Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie, daß ich in der mündlichen Berichterstattung über die Tätigkeit des Petitionsausschusses fortfahre. Ich habe heute vormittag zum Abschluß gesagt, daß ich auf Grund der Beratungen im Ausschuß einige Ausführungen darüber machen möchte, was uns und mir bei der Durchsicht der Vielzahl von Petitionen ganz besonders aufgefallen ist.
Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 6154.
Wie bereits angedeutet und auch in der letzten Berichterstattung durch Herrn Kollegen Dr. Stammberger erwähnt worden ist, werden die Antworten oberster Bundesbehörden an den Ausschuß dadurch behindert, daß einzelne Länder ihre Auskunftspflicht oder -aufgabe über die Ausführung der ihrer Durchführung übertragenen Bundesgesetze verschieden eng bzw. verschieden weit auslegen. Ein Beispiel: In drei Petitionsfällen lehnte es das Bayerische Staatsministerium des Innern im Hinblick auf Art. 83 und 84 des Grundgesetzes aus, wie es hieß, verfassungsrechtlichen Gründen — unter Hinweis auf den Eingaben- und Beschwerdeausschuß des Bayerischen Landtags! — ab, Auskünfte zu erteilen, weil eine derartige Behandlung — so hieß es — durch Bundesorgane einen Eingriff in die Staatshoheit der Länder bedeute. Die Aufforderung der Bundesorgane, bei der Erlangung von Informationen Hilfe zu leisten, bedeutete also einen Eingriff in die Staatshoheit der Länder! Meine Damen und Herren, wir glauben, daß hier der dringende Wunsch entsteht, endlich einmal verfassungsgerichtlich das Problem der Auskunftspflicht zwischen Bund und Ländern zu klären.
Derartige oftmals auch noch unterschiedliche Auslegungen der Auskunftpflicht seitens der Länder führen etwa auch dazu, daß z. B. die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte den Ausschuß des öfteren weniger befriedigten als zum Beispiel die des Bundesfinanzministeriums oder des Bundesarbeitsministeriums. Dennoch ist der Ausschuß der Ansicht, daß der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte bemüht bleiben sollte, den genauen Sachverhalt der Petitionen, die ihm zur Berichterstattung zugehen, auch bei den nachgeordneten Stellen und Behörden der Länder aufzuklären. Wenn der Bundesminister für Arbeit und der Bundesminister der Finanzen nahezu stets in der Lage sind, tatsächliche Verhältnisse auf Länderebene zu klären und somit brauchbare Stellungnahmen vorzulegen, dann sollte das auch dem Bundesvertriebenenminister mittels energischerer Vorstellungen möglich sein. Hier sollte dem Bundesvertriebenenministerium das Bundesausgleichsamt nacheifernswertes Vorbild sein, das sich auch sonst durch eine echte Initiative, Hilfeleistung und, wenn ich so sagen darf, Anwendung gesunden Menschenverstandes sowie durch Aufzeigung gangbarer Wege der Hilfeleistung rühmenswert auszeichnet.
Wie ungeschickt und unbeholfen manchmal in bezug auf die Rekonstruktion tatsächlicher Verhältnisse bei der Exekutive gearbeitet wird, mögen Sie der Tatsache entnehmen, daß anläßlich der Behandlung eines BVG-Witwenrentenfalles — es handelte sich um die Witwe eines kriegsblinden Sudetendeutschen, eines langjährigen Tabaktrafikanten in Warnsdorf in Böhmen — die zuständige bundesministerielle Stelle erst gleichsam mit der Nase auf die Existenz einer sudetendeutschen Landsmannschaft, ihrer Bundesleitung in München und ihrer ortszuständigen Heimatauskunftstelle gestoßen werden mußte.
Wie lässig manchmal gearbeitet wird, können Sie an Hand eines Falles ersehen, wo erst auf Grund einer angeforderten Stellungnahme einem Versorgungsamt die Erleuchtung kam, daß zwar dem Beschwerdeführer eine Elternrente nach dem BVG § 50 Abs. 2 für seine zwei vermißten Söhne nicht gewährt werden könne, aber doch eigentlich seiner Ehefrau hätte schon längere Zeit gewährt werden
können, die nun ab sofort Nachzahlung und laufende Elternrente erhalten kann.
Ein in einer anderen Hinsicht erwähnenswerter Fall. Ein heimatverjagter Landwirt aus Ostpreußen hatte um einen Kredit zur Errichtung einer Hühnerfarm und eines Gartenbaubetriebes nachgesucht. Er hatte durch die Vermittlung eines Gütermaklers ein landwirtschaftliches Anwesen in der Größe von 1 ha gepachtet. Dabei war ein jährlicher Pachtzins von 1320 DM vereinbart worden, so daß monatlich 110 DM vom Pächter aufzubringen gewesen wären. Auf Grund dieses vereinbarten Pachtzinses war es zur Eröffnung eines Flüchtlings-Siedlungsverfahrens darum nicht gekommen, weil die Treuhandstelle der Flüchtlingssiedlung in dem beabsichtigten Vorhaben keine geeignete Existenzgrundlage erblickte. Der Ausschuß hatte sich nun weniger über die ablehnende Einstellung der Treuhandstelle gewundert, als vielmehr darüber, daß die Verpächterin einen solchen wucherischen Pachtzins überhaupt verlangen konnte. Die Mitglieder des Ausschusses meinten, daß sich hier der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angesprochen fühlen sollte, um solchen Auswüchsen, die offenkundig nur darauf abgestellt sind, die Not der Heimatvertriebenen auszunutzen, aufs energischste entgegenzutreten.
In anderem Zusammenhang ist es dem Ausschuß aufgefallen, daß bei der Gewährung von Aufbaudarlehen nach dem LAG von den Ausgleichsämtern bei der Prüfung der Sicherheitsfrage ein überstrenger Maßstab angelegt wird. Wenn beispielsweise einem Heimatvertriebenen zur Errichtung einer orthopädischen Werkstätte nur deshalb bloß 3500 DM Aufbaudarlehen gewährt werden, weil er für einen höheren Betrag keine Sicherheit leisten kann, so ist das eine reine Fehlspekulation. Mit der Gewährung eines derart niedrigen Darlehens wird höchstens eine latente Existenzgefährdung begründet. Die Ausgleichsämter sollten unseres Erachtens von einer derart knauserig-engstirnigen Einstellung abgehen und als Durchschnitts- betrag ein Vielfaches für eine Darlehensgewährung gegenüber früher ansetzen, wenn gegenwärtig eine Existenzgründung tatsächlich sinnvoll, d. h. immer halbwegs krisenfest sein soll.
In diesem Zusammenhang sei auch auf Fälle verwiesen, bei denen mit den Begriffen von Kausalzusammenhang von Vertreibung und gegenwärtiger Existenzlage, von kriegsbedingter Verschlimmerung eines Leidens und — wie es so schön oder besser unschön heißt — „anlage-", ja, seit neuestem auch „schicksalsbedingten" Umständen in einer Art operiert wird, die im Zweifels-. oder Wahrscheinlichkeitsfalle zumeist nicht zugunsten der menschlichen Anteilnahme und Hilfeleistung, sondern zugunsten einer formalistisch-fiskalischen und einer sich dem geringsten Widerstand anpassenden Weise zu entscheiden beliebt. Verweisung des Kriegsopfers auf die öffentliche Fürsorge oder auf langwierige, kostspielige Rechtsmittelverfahren pflegt dann der Weisheit letzter Schluß zu sein.
Es gäbe eine Fülle von aus Petitionen aufleuchtenden Problemen, die einer eingehenden Unterstreichung wert wären. Ich denke z. B. an die Nöte der Jugoslawiendeutschen bezüglich ihres Staatsangehörigkeits-Status, der Familienzusammenführung, ja sogar der Erlaubnis zum Besuch ihrer in der Bundesrepublik wohnhaften Verwandten, zumeist von Österreich aus. Ich denke hier an das Problem der sogenannten „Möbelkinder" im Felde der LAG-Hausratshilfe, der Umsatzsteuerleistung durch freiberuflich, aber im Behördenauftrag Tätige, der Angestelltenversicherungsbeitragsleistung durch ehemals bei der NSDAP hauptamtlich tätige Angestellte; da sind weiterhin der als Strafe empfundene Entfall der Unterhaltshilfe für eine Witwe und Mutter z. B., deren Sohn auf Grund einer infolge seiner Intelligenz und seines Fleißes erwirkten Sondergenehmigung vorzeitig seine Gesellenprüfung abgelegt hatte, ferner immer noch merkbare Unzulänglichkeiten im Bereich der Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge — nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 —, alles Fälle, die den Ausschuß besonders beschäftigten und — sofern nicht bereits geregelt — unser aller Willen zur Änderung und Verbesserung anregen sollten.
Oder hören Sie einmal folgenden Fall, der sich vor einigen Tagen ereignete und auch ein grundsätzliches Problem aufreißt. Ein schadhafter Rundfunkempfänger — Kondensatorschaden —, dessen Fehler sich im Betrieb nicht bemerkbar machte, setzte die Außenantenne unter Strom. Als eines Tages bei Bauarbeiten diese Antenne beschädigt wurde und herabfiel, führte sie zum Tode eines jungen Baumeisters, welcher eine kaum versorgte Familie hinterläßt. Ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers liegt nicht vor, da sich der Fehler im Apparat nicht bemerkbar machte. Auch der Rundfunk lehnt nach der geltenden Rechtslage eine Haftung ab. Es besteht eine Vermutung dahin, daß solche Schäden öfters unbemerkt auftreten und dann im Einzelfall durchaus zu solch tragischen Unglücksfällen führen können wie dem eben beschriebenen. Es müßte also geprüft werden, wie einem solchen Zustand für die Zukunft abgeholfen werden kann, wobei vielleicht die Frage auftauchen könnte, ob man an eine obligatorische Kollektivversicherung gegen derartige Fälle denken sollte.
Manchmal spielen allerdings Schicksal und Rechtsstandpunkte ein noch teuflisch-grausameres Spiel, so daß guter Rat und heilsame Tat sehr teuer werden. Ein Beispiel hierfür gibt der auch durch die Presse aufgegriffene Fall der Frau Martha Klever, wohnhaft in Joditz bei Hof in Bayern. Hören Sie bitte: Die Petentin heiratete 1920 den Tischler Josef Klever. Beim Zusammenbruch im Jahre 1945 mußten die Petentin und ihre Kinder flüchten. Sie kamen nach Joditz bei Hof. Der Ehemann der Petentin, der zurückgeblieben war, ließ nichts mehr von sich hören. Erst nachdem nach mehreren Monaten der Suchdienst ihn aufgefunden hatte, schrieb er einen Brief an seine Tochter, durch welchen er der Petentin mitteilte, daß er wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten in die sowjetisch besetzte Zone zu gehen beabsichtige. Dann vergingen drei Jahre, ohne daß der Mann etwas von sich hören ließ. 1950 erhielt die Petentin durch einen Polizeibeamten die Mitteilung, der Mann habe sich in Köln das Leben genommen. Die Petentin fuhr dann nach Köln, wo sie erfuhr, daß Klever sie gerichtlich hatte für tot erklären lassen, indem er angegeben hatte, die Petentin sei bei einem Fliegerangriff ums Leben gekommen. Klever selbst hatte sodann eine Witfrau geheiratet, von der er sich nach kurzer Zeit wieder hatte scheiden lassen. Die Petentin stellte daraufhin bei der Bayerischen LVA Antrag auf Gewährung einer Witwenrente, die in Höhe von 25 DM bewilligt wurde. 1953 stellte jedoch die LVA fest, daß durch die Wiederverheiratung Klevers die erste Ehe aufgelöst worden und nur die zweite
Ehe rechtsgültig sei. Die Petentin mußte die Witwenrente zurückzahlen. Die Petentin betrieb sodann die Nichtigkeitserklärung der Ehe. Zu diesem Begehren stellte Anfang 1955 der Oberstaatsanwalt Köln folgendes fest — ich zitiere —:
Ihrem Antrag auf Erhebung der Nichtigkeitsklage bezüglich der am 27. Oktober 1947 geschlossenen Ehe des Josef Klever mit der Anna Klever, geborene Over, verwitwete König, vermag icht nicht stattzugeben. Diese Ehe ist nach § 38 Abs. 1 des Ehegesetzes nicht nichtig gewesen, da Sie als die erste Ehefrau des Josef Klever durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 28. Juli 1947, Aktenzeichen . . . der am 23. 9. 1947 rechtskräftig geworden war, für tot erklärt worden waren und Frau Anna Klever bei der Eheschließung nicht wußte, daß Sie noch leben. Nach § 38 Abs. 2 des Ehegesetzes wurde Ihre Ehe mit Josef Klever durch die zweite Eheschließung bei dieser Sachlage aufgelöst. An der gesetzlich bestimmten auflösenden Wirkung der zweiten Eheschließung hat sich weder durch die spätere Scheidung dieser zweiten Ehe noch durch die spätere Aufhebung des vorerwähnten Todeserklärungsbeschlusses etwas geändert. Ich verkenne nicht, daß diese vom Gesetzgeber bestimmte Regelung für Sie einen Härtefall bedeutet. Es ist mir jedoch nicht möglich, entgegen der gesetzlichen Regelung eine Nichtigkeitsklage zu erheben, die das Gericht doch abweisen müßte. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich unter Darstellung der besonderen Härte, die die gesetzliche Regelung für Sie mit sich bringt, an die zuständigen Versicherungsinstanzen zu wenden, damit diese prüfen können, ob Ihnen nicht doch geholfen werden kann.
Gewiß ist der Rechtsstandpunkt des Oberstaatsanwalts Köln nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen kaum zu beanstanden, — aber! Und dieses Aber ist es, um dessentwillen wir uns wohl in Zukunft einige Gedanken machen sollten!
Doch nun noch einige positiv erledigte Fälle allgemeinen Interesses, zu denen übrigens da und dort auch herzliche Dankschreiben von Petenten vorliegen.
Zu einem erfreulichen Ergebnis führte u. a. eine Petition der Pauline Marton aus Hamburg-Harburg. Ihr Ehemann war 1942 auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von einem Wehrmacht-Pkw angefahren und dabei getötet worden. Die Wehrkreisverwaltung hatte die Schuld anerkannt und eine Monatsrente von 127 Mark gezahlt. Die Zahlung der Rente wurde jedoch vom Oberfinanzpräsidenten eingestellt, nachdem der verstorbene Ehemann im Juli 1947 das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätte. Durch Verhandlungen des Petitionsausschusses mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister der Finanzen wurde der Standpunkt vertreten, daß gemäß § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht das 65. Lebensjahr, sondern die mutmaßliche Lebensdauer des Verunglückten für die Gewährung der Rente maßgebend sei. Der Petentin wurde daraufhin eine Nachzahlung geleistet. Darüber hinaus wurde die mutmaßliche Lebensdauer des tödlich Verunglückten unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände auf den Zeitpunkt der Vollendung des 80. Lebensjahres festgesetzt, so daß die Petentin noch eine Rente bis zum 31. Juli 1962 erhalten kann.
Bei einem andern Fall hatte ein 80jähriger Petent einen Sparerschaden von 8180 RM erlitten. Da der Petent ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 4600 DM besitzt, war das Ausgleichsamt davon ausgegangen, daß ein Verlust der Existenzgrundlage nicht angenommen werden könne, da hierfür ein Schaden von mehr als 10 000 RM erforderlich ist. Der Petent hatte hierauf eine Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten, die im März 1954 wegen Erreichung des Grundbetrages eingestellt wurde. Durch das Eingreifen des Petitionsausschusses hat eine Überprüfung ergeben, daß bei dem Petenten mit Rücksicht auf sein hohes Alter auch bei dem unter 10 000 RM liegenden Sparerschaden der Verlust der Existenzgrundlage angenommen werden konnte. Das zuständige Ausgleichsamt wurde daher erfreulicherweise vom Bundesausgleichsamt angewiesen, dem Petenten eine Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu gewähren und die Zahlung von der Einstellung im März 1954 an wieder aufzunehmen.
Das sind nur einige ganz wenige unter den vielen zu einem erfreulichen Abschluß gebrachten Petitionen.
Bei der Behandlung von Petitionen hat sich bezüglich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes erneut und mehrfach darin eine Härte gezeigt, daß nach § 5 des Gesetzes der Anspruch auf Entschädigung nur dann vererblich ist, wenn der Berechtigte nach dem 3. Februar 1954 verstorben ist. Hierüber ist wiederum eine große Zahl von Beschwerden eingegangen. Inzwischen liegt bekanntlich dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen unter der Drucksache 1771 ein Antrag vor, durch den dieser leidige Stichtag auf den 31. Dezember 1946 vorverlegt werden soll. Mit Rücksicht auf die Vielzahl der Petitionen, die sich gegen die alte Fassung wenden, wäre der Petitionsausschuß sehr daran interessiert, wenn der Antrag Drucksache 1771 bald vom Plenum verabschiedet werden könnte.
Bei der Behandlung von Petitionen auf dem Gebiet der Reichsversicherungsordnung fiel besonders auf, daß das praktische Ergebnis der §§ 898 und 899 RVO sozial unbefriedigend ist. Nach diesen Bestimmungen besteht den Versicherten und deren Hinterbliebenen gegenüber nur dann eine Verpflichtung zum Ersatz des durch Arbeitsunfall verursachten Schadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das fahrlässige Herbeiführen eines Unfalls begründet eine Ersatzpflicht, die über die Leistungen der Berufsgenossenschaft hinausgeht, nicht. Der Ausschuß glaubte, daß dieses Problem in dem zuständigen Sozialpolitischen Ausschuß eingehend besprochen werden sollte.
Der Petitionsausschuß hat mich ferner beauftragt, mit Nachdruck auf die Mißstände hinzuweisen, die im Zusammenhang mit Unterhaltshaltszahlungen an Kinder in der sowjetisch besetzten Zone entstehen. Eine Verschärfung dieser Mißstände ist dadurch entstanden, daß die sowjetzonalen Behörden im Januar dieses Jahres ein Verbot erlassen haben, wonach die bis dahin geduldete Überweisung von Unterstützungszahlungen an bedürftige Personen in der Sowjetzone in DM- Ost, welche über das Berliner Stadtkontor unter Ausnutzung des Wechselstubenkurses gekauft wurden, nicht mehr möglich ist. Die einschlägigen Verhandlungen der Treuhandstelle für den Inter-
zonenhandel, Berlin, mit der sowjetzonalen Delegation sollten unseres Erachtens fortgesetzt werden, selbst wenn die Sowjetzone wie bisher jede Vereinbarung mit der Treuhandstelle, die über den Rahmen des Interzonenhandels hinausgeht, abgelehnt hat. Darüber hinaus sollten der Bundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister des Innern, der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen, der Bundesminister für Familienfragen sowie die Bank deutscher Länder nicht nachlassen in ihren Bemühungen, nach Wegen zu suchen, die den diesbezüglichen Wünschen allseits gerecht werden.
Der Ausschuß hat sich schon mehrfach dafür eingesetzt, daß das Problem der Versorgung von Witwen, deren neue Ehe aufgehoben oder geschieden worden ist, bereits vor der allgemeinen Sozialreform, z. B. im Wege des Härteausgleichs, gelöst wird. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, daß im Bundesbeamtengesetz eine Regelung hierfür getroffen worden ist, aber nicht in der Sozialversicherung. Der Ausschuß war sich darüber einig, daß zum mindesten erreicht werden müsse, daß in den Fällen, in denen die zweite Ehe ohne Schuld der Witwe geschieden wird, die Witwenrente nach dem verstorbenen ersten Ehemann wieder auflebt. Die Ausschußmitglieder waren erfreut darüber, daß der Herr Bundesminister für Arbeit in einem Rundschreiben vom September dieses Jahres dieser Auffassung tatsächlich Raum gegeben hat. In ihm ist festgelegt, daß den Witwen, soweit sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind oder für mindestens ein Kind des Verstorbenen zu sorgen haben, bis zu einer gesetzlichen Regelung als vorübergehende Maßnahme eine Witwenbeihilfe bis zur Höhe von zwei Dritteln der gesetzlichen Witwenrente im Wege des Härteausgleichs gewährt wird. Voraussetzung ist u. a., daß die zweite Ehe aus Alleinverschulden des Ehemannes aufgehoben oder geschieden worden ist und daß gegenüber dem früheren Ehemann ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wurde.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin mir bewußt, Ihre Aufmerksamkeit über Gebühr in Anspruch genommen zu haben.
Der besonders große Zeitraum seit der letzten Berichterstattung aber, die Fülle von Eingaben und Problemen, die in dieser Zeit wiederum angefallen sind, und die von allen Ausschußmitgliedern empfundene Notwendigkeit, wiederum einmal auf die Bedeutung dieses Ausschusses und seiner Arbeit sowie auf die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen des Hauses hinzuweisen, waren die Triebkräfte dieser vielleicht übergebührlich eingehenden Berichterstattung.
Ich habe nunmehr nur noch den ehrenvollen Auftrag, Sie entsprechend der Drucksache 1833 namens des Ausschusses zu bitten, den Anträgen des Petitionsausschusses, wie Sie sie in der Übersicht 14 verzeichnet finden, Ihre Zustimmung zu geben.