 2. § 50 Abs. 3 wird gestrichen. 3. In § 61 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 4. In § 69 werden die Worte „wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes oder" gestrichen. 5. § 70a Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer 1. in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist und der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen vorsieht oder 2. sich mit eigenem Hausstand in einem Jahresarbeitsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit befindet und der Arbeitsvertrag eine mindestens vierteljährliche Kündigungsfrist vorsieht und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar nach dem Arbeitsvertrag nicht wirksam wird. Abs. 2 wird gestrichen. 6. § 74 Abs. 3 wird gestrichen. 7. In § 74 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt: (3 a) In den Fällen, in denen Lehrlinge auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen nach Beendigung der Lehrzeit zur Vervollkommnung ihrer fachlichen Kenntnisse noch für eine bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, weiter zu beschäftigen sind, erlischt die Versicherungsfreiheit zwölf Monate vor dem Tage, an dem die im Tarifvertrag über die Beendigung der Lehrzeit hinausgehende und vereinbarte Frist abläuft. 8. In § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Satz 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. In § 93 a wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 10. In § 94 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 11. § 95a erhält folgende Fassung: § 95 a Als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 95 gilt auch eine Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger nach Artikel 116 des Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn sie vor der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen hat. 12. In § 99 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 13. In § 105 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 14. In § 110 Abs. 1 bis 3 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 15. § 130i erhält folgende Fassung: § 130 i Die Gewährung von Stillegungsvergütung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ist in einem Betrieb für die Zeit der Stillegung, längstens für sechs Wochen (drei Doppelwochen) innerhalb von zwölf Monaten zulässig, wenn infolge höherer Gewalt die Arbeit mindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und die Stillegung dem Arbeitsamt angezeigt worden ist. § 130b Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. 16. In § 150 Abs. 2 Nr. 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 17. § 150 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen. 18. In § 186 Abs. 1 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Atzenroth Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 822 (Vgl. S. 9395 D, 9397 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 50 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: Sie liegt ferner nicht vor, soweit es sich um in § 4 Abs. 2 Buchstaben a und d des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) genannte Personen handelt. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Jentzsch Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 829 (Vgl. S. 9434 C und 172. Sitzung) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 99 Abs. 2 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen. 2. In § 159 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Die Bedürfnisse von Zonenrand- und Notstandsgebieten sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Bonn, den 14. November 1956 Kutschera Feller und Fraktion Anlage 12 Umdruck 830 (Vgl. S. 9402 B, 9403 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: In § 66 Abs. 3 erhalten ,die Sätze 3 und 4 folgende Fassung: Der Auftrag zur Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung soll insoweit befristet erteilt werden, als er widerrufen werden kann, wenn die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauftragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder wenn sie trotz wiederholter Aufforderung den über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung und die Geschäftsführung erlassenen Vorschriften oder den Weisungen ,der Bundesanstalt nicht entspricht oder wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Bonn, den 14. November 1956 Dr. Atzenroth Dr. Jentzsch Dr.-Ing. Drechsel Anlage 13 Umdruck 831 (neu) (Vgl. S. 9413 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Sabel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: In § 69 werden vor den Worten „auf Grund" eingefügt die Worte „als Beschäftigte". Bonn, den 14. November 1956 Sabel Anlage 14 Umdruck 832 (Vgl. 172. Sitzung) Änderungsantrag der Abgeordneten Sabel, Frau Dr. Probst, Dr. Bürkel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2714, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 162 erhält folgende Fassung: § 162 Die Aufwendungen für die Unfallversicherung und für Maßnahmen nach §§ 132 bis 135, 137, 138 und 139 für die Empfänger von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe werden der Bundesanstalt vom Bund erstattet. 2. Im Art. X § 4 b wird folgende Nr. 3 a eingefügt: 3 a. § 17 erhält folgende Fassung: § 17 Heimkehrer haben vor dem Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz keine Wartezeit zurückzulegen. Bonn, den 14. November 1956 Sabel Frau Dr. Probst Dr. Bürkel Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Abg. Engelbrecht-Greve, Dr. Bürkel, Wittmann und Genossen zu § 70 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 811 Ziffern 1 und 2) (Vgl. S. 9425 C, 9465 C). Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann Ja Feldmann beurlaubt . . . . Dr. Adenauer — Gräfin Finckenstein . . Albers * Finckh Ja Dr. Franz beurlaubt Albrecht (Hamburg) . . Ja Franzen Nein Arndgen beurlaubt Friese Ja Baier (Buchen) Ja Fuchs Ja Barlage Ja Funk Ja Dr. Bartram Ja Dr. Furler Ja Bauer (Wasserburg) Ja Frau Ganswindt Ja . . . . Bauereisen Ja Ja Frau Gantenberg . Nein Bauknecht Bausch Ja Gedat Ja Becker (Pirmasens) Nein Geiger (München) Ja Bender Ja Frau Geisendörfer Ja Berendsen * Gengler . Nein Dr. Bergmeyer Ja Gerns Ja Fürst von Bismarck . . . beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . . beurlaubt Blank (Dortmund) . . . Nein Gibbert Ja Frau Dr. Bleyler Giencke . Ja (Freiburg) beurlaubt Dr. Glasmeyer Ja Blöcker beurlaubt Dr. Gleissner (München) Ja Bock Ja Glüsing Ja von Bodelschwingh . . . beurlaubt Gockeln . — Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Dr. Götz Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Goldhagen Ja Frau Brauksiepe . . . . Ja Gontrum Ja Dr. von Brentano . . . . — Günther Ja Brese Ja Haasler beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . . Ja Häussler Nein Dr. Brönner Ja Hahn beurlaubt Brookmann (Kiel) . . . Ja Harnischfeger Nein Brück enthalten Heix Nein Dr. Bucerius Ja Dr. Hellwig Ja Dr. von Buchka . Ja Dr. Graf Henckel . Ja Dr. Bürkel Ja Dr. Hesberg Ja Burgemeister Ja Heye * Caspers beurlaubt Hilbert — Cillien beurlaubt Höcherl Ja Dr. Conring Ja Dr. Höck beurlaubt Dr. Czaja Nein Höfler * Demmelmeier Ja Holla Ja Diedrichsen Ja Hoogen * Frau Dietz Ja Dr. Horlacher Ja Dr. Dittrich beurlaubt Horn Ja Dr. Dollinger Ja Huth Ja Donhauser Ja Illerhaus * Dr. Dresbach Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Eckhardt Ja Jahn (Stuttgart) Nein Eckstein beurlaubt Frau Dr. Jochmus . Ja Ehren * Josten enthalten Engelbrecht-Greve . Ja Kahn Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . — Kaiser (Bonn) — Etzenbach . Ja Frau Kaiser Even Ja (Schwäbisch-Gmünd) . — *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Karpf Nein Dr. Pferdmenges . . Ja Kemmer (Bamberg) Ja Frau Pitz * Kemper (Trier) — Platner Ja Kiesinger beurlaubt Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Kihn (Würzburg) . . Ja Frau Praetorius . . Ja Kirchhoff Ja Frau Dr. Probst . . Ja Klausner Ja Dr. Dr. h. c. Pünder beurlaubt Dr. Kleindinst Ja Raestrup beurlaubt Dr. Kliesing beurlaubt Rasner Knapp beurlaubt Frau Dr. Rehling . . beurlaubt Knobloch Ja Richarts Ja Dr. Köhler beurlaubt Frhr. Riederer von Paar beurlaubt Koops — Dr. Rinke Ja Dr. Kopf Ja Frau Rösch Ja Kortmann Ja Rösing Ja Kraft Ja Rümmele Nein Kramel Ja Ruf Ja Krammig beurlaubt Sabaß Ja Kroll Ja Sabel Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Ja Samwer Ja Kühlthau Ja Schäffer — Kuntscher Ja Scharnberg Ja Kunze (Bethel) Ja Scheppmann Nein Lang (München) . . . . enthalten Schill (Freiburg) . beurlaubt Leibing Ja Schlick Ja Dr. Leiske Ja Schmücker Ja Lenz (Brühl) Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Dr. Lenz (Godesberg) . beurlaubt Schrader — Lenze (Attendorn) . Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) — Leonhard Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lermer Ja Schüttler Nein Leukert enthalten Schütz — Dr. Leverkuehn . . . . Ja Schulze-Pellengahr . Ja Dr. Lindenberg Ja Schwarz Ja Dr. Lindrath Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Löhr Ja Dr. Seffrin Ja Lotze Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke . . . . — Dr. Serres Ja Lücke Nein Siebel * Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Nein Solke Ja Maier (Mannheim) . . . Nein Spies (Brücken) . Nein Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Szoege Ja Spörl Ja Stauch beurlaubt Massoth Nein Frau Dr. Steinbiß . Ja Mayer (Birkenfeld) Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Nein Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Struve Ja Miller Ja Stücklen Ja Dr. Moerchel Ja Teriete Nein Morgenthaler beurlaubt Thies Ja Muckermann Ja Unertl Ja Mühlenberg Nein Varelmann Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . — Dr. Vogel Ja Müser beurlaubt Voß Nein Nellen — Wacher (Hof) * Neuburger — Wacker (Buchen) . Ja Niederalt Ja Dr. Wahl Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Walz Nein Dr. Dr. Oberländer — Frau Dr. h. c. Weber Dr. Oesterle — (Aachen) Ja Oetzel Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Pelster Nein Wehking Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Wellhausen . Ja Hellenbrock Nein Dr. WeLskop beurlaubt Frau Herklotz Nein Frau Welter (Aachen) . Ja Hermsdorf Nein Dr. Werber beurlaubt Herold Nein Wiedeck * Höcker Nein Wieninger Ja Höhne Nein Dr. Willeke Ja Hörauf beurlaubt Winkelheide Nein Frau Dr. Hubert . . Nein Dr. Winter Ja Hufnagel Nein Wittmann _ Ja Jacobi Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Jacobs beurlaubt Dr. Wuermeling . . . . — Jahn (Frankfurt) . . . . Wullenhaupt Nein Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . beurlaubt SPD Kalbitzer Nein Frau Keilhack Nein Frau Albertz Nein Frau Kettig Nein Frau Albrecht (Mittenw.) Nein Keuning beurlaubt Altmaier beurlaubt Kinat Nein Dr. Arndt Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Arnholz Nein Könen (Düsseldorf) Nein Dr. Baade Nein Koenen (Lippstadt) Nein Dr. Bärsch Nein Frau Korspeter . Nein Bals Nein Dr. Kreyssig Nein Banse Nein Kriedemann Nein Bauer (Würzburg) Nein Kühn (Köln) beurlaubt Baur (Augsburg) . . Nein Kurlbaum Nein Bazille Nein Ladebeck — Behrisch beurlaubt Lange (Essen) Nein Frau Bennemann . . . . Nein Leitow Nein Bergmann Nein Frau Lockmann . . . . Nein Berlin Nein Ludwig Nein Bettgenhäuser . . . beurlaubt Maier (Freiburg) * Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt Marx Nein Birkelbach Nein Matzner Nein Blachstein beurlaubt Meitmann * Dr. Bleiß beurlaubt Mellies Nein Böhm (Düsseldorf) . * Dr. Menzel beurlaubt Bruse Nein Merten Nein Corterier Nein Metzger Nein Dannebom Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Daum Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Dr. Deist Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dewald Nein Mißmahl Nein Diekmann Nein Moll — Diel Nein Dr. Mommer beurlaubt Frau Döhring Nein Müller (Erbendorf) . . . Nein Dopatka Nein Müller (Worms) . Nein Erler beurlaubt Frau Nadig Nein Eschmann beurlaubt Odenthal beurlaubt Faller Nein Ohlig Nein Franke Nein Ollenhauer beurlaubt Frehsee Nein Op den Orth Nein Freidhof beurlaubt Paul Nein Frenzel Nein Peters Nein Gefeller Nein Pöhler beurlaubt Geiger (Aalen) Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geritzmann Nein Dr. Preller Nein Gleisner (Unna) Nein Prennel Nein Dr. Greve Nein Priebe Nein Dr. Gülich Nein Pusch beurlaubt Hansen (Köln) Nein Putzig Nein Hansing (Bremen) Nein Rasch Nein Hauffe Nein Dr. Ratzel Nein Heide Nein Regling Nein Heiland Nein Rehs Nein Heinrich Nein Reitz beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Reitzner Nein Stahl Ja Frau Renger Nein Dr. Stammberger . . . beurlaubt Richter Nein Dr. Starke beurlaubt Ritzel Nein Weber (Untersontheim) . Ja Frau Rudoll Nein Ruhnke Nein GB/BHE Runge Nein Elsner Nein Frau Schanzenbach . . . Nein Engell Nein Scheuren Nein Feller Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt Frau Finselberger . . . Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Gemein . . . . . . . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Dr. Gille Nein Schmitt (Vockenhausen) . beurlaubt Dr. Kather Nein Dr. Schöne Dr. Keller Nein Schoettle beurlaubt Dr. Klötzer beurlaubt Seidel (Fürth) Nein Kunz (Schwalbach) Nein Seither Nein Kutschera Nein Seuffert beurlaubt Dr. Mocker * Stierle Nein Petersen Nein Sträter ' Nein Dr. Reichstein Nein Frau Strobel Nein Seiboth Nein Stümer Nein Dr. Sornik Nein Thieme Nein Srock Nein Wagner (Deggenau) . . Nein Dr. Strosche Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Wehner Nein Wehr Nein DP Welke Nein Becker (Hamburg) Nein Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Brühler Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Nein Eickhoff Ja Wienand beurlaubt Dr. Elbrächter beurlaubt Wittrock Nein Fassbender Ja Zühlke Nein Frau Kalinke Ja Matthes Ja FDP Dr. von Merkatz . . — Müller (Wehdel) . Ja Dr. Atzenroth Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr. Bucher Ja Dr. Schranz Ja Dr. Czermak * Dr.-Ing. Seebohm . . . — Dr. Dehler Ja Walter Nein Dr.-Ing. Drechsel * Wittenburg Ja Eberhard beurlaubt Dr. Zimmermann Ja Frau Friese-Korn . . Ja Frühwald Ja FVP Gaul Ja Dr. Berg Ja Dr. von Golitscheck Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Graaff (Elze) Ja Dr. h. c. Blücher • • Dr. Hammer Ja Euler Ja Held Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann * Körner Ja Frau Hütter Ja Lahr beurlaubt Frau Dr. Ilk Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. Jentzsch Ja Neumayer Ja Kühn (Bonn) Ja Dr. Preiß beurlaubt Lenz (Trossingen) . Ja Dr. Preusker - Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein beurlaubt Dr. Schäfer Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Margulies Ja Dr. Graf (München) . . Ja Mauk Ja Gumrum Ja Dr. Mende beurlaubt Dr. Miessner Ja Onnen Ja Rademacher — Fraktionslos Scheel beurlaubt Schloß * Brockmann (Rinkerode) — Schwann * Stegner Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 367 Davon: Ja 195 Nein 168 Stimmenthaltung . 4 Zusammen wie oben . . 367 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung Mattick beurlaubt CDU/CSU Neubauer beurlaubt Dr. Friedensburg . . . * Neumann Nein Grantze beurlaubt Dr. Schellenberg . . . . Nein Dr. Krone beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . Nein Lemmer Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . — Frau Wolff (Berlin) . . Nein Stingl Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja SPD Dr. Reif * Dr. Will Ja Brandt (Berlin) . Nein Frau Heise Nein FVP Klingelhöfer Nein Dr. Henn Ja Dr. Königswarter Nein Hübner Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 15 Davon: Ja 6 Nein 9 Stimmenthaltung . Zusammen wie oben . . 15
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    Erstens einmal, Frau Kollegin, war das beim vorigen Paragraphen, der schon erledigt ist. Zum zweiten hatte ich ausdrücklich erklärt, daß nach meiner Auffassung der Inhalt beider Anträge derselbe sei. Denn der eine wollte zu dem Paragraphen summarisch die Regierungsvorlage wiederherstellen, während der andere nur die Absätze nannte, bei denen der Ausschuß Änderungen der Regierungsvorlage vorgenommen hatte und sie wiederherstellen wollte. Es war also inhaltlich das gleiche. Das habe ich vor der Abstimmung gesagt und habe keinen Widerspruch gehört.
    Ich habe den § 111 aufgerufen. Wortmeldungen liegen hierzu nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Wer § 111 in der Fassung des Ausschusses anzunehmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen!
    Wir kommen zu § 111 a. Ich eröffne die Aussprache. — Ich schließe die Aussprache. Wer § 111 a in der Fassung der Vorlage anzunehmen geneigt ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen!
    Wir kommen zu § 112. Hier liegt auf Umdruck 797 Ziffer 9 ein Änderungsantrag vor, die Zahl 9 durch die Zahl 12 zu ersetzen. Soll der Antrag begründet werden?
    Frau Abgeordnete Kipp-Kaule!


Rede von Liesel Kipp-Kaule
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Meine Fraktion legt Ihnen auf Umdruck 797 Ziffer 9 einen Änderungsantrag zu § 112 vor und bittet um Annahme. Wenn Sie diesen Änderungsantrag lesen und feststellen, daß die Zahl 9 durch die Zahl 12 ersetzt werden soll, mag es auf den ersten Anhieb so scheinen, als sei dies eine Bagatelle. Aber ich glaube, für den Personenkreis, für den wir dies fordern, ist es erheblich, ob ihm, wenn er aus Gelegenheitsarbeit Einkommen gehabt hat, bei der Anrechnung auf seine Arbeitslosenunterstützung 3 DM mehr verbleiben oder nicht. Nach dem bisher gültigen Recht war es so, daß 20 % des Einkommens aus Gelegenheitsarbeit frei waren. Alle Mitglieder des Ausschusses haben es begrüßt, daß die Regierung von sich aus einen festen Freibetrag vorgeschlagen hatte. Die Regierung hat vorgeschlagen, nach Abzug der tatsächlichen Werbungskosten 6 Mark, bei Empfängern von Arbeitslosengeld mit mehr als einem Familien-


(Frau Kipp-Kaule)

zuschlag 8 Mark freizulassen und den übersteigenden Betrag zur Hälfte anzurechnen.
Im Ausschuß war man sich darüber klar, daß dieser Betrag zu gering sei, und man einigte sich auf einen Freibetrag von 9 Mark. Bei unseren Überlegungen im Arbeitskreis sowie auch in der Fraktion kamen wir zu der Überzeugung, daß auch 9 Mark zu wenig seien, und wir schlagen Ihnen jetzt 12 Mark vor. Darf ich ein Beispiel geben! Wenn ein Arbeitsloser aus gelegentlichem Einkommen, aus Gelegenheitsarbeit — sagen wir als Kellner oder bei sonstigen Beschäftigungen —20 Mark verdient, bleiben ihm nach dem Ausschußbeschluß 9 Mark frei, und der Rest von 11 Mark wird ihm zur Hälfte angerechnet. Wenn er aber 12 Mark frei hat, werden ihm nur 50 % von
8 Mark angerechnet.
Ein anderes Beispiel! Ein Arbeitsloser hat z. B. 30 Mark Einkommen aus Gelegenheitsarbeit. Wenn ein Freibetrag von 12 Mark festgesetzt wird, ist die Hälfte von 18 Mark anzurechnen, so daß ihm
21 Mark verbleiben.
Wir bitten darum, unserem Antrag die Zustimmung zu geben.

(Beifall bei der SPD.)


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    Bitte schön, Herr Kollege Dr. Bürkel! Ich bitte doch freundlichst, sich, wenn es irgendwie geht, schriftlich zu melden. Es ist nicht immer zu übersehen.