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ID0211900300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 119. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6319 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955. Glückwünsche des Deutschen Bundestages für den ehemaligen Reichstagspräsidenten Paul Löbe aus Anlaß der Vollendung seines 80. Lebensjahres 6320 B, 6355 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 208 (Drucksachen 1894, 1952) . 6320 D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6328 A, 6330 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) 6321 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6321 A Runge (SPD) 6324 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 6328 A Dr. Reif (FDP) 6330 D Dr. Gille (GB/ BHE) 6331 B Dr. Greve (SPD) 6332 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 6335 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 1937, Umdrucke 499, 502) 6335 D, 6343 A, 6356B, 6360 D, 6361 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6336 A Schriftlicher Bericht 6356 B Horn (CDU/CSU) 6337 D, 6340 A (0 Matzner (SPD) 6338 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 6339 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6339 D Dr. Greve (SPD) 6340 D, 6341 A Abstimmungen . 6337 C, 6340 B, 6342 B, 6343 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140) 6342 B Ohlig (SPD), Berichterstatter . . 6342 C Schoettle (SPD) 6343 A Beschlußfassung 6343 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 1888, 1389) . . 6343 C Dr Conring (CDU/CSU) Berichterstatter - 6343 D Beschlußfassung 6344 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1913) . . 6344 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 6344 C Beschlußfassung 6344 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1912) 6345 A Beschlußfassung 6345 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 1950) 6345 B Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin 6345 B Beschlußfassung 6346 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822) 6346 B Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 6346 B Dr. Preller (SPD) 6355 C Überweisung an den Ausschuß für Sovzialpolitik 6355 C Nächste Sitzung, — Absetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von der Tagesordnung 6355 A, 6355 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6355 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1937) 6356 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 499) 6360 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Matzner zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 502) 6361 C Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Ackermann 14. 12. 1955 Dr. Atzenroth 14. 12. 1955 Bazille 14. 12. 1955 Dr. Dehler 14. 12. 1955 Even 14. 12. 1955 D. Dr. Gerstenmaier 14. 12. 1955 Dr. Hellwig 14. 12. 1955 Höcker 14. 12. 1955 Dr. Königswarter 14. 12. 1955 Frau Dr. Kuchtner 14. 12. 1955 Kurlbaum 14. 12. 1955 Leibfried 14. 12. 1955 Lermer 14. 12. 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 14. 12. 1955 Massoth 14. 12. 1955 Dr. Mocker 14. 12. 1955 Ollenhauer 14. 12. 1955 Dr. Orth 14. 12. 1955 Dr. Pferdmenges 14. 12. 1955 Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. 12. 1955 Scheuren 14. 12. 1955 Schneider (Bremerhaven) 14. 12. 1955 Frau Schroeder (Berlin) 14. 12. 1955 Voss 14. 12. 1955 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14. 12. 1955 Dr. Welskop 14. 12. 1955 b) Urlaubsanträge Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1937 (Vgl. S. 6336 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Böhm (Frankfurt) I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung eine Novelle zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vor, die auf Grund der Bundestagsdrucksache 1192 ausgearbeitet worden ist. Die ursprüngliche Vorlage der Regierung enthielt Änderungen des Gesetzes, die sich im wesentlichen unter drei Gesichtspunkte ordnen lassen: 1. Änderungen redaktioneller Art, die sich durch die jahrelangen Erfahrungen der Praxis als notwendig herausgestellt haben. 2. Eine notwendige Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an einige andere inzwischen erlassene Gesetze, so insbesondere an das Bundesentschädigungsgesetz und an das Gesetz zu Art. 131 GG. 3. Erweiterungen des Personenkreises. Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung eines Personenkreises vor, dessen Angehörige nach der Auffassung der Gerichte und der herrschenden Meinung nicht eindeutig Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, wohl aber kraft ihres Wirkens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Institutionen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes entschädigungsrechtlich als gleichgestellt angesehen werden sollten, nämlich vor allem die Privatdozenten und die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus sollte Vorsorge für die Frauen der Kriegsgefangenen getroffen und eine Verbesserung für diejenigen Angestellten und Arbeiter eingeführt werden, denen nach dem bisherigen Gesetz lediglich ein Anspruch auf Wiedereinstellung, nicht aber Ansprüche vermögensrechtlicher Art zugestanden war. Als wichtig zu erwähnen bleibt endlich, daß der Regierungsentwurf eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen zur Förderung der Unterbringung vorsah und damit dem Wunsche des Bundestages Rechnung trug, die bisher in den Haushaltsgesetzen 1952 und 1953 enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz selbst einzubauen. Demgegenüber hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Entwicklung, die infolge der Rechtsprechung entstanden war und weithin Anlaß zur Kritik gegeben hatte, aber auch gewisse Lücken des Gesetzes hatte offenkundig werden lassen, und in Beachtung zahlreicher Verbesserungswünsche, die dem Ausschuß von Einzelpersonen und Organisationen zugegangen waren, die Frage geprüft, ob nicht eine tiefgreifendere Veränderung des Gesetzes unabdingbar geworden sei. Bei dieser Prüfung hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß in der Tat Erweiterungen dieser Art vorgenommen werden sollten mit dem Ziel, eine Reform des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst zu erreichen, die dem wahren Grundgedanken der Wiedergutmachung gerecht wird. Die Beratungen des Ausschusses haben dabei einmal zu einer weiteren Verbreiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, ferner zu einer Verbesserung der Ansprüche bereits Anspruchsberechtigter und endlich zu einer noch weitergehenden Anpassung des Gesetzes an inzwischen ergangene Gesetze, z. B. Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Bundesvertriebenengesetz, Gesetz zu Art. 131 GG geführt, wobei der Ausschuß vor allem Wert darauf legte, daß Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schlechter gestellt würden als nichtverfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen werden in ihrer Gesamtheit naturgemäß zu einer Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren führen, so daß Bestimmungen über die Wiedereröffnung der bereits abgelaufenen Fristen erforderlich wurden. Soweit neue Personenkreise einbezogen wurden, mußte auch die Frage des Zahlungsbeginns geregelt werden, wobei sowohl auf die berechtigten Interessen der Anspruchsberechtigten als auch auf Gegebenheiten und Möglichkeiten des Staates Bedacht genommen werden mußte. So stellt der vom Ausschuß empfohlene Gesetzentwurf mehr dar als eine bloße Novellierung, weshalb eine vollständige Neufassung des BWGöD (Dr. Böhm [Frankfurt]) vorgelegt wird. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß der von ihm beabsichtigte Erfolg des Gesetzes davon abhängig ist, daß bei dessen Auslegung und Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden unter Ausschaltung jeder Kleinlichkeiten und unter verständnisvollem Hineinleben und Hineindenken in die zur Zeit der Verfolgung seinerzeit obwaltenden Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Beweisnot vieler Antragsteller dem Geist und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren wird. Der Ausschuß hat erwogen, ob er dem Bundestag die Voranstellung einer Präambel vorschlagen sollte, die diesen Gesichtspunkt in rechtsverbindlicher Form festlegt. Er hat jedoch geglaubt, darauf verzichten zu können, da dieser Grundsatz auch inzwischen vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, so insbesondere in dessen Entscheidung vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955, Heft 2 Seite 57): „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Ferner ist erforderlich, daß die Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden, d. h. daß Bund und Länder den Personalbestand in ihren gegenwärtigen Dienststellen nicht etwa abbauen, sondern daß insbesondere diejenigen Sachbearbeiter, die schon eingearbeitet sind, der weiteren Bearbeitung erhalten bleiben. Es wird Sache des Bundestages sein, zu überwachen, daß entsprechend diesen Forderungen auch tatsächlich bei den Behörden verfahren wird. In der Öffentlichkeit sind gelegentlich Befürchtungen vorgebracht worden, daß Beamten und Bediensteten, die mit der Bearbeitung der Wiedergutmachungsfälle innerhalb ihrer Dienststelle betraut sind, Nachteile in bezug auf ihre Beförderungen erwachsen. Soweit derartiges vorgekommen sein und seinen Grund in der Wiedergutmachungsfeindlichkeit von Dienststellen gehabt haben sollte, würde es sich um Vorfälle handeln, deren Verwerflichkeit offen zutage liegt. Nach den Erfahrungen, die mit der Durchführung des Gesetzes bisher gemacht worden sind, kann es sich dabei aber nur um beklagenswerte Ausnahmen in einem oder dem anderen Lande oder der einen oder anderen Dienststelle handeln; es würde nach der Überzeugung des Ausschusses ein bitteres Unrecht gegen die mit der Durchführung des Gesetzes bisher betrauten Dienststellen sein, hier von einer Tendenz zu sprechen, die Anlaß zur Unruhe gibt. Dagegen scheint dem Ausschuß ein anderer Gesichtspunkt wichtig zu sein. Es ist tatsächlich vorgekommen und kann auch immer wieder vorkommen, daß Beamte und Bedienstete, die innerhalb ihrer Dienststelle mit der Bearbeitung von Wiedergutmachungsfällen betraut sind, Nachteile in ihrem dienstlichen Fortkommen deshalb erleiden, weil sie infolge dieser Spezialisierung angeblich oder tatsächlich die Fühlungnahme mit den übrigen Aufgaben ihres Ressorts vorübergehend verlieren. Der Ausschuß hält es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, daß auch Benachteiligungen aus einem solchen Grunde unter allen Umständen vermieden werden müssen, einmal, weil sie geeignet sind, die Geneigtheit tüchtiger Beamter, sich für diese Aufgabe zur Verfügung zu stellen, fühlbar zu beeinträchtigen, und zum anderen, weil die bloße Tatsache im In- und Ausland mißdeutet werden könnte. Bevor auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingegangen wird, bleibt noch hervorzuheben, daß trotz der sehr erheblichen Änderungen und Erweiterungen die bisherige Paragraphenfolge beibehalten worden ist. Der Ausschuß hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß sich sowohl bei den bearbeitenden Behörden als auch ir der Öffentlichkeit im Laufe der vergangenen 5 Jahre mit den einzelnen Paragraphen die Vorstellung der darin geregelten Materie verbunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs haben die einstimmige Billigung der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses gefunden. Es ist aber anzumerken, daß einige beantragte Erweiterungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt worden sind. Der Ausschuß für Beamtenrecht, dem der Gesetzentwurf zur Mitberatung überwiesen worden war, hat dem Entwurf zugestimmt. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Mantelgesetz enthält in Artikel I bis VII Vorschriften, die durch die Neufassung des Gesetzes erforderlich geworden sind, sowie Änderungen anderer Gesetze. Zu Artikel IV Nr. 2 ist zu bemerken: Diese Bestimmung sieht vor, daß Berechtigte, deren Wiedergutmachung in der Vergangenheit durch Vergleich geregelt worden ist, eine Abänderung des Vergleichs beantragen können, wenn ihnen nach bisherigem Recht eine Wiedergutmachung nur in geringerem Umfange zustand. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dieser Fall nicht nur dann gegeben ist, wenn das neue Gesetz materiell weitergehende Ansprüche gewährt, sondern auch dann, wenn die Rechtsstellung des Berechtigten sich bei Zugrundelegung des neuen Gesetzes in irgendeiner Weise günstiger gestaltet, mag sich diese Vergünstigung auch lediglich auf eine Umkehrung oder Erleichterung der Beweislast oder Beweisanforderung beziehen. 2. Zu §1 § 1 Abs. 1 bindet die Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach diesem Gesetz an die des BEG. Der Ausschuß ging dabei von der Erwägung aus, es sei notwendig, in allen Wiedergutmachungsgesetzen an den gleichen Verfolgungstatbestand anzuknüpfen. Im Hinblick darauf, daß der Verfolgungstatbestand in der Novelle zum BEG eine Erweiterung erfahren wird, die dann auch auf das BWGöD rückwirkt, spricht der Ausschuß die Erwartung aus, die Verwaltungsbehörden und Gerichte sollten ein Wiedergutmachungsverfahren aussetzen, wenn nach dem dem Bundestag z. Z. vorliegenden Entwurf der Novelle zum BEG zu erkennen ist, daß sich auf Grund der Neufassung des Verfolgungstatbestandes nach Inkrafttreten der Novelle eine günstigere Entscheidung als nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ergeben wird. Absatz 2 stellt klar — wie bisher schon in Praxis (Dr. Böhm [Frankfurt]) von den Verwaltungsbehörden gehandhabt, aber von den Gerichten nicht anerkannt —, daß auch der Dienst von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes gilt. 3. Zu §2 Zu der Neufassung des Absatzes 1 wird festgestellt, daß die Professoren an Musik- und Kunsthochschulen keiner Sonderregelung bedürfen, weil sie ohnehin zum Personenkreis des § 2 gehören, da ihre Beschäftigung immer auf einem Anstellungsvertrag beruht. Die besondere Rechtsstellung der Privatdozenten und nichtbeamteten außer ordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Anlaß zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gegeben hat, ist eine auf der geschichtlichen Entwicklung der wissenschaftlichen Hochschulen beruhende Eigentümlichkeit und kommt außerhalb dieses Bereichs nicht vor. 4. Zu §3 In Absatz 1 Nr. 1 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz der Stichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegt worden. Zweifelsfragen haben sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d ergeben. Die jetzige Vorschrift hat die Sowjetzonenflüchtlinge den anderen Berechtigten gleichgestellt, während diese bisher nur gleichgestellt werden k o n n t e n. Da für die Feststellung, ob eine Person Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes ist, die Zuständigkeit der den Flüchtlingsausweis C erteilenden Flüchtlingsbehörde gegeben ist, die Wiedergutmachungsbehörde jedoch die nach dem BWGöD erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüft, kann sich der Fall ergeben, daß die Wiedergutmachungsbehörde einem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis C besitzt, die Flüchtlingseigenschaft abspricht oder umgekehrt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Mißlichkeiten, die sich hieraus ergeben, in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß Doppelzuständigkeiten solcher Art, die sich auch aus anderen Gesetzen ergeben haben, sehr zweckmäßig dadurch vermieden werden konnten, daß zwischen den beteiligten Behörden eine Koordinierung stattfindet. 5. Zu §5 Zu Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, der Angestellten und Arbeitern Wiedergutmachung für den Fall gewährt, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen, war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „rechtsstaatlichen Grundsätzen" diejenigen rechtsstaatlichen Grundsätze zu verstehen sein sollen, die vor dem 30. Januar 1933 frei von jedem nationalsozialistischen Gedankengut gegolten haben. Andererseits müssen den Wiedergutmachungsberechtigten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beamtenstelle zur Verfügung stand, die durch Ausweitung der Staatsaufgaben durch den Nationalsozialismus tatsächlich obwaltenden Verhältnisse zugute kommen, damit hier eine Benachteiligung gegenüber den nichtgeschädigten Bediensteten vermieden wird. Zu §7 war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme" auch der Fall zu verstehen ist, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, keinen Antrag auf Übernahme als Beamter gestellt hat, weil er mit der Ablehnung des Antrags aus Verfolgungsgründen oder mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. 6. Zu §8 Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31 a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag. Es wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß von den mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Behörden diejenigen Gesetzesbestimmungen, die gegen die Gefahr einer solchen Infiltration schützen sollen, fast durchweg nicht angewendet zu werden pflegen. 8. Zu § 9 § 9 regelt die Wiedereinstellung des geschädigten Beamten sowie die ihm zu gewährende Rechtsstellung. In Absatz 2 ist in Satz 1 in der bisherigen Formulierung „dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre", das Wort „regelmäßigen" gestrichen worden. Hiermit soll klargestellt werden, daß bei der Rekonstruktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf eine Durchschnittslaufbahn abzustellen ist, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten. Das Wort „voraussichtlich" ist nicht im Sinne von „an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszulegen, sondern im Sinne von „nach menschlichem Ermessen zu erwarten". In diesem Zusammenhang wurde dem Ausschuß ein Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 1955 vorgelegt, in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt wird: Schließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweggedacht werden kann, ohne (Dr. Böhm [Frankfurt]) daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht. Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltungen diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischem Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren. Und in einem Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 heißt es in den Entscheidungsgründen: Der allgemeine politische Umschwung des Jahres 1933 hat auch auf die Schulpolitik seinen Einfluß ausgeübt. Die Schulreform insbesondere, die bis dahin die Kraft ihrer Entwicklung in erheblichem Maße aus sozialistischen und zum Teil kommunistischen Wurzeln geschöpft hatte, wandelte sich, nachdem sie vorübergehend ins Stokken geraten war, u. a. vom kollektivistischen Verantwortungsbewußtsein zum Führerbewußtsein, wie der Sachverständige X besonders hervorgehoben hat. Der Kläger, der vom NS-Regime als Sozialist aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist, hätte, wenn ihm dieses Unrecht nicht widerfahren wäre, bei der weiteren Dienstausübung mit seiner politischen Einstellung keine Aussicht mehr gehabt, auf einen einflußreichen Posten wie den eines Magistratsschulrates zu gelangen; zumal auf dem Gebiete der Schulreform konnte seine Mitwirkung an gehobener Stelle nicht mehr genehm sein. Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß derartige Ausführungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung weitgehend zu erschüttern. 9. Zu § 11a Zu Absatz 1 Satz 3 gibt der Ausschuß seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß das Wort „können" für die Behörden keine Ermessensfreiheit darstellt, diese haben vielmehr regelmäßig im genannten Sinne zu verfahren, wenn nicht konkrete Gegengründe vorliegen. 10. Zu § 12 Diese Vorschrift hat eine bedeutende Erweiterung erfahren. Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird nunmehr unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Damit ist ein besonderes Anliegen dieses Personenkreises erfüllt worden. Der Stichtag des 31. Dezember 1946 ist mit Rücksicht auf den im Herbst 1946 erfolgten Abschluß der ersten freien Kommunalwahlen seit 1933 gewählt worden. 11. Zu § 16 ist darauf hinzuweisen, daß sich bei einer Wiedergutmachungsverpflichtung des Bundes die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) regelt. Soweit die Wiedergutmachungspflicht andere Dienstherren trifft, für deren Bereich eine Regelung über die Beseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen noch nicht getroffen ist, hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes. 12. Zu § 20 Der Ausschuß erörterte die Frage der Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten im Hinblick auf das Freiwilligengesetz. Er gelangte zu der Überzeugung, daß die Zubilligung eines uneingeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs — wie bei den geschädigten Beamten — auf dieser Rechtsgrundlage noch nicht möglich, dies vielmehr erst nach Verabschiedung des Soldatengesetzes angängig ist, weil auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes nur Dienstverhältnisse auf Probe und auf freiwilliger Grundlage begründet werden können. 13. Zu §§ 21, 21a Diese Vorschriften bringen eine wesentliche Verbesserung der Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter: a) Nach § 21 Abs. 4 sind auch Schäden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wiedergutzumachen. b) § 21a stattet die Angestellten und Arbeiter, soweit sie keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und soweit sie eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren ohne die Schädigung aufzuweisen hatten, nunmehr mit einem Anspruch auf Bezüge aus. Da gegenüber der Regierungsvorlage der Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes für die Bemessung der Dienstzeit gestrichen worden ist, besteht für jeden Geschädigten die Möglichkeit, in die Frist von 15 Jahren hineinzuwachsen. Hierdurch soll auf den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ein Druck zur Wiedereinstellung der geschädigten Arbeiter und Angestellten ausgeübt werden. c) In § 21 Abs. 3 ist der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 durch Streichung der Worte „Satz 2" auf den gesamten Absatz 2 ausgedehnt worden, um klarzustellen, daß auch alle übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. Außerdem bestand bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß der Wiederanstellungsanspruch eines entlassenen Angestellten oder Arbeiters durch eine tatsächliche Wiederverwendung, die dem Umfang der ihm zukommenden Wiedergutmachung nicht rechtlich voll entspricht, nicht verbraucht ist. 14. Zu § 21b § 21b regelt den Umfang der Wiedergutmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz neu einbezogenen Hochschullehrer. 15. Zu §§ 22 bis 23 Diese Vorschriften bringen, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, wesentliche Verbesserungen zur Förderung der Unterbringung Wiedergutmachungsberechtigter. Insbesondere ist auf § 22c hinzuweisen, der es einem anderen als dem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ermöglicht, einen Wiedergutmachungsberechtigten bei sich unterzubringen und auf die Pflichtanteile (Dr. Böhm [Frankfurt]) nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG anzurechnen. 16. Zu § 24 Nach Absatz 2 wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1956 neu eröffnet. Im Falle des späteren Zuzugs in das Bundesgebiet und nach West-Berlin endet die Frist ein Jahr nach der Wohnsitznahme. Für Personen, die künftighin durch eine gemäß § 2 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist 1 Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. 17. Zu § 28 Absatz 1 enthält insoweit eine neue Regelung, als der Beginn der Zahlung für die laufenden Versorgungsbezüge einheitlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt und nicht mehr vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Im Falle des späteren Zuzugs richtet sich der Zahlungsbeginn nach diesem Zeitpunkt. 18. Zu § 31a Vergleiche die Erläuterungen zu § 8. 19. Zu § 31b § 31b sieht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen werden, vor, daß ihnen die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet wird. Der Ausschuß legt Wert darauf, festzustellen, daß die Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte für eine andere gleichwertige Laufbahn vorgebildet war, wenn also z. B. ein aus der akademischen Laufbahn verdrängter Privatdozent später als Richter oder Verwaltungsbeamter eingestellt wird. Ein gleiches gilt für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen. 20. Zu § 31c Der Nationalsozialismus hat in großem Umfange Beamtinnen lediglich aus dem Grunde entlassen, weil sie Frauen waren. Hier handelt es sich nicht um eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze, und Beamtinnen, die aus diesem Grunde Schaden erlitten haben, gehören nicht zu dem Personenkreis, denen dieses Gesetz Wiedergutmachungsansprüche gibt. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Schädigungsmaßnahmen, die zu den Verfassungsgrundsätzen der Weimarer Republik im Widerspruch standen und auch gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Der Ausschuß sah sich daher vor die Frage gestellt, ob die von diesen Beamtinnen mit Recht angestrebte Entschädigung in diesem Gesetz oder aber in einem Sondergesetz gewährt werden sollte. Nach eingehender Erörterung dieser Frage war der Ausschuß der Auffassung, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Beschleunigung eine abschließende Regelung in diesem Gesetz vorgesehen werden sollte, hielt es dagegen nicht für richtig, diese Beamtinnen in den Kreis der politisch, religiös und rassisch Verfolgten aufzunehmen und ihnen sämtliche Ansprüche dieses Gesetzes zu gewähren. Aus diesem Grunde wurde die Regelung in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufgenommen und dahingehend beschränkt, daß den betroffenen Frauen nur dann eine Wiedergutmachung gewährt wird, wenn sie inzwischen wiederum, und zwar aus nicht wiedergutmachungsrechtlichen Gründen, in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, und daß sich die Wiedergutmachung auf eine Anrechnung der verlorenen Zeit beschränkt. 21. Zu § 31 d Ebenfalls in die Schlußvorschriften ist die Bestimmung für die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen aufgenommen worden. Grund hierfür ist der Umstand, daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zugleich eine Weisung enthält, und erwartet daher, daß die in Absatz 2 vorgesehene Rechtsverordnung, ohne deren Erlaß das Gesetz nicht angewendet werden könnte, zum frühesten Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. 22. Zu § 31 e Die von der Regierung in ihrer Vorlage vorgeschlagene Regelung über die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen an Geschädigte, die infolge der Schädigung versicherungspflichtig geworden sind, ist auch auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu den Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträgen ausgedehnt worden. Es ist die Auffassung des Ausschusses, daß gewährte Leistungen nur in dem betreffenden Versicherungszweig angerechnet werden können. 23. Zu § 35 In Absatz 2 ist eine Bestimmung angefügt worden, nach welcher einem Geschädigten die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren ist, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder verwendet worden ist. Bonn, den 7. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 499 (Vgl. S. 6337 D, 6340 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I wird § 31 e in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 1192, Art. I Nr. 23 .(§ 33 a) — wiederhergestellt und lautet nunmehr wie folgt: § 31 e (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu . den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind; die im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge werden ihm nicht erstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig entrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zu stellen. (2) Der Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, die 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren, 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erlangt hätten und damit versicherungsfrei geworden wären mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst von dem im Wiedergutmachungsverfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im Bundesgebiet und im Lande Berlin entrichtet worden sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die freiwilligen Beiträge im Verhältnis 10 : 1 erstattet; im Lande Berlin finden die Vorschriften der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 502 (Vgl. S. 6340 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Matzner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I werden in § 31 e Abs. 1 Satz 1 die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung oder zur Krankenversicherung entrichtet worden, ..." ersetzt durch die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, ...". Bonn, den 14. Dezember 1955 Matzner
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Wir treten in die Aussprache ein. Das Wort hat der Abgeordnete Runge.


Rede von Hermann Runge
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ohne die Wertschätzung des Herrn Staatssekretärs, die er in diesem Hause genießt, auch nur im geringsten herabmindern zu wollen, muß ich sagen: Der Bedeutung des Gesetzentwurfs dürfte es doch wohl entsprochen haben, wenn einer der beteiligten Ressortminister zumindest durch seine Anwesenheit diese Bedeutung dokumentiert hätte.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Greve: Zu Beginn der Debatte war überhaupt kein Bundesminister da!)

Es handelt sich ja nicht nur um ein technisches Gesetz für irgendeinen Kreis, den es zu befriedigen gilt, sondern es handelt sich um ein Gesetz, das neben den materiellen Auswirkungen noch eine ungeheure moralische Bedeutung nicht nur für Deutschland, sondern für die gesamte Weltöffentlichkeit hat.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt rechts. — Abg. Dr. Greve: Auch der Bundesrat glänzt durch „große" Abwesenheit! Bloß Herr Klein aus Berlin ist da!)

Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung liegt nun dem Hohen Hause vor. Die Form des Zustandekommens dieses Gesetzentwurfs durch das Zusammenwirken von Vertretern der Legislative und der Exekutive darf zweifellos als ein Novum auf diesem Gebiet angesehen werden. Es ist ein langer Weg von den ersten Ländergesetzen bis zu dieser Vorlage. Abgesehen von den Schwierigkeiten der Materie, zum Teil bedingt durch die Vielfalt der Verfolgungsmaßnahmen, durch die Vielfalt der Verfolgungsmerkmale, bedingt durch die Vielzahl der an den Verfolgungsmaßnahmen Beteiligten, seien es Einzelpersonen, seien es Organisationseinheiten der NSDAP oder ihrer Gliederungen, seien es als Ausbruch der Volkswut deklarierte Maßnahmen, seien es gesetzgebende Maßnahmen des Unrechtsstaates, abgesehen davon kann ich an der Feststellung nicht vorbei — ich glaube, die Abwesenheit der Minister beweist es —, daß das echte Wiedergutmachungswollen in Deutschland noch nicht genügend fundiert ist.

(Zuruf von der Mitte: Das dürfen Sie nicht sagen!)

Ich fühle mich in diesem Augenblick trotzdem verpflichtet, den Mitgliedern des Arbeitskreises aus den verschiedenen Ressorts, den Vertretern des Bundesrates und den Kollegen aus diesem Hause, die diese Vorlage erarbeitet haben, im besonderen dem Vorsitzenden, Herrn Ministerialdirektor Dr. Wolff, unseren Dank auszusprechen.

(Beifall.)

Wir haben in den vergangenen Monaten sehr oft
— ich glaube, nicht unberechtigt — an der Dauer
dieser Beratungen Kritik geübt. Doch wir haben
uns immer wieder zufrieden gegeben, weil man uns erklärte, man wolle den Versuch unternehmen, nunmehr etwas Sinnvolles zu schaffen.
Ich muß an dieser Stelle auf eins aufmerksam machen. Daß in der Begründung dieses Entwurfs darauf hingewiesen wird, daß die Wünsche der Verfolgten selbst in maßvoller und sachlicher Form zum Ausdruck gebracht wurden, spricht für diesen Personenkreis und sollte von dem Hohen Haus nicht übersehen werden,

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten in der Mitte)

besonders auch im Hinblick auf das Verhalten gewisser Kreise, die sich heute entrechtet fühlen.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Es ist hier nicht die Zeit und der Ort, auf noch vorhandene Änderungsvorschläge im einzelnen einzugehen. Das soll den Beratungen des Ausschusses für Wiedergutmachung vorbehalten bleiben. Ich hoffe, wir dürfen, so wie es bisher in den Vorbesprechungen auch schon der Fall war, die Auffassung vertreten, daß wir im Bundestagsausschuß für Wiedergutmachung zu einer weiteren sinnvollen Regelung kommen werden.
Einige generelle Bemerkungen möchte ich mir jedoch gestatten. Die Präambel des Entwurfs bejahen wir im wesentlichen, doch wird damit keine Rechtsnorm aufgestellt und keine Rechtsverbindlichkeit geschaffen. Sie hat daher in der Praxis nur deklamatorischen Wert. Es muß der Versuch unternommen werden, durch Übernahme der Präambel als eines Paragraphen des Gesetzes auszuschließen, daß es künftig bei Inanspruchnahme des Rechtswegs dem einzelnen Richter vorbehalten bleibt, darüber zu befinden, ob das Verhalten der Verfolgten im Dritten Reich gesetzmäßig war oder nicht. Es liegen zwar Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Ich darf an die Entscheidung vom 12. November 1954 erinnern, in der es heißt:
Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht so bald und so weit als möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht.
Wir freuen uns über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie dürfte zweifellos eine Leitentscheidung für viele untergeordnete Organe sein. Aber ich glaube trotzdem, daß auch diese Entscheidung nicht schlüssig genug die Feststellungen trifft, die notwendig sind, damit nicht noch 10 bis 23 Jahre nach der Zeit der Verfolgung immer wieder die Rechtmäßigkeit des Widerstandes durch irgendwelche Einzelrichter oder andere Instanzen in Frage gestellt wird. Es handelt sich doch neben dem Kreis von Personen, die aus religiösen und rassischen Gründen verfolgt wurden, um einen Kreis von Menschen, die unter Aufrechterhaltung der demokratischen Prinzipien im und gegen den Unrechtsstaat gewirkt haben. Bitte, es ist jetzt nicht die Zeit und nicht der Ort, das furchtbare Geschehen jener Tage, Wochen und Monate noch einmal in den Blick der Öffentlichkeit zu bringen. Aber wir dürfen doch eines nicht vergessen: daß der Kreis der Menschen, die auf Grund der politischen Erkenntnis sich von vornherein gegen die Maßnahmen des Unrechtsstaates stellten, vor allen Dingen erweitert wurde


(Runge)

durch jene furchtbaren, unmenschlichen Maßnahmen, daß er weiterhin gefördert wurde — bitte, entsinnen Sie sich dessen noch einmal — durch die Hilfeschreie der Gefolterten, der Gequälten, die ihnen in den Ohren gellten. Es handelt sich hier also um einen Kreis von Menschen, die bewußt dem Unrecht entgegengetreten sind. Schließlich handelt es sich um einen Kreis von Menschen, die, wenn sie nicht zur Emigration gezwungen waren, soweit sie nicht physisch vernichtet waren, in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit den Resten der nicht geflohenen Beamten und Angestellten in den Gemeinden und Landkreisen sich zusammenfanden, um den vollkommenen Verfall der Kommunalverwaltung zu verhüten und die Versorgung der Bevölkerung im Rahmen des Möglichen zu sichern, die sich, da ja keinerlei zentrale Spitze vorhanden war — ich bitte auch hier, sich an jene Tage zu erinnern —, bewußt oder unbewußt für das ganze Volk, ja schließlich für ganz Deutschland verantwortlich fühlten. Auch das sollten wir in dieser Stunde nicht vergessen.
Wir erkennen die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen — ich denke besonders an die im Ersten Titel, §§ 1 bis 9, enthaltenen Verbesserungen — durchaus an und begrüßen die Einbeziehung eines in räumlicher Beziehung weiteren Kreises. In der Frage der Regelung des Schadens im beruflichen Fortkommen scheint uns der Entwurf noch nicht weit genug zu gehen, besonders im Hinblick auf weite Kreise der Angestellten und vor allen Dingen der freien Berufe. Auch der § 36 muß nach unserer Auffassung einer eingehenden Prüfung daraufhin unterzogen werden, ob er in der bisherigen Fassung aufrechterhalten bleiben soll. Ohne eine Sippenhaftung oder den Versuch, einen neuen Unrechtsstaat zu schaffen oder auch nur den Rechtsstaat, den wir aufzubauen uns bemühen, zu verlassen, sollte es, glaube ich, ein Akt der Gerechtigkeit sein — und das steht meiner Auffassung nach nicht im Widerspruch zu einem Rechtsstaat—, zu sagen: Die Verfolgten oder im Todesfall deren Hinterbliebene dürfen nicht schlechter gestellt sein als die geistigen Urheber von Verbrechen oder diejenigen, die Verbrechen begangen haben oder sich sonst mitschuldig gemacht haben. Darf ich zum Beweise dafür mit Genehmigung des Herrn Präsidenten aus der Zeitschrift der politisch Verfolgten einige solche Vergleiche bekanntgeben, um zu zeigen, was ich mit dieser ungleichmäßigen Behandlung meine?
Der ehemalige nationalsozialistische Bürgermeister von Osnabrück und enge Mitarbeiter des nationalsozialistischen Gauleiters Florian, Herr Windgassen, erhielt ein monatliches Ruhegehalt von 950 Mark. Der bis 1945 amtierende Oberbürgermeister von Bielefeld, Budde, der zeitweilig auch Kreisleiter .war, bekam 21 000 Mark nachgezahlt.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Der ehemalige Bürgermeister von Dortmund, SAObersturmbannführer Dr. Pagenkopf, erhielt nach dem Beschluß des Landgerichts Dortmund 42 000 Mark nachgezahlt.

(Lebhafte Rufe von der SPD: Hört! Hört! — Eine Schande! — Abg. Dr. Greve: Für die Beteiligung am Mord!)

Ich glaube also, die Erfahrung zeigt uns, daß es einem Rechtsstaat durchaus ansteht, hier gleiches Recht für die Verfolgten zu schaffen. Dem steht die Entscheidung des Bundesrates gegenüber, unter

(1 im Monat zu geben. In den letzten Tagen ist uns ein weiterer Fall bekanntgeworden. Ein Oberreichsanwalt des Volksgerichtshofs erhält seit mehreren Jahren eine monatliche Rente von mehr als 1300 Mark, während die Frau eines von diesem Volksgerichtshof Verurteilten, der früher im öffentlichen Leben eine große Rolle gespielt hat und als Widerstandskämpfer anerkannt war, 250 DM im Monat bekommt. (Hört! Hört! und Pfui-Rufe bei der SPD. — Abg. Graf von Spreti: Lesen Sie doch das Bulletin!)


(Pfui-Rufe von der SPD)

Der § 72 bedürfte in seinem materiellen Inhalt ebenfalls noch einmal der Überprüfung.
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es an einer Stelle:
Die Bundesregierung hat sich dabei, und zwar schon nach der bisherigen Regelung, von dem Gedanken leiten lassen, daß es Humanitätserwägungen sind, die im Rahmen des innerdeutschen Entschädigungsrechtes Hilfsmaßnahmen auch für solche Personen notwendig machen, die sich wegen ihrer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ihnen zugefügte Schäden an keinen Schutzstaat oder keine zwischenstaatlichen Organisationen wenden können.
Es handelt sich hier um die DP's, die sich nicht freiwillig ein Stelldichein in Deutschland gegeben haben.

(Abg. Dr. Greve: Sehr richtig!)

Man spricht hier begrüßenswerterweise von Humanität. Dann sollte man aber auch bei der praktischen Durchführung dieses Gesetzes dazu übergehen, denjenigen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht 25 DM von den allen anderen pro Monat der erlittenen Haft zustehenden 150 DM abzuziehen.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Es ist nicht zu bestreiten — das sollte von diesem Hohen Hause besonders bedacht werden —, daß diese zuungunsten der DP's vorgesehene Regelung im Ausland, besonders in den USA, außerordentlich stark beachtet worden ist.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

In den Verfahrensvorschriften ist zwar wie im Ersten Bundesergänzungsgesetz vom 2. Juli 1953 auch in diesem Entwurf festgelegt, daß die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben. Der Text gleicht also dem anderer Gesetze, bei deren Durchführung Ermittlungen notwendig sind. Die Praxis bei den Entschädigungsbehörden hat leider vielfach andere Ergebnisse gezeigt; diejenigen, die in der Wiedergutmachung tätig sind, wissen darum. Mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten darf ich wiederum einige Fälle zitieren, die mein Parteifreund Möller im Landtag von Baden-Württemberg vorgetragen hat. Mein Parteifreund Möller war vor einiger Zeit in Amerika und ist dort von der amerikanischen Öffentlichkeit und von deutschen Stellen in Amerika auf diese Fragen hingewiesen worden. Er gab dem Landtag von


(Runge)

Baden-Württemberg einige Beispiele bekannt, die ich hier erwähnen möchte: Ein jetzt 17jähriges Mädel überlebte als einziges Familienmitglied Auschwitz. Die Nummer ist im Arm eingeätzt. Neben der eigenen eidesstattlichen Erklärung werden von diesem bei der Rettung damals siebenjährigen Mädchen heute noch zwei Zeugen mit zwei Erklärungen verlangt.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Ein anderer Fall: Ein Mann, der sich längere Zeit in Schutzhaft befunden hat, wird heute aufgefordert, die Namen der Gefängnisbeamten zu ermitteln.

(Hört! Hört! bei der SPD. — Zurufe von der SPD: Unverschämtheit!)

Eine Arztwitwe aus Baden kommt seit 1950 mit ihrem Verfahren nicht weiter, obwohl ihr Mann 1938, weil er verfolgt wurde, Selbstmord verübt hat.
Und schließlich noch ein anderer Fall: Ein früherer Regierungsrat im Polizeidienst in Nordbaden hat einen Rückerstattungsantrag vorgelegt mit einem Anspruch auf 2000 DM für Verlust der Bibliothek. Die Kammer erläßt einen Beweisbeschluß und verlangt ein Verzeichnis aller 900 Bücher mit Titel, Anschaffungsjahr und Anschaffungspreis

(Zurufe von der SPD: Unerhört!)

sowie Einkaufsbescheinigungen der Buchhandlungen.

(Abg. Dr. Greve: Wahrscheinlich noch eine eidesstattliche Erklärung, daß er sie auch gelesen hat! — Weitere Zurufe von der SPD.)

— Wahrscheinlich.
Ich könnte die Reihe solcher Fälle beliebig erweitern. Auf einen Fall gestatten Sie mir aber noch hinzuweisen. Mir liegt eine Abschrift der Landesbezirksstelle für die Wiedergutmachung Karlsruhe vor. Es heißt dort:
Betrifft: Ihre Wiedergutmachung.
Wir bedauern, Ihren über den ehemaligen öffentlichen Anwalt beim Amtsgericht Sinsheim eingereichten Antrag auf Auszahlung einer Haftentschädigung vom 9. 2. 1952 ablehnen zu müssen.
Es folgt dann die Aufzählung der von dem Antragsteller benannten Beweismittel. Dann heißt es in der Begründung weiter — ich zitiere —:
Für die Freiheitsentziehung fordern Sie Haftentschädigung. Daß Sie aus den obengenannten Gründen verfolgt wurden, ist nicht ausreichend nachgewiesen.
— Es handelt sich um einen ungarischen Staatsangehörigen.
Es ist zwar denkbar, daß Sie aus rassischen Gründen oder wegen Ihrer früheren Mitgliedschaft in der SPD festgenommen worden sind. Hiergegen spricht jedoch, daß Sie im Augenblick der Verfolgung Konsulatssekretär, d. h. Mitglied des ungarischen Konsulats Dresden waren und die ungarische Staatsangehörigkeit besaßen. Es ist zwar vorgekommen, daß die Polizei der nationalsozialistischen Gewalthaber auch „Exterritoriale" aus rassischen Gründen verhaftete. Bei der Behauptung einer derartigen Form einer von der üblichen Praxis abweichenden Inhaftierung obliegt es jedoch Ihnen, den Nachweis zu führen, daß Sie wegen Ihrer Rasse oder aus politischen Gründen in Haft genommen wurden.
Was sollen solche Beweisanforderungen noch bedeuten, wenn man überhaupt von Wiedergutmachung reden will?
Schließlich noch ein Fall — und damit möchte ich die Aufzählung solcher Fälle abschließen — aus dem „Aufbau", einer Veröffentlichung in New York. Darin heißt es an einer Stelle, Frau X sei 86mal das Experimentieropfer des berüchtigten Dr. Clauberg gewesen, dessen Name in Deutschland wieder bekanntgeworden ist.

(Abg. Dr. Greve: Dafür soll er jetzt 6000 DM bekommen!)

— Ja, der ist berüchtigt. Er war, glaube ich, in Auschwitz. 86mal wurde ihr Körper zu Experimentierzwecken malträtiert, aber eine Rente wird dieser Frau abgelehnt, weil nach dem Urteil eines Obergutachters, der sie nie im Leben gesehen hat, die — zwar anerkannten — Experimentierversuche nicht zu dem gewünschten Sterilisierungserfolg geführt hätten und ihr Leiden „anlagebedingt" sei.

(Rufe von der SPD: Unerhört! Pfui!)

Die Scham sollte eigentlich den Menschen bei solcher Beweisführung ins Gesicht steigen.
Ich möchte also dringend bitten, die Betroffenen nicht in eine Beweisnot zu bringen und damit das Gesetz zu einem großen Teil illusorisch zu machen.
Ich gestatte mir hier den Vorschlag an die Regierung, von Amts und Staats wegen eine Zentralstelle zu schaffen -- am zweckmäßigsten beim Innenministerium —, bei der die in Frage kommenden Erlasse aus der NS-Zeit, vor allem die Geheimerlasse, sowie alle übrigen notwendigen Unterlagen gesammelt werden, auf Grund deren Maßnahmen gegen Organisationen und Einzelpersonen ergriffen wurden oder aus denen ersichtlich ist, daß eine Verfolgung bezweckt wurde, z. B. mit der Zuweisung zu Wehrmachtbewährungseinheiten wie der Einheit 999, was zum Teil trotz der Entscheidung des Landgerichts Bremen noch strittig ist. Ich denke auch an den Aufenthalt in Ghettos und verweise auf die aufgetauchte Zweifelsfrage Schanghai. Hier sollte das Material gesammelt werden, um den Nachweis führen zu können, daß es sich bei diesen Maßnahmen um einen echten Freiheitsentzug handelte. Ich darf hier auch an die „Sternträger" in Deutschland erinnern, die zeitweilig Ausgehverbot hatten. Dabei kam es sehr oft vor; daß während der Verbotszeiten im Falle akuter Erkrankung nicht sofort die notwendige Hilfe erreichbar war und der Tod eintrat.
Alle diese Fragen werden wir noch gründlich zu überlegen haben. Wir müssen den Ermessensspielraum so eng wie möglich gestalten, um einmal zu einer sinnvollen und zügigen Wiedergutmachung zu kommen. Es ist bekannt, daß die alliierten Gerichte über solches Material verfügen. Sollte es der Bundesregierung unmöglich sein, solche Unterlagen zu beschaffen? Vielleicht können wir ihr dabei helfen, vielleicht auch die Kreise der Alliierten. Ich glaube jedenfalls, daß damit vielen Menschen in ihrer Beweisnot geholfen werden könnte. Nach zehn Jahren ist es zwar spät, aber, ich glaube, noch nicht zu spät. Der Begriff der Freiheitsentziehung darf in diesem Gesetz


(Runge)

keineswegs enger gefaßt werden als nach allgemeinen Rechtsbegriffen. Man sollte ihn eigentlich unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse weiter fassen.
Ein Wort noch zu dem Zahlenspiel, mit dem in der Öffentlichkeit operiert wird. Ich möchte auch hier sagen: Der einfache Staatsbürger — ich habe es in den letzten Tagen und Wochen selbst oft erfahren können in meiner Tätigkeit draußen in der Öffentlichkeit — schaudert, wenn er von der Globalsumme von 14 Milliarden hört. Dabei ist doch fast die Hälfte der Summe eine Rückerstattung einfach gestohlenen Eigentums! Der Kriegsbeschädigte staunt ob solcher Zahlen bei Betrachtung seiner kärglichen Rente. Der Vertriebene, der Ausgebombte steht vor der Überlegung, mit welchen Mitteln er seine Existenz wiederaufbauen soll. Der in kein Wohnungsbauschwerpunktprogramm passende Wohnungsuchende wünscht sich neidvoll einen winzigen Teil einer solchen ungeheuren Summe, um eventuell durch einen verlorenen Baukostenzuschuß in den Besitz einer Wohnung zu kommen. Wenn ich das sage, so nicht darum, weil ich die Auffassung verträte, die politisch Verfolgten hätten sich irgendwie zu entschuldigen ob solcher Summen, sondern nur, weil draußen durch das Hantieren mit solchen Globalsummen sehr viel Unzufriedenheit gestiftet wird.
Wie sieht denn die Praxis in der Wirklichkeit aus? In den sechs Jahren von 1948 bis 1954 sind nach den Angaben der Regierung — Bundestagsdrucksache 1611 — nur 1 014 914 787 DM ausgegeben worden. Das heißt, in zehn Ländern ist in sechs Jahren nicht der Betrag verbraucht worden, den der Bund in einem Jahr für die Ansprüche aus dem Bundesgesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes ausgibt.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Man sollte den staunenden Staatsbürgern draußen noch einmal sagen, daß der materielle Schaden, den das NS-Regime verursacht hat, ein Vielfaches selbst dieser global vorausgeschätzten Summe für die Wiedergutmachung beträgt. Das seelische Leid der Betroffenen und deren Angehörigen ist überhaupt nicht meßbar und kann gar nicht gutgemacht werden. Ich brauche hier nicht zu wiederholen, was mein Parteifreund Schoettle in der vergangenen Woche anläßlich der Beratung des Etats von dieser Stelle aus zu der Frage der Wiedergutmachung gesagt hat.
Um so bedauerlicher ist es, daß der Bundesrat durch die Vielzahl der Änderungsanträge, die der Herr Staatssekretär eben vorgetragen hat, jetzt noch Schwierigkeiten zu bereiten versucht. Ich habe mit Zufriedenheit und mit Freude zur Kenntnis genommen, daß der Staatssekretär erklärt hat, die Bundesregierung habe noch nicht endgültig zu den Änderungsvorschlägen Stellung genommen. Aber ich habe aus seinen Worten entnommen, daß die Bundesregierung nicht bereit ist, diese Änderungsvorschläge im wesentlichen zu akzeptieren. Das Gesetz kann und darf an den Finanzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern weder scheitern noch in seiner Leistung irgendwie geschmälert werden.

(Beifall.)

Ich bitte also die Damen und Herren dieses Hohen Hauses: Lassen Sie, wenn wir an die Gestaltung dieses Gesetzes gehen, bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs noch einmal all das furchtbare
Geschehen jener Zeit in Ihrer Erinnerung wach werden. Ich weiß, wenn das geschieht, dann wird, auch wenn nicht im Gesetzestext die Worte „Großherzigkeit und Menschlichkeit" stehen, der Geist des Gesetzes — dessen bin ich gewiß — die Begriffe Großherzigkeit und Menschlichkeit, die gerade in diesem Gesetz fundiert sein müssen, in sich bergen. Diesen Wunsch möchte ich auch bereits an dieser Stelle an die Länder und die Durchführungsbehörden richten, damit sie jetzt schon die Voraussetzungen sachlicher und personeller Art schaffen, daß das Gesetz, wenn es — was wir alle hoffen — zum 1. April wirksam wird, mit der gebotenen Eile und mit der gebotenen Flüssigkeit sinnvoll durchgeführt werden kann, besonders auch im Hinblick darauf, daß, wie wir aus den Feststellungen der Regierung in der Bundestagsdrucksache 1611 feststellen mußten, allein von den zehn Ländern von den in den sechs Jahren bewilligten Mitteln für die Wiedergutmachung 220 Millonen DM verplante Mittel nicht ausgegeben worden sind,

(Hört! Hört! bei der SPD)

obwohl die Not bei dem Kreis der Verfolgten ungeheuer groß ist. Ist es nicht beschämend, wenn mein bereits hier erwähnter Parteifreund Möller bei seinen Reisen in den USA feststellen mußte, daß allein in New York noch 15 000 entschädigungsberechtigte Antragsteller im Alter von über 75 Jahren leben, oder wenn eine Entschädigungsbehörde einem Antragsteller, der im 78. Lebensjahr steht, mitteilt: „Wir bedauern, Ihrem Wunsche, Ihren Antrag durch Verrentung abschließend zu bearbeiten, vorerst nicht entsprechen zu können. Der durch den Aufruf der Bundesregierung begünstigte Personenkreis ist so groß, daß wir diese Anträge nur in bestimmter Reihenfolge bearbeiten können. Hierfür ist das Alter des Antragstellers und das Eingangsdatum des Antrags maßgebend. Zur Zeit werden im Berufsschadenreferat die Anträge der über achtzigjährigen Antragsteller bearbeitet."

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Dieses Schreiben erhält ein Mann von achtundsiebzig Jahren!
Es wird also für die Durchführungsbehörden zu überlegen sein, inwieweit man das Personal vermehren kann und muß, eventuell durch Einstellung von Ruhestandsbeamten — darüber müssen Überlegungen angestellt werden —, Ruhestandsbeamten, die sich für diese Tätigkeit interessieren. Auch sollte, glaube ich, Vorsorge getroffen werden, daß die in diesen Ämtern Beschäftig- ten nicht durch die jahrelange Spezialisierung auf dieses Gebiet später Schwierigkeiten in ihrem beruflichen Fortkomen haben oder irgendwie diskriminiert werden.
Meine Damen und Herren! Ich sagte eingangs schon: dieses Gesetz hat nicht nur einen materiellen Wert für die Betroffenen; mit dem Gesetz selbst wird der Deutsche Bundestag beweisen müssen, daß er endgültig von jener furchtbaren Zeit abrückt, wo Menschenfreiheit und Menschenwürde ein nicht geachteter Faktor waren. Ich möchte darum sagen: Seien wir uns bewußt, daß neben der materiellen Lösung hier eine ungeheuer große moralische Frage zufriedenstellend gelöst wird. Seien wir uns bewußt, daß wir mit der Lösung dieses Problems einen Teil der Menschheitsaufgabe lösen, von der ein großer Deutscher einmal sagte:


(Runge)

Der Menschheit Würde ist in eure Hand gegeben, bewahret sie!
Sie fällt mit euch, mit euch wird sie sich heben.

(Beifall bei der SPD und bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Bevor ich das Wort weiter erteile, habe ich bekanntzugeben:
    Der Ältestenrat tritt heute um 17 Uhr im Raum 119 P zusammen.
    Der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit tritt heute um 16.30 Uhr im Raum 116 A zusammen.
    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Böhm.