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    2. Deutscher Bundestag — 119. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6319 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955. Glückwünsche des Deutschen Bundestages für den ehemaligen Reichstagspräsidenten Paul Löbe aus Anlaß der Vollendung seines 80. Lebensjahres 6320 B, 6355 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 208 (Drucksachen 1894, 1952) . 6320 D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6328 A, 6330 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) 6321 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6321 A Runge (SPD) 6324 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 6328 A Dr. Reif (FDP) 6330 D Dr. Gille (GB/ BHE) 6331 B Dr. Greve (SPD) 6332 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 6335 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 1937, Umdrucke 499, 502) 6335 D, 6343 A, 6356B, 6360 D, 6361 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6336 A Schriftlicher Bericht 6356 B Horn (CDU/CSU) 6337 D, 6340 A (0 Matzner (SPD) 6338 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 6339 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6339 D Dr. Greve (SPD) 6340 D, 6341 A Abstimmungen . 6337 C, 6340 B, 6342 B, 6343 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140) 6342 B Ohlig (SPD), Berichterstatter . . 6342 C Schoettle (SPD) 6343 A Beschlußfassung 6343 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 1888, 1389) . . 6343 C Dr Conring (CDU/CSU) Berichterstatter - 6343 D Beschlußfassung 6344 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1913) . . 6344 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 6344 C Beschlußfassung 6344 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1912) 6345 A Beschlußfassung 6345 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 1950) 6345 B Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin 6345 B Beschlußfassung 6346 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822) 6346 B Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 6346 B Dr. Preller (SPD) 6355 C Überweisung an den Ausschuß für Sovzialpolitik 6355 C Nächste Sitzung, — Absetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von der Tagesordnung 6355 A, 6355 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6355 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1937) 6356 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 499) 6360 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Matzner zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 502) 6361 C Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Ackermann 14. 12. 1955 Dr. Atzenroth 14. 12. 1955 Bazille 14. 12. 1955 Dr. Dehler 14. 12. 1955 Even 14. 12. 1955 D. Dr. Gerstenmaier 14. 12. 1955 Dr. Hellwig 14. 12. 1955 Höcker 14. 12. 1955 Dr. Königswarter 14. 12. 1955 Frau Dr. Kuchtner 14. 12. 1955 Kurlbaum 14. 12. 1955 Leibfried 14. 12. 1955 Lermer 14. 12. 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 14. 12. 1955 Massoth 14. 12. 1955 Dr. Mocker 14. 12. 1955 Ollenhauer 14. 12. 1955 Dr. Orth 14. 12. 1955 Dr. Pferdmenges 14. 12. 1955 Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. 12. 1955 Scheuren 14. 12. 1955 Schneider (Bremerhaven) 14. 12. 1955 Frau Schroeder (Berlin) 14. 12. 1955 Voss 14. 12. 1955 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14. 12. 1955 Dr. Welskop 14. 12. 1955 b) Urlaubsanträge Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1937 (Vgl. S. 6336 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Böhm (Frankfurt) I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung eine Novelle zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vor, die auf Grund der Bundestagsdrucksache 1192 ausgearbeitet worden ist. Die ursprüngliche Vorlage der Regierung enthielt Änderungen des Gesetzes, die sich im wesentlichen unter drei Gesichtspunkte ordnen lassen: 1. Änderungen redaktioneller Art, die sich durch die jahrelangen Erfahrungen der Praxis als notwendig herausgestellt haben. 2. Eine notwendige Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an einige andere inzwischen erlassene Gesetze, so insbesondere an das Bundesentschädigungsgesetz und an das Gesetz zu Art. 131 GG. 3. Erweiterungen des Personenkreises. Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung eines Personenkreises vor, dessen Angehörige nach der Auffassung der Gerichte und der herrschenden Meinung nicht eindeutig Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, wohl aber kraft ihres Wirkens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Institutionen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes entschädigungsrechtlich als gleichgestellt angesehen werden sollten, nämlich vor allem die Privatdozenten und die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus sollte Vorsorge für die Frauen der Kriegsgefangenen getroffen und eine Verbesserung für diejenigen Angestellten und Arbeiter eingeführt werden, denen nach dem bisherigen Gesetz lediglich ein Anspruch auf Wiedereinstellung, nicht aber Ansprüche vermögensrechtlicher Art zugestanden war. Als wichtig zu erwähnen bleibt endlich, daß der Regierungsentwurf eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen zur Förderung der Unterbringung vorsah und damit dem Wunsche des Bundestages Rechnung trug, die bisher in den Haushaltsgesetzen 1952 und 1953 enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz selbst einzubauen. Demgegenüber hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Entwicklung, die infolge der Rechtsprechung entstanden war und weithin Anlaß zur Kritik gegeben hatte, aber auch gewisse Lücken des Gesetzes hatte offenkundig werden lassen, und in Beachtung zahlreicher Verbesserungswünsche, die dem Ausschuß von Einzelpersonen und Organisationen zugegangen waren, die Frage geprüft, ob nicht eine tiefgreifendere Veränderung des Gesetzes unabdingbar geworden sei. Bei dieser Prüfung hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß in der Tat Erweiterungen dieser Art vorgenommen werden sollten mit dem Ziel, eine Reform des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst zu erreichen, die dem wahren Grundgedanken der Wiedergutmachung gerecht wird. Die Beratungen des Ausschusses haben dabei einmal zu einer weiteren Verbreiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, ferner zu einer Verbesserung der Ansprüche bereits Anspruchsberechtigter und endlich zu einer noch weitergehenden Anpassung des Gesetzes an inzwischen ergangene Gesetze, z. B. Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Bundesvertriebenengesetz, Gesetz zu Art. 131 GG geführt, wobei der Ausschuß vor allem Wert darauf legte, daß Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schlechter gestellt würden als nichtverfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen werden in ihrer Gesamtheit naturgemäß zu einer Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren führen, so daß Bestimmungen über die Wiedereröffnung der bereits abgelaufenen Fristen erforderlich wurden. Soweit neue Personenkreise einbezogen wurden, mußte auch die Frage des Zahlungsbeginns geregelt werden, wobei sowohl auf die berechtigten Interessen der Anspruchsberechtigten als auch auf Gegebenheiten und Möglichkeiten des Staates Bedacht genommen werden mußte. So stellt der vom Ausschuß empfohlene Gesetzentwurf mehr dar als eine bloße Novellierung, weshalb eine vollständige Neufassung des BWGöD (Dr. Böhm [Frankfurt]) vorgelegt wird. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß der von ihm beabsichtigte Erfolg des Gesetzes davon abhängig ist, daß bei dessen Auslegung und Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden unter Ausschaltung jeder Kleinlichkeiten und unter verständnisvollem Hineinleben und Hineindenken in die zur Zeit der Verfolgung seinerzeit obwaltenden Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Beweisnot vieler Antragsteller dem Geist und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren wird. Der Ausschuß hat erwogen, ob er dem Bundestag die Voranstellung einer Präambel vorschlagen sollte, die diesen Gesichtspunkt in rechtsverbindlicher Form festlegt. Er hat jedoch geglaubt, darauf verzichten zu können, da dieser Grundsatz auch inzwischen vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, so insbesondere in dessen Entscheidung vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955, Heft 2 Seite 57): „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Ferner ist erforderlich, daß die Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden, d. h. daß Bund und Länder den Personalbestand in ihren gegenwärtigen Dienststellen nicht etwa abbauen, sondern daß insbesondere diejenigen Sachbearbeiter, die schon eingearbeitet sind, der weiteren Bearbeitung erhalten bleiben. Es wird Sache des Bundestages sein, zu überwachen, daß entsprechend diesen Forderungen auch tatsächlich bei den Behörden verfahren wird. In der Öffentlichkeit sind gelegentlich Befürchtungen vorgebracht worden, daß Beamten und Bediensteten, die mit der Bearbeitung der Wiedergutmachungsfälle innerhalb ihrer Dienststelle betraut sind, Nachteile in bezug auf ihre Beförderungen erwachsen. Soweit derartiges vorgekommen sein und seinen Grund in der Wiedergutmachungsfeindlichkeit von Dienststellen gehabt haben sollte, würde es sich um Vorfälle handeln, deren Verwerflichkeit offen zutage liegt. Nach den Erfahrungen, die mit der Durchführung des Gesetzes bisher gemacht worden sind, kann es sich dabei aber nur um beklagenswerte Ausnahmen in einem oder dem anderen Lande oder der einen oder anderen Dienststelle handeln; es würde nach der Überzeugung des Ausschusses ein bitteres Unrecht gegen die mit der Durchführung des Gesetzes bisher betrauten Dienststellen sein, hier von einer Tendenz zu sprechen, die Anlaß zur Unruhe gibt. Dagegen scheint dem Ausschuß ein anderer Gesichtspunkt wichtig zu sein. Es ist tatsächlich vorgekommen und kann auch immer wieder vorkommen, daß Beamte und Bedienstete, die innerhalb ihrer Dienststelle mit der Bearbeitung von Wiedergutmachungsfällen betraut sind, Nachteile in ihrem dienstlichen Fortkommen deshalb erleiden, weil sie infolge dieser Spezialisierung angeblich oder tatsächlich die Fühlungnahme mit den übrigen Aufgaben ihres Ressorts vorübergehend verlieren. Der Ausschuß hält es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, daß auch Benachteiligungen aus einem solchen Grunde unter allen Umständen vermieden werden müssen, einmal, weil sie geeignet sind, die Geneigtheit tüchtiger Beamter, sich für diese Aufgabe zur Verfügung zu stellen, fühlbar zu beeinträchtigen, und zum anderen, weil die bloße Tatsache im In- und Ausland mißdeutet werden könnte. Bevor auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingegangen wird, bleibt noch hervorzuheben, daß trotz der sehr erheblichen Änderungen und Erweiterungen die bisherige Paragraphenfolge beibehalten worden ist. Der Ausschuß hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß sich sowohl bei den bearbeitenden Behörden als auch ir der Öffentlichkeit im Laufe der vergangenen 5 Jahre mit den einzelnen Paragraphen die Vorstellung der darin geregelten Materie verbunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs haben die einstimmige Billigung der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses gefunden. Es ist aber anzumerken, daß einige beantragte Erweiterungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt worden sind. Der Ausschuß für Beamtenrecht, dem der Gesetzentwurf zur Mitberatung überwiesen worden war, hat dem Entwurf zugestimmt. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Mantelgesetz enthält in Artikel I bis VII Vorschriften, die durch die Neufassung des Gesetzes erforderlich geworden sind, sowie Änderungen anderer Gesetze. Zu Artikel IV Nr. 2 ist zu bemerken: Diese Bestimmung sieht vor, daß Berechtigte, deren Wiedergutmachung in der Vergangenheit durch Vergleich geregelt worden ist, eine Abänderung des Vergleichs beantragen können, wenn ihnen nach bisherigem Recht eine Wiedergutmachung nur in geringerem Umfange zustand. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dieser Fall nicht nur dann gegeben ist, wenn das neue Gesetz materiell weitergehende Ansprüche gewährt, sondern auch dann, wenn die Rechtsstellung des Berechtigten sich bei Zugrundelegung des neuen Gesetzes in irgendeiner Weise günstiger gestaltet, mag sich diese Vergünstigung auch lediglich auf eine Umkehrung oder Erleichterung der Beweislast oder Beweisanforderung beziehen. 2. Zu §1 § 1 Abs. 1 bindet die Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach diesem Gesetz an die des BEG. Der Ausschuß ging dabei von der Erwägung aus, es sei notwendig, in allen Wiedergutmachungsgesetzen an den gleichen Verfolgungstatbestand anzuknüpfen. Im Hinblick darauf, daß der Verfolgungstatbestand in der Novelle zum BEG eine Erweiterung erfahren wird, die dann auch auf das BWGöD rückwirkt, spricht der Ausschuß die Erwartung aus, die Verwaltungsbehörden und Gerichte sollten ein Wiedergutmachungsverfahren aussetzen, wenn nach dem dem Bundestag z. Z. vorliegenden Entwurf der Novelle zum BEG zu erkennen ist, daß sich auf Grund der Neufassung des Verfolgungstatbestandes nach Inkrafttreten der Novelle eine günstigere Entscheidung als nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ergeben wird. Absatz 2 stellt klar — wie bisher schon in Praxis (Dr. Böhm [Frankfurt]) von den Verwaltungsbehörden gehandhabt, aber von den Gerichten nicht anerkannt —, daß auch der Dienst von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes gilt. 3. Zu §2 Zu der Neufassung des Absatzes 1 wird festgestellt, daß die Professoren an Musik- und Kunsthochschulen keiner Sonderregelung bedürfen, weil sie ohnehin zum Personenkreis des § 2 gehören, da ihre Beschäftigung immer auf einem Anstellungsvertrag beruht. Die besondere Rechtsstellung der Privatdozenten und nichtbeamteten außer ordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Anlaß zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gegeben hat, ist eine auf der geschichtlichen Entwicklung der wissenschaftlichen Hochschulen beruhende Eigentümlichkeit und kommt außerhalb dieses Bereichs nicht vor. 4. Zu §3 In Absatz 1 Nr. 1 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz der Stichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegt worden. Zweifelsfragen haben sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d ergeben. Die jetzige Vorschrift hat die Sowjetzonenflüchtlinge den anderen Berechtigten gleichgestellt, während diese bisher nur gleichgestellt werden k o n n t e n. Da für die Feststellung, ob eine Person Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes ist, die Zuständigkeit der den Flüchtlingsausweis C erteilenden Flüchtlingsbehörde gegeben ist, die Wiedergutmachungsbehörde jedoch die nach dem BWGöD erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüft, kann sich der Fall ergeben, daß die Wiedergutmachungsbehörde einem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis C besitzt, die Flüchtlingseigenschaft abspricht oder umgekehrt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Mißlichkeiten, die sich hieraus ergeben, in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß Doppelzuständigkeiten solcher Art, die sich auch aus anderen Gesetzen ergeben haben, sehr zweckmäßig dadurch vermieden werden konnten, daß zwischen den beteiligten Behörden eine Koordinierung stattfindet. 5. Zu §5 Zu Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, der Angestellten und Arbeitern Wiedergutmachung für den Fall gewährt, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen, war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „rechtsstaatlichen Grundsätzen" diejenigen rechtsstaatlichen Grundsätze zu verstehen sein sollen, die vor dem 30. Januar 1933 frei von jedem nationalsozialistischen Gedankengut gegolten haben. Andererseits müssen den Wiedergutmachungsberechtigten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beamtenstelle zur Verfügung stand, die durch Ausweitung der Staatsaufgaben durch den Nationalsozialismus tatsächlich obwaltenden Verhältnisse zugute kommen, damit hier eine Benachteiligung gegenüber den nichtgeschädigten Bediensteten vermieden wird. Zu §7 war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme" auch der Fall zu verstehen ist, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, keinen Antrag auf Übernahme als Beamter gestellt hat, weil er mit der Ablehnung des Antrags aus Verfolgungsgründen oder mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. 6. Zu §8 Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31 a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag. Es wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß von den mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Behörden diejenigen Gesetzesbestimmungen, die gegen die Gefahr einer solchen Infiltration schützen sollen, fast durchweg nicht angewendet zu werden pflegen. 8. Zu § 9 § 9 regelt die Wiedereinstellung des geschädigten Beamten sowie die ihm zu gewährende Rechtsstellung. In Absatz 2 ist in Satz 1 in der bisherigen Formulierung „dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre", das Wort „regelmäßigen" gestrichen worden. Hiermit soll klargestellt werden, daß bei der Rekonstruktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf eine Durchschnittslaufbahn abzustellen ist, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten. Das Wort „voraussichtlich" ist nicht im Sinne von „an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszulegen, sondern im Sinne von „nach menschlichem Ermessen zu erwarten". In diesem Zusammenhang wurde dem Ausschuß ein Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 1955 vorgelegt, in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt wird: Schließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweggedacht werden kann, ohne (Dr. Böhm [Frankfurt]) daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht. Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltungen diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischem Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren. Und in einem Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 heißt es in den Entscheidungsgründen: Der allgemeine politische Umschwung des Jahres 1933 hat auch auf die Schulpolitik seinen Einfluß ausgeübt. Die Schulreform insbesondere, die bis dahin die Kraft ihrer Entwicklung in erheblichem Maße aus sozialistischen und zum Teil kommunistischen Wurzeln geschöpft hatte, wandelte sich, nachdem sie vorübergehend ins Stokken geraten war, u. a. vom kollektivistischen Verantwortungsbewußtsein zum Führerbewußtsein, wie der Sachverständige X besonders hervorgehoben hat. Der Kläger, der vom NS-Regime als Sozialist aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist, hätte, wenn ihm dieses Unrecht nicht widerfahren wäre, bei der weiteren Dienstausübung mit seiner politischen Einstellung keine Aussicht mehr gehabt, auf einen einflußreichen Posten wie den eines Magistratsschulrates zu gelangen; zumal auf dem Gebiete der Schulreform konnte seine Mitwirkung an gehobener Stelle nicht mehr genehm sein. Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß derartige Ausführungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung weitgehend zu erschüttern. 9. Zu § 11a Zu Absatz 1 Satz 3 gibt der Ausschuß seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß das Wort „können" für die Behörden keine Ermessensfreiheit darstellt, diese haben vielmehr regelmäßig im genannten Sinne zu verfahren, wenn nicht konkrete Gegengründe vorliegen. 10. Zu § 12 Diese Vorschrift hat eine bedeutende Erweiterung erfahren. Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird nunmehr unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Damit ist ein besonderes Anliegen dieses Personenkreises erfüllt worden. Der Stichtag des 31. Dezember 1946 ist mit Rücksicht auf den im Herbst 1946 erfolgten Abschluß der ersten freien Kommunalwahlen seit 1933 gewählt worden. 11. Zu § 16 ist darauf hinzuweisen, daß sich bei einer Wiedergutmachungsverpflichtung des Bundes die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) regelt. Soweit die Wiedergutmachungspflicht andere Dienstherren trifft, für deren Bereich eine Regelung über die Beseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen noch nicht getroffen ist, hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes. 12. Zu § 20 Der Ausschuß erörterte die Frage der Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten im Hinblick auf das Freiwilligengesetz. Er gelangte zu der Überzeugung, daß die Zubilligung eines uneingeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs — wie bei den geschädigten Beamten — auf dieser Rechtsgrundlage noch nicht möglich, dies vielmehr erst nach Verabschiedung des Soldatengesetzes angängig ist, weil auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes nur Dienstverhältnisse auf Probe und auf freiwilliger Grundlage begründet werden können. 13. Zu §§ 21, 21a Diese Vorschriften bringen eine wesentliche Verbesserung der Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter: a) Nach § 21 Abs. 4 sind auch Schäden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wiedergutzumachen. b) § 21a stattet die Angestellten und Arbeiter, soweit sie keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und soweit sie eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren ohne die Schädigung aufzuweisen hatten, nunmehr mit einem Anspruch auf Bezüge aus. Da gegenüber der Regierungsvorlage der Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes für die Bemessung der Dienstzeit gestrichen worden ist, besteht für jeden Geschädigten die Möglichkeit, in die Frist von 15 Jahren hineinzuwachsen. Hierdurch soll auf den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ein Druck zur Wiedereinstellung der geschädigten Arbeiter und Angestellten ausgeübt werden. c) In § 21 Abs. 3 ist der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 durch Streichung der Worte „Satz 2" auf den gesamten Absatz 2 ausgedehnt worden, um klarzustellen, daß auch alle übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. Außerdem bestand bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß der Wiederanstellungsanspruch eines entlassenen Angestellten oder Arbeiters durch eine tatsächliche Wiederverwendung, die dem Umfang der ihm zukommenden Wiedergutmachung nicht rechtlich voll entspricht, nicht verbraucht ist. 14. Zu § 21b § 21b regelt den Umfang der Wiedergutmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz neu einbezogenen Hochschullehrer. 15. Zu §§ 22 bis 23 Diese Vorschriften bringen, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, wesentliche Verbesserungen zur Förderung der Unterbringung Wiedergutmachungsberechtigter. Insbesondere ist auf § 22c hinzuweisen, der es einem anderen als dem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ermöglicht, einen Wiedergutmachungsberechtigten bei sich unterzubringen und auf die Pflichtanteile (Dr. Böhm [Frankfurt]) nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG anzurechnen. 16. Zu § 24 Nach Absatz 2 wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1956 neu eröffnet. Im Falle des späteren Zuzugs in das Bundesgebiet und nach West-Berlin endet die Frist ein Jahr nach der Wohnsitznahme. Für Personen, die künftighin durch eine gemäß § 2 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist 1 Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. 17. Zu § 28 Absatz 1 enthält insoweit eine neue Regelung, als der Beginn der Zahlung für die laufenden Versorgungsbezüge einheitlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt und nicht mehr vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Im Falle des späteren Zuzugs richtet sich der Zahlungsbeginn nach diesem Zeitpunkt. 18. Zu § 31a Vergleiche die Erläuterungen zu § 8. 19. Zu § 31b § 31b sieht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen werden, vor, daß ihnen die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet wird. Der Ausschuß legt Wert darauf, festzustellen, daß die Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte für eine andere gleichwertige Laufbahn vorgebildet war, wenn also z. B. ein aus der akademischen Laufbahn verdrängter Privatdozent später als Richter oder Verwaltungsbeamter eingestellt wird. Ein gleiches gilt für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen. 20. Zu § 31c Der Nationalsozialismus hat in großem Umfange Beamtinnen lediglich aus dem Grunde entlassen, weil sie Frauen waren. Hier handelt es sich nicht um eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze, und Beamtinnen, die aus diesem Grunde Schaden erlitten haben, gehören nicht zu dem Personenkreis, denen dieses Gesetz Wiedergutmachungsansprüche gibt. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Schädigungsmaßnahmen, die zu den Verfassungsgrundsätzen der Weimarer Republik im Widerspruch standen und auch gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Der Ausschuß sah sich daher vor die Frage gestellt, ob die von diesen Beamtinnen mit Recht angestrebte Entschädigung in diesem Gesetz oder aber in einem Sondergesetz gewährt werden sollte. Nach eingehender Erörterung dieser Frage war der Ausschuß der Auffassung, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Beschleunigung eine abschließende Regelung in diesem Gesetz vorgesehen werden sollte, hielt es dagegen nicht für richtig, diese Beamtinnen in den Kreis der politisch, religiös und rassisch Verfolgten aufzunehmen und ihnen sämtliche Ansprüche dieses Gesetzes zu gewähren. Aus diesem Grunde wurde die Regelung in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufgenommen und dahingehend beschränkt, daß den betroffenen Frauen nur dann eine Wiedergutmachung gewährt wird, wenn sie inzwischen wiederum, und zwar aus nicht wiedergutmachungsrechtlichen Gründen, in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, und daß sich die Wiedergutmachung auf eine Anrechnung der verlorenen Zeit beschränkt. 21. Zu § 31 d Ebenfalls in die Schlußvorschriften ist die Bestimmung für die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen aufgenommen worden. Grund hierfür ist der Umstand, daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zugleich eine Weisung enthält, und erwartet daher, daß die in Absatz 2 vorgesehene Rechtsverordnung, ohne deren Erlaß das Gesetz nicht angewendet werden könnte, zum frühesten Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. 22. Zu § 31 e Die von der Regierung in ihrer Vorlage vorgeschlagene Regelung über die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen an Geschädigte, die infolge der Schädigung versicherungspflichtig geworden sind, ist auch auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu den Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträgen ausgedehnt worden. Es ist die Auffassung des Ausschusses, daß gewährte Leistungen nur in dem betreffenden Versicherungszweig angerechnet werden können. 23. Zu § 35 In Absatz 2 ist eine Bestimmung angefügt worden, nach welcher einem Geschädigten die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren ist, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder verwendet worden ist. Bonn, den 7. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 499 (Vgl. S. 6337 D, 6340 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I wird § 31 e in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 1192, Art. I Nr. 23 .(§ 33 a) — wiederhergestellt und lautet nunmehr wie folgt: § 31 e (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu . den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind; die im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge werden ihm nicht erstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig entrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zu stellen. (2) Der Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, die 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren, 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erlangt hätten und damit versicherungsfrei geworden wären mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst von dem im Wiedergutmachungsverfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im Bundesgebiet und im Lande Berlin entrichtet worden sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die freiwilligen Beiträge im Verhältnis 10 : 1 erstattet; im Lande Berlin finden die Vorschriften der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 502 (Vgl. S. 6340 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Matzner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I werden in § 31 e Abs. 1 Satz 1 die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung oder zur Krankenversicherung entrichtet worden, ..." ersetzt durch die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, ...". Bonn, den 14. Dezember 1955 Matzner
Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren! Vor Eintritt in die Tagesordnung habe ich eine freudige Pflicht zu erfüllen. Der frühere Reichstagspräsident Paul Löbe feiert heute seinen 80. Geburtstag.

(Beifall im ganzen Hause.)

Der Präsident des Deutschen Bundestages, D. Dr.
Gerstenmaier, nimmt an der Feier, die der Senat
und das Abgeordnetenhaus der Stadt Berlin aus
diesem Anlaß für Präsident Löbe heute veranstalten, teil.

(Bravo! in der Mitte.)

Der Präsident des Bundestages hat dabei folgende Adresse an Präsident Löbe gerichtet, von der ich das Haus bitte Kenntnis zu nehmen:
An seinem 80. Geburtstag kann Paul Löbe auf ein Leben zurückblicken, das nach einem Bibelwort köstlich gewesen ist, weil es Mühe und Arbeit war. Dieser Sohn des deutschen Volkes hat es nicht leicht gehabt. Sein Leben stieg von kargem Boden aus beschwingter Jugend zur Höhe. In seiner Gestalt und in seiner Lebensgeschichte vergegenwärtigt sich uns die Geschichte unseres Volkes in zwei oder drei Generationen. Paul Löbe ist eines neben vielen Beispielen dafür, was Deutschland und die Welt dem schlichten, bodenständigen Kern unseres Volkes zu verdanken haben, ein Beispiel dafür, was auf dem Boden der Kargheit, ja der Armut, an Lauterkeit des Charakters, an Großzügigkeit des Denkens und an Großherzigkeit des Handelns wachsen kann.
Paul Löbe ist ein Symbol des Aufstiegs des deutschen Arbeitertums. Aber Paul Löbe ist darüber hinaus eine Gestalt, in der sich der Freiheitswille der weiland ärmsten Söhne des deutschen Volkes in einer so noblen und so vorbildlichen Weise mit dem Verantwortungsbewußtsein des Staatsmannes verbindet, daß er immer ein Vorbild für uns alle bleiben wird. Paul Löbe und vielen seiner Freunde wird der freiheitliche deutsche Rechtsstaat dafür immer Dank schulden, denn sie haben eine geschichtliche Wandlung im Zeichen der Verantwortung und der Treue zum Vaterland vollzogen.
Paul Löbe hat als vorbildlicher Präsident des Deutschen Reichstages seinen besonderen Beitrag dazu geleistet. Er hat für viele sichtbar gemacht, daß die Entschlossenheit zur Freiheit, der Wille zur Gerechtigkeit und die großherzige Toleranz miteinander verschwistert sind. In dieser Gesinnung und Haltung ist er zum großen Präsidenten des Deutschen Reichstages und zu einer der lautersten Gestalten der Geschichte unseres Volkes in diesem Jahrhundert geworden. In dieser Gesinnung und Haltung hat er uns Spätergeborene im Jahre 1949 von der Eröffnung des Deutschen Bundestages an verknüpft mit der Tradition und der Ordnung des deutschen Parlaments. Auch dafür sind und bleiben wir ihm Dank schuldig.
Im Namen des Deutschen Bundestages verbinde ich mit diesem Dank an den Präsidenten Paul Löbe den Wunsch, daß Gott, der ihn durch Tiefen und auf Höhen geführt hat, ihm noch einen langen und heiteren Lebensabend gewähre und ihn und uns die Wiederherstellung ganz Deutschlands in Einheit, Frieden und Freiheit erleben lasse.

(Lebhafter Beifall im ganzen Hause.)

Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat unter dem 8. Dezember 1955 die Kleine Anfrage 208 der Abgeordneten Schlick, Walz und Genossen betreffend Verbilligte Glückwunschtelegramme nach dem Saargebiet — Drucksache 1894 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1952 vervielfältigt.


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949).
Zur Begründung des Gesetzentwurfs hat Herr Staatssekretär Hartmann das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung legt dem Hohen Hause heute den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vor. Die vorangegangenen beiden Gesetze zur Änderung des Entschädigungsgesetzes waren rein formeller Art; sie hatten lediglich die Verlängerung der Fristen zum Gegenstand. Durch den nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf soll das Bundesentschädigungsgesetz auch materiell geändert werden. Es handelt sich also nicht um eine Novelle im üblichen Sinne des Wortes; vielmehr erfährt das Gesetz unter Aufrechterhaltung seiner Grundstruktur eine durchgreifende materielle Änderung und auch eine Neugestaltung in bezug auf System, Redaktion und Stilisierung. Mit der Vorlage des Gesetzentwurfs verwirklicht die Bundesregierung ihren schon vor langer Zeit gefaßten Entschluß, das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Bundesentschädigungsgesetz, das nach dem Erlaß aller Rechtsverordnungen jetzt in voller Durchführung begriffen ist, materiell noch weiter auszugestalten, systematisch zu verbessern und verfahrensrechtlich zu vereinfachen. Der Gesetzentwurf fußt dabei auf den in den letzten Jahren in Verwaltung und Rechtsprechung gewonnenen Erfahrungen und versucht auch, den vielfachen Wünschen der Verfolgten und Geschädigten aus dem Inland und dem Ausland so weit entgegenzukommen, wie das sachlich gerechtfertigt und finanziell tragbar erschien. Die Bundesregierung entspricht mit der Vorlage des Gesetzentwurfs auch den Erwartungen, welche die parlamentarischen Körperschaften schon bei der Verabschiedung des jetzt geltenden Bundesentschädigungsgesetzes zum Ausdruck gebracht haben, das sie nur als einen ersten Schritt auf dem Wege zur bundesgesetzlichen Regelung der Entschädigung gelten lassen wollten.
    Die Bundesregierung legt Wert darauf, vor dem Hohen Hause festzustellen, daß der vorliegende Gesetzentwurf nicht auf die Weise zustande gekommen ist, in der sonst der Regierungsentwurf eines Gesetzes entsteht. Der Entwurf stellt vielmehr das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit dar, die ein zur Vorbereitung der Novelle errichteter Arbeitskreis geleistet hat. Mit der Errichtung dieses Arbeitskreises ist der Versuch unternommen worden, schon in dem Stadium der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs die Ansichten aller an der Gesetzgebung Beteiligten kennenzulernen und zu berücksichtigen. In dem Arbeitskreis sind daher nicht nur die beteiligten Bundesressorts, sondern auch sämtliche Fraktionen des Bundestages sowie der Sonderausschuß für Wiedergutmachungsfragen des Bundesrates vertreten gewesen. Dieses neuartige Arbeitsverfahren sollte insbesondere dazu
    beitragen, den parlamentarischen Weg, den der
    Gesetzentwurf zu nehmen hat, zu ebnen und dadurch die Beratungen, insbesondere in den Ausschössen der beiden Hohen Häuser, zu beschleunigen und abzukürzen.
    Der Arbeitskreis hat am 8. November 1954 seine sachlichen Arbeiten begonnen. Im ganzen hat er 18 stets mehrere Tage dauernde Tagungen abgehalten. Die abschließende Sitzung fand am 27. September 1955 statt. In. dieser Sitzung wurde von den Mitgliedern des Arbeitskreises der Entwurf gutgeheißen. Die Bundesregierung hat diesen von dem Arbeitskreis ausgearbeiteten Gesetzentwurf, abgesehen von einigen geringfügigen Abweichungen, welche seine Grundzüge nicht berühren, unverändert als Regierungsvorlage übernommen.
    Es ist mir ein besonderes Bedürfnis, in dieser Stunde vor dem Hohen Hause auszusprechen, daß sich die Arbeit im Arbeitskreis in einer Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses vollzogen hat. Dabei hat sich gezeigt, daß in bezug auf die Pflicht zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts keinerlei grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten bestanden haben. Nur so war es möglich, daß sich der in unserer Gesetzgebungsarbeit neuartige Gedanke eines Zusammenwirkens aller an der Gesetzgebung beteiligten Stellen in einem solchen Arbeitskreis fruchtbar verwirklichen konnte. Namens der Bundesregierung darf dafür allen an der Arbeit des Arbeitskreises beteiligt gewesenen Personen, vor allem aber den Herren Vertretern der Fraktionen dieses Hohen Hauses, der herzlichste Dank ausgesprochen werden.
    Mit der Errichtung des Arbeitskreises war vor allem die Absicht verbunden gewesen, die Beratungen des Gesetzentwurfs im Bundestag und im Bundesrat nach Möglichkeit abzukürzen und dadurch die Verabschiedung zu beschleunigen. Nun hat allerdings der Bundesrat zahlreichen Änderungsvorschlägen zugestimmt. Dem Bundesrat haben, wenn ich es recht gezählt habe, trotz der langen Beratung im Arbeitskreis 79 Änderungsanträge vorgelegen; davon hat er 66 angenommen. Alle diese Anträge mußten nun nach der Plenarsitzung des Bundesrates zunächst von den Bundesressorts und dann von der Bundesregierung im einzelnen erörtert und geprüft werden. Das hat dazu geführt, daß die Einbringung des Gesetzes vor dem Hohen Hause erst am heutigen Tage möglich gewesen ist. Gleichwohl darf ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß der in der Regierungsvorlage vorgesehene Termin des Inkrafttretens eingehalten werden kann, nämlich der 1. April 1956. Ein späteres Inkrafttreten der Novelle würde die berechtigten Hoffnungen weitester Kreise der Verfolgten enttäuschen.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Die Pflicht der Bundesrepublik zur Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts bedarf keiner Begründung. Die Anerkennung dieser Pflicht hat ihren bezeichnendsten Ausdruck gefunden in den beiden Erklärungen, die der Herr Bundeskanzler am 27. September 1951 und am 4. März 1953 vor diesem Hohen Hause abgegeben hat. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, daß, soweit überhaupt durch unsere Kraft etwas zur Beseitigung der Folgen des nationalsozialistischen Unrechts geschehen könne, das deutsche Volk die ernste und heilige Pflicht zu helfen habe, auch wenn dabei schwere Opfer von uns verlangt würden.
    Von dieser Grundauffassung hat sich auch die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen zur Gesetz-


    (Staatssekretär Hartmann)

    gebung auf dem Gesamtgebiet der Wiedergutmachung immer leiten lassen. Sie ist sich dabei allerdings bewußt, daß eine wirkliche Wiedergutmachung des den Verfolgten angetanen Unrechts alle menschlichen Kräfte und Möglichkeiten übersteigen würde. Es kann sich daher hier nur darum handeln, bei bestimmten Schadenstatbeständen eine Entschädigung für die materiell meßbaren Schäden vorzusehen. Aber auch in diesem Rahmen kann eine volle Schadloshaltung nicht erfolgen. Sie würde weit über das hinausgehen, was mit den finanziellen Kräften der Bundesrepublik jetzt und in der Zukunft geleistet werden könnte. Die Bundesregierung glaubt mit den materiellen Verbesserungen des heute vorgelegten Gesetzentwurfs die finanziellen Möglichkeiten für jetzt und die Zukunft voll ausgeschöpft zu haben.
    Der Gesetzentwurf bringt zunächst eine erhebliche Ausdehnung des Kreises der voll Entschädigungsberechtigten. In diesen Kreis sind nunmehr alle Verfolgten einbezogen, die vor dem 31. März 1951 ausgewandert sind und ihren letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt haben, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben. Die Emigranten aus der heute sowjetisch besetzten Zone haben nach dem geltenden Gesetz überhaupt keinen Anspruch auf Entschädigung, während den Emigranten aus den Vertreibungsgebieten nach dem geltenden Gesetz im allgemeinen nur ein nach Art und Umfang beschränkter Entschädigungsanspruch zustand. Die nach der Regierungsvorlage vorgesehene Erweiterung des Kreises der voll anspruchsberechtigten Personen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Konsequenz des Gedankens, wie er in dem in die Novelle unverändert übernommenen § 111 des bisherigen Gesetzes bereits zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift war eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten geblieben. Mag es bei Erlaß des Gesetzes im Jahre 1953 noch vertretbar gewesen sein, Verfolgte, die keine räumliche Beziehung zum Geltungsbereich des Gesetzes und nur eine solche zu anderen deutschen Gebieten innerhalb des Reichsgebietes gehabt haben, von der Entschädigung auszuschließen oder auf einen beschränkten Entschädigungsanspruch zu verweisen, so erschien das hinsichtlich der Emigranten aus Mittel- und Ostdeutschland auf die Dauer deshalb nicht haltbar, weil es sich um die räumliche Beziehung zu einem Staatsgebiet handelt, das die Bundesrepublik nach ihrer politischen Konzeption staatsrechtlich und völkerrechtlich zu repräsentieren beansprucht. Diese erhebliche Erweiterung des Kreises der voll Anspruchsberechtigten darf als das materiell-rechtliche Kernstück der Novelle bezeichnet werden.
    Der Gesetzentwurf bringt ferner eine bedeutende Erhöhung der Entschädigungsleistungen, insbesondere der Höchstbeträge für Kapitalleistungen. Das Rentenrecht, das schon nach geltendem Recht neben dem Schadensprinzip dem Versorgungsgedanken weiten Raum ließ, hat insbesondere hinsichtlich des Schadens im beruflichen Fortkommen in dem vorgelegten Gesetzentwurf eine weitere Ausgestaltung erfahren. Nach der Regierungsvorlage soll der Anspruch auf Entschädigung nunmehr grundsätzlich frei vererblich sein, gleichviel, ob die Entschädigung schon rechtskräftig festgesetzt ist oder nicht. Beschränkungen der Vererblichkeit des Anspruchs vor der Festsetzung sind nur insoweit vorgesehen, als dies im Hinblick auf den Charakter des jeweiligen Anspruchs angemessen erschien.
    Neu ist auch die Einfügung eines besonderen Kapitels über die Regelung der Versorgungsschäden, d. h. der Schäden, die dadurch entstanden sind, daß ein Verfolgter infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in seiner Alters- und Invalidenversorgung geschädigt worden ist.
    In der Regierungsvorlage ist ferner Bedacht darauf genommen, die Ausführung des Gesetzes durch Einführung von Pauschalabgeltung und durch Verbesserung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen und dadurch das Entschädigungsverfahren zu beschleunigen.
    Der Gesetzentwurf hält fest an dem Grundsatz, daß das Gesetz von den Ländern durchzuführen ist. Bei Aufstellung des Entwurfs des geltenden Gesetzes war erwogen worden, ob es sich nicht empfehlen würde, die Durchführung dieses Gesetzes einer neu zu errichtenden Bundesoberbehörde zu übertragen. Auch bei der Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs ist diese Überlegung wieder angestellt worden. Sie konnte indessen zu keinem anderen Ergebnis führen als zu dem, daß auch weiterhin von der Errichtung einer solchen Bundesoberbehörde abzusehen sei, die Durchführung vielmehr ausschließlich den Ländern überlassen bleiben solle. Nachdem das Gesetz seit mehr als zwei Jahren in Kraft ist und die zuständigen Landesbehörden vielfache Erfahrungen in der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes gesammelt haben, besteht auch kein Anlaß, die im allgemeinen bewährte, jedenfalls aber eingespielte Organisation zu ändern.
    Auch die in der Öffentlichkeit neuerdings diskutierte Frage, ob die Bundesregierung nicht einen Bundesbeauftragten für die Wiedergutmachung berufen sollte, um auf diese Weise eine dem Wesen der Wiedergutmachung entsprechende Praxis der Entschädigungsorgane in den Ländern sicherzustellen, ist von der Bundesregierung geprüft worden. Auch diese Frage mußte verneint werden, wobei insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken ausschlaggebend waren.
    Ich habe geglaubt, auf diese wesentlichsten Grundgedanken des Gesetzentwurfs besonders eingehen zu sollen, um auch anzudeuten, welche Bedeutung dem Entwurf zukommt und welchen Fortschritt auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts er darstellt.
    Was auf dem Gebiet der Wiedergutmachung finanziell bisher geleistet worden und noch zu leisten ist, ist in der Begründung eingehend dargelegt. Ich darf darauf verweisen, möchte jedoch nicht verfehlen, dem Hohen Hause die Zahlen noch einmal darzulegen. Vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Gesetzes sind von den Ländern rund 750 Millionen DM an Entschädigungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gezahlt worden. Die Kosten der Durchführung des Gesetzes in der geltenden Fassung waren bisher auf rund 4 Milliarden DM geschätzt. Sie werden nach neueren Schätzungen wohl 4,5 Milliarden DM er-. reichen. Der Mehraufwand für die heute vorgelegte Novelle wird 2 Milliarden DM kaum unterschreiten, wahrscheinlich sogar den Betrag von 2,3 Milliarden DM erreichen. Zur Durchführung des Gesetzes nach Verabschiedung der Novelle werden


    (Staatssekretär Hartmann)

    also 6,5 bis 7 Milliarden DM aufzubringen sein. Davon wird bis zum 31. März 1956 wahrscheinlich 1 Milliarde DM gezahlt sein, so daß für die Zeit bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1962, bis zu dem das Gesetz — abgesehen von der Weiterzahlung der Renten — durchgeführt sein soll, noch 5,5 bis 6 Milliarden DM aufzubringen sein werden. Die Leistungen auf Grund von wiedergutmachungsrechtlichen Nebengesetzen werden im Laufe der Zeit mindestens 1 Milliarde DM betragen.
    Zur individuellen Wiedergutmachung gehört ferner auch das große Gebiet der Rückerstattung. Nachdem die Rückerstattung in Natur im wesentlichen abgeschlossen ist, sind nunmehr noch die Geldansprüche zu regeln, die an die Stelle der Ansprüche auf Naturalrestitution getreten sind und sich gegen das Deutsche Reich oder gleich zu behandelnde Rechtsträger richten, wenn diese den Vermögensgegenstand entzogen haben. Der Gesetzentwurf wird nach Jahresbeginn 1956 dem Bundeskabinett vorgelegt werden; zur Zeit wird die Begründung im Bundesfinanzministerium fertiggestellt. Der zur Befriedigung dieser Ansprüche vom Bund aufzubringende Betrag steht fest. Er beläuft sich auf 1,5 Milliarden DM.
    Schließlich kann von dem Gesamtaufwand für die Wiedergutmachung nur gesprochen werden, wenn auch noch die Zahlungen berücksichtigt werden, die von der Bundesrepublik auf Grund des mit dem Staate Israel geschlossenen Abkommens zu leisten sind, Zahlungen, die auch in dem Willen zur Wiedergutmachung ihren Grund haben. Sie betragen insgesamt 3,5 Milliarden DM. Mithin erreicht der Gesamtaufwand für die Wiedergutmachung eine Höhe von 13,75 Milliarden DM, d. h. beinahe 14 Milliarden DM.
    Wie schon erwähnt, hat der Bundesrat im ersten Durchgang zu der Regierungsvorlage zahlreiche Änderungsvorschläge gemacht. Die Bundesregierung ist bereit, mehreren dieser Vorschläge, besonders auch solchen verfahrensrechtlicher Art, zuzustimmen. Dagegen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ein Zurückgehen auf die geltende Fassung des Gesetzes in dem vom Bundesrat gewünschten Umfang dem Sinn und Zweck der Novelle zuwiderlaufen würde. Dies gilt insbesondere für die von mir bereits als das Kernstück der Novelle bezeichnete Erweiterung des Kreises der voll anspruchsberechtigten Personen durch Einbeziehung der aus Mittel- und Ostdeutschland ausgewanderten Verfolgten.
    Auch dem vom Bundesrat hinsichtlich der Verteilung der Lasten auf Bund und Länder gemachten Vorschlag vermag die Bundesregierung nicht zu folgen. Der Bundesminister der Finanzen hat es sich frühzeitig angelegen sein lassen, mit den Finanzministern und Finanzsenatoren der Länder über diese Frage eine Einigung herbeizuführen. In der Plenarsitzung des Bundesrates neulich ist bestritten worden, daß eine solche Einigung erfolgt sei; es sei keine Einigung mit dem Finanzausschuß des Bundesrats zustande gekommen. Ich möchte demgegenüber hier betonen, daß ich überhaupt nicht behauptet hatte, es sei eine Einigung mit dem Finanzausschuß des Bundesrates zustande gekommen, sondern ich hatte gesagt: eine Einigung mit den Finanzministern und -senatoren. Ich möchte das ausdrücklich aufrechterhalten. Die Angelegenheit ist von Herrn Minister Schäffer zweimal mit den Finanzministern und Finanzsenatoren in diesem Sinne beraten worden.

    (Sehr richtig! bei der SPD.) Auf Grund dieser Beratung konnte der Bundesfinanzminister davon ausgehen, daß über die Verteilung der Lasten je zur Hälfte auf den Bund und die Gesamtheit der Länder ein Einvernehmen erzielt worden sei. Eine solche Lastenverteilung folgt zwingend daraus, daß die Aufbringung der Lasten für die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung eine gesamtstaatliche, von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllende Aufgabe darstellt. Aus dem Wesen dieser Solidarverantwortung ergibt sich die Notwendigkeit, die finanziellen Lasten der Wiedergutmachung gleichmäßig auf die Einzelträger des Gesamtstaates zu verteilen. Dem entspricht der Regierungsentwurf. Der Vorschlag des Bundesrates weicht sowohl im Grundsatz wie im Ergebnis hiervon ab. Die Bundesregierung hat hierzu in ihrer Stellungnahme eingehende Ausführungen gemacht, auf die ich mich beziehen darf.

    Von allgemeiner politischer Bedeutung scheint der Vorschlag des Bundesrates zu sein, Berlin aus dem allgemeinen Lastenausgleichssystem dieses Gesetzes auszuklammern und auf Bundeszuschüsse zu verweisen. Dieser Vorschlag ist für die Bundesregierung schon deshalb nicht annehmbar, weil er eine betonte Abkehr von der allgemeinen gesamtpolitischen Zielsetzung bedeutet, Berlin als gleichberechtigtes Glied der Bundesrepublik zu behandeln und es demgemäß an allen Regelungen mit gleichen Rechten und Pflichten teilnehmen zu lassen wie die übrigen Länder des Bundesgebiets. Von dieser Generallinie kann sich der Bundesrat auch nicht mit der Begründung entfernen, daß ihre Einhaltung mit gewissen finanziellen Opfern für die übrigen Länder verbunden sei. Die Bundesregierung möchte die Hoffnung nicht aufgeben, daß es während der Behandlung des Gesetzentwurfs durch den zuständigen Ausschuß des Hohen Hauses gelingen möge, in weiteren Beratungen mit den Herren Finanzministern und -senatoren der Länder über die Verteilung der Entschädigungslasten eine Einigung zu erzielen, damit nach Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Bundestag eine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat und damit eine Verzögerung des Inkrafttretens des Gesetzes vermieden wird.
    Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß auch dieser Gesetzentwurf unerachtet der vielen materiellen Verbesserungen, die er bringt, noch der Kritik ausgesetzt sein wird. Denn es liegt nicht im Bereich des finanziell Möglichen, alle Erwartungen der Verfolgten in vollem Umfang zu erfüllen. Immerhin haben wir bereits mit Genugtuung erfahren, daß von verschiedenen Verbänden der Verfolgten im Inland und im Ausland die Arbeit des Arbeitskreises mit Worten des Lobes und Dankes anerkannt und der Gesetzentwurf als ein erheblicher Fortschritt begrüßt worden ist. Auch die Bundesregierung glaubt durch diesen Gesetzentwurf nunmehr im wesentlichen den Wünschen Rechnung getragen zu haben, deren Erfüllung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten von Bund und Ländern liegt. Sie ist deshalb der Meinung, daß mit dem Erlaß dieses Gesetzes nunmehr die abschließende bundesgesetzliche Regelung des Rechtes der Entschädigung getroffen sein wird. Sie ist mit diesem Gesetzentwurf bis an die Grenze des für Bund und Länder finanziell noch Tragbaren gegangen. Das ist offenbar auch die Ansicht des Arbeitskreises gewesen. In seiner letzten Sitzung hatte der Arbeitskreis nach Abschluß seiner Arbeiten zum Ausdruck gebracht, daß der von ihm


    (Staatssekretär Hartmann)

    erarbeitete Gesetzentwurf, den die Bundesregierung nunmehr als Regierungsvorlage einbringt, in sich vollkommen ausgewogen sei und jedenfalls in seinen Grundzügen bei den parlamentarischen Beratungen unangetastet bleiben müsse, wenn er nicht als Ganzes in Frage gestellt sein solle.

    (Beifall auf allen Seiten des Hauses.)