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    2. Deutscher Bundestag — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Oktober 1955 5775 105. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. Oktober 1955. Begrüßung der Rußlandheimkehrer: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 5777 A Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 5801 B Geschäftliche Mitteilungen 5777 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 5777 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 191, 192, 193 (Drucksachen 1667, 1740; 1682, 744; 1692, 1743) 5777 C Vorlage des Berichts des Stellvertreters des Bundeskanzlers über die Schritte der Bundesregierung zur gleichmäßigen und gerechten Besteuerung der Ehegatten und zum Ausgleich der stärkeren steuerlichen Belastung der Arbeitseinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (Drucksache 1741) 5777 D Zurückziehung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes (Drucksache 1702) 5777 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verhalten des Bundeskanzlers im Falle Schmeißer (Drucksache 1733): Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 5777 B Von der Tagesordnung abgesetzt . . . . 5777 B Fragestunde (Drucksache 1698), zurückgestellte Fragen aus der 103. Sitzung: 3. betr. Übersetzung von Reden, Anträgen usw. im Europarat ins Deutsche: Arnholz (SPD) 5777 D, 5778 B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . . 5777 D, 5778 B 7. betr. Beschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Interesse der Sicherheit der in Großbritannien und Frankreich stationierten fremden Truppen: Dr. Menzel (SPD) 5778 C, D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 5778 C, D 8. betr. Frage der Gefährdung der Sicherheit der alliierten Truppen bei unbeschränktem Post- und Fernmeldegeheimnis: Dr. Menzel (SPD) 5778 D, 5779 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . . 5778 D, 5779 A 26. betr. Bundesbahnverbindungen auf der Strecke Frankfurt—Basel: Ritzel (SPD) . . ...... 5779 A, B, C Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 5779 B, C 27. betr. Ausstattung der Sonderschnellzüge für den Badeverkehr mit den Ostfriesischen Inseln: Kortmann (CDU/CSU) . . . 5779 C, 5780 A Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr . 5779 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) (Drucksache 1700) . . . . 5780 A Blank, Bundesminister für Verteidigung . . . 5780 B, 5788 C, 5789 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 5782 A Merten (SPD) 5784 B, 5789 A Feller (GB/BHE) . . . ...... 5789 C von Manteuffel (Neuß) (FDP) . . 5792 B Überweisung an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit und an den Rechtsausschuß 5795 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697) 5795 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 5795 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksache 1716) 5795 D Dr. Gülich (SPD) 5795 D, 5796 B Schoettle (SPD) 5796 A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 5796 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 1596); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 1724, zu 1724, Umdruck 486) 5796 D Peters (SPD): ais Berichterstatter 5796 D Schriftlicher Bericht 5802 C Abstimmungen 5797 C, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 1617); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1720) 5797 D Thieme (SPD): als Berichterstatter 5798 A Schriftlicher Bericht 5806 C Beschlußfassung 5798 A Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1691) . . . . 5798 A Zurückverweisung an den Rechtsausschuß 5798 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1668) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1742) 5798 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 5798 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Elbrächter (Drucksache 1735) 5798 C Freiherr Riederer von Paar (CDU/CSU), Berichterstatter . . 5798 C Beschlußfassung 5798 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Ehrengerichtsverfahren gegen den Abg. Lotze (Drucksache 1736) 5798 B, 5799 B Wittrock (SPD), Berichterstatter . . 5799 B Beschlußfassung 5800 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Donhauser (Drucksache 1737) 5798 D Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 5798 D Beschlußfassung 5799 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Kalbitzer (Drucksache 1738) 5800 A Giencke (CDU/CSU), Berichterstatter 5800 B Beschlußfassung . . . . 5800 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen die Abgeordneten Dr. Wuermeling und Dr. Dehler (Drucksache 1739) . . . 5800 D Dr. Mommer (SPD), Berichterstatter 5800 D Beschlußfassung 5801 C Nächste Sitzung 5801 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5801 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Umdruck 486) 5802 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache zu 1724) 5802 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 1720) 5806 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Welke 15. November Hoogen 12. November Albers 5. November Jahn (Frankfurt) 29. Oktober Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 22. Oktober Dr. Luchtenberg 18. Oktober Bauer (Wasserburg) 17. Oktober Altmaier 15. Oktober Pelster 15. Oktober Dr. Pferdmenges 15. Oktober Raestrup 15. Oktober Dr.-Ing. E. h. Schuberth 15. Oktober Dr. Starke 15. Oktober Voß 15. Oktober Frau Welter (Aachen) 15. Oktober Eckstein 13. Oktober Dr. Baade 12. Oktober Berendsen 12. Oktober Fürst von Bismarck 12. Oktober Blöcker 12. Oktober Böhm (Düsseldorf) 12. Oktober Frau Brauksiepe 12. Oktober Brockmann (Rinkerode) 12. Oktober Eberhard 12. Oktober Even 12. Oktober Feldmann 12. Oktober Keuning 12. Oktober Klausner 12. Oktober Dr. Kreyssig 12. Oktober Dr. Leiske 12. Oktober Lemmer 12. Oktober Dr. Leverkuehn 12. Oktober Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 12. Oktober Mauk 12. Oktober Dr. Mocker 12. Oktober Nellen 12. Oktober Ollenhauer 12. Oktober Rademacher 12. Oktober Frau Dr. Rehling 12. Oktober Schneider (Bremerhaven) 12. Oktober Frau Dr. Schwarzhaupt 12. Oktober Graf von Spreti 12. Oktober Stauch 12. Oktober Sträter 12. Oktober Dr. Welskop 12. Oktober Wullenhaupt 12. Oktober b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Gleisner (Unna) 19. November Frehsee 15. November Kühn (Bonn) 15. November Frau Dr. h. c. 28. Oktober Weber (Aachen) Bock 24. Oktober Dr. Horlacher 22. Oktober Dr. Wellhausen 20. Oktober Anlage 2 Umdruck 486 (Vgl. S. 5797 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksachen 1724, zu 1724, 1596). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. 1 Nr. 1 wird in § 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a) Nr. 7 die Zahl „13,20" ersetzt durch die Zahl „12,40". 2. In Art. 1 Nr. 6 b wird in § 78 Nr. 8 das Wort „Feuchtpuder" durch das Wort „Zigarrenmattierungsmitteln" ersetzt. 3. In Art. 1 Nr. 6 c werden in § 81 Abs. 2 die Worte „. . . am 1. Januar 1951 weniger als . . ." ersetzt durch die Worte „. . . am 1. Januar 1955 bis zu . . .". 4. In Art. 1 Nr. 10 c wird in § 89 die Nr. 3 gestrichen und we folgt ersetzt: 3. zu bestimmen, daß den Herstellern von Tabakerzeugnissen, die in dem Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 30. September 1955 Steuererleichterungen erhalten haben, auf Antrag eine zusätzliche Steuererleichterung gewährt wird. Der Bundesminister der Finanzen kann weitere Voraussetzungen und Steuererleichterungssätze festlegen, das Verfahren regeln und für die Antragstellung eine Ausschlußfrist bestimmen. Die Steuererleichterung ist nach der steuerlichen Leistung der Betriebe während eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nach Wahl der Antragsteller aus der Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1955 zu bemessen. Herstellungsbetriebe, für die ein solcher Antrag gestellt wird, erhalten für den Zeitraum von der Zahlung dieser Steuererleichterung bis zum 31. Dezember 1964 keine Steuererleichterung nach den Bestimmungen der §§ 81 bis 88 und verlieren die Berechtigung aus § 4 Abs. 1. 5. In Art. 2 a Abs. 2 ist die Jahreszahl „1953" in „1955" zu ändern. Bonn, den 12. Oktober 1955 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 3 zu Drucksache 1724 (Vgl. S. 5796 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 1596) Berichterstatter: Abgeordneter Peters I. Allgemeines Als im Mai 1953 mit der Verabschiedung des Tabaksteuergesetzes die Steuer und der Kleinverbrauchspreis für Tabakwaren gesenkt wurden, geschah dies in der Erwartung, alle Sparten der Tabakwarenwirtschaft würden eine Steigerung des Umsatzes erfahren und in Zukunft rentabel arbeiten können. Diese Erwartungen wurden beim Rauchtabak nicht erfüllt; statt anzuwachsen, sank der Umsatz weiter ab. Steigende Produktionskosten trugen schließlich dazu bei, die Wirtschaftlichkeit der Rauchtabakproduktion in Frage zu stellen. Auf Wunsch der betroffenen Industrie führte der Bundesminister der Finanzen 1954 eine repräsentative Betriebsprüfung durch, die dies bestätigte. Für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis 31. März 1955 bestand beim Feinschnitt eine durchschnittliche Unterdeckung von fast 5 v. H., bei Pfeifentabak von rd. 9 v. H.; für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1955 war mit einer entsprechenden Unterdeckung von 9 v. H. beim Feinschnitt und ca. 13 v. H. beim Pfeifentabak zu rechnen. Verhandlungen zwischen der betroffenen Sparte, dem Bundesministerium der Finanzen und Parlamentariern führten dazu, daß im allgemeinen Einvernehmen der unter Drucksache 1596 vorgelegte Initiativgesetzentwurf aller Parteien hm 14. Juli 1955 vom Plenum in 1. Lesung beraten werden konnte. Der Finanzausschuß befaßte sich in 3 Sitzungen mit der Vorlage, die mit einer Kombination von Maßnahmen - Steuerrückvergütung, Steuerermäßigung, Steuererleichterung - die Rauchtabaksparte wieder existenzfähig machen will. Auf Grund der besonderen Struktur der Branche (einem Großbetrieb mit fast 50 v. H. des gesamten Feinschnittumsatzes stehen 12 größere Mittel- und über 150 Kleinbetriebe gegenüber) handelt es sich hierbei um eine ausgesprochene Maßnahme im Rahmen der Mittelstandspolitik. Der Finanzausschuß erklärte sich grundsätzlich mit dem Ziel der Vorlage einverstanden. Schwerwiegende Bedenken, die von einigen Mitgliedern des Ausschusses dagegen geltend gemacht wurden, daß Mittelstandspolitik mit dem Mittel der Verbrauchsteuer betrieben werden solle, würdigte der Ausschuß zwar; er sah im Augenblick jedoch keine andere Möglichkeit, den Rauchtabakherstellern die erwiesenermaßen notwendige Hilfe zukommen zu widerspreche dem Wesen der Verbrauchsteuern, lassen. Das Argument, die vorgesehene Hilfe veranlaßte aber den Finanzausschuß, eine baldige Änderung des Systems der Tabaksteuer für dringend geboten zu erklären und dem Hohen Haus eine entsprechende Entschließung vorzulegen. Zu der Vorlage im einzelnen wurde im Finanzausschuß eine Reihe von Fragen aufgeworfen, deren Beratung einem Unterausschuß übertragen wurde. Er hatte die Aufgabe, die Ergebnisse der vom Bundesfinanzministerium angestellten Be- (Peters) triebsprüfungen zu erörtern, zu prüfen, ob sie im Gesetzentwurf angemessen ,berücksichtigt seien, und gegebenenfalls weitere Vorschläge für die Neuregelung zu machen. Das Bundesfinanzministerium hat 27 Feinschnitthersteller mit 83 v. H. des Gesamtumsatzes und 13 Pfeifentabakhersteller mit 69 v. H. des Gesamtumsatzes überprüft. Die Prüfung wurde nach den Leitsätzen zur Prüfung von öffentlichen Aufträgen vorgenommen. Prüfungszeitraum war das Jahr 1954, für dessen letzte Monate jedoch geschätzt werden mußte, da die Prüfung selbst bei den meisten Betrieben im Sommer abgeschlossen wurde. Die Kalkulation berücksichtigte 6 v. H. Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, 1,5 v. H. Kapitaleinsatzwagnis, 1,5 v. H. Umsatzwagnis, 1,2 v. H. durchschnittliche Werbekosten und einen tatsächlichen Rohtabakvorrat (8 bis 10 Monate). Ein größenmäßig schwer zu beurteilender Faktor lag in der Tatsache der Überkapazität. Das Bundesfinanzministerium versicherte, die Überkapazität nur in extremen Fällen berücksichtigt zu haben; da sie sich jedoch auf Zinsen, Gewinn, Abschreibung, Instandhaltung, Gehälter, Unternehmerlohn usw. auswirke, liege in der Überkapazität eine, zwar größenmäßig nicht bezifferbare, Reserve zugunsten der Industrie. Hinzu komme, daß diese Situation die Betriebe veranlasse, zu rationalisieren, so daß mit einer Kostensenkung für die Zukunft gerechnet werden könne. Das arithmetische Mittel der Unterdeckung aller geprüften Feinschnittbetriebe betrug 3,6 v. H. Nach angemessener Berücksichtigung der Preissteigerung der 1954 bereits teilweise verarbeiteten Herbsternte 1953 kam der Unterausschuß zu einer Unterdeckung von 4,8 bis 4,9 v. H. für den ersten Erlöszeitraum vom 1. April 1954 bis 31. März 1955. Die entsprechenden Zahlen für den Pfeifentabak betrugen 7,6 bzw. 9,1 v. H. Der Gesetzentwurf schlug in beiden Fällen eine 3%ige Erlösberichtigung vor. Die Vorkalkulation für den zweiten Erlöszeitraum vom 1. April bis 30. September 1955 mußte das Prüfungsergebnis für 1954 modifizieren. Zu der Unterdeckung in Höhe von 4,85 v. H. kommen hinzu: 1. 5,3 v. H. Preissteigerung für inländischen Rohtabak 4,5 v. H. Preissteigerung für ausländischen Rohtabak 1,00 v. H. 2. Lohnerhöhung von 6 v. H. 0,10 v. H. 3. Erhöhte Werbekosten 1,00 v. H. 4. Rest der Preiserhöhung Ernte 1953 1,25 v. H. 5. Vorratshaltung auf 18 Monate erhöht 0,66 v. H. 6. Umrechnung des Anlagevermögens vom Anschaffungs- auf den Wiederbeschaffungspreis 0,20 v. H. 9,06 v. H. Die Unterdeckung für den zweiten Zeitraum betrug bei den Feinschnittbetrieben somit 9 v. H. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums bestehen Reserven zugunsten der Industrie dadurch, daß der Werbekostensatz von 2 v. H. zumindest im ersten Halbjahr 1955 nicht voll ausgenutzt worden sei, und darin, daß die Mehrzahl der Betriebe einen Rohtabakbestand für weniger als 18 Monate habe. Unter Berücksichtigung der geringeren Ausnutzung des Werbekostensatzes und der geringeren Lagerhaltung ergab sich eine Unterdekkung von 7,8 v. H. Im Gesetzentwurf wurde eine Erlösberichtigung von 4,5 v. H. vorgeschlagen. Beim Pfeifentabak belief sich die Unterdeckung im zweiten Erlöszeitraum auf über 13 v. H. Der Gesetzentwurf schlug eine Erlösberichtigung in Höhe von 8 V. H. vor. Daß der Gesetzentwurf in seinen Hilfsmaßnahmen hinter den bei der Betriebsprüfung ermittelten Werten zurückblieb, hatte folgende Gründe: Es erscheint gerechtfertigt, nicht vom arithmetischen Mittel aller geprüften Betriebe auszugehen, sondern unter Aussonderung des schlechtesten Drittels das arithmetische Mittel der restlichen zwei Drittel als Bemessungsmaßstab zu nehmen. Es würden sonst Betriebe berücksichtigt werden, bei denen die Selbstkosten erheblich überhöht sind, weil ihre Kapazität auf eine vielfach höhere Erzeugung abgestellt ist oder weil sie in der Erzeugung bzw. Betriebsführung nicht rationell sind. Eine Förderung dieser Betriebe liegt nicht im Sinne der vorgesehenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Bei Pfeifentabak ist der Berechnung das arithmetische Mittel von 11 der 13 geprüften Betriebe zugrunde gelegt worden. Bei der Frage der Höhe der Steuersenkung ist außerdem berücksichtigt worden, daß die beabsichtigte Erhöhung und Ausweitung der Steuererleichterung in ihren Auswirkungen für einen Großteil der Betriebe einer weiteren Steuersenkung gleichkommt. Für die Bemessung der Steuervergütung für die zurückliegende Zeit war wesentlich, daß eine rückwirkende Korrektur von Steuersätzen eine ungewöhnliche Maßnahme darstellt, die primär unter politischen Gesichtspunkten getroffen werden muß. Dieser Argumentation des Bundesfinanzministeriums schloß sich der Unterausschuß im wesentlichen an. Entscheidend für die Beurteilung der zu gewährenden Erlösberichtigung schien dem Unterausschuß die ungewöhnliche Struktur der Branche. Würde die Erlösberichtigung in einem einheitlichen Prozentsatz gewährt, so dürfte dies die wirtschaftliche Kraft der Großunternehmen in einem Ausmaß stärken, daß das eigentliche Ziel des Gesetzentwurfs, nämlich die Hilfe für Klein- und Mittelbetriebe, in Frage gestellt wäre. Aus diesem Grunde schlug der Unterausschuß eine Staffel für die Erlösberichtigung beider Zeiträume vor. Sie soll den kleineren Betrieben eine bis etwa 60 v. H. höhere Erlösberichtigung als im Gesetzentwurf vorgesehen gewähren. Die Staffelung soll sowohl für den Feinschnitt als auch für den Pfeifentabak gelten. Nach eingehender Diskussion, in der auch die Frage erörtert wurde, ob eine solche Staffelung dem Prinzip des Art. 3 GG widerspreche (diese Frage wird verneint), folgt der Finanzausschuß diesem Vorschlag seines Unterausschusses. (Peters) Der Unterausschuß hielt für Feinschnitt eine über den Initiativantrag hinausgehende Steuersenkung und entsprechende Anpassung der Steuererleichterung für angemessen. Der Finanzausschuß folgte dem Vorschlag, die rückwirkende Steuervergütung ab 1. April 1955 von 4,5 v. H. auf im Durchschnitt 5 v. H. zu erhöhen und den Steuersatz im Durchschnitt um 7 v. H. statt um 6,5 v. H. zu senken. Um eine Steigerung des Absatzes an Rauchtabak zu fördern, schien es dem Unterausschuß notwendig, das Werbeverbot des § 6 Abs. 3 künftig wegfallen zu lassen. In der Annahme, daß der Zigarettenabsatz hiervon nicht merklich getroffen werde, daß jedoch eine Umsatzsteigerung beim Rauchtabak unterstützt werden sollte, schloß sich der Finanzausschuß diesem Vorschlag an. Nach eingehender Prüfung der Frage, ob dem Anliegen des Tabakwarenfachhandels gefolgt und ihm eine bessere Verdienstmöglichkeit beim Absatz von Rauchtabak garantiert werden könne, kam der Ausschuß zu der Auffassung, eine Berücksichtigung im Gesetz sei nicht möglich, wohl aber solle dem Bundeswirtschaftsminfsterium nahegelegt werden, im Rahmen der Preisverordnung die besondere Lage des Fachhandels zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Im Verlauf der Beratungen ergab sich, daß folgende Erweiterungen des Gesetzentwurfs zweckmäßig erschienen: 1. Im Interesse der gewünschten Umsatzsteigerung beim Rauchtabak wurde neben den schon vorgesehenen neuen Preisklassen von 28 und 32 DM auch die Einführung einer Zwischenpreisklasse für Feinschnitt mit Beimischung zu 40 DM für zweckmäßig gehalten. 2. Zwischenzeitlich angestellte bzw. noch laufende Betriebsprüfungen bei Herstellern von Zigarren und Zigaretten ergaben, daß eine Erweiterung der Steuererleichterungen notwendig ist; der Gesetzentwurf wurde entsprechend ergänzt. 3. Es erschien wirtschaftlich erforderlich, für die Kontingente der schwarzen Zigarette eine Mindestmenge von 15 Mio Stück festzusetzen; auch in diesem Punkt wurde der Gesetzentwurf entsprechend erweitert. Die Höchstmenge liegt nach wie vor bei 30 Mio Stück. Die Erörterungen im Ausschuß haben die Problematik der derzeitigen Tabakbesteuerung und ihrer Auswirkungen auf die Struktur der Branche klar herausgestellt. Die Notwendigkeit einer „Bereinigung" der Branche war unbestritten, und es wurde allgemein anerkannt, daß sie durchgeführt sein sollte, bevor ein anderes Steuersystem ausgearbeitet wird. Daher folgte der Ausschuß schließlich einem Vorschlag des Abg. Neuburger, den Bundesminister der Finanzen zu ermächtigen, eine nachträgliche Steuererleichterung für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1951 vorzusehen. Wer eine solche Steuererleichterung beantragt, erhält während der nächsten 10 Jahre keine Steuererleichterung mehr. Praktisch soll damit bezweckt werden, kleinen und kleinsten Betrieben, die z. Z. nur mit Hilfe der Steuererleichterungen überhaupt lebensfähig sind, den Übergang zu einer anderen Existenzgrundlage zu erleichtern. Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums machten gegen diesen Vorschlag sowohl materielle wie formelle Einwände geltend. Da die Abgeltung von in den Jahren 1949 bis 1951 nicht gewährten Steuererleichterungen nach dem Willen des Antragstellers nicht dazu dienen solle, die Existenzbasis arbeitender Betriebe zu stützen, sondern primär das Ausscheiden dieser Betriebe aus der Branche erleichtern solle, handele es sich dem Charakter dieser Bestimmung nach nicht um einen Sonderfall der in §§ 81 bis 88 vorgesehenen Steuererleichterungen, sondem n um eine Abfindung. Dieses mit dem normalen Zweck des Tabaksteuergesetzes nicht in Einklang zu bringende Ziel der Vorschrift sollte daher grundsätzlich nicht in das Tabaksteuergesetz aufgenommen werden; sollte sich der Gesetzgeber dennoch dazu entschließen, so müsse zumindest der Sinn der Vorschrift eindeutig klargestellt sein. Formelle Bedenken, basierend auf den Erfordernissen des Art. 80 GG, wurden ebenfalls gegen die vorgeschlagene Ermächtigung erhoben. Nach eingehender Würdigung der verschiedenen Argumente nahm der Ausschuß den Antrag des Abg. Neuburger an, da er in ihm einen ersten Schritt zur Neuordnung der gesamten Tabakwirtschaft erblickte und da dieser Regelung keine Präzedenzbedeutung beigemessen werden könne. II. Im einzelnen Zu Art. 1 Nr. 1. Die Neufassung der Abteilungen C und D des § 3 Abs. 1 enthält die neuen Steuersätze, die sich bei einer Steuersenkung von durchschnittlich etwa 7 v. H. für Feinschnitt, 5,37 v. H. für Kau-Feinschnitt und etwa 10 v. H. für Pfeifentabak ergeben. Der Ausschuß hält es für zweckmäßig, wenn außer den im Initiativantrag vorgesehenen neuen Steuerklassen von 28 DM und 32 DM eine weitere Steuerklasse von 40 DM für Feinschnitt mit einer Beimischung von 50 v. H. Inlandstabak geschaffen wird, um die Industrie auf dem Markt beweglicher zu machen. Nr. 1 a. Die Änderung von § 4 Abs. 1 Satz 1 soll es den Herstellern von Zigaretten mit Beimischung von 50 v. H. Inlandstabak ermöglichen, mindestens 15 Millionen Zigaretten monatlich in der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung B zu versteuern, da die Herstellung und der Absatz geringerer Mengen den wirtschaftlichen Erfordernissen des Betriebes im allgemeinen nicht entspricht. Nr. 1 b. Der Abs. 5 des § 4 ist neu gefaßt worden. Inhaltlich ist er lediglich dahin ergänzt worden, daß die Rechtsfolgen des Satzes 1 bei einem Erbfall erst nach einer übergangsfrist eintreten. Dadurch soll den Erben die Möglichkeit gegeben werden, zur Vermeidung der nach Satz 1 eintretenden Beschränkungen ihrer Rechte zur Versteuerung von Zigaretten und Feinschnitt in den sogenannten Vorschaltsteuerklassen das Beteiligungsverhältnis zu lösen. Nr. 2. Die Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 soll es ermöglichen, den Verkehr mit Tabakerzeugnissen zwischen Herstellungsbetrieben und zwischen örtlich getrennten Betriebsteilen zu erleichtern. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Nr. 3. Die Änderung des Abs. 1 des § 6 soll — ebenso wie § 28 Nr. 3 — das Zugabeunwesen verhindern. Sie entspricht einem Wunsch der Zigaretten-, Zigarren- und Rauchtabakhersteller. Die Ergänzung des Abs. 2 Nr. 3 ergibt sich aus der Ände- (Peters) rung des Abs. 1. Die Ermächtigung des Abs. 2 Nr. 5 ist erforderlich, damit für brancheübliches Zubehör (z. B. für kleine Zangen bei Kautabak) Ausnahmen zugelassen werden können. Die Streichung des Abs. 3 des § 6 schlägt der Ausschuß vor, weil nach seiner Ansicht die Werbebeschränkung für Feinschnitt der unteren (steuerbegünstigten) Steuerklassen (Verbot, für die Eignung des Tabaks zum Selbstdrehen von Zigaretten zu werben) nicht mehr gerechtfertigt ist. Nr. 3 a. Die Neufassung der Nrn. 1 und 2 des § 17 dient der Klarstellung der im § 17 Nr. 1 (alt) enthaltenen Ermächtigung. Die Ermächtigung in Nr. 3 dient der weiteren Verwaltungsvereinfachung bei der Festsetzung von Abgaben für Tabakerzeugnisse, die vorschriftswidrig eingeführt worden sind. Nr. 4. Durch die Streichung des § 25 Abs. 5 soll erreicht werden, daß für den Verkauf von Tabakwaren aus Automaten allein die gewerberechtlichen Bestimmungen gelten. Nr. 5. Mit der Ausdehnung des Zugabeverbots in § 28 auf Gegenstände auch ohne eigenen Verkehrswert folgt der Ausschuß einem Wunsch der Tabakindustrie. Er hält es für notwendig, das Zugabeverbot auch auf Zugaben bei der Abgabe von Zigarettenpapier auszudehnen, da sonst das Verbot leicht umgangen werden könnte. Er hat deshalb in Nr. 3 des § 28 das Wort „Tabakerzeugnissen" durch das Wort „Tabakwaren" ersetzt. Im übrigen dient die Neufassung des § 28 nur der Klarstellung. Nr. 6. § 29 ist neu gefaßt worden, und zwar Nr. 1 ohne inhaltliche Änderung. Die Neufassung der Nr. 2 entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Sie ermöglicht es, Preisermäßigungen auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen dafür beim Hersteller oder Großhändler vorliegen. Der neue Abs. 2 gibt dem Bundesminister der Finanzen die Ermächtigung, brancheübliches Zubehör (wie z. B. Zigarrenspitzen) von dem Zugabeverbot des § 28 Nr. 3 auszunehmen. Nr. 6 a. Die Neufassung des § 77 Abs. 1 soll dem Bundesminister der Finanzen die Ermächtigung geben, die Steuerbefreiung für Deputate den Erfordernissen und der Übung der Praxis entsprechend zu regeln. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 77 nur redaktionell geändert worden. Nr. 6 b. Die in § 78 Nr. 8 eingefügte Vorschrift trägt einem neuaufgetretenen Bedürfnis der Praxis Rechnung. Nr. 6 c. In § 81 Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für die Steuererleichterung — ohne materiell-rechtliche Änderung — klarer umrissen In Abs. 2 Satz 2 wird zur Vermeidung von Härten bestimmt, daß bei einem Beteiligungsverhältnis von weniger als 50 v. H. — Stichtag 1. Januar 1951 — die Rechtsfolgen aus Abs. 2 Satz 1 nicht eintreten. Aus dem gleichen Grunde gibt Abs. 2 Satz 3 im Erbfalle hinsichtlich der Rechtsfolgen aus Satz 1 eine Übergangsfrist. Nr. 6 d. § 82 regelt bisher nur den Wegfall der Steuererleichterung, wenn der Hersteller oder sein gesetzlicher Vertreter wegen einer Steuerstraftat bestraft wurde. Es fehlte eine Bestimmung, nach der der Hersteller Steuererleichterung nicht erhält, wenn er wegen einer solchen Straftat rechtskräftig bestraft worden war, bevor er steuererleichterungsberechtigt wurde. In diesem Sinn ist § 82 ergänzt worden. Abs. 2 gibt dem Bundesminister der Finanzen die Ermächtigung, dem Hersteller nach Bestrafung in Härtefällen das Recht auf Steuererleichterung zu gewähren oder wiederzugewähren. Nrn. 7 bis 10 C. Die §§ 83 bis 89 Nr. 2 sind zum besseren Verständnis neu gefaßt worden. Die Staffeln und Vomhundertsätze der Steuererleichterung, die Kürzungs- und die Auslaufgrenzen sind dem wirtschaftlichen Bedürfnis der kleineren und mittleren Betriebe der Tabakindustrie entsprechend festgelegt worden, bei Feinschnitt und Pfeifentabak insbesondere unter Berücksichtigung der Steuersenkung. Die Regelung der Steuererleichterung für Hersteller von Zigaretten, Feinschnitt und Pfeifentabak trägt dem Ergebnis von Betriebsprüfungen Rechnung. Die Erhöhung und Ausweitung der Steuererleichterung für Hersteller von Zigarren berücksichtigen die Lage der kleineren und mittleren Betriebe dieser Industrie, soweit sie bisher bekannt ist. Da bei der Zigarrenindustrie zur Zeit Betriebsprüfungen laufen, ist der Bundesminister der Finanzen in § 89 Nr. 3 erneut ermächtigt worden, die Steuererleichterung für Zigarrenhersteller zu erhöhen oder zu senken. Die bisherige Regelung des § 86 für den Wegfall der Steuererleichterung bei sogenannten gemischten Betrieben ist durch eine einfachere Regelung ersetzt worden, die — vor allem für Hersteller von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen — den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Industrie in weiterem Umfang als bisher Rechnung trägt. Wegen der Ermächtigung in § 89 Nr. 3 wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil verwiesen. Nr. 10 d. § 94 Abs. 1 ist der Neufassung des § 28 angepaßt worden. Der Ausschuß hält die Androhung einer Geldstrafe bis zu 10 000 DM für ausreichend. Nr. 11. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, die nach § 99 Abs. 5 zu zahlenden Beträge aus dem fortlaufenden allgemeinen Vollstreckungsaufschub vor ihrer Fälligkeit zu entrichten. Nr. 12. Die Steuersenkung auf 4,20 DM für die nur in Berlin zulässige Steuerklasse für Feinschnitt von 20 DM hält der Ausschuß in Anpassung an die Steuersenkung in den übrigen Steuerklassen für erforderlich. Zu Art. 2. Die teilweise Vergütung der Tabaksteuer für die zurückliegende Zeit soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die Kostensteigerungen in das Jahr 1954 zurückreichen. Sie berücksichtigt durch eine Erhöhung der Sätze ab 1. April 1955 die im Jahre 1955 neueingetretene Kostensteigerung. Der Ausschuß schlägt nach eingehender Prüfung vor, die Vergütung entsprechend dem Grundgedanken der Steuererleichterung gestaffelt nach der Größenordnung der Betriebe zu gewähren, so daß wirtschaftlich schwächere Betriebe gegenüber wirtschaftlich stärkeren Betrieben eine höhere Vergütung erhalten. Er ist auf Grund der Betriebsprüfungsergebnisse für den Zeitraum ab 1. April 1955 von einem durchschnittlichen Vergütungssatz von 5 v. H. für Feinschnitt ausgegangen. (Peters) Durch die Bestimmung des Abs. 2 soll vermieden werden, daß den Herstellern von Rauchtabak aids einer Verzögerung des Inkrafttretens des Gesetzes Nachteile erwachsen. Die Ermächtigung des Abs. 3 dient der Durchführung der Steuervergütung. Zu Art. 2 a Dem Abs. 1 dieses Artikels liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Versteuerung von Tabakwaren bis zum 30. September 1955 die Steuererleichterung nach den bis dahin geltenden Staffeln und Sätzen gewährt werden soll. Dabei sollen die Beträge des seit dem 1. Juli 1955 gewährten Vollstreckungsaufschubs bei der Berechnung mit berücksichtigt werden. Die Vorschrift soll außerdem verhindern, daß säumige Steuerzahler dadurch, daß sie vor dem 1. Oktober 1955 fällige Tabaksteuerbeträge erst nach diesem Zeitpunkt zahlen, Mr diese Beträge in den Genuß der, ab 1. Oktober geltenden erhöhten Staffeln und Sätze der Steuererleichterung kommen. Die Vorschrift des Abs. 2 soll eine doppelte Berücksichtigung der Beträge des nach dem 1. Oktober 1955 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gewährten allgemeinen Vollstreckungsaufschubs verhindern. Diese Beträge, die durch die Rückwirkung nach Art. 2 Abs. 1 ausgeglichen werden, sollen nicht noch einmal bei der Berechnung der Steuererleichterung berücksichtigt werden. Zu Art. 3 Die Ermächtigung soll es ermöglichen, den Firmen, die im Rahmen des bisherigen § 28 ihren Erzeugnissen Gegenstände ohne eigenen Verkehrswert beigepackt 'oder solche Gegenstände zur Weitergabe an den Verbraucher an den Handel abgegeben haben, eine ausreichende Auslauffrist zu gewähren. Zu Art. 5 Da das Gesetz nicht vor dem 1. Oktober 1955 verkündet werden konnte, mußte die Vorschrift über die Steuererleichterung rückwirkend mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 ab in Kraft gesetzt werden. Bonn, den 7. Oktober 1955 Peters Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 1720 (berichtigt) (Vgl. S. 5797 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 1617). Berichterstatter: Abgeordneter Thieme Der Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 22. September 1955 den Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft an die Ausschüsse für Außenhandelsfragen und für Geld und Kredit zur Beratung überwiesen. Die Federführung liegt beim Ausschuß für Außenhandelsfragen. In seiner Sitzung vom 22. September 1955 machte sich der Ausschuß für Außenhandelsfragen die Begründung des Regierungsentwurfs zu eigen, ohne zu verkennen, daß damit gewisse unvorherzusehende Risiken in Kauf genommen werden müssen. Der Ausschuß gab der Ansicht Ausdruck, daß der mit der Erhöhung entstehende Kreditrahmen auf weitere Sicht auszureichen habe. Der Ausschuß wird eine Anpassung der Richtlinien zur Durchführung des Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 anstreben. In ähnlichem Sinne äußerte sich der Ausschuß für Geld und Kredit in seiner Sitzung vom 28. September 1955. Er hat einstimmig beschlossen, der Gesetzesvorlage in der vorliegenden Fassung zuzustimmen, und die Empfehlung abgegeben, in Zukunft bei der Bürgschaftsübernahme einen größeren Selbstbehalt der Bürgschaftsnehmer als bisher gewährleisten zu lassen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen befürwortet in einstimmigem Beschluß die Erhöhung der Mittel für die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft um 2,5 Mrd. DM auf 7,5 Mrd. DM. Dem Hohen Hause wird empfohlen, den Gesetzentwurf ebenfalls unverändert anzunehmen. Bonn, den 28. September 1955 Thieme Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hasso von Manteuffel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine politischen Freunde haben mich gebeten, Ihnen nach den ausführlichen Darlegungen der Vorredner noch einige Hinweise zu geben. Wir werden in den Ausschüssen über die vielen hier angeschnittenen Fragen noch eingehend zu sprechen haben.
    Wir wiederholen eingangs das, was wir bei Verabschiedung des Freiwilligengesetzes gesagt haben: daß es, für uns jedenfalls, ohne jeden Zweifel zweckmäßiger, weil folgerichtiger, gewesen wäre, wenn das Soldatengesetz — das wurde von den beiden Vorrednern hier schon erwähnt — gleichzeitig mit dem Freiwilligengesetz vorgelegt worden wäre. Dann hätten sich nämlich das Plenum und die Ausschüsse des Bundestages schon seit Wochen mit dieser grundlegenden Materie beschäftigen können. Ich glaube auch, daß manche von den sehr schiefen Diskussionen und Veröffentlichungen der Dienststelle Blank und des Nachfolgers hätten vermieden werden können, die dem gesamten Vorhaben nach unserer Auffassung nur geschadet haben.
    Hinzu kommt ein zweites. In § 1 dieses Entwurfs ist nämlich von „Vorgesetzten" die Rede. Dabei fällt doch auf, daß in dem gesamten Entwurf eine Bestimmung fehlt, wer der oberste Befehlshaber der Streitkräfte eigentlich ist. Meine politischen Freunde empfinden dies als eine Lücke und als einen ausgesprochenen Mangel, weil dieses Gesetz, wenn es erst einmal verwirklicht sein wird, das Gesetzbuch oder, wie Herr Dr. Kliesing gesagt hat, das Grundgesetz des Soldaten schlechthin sein soll, in dem er alles über seine Pflichten, Rechte usw. — auch in dem Sinne, wie es der Herr Bundesverteidigungsminister gesagt hat — finden soll. Man kann dem Soldaten nicht auferlegen, sich eine Gesetzessammlung anzulegen. Deswegen ist es wohl notwendig, hier diese Bestimmung zu treffen.
    Nun werden Sie sagen: Das werden sie ja in dem Organisationsgesetz finden, das der Gesetzgeber verlangt hat! Heute ist jedenfalls das Gesetz noch eine Hoffnung. Wir bedauern, daß es bei der ersten Aussprache am 17. Juli dieses Jahres über Grundsatzfragen, über die Regelung der doch nun schon seit März 1954 ausstehenden, ich möchte ausdrücklich sagen, Verfassungsänderungen — dabei befinde ich mich allerdings vielleicht in einem Meinungsgegensatz zu dem Herrn Bundesverteidigungsminister — geblieben ist. Die damalige Koalitionsabsprache hatte die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Herrn Bundeskanzlers zum Partner. Da ist von diesen Verfassungsergänzungen und -änderungen gesprochen worden. Dieser ersten Besprechung vom 17. Juli, die die Grundlage geben sollte, ist bisher leider keine weitere gefolgt. Ich würde es sehr begrüßen, wenn der Bundestagsausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit, der sich nach dem Geschäftsplan morgen damit beschäftigen soll, in dieser Frage entsprechend befände. Die Damen und Herren mögen sich daran erinnern, daß wir in diesem besonderen Anliegen seinerzeit dem Wunsch der Bundesregierung gefolgt sind und am 16. Juli das Freiwilligengesetz hier verabschiedet haben. Bis heute ist aber auf Grund dieses Gesetzes in der Tat kein Soldat eingezogen worden. Der ursprüngliche Plan, nach dem der erste Lehrgang für Erzieher und Ausbilder am 1. Oktober 1955 beginnen sollte, kann also gar nicht ausgeführt werden. Ja, ich möchte glauben, daß der ganze erste Zeitplan, der in Aussicht genommen war, über den Haufen geworfen ist.
    So haben meine politischen Freunde und ich große Sorge, daß wir demnächst unvorbereitet vor Entscheidungen gestellt werden, deren Grundlagen wir im Parlament, sowohl hier im Plenum wie auch in den Ausschüssen, nicht ausreichend diskutiert haben. Wir bitten daher die Bundesregierung nochmals — ich wiederhole es immer wieder —, die noch ausstehenden Verfassungsergänzungen nunmehr baldigst mit uns zu erörtern.


    (von Manteuffel [Neuß])

    Das gleiche gilt für das Organisationsgesetz, das ais Grundlage für die weiteren Beratungen — es ist das heute bei allen Vorrednern schon angeklungen — dringend benötigt wird. Wir klagen so oft über die Hetze im Beruf und über die Überlastung infolge der außerordentlichen Beanspruchung durch die Pflichten, die uns unser Mandat auferlegt. Mit Recht, das Gespenst der sogenannten Managerkrankheit geht auch in diesem Hause um. Ich meine, diese Hetze sollten wir im Ablauf der parlamentarischen Arbeit nicht steigern, wenn es nicht notwendig ist; denn sie ist auch politisch gesehen ungesund und unbekömmlich. Es ist zu bezweifeln, ob wir in der Beratung des gesamten Wehrgesetzgebungskomplexes überhaupt weiterkommen, wenn wir nicht in Kürze den Entwurf dieses Organisationsgesetzes vorgelegt bekommen; denn es fehlt eben überall, nicht nur uns in den Ausschüssen, es fehlt auch im Personalgutachterausschuß, wie wir neulich gehört haben. Das Organisationsgesetz fehlt auch im Verteidigungsministerium. Auch das ist ganz offensichtlich und eindeutig. Die rauhe Wirklichkeit belehrt uns, daß manches gute Vorhaben in dieser Richtung in der öffentlichen Meinung zerredet wird. Das schadet der Sache nur.
    Wir haben heute von dem Herrn Bundesverteidigungsminister gern gehört, daß parteipolitische Rücksichtnahmen keinen Platz haben sollen. Sie dürfen es auch niemals in einer staatspolitischen Frage, die die Zusammenfassung aller aufbauenden Kräfte zwingend erfordert, damit eine sinnvolle und zweckmäßige Einordnung des — ich darf mir erlauben, es so zu bezeichnen — gesamten militärischen Apparates in unsere demokratische Grundordnung erfolgt. Das erfordert aber ein vertrauensvolles Zusammenwirken aller politischen Kräfte. Ich glaube, gerade die Arbeit im Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit darf in dieser Beziehung Beispiel und Vorbild sein.
    Auch dem neuen Bundesverteidigungsministerium wäre mit diesem Organisationsgesetz gedient. Es ist offenkundig, daß es in seiner Arbeit und in seinem Wirken leiden muß, weil es nicht organisch gewachsen ist und nach unserer Auffassung und nach unserer Erkenntnis materiell noch nicht festen Boden unter den Füßen hat. Wir würden daher der Bundesregierung zu Dank verpflichtet sein, wenn sie den begrüßenswerten Weg weiterginge, den der Herr Bundesverteidigungsminister bei der Vorbereitung des Entwurfs des Organisationsgesetzes eingeschlagen hat, indem er Parlamentarier zu sich gebeten hat — die Damen und Herren haben es wahrscheinlich im „Spiegel" gelesen —, um mit ihnen diesen ersten Entwurf zu besprechen. Ich glaube, nur so werden sich Verdächtigungen und Mißverständnisse, die aus der Öffentlichkeit dem Parlament zugetragen werden, ausräumen lassen. Damit wird zugleich der menschliche Kontakt, dessen Fehlen oft als Mangel empfunden wurde, zwischen dem Ministerium und dem entsprechenden Bundestagsausschuß hergestellt und hoffentlich erhalten werden können.
    Wir sind aber nicht der Auffassung, die der Herr Kollege Merten hier vorgetragen hat. Wir meinen vielmehr, daß, nachdem die politische Entscheidung über den Beginn — ich sage ausdrücklich: den Beginn — des militärischen deutschen Beitrags im Rahmen der europäischen Verteidigung hier bei der Beratung des Freiwilligengesetzes gefällt ist, nunmehr diese Arbeiten mit der Beratung des Soldatengesetzes ihren Fortgang nehmen son-ten. Die Vorbesprechungen dieses Entwurfs haben im 2. Bundestag schon zu lebhaften und eingehenden Erörterungen geführt. Wir haben dabei in vielen Fragen Übereinstimmung erzielt und in vielen anderen Fragen durch Ausdiskutieren und Ausgleich der Meinungen und Auffassungen ein Kompromiß gefunden. Deswegen sind wir recht erstaunt, daß der vorliegende Entwurf manches nicht und vieles völlig verändert enthält, was wir eigentlich in den Vorbesprechungen schon mehr oder weniger abgesprochen hatten.
    Einzelheiten gehören heute nicht hierher; das ist schon angeklungen. Ich erwähne heute nur, daß in diesem Hohen Hause niemand annehmen sollte, die Beratungen über diesen Entwurf könnten etwa in dem Zeitraum erfolgen, den man uns seinerzeit zur Beratung des Freiwilligengesetzes eingeräumt hat. Wir brauchen dazu Zeit, sehr viel Zeit, und ich glaube, wir sind auch verpflichtet, diese Zeit voll in Anspruch zu nehmen, weil es sich hier eben um die, ich darf mal sagen, Lebensgrundlagen des einzelnen Soldaten, nämlich um sein Ein- und Zusammenleben in der soldatischen Gemeinschaft, handelt. Diese eingehenden Beratungen kommen ja doch allen Beteiligten zugute. Das Parlament muß den besten Weg und die zweckmäßigste Lösung finden, um die neue Wehrmacht und den gesamten militärischen Apparat in unsere demokratische Grundordnung einzubauen. Das Bundesministerium für Verteidigung darf weiterhin der vollen Unterstützung des Hauses sicher sein. Vor allem aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, kämen diese eingehenden Beratungen — alle Vorredner haben es anklingen lassen — der Truppe zugute, um die es ja doch geht und die leider so oft — zumindest in der öffentlichen Meinung und in den Diskussionen, die an uns herangetragen werden — vergessen wird. Die Truppe kann und muß ein Gesetz verlangen, das den Angehörigen die Pflichten aufzeigt und ihre Rechte staatsrechtlich sichert. Hier handelt es sich ja doch um ein Gesetz, das den Geist der Truppe entscheidend formt.
    Erlauben Sie mir deswegen wenige Einzelheiten. Der § 7 befaßt sich mit dem Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung, wie es in dem Gesetz heißt. Er spricht im ersten Halbsatz aus, daß sich auch der Soldat zur demokratischen Grundordnung „bekennen" muß, und fährt dann in einem zweiten Halbsatz fort, daß er sich „für die Erhaltung dieses Gedankengutes einzusetzen" hat. Ich meine, die Formulierung in dieser Form genügt einfach nicht. Ich bin der Auffassung, daß sich der Soldat nicht nur zur demokratischen Grundordnung bekennen soll — das ist eine Selbstverständlichkeit, und die Aussprache mit den Herren des Personalgutachterausschusses hat ergeben, daß auf diesen Tatbestand selbstverständlich besonderer Wert gelegt wird und werden muß —, nein, die Wehrmacht ist nach meiner Auffassung einer der tragenden Pfeiler unserer demokratischen Grundordnung. Deshalb genügt eine loyale Haltung diesem Staat gegenüber einfach nicht, sondern der Soldat soll die Demokratie schöpferisch bejahen und sie in der uns angemessenen Form zunehmend zu verwirklichen und zu festigen helfen. Das wird aber nur bewirkt werden können, wenn die Streitkräfte, vornehmlich und naturgemäß die Berufssoldaten, Offiziere und Unteroffiziere, und auch die Soldaten auf Zeit, die Demokratie nicht


    (von Manteuffel [Neuß])

    nur schlechthin anerkennen, sondern mit allen Kräften mit tragen helfen. Hierbei darf es gar keine Halbheiten geben. Unsere Geschichte sollte uns ein eindeutiger und harter Lehrmeister gewesen sein. Deshalb müssen auch alle Absichten und Maßnahmen zur Garantierung eines demokratischen Geistes in diesen neuen Streitkräften und der staatsbürgerliche Unterricht in seiner tragenden Idee darauf hinauslaufen, in jedem einzelnen Mitglied das Gefühl der unbedingten Treue zu diesem demokratischen Staat überzeugungsmäßig und verstandesmäßig zu verankern.

    (Beifall rechts.)

    Nur wer diese Verpflichtung erkennt und bejaht, hat nach meiner Auffassung ein Recht, als Berufssoldat in den Streitkräften zu dienen, und nur ein solcher kann dann aus den Pflichten Rechte an die Gesamtheit, nämlich an unseren Staat, herleiten.
    Nun zu § 9. Er soll oder will die Gehorsamspflicht regeln und damit die Lösung finden in der Problematik zwischen Befehl und Gehorsam, einer Problematik, meine Damen und Herren, die, wie Ihnen bekannt, auch voller Tragik für sehr, sehr viele Soldaten und einen großen Teil der führenden Soldaten des letzten Krieges ist. Gerade daher werden die Soldaten in dieser Frage eine klare und eindeutige, einfache und allgemein verständliche Formulierung fordern müssen und dann auch dankbarst begrüßen. Aber die im Gesetzestext gefundene Lösung entspricht auch nicht unseren Vorstellungen. Wir würden gern sehen, daß die nach unserer Auffassung treffenden, dabei klaren und guten Formulierungen in der Begründung der Bundesregierung zu diesem Gesetz auf den Seiten 19 bis 21 der Vorlage ihren Niederschlag im Gesetz ) finden in Übereinstimmung mit dem, was dort gesagt ist. Diese Ausführungen nehmen ja auch auf die Nachkriegsrechtsprechung in verschiedenen Ländern, auch der Siegermächte uns gegenüber, Bezug.
    Der § 16 ist von den Vorrednern eingehend behandelt worden. Er betrifft die Eidesleistung. In dieser Frage ist es in den Vorbesprechungen der vergangenen Jahre im 1. Bundestag und auch im Sicherheitsausschuß des 2. Bundestages noch nicht zu einer einmütigen Auffassung gekommen. Meine politischen Freunde und ich halten einen Eid des Soldaten für gegeben, wie auch der Staatsdiener in Zivil einen Eid zu leisten hat. Beide Staatsdiener haben, jedenfalls vom staatspolitischen Gesichtspunkt her betrachtet, nach unserer Auffassung in der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Verpflichtungen und Pflichten dem Staat gegenüber die gleichen Aufgaben.
    Wir stimmen auch dem zu, was die Bundesregierung in Erwiderung auf die Änderungsvorschläge des Bundesrates gesagt hat — im Gegensatz zu den Vorrednern allerdings —, nämlich daß die erforderliche Einheit des Soldatentums es wünschenswert erscheinen läßt, daß auch die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, diesen Eid ablegen.
    Ich kann den oft vorgebrachten Einwand, der auch heute wieder vorgebracht wurde, der Eid sei allgemein entwertet, nicht gelten lassen; natürlich muß dieser Einwand sorgfältig geprüft werden, denn er ist sehr schwerwiegend. Schließlich haben wir es ja alle in den Zeiten des Dritten Reichs miterlebt. Ich möchte diesen Einwand in unserer rechtsstaatlichen und gesicherten Ordnung bei dem
    Auftrag, den der Soldat im besonderen hat, deshalb nicht gelten lassen, weil wir in der Eidesleistung eine besonders feierliche Bekräftigung der von allen Soldaten und damit jedem einzelnen übernommenen staatsbürgerlichen Aufgabe in dem besonderen Auftrag des Soldaten sehen. Wir anerkennen die Bedenken gegen die Eidesverpflichtung, die sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Es wird ja darauf hinauskommen, daß kein Angehöriger der Streitkräfte zur Eidesleistung gezwungen werden darf. Darüber ist noch zu befinden. Auf der andern Seite aber darf eine Eidesverweigerung in dieser oder jener Form den Wehrpflichtigen — nach unserer Auffassung jedenfalls — von seiner soldatischen Verflichtung dem Staat gegenüber nicht lösen und ihn auch nicht entbinden.
    Der § 26 spricht sich über die Besoldung, die Heilfürsorge und die Versorgung des Soldaten aus. Am Ende des Gesetzestextes steht, daß diese Dinge „besonders geregelt" werden, ohne daß angegeben wird, wie sie geregelt werden sollen. Diese Formulierung läßt also offen, wie diese Regelung vorgenommen werden soll. In der verflossenen Wehrmacht hat es ein Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz gegeben. Wir sind der Auffassung, daß diese Ansprüche der Soldaten durch Gesetz geregelt werden sollen. Hierfür melden wir jetzt schon zwei Wünsche an.
    Wir fordern im Gegensatz zu dem, was hier gesagt worden ist, eine eigene Besoldungsordnung für den Soldaten. Damit wollen wir nicht etwa offen oder versteckt in irgendeiner Form eine wirtschaftliche Besserstellung des Soldaten gegenüber dem Beamten in vergleichbaren Funktionen erreichen. Aber vom Dienst her gesehen trifft genau das zu, was in der Begründung der Bundesregierung in Ziffer 3 über das Verhältnis des Soldaten zum Beamten und seine Beziehung zum Beamtengesetz gesagt ist. Dort heißt es:
    Der Soldat steht, vom Dienst her gesehen, den
    er dem Staat leistet, neben dem Beamten.
    Aber es folgt dann einige Zeilen weiter:
    Neben der Ähnlichkeit der Stellung des Soldaten mit der des Beamten ergeben sich auch wesentliche Verschiedenheiten.
    Es mag den Damen und Herren erinnerlich sein, daß die Berücksichtigung der besonderen militärischen Verhältnisse eben gewisse Abweichungen vom Beamtenrecht erfordert. Wir kommen doch beispielsweise um die frühere Verabschiedung gewisser Dienststufen, also Dienstränge und Altersstufen, gar nicht herum. Wir werden doch wahrscheinlich auch wieder die bekannte „Majorsecke" oder so etwas bekommen.
    Wir melden unseren Wunsch heute schon an, weil nach Pressemeldungen dem Kabinett ein Entwurf zur endgültigen Regelung der Beamtenbesoldung vorliegen soll und es jedenfalls in Pressemeldungen heißt, daß die Soldaten in diese eingereiht werden sollen. Damit würde allerdings dem Wunsch des Kollegen Merten Rechnung getragen. Ich glaube aber, wir sollten die Frage doch eingehend prüfen. Auch der Rückgang der Zahl der freiwilligen Bewerbungen und die sehr große Zurückhaltung qualifizierter Männer der verschiedensten Dienstgrade sollten uns in dieser Hinsicht zu denken geben.
    Weiterhin will dieser Paragraph die Versorgung und die Heilfürsorge regeln. Meine Damen und


    (von Manteuffel [Nea])

    Herren, beide Fragen hängen eng zusammen mit der Frage der Güte des Ersatzes, den die Streitkräfte bei den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit haben wollen. Da bin ich der Auffassung, daß der Soldat die Gewißheit haben muß, daß sein Dienstherr — die Streitkräfte — alles für ihn tut, was der Soldat billigerweise erwarten kann. Andernfalls treten, wie die Erfahrung lehrt, schwerwiegende Rückwirkungen auf die Stimmung der Truppe und auch auf die Haltung der Öffentlichkeit gegenüber der Truppe und dem Dienst in den Streitkräften ein. Mit unserem Wunsch wollen wir in keiner Weise eine Besserstellung etwa gegenüber der Kriegsopferversorgung; wir denken aber beispielsweise an die Einführung einer bundeseigenen Kriegsopferverwaltung — einschließlich der Versorgung und Fürsorge der künftigen Soldaten — im Verteidigungsministerium oder gar an die Bildung eines eigenen Versorgungsministeriums mit Aufgaben, wie sie oben angeführt sind, ähnlich wie sie in Frankreich erfolgt ist und nach unseren Erkundigungen sich auch bewährt hat. Auf alle Fälle aber möchten wir, daß der Soldat hier in seinem Gesetzbuch klare Bestimmungen darüber findet. Die vorliegende Formulierung, die immer davon spricht: „wird geregelt", genügt uns keinesfalls.
    Der § 45, der heute hier noch nicht erwähnt worden ist, spricht von der Versetzung von Berufs-offizieren vom Generalmajor an aufwärts in den einstweiligen Ruhestand. Er hat in der öffentlichen Meinung bereits eine lebhafte Diskussion entfesselt, er ist noch recht umstritten. Meine politischen Freunde und ich bekennen uns zu dieser Bestimmung, in Kenntnis der Begründung der Bundesregierung. Ich meine, auch und gerade der höhere Soldat steht nicht mehr abseits vom politischen Geschehen und der politischen Willensbildung; er ist in der Tat Staatsbürger in Uniform und nimmt an der Bildung des staatlichen Willens teil. Die Gedanken, die zu dieser Bestimmung des § 45 — die natürlich für den Soldaten völlig neuartig sind — geführt haben, sind die gleichen, die dem § 36 des Bundesbeamtengesetzes für die sogenannten politischen Beamten zugrunde liegen. Ich bin aus Erfahrung und Erkenntnis der Meinung meiner politischen Freunde: die Soldaten sollen am politischen Leben teilnehmen, selbstverständlich ohne selbst Politik zu treiben. Die Soldaten verlangen auf der anderen Seite — wir haben das mehrfach gehört und gelesen — Gleichstellung in den obersten Führungsstellen mit den entsprechenden Stellen und Rängen der Beamten. So ist es doch nur logisch, daß auch sie sich in diese Grundsätze einordnen. Aber etwas Wichtigeres hat bei mir dabei eine Rolle gespielt; und dazu gehört auch, daß der Soldat an den staatspolitischen Pflichten, die seine Stellung und sein Rang ihm auferlegen, im Staate mitträgt, wenngleich natürlich die Verantwortlichkeit seiner Dienststellung auf dem militärischen Gebiet liegt. Der § 45 bejaht daher nach meiner Auffassung seine beratende Mitwirkung. Er stärkt die Stellung der Soldaten in den hier bezeichneten hohen Führungsstellen, die eben nicht mehr militär-technische Handwerksmeister sind. Diese Soldaten werden daher nach meiner Auffassung eben nicht in die Rolle der Verantwortungslosigkeit der militärisch-handwerklichen Meister herabgedrückt wie in der Vergangenheit, wenn das auch von schwachen Männern oft als sehr bequem empfunden wurde. Es sollte kein Zweifel bestehen, daß die Soldaten auch dieses Recht, das ihnen hier gegeben wird, eigentlich begrüßen sollten.
    Im ganzen begrüßen wir die Ausführungen, die der Herr Verteidigungsminister heute morgen in seiner Erklärung gemacht hat, wenn wir auch in der Auffassung über die Verfassungsergänzungen im Gegensatz zu ihm stehen; aber diese Frage ist, glaube ich, im ganzen noch nicht abgeklärt. Nach der Aussprache vom 17. Juli werden ja hoffentlich weitere folgen, und der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit wird sich nach seiner Tagesordnung morgen mit diesen Dingen zu befassen haben. Wir wissen, wie Herr Feller schon gesagt hat, eigentlich nicht, was in § 56 die Bestimmung über die Arbeitnehmer in den Streitkräften in diesem Gesetz zu suchen hat, zumal es nur eine Teilbestimmung ist.
    Wir stimmen der Überweisung an den Ausschuß zu und werden dort wie bisher konstruktiv mitarbeiten.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor; die allgemeine Aussprache ist geschlossen.
Es ist der Antrag gestellt, den Entwurf an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit als federführenden Ausschuß sowie an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als mitberatenden Ausschuß zu überweisen. Ist das Haus einverstanden? — Dann ist so beschlossen. Punkt 2 der Tagesordnung ist erledigt.
Ich rufe auf Punkt 3:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697).
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, auf eine Begründung dieses Gesetzentwurfs und auf die Aussprache zu verzichten und alsbald Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit zu beschließen. Ist das Haus damit einverstanden? — Es erhebt sich kein Widerspruch; dann ist die Vorlage an den Ausschuß für Geld und Kredit überwiesen.
Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksache 1716).
Auch hier, meine Damen und Herren, schlägt Ihnen der Ältestenrat vor, auf Begründung und Aussprache zu verzichten und alsbald Überweisung an zwei Ausschüsse zu beschließen, nämlich an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführenden Ausschuß und den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als mitberatenden Ausschuß.
Das Wort hat der Abgeordnete Gülich.

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    Rede von Dr. Wilhelm Gülich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe erst heute morgen gehört, daß der Ältestenrat vorgesehen hat, daß dieses Gesetz federführend an den Rechtsausschuß überwiesen werden soll. Ich habe mich bemüht, Herrn Kollegen Hoogen zu sprechen; es ist mir aber, obgleich ich ihn habe suchen lassen, nicht gelungen,

    (Abg. Rasner: Er ist in Amerika! — Heiterkeit.)



    (Dr. Gülich)

    — Es wurde mir gesagt, er sei im Hause. Dann hätte ich ja seinen Vertreter aufgesucht! Es handelt sich zwar um ein Verfahrensgesetz; aber der Schwerpunkt liegt materiell in der Zuständigkeit des Finanz- und Steuerausschusses, so daß ich im Namen der Kollegen des Finanz- und Steuerausschusses und gleichzeitig auch im Sinne des Herrn Bundesfinanzministers bitten möchte, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Finanzen und Steuern als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Rechtswesen zur Mitberatung zu überweisen. Es kommt hinzu, daß der Rechtsausschuß außerordentlich überlastet ist und die Angelegenheit deshalb sehr verzögert werden würde, während wir uns natürlich bemühen werden, sofort die Mitarbeit des Rechtsausschusses zu erlangen.

    (Abg. Kunze [Bethel]: Einverstanden!)