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ID0216912600

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2169

  • date_rangeDatum: 8. November 1956

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    2. Deutscher Bundestag — 169. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. November 1956 9285 169. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. November 1956. Änderungen der Tagesordnung . . 9287 A, 9335 C, 9337 B, D Geschäftliche Mitteilungen 9290 A Bekanntgabe des Schreibens des Bundeskanzlers über die Entbindung der Bundesminister Blank, Kraft, Neumayer und Dr. Schäfer durch den Bundespräsidenten von ihren Ämtern und die Ernennung des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrats Dr. von Merkatz zusätzlich zum Bundesminister der Justiz, des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Dr. Balke zusätzlich zum Bundesminister für Atomfragen und des bisherigen Bundesministers für Atomfragen Strauß zum Bundesminister für Verteidigung 9287 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 276, 283, 284 (Drucksachen 2621, 2824; 2747, 2809; 2765, 2825) 9287 C Vorlage des Berichts des Bundesministers für Wohnungsbau über Bereitstellung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaus für Facharbeiter in den Zonenrandgebieten (Drucksache 2826) . . . 9287 C Zurückziehung des Entwurfs einer Neunundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1183, 2822) 9287 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2807) . . . 9287 C, 9289 D, 9290 A Zur Geschäftsordnung: Rasner (CDU/CSU) 9287 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . 9287 D, 9289 B Mellies (SPD) 9289 D Zur Sache: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 9290 A, 9310 C Majonica (CDU/CSU) . . 9293 C, D, 9295 D, 9296 A, B Schmidt (Hamburg) (SPD) 9293 C, 9297 A, C, 9298 B, C, 9302 A, C Mellies (SPD) . . . . 9295 D, 9296 A, 9314 C Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9297 B von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . 9298 B, C, 9307 D Dr. Seffrin (CDU/CSU) 9302 A Dr. Kliesing (CDU/CSU) 9302 C Dr. Mende (FDP) 9304 A Dr. Reichstein (GB/BHE) 9306 D Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 9309 B Dr. Dr. Wenzel (SPD) 9314 B Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung 9315 B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Gewährung von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. Unterhaltshilfezulagen -Gesetz — 2. UZG —) (Drucksache 2836) . . 9287 A, 9315 B Kunze (Bethel) (CDU/CSU) 9315 B Dr. Kather (GB/BHE) 9315 D Beschlußfassung 9315 C, 9316 A Zweite Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 1461); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2810, Umdrucke 795, 804, 810, 812) . . . 9316 A Zur Geschäftsordnung: Dr. Hellwig (CDU/CSU) 9316 A, D Vizepräsident Dr. Becker . . 9316 D, 9318 C, 9319 B, C Sabel (CDU/CSU) 9317 A, 9319 C Ritzel (SPD) 9318 D Stücklen (CDU/CSU) 9335 C Zur Sache: Franzen (CDU/CSU): als Berichterstatter 9317 A Schriftlicher Bericht 9338 C Illerhaus (CDU/CSU) : als Berichterstatter 9317 B als Abgeordneter 9324 D, 9327 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 9320 C, 9321 B, 9322 A, D, 9323 C, 9324 A, 9333 B, 9335 A Sabel (CDU/CSU) . 9321 B, C, 9328 C, 9334 B Meyer-Ronnenberg (CDU/CSU) . 9321 C, 9329 A Fassbender (DP) 9321 D Lange (Essen) (SPD) . . . . 9322 B, 9334 B Schmücker (CDU/CSU) 9322 C Bock (CDU/CSU) 9324 A Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . . 9324 B, 9333 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 9325 C, 9327 D Frau Dr. Ilk (FDP) 9329 D, 9334 C Stücklen (CDU/CSU) . . . 9331 A, 9334 C Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . . 9332 B Bausch (CDU/CSU) 9334 A Abstimmungen . . . 9323 A, 9332 C, 9333 A, C, 9334 D, 9335 B Dritte Beratung vertagt 9335 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1956) (Drucksache 2774) 9335 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 9335 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2746) 9335 D Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 9335 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2763) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abgeordneten Krammig, Höcherl, Dr. Bärsch, Dr. Miessner, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2803) 9335 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 9336 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 10. Mai 1948 zur Änderung des Abkommens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen (Drucksache 2755) 9336 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9336 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2756) 9336 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9336 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-österreichische Protokoll vom 1. Dezember 1955 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden (Drucksache 2757) . . . 9336 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9336 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen (Drucksache 2758) 9336 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films 9336 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Zuzugsbeschränkungen im Land Baden-Württemberg (Drucksache 2759) 9336 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 9336 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Drucksache 2769) 9336 C Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik 9336 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Internationalen Weizen-Übereinkommen 1956 (Drucksache 2788) 9336 D Beschlußfassung 9336 D Beratung der Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2754) 9337 A Beschlußfassung 9337 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache 2695) 9337 A Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . 9337 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 2793) 9337 B Überweisung an den Rechtsausschuß . 9337 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2546); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2821) . . 9337 C Dewald (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9344 C Beschlußfassung 9337 D Nächste Sitzung 9337 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9338 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von den Abg. Meyer-Ronnenberg u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 2810) . . . 9338 C Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kopf, Hilbert, Dr. Furler u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 795) 9343 A Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr Hellwig, Illerhaus, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 804) . . 9343 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 810) . . 9343 C Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Hellwig, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 812) 9344 A Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2821) 9344 C Die Sitzung wird um 15 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 7. I Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Arndgen 30. 11. Beer (Hamburg) 8. 11. Behrisch 10. 11. Berg 8. 11. Bettgenhäuser 8. 11. Frau Beyer (Frankfurt) 14. 12. Fürst von Bismarck 30. 11. Blachstein 30. 11. Dr. Bucher 10. 11. Cillien 15. 12. Dr. Dehler 9. 11. Dr. Dittrich 17. 11. Eberhard 24. 11. Dr. Elbrächter 30. 11. Erler 30. 11. Eschmann 17. 11. Faller 9. 11. Feldmann 20. 11. Dr. Franz 30. 11. Dr. Friedensburg 9. 11. Funk 8. 11. Gerns 8. 11. D. Dr. Gerstenmaier 3. 12. Dr. Greve 10. 11. Dr. Hammer 17. 11. Dr. Graf Henckel 8. 11. Höfler 8. 11. Dr. Horlacher 10. 11. Jacobs 8. 11. Jahn (Frankfurt) 8. 11. Kahn-Ackermann 17. 11. Kiesinger 3. 12. Dr. Klötzer 30. 11. Krammig 30. 11. Kühn (Köln) 30. 11. Dr. Lenz (Godesberg) 30. 11. Lenz (Trossingen) 10. 11. Dr. Leverkuehn 9. 11. Lotze 9. 11. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 10. 11. Margulies 9. 11. Mattick 28. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Frau Dr. Maxsein 8. 11. Dr. Menzel 30. 11. Metzger 8. 11. Dr. Mocker 10. 11. Dr. Mommer 30. 11. Morgenthaler 9. 11. Frau Nadig 9. 11. Neubauer 30. 11. Odenthal 17. 11. Ohlig 8. 11. 011enhauer 15. 12. Platner 8. 11. Dr. Preiß 30. 11. Dr. Dr. h. c. Pünder 30. 11. Raestrup - 17. 11. Dr. Ratzel 8. 11. Frau Dr. Rehling 15. 12. Reitz 8. 11. Freiherr Riederer von Paar 30. 11. Sabaß 8. 11. Samwer 9. 11. Scheel 22. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) 3. 12. Schoettle 30. 11. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schöne 10. 11. Seither 11. 11. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 30. 11. Stauch 8. 11. Stierle 9. 11. Sträter 8. 11. Stümer 8. 11. Wagner (Ludwigshafen) 10. 11. Dr. Wellhausen 8. 11. Anlage 2 Drucksache 2810 (Vgl. S. 9317 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 1461). Berichterstatter: Abgeordneter Franzen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 22. September 1955 den von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Initiativantrag betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß -- Drucksache 1461 - dem Ausschuß für Arbeit federführend und den, Ausschüssen für Wirtschaftspolitik, für Sonderfragen des Mittelstandes und für Verkehrswesen zur Mitberatung überwiesen. In engem Zusammenhang mit der Kernfrage dieses Entwurfs steht der Initiativantrag der Abgeordneten Kühlthau, Frau Welter (Aachen), Graaff (Elze), Dr. Elbrächter und Genossen betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den freien Halbtag im Einzelhandel -Drucksache 1943 -, den der Deutsche Bundestag in seiner 125. Sitzung am 20. Januar 1956 dem Ausschuß für Arbeit - federführend - und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik -- mitberatend -- überwiesen' hat. Dieser Entwurf wurde deshalb bei den Verhandlungen der Ausschüsse in die Erwägungen einbezogen; lediglich der Ausschuß für Verkehrswesen beschränkte seine Beratungen auf die unmittelbar den Verkehr berührenden Fragen. Bei den Beratungen der einzelnen Paragraphen wurden auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß und die Stellungnahme des Bundesrates dazu berücksichtigt. I. Allgemeines 1. Vorbemerkungen Die Mißstände, die hinsichtlich der Arbeitszeiten der Angestellten im, Einzelhandel in den letzten Jahren immer deutlicher in Erscheinung getreten sind, erfordern zwingend eine Neuregelung der Ladenschlußvorschriften. Ohne eine Regelung des Ladenschlusses ist es nicht möglich, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung zu schützen. Die Erkenntnis, daß der Ladenschluß in erster Linie ein Anliegen des Arbeitsschutzes ist, stammt nicht erst aus den letzten Jahren; schon die ersten Arbeitszeitbeschränkungen für Arbeiter im Handelsgewerbe aus dem Jahre (Franzen) 1891 enthalten gleichzeitig Vorschriften über den Ladenschluß. Bis in die heutige Zeit zeigen die Ergebnisse eingehender Erhebungen über die Arbeitszeiten der Ladenangestellten sowie die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden und insbesondere die Feststellungen der Gewerkschaften, daß die Einhaltung der geltenden Arbeitszeitvorschriften ohne Verkürzung der zur Zeit gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten nicht möglich ist. Die Versuchung, die Arbeitszeit des Verkaufspersonals der Ladenöffnungszeit anzugleichen, ist namentlich in kleinen und kleinsten Geschäften besonders groß. Eine intensive laufende Kontrolle der Arbeitszeiten durch die Gewerbeaufsichtsämter könnte angesichts der großen Zahl von kleineren und mittleren Läden und im Hinblick auf die geringe Zahl der Aufsichtsbeamten nur auf Kosten anderer wichtiger Arbeiten durchgeführt werden. Eine Eindämmung der ungesetzlichen Arbeitszeiten läßt sich auch am einfachsten und wirksamsten durch die Festsetzung von Ladenschlußzeiten erzielen, da die Tatsache, ob ein Laden offen oder geschlossen ist, leicht festgestellt werden kann. Da der Ladenschluß ein Teil des Arbeitsschutzes ist, ist die Zuständigkeit des Bundes zur Neuregelung gemäß Artikel 74 Nr. 12 GG gegeben. Es liegt auch ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG vor. Den bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und dem Verbot der Sonntagsbeschäftigung muß auch die bundeseinheitliche Regelung des Ladenschlusses in den Grundzügen entsprechen, da nur so die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet gewahrt bleibt. Den Hauptanstoß zur gegenwärtigen Reform des Ladenschlußrechts hat der verständliche Wunsch der Arbeitnehmer in den offenen Verkaufsstellen gegeben, ebenso wie die meisten anderen Beschäftigten einen halben Tag in der Woche frei zu haben. Bereits mit der Drucksache 603 vom 23. Februar 1950 hat der Deutsche Bundestag die Neuregelung der Ladenschlußvorschriften gefordert. Am 3. Februar 1951 brachten die Abgeordneten Degener, Richter, Determann und Genossen den Initiativentwurf eines Gesetzes — Drucksache 1879 — ein, durch den die Vorschriften der Arbeitszeitordnung über den Ladenschluß u. a. dahingehend abgeändert werden sollten, daß die Verkaufsstellen am Sonnabend — mit Ausnahme des ersten Sonnabends im Monat — ab 14 Uhr geschlossen sein sollten. Dieser Antrag wurde jedoch nicht mehr beraten, da die Bundesregierung inzwischen den Entwurf eines Ladenschlußgesetzes ausgearbeitet hatte, der sich für den Ladenschluß am Mittwochnachmittag aussprach. Der Bundesrat stimmte am 15. Oktober 1954 diesem Entwurf mit zahlreichen Änderungsvorschlägen zu, wobei er sich jedoch für den Ladenschluß am Sonnabend — mit Ausnahme des ersten Sonnabends im Monat — aussprach. Die Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen Änderungsvorschlägen ist dem Deutschen Bundestag bisher nicht zugeleitet worden. Diese zögernde Haltung der Bundesregierung führte zu den beiden eingangs genannten Initiativanträgen. 2. Behandlung in den Ausschüssen Der Ausschuß für Verkehrswesen beschäftigte sich in seiner 70. und 78. Sitzung mit der Drucksache 1461; er behandelte insbesondere die Fragen der Bahnhofsverkaufsstellen, der Kur- und Erholungsorte sowie der Ausnahmen im öffentlichen Interesse. Die hierzu gefaßten Beschlüsse wurden dem federführenden Ausschuß für Arbeit zugeleitet; sie werden später bei der Besprechung der betreffenden Paragraphen Erwähnung finden. Der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes befaßte sich in 5 Sitzungen mit der Drucksache 1461. Nach eingehender Generaldebatte, in der auch die Drucksache 1943 behandelt, aber abgelehnt wurde, beschloß der Ausschuß zu den Fragen des Sonnabendladenschlusses, der Bahnhofsverkaufsstellen, der Kur- und Erholungsorte sowie der Trinkhallen Abänderungsvorschläge, die dem federführenden Ausschuß für Arbeit zugeleitet wurden; sie werden ebenfalls bei den betreffenden Paragraphen erwähnt werden. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat lediglich in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1956 die Drucksachen 1461 und 1943 angesprochen; er hat beschlossen, sich dafür einzusetzen, daß das Plenum des Bundestages zunächst den Initiativentwurf des Bundesrates eines Gesetzes über den Verkauf in offenen Verkaufsstellen an Sonntagen vor Weihnachten (BR-Drucksache 234/56) verabschieden sollte und daß dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik genügend Zeit gelassen werden sollte, sich eingehend mit der Ladenschlußfrage zu beschäftigen. Der federführende Ausschuß für Arbeit behandelte die Ladenschlußfrage in 9 Sitzungen; er führte eine Generaldebatte und 2 vollständige Lesungen des Entwurfs durch. Im Verlauf der Generaldebatte, in die auch die Drucksache 1943 einbezogen wurde, sind zahlreiche Sachverständige gehört worden. Die Generaldebatte erstreckte sich vorwiegend auf folgende Probleme: a) die Verkaufssonntage vor Weihnachten, b) den werktäglichen Ladenschluß, c) die Bahnhofsverkaufsstellen, d) den Verkauf in Kur- und Erholungsorten. Zu a) unterrichtete sich der Ausschuß über den Stand der Initiativanträge über die Verkaufssonntage vor Weihnachten (BT-Drucksache 1817, BR-Drucksache 234/56) und entschied sich dafür, den Entwurf des Ladenschlußgesetzes so schnell zu behandeln, daß das Gesetz noch rechtzeitig vor Weihnachten d. J. verkündet werden kann. In der Sache hatte der Ausschuß für Arbeit bereits bei der Behandlung der Drucksache 1817 betreffend Regelung der verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten die Gutachten der beiden christlichen Kirchen geprüft (siehe den Mündlichen Bericht im Stenographischen Bericht der 112. Sitzung des Bundestages vom 11. November 1955). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die beiden vor dem 21. Dezember liegenden Sonntage vorgeschlagen. Der Ausschuß für Arbeit sprach sich erneut mit Mehrheit für 2 Verkaufssonntage in der Adventszeit, und zwar in der Zeit zwischen dem 10. und 23. Dezember aus, wobei die Verkaufszeit fünf zusammenhängende Stunden je Sonntag nicht überschreiten soll. Zu b). Das Problem des werktäglichen Ladenschlusses enthält zwei Teilfragen, nämlich die Begrenzung der Verkaufszeiten in den Abendstunden und den Ladenschluß an einem bestimmten Halbtag. (Franzen) Nach der bisherigen Rechtslage mußten die Verkaufsstellen und Einzelhandelsgeschäfte zwischen 19 und 7 Uhr geschlossen sein. Während der übrigen Zeit des Tages konnten dieselben beliebig offengehalten werden. Die Möglichkeit, Verkaufsstellen bis 19 Uhr offenzuhalten, sollte nach dem Antrag Meyer-Ronnenberg — Drucksache 1461 — einheitlich auf 18 Uhr begrenzt werden, um damit eine an vielen Orten bereits durchgeführte Übung gesetzlich allgemein vorzuschreiben. In der Frage des freien Halbtags hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf den Mittwochnachmittag ab 13 Uhr vorgesehen, wogegen der Antrag Meyer-Ronnenberg das verlängerte Wochenende mit dem freien Sonnabendnachmittag anstrebte. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf sollten am 1. Sonnabend im Monat die Verkaufsstellen um 19 Uhr und an den übrigen Sonnabenden um 14 Uhr schließen. Gemäß Antrag des Abgeordneten Kühlthau — Drucksache 1943 — sollten die Inhaber von Verkaufsstellen und Einzelhandelsgeschäften gesetzlich verpflichtet werden, ihren Angestellten bei einer 48stündigen Wochenarbeitszeit wöchentlich einen freien Halbtag oder für 2 Wochen einen vollen freien Tag zu gewähren. Der Mittelstandsausschuß hatte sich für den freien Sonnabendnachmittag ausgesprochen, jedoch einschränkend mit einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1957. Vorerst sollte hiernach der Sonnabendladenschluß auf 16 Uhr und am ersten Sonnabend im Monat auf 18 Uhr festgelegt werden. Zu diesen Fragen wurden Sachverständige folgender Organisationen gehört: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Zentralvereinigung der Konsumgenossenschaften, Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und Deutscher Bauernverband. Von diesen Sachverständigen sprachen sich die Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände für die in der Drucksache 1943 vorgeschlagene Regelung und gegen eine Festlegung des Ladenschlusses auf 18 Uhr aus. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels und der Zentralverband des Deutschen Handwerks traten dafür ein, nur eine Rahmengesetzgebung zu machen und es den Ländern zu überlassen, ob sie für ihr Gebiet den Ladenschluß auf 14 Uhr am Sonnabend festlegen oder ob sie dafür einen freien Montagmorgen einführen wollten. An den übrigen Werktagen sollte es den Käufern möglich sein, bis 19 Uhr einzukaufen. Die Vertreter der Zentralvereinigung der Konsumgenossenschaften, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft setzten sich für den Ladenschluß an den Sonnabenden um 14 Uhr und an den übrigen Werktagen um 18 Uhr ein. Nach eingehender Würdigung aller Gesichtspunkte entschied sich der Ausschuß für die in den Ausschußbeschlüssen zu § 3 wiedergegebene Lösung. Zu c). Auch zu der Frage der Bahnhofsverkaufsstellen wurden Sachverständige gehört, und zwar von der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, den Verbänden des Deutschen Bahnhofsbuchhandels und des Deutschen Bahnhofshandels sowie dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels sprach sich für ein grundsätzliches Verbot der Offenhaltung der Bahnhofsverkaufsstellen vor der Sperre während der Ladenschlußzeiten aus, erklärte sich aber mit abweichenden Regelungen einverstanden, die den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen. Die Vertreter der Verbände des Deutschen Bahnhofshandels und Bahnhofsbuchhandels sowie der Deutschen Bundesbahn begründeten unter ausführlicher Darlegung der für die Beurteilung der Frage wesentlichen Gesichtspunkte und unter Anführung von Zahlenmaterial den Wunsch, die gegenwärtige Regelung aufrechtzuerhalten, die sich auf die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Behandlung von Bahnhofswirtschaf ten, Bahnhofsverkaufsstellen und Bahnhofsfriseurbetrieben vom 9. November 1953" (Verkehrsblatt Nr. 24) stützt. Der Ausschuß folgte dem Vorschlag des Ausschusses für Verkehrswesen, die Bestimmungen des Entwurfs so abzuändern, daß sie der gegenwärtigen Regelung entsprechen; er sprach aber die Erwartung aus, daß die gegenwärtigen Mißstände durch Überprüfung der Verwaltungsvorschriften und schärfere Aufsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Zu d) Auch die Frage der Ausnahmen für den Verkauf an Sonntagen in Kur- und Erholungsorten wurde eingehend erörtert. Der Ausschuß beschloß, den Warenkreis im Wortlaut des Gesetzes genau festzulegen und die Zahl der Sonntage auf 16 zu beschränken. Die weiteren Änderungen, die in diesen Paragraphen gegenüber dem Entwurf vorgenommen wurden, werden später erörtert werden. II. Die Vorschriften im einzelnen Erster Abschnitt Zu §1 Der Ausschuß beschloß, die Verkaufsstellen der Genossenschaften zur Klarstellung in eine neue Nummer 3 aufzunehmen, da den Konsumgenossenschaften möglicherweise einmal in der Zukunft nur der Verkauf an Mitglieder gestattet sein könnte und sie dann nicht unter das Ladenschlußgesetz fallen würden. Zu §2 Der Paragraph wurde unverändert angenommen. Zweiter Abschnitt Zu §3 Zu Nummer 2 nahm der Ausschuß zum allgemeinen werktäglichen Ladenschluß den Kompromißvorschlag an, die Geschäfte von 18.30 bis 7 Uhr geschlossen zu halten, womit dem Kaufbedürfnis auf dem Land und in den Großstädten Rechnung getragen wird. Ebenso wurde zu Nummer 3 ein Kompromißvorschlag angenommen, die Geschäfte sonnabends ab 14 Uhr und am ersten Sonnabend im Monat ab 18 Uhr und an dem darauffolgenden Montag bis 13 Uhr zu schließen. Mit dieser Regelung ist einerseits dem Erholungsbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel und den Einzelhändlern selbst durch ein verlängertes Wochenende Rechnung getragen, andererseits aber auch dem Bedürfnis, an einem Sonnabendnachmittag insbesondere Familieneinkäufe zu tätigen, entsprochen worden. (Franzen) Der Ausschuß hat den Vorschlag der Abgeordneten Kühlthau und Genossen — Drucksache 1943 — abgelehnt, weil das rollierende System unübersichtlich sei und auch für die Ladenbesitzer personelle Schwierigkeiten bringen würde. Es müßten bei diesem System mehr Personal bzw. Aushilfskräfte beschäftigt werden, was für den Einzelhandel unwirtschaftlich gewesen wäre. Zu §4 Der in Absatz 1 aufgeführte Warenkatalog wurde um Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel erweitert. Absatz 2 wurde dahin geändert, daß nicht die höheren Verwaltungsbehörden, sondern die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden anordnen, in welchem Umfang während der allgemeinen Ladenschlußzeiten die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln usw. sicherzustellen ist. § 5 wurde unverändert angenommen. Zu §6 Hier wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu §7 Der Ausschuß ist hier dem Vorschlag in Drucksache 1461 nicht gefolgt, der nur eine Ausnahme von § 3 für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen zulassen wollte, die hinter den Bahnsteigsperren liegen. Es wurde in Übereinstimmung mit dem Verkehrsausschuß die Fassung des Regierungsentwurfs angenommen, wonach alle Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Der Mittelstandsausschuß hatte sich für die Drucksache 1461 ausgesprochen und die Anfügung eines Absatzes 2 mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: „(2) Für die vor den Sperren und in den Bahnhofshallen liegenden Verkaufsstellen erläßt der Bundesverkehrsminister besondere Vorschriften mit der Maßgabe, daß jeweils nur eine Verkaufsstelle aus den für die echte Reisebedarfsdeckung in Frage kommenden Fachzweigen (Lebens- und Genußmittel, Körperpflegeartikel, Tabakwaren, Bücher und Zeitschriften, Blumen) außerhalb der Ladenschlußzeiten dieses Gesetzes geöffnet sein darf." Zu §8 In Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Verkehrsausschusses wurde auf Flughäfen der Ladenschluß am 24. Dezember auf 17 Uhr festgelegt. Zu §9 Die Anregung des Verkehrsausschusses, in Kur- und Erholungsorten jährlich bis zu 22 Sonn- und Feiertage für die Dauer von 4 Stunden zum Verkauf freizugeben, und die Anregungen des Mittelstandsausschusses, in besonderen Fällen bis zu 26 Sonn- und Feiertagen, wurden vom federführenden Ausschuß abgelehnt. Die Mehrheit hat sich für die Höchstgrenze von 16 Sonn- und Feiertagen ausgesprochen, ferner für eine Offenhaltung an den Sonnabenden bis 18 Uhr. Zu §10 Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Anregungen, den Verkauf an Sonntagen in ländlichen Gebieten während des ganzen Jahres zuzulassen und eine verlängerte Verkaufszeit in den Abendstunden an Werktagen, wurden mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 11 In Absatz 1 wurde der Katalog der Waren aufgenommen, die für den Verkauf an Sonntagen freigegeben werden können. Dabei wurde eine generelle Aufnahme von verderblichen Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaues und der Fischerei nicht für erforderlich gehalten. Absatz 3 entfällt. Die Geltungsdauer der bisher getroffenen Anordnungen wurde bis zum 31. Dezember 1957 festgesetzt. Zu § 12 Der Ausschuß schloß sich, wie bereits erwähnt, dem Vorschlag der Antragsteller an, vertrat jedoch die Auffassung, daß die Verkaufszeiten 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten dürfen. Zu § 13 Der Ausschuß beschloß, genau festzulegen, daß die Freigabe von weiteren Sonntagen für den Verkauf nur aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgen darf und daß diese Sonntage in Kur- und Erholungsorten auf die nach § 9 des Gesetzes freizugebenden Sonntage angerechnet werden müssen. Zu § 14 Hier wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu § 14 a Der § 14 a wurde vom Ausschuß eingefügt, um den Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, Ausnahmegenehmigungen aus einem bestimmten Anlaß zu erteilen, Verkaufsstellen über den allgemeinen werktäglichen Ladenschluß hinaus bis 21 Uhr offenzuhalten. Gedacht ist hier an traditionelle Märkte und ähnliche Veranstaltungen, z. B. an das Münchner Oktoberfest. Die Zahl der Werktage, für die eine Verlängerung gegeben werden kann, wurde auf 12 Tage innerhalb eines Jahres beschränkt. Dritter Abschnitt Zu § 15 Die Dauer der Arbeitszeit wurde auf 8 Stunden festgesetzt, um den Schichtwechsel in durchgehend arbeitenden Betrieben, z. B. Tankstellen, zu gewährleisten. U. a. schreibt dieser Paragraph die Ersatzfreizeiten für die Sonntagsarbeit vor, wobei weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen unberührt bleiben. Hierzu wurde in Absatz 3 folgende Bestimmung eingefügt: Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr ge- (Franzen) währt werden. Während der Zeiten, in denen die Verkaufsstelle geschlossen werden muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden. Hiermit sollte sichergestellt werden, daß einmal die dem Angestellten zustehenden Ersatzfreizeiten nicht zu einer Zeit gegeben werden, wo ohnehin die Geschäfte geschlossen sind, andererseits sollte aber auch die Möglichkeit bestehen, das Wochenende zu verlängern. Der Ausschuß beschloß, einen neuen Absatz 3 a einzufügen, durch den eine Ersatzfreizeit für die gemäß § 3 Abs. 3 geleistete Arbeitszeit sichergestellt wird. Vierter Abschnitt Zu § 16 Dem Wunsche des Mittelstandes, diesen Paragraphen zu streichen, wurde nicht gefolgt. Es wurde jedoch ein neuer Absatz 1 a eingefügt, wonach die Betriebe des Friseurhandwerks an Sonnabenden bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen und dafür am Montagvormittag bis 13 Uhr geschlossen halten müssen. Zu § 17 § 17 regelt den Warenverkauf auf Märkten. Es wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu § 18 Die Vorschrift dieses Paragraphen verbietet das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf mit Ausnahme vom Verkauf von Tageszeitungen über die allgemein festgesetzten Ladenschlußzeiten hinaus. Der Ausschuß fügte der für den Zeitungsverkauf getroffenen Ausnahme die weitere Ausnahme für Volksbelustigungen hinzu. Zu § 19 Dieser Paragraph wurde gestrichen, weil die Mehrheit des Ausschusses der Meinung war, daß eine Regelung für Trinkhallen, Imbißstuben usw. im Gaststättengesetz zweckmäßiger sei. Ferner seien auch die an eine Trinkhalle zu stellenden hygienischen und die an den Inhaber zu stellenden persönlichen Voraussetzungen im Gaststättengesetz besser zu regeln. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ebenfalls die Streichung dieses Paragraphen vorgeschlagen. Fünfter Abschnitt Zu § 19 a Dieser Paragraph wurde eingefügt, der für die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, vorschreibt, einen Abdruck des Gesetzes usw. an geeigneter Stelle im Verkaufsraum auszuhängen, ferner ein Verzeichnis zu führen über die den Beschäftigten gewährten Ersatzfreizeiten für Sonn- und Feiertagsarbeit. Zu § 20 Die Formulierung wurde dahin geändert, daß die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörden die Aufsicht über die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes auszuüben haben. Zu § 20a Dieser Paragraph wurde neu eingefügt, um den obersten Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, in Einzelfällen befristete Ausnahmen zuzulassen, wenn dieselben im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind. Der Bundesminister für Arbeit wurde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Sechster Abschnitt Zu § 21 Der Ausschuß lehnte mit Mehrheit die Formulierung des § 21 der Drucksache 1461 ab und übernahm hierfür den entsprechenden Paragraphen des Regierungsentwurfs. Die Strafandrohung wurde auf 6 Monate Gefängnis und eine Geldstrafe oder eine dieser Strafen festgesetzt. Zu § 22 Der Ausschuß sah keinen Anlaß, die im Ordnungswidrigkeitengesetz festgesetzte Höchststrafe von 2000 DM zu ändern, und verzichtet deshalb auf die in Drucksache 1461 vorgeschlagene Nennung einer Höchstsumme der Geldstrafe. Zu § 23 Dieser Paragraph wurde unverändert angenommen. Siebenter Abschnitt Zu § 24 Der Paragraph wurde unverändert angenommen. Zu § 24 a Der Ausschuß hielt die Aufnahme dieser Vorschrift für notwendig, denn nur die Landesregierungen können bestimmen, welche Behörden für die Durchführung des Gesetzes zuständig sein sollen. Zu § 25 Dieser Paragraph wurde klarer gefaßt und folgender Zusatz angefügt: während der zugelassenen Öffnungszeiten und falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten." Zu § 26 Berlin-Klausel Zu § 27 Der Ausschuß lehnte die Anregung des Ausschusses für Mittelstandsfragen, in einem Absatz 4 zu § 27 eine Übergangsregelung zur Durchführung des Gesetzes zu treffen, ab. Absatz 1 wurde mit Rücksicht auf den immer näher herankommenden Weihnachtsverkauf dahingehend geändert, daß die Vorschriften des § 12 (Regelung der verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten) bereits am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt. Bonn, den 31. Oktober 1956 Franzen Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 795 (Vgl. S. 9333 B, D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kopf, Hilbert, Dr. Furler und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenzen" durch die Worte der Nähe der Bundesgrenze" ersetzt. Bonn, den 6. November 1956 Dr. Kopf Hilbert Dr. Furler Dr. Czaja Frau Dietz Funk Gibbert Dr. Gleissner (München) Dr. Höck Frau Dr. Jochmus Kemper (Trier) Kroll Leibing Leonhard Mayer (Birkenfeld) Morgenthaler Rümmele Schlick Schüttler Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Dr. Weber (Koblenz) Wiedeck Anlage 4 Umdruck 804 (Vgl. S. 9323 B ff., 9332 A, D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Illerhaus, Dr. Blank (Oberhausen) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten ab 1. Januar 1959. Bis dahin müssen Verkaufsstellen sonnabends bis sieben Uhr und ab siebzehn Uhr und montags bis zehn Uhr geschlossen sein. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Hellwig Illerhaus Dr. Dollinger Finckh Geiger (München) Huth Kemper (Trier) Dr. Leiske Lenz (Brühl) Dr. Leverkuehn Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Pohle (Düsseldorf) Schulze-Pellengahr Dr. Serres Siebel Stücklen Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Berg Anlage 5 Umdruck 810 (Vgl. S. 9320 C, 9321 C, 9323 A ff., 9332 C ff.) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort , Warenautomaten" gestrichen. 2. § 1 erhält folgenden Abs. 3: (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Verkaufsstellen, in denen nur der Inhaber oder Familienangehörige des Inhabers tätig sind, 2. Zeitungsverkaufstellen, 3. Warenautomaten. 3. a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „achtzehn Uhr dreißig Minuten" ersetzt durch die Worte „neunzehn Uhr". b) § 3 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. sonnabends bis sieben Uhr und ab siebzehn Uhr, c) § 3 Abs. 2 wird gestrichen. 4. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bäckerwaren" eingefügt die Worte , Tabakwaren, Frischobst, Südfrüchte, Gemüse". 5. § 6 wird gestrichen. 6. a) In § 9 Abs. 1 werden Nr. 1 und 2 wie folgt geändert: 1. an jährlich höchstens sechsundzwanzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden, 2. sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr verkauft werden dürfen. Sie können ... b) In § 9 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. c) In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „achtzehn" ersetzt durch das Wort „neunzehn". d) In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. 7. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Frischobst," eingefügt die Worte „Südfrüchte und Gemüse,". 8. a) In § 13 Abs. 1 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut: Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß an jährlich höchstens zehn Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. b) In § 13 Abs. 2 a Satz 2 wird das Wort „sechzehn" ersetzt durch das Wort „sechsundzwanzig". 9. In § 14 a erhält die Überschrift folgende Fassung: „Verkauf an Werktagen nach neunzehn Uhr". 10. § 16 wird gestrichen. 11. a) In § 18 Abs. 1 wird Satz 1 am Ende wie folgt gefaßt: ...., sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen und von zubereiteten Speisen. b) § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Die untere Verwaltungsbehörde kann aus besonderem Anlaß Ausnahmen zulassen. 12. § 27 Abs. 2 Nr. 4 beginnt mit den Worten „die Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf von Waren aus Automaten ...". Bonn, den 8. November 1956 Dr. Atzenroth Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 812 (Vgl. S. 9333 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Dr. Blank (Oberhausen) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: § 4a Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften 1. an allen Werktagen durchgehend von sieben Uhr bis neunzehn Uhr, 2, an Sonn- und Feiertagen von zehn Uhr bis dreizehn Uhr geöffnet sein. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Hellwig Dr. Böhm (Frankfurt) Dr. Dollinger Finckh Geiger (München) Huth Dr. Leiske Lenz (Brühl) Leonhard Dr. Leverkuehn Mühlenberg Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Pohle (Düsseldorf) Rasing Dr. Serres Siebel Schulze-Pellengahr Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Berg Anlage 7 Drucksache 2821 (Vgl. S. 9337 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2546). Berichterstatter: Abgeordneter Dewald Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich in seiner Sitzung am 4. Oktober 1956 mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beschäftigt. Bei seiner Beratung ist er davon ausgegangen, daß bereits das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (BGBl. I S. 353) und das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen vom § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (BGBl. I S. 115) eine Auflockerung bestehender gesetzlicher Vorschriften erbracht hatten. Obwohl diesen Gesetzen nur ein Übergangscharakter zukommen sollte und sie deshalb zeitlich begrenzt waren, ergab sich aus wirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit einer Verlängerung und damit auch die Möglichkeit einer Anpassung an die heutigen Erfordernisse. Im Entwurf ist jedoch davon abgesehen worden, jetzt den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffsbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten zu ändern. Dies soll vielmehr vorbehalten bleiben, bis eine endgültige Klarheit über die gesetzliche Neuregelung des Kreditwesens geschaffen ist. Der Bundesrat hat zum vorliegenden Gesetzentwurf dahingehend Stellung genommen, daß der Gesetzentwurf zustimmungsbedürftig sei, und angeregt, einen neuen Artikel 1 a einzufügen, welcher die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten befugt, Schiffspfandbriefe herauszugeben, die durch Schiffshypotheken gedeckt sind und für welche die Führung eines besonderen Deckungsregisters vorgesehen ist. Begründet hat er seine Anregung, solche zusätzlichen Emissionen herauszubringen, damit, daß die deutsche Schiffahrt durch den Abbau öffentlicher Hilfen nunmehr ganz auf die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts angewiesen ist. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat wegen der besonderen Eigenart der Materie Sachverständige gehört. Der Vertreter der privaten Schiffsbanken hat ,dabei die Ansicht vertreten, die Einfügung eines Artikels 1 a berge die Gefahr in sich, daß eine Fehlleitung des an sich schon knappen Kapitals die Folge sein könne. Neue Refinanzierungsquellen würden durch eine solche Ausweitung nicht erschlossen; zudem handele es sich um eine Spezialaufgabe, die schon immer von besonderen Kreditinstituten wahrgenommen wurde, und es bestehe deshalb keine Notwendigkeit, das Emissionsrecht, das bisher bei den Schiffspfandbriefen gelegen habe, auszuweiten. Demgegenüber vertrat der Vertreter des Verbandes öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute die entgegengesetzte Auffassung. Er glaubte, daß durch die Ausweitung des Emissionsrechtes neue Refinanzierungsquellen erschlossen würden, und vertrat die Ansicht, daß hier eine Anpassung der (Dewald) gesetzlichen Regelung an die Erfordernisse der Praxis notwendig sei. Der Sprecher des Verbandes der privaten Hypothekenbanken legte dar, daß, falls sowohl die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten als auch die Schiffsbanken auf eine Ausweitung des Emissionsrechtes nicht verzichten zu können glaubten, auch den privaten Hypothekenbanken das Recht zur Ausgabe von Schiffspfandbriefen nicht vorenthalten werden könne. Der Ausschuß beschloß nach längerer Aussprache mit Mehrheit, eine Ausweitung des Emissionsrechtes in keinem Falle zu genehmigen und demgemäß die Anregung des Bundesrates auf Einfügung eines Artikels 1 a abzulehnen. Auf Grund des vorgenannten Beschlusses wurden im Gesetzentwurf gestrichen a) in Artikel 1 die Nummern 1 und 5; in Artikel 2 Abs. 4 die Worte „§ 40 a des Schiffsbankgesetzes" ; m) in Artikel 3 die Nummer 2. Der Ausschuß schloß sich der Meinung der Bundesregierung an, daß das vorliegende Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Im übrigen stimmte der Ausschuß dem Gesetzentwurf unverändert zu. In 'Übereinstimmung mit dem Ausschußbeschluß empfiehlt der Berichterstatter dem Hohen Hause gleichfalls die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der nachstehenden Fassung. Bonn, den 26. Oktober 1956 Dewald Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Rudolf Meyer-Ronnenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Befürchten Sie nicht, daß ich noch lange zu diesem Thema rede; ich möchte mich an die Mahnung des Herrn Präsidenten halten. Aber auf eines darf ich doch noch aufmerksam machen.
    Der Herr Kollege Schneider hat es dankenswerterweise übernommen, auf die Notlage der kleinen Betriebe hinzuweisen, die dadurch entsteht, daß sich diese Betriebe an die Arbeitszeitgesetze halten müssen. Er hat davon gesprochen, daß wir im Einzelhandel auch heute noch 54 bis 76 Stunden arbeiten.

    (Zuruf rechts: 76?)

    — 76 Stunden, hat er gesagt. — Ich darf das etwas erläutern.
    Wir haben seit nun 36 oder 37 Jahren die 48Stunden -Woche. Heute können wir, auch wenn wir die Ziffer, die Herr Kollege Schneider hier angeführt hat, nicht als Norm ansehen wollen, immerhin noch die klare Feststellung treffen, daß Arbeitszeiten zwischen 53 und 57 Stunden absolut an der Tagesordnung sind. Nun wurde Herrn Schneider der Zwischenruf gemacht — wenn ich nicht irre, vom Herrn Atzenroth —, daß es Sache der Aufsichtsbehörde sei, darauf einzuwirken, daß das nicht vorkomme. Ich darf dazu in aller Offenheit sagen: Die Aufsichtsbehörden haben bis heute Nachsicht geübt, weil sie die innerbetrieblichen Verhältnisse der kleinen Geschäfte zu kennen glauben und darauf Rücksicht nehmen möchten.
    Nun möchte ich jedoch noch zu etwas anderem sprechen. Es könnte der Eindruck erweckt werden, als ob wir hier keine Kompromißbereitschaft zeigen wollten. Das ist ganz und gar nicht der Fall. Im Gegenteil, ich habe von Anfang an betont, daß bei einem so weitschichtigen Problem ein Kompromiß nicht nur möglich, sondern sogar erwünscht sei. Ich habe von Anfang 'an — das ist im Protokoll des Ausschusses für Mittelstandsfragen klar niedergelegt — auch den Vorschlag gemacht, uns für eine Übergangszeit mit einer Ausdehnung der Verkaufszeiten abzufinden. Aber — in diesem Punkte gebe ich dem Kollegen Sabel recht — beide Seiten müssen die Bereitschaft zu einem Kompromiß zeigen. Der Kompromiß kann nicht darin bestehen, daß man einfach etwas abändert, um überhaupt noch etwas herauszuholen; zu einem echten Kompromiß aber können wir in der dritten Lesung noch kommen.
    Ich möchte immer wieder darauf hinweisen: die Not der kleinen Betriebe, ihre Arbeitszeit künftig den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung und des Arbeitszeitgesetzes anzupassen, zwingt sie, auch 'diese halbe Stunde, die hier verlangt wird, für ihre Angestellten und für sich in Anspruch zu nehmen.
    Also bitte, machen Sie es uns nicht allzu schwer. Wenn ich heute und an dieser Stelle sage, daß ich bereit wäre, von 14 Uhr auf 16 Uhr für eine angemessene Übergangszeit zurückzugehen, dann sollte sich auch die Gruppe, die den Antrag, auf 17 Uhr zu gehen, eingebracht hat, überlegen, ob wir uns nicht doch auf der von mir vorgeschlagenen Basis einigen könnten. Seien Sie versichert, meine Damen und Herren, daß es mir wirklich nichtangenehm ist, an einem Tage, an dem weiß Gott bedeutendere Ereignisse als der Ladenschluß diskutiert wurden, soviel Worte machen und soviel Gegensätze, die hier aufgetreten sind, verzeichnen zu müssen.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Sie haben das ja veranlaßt!)

    Aus diesem Grunde möchte ich auch Herrn Atzenroth bitten, dafür Verständnis zu haben, wenn wir diesen Antrag hier noch nicht als die Verhandlungsbasis ansehen können, sondern ihn ablehnen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Kollege, stellen Sie einen Antrag zur zweiten Lesung?

(Abg. Meyer-Ronnenberg: Nein, noch nicht!) — Nein, noch nicht!

Frau Abgeordnete Ilk hat das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herta Ilk


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche jetzt zu Ihnen hier als Hausfrau. Ich glaube, daß man als Hausfrau doch wohl in erster Linie als interessierter „Verbraucher" anzusehen ist,

    (Abg. Baur [Augsburg] : Sind wir alle!)

    — Wir sind alle Verbraucher, sehr richtig, Herr Kollege Baur. Ich glaube, daß wir gar keiner Organisation bedürfen, hinter der wir uns verschanzen, um zu vorliegender Frage Stellung zu nehmen. Aber es ist auch sehr schön, wenn die Organisationen in ihrem Kreise diskutieren und sich zu den Problemen äußern. Aber ich möchte eben keinesfalls für eine Organisation sprechen. Ich möchte nur einmal zur Überlegung anheim geben: Wie wirkt sich dieses Gesetz, wie es jetzt vor uns liegt, auf die Hausfrau aus, und zwar sowohl auf die sogenannte Nur-Hausfrau, an die wohl Herr Kollege Schneider in erster Linie dachte, als er sagte, der Verbraucher könne kaufen, wann und zu welcher Zeit es ihm beliebe, als auch auf die berufstätige Hausfrau, die ja in ihrer Zeit noch viel mehr als die sogenannte Nur -Hausfrau beschränkt ist?
    Meine Herren, Sie unterschätzen die Arbeitsbelastung der Nur-Hausfrau beträchtlich. Wenn Sie nämlich heute sagen, sie kann über ihre Zeit beliebig verfügen, so ist das ein Irrtum; denn solange wir noch solche kläglichen 'Schulverhältnisse haben, daß ein Kind vormittags und eines nachmittags Schule hat, solange die Wohnungsverhältnisse noch nicht so sind, wie wir sie uns wünschen, hat auch eine Nur-Hausfrau ihre Zeit diesen Gegebenheiten entsprechend einzuteilen.


    (Frau Dr. Ilk)

    Dazu kommt, daß die Nur-Hausfrau einen großen Kauf — da muß ich auch auf Ihre Ausführungen zurückkommen, Herr Kollege Schneider — nicht ohne ihren Mann macht. Ich glaube, Sie werden es auch nicht sehr gerne haben, wenn Ihre Frau Einkäufe, die einen gewissen Preis überschreiten, ohne Ihre Zustimmung und Mithilfe tätigt. Da wollen Sie auch ein Wort mitreden und dabei sein.

    (Abg. Bock: Dazu ist der erste Sonnabend im Monat da!)

    — Sie sind immer ein bißchen weiter im Denken als der, der spricht, Herr Kollege Bock. Wir müssen uns unsere Rede auch etwas aufbauen, sonst kommt nämlich nichts dabei heraus.
    Nun haben Sie für diesen Zweck einen Samstag vorgesehen,

    (Zuruf von der SPD: Einen halben!)

    — einen Samstagnachmittag. Bitte, nun stellen Sie Sie sich einmal vor: An diesem Samstagnachmittag konzentriert sich alles auf den Kauf. Die Geschäfte sind überfüllt. Der Käufer hat keine Ruhe, einzukaufen, und der Verkäufer hat keine Ruhe, die Kunden richtig zu bedienen, und alle sind unzufrieden. Was ist die Folge? Entweder gehen die Leute in die Warenhäuser, wo sie vielleicht sehr viel schneller und sehr viel leichter von einer Abteilung zur anderen kommen; oder aber sie kaufen laut Katalog, und dann haben die Versandhäuser ein gutes Geschäft. Beides ist im Interesse des Mittelstandes nicht sehr erwünscht.
    Auf diese Gesichtspunkte möchte ich jetzt nur in bezug auf die viel geschmähte Nur-Hausfrau hinweisen, die ja nach Ansicht vieler „so sehr viel Zeit hat".
    Wie steht es nun aber mit der Hausfrau, die gleichzeitig Angestellte ist? Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, in den Geschäften, in denen ich Kunde bin, mit den Verkäuferinnen zu sprechen, und von ihnen höre ich: Wir wollen einen freien halben Tag, aber wir kaprizieren uns absolut nicht darauf, daß dieser freie Tag allgemein geschäftsfrei ist. Denn wann sollen w i r dann eigentlich einkaufen?
    Nehmen wir einmal an, eine Frau ist in einer Buchhandlung tätig, und sie möchte sich gerne auch einmal etwas an Textilien beschaffen. Diese Frau weiß ja gar nicht, wann sie das tun soll; denn nach Erlaß dieses Gesetzes bekommt sie sicher nicht dienstfrei für ihre Einkäufe. Die Mittagszeit ist ja auch sehr knapp bemessen, und dann, wenn der Abendschluß früher gelegt wird, wird in der Regel die Mittagszeit für die Verkäufer etwas eingeschränkt werden. Wann sollen diese Angestellten also einkaufen?
    Nun gehen Sie, Herr Kollege Schneider, davon aus, daß alle Dienststellen und Büros schon um 5 Uhr geschlossen werden, daß alle Fabriken usw. um 5 Uhr schließen. Auch da muß ich Sie etwas belehren, wenn Sie es gestatten. Es gibt eine Menge Büros, die keinesfalls so zeitig schließen, und eine Menge Gewerbebetriebe, die auch nicht um 5 Uhr
    Schluß machen, und wo die Leute auch noch hinterher einkaufen müssen.

    (Abg. Bock und Abg. Schneider [Hamburg] : Dazu haben sie mittags Zeit!)

    — Herr Kollege, Sie rufen mir zu, sie haben mittags Zeit. Da komme ich auf das zurück, was Sie so hervorheben: Die Angestellten sollen gesundheitlich geschont werden. Aber wenn Sie den Frauen oder den Junggesellen oder auch den Ehemännern, die etwas kaufen sollen, weil die Frau vielleicht krank ist, zumuten, die kurze Mittagszeit mit Besorgungen zu verbringen, statt sich mittags in einer Ruhepause etwas zu entspannen, liegt darin ein Widerspruch zu dem, was Sie vorher gesagt haben; dann ist von Rücksicht auf Gesundheit der Angestellten gar nicht die Rede.
    Weiter haben Sie gesagt, am Samstag solle der Laden geschlossen sein, um das zusammenhängende Wochenende mit einer längeren Freizeit einzuführen. — Herr Kollege Schneider, ich wäre dankbar, wenn Sie da besonders achtgäben, weil ich mich speziell an Ihre Ausführungen halte! — Sie haben gesagt, das diene besonders der Gesundheit vor allem der weiblichen Verkäuferinnen. Glauben Sie nicht, daß es für eine Verkäuferin, die in der Woche sehr viel stehen muß, weit besser wäre, wenn sie z. B. an einem Mittwochnachmittag entspannen und eine wesentlich andere Tätigkeit aufnehmen könnte als die, hinter dem Ladentisch zu stehen?

    (Abg. Schneider [Hamburg] : Dann geht sie der Familie verloren!)

    — Sie geht der Familie verloren, Herr Kollege? Ich glaube nicht, daß diese Frau am Samstagnachmittag so viel Zeit für ihre Familie haben wird. Wie wird es denn sein? Die Hausfrauen, und zwar gerade die Arbeiterinnen oder die Frauen von Arbeitern kriegen am Freitagabend erst ihr Haushaltsgeld — der Mann bringt ja dann erst den Lohn nach Hause —,

    (Abg. Schneider [Hamburg] : Das kann man auch ändern!)

    und können wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit am Freitagabend nicht mehr einkaufen. So gehen sie am Samstagmorgen einkaufen. In der Zeit nach dem Büroschluß, Samstag von 12 bis 14 Uhr, drängen sich dazu noch die Einkäufe der berufstätigen Frauen zusammen, und um
    14 Uhr sind die Läden noch voller Kunden. Dann sind die Verkäuferinnen, weil auch die Bestimmung aufgenommen worden ist, daß zu Ende bedient werden muß, um 14 Uhr noch längst nicht aus dem Geschäft heraus. Sie stehen noch um
    15 Uhr, vielleicht noch um 15.30 Uhr im Geschäft und sind vollkommen erschöpft, weil sich die Arbeit in den wenigen Stunden übermäßig zusammendrängte. Sie sind vollkommen abgespannt, wenn sie heimkehren, ihre Familien haben kaum noch etwas von ihnen.
    Ich bin also nicht Ihrer Ansicht, daß Sie mit der vorgesehenen Regelung den Verkäuferinnen einen großen Gefallen tun. Sie sollten als Vertreter einer Gewerkschaft sehr viel mehr darauf achten, daß zwischen den Sozialpartnern ein Übereinkommen geschlossen wird, daß ein roulierendes System geschaffen wird, das jeder Verkäuferin und jedem


    (Frau Dr. Ilk)

    Angestellten im Einzelhandel einen halben freien Tag in der Woche gewährleistet. Dafür müssen Sie sich besonders einsetzen. Sie selber haben ja gesagt, daß freiwillige Übereinkünfte immer noch die beste Lösung seien. Hier durch ein Gesetz einzugreifen, halte ich für falsch.
    Ich bin aber auch der Meinung von Herrn Sabel, daß eine Übergangslösung durchaus nicht am Platze ist. Wir sollten uns gleich entscheiden. Bei der Lösung, wie sie jetzt der Wirtschaftspolitische Ausschuß vorschlägt, habe ich allerdings einige Bedenken, denn meine Sorge würde dann nicht ausgeräumt sein, daß die berufstätige Hausfrau keine Zeit hat einzukaufen. Auch dann würde nämlich der Chef der berufstätigen Hausfrau eine andere Freizeit nicht gewähren.
    Ich möchte also gerade um der berufstätigen Hausfrauen willen in erster Linie bitten, daß man von einer solchen Regelung, wie sie der Gesetzentwurf vorsieht, Abstand nimmt und unserem Antrag zustimmt. Ich bin der Überzeugung, daß dann viel mehr zugunsten der Familie und zugunsten aller Hausfrauen und vor allem aller berufstätigen Frauen getan wird, als Sie es mit dem freien Samstagnachmittag planen.

    (Beifall bei der FDP.)