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ID0216907300

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    2. Deutscher Bundestag — 169. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. November 1956 9285 169. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. November 1956. Änderungen der Tagesordnung . . 9287 A, 9335 C, 9337 B, D Geschäftliche Mitteilungen 9290 A Bekanntgabe des Schreibens des Bundeskanzlers über die Entbindung der Bundesminister Blank, Kraft, Neumayer und Dr. Schäfer durch den Bundespräsidenten von ihren Ämtern und die Ernennung des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrats Dr. von Merkatz zusätzlich zum Bundesminister der Justiz, des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Dr. Balke zusätzlich zum Bundesminister für Atomfragen und des bisherigen Bundesministers für Atomfragen Strauß zum Bundesminister für Verteidigung 9287 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 276, 283, 284 (Drucksachen 2621, 2824; 2747, 2809; 2765, 2825) 9287 C Vorlage des Berichts des Bundesministers für Wohnungsbau über Bereitstellung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaus für Facharbeiter in den Zonenrandgebieten (Drucksache 2826) . . . 9287 C Zurückziehung des Entwurfs einer Neunundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1183, 2822) 9287 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2807) . . . 9287 C, 9289 D, 9290 A Zur Geschäftsordnung: Rasner (CDU/CSU) 9287 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . 9287 D, 9289 B Mellies (SPD) 9289 D Zur Sache: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 9290 A, 9310 C Majonica (CDU/CSU) . . 9293 C, D, 9295 D, 9296 A, B Schmidt (Hamburg) (SPD) 9293 C, 9297 A, C, 9298 B, C, 9302 A, C Mellies (SPD) . . . . 9295 D, 9296 A, 9314 C Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9297 B von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . 9298 B, C, 9307 D Dr. Seffrin (CDU/CSU) 9302 A Dr. Kliesing (CDU/CSU) 9302 C Dr. Mende (FDP) 9304 A Dr. Reichstein (GB/BHE) 9306 D Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 9309 B Dr. Dr. Wenzel (SPD) 9314 B Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung 9315 B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Gewährung von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. Unterhaltshilfezulagen -Gesetz — 2. UZG —) (Drucksache 2836) . . 9287 A, 9315 B Kunze (Bethel) (CDU/CSU) 9315 B Dr. Kather (GB/BHE) 9315 D Beschlußfassung 9315 C, 9316 A Zweite Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 1461); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2810, Umdrucke 795, 804, 810, 812) . . . 9316 A Zur Geschäftsordnung: Dr. Hellwig (CDU/CSU) 9316 A, D Vizepräsident Dr. Becker . . 9316 D, 9318 C, 9319 B, C Sabel (CDU/CSU) 9317 A, 9319 C Ritzel (SPD) 9318 D Stücklen (CDU/CSU) 9335 C Zur Sache: Franzen (CDU/CSU): als Berichterstatter 9317 A Schriftlicher Bericht 9338 C Illerhaus (CDU/CSU) : als Berichterstatter 9317 B als Abgeordneter 9324 D, 9327 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 9320 C, 9321 B, 9322 A, D, 9323 C, 9324 A, 9333 B, 9335 A Sabel (CDU/CSU) . 9321 B, C, 9328 C, 9334 B Meyer-Ronnenberg (CDU/CSU) . 9321 C, 9329 A Fassbender (DP) 9321 D Lange (Essen) (SPD) . . . . 9322 B, 9334 B Schmücker (CDU/CSU) 9322 C Bock (CDU/CSU) 9324 A Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . . 9324 B, 9333 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 9325 C, 9327 D Frau Dr. Ilk (FDP) 9329 D, 9334 C Stücklen (CDU/CSU) . . . 9331 A, 9334 C Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . . 9332 B Bausch (CDU/CSU) 9334 A Abstimmungen . . . 9323 A, 9332 C, 9333 A, C, 9334 D, 9335 B Dritte Beratung vertagt 9335 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1956) (Drucksache 2774) 9335 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 9335 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2746) 9335 D Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 9335 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2763) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abgeordneten Krammig, Höcherl, Dr. Bärsch, Dr. Miessner, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2803) 9335 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 9336 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 10. Mai 1948 zur Änderung des Abkommens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen (Drucksache 2755) 9336 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9336 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2756) 9336 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9336 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-österreichische Protokoll vom 1. Dezember 1955 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden (Drucksache 2757) . . . 9336 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9336 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen (Drucksache 2758) 9336 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films 9336 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Zuzugsbeschränkungen im Land Baden-Württemberg (Drucksache 2759) 9336 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 9336 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Drucksache 2769) 9336 C Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik 9336 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Internationalen Weizen-Übereinkommen 1956 (Drucksache 2788) 9336 D Beschlußfassung 9336 D Beratung der Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2754) 9337 A Beschlußfassung 9337 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache 2695) 9337 A Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . 9337 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 2793) 9337 B Überweisung an den Rechtsausschuß . 9337 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2546); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2821) . . 9337 C Dewald (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9344 C Beschlußfassung 9337 D Nächste Sitzung 9337 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9338 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von den Abg. Meyer-Ronnenberg u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 2810) . . . 9338 C Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kopf, Hilbert, Dr. Furler u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 795) 9343 A Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr Hellwig, Illerhaus, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 804) . . 9343 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 810) . . 9343 C Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Hellwig, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Umdruck 812) 9344 A Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2821) 9344 C Die Sitzung wird um 15 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 7. I Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Arndgen 30. 11. Beer (Hamburg) 8. 11. Behrisch 10. 11. Berg 8. 11. Bettgenhäuser 8. 11. Frau Beyer (Frankfurt) 14. 12. Fürst von Bismarck 30. 11. Blachstein 30. 11. Dr. Bucher 10. 11. Cillien 15. 12. Dr. Dehler 9. 11. Dr. Dittrich 17. 11. Eberhard 24. 11. Dr. Elbrächter 30. 11. Erler 30. 11. Eschmann 17. 11. Faller 9. 11. Feldmann 20. 11. Dr. Franz 30. 11. Dr. Friedensburg 9. 11. Funk 8. 11. Gerns 8. 11. D. Dr. Gerstenmaier 3. 12. Dr. Greve 10. 11. Dr. Hammer 17. 11. Dr. Graf Henckel 8. 11. Höfler 8. 11. Dr. Horlacher 10. 11. Jacobs 8. 11. Jahn (Frankfurt) 8. 11. Kahn-Ackermann 17. 11. Kiesinger 3. 12. Dr. Klötzer 30. 11. Krammig 30. 11. Kühn (Köln) 30. 11. Dr. Lenz (Godesberg) 30. 11. Lenz (Trossingen) 10. 11. Dr. Leverkuehn 9. 11. Lotze 9. 11. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 10. 11. Margulies 9. 11. Mattick 28. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Frau Dr. Maxsein 8. 11. Dr. Menzel 30. 11. Metzger 8. 11. Dr. Mocker 10. 11. Dr. Mommer 30. 11. Morgenthaler 9. 11. Frau Nadig 9. 11. Neubauer 30. 11. Odenthal 17. 11. Ohlig 8. 11. 011enhauer 15. 12. Platner 8. 11. Dr. Preiß 30. 11. Dr. Dr. h. c. Pünder 30. 11. Raestrup - 17. 11. Dr. Ratzel 8. 11. Frau Dr. Rehling 15. 12. Reitz 8. 11. Freiherr Riederer von Paar 30. 11. Sabaß 8. 11. Samwer 9. 11. Scheel 22. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) 3. 12. Schoettle 30. 11. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schöne 10. 11. Seither 11. 11. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 30. 11. Stauch 8. 11. Stierle 9. 11. Sträter 8. 11. Stümer 8. 11. Wagner (Ludwigshafen) 10. 11. Dr. Wellhausen 8. 11. Anlage 2 Drucksache 2810 (Vgl. S. 9317 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 1461). Berichterstatter: Abgeordneter Franzen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 22. September 1955 den von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Initiativantrag betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß -- Drucksache 1461 - dem Ausschuß für Arbeit federführend und den, Ausschüssen für Wirtschaftspolitik, für Sonderfragen des Mittelstandes und für Verkehrswesen zur Mitberatung überwiesen. In engem Zusammenhang mit der Kernfrage dieses Entwurfs steht der Initiativantrag der Abgeordneten Kühlthau, Frau Welter (Aachen), Graaff (Elze), Dr. Elbrächter und Genossen betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den freien Halbtag im Einzelhandel -Drucksache 1943 -, den der Deutsche Bundestag in seiner 125. Sitzung am 20. Januar 1956 dem Ausschuß für Arbeit - federführend - und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik -- mitberatend -- überwiesen' hat. Dieser Entwurf wurde deshalb bei den Verhandlungen der Ausschüsse in die Erwägungen einbezogen; lediglich der Ausschuß für Verkehrswesen beschränkte seine Beratungen auf die unmittelbar den Verkehr berührenden Fragen. Bei den Beratungen der einzelnen Paragraphen wurden auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß und die Stellungnahme des Bundesrates dazu berücksichtigt. I. Allgemeines 1. Vorbemerkungen Die Mißstände, die hinsichtlich der Arbeitszeiten der Angestellten im, Einzelhandel in den letzten Jahren immer deutlicher in Erscheinung getreten sind, erfordern zwingend eine Neuregelung der Ladenschlußvorschriften. Ohne eine Regelung des Ladenschlusses ist es nicht möglich, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung zu schützen. Die Erkenntnis, daß der Ladenschluß in erster Linie ein Anliegen des Arbeitsschutzes ist, stammt nicht erst aus den letzten Jahren; schon die ersten Arbeitszeitbeschränkungen für Arbeiter im Handelsgewerbe aus dem Jahre (Franzen) 1891 enthalten gleichzeitig Vorschriften über den Ladenschluß. Bis in die heutige Zeit zeigen die Ergebnisse eingehender Erhebungen über die Arbeitszeiten der Ladenangestellten sowie die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden und insbesondere die Feststellungen der Gewerkschaften, daß die Einhaltung der geltenden Arbeitszeitvorschriften ohne Verkürzung der zur Zeit gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten nicht möglich ist. Die Versuchung, die Arbeitszeit des Verkaufspersonals der Ladenöffnungszeit anzugleichen, ist namentlich in kleinen und kleinsten Geschäften besonders groß. Eine intensive laufende Kontrolle der Arbeitszeiten durch die Gewerbeaufsichtsämter könnte angesichts der großen Zahl von kleineren und mittleren Läden und im Hinblick auf die geringe Zahl der Aufsichtsbeamten nur auf Kosten anderer wichtiger Arbeiten durchgeführt werden. Eine Eindämmung der ungesetzlichen Arbeitszeiten läßt sich auch am einfachsten und wirksamsten durch die Festsetzung von Ladenschlußzeiten erzielen, da die Tatsache, ob ein Laden offen oder geschlossen ist, leicht festgestellt werden kann. Da der Ladenschluß ein Teil des Arbeitsschutzes ist, ist die Zuständigkeit des Bundes zur Neuregelung gemäß Artikel 74 Nr. 12 GG gegeben. Es liegt auch ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG vor. Den bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und dem Verbot der Sonntagsbeschäftigung muß auch die bundeseinheitliche Regelung des Ladenschlusses in den Grundzügen entsprechen, da nur so die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet gewahrt bleibt. Den Hauptanstoß zur gegenwärtigen Reform des Ladenschlußrechts hat der verständliche Wunsch der Arbeitnehmer in den offenen Verkaufsstellen gegeben, ebenso wie die meisten anderen Beschäftigten einen halben Tag in der Woche frei zu haben. Bereits mit der Drucksache 603 vom 23. Februar 1950 hat der Deutsche Bundestag die Neuregelung der Ladenschlußvorschriften gefordert. Am 3. Februar 1951 brachten die Abgeordneten Degener, Richter, Determann und Genossen den Initiativentwurf eines Gesetzes — Drucksache 1879 — ein, durch den die Vorschriften der Arbeitszeitordnung über den Ladenschluß u. a. dahingehend abgeändert werden sollten, daß die Verkaufsstellen am Sonnabend — mit Ausnahme des ersten Sonnabends im Monat — ab 14 Uhr geschlossen sein sollten. Dieser Antrag wurde jedoch nicht mehr beraten, da die Bundesregierung inzwischen den Entwurf eines Ladenschlußgesetzes ausgearbeitet hatte, der sich für den Ladenschluß am Mittwochnachmittag aussprach. Der Bundesrat stimmte am 15. Oktober 1954 diesem Entwurf mit zahlreichen Änderungsvorschlägen zu, wobei er sich jedoch für den Ladenschluß am Sonnabend — mit Ausnahme des ersten Sonnabends im Monat — aussprach. Die Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen Änderungsvorschlägen ist dem Deutschen Bundestag bisher nicht zugeleitet worden. Diese zögernde Haltung der Bundesregierung führte zu den beiden eingangs genannten Initiativanträgen. 2. Behandlung in den Ausschüssen Der Ausschuß für Verkehrswesen beschäftigte sich in seiner 70. und 78. Sitzung mit der Drucksache 1461; er behandelte insbesondere die Fragen der Bahnhofsverkaufsstellen, der Kur- und Erholungsorte sowie der Ausnahmen im öffentlichen Interesse. Die hierzu gefaßten Beschlüsse wurden dem federführenden Ausschuß für Arbeit zugeleitet; sie werden später bei der Besprechung der betreffenden Paragraphen Erwähnung finden. Der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes befaßte sich in 5 Sitzungen mit der Drucksache 1461. Nach eingehender Generaldebatte, in der auch die Drucksache 1943 behandelt, aber abgelehnt wurde, beschloß der Ausschuß zu den Fragen des Sonnabendladenschlusses, der Bahnhofsverkaufsstellen, der Kur- und Erholungsorte sowie der Trinkhallen Abänderungsvorschläge, die dem federführenden Ausschuß für Arbeit zugeleitet wurden; sie werden ebenfalls bei den betreffenden Paragraphen erwähnt werden. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat lediglich in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1956 die Drucksachen 1461 und 1943 angesprochen; er hat beschlossen, sich dafür einzusetzen, daß das Plenum des Bundestages zunächst den Initiativentwurf des Bundesrates eines Gesetzes über den Verkauf in offenen Verkaufsstellen an Sonntagen vor Weihnachten (BR-Drucksache 234/56) verabschieden sollte und daß dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik genügend Zeit gelassen werden sollte, sich eingehend mit der Ladenschlußfrage zu beschäftigen. Der federführende Ausschuß für Arbeit behandelte die Ladenschlußfrage in 9 Sitzungen; er führte eine Generaldebatte und 2 vollständige Lesungen des Entwurfs durch. Im Verlauf der Generaldebatte, in die auch die Drucksache 1943 einbezogen wurde, sind zahlreiche Sachverständige gehört worden. Die Generaldebatte erstreckte sich vorwiegend auf folgende Probleme: a) die Verkaufssonntage vor Weihnachten, b) den werktäglichen Ladenschluß, c) die Bahnhofsverkaufsstellen, d) den Verkauf in Kur- und Erholungsorten. Zu a) unterrichtete sich der Ausschuß über den Stand der Initiativanträge über die Verkaufssonntage vor Weihnachten (BT-Drucksache 1817, BR-Drucksache 234/56) und entschied sich dafür, den Entwurf des Ladenschlußgesetzes so schnell zu behandeln, daß das Gesetz noch rechtzeitig vor Weihnachten d. J. verkündet werden kann. In der Sache hatte der Ausschuß für Arbeit bereits bei der Behandlung der Drucksache 1817 betreffend Regelung der verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten die Gutachten der beiden christlichen Kirchen geprüft (siehe den Mündlichen Bericht im Stenographischen Bericht der 112. Sitzung des Bundestages vom 11. November 1955). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die beiden vor dem 21. Dezember liegenden Sonntage vorgeschlagen. Der Ausschuß für Arbeit sprach sich erneut mit Mehrheit für 2 Verkaufssonntage in der Adventszeit, und zwar in der Zeit zwischen dem 10. und 23. Dezember aus, wobei die Verkaufszeit fünf zusammenhängende Stunden je Sonntag nicht überschreiten soll. Zu b). Das Problem des werktäglichen Ladenschlusses enthält zwei Teilfragen, nämlich die Begrenzung der Verkaufszeiten in den Abendstunden und den Ladenschluß an einem bestimmten Halbtag. (Franzen) Nach der bisherigen Rechtslage mußten die Verkaufsstellen und Einzelhandelsgeschäfte zwischen 19 und 7 Uhr geschlossen sein. Während der übrigen Zeit des Tages konnten dieselben beliebig offengehalten werden. Die Möglichkeit, Verkaufsstellen bis 19 Uhr offenzuhalten, sollte nach dem Antrag Meyer-Ronnenberg — Drucksache 1461 — einheitlich auf 18 Uhr begrenzt werden, um damit eine an vielen Orten bereits durchgeführte Übung gesetzlich allgemein vorzuschreiben. In der Frage des freien Halbtags hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf den Mittwochnachmittag ab 13 Uhr vorgesehen, wogegen der Antrag Meyer-Ronnenberg das verlängerte Wochenende mit dem freien Sonnabendnachmittag anstrebte. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf sollten am 1. Sonnabend im Monat die Verkaufsstellen um 19 Uhr und an den übrigen Sonnabenden um 14 Uhr schließen. Gemäß Antrag des Abgeordneten Kühlthau — Drucksache 1943 — sollten die Inhaber von Verkaufsstellen und Einzelhandelsgeschäften gesetzlich verpflichtet werden, ihren Angestellten bei einer 48stündigen Wochenarbeitszeit wöchentlich einen freien Halbtag oder für 2 Wochen einen vollen freien Tag zu gewähren. Der Mittelstandsausschuß hatte sich für den freien Sonnabendnachmittag ausgesprochen, jedoch einschränkend mit einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1957. Vorerst sollte hiernach der Sonnabendladenschluß auf 16 Uhr und am ersten Sonnabend im Monat auf 18 Uhr festgelegt werden. Zu diesen Fragen wurden Sachverständige folgender Organisationen gehört: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Zentralvereinigung der Konsumgenossenschaften, Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und Deutscher Bauernverband. Von diesen Sachverständigen sprachen sich die Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände für die in der Drucksache 1943 vorgeschlagene Regelung und gegen eine Festlegung des Ladenschlusses auf 18 Uhr aus. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels und der Zentralverband des Deutschen Handwerks traten dafür ein, nur eine Rahmengesetzgebung zu machen und es den Ländern zu überlassen, ob sie für ihr Gebiet den Ladenschluß auf 14 Uhr am Sonnabend festlegen oder ob sie dafür einen freien Montagmorgen einführen wollten. An den übrigen Werktagen sollte es den Käufern möglich sein, bis 19 Uhr einzukaufen. Die Vertreter der Zentralvereinigung der Konsumgenossenschaften, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft setzten sich für den Ladenschluß an den Sonnabenden um 14 Uhr und an den übrigen Werktagen um 18 Uhr ein. Nach eingehender Würdigung aller Gesichtspunkte entschied sich der Ausschuß für die in den Ausschußbeschlüssen zu § 3 wiedergegebene Lösung. Zu c). Auch zu der Frage der Bahnhofsverkaufsstellen wurden Sachverständige gehört, und zwar von der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, den Verbänden des Deutschen Bahnhofsbuchhandels und des Deutschen Bahnhofshandels sowie dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels sprach sich für ein grundsätzliches Verbot der Offenhaltung der Bahnhofsverkaufsstellen vor der Sperre während der Ladenschlußzeiten aus, erklärte sich aber mit abweichenden Regelungen einverstanden, die den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen. Die Vertreter der Verbände des Deutschen Bahnhofshandels und Bahnhofsbuchhandels sowie der Deutschen Bundesbahn begründeten unter ausführlicher Darlegung der für die Beurteilung der Frage wesentlichen Gesichtspunkte und unter Anführung von Zahlenmaterial den Wunsch, die gegenwärtige Regelung aufrechtzuerhalten, die sich auf die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Behandlung von Bahnhofswirtschaf ten, Bahnhofsverkaufsstellen und Bahnhofsfriseurbetrieben vom 9. November 1953" (Verkehrsblatt Nr. 24) stützt. Der Ausschuß folgte dem Vorschlag des Ausschusses für Verkehrswesen, die Bestimmungen des Entwurfs so abzuändern, daß sie der gegenwärtigen Regelung entsprechen; er sprach aber die Erwartung aus, daß die gegenwärtigen Mißstände durch Überprüfung der Verwaltungsvorschriften und schärfere Aufsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Zu d) Auch die Frage der Ausnahmen für den Verkauf an Sonntagen in Kur- und Erholungsorten wurde eingehend erörtert. Der Ausschuß beschloß, den Warenkreis im Wortlaut des Gesetzes genau festzulegen und die Zahl der Sonntage auf 16 zu beschränken. Die weiteren Änderungen, die in diesen Paragraphen gegenüber dem Entwurf vorgenommen wurden, werden später erörtert werden. II. Die Vorschriften im einzelnen Erster Abschnitt Zu §1 Der Ausschuß beschloß, die Verkaufsstellen der Genossenschaften zur Klarstellung in eine neue Nummer 3 aufzunehmen, da den Konsumgenossenschaften möglicherweise einmal in der Zukunft nur der Verkauf an Mitglieder gestattet sein könnte und sie dann nicht unter das Ladenschlußgesetz fallen würden. Zu §2 Der Paragraph wurde unverändert angenommen. Zweiter Abschnitt Zu §3 Zu Nummer 2 nahm der Ausschuß zum allgemeinen werktäglichen Ladenschluß den Kompromißvorschlag an, die Geschäfte von 18.30 bis 7 Uhr geschlossen zu halten, womit dem Kaufbedürfnis auf dem Land und in den Großstädten Rechnung getragen wird. Ebenso wurde zu Nummer 3 ein Kompromißvorschlag angenommen, die Geschäfte sonnabends ab 14 Uhr und am ersten Sonnabend im Monat ab 18 Uhr und an dem darauffolgenden Montag bis 13 Uhr zu schließen. Mit dieser Regelung ist einerseits dem Erholungsbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel und den Einzelhändlern selbst durch ein verlängertes Wochenende Rechnung getragen, andererseits aber auch dem Bedürfnis, an einem Sonnabendnachmittag insbesondere Familieneinkäufe zu tätigen, entsprochen worden. (Franzen) Der Ausschuß hat den Vorschlag der Abgeordneten Kühlthau und Genossen — Drucksache 1943 — abgelehnt, weil das rollierende System unübersichtlich sei und auch für die Ladenbesitzer personelle Schwierigkeiten bringen würde. Es müßten bei diesem System mehr Personal bzw. Aushilfskräfte beschäftigt werden, was für den Einzelhandel unwirtschaftlich gewesen wäre. Zu §4 Der in Absatz 1 aufgeführte Warenkatalog wurde um Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel erweitert. Absatz 2 wurde dahin geändert, daß nicht die höheren Verwaltungsbehörden, sondern die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden anordnen, in welchem Umfang während der allgemeinen Ladenschlußzeiten die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln usw. sicherzustellen ist. § 5 wurde unverändert angenommen. Zu §6 Hier wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu §7 Der Ausschuß ist hier dem Vorschlag in Drucksache 1461 nicht gefolgt, der nur eine Ausnahme von § 3 für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen zulassen wollte, die hinter den Bahnsteigsperren liegen. Es wurde in Übereinstimmung mit dem Verkehrsausschuß die Fassung des Regierungsentwurfs angenommen, wonach alle Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Der Mittelstandsausschuß hatte sich für die Drucksache 1461 ausgesprochen und die Anfügung eines Absatzes 2 mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: „(2) Für die vor den Sperren und in den Bahnhofshallen liegenden Verkaufsstellen erläßt der Bundesverkehrsminister besondere Vorschriften mit der Maßgabe, daß jeweils nur eine Verkaufsstelle aus den für die echte Reisebedarfsdeckung in Frage kommenden Fachzweigen (Lebens- und Genußmittel, Körperpflegeartikel, Tabakwaren, Bücher und Zeitschriften, Blumen) außerhalb der Ladenschlußzeiten dieses Gesetzes geöffnet sein darf." Zu §8 In Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Verkehrsausschusses wurde auf Flughäfen der Ladenschluß am 24. Dezember auf 17 Uhr festgelegt. Zu §9 Die Anregung des Verkehrsausschusses, in Kur- und Erholungsorten jährlich bis zu 22 Sonn- und Feiertage für die Dauer von 4 Stunden zum Verkauf freizugeben, und die Anregungen des Mittelstandsausschusses, in besonderen Fällen bis zu 26 Sonn- und Feiertagen, wurden vom federführenden Ausschuß abgelehnt. Die Mehrheit hat sich für die Höchstgrenze von 16 Sonn- und Feiertagen ausgesprochen, ferner für eine Offenhaltung an den Sonnabenden bis 18 Uhr. Zu §10 Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Anregungen, den Verkauf an Sonntagen in ländlichen Gebieten während des ganzen Jahres zuzulassen und eine verlängerte Verkaufszeit in den Abendstunden an Werktagen, wurden mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 11 In Absatz 1 wurde der Katalog der Waren aufgenommen, die für den Verkauf an Sonntagen freigegeben werden können. Dabei wurde eine generelle Aufnahme von verderblichen Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaues und der Fischerei nicht für erforderlich gehalten. Absatz 3 entfällt. Die Geltungsdauer der bisher getroffenen Anordnungen wurde bis zum 31. Dezember 1957 festgesetzt. Zu § 12 Der Ausschuß schloß sich, wie bereits erwähnt, dem Vorschlag der Antragsteller an, vertrat jedoch die Auffassung, daß die Verkaufszeiten 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten dürfen. Zu § 13 Der Ausschuß beschloß, genau festzulegen, daß die Freigabe von weiteren Sonntagen für den Verkauf nur aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgen darf und daß diese Sonntage in Kur- und Erholungsorten auf die nach § 9 des Gesetzes freizugebenden Sonntage angerechnet werden müssen. Zu § 14 Hier wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu § 14 a Der § 14 a wurde vom Ausschuß eingefügt, um den Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, Ausnahmegenehmigungen aus einem bestimmten Anlaß zu erteilen, Verkaufsstellen über den allgemeinen werktäglichen Ladenschluß hinaus bis 21 Uhr offenzuhalten. Gedacht ist hier an traditionelle Märkte und ähnliche Veranstaltungen, z. B. an das Münchner Oktoberfest. Die Zahl der Werktage, für die eine Verlängerung gegeben werden kann, wurde auf 12 Tage innerhalb eines Jahres beschränkt. Dritter Abschnitt Zu § 15 Die Dauer der Arbeitszeit wurde auf 8 Stunden festgesetzt, um den Schichtwechsel in durchgehend arbeitenden Betrieben, z. B. Tankstellen, zu gewährleisten. U. a. schreibt dieser Paragraph die Ersatzfreizeiten für die Sonntagsarbeit vor, wobei weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen unberührt bleiben. Hierzu wurde in Absatz 3 folgende Bestimmung eingefügt: Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr ge- (Franzen) währt werden. Während der Zeiten, in denen die Verkaufsstelle geschlossen werden muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden. Hiermit sollte sichergestellt werden, daß einmal die dem Angestellten zustehenden Ersatzfreizeiten nicht zu einer Zeit gegeben werden, wo ohnehin die Geschäfte geschlossen sind, andererseits sollte aber auch die Möglichkeit bestehen, das Wochenende zu verlängern. Der Ausschuß beschloß, einen neuen Absatz 3 a einzufügen, durch den eine Ersatzfreizeit für die gemäß § 3 Abs. 3 geleistete Arbeitszeit sichergestellt wird. Vierter Abschnitt Zu § 16 Dem Wunsche des Mittelstandes, diesen Paragraphen zu streichen, wurde nicht gefolgt. Es wurde jedoch ein neuer Absatz 1 a eingefügt, wonach die Betriebe des Friseurhandwerks an Sonnabenden bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen und dafür am Montagvormittag bis 13 Uhr geschlossen halten müssen. Zu § 17 § 17 regelt den Warenverkauf auf Märkten. Es wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu § 18 Die Vorschrift dieses Paragraphen verbietet das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf mit Ausnahme vom Verkauf von Tageszeitungen über die allgemein festgesetzten Ladenschlußzeiten hinaus. Der Ausschuß fügte der für den Zeitungsverkauf getroffenen Ausnahme die weitere Ausnahme für Volksbelustigungen hinzu. Zu § 19 Dieser Paragraph wurde gestrichen, weil die Mehrheit des Ausschusses der Meinung war, daß eine Regelung für Trinkhallen, Imbißstuben usw. im Gaststättengesetz zweckmäßiger sei. Ferner seien auch die an eine Trinkhalle zu stellenden hygienischen und die an den Inhaber zu stellenden persönlichen Voraussetzungen im Gaststättengesetz besser zu regeln. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ebenfalls die Streichung dieses Paragraphen vorgeschlagen. Fünfter Abschnitt Zu § 19 a Dieser Paragraph wurde eingefügt, der für die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, vorschreibt, einen Abdruck des Gesetzes usw. an geeigneter Stelle im Verkaufsraum auszuhängen, ferner ein Verzeichnis zu führen über die den Beschäftigten gewährten Ersatzfreizeiten für Sonn- und Feiertagsarbeit. Zu § 20 Die Formulierung wurde dahin geändert, daß die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörden die Aufsicht über die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes auszuüben haben. Zu § 20a Dieser Paragraph wurde neu eingefügt, um den obersten Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, in Einzelfällen befristete Ausnahmen zuzulassen, wenn dieselben im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind. Der Bundesminister für Arbeit wurde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Sechster Abschnitt Zu § 21 Der Ausschuß lehnte mit Mehrheit die Formulierung des § 21 der Drucksache 1461 ab und übernahm hierfür den entsprechenden Paragraphen des Regierungsentwurfs. Die Strafandrohung wurde auf 6 Monate Gefängnis und eine Geldstrafe oder eine dieser Strafen festgesetzt. Zu § 22 Der Ausschuß sah keinen Anlaß, die im Ordnungswidrigkeitengesetz festgesetzte Höchststrafe von 2000 DM zu ändern, und verzichtet deshalb auf die in Drucksache 1461 vorgeschlagene Nennung einer Höchstsumme der Geldstrafe. Zu § 23 Dieser Paragraph wurde unverändert angenommen. Siebenter Abschnitt Zu § 24 Der Paragraph wurde unverändert angenommen. Zu § 24 a Der Ausschuß hielt die Aufnahme dieser Vorschrift für notwendig, denn nur die Landesregierungen können bestimmen, welche Behörden für die Durchführung des Gesetzes zuständig sein sollen. Zu § 25 Dieser Paragraph wurde klarer gefaßt und folgender Zusatz angefügt: während der zugelassenen Öffnungszeiten und falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten." Zu § 26 Berlin-Klausel Zu § 27 Der Ausschuß lehnte die Anregung des Ausschusses für Mittelstandsfragen, in einem Absatz 4 zu § 27 eine Übergangsregelung zur Durchführung des Gesetzes zu treffen, ab. Absatz 1 wurde mit Rücksicht auf den immer näher herankommenden Weihnachtsverkauf dahingehend geändert, daß die Vorschriften des § 12 (Regelung der verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten) bereits am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt. Bonn, den 31. Oktober 1956 Franzen Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 795 (Vgl. S. 9333 B, D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kopf, Hilbert, Dr. Furler und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenzen" durch die Worte der Nähe der Bundesgrenze" ersetzt. Bonn, den 6. November 1956 Dr. Kopf Hilbert Dr. Furler Dr. Czaja Frau Dietz Funk Gibbert Dr. Gleissner (München) Dr. Höck Frau Dr. Jochmus Kemper (Trier) Kroll Leibing Leonhard Mayer (Birkenfeld) Morgenthaler Rümmele Schlick Schüttler Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Dr. Weber (Koblenz) Wiedeck Anlage 4 Umdruck 804 (Vgl. S. 9323 B ff., 9332 A, D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Illerhaus, Dr. Blank (Oberhausen) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten ab 1. Januar 1959. Bis dahin müssen Verkaufsstellen sonnabends bis sieben Uhr und ab siebzehn Uhr und montags bis zehn Uhr geschlossen sein. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Hellwig Illerhaus Dr. Dollinger Finckh Geiger (München) Huth Kemper (Trier) Dr. Leiske Lenz (Brühl) Dr. Leverkuehn Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Pohle (Düsseldorf) Schulze-Pellengahr Dr. Serres Siebel Stücklen Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Berg Anlage 5 Umdruck 810 (Vgl. S. 9320 C, 9321 C, 9323 A ff., 9332 C ff.) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort , Warenautomaten" gestrichen. 2. § 1 erhält folgenden Abs. 3: (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Verkaufsstellen, in denen nur der Inhaber oder Familienangehörige des Inhabers tätig sind, 2. Zeitungsverkaufstellen, 3. Warenautomaten. 3. a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „achtzehn Uhr dreißig Minuten" ersetzt durch die Worte „neunzehn Uhr". b) § 3 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. sonnabends bis sieben Uhr und ab siebzehn Uhr, c) § 3 Abs. 2 wird gestrichen. 4. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bäckerwaren" eingefügt die Worte , Tabakwaren, Frischobst, Südfrüchte, Gemüse". 5. § 6 wird gestrichen. 6. a) In § 9 Abs. 1 werden Nr. 1 und 2 wie folgt geändert: 1. an jährlich höchstens sechsundzwanzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden, 2. sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr verkauft werden dürfen. Sie können ... b) In § 9 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. c) In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „achtzehn" ersetzt durch das Wort „neunzehn". d) In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. 7. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Frischobst," eingefügt die Worte „Südfrüchte und Gemüse,". 8. a) In § 13 Abs. 1 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut: Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß an jährlich höchstens zehn Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. b) In § 13 Abs. 2 a Satz 2 wird das Wort „sechzehn" ersetzt durch das Wort „sechsundzwanzig". 9. In § 14 a erhält die Überschrift folgende Fassung: „Verkauf an Werktagen nach neunzehn Uhr". 10. § 16 wird gestrichen. 11. a) In § 18 Abs. 1 wird Satz 1 am Ende wie folgt gefaßt: ...., sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen und von zubereiteten Speisen. b) § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Die untere Verwaltungsbehörde kann aus besonderem Anlaß Ausnahmen zulassen. 12. § 27 Abs. 2 Nr. 4 beginnt mit den Worten „die Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf von Waren aus Automaten ...". Bonn, den 8. November 1956 Dr. Atzenroth Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 812 (Vgl. S. 9333 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Dr. Blank (Oberhausen) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Schneider (Hamburg), Odenthal, Lange (Essen), Eberhard, Frau Finselberger, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 2810, 1461). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: § 4a Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften 1. an allen Werktagen durchgehend von sieben Uhr bis neunzehn Uhr, 2, an Sonn- und Feiertagen von zehn Uhr bis dreizehn Uhr geöffnet sein. Bonn, den 8. November 1956 Dr. Hellwig Dr. Böhm (Frankfurt) Dr. Dollinger Finckh Geiger (München) Huth Dr. Leiske Lenz (Brühl) Leonhard Dr. Leverkuehn Mühlenberg Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Pohle (Düsseldorf) Rasing Dr. Serres Siebel Schulze-Pellengahr Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Berg Anlage 7 Drucksache 2821 (Vgl. S. 9337 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2546). Berichterstatter: Abgeordneter Dewald Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich in seiner Sitzung am 4. Oktober 1956 mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beschäftigt. Bei seiner Beratung ist er davon ausgegangen, daß bereits das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (BGBl. I S. 353) und das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen vom § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (BGBl. I S. 115) eine Auflockerung bestehender gesetzlicher Vorschriften erbracht hatten. Obwohl diesen Gesetzen nur ein Übergangscharakter zukommen sollte und sie deshalb zeitlich begrenzt waren, ergab sich aus wirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit einer Verlängerung und damit auch die Möglichkeit einer Anpassung an die heutigen Erfordernisse. Im Entwurf ist jedoch davon abgesehen worden, jetzt den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffsbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten zu ändern. Dies soll vielmehr vorbehalten bleiben, bis eine endgültige Klarheit über die gesetzliche Neuregelung des Kreditwesens geschaffen ist. Der Bundesrat hat zum vorliegenden Gesetzentwurf dahingehend Stellung genommen, daß der Gesetzentwurf zustimmungsbedürftig sei, und angeregt, einen neuen Artikel 1 a einzufügen, welcher die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten befugt, Schiffspfandbriefe herauszugeben, die durch Schiffshypotheken gedeckt sind und für welche die Führung eines besonderen Deckungsregisters vorgesehen ist. Begründet hat er seine Anregung, solche zusätzlichen Emissionen herauszubringen, damit, daß die deutsche Schiffahrt durch den Abbau öffentlicher Hilfen nunmehr ganz auf die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts angewiesen ist. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat wegen der besonderen Eigenart der Materie Sachverständige gehört. Der Vertreter der privaten Schiffsbanken hat ,dabei die Ansicht vertreten, die Einfügung eines Artikels 1 a berge die Gefahr in sich, daß eine Fehlleitung des an sich schon knappen Kapitals die Folge sein könne. Neue Refinanzierungsquellen würden durch eine solche Ausweitung nicht erschlossen; zudem handele es sich um eine Spezialaufgabe, die schon immer von besonderen Kreditinstituten wahrgenommen wurde, und es bestehe deshalb keine Notwendigkeit, das Emissionsrecht, das bisher bei den Schiffspfandbriefen gelegen habe, auszuweiten. Demgegenüber vertrat der Vertreter des Verbandes öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute die entgegengesetzte Auffassung. Er glaubte, daß durch die Ausweitung des Emissionsrechtes neue Refinanzierungsquellen erschlossen würden, und vertrat die Ansicht, daß hier eine Anpassung der (Dewald) gesetzlichen Regelung an die Erfordernisse der Praxis notwendig sei. Der Sprecher des Verbandes der privaten Hypothekenbanken legte dar, daß, falls sowohl die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten als auch die Schiffsbanken auf eine Ausweitung des Emissionsrechtes nicht verzichten zu können glaubten, auch den privaten Hypothekenbanken das Recht zur Ausgabe von Schiffspfandbriefen nicht vorenthalten werden könne. Der Ausschuß beschloß nach längerer Aussprache mit Mehrheit, eine Ausweitung des Emissionsrechtes in keinem Falle zu genehmigen und demgemäß die Anregung des Bundesrates auf Einfügung eines Artikels 1 a abzulehnen. Auf Grund des vorgenannten Beschlusses wurden im Gesetzentwurf gestrichen a) in Artikel 1 die Nummern 1 und 5; in Artikel 2 Abs. 4 die Worte „§ 40 a des Schiffsbankgesetzes" ; m) in Artikel 3 die Nummer 2. Der Ausschuß schloß sich der Meinung der Bundesregierung an, daß das vorliegende Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Im übrigen stimmte der Ausschuß dem Gesetzentwurf unverändert zu. In 'Übereinstimmung mit dem Ausschußbeschluß empfiehlt der Berichterstatter dem Hohen Hause gleichfalls die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der nachstehenden Fassung. Bonn, den 26. Oktober 1956 Dewald Berichterstatter
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    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich rufe nun auf den Ergänzungsbericht des Wirtschaftspolitischen Ausschusses. Das Wort hat Herr Abgeordneter Illerhaus.


Rede von Joseph Illerhaus
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auf die Gründe, weshalb der Ausschuß für Wirtschaftspolitik eine eigene Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß abgibt, braucht nicht mehr eingegangen zu werden; es darf vielmehr auf die Erklärung des Vorsitzenden dieses Ausschusses zu Eingang der Debatte verwiesen werden.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik bedauert in seiner überwiegenden Mehrheit, daß ihm für die Beratung eines Gesetzentwurfes mit so weittragenden wirtschaftspolitischen Konsequenzen nicht genügend Zeit gelassen wurde, dies um so mehr, als
s) Siehe Anlage 2. der Gesetzentwurf nach der Vorlage von Herrn Abgeordneten Meyer-Ronnenberg und Genossen zwei Hauptprobleme gleichwertig berührt, und zwar erstens die Arbeitszeitregelung für Beschäftigte im Einzelhandel und zweitens die wirtschaftspolitischen Konsequenzen, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung der Ladenzeiten ergeben.
Einige Mitglieder des Ausschusses haben zum Ausdruck gebracht, daß eine befriedigende Lösung der Frage der Arbeitszeit aller im Einzelhandel Beschäftigten durch den Gesetzentwurf Kühlthau und Genossen, Drucksache 1943, zweckmäßiger und ohne Einflußnahme auf den wirtschaftlichen Ablauf erzielt worden wäre, wobei der Standpunkt vertreten wurde, daß Arbeitszeit und Ladenzeit zwei getrennte Dinge seien, die man nicht miteinander, in einem Gesetz, verkoppeln dürfe. Zweitens wurde insbesondere auf die Frage einer zweckmäßigen Verbraucherversorgung, einer Umschichtung der Absatzwege sowie der Auswirkung der angestrebten Arbeitszeitregelung auf die allgemein verlangte Arbeitszeitverkürzung und ihre Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit verwiesen, ganz abgesehen von der Frage, ob eine derartige gesetzliche Regelung überhaupt zulässig sei.

(Abg. Sabel: Muß denn der Bericht vorgelesen werden? Lesen können wir selber!)

Im Ausschuß wurde sogar die Frage gestellt, ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, die Federführung für diese Vorlage dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zu geben, besonders nachdem sich gezeigt habe, daß der Ausschuß für Arbeit seine Beratungen lediglich unter dem Gesichtspunkt der Arbeitszeitregelung geführt habe. Dies ergibt sich einmal aus dem vorliegenden Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit, Drucksache 2810, in dem es heißt, daß die Mißstände, die hinsichtlich der Arbeitszeiten der Angestellten im Einzelhandel in den letzten Jahren immer deutlicher in Erscheinung getreten seien, ein Neuregelung der Ladenzeiten zwingend erforderten. Zum andern hat sich gezeigt, daß die im Ausschuß für Arbeit angehörten Sachverständigen ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Sonderfrage Arbeitszeitregelung ihre Ausführungen machten, daß aber große Teile der von diesem Gesetz Betroffenen trotz ihrer Bitte nicht angehört wurden. Die Anhörung der Spitzenverbände dürfte nicht ausreichend erscheinen, insbesondere da bekannt ist, daß die Verbände keine einheitliche Auffassung ihrer Mitglieder wiedergeben können.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik mußte sich angesichts des Beschlusses des Ältestenrates eine eingehende Beratung der vorhin genannten Probleme versagen. Er konnte eine Anhörung der bisher nicht gehörten, aber betroffenen Kreise nicht mehr in Erwägung ziehen, ebensowenig wie er zu den Einzelvorschriften der Vorlage Stellung nehmen konnte. Er mußte also die Prüfung der Folgen des Gesetzes für die Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse ausschalten, obgleich darauf hingewiesen wurde, daß durch den Vorschlag des Ausschusses für Arbeit die Gefahr bestehe, daß eine Bevorzugung anderer Vertriebsformen gegenüber dem Einzelhandel durchaus im Bereich des Möglichen liege. Ebensowenig konnte er die Frage prüfen, inwieweit in einem Gesetzentwurf, der unter überwiegend arbeitsrechtlichen Aspekten zusammengestellt worden ist, Vertriebsformen geregelt werden können, bei denen, wie z. B. beim Verkauf aus


(Illerhaus)

Warenautomaten, Angestellte überhaupt nicht beschäftigt werden. Auch eine Sonderregelung für Trinkhallen, die im ursprünglichen Entwurf des Abgeordneten Meyer-Ronnenberg und Genossen, Drucksache 1461, mit der Begründung der Herstellung einer Wettbewerbsgleichheit vorgesehen war, konnte nicht erörtert werden.
Gegenüber diesen von der Mehrheit des Ausschusses vorgetragenen Bedenken wurde auf die Beschlüsse des Ausschusses für Arbeit verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß nicht nur die sozialpolitische Seite, sondern auch die Frage des Nachwuchses sowie der Bereitstellung der notwendigen Arbeitskräfte diese Regelung erforderlich mache. Es wurde befürchtet, daß bei einem Verzicht auf eine Verkürzung der Ladenzeiten mit einer verstärkten Abwanderung in die Industrie und andere Wirtschaftszweige gerechnet werden müsse. Weiter wurde für die Zweckmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses für Arbeit auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit der im Einzelhandel Beschäftigten verwiesen.
Schließlich mußte der Ausschuß darauf verzichten, auf das in der Vorlage vorgesehene Nebeneinander von Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ferner von Ermächtigungen für Bundesminister, Landesregierungen und nachgeordnete Landesbehörden sowie auf die unterschiedliche Regelung des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen einzugehen. Es wurde mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß bei einer übereilten Verabschiedung ein Gesetz entstehen würde, dessen wirtschaftspolitische Folgen nicht genügend durchdacht seien, dessen Durchführung die unteren Instanzen überfordern würde und das den Gesetzgeber früher oder später zwingen würde, seine Beschlüsse zu überprüfen. Dies wurde insbesondere in den Vorschriften des § 20 — Aufsicht und Auskunft — exemplifiziert, und es wurde gefragt, wie sich z. B. die Aufsicht über die Innehaltung der in verschiedenen Paragraphen genannten Warenkataloge, — Kurorte, Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen, Apotheken, Tankstellen usw. — durchführen lasse.
Das Schwergewicht der Beratungen lag lediglich auf der Frage des Samstag-Frühschlusses mit dem Ziele, eine Übergangsregelung zu erarbeiten, um einerseits eine Anpassung der Wirtschaft an die weittragenden Beschlüsse des Ausschusses für Arbeit einzuleiten und um andererseits der Gesetzgebung und Verwaltung eine Frist zur Sammlung von Erfahrungen für eine eventuelle Überprüfung des Gesetzes zu geben.
Ein Vorschlag, überhaupt auf ein Gesetz zu verzichten und es bei den bisherigen freiwilligen Regelungen zu belassen, fand ebensowenig eine Mehrheit wie derjenige, in einem kurzen Rahmengesetz zu bestimmen, a) welche Sonntage vor Weihnachten für den Verkauf freigegeben werden sollen, b) daß jeder im Einzelhandel Beschäftigte einen Anspruch auf einen halben freien Tag in der Woche habe, c) daß alle Einzelheiten auf Landesebene zu regeln seien.
Zur Diskussion für eine Übergangsregelung standen folgende Vorschläge:
a) Vorschlag des Ausschusses für Sonderfragen des gewerblichen Mittelstandes vom 25. Juni 1956, und zwar: bis zum 31. Dezember 1957 SamstagLadenschluß 16 Uhr, ab 1. Januar 1958 freier Samstagnachmittag in der vom Ausschuß für Arbeit in § 3 des Entwurfs vorgelegten Form.
b) Ein Gegenvorschlag: bis zum 31. Dezember 1958 Samstag-Ladenschluß 17 Uhr, Montag Ladenöffnung erst um 10 Uhr; ab 1. Januar 1959 freier Samstagnachmittag in der vom Ausschuß für Arbeit in § 3 des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Form.
In beiden Fällen sollte auf die vom Ausschuß für Arbeit vorgeschlagene Regelung für die Übergangszeit, nämlich am ersten Samstag in jedem Monat bis 18 Uhr zu verkaufen, verzichtet werden.
Die Mehrheit des Ausschusses hat sich für den letztgenannten Vorschlag — Samstag 17 Uhr, Montag 10 Uhr — ausgesprochen. Ein entsprechender Antrag, auf den verwiesen wird, wird gleichzeitig von Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaftspolitik und anderen Mitgliedern des Bundestages vorgelegt werden.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


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    Meine Damen und Herren, ich habe zunächst darauf zu verweisen, daß der Ältestenrat ausnahmsweise im Interesse der Beschleunigung der Durchführung der Beratung dieser Vorlage zugelassen hatte, daß der mitberatende Wirtschaftsausschuß seine Auffassungen in einem Ergänzungsbericht — der Ihnen eben vorgelesen worden ist und der auch schriftlich vorliegt — vorträgt. Ehe ich nun in die Sachberatung des Gesetzes im einzelnen eintrete, verweise ich auf den § 80 der Geschäftsordnung. Darin ist gesagt, daß die zweite Lesung darin besteht, daß sie Paragraph für Paragraph durchgeht, daß also keine allgemeine Debatte stattfindet. Sie findet nur dann statt, wenn der Bundestag sie zuläßt.
    Das Wort hat zunächst, vor Eintritt in die Sachdebatte Herr Kollege Ritzel zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung.