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ID0214905800

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    790. Beratung: 1
    791. überweisen.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 149. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1956 7893 14 9. Sitzung Bonn, Freitag, den 8. Juni 1956. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung: Kalbitzer (SPD) 7894 D Dr. Serres (CDU/CSU) 7895 C Margulies (FDP) 7896 A Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 7896 A, C Nächste Fragestunde 7925 C Mitteilung über ein Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für kommunale und regionale Angelegenheiten der Beratenden Versammlung des Europarates betr. Dank für die Unterstützung der Arbeit des Ausschusses durch den Bundestag . . 7896 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2445, 5, 601, 722, 2270, zu 2270, 2279 [neu], 2353, 2392) 7896 D Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 7896 D Jacobi (SPD) (zur Abstimmung) . 7897 D Beschlußfassung 7898 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksachen 2444, 2268, 2305, 2365, 2386) 7898 A Siemsen, Minister für Bundesangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen, Berichterstatter . . . . 7898 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7898 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 7899 C Dr. Bucher (FDP) 7899 D Beschlußfassung 7899 D Beratung der Übersicht 17 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen nach dem Stand vom 30. Mai 1956 (Drucksache 2389) 7900 B Beschlußfassung 7900 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Abg. Frau Dr. Jochmus, Frau Strobel, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders u. Gen. betr Lebensmittelrecht (Drucksachen 2373, 2127) 7900 A Huth (CDU/CSU), Berichterstatter . 7900 C Vizepräsident Dr. Schmid 7900 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7900 D, 7905 B Frau Dr. Jochmus (CDU/CSU) . . . 7901 C Frau Strobel (SPD) 7902 D Dr. Elbrächter (DP) 7906 B Frau Dr. Ilk (FDP) 7908 B Beschlußfassung 7909 C Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Mieterschutzgesetzes in bezug auf landwirtschaftliche Werkwohnungen (Drucksache 2286 [neu]) 7909 C Eickhoff (DP), Antragsteller . . . 7909 D Frehsee (SPD) 7910 C Dr. Brönner (CDU/CSU) 7911 D Kunz (GB/BHE) 7912 B Dr. Bucher (FDP) 7912 D Körner (DA) 7913 A Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Übergang zur Tagesordnung in der ersten Beratung eines Gesetzentwurfs: Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 7913 C Abstimmung über den Antrag auf Über- gang zur Tagesordnung 7914 B Ausschußüberweisungen 7914 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs (Drucksache 2310) 7914 B Dr. Bucher (FDP), Antragsteller . 7914 B Neumayer, Bundesminister der Justiz 7916 A Platner (CDU/CSU) 7916 B Wittrock (SPD) 7917 C Dr. Elbrächter (DP) 7919 B Überweisung an den Rechtsausschuß . . 7919 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Drucksache 169); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2322) . . . 7919 D Rehs (SPD) : als Berichterstatter 7919 D Schriftlicher Bericht 7925 D Beschlußfassung 7920 B Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 2329) . 7920 C Ausschußüberweisungen 7920 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache 2378) 7920 C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 7920 D Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Steuersäumnisgesetzes (Drucksache 2347) 7920 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 7920 D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Umsatzsteuersystem (Drucksache 2234) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2379) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2419) 7920 D Kurlbaum (SPD), Antragsteller 7921 A, 7923 B Dr. Eckhardt (CDU/CSU) 7922 C Ausschußüberweisungen . . . . 7922 B, 7924 B Beratung des Berichts des Bundesrechnungshofes über die Prüfung der Bilanzen und des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für die Geschäftsjahre 1952/53 und 1953/54 (Drucksache 2350) 7924 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 7924 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Verwendung der für den Wohnungsbau bestimmten Lastenausgleichsmittel (Drucksachen 2358, 2082) 7924 C Zühlke (SPD) : als Berichterstatter 7924 C Schriftlicher Bericht 7930 B Beschlußfassung 7924 D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf eines reichseigenen Grundstücks der kriegszerstörten ehemaligen Marinekaserne in Kiel, Annenstraße (Drucksache 2396) 7924 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 7924 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der reichseigenen Grundstücke in Northeim, a) ehem. Lagerhaus, b) ehem. Einfamilien-Wohnhaus, an die Firma Linnhoff, Maschinenfabrik, Berlin (Drucksachen 2430, 1802) 7924 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des bundeseigenen Grundstücks Lgb. Nr. 5311/7 — Kehler Straße 27/31 — in Rastatt an die Stierlen-Werke AG in Rastatt (Baden) (Drucksachen 2431, 2289) 7924 D Beschlußfassung • 7925 C Nächste Sitzung 7925 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7925 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Drucksache 2322) 7925 D Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Verwendung der für den Wohnungsbau bestimmten Lastenausgleichsmittel (Zu Drucksache 2358) 7930 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. Dr. Arndt 8. 6. Dr. Atzenroth 16. 6. Dr. Bartram 8. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 8. 6. Fürst von Bismarck 8. 6. Blachstein 30. 6. Böhm (Düsseldorf) 9. 6. Brandt (Berlin) 9. 6. Brockmann (Rinkerode) 8. 6. Dr. Brühler 16. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Eckstein 8. 6. Engelbrecht-Greve 8. 6. FeLdmann 30. 6. Feller 8. 6. Gräfin Finckenstein 8. 6. Gedat 30. 6. Frau Geisendörfer 9. 6. Giencke 8. 6. Dr. Gille 16. 6. Dr. Gleissner (München) 8. 6. Grantze 8. 6. Frau Heise 5. 7. Dr. Hellwig 16. 6. Hepp 9. 6. Dr. Jaeger 9. 6. Kahn 8. 6. Frau Kalinke 8. 6. Kiesinger 8. 6. Frau Kipp-Kaule 9. 6. Dr. Köhler 16. 6. Dr. Königswarter 8. 6. Frau Korspeter 9. 6. Kraft 16. 6. Kriedemann 8. 6. Lemmer 8. 6. Leibfried 8. 6. Lulay 30. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 8. 6. Meitmann 15. 7. Mensing 8. 6. Metzger 9. 6. Dr. Mocker 8. 6. Moll 23. 6. Morgenthaler 8. 6. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Neuburger 8. 6. Neumann 9. 6. Peters 15. 7. Dr. Pferdmenges 9. 6. Dr. Rinke 15. 6. Runge 16. 6. Dr. Schild (Düsseldorf) 8. 6. Dr. Schöne 8. 6. Schrader 8. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Seither 8. 6. Siebel 9. 6. Spörl 8. 6. Dr. Stammberger 16. 6. Dr. Starke 31. 7. Stauch 27. 6. Struve 8. 6. Unertl 8. 6. Dr. Weber (Koblenz) 8. 6. Dr. Will 8. 6. Winkelheide 8. 6. Frau Wolff (Berlin) 10. 6. Anlage 2 Drucksache 2322 (Vgl. S. 7919 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Drucksache 169). Berichterstatter: Abgeordneter Rehs (Rehs) I. Nach Art. 104 Abs. 2 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. Zur Ausführung dieser Bestimmung hat die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen — Drucksache 169 — vorgelegt. Der Entwurf ist in der 10. Sitzung des Bundestages am 21. Januar 1954 in erster Lesung behandelt und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführenden und den Ausschuß für Gesundheitswesen als mitberatenden Ausschuß überwiesen worden. II. 1. Der Entwurf der Bundesregierung behandelt nur das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, läßt aber das materielle Recht grundsätzlich unberührt. Er geht davon aus, daß das materielle Recht im Rahmen des Art. 104 Abs. 1 GG weitergilt, gleichgültig, ob es sich dabei um Bundesrecht oder um Landesrecht handelt. 2. Der Entwurf geht ferner davon aus, daß sich Art. 104 GG nur auf Freiheitsentziehungen durch die öffentliche Gewalt bezieht. Folgerichtig bezieht auch der Entwurf sich weder auf die materiellrechtlichen noch auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer nicht durch die öffentliche Gewalt vorgenommenen Freiheitsentziehung durch Unterbringung in einer Anstalt. 3. In diesen Grenzen behandelt der Entwurf das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in Fällen, in denen nicht bereits eine bundesrechtliche Regelung des gerichtlichen Verfahrens besteht. Es sei insoweit auf die Begründung zu § 2 Abs. 2 des Regierungsentwurfs verwiesen. Für alle diese Fälle will der Entwurf ohne Rücksicht darauf, ob das materielle Recht Bundes- oder Landesrecht ist oder ob bereits eine landesrechtliche Regelung des gerichtlichen Verfahrens besteht, das gerichtliche Verfahren bundeseinheitlich regeln. III. Diese Grundsätze des Regierungsentwurfs waren im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand lebhafter Erörterungen. Sie wurden insbesondere dadurch ausgelöst, daß nach dem Entwurf die Regelung des gerichtlichen Verfahrens auch für die Unterbringung von Geisteskranken, Rauschgift- und Alkoholsüchtigen maßgebend sein sollte. 1. Über die Unterbringung von Geisteskranken, Rauschgift- und Alkoholsüchtigen haben bereits mehrere Länder Gesetze erlassen, in denen sowohl die materiellrechtlichen als auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung geregelt worden sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß diese Landesgesetze sich bewährt haben und daß daher kein Bedürfnis bestehe, das gerichtliche Verfahren zur Unterbringung dieser kranken Personen bundeseinheitlich zu regeln. Der. Bundesrat hält eine solche Regelung auch nicht zur Wahrung der Rechtseinheit für erforderlich und meint, die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die für die Unterbringung dieses Personenkreises maßgebend sind, griffen so eng ineinander, daß eine Regelung des materiellen Rechts durch die Länder und des Verfahrensrechts durch den Bund zu Verwirrung führen würde. Schließlich hat der Bundesrat die insbesondere in ärztlichen Kreisen hervorgehobenen Bedenken gegen den Entwurf aufgegriffen, wegen der Auswirkung auf psychisch Kranke sei es nicht tragbar, ihre Unterbringung derselben verfahrensrechtlichen Regelung zu unterwerfen wie die Unterbringung der sonstigen vom Gesetz zu erfassenden Personen mit teilweise asozialem oder kriminellem Verhalten. Aus diesen Erwägungen heraus hat der Bundesrat vorgeschlagen, die verfahrensrechtliche Regelung der Unterbringung von Geisteskranken, Rauschgift- und Alkoholsüchtigen aus dem Gesetz herauszunehmen. 2. Der mitberatende Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens hatte zunächst den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gebeten, die für die weitere Erörterung des Entwurfs wichtige Vorfrage zu beantworten, ob Art. 104 GG und demgemäß auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nur die Freiheitsentziehung durch die öffentliche Gewalt umfasse. Nachdem der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in seiner 23. Sitzung am 7. September 1954 diese Frage bejaht hatte, hat der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens in der 18. Sitzung am 19. Januar 1955 das Ergebnis seiner Beratung des Entwurfs in folgender Empfehlung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zusammengefaßt: 1. Der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens geht entsprechend dem Beschluß des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 7. September 1954 davon aus, daß Art. 104 GG sich nur auf Freiheitsentziehungen durch die öffentliche Gewalt bezieht und daß daher das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen auch nur die Fälle der Freiheitsentziehung durch die öffentliche Gewalt umfaßt. 2. Der Ausschuß geht weiter davon aus, daß unter „Unterbringung durch die öffentliche Gewalt" nur die durch die Polizei erfolgte Einweisung verstanden wird. Sollte der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht im Laufe seiner Verhandlungen zu einer anderen Auslegung kommen, so könnte der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens seine Beratungen noch nicht für abgeschlossen halten. 3. Über diesen Rahmen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen hinaus hält es der Ausschuß für erforderlich, im Interesse eines größtmöglichen Schutzes der psychisch Kranken möglichst beschleunigt auch die Fälle bundeseinheitlich zu regeln, in denen die Aufnahme der psychisch Kranken in abgeschlossenen Anstalten oder abgeschlossenen Abteilungen nicht durch die öffentliche Gewalt, sondern auf andere Weise erfolgt. Hierhin gehören insbesondere die Fälle, in denen ein psychisch Kranker sich freiwillig zur Behandlung in eine abgeschlossene Heilanstalt begibt oder durch seinen gesetzlichen Vertreter oder eine sonstige fürsorgeberechtigte Person zur Be- (Rehs) handlung in eine solche Anstalt gegeben wird; ferner die Fälle, in denen jemand, der sich mit seinem Einverständnis oder mit seinem vermuteten Einverständnis in ärztlicher Behandlung befindet, zur psychiatrischen Behandlung in eine abgeschlossene Anstalt oder Abteilung gebracht werden muß, ohne daß sein oder seines Vertretungsberechtigten Einverständnis herbeigeführt werden kann. Auch nach Erlaß des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen dürften in diesen Fällen rechtliche Zweifel für die Kranken und Ärzte über die Voraussetzungen der Aufnahme bestehen, die in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Beziehung durch ein besonderes Bundesgesetz klargestellt werden müssen. 4. Wenn auch dieses Gesetz nur für einen beschränkten Teil psychisch Kranker wirksam wird, so weist der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens doch auf folgendes hin: Der § 4 des Entwurfs befaßt sich mit dem Anwaltszwang, die §§ 14 und 15 befassen sich mit Fristen. Diese Vorschriften sollten mit Rücksicht auf den Zustand psychisch Kranker einer Überprüfung unterzogen werden. IV. 1. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist nach eingehender Erörterung der mit der Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG zusammenhängenden Fragen, insbesondere des Problems der Unterbringung von psychisch Kranken in Heil- und Pflegeanstalten, zu der Auffassung gelangt, daß es geboten sei, diesen Personenkreis aus dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen herauszunehmen. Er hat sich hierbei den Bedenken nicht verschließen können, die aus ärztlichen Kreisen gegen eine gemeinsame Regelung des gerichtlichen Verfahrens bei Unterbringung psychisch Kranker und sonstiger Personen erhoben worden sind. Weiterhin ist für seinen Beschluß die Erwägung maßgebend, daß es zweckmäßig sei, das einschlägige materielle Recht und das Verfahrensrecht in einem einheitlichen Bundesgesetz zu regeln. Schließlich erscheint es dem Ausschuß angebracht, nicht nur die Unterbringung von psychisch Kranken durch die öffentliche Gewalt, sondern auch die von dem bisherigen Gesetzentwurf nicht erfaßten Fälle in dasselbe Bundesgesetz einzubeziehen und zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein psychisch Kranker aus anderen Gründen, z. B. auf Veranlassung seiner Angehörigen, in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgenommen werden soll oder wann ein Kranker, der zunächst freiwillig die Anstalt aufgesucht hat, gegen seinen Willen in der Anstalt zurückgehalten werden darf. Auf Nr. 3 der obigen Entschließung des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens wird insoweit verwiesen. Das Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung all dieser Fragen in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Ausschuß bejaht. Diese Regelung, die in einem Gesetz über psychisch Kranke („Irrenfürsorgegesetz") getroffen werden sollte, zu dem bereits vorbereitende Arbeiten im Bundesministerium des Innern vorhanden sind, wird sich auf die verschiedensten Rechtsgebiete auswirken. Sie wird in materiellrechtlicher Hinsicht nicht nur das Recht der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG) betreffen, sondern auch in das geltende bürgerliche Recht (Art. 74 Nr. 1 GG) eingreifen müssen. Ein solcher umfassender Rechtsschutz der psychisch Kranken wird sich nach allem nur auf Bundesebene wirksam regeln lassen. Die bundeseinheitliche Regelung dürfte auch einem dringenden Wunsch der deutschen Ärzteschaft entsprechen. Der Ausschuß würde es daher begrüßen, wenn die Bundesregierung diesen Erwägungen Rechnung tragen und dem Bundestag mit möglichster Beschleunigung den Entwurf eines entsprechenden Fürsorgegesetzes für Geisteskranke vorlegen würde. 2. Nimmt man die verfahrensrechtliche Regelung für Geisteskranke, Rauschgift- und Alkoholsüchtige, bei denen das materielle Unterbringungsrecht landesrechtlich geregelt ist, aus dem Entwurf heraus, so würde der Entwurf nur noch für die Freiheitsentziehungen auf Grund materiellen Bundesrechts und für die in § 16 des Regierungsentwurfs behandelte Ersatzzwangshaft Bedeutung haben. Bei letzterer Vorschrift handelt es sich lediglich um landesrechtlich geregelte Fälle der Ersatzzwangshaft. Es erscheint angebracht, auch diese Art von Freiheitsentziehungen, die ohnehin nur in wenigen Ländern möglich ist, aus dem Entwurf herauszunehmen. Sein Inhalt wird damit auf die verfahrensrechtliche Regelung der Fälle beschränkt, in denen das materielle Unterbringungsrecht bundesrechtlich geregelt ist. Dies sind die Freiheitsentziehungen auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, des § 20 der Fürsorgepflichtverordnung und des § 7 der Ausländerpolizeiverordnung. Bis auf eine Teilregelung in einem Landesteil fehlt es in der Bundesrepublik in allen diesen Fällen noch an einer den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 GG entsprechenden Regelung des gerichtlichen Verfahrens, so daß das Bedürfnis besteht, diese in dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr zu treffen. V. Auf Grund der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen des Regierungsentwurfs beschlossen. Zur Erläuterung der Änderungen im einzelnen sei folgendes bemerkt: Zu § vor 1 Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz soll entsprechend dem zu III. Gesagten nur für solche Freiheitsentziehungen Verfahrensvorschriften geben, die materiellrechtlich auf Bundesrecht beruhen. Entsprechend dem § 2 Abs. 2 des Regierungsentwurfs soll das Gesetz aber nicht anwendbar sein, wenn bereits eine bundesrechtliche Regelung des gerichtlichen Verfahrens, wie z. B. für das Strafverfahren, besteht. Zu § 1 § 1 weist gegenüber dem Regierungsentwurf nur insofern eine Änderung auf, als bei der Aufzählung der Anstalten, in denen eine Freiheitsentziehung vorgenommen werden kann, die Heil- und Pflegeanstalten und Entziehungsanstalten für Rausch- (Rehs) gift- oder Alkoholsüchtige nicht mit aufgeführt sind. Die Änderung ist die Folge des Vorschlages, daß das Gesetz auf die Unterbringung von Geisteskranken, Rauschgift- und Alkoholsüchtigen nicht anwendbar sein soll. Zu § 2 Die Änderungen des § 2 sind durch die Einfügung des § vor 1 in den Entwurf notwendig geworden. Zu § 3 Abs. 1 ist gegenüber dem Regierungsentwurf nur insofern geändert, als die beiden ersten Sätze statt durch einen Punkt jetzt durch einen Strichpunkt getrennt sind. Dadurch wird klargestellt, daß die im letzten Satz des Absatzes gegebene Zuständigkeit nicht nur gegenüber der im Satz 2 des Regierungsentwurfs, sondern auch gegenüber der im Satz 1 geregelten Zuständigkeit den Vorrang hat. Abs. 3 des Regierungsentwurfs ist weggefallen. Angesichts des durch Herausnahme der psychisch Kranken aus dem Entwurf beschränkten Anwendungsbereichs des Gesetzes dürfte ein Bedürfnis für eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht nicht mehr gegeben sein. Zu § 4 § 4 bezieht sich lediglich auf Geisteskranke, Rauschgift- und Alkoholsüchtige. Er kann daher jetzt entfallen. Zu § 5 Im Abs. 2 Satz 1 ist der Teil des Satzes, der nur für Geisteskranke von Bedeutung war, gestrichen worden. Ferner ist — entsprechend der Streichung des § 4 — im Satz 2 an die Stelle der Beiordnung eines Rechtsanwalts die Bestellung eines Verfahrenspflegers getreten. Die Änderung des Satzes 3 des Abs. 3 entspricht einem Vorschlag des Bundesrates und dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Zu § 6 Die Streichung des § 6 ist eine Folge der Streichung des § 4 und der Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2. Zu § 7 Die neue Fassung des Abs. 2 entspricht mit geringfügigen redaktionellen Änderungen dem Vorschlage des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hatte. Der neue Satz 2 im Abs. 4 dient der Klarstellung, daß das Gericht, wenn es von der Bekanntmachung der Entscheidung an den Unterzubringenden absehen will, sich nicht mit einer internen Entschließung begnügen kann, sondern daß es einen förmlichen Beschluß fassen muß. Abs. 5 ist gestrichen worden. Da die Unterbringung von psychisch Kranken von dem Gesetz nicht mit umfaßt werden soll, erscheint die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung entbehrlich, die auch sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht üblich ist. Zu § 9 Um ein Nebeneinanderherlaufen von zwei Beschwerdeverfahren und damit eine Verzögerung des gesamten Unterbringungsverfahrens zu vermeiden, erscheint es angebracht, gegen den Beschluß, der die sofortige Wirksamkeit der Unterbringungsentscheidung anordnet, kein Rechtsmittel zuzulassen. Der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Halbsatz 2 des Satzes 2, der die sofortige Beschwerde zuließ, soll gestrichen werden. Statt dessen wird durch die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG die Möglichkeit vorgesehen, daß das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen und durch besondere Anordnung des Amtsgerichts sofort wirksam gewordenen Unterbringungsentscheidung aussetzen kann. Durch diese Änderung wird auf einfachere Weise dasselbe Ziel erreicht werden können, dessen Erreichung sonst nur im Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre. Zu § 10 Abs. 2 des Regierungsentwurfs soll gestrichen werden. Daß das Gericht die Frist, vor deren Ablauf über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entschieden werden soll, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen hat (Satz 1 des Regierungsentwurfs), versteht sich von selbst. Eine Frist von 2 Jahren, die bei voraussichtlich lange dauernder Geisteskrankheit vorgesehen war, entfällt, wenn die Unterbringung von Geisteskranken nicht im Gesetz geregelt wird. Die Bestimmung des Regierungsentwurfs, daß die Frist in der Regel nicht mehr als 1 Jahr betragen soll, ist in der Form in den Abs. 1 übernommen worden, daß eine Frist nur „bis zur Höchstdauer eines Jahres" bestimmt werden soll. Zu § 11 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs hat nur für psychisch Kranke Bedeutung und kann daher entfallen. Abs. 3 entspricht einem Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hat. Zu § 12 Die Vorschrift soll aus den vom Bundesrat in seinen Änderungsvorschlägen angegebenen Gründen gestrichen werden. Zu § 13 Im Gegensatz zur Regierungsvorlage soll nach Ansicht des Ausschusses in dem Verfahren, in dem über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird, § 3 nicht entsprechend gelten. Das bedeutet, daß dasselbe Gericht, das über die — erste — Freiheitsentziehung entschieden hat, auch über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden haben wird. Würde § 3 entsprechend gelten, dann hätte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 über die Fortdauer stets das Gericht zu entscheiden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt. Das würde zur Folge haben, daß in der Regel ein anderes Gericht als das Gericht, das die Freiheitsentziehung angeordnet hat, für die Entscheidung über die Fortdauer zuständig wäre. (Rehs) Im übrigen hält der Ausschuß es aus gesetzestechnischen Gründen für besser, den § 13 hinter den § 14 zu setzen. Damit kann § 14 Abs. 4 entf allen. Zu § 14 § 14 soll einmal insoweit geändert werden, als er die einstweilige Freiheitsentziehung ausdrücklich zwecks Vorbereitung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand vorsieht. Bei Herausnahme der psychisch Kranken aus dem Gesetz dürfte ein Bedürfnis, aus diesem Grunde eine einstweilige Freiheitsentziehung anzuordnen, nicht mehr bestehen. Im übrigen erschien dem Ausschuß durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, auch „aus anderen Gründen" eine einstweilige Freiheitsentziehung anzuordnen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine einstweilig Freiheitsentziehung anordnen dürfe. Im Interesse eines möglichst großen Schutzes vor ungerechtfertigten einstweiligen Freiheitsentziehungen hat der Ausschuß es für geboten erachtet, in Anlehnung an das hessische Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) die einstweilige Freiheitsentziehung an zwei Voraussetzungen zu knüpfen: es müssen dringende Gründe für die Annahme vorhanden sein, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und es muß über die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig entschieden werden können. Der Ausschuß ist dabei der Meinung, daß das Gericht die einstweilige Freiheitsentziehung als eine Notmaßnahme nur für einen kürzestmöglichen Zeitraum anordnen sollte. Von der im Abs. 1 Satz 2 genannten Frist von 6 Wochen sollte lediglich in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Nur mit Rücksicht darauf, daß es notwendig sein kann, vor der endgültigen Unterbringung von Ausländern auf Grund der Ausländerpolizeiverordnung noch Ermittlungen im Ausland anzustellen, die längere Zeit in Anspruch nehmen können, hat der Ausschuß es überhaupt bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Dauer von 6 Wochen belassen zu können geglaubt. Abs. 2 entfällt aus den für die Änderung des Abs. 1 genannten Gründen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz soll die Anhörung der unterzubringenden Person, falls die einstweilige Freiheitsentziehung ohne vorherige Anhörung angeordnet wurde, nachgeholt werden, sobald dies möglich ist. Der Deutsche Anwaltsverein hat hiergegen geltend gemacht, es könnte der Fall eintreten, daß das Gericht die Anhörung überhaupt nicht für möglich halte und sie gänzlich unterlasse. Man dürfe es daher nicht dem Gericht überlassen, zu bestimmen, ob und wann eine Anhörung möglich sei. Der Ausschuß hat sich diesen Bedenken nicht verschließen können. Er schlägt daher vor, den letzten Halbsatz des Abs. 3 dahin zu fassen, daß die Anhörung „unverzüglich" nachgeholt werden müsse. Abs. 4 kann wegen der zu § 13 a. E. behandelten Umstellung der §§ 13 und 14 entfallen. Zu § 15 In § 15 Abs. 1 Satz 1 sollen die Worte „Bei jeder nicht auf richterlicher Entscheidung beruhenden Freiheitsentziehung" durch die Worte „Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt" ersetzt werden. Dadurch soll klargestellt werden, daß hier die Verwaltungsbehörde nur de facto die Freiheit entzieht, und zugleich der Unterschied zu der vom Gericht de jure angeordneten Freiheitsentziehung hervorgehoben werden. Der Ausschuß hat hierbei die Frage erörtert, ob die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Frist, innerhalb deren die Freiheitsentziehung einstweilen oder endgültig durch das Gericht angeordnet sein muß, berechtigt sei. Trotz der verschiedentlich geltend gemachten Bedenken, daß die Frist zu kurz sei, hat der Ausschuß aus den von der Bundesregierung in der Begründung zu § 15 angegebenen Gründen insoweit die Fassung der Regierungsvorlage gebilligt. Abs. 2 der Regierungsvorlage soll gestrichen werden. Nach der Neufassung des § 14 Abs. 1 kann ein Bedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die leicht zu einer Aushöhlung des § 14 Abs. 1 führen könnte, nicht mehr anerkannt werden. Abs. 3 ist neu gegenüber der Regierungsvorlage. Er stellt fest, daß gegen eine nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt, nicht die Anfechtung im Verwaltungsrechtswege möglich sein soll. Zur Vermeidung des Nebeneinanders von Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem ordentlichen Gericht soll über alle Einwendungen, die gegen die eine Freiheitsentziehung darstellende Verwaltungsmaßnahme erhoben werden, allein in dem gerichtlichen Verfahren, das gemäß § 15 Abs. 1 unverzüglich von der Verwaltungsbehörde herbeizuführen ist, entschieden werden. Zu § 16 Da das Gesetz nur Freiheitsentziehungen auf Grund materiellen Bundesrechts erfassen soll, muß § 16, der lediglich für die auf Landesrecht beruhende Freiheitsentziehung durch Ersatzzwangshaft von Bedeutung wäre, gestrichen werden. Zu § 17 Die Streichung des § 17 beruht auf den vom Bundesrat angegebenen Gründen, denen die Bundesregierung zugestimmt hat. Zu § 18 Abs. 3 entfällt wegen der Streichung des § 16. Im übrigen enthält Abs. 1 nur noch eine geringfügige redaktionelle Änderung. Zu § 19 Abs. 1 enthält eine Änderung lediglich redaktioneller Art. Zu § 20 Der Ausschuß hat es nicht für angebracht gehalten, von der Möglichkeit, außergerichtliche (Rehs) Kosten erstattet verlangen zu können, gänzlich abzusehen. Er ist vielmehr zur Vermeidung von Härten der Ansicht, daß im Falle willkürlicher oder voreiliger Maßnahmen der Verwaltung, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, das Gericht der Verwaltungsbehörde die Auslagen des Betroffenen auferlegen muß, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Satz 1 soll daher dementsprechend geändert werden. Satz 2 ist mit kleineren redaktionellen Änderungen und Klarstellungen als Abs. 2 in der Fassung des Ausschusses enthalten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß § 20 Abs. 2 nur vorübergehende Bedeutung haben wird. Eine in Vorbereitung befindliche Kostenrechtsreform soll auch eine Regelung der Gebührenvorschriften für das Freiheitsentziehungsverfahren enthalten. Zu § 21 Durch Streichung des § 4 und Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Regierungsvorlage wird § 21 gegenstandslos und muß entfallen. Zu § 22 Abs. 1 entspricht in seiner Fassung dem Vorschlage des Bundesrates, dem auch die Bundesregierung zugestimmt hat. Abs. 2 weist gegenüber der Regierungsvorlage und dem Vorschlage des Bundesrates insofern eine Änderung auf, als er zur Vermeidung von Zweifeln und unter besserer Hervorhebung seines Zwecks ausdrücklich sagt, daß die im einzelnen aufgeführten Vorschriften „als förmliche Gesetze im Sinne des Artikels 104 Abs. 1 des Grundgesetzes" gelten sollen. Abs. 3 entspricht dem letzten Satz des § 22 in der Fassung der Regierungsvorlage. Zu § 23 Abs. 2 ist mit Rücksicht auf den veränderten Geltungsbereich des Gesetzes neu gefaßt worden. Er führt beispielsweise einige Vorschriften an, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen außer Kraft treten sollen. Abs. 3 soll gestrichen werden. Da die in § 22 bezeichneten Vorschriften erst außer Kraft treten können, wenn an ihre Stelle entsprechende neue gesetzliche Vorschriften getreten sind, würde Abs. 3 praktisch lediglich die Bedeutung eines Erinnerungspostens für den Gesetzgeber haben. Ein solcher erscheint überflüssig. Bonn, den 18. April 1956 Rehs Berichterstatter zu Drucksache 2358 (Vgl. S. 7924 C) Anlage 3 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/ CSU betreffend Verwendung der für den Wohnungsbau bestimmten Lastenausgleichsmittel (Drucksache 2082). Berichterstatter: Abgeordneter Zühlke Der Antrag der CDU/CSU — Drucksache 2082 — wurde im Lastenausgleichsausschuß in der 40. Sitzung am 9. April 1956 behandelt und dem Plenum mit den in Drucksache 2358 enthaltenen Abänderungen einstimmig zur Annahme empfohlen. Ziffer 1 des Antrags verlangt einen Bericht über die Zahl jener öffentlich geförderten Neubauwohnungen, die erstmalig an Inhaber von Dringlichkeitsbescheinigungen nach § 347 LAG zugeteilt worden sind. Damit soll eine verwaltungsmäßig einfache Kontrolle der ordnungsmäßigen Verwendung von Wohnraumhilfemitteln des Lastenausgleichsgesetzes gesichert werden. Die Wohnraumhilfemitteln werden dem allgemeinen, öffentlich geförderten Wohnungsbau unter der Bedingung zugeteilt, daß eine entsprechende Zahl der neuerstellten Wohnungen für Lastenausgleichsberechtigte (Geschädigte) gebunden werden. Der Nachweis darüber, wieweit solchen Bindungen durch Einweisung von Lastenausgleichsberechtigten in eine entsprechende Zahl von Neubauwohnungen Rechnung getragen wurde, ist bisher nur lückenhaft und pauschal geführt worden. Nach der Antwort der Bundesregierung vom 9. Februar 1956 auf eine Große Anfrage — Drucksache 1961 — geben die Verwendungsnachweise für die Jahre 1952 bis 1954 „nur ein unvollständiges Bild". Dieses wird von nun ab noch unvollständiger werden, wenn die Absicht des Bundesrates, die alljährlich fortgeschriebene Wohnungsvergabestatistik wegfallen zu lassen, Wirklichkeit werden sollte. Desto dringlicher erscheint es zur Wahrung der gesetzlich verankerten Zweckbestimmung, bei der Ausgabe von Lastenausgleichsmitteln — hier insbesondere der jährlich sehr hohen Wohnraumhilfemittel — die ungeschmälerte Anwendung des LAG und der Richtlinien für den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau in den die Zweckbestimmung der Lastenausgleichsmittel gewährleistenden Punkten sicherzustellen, etwaige Ordnungsverstöße zu vermeiden und die sich aus der Erfüllung der Richtlinien ergebenden Tatsachen in einem Bericht der Bundesregierung festzuhalten. Die Richtlinien für den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau sehen vor, daß Wohnungen, die durch Bewilligungsbescheid Geschädigten vorbehalten sind — ihre Zahl muß in dem vorgeschriebenen Verhältnis zu den zugeteilten Wohnraumhilfemitteln stehen —, nur mit Zustimmung der Ausgleichsämter zu vergeben sind. Anrecht auf eine Geschädigten vorbehaltene Wohnung hat jedoch nach Abschnitt IV Ziffer 3 Abs. 3 nur, wer einen Bescheid nach § 347 LAG besitzt, d. h. wer die Geschädigteneigenschaft durch einen dementsprechenden Bescheid nachweist. Um die Verwaltungsarbeit nicht zu komplizieren, dürften, wie bei den Beratungen unterstellt wurde, eine listenmäßige Führung der für die Geschädigten durch Darlehensbescheid vorbehaltenen Wohnungen mit der Nummer der Dringlichkeitsbescheide nach § 347 LAG von jenen Geschädigten, an die solche Wohnungen vergeben wurden, bei den Wohnungsämtern und die Mitteilung dieser Listen in bestimmten Zeitabständen an die Ausgleichsämter genügen. Die ordnungsgemäße Einhaltung des Gesetzes und der genannten Richtlinien müßte also den Ausgleichsbehörden die Zusammenfassung der (Zühlke) Zahlen, die Belegung der vorgeschriebenen Verwendungsnachweise für Wohnraumhilfemittel und somit einen entsprechenden Bericht der Bundesregierung ermöglichen. Zu Ziffer 2 des Antrages: In der Antwort der Bundesregierung vom 9. Februar 1956 auf eine Große Anfrage — Drucksache 1961 — wurde ausgeführt, daß von 422 000 mit Aufbaudarlehen bis 30. September 1955 geförderten Wohnungen 106 000 als Wohnungen von Eigentümern in Eigenheimen und als Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder Dauerwohnrechts und weitere 20 000 als Wohnungen von Eigentümern in Mehrfamilienhäusern bis zum Termin der Beantwortung belegt werden können. Bis zum Berichtstermin sind also etwa 30 °/o der mit Aufbaudarlehen geförderten Wohnungen als für den Eigentümer bestimmt belegt worden, während rund 70 % mit Aufbaudarlehen geförderte Wohnungen Mietwohnungen sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch die Förderung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern, die von Geschädigten errichtet werden, dem Restitutionsprinzip dient, sofern die gewährten Aufbaudarlehen die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht überschreiten. Diese Zahl ist im Hinblick auf die mit den Wohnungsbaumitteln des Lastenausgleichs verfolgte Zielsetzung insbesondere nach § 299 Abs. 2 LAG, aber auch nach den Grundsätzen der Regierungserklärung vom 20. Oktober 1953 zu gering. Überdies gibt sie nur über einen beschränkten Teil der insgesamt mit Lastenausgleichsmitteln geförderten Wohnungen Auskunft. Nicht zuletzt ist dies ein Ergebnis des zeitweise für bestimmte Gruppen notwendig gewesenen Globalverfahrens. Darum und weil die Berücksichtigung von Individualanträgen auf Aufbaudarlehen ins Hintertreffen geraten und außerdem die Ablösung des Globalverfahrens durch Individualdarlehen auf Schwierigkeiten gestoßen ist, hat die Bundesregierung eine Beschränkung des Globalverfahrens zugunsten des Individualverfahrens bei der Gewährung von Aufbaudarlehen in ganz bestimmtem Umfang bei der genannten Antwort zugesagt. Darüber hinaus hat sie die Prüfung weitergehender Einschränkungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Bis Ende Oktober 1956 sollten sich in beiderlei Hinsicht bereits Ergebnisse nachweisen und in einem Bericht der Bundesregierung aufnehmen lassen. Zu Ziffer 3 des Antrages: Das gleiche gilt für die weitere Ablösung von im Globalverfahren gegebenen Aufbaudarlehen durch Individualdarlehen, wofür beschleunigte Durchführung in der gleichen Antwort der Bundesregierung zugesagt wurde. Zu Ziffer 4 des Antrages: Desgleichen hat die Bundesregierung in der oben angeführten Antwort weiterhin zugegeben, daß Aufbaudarlehen entgegen den geltenden Weisungen in der Praxis auch zur Einsparung nachstelliger Baudarlehen verwendet wurden und für die Zukunft geeignete Maßnahmen zur Unterbindung dieser Verstöße und einer mißbräuchlichen Handhabung zugesagt. Diese Maßnahmen sollten bis Oktober eine erkennbare Wirkung erzielt haben können, über die berichtet werden soll. Zu Ziffer 5 des Antrages: Die bereits angeführten Zahlen über die Förderung von Eigentümerwohnungen in Eigenheimen und Mehrfamilienhäusern sowie in der Rechtsform des Wohnungseigentums zeigen, daß die Zahl der mit Lastenausgleichsmitteln, auch mit Aufbaudarlehen, geförderten Mietwohnungen unverhältnismäßig höher ist als die Zahl der für den Eigentümer bestimmten Wohnungen. Nur der kleinere Teil dieser Mietwohnungen wurde darüber hinaus Eigentum von Geschädigten und diente auf diese Weise der Vereinigung von Eigentum an mehreren Wohnungen in der Hand einzelner Geschädigter. Die Lastenausgleichsbestimmungen und die allgemeine Linie der Wohnungsbaupolitik, aber auch das berechtigte Interesse der für den Lastenausgleich Abgabepflichtigen wie der Leistungsempfänger machen eine verstärkte Berücksichtigung bei der Vergabe von Lastenausgleichsmitteln zum Wohnungsbau an jene Geschädigten notwendig, die sie für die Schaffung von Wohnungen für den Eigentümer oder sonstige Eigentumsbildung verwenden. Die breite Streuung von Eigentum im Wohnungsbau mit Hilfe von Lastenausgleichsmitteln kann insbesondere einer den breiten Schichten der Bevölkerung zukommenden raschen Verwirklichung des Restitutionsprinzips dienen. Die hierzu notwendigen Maßnahmen, insbesondere bei der Vergebung von Aufbaudarlehen, sollten bereits bis Oktober sichtbare Ergebnisse aufweisen. Unter Anerkennung dieser Gründe der Antragsteller hat der Lastenausgleichsausschuß den Antrag Drucksache 2082 der CDU/CSU-Fraktion mit geringen Abänderungen einstimmig gebilligt, und er bittet das Hohe Haus, die Bundesregierung in diesem Sinne um einen Bericht unter Heranziehung der Unterlagen des Bundesausgleichsamts bis spätestens 31. Oktober 1956 zu ersuchen. Zühlke Berichterstatter
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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
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    Nunmehr liegen Wortmeldungen nicht mehr vor. Ich schließe die Beratung.
    Meine Damen und Herren, bevor ich zur Abstimmung schreite, fühle ich mich als Präsident doch verpflichtet, zu sagen, daß ich gewisse Zweifel habe, ob bei Vorlage eines Gesetzentwurfs in der ersten Beratung überhaupt der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung möglich ist. Wir haben das hier schon einmal praktiziert, ich weiß es. Aber ich habe mir die Geschäftsordnungsbestimmungen nochmals angesehen. § 79, der die erste Beratung behandelt, sagt:
    Am Schluß der ersten Beratung kann der Gesetzentwurf
    — kann, muß nicht! —
    einem Ausschuß überwiesen werden. Er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuß zu bestimmen ist.
    Abs. 2 lautet:
    In der ersten Beratung findet keine andere Abstimmung statt.
    Liegt also ein Gesetzentwurf vor, so bestimmt der § 79 Abs. 2, daß in der ersten Beratung keine andere Abstimmung stattfinden kann.
    § 29 regelt den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung. Er hat einen Abs. 2 — das ist die Stütze für die Auffassung; ich werde es gleich erläutern —:
    Über Vorlagen und Anträge der Bundesregierung oder des Bundesrates darf, auch wenn sie einen Gesetzentwurf nicht enthalten, nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
    Daraus hat man — argumentum e contrario — geschlossen: Wenn also ein Initiativgesetzentwurf aus dem Hause kommt, dann fällt er nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Es ist eine Frage, in welchem Verhältnis dieser § 29 Abs. 2 zu dem § 79 Abs. 2 steht.
    Aber noch eine andere Auslegungsregel, die man ja heranziehen muß, enthält der § 84 Abs. 3, wo es heißt:
    Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines
    Gesetzentwurfes abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
    Wenn ich das zusammen kombiniere, dann würde ja, wenn man bei einem Initiativgesetzentwurf immer Übergang zur Tagesordnung zuließe, der § 84 Abs. 3 in sehr vielen Fällen niemals praktisch.
    Ich fühlte mich verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Ich will die Sache heute nicht ausdiskutieren lassen. Ich weise nur auf diese Zweifel hin, um die Fraktion der SPD zu fragen, ob sie unter diesen Umständen ihren Antrag nicht zurückzieht.

    (Abg. Frehsee: Nein!)



    (Vizepräsident Dr. Schneider)

    — Gut. Dann muß ich nach der Vorschrift des § 29 zuerst über ihn abstimmen lassen. Wer dem Antrag der SPD-Fraktion, bezüglich der vorliegenden Drucksache 2286 zur Tagesordnung überzugehen, zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich muß die Abstimmung wiederholen. Wer zuzustimmen wünscht, erhebe sich vom Platz. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Präsidium ist sich nicht einig. Wir müssen zum Hammelsprung schreiten.

    (Die Abgeordneten verlassen den Saal.)

    Ich bitte doch, den Saal etwas schneller zu räumen, damit wir unsere Tagesordnung noch abwickeln können. — Ich bitte die Türen zu schließen.
    Ich bitte mit der Auszählung zu beginnen.

    (Wiedereintritt und Zählung.)

    Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Auszählung ist beendet.
    Ich gebe das Ergebnis der Auszählung bekannt: abgestimmt haben 313 Abgeordnete, mit Ja 118, mit Nein 194, enthalten hat sich einer. Damit ist der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung abgelehnt.
    Ich komme damit zu dem zweiten Antrag, den die Antragsteller gestellt haben: Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen — federführend — und an die Ausschüsse für Rechtswesen und Verfassungsrecht, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung. Wer für diesen Antrag ist, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
    Ich rufe Punkt 7 der gestrigen Tagesordnung auf:
    Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs (Drucksache 2310).
    Ich erteile das Wort zur Begründung dem Herrn Abgeordneten Dr. Bucher.


Rede von Dr. Ewald Bucher
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorgänge, die unsere Fraktion veranlaßt haben, diesen Gesetzentwurf einzubringen, sind bekannt. Ich darf mich deshalb bei der Schilderung des Tatbestandes auf wenige Sätze beschränken und werde dabei auch nur das berichten, was an diesem Tatbestand unstreitig ist.
In der Öffentlichkeit wurde die Meldung verbreitet, einem Abgeordneten eines deutschen Länderparlaments seien 100 000 DM angeboten worden, wenn er bei der Wahl des Ministerpräsidenten in diesem Lande in einem bestimmten Sinne abstimme, und dem Geschäftsführer seiner Fraktion seien weiterhin 60 000 DM angeboten worden — sozusagen pro Stück — für jeden Abgeordneten, den er in diesem Sinne beeinflusse. Der betreffende Abgeordnete hat diese Meldung bestätigt, hat aber den Namen des angeblichen Anbieters nicht genannt. Ein früherer Minister des Landes hat daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet mit dem Zweck, festzustellen, wer der Betreffende war, und ihn der Bestrafung zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren in der Sache eingestellt, weil es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die es ermögliche, den Unbekannten, wenn man ihn ermittelt und wenn es ihn gibt, zu bestrafen. Es bleibt also in der Affäre nur die Möglichkeit, sie auf dem Umweg über Beleidigungsprozesse zu klären. Daß dieser Umweg in solchen Sachen nicht besonders erfreulich ist, bedarf keiner Betonung. Wir haben Beispiele dafür in der letzten Zeit wiederholt erlebt. In einem Fall haben sehr prominente Beleidigungskläger dann selber darauf verzichtet, eine klare Herstellung ihrer Ehre zu erreichen.
Es handelt sich aber dabei nicht nur um die Ehre von Einzelpersonen, auch nicht um die Ehre von prominenten Einzelpersonen, sondern es handelt sich in solchen Dingen um die Ehre des Parlaments und um die Ehre des Staates. Wir müssen peinlich darauf achten, daß nicht schon wieder die Mär von der Korruption, die zwangsläufig mit dem Parlamentarismus verbunden sei, in die Welt gesetzt wird. Es sind nämlich bereits solche Andeutungen gemacht worden. Im Zusammenhang mit dieser Sache war zu lesen, der 1. Deutsche Bundestag habe ganz heimlich und von der Öffentlichkeit unbemerkt eine Strafbestimmung geschaffen, die es unmöglich mache, einen solchen Fall zu verfolgen; der 1. Deutsche Bundestag habe also absichtlich sich, seine sämtlichen Mitglieder, gegen strafrechtliche Verfolgung in solchen Fällen sichern wollen. Daß diese Behauptung völlig unberechtigt ist, ist klar. Ich möchte deshalb in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich betonen, daß eine — wenn ich dieses vereinfachende Wort gebrauchen darf — Bestechung eines Abgeordneten in Deutschland seit 1945 weder im Bunde noch irgendwo in einem Lande erfolgt ist, auch in diesem Falle nicht erfolgt ist, sondern daß es sich allerhöchstens um den Versuch gehandelt hat, das zu tun.
Ich darf einen kurzen Überblick über die Entwicklung dieser Gesetzesbestimmung geben. Ich fasse ihn sehr kurz, zumal ich nicht die Ehre hatte, im 1. Bundestag mitzuwirken, und dazu aus eigener Kenntnis nichts sagen kann. — Ursprünglich bedrohte der § 109 des Strafgesetzbuchs den mit Strafe, der in öffentlichen Angelegenheiten Wahlstimmen kauft oder verkauft. Diese Bestimmung „in öffentlichen Angelegenheiten" war etwas zu weit und vage gefaßt, und es wurde die Ansicht teils vertreten, teils bekämpft, daß darunter auch Abstimmungen, Wahlen i n Parlamenten, nicht nur Wahlen z u Parlamenten fallen. Der Strafgesetzentwurf 1927 hat hier eine erweiternde Klarstellung gebracht. Er dehnte den Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten aus. Auch die Überschrift lautete überall: „Wahlen und Abstimmungen". Dieser Text gibt allerdings auch noch keine Klarheit darüber, ob auch jetzt nur noch Wahlen zu Parlamenten oder auch Wahlen in Parlamenten gemeint waren. Nach den Motiven war dies aber der Fall.
Im Anschluß an diesen Entwurf brachte die Bundesregierung in Drucksache Nr. 1307 im 1. Bundestag den § 107 b ein, der ebenfalls die Tendenz des Entwurfs von 1927 hatte. Diese Absicht der Bundesregierung wurde nicht verwirklicht. Im Rechtsausschuß wurden Bedenken dagegen geäußert, eine Abgeordnetenbestechung, einen Stimmkauf im Parlament, unter kriminelle Strafe zu nehmen. Die Bedenken waren von zweierlei Art. Einmal könne man über solche hochpolitischen Sachen nicht das Amtsgericht entschei-


(Dr. Bucher)

den lassen, und zum anderen sei es unmöglich, wirkliche Stimmkauf-, Bestechungsfälle von legitimen politischen Verhandlungen und Bestrebungen abzugrenzen. Wenn eine Gruppe etwa bei solchen politischen Verhandlungen zu weit gehe, also das betreibe, was man populär einen Kuhhandel nennt, dann solle der Wähler entscheiden. Ich glaube, es war der Kollege Arndt, der den Vorschlag machte, man möge das Grundgesetz durch eine Vorschrift ergänzen, die in Fällen gewinnsüchtiger Ausnutzung des Mandats die Aberkennung des Mandats durch das Bundesverfassungsgericht unter Vorschaltung eines Parlamentsbeschlusses vorsieht.
Es kam dann zu den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen, § 108 b und § 109 a, die gegenüber der bisherigen Bestimmung eine einschränkende Klarstellung bringen, indem sie deutlich aussprechen, daß die Strafbestimmung nur auf Wahlen z u Parlamenten Anwendung findet.
Unser jetziger Entwurf Drucksache 2310 bezweckt nun das gerade Gegenteil, das, was offenbar ursprünglich auch der ersten Bundesregierung vorgeschwebt hatte: eine erweiternde Klarstellung, die deutlich sagt, daß die Strafbestimmung auch für Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Volksvertretungen gilt.
Ich darf noch einen kurzen Blick auf das ausländische Recht werfen. In den Vereinigten Staaten gibt es eine solche Bestimmung im Strafgesetzbuch. Man befaßt sich dort überhaupt ohne falsche Scham mit pressure groups und Lobbyisten und behandelt sie in einem eigenen Gesetz vom Jahre 1946. Dies mag für uns ein Hinweis sein, unser Parteiengesetz möglichst bald zu verwirklichen. Der Herr Bundesinnenminister hat uns ja neulich im Bulletin klargelegt, mit wie großer Gewissenhaftigkeit hieran gearbeitet wird. Ich hoffe nur, daß diese zu begrüßende Gewissenhaftigkeit nicht allzusehr auf Kosten der Schnelligkeit geht. In England faßte das Unterhaus bereits im Jahre 1695 eine Entschließung, die besagt, daß das Angebot von Geld oder anderen Vorteilen an ein Mitglied des Parlaments ein Kapitalverbrechen sei, und in England kann so eine Handlung vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Dasselbe gilt in Frankreich.
Unseren Entwurf darf ich nun nur noch in vier Punkten erläutern. Der Entwurf erweitert, wie ich sagte, den Geltungsbereich, der in § 109 a des Strafgesetzbuchs definiert ist, und läßt im übrigen die materiellen Strafbestimmungen unberührt. Er ist systematisch nicht bei der Bestechung eingegliedert, da es sich hier nicht um ein Beamtendelikt handelt. Das Rechtsschutzobjekt ist nicht die Sauberkeit des Beamtenkörpers, sondern der Schutz der staatsbürgerlichen Rechte. Der Wähler soll gegen den Versuch geschützt werden, denjenigen, dem er seine Stimme gegeben hat, in unlauterer Weise zu beeinflussen.
Zweitens. Ein bestechlicher Abgeordneter ist, oder ich darf sagen: wäre eine politische Erscheinung, gegen die sich der Wähler wehren kann. Das ist richtig. Er kann es allerdings erst zu gegebener Zeit: bei der nächsten Wahl. Er kann diesem Abgeordneten seine Stimme versagen. Man kann sich also hier zwar nicht auf den bekannten Palmströmschen Standpunkt stellen, daß nicht sein kann, was nicht sein darf. Aber man könnte sich bezüglich des Abgeordneten damit begnügen, daß man sagt, diese Erscheinung müßte mit politischen Mitteln bekämpft werden.
Anders steht es dagegen mit dem Bestechenden oder einer Gruppe, die Bestechungsversuche macht. Hiegegen kann sich der Wähler, der Staatsbürger, überhaupt nicht wehren. Es geht uns also hauptsächlich darum, die aktive Beeinflussung, den Stimmenkauf, unter Strafe zu stellen, weniger die passive. Nun steht allerdings die passive Bestechung im Verhältnis der notwendigen Teilnahme zur aktiven, und bei der eigentlichen Bestechung im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches ist es ja auch so, daß die Strafbestimmungen gegen die passive Bestechung sogar weitergehend sind als die gegen die aktive. Bereits einfache passive Bestechung ist strafbar. Wir können deshalb natürlich nicht darauf verzichten, auch die passive Bestechung, also auf seiten des Abgeordneten, der sich kaufen ließe, unter Strafe zu stellen.
Die dritte Frage ist die: Treten wir dem Parlament zu nahe, wenn wir eine solche Bestimmung vorsehen? Ich darf hiezu mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren, was Gerland im Jahre 1931 in einer Schrift „Rechtsschutz gegen politische Unehrlichkeit" geschrieben hat. Er sagt:
Wir treten dem Parlament nicht zu nahe, wenn wir den Fall käuflicher Parlamentarier in Erwägung ziehen. Der Fall liegt nicht anders, wenn wir die Tatsache möglichen Amtsmißbrauches zur Erörterung stellen und aus ihr die Notwendigkeit von Strafbestimmungen gegen Beamtenbestechung, Rechtsbeugung und ähnliches mehr ableiten. Allerdings herrscht, wie nicht geleugnet werden kann, in politischen Kreisen oft eine fast mimosenhafte Scheu, sich mit Mißständen zu befassen, die man zwar nicht gut leugnen kann, die man aber am liebsten ignoriert, ohne daß man indessen mit einer derartigen Vogel-Strauß-Politik auch nur das geringste zu bessern in der Lage wäre.
Genauso, wie es bis jetzt, soweit mir bekannt ist, kaum Fälle gegeben hat, in denen die Strafbestimmung gegen Rechtsbeugung angewandt werden mußte, genauso wird es wohl auch, hoffen wir, keine Fälle geben, in denen man diese Strafvorschrift braucht. Trotzdem ist es notwendig, sie zu schaffen, damit nicht in der Öffentlichkeit der unheilvolle Eindruck entsteht, es könnte, wenn etwa so etwas vorkommt, der Betreffende tatsächlich straffrei ausgehen.
Schließlich noch der letzte Punkt: die Abgrenzung des Tatbestandes. Das ist natürlich zugegebenermaßen eine schwierige Frage. Hier gibt es die allerverschiedensten Möglichkeiten. Wenn man mit dem Fall anfängt, daß eine Fraktion erklärt, der Vorlage einer anderen Fraktion zustimmen zu wollen, wenn diese andere Fraktion ihrerseits eine ihrer Vorlagen annehme, so wird man ohne weiteres sagen können, daß das selbstverständlich nicht unter diesen Tatbestand fällt. Der entgegengesetzte krasse Fall ist der, der sich in Düsseldorf ereignet haben soll, oder ist der Fall, wenn z. B. einem Abgeordneten Geld angeboten würde, damit er eine bestimmte Rede in bestimmtem Sinne hält. Dazwischen gibt es nun selbstverständlich Übergänge, bei denen man im Zweifel sein kann. Aber ich glaube, wir können es der Rechtsprechung überlassen, hier die Abgrenzung zu finden; denn dann ist nämlich die Frage immer die, ob eine pflichtwidrige Handlung vorliegt und ob mit der


(Dr. Bucher)

Pflichtwidrigkeit auch Rechtswidrigkeit gegeben ist. In dem von mir zuerst genannten Beispiel wäre selbstverständlich von einer Pflichtwidrigkeit nicht die Rede.
Ich darf also namens meiner Fraktion dem Hohen Hause vorschlagen, unseren Gesetzentwurf Drucksache 2310 dem Rechtsausschuß zur Beratung zu überweisen.

(Beifall bei der FDP.)


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    Das Wort hat der Herr Bundesjustizminister.