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    2. Deutscher Bundestag — 137. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. März 1956 7069 137. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. März 1956. Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 233 (Drucksachen 2120, 2242) 7071 A Erklärung des Präsidenten über die Setzung der Flagge des Europarates vor dem Bundeshaus 7071 A Dankesworte des Präsidenten an die deutschen Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Beschlußfassung über den Entschließungsentwurf für die Errichtung einer Europäischen Zoll- und Marktunion 7071 B Europadebatte: Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 7071 B Dr. Dr. h. c. Pünder (CDU/CSU), Generalberichterstatter der Deutschen Delegation der Beratenden Versammlung des Europarates . . . 7072 B Dr. Mommer (SPD), Berichterstatter 7075 B Dr. Leverkuehn (CDU/CSU), Berichterstatter 7076 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 7077 D Politische Fragen: Beratung des Entschließungsantrags der Abgeordneten Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Gemeinsame europäische Politik in den künftigen Ost-West-Konferenzen (Drucksache 2151) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Europäische Organisation für Atomenergie und Errichtung eines Gemeinsamen Marktes (Drucksache 2152) und mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE, DP, DA betr. Schaffung einer europäischen Kommission für Atomenergie (Drucksache 2229) 7077 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) 7078 A, 7085 A, 7088 C, D Kiesinger (CDU/CSU) . . . 7082 C, 7085 A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 7085 C Euler (DA) . . 7086 D, 7088 A, B, D, 7090 A Erler (SPD) 7087 D, 7088 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 7088 A, B Dr. Gille (GB/BHE) 7090 B Strauß, Bundesminister für Atomfragen 7091 C, 7104 A Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 7092 C Dr. Furler (CDU/CSU) . . . 7093 C, 7108 D Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 7097 D Dr. Blank (Oberhausen) (DA) . . 7099 C Dr. Reif (FDP) 7100 D Dr. Kreyssig (SDP) 7102 A Dr. von Merkatz (DP) 7104 A Dr. Pünder (CDU/CSU) 7108 B, C Beschlußfassung 7108 B, C Zur Geschäftsordnung bzw. zur Abstimmung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 7108 C, D Paul (SPD) 7109 A Wirtschaftsfragen: Beratung des Antrags der Abg. Dr. Hellwig, Graf von Spreti, Dr. Mommer, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Gemeinsame Senkung der Einfuhrzölle bei den Mitgliedstaaten des Europarates (Drucksache 2153) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Leverkuehn, Kalbitzer, Graf von Spreti, Dr. Mommer, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Wirtschaftshilfe für Südeuropa (Drucksache 2154), mit der Großen Anfrage der Abg. Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Postverkehrs (Drucksache 2155) und mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Postverkehr mit dem Ausland (Drucksachen 1787, 436) . 7109 B, C, 7111 C Dr. Pünder (CDU/CSU) 7109 C Dr. Steinmetz, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post-und Fernmeldewesen 7109 C Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP), Berichterstatter 7111 C Annahme der Anträge Drucksachen 2153, 2154, 1787 7109 C, 7112 D Rechts- und Verwaltungsfragen: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vereinfachung der Grenzformalitäten für Reisende (Drucksachen 2011, 198) . . . . 7112 D Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 7112 D Beschlußfassung 7113 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Abg. Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder u. Gen. betr. Vereinfachung der Grenzformalitäten für private Kraftfahrzeuge und über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vereinfachung der Zollkontrolle (Drucksachen 1788, 576, 338) . . . . 7113 A Dr. Brühler (DP), Berichterstatter . 7113 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier 7114 B, C, D Beschlußfassung 7115 C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Zweites Änderungsgesetz zum Zollgesetz) (Drucksache 2038) 7115 C Beschlußfassung 7115 C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Paßwesen (Drucksache 2044, Umdruck 551 [berichtigt]) 7115 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . 7115 D Beschlußfassung 7116 A Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Vereinfachung der Grenzformalitäten für Reisende (Drucksache 2156) 7116 B Beschlußfassung 7116 B Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Kiesinger, Dr. Becker (Hersfeld), Dr. Schranz u. Gen. betr. Beschlüsse des Unterausschusses 3 des Ausschusses des Deutschen Bundestages für auswärtige Angelegenheiten und der interparlamentarischen französischen Kommission für Fragen der Grenzformalitäten über die Vereinfachung der Grenzformalitäten im deutsch-französischen Reiseverkehr (Drucksache 2157) 7116 B Beschlußfassung 7116 B Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Vereinfachung der Formalitäten in Flughäfen (Drucksache 2158) . . 7116 B Beschlußfassung 7116 C Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Dr. Dr. h. c. Pünder, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Verzicht auf den internationalen Führerschein (Drucksache 2159) . . 7116 C Beschlußfassung 7116 D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Graf von Spreti, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Zollbefreiung für Betriebsstoffe der Landkraftfahrzeuge (Drucksache 2161) 7116 D Beschlußfassung 7116 D Beratung des Antrags der Abg. Gräfin Finckenstein, Dr. Leverkuehn, Dr. Becker (Hersfeld) u. Gen. betr. Erleichterung des europäischen Reiseverkehrs durch Autobahnsymbol (Drucksache 2162) 7117 A Beschlußfassung 7117 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksachen 1969, zu 1969, 1773) . . 7117 A Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 7118 C Dr. Mommer (SPD) 7117 A, C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 7117 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 7117 B Abstimmung 7117 C Beschlußunfähigkeit festgestellt . . 7117 D Nächste Sitzung 7117 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeneten 7118 A Anlage 2: Änderungsantrag des Abg. Dr von Buchka zu den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Paßwesen (Umdruck 551) 7118 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache zu 1969) 7118 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Meitmann 12. 5. Dr. Starke 30. 4. Blachstein 20. 4. Mensing 15. 4. Morgenthaler 15. 4. Miller 10. 4. Dr. Dittrich 7. 4. Kalbitzer 7. 4. Lulay 7. 4. Kahn 1. 4. Böhm (Düsseldorf) 31. 3. Diedrichsen 31. 3. Dr. Hammer 31. 3. Dr. Kopf 31. 3. Dr. Luchtenberg 31. 3. Dr. Maier (Stuttgart) 31. 3. Moll 31. 3. von Manteuffel (Neuß) 28. 3. Gedat 24. 3. Hoogen 24. 3. Horn 24. 3. Frau Keilhack 24. 3. Frau Schroeder (Berlin) 24. 3. Altmaier 23. 3. Dr. Baade 23. 3. Birkelbach 23. 3. Brandt (Berlin) 23. 3. Brookmann (Kiel) 23. 3. Cillien 23. 3. Dr. Conring 23. 3. Dopatka 23. 3. Feldmann 23. 3. Frau Geisendörfer 23. 3. Hansen (Köln) 23. 3. Hörauf 23. 3. Dr. Lindenberg 23. 3. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 23. 3. Oetzel 23. 3. Ollenhauer 23. 3. Pelster 23. 3. Frau Pitz 23. 3. Rademacher 23. 3. Frau Dr. Rehling 23. 3. Reitzner 23. 3. Stücklen 23. 3. Wagner (Ludwigshafen) 23. 3. Dr. Atzenroth 22. 3. Bettgenhäuser 22. 3. Brockmann (Rinkerode) 22. 3. Dr. Bürkel 22. 3. Dr. Deist 22. 3. Etzenbach 22. 3. Frehsee 22. 3. Dr. Glasmeyer 22. 3. Günther 22. 3. Jahn (Frankfurt) 22. 3. Könen (Düsseldorf) 22. 3. Kühn (Köln) 22. 3. Leibfried 22. 3. Dr. Leiske 22. 3. Marx 22. 3. Massoth 22. 3. Frau Dr. Maxsein 22. 3. Dr. Mocker 22. 3. Rasch 22. 3. Richarts 22. 3. Dr. Schellenberg 22. 3. Schneider (Bremerhaven) 22. 3. Voss 22. 3. Dr. Willeke 22. 3. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Dr.-Ing. E. h. Schuberth 15. 4. Anlage 2 Umdruck 551 (Vgl. S. 7115 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. von Buchka zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Paßwesen (Drucksache 2044). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Einleitung des Art. 1 wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: 2. Dem Art. 1 wird folgende Nummer 2 angefügt: 2. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder 2" gestrichen. Bonn, den 21. März 1956 Dr. von Buchka Anlage 3 Drucksache zu 1969 (Vgl. S. 7117 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache zu 1969) Berichterstatter: Abgeordneter Krammig I. Darstellung der Rechtslage 1. Zoll- und Verbrauchsteuerbefreiung für Kaffee und Tee bei der Einfuhr in das Bundesgebiet basieren im wesentlichen auf § 69 Abs. 1 Ziff. 23, 24 und 25 des Zollgesetzes (ZG) vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 529), dem Kaffee- und dem Teesteuergesetz, beide vom 30. Juli 1953 (BGBl. I S. 708 bzw. 710). Das Kaffee- und das Teesteuergesetz bestimmen, daß, wenn in Fällen des § 69 ZG Zollbefreiung eintritt, auch Steuerbefreiung 2u gewähren ist. 2. § 69 Abs. 1 Ziff. 23 ZG befreit von der Einfuhrzollschuld Waren in kleinen Mengen oder von geringem Zollwert. Was solche Mengen sind, bestimmt § 122 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung - AZO) vom 21. März 1939 (RMinBl. 1939 S. 313) und vom 8. März 1951 (BGBl. I S. 171). Kaffee und Tee fallen unter diese Befreiungsvorschrift nur dann, wenn sie lose oder in angebrochenen Packungen, in Mengen von weniger als 50 Gramm bei Kaffee, in Mengen von weniger als 20 Gramm bei Tee, von Bewohnern des deutschen Zollgrenzbezirks (in der Regel ein Grenzstreifen von 15 km Tiefe) im Alter von mehr als 16 Jahren zum Verbrauch in der Familie eingebracht werden. Diese Vergünstigung, die alle Eingangsabgaben (Zoll, Kaffee- bzw. Tee-und Umsatzausgleichsteuer) umfaßt, kann zweimal monatlich in Anspruch genommen werden. 3. Proben und Muster von Kaffee und Tee in zum Genuß geeigneter Beschaffenheit sind in Mengen bis zu 250 Gramm Rohgewicht zoll- und steuerfrei, wenn sie mit der Post für einschlägige Handelsunternehmen eingehen (§ 69 Abs. 1 Ziff. 24 ZG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Ziff. 1 AZO). (Krammig) 4. Vor Erlaß der die abgabenfreie Einfuhr von Kaffee und Tee begünstigenden Anordnungen des Bundesministers der Finanzen, die in Drucksache 1773 und in diesem Bericht, Ziffer 6 bis 11, im einzelnen genannt bzw. behandelt worden sind, galten im Reiseverkehr die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Ziff. 25 ZG, §§ 124, 126 AZO. Soweit sie für die Beurteilung des Beratungsgegenstandes von Bedeutung sind, werden sie nachstehend zitiert. § 69 Abs. 1 Ziff. 25 ZG lautet: (1) Einfuhrzoll wird nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen nicht erhoben 25. ; von Nahrungs- und Genußmitteln zum Reiseverbrauch, Was Reise im Sinne dieser Vorschrift ist, erläutert § 124 AZO wie folgt: (1) Als Reise im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziff. 25 des Zollgesetzes wird für im Zollausland wohnende Personen die Reise ins Zollausland, die unmittelbare Durchreise durch das Zollgebiet und die Ein-und Ausreise mit einem kürzeren Aufenthalt im Zollgebiet angesehen. . . . (2) Reist eine im Inland wohnende Person zu vorübergehendem Aufenthalt ins Zollausland, so ist diese Reise im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziff. 25 des Zollgesetzes die im Zollausland zurückgelegte Reise und die Rückreise im Zollgebiet. Nahrungs- und Genußmittel, die der Reisende bei der Einreise mit sich führt, bleiben nach § 69 Abs. 1 Ziff. 25 ZG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 AZO insoweit zollfrei, als sie zum Verbrauch auf der Durchreise oder bis zum Erreichen des Reiseziels im Zollgebiet bestimmt und nach Reiseziel und Reisedauer angemessen sind. Die Entscheidung darüber, welche Mengen im einzelnen Fall zollfrei bleiben, treffen die Zollabfertigungsbeamten nach ihrem Ermessen, bei Waren, für die Höchstmengen festgesetzt sind, im Rahmen dieser Begrenzung. Beim großen Reise- und Durchgangsverkehr wird nicht kleinlich verfahren, bei Grenzbewohnern wird ein strenger Maßstab angelegt. Im Rahmen dieser Vorschrift sind für Kaffee und Tee in der AZO keine Höchstmengen festgesetzt worden. Werden im Reiseverkehr größere Mengen an Nahrungs- und Genußmitteln zur Zollabfertigung gestellt, als zum Verbrauch auf der Reise zollfrei gelassen werden können, so werden gemäß § 126 Abs. 5 AZO nur die den Reisebedarf übersteigenden Mengen verzollt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt. 5. Mit Erlaß vom 24. April 1951 III — Z 2321 —9/51 — O 1729 — 121/51 —, veröffentlicht im Bundeszollblatt (BZBl.) 1951 S. 188, ordnete der Bundesminister der Finanzen Erleichterungen für Reisende aus europäischen und außereuropäischen Ländern an. Soweit diese Anordnung für die hier behandelte Vorlage von Bedeutung ist, führte sie aus: „Die Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit Europas (OEEC) hat in ihren Ratsbeschlüssen vom 17. November 1949 und 5. Juni 1950 für alle Mitgliedstaaten verbindliche wesentliche Erleichterungen in der Behandlung von Reisenden aus überseeischen und OEEC-Ländern vereinbart. Die Erleichterungen betreffen die Abgabenfreiheit und die allgemeine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr von Waren. Zur Durchführung dieser Beschlüsse ordne ich folgendes an: A. Allgemeines 3. Es ist wieder nach § 69 Abs. 1 Ziff. 25 ZG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der nach Abschnitt B dieses Erlasses geplanten und schon jetzt anzuwendenden Änderung des § 126 AZO zu verfahren. Der Abschnitt B des Erlasses bezog sich nicht auf Kaffee und Tee, sondern nur auf Tabakwaren (Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen). Der Erlaß stellte also für verschiedene Waren, auch für Kaffee und Tee, fest, daß nach § 69 Abs. 1 Ziff. 25 ZG bei der Einfuhr dieser Gegenstände zu verfahren sei. Demnach galt für Kaffee und Tee, daß sie insoweit abgabenfrei zu belassen seien, als sie zum Verbrauch auf der Durchreise oder bis zum Erreichen des Reiseziels im Zollgebiet bestimmt und nach Reiseziel und Reisedauer angemessen sind (Reisebedarf). Die Entscheidung darüber, welche Mengen im einzelnen Fall abgabenfrei bleiben, hatten die Zollabfertigungsbeamten nach ihrem Ermessen zu treffen. 6. Kaffee und Tee konnten daher nach geltendem Recht nur in Ausnahmefällen als Reisebedarf zollfrei gelassen werden. Als solche Ausnahmefälle sind in dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. August 1955 III B/1 — Z 2320 — 93/55 beispielsweise aufgeführt: „Kaffee und Tee bei Touristen, Faltbootfahrern, Campingreisenden usw., wenn sie eine Ausrüstung mit sich führen, die auf die ernstliche Absicht, die Mahlzeiten selbst zuzubereiten, schließen läßt." 7. In extensiver Auslegung des unter Ziffer 5 dieses Berichts erwähnten Erlasses vom 24. April 1951 und in Abweichung von § 126 AZO erklärte sich der Bundesminister der Finanzen mit Erlaß vom 15. August 1951 III Z 2321 — 32/51 damit einverstanden, bei der Festsetzung der zollfreien Mengen von Genußmitteln im großen Reiseverkehr bei Kaffee und Tee wie folgt zu verfahren: Die Notwendigkeit, Kaffee und Tee als Reisebedarf (§ 126 AZO) zollfrei zu lassen, kann sich nur im Reiseverkehr über größere Strecken, d. h. bei einer Entfernung über 50 km von der Grenze bis zum Reiseziel ergeben. Unter dieser Voraussetzung können gebrannter Kaffee bis zu einer Menge von 250 Gramm oder 125 Gramm Kaffeeauszüge und Tee bis zu einer Menge von 50 Gramm im allgemeinen als Reisebedarf abgabenfrei belassen werden. 8. Ab 1. August 1952 erfolgte mit Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. Juni 1952 III B — Z 2321 — 9/52 eine Einschränkung der Vergünstigung. Danach konnte grundsätzlich nur noch ein Reisebedarf an Kaffee und Tee im Reiseverkehr über größere Strecken, d. h. bei einer Entfernung von etwa 100 km von der Eingangszollstelle bis zum Reiseziel anerkannt werden. Unter dieser Bedingung durften 250 Gramm gebrannter Kaffee oder 125 Gramm Kaffeeauszüge und 50 Gramm Tee bei der ersten Einreise im Monat als Reisebedarf abgabenfrei belassen werden. (Krammig) 9. Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 27. August 1952 III B — Z 2321 — 22/52 stellte klar, daß 1. Kur-, Sommergäste usw., die sich vorübergehend im Zollgrenzbezirk aufhalten, keine abgabenfreien Mengen von Kaffee und Tee einführen können, wie sie Grenzbewohnern mit ständigem Wohnsitz im Zollgrenzbezirk zustehen (Ziffer 2 dieses Berichtes), 2. Kaffee- und Teemengen unter den Voraussetzungen des in Ziffer 8 dieses Berichtes erwähnten Erlasses zollfrei eingeführt werden können, wenn die Reise nicht in einem Zuge ausgeführt, sondern durch einen längeren oder kürzeren Aufenthalt (z. B. Kuraufenthalt) unterbrochen wird, 3. die Abgabenvergünstigung, die nur bei der ersten Einreise im Monat gewährt wird, von der Vorlage eines Reisepasses abhängig zu machen ist, aus dem ersichtlich ist, daß es sich um die erste Einreise im Monat handelt. 10. Der weitere Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 1. Oktober 1952 III B — Z 2321 —26/52 ließ schließlich die Abgabenvergünstigung auch bei Sammelpaßreisenden zu, obwohl ein einwandfreier Nachweis der ersten Einreise im Monat bei Sammelpaßreisenden nicht möglich ist. 11. Mit Erlaß vom 13. März 1953 III B — Z 2320 —17/53 wies der Bundesminister der Finanzen die Zollstellen darauf hin, daß in dem Merkblatt über die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren, Kaffee und Tee die Hundertkilometergrenze bei der abgabenfreien Einfuhr von Kaffee und Tee weggelassen worden sei. Insoweit galt der in Ziffer 8 dieses Berichtes erwähnte Erlaß als geändert. 12. Schließlich, und damit wurde der Rechtszustand des § 69 Abs. 1 Ziff. 25 ZG in Verbindung mit § 126 AZO wiederhergestellt (Ziffer 4 bis 6 dieses Berichts), hob der Bundesminister der Finanzen mit Erlaß vom 30. August 1955 III B/1 — Z 2320 — 93/55 mit Wirkung vom 1. November 1955 die Bestimmungen über die allgemeine Abgabenbefreiung für Kaffee und Tee im großen Reiseverkehr (Ziffer 7 bis 11 dieses Berichtes) wieder auf. II. Beratung im Ausschuß 13. Der Antrag auf Drucksache 1773 wurde in der 109. Sitzung des Bundestages am 27. Oktober 1955 an den Ausschuß zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß behandelte die Vorlage in der 80. Sitzung am 14. Dezember 1955. 14. Die Antragsteller begründeten die von ihnen angestrebte Wiederherstellung der allgemeinen Abgabenvergünstigung für Kaffee und Tee im Sinne des in den Ziffern 7 bis 11 dieses Berichtes erwähnten Ausmaßes insbesondere damit, daß die Aufhebung der Abgabenvergünstigung im Zuge des Abbaues der Zollschranken und der Vereinfachung der Zollabfertigung beim Grenzübertritt unverständlich sei. Sie wiesen ferner darauf hin, daß die Aufhebung der Vergünstigung in erster Linie minderbemittelte Bevölkerungskreise träfe und zu Kaffee- und Teeschmuggel erneut anreize. 15. Der Vertreter der Bundesregierung begründete die Aufhebung der allgemeinen Abgabenvergünstigung mit längeren Ausführungen. Er führte im wesentlichen folgendes aus: a) Als Folge der Verknappung von Kaffee und Tee nach dem Kriege, der verhältnismäßig hohen Verbrauchsteuerbelastung und der überhöhten Preise für diese Genußmittel seien an den Grenzzollstellen erhebliche Abfertigungsschwierigkeiten dadurch aufgetreten, daß die Reisenden in zunehmendem Maße bestrebt gewesen waren, möglichst große Mengen dieser Waren abgabenfrei einzuführen. Diese anormalen Verhältnisse hätten es gerechtfertigt, zur Wahrung der Einheitlichkeit und Erleichterung bei der Zollabfertigung den Begriff „Reisebedarf" weitherzig auszulegen, also auch dem Reisenden Kaffee und Tee abgabenfrei zu belassen, der sie nicht während der Reise verbrauche. Den Zollstellen sei daher die Richtlinie gegeben worden, im großen Reiseverkehr allgemein Kaffee bis zu einer Menge von 250 Gramm und Tee bis zu einer Menge von 50 Gramm als Reisebedarf anzuerkennen. Der Erlaß dieser Richtlinie zur Anwendung des § 126 Abs. 1 AZO erschien insbesondere auch deswegen vertretbar, weil er nur im großen Reiseverkehr und damit unter den damaligen Verhältnissen auf einen beschränkten Personenkreis (insbesondere Ausländer) Anwendung fand. b) Durch die Aufhebung des Visumzwanges seitens der meisten Nachbarländer der Bundesrepublik sei der Grenzübertritt erheblich erleichtert worden. Dies und die Gewährung der allgemeinen Abgabenbefreiung für Kaffee und Tee habe für in erreichbarer Nähe zur Grenze wohnende Bevölkerungskreise einen immer größer werdenden Anreiz geboten, ihren Bedarf an diesen Genußmitteln im Ausland zu decken. Das habe dazu geführt, daß es weniger die zum internationalen Reisepublikum rechnenden Personen waren, die entsprechend dem Zweck der Vergünstigung anläßlich einer Reise Kaffee und Tee mitbrachten, als vielmehr und in ständig zunehmendem Umfang Inländer, die dem Sinn der gewährten Vergünstigung zuwider ausschließlich zum Einkauf dieser Genußmittel die Grenze überschritten hätten. An allen Grenzen, insbesondere von den in Grenznähe liegenden Großstädten, hätten Autobusunternehmer z. T. regelmäßig Gesellschaftsfahrten in das benachbarte Ausland veranstaltet, die laut öffentlichen Ankündigungen ausschließlich zum Kaffeeinkauf durchgeführt worden seien. So habe z. B. die Zeitung „Der Mittag" am 12. September 1955 einen mit „Schäffer bringt uns an den Bettelstab" überschriebenen Bericht aus Düsseldorf gebracht, wonach die Omnibusunternehmer selbst zugaben, daß der Hauptanreiz für die von ihnen durchgeführten Tages- und Kurzfahrten nach Holland und Belgien das zollfreie halbe Pfund Kaffee gewesen sei. c) Diese Entwicklung habe in immer stärkerem Maße dazu geführt, daß auf Grund der früher den Zollstellen gegebenen Richtlinie Zollbefreiungen gewährt wurden, die auch bei sehr weitherziger Auslegung nicht mehr mit dem Gesetz in Einklang zu bringen wären. Denn die Einfuhr von Kaffee und Tee durch die in erreichbarer Nähe zur Grenze wohnende Bevölkerung könne beim besten Willen nicht unter den Begriff „Reisebedarf" gebracht werden. Schon um die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wiederherzustellen, sei es deshalb nicht mehr vertretbar gewesen, die Zollstellen weiter nach diesen Richtlinien verfahren zu lassen. d) Darüber hinaus sei als Folge der allgemeinen Abgabenbefreiung für Kaffee lind Tee an den hauptsächlich dafür in Frage kommenden Grenzübergängen ein Massenandrang von „Kaffeereisenden" aufgetreten, der an den Hauptverkehrstagen zu Stauungen von Menschen und Fahrzeugen und Stockungen bei den zollamtlichen Verrichtungen (Krammig) an den Grenzübergängen geführt habe, wodurch auch das internationale Reisepublikum, das kaum noch von der Vergünstigung Gebrauch mache, in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Abgabenbefreiung, die zunächst zur Erleichterung und Beschleunigung der Zollabfertigung im internationalen Reiseverkehr beigetragen habe, habe somit im Laufe der Zeit durch die oben geschilderte Entwicklung sowohl für die Verwaltung als auch für den echten Reiseverkehr in immer größerem Umfang Erschwerungen und Nachteile mit sich gebracht. e) Ferner sprächen auch Gründe der Gerechtigkeit gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Denn nur in erreichbarer Nähe zur Landesgrenze wohnende Inländer oder die weiter von der Grenze wohnenden begüterten Reisenden könnten die Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen, während der Verbraucher im Landesinnern seinen Kaffee nur mit entsprechender Zoll- und Kaffeesteuerbelastung erwerben könne. f) Schließlich habe die umfangreiche Ausnutzung der Abgabenbefreiung zu teilweise existenzgefährdenden Einbußen für den einschlägigen Handel im Grenzgebiet geführt. Allein aus der Schweiz seien nach schweizerischen handelsstatistischen Angaben auf diesem Wege monatlich 40 bis 50 000 kg Kaffee in die Bundesrepublik eingeführt worden. Nach holländischen Schätzungen würden durch deutsche Reisende monatlich 100 000 kg Röstkaffee aus Holland in die Bundesrepublik verbracht. g) Den letzten Anstoß zur jetzt erfolgten Aufhebung der genannten Richtlinie habe aber folgender Umstand gegeben: Die allgemeine Abgabenbefreiung für Kaffee und Tee sei nur einmal im Monat, und zwar bei der ersten Einreise im Monat gewährt worden. Die Kontrolle hierüber konnte von den Zollabfertigungsbeamten bis zum 30. Juni 1955 ohne nennenswerten Zeitverlust für den Reisenden durch Einsichtnahme in den Paß an Hand der darin abgedruckten Einreisestempel des Paßkontrolldienstes ausgeübt werden. Seitdem aber bei Inländern zur Vereinfachung und Beschleunigung der Grenzabfertigung vom Paßkontrolldienst keine Paßeintragungen mehr vorgenommen werden, sei diese Möglichkeit entfallen. Es müsse deshalb zur Überwachung der abgabenfreien Einfuhr von Kaffee und Tee durch die Zollverwaltung nunmehr eine Stempelung der Pässe erfolgen. Da die Zollabfertigung sich in der Regel nach der Reihenfolge des Grenzübertritts vollziehe, werden von den durch die Abstempelung verursachten Verzögerungen in nicht zumutbarer Weise auch die ausländischen Reisenden betroffen, die in der Mehrzahl keinen Kaffee und Tee mit sich führen. Der mit dem Wegfall der Abstempelung durch den Paßkontrolldienst verfolgte und auch erreichte Zweck der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung werde bei der Abstempelung der Pässe durch die Zollbeamten wieder aufgehoben. h) Zusammenfassend sei zu sagen: aa) Unter den geschilderten Verhältnissen stehe die Wiedereinführung des früheren Zustandes und die weitere Aufrechterhaltung der allgemeinen Abgabenbefreiung für Kaffee und Tee im großen Reiseverkehr mit dem Gesetz nicht in Einklang. bb) Die Wiedergewährung der Abgabenbefreiung würde weiterhin eine Abstempelung der Reisepässe zur Überwachung der abgabenfreien Einfuhr erforderlich machen, wodurch der mit dem Wegfall der Abstempelung durch den Paßkontrolldienst verfolgte Zweck wieder aufgehoben würde. 16. Die Antragsteller bezweifelten die Richtigkeit der handelsstatistischen Zahlen (Ziffer 15 f), weil Ausfuhren solcher Art sich nie zutreffend feststellen lassen würden. 17. Die Mehrheit des Ausschusses machte sich die Begründung des Regierungsvertreters zu eigen. Sie hielt den Zeitpunkt für gekommen, den Rechtszustand des Zollgesetzes und der Allgemeinen Zollordnung wiederherzustellen. Denn sowohl die wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik als auch die Rücksichtnahme auf die durch die allgemeine Abgabenvergünstigung bisher geschädigten Gewerbekreise rechtfertigten dies, zumal Kaffee und Tee wieder in beliebigen Mengen und Qualitäten im Inland zu kaufen seien. Der Antrag wurde daher mit Mehrheit gegen die Stimmen der Antragsteller bei wenigen Enthaltungen abgelehnt. Bonn, den 20. Dezember 1955 Krammig Berichterstatter
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    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Euler, gestatten Sie eine Zwischenfrage?


Rede von August-Martin Euler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Bitte sehr!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Sie sprachen von den 6000 Mann, die niemanden bedrohten. Wollen Sie es dabei belassen?