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    2. Deutscher Bundestag — 119. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6319 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955. Glückwünsche des Deutschen Bundestages für den ehemaligen Reichstagspräsidenten Paul Löbe aus Anlaß der Vollendung seines 80. Lebensjahres 6320 B, 6355 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 208 (Drucksachen 1894, 1952) . 6320 D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6328 A, 6330 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) 6321 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6321 A Runge (SPD) 6324 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 6328 A Dr. Reif (FDP) 6330 D Dr. Gille (GB/ BHE) 6331 B Dr. Greve (SPD) 6332 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 6335 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 1937, Umdrucke 499, 502) 6335 D, 6343 A, 6356B, 6360 D, 6361 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6336 A Schriftlicher Bericht 6356 B Horn (CDU/CSU) 6337 D, 6340 A (0 Matzner (SPD) 6338 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 6339 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6339 D Dr. Greve (SPD) 6340 D, 6341 A Abstimmungen . 6337 C, 6340 B, 6342 B, 6343 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140) 6342 B Ohlig (SPD), Berichterstatter . . 6342 C Schoettle (SPD) 6343 A Beschlußfassung 6343 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 1888, 1389) . . 6343 C Dr Conring (CDU/CSU) Berichterstatter - 6343 D Beschlußfassung 6344 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1913) . . 6344 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 6344 C Beschlußfassung 6344 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1912) 6345 A Beschlußfassung 6345 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 1950) 6345 B Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin 6345 B Beschlußfassung 6346 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822) 6346 B Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 6346 B Dr. Preller (SPD) 6355 C Überweisung an den Ausschuß für Sovzialpolitik 6355 C Nächste Sitzung, — Absetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von der Tagesordnung 6355 A, 6355 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6355 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1937) 6356 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 499) 6360 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Matzner zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 502) 6361 C Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Ackermann 14. 12. 1955 Dr. Atzenroth 14. 12. 1955 Bazille 14. 12. 1955 Dr. Dehler 14. 12. 1955 Even 14. 12. 1955 D. Dr. Gerstenmaier 14. 12. 1955 Dr. Hellwig 14. 12. 1955 Höcker 14. 12. 1955 Dr. Königswarter 14. 12. 1955 Frau Dr. Kuchtner 14. 12. 1955 Kurlbaum 14. 12. 1955 Leibfried 14. 12. 1955 Lermer 14. 12. 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 14. 12. 1955 Massoth 14. 12. 1955 Dr. Mocker 14. 12. 1955 Ollenhauer 14. 12. 1955 Dr. Orth 14. 12. 1955 Dr. Pferdmenges 14. 12. 1955 Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. 12. 1955 Scheuren 14. 12. 1955 Schneider (Bremerhaven) 14. 12. 1955 Frau Schroeder (Berlin) 14. 12. 1955 Voss 14. 12. 1955 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14. 12. 1955 Dr. Welskop 14. 12. 1955 b) Urlaubsanträge Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1937 (Vgl. S. 6336 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Böhm (Frankfurt) I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung eine Novelle zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vor, die auf Grund der Bundestagsdrucksache 1192 ausgearbeitet worden ist. Die ursprüngliche Vorlage der Regierung enthielt Änderungen des Gesetzes, die sich im wesentlichen unter drei Gesichtspunkte ordnen lassen: 1. Änderungen redaktioneller Art, die sich durch die jahrelangen Erfahrungen der Praxis als notwendig herausgestellt haben. 2. Eine notwendige Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an einige andere inzwischen erlassene Gesetze, so insbesondere an das Bundesentschädigungsgesetz und an das Gesetz zu Art. 131 GG. 3. Erweiterungen des Personenkreises. Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung eines Personenkreises vor, dessen Angehörige nach der Auffassung der Gerichte und der herrschenden Meinung nicht eindeutig Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, wohl aber kraft ihres Wirkens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Institutionen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes entschädigungsrechtlich als gleichgestellt angesehen werden sollten, nämlich vor allem die Privatdozenten und die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus sollte Vorsorge für die Frauen der Kriegsgefangenen getroffen und eine Verbesserung für diejenigen Angestellten und Arbeiter eingeführt werden, denen nach dem bisherigen Gesetz lediglich ein Anspruch auf Wiedereinstellung, nicht aber Ansprüche vermögensrechtlicher Art zugestanden war. Als wichtig zu erwähnen bleibt endlich, daß der Regierungsentwurf eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen zur Förderung der Unterbringung vorsah und damit dem Wunsche des Bundestages Rechnung trug, die bisher in den Haushaltsgesetzen 1952 und 1953 enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz selbst einzubauen. Demgegenüber hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Entwicklung, die infolge der Rechtsprechung entstanden war und weithin Anlaß zur Kritik gegeben hatte, aber auch gewisse Lücken des Gesetzes hatte offenkundig werden lassen, und in Beachtung zahlreicher Verbesserungswünsche, die dem Ausschuß von Einzelpersonen und Organisationen zugegangen waren, die Frage geprüft, ob nicht eine tiefgreifendere Veränderung des Gesetzes unabdingbar geworden sei. Bei dieser Prüfung hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß in der Tat Erweiterungen dieser Art vorgenommen werden sollten mit dem Ziel, eine Reform des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst zu erreichen, die dem wahren Grundgedanken der Wiedergutmachung gerecht wird. Die Beratungen des Ausschusses haben dabei einmal zu einer weiteren Verbreiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, ferner zu einer Verbesserung der Ansprüche bereits Anspruchsberechtigter und endlich zu einer noch weitergehenden Anpassung des Gesetzes an inzwischen ergangene Gesetze, z. B. Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Bundesvertriebenengesetz, Gesetz zu Art. 131 GG geführt, wobei der Ausschuß vor allem Wert darauf legte, daß Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schlechter gestellt würden als nichtverfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen werden in ihrer Gesamtheit naturgemäß zu einer Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren führen, so daß Bestimmungen über die Wiedereröffnung der bereits abgelaufenen Fristen erforderlich wurden. Soweit neue Personenkreise einbezogen wurden, mußte auch die Frage des Zahlungsbeginns geregelt werden, wobei sowohl auf die berechtigten Interessen der Anspruchsberechtigten als auch auf Gegebenheiten und Möglichkeiten des Staates Bedacht genommen werden mußte. So stellt der vom Ausschuß empfohlene Gesetzentwurf mehr dar als eine bloße Novellierung, weshalb eine vollständige Neufassung des BWGöD (Dr. Böhm [Frankfurt]) vorgelegt wird. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß der von ihm beabsichtigte Erfolg des Gesetzes davon abhängig ist, daß bei dessen Auslegung und Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden unter Ausschaltung jeder Kleinlichkeiten und unter verständnisvollem Hineinleben und Hineindenken in die zur Zeit der Verfolgung seinerzeit obwaltenden Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Beweisnot vieler Antragsteller dem Geist und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren wird. Der Ausschuß hat erwogen, ob er dem Bundestag die Voranstellung einer Präambel vorschlagen sollte, die diesen Gesichtspunkt in rechtsverbindlicher Form festlegt. Er hat jedoch geglaubt, darauf verzichten zu können, da dieser Grundsatz auch inzwischen vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, so insbesondere in dessen Entscheidung vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955, Heft 2 Seite 57): „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Ferner ist erforderlich, daß die Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden, d. h. daß Bund und Länder den Personalbestand in ihren gegenwärtigen Dienststellen nicht etwa abbauen, sondern daß insbesondere diejenigen Sachbearbeiter, die schon eingearbeitet sind, der weiteren Bearbeitung erhalten bleiben. Es wird Sache des Bundestages sein, zu überwachen, daß entsprechend diesen Forderungen auch tatsächlich bei den Behörden verfahren wird. In der Öffentlichkeit sind gelegentlich Befürchtungen vorgebracht worden, daß Beamten und Bediensteten, die mit der Bearbeitung der Wiedergutmachungsfälle innerhalb ihrer Dienststelle betraut sind, Nachteile in bezug auf ihre Beförderungen erwachsen. Soweit derartiges vorgekommen sein und seinen Grund in der Wiedergutmachungsfeindlichkeit von Dienststellen gehabt haben sollte, würde es sich um Vorfälle handeln, deren Verwerflichkeit offen zutage liegt. Nach den Erfahrungen, die mit der Durchführung des Gesetzes bisher gemacht worden sind, kann es sich dabei aber nur um beklagenswerte Ausnahmen in einem oder dem anderen Lande oder der einen oder anderen Dienststelle handeln; es würde nach der Überzeugung des Ausschusses ein bitteres Unrecht gegen die mit der Durchführung des Gesetzes bisher betrauten Dienststellen sein, hier von einer Tendenz zu sprechen, die Anlaß zur Unruhe gibt. Dagegen scheint dem Ausschuß ein anderer Gesichtspunkt wichtig zu sein. Es ist tatsächlich vorgekommen und kann auch immer wieder vorkommen, daß Beamte und Bedienstete, die innerhalb ihrer Dienststelle mit der Bearbeitung von Wiedergutmachungsfällen betraut sind, Nachteile in ihrem dienstlichen Fortkommen deshalb erleiden, weil sie infolge dieser Spezialisierung angeblich oder tatsächlich die Fühlungnahme mit den übrigen Aufgaben ihres Ressorts vorübergehend verlieren. Der Ausschuß hält es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, daß auch Benachteiligungen aus einem solchen Grunde unter allen Umständen vermieden werden müssen, einmal, weil sie geeignet sind, die Geneigtheit tüchtiger Beamter, sich für diese Aufgabe zur Verfügung zu stellen, fühlbar zu beeinträchtigen, und zum anderen, weil die bloße Tatsache im In- und Ausland mißdeutet werden könnte. Bevor auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingegangen wird, bleibt noch hervorzuheben, daß trotz der sehr erheblichen Änderungen und Erweiterungen die bisherige Paragraphenfolge beibehalten worden ist. Der Ausschuß hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß sich sowohl bei den bearbeitenden Behörden als auch ir der Öffentlichkeit im Laufe der vergangenen 5 Jahre mit den einzelnen Paragraphen die Vorstellung der darin geregelten Materie verbunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs haben die einstimmige Billigung der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses gefunden. Es ist aber anzumerken, daß einige beantragte Erweiterungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt worden sind. Der Ausschuß für Beamtenrecht, dem der Gesetzentwurf zur Mitberatung überwiesen worden war, hat dem Entwurf zugestimmt. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Mantelgesetz enthält in Artikel I bis VII Vorschriften, die durch die Neufassung des Gesetzes erforderlich geworden sind, sowie Änderungen anderer Gesetze. Zu Artikel IV Nr. 2 ist zu bemerken: Diese Bestimmung sieht vor, daß Berechtigte, deren Wiedergutmachung in der Vergangenheit durch Vergleich geregelt worden ist, eine Abänderung des Vergleichs beantragen können, wenn ihnen nach bisherigem Recht eine Wiedergutmachung nur in geringerem Umfange zustand. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dieser Fall nicht nur dann gegeben ist, wenn das neue Gesetz materiell weitergehende Ansprüche gewährt, sondern auch dann, wenn die Rechtsstellung des Berechtigten sich bei Zugrundelegung des neuen Gesetzes in irgendeiner Weise günstiger gestaltet, mag sich diese Vergünstigung auch lediglich auf eine Umkehrung oder Erleichterung der Beweislast oder Beweisanforderung beziehen. 2. Zu §1 § 1 Abs. 1 bindet die Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach diesem Gesetz an die des BEG. Der Ausschuß ging dabei von der Erwägung aus, es sei notwendig, in allen Wiedergutmachungsgesetzen an den gleichen Verfolgungstatbestand anzuknüpfen. Im Hinblick darauf, daß der Verfolgungstatbestand in der Novelle zum BEG eine Erweiterung erfahren wird, die dann auch auf das BWGöD rückwirkt, spricht der Ausschuß die Erwartung aus, die Verwaltungsbehörden und Gerichte sollten ein Wiedergutmachungsverfahren aussetzen, wenn nach dem dem Bundestag z. Z. vorliegenden Entwurf der Novelle zum BEG zu erkennen ist, daß sich auf Grund der Neufassung des Verfolgungstatbestandes nach Inkrafttreten der Novelle eine günstigere Entscheidung als nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ergeben wird. Absatz 2 stellt klar — wie bisher schon in Praxis (Dr. Böhm [Frankfurt]) von den Verwaltungsbehörden gehandhabt, aber von den Gerichten nicht anerkannt —, daß auch der Dienst von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes gilt. 3. Zu §2 Zu der Neufassung des Absatzes 1 wird festgestellt, daß die Professoren an Musik- und Kunsthochschulen keiner Sonderregelung bedürfen, weil sie ohnehin zum Personenkreis des § 2 gehören, da ihre Beschäftigung immer auf einem Anstellungsvertrag beruht. Die besondere Rechtsstellung der Privatdozenten und nichtbeamteten außer ordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Anlaß zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gegeben hat, ist eine auf der geschichtlichen Entwicklung der wissenschaftlichen Hochschulen beruhende Eigentümlichkeit und kommt außerhalb dieses Bereichs nicht vor. 4. Zu §3 In Absatz 1 Nr. 1 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz der Stichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegt worden. Zweifelsfragen haben sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d ergeben. Die jetzige Vorschrift hat die Sowjetzonenflüchtlinge den anderen Berechtigten gleichgestellt, während diese bisher nur gleichgestellt werden k o n n t e n. Da für die Feststellung, ob eine Person Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes ist, die Zuständigkeit der den Flüchtlingsausweis C erteilenden Flüchtlingsbehörde gegeben ist, die Wiedergutmachungsbehörde jedoch die nach dem BWGöD erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüft, kann sich der Fall ergeben, daß die Wiedergutmachungsbehörde einem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis C besitzt, die Flüchtlingseigenschaft abspricht oder umgekehrt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Mißlichkeiten, die sich hieraus ergeben, in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß Doppelzuständigkeiten solcher Art, die sich auch aus anderen Gesetzen ergeben haben, sehr zweckmäßig dadurch vermieden werden konnten, daß zwischen den beteiligten Behörden eine Koordinierung stattfindet. 5. Zu §5 Zu Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, der Angestellten und Arbeitern Wiedergutmachung für den Fall gewährt, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen, war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „rechtsstaatlichen Grundsätzen" diejenigen rechtsstaatlichen Grundsätze zu verstehen sein sollen, die vor dem 30. Januar 1933 frei von jedem nationalsozialistischen Gedankengut gegolten haben. Andererseits müssen den Wiedergutmachungsberechtigten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beamtenstelle zur Verfügung stand, die durch Ausweitung der Staatsaufgaben durch den Nationalsozialismus tatsächlich obwaltenden Verhältnisse zugute kommen, damit hier eine Benachteiligung gegenüber den nichtgeschädigten Bediensteten vermieden wird. Zu §7 war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme" auch der Fall zu verstehen ist, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, keinen Antrag auf Übernahme als Beamter gestellt hat, weil er mit der Ablehnung des Antrags aus Verfolgungsgründen oder mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. 6. Zu §8 Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31 a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag. Es wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß von den mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Behörden diejenigen Gesetzesbestimmungen, die gegen die Gefahr einer solchen Infiltration schützen sollen, fast durchweg nicht angewendet zu werden pflegen. 8. Zu § 9 § 9 regelt die Wiedereinstellung des geschädigten Beamten sowie die ihm zu gewährende Rechtsstellung. In Absatz 2 ist in Satz 1 in der bisherigen Formulierung „dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre", das Wort „regelmäßigen" gestrichen worden. Hiermit soll klargestellt werden, daß bei der Rekonstruktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf eine Durchschnittslaufbahn abzustellen ist, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten. Das Wort „voraussichtlich" ist nicht im Sinne von „an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszulegen, sondern im Sinne von „nach menschlichem Ermessen zu erwarten". In diesem Zusammenhang wurde dem Ausschuß ein Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 1955 vorgelegt, in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt wird: Schließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweggedacht werden kann, ohne (Dr. Böhm [Frankfurt]) daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht. Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltungen diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischem Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren. Und in einem Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 heißt es in den Entscheidungsgründen: Der allgemeine politische Umschwung des Jahres 1933 hat auch auf die Schulpolitik seinen Einfluß ausgeübt. Die Schulreform insbesondere, die bis dahin die Kraft ihrer Entwicklung in erheblichem Maße aus sozialistischen und zum Teil kommunistischen Wurzeln geschöpft hatte, wandelte sich, nachdem sie vorübergehend ins Stokken geraten war, u. a. vom kollektivistischen Verantwortungsbewußtsein zum Führerbewußtsein, wie der Sachverständige X besonders hervorgehoben hat. Der Kläger, der vom NS-Regime als Sozialist aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist, hätte, wenn ihm dieses Unrecht nicht widerfahren wäre, bei der weiteren Dienstausübung mit seiner politischen Einstellung keine Aussicht mehr gehabt, auf einen einflußreichen Posten wie den eines Magistratsschulrates zu gelangen; zumal auf dem Gebiete der Schulreform konnte seine Mitwirkung an gehobener Stelle nicht mehr genehm sein. Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß derartige Ausführungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung weitgehend zu erschüttern. 9. Zu § 11a Zu Absatz 1 Satz 3 gibt der Ausschuß seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß das Wort „können" für die Behörden keine Ermessensfreiheit darstellt, diese haben vielmehr regelmäßig im genannten Sinne zu verfahren, wenn nicht konkrete Gegengründe vorliegen. 10. Zu § 12 Diese Vorschrift hat eine bedeutende Erweiterung erfahren. Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird nunmehr unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Damit ist ein besonderes Anliegen dieses Personenkreises erfüllt worden. Der Stichtag des 31. Dezember 1946 ist mit Rücksicht auf den im Herbst 1946 erfolgten Abschluß der ersten freien Kommunalwahlen seit 1933 gewählt worden. 11. Zu § 16 ist darauf hinzuweisen, daß sich bei einer Wiedergutmachungsverpflichtung des Bundes die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) regelt. Soweit die Wiedergutmachungspflicht andere Dienstherren trifft, für deren Bereich eine Regelung über die Beseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen noch nicht getroffen ist, hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes. 12. Zu § 20 Der Ausschuß erörterte die Frage der Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten im Hinblick auf das Freiwilligengesetz. Er gelangte zu der Überzeugung, daß die Zubilligung eines uneingeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs — wie bei den geschädigten Beamten — auf dieser Rechtsgrundlage noch nicht möglich, dies vielmehr erst nach Verabschiedung des Soldatengesetzes angängig ist, weil auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes nur Dienstverhältnisse auf Probe und auf freiwilliger Grundlage begründet werden können. 13. Zu §§ 21, 21a Diese Vorschriften bringen eine wesentliche Verbesserung der Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter: a) Nach § 21 Abs. 4 sind auch Schäden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wiedergutzumachen. b) § 21a stattet die Angestellten und Arbeiter, soweit sie keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und soweit sie eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren ohne die Schädigung aufzuweisen hatten, nunmehr mit einem Anspruch auf Bezüge aus. Da gegenüber der Regierungsvorlage der Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes für die Bemessung der Dienstzeit gestrichen worden ist, besteht für jeden Geschädigten die Möglichkeit, in die Frist von 15 Jahren hineinzuwachsen. Hierdurch soll auf den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ein Druck zur Wiedereinstellung der geschädigten Arbeiter und Angestellten ausgeübt werden. c) In § 21 Abs. 3 ist der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 durch Streichung der Worte „Satz 2" auf den gesamten Absatz 2 ausgedehnt worden, um klarzustellen, daß auch alle übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. Außerdem bestand bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß der Wiederanstellungsanspruch eines entlassenen Angestellten oder Arbeiters durch eine tatsächliche Wiederverwendung, die dem Umfang der ihm zukommenden Wiedergutmachung nicht rechtlich voll entspricht, nicht verbraucht ist. 14. Zu § 21b § 21b regelt den Umfang der Wiedergutmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz neu einbezogenen Hochschullehrer. 15. Zu §§ 22 bis 23 Diese Vorschriften bringen, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, wesentliche Verbesserungen zur Förderung der Unterbringung Wiedergutmachungsberechtigter. Insbesondere ist auf § 22c hinzuweisen, der es einem anderen als dem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ermöglicht, einen Wiedergutmachungsberechtigten bei sich unterzubringen und auf die Pflichtanteile (Dr. Böhm [Frankfurt]) nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG anzurechnen. 16. Zu § 24 Nach Absatz 2 wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1956 neu eröffnet. Im Falle des späteren Zuzugs in das Bundesgebiet und nach West-Berlin endet die Frist ein Jahr nach der Wohnsitznahme. Für Personen, die künftighin durch eine gemäß § 2 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist 1 Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. 17. Zu § 28 Absatz 1 enthält insoweit eine neue Regelung, als der Beginn der Zahlung für die laufenden Versorgungsbezüge einheitlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt und nicht mehr vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Im Falle des späteren Zuzugs richtet sich der Zahlungsbeginn nach diesem Zeitpunkt. 18. Zu § 31a Vergleiche die Erläuterungen zu § 8. 19. Zu § 31b § 31b sieht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen werden, vor, daß ihnen die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet wird. Der Ausschuß legt Wert darauf, festzustellen, daß die Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte für eine andere gleichwertige Laufbahn vorgebildet war, wenn also z. B. ein aus der akademischen Laufbahn verdrängter Privatdozent später als Richter oder Verwaltungsbeamter eingestellt wird. Ein gleiches gilt für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen. 20. Zu § 31c Der Nationalsozialismus hat in großem Umfange Beamtinnen lediglich aus dem Grunde entlassen, weil sie Frauen waren. Hier handelt es sich nicht um eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze, und Beamtinnen, die aus diesem Grunde Schaden erlitten haben, gehören nicht zu dem Personenkreis, denen dieses Gesetz Wiedergutmachungsansprüche gibt. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Schädigungsmaßnahmen, die zu den Verfassungsgrundsätzen der Weimarer Republik im Widerspruch standen und auch gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Der Ausschuß sah sich daher vor die Frage gestellt, ob die von diesen Beamtinnen mit Recht angestrebte Entschädigung in diesem Gesetz oder aber in einem Sondergesetz gewährt werden sollte. Nach eingehender Erörterung dieser Frage war der Ausschuß der Auffassung, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Beschleunigung eine abschließende Regelung in diesem Gesetz vorgesehen werden sollte, hielt es dagegen nicht für richtig, diese Beamtinnen in den Kreis der politisch, religiös und rassisch Verfolgten aufzunehmen und ihnen sämtliche Ansprüche dieses Gesetzes zu gewähren. Aus diesem Grunde wurde die Regelung in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufgenommen und dahingehend beschränkt, daß den betroffenen Frauen nur dann eine Wiedergutmachung gewährt wird, wenn sie inzwischen wiederum, und zwar aus nicht wiedergutmachungsrechtlichen Gründen, in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, und daß sich die Wiedergutmachung auf eine Anrechnung der verlorenen Zeit beschränkt. 21. Zu § 31 d Ebenfalls in die Schlußvorschriften ist die Bestimmung für die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen aufgenommen worden. Grund hierfür ist der Umstand, daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zugleich eine Weisung enthält, und erwartet daher, daß die in Absatz 2 vorgesehene Rechtsverordnung, ohne deren Erlaß das Gesetz nicht angewendet werden könnte, zum frühesten Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. 22. Zu § 31 e Die von der Regierung in ihrer Vorlage vorgeschlagene Regelung über die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen an Geschädigte, die infolge der Schädigung versicherungspflichtig geworden sind, ist auch auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu den Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträgen ausgedehnt worden. Es ist die Auffassung des Ausschusses, daß gewährte Leistungen nur in dem betreffenden Versicherungszweig angerechnet werden können. 23. Zu § 35 In Absatz 2 ist eine Bestimmung angefügt worden, nach welcher einem Geschädigten die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren ist, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder verwendet worden ist. Bonn, den 7. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 499 (Vgl. S. 6337 D, 6340 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I wird § 31 e in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 1192, Art. I Nr. 23 .(§ 33 a) — wiederhergestellt und lautet nunmehr wie folgt: § 31 e (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu . den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind; die im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge werden ihm nicht erstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig entrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zu stellen. (2) Der Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, die 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren, 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erlangt hätten und damit versicherungsfrei geworden wären mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst von dem im Wiedergutmachungsverfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im Bundesgebiet und im Lande Berlin entrichtet worden sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die freiwilligen Beiträge im Verhältnis 10 : 1 erstattet; im Lande Berlin finden die Vorschriften der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 502 (Vgl. S. 6340 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Matzner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I werden in § 31 e Abs. 1 Satz 1 die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung oder zur Krankenversicherung entrichtet worden, ..." ersetzt durch die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, ...". Bonn, den 14. Dezember 1955 Matzner
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Im Gegensatz zu meinen Vorrednern, die sich im wesentlichen mit den allgemeinen Fragen der Wiedergutmachung und der vor uns liegenden Gesetzgebung befaßt haben, möchte ich mich im Anschluß an das, was Herr Kollege Dr. Gille gesagt hat, noch einmal mit dem Bundesrat auseinandersetzen. Ich weiß, daß es zwar im allgemeinen nicht üblich ist, das zu tun. Aber hier liegt doch eine Entscheidung des Bundesrates auf Grund verschiedener Beschlüsse in seiner 149. Sitzung vor, die es mir angebracht erscheinen läßt, nicht nur einiges richtigzustellen, sondern auch einiges anzuprangern.
    Der Herr Berichterstatter des Finanzausschusses des Bundesrates, Herr Finanzminister Nowak aus Rheinland-Pfalz, hat insbesondere zu dem Vorschlag, das gegenwärtig geltende Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs in seinen Grenzen von 1937 auszudehnen, Ausführungen gemacht, die auch von mir nicht unwidersprochen bleiben können. Ich schließe mich dem voll an, was Herr Kollege Dr. Gille hier eben gesagt hat. Beispielsweise darauf hinzuweisen, daß die Mehrkosten allein durch die Ersetzung des „Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes" durch das „Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. 12. 1937" einen Mehraufwand von 700 Millionen DM zur Folge haben werde, ist objektiv falsch. Man müßte zumindest von einem Berichterstatter erwarten dürfen, daß er dann, wenn er Bericht erstattet, im Besitz der richtigen Zahl ist und auch in der Lage ist, diese richtige Zahl dem Parlament zur Kenntnis zu bringen. Am 16. September 1955 hat der Herr Bundesfinanzminister allen an dem Arbeitskreis Beteiligten, dem Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz ebenso wie allen anderen Länderfinanzministern, in einer Zusammenstellung mitgeteilt, welches die von den Ländern selbst vorgenommenen Schätzungen des finanziellen
    Mehraufwandes des Dritten Gesetzes, das jetzt vor uns liegt, sind. In diesen Schätzungen kommen die Länder selber auf Grund der von ihnen gemachten Angaben hinsichtlich des hier zur Erörterung stehenden Problems, nämlich der Ausweitung des Gesetzes auf das ehemalige Reichsgebiet in den Grenzen von 1937, auf den Betrag von 500 Millionen DM. Von dem Berichterstatter wurden also — ich weiß nicht, aus welchen Gründen — einfach 200 Millionen DM zu dem vom Bundesfinanzminister auf Grund der Schätzungen der Länderfinanzminister angegebenen Betrag hinzugesetzt. Wir waren im Arbeitskreis der Auffassung, daß schon der Betrag von 500 Millionen DM übersetzt ist und daß es sich wahrscheinlich nur um einen Betrag von 350 Millionen DM handeln wird. Aber diese Stimmungsmache, die durch die Erhöhung der Zahl von 500 Millionen DM auf 700 Millionen DM erfolgt ist, kommt meines Erachtens nicht von ungefähr. Sie ist auch bei anderen Gelegenheiten in den Beratungen der Haushaltsreferenten der einzelnen Länderfinanzministerien in dem entsprechenden Ausschuß des Bundesrates zum Ausdruck gekommen.
    Ich werde heute bei der Beratung des Punktes 2 noch Gelegenheit haben, Ihnen einiges aus der heutigen Sitzung desselben Ausschusses mitzuteilen. Ich nehme an, daß Ihnen dann allen klarwerden wird, wo die Schwierigkeiten beim Bundesrat liegen. Sie liegen meines Erachtens nicht bei den Ministern selbst, auch wenn beispielsweise in einem Lande der zuständige Minister aus seiner NS-Vergangenheit heraus kein allzu freudiger Befürworter der Wiedergutmachung sein dürfte. Die Schwierigkeiten liegen vor allem nicht bei dem Sonderausschuß für Fragen der Wiedergutmachung, der durch Herrn Senator Dr. Klein in der 149. Sitzung einen — sehr guten — Bericht zugunsten der Wiedergutmachung hat erstatten lassen, aber mit seiner Ansicht sich offenbar gegenüber den Haushaltsreferenten, die im Finanzausschuß vertreten waren, nicht hat durchsetzen können.
    Es wäre außerordentlich bedauerlich, wenn diese Verhärtung auf seiten des Bundesrates ihre Fortsetzung finden würde. Denn es handelt sich hier nicht um eine politische Stellungnahme des Bundesrates, wenn wir sie auch als eine solche entgegenzunehmen haben, sondern in Wirklichkeit um eine Entscheidung, die meines Erachtens nicht von den Ministern selbst, sondern den Haushaltsreferenten ausgeht. Wir können es als Parlament nicht ertragen, daß bei einer entscheidenden Mitwirkung in der Gesetzgebung nicht die Länderregierungen und die zuständigen Minister, sondern die Referenten dieser Minister den Ausschlag geben und damit etwas zunichte zu machen suchen, was der Bundestag als der immerhin wohl noch wichtigere Teil unseres Bundesparlaments beschlossen hat.
    Ich kann mich auch nicht damit einverstanden erklären, daß man hier in der Weise argumentiert — Herr Kollege Gille hat auch schon darauf hingewiesen —, daß, wie der Herr Berichterstatter im Bundestag gesagt hat, die Bundesrepublik weder über die Steuerkraft noch über das Reichsvermögen der sowjetisch besetzten Zone und in den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten verfügen kann und aus diesem Grunde eine Ausweitung und Erweiterung des Gesetzes auf das ehemalige Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 nicht vertretbar ist.


    (Dr Greve)

    Herr Kollege Gille hat mit Recht gesagt: Wer hier in der Bundesrepublik die Rechtsnachfolge oder gar die Rechtsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem ehemaligen Deutschen Reich behauptet, der darf dieses Prinzip nicht nur dann vertreten, wenn es sich um die Inanspruchnahme von Rechten handelt, sondern er muß es auch tun, wenn es darum geht, die entsprechenden Pf1ichten auf sich zu nehmen.

    (Beifall.)

    Hier liegt eine solche Pflicht vor, auch für den Bundesrat. Er kann sich nicht aus irgendwelchen finanzpolitischen Aspekten dieser Verpflichtung entziehen.
    Ich freue mich, in diesem Zusammenhang feststellen zu können, daß der Herr Staatssekretär im Bundesfinanzministerium heute gerade diesen Antrag des Bundesrates namens der Bundesregierung abgelehnt hat und nach wie vor auf dem Standpunkt des Entwurfs steht. Ich glaube nicht die Vertraulichkeit zu brechen, wenn ich aus dem Arbeitskreis sage, daß hier wohl Einmütigkeit bestanden hat und gerade dieser Punkt als ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem bisher geltenden Gesetz betrachtet worden ist.
    Herr Staatssekretär, ich darf mir auch erlauben, bei dieser Gelegenheit den Herren zu danken, die von seiten der verschiedenen Bundesministerien an den Beratungen des Arbeitskreises mitgewirkt haben. Für diese Herren möchte ich sagen, daß ihre Arbeit von dem Geist getragen war, von dem auch Herr Kollege Böhm, Herr Kollege Reif und die übrigen Redner heute hier gesprochen haben. Vielleicht liegt das daran, daß sie einmal mit Abgeordneten zusammen waren, die diesen Geist in sich zu haben glauben, und nicht mit ihren Kollegen aus der Haushaltsabteilung oder aus anderen Abteilungen des Bundesfinanzministeriums, über die nicht immer die gleiche Feststellung von uns aus zu treffen ist. Ich hoffe, daß jedenfalls die Arbeit im Ausschuß des Bundestages, der sich mit dem Gesetz nunmehr zu befassen haben wird, von dem gleichen Geiste getragen sein wird.
    Meine Damen und Herren, nun noch zu einem für meine Begriffe sehr traurigen Punkt in unserer wenn auch kurzen parlamentarischen Geschichte. Es handelt sich um den Antrag Nr. 11 auf der Bundesratsdrucksache 336 zu § 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Der Bundesrat hat beschlossen, § 5 wie folgt zu fassen:
    Ansprüche, die darauf beruhen, daß der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden Schaden erlitten hat, können unbeschadet der in den §§ 3 und 104 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden.
    Sonstige Ansprüche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
    Diese Bestimmung hat eine Vorgeschichte in der rechtsprechenden Gewalt unserer Bundesrepublik, nämlich in einem Prozeß, den Herr Wollheim gegen die IG-Farben-Industrie Aktiengesellschaft in Liquidation führt, also gegen die alte IG-FarbenIndustrie AG. In diesem Prozeß verlangt Herr
    Wollheim Schmerzensgeld als einer von denjenigen, die als Arbeitssklaven zur Zeit des Hitlerreichs in einem Betrieb der IG Farben in Monnowitz geschunden worden sind. Das Landgericht in Frankfurt hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Prozeß schwebt zur Zeit infolge Einlegung der Berufung durch die IG Farben beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main.
    In diesem Stadium eines Prozesses ist es nun möglich gewesen, daß uns — schon vor einem Jahr — ein Vertreter der IG-Farben-Industrie in einem Kreise von Verfolgten klarzumachen versuchte, daß die gegenwärtige Gesetzgebung nicht richtig sei, sondern daß hier etwas zugunsten der IG Farben und evtl. anderer Industrien — nicht etwa von Herrn Wollheim! — getan werden müsse. Damals ist der Arbeitskreis nicht darauf eingegangen, dem betreffenden Herrn Gehör zu schenken.
    In der Zwischenzeit hat sich nun etwas ereignet, was bisher, jedenfalls in dieser Weise, wohl einmalig ist. Unter dem 27. Juli 1955 ist einer Reihe von Dienststellen in der Bundesrepublik, zu denen das Bundesfinanzministerium und die Länderfinanzministerien gehören — welche weiteren noch dazu gehören, habe ich im einzelnen nicht erkundet, das halte ich auch nicht für meine Aufgabe; es genügt ja, daß diese Stellen es haben; ich komme aber auf diese Dinge noch in einem anderen Zusammenhang zurück —, ein Memorandum über die Tragweite des Prozesses Wollheim gegen die IG für die Belastung des öffentlichen Haushalts und der Wirtschaft im Bundesgebiet zugegangen. Dieses Memorandum ist von einer Reihe von Vorstellungen von seiten der Industrie bei dem Herrn Bundesfinanzminister persönlich, auch bei dem Herrn Staatssekretär, glaube ich, und wohl sogar bei dem Herrn Bundeskanzler begleitet gewesen. In allen diesen Vorstellungen ist darauf hingewiesen worden, daß es notwendig sei, durch eine gesetzliche Regelung zu verhindern, daß der Prozeß Wollheim gegen IG-Farben-Industrie auf dem ordentlichen Rechtsweg erledigt wird.

    (Hört! Hört! bei der SPD und beim GB/ BHE.)

    Denn das ist das Ziel dieses Memorandums, aus
    dem ich Ihnen gleich noch einiges vorlesen werde,
    um Sie auch mit seinem Geist vertraut zu machen.
    Dieses Memorandum trägt übrigens keinen Absender; es ist auch von niemandem unterschrieben. Auf meine Rückfrage hat mir Herr Ministerialdirektor Oeftering aus dem Bundesfinanzministerium mitgeteilt, daß er in den Besitz des Memorandums durch einen leitenden Herrn aus dem Bereich der Hoechster Farbwerke/ Anorgana gekommen sei, von wo ihm dieses Memorandum zur Kenntnis übergeben worden sei.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Hier tritt also eine Prozeßpartei auf und versucht, den Gesetzgeber vor ihren Karren zu spannen. Anders ist es doch nicht auszudrücken, meine Damen und Herren. Und wenn wir Gelegenheit haben könnten, alle diejenigen Herren aus den verschiedenen Bundesministerien, die Aufsichtsratsmitglieder großer und größter Gesellschaften in der Bundesrepublik sind, hier darüber zu hören, welche Versuche unternommen worden sind, auch sie dahingehend zu beeinflussen, bei den zuständigen Ministern Vorstellungen zu erheben, daß dieser § 5, wie er im Entwurf der Regierung enthalten ist, geändert wird, und zwar zugunsten derjenigen, die sich hier diese Mühe geben, -- ich glaube, dann


    (Dr. Greve)

    würden wir ein Bild davon bekommen, in welcher Weise hier das Bundesparlament und insbesondere der Bundestag zum Büttel von Interessentenhaufen degradiert werden soll.

    (Beifall bei der SPD. — Zuruf vom GB/ BHE: Sehr gut! Das sind sie!)

    Anders sind sie einfach nicht zu bezeichnen. Daß auch ein Bundestagsabgeordneter den Versuch unternommen hat, den Herrn Bundesfinanzminister oder gar den Herrn Bundeskanzler dazu zu bringen, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, das ist eine Angelegenheit, die der betreffende Kollege mit sich selbst abzumachen hat. Ich glaube nicht, daß er in diesem Falle als völlig unabhängiger Abgeordneter nur seinem Gewissen verantwortlich gehandelt hat, vielmehr hat er hier versucht, sich für eine ganz bestimmte Gruppe — die dazu noch in einem einzelnen Falle als Prozeßpartei auftritt — einzusetzen und dem Prozeß den Faden abzuschneiden.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Was in diesem Memorandum zusammengetragen worden ist, das mögen Sie aus folgendem ersehen. Hier wird z. B. Herr Wollheim nicht als deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, sondern als deutscher Staatsbürger jüdischer Abstammung — das ist bezeichnend! — hingestellt. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß als besonderes Kuriosum ,des Gesetzes, das die Bundesregierung dem Bundestag zur Beschlußfassung vorgelegt hat, die verbesserte Rechtslage der Kommunisten zu betrachten sei, wenn nämlich die Gesetzgebung bei dem, was dort „Wollheim-Thesen" genannt wird, bliebe; denn diese „Wollheim-Thesen" — daß nämlich das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch des Herrn Wollheim dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat — eröffnen ihnen — nämlich den Kommunisten — ,den einzigen Weg, aus ihrer politischen Verfolgung Kapital zu schlagen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, so geht es doch einfach nicht! Hier wird in völlig unsachlicher Weise versucht, die allgemeine Kommunistenaversion zu dem Versuch zu benutzen, auf dem Gebiet der Wiedergutmachung einerseits einem anhängigen Verfahren den Garaus zu machen und auf der anderen Seite den Gesetzgeber dazu zu bestimmen, durch eine gesetzliche Maßnahme das zu tun, was ganz allgemein rechtsstaatlich einfach nicht möglich ist. Es wird auf die „erschreckende Devisenlage" hingewiesen, die eintreten würde, wenn auf Grund eines solchen rechtskräftigen Urteils die Bundesrepublik oder die industriellen. Unternehmen verpflichtet sein sollten, entsprechende Anträge aus dem Ausland zu befriedigen. Es wird von einer „nicht voraussehbaren inneren und äußeren. Belastung von Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik" gesprochen, die dann eintrete, wenn der Gesetzgeber sich den Versuchen dieses Interessentenklüngels nicht gefügig zeige. Ich möchte wissen, was der Herr Bundeswirtschaftsminister dazu sagt, daß auf diese Weise „die Wirtschaft in 'einer geradezu nicht voraussehbaren Weise belastet werden würde". Es wird dann dem Herrn Bundesfinanzminister und den Herren Länderfinanzministern damit gedroht, daß sie in Zukunft nicht mehr mit den entsprechenden Steuereingängen, insbesondere aus der Körperschaftsteuer, wie ich annehme, zu rechnen hätten, da dann, wenn solche Verpflichtungen in großem Umfange zu erfüllen wären, steuerliche Rückstellungen einen radikalen Rückgang der Steuereinnahmen zur Folge haben würden.
    Meine Damen und Herren! Es wird nichts unversucht gelassen, um hier in geradezu unerhörter und ungehöriger Weise gegen ganz bestimmte gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete der Wiedergutmachung Sturm zu laufen. Die rechtspolitischen Erwägungen sind derart, daß man sagt: Wenn erst einmal ein oberstgerichtliches Urteil im Sinne des Urteils des Landgerichts Frankfurt ergangen sein sollte, dann wäre eine Gesetzgebung, die „die sich daraus ergebenden, für die Gesamtheit untragbaren Konsequenzen" beseitigt, politisch und verfassungsrechtlich ungleich schwerer durchzuführen als jetzt. Man will kein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, weil, wie man meint, es dann dem Bundesgesetzgeber schwerer fallen würde, etwas zu beseitigen, was diesem Interessentenhaufen politisch nicht gefällt. Als wenn der Bundestag das überhaupt wollte, wenn ein solches Urteil des höchsten deutschen Gerichts vorläge! Dabei sollten — so heißt es weiter — auch nicht die politischen Auswirkungen aus den Augen verloren werden, die — und nun bitte ich Sie, sehr genau zuzuhören — „eine Flut von Prozessen nach dem Wollheim-Muster erwarten läßt. Bereits jetzt besteht bei den großen Gruppen anderer Geschädigter, insbesondere der Vertriebenen und der Kriegsopfer, eine starke Animosität darüber, daß die staatlichen Entschädigungsgesetze für Verfolgte wesentlich günstiger sind und zum Teil ein Mehrfaches der Sätze für Vertriebene und Kriegsopfer betragen. Wenn darüber hinaus der Gruppe der Verfolgten es noch gelänge, Schmerzensgeldanspruch von mindestens DM 10 000 zu verwirklichen, so wäre eine feindselige Reaktion der anderen Geschädigtengruppen mit all ihren unerwünschten innen- und außenpolitischen Konsequenzen vorauszusehen."
    Im nächsten Absatz wird dem Bundesgesetzgeber für das, was er jetzt vorhat, der Vorwurf unmoralischer Maßstäbe gemacht.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Wir würden uns also dann, wenn wir das annähmen, was die Bundesregierung uns in ihrem Entwurf vorgelegt hat, dem Vorwurf unmoralischer Maßstäbe aussetzen. Das würde natürlich auf die Bundesregierung zurückfallen; denn sie verlangt mit ihrem Gesetzentwurf nach Auffassung dieses Interessentenhaufens von uns, daß wir es hinnehmen, uns dem Vorwurf unmoralischer Maßstäbe auszusetzen.

    (Zuruf von der Mitte: Allerhand!)

    Damit würde die Bundesregierung natürlich nichts anderes tun, als sich selbst unmoralisch verhalten. Ich nehme aber nicht an, daß das auch nur einem einzigen Verantwortlichen auf seiten der Bundesregierung bisher in den Sinn gekommen ist, sich in diesem Fall unmoralisch zu verhalten. Ich möchte jedenfalls der Bundesregierung ausdrücklich das Gegenteil bescheinigen. Sie hat sich nämlich höchst moralisch verhalten, als sie uns diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat, und wir sind bereit, mit ihr diesen moralischen Weg weiter zu gehen, auch wenn wir uns damit dem Vorwurf aussetzen, für unmoralisch gehalten zu werden, unmoralisch allerdings im Sinne eines Interessentenhaufens, was, wie ich glaube, getrost von uns in Kauf genommen werden kann.
    Meine Damen und Herren, warum habe ich Ihnen das vorgetragen? Das habe ich Ihnen vorgetragen, weil dieser Vorgang zum Gegenstand der Bera-


    (Dr. Greve)

    tungen des Bundesrates gemacht worden ist, allerdings weniger im Bundesratsplenum selbst als in den berüchtigten Kreisen des Bundesrates, die die Wiedergutmachungspolitik der Bundesrepublik heute zu torpedieren versuchen; denn nach dem Protokoll des Bundesrates heißt es hinsichtlich des eben von mir vorgetragenen Fragenkomplexes auf Seite 323 einfach:


Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
. . . Nr. 11 a!
— das ist nach der Drucksache, ,die dem Bundesrat vorgelegen hat, dieses Problem —
Das ist die Mehrheit. Damit ist der Antrag Hamburgs
— der etwas anderes betrifft —
auf BR-Drucks. Nr. 336/4/55 erledigt.
Im Bundesrat selbst ist über dieses Vorhaben, das er dem Bundestag zumutet, materiell überhaupt nichts gesagt worden. Der Bundesrat verlangt von uns schlechthin nur, daß wir den § 5 in der uns von ihm vorgelegten Fassung annehmen, die wortwörtlich dem entspricht, was in diesem anonymen Memorandum verlangt worden ist.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Ich glaube, das ist etwas, was nicht scharf genug angeprangert werden kann.

(Zuruf von der SPD: Das ist wegen der Unmoral!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    ich halte es nicht für angängig, daß hier auf dem Wege der Klarstellung versucht wird, eine materielle Änderung der Bestimmung in der gegenwärtigen Fassung zu erreichen. Ich werde mich jedenfalls — und ich glaube, hier für meine politischen Freunde sprechen zu können — mit allen Mitteln dagegen wenden, daß etwa durch die Hintertür der Eintritt in ein Zimmer versucht wird, das wir schlechthin nicht betreten wollen; denn der Weg, der hier beschritten werden soll, ist für das Parlament einfach nicht gangbar. Ich bedaure nur, daß in einzelnen Ministerien, auch in solchen der Länder, derartige Versuche auf einen fruchtbaren Boden gefallen sind und daß es überhaupt möglich gewesen ist, vom Bundesrat aus dem Bundestag zuzumuten, hier im Interesse eines Interessentenhaufens etwas zu tun, was auch aus anderen Gesichtspunkten nicht möglich ist, ganz abgesehen davon, daß ich die rechtliche Seite, die ich jetzt nicht erörtern will, für absolut eindeutig halte. Nach dem, was ich bisher feststellen konnte, sind alle Juristen der Auffassung, daß eine derartige Bestimmung, falls sie in das Gesetz hineinkäme, verfassungswidrig ist. Sie würde schon beim ersten Anhieb auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fallen. Aber vielleicht ist es Ihnen sympathischer, zu hören, daß die Bundesregierung nach dem Protokoll Nr. 1 der sogenannten Haager Protokolle, das von dem Herrn Bundeskanzler für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und für die Conference on Jewish Material Claims against
    Germany von Herrn Goldmann am 8. September 1952 in Den Haag unterzeichnet worden ist, erklärt hat:
    Es ist der Wille der Bundesregierung, die gegenwärtige Entschädigungsgesetzgebung durch ein Bundesergänzungs- und -rahmengesetz dahin zu erweitern und abzuändern, daß die Rechtslage für die Verfolgten im gesamten Bundesgebiet nicht weniger günstig gestaltet wird, als sie gegenwärtig in der amerikanischen Zone nach dem dort geltenden Entschädigungsgesetz ist.
    Es würde sich ein ganz klarer Fall von Verschlechterung der Rechtslage für die Verfolgten ergeben, wenn eine Bestimmung, so wie sie uns jetzt vom Bundesrat vorgelegt wird, in das Gesetz hineinkäme, da eine entsprechende Bestimmung im Entschädigungsgesetz für die amerikanische Zone nicht enthalten ist. Der Bundesrat hat sich über diese Dinge kurzerhand hinweggesetzt und wird wahrscheinlich erklären, daß darüber zwar Meinungsverschiedenheiten bestünden, daß es aber im Rahmen des Haager Protokolls Nr. 1 liege, wenn auch etwas Derartiges getan werde. Ich meine, eine entsprechende Bemerkung in den Ausführungen von Herrn Dr. Nowack gefunden zu haben. Das spielt aber in diesem Zusammenhang keine Rolle.
    Die Bundesrepublik würde, wenn wir eine solche Bestimmung in das Gesetz hineinnähmen, vertragsuntreu werden. Dem sollten wir uns gerade auf dem Gebiete der Wiedergutmachung, auf einem Gebiet, auf dem wir Verpflichtungen eingegangen sind, die wir nicht nur eingehen mußten, sondern die wir auch eingehen wollten, nicht aussetzen. Ich bedaure außerordentlich, daß der Bundesrat hier einen Geist hat erkennen lassen, der, wie es schon vom Herrn Kollegen Böhm gesagt worden ist, genau das Gegenteil von dem bedeutet, was dieser Geist des Bundesrates einst war. Wir sind jedenfalls am besten beraten, wenn wir den Weg, den wir jetzt noch für die Wiedergutmachung zu gehen haben, nicht mit dem Bundesrat, sondern in diesem Falle mit der Bundesregierung gehen. Ich möchte den Bundesrat nur bitten — wir selbst haben ja keine Gelegenheit, uns dort drüben bemerkbar zu machen —, im zweiten Durchgang dieses Gesetzes die Dinge nicht zu wiederholen, die sich in der ersten Beratung im Bundesrat abgespielt haben.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten des GB/ BHE.)