Herr Abgeordneter, das ist sehr einfach zu erkennen. Wenn er nämlich das Wort als Minister bekommt, spricht er als Minister, und wenn er unten sitzt und das Wort als Abgeordneter bekommt, ist er Abgeordneter.
Lange (SPD), Antragsteller: So einfach geben wir uns ja nicht geschlagen, und so einfach
— entschuldigen Sie, Herr Präsident, wenn Sie eine solche Erklärung abgeben, dann gestatten Sie mir auch eine Bemerkung dazu — ist nämlich die Geschichte wirklich nicht. Wenn ich nämlich zur Geschäftsordnung des Parlaments etwas sage, dann habe ich als Minister dazu sowieso keine Berechtigung; vielmehr habe ich diese Berechtigung nur als Abgeordneter. In dieser Richtung enthielt nämlich die Erklärung des Ministers am Anfang eine Bemerkung.
- Eben, ich sage ja, wenn er das als Abgeordneter vorgetragen hätte, hätten wir vielleicht gesagt, daß es auch unser Wunsch ist.
— Keine Sorge! Sie müssen mir schon einmal gestatten, auch etwas zu sagen, was ich allgemein für erforderlich halte. Zum Thema komme ich schon.
Ich habe erklärt, daß wir als Drucksache 2429 einen Entwurf zu einem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend eingebracht haben. Wir haben dies einfach deshalb getan, weil ganz allgemein aus der Diskussion in der Öffentlichkeit um diese Probleme erkennbar geworden ist, daß eine auf den gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen, der technischen und der gesellschaftlichen Entwicklung zu bringende Jugendarbeitsschutzgesetzgebung erforderlich ist. Die ganzen Diskussionen um den Jugendarbeitsschutz haben immer wieder darum gekreist, das fast zwei Jahrzehnte alte Jugendarbeitsschutzgesetz vom Jahre 1938 in einzelnen Teilen zu verändern, um es hinsichtlich des Schutzes der Jugend, vor allem im Hinblick auf die Arbeitszeiten der Jugendlichen wirksamer zu gestalten. Ein so weit zurückliegendes Gesetz verträgt auch, weil der Arbeitsschutz von einem anderen Geist und im Zuge der Jugendarbeit von anderen Voraussetzungen getragen war, nicht eine einfache Veränderung und damit Übertragung in die heutige Situation.
Auf der anderen Seite durfte man erwarten, daß die Bundesregierung in dieser Frage vielleicht einmal so aktiv wie in einigen anderen Fragen ge-
worden wäre. Die Bundesregierung ist bis zur Stunde über den Referentenentwurf, wenn ich mich nicht irre, den dritten — —
— Haben wir schon den vierten? Es ist also der dritte veränderte Entwurf.
Er ist über die Referentenebene aber nicht hinausgekommen. Das Problem ist jedoch dringend.
Wir wissen aus den Auseinandersetzungen in den einzelnen Jugendorganisationen — Bundesjugendring, auch Ring Politischer Jugend —, den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden um die Bedeutung dieses Problems. Man muß sich darüber klar sein, daß man mit der Arbeitskraft der Jugendlichen — das sind die Erwachsenen von morgen — haushälterisch umgehen muß, weil sonst Erscheinungen wie Frühinvalidität, Berufsunfähigkeit usw. auftreten, die im Zeichen der Auseinandersetzung um die Sozialreform unerwünscht sind. Wir kennen alle die Kosten, die aus der Frühinvalidität erwachsen. Es kommt also bei dieser Frage darauf an, daß die Arbeitskraft der Jugend in einem anderen Maße, als das heute der Fall ist, geschützt wird.
Das bedeutet erstens, daß hinsichtlich des Geltungsbereichs eines Jugendarbeitsschutzgesetzes die Ausnahmen, die das alte Gesetz noch kennt, beseitigt werden, daß also im Grunde alle Jugendlichen, gleichgültig in welchem Wirtschaftszweig oder Gewerbezweig sie tätig sind, bzw. diejenigen, die die Jugendlichen beschäftigen oder beschäftigen müssen, den Bestimmungen eines solchen Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegen.
Zweitens ist es notwendig, daß auch alle Kinder, gleichgültig aus welchen Gesellschaftsschichten sie kommen und in welchen möglichen Wirtschaftszweigen sie angesetzt werden, unter das Gesetz fallen.
Damit ist einer der entscheidenden Mängel und entscheidenden kritischen Punkte des noch gültigen Jugendarbeitsschutzgesetzes auszuräumen. Es ist nur erforderlich, in diesem Zusammenhang auf gewisse Besonderheiten bestimmter Gewerbe- und Wirtschaftszweige Rücksicht zu nehmen, den obersten Grundsatz des Schutzes der Arbeitskraft des jungen Menschen und damit auch seine Entwicklungsfähigkeit jedoch zu gewährleisten. Insoweit ist die Ausdehnung eines Jugendarbeitsschutzgesetzes auf die Beschäftigungsverhältnisse aller Jugendlichen einschließlich der Kinder notwendig.
Weiter ist erforderlich, nicht nur festzustellen, daß es sich um Arbeitsverhältnisse derjenigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, handelt, sondern es ist gleichzeitig eindeutig festzustellen, daß das Berufsausbildungsverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist, so daß also auch hier der entsprechende Jugendarbeitsschutz wirksam wird.
Weiterhin ist festzustellen, daß all die Beschäftigungsverhältnisse, die weder ordentliche Arbeitsnoch ordentliche Ausbildungsverhältnisse sind, erfaßt werden. Das sind solche Verhältnisse, die sich dadurch ergeben, daß aus dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit Erwachsener Aufgaben auf Kinder oder Jugendliche übertragen werden. Auch diese sind zu erfassen.
— Bleiben wir ruhig dabei; sie sollen in der Tat erfaßt werden, sollen den Schutz des Gesetzes genießen, also nicht irgendwelchen willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt werden. — Soviel also hinsichtlich des Geltungsbereichs.
Ich brauche mich hier nicht im einzelnen mit dem Entwicklungsstand unserer Kinder und Jugendlichen und mit der Tatsache auseinanderzusetzen, daß die körperliche Reife stärker vorgeschritten ist als die geistige. Das sind Tatbestände, die, glaube ich, im ganzen Hause und auch draußen — das haben die Diskussionen in der Öffentlichkeit gezeigt — in der Bevölkerung unbestritten sind. Und es sind noch andere Merkmale hinsichtlich der Reife da, deren Zusammenhänge die Wissenschaft heute noch nicht ganz eindeutig geklärt hat. Es spielen da hinsichtlich der Erziehung einige Fragen hinein, die vor dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis liegen. Hinein spielen Fragen der Schule, der schulischen Ausbildung, hinein spielen Fragen der Erziehung im Elternhaus. All diese Dinge sind uns bewußt.
Wir haben es hier im Grunde mit einer verhältnismäßig engen Materie zu tun, nicht mit dem Gesamtarbeitsschutzproblem, sondern nur mit dem Jugendarbeitsschutz. Wenn man die Dinge einmal als reformbedürftig im Sinne der Förderung der Reife der Jugend voraussetzt, muß man die Absichten eines umfassenden Jugendarbeitsschutzgesetzes, so wie wir es vorgelegt haben, verstehen.
Weiter lag uns daran, daß, was von den beteilig- ten oder interessierten Organisationen und Personenkreisen auch immer wieder ausgesprochen worden ist, die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten — sprich: der Eltern — im Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsverhältnis verstärkt aufrechterhalten wird. Es ist auch noch in der Gegenwart vielfach so, daß die Eltern der Auffassung sind, wenn sie ihren Jungen oder ihr Mädel in ein Lehrverhältnis gegeben hätten, sei ihre Erziehungsaufgabe für den Zeitraum, für den der Lehrvertrag gilt, zu Ende oder ihre Verantwortlichkeit sei ausgeschaltet. Dem ist nicht so, und das ist in unserem Entwurf verstärkt zum Ausdruck gebracht.
Die Erfüllung einer anderen Forderung erschien uns notwendig. Es muß — und zwar vor Eintritt in das Berufs- oder Arbeitsleben — in einem bestimmten Umfange gewährleistet sein, daß der Junge oder das Mädel für den gedachten Beruf, für das gedachte Arbeitsverhältnis körperlich und geistig geeignet ist, denn unter Umständen können durch falsche Berufswahl Schäden in der Wachstumszeit entstehen, die früher oder später zu Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit führen. Bitte, hier liegt uns nicht — und das bringt ja der § 3 unseres Entwurfes sehr deutlich zum Ausdruck — an einem Zwang, an einer Verpflichtung, sondern hier ist von etwas Wünschenswertem gesprochen, hier ist keine Einengung der persönlichen Freiheit, die nach dem Grundgesetz gewährleistet ist, vorgenommen. Es soll also insoweit mit allem Vorbehalt, mit aller Vorsicht mit der ärztlichen Untersuchung das getan werden, was für die künftige Sicherung der Kräfte der jungen Menschen erforderlich ist.
Nun wissen wir eines, und insoweit kann man an die Erklärung der Bundesregierung anknüpfen: wir werden zweifellos morgen und übermorgen in einer Wirtschaft leben, die noch weiter rationalisiert, weiter technisiert ist, die in einem bestimmten Umfang auch an die jungen Menschen größere Anforderungen — wieweit dann die Schulen die Voraussetzungen dafür schaffen können, ist wiederum eine andere Frage — in körperlicher und geistiger Hinsicht stellen wird, was auch nach unserer Überzeugung einen weitgehend verstärkten Schutz dieser jungen Menschen erforderlich machen wird.
Deshalb ist in unserem Entwurf die Arbeitszeit eindeutig auf 40 Stunden in der Woche und 8 Stunden am Tage einschließlich ,der Berufsschulzeit beschränkt worden. An diesem Punkt rührt man vielleicht ein für manche sehr heikles Thema an — das haben verschiedene Gespräche am runden Tisch, in verschiedenen Gremien oder im Rahmen von Jugendwochen usw. ergeben —, nämlich die Frage: Wie sieht es, wenn die Arbeitszeit für die Jugendlichen verkürzt wird, mit dem Erfolg einer Berufsausbildung aus? Es gibt viele, die heute schon darüber klagen, daß sie in der gegenwärtigen Lehrzeit nicht mit der Ausbildung fertig werden, daß die Lehrzeit an sich zu kurz sei. Dafür fehlt aber his zur Stunde der abschließende Beweis. Vielmehr sollte die Ausbildung konzentriert werden. Man muß sich darüber klar werden, daß in der Ausbildung der jungen Menschen ausbildungsfremde Tätigkeiten einfach keinen Platz mehr haben. Wenn man unter diesen Voraussetzungen die 20 bis 25 % der jetzigen betrieblichen Ausbildungsstunden, die fehlen, durch Konzentration der Ausbildung ersetzt und wenn dann festgestellt wird: es geht in dem einen oder anderen Beruf beim besten Willen nicht, nun, dann müssen sich diejenigen, die für die Aufstellung der Berufsbilder und Berufsausbildungspläne verantwortlich sind — das ist nicht der Gesetzgeber —, darüber unterhalten, wie man die Berufsausbildung in dem gegenwärtig geltenden Rahmen — beispielsweise Handwerksordnung — von drei bis vier Jahren entsprechend gestalten kann. Nach den bisherigen Erfahrungen, die wir in den verschiedensten Wirtschafts- und Handwerkszweigen gemacht haben, besteht noch kein begründeter Anlaß, sich gegen diese Arbeitszeitverkürzung zu wenden, die uns im Interesse der Erhaltung der Arbeitskraft der jungen Menschen erforderlich erscheint.
Ich will jetzt nicht auf das Freizeitproblem eingehen. Das ist ein allgemein jugend-politisches Problem, ein 'allgemeines Erziehungsproblem. Es betrifft aber nicht nur den Jugendlichen, sondern in gewissem Umfang auch den Erwachsenen; denn auch viele Erwachsene wissen nicht, was sie mit ihrer Freizeit anfangen sollen.
Wir sind, um die Sache deutlich zu machen, in unserem Entwurf im Grundsatz zu einem generellen Verbot der Kinderarbeit gekommen. Bitte beachten Sie, daß wir alle Wirtschafts- und Gewerbezweige erfaßt haben. Wir sind nur im Rahmen der tatsächlichen kulturellen Bedürfnisse, aber nicht der Pseudokulturbedürfnisse bereit, die Beschäftigung von Kindern zuzulassen.
Die Berufsschulzeit gehört, wie ich schon zwischendurch bemerkte, in die Arbeitszeit hinein. Wir sind auch nicht mehr bereit, dem Jugendlichen entgoltene Überstunden zuzumuten, mit Ausnahme der allgemeinen Notfälle, die auch hier im besonderen geregelt sind; wenn Überstunden im Zusammenhang mit Notfällen überhaupt nicht mehr ausgewichen werden kann, dann Abgeltung durch Freizeit. Wir haben in einem gewissen Umfange Sondervorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige und Gewerbezweige — Landwirtschaft, Hauswirtschaft, Bergbau, Binnenschiffahrt und Seeschiffahrt — vorgesehen, weil da hinsichtlich der Freizeit — wir haben als wünschenswerte ununterbrochene Freizeit 14 Stunden festgelegt — eine andere Regelung getroffen werden muß. Diese Dinge verstehen sich im Grunde bei der Schiffahrt, Binnenschiffahrt wie Seeschiffahrt, von selbst, insoweit ist diesen Erfordernissen Rechnung getragen, gleichzeitig aber der entsprechende Ausgleich dafür geschaffen. Ich will nicht in Einzelheiten gehende Beispiele bringen; das wird, wenn erforderlich, noch mein Freund Herold tun. Mir kommt es nur darauf an, eine allgemeine Begründung für ein Jugendarbeitsschutzgesetz, so wie es die sozialdemokratische Fraktion diesem Hohen Hause vorgelegt hat, zu geben.
Wir sind der Auffassung, daß einheitlich ein Erholungsurlaub von 24 Tagen für die Jugendlichen gewährleistet sein sollte, von dem — diese Forderung beruht auf medizinischen Erkenntnissen — 18 Urlaubstage zusammenhängend genommen werden sollten.
Man wird sich über die Einzelheiten dieses Entwurfs in den Ausschüssen oder im Ausschuß zu unterhalten haben.
Nun ist aber noch auf einen Punkt hinzuweisen. Wir haben, was die Überwachung der Durchführung dieser Dinge betrifft, nur das Instrument der Gewerbeaufsicht. Wir wissen, wie unzulänglich die Gewerbeaufsicht im Grunde genommen heute besetzt ist. Sie fällt aber leider nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern gehört zur Kompetenz der Länder. Man wird sich, wenn man sich der Bedeutung dieses Problems bewußt ist, von den Ländern her unter Umständen auch um eine entsprechende Verstärkung der Gewerbeaufsicht bemühen müssen.
Wir haben in dem Entwurf in bestimmten Fragen, beispielsweise der der Beschäftigung von Kindern bei tatsächlichen Kulturbedürfnissen, d. h. kulturellen Veranstaltungen im eigentlichen Sinne des Wortes, die Verantwortlichkeit der Gewerbeaufsicht verstärkt, so daß also in jedem Einzelfalle die Gewerbeaufsicht zu entscheiden hat.
Wir haben aber ein weiteres getan, und darauf kam es uns an. Wir haben in unserem Entwurf die Verantwortlichkeit der Beschäftiger wie der Erziehungsberechtigten dadurch verstärkt, daß wir — ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf den § 43 unseres Entwurfs — in diesem Zusammenhang eine Änderung des Strafgesetzbuches vorschlagen. Wir wollen hier kein Nebenstrafrecht schaffen; denn ein Nebenstrafrecht wird im allgemeinen nach unseren Erfahrungen von den Juristen nicht sonderlich gewertet. Wir halten es für erforderlich, das Strafgesetzbuch zu ändern, und sagen da: „Wer eine Person unter 18 Jahren vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung von Vorschriften der Jugendarbeitsschutzbestimmungen an der Gesundheit schädigt oder schädigen läßt" — und in diesem „schädigen läßt" liegt die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten — „oder der Gefahr einer solchen Schädigung aussetzt, wird mit . . . bestraft." Auch diesen Punkt hebe ich hier beson-
1 ders hervor, weil er verhältnismäßig schwerwiegend ist. Wir wollen die Verantwortlichkeit derjenigen, die Jugendliche beschäftigen oder die als Erziehungsverpflichtete — Berechtigte sind auch verpflichtet! — für die Gesundheit und für das Wohlergehen der Jugendlichen besorgt sein müssen, eindeutig festlegen, und wir wollen gleichzeitig — darum auch eine Verstärkung der Gewerbeaufsicht — den Zustand ausräumen, der heute vielfach im Hinblick auf die Übertretung oder Verletzung von Jugendarbeitsschutzbestimmungen eintreten kann, den Zustand nämlich, daß man sich einfach nicht traut, Mißstände, die man feststellt, anzuzeigen, weil man befürchten muß, einen wirtschaftlichen oder sonstwie gearteten Nachteil zu erleiden. Insoweit also auch hier eine stärkere Objektivierung, so daß auch die Aufsichtsbehörde von sich aus in entsprechender Weise eingreifen kann und dadurch die subjektiven Auffassungen der unmittelbar Beteiligten zurückgedrängt werden.
Uns kommt es also darauf an — hier kann ich mich an die Dinge halten, die in einem andern Zusammenhang Professor Preller vorgetragen hat —, der Jugend den unserer Überzeugung nach für ihre weitere Entwicklung und Existenzsicherung morgen und übermorgen notwendigen Schutz zu geben. Denn die Jugend von heute ist der verantwortliche Staatsbürger von morgen, der eine Familie gründen und unterhalten will und der gleichzeitig auch gegenüber der dann wieder nachwachsenden Generation eine Verantwortung zu tragen hat. Wir wollen uns nach den bitteren Erfahrungen und Erlebnissen, die wir alle miteinander gemacht bzw. gehabt haben, nicht wiederum dem Vorwurf aussetzen, gegenüber der morgen verantwortlichen Generation heute das Erforderliche versäumt zu haben. Deshalb haben wir Ihnen diesen Entwurf vorgelegt.