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    2. Deutscher Bundestag — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Juli 1956 8569 15 7. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 4. Juli 1956. Mitteilung des Präsidenten betr. Überreichung einer Resolution des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich der Enthüllung einer Büste von Carl Schurz in der Bonner Universität . . . . 8571 A Anteilnahme des Bundestags an dem Flugzeugunglück in den Vereinigten Staaten von Amerika 8571 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 8571 B Mitteilung betr. Zurückziehung des Gesetzes über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen und betr. Vorlage eines neuen Gesetzentwurfs über die Vereinbarung an den Bundesrat 8571 B Geschäftliche Mitteilungen 8592 C Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Wehrpflichtgesetz, Errichtung von Wehrersatzbehörden): Rasner (CDU/CSU) 8571 C, D Erler (SPD) 8572 B Dr. Bucher (FDP) 8573 C Abstimmung 8573 D Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 8574 A Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Bekker (Hersfeld) über Annahme der Wahl 8574 A Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung zur Wahl des Vizepräsidenten Dr. Becker: Petersen (GB/BHE) 8574 A Zweite Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 2303); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 2575; Umdrucke 719, 722, 723, 724, 726) 8574 C Antrag auf Herbeirufung des Bundeskanzlers: Erler (SPD) 8574 C Dr. h. c. Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8574 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 8575 A Ablehnung des Antrags 8575 A Anträge auf Absetzung von der Tagesordnung bzw. auf Unterbrechung der Sitzung: Erler (SPD) 8575 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier 8575 C, 8576 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 8575 C Dr. Menzel (SPD) 8575 D Dr. Krone (CDU/CSU) 8576 B Wehner (SPD) 8576 C Ollenhauer (SPD) 8576 C Abstimmungen 8575 A, 8576 C Unterbrechung der Sitzung . . . 8576 D Erklärung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion nach § 36 der Geschäftsordnung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 8576 D, 8577 C Ollenhauer (SPD) 8577 A Berichterstattung: Dr. Kliesing (CDU/CSU): als Berichterstatter 8577 D, 8582 B, 8584 A Schriftlicher Bericht 8640 A Wittrock (SPD) . . 8579 C, 8583 D, 8584 D Dr. Mende (FDP) 8581 C Dr. Arndt (SPD) 8583 A, 8585 A Erler (SPD) 8583 B, 8585 C Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . 8584 B, 8585 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 8585 B §§ 1 bis 13, Wehrpflicht: Erler (SPD) . . . . 8585 C, 8616 D, 8618 C, 8619 A, 8631 D Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 8588 B, 8591 A, B, 8592 A, 8598 C, 8599 B Dr. Gille (GB/BHE) . 8591 A, 8601 C, 8621 C Wienand (SPD) 8592 A Unterbrechung der Sitzung . . 8592 C Wittrock (SPD) 8592 C, 8593 D, 8628 C, 8631 C Haasler (CDU/CSU) . . . . 8593 B, 8595 D Dr. Arndt (SPD) 8594 D, 8595 D Dr. Mende (FDP) . . 8595 C, 8596 B, 8599 A, 8610 D, 8624 B, C, D von Manteuffel (Neuß) (FVP) 8596 D, 8627 D, 8628 B, C Dr. Atzenroth (FDP) 8597 C Metzger (SPD) . . . . 8599 C, 8601 A, 8604 C Blank, Bundesminister für Verteidigung . . . 8600 C, 8605 D, 8620 D, 8621 C, D, 8622 A, B, C, D, 8626 C, 8630 C Gontrum (CDU/CSU) 8601 A, D Merten (SPD) . . . . 8602 A, 8606 B, 8607 D Bausch (CDU/CSU) 8602 D, 8603 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 8603 B Kortmann (CDU/CSU) 8604 A Dr. Dr. Wenzel (SPD) 8605 D Petersen (GB/BHE) 8606 B Dr. Reichstein (GB/BHE) . . 8607 A, 8619 D Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . . 8607 A Bazille (SPD) 8607 B, 8630 D Dr. Kliesing (CDU/CSU) . 8610 A, 8619 A Dr. Strosche (GB/BHE) 8611 C Wehner (SPD) . . . 8612 B, 8625 A, 8630 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 8612 C Frau Dr. Ilk (FDP) . . 8613 B, 8620 B, 8628 C Pöhler (SPD) 8614 A Berendsen (CDU/CSU) . . 8615 A, 8624 C, D, 8629 D Majonica (CDU/CSU) . . 8615 D, 8616 B, D, 8618 B Wienand (SPD) 8616 B, 8628 B Frau Schroeder (Berlin) (SPD). . . 8617 D, 86.18. B, 8622 C Frau Wolff (Berlin) (SPD) 8621 D, 8622 A, 8627 A, C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 8621 C, D, 8622 D, 8627 B, C Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) 8623 A, C, D Frau Korspeter (SPD) 8623 C Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 8629 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 8631 A, C Zur Geschäftsordnung: Erler (SPD) 8633 A Dr. Krone (CDU/CSU) 8633 B, C Dr. Reichstein (GB/BHE) 8633 D Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 8633 D Dr. Mende (FDP) 8634 A von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . 8634 B Abstimmungen 8592 C, 8594 C, 8597 B, 8598 D 8599 B, 8632 A, 8634 B Namentliche Abstimmungen über den Antrag Umdruck 719 Ziffer 3 . . . 8629 B, 8632 A, B Namentliche Abstimmung über den Antrag Umdruck 723 Ziffer 3 b . . 8632 C §§ 14 bis 24, Wehrersatzwesen: Dr. Moerchel (CDU/CSU) . . 8634 D, 8635 B Berendsen (CDU/CSU) 8635 A Abstimmungen 8634 D, 8635 A, C §§ 25 bis 27, Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer: von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . . 8635 D Dr. Kliesing (CDU/CSU) 8635 D Bausch (CDU/CSU) 8636 A Abstimmungen 8636 B §§ 28 bis 31, Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades: Dr. Moerchel (CDU/CSU) 8637 A Abstimmungen 8637 A §§ 32 bis 35, Rechtsmittel: Abstimmungen 8637 B §§ 36 bis 45, Übergangs- und Schlußvorschriften: Abstimmungen 8637 D Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2086); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2583, zu 2583, Umdruck 725) 8638 C Dr. Menzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) 8638 C Unterbrechung der Sitzung . 8638 D Zur Geschäftsordnung betr. Tagesordnung bzw. Vertagung: Dr. Gülich (SPD) 8638 D Neuburger (CDU/CSU) 8639 B Abstimmung 8638 C, 8639 C Beschlußunfähigkeit festgestellt . . . . 8639 D Nächste Sitzung 8639 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8639 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 2575) 8640 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Umdruck 719) 8647 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Umdruck 722) 8647 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Umdruck 723) 8648 A Anlage 6: Änderungsantrag der Abg Merten u. Gen. zum Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Umdruck 724) . . 8649 A Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Umdruck 726) 8650 A Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes: 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 11 (Umdruck 719 Ziffer 3), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 723 Ziffer 3 b) 8651 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 7. 7. Dr. Becker (Hersfeld) 17. 7. Blachstein 7. 7. Brockmann (Rinkerode) 4. 7. Diekmann 6. 7. Gedat 7. 7. Frau Heise 5. 7. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Jaksch 4. 7. Frau Dr. Jochmus 7. 7. Frau Kipp-Kaule 7. 7. Dr. Köhler 7. 7. Dr. Kreyssig 7. 7. Frau Dr. Maxsein 4. 7. Mayer (Birkenfeld) 23. 7. Meitmann 15. 7. Dr. Mocker 5. 7. Morgenthaler 7. 7. I Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Op den Orth 4. 7. Dr. Schild (Düsseldorf) 7. 7. Seiboth 4. 7. Dr. Starke 31. 7. Stiller 4. 7. Anlage 2 Drucksache 2575 (Vgl. S. 8577 D, 8579 C, 8581 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 2303). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kliesing Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung vom 4. Mai 1956 den Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes — Drucksache 2303 — dem Ausschuß für Verteidigung federführend und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich in 10 Sitzungen und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in 8 Sitzungen mit dem Gesetz befaßt. Der Verlauf und des Ergebnis der Verhandlungen werden den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch den nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. I. Allgemeines Der Ausschuß für Verteidigung als federführender Ausschuß hat die Beratungen des Wehrpflichtgesetzes in zwei Abschnitten durchgeführt. Er hat zunächst eine Generaldebatte über die einzelnen durch das Gesetz aufgeworfenen Fragenkomplexe abgehalten, um sodann in die Beratung der Einzelvorschriften des Gesetzes einzutreten. Die Beratung hierüber hat stattgefunden auf der Basis der Gedanken, die in den Grundgesetzergänzungen vom 26. März 1954 und 19. März 1956 und dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 19. März 1956 ihren Niederschlag gefunden haben. Zur Einleitung der Generaldebatte wurden insgesamt 14 Sachverständige gehört. So sprachen zum Problemkreis der Kriegsdienstverweigerer Vertreter der beiden großen christlichen Konfessionen und Vertreter von Organisationen, die sich den Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen angelegen sein lassen. Des weiteren äußerten sich Sachverständige verschiedener Wirtschaftsgruppen zu der Frage, inwieweit unter Rücksichtnahme auf bestimmte Berufsausbildungen eine freie Wahl der Zeit der Wehrdienstableistung in Betracht kommt. Schließlich hörte der Verteidigungsausschuß militärische Sachverständige, die vom militärfachlichen Standpunkt aus über die zweckmäßige Form und den Umfang des deutschen Wehrbeitrages im Rahmen der NATO referierten. Abschnitt I des Gesetzes befaßt sich mit dem Grundsatz, dem Inhalt und der Dauer der Wehrpflicht und regelt die Grundfragen des Wehrdienstes. Der Ausschuß kam in seiner Mehrheit zu der Überzeugung, daß die derzeitige politische und militärische Situation einen Verteidigungsbeitrag der Bundesrepublik Deutschland im Umfange von 500 000 Mann erforderlich mache und daß dieser Beitrag nur auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht verwirklicht werden könne. Angesichts der breiten Erörterung, die diese Problematik in der 1. Lesung des Wehrpflichtgesetzes im Deutschen Bundestag und darüber hinaus in der Öffentlichkeit gefunden hat, kann hier auf eine eigene Wiedergabe der Argumente der Mehrheit und der Minderheit verzichtet werden, zumal sich die Diskussion im Ausschuß auf diesen Argumenten aufbaute, die von beiden Seiten noch ergänzt und präzisiert wurden. Hinsichtlich des Inhalts der Wehrpflicht stellte der Ausschuß fest, daß die Wehrpflicht sowohl durch den Wehrdienst wie im Falle der auf Grund § 25 des Gesetzes erkannten Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durch den zivilen Ersatzdienst erfüllt werden könne, um klarzustellen, daß auch Kriegsdienstverweigerer der Wehrpflicht unterliegen. Damit schloß sich der Ausschuß der Auffassung des Bundesrates an. Die Mehrheit des Ausschusses hat beschlossen, die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes zurückzustellen und einer späteren gesetzlichen Regelung zu überlassen. In der Generaldebatte wurden somit nur die Fragen des verkürzten Grundwehrdienstes älterer ungedienter Jahrgänge (sogenannte weiße Jahrgänge), der Wehrübungen und der Wehrdienstausnahmen erörtert. Bei den Wehrdienstausnahmen unterscheidet das Gesetz klar zwischen der dauernden Dienstuntauglichkeit, dem Ausschluß vom Wehrdienst, der Befreiung vom Wehrdienst, der Zurückstellung vom Wehrdienst und der Unabkömmlichkeit. Es trifft die notwendigen Definitionen dieser Begriffe und bestimmt die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit. Abschnitt II des Gesetzes befaßt sich mit den Fragen des Wehrersatzwesens. Er regelt die Organisation des Wehrersatzwesens und legt die Wehrersatzbehörden fest. Das Wehrersatzwesen umfaßt im wesentlichen die Aufgaben der Erfassung, der Musterung und der Einberufung. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Erfassung zweckmäßigerweise in die Zuständigkeit der Länder gestellt wird. Hingegen handelt es sich bei der Musterung und der Einberufung nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses um echte Aufgaben des Bundes, die zwar in enger Zusammenarbeit mit den Ländern geregelt werden können, jedoch einer eigenen und einheitlichen Organisation des Bundes bedürfen. Das Gesetz bestimmt die Grundlinien dieser Organisation und regelt die erforderlichen Verfahrensfragen. Schließlich befaßt sich das Gesetz in diesem Abschnitt noch mit der Frage der Wehrüberwachung. Einen besonders breiten Raum hat die Erörterung des Problems der Kriegsdienstverweigerung (Abschnitt III des Gesetzes) in den Beratungen dieses Gesetzes eingenommen. Dies war dadurch bedingt, daß es außerordentlich schwierig ist, die Gründe festzulegen, die eine im Sinne dieses Gesetzes relevante Gewissensentscheidung ergeben können. Insbesondere wurde erörtert, ob nur die grundsätzliche Verneinung der Gewaltanwendung im zwischenstaatlichen Bereich eine Kriegsdienstverweigerung begründen könne oder auch eine situationsgebundene Gewissensentscheidung gleich welcher Motivierung. Auch stellte sich die Frage, ob eine gewissensbedingte Kriegsdienstverweigerung zu jeder Zeit berücksichtigt werden müsse oder nicht. (Dr. Kliesing) Auch die Fragen der Verfahrensregelung wurden sehr eingehend diskutiert. Mit welcher Gründlichkeit der Ausschuß sich insbesondere auf die Erörterung des Problems der Kriegsdienstverweigerer vorbereitet hat, mag aus der Tatsache erhellen, daß er fünf Vorträge von Vertretern der beiden Kirchen und der führenden Organisationen, die sich mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung befassen, entgegennahm. Abschnitt IV des Gesetzes befaßt sich mit der Beendigung des Wehrdienstes. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Entlassung und Ausschluß aus der Bundeswehr und regelt die Frage der Dienstgradherabsetzung. Besondere Aufmerksamkeit hat der Ausschuß der Frage der Rechtsmittel zugewandt. In Abschnitt V sind daher die einzelnen Bestimmungen niedergelegt, die dem Staatsbürger in Fragen der Wehrpflicht die größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten sollen. Der Ausschuß hat deswegen sehr eingehend die Frage der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels erörtert. Wegen der Verschiedenartigkeit einiger Probleme, deren Regelung durch das Wehrpflichtgesetz erforderlich ist, kommt dem Abschnitt VI, der die Übergangs- und Schlußvorschriften enthält, eine eigene Bedeutung zu. U. a. werden in diesem Abschnitt die Fragen behandelt, welche die Angehörigen der früheren Wehrmacht und die ungedienten Wehrpflichtigen älterer Geburtsjahrgänge angehen, einschließlich der Frage der Verleihung eines höheren Dienstgrades. Weiterhin werden die Wehrpflichtverhältnisse für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Polizeien der Länder geregelt und diejenigen der Wehrpflichtigen im Ausland einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Außerdem enthält dieser Abschnitt Bestimmungen über Zustellung und Vorführung, über Bußgeld, über die Übergangsregelung für Rechtsmittel und die Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen. Schließlich schloß sich der Ausschuß einem Vorschlag des Bundesrates an, um so mehr, als dieser Vorschlag vom mitberatenden Rechtsausschuß als verfassungsrechtlich notwendig bezeichnet wurde. Es handelt sich dabei um die Einfügung eines Paragraphen, der die Einschränkung von Grundrechten nach Maßgabe dieses Gesetzes feststellt. In der Schlußabstimmung stimmte der Verteidigungsausschuß mit 17 gegen 8 Stimmen dem vorliegenden Gesetzentwurf eines Wehrpflichtgesetzes zu. II. Die einzelnen Bestimmungen ABSCHNITT I Wehrpflicht Zu 1. Umfang der Wehrpflicht Dieser Abschnitt enthält die Einführung der Wehrpflicht als Grundlage für die Organisation und den Aufbau des deutschen Verteidigungsbeitrages. Daher ist dieser Abschnitt der wichtigste des Gesetzes. Verständlicherweise haben die Probleme dieses Abschnitts den Ausschuß im besonderen Maße befaßt, was u. a. daraus hervorgeht, daß zu den militärfachlichen Fragen der Wehrpflicht der Ausschuß als militärische Sachverständige Generalfeldmarschall von Manstein, Generaloberst a. D. Reinhardt, General der Infantrie a. D. Busse, Generalleutnant a. D. Sixt mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraute. Durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht wird insofern eine enge Verbindung zum Soldatengesetz hergestellt, als dieses in seinem § 1 (siehe Schriftlicher Bericht des Abg. Merten — Drucksache 2140 —) von der Voraussetzung ausgeht, daß die Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaut wird. Der Ausschuß war sich darüber einig, daß, falls die allgemeine Wehrpflicht in der Bundesrepublik durch dieses Gesetz eingeführt werden soll, sie entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit in der möglichen Erfassung aller wehrdienstfähigen Staatsbürger bestehen solle. Diesem Grundsatz dürfen die in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über Wehrdienstausnahmen nicht widersprechen. Zu §1 Absatz 1 führt auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikels 73 Nr. 1 GG die Wehrpflicht ein für alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, vorausgesetzt, daß sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und entweder im Geltungsbereich dieses Gesetzes leben oder als Staatsbürger der Bundesrepublik ihren ständigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 haben. Absatz 2 schränkt diese Bestimmung insofern ein, als die Wehrpflicht bei Deutschen ruht, die ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und die Absicht erkennen lassen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Absatz 3 bestimmt, daß ein Wehrpflichtiger, auch wenn er während des Wehrdienstes seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus verlegt, doch während der für diesen Wehrdienst festgesetzten Zeit wehrpflichtig bleibt. Zu §2 § 2 regelt die Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen. Absatz 1 bestimmt, daß solche Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, durch Rechtsverordnung zur Wehrpflicht herangezogen werden können. Absatz 2 besagt, daß Staatenlose durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden können. Der Rechtsausschuß hatte vorgeschlagen, Staatenlose von der Wehrpflicht zu befreien. Der Verteidigungsausschuß konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen, sondern vertrat mit Mehrheit die Meinung, daß diejenigen, die den Rechtsschutz der Bundesrepublik in Anspruch nehmen, auch die entsprechenden Pflichten auf sich nehmen sollten. Zu §3 Absatz 1 wurde im wesentlichen in der Fassung des Bundesrates angenommen. Er bestimmt, daß die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Falle des anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch den zivilen Ersatzdienst erfüllt wird. Die Wehrpflicht umfaßt auch die Melde- und Musterungspflicht. Die Pflicht, sich im Rahmen der Musterung auf die geistige und körperliche Tauglich- (Dr. Kliesing) keit untersuchen zu lassen, wurde vom Ausschuß in der Form konkretisiert, daß die Untersuchung nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes" erfolgen kann. Absatz 2 regelt das Ende der Wehrpflicht. Für Mannschaften endet sie mit dem Ablauf des Jahres, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wird, bei Offizieren und Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Absatz 3 bestimmt, daß im Verteidigungsfall für alle Wehrpflichtigen die Wehrpflicht erst mit dem vollendeten 60. Lebensjahr endet. Zu 2. Wehrdienst Zu §4 Absatz 1 unterscheidet drei Arten des Wehrdienstes: Den Grundwehrdienst, die Wehrübungen und im Verteidigungsfalle den unbefristeten Wehrdienst. Absatz 2 bestimmt, daß ungediente Wehrpflichtige zur Ersatzreserve, gediente Wehrpflichtige zur Reserve gehören. Der Ausschuß für Verteidigung schloß sich bei der Beratung dieses Absatzes der Auffassung des Rechtsauschusses an, daß es zweckmäßig sei, an geeigneter Stelle des Gesetzes den Begriff des gedienten Wehrpflichtigen zu definieren. Zu §5 Der Ausschuß beschloß, als Diskussionsgrundlage den Änderungsantrag des Abg. Dr. Jaeger anzunehmen. Dieser Antrag unterscheidet sich vom Regierungsentwurf vor allem dadurch, daß er die Festlegung der Dauer des Grundwehrdienstes einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehält. Absatz 1 vertritt dieses Anliegen des Abg. Dr. Jaeger. Begründet wurde es damit, daß nach Auffassung der Mehrheit im Ausschuß das Wehrpflichtgesetz bald rechtswirksam werden solle, um es der Bundesregierung zu ermöglichen, den Aufbau der Wehrersatzorganisation als notwendige Voraussetzung für die spätere Einberufung von Wehrpflichtigen einzuleiten. Einerseits wäre dazu die Festlegung der Dauer des Grundwehrdienstes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, andererseits könnten durch diese Festlegung im jetzigen Gesetzentwurf Verzögerungen entstehen. Die Mehrheit des Ausschusses schloß sich dieser Auffassung an. Absatz 1 a wurde aus dem Absatz 1 des Regierungsentwurfs herausgenommen und als eigener Absatz formuliert. Er bestimmt, daß der Grundwehrdienst in der Regel in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Der Ausschuß schloß sich einmütig Bleichlautenden Anträgen der Abg. Dr. Jaeger und Dr. Kliesing an, wonach einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst eingezogen zu werden, nicht, wie es der ursprüngliche Regierungsentwurf vorsah, entsprochen werden kann, sondern entsprochen werden soll. Absatz 2 bestimmt, daß Wehrpflichtige, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, nur zu einem verkürzten Grundwehrdienst von sechs Monaten heranzuziehen sind. Auf Antrag des Abg. Dr. Kliesing wurde die Bestimmung, daß Zurückstellungen gemäß § 12 unter Beibehaltung der Verpflichtung zum vollen Grundwehrdienst bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ausgesprochen werden können, in dem Sinne gestrichen, daß in § 12 festgestellt werden solle, daß Zurückstellungen grundsätzlich nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erfolgen sollen, da eine weitere Ausdehnung solche Altersunterschiede innerhalb der Einheiten bewirken würde, die das Gemeinschaftsleben belasten könnten. Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit in diesem Sinne. Absatz 3 des Regierungsentwurfs bleibt unverändert. Absatz 4 des Regierungsentwurfs bleibt ebenfalls unverändert. Der Rechtsausschuß hatte erwogen, ob nicht für das Nachdienen disziplinärer Arreststrafen von mehr als 30 Tagen eine richterliche Zustimmung eingeholt werden solle. Der Verteidigungsausschuß vertrat demgegenüber die Auffassung, daß Arreststrafen nur durch die Wehrdisziplinarordnung eingeführt werden können und daß, auch wenn sie dadurch eingeführt werden sollten, nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Vollstreckbarkeit einer Arreststrafe eine richterliche Genehmigung einzuholen sei. Zu §6 Auch hier bildete der Änderungsantrag des Abg. Dr. Jaeger die Diskussionsgrundlage. Absatz 1 behält auch die Festsetzung der Gesamtdauer der Wehrübungen einer besonderen gesetzlichen Regelung vor. Absatz 3 entspricht unter Auslassung des Hinweises auf die Absätze 1 und 2 dem Absatz 3 des Regierungsentwurfs. Auch § 6 wurde mit Mehrheit angenommen. Zu § 7 § 7 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Lediglich das Wort „Streitkräfte" wurde, wie überall dort, wo der Gesetzentwurf auf die Streitkräfte der Bundesrepublik Bezug nimmt, durch das Wort „Bundeswehr" ersetzt. Zu §8 § 8 regelt die Frage des Wehrdienstes in fremden Streitkräften. Absatz 1 des Regierungsentwurfs bleibt unverändert. Absatz 2 wurde in der Fassung des Bundesrates unter Hinzufügung eines Satzes, der von der Bundesregierung vorgeschlagen wurde, angenommen. Mit der Hinzufügung dieses Satzes trägt die Bundesregierung einem Anliegen des Rechtsausschusses Rechnung, wonach der Wehrdienst angerechnet werden soll, wenn 1. die Zustimmung zur Dienstleistung in fremden Streitkräften erteilt ist oder 2. ein Deutscher auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des fremden Landes den Wehrdienst abgeleistet hat. In allen übrigen Fällen soll es in das freie Ermessen des Bundesministers für Verteidigung gestellt sein, ob er den Wehrdienst in fremden Streitkräften ganz oder teilweise anrechnen will. An eine Anrechnung von Dienstzeiten in der Fremdenlegion o. ä. ist nicht gedacht. Zu 3. Wehrdienstausnahmen Es ist hier festzustellen, daß der Regierungsentwurf sehr klar zwischen den verschiedenen Arten (Dr. Kliesing) der Ausnahmen (siehe allgemeiner Teil des Berichts) unterscheidet. Der Verteidigungsausschuß schließt sich dieser Auffassung an. Zu §9 Der Regierungsentwurf bleibt unverändert. Zu § 10 Absatz 1 des Regierungsentwurfs bleibt unverändert. Absatz 2 wurde in der Fassung des Vorschlags des Bundesrates angenommen. Absatz 3 des Regierungsentwurfs bleibt unverändert. Zu § 11 Der Ausschuß folgt dem Regierungsentwurf, der ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, welche die Subdiakonatsweihe empfangen haben, und hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse vom Wehrdienst befreit. Auf Antrag der Abg. Frau Dr. Probst beschloß der Ausschuß, auch Schwerkriegsbeschädigte und auf Antrag des, Abg. Dr. Kliesing auch Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die nach dem 1. Juni 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht entlassen wurden, vom Wehrdienst zu befreien. Zu § 12 § 12 regelt die Zurückstellung vom Wehrdienst. Absatz 1 wurde im Wortlaut des Regierungsentwurfs angenommen. Absatz 2 des Regierungsentwurfs wurde mit Mehrheit angenommen. Absatz 3 wurde in der durch den Abänderungsantrag des Abg. Dr. Kliesing veränderten Form eines Antrages des Abg. Eschmann angenommen. Nach dem nunmehrigen Wortlaut ist ein Wehrpflichtiger, der seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat, bis zur Wahl zurückzustellen. Wenn er die Wahl angenommen hat, kann er für die Dauer des Mandats außer auf seinen Antrag nur während der Parlamentsferien einberufen werden. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß den berechtigten Interessen der parlamentarischen Demokratie im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Abgeordneten gegenüber dem ganzen Volke Rechnung getragen werden muß, ohne daß ein besonderes Privileg für Abgeordnete geschaffen werden solle. Absatz 4 regelt die Frage der Zurückstellung aus persönlichen, häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen, soweit diese eine Einberufung zu einer besonderen Härte machen würden. Der Ausschuß beschloß, die im Regierungsentwurf vorgesehene Kannbestimmung in eine Sollbestimmung umzuwandeln. Die Bestimmung der Nr. 3 wurde durch Mehrheitsbeschluß nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses dahin eingeengt, daß der Härtefall nur dann gegeben sein soll, wenn ein in sich geschlossener Abschnitt einer Berufsausbildung bereits weitgehend gefördert ist. Ein Antrag des Abg. Erler, auch diejenigen zurückzustellen, deren Eltern oder Elternteile noch in der sowjetischen Zone leben, verfiel bei Stimmengleichheit der Ablehnung. Absatz 5 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Absatz 6: Zum Verständnis der Änderung des Regierungsentwurfs siehe zu § 5 Abs. 2 dieses Berichts. Absatz 7 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 13 § 13 bestimmt die Voraussetzungen der Unabkömmlichstellung und die Grundregeln des Verfahrens. Absatz 1 wurde in der Form des Regierungsentwurfs angenommen, die dem Vorschlag des Bundesrates Rechnung trägt. Danach soll die Unabkömmlichstellung nicht nur auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit unentbehrlich ist, sondern als Grundsatz soll festgehalten werden, daß die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben gegeneinander abgewogen werden sollen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die hierbei zugrunde zu legen sind, werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Absatz 2 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. ABSCHNITT II Wehrersatzwesen 1. Wehrersatzbehörden Zu § 14 Der mit Mehrheit angenommene § 14 bestimmt in Absatz 1, daß für die Aufgaben des Wehrersatzwesens, mit Ausnahme der Erfassung, Wehrersatzbehörden in bundeseigener Verwaltung errichtet werden, die dem Bundesminister für Verteidigung unterstehen. Absatz 2 gliedert diese Behörden. Absatz 3 paßt die örtliche Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden der Mittel- und Unterstufen den Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke an. Dabei wurde seitens der Bundesregierung die Zusicherung gegeben, daß mehrere kleinere Landkreise unter die örtliche Zuständigkeit eines Kreis -Wehrersatzamtes fallen sollen. Mit der Annahme eines Absatzes 4 folgte der Ausschuß einem Vorschlag des Bundesrates. Die Leiter der Bereichs- und Bezirks -Wehrersatzämter werden im Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen ernannt. 2. Erfassung Zu § 15 § 15 weist die Aufgabe der Erfassung den Ländern zu. Im allgemeinen wird sie von den Meldebehörden durchgeführt. Kennt ein Land die Einrichtung von Ämtern, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Erfassung von den Ämtern durchgeführt wird. Die Bundesregierung kann lediglich für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen, um die planmäßige Durchführung der Erfassung sicherzustellen. Der Erfassungsbehörde obliegt es, das Erfassungsergebnis dem KreisWehrersatzamt zuzuleiten. (Dr. Kliesing) 3. Heranziehung von umgedienten Wehrpflichtigen Zu § 16 § 16 umreißt den Zweck der Musterung. Danach werden ungediente Wehrpflichtige vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. Die Musterung entscheidet über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen. Zu § 17 § 17 regelt die Durchführung der Musterung. Bei Absatz 1 blieb der Ausschuß bei dem Vorschlag des Regierungsentwurfs, ebenso bei Absatz 2. Im Absatz 3 wurde der letzte Satz des Regierungsentwurfs als hinfällig gestrichen. Absatz 4 wurde in einer verkürzten Form des Regierungsentwurfs angenommen. Einem Antrag der Abgeordneten Frau Dr. Probst folgend, wurden dem § 17 noch die Absätze 5 bis 7 angefügt. In ihnen sind die ärztlichen Maßnahmen abgegrenzt, denen sich der Wehrpflichtige bei der Durchführung der Musterung zu unterwerfen hat, ohne daß es seiner Zustimmung bedarf. Der Ausschuß lehnte es ausdrücklich ab, den Katalog zugelassener ärztlicher Maßnahmen zu erweitern. Ein Vergleich mit der Situation eines Antragstellers im Rahmen der Kriegsopferversorgung wurde ausdrücklich abgelehnt, da dort der Antragsteller etwas vom Staate fordert, hier aber der Staat etwas vom Staatsbürger verlangt. Zu § 18 Absatz 1 bestimmt, daß bei den KreisWehrersatzämtern Musterungsausschüsse zu bilden sind, welche die Musterungsentscheidungen treffen. Absatz 2 regelt die Besetzung dieser Ausschüsse. Der Auffassung der Mehrheit der Ausschußmitglieder, die dem Regierungsentwurf folgte, stand die Auffassung der Minderheit gegenüber, die das Übergewicht der ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen durch Vergrößerung ihrer Zahl auf 3 herstellen wollte. Bei Absatz 3 folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Regierungsentwurfs, mit der Maßgabe, daß dieser Absatz in die Absätze 3 und 4 aufgeteilt wurde und daß dem Anliegen des Rechtsausschusses Rechnung getragen wurde, eine Frist von 2 Monaten festzusetzen, innerhalb deren die ehrenamtlichen Beisitzer gewählt werden sollen. § 18 wurde mit Mehrheit angenommen. Zu § 19 § 19 regelt die Verfahrensgrundsätze bei der Musterung. Die Absätze 1 bis 3 wurden in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Absatz 4 wurde in der Form der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrates angenommen, der insbesondere eine Anpassung an andere gesetzliche Regelungen vorsah. Absatz 5 wurde gemäß dem Regierungsentwurf angenommen. In Absatz 6 folgte der Ausschuß einem Vorschlag des Rechtsausschusses, der die Voraussetzungen enger faßt, unter denen der Musterungsausschuß seinen Vorsitzenden ermächtigen kann, allein schriftlich zu entscheiden. Absätze 7 und 8 wurden gemäß der Regierungsvorlage angenommen, jedoch erhielt Absatz 8 nach dem Vorschlag des Bundesrates eine Ergänzung, die besagt, daß dem Wehrpflichtigen die notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Zu § 20 Absatz 1 bestimmt, daß Anträge auf Zurückstellung spätestens 2 Wochen vor der Musterung bei der Erfassungsbehörde gestellt werden sollen und zu begründen sind. Bei Fristversäumnis oder wenn der Zurückstellungsgrund erst nach Ablauf dieser Frist eintritt, ist der Antrag beim KreisWehrersatzamt zu stellen. Absatz 2 überträgt die Prüfung des Antrags der Erfassungsbehörde und die Entscheidungsbefugnis dem Musterungsausschuß. Zu § 21 § 21 bestimmt, daß es den KreisWehrersatzämtern obliegt, die Wehrpflichtigen zum Wehrdienst unter Angabe von Ort und Zeit des Dienstantritts einzuberufen (Einberufungsbescheid), und daß die Wehrpflichtigen dem Einberufungsbescheid Folge zu leisten haben. Zu § 22 § 22 wurde nach dem Vorschlag des Bundesrates angenommen, um die Rechtsverordnung über die nähere Regelung des Verfahrens bei der Musterung und bei der Einberufung mehr zu konkretisieren. 4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen Zu § 23 § 23 Abs. 1 bestimmt, daß Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, durch die zuständigen Wehrersatzbehörden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit einzuberufen sind. Diesen Wehrpflichtigen steht das Anhörungsrecht zu. Falls seit ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als 2 Jahre verstrichen sind, sind sie nach Maßgabe des § 17 Abs. 6 und 7 jährlich zu untersuchen. Absatz 2 wurde vom Ausschuß angefügt, um klarzustellen, daß als gediente Wehrpflichtige auch solche anzusehen sind, die mindestens 3 Monate Wehrdienst geleistet und dabei eine Grundausbildung erhalten haben. 5. Wehrüberwachung Zu § 24 § 24 Abs. 1 bestimmt den Grundsatz der Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen von ihrer Musterung an. Absatz 1 a enthält die grundsätzlichen Ausnahmen von der Wehrüberwachung. (Dr. Kliesing) Absatz 1 b regelt die Ausnahmen in besonderen Fällen. Absatz 2 bestimmt die allgemeinen Pflichten und Absatz 3 die besonderen Pflichten, welche die Wehrpflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung zu erfüllen haben. Absatz 4 trifft eine Sonderregelung für die Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen. ABSCHNITT III Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer Zu § 25 § 25 regelt die Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung. Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes bestimmt, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Infolgedessen erscheint es sinnwidrig, diejenigen auf Grund der Wehrpflicht zur Waffenausbildung heranzuziehen, die aus Gewissensgründen sich jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzen und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. § 25 zieht in seinem jetzigen Wortlaut daraus die Konsequenzen. Indem schlechthin von „Gewissensgründen" die Rede ist, verzichtet die Formulierung auf eine Abgrenzung dieser Gewissensgründe. Der jetzige Wortlaut ist aus einem Eventualantrag heraus entwickelt worden, den der Abgeordnete Bauer (Würzburg) im Rechtsausschuß gestellt hat, unter Hinzuziehung jener Ausführungen im Regierungsentwurf, die besagen, daß die Wehrpflichtigen, denen das Recht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des § 25 zugestanden wird, einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte zu leisten haben, wenn sie nicht auf ihren Antrag zum waffenlosen Dienst in den Streitkräften herangezogen werden. Die vorliegende, von Abg. Dr. Kliesing eingebrachte Formulierung des § 25 wurde im Verteidigungsausschuß einstimmig angenommen. Zu § 26 Absatz 1 bestimmt, daß über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf Antrag entschieden wird. Absatz 2 regelt die Einbringung des Antrages. Absatz 3 betrifft die Einrichtung von Prüfungsausschüssen für Kriegsdienstverweigerer. Mit der Mehrheit der Ausschußmitglieder wurde festgesetzt, daß diese Ausschüsse mit einem vom Bundesminister für Verteidigung bestimmten Vorsitzenden und 3 ehrenamtlichen Beisitzern zu besetzen sind, von denen einer von der Landesregierung und die beiden andern von den Vertretungskörperschaften der kreisfreien Städte und Landkreise bestimmt werden. Der Vorsitzende hat nur beratende Stimme, er muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Die Minderheit der Ausschußmitglieder äußerte entscheidende Bedenken insbesondere dagegen, daß der Vorsitzende vom Bundesminister für Verteidigung bestimmt werden solle, daß er nur beratende Stimme haben solle und daß er das 35. Lebensjahr vollendet haben müsse. Absatz 4 bestimmt, daß die Mitglieder der Ausschüsse nicht an Weisungen gebunden sind. Auf Antrag des Abgeordneten Dr. Kliesing wurde außerdem bestimmt, daß die Ausschüsse bei ihrer Entscheidung die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen haben. Diese Auffassung wurde auch von den vom Ausschuß angehörten Sachverständigen geteilt. Die Absätze 5 bis 6 berühren Einzelheiten der Einrichtung und des Verfahrens. Absatz 6 besagt außerdem, daß der Wehrpflichtige über die zulässigen Rechtsmittel zu belehren ist. Absatz 7 setzt die Entscheidung über den Antrag so lange aus, bis der Antragsteller durch Entscheidung des Musterungsausschusses als für den Wehrdienst verfügbar erklärt worden ist. Der Ausschuß entschied sich damit für eine Verfahrensart, die sich in anderen Ländern bereits bewährt hat. Zu § 27 § 27, der ebenfalls mit Mehrheit angenommen wurde, befaßt sich mit dem zivilen Ersatzdienst und dem waffenlosen Dienst. Der Ausschuß beschloß auf der Grundlage eines Antrages des Abgeordneten Dr. Jaeger mit Mehrheit, daß der Ersatzdienst Aufgaben des Allgemeinwohls dienen soll und im Frieden die Dauer des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen zusammenfassen soll. Ebenfalls mit Mehrheit beschloß der Ausschuß, daß die Einrichtung und Organisation des zivilen Ersatzdienstes sowie die Rechtsstellung der betreffenden Wehrpflichtigen durch ein besonderes Gesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Gegen eine etwaige Unterstellung der Organisation des Ersatzdienstes unter die Kompetenz des Verteidigungsministeriums wurden im Ausschuß starke Bedenken geäußert. Absatz 3 und Absatz 4 wurden in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. ABSCHNITT IV Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades Zu § 28 § 28 (Beendigungsgründe) wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 29 § 29 Abs. 1 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Absatz 2 des. Regierungsentwurfs wurde in der Formulierung geändert und materiell ergänzt. Die Ergänzung besagt insbesondere, daß derjenige, der wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird, nach Maßgabe des § 17 Abs. 6 und 7 ärztlich zu untersuchen ist, daß der Arzt der Bundeswehr einen Arzt der Versorgungsverwaltung hinzuziehen muß, wenn mit der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn der Soldat dies beantragt, und daß das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, unberührt bleibt. Der Ausschuß folgte damit Diskussionsanregungen der Abg. Frau Dr. Probst und Bazille, fußt (Dr. Kliesing) aber in seiner Mehrheitsentscheidung auf einem Antrag der Abg. Frau Dr. Probst und lehnte ebenfalls mit Mehrheit einen weitergehenden Antrag des Abg. Bazille ab. Absätze 3 und 4 wurden in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu §§ 30 und 31 §§ 30 und 31 wurden ebenfalls in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. ABSCHNITT V Rechtsmittel Zu § 32 § 32 (Rechtsweg) wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 33 § 33 enthält die besonderen Vorschriften für das vorgerichtliche Verfahren. Der Regierungsentwurf wurde in einigen Punkten geändert und darüber hinaus erweitert. Absatz 1 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Absatz 2, der die Einrichtung von Musterungskammern bei den Bezirks -Wehrersatzämtern betrifft, wurde nach dem Regierungsentwurf mit Mehrheit angenommen. Der eingefügte Absatz 2 a sieht für die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer die Einrichtung von Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer bei BezirksWehrersatzämtern vor. Absatz 3 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs, ergänzt durch einen Vorschlag des Rechtsausschusses, der auch hier eine Frist von 2 Monaten für die Benennung der ehrenamtlichen Beisitzer vorsieht, mit Mehrheit angenommen. Absätze 4 und 5 wurden im wesentlichen nach der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Absatz 6 des Regierungsentwurfs wurde in die Absätze 6 und 7 des Ausschußentwurfs aufgegliedert. Absatz 7 bestimmt, daß der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Die Mehrheit verzichtete darauf, ausdrücklich im Gesetz festzulegen, daß der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid aufschiebende Wirkung hat, da diese aufschiebende Wirkung nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts als gegeben anzusehen ist. § 33 wurde mit Mehrheit angenommen. Zu § 34 § 34 regelt die besonderen Vorschriften für das gerichtliche Verfahren. Absatz 1 wurde in der Regierungsfassung angenommen. Absatz 2 gibt die Möglichkeit der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, die unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen ist. Die Revision ist von der Zulassung durch das erkennende Gericht abhängig gemacht, jedoch mit der Maßgabe, daß ihre Zulassung nur verweigert werden darf, wenn von der Revision die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten ist. Diese Regelung geht zurück auf einen Antrag des Abg. Dr. Schmid (Frankfurt). Zu § 35 § 35 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. ABSCHNITT VI Übergangs- und Schlußvorschriften Zu § 36 Absatz 1 bestimmt, daß Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehrmacht bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wehrpflichtig sind (siehe dazu auch § 36 a). Absatz 2 bestimmt u. a., daß Wehrpflichtige, die bereits in der früheren Wehrmacht gedient haben, mit ihrem letzten früheren Dienstgrad einzuziehen sind und daß sie von ihrer Erfassung an der Wehrüberwachung unterliegen. Absätze 3 und 4 entsprechen der Definition des gedienten Wehrpflichtigen im Sinne des § 23 Abs. 2. Absatz 5 bestimmt, daß ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, nur zu einem verkürzten Grunddienst und zu Übungen herangezogen werden. § 36 wurde gegen eine Stimme angenommen. Zu § 36 a § 36 a bestimmt, entsprechend einem Antrag des Abg. Merten, daß Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr gedient haben, auf ihren früheren Dienstgrad unwiderruflich verzichten können und dann den untersten Mannschaftsdienstgrad erhalten. Zu § 36 b Ebenfalls einstimmig nahm der Ausschuß einen Antrag des Abg. Schmidt (Hamburg) an, den § 36 b einzufügen, der besagt, daß Angehörigen der früheren Wehrmacht, die in ihrer militärischen Laufbahn durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen benachteiligt wurden, auf Antrag ein ihrer Eignung entsprechender Dienstgrad zu verleihen ist. Zu § 37 § 37 wurde im wesentlichen in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 37 a Der Ausschuß schloß sich einem Vorschlag der Bundesregierung an, solchen Wehrpflichtigen, die auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung als besonders geeignet für eine militärische Verwendung anzusehen sind, für die Dauer dieser Verwendung einen Dienstgrad zu verleihen, der ihrer Dienststellung entspricht. Zu § 37 b Der Ausschuß nahm einstimmig einen Antrag des Abg. Frenzel an, wonach jemand, der seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinein verlegt hat, erst 1 Jahr danach wehrpflichtig wird. (Dr. Kliesing) Zu § 38 Absatz 1 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen unter Berücksichtigung des Vorschlags des Bundesrates, die Worte „Bereitschaftspolizei der Länder" durch die Worte „Polizei in den Ländern" zu ersetzen. Absatz 2 des Regierungsentwurfs wurde mit der Begründung gestrichen, daß die Wehrpflichtigen, die dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes angehören, in der gleichen Weise behandelt werden sollen wie diejenigen, die den Bereitschaftspolizeien der Länder angehören. Absatz 3 wurde in der von Abg. Frenzel beantragten Fassung angenommen. Danach werden Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst oder der Bereitschaftspolizei der Länder angehören oder innerhalb von 5 Jahren in diesen Vollzugsdienst eintreten, nicht zum Grundwehrdienst herangezogen. Die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, erlischt bereits, wenn sie in diesem Vollzugsdienst mindestens 2 Jahre gedient haben. War ihre Dienstzeit kürzer, so kann der geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst angerechnet werden. Zu § 39 § 39 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 40 § 40 wurde bis auf die Streichung des letzten Satzes (siehe § 44 a) in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 41 § 41 wurde im wesentlichen in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen; lediglich die höchstzulässige Geldbuße für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit wurde auf Antrag des Abg. Dr. Mende von 500 DM auf 300 DM herabgesetzt. Zu § 42 § 42 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 43 § 43 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs unter Berücksichtigung des Einfügungsvorschlags des Bundesrates angenommen. Zu § 44 § 44 setzt die Zuständigkeit der Bundesregierung für den Erlaß der in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen und das Zustimmungsrecht des Bundesrates hierzu in allen vorgesehenen Fällen fest. Die im Regierungsentwurf enthaltene Aufzählung wurde dem Ergebnis der Ausschußberatungen angepaßt. Zu § 44 a Der Bundesrat hat festgestellt, daß die Aufnahme eines § 44 a, der die Einschränkung von Grundrechten nach Maßgabe dieses Gesetzes feststellt, gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich ist. Der Rechtsausschuß hat die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz ebenfalls als verfassungsrechtlich notwendig bezeichnet. Der Verteidigungsausschuß hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Zu § 44 b Einem Antrag des Abg. Dr. Jaeger folgend, hat der Ausschuß einen § 44 b eingefügt, demzufolge die Bundesregierung den Tag der ersten Musterungen und Einberufungen bestimmt. Zu § 45 § 45 wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Bonn, den 29. Juni 1956 Dr. Kliesing Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 719 (Vgl. S. 8596 B ff., 8607 C, 8612 C, 8632 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 2575, 2303). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „60. Lebensjahr" ersetzt durch die Worte „55. Lebensjahr". 2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Grundwehrdienst dauert 12 Monate. 3. Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern oder, falls keine Geschwister vorhanden waren, deren Vater an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben sind, 2. Wehrpflichtige, sofern sie Verwandte ersten Grades besitzen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin haben. Bonn, den 3. Juli 1956 Dr. Mende Dr. Atzenroth Dr. Dehler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 722 (Vgl. S. 8585 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 2575, 2303). Der Bundestag wolle beschließen: In § 12 wird der Abs. 3 gestrichen. Bonn, den 3. Juli 1956 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 723 (Vgl. S. 8592 C, 8594 C, 8597 B, 8632 B ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 2575, 2303). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 2 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: Wenn sie ihrer Wehrpflicht genügen, haben sie einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. 2. In § 3 Abs. 1 sind die Worte „oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst" zu streichen. 3. In § 11 a) wird Nr. 5 gestrichen; b) wird folgende neue Nr. 6 angefügt: 6. der einzige Sohn, wenn ein Elternteil entweder an den Folgen von Kriegseinwirkungen (§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 469) oder von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) verstorben ist. 4. In § 12 wird folgender Abs. 3 a eingefügt: (3 a) Vom Wehrdienst wird auf Antrag zurückgestellt, wer Verwandte ersten Grades hat, die ihren ständigen Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin haben. 5. In § 12 Abs. 4 wird der Nr. 3 als letzter Satz angefügt: ; die Bundesregierung erläßt hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften. 6. In § 12 Abs. 4 wird nach einem Komma folgende neue Nr. 4 angefügt: 4. wenn es sich um einen Spätheimkehrer im Sinne der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 21. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1026) und vom 17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 807) handelt. 7. § 18 Abs. 2 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung: sowie drei weiteren ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. 8. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie sind zu hören und zu untersuchen. 9. § 24 Abs. 2 Nr. 4 ist zu streichen. 10. § 25 erhält folgende Fassung: § 25 Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, ist zum Wehrdienst nicht heranzuziehen. 11. § 26 erhält folgende Fassung: § 26 (1) Die Erklärung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, kann jederzeit, sowohl vor der Heranziehung zum Grundwehrdienst als auch während der Gesamtdauer der Wehrpflicht abgegeben werden. (2) Die Erklärung ist schriftlich oder zu Protokoll gegenüber der zuständigen Erfassungsbehörde abzugeben. Sie bedarf keiner Begründung. (3) Die Erfassungsbehörde leitet die Erklärung des Kriegsdienstverweigerers zusammen mit seinen Personalunterlagen an das für den Wohnsitz des Kriegsdienstverweigerers zuständige Landgericht. 12. Folgender § 26 a wird eingefügt: § 26 a (1) Das Landgericht prüft, ob der Ernsthaftigkeit der Erklärung begründete Bedenken entgegenstehen. (2) Es entscheidet in der Besetzung von einem Richter und zwei Beisitzern, die dem Kreis der Jugendschöffen zu entnehmen sind, durch Beschluß. (3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. (4) Der Kriegsdienstverweigerer kann sich im Verfahren eines Beistandes bedienen. (5) Das Bezirks-Wehrersatzamt ist berechtigt, sich bei den Verhandlungen vertreten zu lassen und Anträge zu stellen. (6) Vertreter des Wehrbeauftragten des Bundestages haben zu den Verhandlungen des Ausschusses Zutritt. (7) Der Beschluß ist zu begründen und dem Erklärenden und dem Leiter des BezirksWehrersatzamtes zuzustellen. 13. Folgender § 26 b wird eingefügt: § 26 b Der Kriegsdienstverweigerer leistet einen zivilen Ersatzdienst; er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 14. Folgender § 26 c wird eingefügt: § 26 c Hat sich ein Soldat während des Wehrdienstes zum Kriegsdienstverweigerer erklärt, so scheidet er an dem Tag aus der Bundeswehr aus, an dem ihm die Entscheidung, welche die Ernsthaftigkeit seiner Erklärung bejaht, mitgeteilt worden ist, es sei denn, daß er auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen wird. 15. § 27 erhält folgende Fassung: § 27 (1) Wird die Ernsthaftigkeit der Erklärung rechtskräftig verneint, ist der Erklärende zum Wehrdienst heranzuziehen. (2) Eine erneute Erklärung ist erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung zulässig. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 15: 16. § 27 erhält folgende Fassung: § 27 Der zivile Ersatzdienst und der waffenlose Dienst werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. 17. In § 29 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Bereichs -Wehrersatzämtern zu bilden. Die Kommission besteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät einer im Bereiche des Wehrersatzamtes liegenden Universität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Entlassung stehenden Soldaten der über die Entlassung entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst. 18. § 31 erhält folgende Fassung: § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden. 19. Folgender § 32 a wird eingefügt: § 32 a (1) Gegen den Beschluß des Landgerichts können der Erklärende oder der Leiter des Bezirks -Wehrersatzamtes binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Landgericht einlegen. (2) Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. (3) Für die Besetzung des Oberlandesgerichts und sein Verfahren gilt § 26 a sinngemäß. (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde zulässig. (5) Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesgerichtshof einzulegen und binnen weiterer zwei Wochen zu begründen. § 26 a Abs. 4 findet Anwendung. 20. Dem § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Dem Widerspruch ist stattzugeben, wenn über die Erklärung zum Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig noch nicht entschieden worden ist. 21. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „einem ehrenamtlichen Beisitzer" durch die Worte „drei weiteren ehrenamtlichen Beisitzern" ersetzt. 22. In § 33 wird folgender Abs. 5 b eingefügt: (5 b) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hat aufschiebende Wirkung, der gegen den Einberufungsbescheid dann nicht, wenn dieser sich auf einen rechtskräftigen Musterungsbescheid stützt. 23. In § 34 Abs. 2 ist der letzte Satz zu streichen. 24. In § 35 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid hat aufschiebende Wirkung, die gegen den Einberufungsbescheid nicht, 25. § 36 b erhält folgende Fassung: § 36 b Wiedergutmachung (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden, ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, der ihnen in sinngemäßer Anwendung von § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) zusteht. (2) § 37 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 26. § 37 b erhält folgende Fassung: § 37 b Wehrpflicht bei Zuzug (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinein verlegt hat, wird erst ein Jahr danach wehrpflichtig. (2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 367) als erteilt. Bonn, den 3. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 724 (Vgl. S. 8599 C, 8632 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Merten und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 2575, 2303). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 11 wird Nr. 1 gestrichen. 2. In § 12 wird Abs. 2 gestrichen. Bonn, den 3. Juli 1956 Merten Dr. Arndt Eschmann Dr. Gülich Metzger Frau Meyer-Laule Priebe Pohle (Eckernförde) Rasch Frau Schanzenbach Wienand Wittrock Anlage 7 Umdruck 726 (Vgl. S. 8606 D, 8607 C, 8632 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 2575, 2303). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 11 wird folgende Nummer 4 a eingefügt: sonstige rentenberechtigte Kriegsbeschädigte auf ihren Antrag, 2. In § 17 Abs. 5 erhält Satz 2 folgenden neuen Wortlaut: Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen. Bonn, den 3. Juli 1956 Dr. Reichstein und Fraktion Namentliche Abstimmungen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 2575) 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 11 (Umdruck 719 Ziffer 3) (Vgl. S. 8632 A, 8647 C) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 723 Ziffer 3 b) (Vgl. S. 8632 C, 8648 A) Name Abstimmung 1. 2. CDU/CSU Frau Ackermann . . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Adenauer — — Albers Nein Nein Albrecht (Hamburg) Nein Nein Arndgen Nein Nein Baier (Buchen) ... Nein Nein Barlage Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Bauknecht Nein Nein Bausch Nein Nein Becker (Pirmasens) . Nein Nein Bender Nein Nein Berendsen Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Blöcker Nein Nein Bock Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein N ein Dr. Böhm (Frankfurt) . — - - Brand (Remscheid) . .. Nein Nein Frau Brauksiepe . . .. * * Dr. von Brentano . ... — — Brese Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Brookmann (Kiel) . Nein Nein Brück Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Dr. von Buchka . Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Burgemeister Nein Nein Caspers Nein Nein Cillien Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Dr. Dollinger Nein Nein Donhauser Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Eckhardt Nein Nein Eckstein — — Ehren Nein Nein Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard .. . — — Etzenbach . Nein Nein Even Nein Nein Name Abstimmung 1. 2. Feldmann . Nein Nein Gräfin Finckenstein Nein Nein Finckh Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Franzen Nein Nein Friese Nein Nein Fuchs Nein Nein Funk Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Frau Ganswindt . . Nein Nein Gedat beurlaubt beurlaubt Geiger (München). . Nein Nein Frau Geisendörfer ... Nein Nein Gengler . Nein Nein Gerns Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Gibbert Nein Nein Giencke . Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Glüsing Nein Nein Gockeln . — — Dr. Götz Nein Nein Goldhagen Nein Nein Gontrum Nein Nein Dr. Graf (München) . Nein Nein Günther Nein Nein Gumrum Nein Nein Haasler Nein Nein Häussler Nein Nein Hahn Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Heix Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Dr. Graf Henckel . Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Heye Nein Nein Hilbert Nein Nein Höcherl Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Höfler Nein Nein Holla Nein Nein Hoogen Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Horn Nein Nein Huth Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Jahn (Stuttgart) . .. Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . beurlaubt beurlaubt Josten Nein Nein Kahn — — Kaiser — — Karpf Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1. 2. Kemmer (Bamberg) . Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Kiesinger Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Klausner Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Knapp Nein Nein Knobloch Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Kortmann Nein Nein Kraft — — Kramel Nein Nein Krammig Nein Nein Kroll Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Kühlthau Nein Nein Kuntscher Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Lang (München) . .. Nein Nein Leibing Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Lenz (Brühl) Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . Nein Nein Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Leonhard Nein Nein Lermer Nein Nein Leukert Nein Nein Dr. Leverkuehn . Nein Nein Dr. Lindenberg . Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Lotze Nein Nein Dr. h. c. Lübke . — — Lücke Nein Nein Lücker (München) Nein Nein Lulay Nein Nein Maier (Mannheim) . . Nein Nein Majonica Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Massoth Nein Nein Maucher .. . Nein Nein Mayer (Birkenfeld) beurlaubt beurlaubt Menke Nein Nein Mensing . .. Nein Nein Meyer (Oppertshofen) Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . * * Miller Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Müller-Hermann . . . . Nein Nein Müser Nein Nein Nellen enthalten enthalten Neuburger Nein Nein Niederalt Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Dr. Dr. Oberländer — — Dr. Oesterle Nein Nein Oetzel Nein Nein Dr. Orth Nein Nein Name 1Abstimmung 2. PeLster Nein Nein Dr. Pferdmenges . . Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Platner Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Frau Praetorius . .. Nein Nein Frau Dr. Probst . .. Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder * Raestrup Nein Nein Rasner Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Richarts Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Rösing Nein Nein Rümmele Nein Nein Ruf Nein Nein Sabaß Nein Nein Sabel Nein Nein Samwer Nein Nein Schäffer Nein Nein Scharnberg Nein Nein Scheppmann Nein Nein Schill (Freiburg). . Nein Nein Schlick Nein Nein Schmücker Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Schrader Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Schüttler Nein Nein Schütz Nein Nein Schulze-Pellengahr . Nein Nein Schwarz Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Siebel Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Solke Nein Nein Spies (Brücken) Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Spörl Nein Nein Stauch enthalten enthalten Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Stiller beurlaubt beurlaubt Storch Nein Nein Dr. Storm * * Strauß — — Struve Nein Nein Stücklen Nein Nein Teriete Nein Nein Thies Nein Nein Unertl Nein Nein Varelmann Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Voß Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Wacker (Buchen) .. . Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Walz — — Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1. 2. Wehking Nein Nein Dr. Wellhausen. . Nein Nein Dr. Welskop Nein Nein Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Wiedeck Nein Nein Wieninger Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Winkelheide — Nein Dr. Winter Nein Nein Wittmann - . Nein Nein Wolf (Stuttgart) . .. Nein Nein Dr. Wuermeling .. . — — Wullenhaupt Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Altmaier Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Arnholz Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Bals Ja Ja Banse Ja Ja Bauer (Würzburg) . Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Bazille Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Bergmann Ja Ja Berlin Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Birkelbach Ja Ja Blachstein beurlaubt beurlaubt Dr. Bleiß Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Bruse Ja Ja Corterier Ja Ja Dannebom Ja Ja Daum Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Dewald Ja Ja Diekmann beurlaubt beurlaubt Diel Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Dopatka Ja Ja Erler Ja Ja Eschmann Ja Ja Faller Ja Ja Franke Ja Ja Frehsee Ja Ja Freidhof Ja Ja Frenzel Ja Ja Gefeller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Geritzmann Ja Ja Gleisner (Unna) . Ja Ja Dr. Greve a a Dr. Gülich Ja Ja Hansen (Köln) * Hansing (Bremen) Ja Ja Hauffe Ja Ja Heide Ja Ja Heiland Ja Ja Heinrich Ja Ja Name Abstimmung 1. 2. Hellenbrock Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Herold Ja Ja Höcker Ja Ja Höhne Ja Ja Hörauf Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Hufnagel Ja Ja Jacobi Ja Ja Jacobs Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . Ja Ja Jaksch beurlaubt beurlaubt Kahn-Ackermann . . Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja Ja Kinat Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . beurlaubt beurlaubt Könen (Düsseldorf) . . Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Frau Korspeter .. Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ladebeck Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ludwig Ja Ja Maier (Freiburg) .. Ja Ja Marx Ja Ja Matzner Ja Ja Meitmann beurlaubt beurlaubt Mellies Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Merten Ja Ja Metzger Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja MiBmahl Ja Ja Moll — — Dr. Mommer Ja Ja Müller (Erbendorf) .. Ja Ja Müller (Worms) . Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Odenthal Ja Ja Ohlig Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Op den Orth beurlaubt beurlaubt Paul Ja Ja Peters Ja Ja Pöhler Ja Ja Pohle (Eckernförde) .. Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Prennel Ja Ja Priebe Ja Ja Pusch Ja Ja Putzig Ja Ja Rasch Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Regling Ja Ja Rehs .. Ja Ja Reitz Ja Ja Reitzner Ja Ja Frau Renger Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1. 2. Richter Ja Ja Ritzel Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ruhnke Ja Ja Runge Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Scheuren Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . * it Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Dr. Schöne — — Schoettle Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Seither Ja Ja Seuffert Ja Ja Stierle Ja Ja Sträter Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Stümer Ja Ja Thieme Ja Ja Trittelvitz Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Wehner Ja Ja Wehr Ja Ja Welke Ja Ja Weltner (Rinteln) . . Ja Ja Dr. Dr. Wenzel. . Ja Ja Wienand Ja Ja Wittrock Ja Ja Ziegler Ja Ja Zühlke Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . Ja Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Bucher Ja Ja Dr. Czermak Ja Ja Dr. Dehler Ja Ja Dr.-Ing. Drechsel Ja Ja Eberhard * * Frau Friese-Korn Ja Ja Frühwald Ja Ja Gaul Ja Ja Dr. von Golitscheck . Ja Ja Graaff (Elze) Ja Ja Dr. Hammer Ja Ja Held * * Dr. Hoffmann Ja Ja Frau Hütter . Ja Ja Frau Dr. Ilk Ja Ja Dr. Jentzsch Ja Ja Kühn (Bonn) Ja Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö wenstein Ja Ja Margulies Ja Ja Mauk Ja Ja Dr. Mende Ja Ja Dr. Miessner * * Onnen — — Rademacher Ja Ja Scheel Ja Ja Schloß Ja Ja Schwann Ja Ja Name Abstimmung 1. 2. Stahl * * Dr. Stammberger . . . Ja Ja Dr. Starke beurlaubt beurlaubt Weber (Untersontheim) Ja Ja GB/BHE Elsner Ja Ja Engell Ja Ja Feller Ja Ja Frau Finselberger . . Ja Ja Gemein . Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Dr. Klötzer .. Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Kutschera.. . Ja Ja Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt Petersen Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Seiboth beurlaubt beurlaubt Dr. Sornik Ja Ja Srock Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Dr. Brühler Nein Nein Eickhoff Nein Nein Dr. Elbrächter Nein Nein Fassbender Nein Nein Frau Kalinke Nein Nein Matthes Nein Nein — Dr. von Merkatz . ... — Müller (Wehdel) Nein Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Schneider (Bremerhaven) Nein Nein Dr. Schranz Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm .. — — Walter Nein Nein Wittenburg Nein Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Nein FVP Dr. Berg . . Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) Nein Nein Dr. h. c. Blücher . — — Euler Nein Nein Hepp Nein Nein Körner Nein Nein Lahr Nein Nein von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Neumayer — — Dr. Preiß Nein Nein Dr. Preusker — — Dr. Schäfer Nein Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt Stegner Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen 433 434 Davon: Ja 183 183 Nein 248 249 Stimmenthaltung . 2 2 Zusammen wie oben. . 433 434 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung 1. 2. CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Nein Nein Grantze Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Lemmer . Nein Nein Frau Dr. Maxsein . . . beurlaubt beurlaubt Stingl Nein Nein SPD Brandt (Berlin) Ja J a Frau Heise beurlaubt beurlaubt Klingelhöfer Ja Ja Dr. Königswarter . . . Ja Ja Name Abstimmung 1. 2. Mattick . Ja Ja Neubauer Ja Ja Neumann Ja Ja Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Frau Wolff (Berlin). Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Ja Dr. Reif Ja Ja Dr. Will Ja Ja FVP Dr. Henn Nein Nein Hübner Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1. 1. Abgegebene Stimmen 20 20 Davon: Ja 13 13 Nein 7 7 Stimmenthaltung. — — Zusammen wie oben. . 20 20
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    Rede von Hasso von Manteuffel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Bitte!


Rede von Karl Wienand
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kollege von Manteuffel, halten Sie Ihre Aussage auch noch aufrecht, wenn Sie den Abs. 6 des § 12 entsprechend gewürdigt haben? Glauben Sie dann noch sagen zu können, daß dem von uns und von der FDP vorgetragenen Anliegen damit Rechnung getragen sei?

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    Rede von Hasso von Manteuffel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Wir hoffen, daß der Mann, der zunächst zurückgestellt wird, deshalb nicht befreit zu werden braucht, weil die Verhältnisse sich ändern. Wir glauben nicht, daß die Wiedervereinigung sich noch um so viele Jahre hinzieht, daß ein junger Mensch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr freigestellt werden muß. Die
    Zurückstellung wird ja jedes Jahr bei den Musterungsausschüssen geprüft. Dort kann der Betreffende ja die Gründe wieder vorbringen, ebenso das Kreiswehrersatzamt, wenn sich auf seiner Seite die Gründe geändert haben. Er selber kann seine Gründe auch wieder vorbringen vor einem wirklich neutralen Musterungsausschuß, zu dem man Vertrauen haben kann; denn der Beisitzer stammt aus der Gemeindebehörde des Betreffenden.