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    2. Deutscher Bundestag — 133. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. März 1956 6885 133. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. März 1956. Mitteilung über Termin der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Beschwerde des Abgeordneten Schmidt-Wittmack gegen den Bundestagsbeschluß vom 23. Februar 1955 und Bestellung des Vizepräsidenten Dr. Schneider als Vertreter des Bundestags in der Verhandlung . . 6888 B Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Freie Demokraten betr. Zusammenschluß der 16 aus der Fraktion der FDP ausgetretenen Abgeordneten zu einer Fraktion: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 6888 C, D Dr. Bucher (FDP) 6888 D Änderungen der Tagesordnung . . 6888 D, 6889 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 218 (Drucksachen 1970, 2194) . 6889 A Fragestunde (Drucksache 2115): 1. betr. Einrichtung friedensmäßiger Militärlazarette: Blank, Bundesminister für Verteidigung 6889 B 2. betr. deutsche Auslandsschulen in Spanien: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 6889 C, 6890 A Matthes (DP) 6890 A 3. betr. Reise einer sowjetischen Wirtschaftsdelegation durch das Gebiet der Bundesrepublik: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 6890 B, C Dr. Bucher (FDP) 6890 C 4. betr. Einbeziehung der notleidendem Teile des inneren Spessart in das Notstandsförderungsprogramm: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6890 D 5. betr. Veröffentlichung von Referentenkommentaren: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6891 A 6. betr. Aushändigung von Urkunden mit der Darstellung des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1941 als Anerkennung für Aufsätze über den deutschen Osten in Schulen des Landkreises Steinburg in Schleswig-Holstein: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6891 D, 6892 A Arnholz (SPD) 6892 A 7. betr. Anrechnung von Kriegsbeschädigtenrente bei Gewährung von Tuberkulosehilfe: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6892 B, C Frau Bennemann (SPD) 6892 C 8. betr. Arreste in das Vermögen von Angeklagten zur Sicherung der Gerichtskosten in Strafverfahren: Neumayer, Bundesminister der Justiz 6892 D 9. betr. Vorlage des Zustimmungsgesetzes für das UNESCO-Abkommen für die Einfuhr von Gegenständen kulturellen Charakters: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 6893 B 10. betr. Verteilung der Propagandaschrift „Meilensteine zur Souveränität" als regierungsamtliche Mitteilung an Lehrer: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6893 C, 6894 A Mattick (SPD) 6893 D 11. betr. Aufsatz eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Verteidigung über Kriegsdienstverweigerung: Blank, Bundesminister für Verteidigung 6894 B, 6895 A Arnholz (SPD) 6894 D, 6895 A 12. betr. Bahnlinie Bensheim—Hofheim: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6895 A, B Ritzel (SPD) 6895 B 13. betr. Werbeversand von Lebensmitteln: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6895 C 14. betr. deutsche politische Häftlinge in spanischen Gefängnissen oder Zuchthäusern: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 6895 C 15. betr. Pressebaracken am Bundeshaus: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6895 D, 6896 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 6896 A 16. betr. Autobahnstrecke zwischen Mannheim und Heidelberg: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6896B, D Kroll (CDU/CSU) 6896 D 17. betr. Kapitalabfindung in der Kriegsopferversorgung: Storch, Bundesminister für Arbeit . 6897 A 18. betr. Mangfall- und Loithal-Autobahnbrücken: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6897 A 19. betr. Vernichtung von Holz aus Trümmergrundstücken der Insel Helgoland: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 6897 C 20. betr. Beteiligung des Bundesverbandes der freien Berufe bei Verhandlungen über bessere Kreditversorgung des Mittelstandes: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6897 D 21. betr. Auszahlung des Restbetrages von Renten nach dem Sonderzulagengesetz: Storch, Bundesminister für Arbeit . 6898 A 22. 'betr. Besetzung der Ostabteilung im Bundesministerium des Auswärtigen unter Berücksichtigung der Probleme des böhmisch-mährisch-schlesischen Raumes: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 6898 B Erste Beratung des Entwurfs einer weiteren Ergänzung des Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 2180) 6898 B Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Verteidigungsausschuß . 6898 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Kredithilfe für das Land Berlin (Drucksache 2143) 6898 C Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 6898 C Erste Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 2178) 6898 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 6898 D Frau Keilhack (SPD) 6899 C Dr. Miessner (FDP) 6901 C Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) (CDU/ CSU) 6902 C Krammig (CDU/CSU) 6902 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6903 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksache 1050); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 2063) 6903 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6903 D Dr. Dresbach (CDU/CSU), Berichterstatter 6903 D Dr. Willeke (CDU/CSU) 6904 C Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . 6905 A Jacobi (SPD) 6905 D Abstimmungen 6905 A, 6906 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Studenten-Darlehenskasse (Drucksache 1634) 6906 B Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik 6906 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1956 (Handwerkszählungsgesetz 1956) (Drucksache 2179) 6906 B Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . 6906 B Erste Beratung des Entwurfs eines Viehzählungsgesetzes (Drucksache 2102) . . 6906 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6906 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn-und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956) (Drucksache 2145) 6906 C Überweisung an die Ausschüsse für Wiederaufbau und Wohnungswesen, für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Heimatvertriebene . . . 6906 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 1845); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 2138, Umdruck 535) . 6906 C, 6917 D, 6918 C Berlin (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6917 D Jacobi (SPD) . . . . 6906 D, 6909 A, 6910 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . .6907 B, 6909 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 6908 A Kroll (CDU/CSU) 6908 A Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 6909 B Abstimmungen 6909 C, 6910 C Namentliche Abstimmung 6909 D, 6910 B, C, 6925 Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Mittelvergabe im sozialen Wohnungsbau (Drucksachen 2122, 1776) 6910 D Jacobi (SPD), Berichterstatter . . 6910 D Beschlußfassung 6911 A I Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung deutschösterreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksachen 1184, 1391); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2135) 6911 A, 6918 D Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6918 C Rehs (SPD) 6911 A Dr. Gille (GB/BHE) 6912 B Dr. Czermak (FDP) 6912 D Beschlußfassung 6913 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz — BVAG) (Drucksache 1178); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2084) . . 6913 B Freidhof (SPD), Berichterstatter . 6913 C Beschlußfassung 6914 D Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2074) 6915 A Beschlußfassung 6915 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung, daß das Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken vom 13. Januar 1953 und das Zweite Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) vom 23. Dezember 1955 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig sei (Drucksache 2183) 6915 B Dr. Wahl (CDU/CSU), Berichterstatter 6915 B Beschlußfassung 6915 C Beratung des Antrags der Abg. Frau Dr Jochmus u. Gen. betr. Lebensmittelrecht (Drucksache 2127) 6915 D Überweisung an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens 6915 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Schienen) (Drucksachen 2061, 1857) 6915 D Brand (Remscheid) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6924 A Beschlußfassung 6915 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vitamin-A-Acetat und VitaminA-Palmitat) (Drucksachen 2070, 1867) . . 6915 D Dr. Elbrächter (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6924 B Beschlußfassung 6916 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion des GB/BHE betr. Spende für den Aufbau des Reichstagsgebäudes (Drucksachen 2134, 807) 6916 A Beschlußfassung 6916 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Kemper u. Gen. betr. Weiterbau der Bundesautobahnstrecke KoblenzTrier—Landstuhl (Drucksachen 2171, 1275) 6916 A Beschlußfassung 6916 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Hilbert u. Gen. betr. Autobahnstrecke Offenburg--Schliengen (Drucksachen 2172, 1464) 6916 B Beschlußfassung 6916 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Maucher u. Gen. betr. Ausbau der Bundesstraßen 30, 312 und 10 (Drucksachen 2173, 1625) 6916 B Beschlußfassung 6916 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Atzenroth u. Gen. betr. Bau einer Rheinbrücke bei Bendorf (Drucksachen 2174, 1709) 6916 C Beschlußfassung 6916 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung bundeseigener Grundstücke auf Markung Zuffenhausen (ehem. Standortübungsplatz) an die Stadt Stuttgart im Wege eines Tausches gegen stadteigene Grundstücke auf Markung Bad Cannstalt und Markung Sillenbuch (Drucksachen 2175, 1942) 6916 C Beschlußfassung 6916 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf des ehemaligen Wehrmachtslagerhauses I in Deggendorf an die Firma Autohaus Deggendorf, Lesser KG (Drucksachen 2176, 1953) 6916 D Beschlußfassung 6916 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des bebauten Grundstücks in Berlin-Lankwitz, Mühlenstr. 46-54, an den Filmkaufmann Ernst Wolff, Berlin-Lichterfelde, im Tausch gegen dessen Grundstücke in Berlin-Charlottenburg und in Berlin SO 36 (Drucksachen 2177, 1999) 6916 D Beschlußfassung 6916 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 523) 6917 A Beschlußfassung 6917 A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6906 D, 6917 A Nächste Sitzung 6917 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeneten 6917 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 2138) . 6917 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 535) 6918 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksache 2135) 6918 C Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Schienen) (Drucksache 2061) 6924 A Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vitamin-A-Acetat und Vitamin-APalmitat) (Drucksache 2070) 6924 B Anlage 7: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 523) 6924 C Zusammenstellring der namentlichen Abstimmung über den Antrag des Abg. Dr. Hesberg zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes auf Streichung des in der zweiten Beratung angenommenen Antrags Umdruck 535 6925 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Dr. Starke 30. 4. Mensing 15. 4. Lulay 7. 4. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 1. 4. Diedrichsen 31. 3. Dr. Hammer 31. 3. Dr. Kopf 31. 3. Meitmann 31. 3. Moll 31. 3. von Manteuffel (Neuß) 28. 3. Gedat 24. 3. Horn 24. 3. Bender 17. 3. Dr. Deist 17. 3. Held 17. 3. Hörauf 17. 3. Dr. Luchtenberg 17. 3. Albers 15. 3. Miller 14. 3. Blachstein 10. 3. Brockmann (Rinkerode) 10. 3. Dr. ' Böhm (Düsseldorf) 10. 3. Graaff (Elze) 10. 3. Hahn 10. 3. Ladebeck 10. 3. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 10. 3. Dr. von Merkatz 10. 3. Richter 10. 3. Scheppmann 10. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 9. 3. Frau Schroeder (Berlin) 9. 3. Caspers 8. 3. Dr. Dollinger 8. 3. Feldmann 8. 3. Dr. Hellwig 8. 3. Jaksch 8. 3. Dr. Jentzsch 8. 3. Dr. Kihn (Würzburg) 8. 3. Kramel 8. 3. Kurlbaum 8. 3. Lemmer 8. 3. Leukert 8. 3. Frau Meyer (Dortmund) 8. 3. Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Schmidt (Hamburg) 8. 3. Stücklen 8. 3. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 8. 3. Dr. Welskop 8. 3. Dr. Will 8. 3. b). Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Kalbitzer 7. 4. Höfler 18. 3. Anlage 2 Drucksache 2138 (Vgl. S. 6906 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 1845). Berichterstatter: Abgeordneter Berlin Der Regierungsentwurf wurde dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen in der 114. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 1955 zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde mitberatend beteiligt. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat sich in seiner Sitzung am 16. Januar 1956 mit der Vorlage befaßt. Im Jahre 1951 ist durch eine Verordnung der Kündigungsschutz für Geschäftsraummietverhältnisse aufgehoben und anschließend für Mietverhältnisse, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet wurden, ein Kündigungsschutz in Gestalt der Kündigungswiderrufsklage eingeführt worden. Dieser Kündigungsschutz war zunächst bis zum 31. Dezember 1954 befristet, ist dann um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1955 verlängert und noch einmal durch ein Initiativgesetz bis zum 31. März 1956 ausgedehnt worden. (Berlin) Der Entwurf der Regierung sieht nun die Aufhebung des Kündigungsschutzes für die vor dem 1. Dezember 1951 abgeschlossenen Geschäftsraummietverhältnisse vor. Er schafft aber eine Übergangsfrist durch einen Vollstreckungsschutz, um keine schwere Gefährdung der Existenz von Geschäftsraummietern auftreten zu lassen. Dieser Vollstreckungsschutz geht über das hinaus, was nach § 765 a ZPO für besondere Härtefälle schon möglich gewesen ist. Bei den früheren Beratungen über die Verlängerung des Kündigungsschutzes ist das Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Gebiete des Geschäftsraummarktes ein entscheidender Ausgangspunkt gewesen. Dieser Punkt stand auch bei den jetzigen Betrachtungen zum Entwurf wieder im Vordergrund. In der Debatte und in den Ausführungen des Vertreters des Bundesjustizministeriums kam aber zum Ausdruck, daß sich in den letzten Jahren eine wesentliche Besserung auf diesem Gebiete ergeben habe. Die Stellungnahme des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V. ist bei der Beratung berücksichtigt worden. Es wurde besonders auf die Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung des Deutschen Bundestages betr. Geschäftsraummietverhältnisse — Drucksache 1701 — und zur Kleinen Anfrage 212 der Abgeordneten Friese, Schmücker, Dr. Schild (Düsseldorf), Lücke und Genossen — Drucksache 1980 — verwiesen. Vom Bundesjustizministerium wurde erklärt, daß nur sehr wenige Kündigungswiderrufsklagen anhängig geworden seien. Gegenüber der Meinung der Vertreter der Koalitionsparteien, daß die Lage auf dem Geschäftsraummarkt eine Aufhebung des bisherigen Kündigungsschutzes erlaube, wurden von der Opposition noch Bedenken zum Ausdruck gebracht. Neben der Behandlung der Kernfrage wurde beschlossen, im Artikel 1 des Entwurfs auch das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955 und das Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 25. Dezember 1955 mit anzuführen. Außer einer redaktionellen Änderung im § 7 b wurde im Artikel 2 der Termin des Inkrafttretens des Gesetzes auf den 1. April 1956 festgelegt. Der Vorschlag des Bundesrates, auch die Vergleiche mit in diese Regelung einzubeziehen, wurde vom Ausschuß nicht akzeptiert. Der mitberatende Ausschuß beschäftigte sich in seiner Sitzung am 1. Februar 1956 mit dem Entwurf und hat sich der Meinung des federführenden Ausschusses angeschlossen. Er legt aber besonderen Wert darauf, festzustellen, daß § 765 a ZPO durch § 7 a dieses Gesetzes nicht berührt wird. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen stimmte mit großer Mehrheit bei zwei Enthaltungen unter Berücksichtigung der genannten Änderungen dem Entwurf zu. Das Hohe Haus wird gebeten, ebenfalls seine Zustimmung zu geben. Bonn, den 28. Februar 1956 Berlin Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 535 (Vgl. S. 6906 D, 6908 D, 6909 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 2138, 1845). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 1. In § 7 a Abs. 1 sind a) in Satz 1 nach den Worten „verurteilt worden" einzufügen die Worte „oder hat er sich hierzu in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet"; b) in Satz 3 nach den Worten „des Urteils" einzufügen die Worte „oder dem Tage des Vergleichsabschlusses". 2. Dem § 7 c sind am Ende folgende Worte anzufügen: „oder sich vor diesem Zeitpunkt hierzu in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat." Bonn, den 7. März 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Drucksache 2135 (Vgl. S. 6911 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksachen 1184, 1391). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kihn (Würzburg) I. Allgemeines Die Wiederherstellung Österreichs am 27. April 1945 hat das Problem aufgeworfen, ob die Personen, die bei der Eingliederung Österreichs am 13. März 1938 Österreicher waren und an diesem Tage deutsche Staatsangehörige wurden, sowie die Personen, die in der Zeit von 1938 bis 1945 ihre Staatsangehörigkeit von ihnen abgeleitet haben, deutsche Staatsangehörige geblieben sind. Die Staatsangehörigkeitsbehörden der süddeutschen Länder haben den Fortbestand der auf der Eingliederung Österreichs beruhenden deutschen Staatsangehörigkeit immer verneint. Die gleiche Auffassung hat der Bundesminister des Innern von Anfang an vertreten. Die Staatsangehörigkeitsbehörden der nord- und westdeutschen Länder haben zunächst die in Deutschland verbliebenen Angehörigen des umstrittenen Personenkreises als deutsche Staatsangehörige behandelt, ihren Standpunkt aber 1951 geändert; seitdem ist die Praxis im ganzen Bundesgebiet und im Lande Berlin einheitlich. Die Verwaltungsgerichte haben überwiegend die gegenteilige Meinung vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei viel beachteten Entscheidungen vom 30. Oktober 1954 ausgeführt, daß „gebürtige Österreicher, die im Zeitpunkt der Wiedererrichtung der Republik Österreich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland lebten und hier geblieben sind", die deutsche Staatsangehörigkeit trotz der Wiederherstellung Österreichs behalten haben. (Dr. Kihn [Würzburg]) Die Unterschiedlichkeit der Auffassungen beruht auf einer unterschiedlichen Beurteilung der völkerrechtlichen Grundsätze. Während die gesamte innere Verwaltung der Überzeugung ist, daß die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen der Wiederherauslösung eines einem anderen Staat einverleibt gewesenen Staates — ein Tatbestand, der nicht verwechselt werden darf mit der Abtretung eines nicht selbständig gewesenen Teils eines Staatsangehörigkeitsgebietes — durch das Völkerrecht in dem Sinne geregelt sind, daß die von der Einverleibung betroffene Bevölkerung die Staatsangehörigkeit des wiederhergestellten Staates erhält und die des anderen Staates verliert, haben die Verwaltungsgerichte die Existenz einschlägigen Völkerrechts verneint. Das Problem, ob einschlägiges Völkerrecht existiert oder nicht, bietet zweifellos Schwierigkeiten; denn das Völkerrecht ist nicht kodifiziert, und als Rechtsquelle müssen neben der meistens ebenfalls schwer feststellbaren Übung der Völker die dem Völkerrecht immanenten Grundprinzipien berücksichtigt werden. Aus dieser Erwägung heraus hat der Entwurf sich die Aufgabe gesetzt, eine Lösung zu finden, die beide Meinungen möglichst weitgehend berücksichtigt. Er versucht, dieses Ziel zu erreichen, indem er zwar das Erlöschen der auf der Eingliederung Österreichs beruhenden deutschen Staatsangehörigkeit mit Ablauf des 26. April 1945 feststellt, gleichzeitig aber dem Personenkreis, für den das Bundesverwaltungsgericht — -übrigens vorbehaltlich eines von ihm selbst angeregten Gesetzes — den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit anerkennt, die Möglichkeit eröffnet, sie durch einseitige Erklärung mit Wirkung auf den Zeitpunkt ihres Erlöschens wiederzuerwerben. Eine solche Erklärung ist schon deswegen unerläßlich, weil es auch unter den in Deutschland verbliebenen Personen, die auf Grund der Eingliederung Österreichs deutsche Staatsangehörige gewesen sind, solche gibt, die es nicht bleiben wollten. In den mit dem Entwurf befaßten Ausschüssen des Bundestages sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung lautgeworden. Man glaubte, daß der Entwurf mit Art. 16 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Art. 16 Abs. 1 verbietet in seinem Satz 1 jede Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und setzt in seinem Satz 2 dem Gesetzgeber, der an einen bestimmten Tatbestand den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfen will, die Schranke, daß keiner, der den Verlusttatbestand erfüllt, dadurch gegen seinen Willen staatenlos werden dürfe. Das genannte verfassungsrechtliche Problem taucht allerdings nur für den auf, der vom Fortbestand der durch die Eingliederung Österreichs erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit ausgeht. Nach der anderen Meinung besteht diese Staatsangehörigkeit- schon seit April 1945 nicht mehr, kann also durch das Gesetz in ihrem Bestande nicht betroffen werden. Da es sich aber bei der ersterwähnten Auffassung nicht um einen vereinzelt vertretenen Standpunkt handelt, sondern um die Meinung mehrerer Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts, haben der federführende Ausschuß und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sich eingehend mit der Frage befaßt und geprüft, ob die vorgeschlagene Regelung auch vorn Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aus mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei kam die Mehrheit zu folgendem Ergebnis: Abs. 1 Satz 1 des Art. 16 ist als Reaktion auf die Verhältnisse des nationalsozialistischen Staates entstanden. Er wollte Gesetze, wie sie seinerzeit zur Ausbürgerung der rassisch und politisch Verfolgten ergangen sind, von Verfassungs wegen untersagen. Doch erklärt sich diese Vorschrift nicht allein aus der Reaktion auf jene nationalsozialistischen Maßnahmen; sie entspricht vielmehr der allgemeinen Einstellung des Grundgesetzes zur menschlichen Würde und zu den Menschenrechten und richtet sich daher gegen Diskriminierung einzelner Personen wie ganzer Personengruppen. Niemand wird behaupten wollen, der vorliegende Gesetzentwurf ziele auf eine Diskriminierung der von ihm betroffenen Personen ab. Satz 1 kann daher nicht anwendbar sein. Satz 2 andererseits betrifft nur die Fälle, in denen bei Verwirklichung abstrakt bestimmter Tatbestände in der Zukunft automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt. Da der vorliegende Entwurf die Beendigung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an die Verwirklichung abstrakt bestimmter Tatbestände in der Zukunft knüpft, sondern sie — die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unterstellt — unmittelbar verfügt, kann auch Satz 2 nicht einschlägig sein. Art. 16 Abs. 1 GG ist hier also überhaupt nicht anwendbar. Die Erklärung liegt darin, daß diese Vorschrift völkerrechtliche Tatbestände, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Entwurfs bilden, nicht regeln wollte. Wenn darüber in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates nicht gesprochen worden ist, so darf daraus entnommen werden, daß auch nach Auffassung des Parlamentarischen Rates völkerrechtliche Tatbestände nicht über Art. 16 Abs. 1 GG zu lösen sind. Würde Art. 16 Abs. 1 GG auch für völkerrechtliche Tatbestände verbindlich sein, so wäre jeder Weg versperrt, die deutsche Staatsangehörigkeit der in Osterreich lebenden Österreicher zu regeln. Eine solche Regelung ist aber unumgänglich, wenn man sich auf den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts stellt, daß die auf der Eingliederung Österreichs beruhende deutsche Staatsangehörigkeit nicht schon durch die Desannexion untergegangen ist. Ein Ausweg ergäbe sich nur, wenn eine allgemeine Regel des Völkerrechts die in Österreich lebenden „Anschluß"-Deutschen anders behandelt hätte als die „Anschluß"-Deutschen außerhalb Österreichs. Eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Es kann sich also bei der Regelung völkerrechtlicher Tatbestände im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts nur um ein aliud handeln, das nicht unter Art. 16 Abs. 1 GG fällt. Die Überzeugung der Mehrheit, daß der Entwurf in keinem Falle verfassungswidrig sei, wurde auch auf Art. 25 GG gestützt, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen — auch den Vorschriften des Grundgesetzes selbst — vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar gegenüber dem einzelnen erzeugen. Es ist im Völkerrecht anerkannt, daß in Fällen eines Gebietshoheitswechsels die Staatsangehörigkeit der davon betroffenen Bevölkerung durch Staatsverträge der beteiligten Regierungen geregelt werden kann. Diese Regel ginge auch Art. 16 Abs. 1 GG vor, wenn diese Vorschrift an sich anwendbar wäre. Gleiches muß für eine innerstaatliche Gesetzgebung gelten, wenn dieser Weg im Einvernehmen der beteiligten Staaten beschritten wird. (Dr. Kihn [Würzburg]) Im Gegensatz zu dieser Meinung hielt die Minderheit den Art. 16 Abs. 1 GG für einschlägig. Nach ihrer Entstehungsgeschichte sei diese Verfassungsbestimmung eng auszulegen. Durch die Streichung des Wortes „willkürlich" in Satz 1 habe noch besonders betont werden sollen, daß keine Ausnahme von diesem Verbot zulässig sei. Daher müsse man, selbst wenn der Grundgesetzgeber an völkerrechtliche Tatbestände wie die Wiederherstellung Österreichs nicht gedacht haben sollte, von dem Wortlaut des Art. 16 ausgehen, der jede Form der Entziehung der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen ausschließe und auch den Gesetzgeber binde. Der Kommentar von Mangoldt führe hierzu aus, weder dürfe in Zukunft die Verwaltung einen Deutschen ausbürgern noch dürfe der Gesetzgeber das tun oder die Verwaltung dazu ermächtigen. Die Bundesregierung sei daher auch gehindert, bei Regelung der Folgen eines Gebietshoheitswechsels Verträge, die eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Gegenstande hätten, abzuschließen, soweit der Wille der Betroffenen entgegenstehe. Bei den früheren „Anschluß"-Deutschen, die in Österreich verblieben sind, könne man darin das konkludent geäußerte Einverständnis mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sehen. Bezüglich der Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland behalten haben, müsse dagegen davon ausgegangen werden, daß sie deutsche Staatsangehörige bleiben wollten, es sei denn, daß der einzelne einen gegenteiligen Willen kundgetan habe. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Regelung sei daher mit Art. 16 GG nicht vereinbar. Die Minderheit war ferner der Auffassung, daß § 1 des Gesetzentwurfs auch insofern einen Verstoß gegen das Grundgesetz enthalte, als er den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den 27. April 1945 eintreten lasse. Rückwirkende Gesetze seien schlechthin unzulässig, soweit die Rückwirkung für die Betroffenen eine Beschwer mit sich bringe. Nach der Meinung der Mehrheit ist dieses Bedenken unbegründet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1/280 und 2/266) geht dahin, daß rückwirkende Gesetze grundsätzlich zulässig seien. Die Grenzen der Rückwirkung könnten „etwa dort gesehen werden, wo ein Gesetz rückwirkende Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers vornimmt, mit denen dieser in dem Zeitpunkt, von dem ab sie nun gelten sollen, nicht rechnen konnte und die er also bei einer verständigen Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht zu berücksichtigen brauchte." Angesichts der Verwaltungspraxis mußten die Beteiligten mit einer Regelung rechnen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit für mit dem Zeitpunkt der Desannexion beendet erklärt. Im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht haben sich die Vertreter der Minderheit später insofern der Meinung der Mehrheit angeschlossen, als sie ihre Bedenken gegen § 1 des Gesetzentwurfs fallenließen. Kurz danach hat das Bundesverfassungsgericht sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiederherstellung Osterreichs den Untergang der auf der Eingliederung beruhenden deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt hat. In seinem Urteil vom 9. November 1955 (1 BvR 284/54) hat es unter ausdrücklicher Abstandnahme von der durch das Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht dargelegt, die Würdigung der politisch-historischen Zusammenhänge und die Interpretation des Verhaltens der Beteiligten bei der Wiederherstellung der Republik Österreich zwängen zu dem Schlusse, daß alle ehemaligen Österreicher die beim „Anschluß" erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die Wiedererrichtung der Bundesrepublik Österreich ipso facto wieder verloren haben. Es handele sich um einen besonders gearteten Fall der Staatensukzession, einen Akt der Wiederherstellung des status quo ante. Aus ihm ergebe sich folgerecht, daß dem in seinen alten Grenzen wiedererrichteten Staat Österreich sein früheres Staatsvolk nicht vorenthalten werden dürfe. Daraus folge aber weiter, daß die zu diesem Staatsvolk gehörenden Personen vom Tage der Neubildung des österreichischen Staates an — gleichgültig, wo sie sich am Tage der Unabhängigkeitserklärung Österreichs aufhielten — nicht mehr von Deutschland als Staatsangehörige in Anspruch genommen werden dürfen, mithin von diesem Tag an die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben müssen. Selbst wenn diesem Urteil ebensowenig bindende Wirkung über den Einzelfall hinaus zukommen sollte wie den gegenteiligen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, hielten es der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung für zweckmäßig, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen, weil sie ergebe, daß das Bundesverfassungsgericht die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Rechtsüberzeugung teilt, der Gesetzentwurf also von der hierfür ausschlaggebenden Instanz für verfassungsgemäß gehalten wird. Die Zuständigkeit des Bundes ist nach Art. 73 Nr. 2 GG gegeben; die Zustimmung des Bundesrates ist nach Art. 84 Abs. 1 GG erforderlich. II. Im einzelnen Überschrift Gemäß dem Vorschlag des Bundesrates hat der federführende Ausschuß die Gesetzesüberschrift geändert; sie soll lauten: „Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit". Präambel Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten haben beschlossen, den Satz 1 der Präambel wie folgt zu fassen: „Es wird festgestellt, daß " Damit soll der deklaratorische Charakter dieses Satzes unterstrichen werden. Die Formulierung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und schließt die verfassungsgerichtliche Nachprüfung nicht aus. Eine Präambel enthält üblicherweise keine Rechtssätze, keine authentische Gesetzesauslegung. Auch diese Präambel will lediglich den Beweggrund für die gesetzliche Regelung kundtun. Zu § 1 Satz 2 Es wird auf die grundsätzlichen Ausführungen unter „I. Allgemeines" verwiesen. Der Bundesrat hat die uneingeschränkte Inbezugnahme der Verordnung vom 3. Juli 1938 gewünscht und daher die Streichung der Worte „§§ 1, 3 und 4" vorgeschlagen. Geschähe dies, würde auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Personen er- (Dr. Kihn [Würzburg]) loschen sein, die unter § 2 der Verordnung fallen, nämlich die früheren Österreicher, die am 13. März 1938 staatenlos waren, weil sie von Österreich zwischen 1933 und 1938 ausgebürgert worden sind, und daher vom Wiedererwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit am 27. April 1945 nicht erfaßt wurden. Durch § 2 ist ihnen anläßlich der Eingliederung Österreichs mit Wirkung vom 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden. Soweit der Fortbestand der so erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit über die Wiederherstellung Österreichs hinaus dem Willen der Betroffenen entsprach, würde ihre Einbeziehung in § 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs mit Art. 16 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein. § 5 sieht für sie eine Sonderregelung vor. Auf Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde das Wort „verloren" durch das Wort „erloschen" ersetzt und die Fassung des Satzes 2 dieser Änderung angepaßt. Auch in den übrigen Bestimmungen des Entwurfs wurden die Worte „Verlust" und „verloren" entsprechend abgeändert, weil nach der Überzeugung der Mehrheit, wie oben ausgeführt, der im Zeitpunkt der Wiederherstellung Österreichs eingetretene Untergang der deutschen Staatsangehörigkeit keinen Verlust im Sinne des Art. 16 Abs. 2 darstellt, sondern die automatische Folge der Änderung des völkerrechtlichen Status Österreichs war. Der österreichische Staat ist am 27. April 1945 wiederhergestellt worden. Demgemäß war das Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit schon für den Ablauf des 26. April 1945 auszusprechen. Auch an sonstigen Stellen wurde dieses Datum geändert. Bezüglich der in Deutschland verbliebenen früheren „Anschluß"-Deutschen wurde sowohl im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als auch im Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung anfänglich die Forderung erhoben, sie kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige bleiben zu lassen und denen, die dieses Ergebnis nicht wollen, ein Ausschlagungsrecht zu eröffnen. Dieser Forderung lag die Befürchtung zugrunde, daß die Diskontinuität des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit, zu der die Regelung der Regierungsvorlage führt, Rechtsnachteile mit sich bringen würde. Die Befürchtung ist aber unbegründet, weil der Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Erlöschens erfolgt, so daß lediglich der Rechtsgrund für ihren Besitz wechselt, während diejenigen, die von dem Recht zum Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch machen, behandelt werden, als ob sie immer deutsche Staatsangehörige gewesen wären. Ob mit der Abgabe der den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkenden Erklärung der Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit verbunden sein wird und ob diese Folge auch im Falle des kontinuierlichen Bestandes der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten wäre, ist eine Frage des österreichischen Rechtes. Der Antrag wurde später fallengelassen. Im Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung wurde ferner vorgeschlagen, die Frage durch Gewährung der Doppelstaatsangehörigkeit an die in Deutschland lebenden Österreicher zu lösen, die unter § 1 Satz 2 des Entwurfs fallen. Man verwies dabei auf die Tatsache, daß in Süddeutschland an der schweizerischen und österreichischen Grenze schon früher häufig dortige Bewohner Doppelstaatsangehörigkeit besessen hätten. Bei aller Würdigung der ausgleichenden Tendenz dieses Vorschlages konnte sich die Mehrheit hierzu nicht verstehen, weil sie jede Regelung vermieden wissen wollte, die als Versuch ausgelegt werden könnte, das österreichische Staatsvolk noch weiter in Anspruch zu nehmen. Zu § 1 a Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat diese Bestimmung eingefügt, um klarzustellen, daß die Frauen, die am 13. März 1938 Österreicherinnen waren, aber während der Eingliederung Österreichs einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben, der am 13. März 1938 nicht Österreicher war, deutsche Staatsangehörige geblieben sind. Seit der Eheschließung beruhte ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr auf der Eingliederung Österreichs, sondern auf der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes (§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes). Sie sind daher von der Wiederherstellung Österreichs nicht betroffen worden. Zu §2 Der Kreis der Erklärungsberechtigten wird begrenzt durch das Erfordernis des dauernden Aufenthaltes in Deutschland; er muß in den Fällen des Abs. 1 seit dem 26. April 1945, in denen des Abs. 2 seit Eheschließung, Geburt oder Legitimation bestehen und bis zur Abgabe der Erklärung andauern. Vorübergehende Abwesenheit von Deutschland, z. B. zum Verwandtenbesuch oder zu Kurzwecken, bedeutet keine Unterbrechung des dauernden Aufenthaltes. Der Grund der Abwesenheit ist nur insofern von Bedeutung, als sich aus ihm die Absicht baldiger Rückkehr ergeben muß. Im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie im Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ist der Antrag gestellt worden, den Stichtag, seit dem man seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben muß, um erklärungsberechtigt zu sein, hinauszuschieben, da sonst infolge der damaligen kriegsbedingten Erschwernis oder gar Unmöglichkeit freier Aufenthaltsnahme die Absicht des Gesetzgebers, dem individuellen Willen Rechnung zu tragen, nicht ausreichend verwirklicht werden würde. Als neuer Stichtag wurde der Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes vorgeschlagen, weil bis dahin die wesentlichen Erschwernisse beseitigt gewesen sein dürften, aber auch weil man diejenigen früheren „Anschluß"-Deutschen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes in Deutschland lebten und deutsche Staatsangehörige bleiben wollten, in ihrem Glauben an die verfassungsrechtlichen Garantien schützen zu müssen meinte. Der Antrag wurde mit Rücksicht auf das mangelnde Einverständnis der österreichischen Regierung abgelehnt, zumal der Eindruck erweckt werden könnte, als ob die Eingliederung Österreichs über den 26. April 1945 hinaus Bestand gehabt hätte. Die Härtefälle, die ihre Ursache in den besonderen Schwierigkeiten der Nachkriegslage haben, finden in § 4 Berücksichtigung. Außerdem soll den Staatsangehörigkeitsbehörden nahegelegt werden, Einbürgerungsanträge z. B. von nicht selbst erklärungsberechtigten Familienangehörigen wohlwollend, auch hinsichtlich der Gebühren, zu behandeln. Der erste Halbsatz in Abs. 1 des Regierungsentwurfs wurde dem Vorschlag des Bundesrates (Dr. Kihn [Würzburg]) gemäß gestrichen, weil es verwaltungsmäßig schwierig ist, in einer so großen Zahl von Fällen den Willen der Betroffenen nachzuprüfen. Abs. 2 a wurde eingefügt, um klarzustellen, daß Personen, die zwischenzeitlich eingebürgert worden sind oder auf andere Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, nur bis zu diesem Zeitpunkt ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt haben müssen. In Abs. 3 wurden die Worte „zur Folge hat" ersetzt durch die Worte „zur Folge hatte". Diese Änderung will den Gesetzestext an § 4 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit anpassen und damit verdeutlichen, daß die jeweilige Rechtslage im Zeitpunkt der Erfüllung des Verlusttatbestandes maßgeblich ist. Abs. 4 entspricht dem § 6 des genannten Gesetzes. Die Aufnahme dieser Bestimmung hat damals der Bundesrat gewünscht. Wegen der Anregung des Bundesrates, rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die in der Vergangenheit einzelne von § 1 Satz 2 erfaßte Personen als deutsche Staatsangehörige anerkannt worden sind, aufrechtzuerhalten, wird auf § 7 a verwiesen. Zu § 3 Die Frauen, für die § 3 eine Sonderregelung trifft, gehören nicht zu den Personen, die am 13. März 1938 Österreicher waren. Sie haben aber während der Zeit der Zugehörigkeit Österreichs zum Deutschen Reich Angehörige dieses Personenkreises geheiratet. Wenn sie auch, da ihre Ehemänner im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, über die Eheschließung hinweg deutsche Staatsangehörige geblieben sind, so beruhte doch ihre deutsche Staatsangehörigkeit seitdem auf der des Ehemannes (§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes). Dementsprechend hat der Bundesrat den Standpunkt vertreten, die Staatsangehörigkeit dieser Frauen dürfe nicht anders behandelt werden als die ihrer Ehemänner. Andererseits hat sich im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1951 (BGH Z 3 S. 178 ff.) bezüglich dieser Frauen eine gegenteilige Verwaltungspraxis herausgebildet; sie werden spätestens seit April 1952 als deutsche Staatsangehörige anerkannt, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt über den 26. April 1945 hinaus in Deutschland behalten haben. Da mit Rücksicht auf die besonders enge Beziehung dieser Frauen zu Deutschland Einwendungen hiergegen nicht erhoben worden sind, bestand keine Notwendigkeit, auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit als mit Ablauf des 26. April 1945 erloschen zu erklären. Vielmehr wurde die Fassung der Regierungsvorlage beschlossen, um der erwähnten Rechtsprechung und Verwaltungsübung die gesetzliche Grundlage zu geben. Hiernach ist die deutsche Staatsangehörigkeit dieser Frauen nur erloschen, wenn sie am 26. April 1945 ihren dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatten oder ihn vor dem 1. Mai 1952, dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung als deutsche Staatsangehörige, in das Ausland verlegt haben. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat der Regierungsvorlage einen Satz 2 angefügt, der den Frauen, deren Staatsangehörigkeit hiernach erloschen ist, ein Erklärungsrecht nach § 2 Abs. 1 einräumt, wenn sie seit dem 1. Januar 1955 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben. Zu § 4 Die Bundesregierung hat es für erforderlich gehalten, die Personen, die durch Kriegsgefangenschaft oder Internierung verhindert waren, rechtzeitig dauernden Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, so zu stellen, als ob sie in der Betätigung ihres Willens frei gewesen wären. Nach dem Vorschlag des Ausschusses für Heimatvertriebene sollen den Kriegsgefangenen diejenigen gleichgestellt werden, die nach dem 26. April 1945 im Anschluß an Flucht, Vertreibung, Ausweisung oder Aussiedlung in Deutschland dauernden Aufenthalt genommen haben oder nehmen, weil auch sie durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an rechtzeitiger Übersiedlung nach Deutschland verhindert waren. Es handelt sich vorwiegend um Österreicher, die nach dem 1. Weltkriege nicht im Gebiet der Republik Österreich, sondern in anderen Teilen der früheren Doppelmonarchie, insbesondere in der Tschechoslowakei gelebt haben. Nach dem Vertrage von St. Germain konnten diese „Altösterreicher" für die österreichische Staatsangehörigkeit optieren, auch wenn sie ihren Wohnsitz in den von Österreich, abgetrennten Gebieten behalten hatten. Sie haben am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eingliederung Österreichs erhalten. Nach dem 2. Weltkriege mußten viele von ihnen ihren Wohnsitz aufgeben. Diese Personengruppen werden behandelt, als ob sie rechtzeitig in Deutschland Aufenthalt genommen hätten. Daß sie bis zur Abgabe der Erklärung ununterbrochen in Deutschland geblieben sein müssen, braucht nach Auffassung des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung nicht ausdrücklich wiederholt zu werden. Da aber auch die nach dem Vorschlag des Ausschusses für Heimatvertriebene ergänzte Regierungsvorlage noch eine Reihe von Fällen unberücksichtigt läßt, in denen die Nachkriegsverhältnisse der freien Wahl des Niederlassungsortes Grenzen setzten, hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht nochmalige Verhandlungen mit der österreichischen Regierung angeregt, die die nunmehrige Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 zur Folge hatten. Auf Grund dieser Bestimmung ist z. B. erklärungsberechtigt, wer wegen fehlender Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis zunächst außerhalb Deutschlands verbleiben mußte, aber auch, wem es aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Unmöglichkeit der Mitnahme des Hausrats erschwert war, seit dem 26. April 1945 dauernden Aufenthalt in Deutschland zu haben. Abs. 1 berücksichtigt die gekennzeichneten Tatbestände für originär Erklärungsberechtigte. Für die aus abgeleitetem Recht erklärungsberechtigten Frauen und Kinder, die infolge einer entsprechenden Erschwernis die Aufenthaltsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 nicht erfüllen konnten, geschieht dies durch § 4 Abs. 2. Zu §5 Abs. 1 § 5 betrifft einen Personenkreis, der nicht durch die Eingliederung Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, sondern nur anläßlich dieses Ereignisses. Seine Angehörigen waren (Dr. Kihn [Würzburg]) in den Jahren 1933 bis 1938 ausgebürgert worden und besaßen daher am 13. März 1938 nicht die österreichische Staatsangehörigkeit. Soweit sich unter ihnen Personen befinden, die keine Beziehungen zum damaligen Deutschland hatten und daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, sind sie nicht deutsche Staatsangehörige geworden, weil nach anerkanntem Völkerrecht niemandem gegen seinen Willen eine Staatsangehörigkeit aufgezwungen werden darf, soweit es sich nicht um vom Völkerrecht als Anknüpfungspunkte gebilligte Tatbestände handelt. Der Bundesrat hielt eine Regelung hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch diese Personengruppe nicht für nötig und schlug die Streichung des Abs. 1 der Regierungsvorlage vor. Er verwies dabei auf die den Verwaltungsbehörden erwachsende Schwierigkeit, einen solchen gegenteiligen Willen festzustellen. Bei aller Würdigung dieses Einwandes hielt es der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung für rechtlich geboten, dem damaligen Willen dieser Personen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Er nahm lediglich eine sprachliche Änderung vor. Abs. 2 Dagegen war der Ausschuß der Überzeugung, daß § 5 Abs. 2 vereinfacht werden könne und daher im Interesse der Verminderung von Verwaltungsarbeit auch vereinfacht werden müsse. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs verfolgt die Bundesregierung mit dieser Bestimmung letztlich den Zweck, die anläßlich der Eingliederung Österreichs eingebürgerten Personen an der deutschen Staatsangehörigkeit nicht festzuhalten, wenn sie im Hinblick auf die staatsrechtliche Neuordnung Österreichs es nicht wollen. Der Ausschuß billigte diese Erwägung und teilte die Meinung der Bundesregierung, daß es aus Ordnungsgründen notwendig ist, die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung denen aufzuerlegen, die deutsche Staatsangehörige geblieben sein wollen, damit nach Ablauf der Erklärungsfrist endgültige Klarheit darüber herrscht, wer sich auf § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938 berufen kann. Nach Auffassung des Ausschusses genügt es aber, wenn nur diese Erklärung gefordert wird. Er hat daher die in Abs. 2 vorgesehenen weiteren Voraussetzungen für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit fallenlassen. Zu § 5 Abs. 3 bzw. § 5 a Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und im Interesse einer einheitlichen Ausführung des Gesetzes erschien es erforderlich, Abs. 3 des § 5 ausführlicher zu formulieren. Die Neuformulierung wurde als § 5 a eingefügt. Zu § 6 Abs. 1 Gemäß einer Anregung des Bundesrates wurden die Erklärungsfristen verlängert und die entsprechenden Daten eingesetzt. Zu §7 Die Einfügung des Wortes „entsprechend" in Abs. 1, die auch der Bundesrat gewünscht hat, erscheint erforderlich, da die in Bezug genommenen Bestimmungen zum Teil nur sinngemäß zur Anwendung kommen können. Der Zusatz „mit der Maßgabe, daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwendbar ist, die nur deswegen nicht erklärungsberechtigt geworden sind, weil sie vor 'dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind", erwies sich als notwendig, weil das Recht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erst mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zur Entstehung kommt, während das Recht zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit, um das es sich im Ersten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit handelt, schon vor dessen Erlaß bestand. Der zweite Halbsatz: „oder weil sie bis zu ihrem Tode im Gewahrsam einer fremden Macht waren und daher ihren Willen, in Deutschland dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten" wurde hinzugefügt, um zu vermeiden, daß die Hinterbliebenen eines in fremdem Gewahrsam Verstorbenen schlechter gestellt sind als die Hinterbliebenen derer, die gestorben sind, nachdem sie in Deutschland Aufenthalt genommen hatten. Die Abs: 1 a und 2 wurden nach dem Vorschlag des Bundesrates übernommen. Zu § 7 a Der Bundesrat will den Eindruck vermieden wissen, „als ob das Gesetz beabsichtige, rechtskräftige Entscheidungen nachträglich außer Kraft zu setzen". „Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt oder durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder eines Heimatscheines anerkannt worden ist", soll die Erklärung nach § 2 Abs. 1 als abgegeben gelten (Drucksache 1184 S. 9/10). Bei einer solchen Regelung würde jedoch einer Klageerhebung, die lediglich die Anerkennung als deutscher Staatsangehöriger zum Gegenstande hatte, die Bedeutung einer auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichteten Erklärung beigemessen werden und das Urteil, dem im Hinblick auf § 1 Satz 2 rechtsbegründende Wirkung zukommt, würde im Zweifel den Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt haben. Da dieses Ergebnis keineswegs immer dem Willen des Klägers entsprechen wird, könnte sich die als Wohltat gedachte Aufrechterhaltung der Urteile als Rechtsverlust auswirken, weil der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, abzuwägen, welche der beiden Staatsangehörigkeiten, die sich nunmehr ausschließen, für ihn wichtiger ist. § 7 a vermeidet jede Umdeutung früher abgegebener Erklärungen und hält lediglich die rechtskräftigen Entscheidungen als solche aufrecht. Ob damit eine Auswirkung der Urteile auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Kläger abgewendet ist, muß dahingestellt bleiben. Die Fassung, die der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht für § 7 a empfohlen hat, läßt die Wirkungen der Urteile mit dem Inkrafttreten des Gesetzes enden, um diejenigen, die lediglich die Feststellung der damals bestehenden Rechtslage erstrebt haben, an dem durch das Gesetz begründeten Recht zur Entscheidung für oder (Dr. Kihn [Würzburg]) gegen die deutsche Staatsangehörigkeit teilnehmen zu lassen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung entschied sich jedoch für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne zeitliche Beschränkung. Gemäß einer Empfehlung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht erstreckt sich § 7 a nicht auf Urteile, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit nur incidenter bejaht worden ist, weil die Bedeutung einer solchen Incidentfeststellung für den Urteilsspruch zu unterschiedlich ist. Steht den durch ein solches Urteil Begünstigten ein Erklärungsrecht nicht zu, so wird den Staatsangehörigkeitsbehörden nahegelegt, ihre etwaigen Einbürgerungsanträge wohlwollend zu prüfen. Da das Gericht nur die Tatsachen berücksichtigen kann, die sich bis zur Verkündung des Urteils oder, wenn das Urteil nicht verkündet worden ist, bis zu dessen Zustellung ereignet haben, dürfen auch Verlusttatbestände, die zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft des Urteils erfüllt worden sind, nicht außer Betracht bleiben. Bonn, den 20. Februar 1956 Dr. Kihn (Würzburg) Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 2061 (Vgl. S. 6915 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Schienen) (Drucksache 1857). Berichterstatter: Abgeordneter Brand (Remscheid) Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 19. Januar 1956 mit dem Entwurf einer Fünfundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Schienen) — Drucksache 1857 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 2. Februar 1956 Brand (Remscheid) Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 2070 (Vgl. S. 6915 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechsundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vitamin-A- Acetat und Vitamin-A-Palmitat) (Drucksache 1867). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 19. Januar 1956 mit dem Entwurf einer Sechsundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vitamin-A-Acetat und Vitamin-A-Palmitat) — Drucksache 1867 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Bonn, den 2. Februar 1956 Dr. Elbrächter Berichterstatter Anlage 7 Umdruck 523 (Vgl. S. 6917 A) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Wieninger, Dr. Graf (München), Gumrum, Kramel und Genossen betreffend Autobahnen-Zusammenführung bei München (Drucksache 2116) an den Ausschuß für Verkehrswesen; 2. Antrag der Abgeordneten Stiller, Dr. Dollinger, I Dr. Baron Manteuffel-Szoege und Genossen betreffend Bau einer Entlastungs- und Umgehungsstraße für die Bundesstraße 8 bei Nürnberg (Drucksache 2117) an den Ausschuß für Verkehrswesen (federführend) und an den Haushaltsausschuß; 3. Antrag der Abgeordneten Sabel, Frau Dr. Probst, Knapp und Genossen betreffend Bau der Autobahn Hersfeld—Fulda—Würzburg (Drucksache 2123) an den Ausschuß für Verkehrswesen (federführend) und an den Haushaltsausschuß; 4. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Zuschuß für die Ausstattung der Heime des Müttergenesungswerkes (Drucksache 2126) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 5. März 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Dr. Hesberg in der dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes auf Streichung der in zweiter Beratung durch Annahme des Antrags Umdruck 535 beschlossenen Änderungen der §§ 7 a und 7 c des Art. 1 (Vgl. S. 6910B, 6918 C) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Finckh Ja Frau Ackermann Ja Dr. Franz Dr. Adenauer Franzen Ja Albers beurlaubt Friese Ja Arndgen Ja Fuchs Ja Barlage Ja Funk Ja Dr. Bartram Ja Dr. Furler Ja Bauer (Wasserburg) Ja Frau Ganswindt . Ja . . Bauereisen Ja Gedat beurlaubt Bauknecht Ja Geiger (München) Bausch Ja Frau Geisendörfer . enthalten Becker (Pirmasens) Ja Gengler Nein Bender beurlaubt Gerns Ja Berendsen Ja D. Dr. Gerstenmaier. Ja Dr. Bergmeyer Ja Gibbert Ja Fürst von Bismarck Ja Giencke Ja Blank (Dortmund) — Dr. Glasmeyer Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) enthalten Dr. Gleissner (München) Ja ( ) Blöcker Ja Glüsing Ja BOA Ja Gockeln . — von Bodelschwingh Ja Dr. Götz Nein Goldhagen Ja Dr. Böhm (Frankfurt) Ja Gontrum Ja Brand (Remscheid) Ja Dr. Graf (München) Nein Ja Frau Brauksiepe Günther Ja Dr. von Brentano — Gumrum Nein Brese Ja Haasler Nein Frau Dr. Brökelschen Ja Dr. Brönner Ja Häussler Ja Brookmann (Kiel) Ja Hahn Ja Ja Brück Ja Harnischfeger Dr. Buceriu Ja Heix enthalten Dr. von Buchka Ja Dr. Hellwig beurlaubt Dr. Bürkel Ja Dr. Graf Henckel . . . Ja Burgemeister Nein Dr. Hesberg Ja Caspers beurlaubt Heye enthalten Cillien Ja Hilbert Ja Dr. Conring Ja Höcherl Nein Dr. Czaja Nein Dr. Höck Ja Demmelmeier Ja Höfler beurlaubt Diedrichsen beurlaubt Holla Ja Frau Dietz Ja Hoogen Ja Dr. Dittrich Nein Dr. Horlacher Ja Dr. Dollinger beurlaubt Horn beurlaubt Donhauser Ja Huth Ja Dr. Dresbach Ja Illerhaus Nein Dr. Eckhardt Ja Dr. Jaeger Ja Eckstein Ja Jahn (Stuttgart) ( g t) Ehren Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Engelbrecht-Greve Ja Josten enthalten Dr. Dr. h. c. Erhard — Kahn Nein Etzenbach Ja Kaiser — Even Ja Karpf Feldmann beurlaubt Kemmer (Bamberg) Ja Gräfin Finckenstein Nein Kemper (Trier Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Kiesinger Ja Pelster Ja Ja Dr. Kihn (Würzburg) . . beurlaubt Dr. Pferdmenges . . Kirchhoff Ja Frau Pitz Ja Klausner Ja Platner . . . Ja Dr. Kleindinst enthalten Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Kliesing Ja Frau Praetorius . . . . Ja Knapp Ja Frau Dr. Probst . . . Nein Knobloch Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . . Ja Dr. Köhler Nein Raestrup Ja Ja Koops Ja Frau Dr. Rehling . Ja Dr. Kopf beurlaubt Kortmann enthalten Richarts Ja Kraft — Frhr. Riederer von Paar Ja Kramel beurlaubt Dr. Rinke enthalten Krammig Ja Frau Rösch Ja Kroll Nein Frau Dr. Kuchtner Ja Rümmele Ja Kühlthau Ja Ruf Ja Kuntscher enthalten Sabaß Ja Kunze (Bethel) Ja Sabel . Ja Lang (München) Ja Samwer Ja Leibfried Ja Schäffer — Leibing Ja Scharnberg Ja Dr. Leiske Ja Scheppmann beurlaubt Lenz (Brühl) Ja Schill (Freiburg) . . Dr. Lenz (Godesberg) Ja Schlick Ja Lenze (Attendorn) . . Ja Schmücker Ja Leonhard Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Lermer Ja Schrader .. . Ja Leukert beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Leverkuehn . . . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Dr. Lindenberg . . . . Ja Schüttler Nein Dr. Lindrath Ja Schütz enthalten Dr. Löhr — Schulze-Pellengahr Ja Lotze Nein Schwarz . . Ja Dr. h. c. Lübke . . . . — Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Lücke Ja Dr. Seffrin Ja Lücker (München) . . . Ja Seidl (Dorfgin) Ja Lulay Ja Dr. Serres Ja Maier (Mannheim) . . . enthalten Siebel Ja Majonica Ja Dr. Siemer Ja Dr. Baron Manteuffel- Solke Ja Szoege Ja Spies (Brücken) . . . . Nein Massoth Ja Spies (Emmenhausen) . Nein Maucher Nein Spörl Ja Mayer (Birkenfeld) . . Ja Stauch Nein Menke Ja Frau Dr. Steinbiß Ja Mensing beurlaubt Stiller Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Storch Ja Meyer-Ronnenberg Ja Dr. Storm Ja Miller beurlaubt Strauß — Dr. Moerchel Nein Struve Ja Morgenthaler Stücklen beurlaubt Muckermann Ja Teriete Nein Mühlenberg Ja Unertl Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Varelmann Nein Müller-Hermann Ja Frau Vietje . . Müser Ja Dr. Vogel Ja _ Naegel Ja VoB Nein Nellen — Wacher (Hof) Nein Neuburger Ja Wacker (Buchen). Ja Niederalt Ja Dr. Wahl Ja Frau Niggemeyer Ja Walz Nein Dr. Dr. Oberländer Frau Dr. h. c. Weber Dr. Oesterle Nein (Aachen) beurlaubt Oetzel Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Dr. Orth Wehking Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. WeLskop beurlaubt Herold Nein Frau Welter (Aachen) . Höcker Nein Dr. Werber Ja Höhne Nein Wiedeck Ja Hörauf beurlaubt Wieninger Ja Frau Dr. Hubert . .. . Neu' Dr. Willeke Ja Hufnagel Nein Dr. Winter Ja Jacobi Nein Winkelheide enthalten Jacobs Nein Wittmann Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Jaksch beurlaubt Dr. Wuermeling . . . . Ja Kahn-Ackermann Nein Wullenhaupt Ja Kalbitzer beurlaubt Frau Keilhack Nein SPD Frau Kettig Nein Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig — Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) Nein Kurlbaum beurlaubt Baur (Augsburg) Nein Ladebeck beurlaubt Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Maier (Freiburg) . . . . Nein Berlin Nein Marx Nein Bettgenhäuser Nein Matzner Nein Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt Meitmann beurlaubt Birkelbach Nein Mellies Nein Blachstein beurlaubt Dr. Menzel Nein Dr. Bleiß Nein Merten Nein Böhm (Düsseldorf) . . . beurlaubt Metzger Nein Bruse Nein Frau Meyer (Dortmund) beurlaubt Corterier Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Dannebom Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Daum Nein Mißmahl Nein Dr. Deist beurlaubt Moll beurlaubt Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) . Nein Diel Nein Müller (Worms) Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Dopatka Nein Odenthal Nein Erler Nein Ohlig Nein Eschmann Nein 011enhauer Nein Faller Nein Op den Orth Nein Franke Nein Paul Nein Frehsee Nein Peters beurlaubt Freidhof Nein Pöhler Nein Frenzel Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Gefeller Nein Dr. Preller Nein Geiger (Aalen) Nein Prennel — Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Dr. Ratzel Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Regling Nein Hauffe Nein Rehs Nein Heide Nein Reitz Nein Heiland Nein Reitzner Nein Heinrich Nein Frau Renger Nein Hellenbrock Nein Richter beurlaubt Hermsdorf Nein Ritzel Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Frau Rudoll Nein Dr. Stammberger Ja Ruhnke Nein Dr. Starke beurlaubt Runge Nein Frau Schanzenbach Nein GB/BHE Scheuren Nein Elsner Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . Nein Engell Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Feller Nein Schmidt (Hamburg) beurlaubt Frau Finselberger Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Gemein . . . Nein Dr. Schöne Nein Dr. Gille Nein Schoettle Nein Dr. Kather Nein Seidel (Fürth) Nein Dr. Keller Nein Seither Nein Dr. Klötzer Nein Seuffert Nein Kunz (Schwalbach) Nein Stierle — Kutschera Nein Sträter Nein Dr. Mocker Frau Strobel Nein Petersen Nein Stümer Nein Dr. Reichstein Nein Thieme Nein Seiboth Nein Trittelvitz Nein Dr. Sornik Nein Wagner (Deggenau) Nein Srock Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Dr. Strosche Nein Wehner Nein Wehr Nein Welke Nein DP Weltner (Rinteln) Nein Becker (Hamburg) Nein Dr. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Brühler Ja Wienand Nein Eickhoff Ja Wittrock Nein Dr. Elbrächter Ja Ziegler Nein Fassbender . . . Ja Zühlke Nein Frau Kalinke Ja Matthes Ja FDP Dr. von Merkatz . . . . beurlaubt Müller (Wehdel) . . . . Ja Dr. Atzenroth . . . . . Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Becker (Hersfeld) Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr. Bucher Ja Dr. Schranz Ja Dr. Czermak Nein Dr.-Ing. Seebohm — Dr. Dehler Ja Walter Nein Dr.-Ing. Drechsel .. Ja Wittenburg Ja Eberhard Ja Dr. Zimmermann Ja Frau Friese-Korn Ja Frühwald enthalten DA Gaul Nein Dr. Berg — Graaff (Elze) beurlaubt Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Dr. Hammer beurlaubt Dr. h. c. Blücher — Held beurlaubt Euler Ja Dr. Hoffmann Nein Hepp Ja Frau Hütter . Ja Körner Ja Frau Dr. Ilk Nein Lahr Ja Dr. Jentzsch beurlaubt von Manteuffel (Neuß) beurlaubt Kühn (Bonn) Ja Ja Neumayer Lenz (Trossingen) . Ja Dr. Preiß Ja h. Dr. Dr. c. Prinz zu Löwenstein beurlaubt Dr. Preusker Ja — Dr. Luchtenberg . . beurlaubt Dr. Schäfer Ja Dr. Schneider (Lollar) Dr. Maier (Stuttgart) . . — Dr. Wellhausen Ja Margulies Nein Mauk Ja Dr. Mende Ja Dr. Miessner • Ja Onnen Ja Rademacher Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Schwann Ja Brockmann (Rinkerode) beurlaubt Stahl Ja Stegner Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 410 Davon: Ja 206 Nein 191 Stimmenthaltung . 13 Zusammen wie oben 410 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung Mattick Nein CDU/CSU Neubauer Nein Dr. Friedensburg . Ja Neumann * Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg Nein Lemmer beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt Frau Dr. Maxsein Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl enthalten Frau Wolff (Berlin) . . Nein Grantze Ja SPD FDP Frau Dr. Dr.h. c. Lüders beurlaubt Brandt (Berlin) — Dr. Reif Nein Frau Heise Nein Dr. Will beurlaubt Klingelhöfer Nein Dr. Henn Ja Dr. Königswarter . . . Nein Hübner Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 16 Davon: Ja 6 Nein 9 Stimmenthaltung . 1 Zusammen wie oben . . 16 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. -
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe lediglich die Aufgabe, Ihnen mitzuteilen, daß der federführende Ausschuß einstimmig empfiehlt, die Vorlage in der Ihnen bekannten Form der Drucksache 2122 anzunehmen.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 6929.


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Mündlichen Bericht auf Drucksache 2122 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 11 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung deutschösterreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksachen 1184, 1391);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) (Drucksache 2135).

(Erste Beratung: 66. Sitzung.)

Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Kihn. Es wird auf den Schriftlichen Bericht*) verwiesen, auf mündliche Berichterstattung verzichtet.
Wir kommen damit zur Beratung in zweiter Lesung. Ich rufe auf die §§ 1, — 1 a, — 2 — und 3. Hierzu wird das Wort nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf § 4. Das Wort hat der Abgeordnete Rehs.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Reinhold Rehs


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das durch Art. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Grundrecht auf Menschenwürde verpflichtet zur Respektierung und Sicherung des Rechts auf Selbstbestimmung einer jeden Person. Dies ist der entscheidende Gesichtspunkt, unter dem auch die durch dieses Gesetz erfolgenden Regelungen zu stehen hatten, ungeachtet ihrer diffizilen politischen Beschaffenheit und ungeachtet aller Loyalität, zu der uns schon unsere Freundschaft zu dem österreichischen Volk drängt. Hieraus ergab sich die Forderung, daß den ehemaligen Österreichern, die auch nach 1945 in Deutschland gelebt haben, eine Selbstentscheidung darüber gegeben wird, ob sie nach dem Auseinandergehen der beiden Staatsvölker österreichische oder deutsche Staatsangehörige sein wollen.
    Die Berechtigung dieser Forderung und die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ist von den an der Beratung beteiligten Ausschüssen einmütig anerkannt worden. Die Frage war lediglich, wie diese Regelung aussehen mußte, um den Bedürfnissen nach der einen wie der anderen Richtung gerecht zu werden. Hierbei war die entscheidende, aber auch schwierigste Frage die des Stichtages, auf den das Erklärungsrecht und die Ansässigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 abgestellt werden sollten, d. h. ob der 27. April 1945, der Zeitpunkt der Wiederherstellung des Staates Österreich, oder der 23. Mai 1949, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes, maßgebend sein sollte. Die sozialdemokratische Fraktion ist dafür eingetreten, daß der 23. Mai 1949 entscheidend sein müsse. Sie geht davon aus, daß der Personenkreis, der am 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik ansässig war und hier ansässig geblieben ist, darauf vertrauen konnte, daß ihm der Schutz des Bonner Grundgesetzes zuteil würde und deshalb die Möglichkeit einer Beibehaltung auch der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden würde.
    *) Siehe Anlage 4.
    Uns hat dabei der Umstand bestärkt, daß durch die Erörterungen in den Ausschüssen zahlreiche Fälle bekanntgeworden sind, die so schweres Schicksal und so viel menschliches Leid enthalten, daß darüber nicht hinweggegangen werden kann. Deshalb hatten wir bereits bei der früheren zweiten Lesung dieses Gesetzes im Hohen Hause hier den Antrag gestellt, in den §§ 2 und 4 jeweils die Worte „26. April 1945" durch die Worte „23. Mai 1949" zu ersetzen. Aus den Bedenken, die in dieser Richtung damals vorgetragen worden sind, hatte sich das Plenum auch entschlossen, die Sache nochmals an die Ausschüsse zurückzuverweisen.
    In den Beratungen des Rechtsausschusses haben wir deshalb diesen Antrag aufgegriffen und erneut beantragt, an dem Stichtag 23. Mai 1949 bereits im § 2 festzuhalten. Der Rechtsausschuß hat mit dem Stimmenverhältnis 11 zu 10 gegen diesen Antrag entschieden, ein Stimmenverhältnis, das dokumentiert, daß eine gewichtige Minderheit in diesem Ausschuß die von uns vorgetragenen Bedenken voll teilt. Aus dieser Lage heraus haben sich daher die Mitglieder des Ausschusses damals entschlossen, den Versuch zu machen, das als sachlich berechtigt anerkannte Anliegen in dem Gesetz in einer Form zu sichern, die auch für die Praxis als ausreichend angesehen werden kann.
    Schließlich ist in gemeinsamen Bemühungen die heute vorliegende Formulierung für § 4 gefunden worden. Wir erkennen an, daß eine den Kern treffende Verbesserung erzielt ist und daß bei einer dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen entsprechenden sinnvollen Handhabung dieser Formulierungen der damit erstrebte Schutzzweck erreicht werden kann. Deshalb haben wir unsere Bedenken weitgehend zurückgestellt und sehen auch heute davon ab, erneut einen Antrag nach dieser Richtung hin zu stellen.
    Aber frühere Erfahrungen mit der Durchführung des Willens des Gesetzgebers durch die Exekutive zwingen uns zur Vorsicht. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß, wie uns berichtet worden ist, in den Ländern bereits eine Durchführungsverordnung vorliegen soll, die sich praktisch als Drahtverhau auswirken würde, an dem unzählige der beteiligten und betroffenen Personen hängenbleiben würden.

    (Abg. Dr. Strosche: Hört! Hört!)

    Wir wollen nicht, daß die Spurweite eines Gesetzes von der Bürokratie auf dem Wege über die Durchführung bis zu den unteren Instanzen immer weiter eingeengt wird.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)

    Deshalb sehen wir uns genötigt, zu § 4 folgendes mit aller Eindeutigkeit und mit allem Nachdruck noch einmal festzustellen. Die Bestimmung des § 4, wonach die berechtigten Personen glaubhaft machen sollen, daß es ihnen erschwert war, ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 in Deutschland zu haben, ist als eine Beweiserleichterung gedacht. Sie soll also genau das Gegenteil einer Erschwerung der Geltendmachung dieser Rechte bezwecken.

    (Abg. Dr. Arndt: Sehr richtig!)

    Sie soll dazu führen, daß in der Praxis von diesen Personen nicht etwa ein voller Beweis gefordert wird. Sie soll vielmehr ausdrücklich sichern, daß bereits eine gewisse, ja eine verschwindend kleine Wahrscheinlichkeit dazu ausreicht, das Recht zu


    (Rehs)

    geben. Jede Erschwerung gleich welcher Art soll dabei als ausreichender Grund gelten.
    Wir haben mit Genugtuung davon Kenntnis genommen, daß der Herr Berichterstatter in seinem Schriftlichen Bericht Drucksache 2135 diesem Gesichtspunkt im Prinzip bereits entsprochen hat. Ich darf das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren, weil es uns wichtig ist. Er hat zu § 4 gesagt:
    Auf Grund dieser Bestimmung ist z. B. erklärungsberechtigt, wer wegen fehlender Einreiseoder Aufenthaltserlaubnis zunächst außerhalb Deutschlands verbleiben mußte, aber auch, wem es aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Unmöglichkeit der Mitnahme des Hausrats erschwert war, seit dem 26. April 1945 dauernden Aufenthalt in Deutschland zu haben.
    Diesen Gedanken wollen wir hier noch einmal mit allem Nachdruck herausstellen. Die Vorschrift bedeutet also, daß eine Erschwerung jedweder Art darunter fällt, z. B. wenn die Großmutter krank war, wenn kein Spediteur zur Verfügung war und was an solchen Möglichkeiten das Leben in seiner Fülle noch bieten mag. Das führt praktisch dazu, daß jeder, der hier seinen Wohnsitz genommen hat, die Möglichkeit bekommt, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Zur Glaubhaftmachung soll insbesondere — auch das möchte ich als den einmütigen Willen des Ausschusses bei dieser Formulierung authentisch feststellen — auch die eigene Versicherung genügen können.
    Wir werden darüber wachen, daß die Bürokratie nicht so verfährt, wie es in der erwähnten Durchführungsverordnung offenbar bereits beabsichtigt ist, und die Spurweite dieses Gesetzes nicht selber eigenmächtig verengt. Wir behalten uns für den Fall, daß derartige Versuche weiter praktiziert werden sollten, vor, dem Hohen Hause sofort eine entsprechende Novelle vorzulegen, die diese weitergehende Auslegung sichert.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)