Rede von
Georg
Pelster
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorlage trägt das Datum des 3. Mai 1956. Sie ist in erster Lesung dem Finanzausschuß wie auch dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß überwiesen worden. Diese beiden Ausschüsse haben sich am vorigen Donnerstag, dem 4., und am Freitag, dem 5. Oktober, mit der ganzen Vorlage befaßt und haben eingehend darüber beraten. Es sind kleine Änderungen vorgenommen worden, vor allen Dingen wurde in § 7 der Abs. 2 gestrichen, nach dem das Gesetz eine bestimmte Laufdauer haben sollte. Diese Bestimmung hielt der Finanzausschuß nicht für notwendig, im Rahmen des Ganzen auch nicht gerade für glücklich. Der Bundestag hat ja das Recht, jederzeit ein Gesetz aufzuheben, und die Regierung hat das Recht, jederzeit eine Vorlage einzubringen, das Gesetz zu ändern oder aufzuheben. In § 6 sind die Absätze 5 und 6 betreffend die Außenprüfung durch das Finanzamt über die Auszahlung der Bergmannsprämie und über die Behandlung der Bergmannsprämie im Lohnkonto, in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel gestrichen worden. Auch diese Bestimmungen wurden vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen nicht für richtig gehalten.
Im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen ist dann noch darüber gesprochen worden, ob der Begriff „Arbeitnehmer" in § 1 umschrieben werden soll oder nicht. Langsam hat sich eingebürgert, was eigentlich ein Arbeitnehmer ist. Einige Mitglieder des Finanzausschusses haben es deshalb für richtig gehalten, die Formel, die dafür gefunden
ist und die feststeht, als Abs. 2 des § 1 einzufügen. Dafür konnte sich der Finanzausschuß in seiner Mehrheit aber nicht begeistern, wenn auch eine sehr starke Minderheit für diese Einfügung war. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat es jedoch für richtig gehalten, an den § 1 einen Abs. 2 anzuhängen, der sich mit den Bestimmungen deckt, die im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt sind. Im Wirtschaftspolitischen Ausschuß — das muß gesagt werden — waren zwei Kollegen dagegen, daß das aufgenommen wird. Sie waren mehr oder minder der Meinung, daß die obersten Beamten des Bergbaus, die das Recht haben, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen, die wir also nicht als Arbeitnehmer ansprechen können, die auch keine Schichten verfahren, sondern ihr festes Gehalt bekommen, die unter keinen Tarif fallen, die auch mit diesem Gesetz gar nicht gemeint sind, ausgenommen werden müßten.
Für die Tagung in Berlin ist nun Ende voriger Woche die Drucksache ausgedruckt worden. Der Beschluß aber, den der Wirtschaftspolitische Ausschuß einstimmig gefaßt hat, wonach diese Formulierung dem § 1 als Abs. 2 angehängt werden soll, ist nicht mitgedruckt worden. Er liegt Ihnen aber in dem interfraktionellen Änderungsantrag, Umdruck 780, vor, so daß wir die Möglichkeit haben, diese Formulierung in das Gesetz einzufügen.
Das bisher geltende Gesetz hat bereits seine Vorteile. Wir haben es aber für notwendig gehalten, seine Vorschriften aus bestimmten Gründen auszudehnen auf alle Bergleute unter Tage, sowohl bei der Braunkohle wie auch beim Salz, bei Kali und bei Erdöl. Allen Bergleuten unter Tage soll diese Prämie gezahlt werden.
Ich habe die Ehre, das Hohe Haus zu bitten, der Vorlage in zweiter und dritter Lesung zuzustimmen, da hier Eile geboten ist mit Rücksicht auf die Beschlüsse, die von der Montanunion unter Umständen gefaßt werden müssen.