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ID0216115700

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    2. Deutscher Bundestag — 161. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. September 1956 8947 161. Sitzung Bonn, Freitag, den 28. September 1956. Begrüßung einer Delegation des jugoslawischen Parlaments als Gäste 8950 B Erweiterung der Tagesordnung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 8950 B, D Horn (CDU/CSU) 8950 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD betr. Verwaltungsrat der Lastenausgleichsbank (Drucksache 2713) 8950 C Beschlußfassung 8950 C Fragestunde (Drucksache 2699): 1. Frage der Abg. Frau Nadig (SPD) betr. Frauen in oberen Verwaltungsstellen der Bundesministerien: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 8953 A, B Frau Nadig (SPD) 8953 A, B 2. Frage des Abg. Rehs (SPD) betr. Handhabung der Zollbestimmungen bei Verbrauch von durch einen amerikanischen Arbeitgeber angebotenen Zigaretten: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 8953 B 3. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. angeblich beabsichtigte Vernichtung von Zigaretten aus einer Konkursmasse durch die Bundeszollverwaltung: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 8953 D 4. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Verkauf von Schallplatten mit angeblich in in diesem Jahre von Hitler gehaltenen Reden bzw. von ihm signierten Fotografien: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 8954 A, B Ritzel (SPD) 8954 A, B Frage des Abg. Ehren (CDU/CSU) betr. Pensionen und Renten früherer Wehrmachtoffiziere und -unteroffiziere nichtdeutscher Nationalität: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 8954 C 5. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. „Recht auf die Heimat": Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8951 A Dr. Rinke (CDU/CSU) 8951 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 8951 C 6. Frage zurückgezogen 8954 C 8. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr Eisenbahnberufsverkehr auf der Strecke Schorndorf-Stuttgart: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8954 D, 8955 A Frau Hütter (FDP) 8955 A 9. Frage zurückgestellt 8955 A 10. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. Verleihung des Großkreuzes des Verdienstordens an den spanischen General José Maria Moscardo: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8951 C 11. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Nichtanwesenheit eines Vertreters der Deutschen Botschaft in Rom bei einem Vortrag des Präsidenten der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung im Goethe-Haus in Rom: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . 8951 D, 8952 A, B Dr. Arndt (SPD) 8952 A, B 12. Frage der Abg. Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) betr. Flugzeugplätze für Bundestagsabgeordnete bei Reisen von Berlin nach Bonn und zurück: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8955 B, C Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . 8955 B, C 13. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. Entfernungsangaben auf den Autobahnen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8955 C 14. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. Wertung von Autodiebstählen bei späterer Abstellung als unbefugte Ingebrauchnahme: Neumayer, Bundesminister der Justiz 8956 A 15. Frage zurückgezogen 8956 B 16. Frage zurückgezogen 8956 B 17. Frage des Abg. Becker (Hamburg) (DP) betr. Beteiligung der Deutschen Bundespost am Werbefernsehen: Dr. Steinmetz, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen 8956 B 18. Frage des Abg. Becker (Hamburg) (DP) betr. Sonderlizenzen für die Durchführung des Werbefernsehens: Dr. Steinmetz, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen 8956 C, D Becker (Hamburg) (DP) 8956 C 19. Frage des Abg. Dr. Mommer (SPD) betr. Vergabe von Aufträgen des Bundesverteidigungsministeriums an das Handwerk: Blank, Bundesminister für Verteidigung 8956 D, 8957 B Dr. Mommer (SPD) 8957 B 20. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Benutzung des Rhein-Main-Flughafens als Start- und Landeplatz für militärische Düsenflugzeuge: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8957 D, 8958 A Ritzel (SPD) 8957 D 21. Frage des Abg. Odenthal (SPD) betr Wiederherstellung der Eisenbahnbrücke bei Marnheim (Pfalz): Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8958 B 22. Frage zurückgezogen 8958 B 23. Frage des Abg. Lotze (CDU/CSU) betr Aburteilung von Steuerzuwiderhandlungen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 8958 B 24. Frage des Abg. Lotze (CDU/CSU) betr. Steuernachzahlungen auf Grund von Betriebsprüfungen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 8958 D 25. Frage des Abg. Lotze (CDU/CSU) betr. Strafverfahren wegen Steuerzuwiderhandlungen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 8959 B 26. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. Zulassung freischaffender Architekten zu Wettbewerben für Botschaftsgebäude: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8959 C, D, 8960 A Dr. Arndt (SPD) 8959 D, 8960 A 27. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Verhaftung eines in Frankreich geborenen Deutschen durch die französische Paßkontrolle beim Überschreiten der Grenze Kehl-Straßburg: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8952 B, D Maier (Freiburg) (SPD) 8952 D 28. Frage zurückgestellt 8960 A Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Entschädigung von Kriegsverlusten und Kriegsschäden für in Deutschland wohnhaft gewesene Schweizer: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 8960 B 29. Frage des Abg. Miller (CDU/CSU) betr. Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen privater Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone gegenüber Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz im Bundesgebiet: Neumayer, Bundesminister der Justiz 8960 B, 8961 B Miller (CDU/CSU) 8961 A 30. Frage des Abg. Dr. Bucher (FDP) betr Ausbesserungsarbeiten an Autobahnen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8961 C 31. Frage zurückgestellt 8961 D 32. Frage des Abg. Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) betr. Benutzung von Straßen in der Bundesrepublik durch LKW-Fahrer an Feiertagen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8962 A, B Dr. Bucher (FDP) 8962 B 33. Frage bis 41. Frage zurückgestellt . 8962 B Nächste Fragestunde 8962 B Dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 1771, 2580, 2582, 2723; Umdrucke 777, 778) 8950 C, 8962 C Rehs (SPD) 8962 C Dr. Strosche (GB/BHE) 8962 D Petersen (GB/BHE) 8963 B Abstimmungen 8963 A, C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Nutzrinder) (Drucksachen 2717, 2682) 8963 C Unertl (CDU/CSU) : als Berichterstatter 8963 C Schriftlicher Bericht 8991 D Beschlußfassung 8963 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Drucksache 2190); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 2519) 8963 D Dr. Höck (CDU/CSU): als Berichterstatter 8964 A Schriftlicher Bericht 8992 A Dr. Bleiß (SPD) 8965 A, 8969 D Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8966 D Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 8968 D Rümmele (CDU/CSU) 8969 B Dr. Rademacher (FDP) 8970 C Abstimmungen 8965 A, 8970 D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Räumung ehemaliger Wehrmachtliegenschaften in Schleswig-Holstein (Drucksache 2357) 8971 A Rehs (SPD), Antragsteller . . 8971 A, 8977 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8974 B, 8978 D Brookmann (Kiel) (CDU/CSU) . . . 8976 A Dr. Gille (GB/BHE) 8977 D Pelster (CDU/CSU) 8979 A Überweisung an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Heimatvertriebene 8979 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG —) (Drucksache 2504) 8979 C Überweisung an den Verteidigungsausschuß und an die Ausschüsse für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, für Beamtenrecht und für Kommunalpolitik 8979 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Jaeger, Dr. Kleindinst, Berendsen, Dr. Kliesing, Dr. Krone und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache 2558) 8979 A Überweisung an den Verteidigungsausschuß und an den Ausschuß für Beamtenrecht 8979 A Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Altersversorgung für die Landwirtschaft (Drucksache 2318) 8979 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8979 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Investitionsprogramm für die Landwirtschaft (Drucksache 2377) . . . . 8979 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8979 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik — AHStatGes) (Drucksache 2658) 8979 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 8979 D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes (Drucksache 2616) 8950 C, 8979 D Horn (CDU/CSU) 8950 C Beschlußfassung 8980 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (BPG) (Drucksache 2351) 8980 A Sabaß (CDU/CSU) 8980 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . . . 8980 B Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes — Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG — (8. ÄndGLAG) (Drucksache 2645) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG) (Drucksache 2674) 8980 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8980 C Dr. Klötzer (GB/BHE), Antragsteller 8982 B Kunze (Bethel) (CDU/CSU) . . . 8985 D Ohlig (SPD) 8986 D Dr. Czermak (FDP) 8987 D Kuntscher (CDU/CSU) 8989 B Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 8990 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Förderungsmaßnahmen für wirtschaftlich unterentwickelte Länder (Drucksachen 2567, 2112) 8990 D Beschlußfassung 8990 C Beratung der Neunten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2619) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs einer Zehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2656) 8990 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 8990 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1954 (Drucksache 2497) 8990 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 8990 D Beratung des Antrags des Präsidenten des Bundesrechnungshofs betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofs für das Rechnungsjahr 1954 — Einzelplan 20 — (Drucksache 2632) . . . 8990 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 8990 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 764) 8990 D Beschlußfassung 8990 D Nächste Sitzung 8990 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8991 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 777) 8991 C Anlage 3: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 778) 8991 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Nutzrinder) (Drucksache 2717) 8991 D Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen zu dem Abkommen über die Gründung der „Eurofima" (Drucksache 2519) 8992 A Anlage 6: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 764) 8994 A Die Sitzung wird um 9 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 6. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Bartram 28. 9. Berendsen 28. 9. Dr. Bergmeyer 15. 10. Fürst von Bismarck 28. 9. Blachstein 27. 10. Dr. Blank (Oberhausen) 28. 9. Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 28. 9. Böhm (Düsseldorf) 20. 10. Brockmann (Rinkerode) 28. 9. Dr. von Buchka 28. 9. Cillien 15. 12. Dr. Conring 28. 9. Dr. Deist 6. 10. Dr. Dollinger 28. 9. Dr. Eckhardt 28. 9. Ehren 30. 9. Dr. Friedensburg 28. 9. Friese 28. 9. Gerns 28. 9. Grantze 28. 9. Dr. Greve 28. 9. Dr. Gülich 29. 9. Günther 29. 9. Hansen 28. 9. Harnischfeger 29. 9. Heiland 28. 9. Dr. Hellwig 28. 9. Frau Herklotz 28. 9. Höfler 6. 10. Holla 28. 9. Illerhaus 28. 9. Dr. Jaeger 28. 9. Kalbitzer 28. 9. Dr. Kliesing 28. 9. Dr. Köhler 15. 10. Dr. Kopf 29. 9. Kurlbaum 28. 9. Dr. Leiske 28. 9. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 7. 10. Meitmann 22. 10. Merten 28. 9. Metzger 28. 9. Dr. Mocker 28. 9. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 20. 10. Müller (Wehdel) 28. 9. Müser 28. 9. Paul 28. 9. Frau Dr. Probst 28. 9. Dr. Dr. h. c. Pünder 28. 9. Dr. Reif 30. 9. Richter 29. 9. Ruhnke 28. 9. Scheuren 6. 10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Schwann 28. 10. Frau Dr. Schwarzhaupt 28. 9. Seiboth 28. 9. Dr. Starke 31. 10. Sträter 13. 10. Dr. Vogel 6. 10. Wagner (Ludwigshafen) 28. 9. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 28. 9. Wehking 28. 9. Dr. Willeke 30. 9. b) Urlaubsanträge Dr. Leverkuehn 6. 10. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Anlage 2 Umdruck 777 (Vgl. S. 8962 C, 8963 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2723, 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 4 a erhält § 8 Abs. 1 Nr. 3 die folgende Fassung: 3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen einer Tat rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, die er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsgewalt begangen hat; Bonn, den 28. September 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 778 (Vgl. S. 8963 A) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2723, 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hat am heutigen Tage mit der Verabschiedung der Zweiten Novelle zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eine wesentliche Ausweitung der Hilfe für die heimgekehrten Kriegsgefangenen beschlossen. Er stand dabei auch vor der Aufgabe, die Voraussetzungen gesetzlich festzulegen, von denen die Gewährung der Ansprüche abhängig gemacht werden muß. Der Bundestag gibt der Erwartung Ausdruck, daß gerade dieses Gesetz nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so ausgelegt werden sollte, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise den Personen zugute kommt, denen mit diesem Gesetz geholfen werden soll. Die unübersehbare Vielseitigkeit der Verhältnisse während und nach dem Zusammenbruch lassen eine Erfassung aller Tatbestände durch Anführung im einzelnen praktisch nicht zu. Es wird daher auf eine aufgeschlossene, menschliche Auslegung der Gesetzesbestimmungen ankommen, die bestimmend und leitend für die Schaffung dieses Gesetzes gewesen ist. Bonn, den 28. September 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 4 Drucksache 2717 (Vgl. S. 8963 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechzigsten Ver- ordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Nutzrinder) (Drucksache 2682). Berichterstatter: Abgeordneter Unertl Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. September 1956 mit dem Entwurf einer Sechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Nutzrinder) — Drucksache 2682 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 27. September 1956 Unertl Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 2519 (Vgl. S. 8964 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima", Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Drucksache 2190). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Höck I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial — Drucksache 2190 1— wurde in der 136. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. März 1956 an die Ausschüsse für Verkehrswesen (federführend) und für Finanz- und Steuerfragen (mitberatend) überwiesen. Der Bundesrat hat in seiner 154. Plenarsitzung am 24. Februar 1956 auf Grund einer gemeinsamen Empfehlung seiner Ausschüsse für Verkehr und Post, für Wirtschaft und für Finanzen beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die Bundesregierung wurde jedoch in einer Entschließung ersucht, Unterlagen über die Wettbewerbsverhältnisse der Waggonindustrien der Mitgliedstaaten vorzulegen (Drucksache 2190 Anlage 2). Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu dieser Entschließung wird verwiesen (Drucksache 2190 Anlage 3). Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen des Deutschen Bundestages hat den Gesetzentwurf am 11. April 1956 beraten und beschlossen, gegen das Abkommen keine Einwendungen zu erheben. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in vier Sitzungen am 7. und 28. Mai sowie am 6. und 7. Juni 1956 die Drucksache 2190 eingehend beraten. Sowohl der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. in Köln als auch der Fachverband Waggonbau und die Vereinigung Deutscher Lokomotivfabriken in Frankfurt (Main) legten Stellungnahmen vor, die an sämtliche ordentlichen Mitglieder des Ausschusses für Verkehrswesen als Material verteilt wurden. In seiner Sitzung vom 7. Juni 1956 schloß der Ausschuß für Verkehrswesen die Beratungen zu Drucksache 2190 mit folgender Probeabstimmung ab: Folgender Entschließungsantrag „Unter Hinweis auf § 14 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) wird die Bundesregierung ersucht, dem Deutschen Bundestag jährlich über die Vergabe der Aufträge durch die „Eurofima" zu berichten und eine K o n s u l t a t i o n der Mitgliedsländer des Abkommens gemäß dessen Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 zu verlangen, wenn festgestellt wird, daß die Belange der deutschen Industrie durch wettbewerbsverfälschende Exportförderungsmaßnahmen anderer Staaten geschädigt werden" wurde mit Stimmenmehrheit bei einer Stimmenthaltung gegen eine Stimme angenommen; 30. der Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 2190 wurde mit Stimmenmehrheit bei Stimmenthaltung der Mitglieder der SPD-Fraktion ohne Änderung angenommen. Um einen Zeitverlust in der Verabschiedung des Gesetzentwurfs zu vermeiden, erklärte sich der Sprecher der SPD-Fraktion am 19. Juni 1956 damit einverstanden, daß die Probeabstimmung als definitiv angesehen wird, ohne dadurch die SPD-Fraktion in ihrer Stellungnahme festzulegen. II. Im einzelnen Das mit dem Gesetzentwurf vorgelegte Abkommen besteht aus fünf Verträgen: dem Abkommen über die Gründung der „Eurofima" mit Zusatz- und Unterzeichnungsprotokoll, die am 20. Oktober 1955 in Bern von den Regierungen von 14 Staaten, und zwar der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Schweiz und Jugoslawien, unterzeichnet worden sind. Zu diesen drei Regierungsvereinbarungen kommen zwei Verträge der Eisenbahnverwaltungen der vorgenannten Länder, die Statuten der Gesellschaft und das Basisabkommen. Der Zustimmung des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 59 Abs. 2 GG bedürfen das Abkommen und das Zusatzprotokoll. Die Statuten sind dem Abkommen als Anlage beigegeben, unterliegen jedoch nicht der Zustimmung nach Artikel 59 GG; das gleiche gilt für das Unterzeichnungsprotokoll, das Interpretationen enthält, und das Basisabkommen, auf das im Unterzeichnungsprotokoll Bezug genommen wird. Die Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial verdankt ihre Entstehung dem gemeinsamen Willen der westeuropäischen Eisenbahnverwaltungen, ihre bisher auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet so fruchtbare Zusammenarbeit nun auch im Bereich gemeinsamer Finanzierungsaufgaben zu verwirklichen. Die Gemeinsamkeit dieser Finanzierungsaufgaben ergibt sich zwangsläufig daraus, daß alle westeuropäischen Eisenbahnverwaltungen dringend einer Modernisierung ihres rollenden Materials bedürfen, ohne hierfür über die notwendigen Mittel aus eigener Finanzkraft zu verfügen. Dies gilt besonders für den Güterwagenpark. Der Plan zur Errichtung einer solchen Finanzierungsgesellschaft geht auf Überlegungen der Eisenbahnverwaltungen aus dem Jahr 1951 zurück. Das Abkommen mit allen seinen Texten ist im (Dr. Höck) Schoß der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister in enger Zusammenarbeit mit den Eisenbahnverwaltungen ausgearbeitet worden. Der Abschluß eines Abkommens erwies sich als unerläßlich für eine erfolgreiche Arbeit der „Eurofima". So beseitigt es die etwa entstehenden zusätzlichen Belastungen steuer- und zollmäßiger Art (Artikel 7), sichert den Kredit der Gesellschaft durch Staatsgarantie (Artikel 5), gibt eine klare Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang des von der Gesellschaft finanzierten Materials (Artikel 3), was für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft sehr wichtig ist, erleichtert den Zahlungsverkehr (Artikel 8) und enthält schließlich wichtige Bestimmungen über die individuelle Aufsicht der Staaten über die Gesellschaft (Artikel 2, 4 und 6). Es besteht einerseits eine enge Verbindung zwischen den Abkommensstaaten und den der Gesellschaft angehörenden Eisenbahnverwaltungen insofern, als keine Eisenbahnverwaltung der Gesellschaft beitreten kann, deren Staat nicht Mitglied des Abkommens ist (Artikel 9 der Statuten); andererseits kann kein Staat aus dem Abkommen ausscheiden, solange noch seine Eisenbahnverwaltung der Gesellschaft angehört (Artikel 13 des Abkommens). Aktionäre der Gesellschaft können nur Eisenbahnverwaltungen sein (Artikel 7 und 9 der Statuten). Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich eingehend mit den Fragen befaßt, ob die Deutsche Bundesbahn Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu erwarten hat und ob nicht aus der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem Abkommen und der Deutschen Bundesbahn an der Gesellschaft der deutschen Waggonindustrie Schaden erwachsen könne. Die Prüfung der letzten Frage war nicht nur wegen der Entschließung des Bundesrates geboten, sondern auch wegen der von der deutschen Industrie an die Mitglieder des Ausschusses gerichteten Eingaben. Die Deutsche Bundesbahn hat sich in den Beratungen des Ausschusses nachdrücklich für den Beitritt ausgesprochen. Sie hat erklärt, daß ihre bisherigen Bemühungen, Gelder auf dem internationalen Kapitalmarkt für rollendes Material zu erhalten, fehlgeschlagen seien. In der „Eurofima" sehe sie einen geeigneten Weg, dieses Ziel zu erreichen. Es sei — schon in Anbetracht der finanziellen Möglichkeiten der „Eurofima" — bei der Größe des Bedarfs aller europäischen Eisenbahnverwaltungen selbstverständlich, daß die „Eurofima" nur zur Deckung der Finanzlücke zwischen dem mit eigenen Mitteln finanzierbaren und dem tatsächlichen Bedarf dienen könne. Selbst wenn die „Eurofima" in den nächsten Jahren diese Finanzierungslücke nur zum Teil ausfüllen könne, wäre der Deutschen Bundesbahn damit sehr geholfen. Sie wies ferner darauf hin, daß außerordentlich günstige Zahlungsbedingungen bei der „Eurofima" zu erwarten seien. Sie wies ferner auf die langjährige und gute Zusammenarbeit der europäischen Eisenbahnverwaltungen untereinander hin, die sich mit großer Sicherheit auch bei der Betätigung der „Eurofima" bewähren werde. Da es der Deutschen Bundesbahn im übrigen gelungen sei, sämtliche von ihr ursprünglich gegen die Konstruktion der Gesellschaft vorgebrachten Bedenken durchzusetzen, könne sie aus ihrer Mitgliedschaft nur Vorteile erwarten. Die zu einer Sitzung des Ausschusses hinzugezogenen Vertreter der deutschen SchienenfahrzeugIndustrie glaubten, aus der Tätigkeit der „Eurofima" Gefahren für die deutsche Industrie befürchten zu müssen. Sie begründeten sie mit den Exportförderungsmaßnahmen in einzelnen Mitgliedsländern zugunsten ihrer nationalen Industrien, die zu einer Verfälschung der Wettbewerbslage führen würden. Bei der ohnehin schwierigen Lage der deutschen Waggonindustrie bestehe die ernste Besorgnis, daß sie nicht nur im Export geschädigt werde, sondern auch über die „Eurofima" die Geschäftsbeziehungen zwischen der deutschen Waggonindustrie und der Deutschen Bundesbahn durch das Eintreten ausländischer Firmen gestört werden könnten. Die deutsche Waggonindustrie würde sich ohne Zögern dem internationalen Wettbewerb stellen, wenn gleiche Startbedingungen gegeben seien. Das wäre aber wegen der Exportsubventionen anderer Staaten nicht der Fall. Sie empfahl daher dringend im Rahmen des Abkommens Schutzbestimmungen, die wettbewerbsverfälschende Maßnahmen anderer Staaten verhindern sollen. Diese Bedenken der Waggonindustrie wurden von mehreren Mitgliedern des Ausschusses geteilt. Die Vertreter der Bundesregierung äußerten sich schriftlich und mündlich eingehend zu diesen Bedenken und stellten, auch unter Bezug auf die Beschlüsse der OEEC über die Exportsubventionen, fest, daß die von der Industrie behauptete Ungleichheit der Voraussetzungen bei in- und ausländischen Erzeugern nicht besteht. Sie wiesen vor allem darauf hin, daß es der Deutschen Bundesbahn völlig freistehe, ob und in welchem Umfang sie sich der „Eurofima" bediene. Soweit sie mit der „Eurofima" Geschäfte tätige, habe sie sowohl nach den Bestimmungen des Basisabkommens, nicht zuletzt aber auf Grund des Einflusses, den die Deutsche Bundesbahn in den Organen der Gesellschaft ausüben werde, alle Möglichkeiten, zu verhindern, daß durch die Auftragspolitik der „Eurofima " der deutschen Waggonindustrie Schaden zugefügt werde. Die nach Artikel 6 des Abkommens vorgesehene Konsultation der Regierungen über „alle die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Fragen von gemeinsamem Interesse" biete gerade die Möglichkeit, wie auch der Ministerrat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister in seiner Sitzung vom 22. März 1956 festgestellt habe, etwaige wettbewerbsverfälschende Subventionen von Mitgliedstaaten zu verhindern. Im übrigen blieben die Bestimmungen der einzelnen Länder über die Staatsaufsicht über die nationalen Eisenbahnverwaltungen unberührt. Das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) gelte daher auch in vollem Umfang für die Deutsche Bundesbahn bezüglich ihrer Geschäftsbeziehungen mit der „Eurofima". Es fehle der „Eurofima" jedes dirigistische Element; sie sei auf dem Geist der Zusammenarbeit begründet. Ihre Organisationsform sei so gestaltet, daß sie sich jeder Form einer europäischen Zusammenarbeit ohne weiteres anpassen könne. Sowohl der Europarat wie der von der Konferenz von Messina eingesetzte Brüsseler Regierungsausschuß habe sich positiv über die „Eurofima" geäußert. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses vertrat die Auffassung, daß die Deutsche Bundesbahn nur Vorteile aus dem Beitritt zur „Eurofima" zu erwarten habe und keine Gefahren für die deutsche Waggonindustrie zu befürchten seien. Die Waggonindustrie könne vielmehr mit (Dr. Höck) großer Wahrscheinlichkeit mit zusätzlichen Aufträgen von der „Eurofima" rechnen. Die Bundesrepublik Deutschland kann einer solchen Manifestation europäischen Geistes, wie sie in der einmaligen Annahme des „Eurofima"-Projektes durch 14 europäische Staaten zu erblicken ist, nicht fernbleiben, wenn sie ihren stets bekundeten Willen zur Zusammenarbeit der europäischen Völker nicht in Zweifel ziehen lassen will. Bonn, den 19. Juni 1956 Dr. Höck Berichterstatter Anlage 6 Umdruck 764 (Vgl. S. 8990 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Dr. von Buchka, Ruhnke, Schwann, Elsner, Dr. Elbrächter, Dr. Preiß und Genossen betreffend Vereinfachung der Verwaltung und Erhöhung des Wirkungsgrades der Forschung durch Eingliederung des Instituts für forstliche Arbeitswissenschaft (IFFA) in die Bundesforschungsanstalt für Holz- und Forstwirtschaft in Reinbek (Drucksache 2618) an den Haushaltsausschuß; 2. Antrag der Abgeordneten Kühltau, Kramel, Krammig, Lulay, Kühn (Bonn), Hübner und Genossen betreffend Reisekostenvergütungen im öffentlichen Dienst (Drucksache 2651) an den Ausschuß für Beamtenrecht (federführend), an den Haushaltsausschuß; 3. Antrag der Abgeordneten Geritzmann, Wullenhaupt und Genossen betreffend Freigabe des Berger Feldes in Gelsenkirchen-Buer (Drucksache 2676) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 12. September 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
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    Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann komme ich zur Abstimmung über den eben gestellten Antrag, den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zum federführenden Ausschuß und den Ausschuß für Wirtschaftspolitik zum mitberatenden zu bestimmen. Wer damit einverstanden ist, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Ich komme zu Punkt 12 der Tagesordnung. Ich unterstelle — ich war im Ältestenrat nicht zugegen —, daß die beiden Gesetze zusammen beraten werden sollen, weil sie hier unter Punkt 12 mit den Buchstaben a und b aufgeführt sind.
    Ich rufe also Punkt 12 der Tagesordnung auf:
    a) Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes — Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG — (8. ÄndGLAG) (Drucksache 2645);
    b) Erste Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG) (Drucksache 2674).
    Ich finde hier eine geschäftordnungsmäßige Bemerkung meines Vorgängers vor, daß der Regierungsentwurf zuerst begründet werden soll. Ist das Haus damit einverstanden? — Das ist der Fall. Dann erteile ich dem Herrn Staatssekretär Hartmann vom Bundesfinanzministerium das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 2674.


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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vorgelegt. Sie kommt damit einer Verpflichtung nach, die ihr der Gesetzgeber im § 246 des Lastenausgleichsgesetzes und in verschiedenen anderen Vorschriften auferlegt hatte. Sie hat diesen Anlaß gleichzeitig benutzt, um verschiedene weitere Verbesserungen des Gesetzes vorzuschlagen, die sich nach den praktischen Erfahrungen als zweckmäßig und möglich erwiesen haben.
Gegenstand des Entwurfs ist in erster Linie die Neufestsetzung ,der Höhe der Hauptentschädigung und der Hausratentschädigung. Daneben steht die Überleitung der gegenwärtigen Regelung der Aufbaudarlehen in die Hauptentschädigung.
Nach dem Lastenausgleichsgesetz soll der Lastenausgleich spätestens bis zum Jahre 1979 abgeschlossen werden. Es war von Anfang an klar, daß eine mathematisch genaue Berechnung der Einnahmen und Ausgaben ,des Ausgleichsfonds bis zu diesem Zeitpunkt, also für weitere 22 Jahre, weder heute noch in absehbarer Zukunft möglich ist. Die Schadensfeststellung ist schwierig und erfordert beträchtliche Zeit. Ich darf auch daran erinnern, daß bei den Ausgleichsbehörden über 4 Millionen Anträge auf Schadensfeststellung mit dem Ziel der Hauptentschädigung gestellt worden sind.
Die Schwierigkeiten liegen aber nicht allein bei der Schadensfeststellung. Es ist auch ausgeschlossen, heute schon die Einnahmen des Lastenausgleichsfonds aus der Lastenausgleichsabgabe bis 1979 mit einiger Genauigkeit zu schätzen. Ebenso lassen sich die künftigen Aufwendungen für Unterhaltshilfe und für andere Ausgleichsleistungen vorläufig nur in grober Annäherung veranschlagen.
Trotzdem hat es die Bundesregierung für richtig gehalten, die Vorlage, die verschiedene Leistungsverbesserungen für die Geschädigten bringen soll, fristgemäß vorzulegen. Sie hat dabei das Risiko von Schätzungsfehlern auf der Einnahmen-und der Ausgabenseite des Ausgleichsfonds in Kauf genommen. Sollte sich später die Entwicklung günstiger als erwartet gestalten, so würde dies voll den Geschädigten zugute kommen. Denn nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes, vor allem des § 5, müssen alle zusätzlichen Mittel des Ausgleichsfonds ausschließlich für Leistungen an die Geschädigten verwendet werden.
Um jedes Mißverständnis in dieser Richtung auszuschließen, ist in der Vorlage die Bezeichnung „Lastenausgleichs-Schlußgesetz", mit der der Entwurf vielfach in der Öffentlichkeit bezeichnet worden war, absichtlich vermieden worden.
Was den Inhalt des Entwurfs anlangt, so will ich mich auf wenige grundsätzliche Feststellungen beschränken. Die Vorschriften und ihre Begründung im einzelnen sind aus der Regierungsvorlage ersichtlich. Vorausschicken muß ich, daß die Vorschläge zwar immer von den Wünschen und den Sorgen der Geschädigten ausgehen, daß aber auch die bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden mußten, die nun einmal vor allem im finanziellen Bereich Grenzen setzen. Man könnte den


(Staatssekretär Hartmann)

Geschädigten keinen schlechteren Dienst erweisen,
als wenn man ihnen jetzt Versprechungen gäbe,
die sich später als unerfüllbar erweisen würden.
Der Entwurf sieht eine Erhöhung der Hauptentschädigung um etwa 20 °/o vor. Die Berechnungen, auf die sich die Neufestsetzung der Grundbeträge stützt, finden Sie im einzelnen in der Begründung. Ich möchte ausdrücklich betonen, daß diese Berechnungen vorsichtig vorgenommen worden sind, wie sich dies aus den Unsicherheiten einer Zeitspanne von über 20 Jahren von selbst versteht, aber in keiner Weise ängstlich oder übervorsichtig.
Da in Zukunft die Hauptentschädigung auch unmittelbar ausgezahlt werden kann, regelt der Entwurf auch die Frage, in welcher Form in Zukunft die Ansprüche auf Hauptentschädigung erfüllt werden sollen. Dabei darf nicht vergessen werden, daß in beträchtlichem Umfang schon in der Vergangenheit Ansprüche auf Hauptentschädigung auch durch die Gewährung von zur Umwandlung geeigneten Aufbaudarlehen und durch 'die Gewährung von Entschädigungsrente und teilweise von Unterhaltshilfe erfüllt worden sind. Es handelt sich dabei um Beträge, die jährlich wohl mehrere Hundert Millionen DM ausmachen. Auch in Zukunft wird diese Form der Erfüllung der Hauptentschädigung noch sehr beträchtliche Bedeutung haben.
Der Entwurf enthält ferner eine Erhöhung der Hausratentschädigung um im allgemeinen 200 DM für den Geschädigten sowie eine Erhöhung der Kinderzuschläge zur Hausratentschädigung. Wir wissen alle, daß die Hausratentschädigung bescheiden ist, wenn man sie an den Aufwendungen mißt, die heute zur Beschaffung von Hausrat erforderlich sind; aber man sollte auch berücksichtigen, daß die Hausratentschädigung in nahezu sieben Millionen Einzelfällen gewährt werden muß und daß sie ihren Sinn nur erfüllt, wenn sie in naher Zukunft geleistet werden kann. Es besteht Übereinstimmung, daß die Aufbaudarlehen in Zukunft zunehmend zugunsten der Hauptentschädigung zurücktreten müssen. Die Regierungsvorlage beruht aber auf der Erkenntnis, daß ein plötzliches Aufhören der Aufbaudarlehen zu schweren Notständen bei den Geschädigten insbesondere im Bereich des Wohnungsbaus und der landwirtschaftlichen Siedlung führen müßte. Der Entwurf sieht deshalb eine zunehmende Einschränkung der Aufbaudarlehen zugunsten der Hauptentschädigung vor. In neun Jahren soll der Endzustand erreicht werden, daß ausschließlich Hauptentschädigung geleistet wird.
Die Erfahrungen haben gezeigt, daß die Vorschriften über die Schadensberechnung für die Eigentümer verlorenen landwirtschaftlichen Vermögens zu besonderen Härten auch im Vergleich zu den anderen Geschädigtengruppen geführt haben. Der Entwurf sucht diese Härten durch einen angemessenen Zuschlag zum Schadensbetrag auszugleichen.
Insbesondere zugunsten der Kriegssachgeschädigten wird sich die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 249 auswirken, wonach die Ermäßigung der Vermögensabgabe auf die Hauptentschädigung nicht mehr wie bisher voll, sondern nur mit ihrem pauschal veranschlagten Zeitwert angerechnet wird.
Auch die Leistungen der Entschädigungsrente will der Entwurf für die Geschädigten verbessern, besonders durch die Erhöhung des Einnahmehöchstbetrags und durch die Zulassung des weiteren Hineinwachsens in diese Rente bei fortgeschrittenem Lebensalter.
Die vorgeschlagenen Leistungserhöhungen sind nur möglich, wenn auch Klarheit auf der Einnahmenseite des Ausgleichsfonds geschaffen wird. § 6 Abs. 1, der die Leistung von Zuschüssen der Länder an den Ausgleichsfonds an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Abführung der Vermögensteuererträge regelt, gilt nur bis zum Ende des Rechnungsjahres 1958. Der Entwurf sieht jetzt eine endgültige Regelung vor. Auch die Länder müßten dafür Verständnis haben, daß es nicht möglich wäre, erhöhte Leistungen des Ausgleichsfonds auf die Dauer festzulegen, wenn einer der wichtigen Einnahmeposten des Ausgleichsfonds für die Zeit ab 1959 ungeklärt bliebe.
Auf weitere Einzelvorschriften des Entwurfs will ich im Augenblick nicht eingehen. Der Entwurf befaßt sich nicht mit der Abgabenseite des Lastenausgleichsgesetzes. Dazu wird diesem Hause demnächst eine besondere Vorlage der Bundesregierung vorgelegt werden, die aber voraussichtlich keine ins Gewicht fallende Änderung der Erträge aus den Lastenausgleichsabgaben mit sich bringen wird.
Zum Abschluß darf ich zusammenfassend noch einige Bemerkungen allgemeiner Art machen. Die Geschädigten dürfen überzeugt sein, daß der Bundesregierung ihre Wünsche und ihre Nöte bekannt sind. Wir haben für die Lage dieses besonders schwer getroffenen Kreises unserer Bevölkerung volles Verständnis. Die Bundesregierung hat den ehrlichen Willen, wie bisher so auch in Zukunft nach Kräften zu helfen. Was die Geschädigten aber brauchen, sind echte Leistungen und nicht Versprechungen auf dem Papier. Ich habe den Eindruck, daß der Initiativantrag, der heute auch zur Beratung steht und dem Hause neben der Regierungsvorlage vorliegt, diesen einfachen Wahrheiten nicht gerecht wird. Wir müssen realistisch sehen, was möglich ist. Der Ausgleichsfonds ist nach dem ausdrücklichen Wunsch der Geschädigten als ein Sondervermögen gestaltet. Dieses Sondervermögen ist weitgehend selbständig. Es kann nur das ausgeben, was es einnimmt. Gesetzliche Leistungsversprechen, denen keine Einnahmen oder nur Scheineinnahmen gegenüberstehen, wären wertlos und daher gefährlich. Umgekehrt würde für die Geschädigten kein Schaden entstehen, wenn sich etwas später ergeben sollte, daß mehr Mittel als erwartet zur Verfügung stehen. Ich habe einleitend schon auf den § 5 hingewiesen, wonach alle zusätzlichen Einnahmen des Sondervermögens restlos für Leistungen an die Geschädigten verwendet werden müssen.
Ich darf vielleicht bei dieser Gelegenheit in einigen Sätzen auf die Leistungen des Lastenausgleichs in den letzten Jahren hinweisen. Aus der nicht ganz zweckfreien Kritik, die man in letzter Zeit zu hören bekam, konnte man fast den Eindruck bekommen, als ob bisher so gut wie nichts geschehen wäre. Wir sind überzeugt, daß die Leistungen des Lastenausgleichs, gemessen an den Nöten und Schwierigkeiten der betroffenen Menschen, nur bescheiden sind. Wenn aber vor kurzem das Bundesausgleichsamt bekanntgeben konnte, daß die bisherigen Leistungen des Lastenausgleichs mit Einschluß der Soforthilfe 20 Milliarden DM überschritten haben,

(Hört! Hört! in der Mitte)



(Staatssekretär Hartmann)

dann drückt sich darin eine wirkliche Leistung für die Eingliederung und damit für die soziale Befriedung aus.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Diese Leistung hat die Wirtschaft und letztlich der Steuerzahler der Bundesrepublik aufgebracht. In dieser Leistung kommt aber gleichzeitig eine außerordentliche Arbeitsleistung unserer Ausgleichsämter und der Heimatauskunftsstellen zum Ausdruck. Es will etwas heißen, daß mit neu aufzubauenden Dienststellen in wenigen Jahren beispielsweise über 6 Millionen Anträge auf Hausrathilfe, etwas über 1 Million Anträge auf Unterhaltshilfe, viele Hunderttausende Anträge auf Aufbaudarlehen bearbeitet wurden, ganz abgesehen von der besonders schwierigen Schadensfeststellung. Ich fühle mich verpflichtet, bei dieser Gelegenheit den Ausgleichsämtern und den Heimatauskunftsstellen für ihre schwere und nicht immer dankbare Arbeit ausdrücklich zu danken.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Ich bitte Sie, wenn Sie jetzt in die Einzelbearbeitung des Gesetzentwurfs eintreten, dabei im Auge zu behalten, daß Sie über ein Gesetz beraten, das den Geschädigten nützen und die Leistungen für sie verbessern soll, daß es sich aber um echte Leistungen handeln muß, nicht nur um Versprechungen auf dem Papier. Nur ein Gesetz, bei dem Einnahmen und Ausgaben in Einklang gehalten werden, bringt den Geschädigten ehrliche und echte Hilfe.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


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    Das Wort zur Begründung des Entwurfs Drucksache 2645 hat der Herr Abgeordnete Dr. Klötzer.
    Dr. Klötzer (GB/BHE), Antragsteller: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens und im Auftrage meiner Fraktion darf ich zur Begründung des Ihnen in Drucksache 2645 vorliegenden Initiativgesetzentwurfes der Fraktion des GB/BHE folgendes ausführen.
    Der Gesetzgeber des Jahres 1951/52 hat mit der Konzipierung und Verabschiedung des Lastenausgleichsgesetzes völliges Neuland betreten. Bei allen ihm seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen handelte es sich um grobe und gröbste Schätzungen, und zwar sowohl bei der Aufkommensseite als auch bei der Leistungsseite. Weder die Höhe der von den nicht geschädigten Abgabepflichtigen zu erwartenden Abgaben noch die Höhe der zu entschädigenden Verluste waren auch nur annähernd bekannt. Der Gesetzgeber hat daher in § 246 Abs. 3 und in § 295 Abs. 4 vorgesehen, daß nach Ablauf mehrerer Jahre, wenn eine gewisse Übersicht erlangt ist — man hielt damals etwa 5 Jahre für ausreichend —, überprüft werden soll, ob und in welchem Umfange eine Anhebung der den Geschädigten zugesagten Leistungen erfolgen kann. Schon allein aus der Tatsache, daß man in diesen beiden Paragraphen nur eine Besserungsklausel, d. h. nur eine Überprüfung nach der positiven Seite vorgesehen hat, kann geschlossen werden, daß seinerzeit die zugrunde gelegten Schätzungen vorsichtig, ja übervorsichtig waren und daß man sich dessen auch bewußt war.
    Der in § 246 Abs. 3 vorgesehene Zeitpunkt ist nun sehr nahe herangerückt. Hierbei muß jedoch gleich gesagt werden, daß sich die Erwartung des 1. Deutschen Bundestages, man werde bis zum 31. März 1957 die erforderliche Übersicht über die Höhe der dem Fonds zufließenden Abgaben einerseits und der aus ihm zu erbringenden Leistungen andererseits erlangt haben, nicht erfüllt hat. Es ist bis heute weder eine vollkommene Veranlagung der Abgabepflichtigen erfolgt, noch ist die Feststellung der Verluste so weit fortgeschritten, daß man die Höhe der entstandenen Schäden auch nur annähernd in Zahlen angeben könnte. Letzteres hat nach unserer Meinung seinen Grund einmal in der unverantwortlichen und sicherlich schuldhaften Verzögerung bei der Erarbeitung und Herausgabe der Bewertungsvorschriften,

    (Sehr richtig! beim GB/BHE)

    zum zweiten in der qualitativ und quantitativ unzureichenden Besetzung der Ausgleichsbehörden, die mit der Millionenzahl der Anträge nicht in dem erwünschten Tempo fertig werden können. Ich möchte daher von dieser Stelle aus und bei dieser Gelegenheit nochmals die dringende Bitte um Abstellung dieser Mängel lautwerden lassen, da nur ein rasches und reibungsloses Funktionieren der Ausgleichsverwaltung garantieren kann, daß das Lastenausgleichsgesetz und seine Novellen auch tatsächlich in der Praxis so, wie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zur Anwendung gelangen.
    Der Initiativgesetzentwurf meiner Fraktion strebt zwei Ziele an: erstens, dem Befehl des Gesetzgebers von 1952 folgend, nach sorgfältiger Prüfung festzustellen, welche besseren und, den Verlusten entsprechend, auch gerechteren Leistungen den Geschädigten gegeben werden können, und zweitens im Zuge dieses Gesetzes gleichzeitig auch die bis jetzt festgestellten und in der praktischen Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes in Erscheinung getretenen Härten, soweit irgend möglich, zu beseitigen. Dieser doppelten Zielsetzung unseres Entwurfes dienen die etwa 60 Einzelpunkte, durch welche eine Vielzahl von Paragraphen des Lastenausgleichsgesetzes angesprochen und deren Änderung angestrebt wird.
    Es kann nicht Aufgabe der heutigen ersten Lesung sein, auf all die vielen Einzelprobleme einzugehen. Ich will deshalb nur die wichtigsten und grundsätzlichsten Fragen herausgreifen. Gestatten Sie mir aber noch eine Vorbemerkung.
    Ich nannte Ihnen vorhin als erstes Ziel unseres Gesetzentwurfes eine Anhebung der nach unserer Meinung bis jetzt zu geringen und zu den entstandenen Verlusten in keinem richtigen Verhältnis stehenden Leistungen. Um Ihnen die Berechtigung dieser Forderung deutlich vor Augen zu führen, muß ich daran erinnern, daß bei der Konzipierung des Gesetzes im Jahre 1951/52 immer wieder mit besonderem Nachdruck betont wurde, daß die vorgesehenen Leistungen zwar von allen Seiten als sehr niedrig im Vergleich zu den Schäden angesehen werden müßten, daß man aber mit diesen Leistungen an die äußerste Grenze der Leistungsfähigkeit der westdeutschen Volkswirtschaft gegangen sei und daß man durch ein geringes Mehr diese westdeutsche Volkswirtschaft gefährden, ja dem Zusammenbruch aussetzen würde.
    Herr Vizekanzler Blücher gab seinerzeit vor dem Plenum des Hauses namens der Bundesregierung eine Erklärung ab, aus der ich mit Genehmigung


    (Dr. Klötzer)

    des Herrn Präsidenten zwei Sätze zitieren darf. Herr Vizekanzler Blücher sagte:
    Der Gesetzentwurf mutet der abgabepflichtigen Wirtschaft ebenso wie dem öffentlichen Haushalt Opfer zu, die nach der überwiegenden Auffassung des Ausschusses und der Bundesregierung das Äußerste darstellen, was unter Berücksichtigung der übrigen bestehenden Belastungen zur Zeit noch tragbar erscheint.
    Er sagte weiter:
    Bis zur äußersten Grenze der jetzt möglichen Belastung zu gehen, erschien jedoch im Hinblick auf die Notlage der Geschädigten unbedingt notwendig.
    Aus den Worten „zur Zeit" und „jetzt möglichen Belastung" wird auch erkennbar, daß der Gesetzgeber seinerzeit bei der Einfügung des Abs. 3 in § 246 und des Abs. 4 in § 295 auch die Möglichkeit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit und deren Berücksichtigung ausdrücklich vorsah.
    Mit diesen Argumenten, mit dem Hinweis auf die Grenze der Leistungsfähigkeit hat man damals ein Gesetz geschaffen, das, wie wohl nicht bestritten werden kann und wie auch von Herrn Staatssekretär Hartmann soeben bestätigt wurde, in seinen Leistungen sehr dürftig, gemessen an den Verlusten, ausgefallen ist.
    Inzwischen haben sich jedoch die Verhältnisse in der Bundesrepublik wesentlich verändert. Wir haben einen wirtschaftlichen Aufschwung genommen, den man allerorts als das sogenannte deutsche Wirtschaftswunder anpreist und hervorhebt. Ich möchte ihn hier in wenigen Zahlen skizzieren, weil wir bei Behandlung dieser Materie aus diesen Zahlen auch Schlußfolgerungen zu ziehen haben.
    Das Bruttosozialprodukt ist von 1949 bis 1955 von damals 79 auf heute 164 Milliarden DM, d. h. um 107 % gestiegen. Die Investitionen in unserer Wirtschaft stiegen von 1951 bis 1955 um rund 65 %. Die Steuereinnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden vermehrten sich im gleichen Zeitraum um 17 Milliarden DM und haben gegenüber dem Stand von 1951 heute die Höhe von 161 % erreicht. Ein letztes, besonders krasses Beispiel: Die Aktienkurse sind seit 1951 um durchschnittlich 260 % gestiegen.

    (Abg. Dr. Gille: Sehr gut!)

    Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß man es damals für notwendig hielt, gerade das Aktienvermögen nicht so wie alle anderen Vermögen entsprechend seinem vollen Einheitswert mit der Vermögensabgabe zu belasten, sondern es, das heute einen Stand von 260 % erreicht hat, nur mit 50 % seines Nominalwertes zur Vermögensabgabe heranzuziehen.

    (Abg. Dr. Gille: Ja, so war es! — Weitere Zurufe links.)

    Schließlich hat sich die westdeutsche Volkswirtschaft bzw. die Bundesregierung, die seinerzeit durch nur etwas höhere Leistungen das gesamte Wirtschaftsleben als dem Zusammenbruch ausgesetzt gesehen hatte, gestatten können, von 1951 bis 1956 den Höchstsatz in der Einkommenbesteuerung von 80 auf 55% herabzusetzen, also gerade bei den höchsten Einkommensträgern auf sehr ins Gewicht fallende Steuereinnahmen zu verzichten. Schließlich hat man — auch das muß in diesem Rahmen
    gesagt werden — in verschiedenen anderen inzwischen in diesem Hause verabschiedeten Entschädigungsgesetzen eine hundertprozentige Entschädigung festgelegt, und zwar nicht etwa wie beim LAG berechnet von den Einheitswerten, sondern vom Verkehrswert, vom gemeinen Wert. Ich will, um nicht falsch verstanden zu werden, damit keineswegs etwa einer Schmälerung der Leistungen aus diesen anderen Entschädigungsgesetzen das Wort reden, im Gegenteil, ich glaube, daß der Grundsatz „gleiches Recht für alle Staatsbürger" zu entsprechenden Folgerungen auch auf dem Gebiet des Lastenausgleichs zwingt.
    Zusammenfassend darf ich wohl feststellen, daß die westdeutsche Volkswirtschaft von 1956 zu ganz anderen Lastenausgleichsleistungen fähig ist, als man sie im Jahre 1951 nur glaubte bewilligen zu können. Wir anerkennen hierbei, daß die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen ihre Grenze immer dort finden muß, wo die Leistungsfähigkeit des Schuldners aufhört. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß die Leistungsfähigkeit des Schuldners beim Lastenausgleich — und, meine verehrten Damen und Herren, Schuldner ist bei dieser Materie nicht, wie man es hinstellt, der nicht geschädigte, der von Vertreibung und Kriegssachschaden verschont gebliebene Mitbürger, sondern Schuldner ist und bleibt der Staat — im Zeitalter des deutschen Wirtschaftswunders wesentlich anders zu beurteilen ist als im Jahre 1951, und ich glaube, daß man heute nicht, wie es 1951 geschehen ist, etwa vom Gedanken einer mangelnden Leistungsfähigkeit her den Ansprüchen der Millionen Geschädigter Schranken setzen kann.
    Aus meiner vorigen Bemerkung, daß wir als Schuldner des Lastenausgleichs nicht den von Vertreibung und Kriegssachschaden verschont gebliebenen Mitbürger, sondern den Staat ansehen, ergibt sich auch, daß wir in unserem Entwurf nicht eine Erhöhung der Abgabeleistungen fordern, sondern verlangen, daß die für die verbesserten Leistungen erforderlichen zusätzlichen Mittel vom Staat, d. h. aus dem ordentlichen Etat erbracht werden. Die Inanspruchnahme des ordentlichen Etats für die verbesserten Leistungen ist auch durch die Steigerung des allgemeinen Steueraufkommens und durch die Entlastung der Fürsorge- und Sozialetats infolge des allgemeinen Wirtschaftsaufschwungs seit 1951 durchaus gerechtfertigt.
    Nun lassen Sie mich noch einige wenige Bemerkungen zu den wichtigsten Leistungen des Gesetzes und den von uns geforderten Verbesserungen machen. Ich darf zuerst auf die Hauptentschädigung zu sprechen kommen.
    Der Grundgedanke, der uns bei Erstellung unseres Entwurfes leitete, war der Gedanke einer Lösung der Gerechtigkeit. Wenn wir diesen Grundsatz der Gerechtigkeit bei der Hauptentschädigung anwenden wollen, so können wir nur vorn Prinzip der vollen Entschädigung ausgehen. Die Millionen Vertriebener haben ihre Vermögen, ihre Arbeitsplätze und ihre Heimat im Osten für die Gesamtheit des Volkes aufgeopfert. Das gleiche gilt für die Millionen der Kriegssachgeschädigten und der anderen Geschädigtengruppen. Seit 1794 sind die §§ 74 und 75 des Allgemeinen Landrechts ununterbrochen gültig. Dort ist der Grundsatz niedergelegt, daß der Staat seinen Bürgern, soweit diese durch seine Maßnahmen Schäden erlitten haben, Ersatz zu leisten hat. Eine Einschränkung kann die-


    (Dr. Klötzer)

    ser Grundsatz, wie schon eingangs erwähnt, nur durch die Grenze der Leistungsfähigkeit erfahren. Andere Einschränkungen widersprechen der Gerechtigkeit.
    Selbstverständlich muß der Anspruchsberechtigte in bezug auf die Hauptentschädigung das gleiche gegen sich gelten lassen, was ein nicht geschädigter Abgabepflichtiger auf Grund des gleichen Gesetzes gegen sich gelten lassen muß. Wenn ein Abgabepflichtiger, soweit sein Vermögen 5000 DM übersteigt, von dem übersteigenden Betrag 50 % als Vermögensabgabe abgeben muß, so wird auf der anderen Seite der Anspruchsberechtigte also auch nur für Verluste bis zu 5000 DM volle Entschädigung fordern können, für die übersteigenden Verluste aber nur eine 50%ige Entschädigung verlangen dürfen. Darüber hinaus wird man aus sozialen Gründen und wegen der erwähnten Grenze der Leistungsfähigkeit auch nicht unbegrenzt, bis zu Schadenshöhen, die in die Millionen gehen, eine 100- oder 50%ige Entschädigung fordern, sondern von einer gewissen Höhe an — wir haben in unserem Entwurf die Grenze bei einem Schaden von 25 000 DM vorgeschlagen — müssen diese Entschädigungsquoten allmählich sinken. Aber es darf als unterste Grenze nicht ein Entschädigungssatz von 6,5 % unterschritten werden. Wir haben nach den derzeitigen Bestimmungen als unterste Grenze 2 % und teilweise weniger. Man kann dem Verlierer von Sachwerten keinesfalls zumuten, für diese Sachwerte mit einer geringeren Entschädigung abgespeist zu werden, als man sie bei der Währungsreform selbst für teilweise höchst unlauter erworbenes Geld gewährt hat.
    Mit der Höhe der Hauptentschädigung unmittelbar verbunden ist die Problematik der Bewertung. Wir wissen, daß als Grundlage für die Bewertung der Einheitswert gilt. Schon das bedeutet eine sehr erhebliche Abweichung vom Prinzip der vollen Entschädigung. Wir wissen weiter, daß die Einheitswerte bestenfalls bei 50 % des Verkehrswertes liegen, in einem Fall, bei der Land- und Forstwirtschaft, sogar noch viel niedriger, bei etwa 30 %. Wir haben in unserem Entwurf aus mancherlei Gründen, besonders weil technische Schwierigkeiten besonders großer Art dem entgegenstehen würden, uns nicht dazu entschlossen, vom Einheitswert abzugehen. Wir wollen damit insbesondere nicht einen Grund dafür liefern, daß die nunmehr auf der Basis der Einheitswerte angelaufene Feststellung mit den bis jetzt erzielten, leider Gottes nur sehr geringen Erfolgen und Fortschritten ad acta gelegt wird und eine neue Feststellung auf einer anderen Basis beginnen muß.
    Die Frage „Einheitswert oder Verkehrswert" ist auch nicht die entscheidende Frage. Entscheidend ist allein die Höhe der Entschädigung. Es ist gleichgültig, ob ich 50 % vom Verkehrswert oder 100 % vom Einheitswert gebe. In beiden Fällen würde sich die Entschädigungssumme in gleicher Höhe errechnen.
    Entscheidend wichtig bei diesem Problem der Bewertung ist jedoch, daß alle Vermögensarten nach dem gleichen Maßstab bewertet werden. Das ist leider zur Zeit nicht der Fall. Während die Einheitswerte bei Hausbesitz, bei Gewerbevermögen usw. etwa gleich sind, sind sie beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erheblich niedriger. Dieser Unterschied muß beseitigt werden. Wir haben hierzu in unserem Entwurf mit der Anhebung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte einen geeigneten Weg vorgeschlagen. Hierbei sollen nach unserem Entwurf auch die bisher überhaupt nicht im Einheitswert erfaßten Vermögensteile berücksichtigt werden.
    Schließlich soll nach unserem Entwurf das bisherige Gruppensystem des § 246 mit seinen in Gruppen sprunghaft sich erhöhenden Entschädigungssätzen durch ein gleitendes Entschädigungssystem abgelöst werden, welches viel gerechter erscheint.
    Wenige Sätze zur Hausratentschädigung. Wir verlangen, daß nunmehr bei der Hausratentschädigung schnellstens ein Abschluß erreicht wird. Die Hausratentschädigung in ihren bis jetzt vorgesehenen Sätzen sehen wir als nicht ausreichend an. Ich glaube auch nicht, daß die im Regierungsentwurf vorgesehene Anhebung um 200 DM, in einem Fall nur um 100 DM, ausreichend ist. Wir haben eine Aufstockung in allen Gruppen um 400 DM beantragt und in diesem Zusammenhang gleichzeitig eine sehr grobe Härte zu beseitigen versucht. Es handelt sich um das immer wieder diskutierte Problem der „Möbelkinder", derjenigen Jahrgänge, die ihren Hausrat zu Hause schon besessen und ihn verloren haben und die heute völlig leer ausgehen, obwohl sie gerade in den Altersstufen stehen, wo sie in die Gründung eines eigenen Hausstandes eintreten.
    Ich darf noch ganz wenige Sätze zur Hauptentschädigung nachholen, und zwar zu deren Freigabe und Zahlung. Hier ist unser Anliegen, daß nunmehr mit der Zahlung schnellstens begonnen wird und daß vor allem die alten und älteren Geschädigten noch bei Lebzeiten in den Genuß ihrer Hauptentschädigung gelangen. Es wird Aufgabe der Ausschußberatungen sein, hier einen geeigneten Weg zu finden.
    Zur Unterhaltshilfe. Meine Damen und Herren, die Unterhaltshilfe ist für rund 700 000 Geschädigte die Altersversorgung, meist die einzige Altersversorgung. Nun war man schon 1951, ja noch früher, schon im Soforthilfegesetz, von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Unterhaltshilfe etwa 20 % über den Fürsorgerichtsätzen liegen soll. Heute ist es leider so, daß die Fürsorgerichtsätze in vielen Gebieten, besonders in den größeren Städten, die Unterhaltshilfe erreichen und überschreiten, in den Großstädten fast überall übersteigen. Wir haben daher in unserem Entwurf auch eine angemessene Anhebung der Unterhaltshilfe im Rahmen von 20 % beantragt, weil wir der Meinung sind, daß auch die Empfänger dieser Leistung ein Anrecht darauf haben, am sozialen Aufstieg in der Bundesrepublik teilzuhaben.

    (Sehr gut! beim GB/BHE.)

    Bei diesem Komplex Unterhaltshilfe muß auch eine besonders große Härte aus dem Gesetz herausgenommen werden, indem man das Hineinwachsen in die Unterhaltshilfe auch den nach 1890, bei Frauen nach 1895 geborenen Jahrgängen noch ermöglicht. Hier wird auch das Problem der Anrechnung sonstigen Einkommens, insbesondere Arbeitseinkommens, einmal überprüft und eine Lokkerung versucht werden müssen. Ich glaube nicht, daß der Gesetzgeber wünscht, daß man die Unterhaltshilfeempfänger, die sich noch nicht zum alten Eisen legen lassen wollen, die sich noch irgendwie mitbetätigen wollen, sei es auch nur in kleineren Nebenerwerbsmöglichkeiten, durch Abzug ihres


    (Dr. Klötzer)

    Einkommens von der Unterhaltshilfe noch dafür bestraft, daß sie nicht die Hände in den Schoß legen und von früh bis abends nur Däumchen drehen.
    Bei der Entschädigungsrente, die man nach unserer Meinung nicht als eine Sozialleistung, sondern als echten Rechtsanspruch mit Entschädigungscharakter anzusehen hat, sieht unser Entwurf die Streichung der bisherigen Einkommenshöchstgrenze vor. Wir wollen die Entschädigungsrente als eine Art Verleibrentung des Hauptentschädigungsanspruches gestalten.
    Schließlich verlangt unser Entwurf auch eine Fortsetzung der nach dem Lastenausgleichsgesetz nunmehr auslaufenden Aufbaudarlehen, mit der Begründung, daß die Eingliederung der Geschädigten noch nicht in dem Maße fortgeschritten ist, daß man an den Wegfall dieser der Eingliederung dienenden Leistung denken könnte.
    Zum Schluß eine kurze Bemerkung zu den Stichtagen, die das Gesetz gesetzt hat. Stichtage bringen zwangsläufig immer Härten mit sich. Man wird sie zwar nie ganz entbehren und vermeiden können, doch sollte man diese Stichtage, die ja aus der Situation im Zeitpunkt der Beratung und Verabschiedung eines Gesetzes gesetzt werden, in gewissen Zeitabständen auf ihre Notwendigkeit überprüfen. Wir sind der Meinung, daß einige der im Lastenausgleichsgesetz gesetzten Stichtage, z. B. der Anwesenheitsstichtag — 31. 12. 1952 —, der über die Anspruchsberechtigung überhaupt entscheidet, und der Stichtag für den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit — 31. 8. 1953 —, geändert oder gestrichen werden müssen.
    Schließlich sollte man auch die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen nach diesem Gesetz einer Überprüfung unterziehen. Der Gesetzgeber hat die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Schäden seinerzeit gesetzt, um zu erreichen, daß alle Geschädigten bis zum Ablauf dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, und um so die Unterlagen für die Errechnung aller Zahlen zu besitzen. Man kann wohl sagen, daß 98 bis 99 % aller Geschädigten diese Frist innegehalten haben und daß nur rund 1 %, insbesondere alte, weniger gewandte Menschen, die irgendwo draußen auf dem Lande wohnen und denen die nötige Aufklärung gefehlt hat, die Frist versäumt hat. Es geschieht kein Unglück, wenn man diesen Menschen nochmals die Möglichkeit eröffnet, ihre Ansprüche. die sie aus vertretbaren Gründen nicht angemeldet haben, anzumelden.
    Für alle in unserem Gesetzentwurf beantragten Verbesserungen ist auch die Aufbringung der erforderlichen Mittel vorgesehen. Wir haben hierzu insbesondere eine entsprechende Änderung des § 6 vorgeschlagen. Ich möchte angesichts der fortgeschrittenen Zeit davon absehen, auf Einzelheiten der von uns vorgeschlagenen Deckung einzugehen; die Ausschußberatungen werden ausreichend Gelegenheit zur Erörterung auch dieses Problems geben.
    Zum Schluß darf ich das Hohe Haus und insbesondere die Vertreter der einzelnen Fraktionen im zuständigen Ausschuß bitten, bei der Beratung unseres Initiativgesetzentwurfs stets das Schicksal und die Notlage der Millionen Geschädigten vor Augen zu sehen, sich nicht darüber täuschen zu lassen, daß der größte Teil dieser Geschädigten, Vertriebene wie Einheimische, von den Früchten des deutschen Wirtschaftswunders bislang noch
    sehr wenig und teilweise gar nichts verspürt hat

    (Sehr richtig! beim GB/BHE)

    und daher nach wie vor dringend der Hilfe bedarf. Es geht auch beim Lastenausgleich keineswegs, wie oft böswillig behauptet wird, nur um materielle oder gar egoistische Ansprüche, sondern es gilt, einen gerechten Ausgleich der durch den Krieg und durch die Vertreibung entstandenen Lasten herbeizuführen und dadurch all die existenzlos und heimatlos gewordenen Teile unseres Volkes wieder einzugliedern, um ihre Substanz zu schützen und zu erhalten. Ich glaube, für diese Aufgabe lohnt es sich insbesondere im Hinblick auf die Wiedervereinigung und die Realisierung des Rechtsanspruchs auf die deutschen Ostgebiete, ein Maximum an Mühe und Gründlichkeit aufzuwenden und die Leistungsfähigkeit wirklich voll auszuschöpfen.
    Ich bin nicht der Meinung, daß der Regierungsentwurf, den Herr Staatssekretär Hartmann begründet hat, diesen Erfordernissen entspricht, daß er wirklich eine Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Schuldners von 1956 — nicht des Schuldners von 1951 — darstellt.

    (Sehr richig! beim GB/BHE.)

    Ich glaube, daß der Regierungsentwurf für die Millionenzahl der Geschädigten, ob sie nun den Kreisen der Kriegssachgeschädigten oder der Vertriebenen angehören, eine bittere Enttäuschung darstellt und daß es Aufgabe des Ausschusses sein wird, hier Abhilfe zu schaffen und die Überzeugung zu vermitteln, daß man wirklich die Grenze der Leistungsfähigkeit angestrebt hat.
    Namens meiner Fraktion darf ich beantragen, unsern Initiativgesetzentwurf an den Ausschuß für Lastenausgleich zu überweisen.

    (Beifall beim GB/BHE.)