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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2119

  • date_rangeDatum: 14. Dezember 1955

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 119. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6319 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955. Glückwünsche des Deutschen Bundestages für den ehemaligen Reichstagspräsidenten Paul Löbe aus Anlaß der Vollendung seines 80. Lebensjahres 6320 B, 6355 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 208 (Drucksachen 1894, 1952) . 6320 D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6328 A, 6330 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) 6321 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6321 A Runge (SPD) 6324 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 6328 A Dr. Reif (FDP) 6330 D Dr. Gille (GB/ BHE) 6331 B Dr. Greve (SPD) 6332 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 6335 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 1937, Umdrucke 499, 502) 6335 D, 6343 A, 6356B, 6360 D, 6361 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6336 A Schriftlicher Bericht 6356 B Horn (CDU/CSU) 6337 D, 6340 A (0 Matzner (SPD) 6338 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 6339 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6339 D Dr. Greve (SPD) 6340 D, 6341 A Abstimmungen . 6337 C, 6340 B, 6342 B, 6343 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140) 6342 B Ohlig (SPD), Berichterstatter . . 6342 C Schoettle (SPD) 6343 A Beschlußfassung 6343 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 1888, 1389) . . 6343 C Dr Conring (CDU/CSU) Berichterstatter - 6343 D Beschlußfassung 6344 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1913) . . 6344 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 6344 C Beschlußfassung 6344 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1912) 6345 A Beschlußfassung 6345 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 1950) 6345 B Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin 6345 B Beschlußfassung 6346 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822) 6346 B Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 6346 B Dr. Preller (SPD) 6355 C Überweisung an den Ausschuß für Sovzialpolitik 6355 C Nächste Sitzung, — Absetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von der Tagesordnung 6355 A, 6355 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6355 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1937) 6356 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 499) 6360 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Matzner zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 502) 6361 C Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Ackermann 14. 12. 1955 Dr. Atzenroth 14. 12. 1955 Bazille 14. 12. 1955 Dr. Dehler 14. 12. 1955 Even 14. 12. 1955 D. Dr. Gerstenmaier 14. 12. 1955 Dr. Hellwig 14. 12. 1955 Höcker 14. 12. 1955 Dr. Königswarter 14. 12. 1955 Frau Dr. Kuchtner 14. 12. 1955 Kurlbaum 14. 12. 1955 Leibfried 14. 12. 1955 Lermer 14. 12. 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 14. 12. 1955 Massoth 14. 12. 1955 Dr. Mocker 14. 12. 1955 Ollenhauer 14. 12. 1955 Dr. Orth 14. 12. 1955 Dr. Pferdmenges 14. 12. 1955 Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. 12. 1955 Scheuren 14. 12. 1955 Schneider (Bremerhaven) 14. 12. 1955 Frau Schroeder (Berlin) 14. 12. 1955 Voss 14. 12. 1955 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14. 12. 1955 Dr. Welskop 14. 12. 1955 b) Urlaubsanträge Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1937 (Vgl. S. 6336 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Böhm (Frankfurt) I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung eine Novelle zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vor, die auf Grund der Bundestagsdrucksache 1192 ausgearbeitet worden ist. Die ursprüngliche Vorlage der Regierung enthielt Änderungen des Gesetzes, die sich im wesentlichen unter drei Gesichtspunkte ordnen lassen: 1. Änderungen redaktioneller Art, die sich durch die jahrelangen Erfahrungen der Praxis als notwendig herausgestellt haben. 2. Eine notwendige Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an einige andere inzwischen erlassene Gesetze, so insbesondere an das Bundesentschädigungsgesetz und an das Gesetz zu Art. 131 GG. 3. Erweiterungen des Personenkreises. Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung eines Personenkreises vor, dessen Angehörige nach der Auffassung der Gerichte und der herrschenden Meinung nicht eindeutig Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, wohl aber kraft ihres Wirkens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Institutionen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes entschädigungsrechtlich als gleichgestellt angesehen werden sollten, nämlich vor allem die Privatdozenten und die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus sollte Vorsorge für die Frauen der Kriegsgefangenen getroffen und eine Verbesserung für diejenigen Angestellten und Arbeiter eingeführt werden, denen nach dem bisherigen Gesetz lediglich ein Anspruch auf Wiedereinstellung, nicht aber Ansprüche vermögensrechtlicher Art zugestanden war. Als wichtig zu erwähnen bleibt endlich, daß der Regierungsentwurf eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen zur Förderung der Unterbringung vorsah und damit dem Wunsche des Bundestages Rechnung trug, die bisher in den Haushaltsgesetzen 1952 und 1953 enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz selbst einzubauen. Demgegenüber hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Entwicklung, die infolge der Rechtsprechung entstanden war und weithin Anlaß zur Kritik gegeben hatte, aber auch gewisse Lücken des Gesetzes hatte offenkundig werden lassen, und in Beachtung zahlreicher Verbesserungswünsche, die dem Ausschuß von Einzelpersonen und Organisationen zugegangen waren, die Frage geprüft, ob nicht eine tiefgreifendere Veränderung des Gesetzes unabdingbar geworden sei. Bei dieser Prüfung hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß in der Tat Erweiterungen dieser Art vorgenommen werden sollten mit dem Ziel, eine Reform des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst zu erreichen, die dem wahren Grundgedanken der Wiedergutmachung gerecht wird. Die Beratungen des Ausschusses haben dabei einmal zu einer weiteren Verbreiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, ferner zu einer Verbesserung der Ansprüche bereits Anspruchsberechtigter und endlich zu einer noch weitergehenden Anpassung des Gesetzes an inzwischen ergangene Gesetze, z. B. Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Bundesvertriebenengesetz, Gesetz zu Art. 131 GG geführt, wobei der Ausschuß vor allem Wert darauf legte, daß Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schlechter gestellt würden als nichtverfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen werden in ihrer Gesamtheit naturgemäß zu einer Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren führen, so daß Bestimmungen über die Wiedereröffnung der bereits abgelaufenen Fristen erforderlich wurden. Soweit neue Personenkreise einbezogen wurden, mußte auch die Frage des Zahlungsbeginns geregelt werden, wobei sowohl auf die berechtigten Interessen der Anspruchsberechtigten als auch auf Gegebenheiten und Möglichkeiten des Staates Bedacht genommen werden mußte. So stellt der vom Ausschuß empfohlene Gesetzentwurf mehr dar als eine bloße Novellierung, weshalb eine vollständige Neufassung des BWGöD (Dr. Böhm [Frankfurt]) vorgelegt wird. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß der von ihm beabsichtigte Erfolg des Gesetzes davon abhängig ist, daß bei dessen Auslegung und Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden unter Ausschaltung jeder Kleinlichkeiten und unter verständnisvollem Hineinleben und Hineindenken in die zur Zeit der Verfolgung seinerzeit obwaltenden Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Beweisnot vieler Antragsteller dem Geist und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren wird. Der Ausschuß hat erwogen, ob er dem Bundestag die Voranstellung einer Präambel vorschlagen sollte, die diesen Gesichtspunkt in rechtsverbindlicher Form festlegt. Er hat jedoch geglaubt, darauf verzichten zu können, da dieser Grundsatz auch inzwischen vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, so insbesondere in dessen Entscheidung vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955, Heft 2 Seite 57): „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Ferner ist erforderlich, daß die Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden, d. h. daß Bund und Länder den Personalbestand in ihren gegenwärtigen Dienststellen nicht etwa abbauen, sondern daß insbesondere diejenigen Sachbearbeiter, die schon eingearbeitet sind, der weiteren Bearbeitung erhalten bleiben. Es wird Sache des Bundestages sein, zu überwachen, daß entsprechend diesen Forderungen auch tatsächlich bei den Behörden verfahren wird. In der Öffentlichkeit sind gelegentlich Befürchtungen vorgebracht worden, daß Beamten und Bediensteten, die mit der Bearbeitung der Wiedergutmachungsfälle innerhalb ihrer Dienststelle betraut sind, Nachteile in bezug auf ihre Beförderungen erwachsen. Soweit derartiges vorgekommen sein und seinen Grund in der Wiedergutmachungsfeindlichkeit von Dienststellen gehabt haben sollte, würde es sich um Vorfälle handeln, deren Verwerflichkeit offen zutage liegt. Nach den Erfahrungen, die mit der Durchführung des Gesetzes bisher gemacht worden sind, kann es sich dabei aber nur um beklagenswerte Ausnahmen in einem oder dem anderen Lande oder der einen oder anderen Dienststelle handeln; es würde nach der Überzeugung des Ausschusses ein bitteres Unrecht gegen die mit der Durchführung des Gesetzes bisher betrauten Dienststellen sein, hier von einer Tendenz zu sprechen, die Anlaß zur Unruhe gibt. Dagegen scheint dem Ausschuß ein anderer Gesichtspunkt wichtig zu sein. Es ist tatsächlich vorgekommen und kann auch immer wieder vorkommen, daß Beamte und Bedienstete, die innerhalb ihrer Dienststelle mit der Bearbeitung von Wiedergutmachungsfällen betraut sind, Nachteile in ihrem dienstlichen Fortkommen deshalb erleiden, weil sie infolge dieser Spezialisierung angeblich oder tatsächlich die Fühlungnahme mit den übrigen Aufgaben ihres Ressorts vorübergehend verlieren. Der Ausschuß hält es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, daß auch Benachteiligungen aus einem solchen Grunde unter allen Umständen vermieden werden müssen, einmal, weil sie geeignet sind, die Geneigtheit tüchtiger Beamter, sich für diese Aufgabe zur Verfügung zu stellen, fühlbar zu beeinträchtigen, und zum anderen, weil die bloße Tatsache im In- und Ausland mißdeutet werden könnte. Bevor auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingegangen wird, bleibt noch hervorzuheben, daß trotz der sehr erheblichen Änderungen und Erweiterungen die bisherige Paragraphenfolge beibehalten worden ist. Der Ausschuß hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß sich sowohl bei den bearbeitenden Behörden als auch ir der Öffentlichkeit im Laufe der vergangenen 5 Jahre mit den einzelnen Paragraphen die Vorstellung der darin geregelten Materie verbunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs haben die einstimmige Billigung der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses gefunden. Es ist aber anzumerken, daß einige beantragte Erweiterungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt worden sind. Der Ausschuß für Beamtenrecht, dem der Gesetzentwurf zur Mitberatung überwiesen worden war, hat dem Entwurf zugestimmt. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Mantelgesetz enthält in Artikel I bis VII Vorschriften, die durch die Neufassung des Gesetzes erforderlich geworden sind, sowie Änderungen anderer Gesetze. Zu Artikel IV Nr. 2 ist zu bemerken: Diese Bestimmung sieht vor, daß Berechtigte, deren Wiedergutmachung in der Vergangenheit durch Vergleich geregelt worden ist, eine Abänderung des Vergleichs beantragen können, wenn ihnen nach bisherigem Recht eine Wiedergutmachung nur in geringerem Umfange zustand. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dieser Fall nicht nur dann gegeben ist, wenn das neue Gesetz materiell weitergehende Ansprüche gewährt, sondern auch dann, wenn die Rechtsstellung des Berechtigten sich bei Zugrundelegung des neuen Gesetzes in irgendeiner Weise günstiger gestaltet, mag sich diese Vergünstigung auch lediglich auf eine Umkehrung oder Erleichterung der Beweislast oder Beweisanforderung beziehen. 2. Zu §1 § 1 Abs. 1 bindet die Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach diesem Gesetz an die des BEG. Der Ausschuß ging dabei von der Erwägung aus, es sei notwendig, in allen Wiedergutmachungsgesetzen an den gleichen Verfolgungstatbestand anzuknüpfen. Im Hinblick darauf, daß der Verfolgungstatbestand in der Novelle zum BEG eine Erweiterung erfahren wird, die dann auch auf das BWGöD rückwirkt, spricht der Ausschuß die Erwartung aus, die Verwaltungsbehörden und Gerichte sollten ein Wiedergutmachungsverfahren aussetzen, wenn nach dem dem Bundestag z. Z. vorliegenden Entwurf der Novelle zum BEG zu erkennen ist, daß sich auf Grund der Neufassung des Verfolgungstatbestandes nach Inkrafttreten der Novelle eine günstigere Entscheidung als nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ergeben wird. Absatz 2 stellt klar — wie bisher schon in Praxis (Dr. Böhm [Frankfurt]) von den Verwaltungsbehörden gehandhabt, aber von den Gerichten nicht anerkannt —, daß auch der Dienst von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes gilt. 3. Zu §2 Zu der Neufassung des Absatzes 1 wird festgestellt, daß die Professoren an Musik- und Kunsthochschulen keiner Sonderregelung bedürfen, weil sie ohnehin zum Personenkreis des § 2 gehören, da ihre Beschäftigung immer auf einem Anstellungsvertrag beruht. Die besondere Rechtsstellung der Privatdozenten und nichtbeamteten außer ordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Anlaß zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gegeben hat, ist eine auf der geschichtlichen Entwicklung der wissenschaftlichen Hochschulen beruhende Eigentümlichkeit und kommt außerhalb dieses Bereichs nicht vor. 4. Zu §3 In Absatz 1 Nr. 1 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz der Stichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegt worden. Zweifelsfragen haben sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d ergeben. Die jetzige Vorschrift hat die Sowjetzonenflüchtlinge den anderen Berechtigten gleichgestellt, während diese bisher nur gleichgestellt werden k o n n t e n. Da für die Feststellung, ob eine Person Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes ist, die Zuständigkeit der den Flüchtlingsausweis C erteilenden Flüchtlingsbehörde gegeben ist, die Wiedergutmachungsbehörde jedoch die nach dem BWGöD erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüft, kann sich der Fall ergeben, daß die Wiedergutmachungsbehörde einem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis C besitzt, die Flüchtlingseigenschaft abspricht oder umgekehrt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Mißlichkeiten, die sich hieraus ergeben, in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß Doppelzuständigkeiten solcher Art, die sich auch aus anderen Gesetzen ergeben haben, sehr zweckmäßig dadurch vermieden werden konnten, daß zwischen den beteiligten Behörden eine Koordinierung stattfindet. 5. Zu §5 Zu Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, der Angestellten und Arbeitern Wiedergutmachung für den Fall gewährt, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen, war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „rechtsstaatlichen Grundsätzen" diejenigen rechtsstaatlichen Grundsätze zu verstehen sein sollen, die vor dem 30. Januar 1933 frei von jedem nationalsozialistischen Gedankengut gegolten haben. Andererseits müssen den Wiedergutmachungsberechtigten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beamtenstelle zur Verfügung stand, die durch Ausweitung der Staatsaufgaben durch den Nationalsozialismus tatsächlich obwaltenden Verhältnisse zugute kommen, damit hier eine Benachteiligung gegenüber den nichtgeschädigten Bediensteten vermieden wird. Zu §7 war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme" auch der Fall zu verstehen ist, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, keinen Antrag auf Übernahme als Beamter gestellt hat, weil er mit der Ablehnung des Antrags aus Verfolgungsgründen oder mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. 6. Zu §8 Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31 a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag. Es wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß von den mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Behörden diejenigen Gesetzesbestimmungen, die gegen die Gefahr einer solchen Infiltration schützen sollen, fast durchweg nicht angewendet zu werden pflegen. 8. Zu § 9 § 9 regelt die Wiedereinstellung des geschädigten Beamten sowie die ihm zu gewährende Rechtsstellung. In Absatz 2 ist in Satz 1 in der bisherigen Formulierung „dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre", das Wort „regelmäßigen" gestrichen worden. Hiermit soll klargestellt werden, daß bei der Rekonstruktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf eine Durchschnittslaufbahn abzustellen ist, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten. Das Wort „voraussichtlich" ist nicht im Sinne von „an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszulegen, sondern im Sinne von „nach menschlichem Ermessen zu erwarten". In diesem Zusammenhang wurde dem Ausschuß ein Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 1955 vorgelegt, in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt wird: Schließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweggedacht werden kann, ohne (Dr. Böhm [Frankfurt]) daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht. Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltungen diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischem Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren. Und in einem Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 heißt es in den Entscheidungsgründen: Der allgemeine politische Umschwung des Jahres 1933 hat auch auf die Schulpolitik seinen Einfluß ausgeübt. Die Schulreform insbesondere, die bis dahin die Kraft ihrer Entwicklung in erheblichem Maße aus sozialistischen und zum Teil kommunistischen Wurzeln geschöpft hatte, wandelte sich, nachdem sie vorübergehend ins Stokken geraten war, u. a. vom kollektivistischen Verantwortungsbewußtsein zum Führerbewußtsein, wie der Sachverständige X besonders hervorgehoben hat. Der Kläger, der vom NS-Regime als Sozialist aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist, hätte, wenn ihm dieses Unrecht nicht widerfahren wäre, bei der weiteren Dienstausübung mit seiner politischen Einstellung keine Aussicht mehr gehabt, auf einen einflußreichen Posten wie den eines Magistratsschulrates zu gelangen; zumal auf dem Gebiete der Schulreform konnte seine Mitwirkung an gehobener Stelle nicht mehr genehm sein. Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß derartige Ausführungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung weitgehend zu erschüttern. 9. Zu § 11a Zu Absatz 1 Satz 3 gibt der Ausschuß seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß das Wort „können" für die Behörden keine Ermessensfreiheit darstellt, diese haben vielmehr regelmäßig im genannten Sinne zu verfahren, wenn nicht konkrete Gegengründe vorliegen. 10. Zu § 12 Diese Vorschrift hat eine bedeutende Erweiterung erfahren. Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird nunmehr unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Damit ist ein besonderes Anliegen dieses Personenkreises erfüllt worden. Der Stichtag des 31. Dezember 1946 ist mit Rücksicht auf den im Herbst 1946 erfolgten Abschluß der ersten freien Kommunalwahlen seit 1933 gewählt worden. 11. Zu § 16 ist darauf hinzuweisen, daß sich bei einer Wiedergutmachungsverpflichtung des Bundes die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) regelt. Soweit die Wiedergutmachungspflicht andere Dienstherren trifft, für deren Bereich eine Regelung über die Beseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen noch nicht getroffen ist, hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes. 12. Zu § 20 Der Ausschuß erörterte die Frage der Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten im Hinblick auf das Freiwilligengesetz. Er gelangte zu der Überzeugung, daß die Zubilligung eines uneingeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs — wie bei den geschädigten Beamten — auf dieser Rechtsgrundlage noch nicht möglich, dies vielmehr erst nach Verabschiedung des Soldatengesetzes angängig ist, weil auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes nur Dienstverhältnisse auf Probe und auf freiwilliger Grundlage begründet werden können. 13. Zu §§ 21, 21a Diese Vorschriften bringen eine wesentliche Verbesserung der Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter: a) Nach § 21 Abs. 4 sind auch Schäden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wiedergutzumachen. b) § 21a stattet die Angestellten und Arbeiter, soweit sie keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und soweit sie eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren ohne die Schädigung aufzuweisen hatten, nunmehr mit einem Anspruch auf Bezüge aus. Da gegenüber der Regierungsvorlage der Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes für die Bemessung der Dienstzeit gestrichen worden ist, besteht für jeden Geschädigten die Möglichkeit, in die Frist von 15 Jahren hineinzuwachsen. Hierdurch soll auf den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ein Druck zur Wiedereinstellung der geschädigten Arbeiter und Angestellten ausgeübt werden. c) In § 21 Abs. 3 ist der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 durch Streichung der Worte „Satz 2" auf den gesamten Absatz 2 ausgedehnt worden, um klarzustellen, daß auch alle übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. Außerdem bestand bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß der Wiederanstellungsanspruch eines entlassenen Angestellten oder Arbeiters durch eine tatsächliche Wiederverwendung, die dem Umfang der ihm zukommenden Wiedergutmachung nicht rechtlich voll entspricht, nicht verbraucht ist. 14. Zu § 21b § 21b regelt den Umfang der Wiedergutmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz neu einbezogenen Hochschullehrer. 15. Zu §§ 22 bis 23 Diese Vorschriften bringen, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, wesentliche Verbesserungen zur Förderung der Unterbringung Wiedergutmachungsberechtigter. Insbesondere ist auf § 22c hinzuweisen, der es einem anderen als dem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ermöglicht, einen Wiedergutmachungsberechtigten bei sich unterzubringen und auf die Pflichtanteile (Dr. Böhm [Frankfurt]) nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG anzurechnen. 16. Zu § 24 Nach Absatz 2 wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1956 neu eröffnet. Im Falle des späteren Zuzugs in das Bundesgebiet und nach West-Berlin endet die Frist ein Jahr nach der Wohnsitznahme. Für Personen, die künftighin durch eine gemäß § 2 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist 1 Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. 17. Zu § 28 Absatz 1 enthält insoweit eine neue Regelung, als der Beginn der Zahlung für die laufenden Versorgungsbezüge einheitlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt und nicht mehr vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Im Falle des späteren Zuzugs richtet sich der Zahlungsbeginn nach diesem Zeitpunkt. 18. Zu § 31a Vergleiche die Erläuterungen zu § 8. 19. Zu § 31b § 31b sieht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen werden, vor, daß ihnen die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet wird. Der Ausschuß legt Wert darauf, festzustellen, daß die Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte für eine andere gleichwertige Laufbahn vorgebildet war, wenn also z. B. ein aus der akademischen Laufbahn verdrängter Privatdozent später als Richter oder Verwaltungsbeamter eingestellt wird. Ein gleiches gilt für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen. 20. Zu § 31c Der Nationalsozialismus hat in großem Umfange Beamtinnen lediglich aus dem Grunde entlassen, weil sie Frauen waren. Hier handelt es sich nicht um eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze, und Beamtinnen, die aus diesem Grunde Schaden erlitten haben, gehören nicht zu dem Personenkreis, denen dieses Gesetz Wiedergutmachungsansprüche gibt. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Schädigungsmaßnahmen, die zu den Verfassungsgrundsätzen der Weimarer Republik im Widerspruch standen und auch gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Der Ausschuß sah sich daher vor die Frage gestellt, ob die von diesen Beamtinnen mit Recht angestrebte Entschädigung in diesem Gesetz oder aber in einem Sondergesetz gewährt werden sollte. Nach eingehender Erörterung dieser Frage war der Ausschuß der Auffassung, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Beschleunigung eine abschließende Regelung in diesem Gesetz vorgesehen werden sollte, hielt es dagegen nicht für richtig, diese Beamtinnen in den Kreis der politisch, religiös und rassisch Verfolgten aufzunehmen und ihnen sämtliche Ansprüche dieses Gesetzes zu gewähren. Aus diesem Grunde wurde die Regelung in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufgenommen und dahingehend beschränkt, daß den betroffenen Frauen nur dann eine Wiedergutmachung gewährt wird, wenn sie inzwischen wiederum, und zwar aus nicht wiedergutmachungsrechtlichen Gründen, in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, und daß sich die Wiedergutmachung auf eine Anrechnung der verlorenen Zeit beschränkt. 21. Zu § 31 d Ebenfalls in die Schlußvorschriften ist die Bestimmung für die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen aufgenommen worden. Grund hierfür ist der Umstand, daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zugleich eine Weisung enthält, und erwartet daher, daß die in Absatz 2 vorgesehene Rechtsverordnung, ohne deren Erlaß das Gesetz nicht angewendet werden könnte, zum frühesten Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. 22. Zu § 31 e Die von der Regierung in ihrer Vorlage vorgeschlagene Regelung über die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen an Geschädigte, die infolge der Schädigung versicherungspflichtig geworden sind, ist auch auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu den Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträgen ausgedehnt worden. Es ist die Auffassung des Ausschusses, daß gewährte Leistungen nur in dem betreffenden Versicherungszweig angerechnet werden können. 23. Zu § 35 In Absatz 2 ist eine Bestimmung angefügt worden, nach welcher einem Geschädigten die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren ist, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder verwendet worden ist. Bonn, den 7. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 499 (Vgl. S. 6337 D, 6340 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I wird § 31 e in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 1192, Art. I Nr. 23 .(§ 33 a) — wiederhergestellt und lautet nunmehr wie folgt: § 31 e (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu . den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind; die im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge werden ihm nicht erstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig entrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zu stellen. (2) Der Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, die 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren, 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erlangt hätten und damit versicherungsfrei geworden wären mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst von dem im Wiedergutmachungsverfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im Bundesgebiet und im Lande Berlin entrichtet worden sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die freiwilligen Beiträge im Verhältnis 10 : 1 erstattet; im Lande Berlin finden die Vorschriften der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 502 (Vgl. S. 6340 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Matzner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I werden in § 31 e Abs. 1 Satz 1 die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung oder zur Krankenversicherung entrichtet worden, ..." ersetzt durch die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, ...". Bonn, den 14. Dezember 1955 Matzner
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Bevor ich hier die Erklärung für alle Fraktionen des Deutschen Bundestages verlese, möchte ich meinem Befremden darüber Ausdruck geben, daß in der heutigen Sitzung der Finanzreferenten des Bundesrates der Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Haushaltsreferent des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Ministerialdirigent Tapolski, erklärt hat, die Verabschiedung dieses Gesetzes habe keine Eile; man könne sich mit der Verabschiedung dieses Gesetzes Zeit lassen. Wenn es so lange gedauert habe, bis dieses Gesetz jetzt im Bundestag zustande komme, könne es auch noch länger dauern.

    (Hört! Hört!)

    Was die Öffentlichkeit darüber denke, sei ganz egal; die würde sowieso verstehen, was sie von diesem Gesetz zu halten habe.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, ich bin der Auffassung, daß das nicht der Geist ist, in dem ein Teil des deutschen Parlaments Wiedergutmachungsgesetze behandeln sollte. Ich bedauere außerordentlich, daß es im Bundesrat überhaupt möglich ist, etwas Derartiges zum Ausdruck zu bringen. Es war kein Minister, der so gesprochen hat und den man parlamentarisch in dem entsprechenden Landtag dafür verantwortlich machen könnte. Aber ich bin der Auffassung, daß der Deutsche Bundestag auch, wenn derartige Äußerungen in einem Ausschuß des Bundesrats getan werden, das Recht hat, sich dagegen zu wenden. Ich für meine Person möchte jedenfalls zum Ausdruck bringen, daß es überhaupt kein Gesetz auf dem Gebiet der Wiedergutmachung gibt, das nicht eilbedürftig wäre.

    (Beifall im ganzen Hause.)

    Wir haben mit derartigen Gesetzen schon lange genug gewartet. Das müssen auch diejenigen begreifen, die für ihre Ministerien in den entsprechenden Ausschüssen des Bundesrats an verantwortlicher Stelle auf dem Gebiete der Wiedergutmachung mitwirken.
    Für die Fraktionen des Deutschen Bundestages habe ich als Vorsitzender des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung

    (Abg. Rasner: Es wird Zeit, daß Sie das deutlich machen!)

    folgende Erklärung zu dem Gesetz abzugeben.
    Der Deutsche Bundestag hat niemals einen Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht nur für eine unabdingbare Rechtspflicht der Bundesrepublik hält, sondern für eine jener Aufgaben, denen im Bereich unseres politischen Lebens der höchste Rang zukommt und deren Lösung das Gesicht unseres neuen Staatswesens bestimmt. Das Bekenntnis zur Demokratie, zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und zu den besten Überlieferungen unserer eigenen Geschichte bleibt ein bloßes Lippenbekenntnis, wenn es nicht auf dem Gebiet der Wiedergutmachung durch die Tat bekräftigt wird.
    Der Entsetzen erregende Umfang der nationalsozialistischen Verbrechen, die ungemein großen sachlichen und organisatorischen Schwierigkeiten der Aufgabe, der Mangel an Vorbildern und praktischer Erfahrung, der Werdegang unseres staatlichen Neuaufbaus nach dem Zusammenbruch während der Besatzungszeit, der Mangel an geeigneten Kräften, die Grenzen unserer Leistungsfähigkeit und Mittel, die Überforderung des uns zur Verfügung stehenden Apparates auf dem Gebiete der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Justiz durch die Fülle der andrängenden Aufgaben, die Zerstörungen, die Hitlerstaat, Krieg und Zusammenbruch im Gefüge von Staat, Gesellschaft und Überlieferung angerichtet haben, waren die Ursachen, die zu unserem Schmerz dazu beigetragen haben, daß die bisher erlassenen Gesetze und ihre Ausführung vielfach nicht den Erwartungen genügt haben, die wir selbst verpflichtet und die Verfolgten berechtigt sind an die deutsche Wiedergutmachung zu stellen. Unsere Wiedergutmachung ist zu langsam angelaufen, sie ist nicht umfassend, nicht praktisch, nicht gerecht genug.
    Inzwischen sind Erfahrungen gesammelt worden, und eine sorgfältige und sachkundige Kritik hat den Grund vieler Mängel aufgedeckt, die es dem Bundestag ermöglichen, die bestehenden Gesetze zu verbessern.
    Eines der Gesetze, deren Reform sich als unerläßlich erwiesen hat, ist das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951. Die Bundesregierung hat dem Bundestag schon vor längerer Zeit einen Gesetzentwurf zugeleitet. Der Wiedergutmachungsausschuß hat geglaubt, diesen Entwurf noch erheblich erweitern zu sollen, so daß es sich als notwendig erwiesen hat, das Gesetz in seinem ganzen Umfang neu zu fassen.
    Eine der wesentlichsten Änderungen des heute beratenen Entwurfs im Vergleich zum bisher geltenden Gesetz besteht darin, daß nicht nur solche Personen einbezogen werden, die zur Zeit der Schädigung bereits öffentliche Bedienstete waren, sondern auch solche, die gegen jedes Recht aus Verfolgungsgründen von der Laufbahn eines öffentlichen Bediensteten ausgeschlossen wurden. Zwar sind einer solchen Einbeziehung gewisse praktisch unübersteigbare Grenzen gezogen, so daß hier nur eine beschränkte Wiedergutmachung möglich ist. Es sollte aber der Rechtsgedanke zum Ausdruck gebracht werden, daß ein spezielles Wiedergutmachungsrecht für öffentliche Bedienstete seine gesetzliche Rechtfertigung nicht nur darin findet, daß der Staat oder eine Gemeinde ihre besondere Treupflicht als Dienstherren verletzt haben, sondern auch darin, daß sie ihre Verfügungsgewalt über Ämter und Arbeitsplätze dazu mißbraucht haben, das Volk in Klassen höheren und minderen Rechts zu spalten, die Entrechteten vom Dienst in Staat und Gemeinde auszuschließen und ihnen eine privilegierte Oberschicht von Aktivisten, Gleichgeschalteten und rassisch Ausgelesenen zu Herren zu setzen. Das Gesetz soll also hinfort kein Spezialgesetz zur Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in die Besitzstände einer Gruppe sein, sondern ein die Gesamtheit aller Bürger umfassendes demokratisches Gesetz zur Entschädigung für den rechtswidrigen Ausschluß verfolgter Kreise von der Möglichkeit, ihrem Staat oder ihrer Gemeinde als Beamte oder Angehörige des öffentlichen Dienstes zu dienen, wenn sie die sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, und sich für solche Berufe vorzubereiten.


    (Dr. Greve)

    Des ferneren läßt es sich der Entwurf angelegen sein, den Besonderheiten solcher Gruppen öffentlicher Bediensteter oder ihnen gleich zu achtender Berufstätiger entschädigungsrechtlich Rechnung zu tragen, deren Rechtsstellung aus dem üblichen Beamtenschema herausfällt, also etwa der gewählten Bürgermeister, der Privatdozenten oder der nicht beamteten Hochschullehrer. Auch hier sollten die Türen des engen Besitzstandrechts gesprengt werden.
    Der Bundestag hofft, mit diesem Gesetz das Seinige dazu beizutragen, daß den ausführenden Stellen und den Gerichten die Anwendung leichter gemacht wird. Er hofft, daß auch da, wo das Gesetz die Praxis vor neue und nicht leichte Aufgaben stellt, der Zweck und die Tragweite der Vorschriften hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden sind. Um die noch bestehenden Auslegungsschwierigkeiten zu mildern, sind vorsorglich die Verhandlungen des Wiedergutmachungsausschusses stenographisch festgehalten worden.
    Der Bundestag gibt der Erwartung Ausdruck, daß auch die Verwaltung in Bund und Ländern das Ihrige tut, um die von diesem Gesetz 'eröffneten Möglichkeiten einer schleunigen, umfassenderen und gerechteren Wiedergutmachung voll auszuschöpfen, und fühlt sich in diesem Vertrauen dadurch gestärkt, daß eine Reihe von wichtigen Verbesserungen ihre Entstehung der Initiative der Verwaltung verdanken und daß der Rat der an den Beratungen des Ausschusses beteiligten Ressorts auch da von Gewicht war, wo der Ausschuß über den Regierungsentwurf hinausging und den Beistand der Ressorts für die gesetzliche Formulierung in Anspruch nahm.
    Der Bundestag ist sich bewußt, daß nicht so sehr im Bereich dieses Gesetzes, wohl aber im Bereich der gesamten Wiedergutmachung der Hauptteil der praktischen Wiedergutmachungsleistungen erst noch zu erfüllen ist. Sosehr wir das im Angesicht so vieler Unglücklicher beklagen müssen, so gibt es doch dem deutschen Volk in demjenigen Teil des Staatsgebietes, in dem es heute die Möglichkeit hat, seinen politischen Willen in demokraschen Formen frei zu bilden, die Gelegenheit, durch die Tat zu bekunden, daß sein Wiedergutmachungswille durch die Erweiterung der Souveränitätsrechte nicht geschwächt, sondern gekräftigt worden ist. Auch bloß materielle Wiedergutmachung kann, wenn ein Rückschluß auf den Wiedergutmachungswillen möglich sein soll, nur das Ergebnis freier politischer Selbstbestimmung eines Volkes sein.

    (Beifall im ganzen Hause.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren, da zur dritten Lesung keine Änderungsanträge vorliegen, komme ich zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen in der Fassung der zweiten Lesung zuzustimmen wünscht, erhebe sich von seinem Platz. — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Damit ist das Gesetz verabschiedet.

(Beifall im ganzen Hause.)

Ich rufe auf Punkt 3 der heutigen Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140).
Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Ohlig, das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Ohlig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im wesentlichen verweise ich auf die gedruckte Vorlage 1889. Der Haushaltsausschuß hat beschlossen, ,daß lediglich in einem Punkt einige mündliche Ergänzungen gemacht werden sollen.
    Es handelt sich um Ziffer 5 der Anlage. Dort werden Bemerkungen des Bundesrechnungshofes erwähnt, die die außerplanmäßige Ausgabe von 464 Millionen DM zur teilweisen Deckung des kassenmäßigen Fehlbetrages beim außerordentlichen Haushalt betreffen. Diese außerplanmäßige Ausgabe wurde am 2. April 1953 unmittelbar vor dem Abschluß der Kassenbücher für das Rechnungsjahr 1951 vom Bundesminister der Finanzen angeordnet. Ohne diese Leistung an den außerordentlichen Haushalt hätte der ordentliche Haushalt für das Rechnungsjahr 1951 mit einem Überschuß von 207 Millionen DM abgeschlossen werden können. Durch diese Leistung entstand aber ein Fehlbetrag von rund 257 Millionen DM. Der § 75 der Reichshaushaltsordnung sieht vor, daß Überschüsse zur Verminderung des Anleihebedarfs verwendet werden. Das ist hier zwar geschehen, aber die Leistung hätte nach Auffassung des Bundesrechnungshofes erst nach Abschluß der Kassenbücher erfolgen dürfen.
    Der Herr Bundesminister der Finanzen hat in seinen Vorbericht zur Bundeshaushaltsrechnung 1951 einen Hinweis aufgenommen. Der Bundesrechnungshof ist der Auffassung, daß dieser Hinweis nicht genügt. Der Haushaltsausschuß hat sich im wesentlichen der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes angeschlossen. Es wurde aber beschlossen, im Plenum solle auch die Auffassung des Herrn Bundesministers der Finanzen vorgetragen werden. Das will ich jetzt kurz tun.
    Der Herr Bundesminister der Finanzen ist der Auffassung, daß durch die Übernahme der Auslegung des § 75, wie sie durch den Bundesrechnungshof erfolgt ist, die vorhandenen Zweifelsfragen nicht geklärt seien. Die Auslegung des § 75 der Reichshaushaltsordnung ist umstritten. Im Gegensatz zu den Auffassungen des Herrn Bundesministers der Finanzen vertritt der Bundesrechnungshof die Ansicht, daß derartige außerplanmäßige Überweisungen an den außerordentlichen Haushalt nur bis zur Höhe eines Überschusses durchgeführt werden. dürfen. Der Bundesminister der Finanzen vertritt dagegen den Standpunkt, daß der außerordentliche Haushalt in jedem Fall, auch in der Rechnung, ausgeglichen sein muß. Ein Fehlbetrag im außerordentlichen Haushalt sei begrifflich nicht möglich. Grundsätzlich müßten alle Ausgaben des außerordentlichen Haushalts, die im laufenden Rechnungsjahr nicht durch Anleihen bestritten werden können, zu Lasten des ordentlichen Haushalts gehen.
    Der Haushaltsausschuß war der Auffassung, diese umstrittene Frage solle endgültig bei der kommen- den Haushaltsreform gelöst werden. Es ist beabsichtigt, die Trennung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt fallenzulassen. An Stelle des außerordentlichen Haushalts soll ein Investitionshaushalt treten. Wenn dieser Vorschlag bei der Reform des Haushaltsrechts angenommen


    (Ohlig)

    wird, wird die strittige Buchungsfrage gegenstandslos.
    Im übrigen bittet der Haushaltsausschuß das Hohe Haus, seinem Antrag auf Drucksache 1889 zuzustimmen.