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    2. Deutscher Bundestag — 135. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. März 1956 6963 135. Sitzung Bonn, Freitag, den 16. März 1956. Änderungen der Tagesordnung 6964 C, 6984 D, 6985 A Wahl des Abg. Seidl (Dorfen) zum Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Beratenden Versammlung des Europarates 6964 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1274); Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2101, Umdruck 539 [neu], 541, 544, 546, 549) 6964 C, D Dr. Bürkel (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 6993 C Sabel (CDU/CSU): als Berichterstatter 6964 D als Abgeordneter . 6965 C, 6966 D, 6968 D, 6970 D, 6973 C, 6974 A, 6975 C, 6977 C, 6983 D, 6984 A zur Geschäftsordnung 6973 D Frau Kalinke (DP) 6966 A, 6967 B, D, 6968 B, 6969 D, 6972 A, C, 6981 C, 6984 A, C Frau Schroeder (Berlin) (SPD) 6967 C, 6972 C, 6974 C, 6975 D Odenthal (SPD) . . 6969 A, 6971 A, D, 6978 A Dr. Atzenroth (FDP) 6969 B, 6976 D Storch, Bundesminister für Arbeit . . 6970 B Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) 6971 B, 6973 B Vizepräsident Dr. Jaeger . . . 6973 D, 6974 A Stingl (CDU/CSU) 6975 A Kutschera (GB/BHE) . . . . 6980 D, 6984 B Abstimmungen 6965 C, 6968 A, 6970 D, 6971 A, 6973 C, 6974 B, 6975 B, 6976 B, 6984 D Absetzung der Beratung der Gesetzentwürfe über die Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes (Drucksache 1946) und über die Einstellung von Soldaten für die Streitkräfte mit dem Dienstgrad vom Oberst an aufwärts (Drucksache 2075) 6984 D Absetzung des Berichts des Petitionsausschusses (Drucksache 2108) 6985 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2219) . . . . 6964 C, 6985 A Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 6985 A Beratung des Antrags der Abg. Josten u Gen. betr. Hilfe für die Eis- und Hochwassergeschädigten des Rheines und der Nebenflüsse (Drucksache 2199) . . 6964 C, 6985 A Josten (CDU/CSU), Antragsteller . . 6985 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 6985 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des PersonalgutachterausschußGesetzes (Drucksache 2085) 6985 C Erler (SPD) 6985 D Berendsen (CDU/CSU) 6985 D Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 6985 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksache 2054) . . 6986 A Meyer (Wanne-Eickel) (SPD), Antragsteller 6986 A Dr. Atzenroth (FDP) 6987 D Arndgen (CDU/CSU) 6988 A Frau Kalinke (DP) 6988 D Dr. Schellenberg (SPD) . . 6989 B, 6990 A Storch, Bundesminister für Arbeit . 6989 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 6990 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Drucksache 2137) 6990 B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Rechtsausschuß 6990 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Lohnstatistik (Drucksache 1994); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2118) 6990 B Maier (Mannheim) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6990 C Schriftlicher Bericht 7001 C Beschlußfassung 6991 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2113) 6991 A Dr. Atzenroth (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung) . . 7002 D Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 6991 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes, des Zolltarifs und des Mineralölsteuergesetzes (Zweites Zolländerungsgesetz) (Drucksache 2147) 6991 B Krammig (CDU/CSU) 6991 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen und an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 6991 B Erste Beratung des von den Abgeordneten Lotze u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des § 10 der Justizbeitreibungsordnung (Drucksache 2121) 6991 B Lotze (CDU/CSU), Antragsteller . 6991 C Überweisung an den Rechtsausschuß . 6992 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Hoogen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des § 13 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes (Drucksache 2067); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 2212, zu 2212) 6992 C Dr. Schranz (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 7003 A Beschlußfassung 6992 C Geschäftliche Mitteilungen 6992 D Nächste Sitzung 6992 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6993 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 2101) 6993 C Anlage 3: Änderungsantrag der Abg Dr. Bürkel u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 534) 7000 C Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Sabel und Stingl zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 539 [neu]) . 7000 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 541) . . . . 7000 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 544) . . . . 7001 A Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Frau Schroeder (Berlin) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 546) 7001 B Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 549) . . . . 7001 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zum Entwurf eines Gesetzes über die Lohnstatistik (Drucksache 2118) 7001 C Anlage 10: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Atzenroth zur Abstimmung betr. den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 7002 D Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von den Abg. Hoogen u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des § 13 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes (zu Drucksache 2212) 7003 A Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 11. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Meitmann 12. 5. Dr. Starke 30. 4. Mensing 15. 4. Miller 10. 4. Kalbitzer 7. 4. Lulay 7. 4. Kahn 1. 4. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 1. 4. Böhm (Düsseldorf) 31. 3. Diedrichsen 31. 3. Dr. Hammer 31. 3. Dr. Kopf 31. 3. Dr. Maier (Stuttgart) 31. 3. Moll 31. 3. von Manteuffel (Neuß) 28. 3. Gedat 24. 3. Horn 24. 3. Dopatka 23. 3. Dr. Lindenberg 23. 3. Höfler 18. 3. Albers 17. 3. Bender 17. 3. Birkelbach 17. 3. Dr. Blank (Oberhausen) 17. 3. Dr. Bürkel 17. 3. Dr. Deist 17. 3. Dr. Dittrich 17. 3. Dr.-Ing. Drechsel 17. 3. Dr. Eckhardt 17. 3. Dr. Franz 17. 3. Dr. Furler 17. 3. Held 17. 3. Hoogen 17. 3. Hörauf 17. 3. Dr. Kreyssig 17. 3. Lenz (Brühl) 17. 3. Dr. Luchtenberg 17. 3. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 17. 3. Dr. von Merkatz 17. 3. Dr. Oesterle 17. 3. Pelster 17..3. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17. 3. Dr. Dr. h. c. Pünder 17. 3. Sabaß 17. 3. Dr. Schöne 17. 3. Dr. Stammberger 17. 3. Wehner 17. 3. Altmaier 16. 3. Bauereisen 16. 3. Blachstein 16. 3. Brandt (Berlin) 16. 3. Frau Brauksiepe 16. 3. Brockmann (Rinkerode) 16. 3. Dr. Conring 16. 3. Dr. Dollinger 16. 3. Ehren 16. 3. Dr. Elbrächter 16. 3. Geiger (München) 16. 3. Dr. Gille 16. 3. Dr. Gleissner (München) 16. 3. Gockeln 16. 3. Dr. Graf Henckel 16. 3. Kunz (Schwalbach) 16. 3. Kunze (Bethel) 16. 3. Leibfried 16. 3. Lemmer 16. 3. Dr. Leverkuehn 16. 3. Frau Dr. Maxsein 16. 3. Meyer (Oppertshofen) 16. 3. Dr. Mocker 16. 3. Morgenthaler 16. 3. Müller (Erbendorf) 16. 3. Dr. Orth 16. 3. Dr. Pferdmenges 16. 3. Frau Pitz 16. 3. Rademacher 16. 3. Richarts 16. 3. Scheppmann 16. 3. Dr. Schild (Düsseldorf) 16. 3. Schloß 16. 3. Schrader 16. 3. Dr. Strosche 16. 3. Stücklen 16. 3. Stümer 16. 3. Wagner (Ludwigshafen) 16. 3. Dr. Weber (Koblenz) 16. 3. Frau Welter (Aachen) 16. 3. Dr. Winter 16. 3. Anlage 2 Drucksache 2101 (Vgl. S. 6964 D) Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1274). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bürkel I. Allgemeines 1. Infolge der staatsrechtlichen Lage im Jahre 1947 konnte das Recht der Arbeitslosenfürsorge nicht einheitlich geregelt werden. Es entstanden in den einzelnen Ländern sehr unterschiedliche Vorschriften. In den Ländern der ehemaligen britischen Zone wird Arbeitslosenfürsorgeunterstützung z. B. nicht nur nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung, sondern auch Personen gewährt, die bisher noch nicht als Arbeitnehmer tätig waren. Außerdem können dort auch an Empfänger der Arbeitslosenunterstützung Mietzuschläge und Sonderbeihilfen gewährt werden. Einige Länder der ehemaligen amerikanischen Zone gewähren Arbeitslosenfürsorgeunterstützung nur im Anschluß an die Arbeitslosenunterstützung und außerdem an Flüchtlinge und Heimkehrer. Mietzuschläge und Sonderbeihilfen werden nicht gewährt. Von den Ländern der ehemaligen französischen Zone hatte sich Rheinland-Pfalz der Regelung in der britischen Zone angeschlossen. In den übrigen Ländern dieser Zone ist die Arbeitslosenfürsorge ähnlich wie in der früheren amerikanischen Zone geregelt. Zur Zeit bestehen als Folge der Rechtszersplitterung neun verschiedene Regelungen des Rechts der Arbeitslosenfürsorge. 2. Mit der Drucksache 587 beantragte die Fraktion der SPD am 15. Juni 1954 den Beschluß eines Gesetzes über Personenkreis der Anspruchsberechtigten, Bedürftigkeitsprüfung und zusätzliche Leistungen in der Arbeitslosenfürsorge. Der Gesetzentwurf übernimmt im wesentlichen die Regelung in der früheren britischen Zone, wobei die anrechnungsfreien Beträge des zu berücksichtigenden Einkommens um 50 v. H. erhöht werden. Die Drucksache wurde vom Bundestag in seiner Plenarsitzung am 8. Juli 1954 dem Ausschuß für Arbeit überwiesen. Der Ausschuß vertagte die Beratung im Oktober 1954, um die Drucksache im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung inzwi- (Dr. Bürkel) sehen fertiggestellten Entwurf einer Novelle zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) — Drucksache 1274 — zu behandeln. 3. Am 5. Mai 1955 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Novelle zum AVAVG) — Drucksache 1274 — eingebracht. Der Entwurf ist vom Bundestag in erster Lesung beraten und an den Ausschuß für Arbeit überwiesen worden. In diesem Entwurf sind als Artikel IV (Arbeitslosenhilfe) neue Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge enthalten. 4. Am 18. Oktober 1955 legte die Fraktion der SPD den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen für langfristig Arbeitslose — Drucksache 1798 — vor. Der Gesetzentwurf sieht Leistungen vor, die im Ergebnis eine Erhöhung der Unterstützung für langfristig Arbeitslose (fast ausschließlich Empfänger der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung) um etwa 12 1/2 v. H. bedeuten. Die Leistungen der Arbeitslosenfürsorge würden nach diesem Entwurf bis zu einer Entgeltstufe von 67 DM sogar die Leistungen der Arbeitslosenversicherung übersteigen. Der Gesetzentwurf enthält im übrigen keine Vorschriften über die Erhöhung der Freisätze, die bei der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen und seiner Angehörigen zu beachten sind, und ferner keine Vorschriften zur Beseitigung der Rechtszersplitterung, insbesondere hinsichtlich des Personenkreises der Anspruchsberechtigten. 5. Der Ausschuß für Arbeit war der Auffassung, daß es dringend erforderlich sei, möglichst bald zu einer bundeseinheitlichen Regelung der Arbeitslosenfürsorge, insbesondere des Personenkreises der Anspruchsberechtigten, zu kommen. Er hält es außerdem für notwendig, daß die zur Zeit für die Bedürftigkeitsprüfung geltenden Freisätze erhöht werden. Schließlich war der Ausschuß der Ansicht, daß die Unterstützungssätze der Arbeitslosenfürsorge in keinem Falle höher sein dürften als die Unterstützungssätze in der Arbeitslosenversicherung. Er geht davon aus, daß die beitragzahlenden Mitglieder der Arbeitslosenversicherung nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Bezieher von Arbeitslosenfürsorge, die auch ohne Beiträge in den Genuß der Unterstützung kommen können. Der Ausschuß beschloß mit Zustimmung der Fraktion der SPD, die Beratung der Drucksachen 587 und 1798 (vgl. oben Nr. 2 und 4) zurückzustellen und den Artikel IV (Arbeitslosenhilfe) des Entwurfs einer Novelle zum AVAVG — Drucksache 1274 — (vgl. oben Nr. 3) vorab zu beraten. Der Ausschuß legt dem Bundestag daher den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vor, das die wesentlichen Vorschriften des Artikels IV der Drucksache 1274 (Novelle zum AVAVG) vorläufig als „Fünften Abschnitt" in das geltende Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung einfügt. Da es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Arbeitslosenfürsorge um einen Teil der in erster Lesung am 5. Mai 1955 beratenen und an den Ausschuß für Arbeit überwiesenen Novelle zum AVAVG (Drucksache 1274) handelt, bestehen keine Bedenken, den vorgelegten Entwurf unmittelbar in 2. und 3. Lesung zu beraten, insbesondere da beabsichtigt ist, dieses Gesetz über die Arbeitslosenhilfe später wieder als Artikel IV in die Novelle zum AVAVG aufzunehmen. Nach Beendigung der Beratungen über die Novelle zum AVAVG wird dann allerdings zu prüfen sein, inwieweit Vorschriften zu ändern sind, um sie in die Rechtssystematik der Novelle zum AVAVG einzupassen. 6. Die Unterstützung ist als teilweiser Ersatz für Lohnausfall anzusehen; sie wird nach dem früheren Arbeitsentgelt oder in besonderen Fällen nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt bemessen. Sie unterscheidet sich dadurch wesentlich von der Unterstützung, die von der öffentlichen Fürsorge gewährt wird. Um diesen Unterschied zu betonen, ist in Anlehnung an die Terminologie der Drucksache 1274 der Begriff „Arbeitslosenfürsorge" durch „Arbeitslosenhilfe" ersetzt worden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, daß der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, a) eine bundeseinheitliche Regelung der Arbeitslosenfürsorge, insbesondere zur Frage des Personenkreises, zu schaffen, um so einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, die im Laufe der Zeit sehr nachteilige Wirkungen gezeigt hat und deren Beseitigung vordringlich ist; b) die Unterstützungssätze bis zu einem Bemessungsentgelt von 50 DM denen der Arbeitslosenversicherung anzugleichen und bei höheren Entgelten eine Annäherung an die Unterstützungssätze der Arbeitslosenversicherung durchzuführen, wobei die zur Zeit geltenden Unterstützungssätze der Arbeitslosenfürsorge bis zu 12 v. H. erhöht werden; c) die nach geltendem Recht im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vorgesehenen Freisätze für den Arbeitslosen selbst und seine Angehörigen den veränderten Zeitverhältnissen anzupassen (Erhöhung der Freisätze zum Teil um 50 v. H.); d) zugunsten der langfristig Arbeitslosen in Anlehnung an die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen der Jahre 1951 und 1953 vorzusehen, daß die Bemessungsgrundlage dem seit 1953 veränderten Lohnniveau angepaßt wird. Mietzuschläge und Sonderbeihilfen sieht der Entwurf nicht mehr vor. Der Ausschuß war entgegen einem Antrag der Fraktion der SPD der Auffassung, daß für die Gewährung dieser Leistungen die Dienststellen der öffentlichen Fürsorge zuständig seien und die Arbeitsverwaltung daher mit dieser ihr wesensfremden Aufgabe nicht mehr belastet werden solle, zumal sie nicht über das Personal verfüge, das auf dem Gebiete der öffentlichen Fürsorge sachverständig sei. Die Fraktion der SPD beantragte hierzu, jedenfalls die Einrichtung der laufenden Sonderbeihilfe zur Auffüllung auf den Fürsorgeunterstützungssatz beizubehalten, um die Betreuung der Arbeitslosen durch zwei Sozialleistungsträger zu vermeiden. Diesen Antrag lehnte der Ausschuß mit Mehrheit ab. Er ging dabei auch von der Erwägung aus, daß die Unterstützungssätze die Höchstgrenze nicht überschreiten dürften. In vielen Fällen sei die Differenz zwischen Unterstützung und Höchstgrenze nur sehr gering, so daß neben dem Arbeitsamt auch die öffentliche Fürsorge eintreten muß, wenn der Fürsorgeunterstützungssatz über dem Höchstsatz liegt. 8. In der Sitzung des Haushaltsausschusses vom 16. Januar 1956 (vgl. Protokoll Nr. 122 S. 21 ff.) ist vorgetragen worden, daß sich die Mehrausgaben, (Dr, Bürkel) die durch die Erhöhung der Unterstützungssätze in der Arbeitslosenhilfe (früher Arbeitslosenfürsorge) durch die Erhöhung der Freigrenzen für das Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung, durch die Zunahme der Zahl der Unterstützungsempfänger infolge Auflockerung der Anrechnungsvorschriften und durch die Angleichung der Bemessungsgrundlagen an das neue Lohnniveau entstehen, in einem Rahmen von 60 bis 65 Millionen DM je Jahr bewegen würden. Da das Gesetz am 1. April 1956 in Kraft treten solle, werde der Haushalt 1955/56 durch die Mehrkosten nicht mehr belastet. In der Sitzung vom 18. Januar 1956 wird diese Sachlage vom Haushaltsausschuß einstimmig festgestellt (vgl. Protokoll Nr. 123 S. 4). 9. Der Ausschuß für Arbeit ist der Ansicht, daß die von der Fraktion der SPD eingebrachten Anträge — Drucksachen 587 und 1798 - (vgl. oben Nr. 2 und 4) für erledigt zu erklären seien, da der vom Ausschuß beschlossene Gesetzentwurf mit seinen Leistungen und Regelungen über diese Anträge hinausgehe. H. Die Vorschriften im einzelnen 1. Zu Artikel I (Fünfter Abschnitt des AVAVG) Zu § 141. (Personenkreis der Anspruchsberechtigten) Die Vorschrift entspricht — von redaktionellen Änderungen abgesehen — im wesentlichen dem § 141 der Regierungsvorlage — Drucksache 1274 —. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird daher Bezug genommen. Neu eingefügt wurde im Absatz 1 der Satz 3. Nach § 87 Abs. 2 kann im Falle des § 168 a Arbeitslosenunterstützung gewährt werden, wenn der Arbeitslose seinen Wohnort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder des Landes Berlin, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hat. Nach § 168 a kann der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für diese Arbeitslosen zulassen, daß sich das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zutändig erklärt, wenn die Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung befugt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Land Berlin ausgeübt haben. Diese Vorschriften der §§ 87 Abs. 2 und 168 a sind durch das Gesetz zur Ergänzung des AVAVG vom 1. Dezember 1954 (BGBl. I S. 353) geschaffen worden. Sie leiten ihre Berechtigung aus dem Versicherungsprinzip ab und sind somit auf die Arbeitslosenhilfe nicht übertragbar. Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1954 bestimmt daher, daß sie nicht für die Arbeitslosenfürsorge gelten. Es erschien zweckmäßig, den Inhalt dieser Vorschrift in § 141 Abs. 1 Satz 3 aufzunehmen. Daß § 88 Abs. 3 nicht anzuwenden ist, entspricht geltendem Recht (vgl. z. B. § 4 der Verordnung Nr. 117 der britischen Militärregierung). Zu § 141 a (Voraussetzung des Anspruchs auf Unterstützung) Absatz 1 Nr. 1 Es erschien zweckmäßig, die hier genannten Voraussetzungen — ebenso wie im § 87 Nr. 1 — besonders aufzuführen. Wegen der „Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung" wird auf die Ausführungen zu Absatz 4 Bezug genommen. Absatz 1 Nr. 2 betont die Subsidiarität des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe gegenüber dem Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Mit der gegenüber der Regierungsvorlage (§ 141 a Abs. 1 Nr. 3) veränderten Fassung wird erreicht, daß derjenige auch in der Arbeitslosenhilfe nicht anspruchsberechtigt ist, der wegen der Verhängung einer Sperrfrist keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat. Einen Antrag der Fraktion der SPD, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in geringerer Höhe auch bei Verhängung einer Sperrfrist zu gewähren, um dem Arbeitslosen den Weg zur öffentlichen Fürsorge zu ersparen, lehnte der Ausschuß mit Mehrheit ab. Er ist auf Grund der Erfahrungen in den Ländern der ehemaligen britischen Zone und in Rheinland-Pfalz der Auffassung, daß die beantragte Regelung dem Sinn und Zweck der Sperrfristen widersprechen würde. Absatz 1 Nr. 4 Die Mehrheit des Ausschusses hält auf Grund der Erfahrungen im norddeutschen Raum in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage einen konkreten Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft zur Vermeidung mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Unterstützung für notwendig. Auf die Ausführungen in der Begründung zu § 141 a Nr. 4 der Regierungsvorlage — Drucksache 1274 — wird daher Bezug genommen. Abweichend von der Regierungsvorlage (§ 141 a Nr. 4), die als Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochen oder mindestens 13 zusammenhängenden Wochen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der letzten Arbeitslosmeldung verlangt, war der Ausschuß der Auffassung, daß eine Beschäftigung von 10 Wochen (zusammenhängend oder nicht zusammenhängend) innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung erforderlich und ausreichend sei. Er ist der Ansicht, daß der Begriff „zusammenhängend" zu Härten und Auslegungsschwierigkeiten führen werde und daß im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zwischen zusammenhängenden und nicht zusammenhängenden Wochen nicht unterschieden werden solle. Da aber die Voraussetzung einer nicht zusammenhängenden Beschäftigung von 10 Wochen verhältnismäßig leicht zu erfüllen ist, mußte die ursprünglich vorgesehene Rahmenfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Einige Abgeordnete äußerten die Befürchtung, daß die Ausbildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschulen in manchen Fällen zu Unrecht aufgegeben werde, wenn sie einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gleichgestellt werde. Diese Bedenken wurden vom Ausschuß nicht geteilt. Er ist der Ansicht, es sei unwahrscheinlich, daß eine Ausbildung lediglich zugunsten der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe abgebrochen werde. In solchen seltenen Fällen könnten die Arbeitsämter von den Möglichkeiten einer Prüfung des Arbeitswillens Gebrauch machen, die ihnen durch das Gesetz gegeben seien. Ein Antrag auf Streichung der Vorschrift wurde daher mit Mehrheit abgelehnt. Absatz 2 Diese Vorschrift entspricht in ihren Grundzügen dem § 141. Abs. 1 der Regierungsvorlage. Für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) mußte wegen (Dr. Bürkel) ihrer besonderen Verhältnisse eine Ausnahme von den Voraussetzungen gemacht werden, die für den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft in § 141 a Abs. 1 Nr. 4 vorgeschrieben werden. Diese Besserstellung gegenüber der einheimischen Bevölkerung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich des Gesetzes Aufenthalt genommen haben oder dorthin zurückgekehrt sind und ohne ihr Verschulden die Voraussetzungen für den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft nicht erfüllen konnten. Ferner ist es nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit der Kapitulation nicht mehr vertretbar, die Sonderregelung auch auf Evakuierte schlechthin zu erstrecken. Soweit es sich um Evakuierte handelt, die noch außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes wohnen und an ihren früheren Wohnort zurückkehren, muß nach der Auffassung des Ausschusses durch die vom Bundesminister für Arbeit gemäß § 141 a Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung festgestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sonderregelung angebracht ist. Der Ausschuß hat die Besserstellung ferner nicht auf Gleichgestellte (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes) und auf die nach der Vertreibung geborenen Kinder (§ 7 des Bundesvertriebenengesetzes) erstreckt. Diese Personen waren oder sind in gleichem Maße wie die Einheimischen in der Lage, die Voraussetzungen für den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft zu erfüllen. Absatz 3 Die Voraussetzungen für den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft (§ 141 a Abs. 1 Nr. 4) kann bei bestimmten Personengruppen zweifellos zu Härten führen. Der Bundesminister für Arbeit soll daher ermächtigt werden, solche Härten durch Rechtsverordnung zu mildern. Der Ausschuß legt Wert darauf, daß die Rechtsverordnung, abgesehen von den oben erwähnten Evakuierten, insbesondere solche Personen erfassen soll, die ihren Lebensunterhalt infolge besonderer Ereignisse in Zukunft nicht nur vorübergehend und geringfügig als Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerben müssen, z. B. Selbständige, die ihren Beruf aufgeben mußten, und Frauen, die den Ernährer durch Tod oder Scheidung verloren haben. Absatz 4 Die Voraussetzungen der „Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung" findet sich als programmatische Forderung bereits im § 2 der Verordnung Nr. 117. Im übrigen ist diese Voraussetzung von der Rechtsprechung als Bestandteil des Begriffs der Arbeitslosigkeit entwickelt worden. Der Gesetzentwurf macht die „Verfügbarkeit" entsprechend dieser Rechtsentwicklung nunmehr zur selbständigen Unterstützungsvoraussetzung. § 141 a Abs. 4 verlangt von dem Arbeitslosen zunächst, daß er zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit ernstlich bereit ist. Ferner muß er — ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes, d. h. der dem Arbeitsamt gegebenen Vermittlungsmöglichkeiten — nach seinem Leistungsvermögen imstande sein, eine nicht nur geringfügige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben und nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer in Betracht kommen. Zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind nicht nur die gesetzlich bestimmten oder durch Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen zu zählen, sondern auch die sonstigen, z. B. Art und Ort der Ausübung der Arbeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit. Andernfalls würde der Arbeitslose z. B. durch Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf bestimmte Tage oder gar Tageszeiten die „Verfügbarkeit" wesentlich einschränken können. Der Entwurf geht davon aus, daß Arbeitslosigkeit in erster Linie durch Vermittlung von Arbeit zu verhüten und zu beenden ist. Die Vermittlung in Arbeit ist aber nur möglich, wenn der Arbeitslose arbeitsbereit und nach seinem Leistungsvermögen imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in nicht nur geringfügigem Umfange zu arbeiten. Weiter ist zu fordern, daß die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers nicht durch sonstige Umstände, d. h. Umstände, die mit der Arbeitsbereitschaft oder dem Leistungsvermögen nicht im Zusammenhang stehen, eingeschränkt ist (z. B. persönliche oder vertragliche Bindung). Der Vertreter der DP beantragte die Streichung des Absatzes 4 Nr. 2, da der Begriff „herrschende Verkehrsauffassung" zu unbestimmt sei. Der Ausschuß lehnt den Antrag ab. Es handelt sich um einen der im Privatrecht und im öffentlichen Recht üblichen Rechtsbegriffe (wie Verkehrssitte, Treu und Glauben), die durch die Rechtsprechung abgegrenzt sind. Zu § 141 b (Beschränkung des Anspruchs durch Altersgrenze und Rentenbezug) Eine Altersgrenze von 65 Jahren besteht bereits im Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern sowie für Männer im Land Berlin. Für Frauen gibt es im Land Berlin sogar eine Altersgrenze von 60 Jahren. Die Mehrheit des Ausschusses hielt die Übernahme einer Altersgrenze in das Gesetz für geboten, weil Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dem Arbeitsmarkt in der Regel nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch Personen, denen Renten wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der Invaliden-, Angestellten- und knappschaftlichen Rentenversicherung zuerkannt sind, sowie die Empfänger ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art sind nach dem Entwurf aus dem gleichen Grund nicht anspruchsberechtigt. Hinzu kommt, daß die Sicherung des Lebensunterhalts durch mehrere Sozialleistungsträger nicht erforderlich erscheint. Zu § 141 c (Erlöschen des Unterstützungsanspruchs) Absatz 1 Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Unterstützung erlischt. Es soll insbesondere klargestellt werden, daß bei einer erneuten Beschäftigung von 10 Wochen auch ein neuer Anspruch auf Unterstützung entsteht und damit eine neue Bemessung und Anpassung an das jeweilige Lohnniveau erfolgt. Nach einer mehr als zweijährigen Unterbrechung des Unterstützungsbezugs kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß in der Zwischenzeit durch erneute Erfüllung der Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 ein neuer Anspruch erworben warden ist. Absatz 2 Durch diese Bestimmung soll die Eigeninitiative des Arbeitslosen gefördert werden. Nach Ablauf (Dr. Bürkel) einer Unterstützungsdauer von drei Jahren, während der der Arbeitslose keine Beschäftigung aufgenommen hat, kann vermutet werden, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Er soll dann verpflichtet sein, dem Arbeitsamt nachzuweisen, daß er außer den Meldungen beim Arbeitsamt von sich aus alles Zumutbare getan hat, um Arbeit zu finden. Er soll sich wegen der Vermittlung in Arbeit nicht nur auf das Arbeitsamt verlassen, bei dem erfahrungsgemäß nicht alle offenen Stellen gemeldet werden. Die Vermutung des Absatzes 2 ist also durch einen entsprechenden Nachweis widerlegbar. Bei der Prüfung, ob die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen ausreichend sind, hat das Arbeitsamt von Amts wegen die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Die Mehrheit des Ausschusses war von der Notwendigkeit der Vorschrift des Absatzes 2 überzeugt. Ein Antrag der Fraktion der SPD auf Streichung, weil das Arbeitsamt genügend Möglichkeiten habe, den Arbeitswillen des Arbeitslosen von sich aus zu prüfen, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 141 d (Bemessung und Höhe der Unterstützung) Absätze 1 und 2 Die Unterstützung wird nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung bemessen. Als Bemessungszeitraum hält der Ausschuß — auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung — einen Zeitraum von 10 Wochen für ausreichend, den gleichen Zeitraum, der dem Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft dient. Absatz 3 Die Bemessung der Unterstützung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt ist dann erforderlich, wenn ein Arbeitsentgelt vorher nicht erzielt worden ist, z. B. im Anschluß an eine beendete Ausbildung oder bei Personen, für die eine vorherige Arbeitnehmertätigkeit zur Begründung eines Anspruchs nicht erforderlich ist (§ 141 a Abs. 2 und 3). Ferner ist die Bemessung nach einem angenommenen Arbeitsentgelt notwendig, wenn die Bemessung der Unterstützung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 10 Wochen (§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen vorher überwiegend ausgeübte Beschäftigung unbillig hart wäre. Absatz 4 Die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe wird ebenso wie die Arbeitslosenunterstützung als Lohnersatz gewährt. Es können bei ihrer Bemessung nur solche Nachteile ausgeglichen werden, die ihre Ursache in dem Verlust der bisherigen Beschäftigung haben, nicht aber die Nachteile, die allein in der Person des Arbeitslosen begründet sind. Auch in solchen Fällen ist die Unterstützung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt zu bemessen. Absatz 5 In der dem Gesetzentwurf als Anlage beigefügten Tabelle werden die Unterstützungssätze der Arbeitslosenhilfe bis zu einem Arbeitsentgelt von 49,99 DM den Unterstützungssätzen in der Arbeitslosenversicherung angeglichen. Hiernach würden etwa 17 v. H. aller männlichen und 76 v. H. aller weiblichen Unterstützungsempfänger der Arbeitslosenhilfe die Unterstützungssätze der Arbeitslosenversicherung erhalten. In den höheren Entgeltstufen sieht die Tabelle eine Annäherung an die Sätze der Arbeitslosenversicherung vor und damit eine Erhöhung der derzeitigen Unterstützungssätze der Arbeitslosenfürsorge bis zu 12 v. H. Ein Antrag der Fraktion der SPD, zuerst die Tabelle der Unterstützungssätze der Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten neu zu gestalten und die Tabelle der Unterstützungssätze der Arbeitslosenhilfe der danach geänderten Tabelle anzupassen, wurde vom Ausschuß im Interesse einer beschleunigten Neuordnung des Rechts der Arbeitslosenhilfe mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 141 e (Grundsätze für die Bedürftigkeitsprüfung) Die Absätze 1 und 2 entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Während jedoch nach geltendem Recht der Arbeitslose Anspruch auf den Tabellensatz hat, der sich durch Anrechnung vermindert, besteht nach dem Gesetzentwurf der Anspruch von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen dem zu berücksichtigenden Einkommen und dem Tabellensatz. Bei gleichem materiellrechtlichem Ergebnis ist dieser Unterschied zwischen der bisherigen und der neuen Regelung aus psychologischen Gründen gemacht worden. Absatz 3 entspricht in seinen Grundzügen der Regierungsvorlage. Er enthält Vorschriften über die Bedürftigkeit für den Fall, daß Eheleute oder die Personen einer eheähnlichen Gemeinschaft beide anspruchsberechtigt sind. Auf die Begründung zu § 141 d Abs. 2 — Drucksache 1274 — wird Bezug genommen. Die Sätze 2 bis 4 und Satz 6 weichen von der Regierungsvorlage ab. Da das zu berücksichtigende Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet wird, erscheint es billig, auch den Frei- I Satz von 9 DM in der Woche (§ 141 f Abs. 1 Nr. 1) jedem der Ehegatten, insgesamt also einen Betrag von 18 DM, zuzubilligen (Satz 1). Sämtliche zuschlagsberechtigten Angehörigen beider Berechtigten sollen nach Satz 3 berücksichtigt werden. Satz 4 will verhindern, daß die Berechtigten auf Grund der Sondervorschriften weniger erhalten, als zu gewähren wäre, wenn nur einer von ihnen einen Unterstützungsanspruch geltend machen würde. Satz 6 soll sicherstellen, daß die Sondervorschriften auch dann Anwendung finden, wenn einer der Berechtigten wegen Erkrankung nicht im Unterstützungsbezug steht. Die Fraktion der SPD hatte beantragt, den nach dem höheren Bemessungsentgelt ermittelten Tabellensatz nicht um 6, sondern um 9 DM zu erhöhen, um so ein besseres Verhältnis zwischen dem Arbeitseinkommen und der Unterstützung herzustellen. Diesen Antrag lehnte der Ausschuß ab, da die Erhöhung um 6 DM im Ergebnis bereits eine beträchtliche Erhöhung des Bemessungsentgelts bedeutet. Eine Erhöhung des Tabellensatzes um 9 DM würde in den unteren und mittleren Entgeltstufen praktisch eine Erhöhung des Bemessungsentgelts um mehr als das Doppelte sein. In den höheren Entgeltstufen wäre fast immer der höchste Tabellensatz maßgebend, der einem Bemessungsentgelt von 116 DM wöchentlich entspricht. Mit der von der Fraktion der SPD beantragten Regelung würde somit der mit Abs. 3 angestrebte Zweck nicht erreicht werden. Von einigen Abgeordneten des Ausschusses sind Bedenken dahin geäußert worden, daß die Einbe- (Dr. Bürkel) ziehung von „Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben" in die Regelung des § 141 e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 eine rechtliche Anerkennung eheähnlicher Verhältnisse bedeute. Der Ausschuß hat sich in seiner Mehrheit diesen Bedenken nicht angeschlossen. Würden die Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, im § 141 e nicht erwähnt, dann würde das bedeuten, daß sie bei der Bedürftigkeitsprüfung bessergestellt und eine höhere Unterstützung erhalten würden als Eheleute. Sie wären vielleicht sogar bestrebt, die eheähnliche Gemeinschaft möglichst lange aufrechtzuerhalten. Diese Wirkung wollte der Ausschuß unter allen Umständen vermeiden. Im Ausschuß wurde darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung im Fürsorgerecht sich der gleichen Terminologie bediene und die gleichen Grundsätze für die „eheähnliche Gemeinschaft" herausgebildet habe (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Juni 1953 — IV OVG A 210/52 —, veröffentlicht in „Entscheidungen der OVG Münster und Lüneburg" Bd. 6 S. 496; Urteil des OVG Berlin vom 2. Februar 1954 — OVG III B 192.53 — und des OVG Münster vom 28. September 1954 — VII A 1590/53 —, veröffentlicht in „Soziale Arbeit", 1955 S. 443 ff.). Im übrigen sieht der Ausschuß in dieser Regelung auch deshalb keine gesetzliche Anerkennung der „eheähnlichen Gemeinschaften", weil es im § 141 dieses Entwurfs in erster Linie auf das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ankomme, ohne daß dabei auch auf eine geschlechtliche Gemeinschaft geschlossen werden müsse. Maßgebend müsse also die Tatsache sein, daß die Betreffenden in einer Weise gemeinsam wirtschaften, die der bei Ehepaaren üblichen entspricht. Absatz 4 entspricht geltendem Recht. Absatz 6 Da eine umfassende Regelung im Gesetz selbst weder möglich noch zweckmäßig erschien, wird der Bundesminister für Arbeit zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt. Mit dieser Verordnung können die Vorschriften beweglicher gestaltet und einer Veränderung der Sachlage leichter angepaßt werden. Zu § 141 f (Berücksichtigung von Einkommen nach Art und Ausmaß bei der Bedürftigkeitsprüfung) Absätze 1 und 2 § 112 stehtaußerhalb der Bedürftigkeitsprüfung; er gilt auch in der Arbeitslosenhilfe. Verdienst des Arbeitslosen aus einer geringfügigen Beschäftigung (§ 75 a Abs. 2) oder aus einer selbständigen Tätigkeit entsprechenden Umfanges ist daher ebenso wie in der Arbeitslosenversicherung nach § 112 anzurechnen. Die nach geltendem Recht von der Anrechnung frei bleibenden Beträge des Einkommens des Arbeitslosen und seiner Angehörigen sind mit Rücksicht auf die veränderten Zeitverhältnisse und um zu vermeiden, daß eine zu scharfe Heranziehung des Einkommens der Angehörigen eine familiensprengende Wirkung auslöst, wesentlich erhöht worden. Vom Einkommen des Arbeitslosen selbst sind statt bisher 6 DM jetzt 9 DM je Woche nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ist zu berücksichtigen, soweit es 30 DM je Woche übersteigt; bisher waren 24 DM je Woche anrechnungsfrei. Mit Rücksicht auf die weitergehende Unterhaltspflicht des Ehegatten war hier eine weitere Erhöhung des bisherigen Freibetrages nicht angebracht. In den Fällen der Nr. 3 (Einkommen sonstiger Angehöriger) ist der bisherige feste Freibetrag von 24 DM je Woche um 50 v. H. erhöht worden. Darüber hinaus soll das den Betrag von 36 DM übersteigende Einkommen nur zur Hälfte berücksichtigt werden, um den Anreiz zum Mehrverdienst durch abhängige oder selbständige Tätigkeit zu erhalten. Der bisherige weitere Freibetrag von 9 DM je Woche für den Angehörigen, der eine weitere Person auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht überwiegend unterhält, ist auf 15 DM erhöht worden. Mit der Fassung des Absatzes 1 Satz 4 soll der endgültigen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Gewährung anderer Leistungen nicht vorgegriffen werden. Im übrigen entsprechen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 dem geltenden Recht. Absatz 3 gibt einen Katalog von Einkünften, die bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Nach Nr. 1 sind grundsätzlich alle Leistungen nicht zu berücksichtigen, die zusätzlich gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist. Nicht als Einkommen gelten danach z. B. die Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz als Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß oder für einen Fährhund oder fremde Führung gewährt werden. Ferner gelten Pflegezulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und Pflegegelder nach dem Unfallversicherungsrecht nicht als Einkommen. Dagegen sind z. B. die nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewährenden Ausgleichsrenten der Beschädigten und alle Hinterbliebenenrenten sowie die Unfallrenten aus der Unfallversicherung als Einkommen zu behandeln. Für die Grundrente der Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gilt die Sonderregelung des § 141 f Abs. 3 Nr. 5. Nr. 2 bis 4 entsprechen dem geltenden Recht. Nr. 5: Diese Bestimmungen entsprechen dem geltenden Recht (§ 1 des Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge vom 18. Juli 1953 — BGBl. I S. 660 —). Jedoch ist die Vorschrift nicht übernommen worden, wonach die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung zusammen mit der Grundrente und der Ausgleichsrente den Betrag nicht übersteigen darf, der bei Vorliegen der Voraussetzungen an Arbeitslosenunterstützung zuzüglich Grund- und Ausgleichsrente zu gewähren wäre. Sie erforderte bisher eine Gegenüberstellung der Leistungen und daher eine verhältnismäßig große Verwaltungsarbeit, führte aber nur in wenigen Fällen zu einer Kürzung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Die Fraktion der SPD hatte beantragt, auch die Verletztenrente aus der Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde, nicht als Einkommen zu behandeln. Der Antrag wurde damit begründet, daß die Empfänger von Verletztenrenten in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt und ihre Verdienstmöglichkeiten daher eingeschränkt seien. Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit, die Entscheidung über diesen Antrag zurück- (Dr. Bürkel) zustellen und ihn anläßlich der weiteren Beratungen über die Drucksache 1274 an Hand der vom Bundesarbeitsministerium zu beschaffenden Unterlagen erneut zu behandeln. Die Auswirkungen der beantragten Regelung sollen zunächst untersucht werden. Es sollen dabei auch die Gründe berücksichtigt werden, die den Ausschuß für Sozialpolitik und den Ausschuß für Arbeit in der ersten Legislaturperiode anläßlich der Beratung der Drucksachen 3837 und 3845 dazu veranlaßt haben, die Unfallrenten in die Regelung des Gesetzes vorn 18. Juli 1953 nicht einzubeziehen, Nr. 6: Öffentlich- und privatrechtliche Leistungen, die für den Unterhalt bestimmt sind, müssen bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen berücksichtigt werden. Es ist daher folgerichtig, auch die öffentlich- und privatrechtlichen Leistungen zum Ausgleich eines Schadens als Einkommen zu behandeln, die an die Stelle des entgangenen oder entgehenden Einkommens oder eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs treten. Nr. 7 entspricht dem geltenden Recht. Zu § 141 g (Sondervorschriften über die Wartezeit) Die Wartezeit entfällt, wenn die Unterstützung im unmittelbaren Anschluß an die Arbeitslosenunterstützung gewährt wird, da die für die Wartezeit maßgeblichen Gründe in diesem Falle nicht gegeben sind. Die Härtevorschrift gestattet den ausnahmsweisen Verzicht auf die Wartezeit. Im übrigen finden die für die Arbeitslosenversicherung geltenden Vorschriften der §§ 110 bis 110 b über die Wartezeit Anwendung. Zu § 141 h (Beweis- und Anzeigepflicht des Arbeitslosen) Absatz 1 verpflichtet den Arbeitslosen, das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen während des Unterstützungsbezuges glaubhaft zu machen. Da § 170 Abs. 1 nur die Glaubhaftmachung tatsächlicher Voraussetzungen verlangt, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag auf Unterstützung wesentlich sind, ist eine ergänzende Vorschrift erforderlich. Absatz 2 § 176 erstreckt sich nur auf die Tatsachen, die für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung von Bedeutung sind. Es bedurfte daher hier einer entsprechenden Ergänzung. Absatz 3 Die Vorschrift dient dazu, die Feststellung der für die Entscheidung über den Unterstützungsantrag erforderlichen Tatsachen durchzusetzen. Wer es durch Vereitelung der Ermittlungen oder Verletzung der Anzeigepflicht unternimmt, die sach- und rechtgemäße Entscheidung über den Unterstützungsfall zu erschweren oder gar zu verhindern, kann für die Dauer dieses pflichtwidrigen Verhaltens vom Bezug der Unterstützung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Zu § 141 i (Anwendung der Vorschriften zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit) Der Inhalt des § 141 des geltenden Rechts ist hier in zeitgemäßer Fassung übernommen worden (vgl. hierzu Artikel III Schlußvorschriften, § 5 Abs. 2 Nr. 10). Zu § 141 k (Forderungen des Bundes) Da die Ausgaben für die Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen werden, muß der Übergang der Forderungen, der Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen und auf Schadenersatz auf den Bund ausdrücklich geregelt werden. Zu § 141 1 (Ermächtigung zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften) Die Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften ist nach Art. 86 GG zulässig. Die Beteiligung des Bundesministers des Innern dient der Koordinierung mit den Vorschriften des Fürsorgerechts, die des Bundesministers der Finanzen ergibt sich daraus, daß der Bund die Kosten trägt. 2. Zu Artikel II (Übergangsvorschriften) Zu den §§ 1 bis 3 (Wahrung des Besitzstandes für einen begrenzten Zeitraum) Die §§ 141, 141 a und 141 b bestimmen den Kreis der Anspruchsberechtigten abweichend von den z. Z. geltenden Vorschriften der Arbeitslosenfürsorge. Zur Vermeidung von Härten soll den künftig ausgeschlossenen Personen in Übergangsfällen (§ 3) für eine Auslaufzeit von 3 bzw. 6 Monaten weiterhin Unterstützung gewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind. Ebenso können Mietzuschläge und Sonderbeihilfen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt worden sind, zur Vermeidung von Härten für längstens 3 Monate weitergewährt werden. Sonderbeihilfen sind jedoch nicht mehr weiterzugewähren, wenn der Grund, der für ihre Bewilligung maßgebend war, vor Ablauf der 3 Monate entfällt. Zu § 4 (Zeitlich begrenzte Weitergeltung von Vorschriften des geltenden Rechts) Diese Regelung ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 141 e Abs. 6 über gewisse Tatbestände erforderlich, die für die Bedürftigkeitsprüfung erheblich sind. Zu § 5 (Anpassung der Bemessungsgrundlage an das Lohnniveau) Die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe ist ebenso wie die Arbeitslosenunterstützung lohnorientiert. Sie wird nach dem früher erzielten oder — in besonderen Fällen — nach dem im Zeitpunkt der Festsetzung der Unterstützung erzielbaren Arbeitsentgelt bemessen. Dieses Entgelt bleibt für die ganze Dauer des Unterstützungsbezuges maßgebend. Lohnerhöhungen, die nach der Bemessung der Unterstützung vereinbart werden, können infolgedessen nicht berücksichtigt werden. Um die darin liegenden Härten — insbesondere für die langfristig unterstützten Arbeitslosen — zu beseitigen, sieht der Gesetzentwurf in Anlehnung an die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen in den Jahren 1951 und 1953 (Gesetz über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29. März 1951 — BGBl. I S. 221 — und Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge vorn 24. August 1953 — BGBl. I S. 1022 —) vor, daß (Dr. Bürkel) die Bemessungsgrundlage den Lohnerhöhungen angepaßt wird, die seit dem Jahre 1953 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind. Diese Regelung kommt in erster Linie den langfristig Arbeitslosen zugute. Darüber hinaus sind auch die nicht langfristig Arbeitslosen einbezogen, wenn die letzte Errechnung des Bemessungsentgelts früher als 3 Monate vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. 3. Zu Artikel III (Schlußvorschriften) Zu § 1 Abs. 2 (Übereinstimmung in der Terminologie) Die Vorschrift bringt die Terminologie des Gesetzentwurfs mit der des Art. 120 Abs. 1 GG und des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Überleitungsgesetzes in Übereinstimmung. Zu § 2 (Änderung einer Vorschrift des Unfallversicherungsrechtes) Nach § 2 des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April 1952 (BGBl. I S. 253) ist die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung bei der Bemessung der Zulagen als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Andererseits rechnen auch die Arbeitsämter die Zulagen auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung an. Diese wechselseitige Berücksichtigung der Leistungen soll durch die Streichung der Worte „oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung" zugunsten des Arbeitslosen beseitigt werden. Die Zulagen wären danach in Zukunft ohne Berücksichtigung der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zu gewähren, jedoch bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen. Zu § 5 Abs. 2 (Aufhebung von Vorschriften des geltenden Rechts) Nr. 10: Vergleiche die Ausführungen zu § 141 i. Nr. 11: Das aufgehobene Gesetz ist durch die Vorschriften des § 141 d über die Bemessung und Höhe der Unterstützung überholt. Nr. 12: Nach § 4 Abs. 3 des Grundbetragserhöhungsgesetzes sind die Erhöhungen nach § 1 (2 bis 5 DM monatlich) von der Anrechnung auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ausgenommen. Die Beseitigung dieser Sonderbehandlung einzelner Rentenbestandteile wird durch die Erhöhung der Unterstützungssätze und die weitergehende Erhöhung der wöchentlichen Freibeträge (§ 141 f Abs. 1) ausgeglichen. Die Vorschrift dient damit zugleich der rechtssystematischen Bereinigung und der Verwaltungsvereinfachung. Nr. 13: Das aufgehobene Gesetz ist durch § 141 f Abs. 3 Nr. 5 überholt. Nr. 14: Die aufgehobenen Vorschriften sind durch § 141 d Abs. 5 (Tabelle) und Artikel II § 5 (Anpassung an das Lohnniveau) überholt. Nr. 15: Vergleiche die Ausführungen zu § 141 Abs. 1. Bonn, den 10. Februar 1956 Dr. Bürkel Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 534 (Vgl. S. 6965 C, 6968 A, 6973 D ff.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bürkel, Sabel, Engelbrecht-Greve zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2101, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I 1. In § 141 a Abs. 1 Nr. 4 wird hinter Buchstabe b folgender Satz eingefügt: Wird die Unterstützung ohne erneute Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung beantragt, so tritt an die Stelle des Tages der Arbeitslosmeldung der erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterstützung erfüllt sind. 2. In § 141 e Abs. 3 sind im letzten Satz die Worte „nach § 120" zu streichen. Bonn, den 7. März 1956. Dr. Bürkel Sabel Engelbrecht-Greve Anlage 4 Umdruck 539 (neu) (Vgl. S. 6975 B ff.) Änderungsantrag der Abgeordneten Sabel und Stingl zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2101, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. II 1. In §2 a) wird hinter „§ 141 a" eingefügt: „Abs. 1"; b) treten an die Stelle der Worte „drei Monaten" die Worte „zwölf Monaten". Zu Art. III 2. § 4 erhält folgenden neuen Absatz 1 a: (1 a) Artikel I § 141 a Abs. 1 Nr. 4 gilt im Lande Berlin in Übergangsfällen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in dieser Vorschrift vorgesehene Frist von einem Jahr eine Frist von zwei Jahren tritt. § 141 e Abs. 1 ist anzuwenden. Bonn, den 15. März 1956. Sabel Stingl Anlage 5 Umdruck 541 (Vgl. S. 6970 D, 6976 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2101, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. I wird in § 141 d Abs. 3 Zeile 6 das Wort „hart" gestrichen. 2. In Art. II wird dem § 2 folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Tritt durch den Fortfall der Mietzuschläge eine Verringerung der bisherigen Unterstützungsleistung einschließlich des Mietzuschlages ein, so ist nach Ablauf des Zeitraums von 3 Monaten (Absatz 1) ein Sonderzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren." Bonn, den 14. März 1956. Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 544 (Vgl. S. 6971 B, 6973 D, 6974 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 1274, 2101). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I 1. In § 141 e Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben," gestrichen; hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Entsprechendes gilt für Personen, die zusammenleben, als ob sie Eheleute wären." 2. § 141 e Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind das Einkommen und das Vermögen einer Person, mit der der Arbeitslose zusammenlebt, als ob sie sein Ehegatte wäre, in gleicher Weise zu berücksichtigen wie das Einkommen und das Vermögen des Ehegatten. Bonn, den 15. März 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 7 Umdruck 546 (Vgl. S. 6974 C, 6975 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Schroeder (Berlin) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2101, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. II In § 1 Nr. 2 wird hinter dem Wort „erfüllt" folgender Halbsatz eingefügt: es sei denn, daß die sinngemäße Anwendung des § 141 c Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Weiterzahlung der Unterstützung bedingt, Bonn, den 15. März 1956 Frau Schroeder (Berlin) Frau Heise Klingelhöfer Dr. Königswarter Mattick Neubauer Neumann Dr. Schellenberg Schröter (Wilmersdorf) Frau Wolff (Berlin) Anlage 8 Umdruck 549 (Vgl. S. 6968 B, 6970 D, 6973 C, 6974 B) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 2101, 1274). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I 1. In § 141 c Abs. 2 werden an die Stelle der Worte „von einhundertsechsundfünfzig Wochen" die Worte „von zweiundfünfzig Wochen" gesetzt. 2. In § 141 e Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben," gestrichen. 3. In § 141 e wird der Abs. 5 gestrichen. Bonn, den 16. März 1956 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 9 Drucksache 2118 (Vgl. S. 6990 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Lohnstatistik (Drucksache 1994). Berichterstatter: Abgeordneter Maier (Mannheim) Das Gesetz über die Lohnstatistik soll eine einheitliche gesetzliche Grundlage für alle in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geführten Statistiken über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten schaffen. Die vorhandene Rechtsgrundlage reicht für die Weiterführung der Lohnstatistik nicht aus (vgl. den allgemeinen Teil der Begründung). Weiter haben der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland und von Berlin (West) zum „Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes einschließlich des Baugewerbes sowie in der Landwirtschaft (Nr. 63)" und die damit übernommenen Verpflichtungen einen gewissen Ausbau des Programms der gegenwärtigen Lohnstatistik unumgänglich gemacht. Diese Erweiterung betrifft in der Hauptsache die Ausdehnung der laufenden Lohnstatistik auf die Landwirtschaft sowie auf einige Zweige des Handwerks. Das Gesetz gliedert sich im einzelnen in fünf Abschnitte. Der erste legt das allgemeine Programm der Lohnstatistik fest. Danach sind zu führen 1. eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft, 2. eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in anderen Wirtschaftsbereichen, 3. Sondererhebungen über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten. Der Zweite Abschnitt regelt das Verfahren der nach dem Übereinkommen 63 der Internationalen Arbeitsorganisation notwendigen Lohnstatistik in (Maier [Mannheim]) der Landwirtschaft. Diese soll sich nach den Bestimmungen des § 3 auf eine repräsentative Auswahl (höchstens 10 v. H.) der beiden wichtigsten Gruppen der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte beschränken, nämlich auf die in die Hausgemeinschaft aufgenommenen ständig beschäftigten männlichen und weiblichen Monatslöhner und auf die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen ständig beschäftigten männlichen Stundenlöhner. In der letzten Gruppe ist wegen ihrer geringen zahlenmäßigen Bedeutung auf die Erfassung der weiblichen Arbeitskräfte verzichtet worden. Die Statistik soll zweimal und ab 1958 einmal jährlich für einen Zeitraum von einem Monat oder vier zusammenhängenden Wochen die Barverdienste und für die landwirtschaftlichen Arbeiter im Stundenlohn außerdem die Arbeitszeit erfassen. Auf eine Ermittlung der Sachleistungen, die insbesondere bei der Entlohnung der im Monatslohn beschäftigten Arbeiter eine bedeutende Rolle spielen, ist wegen der Schwierigkeit ihrer Erfassung und Bewertung sowie in Hinblick auf die erheblichen Mehrkosten, die sie verursachen würde, gleichfalls verzichtet worden. Die Sachleistungen werden bei den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführenden Sondererhebungen erfragt. Durch Hinzuschätzung der bei diesen Sondererhebungen ermittelten Werte können die Ergebnisse der laufenden Lohnstatistik ohne allzu große Fehler ergänzt werden, zumal sich die Höhe der Naturalverdienste im Zeitablauf nur wenig ändert. Der Ausschuß für Arbeit ist nach eingehender Diskussion zu der Überzeugung gekommen, daß unter diesem Gesichtspunkt mit der Feststellung der Barverdienste die Entwicklung der Arbeitsverdienste der landwirtschaftlichen Arbeiter ausreichend genau beurteilt werden kann. Die weitere Beschränkung der Statistik, die Arbeitszeit nur für die im Stundenlohn beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskräfte zu ermitteln, trägt der Tatsache Rechnung, daß die statistische Erfassung der Arbeitsstunden bei den in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Monatslöhnern praktisch unmöglich ist und bei früheren Versuchen auch nie zu brauchbaren Ergebnissen geführt hat. Der Dritte Abschnitt befaßt sich mit den laufenden Lohnsummenerhebungen in anderen Wirtschaftsbereichen. Bisher wurden die Arbeitszeit und die Arbeitsverdienste der Arbeiter in der Industrie und im Baugewerbe in vierteljährlichen Abständen repräsentativ erfaßt. Zukünftig sollen — den Erfordernissen des Übereinkommens 63 entsprechend — einige wichtige Handwerkszweige mit einbezogen werden (s. Begründung zu § 5), im Gegensatz zur Industrie aber nur halbjährlich. Die Statistik soll für jeweils einen Monat oder vier zusammenhängende Wochen die Zahl der Arbeitsstunden und die Arbeitsverdienste im Wege des bisher angewandten Lohnsummenverfahrens ermitteln, wobei zur Kostenersparnis keine Angaben über den einzelnen Arbeiter, sondern lediglich über Arbeitergruppen verlangt werden. Der Ausschuß für Arbeit hat sich einhellig dafür ausgesprochen, in diese laufenden Lohnsummenerhebungen die Angestellten mit einzubeziehen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung entsprechend zu ergänzen. Die gegenwärtigen Untersuchungen im Rahmen des Mittelstandsprogramms der Bundesregierung und seine Durchführung werden durch den Mangel an Unterlagen über die Verdienstverhältnisse der Angestellten stark beeinträchtigt. Auch für die Zukunft erscheint die laufende Beobachtung der Angestelltenverdienste im Verhältnis zur Entwicklung der Verdienste der Arbeiter notwendig. Entsprechende Untersuchungen in anderen Staaten haben zu sehr aufschlußreichen Ergebnissen geführt. Die Arbeitszeit der Angestellten soll nach Ansicht des Ausschusses nicht ermittelt werden, obwohl dies für manche Wirtschaftsbereiche von Interesse wäre. Sie spielt im ganzen aber nicht die Rolle wie bei den Arbeitern und zeigt in der Regel auch nicht die starken saisonalen Schwankungen, die bei den Arbeitern auftreten. Im übrigen würde die Erfassung der Arbeitszeit so erhebliche Schwierigkeiten bereiten, daß mit ausreichend genauen Ergebnissen nicht zu rechnen wäre. Der Vierte Abschnitt des Gesetzentwurfs befaßt sich mit den Sondererhebungen, die in Abständen von drei bis fünf Jahren das durch die laufenden Lohnstatistiken gewonnene Bild über die Arbeitszeit und die Arbeitsverdienste durch eingehendere Untersuchungen der Lohn- und Gehaltsstruktur vertiefen sollen. Das Wesen dieser Sondererhebungen besteht darin, daß sie von den einzelnen Arbeitnehmern und nicht von Arbeitnehmergruppen ausgehen und Tatbestände erfassen, auf die in den laufenden Erhebungen verzichtet werden muß, wie Art der Entlohnung, Arbeitszeit und Arbeitsverdienste nach Familienstand und Kinderzahl der erfaßten Arbeiter und Angestellten, Einfluß der Betriebs- und Gemeindegröße auf die Höhe der Entlohnung, Höhe der gesetzlichen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern u. ä. Es ist ferner die Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen der Sondererhebungen die sozialen Nebenleistungen der Betriebe mit zu erfassen und damit einen Fragenkomplex zu klären, der gerade in der Gegenwart bei den Diskussionen um die internationalen Wettbewerbsverhältnisse eine bedeutende Rolle spielt. Da das Programm der Sondererhebungen den jeweiligen sozial- und wirtschaftspolitischen Erfordernissen angepaßt werden muß, gibt das Gesetz nur einen lockeren Rahmen für diese Strukturuntersuchungen. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnungen festgelegt, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen hat. Der Fünfte Abschnitt erstreckt das Gesetz über die Lohnstatistik auf das Land Berlin. Er hebt ferner die noch gültigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Lohnstatistik auf. Bonn, den 22. Februar 1956 Maier (Mannheim) Berichterstatter Anlage 10 (Vgl. 6991 A) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2113). Da zu Punkt 9 der heutigen Tagesordnung keine Aussprache stattgefunden hat, gebe ich hierzu folgende Erklärung ab: (Dr. Atzenroth) Ich halte den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes nicht für zweckmäßig. Im wirtschaftspolitischen Interesse sind heute Steuersenkungen, nicht aber Steuererhöhungen notwendig. Bei der Beschlußfassung über das Lastenausgleichsgesetz ist von unserer Seite ausdrücklich erklärt worden, daß die Wirtschaft damit bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit belastet wird. Eine stärkere Belastung ist nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen tragbar. Diese Ausnahmefälle werden aber von dem vorgeschlagenen Gesetz nicht erfaßt. Eine Abgabe kann nicht deswegen erhöht werden, weil sie von einem höheren Grundbetrag erhoben werde. Die Verabschiedung dieses Gesetzes würde daher zu Ungleichheiten in der Besteuerung führen und damit gegen wesentliche Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. Bonn, den 16. März 1956 Dr. Atzenroth Anlage 11 zu Drucksache 2212 (Vgl. S. 6992 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Hoogen, Dr. von Buchka, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des § 13 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes (Drucksache 2067). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Schranz Bei der Vorlage handelt es sich um einen Initiativgesetzentwurf. Er sollte ursprünglich nur eine Zweifelsfrage klären, die im Zusammenhang mit dem Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetz entstanden ist. Bei der Beratung des Entwurfs in den Ausschüssen für Finanz- und Steuerfragen und für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat es sich aber als wünschenswert herausgestellt, noch eine weitere Frage ausdrücklich zu regeln, über die im Schrifttum zum Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetz Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind. Die vorliegende Drucksache 2212 sieht deshalb nunmehr in Artikel 1 Nr. 1 und in Artikel 1 Nr. 2 zwei Ergänzungen des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes vor. Artikel 1 Nr. 1 ist die von den Ausschüssen eingefügte Ergänzung. Dabei handelt es sich um folgendes: Nach dem Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBEG) kommt als endgültiger Höchstwert für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in der DM-Eröffnungsbilanz in erster Linie der Substanzwert in Betracht. Der Substanzwert errechnet sich nach § 2 Abs. 5 des 3. DMBEG nach dem in der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Reinvermögen der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen. Die Eröffnungsbilanzen konnten als Grundlage für die Berechnung des Substanzwerts genommen werden, weil sie in der Regel schon lange vor dem Inkrafttreten des 3. DMBEG festgestellt waren. Außerdem sollte durch die Zugrundelegung der bereits festgestellten Eröffnungsbilanzen erreicht werden, daß sich die Höherbewertung der Wertpapiere und Anteile einer Kapitalgesellschaft nach dem 3. DMBEG nicht bei den Anteilseignern dieser Kapitalgesellschaft auswirkt. Diese sogenannte „Kettenreaktion" sollte, wie in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zu dem Entwurf eines 3. DMBEG (Bundestagsdrucksache 1364) ausdrücklich betont ist, ausgeschaltet werden. Nun ist jedoch im Schrifttum die Auffassung vertreten worden, daß die bereits festgestellten Eröffnungsbilanzen mit Wirkung für die Berechnung des Substanzwerts geändert werden können. Dies würde aber insbesondere zur Folge haben, daß die sogenannte „Kettenreaktion" wieder auftreten würde. Durch Artikel 1 Ziff. 1 des Gesetzentwurfs wird deshalb klargestellt, daß eine nach dem Inkrafttreten des 3. DMBEG vorgenommene Änderung oder Neufeststellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz für die Errechnung der Höchstwerte nach dem 3. DMBEG nicht zu beachten ist. Bei der zweiten Ergänzung des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes, die jetzt in Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs enthalten ist und mit dem ursprünglichen Initiativantrag übereinstimmt, handelt es sich um folgendes. § 13 Abs. 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes drohte den Gesellschaften, die durch § 13 Abs. 1 zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse verpflichtet worden sind, die Auflösung an, wenn der Beschluß über die Neufestsetzung nicht bis zum 31. Dezember 1955 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist. Diese Frist konnte eine Gesellschaft nicht einhalten, wenn der Neufestsetzungsbeschluß zwar rechtzeitig gefaßt, aber vor dem 31. Dezember 1955 angefochten worden ist. Deshalb bestimmt § 13 Abs. 2 des 3. DMBEG weiter, daß im Fall einer solchen Anfechtung die Auflösung erst sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsrechtsstreit eintritt. Nicht ausdrücklich geregelt ist im Gesetz der Fall, daß der Neufestsetzungsbeschluß auf die erste Anfechtung hin für nichtig erklärt und der daraufhin rechtzeitig innerhalb der sechs Monate nach der Entscheidung gefaßte neue Festsetzungsbeschluß wiederum angefochten wird. Diese Lücke der gesetzlichen Regelung konnte dazu führen, daß bei einer solchen zweiten Anfechtung die Gesellschaft sechs Monate nach der Entscheidung über die erste Anfechtung aufgelöst wird. Dieses Ergebnis wäre unangemessen, zumal die auf diese Weise aufgelöste Gesellschaft nach § 13 Abs. 3 des 3. DMBEG nicht einmal ihre Fortsetzung beschließen könnte. Im Fall einer zweiten Anfechtung muß vielmehr das gleiche gelten, wie bei der ersten Anfechtung. Die Auflösung darf also erst eintreten, wenn der Neufestsetzungsbeschluß sechs Monate nach der Entscheidung über die zweite Anfechtung nicht zur Eintragung angemeldet ist. Diese Rechtslage soll durch die vorgesehene Ergänzung des § 13 Abs. 2 des 3. DMBEG ausdrücklich klargestellt werden. Artikel 2 sieht vor, daß die Vorschriften des Artikels 1 schon mit Wirkung vom Inkrafttreten des 3. DMBEG anzuwenden sind. Diese Rückwirkung ist nach der Auffassung der beteiligten Ausschüsse unbedenklich. Artikel 1 Nr. 1 stellt, wie oben dargelegt worden ist, nur eine Klarstellung der schon bei der Verabschiedung des 3. DMBEG beabsichtigten Rechtslage dar. Artikel 1 Nr. 2 hat eine ergänzende Regelung zum Gegenstand, durch die in bestehende Rechtsverhältnisse nicht eingegriffen wird. Bonn, den 14. März 1956 Dr. Schranz Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Sabel.


Rede von Anton Sabel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe den Eindruck, die Dinge werden immer verworrener. Darf ich Ihnen einmal sagen, was sich eigentlich der Ausschuß darunter vorgestellt hat. Ich glaube, hier werden Dinge hineinkompliziert, die an sich gar nicht zur Diskussion gestanden haben. Es ging einzig und allein darum, daß Personen, die, ohne verheiratet zu sein, zusammenleben, als ob sie verheiratet wären, nun nicht bessergestellt sein sollten als Eheleute. Wir haben uns lange über eine brauchbare Formulierung unterhalten. Wir haben dabei festgestellt, daß es gar nicht so einfach ist, eine Formulierung zu finden, die all dem entspricht, was vorgetragen wurde. Aber ich kann Ihnen von mir aus nur sagen: was bisher an Änderungsvorschlägen gemacht worden ist, ist bei Gott nicht besser als die Ausschußfassung. Deshalb würde ich empfehlen, bei der Ausschußfassung zu bleiben.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort wird nicht mehr gewünscht.
    Ich komme zur Abstimmung. Ich lasse zuerst abstimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der DP auf Umdruck 549*) unter Ziffer 2. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letztere ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Ich lasse nunmehr abstimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Umdruck 544**) unter Ziffer 1 in der von Herrn Abgeordneten Jahn geänderten Form. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letztere ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Ich komme zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bürkel, Sabel, Engelbrecht-Greve auf Umdruck 534***) unter Ziffer 2. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das ist nicht klar. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, sich von den Plätzen zu erheben.

    (Abg. Sabel: Ich glaube, es liegt ein Irrtum vor, Herr Präsident! Darf ich etwas dazu sagen?)

    — Ich bitte, Platz zu nehmen. Wenn Sie meinen, daß ein Irrtum vorliegt, so erteile ich Ihnen das Wort zur Geschäftsordnung, Herr Abgeordneter Sabel.