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    2. Deutscher Bundestag — 147. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Juni 1956 7769 14 7. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 6. Juni 1956. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Kirchhoff 7772 A Ergänzung der Tagesordnung 7772 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 251 (Drucksachen 2363, 2427) . . 7772 B Vorlage eines Berichts des Bundesministers der Finanzen über die Möglichkeiten der zollfreien Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 2422) . . . . 7772 B Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr betr. Verzicht auf den internationalen Führerschein (Drucksache 2425) 7772 B Fragestunde (Drucksache 2423): 1. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr. Überfliegen des Stadtgebiets von Wiesbaden durch amerikanische Düsenjäger unter Überschreitung der Schallgeschwindigkeit: Blank, Bundesminister für Verteidigung 7772 C, 7773 A, B Wittrock (SPD) 7773 A 2. Frage des Abg. Dr. Bucher (FDP) betr. Anschluß der Fernsprechteilnehmer in Schwäbisch-Gmünd an ein Selbstwählamt: Dr.-Ing. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 7773 B 3. Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) betr. Unfälle durch Herausstürzen von Personen aus fahrenden Eisenbahnzügen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 7773 C 4. Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) betr. angebliche Nichtweiterleitung der Anzeige eines Unfalls des Autos des Bundeskanzlers durch die Bonner Polizei auf Wunsch des Bundeskanzleramts: Dr. Globke, Staatssekretär im Bundeskanzleramt 7773 D 5. Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) betr. Rückwanderuneg deutscher Auswanderer aus Chile und Paraguay: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7774 A 6. Frage des Abg. Brück (CDU/CSU) betr. Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 7777 B, C Brück (CDU/CSU) 7777 C 7. Frage des Abg. Josten (CDU/CSU) betr. Zuschüsse aus dem Bundesjugendplan für Turn- und Sportlehrgänge: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7777 D, 7778 A Josten (CDU/CSU) 7778 A 8. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. Unterhaltsklagen an amerikanische Soldaten bzw. Durchführung des Truppenvertrages: Neumayer, Bundesminister der Justiz 7776 A, C Dr. Menzel (SPD) 7775 D Ritzel (SPD) 7776 C 9. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Störung beim Empfang von UKW-Sendungen durch Autos, Motorräder und Mopeds: Dr.-Ing. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 7774 D, 7775 B Ritzel (SPD) 7775 B 10. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Erfüllung der Unterhaltspflicht für uneheliche Besatzungskinder: Neumayer, Bundesminister der Justiz 7775 C 11. Frage des Abg. Hübner (DA) betr. Zugfunk in F-Zügen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 7778 B 12. Frage des Abg. Kirchhoff (CDU/CSU) betr. Nachforderung der Einkommensteuer bei Rentnern bzw. Erlaßanträge: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 7778 C, 7779 A Kirchhoff (CDU/CSU) 7779 A 13. Frage des Abg. Brück (CDU/CSU) betr. durchgehenden Reiseverkehr zwischen Jünkerath und Malmedy über Losheim: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 7779 B, C Brück (CDU/CSU) 7779 C 14. und 15. zurückgestellt 7779 C 16. Frage des Abg. Dr. Bucher (FDP) betr. Aussonderung von Kommunisten in der französischen Armee und Frage ihrer Verwendung in Deutschland: Blank, Bundesminister für Verteidigung 7779 D Dr. Bucher (FDP) 7779 D 17. zurückgestellt 7780 A 18. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Massenentlassungen deutscher Bediensteter bei alliierten Dienststellen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 7780 A 19. Frage des Abg. Schmidt (Gellersen) (SPD) betr. Umsatzsteuerbefreiung in der Landwirtschaft: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 7780 C 20. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Nachwuchsschulung für die Hochseefischerei: Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 7781 B 21. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Darstellung der Sowjetzone als selbständiger Staat und der deutschen Ostgebiete als Bestandteile Polens im Oxford-Atlas: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 7781 D, 7782 A Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 7782 A 22. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Marinelazarett in Bremerhaven: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 7782 B, C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 7782 C 23. zurückgestellt 7782 D 24. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. zweite Fahrbahn der Autobahn Frankfurt (Main)—Köln: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 7782 D Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Boykott gegen die deutsche Diamant-industrie: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 7776 D 25. Frage des Abg. Wehr (SPD) betr. Großhandels- und Einzelhandelsumsatzsteuer: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 7783 B Nächste Fragestunde 7783 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Ratifizierung von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Drucksache 2316) 7783 D Richter (SPD), Anfragender . . . 7783 D Storch, Bundesminister für Arbeit 7784 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksachen 1139, 1949); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 2382, Umdrucke 611, 612, 615, 616) 7785 C Dr. Greve (SPD): als Berichterstatter 7785 D Schriftlicher Bericht 7816 C als Abgeordneter 7790 B, D, 7795 C, 7805 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 7788 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 7788 D, 7791 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 7790 A, 7794 C Dr. Reif (FDP) 7791 C, 7803 C Frenzel (SPD) . . . 7792 B, 7794 A, 7809 B Platner (CDU/CSU) 7795 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 7796 B, 7809 D Dr. Strosche (GB/BHE) 7805 B Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . . 7808 D, 7810 A Abstimmungen . . . . . . 7790 A, C, 7791 A, D, 7794 D, 7795 B, 7796 A, 7810 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (Abmessung und Gewichte) (Drucksachen 2360, zu 2360) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Lastkraftwagenverkehr (Drucksache 2367) sowie mit der Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Bleiß und Genossen betr. Straßenver- kehrs-Zulassungs-Ordnung — StVZO — (Drucksache 2420) 7810 D Rademacher (FDP), Antragsteller . . . 7810 D, 7811 A, 7812 D Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller 7811 B, 7813 B Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 7812 A, 7813 C Ausschußüberweisungen . . . 7811 A, B, 7814 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Drucksache 2191); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 2383) 7814 B Rademacher (FDP) : als Berichterstatter 7814 C Schriftlicher Bericht 7831 C Beschlußfassung 7814 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das am 16. November 1955 unterzeichnete Dritte Zusatzabkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Drucksache 2368) 7814 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 7814 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung und Erweiterung von Mühlen (Mühlengesetz) (Drucksache 2376) . . . 7815 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 7815 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1956/57 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1956/57) (Drucksache 2381) 7815 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . 7815 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (Drucksache 1870); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredite (Drucksachen 2361, zu 2361) 7815 A Wittenburg (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 7832 B Beschlußfassung 7815 A (4 Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Drucksache 2399) 7772 A, 7815 C Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 7815 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 7815 D Geschäftliche Mitteilungen 7815 D Nächste Sitzung 7815 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7816 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 2382) 7816 C Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Reif, Dr. Strosche, Wittenburg u. Gen. zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Umdruck 611) 7830 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Umdruck 612) 7831 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Umdruck 615) 7831 A Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kopf, Dr. Furler, Dr. Bucher u. Gen. zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Umdruck 616) 7831 B Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Drucksache 2383) 7831 C Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (zu Drucksache 2361) 7832 B Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Arndt 8. 6. Dr. Atzenroth 16. 6. Bettgenhäuser 6. 6. Fürst von Bismarck 8. 6. Blachstein 30. 6. Böhm (Düsseldorf) 9. 6. Dr. Brühler 16. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Gedat 30. 6. Frau Geisendörfer 9. 6. Gibbert 6. 6. Dr. Gille 16.6. Heiland 6. 6. Dr. Hellwig 16. 6. Hepp 9. 6. Hoogen 6. 6. Jacobs 7. 6. Dr. Jaeger 9. 6. Frau Kalinke 8. 6. Frau Kipp-Kaule 6. 6. Dr. Köhler 16. 6. Dr. Königswarter 8. 6. Frau Korspeter 9. 6. Kraft 16. 6. Kramel 6. 6. Leibfried 8. 6. Lemmer 8. 6. Maier (Mannheim) 6. 6. Maucher 6. 6. Meitmann 15. 7. Mensing 8. 6. Metzger 9. 6. Moll 23. 6. Morgenthaler 8. 6. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Müser 6. 6. Neumann 9. 6. Oetzel 6. 6. Peters 15. 7. Dr. Pferdmenges 9. 6. Frau Dr. Rehling 6. 6. Dr. Rinke 15. 6. Runge 16. 6. Scheppmann 6. 6. Schloß 6. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 6. Frau Dr. Schwarzhaupt 7. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Siebel 9. 6. Dr. Starke 31. 7. Frau Dr. Steinbiß 7. 6. Stiller 7. 6. Thieme 7. 6. Voss 7. 6. Walz 6. 6. Dr. Will 8. 6. Frau Wolff (Berlin) 10. 6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Feldmann 30. 6. Lulay 30. 6. Stauch 27. 6. Anlage 2 Drucksache 2382 (berichtigt) (Vgl. S. 7785 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) und über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - Drucksache 1139 - Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Greve I. Allgemeines Die Drucksache 1139 wurde dem Ausschuß auf Grund eines Beschlusses des Bundestages vom 23. Februar 1955 überwiesen und am 8. und 30. März 1955 beraten. Die Beratung wurde alsdann unterbrochen und mit der Beratung der Drucksache 1949 zusammen fortgesetzt. Der Gesetzentwurf in Drucksache 1949 wurde im Bundestag am 14. Dezember 1955 in 1. Lesung beraten und dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung federführend und dem Haushaltsausschuß mitberatend überwiesen. Nach einer Vereinbarung im Altestenrat vom 21. Februar 1956 wurde der Gesetzentwurf Drucksache 1949 weiterhin dem Ausschuß für Beamtenrecht mitberatend überwiesen. Vom Ausschuß für Beamtenrecht liegt eine Mitteilung vom 21. März 1956 und vom Haushaltsausschuß eine solche vom 20. April 1956 vor. Die Beschlösse des Ausschusses für Beamtenrecht sind - von redaktionellen Abweichungen abgesehen - berücksichtigt worden. Zu dem Beschluß des Haushaltsausschusses wird bei § 172 Stellung genommen. Nachdem es nicht mehr möglich gewesen war, die Verfolgtenverbände vor Abschluß der Tätigkeit des Arbeitskreises zu hören, beschloß der Ausschuß, die Anhörung vor seinen Mitgliedern erfolgen zu lassen. In der eigens zu diesem Zweck anberaumten Sitzung vom 11. Januar 1956 fand eine eingehende und fruchtbringende Besprechung der Regierungsvorlage mit den Vertretern aller Verfolgtenverbände statt. Dem Ausschuß waren weiter in einer Vielzahl Schreiben und Anregungen, kritische Bemerkungen und Verbesserungs- und Vereinfachungswünsche von Einzelpersonen und Organisationen aus aller Welt zugegangen, die bei den Beratungen hinzugezogen wurden und zum Teil berücksichtigt werden konnten. Wenn dennoch vielen Wünschen nicht Rechnung getragen worden ist, so liegt das in der Natur jedes Gesetzgebungswerkes, das zwangsläufig unvollkommen sein muß. Den Mitgliedern des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung hat es an dem Willen, so weit wie nur irgend möglich jedem Wunsche nachzukommen, nicht gefehlt, und gerade unter dem Eindruck ungezählter noch unzulänglich oder unvollkommen erledigter Schäden hat sich der Ausschuß veranlaßt gesehen, sein besonderes Augenmerk darauf zu richten, das Gesetz so weitgreifend und so klar wie nur möglich zu fassen und den Entschädigungsbehörden und -gerichten so wenig wie nur möglich Gelegenheit zu lassen, (Dr. Greve) vor dem Willen des Gesetzgebers auszuweichen, ihn zu modifizieren oder gar zu verfälschen. Aber das beste Gesetz nützt nichts, wenn die Menschen, die es anzuwenden haben, nichts von seinem Geiste spüren. Gerade die Wiedergutmachung und die sich mit ihr befassenden Gesetze nehmen insoweit eine Sonderstellung ein, als die Kenntnis der Bestimmungen eine zwar wichtige, aber nicht die wesentliche Voraussetzung für eine wahrhaftige Entschädigung bedeutet. Wenn nicht zum Hirn das Herz kommt, können zwar Zahlungen geleistet werden, aber es kann nicht im Geiste des wiederherzustellenden Rechts wiedergutgemacht werden. Es ist Aufgabe der das Gesetz ausführenden Länder, endlich dafür Sorge zu tragen, daß die bislang unzureichenden sachlichen und personellen Zustände geändert werden, um die anhängigen und noch anhängig werdenden Verfahren mit größtmöglicher Beschleunigung und auf die einfachste Art zu erledigen und nicht nur zu bearbeiten. Der Ausschuß hat mit Erschrecken und Entsetzen Entscheidungen von Entschädigungsbehörden und -gerichten zur Kenntnis genommen, in denen eine Art des Denkens zum Ausdruck kommt, die zum völligen Versagen, ja zum Teil in das Gegenteil der Wiedergutmachung führen muß. Der Ausschuß wünscht mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, daß das von ihm vorgelegte Gesetz nur dann richtig angewendet werden kann, wenn die Menschen, die es handhaben müssen — Beamte wie Angestellte und Richter — ein echtes inneres Verhältnis zu der ethischen und rechtlichen Aufgabe der Wiedergutmachung und der aus dieser sich ergebenden Entschädigungspflicht haben. Sie alle haben nicht zu fragen, warum und wozu wiedergutgemacht wird, sondern nur wiedergutzumachen, und zwar in jedem Falle in dem für den Berechtigten günstigsten Sinn und Umfang. Wiedergutmachung und Entschädigung sind kategorische Imperative ohne jede andere als die im Gesetz selbst vorgesehene Einschränkung, die allein den aus der Verpflichtung zur Wiederherstellung des Rechts geborenen Willen des Gesetzgebers richtig wiedergeben. Die Erweiterungen des Gesetzes in persönlicher, sachlicher und räumlicher Beziehung, die Verbesserungen und Vereinfachungen sind in den Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen erwähnt. Mit Rücksicht auf die völlige Neugestaltung des Gesetzes hielt der Ausschuß es für richtig, das Gesetz in neuer Paragraphenfolge vorzulegen. Soweit in folgendem nicht ausdrücklich etwas Abweichendes zum Ausdruck gebracht wird, schließt sich der Ausschuß der dem Regierungsentwurf beigegebenen Begründung an und macht sich den Inhalt derselben zu eigen. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Änderungsgesetz (Mantelgesetz) enthält in Artikeln I bis V Vorschriften, die durch die Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes (BEG) erforderlich geworden sind. Artikel II ist neu eingefügt worden und enthält aus gesetzestechnischen Gründen einige Begriffsbestimmungen, die eine abgekürzte Bezeichnung der Gesetze ermöglichen. Artikel III der Regierungsvorlage, der die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen zur Bekanntmachung des BEG in neuer Paragraphenfolge enthielt, ist weggefallen, weil das Gesetz bereits vom Ausschuß in neuer Paragraphenfolge vorgelegt wird. Artikel III (neu) enthält die Vorschriften, die die Übergangsregelung zwischen dem Bundesergänzungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz darstellen. Die einzelnen Vorschriften sind gegenüber der Regierungsvorlage erheblich erweitert worden. Sie entsprechen zum Teil den Übergangsvorschriften des Bundesergänzungsgesetzes. 2. Zur Präambel In Übereinstimmung mit dem Gesetz geltender Fassung hat sich der Ausschuß dazu entschlossen, auch dem Gesetz in neuer Fassung eine Präambel voranzustellen. Er hat sich hierbei von den in der Begründung zur Regierungsvorlage niedergelegten Gesichtspunkten leiten lassen. Die Frage, ob an die Stelle der Präambel eine einleitende Vorschrift normativen Charakters mit dem Inhalt der jetzigen Präambel gesetzt werden sollte, ist nach eingehender Erörterung vom Ausschuß abgelehnt worden, weil die Schwierigkeit insbesondere darin bestand, eine entsprechende Formulierung mit Normcharakter zu finden, die Behörden und Gerichte bindet. Gleichwohl ist der Ausschuß der Auffassung, daß die Präambel nicht nur die gesetzgeberische Tendenz ausdrückt, sondern auch Richtschnur für die Anwendung des Gesetzes durch Behörden und Gerichte ist. In gleicher Weise soll der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955 Heft 2 S. 57) zum Ausdruck kommende Grundsatz gewertet werden: „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht so bald und so weit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Mit der in Absatz 2 der Präambel gewählten Formulierung, daß der gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates war, soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, daß eine Widerstandshandlung nicht rechtswidrig war, auch wenn sie eine allgemeine Rechtsnorm verletzte. 3. Zu §1 Der Ausschuß ist bewußt der Regierungsvorlage gefolgt, in welcher der in der Praxis verschiedentlich zu eng und falsch ausgelegte Begriff der politischen Überzeugung aufgegeben und an dessen Stelle der Begriff der politischen Gegnerschaft gesetzt worden ist. Diese Gesetzesänderung erfolgt einmal, um den Willen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck zu bringen, daß in erster Linie darauf abzustellen ist, daß der nationalsozialistische Staat den Betroffenen als politischen Gegner verfolgt hat, und daß zum anderen jede moralisierende Beurteilung des Betroffenen auszuschließen ist. Mit der Formulierung „aus Gründen politischer Geg- (Dr. Greve) nerschaft" will der Ausschuß eine so weitgehend wie nur mögliche Objektivierung des Tatbestands erreichen und damit zugleich in Zukunft gerichtliche Entscheidungen unmöglich machen, nach denen z. B. die politische Überzeugung als eine „charaktervolle, auf sittlichen Grundlagen beruhende und während einer bestimmten Zeitdauer bewährte Grundeinstellung in den Fragen des Verhältnisses zwischen Staat und Einzelpersönlichkeit" gedeutet wird (OLG Stuttgart vom 17. Februar 1950). Es wird künftig auch nicht mehr zu prüfen sein, ob beispielsweise die kommunistische Betätigung als achtenswerte politische Haltung angesehen werden kann (OLG Neustadt vom 23. September 1953). Zwar ist der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1954 von einer zu engen Auslegung des Begriffs „politische Überzeugung" abgerückt; der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß eine dem Willen des Gesetzgebers allein entsprechende Auslegung des Gesetzes nur durch die Einfügung eines neuen Begriffs sichergestellt werden könne. Achtbarkeit der politischen Überzeugung, Würdigkeit des Verfolgten, Bildungsgrad und Reife dürfen künftig nicht mehr Voraussetzungen für die Annahme der politischen Gegnerschaft sein. Entgegen der Begründung der Regierungsvorlage ist der Ausschuß der Auffassung, daß auch nur gelegentliche Unmutsäußerungen den Tatbestand des § 1 durchaus zu erfüllen in der Lage sind und daß nicht Asoziale und solche Personen, die jede staatliche Ordnung zu bekämpfen entschlossen sind, schlechthin ausgeschlossen sind, da auch bei ihnen eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus vorgelegen haben kann. Zu Absatz 2 Nr. 1 war sich der Ausschuß darüber einig, daß der Begriff „aktiv" nicht die Entfaltung einer besonderen Tätigkeit, insbesondere nicht unbedingt einen kämpferischen Einsatz beinhalten soll. In Absatz 3 hat der Ausschuß eine neue Nummer 2 eingefügt, um auch dem Fall gerecht zu werden, daß der Geschädigte eine Handlung begangen hat, die zwar eine allgemeine Rechtsnorm verletzte, deren Ziel aber die Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war. Hier hat zwar der Verfolger in der Regel den Beweggrund der Handlung nicht erkannt, der Geschädigte aber aus echten politischen Gründen gehandelt. Es ist hier etwa an den Tatbestand zu denken, daß ein Gefangenenwärter aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus einen Gefangenen hat entweichen lassen, diese Tat aber als unpolitische Handlung tarnen konnte und daher nur wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung bestraft wurde. 4. Zu §2 In der Regierungsvorlage war die Verfolgungszeit in den Fällen, in denen es sich um Maßnahmen der NSDAP und ihrer Gliederungen handelte, auf die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 beschränkt. Der Ausschuß hat diese Begrenzung — wie die Regierungsvorlage für die Handlungen staatlicher und kommunaler Stellen — aufgegeben, um auch Maßnahmen zu erfassen, die der Nationalsozialismus in Anbahnung der späteren Gewaltherrschaft schon vor dem 30. Januar 1933 durchgeführt hat. 5. Zu § 4 In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c ist an Stelle des Stichtages vom 31. März 1951 in Angleichung an § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) nunmehr der 31. Dezember 1952 gesetzt worden. Zu Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist anzumerken, daß der Auswanderung nicht entgegensteht, daß der Verfolgte vorübergehend in seine Heimat zurückgekehrt war, um von dort in das Ausland auszuwandern. 6. Zu §6 In Absatz 1 Nr. 1 hat der Ausschuß in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage daran festgehalten, daß derjenige, der der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, unter allen Umständen von der Entschädigung ausgeschlossen sein soll, d. h. auch dann, wenn er nachher den Nationalsozialismus bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist. Der Ausschuß hat sich auch nicht dazu verstehen können, entsprechend vielfach geäußerten Wünschen Mitglieder der NSDAP, die nicht nur nominell dieser Partei angehört haben, in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einzubeziehen, wenn sie später unter Einsatz von Freiheit, von Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft haben und deswegen verfolgt worden sind. Der Ausschuß ging dabei jedoch von der Erwartung aus, daß der Begriff der nominellen Mitgliedschaft nicht zu eng ausgelegt werden sollte. Absatz 1 Nr. 2 ist § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD angeglichen worden; damit ist zum Ausdruck gebracht, daß nur eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zum Ausschluß der Entschädigung führt. 7. Zu §7 Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz war im Ausschuß sehr umstritten, da nach Auffassung eines Teiles der Mitglieder die Entschädigungsbehörden sowie die Entschädigungskammern und -senate der Gerichte nicht dazu berufen sind, unter Umständen begangene strafbare Handlungen durch Entzug der Entschädigung zu bestrafen. Wenn dennoch eine Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz erfolgte, so geschah dies, um gewissermaßen vorbeugend zu wirken. Der Ausschuß war einstimmig der Auffassung, daß der Anspruch auf Entschädigung dann nicht versagt werden kann, wenn dem Antragsteller bei richtiger Darstellung bzw. Unterlassung des Gebrauchs unlauterer Mittel die Entschädigung hätte zuerkannt werden müssen. 8. Zu §8 Absatz 1 ist gegenüber der Regierungsvorlage neu gefaßt. Er bringt noch stärker, als dies dort geschehen ist, zum Ausdruck, daß das Bundesentschädigungsgesetz, soweit es sich um Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder handelt, eine abschließende und ausschließliche Regelung darstellt, die insoweit das in Vorbereitung befindliche Kriegsfolgenschlußgesetz ergänzt. 2. Deutscher Bundestag - Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Juni 1956 7819 (Dr. Greve) Absatz 2 ist gegenüber der Regierungsvorlage unverändert geblieben. In der Begründung ist bereits am Beispiel der Gemeinden darauf hingewiesen worden, daß der nach Absatz 2 in Anspruch genommene, nicht unter Absatz 1 fallende Rechtsträger sich unter Umständen von der Haftung wird befreien können, wenn die von ihm getroffene Maßnahme eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ist, die auf Veranlassung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reichs oder eines Landes oder der NSDAP ergriffen worden ist. Es versteht sich von selbst, daß dies erst recht dann gelten muß, wenn der in Anspruch genommene Dritte die schädigende Maßnahme nicht von sich aus getroffen, sondern nur an ihrer Durchführung mitgewirkt hat. Im Ausschuß ist eingehend erörtert worden, ob es angebracht ist, diese Rechtslage durch Aufnahme einer ausdrücklichen Vorschrift im Gesetz selbst zu verdeutlichen. Eine solche Vorschrift sollte etwa besagen, daß die genannten Ansprüche sich nach dem allgemeinen Recht bestimmten und daß dies insbesondere für den Ausschluß der Haftung infolge einer Zwangslage oder anderer Umstände dieser Art gelte, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen. Der Ausschuß hat diesen Gedanken nicht weiter verfolgt, weil nach seiner Auffassung einmal nur etwas Selbstverständliches gesagt würde und zum anderen durch eine solche Einfügung der Eindruck hätte entstehen können, als ob hier in bestehende Rechte des Verfolgten wie auch in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen würde. Diese Auffassung ist berechtigt, weil unter Bezugnahme auf den Prozeß Wollheim gegen IG Farben i. L. zugunsten der beklagten Prozeßpartei bei verschiedenen an der Gesetzgebung mitwirkenden Organen oder Angehörigen derselben im Sinne einer solchen Gesetzgebung interveniert worden ist. Im übrigen ergibt sich schon aus der Regelung des Gesetzes, wonach Ansprüche der in Rede stehenden Art auf das leistende Land übergehen, soweit nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung geleistet ist, daß es einer weiteren Verdeutlichung nicht bedarf. Ein solcher gesetzlicher Übergang der hier behandelten Ansprüche rechtfertigt sich nämlich nur, wenn in der Person des in Anspruch genommenen Dritten keine Umstände vorgelegen haben, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden seines Verhaltens ausschließen. 9. Zu § 9 Zu Absatz 2 ist anzumerken, daß ein Einverständnis des Verfolgten mit der schädigenden Maßnahme auch dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zur Vermeidung einer Verfolgung gestellt hat. 10. Zu § 10 In Absatz 1 ist der Grundsatz verankert, daß auf die Entschädigung Fürsorgeleistungen nicht angerechnet werden. Diese Bestimmung reicht jedoch in der Praxis zur Verwirklichung dieses Grundsatzes nicht aus, da nach der Reichsfürsorgepflichtverordnung für den Fürsorgeverband die Möglichkeit besteht, seinerseits von den unterstützten Verfolgten Ersatz der Fürsorgekosten zu verlangen oder durch Mitteilung an die Entschädigungsbehörde zu bewirken, daß Entschädigungsleistungen in Höhe der Aufwendungen des fürsorgeverbandes unmittelbar auf den Fürsorgeverband übergeleitet werden. Der Ausschuß hat deshalb die Einfügung eines neuen Absatzes 2 beschlossen, der ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Vorschriften der Reichsfürsorgepflichtverordnung ausschließt. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Zeit vor dem 1. November 1953. Für die Zeit nach diesem Stichtag hielt der Ausschuß eine Erstattung für gerechtfertigt, da vom 1. November 1953 an Renten nach dem BEG gezahlt werden. Eine entsprechende Regelung soll auch für die Erstattung der Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge gelten. 11. Zu § 11 Der Ausschuß hat es bei der vorgesehenen Umrechnung 10 : 2 belassen, da dieses Umrechnungsverhältnis bereits seit dem Jahre 1949 den Entschädigungsleistungen allgemein zugrunde gelegt wird und eine Änderung zur Wiederaufrollung sämtlicher erledigter Verfahren führen müßte. 12. Zu §13 Bei Absatz 2 und 3 ist der Ausschuß im wesentlichen dem Vorschlag des Bundesrate gefolgt. Hierbei war für ihn maßgebend, daß für den Erben und den Vermächtnisnehmer keine anderen Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, als für den Erblasser selbst. 13. Bei den Schadenstatbeständen (§§ 15 bis 141) hat sich der Ausschuß nach eingehender Beratung dazu entschlossen, an der bisherigen Art der Bemessung der Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen festzuhalten. Schon das Entschädigungsgesetz der Länder der früheren amerikanischen Besatzungszone hatte eine Berechnungsmethode gewählt, die in ihren Grundsätzen dem Beamtenrecht entnommen war; sie wurde dann in dieser Form vom Bundesentschädigungsgesetz in geltender Fassung übernommen. Jede neu eingeführte andersgeartete Regelung hätte zu einer völligen Umstellung der Praxis der Entschädigungsbehörden und der Gerichte führen müssen. Dadurch wäre eine weitere Komplizierung und Verzögerung in der Erledigung der Entschädigungssachen eingetreten. Im übrigen ist die weitverbreitete Meinung unzutreffend, daß der Geschädigte in bezug auf seine Stellung im gesellschaftlichen und beruflichen Leben mit einem Beamten zu vergleichen ist; vielmehr handelt es sich nur darum, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Verhältnissen der verschiedenen Beamtenkategorien in Vergleich zu setzen. Auch ist der Vorteil nicht von der Hand zu weisen, der darin liegt, daß sich bei einer Erhöhung der Beamtengehälter auch die Entschädigungsleistungen automatisch erhöhen. In Abweichung von der Regierungsvorlage hat der Ausschuß bei den Schadenstatbeständen des Schadens an Leben, des Schadens an Körper oder Gesundheit und des Schadens im beruflichen Fortkommen eine Bestimmung eingefügt, durch die die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die Mindestrenten bei Schaden an Leben sowie bei Schaden an Körper und Gesundheit und die Höchstrenten bei Schaden im beruflichen Fortkommen angemessen zu erhöhen, wenn (Dr. Greve) die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten erhöht werden. Diese Einfügung erschien notwendig, um die erwähnten Rentenbeträge bei einer Veränderung der Lebenshaltungskosten diesen nach Möglichkeit anzupassen. 14. Zu §§ 15 bis 27 Gegenüber der Regierungsvorlage hat der Ausschuß insbesondere folgende Änderungen beschlossen: a) In Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes ist der Witwer der Witwe gleichgestellt worden. Da jedoch in der Regel die Frau vom Manne unterhalten wird, erschien es angebracht, diese Gleichstellung auf den Fall zu beschränken, daß die Frau den Verfolgten unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten haben würde. b) Die elternlosen Enkel sind nunmehr den Kindern gleichgestellt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß für sie die Mindestrente die gleiche ist wie für die Vollwaisen. c) Unter Berücksichtigung der Rechtsstellung der Adoptiveltern erschien es richtig, die Adoptiveltern auch hier den Eltern gleichzustellen. d) In der Ermächtigung für die Bundesregierung, zur Durchführung dieser Vorschriften eine Rechtsverordnung zu erlassen, die von den durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Bundesbeamten ausgeht, ist nicht mehr die Befugnis enthalten, diese Berechnung nach Lebensaltersstufen gegliedert vorzunehmen (§ 27). Nach § 18 Abs. 1 werden die Renten nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die die Hinterbliebenen eines durch Dienstunfall umgekommenen Bundesbeamten nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten erhalten. Das Bundesbeamtengesetz sieht in diesem Fall vor, daß die Versorgungsbezüge so berechnet werden, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Die bisher in § 14 der Regierungsvorlage vorgesehene Aufgliederung nach Lebensaltersstufen stand hiermit in Widerspruch. 15. Zu §§ 28 bis 42 An den Vorschriften über den Schaden an Körper oder Gesundheit sind nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Zu § 31 Abs. 3 ist zur Klarstellung zu bemerken, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes die für einen Berufsschaden zu zahlende Rente nicht berücksichtigt werden, also nicht zu einer Kürzung des Hundertsatzes führen kann. Das Zusammentreffen dieser Renten wird bereits durch die Regelung des § 121 berücksichtigt. 16. Zu §§ 43 bis 50 Bei den Vorschriften über die Entschädigung für Schaden an Freiheit ist in Abweichung der Regierungsvorlage nunmehr zwischen Freiheitsentziehung (§§ 43 bis 46) und Freiheitsbeschränkung (§§ 47 bis 50) unterschieden. Die Vorschriften über Freiheitsentziehung haben auf Grund der Anregungen des Bundesrates eine Ergänzung dahingehend erfahren, daß nunmehr auch für diejenige Freiheitsentziehung eine Entschädigung gewährt wird, die ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze vorgenommen hat. Voraussetzung ist, daß die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reichs verloren hat oder daß die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist. Es erschien notwendig, in den erwähnten Fällen die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat der Freiheitsentziehung durch den nationalsozialistischen Staat gleichzustellen, weil in diesen Fällen den nationalsozialistischen Staat eine Mitverantwortung trifft. Demnach sind nunmehr auch die Fälle von Freiheitsentziehung zu entschädigen, die in den. Gebieten der Tschechoslowakei, der Slowakei, Ungarns, Jugoslawiens, Italiens, Rumäniens und Bulgariens vorgekommen sind. Neu ist gegenüber der Regierungsvorlage auch die Entschädigung für eine Zugehörigkeit zu einer Wehrmachtsbewährungseinheit, da zwischen den Zuständen bei diesen Einheiten und denjenigen bei den Wehrmachtsstrafeinheiten keine wesentlichen Unterschiede bestanden. In Abweichung von der Regierungsvorlage ist ferner der Freiheitsentziehung auch das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt, was bisher nur bei der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen der Fall war. Für das Leben unter haftähnlichen Bedingungen können verschiedene Merkmale, und zwar sowohl objektiver als auch subjektiver Art in Frage kommen. Zu den objektiven Merkmalen gehören der Aufenthalt in besonders gekennzeichneten Wohnungen, Ausgehverbot, Einweisung in bestimmte Wohnungen, verbunden mit Meldepflicht oder Zwangsaufenthalt in bestimmten Gebieten (Deportation). Als subjektives Merkmal ist beispielsweise anzunehmen, daß jemand freiwillig auf seine Bewegungsfreiheit verzichtet hat, weil er sich aus Verfolgungsgründen bedroht fühlte. Als Tatbestände der Freiheitsbeschränkung wird in das Gesetz das Tragen des Judensterns und das Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen aufgenommen, und zwar entsprechend der Regelung bei der Freiheitsentziehung ohne örtliche Beschränkung auf das Inland. Die Bezeichnung „Judenstern" ist nur wegen der Üblichkeit im Sprachgebrauch gewählt worden. Es braucht kein Stern zu sein, jedes andere denselben Zweck verfolgende Zeichen oder Merkmal (gelber Streifen) ist dem im Text des Gesetzes vorkommenden Ausdruck gleichzusetzen. 17. Zu §§ 51 bis 55 Diese Vorschriften wurden in ihrem sachlichen Inhalt unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. 18. Zu § 56 Bei dem Tatbestand des Schadens an Vermögen konnte auf den Begriff der Sondermaßnahmen verzichtet werden, weil außer den gegen den Verfolgten selbst gerichteten Einzelmaßnahmen als Sondermaßnahmen kollektiver Art nur der in Absatz 1 bereits ausdrücklich genannte Boykott in Frage kommt. Entgegen der Regierungsvorlage sollen Schäden bis zur Höhe von 500 Reichsmark (Bagatellschäden) nicht entschädigt werden, weil materielle Schäden bis zu dieser Höhe auch dem (Dr. Greve) Verfolgten zumutbar sind und bei anderer Regelung der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Entschädigung stehen würde. Die Regelung des Absatzes 2 dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Absatz 3 behandelt die Transferschäden. Hat der Verfolgte für den zum Transfer aufgewendeten Reichsmarkbetrag einen Gegenwert von weniger als 80 vom Hundert des aufgewendeten Reichsmarkbetrages erhalten, so besteht sein Schaden in der Differenz zwischen dem aufgewendeten Reichsmarkbetrag und dem Reichsmarkbetrag, für den er einen Gegenwert erhalten hat. Ein Beispiel mag dieses veranschaulichen: Hat der Verfolgte für 100 000 RM nur einen Gegenwert von 79 000 RM erhalten, so beträgt der Schaden 21 000 RM. Hat der Verfolgte jedoch einen Gegenwert von 80 000 RM erhalten, so wird keine Entschädigung geleistet, da ein Schaden in Höhe von 20 vom Hundert und weniger des aufgewendeten Betrages unberücksichtigt bleibt. 19. Zu § 57 In Absatz 1 sind die Worte „geflohen" und „Flucht" gestrichen. Nach dem Willen des Ausschusses bedeutet dies jedoch keine materielle Änderung, da der in Absatz 1 verwendete Begriff der Auswanderung als Oberbegriff auch die Flucht ins Ausland beinhaltet. 20. Zu §§ 59 bis 63 Diese Vorschriften sind nunmehr unter einem besonderen Titel zusammengefaßt, weil es sich einmal um Sondertatbestände handelt und weil zum anderen die sonstigen für Vermögensschäden geltenden Einschränkungen (z. B. Beschränkung auf das Reichsgebiet, Höchstbetrag) hier nicht gelten. Bei § 59 ist Absatz 5 gestrichen worden, weil diese Vorschrift über die Anrechnung rückständiger Steuern oder öffentlicher Abgaben ohne praktische Bedeutung ist und ihr Wegfall zur Beschleunigung des Verfahrens dient. Absatz 1 des § 60 entspricht dem Absatz 4 des § 21 der Regierungsvorlage. Durch die Ergänzung des Satz 2 soll klargestellt werden, daß bei dem kraft Gesetzes erfolgenden Übergang der Rückerstattungsansprüche nur auf den Annahmewert des zur Leistung der Sonderabgabe hingegebenen Vermögensgegenstandes abzustellen ist und daß der Übergang für jeden einzelnen Vermögensgegenstand gesondert erfolgt. Daraus folgt, daß Rückerstattungsansprüche für Vermögensgegenstände mit einem höheren als dem mit 10 : 2 errechneten Wert der Entschädigungsleistung (z. B. bei Aktien) auch dann nicht über den Betrag von 10 : 2 hinaus auf das Land übergehen, wenn gleichzeitig die Rückerstattungsansprüche für andere Vermögensgegenstände einen unter 10 : 2 liegenden Wert besitzen (z. B. bei Schatzanweisungen) und deshalb nur in dieser geringeren Höhe übergehen können. Bei Absatz 2 ist der Ausschuß einer Anregung des Bundesrates gefolgt und hat für den Fall, daß die Sonderabgabe aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes gezahlt ist, eine besondere Regelung getroffen. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Möglichkeit einer Doppelentschädigung auszuschließen, und entspricht im wesentlichen der schon bisher geübten Praxis. In § 62 ist der bisherige Satz 3 ersatzlos gestrichen worden. Der Ausschuß ging dabei von der Auffassung aus, daß die Gebühren und Auslagen für Rechtsanwälte bereits von dem Begriff der notwendigen außergerichtlichen Kosten erfaßt werden. Im übrigen ist nunmehr die Möglichkeit gegeben, daß auch die Gebühren und Auslagen mehrerer Rechtsanwälte erstattet werden, soweit diese Kasten notwendig waren. Die Einfügung eines neuen § 63 ergibt sich aus der Herausnahme der §§ 59 bis 62 aus dem bisherigen Titel „Schaden an Vermögen". 21. Zu §§ 64 bis 140 Die Vorschriften über die Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen sind im Grundsätzlichen aus der Regierungsvorlage übernommen. Im einzelnen hat der Ausschuß die aus den Nummern 22 bis 51 ersichtlichen Änderungen vorgenommen. 22. § 67, der die Regelung enthält, wie einem früher selbständig gewesenen Verfolgten durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ermöglicht werden soll, ist, um im Einzelfall Härten zu vermeiden, dahingehend ergänzt worden, daß die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen usw. als erfüllt gelten, wenn der Verfolgte sie nur deshalb nicht erfüllen kann, weil gegen ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden waren. Der Ausschuß erwartet im übrigen, daß in der Praxis bei der Erteilung von Berufsgenehmigungen nicht kleinlich verfahren wird und bei etwaigen Wartezeiten die Verfolgungsjahre angerechnet werden. Der Ausschuß ist dabei der Auffassung, daß § 67 eine Sonderbestimmung zugunsten der Verfolgten mit dem Ziel ist, daß er eine lex specialis gegenüber anderen gesetzlichen Vorschriften, die Beschränkungen für die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen vorsehen, darstellt. 23. Zu § 75 Die Änderung .gegenüber der bisherigen Regelung erfolgte aus dem Grunde, daß derjenige Verfolgte, der seine frühere Tätigkeit wieder aufgenommen hat, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige Verfolgte, der eine andere als seine frühere Tätigkeit aufgenommen hat. In beiden Fällen soll es in gleicher Weise für die Beendigung des Entschädigungszeitraums nur darauf ankommen, ob sich dem Betroffenen wieder eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Es erscheint angebracht, bei der Würdigung der Frage, ob eine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist, auch die Notwendigkeit einer angemessenen Vorsorge für das Alter und die Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Die Folge dieser Bestimmung ist unter Umständen, daß sich bei Verfolgten im vorgerückten Lebensalter der Entschädigungszeitraum verlängert. (Dr. Greve) 24. Zu § 76 Die Kapitalentschädigung für die Fälle der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in der Ausübung der Erwerbstätigkeit soll nunmehr auf der Grundlage von drei Vierteln statt wie bisher von zwei Dritteln der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten festgesetzt werden. Diese Änderung ist eine Verbesserung zugunsten der Verfolgten. Sie bedeutet im übrigen eine Vereinfachung bei der Berechnung der Kapitalentschädigung. Absatz 1 bezieht sich auf den Fall, daß der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, während Absatz 2 nunmehr den Fall regelt, daß der Verfolgte in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden ist. Durch die für den Fall bei der Beschränkung getroffenen Vorschriften soll nach Möglichkeit eine Gleichstellung dieses Falles mit dem Fall der Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit erreicht werden. In diesem Zusammenhang war es notwendig, die bisher in § 31 Abs. 2 der Regierungsvorlage enthaltene Definition des Begriffs der erreichbaren Dienstbezüge in die Regelung des § 76 Abs. 2 einzubeziehen. 25. Zu § 77 Die Vorschrift, daß nunmehr das vor dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen nicht mehr anzurechnen ist, dient sowohl der Besserstellung der Berechtigten als auch der Vereinfachung des Verfahrens. Im übrigen fällt das vor der Währungsreform erzielte Einkommen ohnehin kaum ins Gewicht. 26. Zu § 82 Im Hinblick auf die Änderung des § 75 war es notwendig, auch das Wahlrecht nach § 81 davon abhängig zu machen, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Der Verfolgte soll das Wahlrecht aber auch dann nicht ausüben können, wenn ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit zuzumuten war. Da die Rente ihrer Natur nach der Altersversorgung dient, war es angebracht, die Vorschrift ferner dahin zu ergänzen, daß der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch der Fall gleichzustellen ist, daß der Verfolgte aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Versorgung erhält, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. 27. Zu § 83 Der monatliche Höchstbetrag der Rente wurde von 500 DM auf 600 DM erhöht, weil seit Inkrafttreten des BEG die Lebenshaltungskosten wesentlich gestiegen sind. 28. Zu § 86 13m der Witwe nach dem Inkrafttreten des BEG dieselbe Rechtsstellung in bezug auf das Wahlrecht zu geben, die der Verfolgte gehabt haben würde, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung noch gelebt hätte, ist die Regierungsvorlage entsprechend erweitert worden. Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist zur Ausübung des Wahlrechts verstorben, so bestimmt der neu eingefügte Absatz 2 nunmehr, daß die Witwe, wenn sie die Rente wählt, sowie die Kinder eine Rente und für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten eine Kapitalabfindung erhalten. Diese Kapitalabfindung soll ein Ausgleich dafür sein, daß die Rente nicht wie sonst vom 1. November 1953, sondern erst vom Zeitpunkt des Todes des Verfolgten an gezahlt wird. 29. Zu § 90 In Abweichung von der Regierungsvorlage sieht diese Vorschrift nunmehr auch die Gewährung von Darlehen zum Existenzaufbau für Verfolgte vor, die in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden sind. Der Ausschuß war der Auffassung, daß auch diesem Personenkreis die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich mit Hilfe eines Darlehens eine selbständige Existenz zu schaffen, wenn die Aufnahme einer solchen Tätigkeit Erfolg verspricht. Damit sollte gleichzeitig eine gewisse Angleichung an die Regelung des Lastenausgleichs erfolgen. 30. Zu § 94 Im Hinblick auf die verschiedene Bedeutung, die der Begriff der Erwerbsfähigkeit auf den einzelnen Rechtsgebieten hat, ist hier nunmehr in Anlehnung an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich bestimmt worden, daß der Verfolgte ein Rentenwahlrecht dann hat, wenn er in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist. Es kommt also dabei auf die Feststellung der konkreten Arbeitsfähigkeit des Verfolgten an. 31. Zu § 95 Die Erhöhung des Höchstbetrages der Rente des unselbständig tätig gewesenen Verfolgten auf monatlich 600 Deutsche Mark beruht auf den gleichen Erwägungen wie die Erhöhung der monatlichen Rente des selbständig tätig gewesenen Verfolgten (§ 81). Ähnliche Überlegungen waren auch maßgebend für die Erhöhung des Betrages von 200 auf 300 DM, der bei einer Kürzung des monatlichen Mindestbetrages der Rente nicht zu berücksichtigen ist. 32. Zu § 97 Dieser Vorschrift ist ein neuer Absatz 2 angefügt worden. Die Anfügung ist im Hinblick auf die Regelung des § 95 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit der Regelung des § 85 Abs. 2 und 3 notwendig geworden. 33. Zu § 99 In Absatz 1 ist als Satz 2 eine Vermutung aufgenommen worden, die im Hinblick auf die Grundsatzbestimmung des § 9 Abs. 5 über die überholende Kausalität eine Beweiserleichterung für die Fälle schafft, in denen es zweifelhaft sein könnte, ob das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert hätte. Es ist demnach Sache des in Anspruch genommenen Landes, im Einzelfalle diese Vermutung zu widerlegen. Für die Geltung der Vermutung kommt es darauf an, daß nicht der gesamte Dienstbereich, in dem der Verfolgte geschädigt worden ist, fortgefallen ist. Absatz 2 ist an die Neufassung des § 5 Abs. 2 des BWGöD angeglichen. (Dr. Greve) 34. Zu § 100 Auch diese Vorschrift ist an das BWGöD (§ 8 Abs. 2 Satz 2) angeglichen worden. 35. Zu § 101 In Angleichung an § 16 Nr. 2 BWGöD wird der Aufhebung des Urteils die Beseitigung der beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen im Gnadenwege gleichgestellt. 36. Zu § 102 Die Regelung des Absatzes 1 ist an die des § 76 Abs. 1 angeglichen worden. Absatz 4 ist im Hinblick auf die Erweiterung des § 99 Abs. 2 ergänzt worden. 37. Zu § 104 Der versorgungsberechtigte Hinterbliebene im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht als Verfolgter nach § 1 Abs. 3 Nr. 1. Aus diesem Grunde war es notwendig, in Absatz 2 klarzustellen, daß die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auch auf diesen Hinterbliebenen Anwendung finden. 38. Zu § 107 Der neu eingefügte Satz 2 des Absatzes 2 entspricht der Regelung des § 77 Satz 3. Auf dieser Änderung beruht auch die Einfügung des Absatzes 5 in § 102. 39. Zu § 110 Die Änderung des Absatzes 2 beruht auf der Einfügung des § 21 a in das BWGöD. 40. Zu § 112 Angleichung an § 31 d BWGöD. 41. Der Unterabschnitt „Dienst in ausländischen Verwaltungen" (§ 50 c der Regierungsvorlage) konnte gestrichen werden, nachdem der hier in Frage stehende Personenkreis nunmehr durch § 1 Abs. 2 BWGöD erfaßt wird und damit unter den Personenkreis des § 99 BEG fällt. 42. Zu § 114 Zu den Verfolgten, die trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine ihrer Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit nicht haben aufnehmen können, gehören unter Umständen auch ehemalige Berufssoldaten oder Polizeibeamte, die nach Abschluß ihrer Dienstzeit einen Zivilversorgungsschein oder Polizeiversorgungsschein erhalten haben. 43. Zu § 115 Die Frage der Zulassung zur Kassenpraxis war in den Fällen eines Ausbildungsschadens bisher zweifelhaft. Durch die Einfügung des Absatzes 2 ist hier nunmehr eine besondere Regelung getroffen worden. 44. Zu § 116 Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Pauschalbetrag von 5000 DM, der als Beihilfe für entstandene Ausbildungskosten gewährt wird, erschien dem Ausschuß für die Fälle nicht ausreichend, in denen ein solcher Pauschalbetrag die ausgewiesenen Ausbildungskosten nicht deckt. In diesen Fällen soll eine Erstattung der den genannten Betrag übersteigenden Kosten bis zum Betrag von weiteren 5000 DM erfolgen. Da Satz 2 des Absatzes 1 nur die dem Verfolgten tatsächlich entstandenen höheren Ausbildungskosten umfaßt, bezieht sich die Anrechnungsvorschrift des Absatzes 2 praktisch nur auf die Pauschalabgeltung nach Absatz 1 Satz 1. Der Ausschuß hat sich im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des Absatz 2 auch mit der Frage befaßt, wie Stipendien zu behandeln seien. Er hat dabei der Erwartung Ausdruck gegeben, daß Absatz 2 nicht zu eng ausgelegt werden möge und nur Stipendien angerechnet werden sollen, die auf Vorschriften beruhen, die in der Form eines Gesetzes ergangen sind. 45. Zu § 118 Der neu eingefügte Absatz 2 regelt den Fall, daß ein Verfolgter mit der Nachholung der Ausbildung zwar begonnen, sie aber nicht abgeschlossen hat. 46. Zu § 119 Diese Vorschrift umfaßt die Fälle, in denen die nicht verfolgten Kinder eines Verfolgten ihre Ausbildung nachholen. Wird die Ausbildung nicht nachgeholt, so ist ein Anspruch auf Entschädigung für die fehlende Ausbildung in diesen Fällen nicht gegeben. In besonderen Härtefällen können den Kindern jedoch Leistungen nach § 171 gewährt werden. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 104 verwiesen. 47. Zu § 121 Durch die Einfügung des Absatz 3 wird klargestellt, daß die Vorschriften über das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit nicht gelten, soweit es sich um die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung handelt. 48. Zu § 127 Nach Satz 2 hat auch ein nichtverfolgter Bezugsberechtigter Anspruch auf Entschädigung. Für diesen Fall wird auf die Ausführungen zu § 104 verwiesen. 49. Zu §§ 134 bis 137 Die hier für Versorgungsschäden getroffene Regelung schließt weitergehende landesrechtliche Regelungen, mögen diese auf Gesetz oder auf Verwaltungspraxis beruhen, nicht aus. Nach § 134 Abs. 2 steht der Anspruch auf Entschädigung für Versorgungsschäden unter Umständen auch Personen zu, die selbst nicht verfolgt worden sind. Auch hier ist daher auf die Ausführungen zu § 104 zu verweisen. 50. Zu §§ 138, 139 Es wird Aufgabe der Bundesregierung sein, durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik in geeigneter Form die hier vorgesehene (Dr. Greve) Neueröffnung der Antragsfrist für die Anmeldung von Verfolgungsschäden in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung bekanntzugeben. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit ist eine Neufassung der in §§ 138, 139 erwähnten Gesetze, insbesondere im Hinblick auf eine Anpassung an die neugefaßten Vorschriften des BEG, in Vorbereitung. Der Ausschuß gibt der Erwartung Ausdruck, daß die Änderung der Gesetzgebung über die Behandlung der Verfolgten in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung unmittelbar nach Verkündung des neu gefaßten Bundesentschädigungsgesetzes erfolgt. 51. Zu § 140 Die Einfügung des Satzes 2 in Absatz 1 war notwendig, um für die Fälle, in denen einem Berechtigten, der nicht Verfolgter ist, Ansprüche auf Kapitalentschädigung in Abweichung von der Grundsatzregelung des § 13 zustehen, die Frage der Vererblichkeit zu regeln. Eine entsprechende Ergänzung in den Absätzen 2 bis 5 war nicht erforderlich, weil die Vorschriften in diesen Absätzen schon dem Wortlaut nach nicht auf die Ansprüche von Verfolgten beschränkt sind. 52. Zu § 141 In der Erwägung, daß den zurückkehrenden deutschen Emigranten nach Möglichkeit der Wiederaufbau einer neuen Existenz erleichtert werden soll, ist durch § 141 die Gewährung einer Soforthilfe für Rückwanderer vorgesehen. Der zurückkehrende deutsche Emigrant soll ohne weitere Prüfung sofort einen Betrag von 6000 Deutsche Mark als Starthilfe erhalten. Dabei erscheint es angemessen, diese Hilfe nicht völlig unabhängig von dem das Gesetz beherrschenden Grundsatz der Entschädigung für entstandene Verfolgungsschäden zu gestalten, sondern eine Verrechnung mit den Ansprüchen für Schaden an Eigentum und Schaden an Vermögen vorzusehen. Die Hälfte der Soforthilfe soll jedoch von einer Anrechnung frei bleiben. Der Verfolgte, dem ein Anspruch auf die vorgenannte Entschädigung nicht zusteht, behält die Soforthilfe in voller Höhe. Eine Ausdehnung der Vorschrift des § 141 über den Kreis der im § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erwähnten Verfolgten hinaus war nicht möglich, da hierüber ein Einverständnis mit der Bundesregierung nicht zu erreichen war. Für die Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes wird demnächst auf Grund des § 359 des Lastenausgleichsgesetzes eine Rechtsverordnung erlassen werden, nach der die Emigranten aus den Vertreibungsgebieten unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend machen können. 53. Zu § 142 Gegenüber der Regierungsvorlage ist in Absatz 2 nunmehr bestimmt, daß für Ansprüche nach § 51 Rechtsnachfolger einer nicht mehr bestehenden juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung auch eine auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichtete Nachfolgeorganisation ist. Das trifft insbesondere in den Fällen zu, in denen es sich um die Rechtsnachfolge jüdischer Kultusgemeinden handelt. 54. Zu § 146 (C In § 146 ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, durch den der Begriff des Vermögensschadens zugunsten von religösen Gemeinschaften erweitert worden ist. Zu diesen religiösen Gemeinschaften gehören die Einrichtungen, die von den Religionsgesellschaften errichtet oder von ihnen anerkannt worden sind (z. B. katholische Orden und Diakonissengemeinschaften). Durch diese Regelung wird außerdem klargestellt, daß ein Ordensangehöriger, der das Armutsgelübde abgelegt hat, selbst einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht geltend machen kann, da er unmittelbar keinen materiellen Schaden erlitten hat. Für ihn kann die Gemeinschaft den Schaden als Vermögensschaden geltend machen, weil nur diese durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit des Ordensangehörigen geschädigt worden ist. Der Ausschuß hat darüber hinaus die von den Orden vorgebrachten Wünsche eingehend erörtert und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: a) Ein Orden, der einen Ausfall an Einnahmen dadurch erlitten hat, daß eine von ihm unterhaltene wirtschaftliche Einrichtung (Schule, Krankenhaus, Kinderheim, Kindergarten) durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist, hat wegen dieses Einnahmeausfalls Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Vermögen. b) Sind einem Orden besondere Ausgaben dadurch entstanden, daß er in seinen eigenen Einrichtungen infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen keine Möglichkeit mehr hatte, seinen Nachwuchs heranzubilden, und zu diesem Zweck fremde Kräfte hat in Anspruch nehmen und bezahlen müssen, so kann lediglich im c) vorn 31. Dezember 1937 eingetreten ist und Rahmen des Härteausgleichs (§ 171) ein Ausgleich für diesen Schaden gewährt werden. Es handelt sich hier um einen Tatbestand, der durch keinen der im BEG geregelten Tatbestände erfaßt wird, insbesondere auch nicht durch den Tatbestand des Schadens an Vermögen. d) Nach § 146 Abs. 1 wird eine Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen nur gewährt, soweit der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden ist. Hierzu ist von den Orden geltend gemacht worden, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Schadens an Vermögen auch dann gegeben werden sollte, wenn der Schaden außerhalb des Geltungsbereichs des BEG, aber innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten ist und wenn der Orden die Voraussetzungen des § 143 erfüllt. Auch in diesen Fällen wird jedoch nur im Wege des Härteausgleichs geholfen werden können. Die gewünschte Ausweitung hätte nicht auf die Orden beschränkt werden können und hätte daher zu einer Durchbrechung der Grundkonzeption des für die juristischen Personen in § 146 Abs. 1 statuierten Territorialprinzips geführt. 55. Zu § 148 Absatz 2 hat gegenüber der Regierungsvorlage zugunsten der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen eine Erweiterung erfahren. Zu- (Dr. Greve) nächst wird bestimmt, daß der Höchstbetrag (75 000 DM) für jeden einzelnen Vermögensgegenstand gilt, für den ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder Schadens an Vermögen besteht. So kann also z. B. eine jüdische Kultusgemeinde, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ihre Synagogengebäude, ein Altersheim oder ein Kinderheim zerstört worden sind, unter Umständen für jeden dieser Vermögensgegenstände 75 000 DM als Entschädigung erhalten. Diese Regelung soll jedoch nicht für den Sondertatbestand des § 146 Abs. 2 gelten, weil hier von einem einheitlichen Vermögensschaden ausgegangen werden muß. Hier gilt der Höchstbetrag von 75 000 DM daher für den Gesamtschaden, den die einzelne Gemeinschaft durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit ihrer Mitglieder erlitten hat. In Absatz 3 ist vorgesehen, daß der Höchstbetrag von 75 000 DM nicht nur dann überschritten werden kann, wenn dies zum Wiederaufbau von Gebäuden notwendig ist (vgl. die Regierungsvorlage), sondern stets dann, soweit eine Überschreitung des Höchstbetrags zur Erfüllung der Aufgaben, welche die Religionsgesellschaft und ihre Einrichtungen oder ihr Rechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, erforderlich ist. Diese Erweiterung erscheint notwendig, um den verfolgten Religionsgesellschaften den Wiederaufbau ihres durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unterbundenen Gemeinschafts- und Gemeindelebens nach Möglichkeit zu erleichtern. Neu eingefügt ist in Absatz 3 ferner eine Vorschrift, die die Frage regelt, wer für die Geltendmachung der Überschreitung des Höchstbetrages aktiv legitimiert ist. Dabei ist ausdrücklich bestimmt, daß die auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichteten Nachfolgeorganisationen zur Geltendmachung des den Höchstbetrag überschreitenden Betrags nicht berechtigt sind. In diesen Fällen steht daher der Anspruch wegen Schadens an Eigentum bis zum Höchstbetrag von je 75 000 DM für jeden einzelnen Vermögensgegenstand den Nachfolgeorganisationen und darüber hinaus den neu errichteten jüdischen Kultusgemeinden als Zwecknachfolgern der vom Nationalsozialismus aufgelösten Kultusgemeinden zu. 56. Zu § 149 In Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage hat der Ausschuß im Grundsatz daran festgehalten, daß besondere Gruppen von Verfolgten, welche die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, nur einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung haben. Immerhin sind auch hier eine Reihe von Verbesserungen vorgenommen worden, so daß nunmehr die Rechtslage dieses Personenkreises derjenigen der voll anspruchsberechtigten Verfolgten in weitem Umfange angeglichen ist. 57. Zu §§ 150 bis 159 Bei diesen Vorschriften ist der Ausschuß im wesentlichen der Regierungsvorlage gefolgt. Er hat lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen und einige Paragraphen aus systematischen Gründen neu gegliedert. 58. Zu §§ 160 bis 166 (C Hier hat der Ausschuß daran festgehalten, daß dem in Rede stehenden Kreis von Verfolgten nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit zustehen soll. Dagegen hat er sich nicht dazu verstehen können, vielfachen Wünschen entsprechend auch eine Entschädigung für Schäden wirtschaftlicher Art vorzusehen. Er stimmt dabei der Ansicht der Bundesregierung zu, daß es zwar möglich sei, sich bei Schäden höchstpersönlicher Art von dem das Gesetz beherrschenden Territorialitätsprinzip zu lösen, es jedoch nicht vertretbar erscheine, diesen Grundsatz auch bei Schäden wirtschaftlicher Art zu verlassen. Auch der Gedanke einer globalen Abgeltung solcher Schäden wirtschaftlicher Art in Gestalt eines sogenannten Bonus fand für die vorliegende gesetzliche Regelung nicht die Zustimmung des Ausschusses. Im einzelnen sind folgende Verbesserungen vorgesehen: a) In § 160 ist der Personenkreis dadurch nicht unbeträchtlich erweitert worden, daß abweichend vom geltenden Recht und von der Regierungsvorlage der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht mehr davon abhängig ist, daß der Verfolgte Schaden an Freiheit erlitten hat. b) Die bisherige Beschränkung der Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden an Freiheit auf 75 vom Hundert der Entschädigung für voll anspruchsberechtigte Verfolgte in den §§ 161 bis 163 ist fortgefallen. Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention erhalten für die vorgenannten Schäden nunmehr ohne Rücksicht auf ihr Alter die volle Entschädigung. c) Gegenüber der Regierungsvorlage ist in §§ 161 und 163 auch keine Beschränkung der Mindestrenten für Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden an Leben vorgesehen. d) Schließlich ist der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit nunmehr nach den gleichen Grundsätzen vererblich wie die entsprechenden Ansprüche der voll anspruchsberechtigten Verfolgten. Lediglich im Falle des § 163 ist an der Beschränkung der Vererblichkeit festgehalten worden, weil in diesem Falle die Erben der Hinterbliebenen in der Regel nur eine entfernte Beziehung zum Verfolgten haben. Es sei bemerkt, daß die Vorschrift des § 164 Abs. 2 nicht ausschließt, daß der Hinterbliebene außer dem Anspruch auf Rente für Schaden an Leben auch noch Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit geltend machen kann, wenn ihm selbst die Freiheit entzogen worden ist. Im übrigen sind die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage redaktioneller Art. 59. Zu §§ 167, 168 Während die Regierungsvorlage in Erweiterung des geltenden Rechts neben den Personen, die aus ihrer Nationalität geschädigt worden sind, auch diejenigen Geschädigten berücksichtigen wollte, die (Dr. Greve) als Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung einen dauernden Gesundheitsschaden erlitten haben, ist der Ausschuß nach sehr eingehender Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, es beim geltenden Recht zu belassen, d. h. Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung nicht einzubeziehen. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß der Begriff „Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung" in der Praxis so weit ausgelegt werden könnte, daß dann Tatbestände, die mit nationalsozialistischen Unrechtshandlungen überhaupt nichts mehr zu tun haben, als entschädigungsfähig angesehen werden könnten. Der Ausschuß vertraut jedoch darauf, daß die Vorschrift auch in ihrer jetzigen Fassung nicht zu eng ausgelegt werden wird. 60. Zu §§ 169, 170 In Abweichung von der Regierungsvorlage ist in § 169 die dort vorgesehene Rangfolge der Befriedigung der Entschädigungsansprüche aufgegeben worden. Die Ansprüche nach dem BEG sind nunmehr grundsätzlich sofort fällig. Ausnahmen ergeben sich aus Absatz 2 Satz 2; diese Ansprüche werden am 1. April 1957 fällig. Neu eingefügt worden ist Absatz 3. Es entsprach den Bedürfnissen der Praxis, eine Regelung für die Fälle zu treffen, in denen der Erbe, ein Abtretungsempfänger oder ein Pfändungsgläubiger den Anspruch auf Entschädigung geltend macht. Bei § 170 ist die Regierungsvorlage insofern erweitert worden, als nunmehr Vorschüsse auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen, gewährt werden können. Als wichtiger Grund kann auch angesehen werden, wenn nach bisherigem Landesrecht Ansprüche fällig waren, die auch nach der Änderung des § 169 noch nicht fällig sind. 61. Zu § 171 a) Bereits die Regierungsvorlage verfolgte das Ziel, durch eine möglichst weite Fassung der Vorschrift über den Härteausgleich die Möglichkeit zu geben, alle nur möglichen Härtefälle zu berücksichtigen. In Ausbau einer solchen Regelung ist in Absatz 1 nicht mehr auf den Begriff des Verfolgten abgestellt, sondern statt dessen der weitere Begriff „Personen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist" eingefügt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Leistungen aus dem Härtefonds nicht nur an natürliche Personen, sondern auch an juristische Personen, Anstalten und Personenvereinigungen gewährt werden können. Es ist ferner anzumerken, daß unter Umständen auch Personen, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen sind, in den Genuß der Vorschrift des § 171 kommen können, wenn in dem Ausschluß von der Entschädigung eine besondere Härte liegt. b) Bei Absatz 2 war der Ausschuß der Auffassung, daß diese Regelung zu der Regelung der §§ 134 ff. nicht in Konkurrenz treten könne. Während es sich bei §§ 134 ff. um Ansprüche von Verfolgten handelt, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmittelbar in ihrem Versorgungsverhältnis geschädigt worden sind, erfaßt Absatz 2 des § 171 die Fälle, in denen hinsichtlich des Versorgungsverhältnisses keine unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Verfolgten gerichtet worden sind, sondern das Versorgungsverhältnis dadurch erloschen ist, daß durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Versorgungseinrichtungen aufgelöst worden sind. c) Im Hinblick auf die vielfachen Vorstellungen aus dem Kreise der in der Zeit des Nationalsozialismus sterilisierten Personen hat sich der Ausschuß grundsätzlich mit der Frage einer Entschädigung dieses Personenkreises befaßt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß im Rahmen des Härteausgleichs des vorliegenden Gesetzes über die Vorschrift in Absatz 3 Nr. 1 nicht hinausgegangen werden könne. Da die Personen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 sterilisiert worden sind, Verfolgte im Sinne des Gesetzes sind und zum Kreis der voll Anspruchsberechtigten gehören, muß es nach Auffassung des Ausschusses, der insoweit der Regierungsvorlage beitritt, genügen, die Geschädigten, bei denen Verfolgungsgründe nicht vorgelegen haben und die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert worden sind, im Rahmen des Härteausgleichs zu berücksichtigen. Dagegen war der Ausschuß der Auffassung, daß keine Möglichkeit besteht, im Rahmen des vorliegenden Gesetzes auch solche Fälle zu regeln, bei denen kein Verfolgungstatbestand vorlag und die Sterilisierung im Rahmen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses erfolgt ist. Eine Regelung für diesen Personenkreis muß einem besonderen Gesetz überlassen bleiben. d) In einem neu eingefügten Absatz 5 ist der Bundesregierung die Ermächtigung gegeben worden, in den Fällen Globalvereinbarungen mit bestimmten Verfolgtengruppen abzuschließen, in denen auch auf Grund der bisherigen Regelung des § 171 ein Härteausgleich nicht gewährt werden könnte. Hier ist beispielsweise an Entschädigung für Freiheitsentziehung und Gesundheitsschäden gedacht, die jüdische Kriegsgefangene (z. B. damals palästinensische Staatsangehörige oder diesen gleichstehende Personnen, die im Rahmen der britischen Armee gekämpft haben, Jugoslawen und andere dadurch erlitten haben, daß die Freiheitsentziehung bei ihnen in anderer Weise durchgeführt wurde, als es üblicherweise bei nichtjüdischen Kriegsgefangenen der Fall war. In Frage kommt hier getrennte Unterbringung der Kriegsgefangenen, schlechte Verpflegung, Arbeitslager usw. 62. Zu § 172 Die Fragen der Lastenverteilung zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Länder sowie der Verteilung der von der Ländergesamtheit zu tragenden Lasten auf die einzelnen Länder waren nicht einfach zu lösen. Während die Bundesregierung von vornherein einer Verteilung von 50 : 50 zugestimmt hatte, ist die Zustimmung der Länder hierzu allgemein nicht zu erreichen gewesen. Von seiten der Länder wurde dem Grundsatz schließlich auch zugestimmt; allein über die im Lande Berlin anfallenden Kosten, die etwa 25 vom Hundert der gesamten Kosten ausmachen, konnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden. Während das Bundesfinanzministerium diese Kosten nicht an- (Dr. Greve) ders behandelt wissen wollte als die übrigen, schlugen die Länder eine Verteilung derselben im Verhältnis 90 vom Hundert zu Lasten des Bundes und 10 vom Hundert zu Lasten des Landes Berlin vor. Da jedoch in Berlin sehr viele Anträge von Personen gestellt werden, die ihren Wohnsitz ursprünglich außerhalb Berlins hatten, konnte der Ausschuß diesen Vorschlag nicht annehmen, er schloß sich vielmehr der Auffassung des Haushaltsausschusses an, der in seiner Sitzung vom 20. April 1956 beschlossen hatte, daß die in den Ländern mit Ausnahme Berlins anfallenden Kosten je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit der Länder und die im Lande Berlin entstehenden Kosten zu 60 vom Hundert vom Bund, zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der Länder und zu 15 vom Hundert vom Lande Berlin getragen werden sollen. Bei der Verteilung der Kosten der Länder untereinander soll eine möglichst gleichmäßige Belastung auf den Kopf der Bevölkerung erfolgen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes läßt es sich nicht vermeiden, daß die Länder NordrheinWestfalen, Baden-Württemberg und SchleswigHolstein über ihren eigenen Landesanteil hinaus noch zum Ausgleich der Kosten in den übrigen Ländern herangezogen werden müssen. Bei einer gleichen Belastung in allen Ländern von 7,305 DM je Einwohner ergeben sich somit für die einzelnen Länder auf Grund der von diesen geschätzten Angaben für 1956 folgende Leistungen: Nordrhein-Westfalen 105,8 Mio DM Bayern 66,9 Mio DM Baden-Württemberg 50,9 Mio DM Niedersachsen 48,1 Mio DM Hessen 33 Mio DM Rheinland-Pfalz 23,8 Mio DM Schleswig-Holstein 16,9 Mio DM Hamburg 12,7 Mio DM Bremen 4,5 Mio DM. Berlin, dessen Kosten für 1956 auf 171 Mio DM geschätzt werden, bekommt von diesem Betrag 60 vom Hundert vom Bund und 25 vom Hundert von der Gesamtheit der Länder erstattet. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dies die beste Lösung ist und eine weitergehende Berücksichtigung der verschiedenen finanziellen Leistungskraft der Länder nicht mehr erfolgen kann. Der Haushaltsausschuß hat seinem Beschluß noch hinzugefügt, daß für den Fall, daß diese Verteilungsquote vom Bundesrat nicht angenommen und etwa der Vermittlungsausschuß angerufen werden würde, der Bundestag an der Regierungsvorlage unverändert festhalten sollte. 63. Zu § 175 Die Vorschrift des Absatz 1 ist gegenüber der Regierungsvorlage, die insoweit dem Bundesergänzungsgesetz entspricht, geändert worden: Nunmehr ist die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane für alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu treffenden Entscheidungen begründet worden mit Ausnahme der nach Absatz 2 fachlich zuständigen obersten Behörden übertragenen Entscheidungsbefugnis über die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen nach §§ 67, 115 Abs. 2. Die Änderung bedeutet, daß auch gegenüber Ermessensentscheidungen der Entschädigungsbehörde der Rechtsweg vor den Entschädigungsgerichten eröffnet wird. Bisher war in Fällen dieser Art lediglich die Anfechtung des Verwaltungsaktes vor den Verwaltungsgerichten möglich. Der Ausschuß hat es für erforderlich gehalten, auch hier die Entschädigungsgerichte für zuständig zu erklären, da diese ja gerade für die Sondermaterie des Entschädigungsrechts geschaffen worden sind und über eine größere Erfahrung und Sachkunde auf diesem Rechtsgebiet verfügen, als dies bei den Verwaltungsgerichten der Fall ist. Allerdings darf das Entschädigungsgericht dann, wenn die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, nur prüfen, ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten oder hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 211 Abs. 1). In Betracht kommen insbesondere Entscheidungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 (Rückforderung von Leistungen), § 14 (Genehmigung zur Abtretung, Pf än-dung und Verpfändung), § 40 (Bewilligung von Umschulungsbeihilfen), § 90 (Darlehen für früher unselbständig Tätige), § 148 Abs. 3 (Überschreitung des Höchstbetrages zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaften), § 165 (Härteleistungen für besondere Verfolgtengruppen), § 170 (Bewilligung von Vorschüssen), § 171 (Härteausgleich), § 180 Abs. 2 (Feststellung des Todeszeitpunktes), § 183 (Befugnis der Landesjustizverwaltung, Organisationen zur Rechtsberatung zuzulassen und eine erteilte Erlaubnis zurückzunehmen), § 201 (Widerruf des Bescheides durch die Entschädigungsbehörde). Zu Absatz 3 ist anzumerken, daß unter dem Begriff der fachlich zuständigen obersten Behörde gegebenenfalls auch die Anwaltskammern zu verstehen sind. 64. Zu § 179 Der Ausschuß hat die Frage erörtert, ob über diese Vorschrift hinaus noch weitere Anweisungen an die Länder über die Reihenfolge der Bearbeitung im Gesetz verankert werden sollen. Er hat davon abgesehen, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich ist, eine Norm für alle aufzustellen, geht dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden. 65. Zu § 183 Diese Vorschrift hat eine weitgehende Umgestaltung erfahren. Sie ermöglicht es den Personen, die früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, die Beratung von Entschädigungsberechtigten und ihre (Dr. Greve) Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten zu übernehmen. Es war jedoch klarzustellen, daß diese Regelung nur dann gelten soll, wenn der frühere Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt noch im Ausland hat. Ein verfolgter Rechtsanwalt, der in den Geltungsbereich des Gesetzes zurückgekehrt ist, kann jederzeit mit Erfolg seine Wiederzulassung betreiben. Organisationen, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der Interessen von Verfolgten besteht und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen mit Erlaubnis der zuständigen Landesjustizverwaltung ihre Mitglieder in den im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Rechtsangelegenheiten unentgeltlich beraten und im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden unentgeltlich vertreten. Zur Vertretung im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind sie nicht befugt. Die Landesjustizverwaltung hat die Erlaubnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu versagen, insbesondere wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung innerhalb der Organisation und für eine sachgemäße Beratung der Rechtsuchenden nicht gegeben ist. Aus den gleichen Gründen kann eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden. Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis auch dann zurücknehmen, wenn gegen ihre Anordnungen oder Auflagen wiederholt verstoßen wird. Die Entscheidungen der Landesjustizverwaltung können durch Klage vor den Entschädigungsgerichten angefochten werden (§ 211, vgl. oben zu § 175). Diese Regelung der Vertretungsbefugnis von Verfolgtenorganisationen erschien im Interesse der Verfolgten selbst geboten. Nur dann, wenn die Organisation die Gewähr für eine sachgemäße Beratung und Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden bietet, darf sie tätig werden und ihre Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Eine unkontrollierte Rechtsberatung kann sich sehr leicht zum Schaden der Rechtsuchenden auswirken. Zu ihrem Schutz hat der Ausschuß daher die Vorschrift geändert. 66. Zu § 187 In der Praxis sind Zweifel aufgetreten, welches Land für die Gewährung eines Härteausgleichs zuständig ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 185, 186 nicht gegeben sind. Um diese Zweifel auszuräumen, trifft Absatz 3 hierüber genaue Bestimmungen. 67. Zu § 192 Die Vorschrift ist neu. Sie entspricht einem Bedürfnis der Praxis und ist aus dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 übernommen. 68. Zu § 193 Diese Bestimmung ist ebenfalls neu. Sie regelt die Einsichtnahme in Akten der Entschädigungsbehörde sowie die Aushändigung derselben an Rechtsanwälte. Unter den in Absatz 2 angeführten „besonderen Gründen" sind solche Fälle zu verstehen, bei denen sich aus den Akten ergibt, daß der Antragsteller schwer erkrankt ist. Es erscheint angebracht, daß die Behörde im Interesse des Antragstellers diesem dann die Akten vorenthalten kann. 69. Zu § 195 In Abweichung von der Regierungsvorlage ist auf Wunsch der Praxis zur Vereinfachung des Verfahrens in Absatz 2 und 3 zwischen den Essentialen des Bescheides und denjenigen Angaben unterschieden, die der Bescheid enthalten soll. Da alle nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen in der Form eines Bescheides ergehen müssen, ergibt sich daraus, daß auch Bescheide, die Ermessensentscheidungen enthalten, mit einer Rechtsbelehrung im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 versehen sein müssen. 70. Zu § 196 Absatz 2 ist neu eingefügt worden. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, daß der Witwe eines Verfolgten, die nach §§ 86 und 98 ein selbständiges Rentenwahlrecht hat, der Bescheid auch dann zugestellt wird, wenn sie nicht Erbin ist. Entsprechendes gilt im Falle des Witwers. 71. Zu § 208 Der Ausschuß hält es für erforderlich, daß auch beim Bundesgerichtshof ein besonderer Entschädigungssenat gebildet wird. Zwar ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bereits ein bestimmter Zivilsenat für alle Entschädigungssachen zuständig, zu dem Aufgabenbereich dieses Senats gehören aber auch Entscheidungen aus anderen Rechtsgebieten. In Zukunft ist in Entschädigungssachen mit einem vermehrten Geschäftsanfall zu rechnen, so daß der Senat sich nur noch mit Entschädigungssachen wird befassen können. Dies erscheint auch dem Ausschuß durchaus erwünscht, weil nur so sichergestellt ist, daß die Richter sich ausschließlich auf Entschädigungssachen konzentrieren und sie beschleunigt behandeln können. Zu Absatz 3 Satz 2 gibt der Ausschuß dem Wunsche Ausdruck, daß nach Möglichkeit alle Richter der Entschädigungskammer und der Entschädigungssenate dem Kreis der Verfolgten angehören. 72. Zu § 209 Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung treffen. Nach Auffassung des Ausschusses wird in der Regel am Grundsatz der Mündlichkeit festzuhalten und demgemäß von der Möglichkeit des § 209 ein sparsamer Gebrauch zu machen sein. 73. Zu § 211 Diese Vorschrift ist vom Ausschuß eingefügt worden. Sie ist die Folge des in § 175 Abs. 1 ausgesprochenen Grundsatzes, daß die Entschädigungsorgane für alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu treffenden Entscheidungen zuständig sind. Im übrigen wird auf das zu § 175 Gesagte verwiesen. Für die Fälle des § 171 (Härteausgleich) und des § 183 (Entscheidungen der Landesjustizverwaltungen) sind besondere Zuständigkeiten für das Verfahren geschaffen worden. (Dr. Greve) 74. Zu § 213 Diese Vorschrift, die es der Entschädigungsbehörde ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen Klage auf Aufhebung eines Titels und Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen zu erheben, ist gegenüber der Regierungsvorlage (§ 99 b) geändert worden. Es erschien angebracht, diese Klagemöglichkeit nicht unbeschränkte Zeit bestehen zu lassen. Deshalb darf die Klage nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Kenntnis des Verwirkungsgrundes erhoben werden. § 99 c der Regierungsvorlage, der vorsah, daß die Entschädigungsbehörde auch in den Fällen des § 7 Abs. 3 die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung oder des Prozeßvergleichs und die Rückzahlung der zu Unrecht bewirkten Leistungen verlangen kann, ist vom Ausschuß nicht übernommen worden. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß in Fällen dieser Art die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ausreichen. 75. Zu § 216 Diese Vorschrift enthielt ursprünglich drei Absätze. Absatz 2 ist gestrichen worden, weil nach dem Willen des Ausschusses die sogenannte Untätigkeitsklage nicht nur den Verfolgten vorbehalten bleiben sollte, deren Ansprüche nach § 179 Abs. 2 mit Vorrang zu behandeln sind. Die Streichung des Absatzes 3 beruht auf der Einfügung der Nummer 13 des Artikels III des Änderungsgesetzes, wonach die Klage nach § 216 frühestens am 1. April 1957 erhoben werden kann. 76. Zu § 217 Diese Vorschrift ist neu eingefügt worden. Die nach §§ 210 bis 216 begründeten Gerichtsstände sollen ausschließliche sein; sie müssen daher im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 77. Zu §§ 219, 220 Die Regierungsvorlage ist, soweit es sich um die Zulassung der Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte handelt, weitgehend geändert worden: Wie bisher soll die Entscheidung über die Zulassung der Revision an den Bundesgerichtshof das Oberlandesgericht treffen. Hierüber ist im Urteil zu befinden; will das Oberlandesgericht die Revision nicht zulassen, so hat es die Gründe hierfür in den Urteilsgründen anzuführen. Wird die Revision nicht zugelassen, so kann diese Entscheidung selbständig durch sofortige Beschwerde (§ 223) angefochten werden. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde, mit Ausnahme der in § 223 besonders geregelten Fristen. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der schriftlich zu begründen ist. Wird die Revision zugelassen, so muß sie innerhalb einer mit der Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat eingelegt werden. Wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, so wird das Berufungsurteil mit Zustellung des entsprechenden Beschlusses rechtskräftig. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß diese Regelung den Interessen der Verfolgten besser gerecht wird, als das in der Regierungsvorlage vorgesehene Verfahren, nach welchem die Entscheidung über die Zulassung der Revision allein dem Bundesgerichtshof übertragen werden sollte. Nach der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelung hat regelmäßig immer nur eine Partei ein Interesse an der Zulassung der Revision. Solange die Entscheidung des Oberlandesgerichts noch ungewiß ist, werden erfahrungsgemäß beide Parteien Ausführungen zu der Frage machen, ob eine Zulassung der Revision in Betracht kommt. Das Oberlandesgericht hat sich — wenn es die Revision nicht zuläßt — in den Urteilsgründen mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Es ist anzunehmen, daß diese Begründung in einer Reihe von Fällen dazu beitragen wird, die unterlegene Partei von der Einlegung der sofortigen Beschwerde abzuhalten. Ist die Frage der Zulassung der Revision bereits im Berufungsverfahren erörtert worden und hat sich das Oberlandesgericht hiermit in den Urteilsgründen auseinandergesetzt, so wird dies regelmäßig die Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof erleichtern. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren, daß die Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit gegen den die Zulassung ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts eine weitgehende zusätzliche Belastung des Bundesgerichtshofs mit sich bringen wird. Es ist daher oben bei § 208 die Erwartung ausgesprochen worden, daß in Zukunft ein Senat des Bundesgerichtshofs ausschließlich nur noch mit Entschädigungssachen befaßt werden soll. 78. Zu § 224 Bei Absatz 3 ist der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Die neue Vorschrift ermöglicht es, in Entschädigungsverfahren als Armenanwalt auch einen Rechtsanwalt beizuordnen, der nicht bei dem Prozeßgericht zugelassen ist. 79. Zu § 225 Abweichend von der Regierungsvorlage hat der Ausschuß beschlossen, daß bei wiederkehrenden Leistungen der Streitwert nach § 10 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes zu berechnen ist. In § 87 Abs. 7 des Bundesergänzungsgesetzes ist — offenbar infolge eines Redaktionsversehens — lediglich auf § 10 des Gerichtskostengesetzes Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 24. September 1955 (IV ZR 123/55, NJW/RzW 55, 370) zum Ausdruck gebracht, daß nur die Vorschrift des § 10 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Betracht kommen könne, da die nach dem Bundesergänzungsgesetz zu leistenden Renten ihrem Wesen nach den auf Grund einer Schadensersatzpflicht oder eines Beamtenverhältnisses zu zahlenden Renten gleichzustellen sind. Der Ausschuß ist dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt. 80. Zu § 227 Die Regierungsvorlage sah vor, daß im Verfahren vor den Landgerichten Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nur dann zu erstatten sind, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach den besonderen Umständen des Falles erforderlich war. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß (Dr. Greve) es im Entschädigungsverfahren nicht angängig ist, von dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung abzugehen, wonach die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind. Absatz 2 der Regierungsvorlage ist gestrichen worden. Die Einrichtung des öffentlichen Anwalts besteht nur in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern. Es bestand kein Anlaß, für diese beiden Länder eine Sonderregelung aufrechtzuerhalten, die im Ergebnis das Recht des Verfolgten, den Anwalt seines Vertrauens zu wählen, beschränkt. Absatz 3 weist keine Änderung gegenüber der Regierungsvorlage auf. 81. Zu § 228 Die mit § 228 beginnenden Übergangs- und Schlußvorschriften stellen die Übergangsregelung zwischen den landesrechtlichen Vorschriften, die bis zum Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes galten, und dem Bundesergänzungsgesetz dar. In Abweichung von der Begründung der Regierungsvorlage (S. 203) hat sich der Ausschuß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und in Absatz 1 ausdrücklich die auf Grund des in der amerikanischen Zone in Geltung gewesenen Entschädigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für außer Kraft gesetzt erklärt. Der Ausschuß hat den bisherigen Absatz 3 gestrichen, weil er der Auffassung war, daß das für den Verfolgten günstigere Recht von Amts wegen der Entscheidung zugrunde zu legen ist und dem Verfolgten nicht die Möglichkeit genommen werden soll, seinen Anspruch auf das nicht angewandte Recht zu stützen, falls dieses im Laufe der Zeit sich als das für ihn günstigere Recht herausstellt. 82. Zu § 229 § 229 ist neu eingefügt worden und soll sicherstellen, daß sich auch das Verfahren nach den Anerkennungsgesetzen der Länder nach den Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes richtet. Dadurch soll vermieden werden, daß in zwei verschiedenen Instanzenzügen über ähnliche Rechtsfragen voneinander abweichende Entscheidungen ergehen. 83. Zu § 234 Absatz 1 ist gegenüber der Regierungsvorlage dahingehend geändert, daß nicht mehr darauf abgestellt wird, daß die auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes festzusetzende Entschädigung die nach bisherigem Landesrecht festgesetzte Entschädigung um mehr als 5 vom Hundert übersteigt. Der Ausschuß war der Auffassung, daß die Verbesserung des Gesetzes den Verfolgten ohne Rücksicht auf eine Mindesterhöhung der Ansprüche zugute kommen soll. Absatz 2 ist neu eingefügt worden. Es entsprach den Wünschen der Praxis, daß wiederkehrende Leistungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes von Amts wegen neu festgesetzt werden, so daß es insoweit eines besonderen Antrags der Verfolgten nicht bedarf. 84. Zu § 235 Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Absatz 2 ist vom Ausschuß nicht übernommen worden. Der Ausschuß hielt es nicht für vertretbar, dem Berechtigten das Anfechtungsrecht dann zu versagen, wenn dieser im Rahmen eines Vergleichs, eines Verzichts oder einer Abfindung auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hat oder für solche Ansprüche abgefunden worden ist. 85. Zu § 236 Absatz 3 regelt die Fälle, in denen gerichtliche Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ihre Erledigung finden. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechende Bestimmung des BWGöD an und entspricht der Billigkeit. Bonn, den 12. Mai 1956 Dr. Greve Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 611 (Vgl. S. 7790 D, 7796 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Reif, Dr. Strosche, Wittenburg und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksachen 2382, 1949). Der Bundestag wolle beschließen: Zur Anlage zu Art. I: 1. § 22 erhält folgende Fassung: § 22 Die Rente ruht, soweit und solange der Hinterbliebene wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhält, die den Betrag von 200 Deutsche Mark im Monat übersteigen. Dies gilt nicht, wenn die Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen. 2. In § 171 wird der Abs. 5 gestrichen. 3. Nach § 238 wird als § 238 a eingefügt: § 238 a Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Personengruppen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, die aber keine räumliche Beziehung zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166 anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu treffen. Der Achte und der Neunte Abschnitt dieses Gesetzes finden keine Anwendung. Bonn, den 1. Juni 1956 Dr. Greve Frenzel Dr. Böhm (Frankfurt) Höfler Pelster Dr. Weber (Koblenz) Dr. Winter Dr. Reif Dr. Strosche Wittenburg Anlage 4 Umdruck 612 (Vgl. S. 7794 A, 7796 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksachen 2382, 1139, 1949). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zur Anlage zu Art I: In § 183 Abs. 2 werden a) im Satz 1 nach den Worten „bei den Entschädigungsbehörden" die Worte „und bei den Landgerichten" eingefügt, b) im Satz 2 die Worte „wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere," gestrichen. 2. Zu Art. III: In Nr. 16 werden nach den Worten „bei den Entschädigungsbehörden" die Worte „und bei den Landgerichten" eingefügt. Bonn, den 5. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 615 (Vgl. S. 7809 B, 7810 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksachen 2382, 1139, 1949). Der Bundestag wolle beschließen: Zur Anlage zu Art. I: In § 183 Abs. 2 werden a) im Satz 1 nach den Worten „bei den Entschädigungsbehörden" die Worte „und bei den Landgerichten" eingefügt, b) im Satz 2 die Worte „wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere," gestrichen. Bonn, den 6. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 616 (Vgl. S. 7794 A, 7796 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Furler, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksachen 2382, 1139, 1949). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. III: In Nr. 16 ist die Fassung der Beschlüsse des 37. Ausschusses — Drucksache 2382 — wiederherzustellen. Bonn, den 6. Juni 1956 Dr. Kopf Dr. Furler Arndgen Becker (Pirmasens) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Dr. Brönner Brookmann (Kiel) Dr. Dresbach Finckh Franzen Goldhagen Häussler Leibing Dr. Leverkuehn Dr. Pohle (Düsseldorf) Dr. Dr. h. c. Pünder Wolf (Stuttgart) Dr. Bucher Dr. Becker (Hersfeld) Dr. Strosche Anlage 7 Drucksache 2383 (Vgl. S. 7814 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Drucksache 2191). Berichterstatter: Abgeordneter Rademacher I. Allgemeines In der 136. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. März 1956 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger — Drucksache 2191 — an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf im ersten Durchgang zugestimmt und einige Änderungen vorgeschlagen, die von der Bundesregierung gebilligt wurden. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in seiner 78. Sitzung vom 7. Mai 1956 den Gesetzentwurf beraten und sich den Empfehlungen des Bundesrates angeschlossen. II. Im einzelnen Im Hinblick darauf, daß der internationale Kraftfahrzeugverkehr im Lauf der letzten Jahre stark angestiegen ist mit der notwendigen Folge, daß auch ausländische Kraftfahrzeugführer mehr als früher an Verkehrsunfällen beteiligt sind, erscheint es zum Schutz der deutschen Verkehrsopfer erforderlich, nunmehr auch die ausländischen Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugführer der Haftpflichtversicherungspflicht zu unterwerfen, wie dies im Ausland schon vielfach geschieht. § 1 begründet die Verpflichtung der ausländischen Kraftfahrzeugführer, durch eine Bescheinigung des Versicherers das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, und regelt gleichzeitig, wie zu verfahren ist, wenn der Kraftfahrzeugführer eine solche Bescheinigung nicht vorzeigen kann. § 2 regelt die Frage, bei wem der Versicherungsschutz genommen werden kann. Er stellt hierbei den ausländischen Kraftfahrern zwei Möglichkeiten zur Wahl, entweder die Versicherung bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer zu nehmen oder die Versicherung bei einem ausländischen Versicherer zu decken unter der Voraussetzung, daß ein deutscher Versicherer (Rademacher) oder ein deutscher Versichererverband sich verpflichtet, gegebenenfalls den Schaden zu regulieren. § 3 begründet entsprechend der Regelung in dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz von 1939 den Kontrahierungszwang für die Versicherer. Er ist im Wortlaut eng der Wortfassung des erwähnten deutschen Gesetzes angepaßt. § 4 regelt den Mindestinhalt des Versicherungsvertrages. § 5 dient dem Schutz der Versicherer. § 6 bestimmt im Interesse der völligen Klarheit des Versicherungsverhältnisses gegenüber jedermann, daß sich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsvertrags ausschließlich aus der Versicherungsbescheinigung ergibt, die der ausländische Kraftfahrzeugführer bei sich tragen muß. § 7 ermächtigt die Bundesminister für Verkehr und für Wirtschaft zum Erlaß von Durchführungsvorschriften. § 8 ermächtigt den Bundesminister für Verkehr allgemein oder in Einzelfällen zu Ausnahmen, stets jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Entschädigungen der Verkehrsopfer gewährleistet bleiben. § 9 enthält eine dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz von 1939 eng angepaßte Strafvorschrift für den Fall, daß ein ausländisches Fahrzeug ohne den vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland verkehrt. Ferner erklärt er gewisse nicht kriminelle Tatbestände zu Ordnungswidrigkeiten und läßt außerdem die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten durch gebührenpflichtige Verwarnungen zu. § 10 enthält die Berlin-Klausel. § 11 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten, wobei berücksichtigt wurde, daß sowohl den Behörden als auch dem ausländischen Reisepublikum und den Versicherungsunternehmern eine ausreichende Zeit gelassen werden muß. Bonn, den 7. Mai 1956 Rademacher Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 2361 (Vgl. S. 7815 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (Drucksache 1870). Berichterstatter: Abgeordneter Wittenburg Der Ausschuß für Geld und Kredit hat in seiner Sitzung am 22. März 1956 den Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung — Drucksache 1870 — beraten, nachdem sich der mitbeteiligte Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 19. Januar 1956 mit dem Gesetzentwurf befaßt hatte. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat dem Gesetzentwurf zugestimmt, dabei aber die folgenden Änderungen beschlossen: 1. In § 1 Abs. 3 sollen die Worte „für die Verwaltung und" gestrichen werden. 2. Der federführende Ausschuß wird gebeten zu prüfen, ob es notwendig ist, im § 3 des Gesetzes zusätzliche Gebühren zu erheben. 3. Es soll dem federführenden Ausschuß überlassen bleiben, das Datum „31. Dezember 1955" im § 6 zu ändern, da es inzwischen überholt ist. Ein entsprechendes Schreiben des Bevollmächtigten des Landes Berlin beim Bund vom 17. Februar 1956 ist hierzu ergangen. Der federführende Ausschuß für Geld und Kredit hat sich in seinen Erörterungen der Auffassung zu 1. der Stellungnahme des mitbeteiligten Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angeschlossen. Er hat weiterhin beschlossen, in § 3 den Absatz 1 zu streichen, da er der Ansicht war, daß es nicht notwendig ist, zusätzlich Gebühren zu erheben. In § 6 wird das Datum „31. Dezember 1955" in „30. September 1956" geändert, da infolge der sich länger als vorgesehen erstreckenden Beratungen die zur Durchführung des Gesetzes notwendige Zeit nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte, wenn es bei dem im Entwurf vorgesehenen Termin geblieben wäre. Diese Änderung entspricht auch einem Wunsch des Landes Berlin. Darüber hinaus hat sich der Ausschuß für Geld und Kredit mit der Frage befaßt, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Zustimmungsgesetz handelt. Der Bundesrat hat die Meinung vertreten, daß das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, während dieser Standpunkt von der Bundesregierung abgelehnt worden ist. Der Ausschuß für Geld und Kredit ist in dieser Sache der Meinung der Bundesregierung beigetreten. Bonn, den 1. Juni 1956 Wittenburg Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Johann Peter Josten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Eine Zusatzfrage! Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Bitte sehr!


Rede von Johann Peter Josten
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ist der Herr Minister nicht der Auffassung, daß die echte sportliche Erziehung, z. B. Leichtathletik, Sportwandern, Handball, Fußball, im jugendpflegerischen Sinne persönlichkeitsbildend ist und daß diese Erziehung daher im staatspolitischen Interesse liegt?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Schröder


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ohne Zweifel, Herr Kollege, ist das, was Sie gesagt haben, zutreffend. Das schließt aber nicht aus, daß die Richtlinien, aus denen ich gerade einen Auszug vorgetragen habe, doch einen etwas spezifischeren Charakter tragen als die allgemeinen Effekte sportlicher Betätigung, die Sie vorhin hervorgehoben haben.