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    2. Deutscher Bundestag - 160. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. September 1956 8895 160. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. September 1956. Nachruf für den Abg. Ziegler 8898 D Nachruf für den Generalsekretär des Europarates Léon Marchal 8899 A Gedenkworte für die Opfer des Grubenunglücks in Marcinelle und anderer Unglücksfälle während der Sommerpause . 8899 A Mitteilung über Niederlegung der Mandate der Abg. Trittelvitz und Maucher . . . 8899 B Eintritt der Abg. Leitow, Herklotz und Frau Kaiser in den Bundestag 8899 B Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Müller (Wehdel), Odenthal, Dr. Dr. h. c Müller (Bonn), Neumayer, Ruhnke, Jahn (Frankfurt), Walter, Dr. von Buchka, Jaksch 8899 B Mitteilung über Bildung einer technischen Arbeitsgemeinschaft der Fraktionen der DP und der FVP . . . . . . . . . . . 8899 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . 8899 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 257 bis 267, 269 bis 271, 273 bis 275 (Drucksachen 2490, 2628; 2526, 2647; 2528, 2629; 2530, 2636; 2547, 2649; 2549, 2685; 2555, 2630; 2556, 2697; 2559, 2634; 2563, 2680; 2564, 2648; 2572, 2635; 2606, 2698; 2607, 2679; 2610, 2655; 2613, 2664, zu 2664; 2620, 2702) 8899 D Mitteilung über Stellungnahme und Entschließung des Bundesrats zur Achtundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 2633) 8900 B Mitteilung über Berichte von Bundesministern über die Vorbereitungsarbeit zur Herausgabe von Sonderpostwertzeichen mit Zuschlägen zugunsten der Ferienaktion für Berliner Kinder (Drucksache 2662), über Schritte der Regierung zur Förderung des „Europäischen Schultages" (Drucksache 2663), über die Erleichterung des europäischen Reiseverkehrs durch Autobahnsymbole (Drucksache 2665), über die Handhabung der Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge (Drucksache 2666) 8900 B Mitteilung über Vorlage der Anleihedenkschrift 1955 8900 C Vorlage von Schreiben des Bundesministers der Finanzen über Schritte der Bundesregierung betr. Hochwasserschäden in Niederbayern (Drucksache 2703) und Vorbereitungsarbeiten zur Ausgabe neuer Zweimarkstücke (Drucksache 2704) . . . 8900 C Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses über Bestätigung der Bundestagsbeschlüsse zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2690) 8900 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zum Bundesleistungsgesetz (Drucksache 2686) . . . 8900 C Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 8900 D Beschlußfassung 8901 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksache 2687) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Notopfergesetzes (Drucksache 2688) und mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2689) 8901 B Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 8901 C Dr. Lindrath (CDJ/CSU) 8903 C Schoettle (SPD) 8904 B Dr. Miessner (FDP) 8904 C Beschlußfassung 8904 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksache 1664); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksachen 2510, zu 2510, Umdrucke 721, 733, 734 [neu], 737, 739 [neu], 740 [neu], 766, 767, 768, 769, 770, 774, 775) 8904 D Stingl (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . 8905 A, 8910 C Schriftlicher Bericht 8935 C als Abgeordneter 8907 B, 8909 C, 8911 B, C, D, 8912 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 8905 D, 8907 A, B, 8909 A, 8913 B, 8915 A Dr. Götz (CDU/CSU) . . . 8905 D, 8908 C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 8906 B, 8909 B Dr. Atzenroth (FDP) 8906 C, 8908 A, 8909 B, 8910B, 8914 D Dr. Conring (CDU/CSU) . . 8909 D, 8910 D, 8914 A Abstimmungen 8905 D, 8906 D, 8907 B, C, 8908 B, 8909 C, 8910 B, C, 8911 A, B, C, D, 8912 A, 8915 A Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1771); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 2580) und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Druck- sache 2582, Umdrucke 741, 742, 752, 765, 771, 772, 773) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorwegbewilligung von Haushaltsmitteln für die Kriegsgefangenenentschädigung (Drucksache 2442) . . . 8915 B Lenze (Attendorn) (CDU/CSU): als Berichterstatter 8915 C Schriftlicher Bericht . . . . . . 8941 B als Abgeordneter . . . . 8916 B, 8918 D, 8920 A, 8921 A Petersen (GB/BHE) 8916 C, 8920 D, 8923 B Pohle (Eckernförde) (SPD) . . 8916 C, 8918 C, 8919 D, 8923 D Dr. Gille (GB/BHE) 8916 D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . . 8920 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8920 C Lotze (CDU/CSU) 8921 C Dr. Strosche (GB/BHE) 8921 D Frau Hütter (FDP) 8923 D Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . 8924 B Abstimmungen . . . . 8915 B, 8916 B, D, 8919 C, 8921 B, D, 8923 A, 8924 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Drucksache 2399); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2539) 8925 A Hahn (CDU/CSU): als Berichterstatter 8925 A Schriftlicher Bericht 8944 C Dr. Furler (CDU/CSU) 8925 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8925 C Dr. Gille (GB/BHE) 8928 B Abstimmungen 8929 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 2566) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 2593) 8929 D Dr. Atzenroth (FDP) 8930 A Raestrup (CDU/CSU) 8930 A Rümmele (CDU/CSU) 8930 A Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Verkehrswesen 8930 B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung des Kindergeldes (Kindergeldneuordnungsgesetz) (Drucksache 2421) 8930 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8930 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Art. 139 a in das Grundgesetz (Drucksache 2416) . . . 8930 C Überweisung an den Rechtsausschuß . . 8930 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (Drucksache 2514) 8930 D Hoogen (CDU/CSU) 8931 A Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 8931 A Dr. Arndt (SPD) 8931 B Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Beamtenrecht . 8931 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 2546) 8931 C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 8931 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich (Drucksache 2518) 8931 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Auswärtigen Ausschuß 8931 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes (Drucksache 2544) 8932 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8932 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu betr. die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (Drucksache 2543) 8932 A Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Außenhandelsfragen 8932 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Protokoll vom 15. Juni 1955 zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Drucksache 2520) 8932 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 8932 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran (Drucksache 2521) 8932 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und für auswärtige Angelegenheiten 8932 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2653) 8932 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 8932 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Untersuchung und Überwachung von Wein (Drucksache 2673) 8932 C Gibbert (CDU/CSU) 8932 D Bender (CDU/CSU) 8932 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8932 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung (Drucksache 2599) 8933 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8933 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee (Drucksache 2667) . . . 8933 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8933 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Juli 1955 über die Gewährung der Meistbegünstigung und über gewerbliche Schutzrechte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Paraguay (Drucksache 2592) 8933 B Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 8933 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen (Drucksache 2654) 8933 C Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 8933 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Internationale Pflanzenschutzabkommen (Drucksache 2346); Schriftlicher .Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2601) 8933 C Hepp (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8944 D Beschlußfassung 8933 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das am 16. November 1955 unterzeichnete Dritte Zusatzabkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Drucksache 2368); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2602) 8933 D Unertl (CDU/CSU) : als Berichterstatter 8934 A Schriftlicher Bericht 8945 C Beschlußfassung 8934 A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes (Drucksache 2085); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2568) 8934 A Beschlußfassung 8934 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines reichseigenen Grundstücks der kriegszerstörten ehemaligen Marinekaserne in Kiel, Annenstraße (Drucksachen 2569, 2396) 8934 B Beschlußfassung 8934 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehem. Kiautschou-Kaserne Cuxhaven an die Stadt Cuxhaven (Drucksache 2581) in Verbindung mit der Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Ulm, Wörthstraße (Drucksache 2594), mit der Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück der ehem. Westwerft in Wilhelmshaven (Drucksache 2624), mit der Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche von rund 50 000 qm des reichseigenen Kasernengrundstücks an der Invaliden-, Lehrter- und Seydlitzstraße in Berlin an die Gebietskörperschaft Berlin im Wege des Tausches (Drucksache 2661), mit der Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Flakbeständelagers Rahling an die Melitta-Werke Bentz u. Sohn, Minden (Westf.) (Drucksache 2668), mit der Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück in Berlin-Wilmersdorf, Cunostraße 35-43, Hohenzollerndamm 144-153 (Drucksache 2669) und mit der Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück der ehem. Westwerft in Wilhelmshaven (Drucksache 2670) 8934 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 8934 D Nächste Sitzung 8934 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8935 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (zu Drucksache 2510) 8935 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 721) 8938 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 733) 8938 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 734 [neu]) . . . . 8939 B Anlage 6: Änderungsantrag des Abg. Stingl zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 737) 8939 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Schutzbebereichgesetzes (Umdruck 739 [neu]) . . 8939 C Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 766) 8939 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 767) 8940 A Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 768) 8940 B Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 769) 8940 C Anlage 12: Xnderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag Umdruck 733 zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 770) 8940 C Anlage 13: Änderungsantrag der Abg Stingl und Dr. Götz zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 774) . . 8940 D Anlage 14: Änderungsantrag des Abg. Dr. Atzenroth zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 775) 8941 A Anlage 15: Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Schutzbereichgesetzes (Umdruck 740 [neu]) 8941 A Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 2582) 8941 B Anlage 17: Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und des GB/BHE über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 741) . . . . 8943 A Anlage 18: Änderungsantrag der Fraktion der FDP über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 742) 8943 C Anlage 19: Änderungsantrag des Abg. Lotze über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 752) 8943 C Anlage 20: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 765) 8943 D Anlage 21: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 771) 8943 D Anlage 22: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Umdruck 772) 8944 A Anlage 23: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzs (Umdruck 773) 8944 B Anlage 24: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Drucksache 2539) . . . 8944 C Anlage 25: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Entwurf eines Gesetzes über das Internationale Pflanzenschutzabkommen (Drucksache 2601) 8944 D Anlage 26: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Dritte Zusatzabkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Drucksache 2602) 8945 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Berendsen 28.9. Dr. Berg 27. 9. Fürst von Bismarck 28. 9. Brandt (Berlin) 27. 9. Brockmann (Rinkerode) 28. 9. Dr. von Buchka 28.9. Caspers 27.9. Dr.-Ing. Drechsel 27.9. Ehren 30. 9. Gräfin Finckenstein 27. 9. Dr. Friedensburg 28. 9. Friese 28.9. Geiger (Aalen) 27.9. Gems 28. 9. Dr. Gleissner 27. 9. Dr. Greve 28. 9. Dr. Gülich 29. 9. Günther 29.9. Hansen 28. 9. Harnischfeger 29.9. Dr. Hellwig 28.9. Frau Herklotz 28.9. Dr. Höck 27.9. Holla 28.9. Illerhaus 28.9. Dr. Jaeger 28.9. Dr. Kliesing 28.9. Dr. Kopf 29. 9. Lange (Essen) 27. 9. Dr. Leiske 28. 9. Merten 28.9. Metzger 28.9. Dr. Mocker 28.9. Müser 28.9. Frau Nadig 27.9. Paul 28.9. Frau Dr. Rehling 27.9. Dr. Reif 30.9. Richter 29.9. Ruhnke 28. 9. Scheppmann 27.9. Dr. Schneider (Lollar) 27. 9. Seiboth 28. 9. Dr. Welskop 27.9. Wiedeck 27.9. Dr. Willeke 30. 9. b) Urlaubsanträge Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Bergmeyer 15.10. Blachstein 27.10. Böhm (Düsseldorf) 20.10. Cillien 15.12. Dr. Deist 6.10. Höfler 6. 10. Dr. Köhler 15.10. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 7. 10. Mayer (Birkenfeld) 1.12. Meitmann 22.10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 20.10. Scheuren 6.10. Schneider (Bremerhaven) 28.10. Schwann 28.10. Dr. Starke 31.10. Sträter 13.10. Dr. Vogel 6.10. Anlage .2 zu Drucksache 2510 (Vgl. S. 8905 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) - Drucksachen 2510, 1664 - Berichterstatter: Abgeordneter Stingl . Die Bundesregierung hat dem Bundestag mit Drucksache 1664 den Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) am 12. September 1955 mit der Stellungnahme des Bundesrates vorgelegt. Das Plenum des Bundestages hat in seiner 103. Sitzung am 29. September 1955 diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Verteidigung - federführend - und den Ausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Kommunalpolitik und für Angelegenheiten der inneren Verwaltung - mitberatend überwiesen; am 11. Oktober 1955 erfolgte durch den Ältestenrat zusätzlich die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Der federführende Ausschuß für Verteidigung hat seine Beratungen unter Beachtung der Beratungsergebnisse der mitberatenden Ausschüsse durchgeführt und legt mit der Drucksache 2510 dieses Beratungsergebnis vor. Das Schutzbereichgesetz hat die Aufgabe, die Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, daß zum Zwekke der Verteidigung und auch, um die Verpflichtungen des Bundes gegenüber seinen Vertragspartnern zu erfüllen, die Benutzung von Grundstücken eingeschränkt werden kann. Dabei wird ein Schutzbereich dort zu bilden sein, wo die schon vorher errichteten, der Verteidigung dienenden militärischen Anlagen zu ihrer Wirksamkeit Maßnahmen auch in der Umgebung verlangen. Als Beispiel kann man dafür anführen, daß Flughindernisse in der Nähe Pines Flugplatzes beseitigt werden müssen oder daß bei einer Funkstation die Gewähr für störungsfreien Empfang gegeben sein muß oder daß bei Befestigungsanlagen das notwendige freie Schußfeld usw. gewährt wird. Ein Schutzbereich soll danach nicht selbst Verteidigungsanlage sein, sondern ein Schutzbereich soll errichtet werden, um schon bestehende militärische Anlagen wirksam benutzen oder Maßnahmen, die für die Verteidigung notwendig sind, ohne Beeinträchtigung des Verteidigungszweckes durchführen zu können. Im Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Bund verpflichtet, im Interesse der gemeinsamen Verteidigung die erforderlichen Verteidigungsanlagen zu errichten und zum wirksamen Betrieb und zur Sicherung dieser Anlagen u. a. die Bautätigkeit zu überwachen (Artikel 20 und 21). In Artikel 37 Abs. 3 dieses Vertrages hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, geeignete Gesetze u. a. über die Errichtung von Schutzbereichen zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser neu zu erlassenden Gesetze sollten unter Beachtung der Bestimmungen des Grundgesetzes die früheren Gesetze, für den vorliegenden Fall das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum aus Gründen der Reichsverteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 (BGBl. I S. 499), Anwendung finden, allerdings unter Ausklammerung der Be- (Stingl) stimmungen dieses Gesetzes, die sich auf die Bemessung der Vergütungs- und Entschädigungsansprüche beziehen. Im einzelnen ist folgendes zu sagen: ZUM ERSTEN ABSCHNITT Zu § 1 § 1 definiert den Begriff „Schutzbereich". Entgegen dem Regierungsvorschlag wird dabei die Anhörung der Gemeinden und Gemeindeverbände vor der Erklärung eines Gebietes zum Schutzbereich festgelegt. Damit können alle zivilen Belange, insbesondere die Fragen der Raumordnung, die Interessen des Städtebaus und des Naturschutzes, die landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, von den Kommunalbehörden vertreten werden. Der Verteidigungsausschuß hielt damit die Vorschläge der mitberatenden Ausschüsse für berücksichtigt. Dem Vorschlag, daß die Bundesregierung als Ganzes bei ablehnender Stellungnahme einer Landesregierung entscheiden müsse, konnte der Verteidigungsausschuß nicht zustimmen. Es entspräche nicht der eigenen Verantwortung der Bundesminister für ihren Geschäftsbereich. Außerdem werden diese Fragen durch die Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelt. Zu § 2 Die Erklärung eines Gebietes zum Schutzbereich soll durch Anordnung erfolgen. Diese Anordnung muß den Betroffenen bekanntgegeben werden; allerdings wird eine öffentliche Bekanntgabe nicht immer tunlich sein. Der Ausschuß hat über die Regierungsvorlage hinaus durch die Formulierung des § 2 sichergestellt, daß auch die dinglich Berechtigten von der Anordnung in Kenntnis zu setzen sind. Weiter hat er eine Bestimmung eingefügt, daß die Anordnung aufzuheben ist, wenn der Schutzbereich nicht mehr benötigt wird. Zu 3 Nach § 3 bedarf derjenige einer Genehmigung, der innerhalb des Schutzbereichs eine Veränderung von baulichen Anlagen vornehmen oder Vorrichtungen über oder unterhalb der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen will, der Inseln, Küsten und Gewässer verändern oder der in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodennutzung verändern will. Auch die Errichtung von Versorgungsanlagen in gesetzlich geordneten Verfahren befreit gegebenenfalls nicht von der Genehmigung im Sinne des Schutzbereichgesetzes, weil die Belange dieses Gesetzes durch das allgemeine Verwaltungsverfahren nicht gewahrt sind. Die dem Bundestag vorgelegte Fassung bestimmt nach dem Vorschlag des Ausschusses, daß die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist. Zu § 4 § 4 ist im Ausschuß unverändert wie in der Regierungsvorlage angenommen worden. Der Ausschuß für Verteidigung ist dabei einer Anregung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht gefolgt, den Absatz 2 durch den Satz „dabei ist das Einvernehmen der zuständigen Landwirtschaftsbehörde herbeizuführen" zu erweitern, weil durch diese Bestimmung unter Umständen Belange der Verteidigung nicht ausreichend berücksichtigt werden könnten. Die Regierung hat ihrerseits zugesichert, daß den Schutzbereichbehörden durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Anweisung gegeben werden wird, bei den auf Grund des Schutzbereichgesetzes notwendigen Maßnahmen jeweils die Vertreter von örtlich zuständigen Fachkammern und -behörden zu beteiligen. Zu § 5 Der Ausschuß schlägt vor, den einheitlichen § 5 der Regierungsvorlage in zwei Absätze zu teilen. Dabei ist die Bestimmung über das Fotografieren und das Anfertigen von Zeichnungen u. ä. neu gefaßt worden. Sie verbietet nicht das Fotografieren im Schutzbereich schlechthin. Eine Bestimmung über ein Fotografierverbot aus der Luft erübrigt sich, weil hier § 14 des Luftverkehrsgesetzes Anwendung findet. Zu § 6 § 6 sieht eine Duldungspflicht für die Eigentümer von Grundstücken und die anderen Berechtigten vor. Neu eingefügt ist der Absatz 2, der die Beseitigung und Räumung von Wohnungen entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in angemessener Frist zuläßt. Zu § 7 § 7 sah im Regierungsentwurf nur vor, daß die Versorgungs-, Verkehrs- und Nachrichtenanlagen sowie die Anlagen der Abwasserwirtschaft und die Anlagen der Wasser- und Bodenwirtschaft gesichert werden. Es wurde eine weitere Bestimmung aufgenommen, die eine Rücksichtnahme auf Einrichtungen karitativer Art verlangt. Zu § 8 § 8 bestimmt, daß, wer ohne Genehmigung Veränderungen vorgenommen hat, diese wieder rückgängig machen muß. ZUM ZWEITEN ABSCHNITT Im Zweiten Abschnitt werden in den §§ 9 bis 11 die Schutzbereichbehörden bestimmt. Die Anordnung der Erklärung zum Schutzbereichgebiet erläßt der Bundesminister für Verteidigung. Schutzbereichbehörden sollen die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung, die zivile Behörden sind, sein. Damit ist der Ausschuß von der Regierungsvorlage abgewichen und hat entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates und der mitberatenden Ausschüsse eine gesetzliche Regelung gleich in diesem Gesetz vorgesehen. Die Beauftragten der Schutzbereichbehörden müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten können. Im Gegensatz zur Auffassung der mitberatenden Ausschüsse wird es sich dabei aus Gründen der Verteidigung wie auch im Interesse der Wohnungsinhaber nicht vermeiden lassen, daß Wohnungen betreten werden müssen. Das soll aber nur für dringende Fälle in Betracht kommen; insoweit wird im § 26 der Vorlage das Grundrecht nach Artikel 13 GG eingeschränkt. Die Bundesregierung hat bei den Beratungen zugesagt, daß sie Anweisungen geben wird, wonach das Betreten von Wohnungen nur nach Mitteilung binnen angemessener Frist erfolgen darf. (Stingl) ZUM DRITTEN ABSCHNITT Der Dritte Abschnitt des Gesetzes beschäftigt sich mit der Frage der Entschädigung. Dabei muß bemerkt werden, daß der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ein Gutachten von Professor Dr. Scheuner zu dieser Frage angefordert hatte. Die Grundsätze dieses Gutachtens sind bei den Beratungen zu diesem Gesetz berücksichtigt worden. Dabei wurde davon ausgegangen, daß als unmittelbare Vermögensnachteile, für die eine Entschädigung zu zahlen ist, alle vermögenswerten Rechtsgüter, also z. B. auch Fischereirechte, Bergwerksrechte usw., in Betracht kommen. Zu § 12 § 12 hat eine Erweiterung gegenüber dem Regierungsentwurf insoweit erfahren, als für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensnachteile, die nur mittelbare Vermögensnachteile darstellen, eine Entschädigung zu zahlen ist, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Absatz 2 des § 12 beschäftigt sich zusätzlich mit den Entschädigungsansprüchen dinglich Berechtigter. Diese sind auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen, soweit sie nicht andere Berechtigte nach Absatz 1 sind. Zu § 13 § 13 ist neu gefaßt. Er soll die Zahlung einer Entschädigung insoweit ausschließen, als ein Entschädigungsberechtigter infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile hatte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte haben können (Vorteilsausgleichung). Zu § 14 § 14 ist unverändert gegenüber der Regierungsvorlage. Zu § 15 § 15 beschäftigt sich mit dem Fall, daß durch die Beschränkungen dieses Gesetzes die Nutzung unzumutbar erschwert wird. Dann soll der Eigentümer verlangen können, daß ihm das Eigentum entzogen wird. Absatz 3 konnte, weil das Landbeschaffungsgesetz noch nicht beraten ist, nicht übernommen werden. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die Frage der Gestellung von Ersatzland oder Geldentschädigung entsprechend dem noch zu verabschiedenden Landbeschaffungsgesetz oder einem allgemeinen Entschädigungsgesetz erfolgen müsse. Für die Belange des vorliegenden Gesetzes wird der Entzug des Eigentums kaum die Regel, vielmehr die Ausnahme sein. Zu § 16 § 16 legt fest, daß der Bund zahlungspflichtig ist, daß sich aber die Zahlungspflicht bei Schutzbereichen, die auf Grund der Vertragsverpflichtungen des Bundes gegenüber Verbündeten errichtet werden, nach den jeweiligen Verträgen richtet. Das bedeutet nicht, daß der Betroffene selbst mit den Vertragsmächten verhandeln muß. Es muß darauf hingewiesen werden, daß den Betroffenen dadurch kein Nachteil entsteht, weil gemäß § 21 Abs. 3 auch in solchen Fällen der Bund für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einzustehen hat. ZUM VIERTEN ABSCHNITT Im Vierten Abschnitt wird die Festsetzung der Entschädigung behandelt. Zu § 17 Die vorliegende Fassung überläßt die Errichtung von Festsetzungsbehörden einer Rechtsverordnung. Ein Antrag, die Schutzbereichbehörden zugleich zu Festsetzungsbehörden zu machen, fand im Verteidigungsausschuß keine Mehrheit. Zu § 18 § 18 beschäftigt sich mit der Frage der Einigung zwischen der Schutzbereichbehörde und den Betroffenen. Dabei soll mit der im Absatz 3 vorgesehenen Beurkundungspflicht sichergestellt werden, daß die häufig ungewandten Betroffenen vom Gericht über die Auswirkung der Einigung belehrt werden. Zu § 19 Die Regierungsvorlage ist in der vorliegenden Fassung geteilt in § 19 und § 19 a. § 19 behandelt den Festsetzungsbescheid, § 19 a die Vollstreckbarkeit von Einigung oder Bescheid. Bei der Zwangsvollstreckung ist jeweils das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt. ZUM FÜNFTEN ABSCHNITT Der Fünfte Abschnitt behandelt die Rechtsmittel. Zu §§ 20 und 21 Nach § 20 ist gegen den Festsetzungsbescheid die Beschwerde zulässig. Über sie entscheidet die Aufsichtsbehörde. Gemäß § 21 kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erhoben werden. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen hat. Die Frist von zwei Monaten für die Erhebung der Klage und die von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde sind Notfristen. Zu § 22 § 22 besagt, daß für die Anfechtung von Entscheidungen der Schutzbereichbehörden der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Diese allgemeine Formulierung mußte gewählt werden, weil die Verwaltungsgerichtsordnung zwar im Bundestag beraten wird, aber noch nicht verabschiedet ist. ZUM SECHSTEN ABSCHNITT Im Sechsten Abschnitt sind die Schlußvorschriften zusammengefaßt. Zu § 23 Nach § 23 kann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 3000 DM geahndet werden. Zu § 24 § 24 verlängert die Frist des Artikels 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer (Stingl) Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland für Schutzbereichgebiete bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Jedoch sollen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigungen für solche Grundstücke bereits mit Wirkung vom 5. Mai 1955, 12 Uhr, Anwendung finden. Zu § 25 a Die Neueinfügung von § 25 a geht auf eine Anregung des Bundesrates zurück. Zu § 26 Bezüglich des § 26 darf auf das zu § 10 Gesagte verwiesen werden. Zu § 27 § 27 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dem Deutschen Bundestag sind zu diesem Gesetzentwurf eine große Zahl von Petitionen und Eingaben zugegangen. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich bemüht, den darin enthaltenen Anregungen, soweit irgend möglich, Rechnung zu tragen. Die Eingaben der kommunalen Spitzenverbände wurden besonders eingehend geprüft. Bonn, den 17. Juli 1956 Stingl Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 721 (Vgl. S. 8908 B, 8909 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 erhält Abs. 3 folgende Fassung: (3) Schutzbereichbehörden sind Behörden der zivilen Verwaltung, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt werden. Bonn, den 3. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 733 (Vgl. S. 8905 B, 8909 C ff.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Der Schutzbereich dient zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen. 2. In § 2 wird folgender neuer Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Die zuständige Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen. 3. In § 5 Abs. 1 wird nach den Worten „Zwecke des Schutzbereichs" das Wort „dringend" eingefügt. 4. § 6 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Die ausreichende anderweitige Unterbringung muß gesichert sein. 5. § 10 Satz 2 wird wie folgt ergänzt: , wenn der erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht erreicht werden kann. 6. In § 12 Abs. 1 letzter Satz werden nach den Worten „soweit dies zur Abwendung" die Worte „oder zum Ausgleich" eingefügt. 7. Folgender § 19b wird eingefügt: § 19 b (1) Wird die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes nicht innerhalb von einem Monat nach Einigung (§ 18) oder Festsetzung (§ 19), bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb von einem Monat nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank deutscher Länder zu verzinsen. Das gilt nicht soweit den Entschädigungsberechtigten ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der Entschädigungsberechtigte auf die Entschädigung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung. (2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung (§ 2) oder der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen (§ 9 Abs. 2), so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen. 8. Folgender § 19 c wird eingefügt: § 19c (1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat. (2) Auslagen, die dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist. 9. § 22 erhält folgende neue Fassung: § 22 Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung. 10. Folgender § 24a wird eingefügt: § 24 a (1) Bestehen Beschränkungen von Grundeigentum im Sinne dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 des Truppenvertrages oder des Artikels 13 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen oder sind Grundstücke als Schutzbereiche behandelt worden, bemißt sich die Entschädigung hierfür mit Wirkung vom 5. Mai 1955, 12 Uhr, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 12 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren. (2) Die in § 19b Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen des Absatzes 1 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist. 11. Folgender § 25b wird eingefügt: § 25 b Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bonn, den 4. Juli 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 734 (neu) (Vgl. S. 8911 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 6 Umdruck 737 (Vgl. S. 8911 A) Änderungsantrag des Abgeordneten Stingl zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 17 erhält folgende Fassung: § 17 Die Entschädigungen auf Grund dieses Gesetzes werden durch die Schutzbereichbehörden (§ 9 Abs. 3) festgesetzt. In den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 a ist jeweils das Wort „Festsetzungsbehörde" durch das Wort „Schutzbereichbehörde" zu ersetzen. 3. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt: § 24 a Die Festsetzung der Entschädigungen für die Beschränkung des Eigentums an Grundstücken, die von den in § 24 Abs. 1 genannten Maßnahmen betroffen sind, bleibt den bisher dafür zuständigen Behörden vorbehalten. Bonn, den 5. Juli 1956 Stingl Anlage 7 Umdruck 739 (neu) (Vgl. S. 8909 D, 8910 D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Entstehen durch die Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Gewinn und für I sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung an einem im Schutzbereich gelegenen Gegenstand stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. 2. § 16 Abs. 2 wird durch folgende Worte ergänzt: „unbeschadet § 21 Abs. 3". Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Conring Dr. Krone und Fraktion Anlage 8 Umdruck 766 (Vgl. S. 8905 C, 8906 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Soll ein Gebiet zum Schutzbereich erklärt werden, so sind die Landesregierung und die betroffene Gemeinde (Gemeindeverband) zu hören, die unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der Interessen des Städtebaues und des Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen zu dem Vorhaben nach Art und Umfang Stellung nehmen. Will der Bundesminister für Verteidigung von dieser Stellungnahme abweichen, so entscheidet insoweit die Bundesregierung. 2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. 3. In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1 a) Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteiligten muß gewährleistet bleiben, Kulturgut darf nicht gefährdet werden. Bonn, den 26. September 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 767 (Vgl. S. 8907 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP (Umdruck 733) zur zweiten Beratung Ides Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: Der gemäß Umdruck 733 Nr. 2 in § 2 neu einzufügende Absatz 2 a wird durch folgenden Satz ergänzt: Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Bonn, den 26. September 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 768 (Vgl. S. 8912 A, 8913 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664, Umdruck 733). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 19 c wird folgender § 19 d eingefügt: § 19d (1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde gleich. (2) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages bleiben unberührt. In § 23 wird folgender Abs. 3 a eingefügt: (3 a) Bei einer Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 2 ist die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig. 4. In § 25 a ist nach den Worten „von § 20 Abs. 1" einzufügen „und 2". Bonn, den 27. September 1956 Kunze (Bethel) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 769 (Vgl. S. 8913 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: § 26 a Das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum aus Gründen der Reichsverteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 499 ff.) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften werden aufgehoben. Bonn, den 27. September 1956 Kunze (Bethel) und Fraktion Anlage 12 Umdruck 770 (Vgl. S. 8912 D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP (Umdruck 733) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: Dem gemäß Umdruck 733 Nr. 10 einzufügenden § 24 a wird in Abs. 1 arm Schlusse angefügt: längstens jedoch bis zu dem in § 24 Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Bonn, den 27. September 1956 Kunze (Bethel) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 774 (Vgl. S. 8912 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Stingl und Dr. Götz zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: In § 21 Abs. 1 a sind die Worte „ohne zureichenden Grund" zu streichen. Bonn, den 27. September 1956 Stingl Dr. Götz Anlage 14 Umdruck 775 (Vgl. S. 8908 A) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Atzenroth zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 werden zwischen die Worte „kirchlichen Zwecken" und „dienen" die Worte „und des Bergbaues" eingefügt. Bonn, den 27. September 1956 Dr. Atzenroth Anlage 15 Umdruck 740 (neu) (Vgl. S. 8914 D) Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2510, zu 2510, 1664). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 15. Oktober 1956 einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die gegenwärtige Zersplitterung der Entschädigungsbestimmungen für Grundstücksenteignungen und Grundstücksbeschränkungen (Entschädigungsfeststellung, Verfahren, Rechtsmittel, Entschädigungsbehörden) durch eine einheitliche Regelung auf Bundesebene ersetzt. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Conring Dr. Krone und Fraktion Anlage 16 Drucksache 2582 (Vgl. S. 8915 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1771). Berichterstatter: Abgeordneter Lenze (Attendorn) I. Allgemeines Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 11. November 1955 den von der Fraktion der SPD eingebrachten Gesetzentwurf federführend an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen und zur Mitberatung an den Haushaltsausschuß überwiesen. Der Ausschuß hat die Beratungen am 18. November 1955 aufgenommen, mußte sie aber mehrfach unterbrechen, da die Behandlung der Fünften Novelle zum Bundesversorgungsgesetz in dieser Zeit vordringlich geworden war. Nach Abschluß der Beratungen über die Fünfte Novelle zum Bundesversorgungsgesetz wurden die Beratungen über die Zweite Novelle zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz unverzüglich fortgesetzt. Die Verhandlungen gestalteten sich insbesondere deshalb schwierig, da anläßlich eines Antrags der SPD auf Aufhebung der 3. Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes — Drucksache 1555 — der Rechtsausschuß festgestellt hat, daß die Ermächtigung in § 44 des KgfEG, soweit sie sich auf nähere Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bezieht, mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen dürfte. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht empfahl daher, die Rechtsvorschriften, die in der 3. DVO zum KgfEG auf Grund des § 44 KgfEG geregelt worden waren, in das Gesetz zu übernehmen. Der am 6. Februar 1956 vom Ausschuß gefaßte Beschluß, mit Rücksicht auf das Votum des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht dem Plenum die Aufhebung der 3. DVO zum KgfEG zu empfehlen (siehe Drucksachen 1555, 2094), zwangen den Ausschuß, die Beratungen über den Umfang des Gesetzentwurfs — Drucksache 1771 — hinaus auszudehnen und die in dieser Durchführungsverordnung angesprochene Materie im Gesetz zu regeln. Das Bekanntwerden der Stellungnahme des Rechtsausschusses und des Beschlusses des Kriegsopferausschusses ließ eine Rechtsunsicherheit befürchten. Die Richtigkeit dieser Auffassung wurde durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1956 bestätigt. Aus diesen Gründen sah sich der Ausschuß vor die Aufgabe gestellt, die Beratungen so zu beschleunigen, daß das Ergebnis noch vor den Parlamentsferien dem Plenum zur Beschlußfassung vorgelegt werden kann. Nachdem auch der mitberatende Haushaltsausschuß zu dem Beratungsergebnis des Kriegsopferausschusses Stellung genommen hatte, konnte der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen am 29. Juni 1956 die Beratungen abschließen. Zu den Kernpunkten dieses Gesetzentwurfs ist im einzelnen folgendes zu bemerken: II. Der Gesetzentwurf im einzelnen Zu Artikel 1 Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 2) Der neue Absatz 2 stellt sicher, daß auch die Personen Ansprüche nach dem KgfEG geltend machen können, die in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar 1954 ihren Wohnsitz oder Aufenthalt vorübergehend aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das Ausland verlegt haben. Diese Regelung schließt auch die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein. Zu Nr. 2 (§ 2) Die Ergänzung des Absatzes 1 bringt eine klare Abgrenzung der Kriegsgefangenschaft von dem politischen Gewahrsam. Danach endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Tage der Überführung in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager. Der Aufenthalt im Internierungslager ist infolgedessen in keinem Fall entschädigungsfähig. Durch die Bestimmung der Absätze 2, 3 und 4 wird die aus der 3. DVO zum KgfEG sich ergebende Rechtslage in das Gesetz übernommen. Mit dieser Änderung des § 2 wird die nicht zuletzt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1956 verursachte Rechtsunsicherheit beseitigt und der Fragenkomplex geklärt. Ein weitergehender Antrag, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen" zu ersetzen durch „im (Lenze [Attendorn]) ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen", hat keine Mehrheit gefunden. Im Zusammenhang mit den Beratungen über § 2 wurde die einmütige Auffassung des Ausschusses festgestellt, daß das KgfEG auf die nach Kriegsende zum Teil mit ihren Familienangehörigen in die UdSSR zur Arbeitsleistung verbrachten sog. Spezialisten keine Anwendung finden soll. Diese Verbringung stand mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, nicht im ursächlichen Zusammenhang. Zu Nr. 3 (§ 4 Abs. 1) Die im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion — Drucksache 1771 — enthaltene Änderung wurde vom Ausschuß nicht übernommen, da diesem Anliegen im Haushaltsgesetz bereits Rechnung getragen ist und die Absicht besteht, die Auszahlung der Entschädigung möglichst bis Ende des Jahres 1957 durchzuführen. Zu Nr. 4 (§ 5) Neben der Vererblichkeit des Anspruchs auf Entschädigung eines nach dem 3. Februar 1954 verstorbenen Berechtigten wurde neu den Angehörigen von Kriegsgefangenen und ehemaligen Kriegsgefangenen, die .in der Gefangenschaft oder im Geltungsbereich des Gesetzes verstorben sind, ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Kriegsgefangenschaft des Verstorbenen. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit in der Person der Erben wurde fallengelassen. Der Personenkreis der Erben bzw. der Angehörigen wurde auf die Stiefkinder und Stiefeltern ausgedehnt. ) Mit Rücksicht auf die beabsichtigte vorzeitige Auszahlung der Entschädigung, die bereits unter Nr. 3 erwähnt wurde, konnte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht entschließen, einer Verpfändbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung zuzustimmen. Zu Nr. 4 a (§ 8) Auf Grund der bei der Anwendung des Gesetzes gewonnenen Erfahrungen wurde der § 8 neu gestaltet. Dabei verfolgte der Ausschuß die Absicht, die gleichen Maßstäbe für den Ausschluß von der Entschädigung anzuwenden, wie sie bereits in ähnlichen Gesetzen (Bundesentschädigungsgesetz, Häftlingshilfegesetz) zur Anwendung gekommen sind. Zu Nr. 5 (§ 9) Durch diese Änderung wird für Personen, die erst durch dieses Änderungsgesetz anspruchsberechtigt werden, eine neue Antragsfrist eröffnet. Außerdem wird Personen, die durch die beiden Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können, die Antragstellung ermöglicht. Da zahlreiche Berechtigte die Antragsfrist versäumt haben, wird diesen nochmals die Gelegenheit gegeben, innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes einen Antrag zu stellen. Sind Berechtigte durch Umstände verhindert worden, die außerhalb ihres Willens lagen, so können sie auch nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von sechs Monaten zur Antragstellung zugelassen werden. Zu Nr. 6 (§ 10) Die Vorschrift des § 10 wurde vom Ausschuß gestrichen, da es sich nicht als zweckmäßig erwiesen hat, auch den Abschnitt II des Gesetzes von den in § 10 genannten Dienststellen durchführen zu lassen. Man hielt es für sinnvoller, die Bestimmung der durchführenden Behörden den Ländern zu überlassen. Zu Nr. 14 (§ 28) Die Ergänzung des § 28 stellt klar, daß bei der Gewährung von Darlehen und Beihilfen die Entschädigung dann nicht berücksichtigt werden muß, wenn sie auf ein Darlehen zum Existenzaufbau oder auf ein Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum oder auf eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat angerechnet wurde, oder wenn der Nachweis geführt wird, daß sie für den Existenzaufbau oder für die Wohnraumbeschaffung oder für die Beschaffung von Hausrat bereits Verwendung gefunden hat und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder eine Beihilfe gegeben worden wäre. Ein weitergehender Antrag, von der Anrechnung der Entschädigung abzusehen, wenn diese für einen billigenswerten persönlichen Zweck oder für ein volkswirtschaftlich nützliches Vorhaben Verwendung gefunden hat oder findet, hat nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit gefunden. Die übrigen im Gesetz vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen beinhalten lediglich redaktionelle Verbesserungen bzw. Klarstellungen in verwaltungsrechtlichen Vorschriften, die von den Ländern zur besseren Durchführung des Gesetzes vorgeschlagen worden sind, oder die sich aus Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes durch die 4. Novelle zu diesem Gesetz ergeben. Die Vorschrift des § 41 wurde aus rechtssystematischen Gründen dem § 40 vorangestellt. In Anbetracht dessen, daß die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1956 im § 44 sich ergebende Streichung der Worte „über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs" im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, hat der Ausschuß auf eine entsprechende Änderung dieses Paragraphen im Rahmen der vorliegenden Novelle verzichtet. Zu Artikel 3 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon ist lediglich die Vorschrift des § 2, die mit dem 3. Februar 1954 (Datum des Inkrafttretens des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes) in Kraft treten soll. Dies ist notwendig, da auch die 3. DVO mit dem 3. Februar 1954 in Kraft gesetzt worden war und die Rechtskontinuität gewahrt bleiben soll. Um den bisherigen Rechtsstand zu erhalten, wird in Absatz 2 bestimmt, daß gegebene Leistungen von der Neuregelung unberührt bleiben. III. Finanzielle Auswirkungen Die durch diesen Gesetzentwurf bewirkten Änderungen verursachen im Bundeshaushalt voraussichtlich die nachstehend aufgeführten Mehraufwendungen. Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 2): Für ca. 1100 Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, ca. 1,7 Mio DM Zu Nr. 4 (§ 5): Für die seit dem 1. Januar 1947 im Geltungsbereich des Gesetzes (Lenze [Attendorn]) verstorbenen ca. 11 150 ehemaligen Kriegsgefangenen . . . . ca. 8,0 Mio DM Für die seit dem 1. Januar 1947 in ausländischem Gewahrsam verstorbenen ca. 141 300 Kriegs- gefangenen . . . . . . . ca. 69,0 Mio DM Zu Nr. 5 (§ 9 Abs. 6): Für ca. 30 000 Personen, die die Antragsfrist versäumt haben, . . ca. 25,0 Mio DM Summe ca. 103,7 Mio DM Davon sind infolge der Ergänzung des § 2 Abs. 1 (Nr. 2) an Ersparnissen abzusetzen . . . ca. 7,0 Mio DM Mithin Mehraufwendungen . . ca 96,7 Mio DM. Die unter Nr. 1 und 5 erwähnten Ausgaben waren bereits in den Gesamtbedarf von 1200 Mio DM eingeplant, der für die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errechnet war; die Beträge stellen also nicht eintretende Ersparnisse dar. Bonn, den 29. Juni 1956 Lenze (Attendorn) Berichterstatter Anlage 17 Umdruck 741 (Vgl. S. 8918 C, 8919 C, 8923 B, 8924 C) Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, GB/ BHE zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1: 1. In Nr. 2 Buchstabe b beginnt in dem neugefaßten § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes die Nr. 1 wie folgt: 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkrieges von einer ausländischen Macht . . . . 2. In Nr. 4 wird dem neugefaßten § 5 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes folgender zweiter Satz angefügt: Er kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Berechtigten mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle verpfändet werden. Stirbt der Berechtigte, ohne daß der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 2 vererbt wird, so steht der Anspruch auf Entschädigung dem Pfandgläubiger in Höhe seiner Forderung zu, soweit eine Befriedigung aus dem übrigen Nachlaß nicht möglich ist. 3. In Nr. 14 wird der dem § 28 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes am Schluß angefügte Satz gestrichen. Statt dessen werden dem § 28 folgende Worte angefügt: oder für einen billigenswerten persönlichen Zweck oder für ein volkswirtschaftlich nützliches Vorhaben Verwendung gefunden hat oder findet. Bonn, den 5. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Feller und Fraktion Anlage 18 Umdruck 742 (Vgl. S. 8923 D, 8924 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 14 wird der in § 28 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes angefügte Satz am Ende wie folgt gefaßt: . . . wenn und soweit der Berechtigte nachweist, daß er die Entschädigung für einen anderen der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet hat oder verwenden will und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder eine Beihilfe erhalten würde. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 19 Umdruck 752 (Vgl. S. 8921 B, D) Änderungsantrag des Abgeordneten Lotze zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1: In Nr. 4 a werden in dem neugefaßten § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Kriegsgefangenenentschädigungssetzes die Worte: „von mehr als drei Jahren" gestrichen. Bonn, den 5. Juli 1956 Lotze Anlage 20 Umdruck 765 (Vgl. S. 8916 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird der in § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes angefügte Satz am Ende wie folgt gefaßt: . . . , so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von welchem an deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung befugt waren. Bonn, den 26. September 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 21 Umdruck 771 (Vgl. S. 8916 D, 8919 D) Änderungsantrag der Fraktion der GB/BHE zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen. Bonn, den 27. September 1956 Feller und Fraktion Anlage 22 Umdruck 772 (Vgl. S. 8921 B, D, 8923 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 4 a erhält § 8 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes folgende Fassung: §8 (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (§ 3) und auf Gewährung von Darlehen und Beihilfen (§ 28) sind diejenigen Berechtigten ausgeschlossen, die nach ihrer Entlassung aus ausländischem Gewahrsam von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind oder verurteilt werden wegen Verbrechen oder Vergehen, die sie an Kriegsgefangenen in ausländischem Gewahrsam begangen haben. (2) Die Ansprüche können ganz oder teilweise aberkannt werden, wenn sich der Berechtigte vor seiner Heimkehr eines anderen Verbrechens nach dem Recht im Geltungsbereich dieses Gesetzes schuldig gemacht hat, das ihn für die Zuerkennung der Leistungen unwürdig erscheinen läßt. (3) Solange wegen der im Absatz 1 genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Entschädigung durch Bescheid zuerkannt, eine Auszahlung jedoch noch nicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen. Bonn, den 27. September 1956 Dr. Strosche Feller und Fraktion Anlage 23 Umdruck 773 (Vgl. S. 8916 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksachen 2582, 1771). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird der in § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes angefügte Satz wie folgt gefaßt: Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt worden, so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung befugt waren. Bonn, den 27. September 1956 Feller und Fraktion Anlage 24 Drucksache 2539 (Vgl. S. 8925 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Drucksache 2399). Berichterstatter: Abgeordneter Hahn Der mitbeteiligte Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten hat in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 den Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit — Drucksache 2399 — beraten und dem Ausschuß für Außenhandelsfragen empfohlen, die Gesetzesvorlage anzunehmen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich mit dieser Vorlage am 20. Juni 1956 befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bonn, den 20.. Juni 1956 Hahn Berichterstatter Anlage 25 Drucksache 2601 (Vgl. S. 8933 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Internationale Pflanzenschutz-abkommen (Drucksache 2346). Berichterstatter: Abgeordneter Hepp Bei dem am 6. Dezember 1951 zur Unterzeichnung aufgelegten und am 30. April 1952 von der Bundesrepublik unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzabkommen (IPA) handelt es sich um ein von der FAO vorbereitetes allgemeines Abkommen, das allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offensteht. Es verfolgt gemäß Artikel I das Ziel, ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen im Kampf gegen die Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erreichen und die Einführung hierauf gerichteter Maßnahmen zu fördern. Die IPA tritt an die Stelle des Internationalen Reblausabkommens vom 3. November 1881 (RGBl. 1882 S. 125), des Berner Zusatzabkommens vom 15. April 1889 zum Abkommen vom 3. November 1881 (RGBl. 1889 S. 203) und des Internationalen Pflanzenschutzabkommens von Rom vom 16. April 1929 (Artikel X). Dem letztgenannten Abkommen war das Deutsche Reich aus fachlichen Gründen ferngeblieben. Für die Bundesrepublik ergänzt das IPA auf internationaler Ebene in zweckmäßiger Weise die be- (Hepp) stehenden deutschen Pflanzenschutzbestimmungen, die auf dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) beruhen. Auf Grund dieses Gesetzes ist in der Bundesrepublik die von der IPA angestrebte innerstaatliche Pflanzenschutzorganisation bereits geschaffen. Den Verpflichtungen des IPA zur internationalen Zusammenarbeit hat der deutsche Pflanzenschutzdienst bereits seit längerem Rechnung getragen, auf europäischer Ebene z. B. seit dem 26. Juni 1954 im Rahmen der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO), einer sogenannten regionalen Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Artikels VIII des IPA. Die Finanzierung der Aufwendungen im Rahmen des IPA erfolgt, soweit diese nicht die innerstaatliche Durchführung des IPA betreffen, durch die FAO. Da die Bundesrepublik Mitglied der FAO ist, ist für sie die Beteiligung an dem Abkommen nicht mit besonderen finanziellen Aufwendungen verbunden. Für die innerstaatliche Durchführung des IPA sind die erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen bereitgestellt. Das IPA bedarf gemäß Artikel 59 Abs. 2 GG der Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes. Der Bundesrat hat in seiner 152. Sitzung am 20. Januar 1956 gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG beschlossen, zu dem Regierungsentwurf dahingehend Stellung zu nehmen, daß in der Präambel die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen sind. Im übrigen hat er gegen den Regierungsentwurf keine Bedenken erhoben. Da es zweifelhaft sein kann, ob die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 1956 angeführten Bestimmungen eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Artikels 84 Abs. 1 GG darstellen, hat die Bundesregierung gegen die vom Bundesrat angeregte Änderung der Eingangsworte des Gesetzentwurfs keinen Widerspruch erhoben. Der Ausschuß hat sich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf ich Sie bitten, dem vorliegenden Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu geben. Bonn, den 3. Juli 1956 Hepp Berichterstatter Anlage 26 Drucksache 2602 (Vgl. S. 8933 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das am 16. November 1955 unterzeichnete Dritte Zusatzabkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Drucksache 2368). Berichterstatter: Abgeordneter Unertl Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 2. Juli 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes über das am 16. November 1955 unterzeichnete Dritte Zusatzabkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft — Drucksache 2368 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bonn, den 3. Juli 1956 Unertl Berichterstatter
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    Das Wort hat Frau Dr. Probst.


Rede von Dr. Maria Probst
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich stimme mit Herrn Kollegen Petersen in dem Ziel überein, Rechtseinheitlichkeit zu schaffen. Ich stimme seinem Antrag zu, wonach es möglich sein soll, eine Entschädigungssumme — die nicht anzurechnen ist — für ein volkswirtschaftlich nützliches Vorhaben zu gewähren. Diesem Anliegen ist in der Ausschußfassung entsprochen.
Ich plädiere außerdem für die erweiterte Fassung des Ausschußbeschlusses, wie sie Frau Hütter begründet hat. Nach unserer Auffassung ist es richtig, daß man Vorhaben mit einbezieht, die erst geplant sind und die aus verschiedenen Gründen im Augenblick noch nicht realisierbar sind.
Ich bitte also das Hohe Haus, dem Ausschußbeschluß mit der von Frau Hütter vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen.

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    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
    Wir haben zwei Anträge vorliegen. Der Antrag Umdruck 741 Ziffer 3 bedeutet, daß zur Ausschußfassung noch ein Zusatz hinzugefügt wird. Der Antrag Umdruck 742 bedeutet, daß die Schlußzeilen des Ausschußantrags geändert werden. Im wirtschaftlichen Erfolg liegen beide Anträge nicht weit auseinander. Ich muß nach der Regel, daß der weitergehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen ist, den Antrag Umdruck 741*) Ziffer 3 zuerst zur Abstimmung bringen. Ich bitte diejenigen, die für diesen Antrag sind, um Handerheben.
    — Gegenprobe! — Abgelehnt.
    Ich stelle dann den Antrag Umdruck 742**) zur Abstimmung. Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einzelne Stimmen angenommen.
    Ich stelle dann die Ziffer 14 in der Ausschußfassung mit der eben getroffenen Änderung aus Umdruck 742 zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
    Ziffern 15, 16, 16 a, 16 b, 16 c, 16d, 16 e, 17, 18, 19, 19 a des Art. 1 sind wohl unangefochten. Ich darf annehmen, daß Sie mit der zusammenfassenden Beratung und Abstimmung einverstanden sind. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Debatte.
    Ich stelle die eben aufgerufenen Ziffern des Art. 1 zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
    Ich komme dann zu Art. 2 des Gesetzes. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wer für die Annahme des Art. 2 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
    Ich rufe auf Art. 3 in der Fassung des Ausschusses. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Ich bitte diejenigen, die für die Annahme des Art. 3 in der Ausschußfassung sind, die Hand zu erheben.
    — Gegenprobe! — Angenommen.
    Art. 4! Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wer für die Annahme des Art. 4 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. — Art. 4 ist angenommen.
    Einleitung und Überschrift! Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen. Damit ist die zweite Lesung beendet.
    In der zweiten Lesung sind Änderungsanträge angenommen worden. Ich frage deshalb, ob gegen eine Vornahme der dritten Lesung Widerspruch erhoben wird.

    (Abg. Kunze [Bethel] : Es ist interfraktionell vereinbart: morgen!)

    — Vereinbart für morgen. Danke schön!
    Zu dem gleichen Punkt der Tagesordnung liegt Ihnen dann noch der Antrag Drucksache 2442 vor.

    (Zurufe: Gegenstandslos!)

    *) Siehe Anlage 17. **) Siehe Anlage 18.


    (Vizepräsident Dr. Becker)

    Der Herr Kollege Ritzel hat vorhin zu diesem Antrag schon Stellung genommen. Er erachtet diesen Antrag als durch die Fassung des Ausschußbeschlusses zu Nr. 993 erledigt. Ich glaube, das Haus ist mit dieser Erledigungserklärung einverstanden. — Dann ist so beschlossen.
    Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetz es über den Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Drucksache 2399);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) (Drucksache 2539).

    (Erste Beratung: 147. Sitzung.)

    Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Hahn. Darf ich ihn bitten, as Wort zu nehmen.