Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit der letzten mündlichen Berichterstattung über die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 113 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung ist wieder ein halbes Jahr ins Land gegangen. Ich bitte deshalb um Verständnis dafür, daß die Ihnen als Anlagen 1 und 2 zur Drucksache 1833 vorliegenden statistischen Übersichten bereits mit dem Ende des dritten Kalendervierteljahres, d. h. mit dem 30. September 1955, abschließen. Wenn ich im Laufe meiner Ausführungen auf diese Übersichten verweise, so wollen
Sie bitte berücksichtigen, daß sich inzwischen, d. h. nach dem Ablauf von zwei weiteren Monaten, die Endsumme der beim Bundestag und im Petitionsausschuß eingegangenen Petitionen bzw. Eingaben in der zweiten Wahlperiode vom 6. Dezember 1953 bis 1. Dezember 1955 auf 18 380 erhöht hat.
Meine Damen und Herren! Die Herren Kollegen Kahn und Dr. Stammberger haben in ihren letzten Berichterstattungen nachdrücklich darauf hingewiesen, daß nach der bisherigen Übung des Petitionsausschusses in seinen Berichten auch allgemeingrundsätzliche Fragen des Petitionsrechts und Petitionsverfahrens erörtert werden. So hat der sehr verehrte Herr Kollege Kahn in seinem Bericht am 8. Dezember 1954 das Problem der Petitionsmöglichkeit seitens der Beamten betreffs allgemeiner und dienstlicher Fragen — in der Form von Einzelpetitionen und Kollektiveingaben — besprochen. Herr Kollege Dr. Stammberger hat in seinem Bericht vom 4. Mai dieses Jahres die Frage des Rechts des Petitionsausschusses auf eingehende, befriedigende Information seitens der Länderexekutive angeschnitten, weiter alle Fragen berührt, die sich um den Status des Ausschusses, insbesondere seines Sekretariats, und um die Anerkennung von Petitionen als Rechtsmittelschriften drehen. Ferner behandelte Herr Kollege Dr. Stammberger die Frage, ob der Petent bei besonders dringlichem Anlaß persönlich gehört werden sollte, entsprechend der in den USA üblichen Bürgerbefragung in öffentlichen Ausschußsitzungen, oder nicht, und sprach sich in diesem Zusammenhang eindeutig für die Möglichkeit derartiger public hearings aus.
Als berichterstattendes Mitglied des Petitionsausschusses lassen Sie mich, bitte, heute folgende grundsätzlich-allgemeine Ausführungen machen. Zu allererst: Die Mitglieder des Ausschusses haben immer wieder das Gefühl und den Eindruck, daß die Arbeit und die Bedeutung dieses Ausschusses keine gerechte Würdigung finden. Es sollte an sich gar nicht notwendig sein, die dem demokratischen Bewußtsein der Staatsbürger in hervorragendem Maße dienliche Bedeutung dieses Ausschusses hierorts noch einmal hervorzuheben. Denn es sollte wohl allen klar sein, daß diese Bedeutung darauf beruht, daß hier ein besonderer, unmittelbarer Kontakt zwischen Staatsbürger und, wie er es sieht, „Staatsspitze" gegeben ist, daß hier der Staatsbürger das Gefühl der Mitarbeit und Mitkontrolle dadurch gewinnt, daß er Anregungen geben kann, Beschwerden vorzutragen vermag, Mängel auffinden und abstellen und daß er darüber hinaus Hilfe und Unterstützung suchen und finden kann.
Es sollte an sich auch nicht mehr notwendig sein, die Vorteile aufzuzeigen, die sich durch die Arbeit dieses Ausschusses fraglos auch für die Exekutive ergeben; denn in dieser kontrollierenden Mithilfe des Ausschusses beim Auffinden von Fehlerquellen und unrichtigen, dem Sinn der Gesetze und dem Willen der Gesetzgeber widerstrebenden Einzelmaßnahmen im Vollzug der legislativen Aufträge sind bedeutsame Vorteile zu sehen. Diese mithelfende Korrektur auch von Auffassungen, die einen bürokratisch-fiskalischen Perfektionismus über menschliche Erwägungen und auf den einzelnen Menschen, sein Schicksal, seine Not und seine Gemütsverfassung gerichtete Gefühle die Oberhand gewinnen lassen möchten, stellt letztlich eine Hilfe für die Exekutive dar.
Es sollte an sich auch nicht notwendig sein, die Bedeutung des Ausschusses für die Legislative selbst hervorzuheben. Aber auch hier haben die Mitglieder dieses Ausschusses den Eindruck und das Gefühl, daß es notwendig ist, dies im Plenum erneut anzusprechen, weil unseres Erachtens notwendige Lehren und praktisch-technische Folgerungen von diesem Hohen Hause selbst bislang noch nicht erschöpfend gezogen worden sind. Das Anhören der materiellen und geistig-seelischen Nöte der breiten Bevölkerung aller Bundesländer gibt ja nicht nur die Möglichkeit einer mithelfenden, korrigierenden Kontrolle der Exekutive oder eines im unmittelbaren Erlebnis der Auswirkungen von Gesetzen und rechtsetzenden Verordnungen erwirkten Aufspürens von Gesetzeslücken und Fehlerquellen im kleinen, sondern dieses Anhören eröffnet auch eine Fülle von Möglichkeiten, ja, eine Fundgrube für grundsätzliche, allgemeine Überlegungen, z. B. über manche negative Auswirkungen unserer Staatsstruktur bezüglich der unterschiedlichen Kontrollmöglichkeiten der Bundesminister und -ministerien in einzelnen Ländern und bezüglich der Einwirkungsmöglichkeiten unseres Ausschusses auf Länderorgane, die z. B. einen Berücksichtigungsauftrag in einer Kriegsopferversorgungsfrage derart eingeschränkt erscheinen lassen, daß in einzelnen Ländern bei den Landtagen, den Landtagseingabenausschüssen und deren Mitgliedern in der Praxis nahezu höhere Gewalt zu liegen scheint als bei uns und unserem Ausschuß. Ein solches Anhören ist ferner eine unerschöpfliche Quelle für legislative Neuschöpfungen, Gesetzesverbesserungen in verengendem und erweiterndem Sinne, aber auch, aus der praktischen Arbeit des Ausschusses heraus, für Anregungen nach innen — in Richtung Geschäftsordnung und Geschäftsgang! — und nach außen: in Richtung Presse und Rundfunk!
Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang im Auftrage des Ausschusses die Presse und vielleicht auch den Rundfunk bitten, einer stärkeren Unterrichtung der offentlichkeit über die uns hier angehenden Belange zu dienen. Es sollte in der Öffentlichkeit mehr bekanntwerden: erstens, daß Wohnungs-, Arbeitsvermittlungs-, Umsiedlungs-
und Kommunalangelegenheiten sowie rechtskräftige Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten auf Länderebene durchzufechten sind gegebenenfalls mit Hilfe ortszuständiger Landtags- oder Bundestagsabgeordneter oder durch die parlamentarischen Eingabe- und Beschwerdeausschüsse der Länder. Zweitens sollte die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht werden, daß echte Petitionen nicht an den Herrn Bundespräsidenten oder an den Herrn Bundeskanzler gerichtet werden sollten. Drittens sollte sich die Offentlichkeit mehr als bisher über den Sonderstatus von Eingaben klarwerden, deren Materie Gegenstand eines noch schwebenden, anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist. Viertens sollte die Öffentlichkeit dazu angehalten werden, unbedingte Genauigkeit und Wahrhaftigkeit zu üben und in Angaben über den sachlichen Vorgang, aber auch in den personellen Angaben unbedingte Genauigkeit zu beachten, damit es nicht vorkommt, wie unlängst geschehen, daß wir bei der Beratung einer personellen Angelegenheit erst nachher entdecken müssen, daß der Petent durch 13 Vorstrafen kriminell belastet ist. Fünftens sollte der Öffentlichkeit gesagt werden, daß zumindest ein anständiger Ton in den Petitionen gefordert werden muß. Wüste
Anpöbelungen und in drohendem Ton gehaltene Beschimpfungen von Repräsentanten des Volkswillens und der demokratischen Institutionen unserer Bundesrepublik sind zweifellos unmöglich und können einer Behandlung in keinem Falle dienlich sein.
Sechstens sollte der Öffentlichkeit klargemacht werden, daß infolge der Fülle der Eingaben und der erforderlichen Einholung von Stellungnahmen durch Länder- und Bundesorgane die Behandlung und Verbescheidung einer Petition nun einmal zwangsläufig geraume Zeit beansprucht.
Hinsichtlich grundsätzlicher Anregungen an uns selbst möchte ich das von Herrn Kollegen Dr. Stammberger aufgegriffene Problem heute nochmals unterstreichen. Man sollte sich ernsthaft, etwa im Geschäftsordnungsausschuß, überlegen, ob nicht doch die Möglichkeit zu einer gelegentlichen Zeugeneinvernahme im Petitionsausschuß geschaffen werden könnte, d. h. ob nicht die Verhandlungen des Petitionsausschusses gelegentlich für öffentlich erklärt werden könnten. Ferner sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man das Ausschußmaterial und die Ausschußbeschlüsse vielleicht noch zweckentsprechender auswerten und verwerten könnte, und zwar durch eine geschäftsordnungsmäßig zu verankernde intensive Behandlung und Verbescheidung überwiesenen Materials seitens der einzelnen Fachausschüsse, sowohl im Einzelfall wie auch generell! Es liegen hier generelle Probleme vor, die eben besser ausgewertet und ausgeschöpft werden sollten, als dies im Augenblick der Fall ist. Es drängt sich einem hier auch die Frage auf, ob es nicht möglich sein sollte, generelle Fragen und Probleme seitens des Ausschusses direkt bei den einzelnen Bundestagsfraktionen anzumelden, und zwar Fragen und Probleme größerer Bedeutung, also über diese Vierteljahrsberichte und über die zweifellos wahrgenommene Informationspflicht und -aufgabe jedes einzelnen Abgeordneten dieses Ausschusses hinaus. Daß solche Fälle auftreten können, werden Sie an einigen Beispielen sehen.
Ein typisches generelles Problem, das auch im Ausschuß besprochen wurde, ist die Frage des Petitionsrechts künftiger Angehöriger unserer Bundeswehr, also die Frage, ob nach der Errichtung einer Wehrmacht der deutschen Bundesrepublik auch Soldaten petitionieren können. Mit dieser Grundsatzfrage hat sich der Ausschuß befaßt und er möchte in deutlicher Unterstreichung des Art. 17 des Grundgesetzes nachfolgende Meinung herausstellen. Die Beantwortung dieser Frage steht zweifelsfrei im Zusammenhang mit der bereits in der Berichterstattung vom 8. Dezember 1954 behandelten Frage, ob auch Beamte petitionieren können. Denn auch bei Soldaten handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis stehen, die damit bestimmte Pflichten übernommen haben und dem Staate gegenüber in einem besonderen Treueverhältnis stehen. Diese Auffassung wird auch in der Begründung der Bundesregierung zum Soldatengesetz, Drucksache 1700. bestätigt. Im Hinblick auf die endgültige Beschlußfassung des erst in erster Lesung verabschiedeten Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten kann ich mich bezüglich des Petitionsrechts auf das beschränken. was in der Berichterstattung des Petitionsausschusses in der 58. Sitzung des Bundestages vom 8. Dezember 1954 durch Herrn Kollegen Kahn gesagt wurde.
In der Begründung der Bundesregierung zum Soldatengesetz heißt es bekanntlich:
Der Soldat steht, vom Dienst her gesehen, den er dem Staate leistet, neben dem Beamten. Daraus ergibt sich, daß für die Ausgestaltung insbesondere seiner Pflichten die für den Staatsdiener im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden müssen. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, inwieweit das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Soldaten seinem Wesen nach notwendig auf die Ausübung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Befugnisse einwirkt.
Dazu kommt noch, daß im § 15 des Entwurfs zum Soldatengesetz gegenüber dem generellen Verbot politischer Betätigung des § 36 des Wehrgesetzes von 1935 ja eine erhebliche Erweiterung des Rechts des Soldaten zur politischen Betätigung vorgesehen ist. Es muß also unsererseits heute festgestellt werden, daß es dem Soldaten genau so wie dem Beamten untersagt ist, unmittelbar, also ohne Einhaltung des Dienstweges, Eingaben an die obersten Dienstbehörden zu richten. Ein Soldat verstößt aber nicht dadurch gegen das Dienststrafrecht, daß er seine Bitte oder Beschwerde nicht zunächst im Dienstweg seinem Vorgesetzten, sondern sofort dem 3. Ausschuß des Bundestages oder einem Landtagsausschuß unterbreitet. Denn aus dem Wortlaut des Art. 17 des Grundgesetzes ergibt sich, daß jedermann, und damit auch den Soldaten, das Petitionsrecht zusteht.
Neben dieser Grundsatzfrage tauchten im Petitionsausschuß immer wieder und von neuem allgemeine Fragen auf, deren sofortige Kenntnisnahme nicht bloß durch einzelne dem Ausschuß angehörende und der eigenen Fraktion berichtende Abgeordnete oder via Fachausschüsse, sondern — das gebe ich zu überlegen und zu bedenken — vielleicht auch durch direkte, unverzügliche Benachrichtigung der Fraktionen erwirkt werden könnte, ja vielleicht sollte.
Meine Damen und Herren! Der Petitionsausschuß hat Ihnen in den Anlagen 1 und 2 wiederum einige Übersichten vorgelegt, aus denen Sie entnehmen können, in wie starkem Maße erfreulicherweise der Staatsbürger von seinem Petitionsrecht Gebrauch macht. Aus der Anlage 1 der statistischen Übersicht bitte ich Sie zu entnehmen, daß in zwei Jahren der 2. Wahlperiode 17 000 Petitionen eingegangen sind; in der gleichen Zeit der 1. Wahlperiode waren es lediglich 13 000 Petitionen. In der 2. Wahlperiode sind also im gleichen Zeitraum und, was nicht unwichtig ist, bei demselben Personalbestand des Petitionsbüros fast 31 % Eingaben mehr zu bearbeiten gewesen.
Von diesen 17 000 Eingaben konnten bis zum 30. September 1955 91 % erledigt werden. Der Petitionsausschuß war in der genannten Zeit mit 42,37 % aller Eingaben beteiligt, während die übrigen Fachausschüsse lediglich mit 5,28 %, die Bundesregierung und andere Behörden mit 35,19 % und die Landtage mit 15,55 % beteiligt waren.
Vergleicht man diese Zahlen mit den Angaben der letzten Berichterstattung, so ergibt sich recht deutlich, daß von den Fachausschüssen und den Landtagen immer weniger, vom Petitionsausschuß und der Bundesregierung immer mehr Petitionen behandelt werden.
Von den Fachausschüssen sind besonders der Ausschuß für Sozialpolitik und der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen beteiligt.
Zusammen mit den 27 200 Petitionen der ersten Wahlperiode ist die Gesamtzahl der beim Deutschen Bundestag eingegangenen Petitionen nach der Darstellung dieser Anlage 1 nunmehr 44 200. In Wirklichkeit sind es bis zum heutigen Tage 45 580 Petitionen!
Diese überraschend große Zahl verrät, welch großes Vertrauen die Bevölkerung zu der Arbeit des Ausschusses hat. Sie verrät aber auch die Arbeitsleistung dieses Ausschusses selbst und die übergroße Arbeitsleistung der beamteten und angestellten Hilfskräfte der Ausschußverwaltung, der von dieser Stelle einmal besonderer Dank gesagt werden muß.
Dabei möchte ich der Anregung Ausdruck geben, an zuständiger Stelle dieses Hauses doch einmal zu prüfen, ob diese Beamten und Angestellten nicht arbeitsmäßig überfordert werden.
Ferner finden Sie in der Anlage 1 Angaben darüber, aus welchen Ländern im letzten Jahr, seit Oktober 1954, die insgesamt 8460 Petitionen eingegangen sind. An erster Stelle steht hier das Land Nordrhein-Westfalen mit 30,9%; dann folgen Niedersachsen mit 16,2 %, Bayern mit 12,5 %; es folgen schließlich in der Reihenfolge Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Berlin, Bremen, das Ausland und die sowjetische Besatzungszone. Gegenüber der letzten Berichterstattung hat sich hier nur eine kleine Verschiebung ergeben, und zwar ist Hessen von der achten auf die sechste Stelle gerückt.
Außerdem war es nicht uninteressant festzustellen, daß von diesen 8460 Petitionen 70 % von Männern, 28,1 % von Frauen und 1,6 % von Organisationen und Verbänden eingebracht wurden. In die Anonymität flüchteten, Gott sei Dank, bloß 0,3 % der Staatsbürger-Petenten.
Aus der Anlage 2 zur Drucksache 1833 bitte ich den wesentlichen Inhalt der beim Bundestag in der 2. Wahlperiode eingegangenen und behandelten Eingaben zu entnehmen. An erster Stelle standen hier nach wie vor die Ansprüche aus der Sozialversicherung, aus den Privat- und sonstigen Versicherungen — zirka 14 % —, dann folgen, wie bisher, die Ansprüche aus dem Lastenausgleich — etwa 13 % —, an dritter Stelle die aus dem Bau-und Wohnungswesen — 10 % —, dann die der Kriegsopferversorgung — etwa 10 % —, des öffentlichen Dienstes — 8 % — und schließlich diejenigen, die sich aus dem Zivilrecht ergeben — zirka 5,5 % —. Den wesentlichen Inhalt der übrigen Petitionen bitte ich Sie aus der Strukturübersicht entnehmen zu wollen.
Aus dieser Inhaltsstruktur der Petitionen geht fraglos hervor, welch große Probleme und Notstände die Personenkreise der Rentner, der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge und der Kriegsopfer im weitesten Sinne des Wortes auch heute noch bezüglich Existenz und Wohnung belasten.
Gestatten Sie mir, daß ich auf Grund der Beratung im Ausschuß einige Ausführungen darüber mache, was uns und mir bei der Durchsicht dieser Vielzahl von Petitionen ganz besonders auffiel. Ich bin mir darüber im klaren, daß diese Ausführungen keineswegs erschöpfend sein können; denn es ist für den Ausschuß wie für das einzelne Mitglied oft schon schwierig, diejenigen Eingaben herauszugreifen, die für den Gesetzgeber von Bedeutung sind und als wertvolle Anregung oder als Vorschlag bzw. als Material der Bundesregierung für eine bevorstehende oder wünschenswerte gesetzliche Regelung hinübergereicht werden sollten.