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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 14. Dezember 1955

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    2. Deutscher Bundestag — 119. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6319 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955. Glückwünsche des Deutschen Bundestages für den ehemaligen Reichstagspräsidenten Paul Löbe aus Anlaß der Vollendung seines 80. Lebensjahres 6320 B, 6355 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 208 (Drucksachen 1894, 1952) . 6320 D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6328 A, 6330 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) 6321 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6321 A Runge (SPD) 6324 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 6328 A Dr. Reif (FDP) 6330 D Dr. Gille (GB/ BHE) 6331 B Dr. Greve (SPD) 6332 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 6335 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 1937, Umdrucke 499, 502) 6335 D, 6343 A, 6356B, 6360 D, 6361 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6336 A Schriftlicher Bericht 6356 B Horn (CDU/CSU) 6337 D, 6340 A (0 Matzner (SPD) 6338 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 6339 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6339 D Dr. Greve (SPD) 6340 D, 6341 A Abstimmungen . 6337 C, 6340 B, 6342 B, 6343 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140) 6342 B Ohlig (SPD), Berichterstatter . . 6342 C Schoettle (SPD) 6343 A Beschlußfassung 6343 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 1888, 1389) . . 6343 C Dr Conring (CDU/CSU) Berichterstatter - 6343 D Beschlußfassung 6344 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1913) . . 6344 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 6344 C Beschlußfassung 6344 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1912) 6345 A Beschlußfassung 6345 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 1950) 6345 B Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin 6345 B Beschlußfassung 6346 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822) 6346 B Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 6346 B Dr. Preller (SPD) 6355 C Überweisung an den Ausschuß für Sovzialpolitik 6355 C Nächste Sitzung, — Absetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von der Tagesordnung 6355 A, 6355 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6355 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1937) 6356 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 499) 6360 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Matzner zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 502) 6361 C Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Ackermann 14. 12. 1955 Dr. Atzenroth 14. 12. 1955 Bazille 14. 12. 1955 Dr. Dehler 14. 12. 1955 Even 14. 12. 1955 D. Dr. Gerstenmaier 14. 12. 1955 Dr. Hellwig 14. 12. 1955 Höcker 14. 12. 1955 Dr. Königswarter 14. 12. 1955 Frau Dr. Kuchtner 14. 12. 1955 Kurlbaum 14. 12. 1955 Leibfried 14. 12. 1955 Lermer 14. 12. 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 14. 12. 1955 Massoth 14. 12. 1955 Dr. Mocker 14. 12. 1955 Ollenhauer 14. 12. 1955 Dr. Orth 14. 12. 1955 Dr. Pferdmenges 14. 12. 1955 Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. 12. 1955 Scheuren 14. 12. 1955 Schneider (Bremerhaven) 14. 12. 1955 Frau Schroeder (Berlin) 14. 12. 1955 Voss 14. 12. 1955 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14. 12. 1955 Dr. Welskop 14. 12. 1955 b) Urlaubsanträge Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1937 (Vgl. S. 6336 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Böhm (Frankfurt) I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung eine Novelle zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vor, die auf Grund der Bundestagsdrucksache 1192 ausgearbeitet worden ist. Die ursprüngliche Vorlage der Regierung enthielt Änderungen des Gesetzes, die sich im wesentlichen unter drei Gesichtspunkte ordnen lassen: 1. Änderungen redaktioneller Art, die sich durch die jahrelangen Erfahrungen der Praxis als notwendig herausgestellt haben. 2. Eine notwendige Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an einige andere inzwischen erlassene Gesetze, so insbesondere an das Bundesentschädigungsgesetz und an das Gesetz zu Art. 131 GG. 3. Erweiterungen des Personenkreises. Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung eines Personenkreises vor, dessen Angehörige nach der Auffassung der Gerichte und der herrschenden Meinung nicht eindeutig Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, wohl aber kraft ihres Wirkens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Institutionen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes entschädigungsrechtlich als gleichgestellt angesehen werden sollten, nämlich vor allem die Privatdozenten und die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus sollte Vorsorge für die Frauen der Kriegsgefangenen getroffen und eine Verbesserung für diejenigen Angestellten und Arbeiter eingeführt werden, denen nach dem bisherigen Gesetz lediglich ein Anspruch auf Wiedereinstellung, nicht aber Ansprüche vermögensrechtlicher Art zugestanden war. Als wichtig zu erwähnen bleibt endlich, daß der Regierungsentwurf eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen zur Förderung der Unterbringung vorsah und damit dem Wunsche des Bundestages Rechnung trug, die bisher in den Haushaltsgesetzen 1952 und 1953 enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz selbst einzubauen. Demgegenüber hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Entwicklung, die infolge der Rechtsprechung entstanden war und weithin Anlaß zur Kritik gegeben hatte, aber auch gewisse Lücken des Gesetzes hatte offenkundig werden lassen, und in Beachtung zahlreicher Verbesserungswünsche, die dem Ausschuß von Einzelpersonen und Organisationen zugegangen waren, die Frage geprüft, ob nicht eine tiefgreifendere Veränderung des Gesetzes unabdingbar geworden sei. Bei dieser Prüfung hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß in der Tat Erweiterungen dieser Art vorgenommen werden sollten mit dem Ziel, eine Reform des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst zu erreichen, die dem wahren Grundgedanken der Wiedergutmachung gerecht wird. Die Beratungen des Ausschusses haben dabei einmal zu einer weiteren Verbreiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, ferner zu einer Verbesserung der Ansprüche bereits Anspruchsberechtigter und endlich zu einer noch weitergehenden Anpassung des Gesetzes an inzwischen ergangene Gesetze, z. B. Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Bundesvertriebenengesetz, Gesetz zu Art. 131 GG geführt, wobei der Ausschuß vor allem Wert darauf legte, daß Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schlechter gestellt würden als nichtverfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen werden in ihrer Gesamtheit naturgemäß zu einer Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren führen, so daß Bestimmungen über die Wiedereröffnung der bereits abgelaufenen Fristen erforderlich wurden. Soweit neue Personenkreise einbezogen wurden, mußte auch die Frage des Zahlungsbeginns geregelt werden, wobei sowohl auf die berechtigten Interessen der Anspruchsberechtigten als auch auf Gegebenheiten und Möglichkeiten des Staates Bedacht genommen werden mußte. So stellt der vom Ausschuß empfohlene Gesetzentwurf mehr dar als eine bloße Novellierung, weshalb eine vollständige Neufassung des BWGöD (Dr. Böhm [Frankfurt]) vorgelegt wird. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß der von ihm beabsichtigte Erfolg des Gesetzes davon abhängig ist, daß bei dessen Auslegung und Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden unter Ausschaltung jeder Kleinlichkeiten und unter verständnisvollem Hineinleben und Hineindenken in die zur Zeit der Verfolgung seinerzeit obwaltenden Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Beweisnot vieler Antragsteller dem Geist und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren wird. Der Ausschuß hat erwogen, ob er dem Bundestag die Voranstellung einer Präambel vorschlagen sollte, die diesen Gesichtspunkt in rechtsverbindlicher Form festlegt. Er hat jedoch geglaubt, darauf verzichten zu können, da dieser Grundsatz auch inzwischen vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, so insbesondere in dessen Entscheidung vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955, Heft 2 Seite 57): „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Ferner ist erforderlich, daß die Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden, d. h. daß Bund und Länder den Personalbestand in ihren gegenwärtigen Dienststellen nicht etwa abbauen, sondern daß insbesondere diejenigen Sachbearbeiter, die schon eingearbeitet sind, der weiteren Bearbeitung erhalten bleiben. Es wird Sache des Bundestages sein, zu überwachen, daß entsprechend diesen Forderungen auch tatsächlich bei den Behörden verfahren wird. In der Öffentlichkeit sind gelegentlich Befürchtungen vorgebracht worden, daß Beamten und Bediensteten, die mit der Bearbeitung der Wiedergutmachungsfälle innerhalb ihrer Dienststelle betraut sind, Nachteile in bezug auf ihre Beförderungen erwachsen. Soweit derartiges vorgekommen sein und seinen Grund in der Wiedergutmachungsfeindlichkeit von Dienststellen gehabt haben sollte, würde es sich um Vorfälle handeln, deren Verwerflichkeit offen zutage liegt. Nach den Erfahrungen, die mit der Durchführung des Gesetzes bisher gemacht worden sind, kann es sich dabei aber nur um beklagenswerte Ausnahmen in einem oder dem anderen Lande oder der einen oder anderen Dienststelle handeln; es würde nach der Überzeugung des Ausschusses ein bitteres Unrecht gegen die mit der Durchführung des Gesetzes bisher betrauten Dienststellen sein, hier von einer Tendenz zu sprechen, die Anlaß zur Unruhe gibt. Dagegen scheint dem Ausschuß ein anderer Gesichtspunkt wichtig zu sein. Es ist tatsächlich vorgekommen und kann auch immer wieder vorkommen, daß Beamte und Bedienstete, die innerhalb ihrer Dienststelle mit der Bearbeitung von Wiedergutmachungsfällen betraut sind, Nachteile in ihrem dienstlichen Fortkommen deshalb erleiden, weil sie infolge dieser Spezialisierung angeblich oder tatsächlich die Fühlungnahme mit den übrigen Aufgaben ihres Ressorts vorübergehend verlieren. Der Ausschuß hält es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, daß auch Benachteiligungen aus einem solchen Grunde unter allen Umständen vermieden werden müssen, einmal, weil sie geeignet sind, die Geneigtheit tüchtiger Beamter, sich für diese Aufgabe zur Verfügung zu stellen, fühlbar zu beeinträchtigen, und zum anderen, weil die bloße Tatsache im In- und Ausland mißdeutet werden könnte. Bevor auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingegangen wird, bleibt noch hervorzuheben, daß trotz der sehr erheblichen Änderungen und Erweiterungen die bisherige Paragraphenfolge beibehalten worden ist. Der Ausschuß hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß sich sowohl bei den bearbeitenden Behörden als auch ir der Öffentlichkeit im Laufe der vergangenen 5 Jahre mit den einzelnen Paragraphen die Vorstellung der darin geregelten Materie verbunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs haben die einstimmige Billigung der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses gefunden. Es ist aber anzumerken, daß einige beantragte Erweiterungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt worden sind. Der Ausschuß für Beamtenrecht, dem der Gesetzentwurf zur Mitberatung überwiesen worden war, hat dem Entwurf zugestimmt. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Mantelgesetz enthält in Artikel I bis VII Vorschriften, die durch die Neufassung des Gesetzes erforderlich geworden sind, sowie Änderungen anderer Gesetze. Zu Artikel IV Nr. 2 ist zu bemerken: Diese Bestimmung sieht vor, daß Berechtigte, deren Wiedergutmachung in der Vergangenheit durch Vergleich geregelt worden ist, eine Abänderung des Vergleichs beantragen können, wenn ihnen nach bisherigem Recht eine Wiedergutmachung nur in geringerem Umfange zustand. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dieser Fall nicht nur dann gegeben ist, wenn das neue Gesetz materiell weitergehende Ansprüche gewährt, sondern auch dann, wenn die Rechtsstellung des Berechtigten sich bei Zugrundelegung des neuen Gesetzes in irgendeiner Weise günstiger gestaltet, mag sich diese Vergünstigung auch lediglich auf eine Umkehrung oder Erleichterung der Beweislast oder Beweisanforderung beziehen. 2. Zu §1 § 1 Abs. 1 bindet die Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach diesem Gesetz an die des BEG. Der Ausschuß ging dabei von der Erwägung aus, es sei notwendig, in allen Wiedergutmachungsgesetzen an den gleichen Verfolgungstatbestand anzuknüpfen. Im Hinblick darauf, daß der Verfolgungstatbestand in der Novelle zum BEG eine Erweiterung erfahren wird, die dann auch auf das BWGöD rückwirkt, spricht der Ausschuß die Erwartung aus, die Verwaltungsbehörden und Gerichte sollten ein Wiedergutmachungsverfahren aussetzen, wenn nach dem dem Bundestag z. Z. vorliegenden Entwurf der Novelle zum BEG zu erkennen ist, daß sich auf Grund der Neufassung des Verfolgungstatbestandes nach Inkrafttreten der Novelle eine günstigere Entscheidung als nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ergeben wird. Absatz 2 stellt klar — wie bisher schon in Praxis (Dr. Böhm [Frankfurt]) von den Verwaltungsbehörden gehandhabt, aber von den Gerichten nicht anerkannt —, daß auch der Dienst von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes gilt. 3. Zu §2 Zu der Neufassung des Absatzes 1 wird festgestellt, daß die Professoren an Musik- und Kunsthochschulen keiner Sonderregelung bedürfen, weil sie ohnehin zum Personenkreis des § 2 gehören, da ihre Beschäftigung immer auf einem Anstellungsvertrag beruht. Die besondere Rechtsstellung der Privatdozenten und nichtbeamteten außer ordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Anlaß zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gegeben hat, ist eine auf der geschichtlichen Entwicklung der wissenschaftlichen Hochschulen beruhende Eigentümlichkeit und kommt außerhalb dieses Bereichs nicht vor. 4. Zu §3 In Absatz 1 Nr. 1 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz der Stichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegt worden. Zweifelsfragen haben sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d ergeben. Die jetzige Vorschrift hat die Sowjetzonenflüchtlinge den anderen Berechtigten gleichgestellt, während diese bisher nur gleichgestellt werden k o n n t e n. Da für die Feststellung, ob eine Person Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes ist, die Zuständigkeit der den Flüchtlingsausweis C erteilenden Flüchtlingsbehörde gegeben ist, die Wiedergutmachungsbehörde jedoch die nach dem BWGöD erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüft, kann sich der Fall ergeben, daß die Wiedergutmachungsbehörde einem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis C besitzt, die Flüchtlingseigenschaft abspricht oder umgekehrt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Mißlichkeiten, die sich hieraus ergeben, in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß Doppelzuständigkeiten solcher Art, die sich auch aus anderen Gesetzen ergeben haben, sehr zweckmäßig dadurch vermieden werden konnten, daß zwischen den beteiligten Behörden eine Koordinierung stattfindet. 5. Zu §5 Zu Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, der Angestellten und Arbeitern Wiedergutmachung für den Fall gewährt, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen, war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „rechtsstaatlichen Grundsätzen" diejenigen rechtsstaatlichen Grundsätze zu verstehen sein sollen, die vor dem 30. Januar 1933 frei von jedem nationalsozialistischen Gedankengut gegolten haben. Andererseits müssen den Wiedergutmachungsberechtigten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beamtenstelle zur Verfügung stand, die durch Ausweitung der Staatsaufgaben durch den Nationalsozialismus tatsächlich obwaltenden Verhältnisse zugute kommen, damit hier eine Benachteiligung gegenüber den nichtgeschädigten Bediensteten vermieden wird. Zu §7 war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme" auch der Fall zu verstehen ist, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, keinen Antrag auf Übernahme als Beamter gestellt hat, weil er mit der Ablehnung des Antrags aus Verfolgungsgründen oder mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. 6. Zu §8 Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31 a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag. Es wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß von den mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Behörden diejenigen Gesetzesbestimmungen, die gegen die Gefahr einer solchen Infiltration schützen sollen, fast durchweg nicht angewendet zu werden pflegen. 8. Zu § 9 § 9 regelt die Wiedereinstellung des geschädigten Beamten sowie die ihm zu gewährende Rechtsstellung. In Absatz 2 ist in Satz 1 in der bisherigen Formulierung „dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre", das Wort „regelmäßigen" gestrichen worden. Hiermit soll klargestellt werden, daß bei der Rekonstruktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf eine Durchschnittslaufbahn abzustellen ist, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten. Das Wort „voraussichtlich" ist nicht im Sinne von „an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszulegen, sondern im Sinne von „nach menschlichem Ermessen zu erwarten". In diesem Zusammenhang wurde dem Ausschuß ein Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 1955 vorgelegt, in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt wird: Schließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweggedacht werden kann, ohne (Dr. Böhm [Frankfurt]) daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht. Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltungen diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischem Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren. Und in einem Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 heißt es in den Entscheidungsgründen: Der allgemeine politische Umschwung des Jahres 1933 hat auch auf die Schulpolitik seinen Einfluß ausgeübt. Die Schulreform insbesondere, die bis dahin die Kraft ihrer Entwicklung in erheblichem Maße aus sozialistischen und zum Teil kommunistischen Wurzeln geschöpft hatte, wandelte sich, nachdem sie vorübergehend ins Stokken geraten war, u. a. vom kollektivistischen Verantwortungsbewußtsein zum Führerbewußtsein, wie der Sachverständige X besonders hervorgehoben hat. Der Kläger, der vom NS-Regime als Sozialist aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist, hätte, wenn ihm dieses Unrecht nicht widerfahren wäre, bei der weiteren Dienstausübung mit seiner politischen Einstellung keine Aussicht mehr gehabt, auf einen einflußreichen Posten wie den eines Magistratsschulrates zu gelangen; zumal auf dem Gebiete der Schulreform konnte seine Mitwirkung an gehobener Stelle nicht mehr genehm sein. Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß derartige Ausführungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung weitgehend zu erschüttern. 9. Zu § 11a Zu Absatz 1 Satz 3 gibt der Ausschuß seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß das Wort „können" für die Behörden keine Ermessensfreiheit darstellt, diese haben vielmehr regelmäßig im genannten Sinne zu verfahren, wenn nicht konkrete Gegengründe vorliegen. 10. Zu § 12 Diese Vorschrift hat eine bedeutende Erweiterung erfahren. Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird nunmehr unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Damit ist ein besonderes Anliegen dieses Personenkreises erfüllt worden. Der Stichtag des 31. Dezember 1946 ist mit Rücksicht auf den im Herbst 1946 erfolgten Abschluß der ersten freien Kommunalwahlen seit 1933 gewählt worden. 11. Zu § 16 ist darauf hinzuweisen, daß sich bei einer Wiedergutmachungsverpflichtung des Bundes die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) regelt. Soweit die Wiedergutmachungspflicht andere Dienstherren trifft, für deren Bereich eine Regelung über die Beseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen noch nicht getroffen ist, hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes. 12. Zu § 20 Der Ausschuß erörterte die Frage der Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten im Hinblick auf das Freiwilligengesetz. Er gelangte zu der Überzeugung, daß die Zubilligung eines uneingeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs — wie bei den geschädigten Beamten — auf dieser Rechtsgrundlage noch nicht möglich, dies vielmehr erst nach Verabschiedung des Soldatengesetzes angängig ist, weil auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes nur Dienstverhältnisse auf Probe und auf freiwilliger Grundlage begründet werden können. 13. Zu §§ 21, 21a Diese Vorschriften bringen eine wesentliche Verbesserung der Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter: a) Nach § 21 Abs. 4 sind auch Schäden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wiedergutzumachen. b) § 21a stattet die Angestellten und Arbeiter, soweit sie keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und soweit sie eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren ohne die Schädigung aufzuweisen hatten, nunmehr mit einem Anspruch auf Bezüge aus. Da gegenüber der Regierungsvorlage der Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes für die Bemessung der Dienstzeit gestrichen worden ist, besteht für jeden Geschädigten die Möglichkeit, in die Frist von 15 Jahren hineinzuwachsen. Hierdurch soll auf den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ein Druck zur Wiedereinstellung der geschädigten Arbeiter und Angestellten ausgeübt werden. c) In § 21 Abs. 3 ist der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 durch Streichung der Worte „Satz 2" auf den gesamten Absatz 2 ausgedehnt worden, um klarzustellen, daß auch alle übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. Außerdem bestand bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß der Wiederanstellungsanspruch eines entlassenen Angestellten oder Arbeiters durch eine tatsächliche Wiederverwendung, die dem Umfang der ihm zukommenden Wiedergutmachung nicht rechtlich voll entspricht, nicht verbraucht ist. 14. Zu § 21b § 21b regelt den Umfang der Wiedergutmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz neu einbezogenen Hochschullehrer. 15. Zu §§ 22 bis 23 Diese Vorschriften bringen, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, wesentliche Verbesserungen zur Förderung der Unterbringung Wiedergutmachungsberechtigter. Insbesondere ist auf § 22c hinzuweisen, der es einem anderen als dem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ermöglicht, einen Wiedergutmachungsberechtigten bei sich unterzubringen und auf die Pflichtanteile (Dr. Böhm [Frankfurt]) nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG anzurechnen. 16. Zu § 24 Nach Absatz 2 wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1956 neu eröffnet. Im Falle des späteren Zuzugs in das Bundesgebiet und nach West-Berlin endet die Frist ein Jahr nach der Wohnsitznahme. Für Personen, die künftighin durch eine gemäß § 2 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist 1 Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. 17. Zu § 28 Absatz 1 enthält insoweit eine neue Regelung, als der Beginn der Zahlung für die laufenden Versorgungsbezüge einheitlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt und nicht mehr vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Im Falle des späteren Zuzugs richtet sich der Zahlungsbeginn nach diesem Zeitpunkt. 18. Zu § 31a Vergleiche die Erläuterungen zu § 8. 19. Zu § 31b § 31b sieht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen werden, vor, daß ihnen die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet wird. Der Ausschuß legt Wert darauf, festzustellen, daß die Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte für eine andere gleichwertige Laufbahn vorgebildet war, wenn also z. B. ein aus der akademischen Laufbahn verdrängter Privatdozent später als Richter oder Verwaltungsbeamter eingestellt wird. Ein gleiches gilt für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen. 20. Zu § 31c Der Nationalsozialismus hat in großem Umfange Beamtinnen lediglich aus dem Grunde entlassen, weil sie Frauen waren. Hier handelt es sich nicht um eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze, und Beamtinnen, die aus diesem Grunde Schaden erlitten haben, gehören nicht zu dem Personenkreis, denen dieses Gesetz Wiedergutmachungsansprüche gibt. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Schädigungsmaßnahmen, die zu den Verfassungsgrundsätzen der Weimarer Republik im Widerspruch standen und auch gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Der Ausschuß sah sich daher vor die Frage gestellt, ob die von diesen Beamtinnen mit Recht angestrebte Entschädigung in diesem Gesetz oder aber in einem Sondergesetz gewährt werden sollte. Nach eingehender Erörterung dieser Frage war der Ausschuß der Auffassung, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Beschleunigung eine abschließende Regelung in diesem Gesetz vorgesehen werden sollte, hielt es dagegen nicht für richtig, diese Beamtinnen in den Kreis der politisch, religiös und rassisch Verfolgten aufzunehmen und ihnen sämtliche Ansprüche dieses Gesetzes zu gewähren. Aus diesem Grunde wurde die Regelung in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufgenommen und dahingehend beschränkt, daß den betroffenen Frauen nur dann eine Wiedergutmachung gewährt wird, wenn sie inzwischen wiederum, und zwar aus nicht wiedergutmachungsrechtlichen Gründen, in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, und daß sich die Wiedergutmachung auf eine Anrechnung der verlorenen Zeit beschränkt. 21. Zu § 31 d Ebenfalls in die Schlußvorschriften ist die Bestimmung für die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen aufgenommen worden. Grund hierfür ist der Umstand, daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zugleich eine Weisung enthält, und erwartet daher, daß die in Absatz 2 vorgesehene Rechtsverordnung, ohne deren Erlaß das Gesetz nicht angewendet werden könnte, zum frühesten Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. 22. Zu § 31 e Die von der Regierung in ihrer Vorlage vorgeschlagene Regelung über die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen an Geschädigte, die infolge der Schädigung versicherungspflichtig geworden sind, ist auch auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu den Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträgen ausgedehnt worden. Es ist die Auffassung des Ausschusses, daß gewährte Leistungen nur in dem betreffenden Versicherungszweig angerechnet werden können. 23. Zu § 35 In Absatz 2 ist eine Bestimmung angefügt worden, nach welcher einem Geschädigten die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren ist, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder verwendet worden ist. Bonn, den 7. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 499 (Vgl. S. 6337 D, 6340 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I wird § 31 e in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 1192, Art. I Nr. 23 .(§ 33 a) — wiederhergestellt und lautet nunmehr wie folgt: § 31 e (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu . den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind; die im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge werden ihm nicht erstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig entrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zu stellen. (2) Der Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, die 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren, 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erlangt hätten und damit versicherungsfrei geworden wären mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst von dem im Wiedergutmachungsverfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im Bundesgebiet und im Lande Berlin entrichtet worden sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die freiwilligen Beiträge im Verhältnis 10 : 1 erstattet; im Lande Berlin finden die Vorschriften der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 502 (Vgl. S. 6340 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Matzner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I werden in § 31 e Abs. 1 Satz 1 die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung oder zur Krankenversicherung entrichtet worden, ..." ersetzt durch die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, ...". Bonn, den 14. Dezember 1955 Matzner
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Drucksache 1192, ist dem Bundestag am 14. Februar dieses Jahres zugeleitet worden. Er wurde in erster Lesung dem Wiedergutmachungsausschuß und dem Beamtenrechtsausschuß überwiesen. Der Wiedergutmachungsausschuß hat den Regierungsentwurf in einer großen Reihe von Sitzungen wesentlich erweitert und schlägt vor, das ganze Gesetz vom 11. Mai 1951 in neuer Fassung zu veröffentlichen. Diese Fassung finden Sie in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung in Drucksache 1937 auf den Seiten 10 ff.
    In dem von mir erstatteten Schriftlichen Bericht*) des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung ist vor allem auf diejenigen Gesetzesbestimmungen eingegangen worden, die vom Wiedergutmachungsausschuß neu eingefügt oder geändert worden sind. Wenn man jedoch die Tragweite der gesamten Novelle zutreffend würdigen will, so kommt es vor allem darauf an, sich die Gesamtheit der Änderungen zu vergegenwärtigen, die das alte Gesetz vom 11. Mai 1951 erfahren hat. Ich darf einige der wichtigsten dieser Änderungen hier noch einmal besonders hervorheben, wobei ich im übrigen auf den Schriftlichen Bericht verweisen möchte.
    1. Zum Personenkreis. Der Personenkreis ist zunächst einmal erweitert worden durch die im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden Personen, die nicht die Rechtsstellung eines Beamten oder Angestellten hatten, ferner durch die geschädigten nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen. Außerdem sollen auch Ehefrauen und Kinder solcher Geschädigten, die sich in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden oder deren Ehegatten in einem Vertreibungsgebiet im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gegen ihren Willen zurückgehalten werden, Zahlungen erhalten können. Sie finden diese Erweiterungen im § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 sowie im § 2 b. Ferner sind in den § 3 auch noch die Sowjetzonenflüchtlinge einbezogen worden. Dazu kommen noch weitere Personengruppen, die zwar nicht in den Personenkreis der Wiedergutmachungsberechtigten einbezogen worden sind, sei es, weil sie zur Zeit der Schädigung noch nicht dem öffentlichen Dienst angehört haben, sei es, weil sie weder aus politischen noch religiösen noch aus rassischen Gründen verfolgt worden sind. Dazu gehören z. B. die Personen, die aus Verfolgungsgründen am Abschluß ihrer Vorbildung gehindert oder von der Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung ausgeschlossen worden sind. Diese Personen werden allerdings nur dann entschädigt, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder berufen werden. Die Entschädigung besteht dann darin, daß ihnen die Zeit, um die ihre Einstellung durch die Verfolgung verzögert worden ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet werden muß. — Das ist der § 31 b.
    *) Siehe Anlage 2.
    Ähnliches gilt für Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes entlassen worden sind. Auch diese erhalten nur dann Wiedergutmachung, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder berufen werden. Auch bei ihnen wird in der Form wiedergutgemacht, daß ihnen die Zeit der Nichtverwendung oder, falls sie noch gar nicht im öffentlichen Dienst standen, aber infolge der die Frauen benachteiligenden Politik des „Dritten Reichs" am Abschluß ihrer Vorbildung gehindert oder von der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen worden sind, die Verzögerungszeit angerechnet werden muß. — Das ist der § 31 c.
    Ferner sind frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden in die Entschädigung einbezogen worden. — Das ist § 31 d. — Um kenntlich zu machen, daß es sich hier um Gruppen von Geschädigten handelt, die an sich aus dem Rahmen des Personenkreises herausfallen, für deren Entschädigung das Gesetz sorgen will, sind die betreffenden Regelungen in die Übergangs- und Schlußvorschriften des Gesetzes — d. h. in den Siebenten Abschnitt — aufgenommen worden.
    2. Die Anspruchsvoraussetzungen. Gegenüber dem Gesetz ist der Kreis der Schädigungen, für die Wiedergutmachung beansprucht werden kann, erweitert worden. So können nunmehr Beamte und Berufssoldaten Wiedergutmachung auch für unterbliebene planmäßige Anstellung oder, soweit es sich um Beamte auf Widerruf handelt, für unterbliebene Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verlangen. Angestellte und Arbeiter können Wiedergutmachung auch dann erlangen, wenn sie aus Verfolgungsgründen in einer Tätigkeit mit geringerer Vergütung oder geringerem Lohn verwendet worden sind oder wenn aus den Verfolgungsgründen die Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung oder höherem Lohn unterblieben ist.
    Als wiedergutzumachender Schaden ist endlich bei nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten auch die Entziehung der Lehrbefugnis aufgenommen.
    Schließlich sind die Tatbestände erweitert worden, die als Entlassung, als vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, als Entziehung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis gelten. Der nationalsozialistische Staat war im Ausdenken von Schädigungen sehr erfinderisch. In der Novelle wurde versucht, wenigstens die wichtigsten Verfolgungstechniken zu erfassen.
    Dann die Ausschließungsgründe. Viel umstritten war der § 8 des bisherigen Gesetzes, der Mitglieder der NSDAP, Förderer des Nationalsozialismus, gewisse kriminell bestrafte und solche Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft haben, von der Wiedergutmachung ausschließt und eine Ausnahme nur für rein nominelle Mitglieder der NSDAP vorsieht, die entweder durch Verfolgungsmaßnahmen zum Eintritt in die Partei gezwungen oder wegen aktiver Bekämpfung des Nationalsozialismus verfolgt worden sind. Manchen Kritikern des Gesetzes erschien diese Regelung als zu mild, anderen als zu hart. Diejenigen, die sie für zu mild hielten, verwiesen darauf, daß das Bundesentschädigungsgesetz, das für alle gilt, strenger ist, während diejenigen, die die Vorschrift für zu streng halten, darauf aufmerksam gemacht haben, daß das 131er Gesetz nicht verfolgte Beamte nur
    2. Deutscher Bundestag — 11.9. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6337

    (Dr. Böhm [Frankfurt] )

    dann von der Wiederverwendung ausschließt, wenn sie ihr Amt ihrer nationalsozialistischen Betätigung verdanken oder sich irgendwie schuldig gemacht haben, so daß also nicht verfolgte Parteimitglieder heute leichter eine Stelle erhalten können als - verfolgte Parteimitglieder.
    Der Wiedergutmachungsausschuß ist indessen einstimmig zur Überzeugung gelangt, daß die bisherige Regelung mit nur geringfügigen Änderungen beibehalten werden sollte. Die Änderungen sind etwa folgende: Kriminell Bestrafte sollen Wiedergutmachung nicht nur in denjenigen Fällen erhalten, in denen das Urteil entweder kraft Gesetzes oder im Wiedergutmachungsverfahren aufgehoben ist, sondern auch dann, wenn die beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen dieses Urteils im Gnadenwege beseitigt sind. Ferner soll die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erst dann die Wiedergutmachung ausschließen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, also nach dem 23. Mai 1949 erfolgt ist. Des weiteren soll die Frage, ob z. B. eine Entlassung aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre, nach heutiger Rechtsauffassung entschieden werden. Diese beamten- oder tarifrechtlichen Gründe dürfen zudem nicht mit nationalsozialistischen Verfolgungsgründen im Zusammenhang stehen. Ferner ist ausdrücklich bestimmt, daß die Verheiratung einer geschädigten Beamtin oder Angestellten des öffentlichen Dienstes kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Gesetzes ist.
    Die Härte, die darin liegt, daß das 131 er- Gesetz nicht unwesentlich liberaler ist als das BWGöD, hat der Wiedergutmachungsausschuß in der Weise abzumildern versucht, daß er in den Schluß- und Übergangsvorschriften eine Bestimmung eingefügt hat, die bloß nominellen Mitgliedern der NSDAP, deren Wiedergutmachungsanspruch eben wegen dieser nominellen Mitgliedschaft abgewiesen wird, die Rechtsstellung eines 131 ers einräumt. Ein solcher Geschädigter soll so gestellt werden, wie wenn er bis zum 8. Mai 1945 im Amt geblieben wäre. Der Wiedergutmachungsausschuß hat mit vollem Bewußtsein nur nominellen Parteimitgliedern diese Rechtswohltat der Gleichstellung mit den 131 ern gewährt. Er ist aber der Meinung, daß _die auslegenden Dienststellen und auch die Gerichte an das Merkmal der nominellen Mitgliedschaft keine schematischen Maßstäbe anlegen sollten. Da ist insbesondere neuerdings ein Urteil eines Gerichts in Münster bekanntgeworden, in dem steht, daß eine Mitgliedschaft vor 1933 unter gar keinen Umständen bloß nominell gewesen sei. Der Wiedergutmachungsausschuß ist der Meinung, daß die Frage, ob eine Mitgliedschaft nominell war oder nicht, in jedem Einzelfall und ohne Anklammern an äußere Umstände wie z. B. Jahrgänge individuell zu prüfen ist. Auch Mitglieder der NSDAP, die vor 1933 eingetreten sind, haben einen Anspruch darauf, daß von den Gerichten gewürdigt wird, ob sie bloß nominelle Mitglieder waren oder nicht.
    Ferner hat der Wiedergutmachungsausschuß bei der Frage der Regelung der Wiedergutmachungsgewährung dem berechtigten Anliegen der sogenannten Zeitbeamten Rechnung getragen, also der Bürgermeister und gewählten Gemeindebeamten, die nur auf vorübergehende Zeit gewählt waren. Nach dem bisherigen Gesetz war vorgesehen, daß sie noch als so lange im Dienst befindlich angesehen werden sollten, wie ihre Wahlperiode lief, während das jetzige Gesetz ihnen eine Vergütung und Wiedergutmachung bis zum 31. Dezember 1946 gibt, also bis zu dem Termin, an dem erstmals wieder echte neue Gemeindewahlen stattgefunden haben. Hier ist eine Beweisvermutung zugunsten dieser Gruppen von Geschädigten festgelegt worden.
    Ferner sieht die Novelle nicht unerhebliche Verbesserungen für Angestellte und Arbeiter vor. Auch hier werden Ansprüche gewährt, die in dem bisherigen Gesetz nicht vorgesehen sind.
    Bei diesen Beispielen möchte ich es bewenden lassen. Sie sollten im großen und ganzen die Richtung illustrieren, in der das alte Gesetz sowohl durch den Regierungsentwurf als auch durch die darüber hinausgehenden Beschlüsse des Wiedergutmachungsausschusses, denen der Beamtenrechtsausschuß beigetreten ist, geändert worden ist.
    Der Ausschuß bittet, das Gesetz in der vom Wiedergutmachungsausschuß und vom Beamtenrechtsausschuß gebilligten und beschlossenen Form anzunehmen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die zweite Beratung des Gesetzes ein. Ich rufe auf Art. I und dazu die Anlage. Es ist etwas kompliziert: hier wird nämlich in einem Änderungsgesetz gleichzeitig ein ganzes Gesetz als Anlage neu gefaßt, und dazu liegen noch Änderungsanträge vor. Ich rufe also auf Art. I und dazu die Anlage, die auf Seite 10 des Ausschußberichts — Drucksache 1937 — beginnt, die den Damen und Herren vorliegt. Bevor ich über den Art. I abstimmen lassen kann, müssen wir diese Anlage verabschieden. Ich rufe also auf in zweiter Beratung die §§ 1, — 2, — 2 a, — 2 b, — 3, — 4 entf ällt, 5, — 6, — 7, — 8, — 9, — 10, — 11, —11a, — 12, — 13, — 14, — 15, — 16, — 17, —18, — 19, — 20, — 21, — 21 a, — 21 b, — 22, ---22a, -22b,-22c,-23,-24,-24a,-25,-26, — 27, — 27 a, — 28, — 29, — 30, — 31, —31 a, — 31 b, — 31 c, — 31 d. Wird das Wort zu den aufgerufenen Paragraphen gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache. Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Fassung des Ausschusses zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Gegenstimme angenommen.
Ich rufe nunmehr auf § 31 e, dazu den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Umdruck 499*). Soli er begründet werden? — Bitte, Herr Abgeordneter Horn!

(Abg. Dr. Greve: Schlechte Aufgabe, Herr Horn!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Peter Horn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! — Wie war die Präambel von Ihnen?

    (Abg. Dr. Greve: Schlechte Aufgabe!)

    — So!
    In § 33 a der Regierungsvorlage ist die Beitragserstattungspflicht der Rentenversicherungen vorgesehen gewesen. Der Ausschuß hat in seiner Vorlage an Stelle dieses § 33 a der Regierungsvorlage nunmehr den § 31 e geschaffen, und darin ist die Beitragserstattungspflicht auch auf die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung ausgedehnt worden. Meine Fraktion ist der Auf-
    *) Siehe Anlage 3.


    (Horn)

    fassung, daß eine Gleichstellung dieser drei Versicherungsarten in dieser Weise nicht begründet und auch unberechtigt ist. Bei der Rentenversicherung ist die Beitragserstattungspflicht in dem Sinne, wie sie hier vorgesehen war und auch jetzt im § 31 e enthalten ist, durchaus begründet. Aber bei der Krankenversicherung beispielsweise handelt es sich ja auch dem Wesen nach um etwas völlig anderes als etwa bei der Rentenversicherung. Darauf ist auch der Ausschuß durch besondere Schreiben des Bundesarbeitsministeriums und, wenn ich nicht irre, auch des Bundesfinanzministers hingewiesen worden. Diese Hinweise haben aber eine Beachtung im Ausschuß nicht gefunden.
    Von der Krankenversicherung wird man sagen dürfen, daß sie doch im Gegensatz zur Rentenversicherung eine Schadensversicherung ist. Die Krankenversicherungen, in denen die betreffenden Personen seinerzeit versichert werden mußten, haben auch das vollständige Risiko für diese Versicherten getragen, und sie haben ganz ohne Zweifel auch in erheblichem Umfange Leistungen für diese Personen und ihre Familien aufgebracht.
    In der Vorlage ist vorgesehen, daß diese aufgebrachten Leistungen bei der Erstattung der Arbeitnehmeranteile in Abzug gebracht werden sollen. Ich erlaube mir, der Ansicht Ausdruck zu geben, daß, wenn das geschieht, wahrscheinlich eine Reihe von Anspruchsberechtigten eben wegen der Fülle der Leistungen, die sie erhalten haben — wenn man es einmal ganz formal ausdrücken wollte —, eigentlich noch eine Stange Geld mitbringen müßten, weil die Leistungen, die ihnen wurden, die eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge um ein Erhebliches überschreiten.

    (Abg. Matzner: Das stimmt doch nicht!)

    Aber auch abgesehen davon sind wir der Sache nach der Meinung, daß man die Krankenversicherungen und in ähnlicher Weise auch die Arbeitslosenversicherung, weil sie eine andere Art von Versicherung als die Rentenversicherung sind. nicht erstattungspflichtig machen sollte.
    Noch etwas rein Technisches dazu — das hat mit dem Grundsätzlichen an sich nichts zu tun —: Auch die Feststellung der gewährten Leistungen aus der damaligen Zeit wird bei der Krankenversicherung wahrscheinlich in der Mehrzahl der Fälle einfach deshalb nicht mehr möglich sein, weil eine große Anzahl von Krankenversicherungen ihre Unterlagen durch den Bombenkrieg entweder verloren haben oder die Unterlagen nach zehnjähriger Aufbewahrung inzwischen ebenfalls nicht mehr vorhanden sind.

    (Abg. Dr. Greve: Wo haben denn die Anspruchsberechtigten, die in den Konzentrationslagern waren, ihre Unterlagen?)

    Meine Damen und Herren, wenn hier schon von einer Erstattungspflicht gesprochen wird, dann kann man sehr wohl die Auffassung vertreten, daß für eine solche Erstattung nicht die Krankenversicherungsträger und die Träger der Arbeitslosenversicherung, die auch ihre Leistungen aufgebracht haben, in Frage kämen, sondern dann kann man sehr wohl darüber reden, ob für eine solche Erstattung nicht der Bund zuständig sein sollte.
    Wir sind jedenfalls der Meinung, daß eine Gleichstellung dieser drei Versicherungsarten in der Vorlage nicht berechtigt ist und daß man eine

    ( der Arbeitslosenversicherung hier nicht aussprechen sollte. Ich darf deshalb das Hohe Haus bitten, unseren Änderungsvorschlag auf dem Umdruck 499 seine Zustimmung zu geben. Das Wort hat der Abgeordnete Matzner. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage meiner Fraktion möchte ich zu dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ebenso eindringlich wie kurz Stellung nehmen. Zuerst zur formalen Seite. Ich kann hier feststellen, daß der Wiedergutmachungsausschuß — und da nehme ich niemanden aus — im Geiste einer wirklichen Wiedergutmachung gearbeitet hat. Das drückte sich zum Schluß auch darin aus, daß die Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses beschlossen, an ihre Fraktionen heranzutreten, um sie zu veranlassen, zu diesem Gesetzentwurf im Plenum keine Änderungsanträge zu stellen. Das möchte ich ausdrücklich feststellen. Das Ergebnis dieser Übereinkunft war dann auch, daß eine gemeinsame Entschließung verfaßt wurde, die vom Ausschußvorsitzenden im Namen aller Fraktionen hier vorgetragen werden soll. Wenn diese Entschließung nun dadurch etwas an Wert verliert, daß die Übereinkunft hinsichtlich der Änderungsanträge nicht eingehalten wurde, so ist das sehr zu bedauern. Das möchte ich in aller Eindringlichkeit feststellen. Außerdem haben wir alle sachlichen Einwendungen in zwei Sitzungen des Wiedergutmachungsausschusses geprüft. Ich möchte namens meiner Fraktion dazu noch einmal Stellung nehmen, weil der Begründer des Antrags die Debatte im Ausschuß nicht in allen Teilen wiedergegeben hat. Ich kann mich erinnern, daß Herr Kollege Horn in der Schlußsitzung, in der das Arbeitsministerium den Generalangriff auf diese Paragraphen unternahm, selbst anwesend war und im Ausschuß nicht das Wort ergriffen hat. — Zumindest waren Sie an diesem Tage im Ausschuß. — Ich habe mich nicht umgesehen, ob Sie den Ausschuß vielleicht früher verlassen haben. Zur Sache selbst! Es ist richtig, meine Damen und Herren, daß bei der Krankenversicherung und bei der Arbeitslosenversicherung etwas anderes vorliegt als bei der Rentenversicherung. Aber auch bei der Rentenversicherung erinnere ich mich, daß bei den Beratungen des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes das Arbeitsministerium damals schon erhebliche Einwendungen gemacht und gesagt hat, die Rentenversicherung habe ja das Risiko getragen, und deswegen könne man diese Beiträge nicht erstatten. Es bedurfte eines einstimmigen Beschlusses sowohl des Ausschusses wie des Plenums, bei der Rentenversicherung bezüglich der 131 er so zu verfahren. Wenn man das also hier bei den Wiedergutmachungsberechtigten tut, so ist das nichts anderes als eine selbstverständliche Wiedergutmachung gegenüber den 131 ern, die die Möglichkeit der Rückerstattung schon jahrelang für sich in Anspruch nehmen konnten. — Ichwill nur feststellen, daß der eigentliche Initiator dieses Antrages das Arbeitsministerium ist. (Abg. Dr. Greve: Die Ministerialreferenten sogar noch, das ist das Schlimme! Nicht der Minister, sondern die Referenten im Ministerium! Die haben sich j a im Ausschuß unmöglich benommen!)


    (Abg. Dr. Greve: Hier haben Sie als Krankenkassenleiter geredet, Herr Horn!)