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    2. Deutscher Bundestag — 144. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 8. Mai 1956 7585 144. Sitzung Bonn, Dienstag, den 8. Mai 1956. Mitteilung über rechtskräftigen Mandatsverlust des früheren Abg. Schmidt-Wittmack 7586 B Ergänzungen und Umstellungen der Tagesordnung 7586 B, 7618 A Wahl des Abg. Onnen als beratendes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses . . 7586 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 7586 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 235 und 245 (Drucksachen 2184, 2278, 2369; 2323, 2366) 7586 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 1708, 1808, 1811); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2349) und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer und Heimkehrerfragen (Drucksache 2348, Umdrucke 599, 601, 604, 606) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1003); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1986) 7586 D, 7606 C Dr. Vogel (CDU/CSU) : als Berichterstatter 7586 D Schriftlicher Bericht 7624 B als Abgeordneter 7591 C Pohle (Eckernförde) (SPD): als Berichterstatter 7597 C Schriftlicher Bericht 7618 D als Abgeordneter 7599 D, 7601 C, 7604 D Ritzel (SPD) 7586 D Petersen (GB/BHE) 7593 B, D, 7602 B, 7605 A Frau Hütter (FDP) . . . . 7593 C, 7605 C Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 7594 A, 7601 B, 7602 A, 7604 B Rasch (SPD) . . . 7594 C, 7602 D, 7603 D Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 7595 D, 7606 B Maucher (CDU/CSU) . . . 7596 A, 7599 B Euler (DA) 7596 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 7596 C Dr. Menzel (SPD) (zur Abstimmung) 7596 D Bazille (SPD) 7598 A, 7602 A Vizepräsident Dr. Schmid 7600 B Frau Schanzenbach (SPD) 7600 C Storch, Bundesminister für Arbeit 7601 D, 7602 D Arndgen (CDU/CSU) 7603 A Dr. Berg (DA) 7605 D Abstimmungen . . . . 7596 D, 7597 D, 7600 C, 7602 C, 7603 A, C, 7604 A, 7606 C, D Große Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Moselkanalisierung (Drucksache 2188, Umdruck 603) 7606 D Schwann (FDP), Anfragender . . 7606 D Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen . . . . 7608 B, 7612 B Dr. Mommer (SPD) 7609 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 7611 A Dr. Elbrächter (DP) 7613 C Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 7614 D Körner (DA) 7615 C Jacobs (SPD) 7616 D Annahme des Antrags Umdruck 603 . 7617 D Nächste Sitzung 7618 A, C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7618 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen über die von den Fraktionen der SPD, des GB/BHE und der CDU/ CSU, FDP, DP eingebrachten Entwürfe von Gesetzen zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 2348) 7618 D Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen Drucksache 2348 (Anlage 2) (Drucksache 2349) 7624 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck 599) 7625 B Anlage 5: Änderungsantrag des Abg. Arndgen zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck 601) . 7625 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck 604) 7625 D Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Probst, Maucher, Bausch u. Gen. und der Fraktionen der DP, DA zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck 606) 7626 A Anlage 8: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Moselkanalisierung (Umdruck 603) 7626 C Die Sitzung wird um 16 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter beurlaubt bis einschließlich Dr. Starke 31. 7. Peters 15. 7. Meitmann 15. 7. Blachstein 30. 6. Gedat 30. 6. Dr. Atzenroth 16. 6. Dr. Brühler 16. 6. Dr. Hellwig 16. 6. Runge 16. 6. Frau Geisendörfer 9. 6. Altmaier 2. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 6. Müller-Hermann 1. 6. Kahn 1. 6. Dr. Bartram 31. 5. Neuburger 31. 5. Dr. Köhler 19. 5. Frau Dr. Steinbiß 19. 5. Dr. Gille 16. 5. Frau Friese-Korn 12. 5. Dr. Gerstenmaier 12. 5. Dr. Königswarter 12. 5. Kunze (Bethel) 12. 5. Moll 12. 5. Pusch 12. 5. Heiland 10. 5. Frau Kalinke 10. 5. Dr. Moerchel 10. 5. Frau Niggemeyer 10. 5. Rehs 10. 5. Frau Albertz 9. 5. Dr. Bucerius 9. 5. Dewald 9. 5. Karpf 9. 5. Massoth 9. 5. Morgenthaler 9. 5. Frau Pitz 9. 5. Stücklen 9. 5. Wagner (Ludwigshafen) 9. 5. Wehking 9. 5. Dr. Baade 8. 5. Birkelbach 8. 5. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 5. Bock 8. 5. Frau Brauksiepe 8. 5. Brockmann (Rinkerode) 8. 5. Dr. Deist 8. 5. Dr. Dittrich 8. 5. Dr. Dollinger 8. 5. Dr. Eckhardt 8. 5. Dr. Furler 8. 5. Glüsing 8. 5. Hansen (Köln) 8. 5. Illerhaus 8. 5. Jacobi 8. 5. Frau Kipp-Kaule 8. 5. Dr. Kopf 8. 5. Dr. Kreyssig 8. 5. Kühlthau 8. 5. Kurlbaum 8. 5. Leibfried 8. 5. Lenz (Brühl) 8. 5. Mensing 8. 5. Dr. von Merkatz 8. 5. Mühlenberg 8. 5. Dr. Oesterle 8. 5. Ollenhauer 8. 5. Onnen 8. 5. Pelster 8. 5. Dr. Pohle (Düsseldorf) 8. 5. Dr. Dr. h. c. Pünder 8. 5. Dr. Ratzel 8. 5. Rümmele 8. 5. Ruhnke 8. 5. Sabaß 8. 5. Dr. Schöne 8. 5. Schmidt (Hamburg) 8. 5. Schröter (Wilmersdorf) 8. 5. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 8. 5. Dr. Weber (Koblenz) 8. 5. Anlage 2 Drucksache 2348 (Vgl. S. 7597 C) Schriftlicher Bericht des Auschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1708), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1808) und über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1811). Berichterstatter: Abgeordneter Pohle (Eckernförde) I. Allgemeines Die oben angeführten Initiativgesetzentwürfe wurden dem Bundestagsausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen nach der ersten Beratung im Bundestag am 26. Oktober 1955 - federführend - und dem Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen. Um dem Plenum des Bundestages das (Pohle [Eckernförde]) Beratungsergebnis des Ausschusses noch im Jahre 1955 zur Beschlußfassung zuleiten zu können, mußte der Ausschuß notgedrungen auch während der Plenarsitzungen tagen, was besonders im Hinblick auf die Einbringung des Haushaltsplans 1956 und dessen Begründung und Debatte in der ersten Beratung von den. Ausschußmitgliedern allgemein bedauert wurde. Versorgungsleistungen, die sich aus dem Bundesversorgungsgesetz ergeben, kommen in voller Höhe auf den Bundeshaushalt zu. Die Gestaltung des Haushalts, die Auffüllung seiner Versorgungspositionen sind von letzter entscheidender Bedeutung für eine positive Ausgestaltung des Bundesversorgungsgesetzes. Daraus ergibt sich das unabdingbare Interesse der Ausschußmitglieder an der Gestaltung des Bundeshaushalts in jeder Phase seiner Beratung. Da im Plenum des Bundestages bei der ersten Beratung der eingebrachten Gesetzentwürfe von der Bundesregierung keine Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen erfolgte, mußte vom Ausschuß die Meinung der Bundesregierung erkundet werden. In der 56. Sitzung des Ausschusses am Montag, dem 28. November 1955, gab der Bundesfinanzminister die Erklärung ab, daß er aus grundsätzlichen Erwägungen heraus Bedenken gegen eine allgemeine Rentenerhöhung für die Kriegsopfer habe. Die allgemeine Teuerung könne seiner Meinung nach für eine Rentenaufbesserung ohne Unterscheidung von Maßnahmen für Härtefälle nicht durchschlagend begründet werden, weil diese bei dem Großteil der Empfänger von Kriegsopferrenten durch Lohnerhöhungen aufgefangen werden konnte Die Anträge der SPD — Drucksache 1708 — und des GB/BHE — Drucksache 1808 — würden nach seiner Berechnung einen jährlichen Mehraufwand von 907 bzw. 924 Millionen DM erfordern. Eine Realisierung so weitgehender finanzieller Forderungen sei im Rahmen des Bundeshaushalts 1956 völlig ausgeschlossen, da er hierfür keine Deckungsmöglichkeit sehe. Der Antrag der CDU/CSU, FDP, DP — Drucksache 1811 — beschränke sich dagegen auf Mehraufwendungen von rund 141 Millionen DM jährlich und berücksichtige Aufbesserungen insbesondere für die sozial schwächsten Kreise der Kriegsopfer, die ausschließlich auf ihre Renten angewiesen seien. Dieser Antrag sei hinsichtlich seines finanziellen Umfangs bei den Vorbesprechungen über den Haushalt des Rechnungsjahres 1956 bereits bekannt gewesen. Man habe versucht, eine Lösung zu finden, und nur unter großen Schwierigkeiten sei es gelungen, für das nächste Haushaltsjahr weitere 140 Millionen DM für die Kriegsopferversorgung bereitzustellen. Die Antragsteller außerhalb der Koalitionsparteien verwiesen demgegenüber darauf, daß schon 1950 bei der Schaffung des Bundesversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge zu niedrig festgesetzt worden seien und hier ein echter Nachholbedarf bestehe. Im übrigen müßten die Ersparnisse, die infolge natürlichen Abganges aus der Bundesversorgung zu erwarten seien, bis auf einen heute noch nicht erkennbaren Zeitpunkt restlos der Kriegsopferversorgung weiterhin zur Ausschöpfung zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Arbeit ließ durch seinen Staatssekretär erklären, daß das Ministerium im Hinblick auf die begrenzten finanziellen Möglichkeiten zu der Überzeugung gekommen sei, zunächst für die Personengruppen Verbesserungen zu schaffen, deren Notlage am größten sei. Das Ergebnis der Überlegungen decke sich mit dem von der Regierungskoalition vorgelegten Antrag. Von der Oppositionsseite wurde betont, daß man die Versorgung eines erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten mit 217 DM monatlich nicht als ausreichend ansehen könne. Im gegenwärtigen Zeitpunkt würden die erhöhten Löhne infolge der Anrechnungsbestimmungen nach dem BVG, insbesondere bei den kleineren Einkommen, die allgemeine Teuerung nicht auffangen. Nach dieser grundsätzlichen Aussprache trat der Ausschuß in die Einzelberatung der vorliegenden Gesetzentwürfe ein, wobei in den Abstimmungen der Entwurf der Koalitionsparteien mit einigen Abänderungen, die sich aus dem Schriftlichen Bericht — Drucksache 1954 — ergeben, mit Stimmenmehrheit angenommen wurde. Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses nach dem Stand der Beratungen vom Januar 1956 ist in den Drucksachen 2029 und zu 2029 wiedergegeben. Die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs — Drucksache 1954 — stand auf der Tagesordnung der 120. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 15. Dezember 1955. In der 119. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 1955 gab der amtierende Präsident dem Hause folgendes bekannt: Im Ältestenrat hat man heute nachmittag Übereinstimmung darüber erzielt, daß dem Hause empfohlen werden soll, die zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes von der morgigen Tagesordnung abzusetzen, da die Deckungsfrage für die nach den Beschlüssen des federführenden Ausschusses erforderlichen Mittel noch nicht voll geklärt werden konnte. Alle Fraktionen waren sich darüber einig, daß sich diese Maßnahme empfiehlt. Da sich ein Widerspruch im Hause nicht ergab, war die Vorlage damit von der Tagesordnung abgesetzt. Die Drucksache 1954 stand erneut in der 126. Sitzung am 2. Februar 1956 zur Beratung auf der Tagesordnung des Bundestages. Die Koalitionsparteien beantragten die Absetzung von der Tagesordnung, um durch einen Aufschub der Verabschiedung und eine gemeinsame Initiative des Hauses eine Verbesserung des vorliegenden Entwurfs zu ermöglichen. Der Bundestag entsprach dieser Absetzung gegen einige Stimmen bei einigen Stimmenthaltungen. In der 129. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Februar 1956 beschloß das Plenum die Rückverweisung der vorliegenden Gesetzentwürfe — Drucksachen 1708, 1808, 1811 —, der Schriftlichen Berichte des Kriegsopferausschusses und des Haushaltsausschusses — Drucksachen 1954, 2029, zu 2029 — und der anläßlich der zweiten Beratung eingebrachten Änderungsanträge — Umdrucke 514 bis 518 — an die beteiligten Ausschüsse. In der 130. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 1956 wurde von der SPD-Fraktion beantragt, die Rücküberweisung aufzuheben und die bisher vorliegenden Berichte auf die Tagesordnung zu setzen. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit des Hauses abgelehnt. (Pohle [Eckernförde]) Alle Fraktionen des Hauses brachten daraufhin im Kriegsopferausschuß Verbesserungsanträge zur Fünften Novelle zum Bundesversorgungsgesetz ein, die in der Ausschuß-Drucksache Nr. 32 ihren Niederschlag gefunden haben. Diese Ausschuß-Drucksache enthielt auch Vorschläge der Bundesregierung, die dem Ausschuß ebenfalls als Arbeitsmaterial dienten. Nachdem der an der Beratung mitbeteiligte Haushaltsausschuß am 2. Mai 1956 seinen Beschluß über das Inkrafttreten der Fünften Novelle faßte, schloß am selben Tage auch der Kriegsopferausschuß seine Beratungen zur Fünften Novelle ab. Der gegenüber der Drucksache 1954 wesentlich verbesserte Entwurf stellt sich nach der Beratung im Bundestagsausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen im einzelnen wie folgt dar: II. Der Gesetzentwurf im einzelnen ZU ARTIKEL I Zu Nr. 1 Die bisherige aus dem Reichsversorgungsgesetz übernommene Regelung des § 10 Abs. 4 hat in der Praxis zu Härten geführt, da nach den Verwaltungsvorschriften für die Unterbringung unheilbar geisteskranker Beschädigter in Anstalten neben den Versorgungsbezügen auch die eigenen Mittel der Beschädigten und ihrer Angehörigen zur Deckung der entstehenden Kosten herangezogen werden müssen. Durch die einstimmig beschlossene Neufassung des Abs. 4 soll, da die Anstaltpflege wegen einer Kriegsdienstbeschädigung erfolgt, die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme der Verwahrungskosten sowie die Sicherung des Lebensunterhalts der Angehörigen festgelegt werden. In Abs. 5 Satz 2 sind die Worte „mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde" gestrichen worden, weil sich durch diese Formulierung in der Praxis bei der Gewährung kleinerer Heilmittel eine unnötige Belastung der Verwaltung ergeben hat. Die im letzten Satz des Abs. 5 beschlossene Ersetzung des Wortes „Krankenbehandlung" durch . das Wort „Behandlung" soll sicherstellen, daß mit diesem Begriff sowohl die Heil- als auch die Krankenbehandlung gedeckt wird. Zu Nr. 2 Die einstimmig beschlossene Ergänzung des § 11 Abs. 1 bewirkt die gesetzliche Anerkennung des Lebensfreude spendenden Versehrtensports als Heilmaßnahme. Zu Nr. 3 Den Teuerungsverhältnissen Rechnung tragend, hat der Ausschuß einstimmig beschlossen, die Ersatzleistung für die Unterhaltskosten für einen Blinden-Führhund und die Beihilfe, die als Ersatz der für fremde Führung eines Blinden entstehenden Aufwendungen gewährt wird, von 25 DM auf 30 DM monatlich zu erhöhen. Zu Nr. 4 Abgesehen von den in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausnahmen ist die Durchführung der Heilbehandlung den Krankenkassen übertragen (§ 14 Abs. 2). Ohne die vorgesehene Ergänzung würde nach dem Bundesversorgungsgesetz den Krankenkassen auch die Durchführung des Versehrtensports obliegen. Der Beschluß wurde einstimmig gefaßt. Zu Nr. 5 Die das Verhältnis Bund — Krankenkassen betreffende Ergänzung des § 21 um einen neuen Abs. 2 hat sich als notwendig erwiesen. Die Krankenkassen haben gegen diese Festlegung einer Verjährungsfrist für Ersatzansprüche, die auf der Vorschrift des § 19 beruhen, keine Einwendungen erhoben. Zu Nr. 6 Mit der einstimmig beschlossenen Ergänzung des § 25 Abs. 2 werden die Pflegezulage beziehenden Querschnittgelähmten sowie die Beschädigten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Erkrankung an Tuberkulose wenigstens 50 v. H. beträgt, in den Kreis der Sonderfürsorge-Berechtigten mit einbezogen. Zu Nr. 7 Hierzu wird auf die Begründung zu Nr. 1 (§ 10 Abs. 5 Satz 2) verwiesen. Zu Nr. 8 Die Neufassung und Ergänzung des § 30 Abs. i stellt den Niederschlag einer positiven Gemeinschaftsarbeit des Ausschusses dar und bezweckt, auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Auswirkung bei der Beurteilung der Erwerbsminderung von der gesetzlichen Verankerung her wirksam werden zu lassen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß diese Dinge bisher von der Versorgungsverwaltung nicht genügend beachtet wurden. Insbesondere muß stärker als bisher geprüft und berücksichtigt werden, ob der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder angestrebten Beruf besonders betroffen wird. Die bisher in einem solchen Fall leider nur vereinzelt zusätzlich zuerkannten Erwerbsminderungsgrade, die sich auch auf die Höhe der Rente auswirken, haben sich als nicht ausreichend erwiesen. In der Koppelung des § 30 mit § 26 sieht der Ausschuß einen der wesentlichsten Fortschritte in der Gestaltung des Bundesversorgungsgesetzes. Die Neufassung soll es ermöglichen, auch die 30- und 40%ig Beschädigten durch eine entsprechende Höherbewertung ihres Erwerbsminderungsgrades in den Genuß einer Ausgleichsrente zu bringen, wenn arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen im Sinne des § 26 einen Ausgleich für die durch die Schädigung entstandenen wirtschaftlichen Folgen nicht bieten können. Zu Nr. 9 Nach Ablehnung der weitergehenden Anträge der Fraktionen der SPD und des GB/BHE hat der Ausschuß mit Mehrheit die in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Erhöhungen der Grundrente der Beschädigten beschlossen. Als wesentlich ist die Einführung einer Alterszulage zur Grundrente für Schwerbeschädigte anzusehen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gewährt wird und in deren Genuß rund 97 000 Schwerbeschädigte kommen werden. Bei den Beratungen hat sich der Ausschuß auch gegen eine Nachuntersuchung von Teilnehmern des 1. Weltkrieges von Amts wegen ausgesprochen. Er hat jedoch von einer gesetzlichen Festlegung Ab- (Pohle [Eckernförde]) stand genommen, nachdem das Bundesministerium für Arbeit zugesagt hat, in die Verwaltungsvorschriften sinngemäß folgendes aufzunehmen: Eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts wegen soll im allgemeinen unterbleiben, wenn mit einer wesentlichen Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist; das gilt z. B. beim glatten Verlust von Gliedmaßen, bei Gelenkversteifungen, die seit vielen Jahren bestehen, beim Verlust der Augen, bei den meisten Fällen von Hirn- und Rückenmarkverletzungen. Kriegsbeschädigte des 1. Weltkrieges über 60 Jahre sollen von Amts wegen nicht mehr nachuntersucht werden. Zu Nr. 10 Der von der Fraktion der SPD zur Erhöhung der Beschädigten-Ausgleichsrenten in § 32 Abs. 1 eingebrachte Antrag hat die Zustimmung des Ausschusses nicht gefunden. Die vorliegenden, auf den Antrag der CDU/CSU, FDP, DP und Genossen zurückgehenden erhöhten Sätze der Ausgleichsrente wurden mit Mehrheit beschlossen. In Abs. 3 ist eine gesetzliche Klarstellung insoweit erfolgt, als der Zuschlag zur Ausgleichsrente für ein Kind, welches sich vor Vollendung des 18. bzw. 24. Lebensjahres verheiratet, mit dem Ablauf des Monats der Verheiratung entfällt. Während nach der bisherigen Fassung des Satzes 2 des Abs. 3 der Kinderzuschlag zur Ausgleichsrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann gezahlt werden konnte, wenn die Schul- bzw. Berufsausbildung bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hatte, wird diese Härte durch die vom Ausschuß beschlossene Neuformulierung ausgeräumt. Zu Nr. 11 Der zur Erhöhung der Einkommensgrenzen in § 33 Abs. 1 auf einem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP und Genossen fußende Beschluß wurde mit Mehrheit gefaßt, nachdem die weitergehenden Anträge der Fraktionen der SPD und des GB/BHE abgelehnt worden waren. Einstimmig hat der Ausschuß zu Abs. 2 beschlossen, den bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. i des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen progressiven Freibetrag von drei Zehntel auf vier Zehntel zu erhöhen. Ebenso einmütig war der Ausschuß der Auffassung, daß bei der Berechnung der Ausgleichsrente von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit drei Zehntel außer Ansatz bleiben sollten, wodurch Angehörige dieser Berufssparten, vornehmlich bei einem geringen Einkommen, wenigstens in den Genuß einer Teilausgleichsrente gelangen können. Mit der weiteren Ergänzung des Abs. 2 wird der Bundesregierung die Möglichkeit zum Erlaß einer Rechtsverordnung gegeben, nach der Ausnahmen von § 33 Abs. 2 Satz 1 zugelassen und Näheres über die Berechnung des sonstigen Einkommens bestimmt werden können. Die Rechtsverordnung wurde von den Regierungsvertretern zur Interpretation des Willens des Gesetzgebers, insbesondere als Rechtsgrundlage für die Auslegung bei den Gerichten, als notwendig erachtet. Es handelt sich um einen Mehrheitsbeschluß. Die Änderung im Abs. 4 ergibt sich zwangsläufig aus der in § 35 Abs. 1 beschlossenen Erhöhung der Pflegezulage. Zu Nrn. 12, 13 und 14 Die Erhöhung der Sätze der Pflegezulage (§ 35 Abs. 1) und des Bestattungsgeldes (§ 36 Abs. 1 und 4) wurden einstimmig beschlossen, ebenso die sich zwangsläufig aus der Erhöhung der Pflegezulage (§ 37 Abs. 1) ergebende Änderung. Zu Nr. 15 Die in § 40 vorgesehene Erhöhung der Grundrenten der Witwen wurde nach Ablehnung der von den Fraktionen der SPD und des GB/BHE gestellten Anträge mit Mehrheit beschlossen. Zu Nr. 16 In Angleichung an die im SozialversicherungsAnpassungsgesetz getroffene Regelung hat der Ausschuß einstimmig beschlossen, den Witwen bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres den Bezug einer Ausgleichsrente nach § 41 zu ermöglichen. Ebenfalls einstimmig angenommen wurde — in Anlehnung an die in § 33 Abs. 2 für Beschädigte getroffene Regelung — die Erhöhung des progressiven Freibetrages von drei Zehntel auf vier Zehntel in Abs. 5. Die Verbesserungen zur Ausgleichsrente der Witwen und der Einkommensgrenzen wurden nach Ablehnung der Anträge der Fraktionen der SPD und des GB/BHE mit Mehrheit beschlossen. Zu Nr. 17 Bezüglich der Einfügung eines neuen § 41a wird auf die Stellungnahme zum Kindergeldergänzungsgesetz verwiesen, an dessen Beratung der Ausschuß beteiligt war. Der Schriftliche Bericht des federführenden Ausschusses für Sozialpolitik zum Kindergeldergänzungsgesetz — Drucksache 1884 — enthält hierzu folgende Bemerkung des Berichterstatters Abgeordneter Winkelheide: Die Nrn. 3 und 4 des Entwurfs der Fraktion der CDU/CSU und der Bundesregierung sind vom Ausschuß auf Empfehlung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen nicht übernommen worden; dieser hat vielmehr dem Ausschuß für Sozialpolitik vorgeschlagen, die Frage der Gewährung eines Kindergeldes an nicht erwerbstätige Witwen bei einer Novelle zum BVG zu regeln. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich dieser Meinung angeschlossen. Die im Kindergeldergänzungsgesetz ausgeklammerte Regelung hat in der vorliegenden Einfügung eines neuen § 41a im BVG ihren Niederschlag gefunden. Der Ausschuß hält diese Regelung für bedeutsam und hat ihr einstimmig zugestimmt. Zu Nr. 18 § 44 hat einstimmig eine Neufassung mit seit langem schon angestrebten wesentlichen Ergänzungen erfahren. Die in Abs. 1 getroffene Neuregelung der Abfindung von Kriegerwitwen im Falle der Wiederverheiratung, die zugleich eine Erhöhung der Heiratsabfindung um 780 DM bedeutet, hat die einstimmige Billigung des Ausschusses gefunden. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuß die Frage geprüft, ob man einen Anspruch auf Heiratsabfindung auch für diejenigen Witwen festlegen soll, die sich vor Erlaß des Bundesversorgungsgesetzes am 1. Oktober 1950 wieder verheiratet (Pohle [Eckernförde]) haben. Der Ausschuß hat sich bei der Schwierigkeit der Lösung dieses Problems zu einer derartigen Regelung nicht entschließen können. Abs. 2 regelt, daß bei einer Nichtigerklärung der neuen Ehe die Witwenrente wieder auflebt. Während nach geltendem Recht im Falle des Todes des Ehemannes nach der Wiederverheiratung nur die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 in Frage kommt, wird auf Grund der Neufassung des Abs. 3 künftig eine Beihilfe in Höhe der Witwenrente zu zahlen sein. Eine Kannleistung in Höhe von zwei Dritteln der Witwenrente sieht Abs. 4 bei Scheidung oder Aufhebung der neuen Ehe vor, sofern nicht ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden der Witwe vorliegt oder die Scheidung von ihr nach § 48 des Ehegesetzes verlangt worden ist. Abs. 8 stellt sicher, daß die Neuregelung auch auf die Witwen Anwendung findet, deren vor dem Inkrafttreten des BVG geschlossene Ehe wieder aufgelöst oder geschieden worden ist. Es werden also auch die Witwen des 1. Weltkrieges einbezogen, sofern der frühere Ehemann an den Folgen einer Schädigung gestorben ist. Damit wird die nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4 zu § 48 bisher auf den Fall eines Bedürfnisses begrenzte Regelung erweitert und gesetzlich fundiert. Die in dem Antrag der Fraktion des GB/BHE in Angleichung an § 164 des Bundesbeamtengesetzes angestrebte weitergehende Regelung fand im Ausschuß keine Mehrheit. Zu Nr. 19 Hierzu kann auf die Erläuterung zu § 32 Abs. 3 — Nr. 10 des Gesetzentwurfs — verwiesen werden. Zu Nr. 20 Der sich auf einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP und Genossen gründende Beschluß über die Erhöhung der Grundrenten der Waisen in § 46 erfolgte mit Mehrheit, nachdem ein weitergehender SPD-Antrag keine Zustimmung gefunden hatte. Zu Nr. 21 Die Erhöhung der Ausgleichsrenten, der Einkommensgrenzen und des progressiven Freibetrags für Waisen in § 47 hat der Ausschuß einstimmig beschlossen. Zu Nr. 22 Die Änderung des § 48 Abs. 3 ergibt sich aus der zu § 44 Satz 1 beschlossenen Fassung und regelt die Höhe der Heiratsabfindung für Empfänger von Witwenbeihilfe. Zu Nr. 23 Ebenfalls mit Mehrheit wurden die von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP und Genossen beantragten Verbesserungen bei den Elternrenten (§ 51) beschlossen. Für die weitergehenden Anträge der Fraktionen der SPD und des GB/BHE konnte eine Zustimmung nicht erreicht werden. Die Ergänzung des Abs. 3 und die Einfügung eines neuen Abs. 4, die eine Verbesserung der Versorgung für die Eltern vorsieht, deren einziges, letztes oder alle Kinder gefallen sind, hat dagegen die einstimmige Billigung des Ausschusses gefunden. Ein von der SPD-Fraktion zu § 50 Abs. 1 gestellter Antrag, die Prüfung der Ernährereigenschaft bei der Gewährung einer Elternrente zu beseitigen, wurde nach eingehender Beratung mit Mehrheit abgelehnt. Eine Streichung dieser Bestimmung hätte dazu beigetragen, sich aus der gegenwärtigen Regelung ergebende Härtefälle auszuräumen und in der Durchführung des Gesetzes die Verwaltungsbehörden arbeitsmäßig zu entlasten. Zu Nr. 24 Die von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP und Genossen beantragte Einfügung eines neuen § 52a wurde damit begründet, es könne aus psychologischen Gründen dem Beschädigten gegenüber nicht verantwortet werden, daß im Falle seines Todes die Familie versorgungsmäßig besser gestellt werde als zu seinen Lebzeiten. Diese zum Teil erhebliche Besserstellung der Hinterbliebenen ergebe sich jedoch in vielen Fällen, wenn man die auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfs erhöhten Renten der Witwe und der Waisen sowie das Kindergeld zusammenrechne. Die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung bedeutet eine Rechtsangleichung an entsprechende Vorschriften im Bundesbeamtengesetz und in der Reichsversicherungsordnung. Durch die Formulierung in Nr. 4 Satz 2 der Übergangsvorschriften ist sichergestellt, daß bei einer auf Grund der Vorschrift des § 52a vorzunehmenden Minderung der Versorgungsbezüge den Hinterbliebenen wenigstens die bisherigen Bezüge verbleiben. Zu Nr. 25 Die Erhöhung des Bestattungsgeldes für Hinterbliebene in § 53 ergibt sich zwangsläufig aus der Änderung des § 36 und wurde einstimmig beschlossen. Zu Nr. 26 Die Neufassung des § 55 Abs. 1 Buchstabe b stellt sicher, daß beim Zusammentreffen von Beschädigten- und Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente bei Beurteilung der Bedürftigkeit der Eltern nur noch die Ausgleichsrente des Beschädigten bzw. der Witwe als sonstiges Einkommen gilt. Die Grundrente wird in diesen Fällen nicht mehr in die Einkommensberechnung einbezogen. Zu Nr. 27 Die Änderung des § 60 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich aus der in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Einführung einer Alterszulage und stellt sicher. daß es eines Antrags nicht bedarf, wenn der höhere Rentenanspruch durch die Vollendung des 65. Lebensjahres bedingt ist. Mit der Ergänzung des § 60 Abs. 1 beabsichtigt der Ausschuß in den Fällen Härten zu beseitigen, in denen der Beschädigte ohne Verschulden daran gehindert war, einen höheren Anspruch auf Ausgleichsrente wegen der Minderung seines sonstigen Einkommens geltend zu machen. Zu Nr. 28 Die zu § 41 Abs. 1 Buchstabe b (Nr. 16 Buchstabe a) beschlossene Änderung macht eine Angleichung in § 61 Abs. 4 Satz 1 erforderlich. Im übrigen gilt für die Hinterbliebenen in bezug auf die Ergänzung des § 61 Abs. 4 das zu Nr. 27 Gesagte entsprechend. (Pohle [Eckernförde]) Zu Nr. 29 Die einstimmig beschlossene Änderung der Hundertsätze in § 77 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich zwangsläufig aus der anläßlich der Zweiten Novelle zum BVG in § 74 Abs. 2 erfolgten Erhöhung des Auszahlungsbetrags der Kapitalabfindung vom Achtfachen auf das Neunfache. ZU ARTIKEL II In den Übergangsvorschriften ist insbesondere geregelt, in welchen Fällen auf Grund der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verbesserungen oder der sich aus diesem Gesetz ergebenden neuen Ansprüche eine Neufeststellung der Bezüge von Amts wegen erfolgt oder eine Antragstellung erforderlich wird. Im übrigen ist in Nr. 4 Satz 2 die bei der Begründung des § 52a bereits erläuterte BesitzstandsKlausel eingefügt. ZU ARTIKEL III Diese Vorschrift regelt die Anwendung des Gesetzes in Berlin. ZU ARTIKEL IV Die Entscheidung über das Inkrafttreten der materiellen Leistungen des Gesetzes am 1. Juli 1956 beruht auf einem Mehrheitsbeschluß. Die Fraktion der SPD hatte - wie es auch nach dem ersten Schriftlichen Bericht des Ausschusses (Drucksache 1954) einstimmig beschlossen war - auf einem Inkrafttreten der Fünften Novelle zum 1. Januar 1956 bestanden. Im Hinblick auf die gegenüber der ersten Ausschußvorlage - Drucksache 1954 - finanziell sehr weitgehenden Beschlüsse und die nach Angaben der Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen für das Rechnungsjahr 1956 nur in begrenztem Umfang verfügbaren Haushaltsmittel konnte sich die Mehrheit des Ausschusses auch nicht für den von der Fraktion des GB/BHE gestellten Eventualantrag, das Inkrafttreten der Novelle auf den Beginn des Haushaltsjahres am 1. April 1956 festzulegen, entscheiden. ZU ARTIKEL V Mit dieser Vorschrift wird der Bundesminister für Arbeit ermächtigt, den Wortlaut des BVG in der aus diesem Gesetz sich ergebenden Neufassung bekanntzumachen. III. Finanzielle Auswirkungen Die durch diesen Gesetzentwurf bewirkten Verbesserungen verursachen im Bundeshaushalt voraussichtlich die nachstehend aufgeführten Mehraufwendungen pro Haushaltsjahr: Zu Nr. 2 jährliche Mehrausgaben in Mio DM Versehrtensport als Heilmaßnahme . - 2,0 Zu Nr. 3 Erhöhung der Unterhaltskosten für den - 0,4 Blinden-Führhund Zu Nr. 9 Erhöhung der Grundrente der Beschädigten 169,3 zuzüglich Alterszulage 11,6 180,9 Zu Nr. 10 Erhöhung der Ausgleichsrente der Beschädigten - 32,9 Zu Nr. 11 a) Erhöhung der Einkommensgrenzen Beschädigter (Teilausgleichsrenten) 28,2 b) Erhöhung der Progression auf vier Zehntel 40,8 Drei-Zehntel-Progression für freie 16,2 85,2 Berufe Zu Nr. 12 Erhöhung der Pflegezulage - 8,7 Zu Nr. 13 Erhöhung des Bestattungsgeldes beim - 1,0 Tode Beschädigter Zu Nr. 15 Erhöhung der Grundrente der Witwen - 98,0 Zu Nr. 16 a) Ausdehnung der Ausgleichsrente auf Witwen nach vollendetem 14,0 45. Lebensjahr b) Erhöhung der Ausgleichsrente der Witwen 114,0 c) Erhöhung der Einkommensgrenzen für Witwen (Teilausgleichsrenten) 91,2 d) Drei-Zehntel-Progression für freie Berufe 10,8 Erhöhung der Progression auf vier 22,8 252,8 Zehntel Zu Nr. 17 Kindergeld für nichterwerbstätige - 8,0 Witwen Zu Nr. 18 Erhöhung der Abfindung bei Wiederverheiratung - 1,5 Witwenrente und Beihilfe nach § 44 - 6,0 Abs. 2 bis 8 Zu Nr. 20 Erhöhung der Grundrente der Waisen - 41,6 Zu Nr. 21 a) Erhöhung der Ausgleichsrente der Waisen 27,4 b) Erhöhung der Einkommensgrenzen für Waisen (Teilausgleichsrenten) . 93,5 c) Erhöhung der Progression auf vier Zehntel 6,2 127,1 Zu Nr. 22 bei Nr. 18 berücksichtigt - Zu Nr. 23 a) Erhöhung der Elternrente .. 5,3 b) Erhöhung der Einkommensgrenzen für Eltern (Teilelternrenten) .. 29,3 c) Erhöhung der Elternrente und Einkommensgrenzen bei Verlust mehrerer Kinder 3,5 d) Erhöhung der Elternrenten und 15,0 53,1 Einkommensgrenzen bei Verlust des einzigen, letzten oder aller Kinder (Pohle [Eckernförde]) Zu Nr. 25 Erhöhung des Bestattungsgeldes beim — 1,0 Tode Hinterbliebener Zu Nr. 26 Zusammentreffen von Witwen- und — 0,1 Elternrente Zu Nrn. 27, 28 Beginn der höheren Ausgleichsrente — 1,5 bei einer Minderung des sonstigen Einkommens Verordnung zu § 13 Verbesserungen der orthopädischen - 1,4 Versorgung Summe: 903,2 Davon sind abzusetzen: Voraussichtliche Minderausgaben a) durch Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung (Nr. 23) . 1,0 b) infolge eingetretener und noch zu erwartender Einkommenserhöhungen sowie durch Wegfall von Waisenrenten 85,0 c) infolge Gewährung von Witwenrenten auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes zum SVAG . . . 45,0 131,0 Mithin Mehraufwendungen jährlich: 772,2 Bonn, den 2. Mai 1956 Pohle (Eckernförde) Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 2349 (Vgl. S. 7586 D) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) (Drucksache 2348) über die von den Fraktionen der SPD, des GB/BHE und der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwürfe von Gesetzen zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 1708, 1808, 1811). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Vogel Der Deutsche Bundestag hat in seiner 129. Sitzung am Freitag, dem 10. Februar 1956 beschlossen, den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes — Drucksachen 1708, 1808, 1811 — zusammen mit den Anträgen auf den Umdrucken 514, 515, 516, 517 und 518 an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (federführend) und an den Haushaltsausschuß zurückzuverweisen. Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen liegt in seinem Schriftlichen Bericht vom 2. Mai 1956 — Drucksache 2348 — vor. Der Ausschuß gibt hierin einen Überblick über die finanziellen Auswirkungen des vorgesehenen Gesetzes. Der Haushaltsausschuß beriet in seiner Sitzung am 20. April 1956 über die oben bezeichneten Anträge. Nach den Beschlüssen des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen — Drucksache 2348 -- soll das Gesetz am 1. Juli 1956 in Kraft treten. Die durch die Ausführung des vorgesehenen Gesetzes entstehenden jährlichen Mehrausgaben betragen 903,2 Mio DM. Nach Abzug der voraussichtlichen Minderausgaben in Höhe von 131,0 Mio DM, die sich insbesondere aus eingetretenen und noch zu erwartenden Einkommenserhöhungen, dem Wegfall von Waisenrenten sowie aus der Gewährung von Witwenrenten auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes zum SVAG ergeben, verbleibt ein Netto-Mehraufwand von 772,2 Mio DM. Bei Erörterung der Deckungsfrage ging der Ausschuß davon aus, daß von der Bundesregierung in Erwartung der Gesetzesänderung bereits ein Betrag von 140 Mio DM in den Entwurf des Haushaltsplans 1956 eingestellt worden ist. Es wurde festgestellt, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1956 für das Rechnungsjahr 1956 ein Betrag von insgesamt 580 Mio DM benötigt wird. Von seiten der Opposition wurde im Haushaltsausschuß erklärt, daß sie bereit sei, auf den Boden des Ausschußantrags des Kriegsopferausschusses zu treten. Sie ist der Meinung, daß bei der derzeitigen Kassenlage bei rückwirkender Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Januar 1956 die erforderlichen Mittel vorhanden sind, und tritt daher für das Inkrafttreten der Novelle zu diesem Termin ein. Die Deckungsmöglichkeit wird von ihr vor allem in den steuerlichen Mehreinnahmen des Bundes im Rechnungsjahr 1955 von mehr als 1 Mrd DM und in der Heranziehung nicht verbrauchter Beträge aus Einzelplan 35 gesehen. Der Vertreter des GB/BHE stellte den Eventualantrag auf Inkraftsetzung des Gesetzes am 1. April 1956. Der Haushaltsausschuß hat es sodann für notwendig gehalten, zunächst Klarheit über den Termin der Inkraftsetzung des Gesetzes und über die sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen zu schaffen. Mit der Prüfung dieser Frage hat er seine Kommission wegen § 96 (neu) der Geschäftsordnung beauftragt. Diese Kommission sollte eine Klärung des tatsächlichen Finanzbedarfs für das Haushaltsjahr 1955 bei Inkraftsetzung der Novelle auf den 1. Januar 1956 und für das Haushaltsjahr 1956 bei Inkraftsetzung der Novelle zum 1. April 1956 oder zum 1. Juli 1956 oder — auf Empfehlung des Regierungsvertreters — zum 1. August 1956 herbeiführen. In der Sitzung dieser Kommission am 25. April 1956 wurden die bei den verschiedenen Daten des Inkrafttretens des Gesetzes entstehenden Belastungen erörtert. Es wurde festgestellt, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1956 956 Mio DM, am 1. April 1956 772 Mio DM, am 1. Juli 1956 580 Mio DM, am 1. August 1956 515 Mio DM, am 1. Oktober 1956 386 Mio DM erforderlich sind. Die Mehrheit der Ausschußmitglieder vertrat die Auffassung, daß mit einem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1956 — Mehraufwand 580 Mio DM — das Äußerste getan sei und eine höhere Belastung des Bundeshaushalts im Hinblick auf die Gesamthaushaltslage nicht möglich sei, zumal sich das Haushaltsjahr 1957 (Dr. Vogel) schwieriger als das Haushaltsjahr 1956 gestalten würde und die Rentneraltersversorgung unter keinen Umständen gefährdet werden könne. Für das Altersversorgungsgesetz sei z. B. auch für das Haushaltsjahr 1956 die beträchtliche Summe von mindestens 200 Mio DM bereitzustellen. Es sei auch der Opposition bekannt, daß einem Einnahmeüberschuß 1955 eine über- und außerplanmäßige Mehrausgabe von rd. 500 Mio DM und ein ao. Haushalt von 1,6 Mrd DM gegenüberstünden, d. h. haushaltsmäßig auch nach Abdeckung des ao. Haushalts durch den Überschuß des ordentlichen Haushalts ein Defizit von rd. 800 Mio DM verbleibe. Die Opposition verblieb bei ihrem bereits dargelegten Standpunkt. Auch in der Sitzung des Haushaltsausschusses vom 2. Mai 1956, in der der Bericht der Kommission vorlag, vertrat die SPD die Auffassung, daß sowohl das Mehraufkommen an Bundessteuern und Steueranteilen als auch die Ausgabenersparnisse des Rechnungsjahres 1955 die Deckungsmöglichkeit für die Inkraftsetzung der 5. Novelle in der vom Kriegsopferausschuß beschlossenen Fassung bereits zum 1. Januar 1956 gestatten. Auch für das Rechnungsjahr 1956 und die folgenden Jahre sieht die SPD ausreichende Möglichkeiten zur Etatisierung der durch die 5. Novelle entstehenden Mehrausgaben; sie beantragte, die 5. Novelle nach den Vorschlägen des Kriegsopferausschusses im Hinblick auf die gegebene Dekkungsmöglichkeit rückwirkend zum 1. Januar 1956 in Kraft zu setzen. Der Vertreter des GB/BHE wiederholte seinen Eventualantrag auf Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. April 1956. Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit, dem Hohen Hause den in diesem Bericht gestellten Antrag zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 2. Mai 1956 Dr. Vogel Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 599 (Vgl. S. 7596 D, 7598 A, 7600 C, 7602 C, 7603 A, D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 2348, 1708, 1808, 1811). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I: 1. In Nr. 9 erhält § 31 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: „(1) Die Grundrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert 35 Deutsche Mark, um 40 vom Hundert 45 Deutsche Mark, um 50 vom Hundert 55 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert 70 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert 90 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 110 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 125 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 140 Deutsche Mark." 2. Folgende Nr. 22 a wird eingefügt: ,22 a. § 50 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftigkeit gewährt."` 3. In Nr. 24 wird dem § 52 a folgender Satz angefügt: „Durch die Kürzung darf eine Minderung bereits festgestellter Versorgungsbezüge nicht eintreten." 4. Folgende Nr. 26 a wird eingefügt: ,26 a. In § 59 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „1956" durch die Zahl „1958" ersetzt.' Zu Art. IV: 5. Art. IV erhält folgende Fassung: Artikel IV Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend hiervon treten in Kraft a) Artikel I Nr. 1 Buchstabe a, Nrn. 3 und 9 bis 16 und 18 bis 26 am 1. Januar 1956, b) Artikel I Nr. 17 am 1. Januar 1955, c) Artikel I Nr. 29 mit Wirkung vom 1. August 1953. Bonn, den 8. Mai 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 601 (Vgl. S. 7603 A, C, 7604 A) Änderungsantrag des Abgeordneten Arndgen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 2348, 1708, 1808, 1811). - Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I: 1. Folgende Nr. 30 wird angefügt: 30. In § 86 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt. Zu Art. IV: 2. In Abs. 2 ist folgender Buchstabe c anzufügen: c) Artikel I Nr. 30 mit Wirkung vom 1. Oktober 1950. Bonn, den 8. Mai 1956 Arndgen Anlage 6 Umdruck 604 (Vgl. S. 7593 C, 7594 A, 7596 D, 7603 D) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/ BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 2348, 1708, 1808, 1811). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. IV Abs. 2 Buchstabe a wird das Datum „1. Juli 1956" ersetzt durch das Datum „1. Januar 1956". Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In Art. IV Abs. 2 Buchstabe a wird das Datum „1. Juli 1956" ersetzt durch das Datum „1. April 1956". Bonn, den 8. Mai 1956 Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Anlage 7 Umdruck 606 (Vgl. S. 7597 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Probst, Maucher, Bausch und Genossen und der Fraktionen der DP, DA zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 2348, 1708, 1808, 1811). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. IV Abs. 2 Buchstabe a wird das Datum „1. Juli 1956" ersetzt durch das Datum „1. April 1956". Bonn, den 8. Mai 1956 Frau Dr. Probst Maucher Bausch Dr. von Buchka Cillien Dr. Franz Frau Dr. Ganswindt Geiger (München) Dr. Gleissner (München) Hilbert Kroll Lang (München) Dr. Löhr Maier (Mannheim) Majonica Frau Dr. Maxsein Muckermann Naegel Raestrup Matthes Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 603 (Berichtigt) (Vgl. S. 7614 C, 7617 D) Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Moselkanalisierung (Drucksache 2188). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, in einer gemeinsamen Sitzung die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten, für Wirtschaftspolitik, für Verkehrswesen und für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über alle Tatsachen und Erwägungen um den Bau des Moselkanals zu unterrichten. Bonn, den 8. Mai 1956 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Anton Storch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nur einige ganz kurze Worte zu diesem Thema. Gerade Sie, Herr Kollege Pohle, wissen einmal, daß aus den Entscheidungen über die Gewährung von Witwenrenten sehr wenig Klagen bei den Sozialgerichten eingegangen sind. Sie wissen auch, daß die eingereichten Klagen nach der genauesten Nachprüfung der Tatbestände fast alle abgelehnt worden sind. Es ist nicht so, daß sich die seitherige Regelung nicht bewährt hätte. Wir in diesem Hohen Hause haben keine Veranlassung, irgend jemanden dazu zu verleiten, zu sagen: Nun ja, bei dir wird ja nur die Bedürftigkeit geprüft; ob deine anderen Kinder, die noch leben, unterhaltsverpflichtet sind, gilt für dich jetzt nicht mehr; du brauchst nur hinzugehen und den Antrag zu stellen. Damit würden wir Leute auf den Plan rufen, die auch nach der Meinung der Kriegsbeschädigten selbst nicht dahingehören. Deshalb bin ich der Meinung, daß der Ausschuß sehr wohl beraten war, als er die vorliegende Fassung beschloß.



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Probst.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Maria Probst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen, die Herr Kollege Pohle gemacht hat, beweisen eines: daß die Durchführungsverordnung einer nochmaligen Überlegung bedarf. Wir haben dem bereits im Ausschuß zugestimmt. Es ist bereits im Protokoll festgehalten, daß der Ausschuß sich mit der Gestaltung der Durchführungsverordnung noch einmal befassen wird. Ich glaube aber nicht, daß diese Aufgabe durch eine Änderung des Gesetzes selbst gelöst werden kann. Ich empfehle daher noch einmal, den Antrag abzulehnen.