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    2. Deutscher Bundestag — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Oktober 1955 5775 105. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. Oktober 1955. Begrüßung der Rußlandheimkehrer: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 5777 A Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 5801 B Geschäftliche Mitteilungen 5777 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 5777 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 191, 192, 193 (Drucksachen 1667, 1740; 1682, 744; 1692, 1743) 5777 C Vorlage des Berichts des Stellvertreters des Bundeskanzlers über die Schritte der Bundesregierung zur gleichmäßigen und gerechten Besteuerung der Ehegatten und zum Ausgleich der stärkeren steuerlichen Belastung der Arbeitseinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (Drucksache 1741) 5777 D Zurückziehung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes (Drucksache 1702) 5777 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verhalten des Bundeskanzlers im Falle Schmeißer (Drucksache 1733): Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 5777 B Von der Tagesordnung abgesetzt . . . . 5777 B Fragestunde (Drucksache 1698), zurückgestellte Fragen aus der 103. Sitzung: 3. betr. Übersetzung von Reden, Anträgen usw. im Europarat ins Deutsche: Arnholz (SPD) 5777 D, 5778 B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . . 5777 D, 5778 B 7. betr. Beschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Interesse der Sicherheit der in Großbritannien und Frankreich stationierten fremden Truppen: Dr. Menzel (SPD) 5778 C, D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 5778 C, D 8. betr. Frage der Gefährdung der Sicherheit der alliierten Truppen bei unbeschränktem Post- und Fernmeldegeheimnis: Dr. Menzel (SPD) 5778 D, 5779 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . . 5778 D, 5779 A 26. betr. Bundesbahnverbindungen auf der Strecke Frankfurt—Basel: Ritzel (SPD) . . ...... 5779 A, B, C Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 5779 B, C 27. betr. Ausstattung der Sonderschnellzüge für den Badeverkehr mit den Ostfriesischen Inseln: Kortmann (CDU/CSU) . . . 5779 C, 5780 A Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr . 5779 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) (Drucksache 1700) . . . . 5780 A Blank, Bundesminister für Verteidigung . . . 5780 B, 5788 C, 5789 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 5782 A Merten (SPD) 5784 B, 5789 A Feller (GB/BHE) . . . ...... 5789 C von Manteuffel (Neuß) (FDP) . . 5792 B Überweisung an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit und an den Rechtsausschuß 5795 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697) 5795 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 5795 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksache 1716) 5795 D Dr. Gülich (SPD) 5795 D, 5796 B Schoettle (SPD) 5796 A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 5796 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 1596); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 1724, zu 1724, Umdruck 486) 5796 D Peters (SPD): ais Berichterstatter 5796 D Schriftlicher Bericht 5802 C Abstimmungen 5797 C, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 1617); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1720) 5797 D Thieme (SPD): als Berichterstatter 5798 A Schriftlicher Bericht 5806 C Beschlußfassung 5798 A Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1691) . . . . 5798 A Zurückverweisung an den Rechtsausschuß 5798 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1668) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1742) 5798 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 5798 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Elbrächter (Drucksache 1735) 5798 C Freiherr Riederer von Paar (CDU/CSU), Berichterstatter . . 5798 C Beschlußfassung 5798 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Ehrengerichtsverfahren gegen den Abg. Lotze (Drucksache 1736) 5798 B, 5799 B Wittrock (SPD), Berichterstatter . . 5799 B Beschlußfassung 5800 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Donhauser (Drucksache 1737) 5798 D Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 5798 D Beschlußfassung 5799 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Kalbitzer (Drucksache 1738) 5800 A Giencke (CDU/CSU), Berichterstatter 5800 B Beschlußfassung . . . . 5800 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen die Abgeordneten Dr. Wuermeling und Dr. Dehler (Drucksache 1739) . . . 5800 D Dr. Mommer (SPD), Berichterstatter 5800 D Beschlußfassung 5801 C Nächste Sitzung 5801 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5801 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Umdruck 486) 5802 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache zu 1724) 5802 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 1720) 5806 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Welke 15. November Hoogen 12. November Albers 5. November Jahn (Frankfurt) 29. Oktober Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 22. Oktober Dr. Luchtenberg 18. Oktober Bauer (Wasserburg) 17. Oktober Altmaier 15. Oktober Pelster 15. Oktober Dr. Pferdmenges 15. Oktober Raestrup 15. Oktober Dr.-Ing. E. h. Schuberth 15. Oktober Dr. Starke 15. Oktober Voß 15. Oktober Frau Welter (Aachen) 15. Oktober Eckstein 13. Oktober Dr. Baade 12. Oktober Berendsen 12. Oktober Fürst von Bismarck 12. Oktober Blöcker 12. Oktober Böhm (Düsseldorf) 12. Oktober Frau Brauksiepe 12. Oktober Brockmann (Rinkerode) 12. Oktober Eberhard 12. Oktober Even 12. Oktober Feldmann 12. Oktober Keuning 12. Oktober Klausner 12. Oktober Dr. Kreyssig 12. Oktober Dr. Leiske 12. Oktober Lemmer 12. Oktober Dr. Leverkuehn 12. Oktober Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 12. Oktober Mauk 12. Oktober Dr. Mocker 12. Oktober Nellen 12. Oktober Ollenhauer 12. Oktober Rademacher 12. Oktober Frau Dr. Rehling 12. Oktober Schneider (Bremerhaven) 12. Oktober Frau Dr. Schwarzhaupt 12. Oktober Graf von Spreti 12. Oktober Stauch 12. Oktober Sträter 12. Oktober Dr. Welskop 12. Oktober Wullenhaupt 12. Oktober b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Gleisner (Unna) 19. November Frehsee 15. November Kühn (Bonn) 15. November Frau Dr. h. c. 28. Oktober Weber (Aachen) Bock 24. Oktober Dr. Horlacher 22. Oktober Dr. Wellhausen 20. Oktober Anlage 2 Umdruck 486 (Vgl. S. 5797 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksachen 1724, zu 1724, 1596). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. 1 Nr. 1 wird in § 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a) Nr. 7 die Zahl „13,20" ersetzt durch die Zahl „12,40". 2. In Art. 1 Nr. 6 b wird in § 78 Nr. 8 das Wort „Feuchtpuder" durch das Wort „Zigarrenmattierungsmitteln" ersetzt. 3. In Art. 1 Nr. 6 c werden in § 81 Abs. 2 die Worte „. . . am 1. Januar 1951 weniger als . . ." ersetzt durch die Worte „. . . am 1. Januar 1955 bis zu . . .". 4. In Art. 1 Nr. 10 c wird in § 89 die Nr. 3 gestrichen und we folgt ersetzt: 3. zu bestimmen, daß den Herstellern von Tabakerzeugnissen, die in dem Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 30. September 1955 Steuererleichterungen erhalten haben, auf Antrag eine zusätzliche Steuererleichterung gewährt wird. Der Bundesminister der Finanzen kann weitere Voraussetzungen und Steuererleichterungssätze festlegen, das Verfahren regeln und für die Antragstellung eine Ausschlußfrist bestimmen. Die Steuererleichterung ist nach der steuerlichen Leistung der Betriebe während eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nach Wahl der Antragsteller aus der Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1955 zu bemessen. Herstellungsbetriebe, für die ein solcher Antrag gestellt wird, erhalten für den Zeitraum von der Zahlung dieser Steuererleichterung bis zum 31. Dezember 1964 keine Steuererleichterung nach den Bestimmungen der §§ 81 bis 88 und verlieren die Berechtigung aus § 4 Abs. 1. 5. In Art. 2 a Abs. 2 ist die Jahreszahl „1953" in „1955" zu ändern. Bonn, den 12. Oktober 1955 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 3 zu Drucksache 1724 (Vgl. S. 5796 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 1596) Berichterstatter: Abgeordneter Peters I. Allgemeines Als im Mai 1953 mit der Verabschiedung des Tabaksteuergesetzes die Steuer und der Kleinverbrauchspreis für Tabakwaren gesenkt wurden, geschah dies in der Erwartung, alle Sparten der Tabakwarenwirtschaft würden eine Steigerung des Umsatzes erfahren und in Zukunft rentabel arbeiten können. Diese Erwartungen wurden beim Rauchtabak nicht erfüllt; statt anzuwachsen, sank der Umsatz weiter ab. Steigende Produktionskosten trugen schließlich dazu bei, die Wirtschaftlichkeit der Rauchtabakproduktion in Frage zu stellen. Auf Wunsch der betroffenen Industrie führte der Bundesminister der Finanzen 1954 eine repräsentative Betriebsprüfung durch, die dies bestätigte. Für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis 31. März 1955 bestand beim Feinschnitt eine durchschnittliche Unterdeckung von fast 5 v. H., bei Pfeifentabak von rd. 9 v. H.; für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1955 war mit einer entsprechenden Unterdeckung von 9 v. H. beim Feinschnitt und ca. 13 v. H. beim Pfeifentabak zu rechnen. Verhandlungen zwischen der betroffenen Sparte, dem Bundesministerium der Finanzen und Parlamentariern führten dazu, daß im allgemeinen Einvernehmen der unter Drucksache 1596 vorgelegte Initiativgesetzentwurf aller Parteien hm 14. Juli 1955 vom Plenum in 1. Lesung beraten werden konnte. Der Finanzausschuß befaßte sich in 3 Sitzungen mit der Vorlage, die mit einer Kombination von Maßnahmen - Steuerrückvergütung, Steuerermäßigung, Steuererleichterung - die Rauchtabaksparte wieder existenzfähig machen will. Auf Grund der besonderen Struktur der Branche (einem Großbetrieb mit fast 50 v. H. des gesamten Feinschnittumsatzes stehen 12 größere Mittel- und über 150 Kleinbetriebe gegenüber) handelt es sich hierbei um eine ausgesprochene Maßnahme im Rahmen der Mittelstandspolitik. Der Finanzausschuß erklärte sich grundsätzlich mit dem Ziel der Vorlage einverstanden. Schwerwiegende Bedenken, die von einigen Mitgliedern des Ausschusses dagegen geltend gemacht wurden, daß Mittelstandspolitik mit dem Mittel der Verbrauchsteuer betrieben werden solle, würdigte der Ausschuß zwar; er sah im Augenblick jedoch keine andere Möglichkeit, den Rauchtabakherstellern die erwiesenermaßen notwendige Hilfe zukommen zu widerspreche dem Wesen der Verbrauchsteuern, lassen. Das Argument, die vorgesehene Hilfe veranlaßte aber den Finanzausschuß, eine baldige Änderung des Systems der Tabaksteuer für dringend geboten zu erklären und dem Hohen Haus eine entsprechende Entschließung vorzulegen. Zu der Vorlage im einzelnen wurde im Finanzausschuß eine Reihe von Fragen aufgeworfen, deren Beratung einem Unterausschuß übertragen wurde. Er hatte die Aufgabe, die Ergebnisse der vom Bundesfinanzministerium angestellten Be- (Peters) triebsprüfungen zu erörtern, zu prüfen, ob sie im Gesetzentwurf angemessen ,berücksichtigt seien, und gegebenenfalls weitere Vorschläge für die Neuregelung zu machen. Das Bundesfinanzministerium hat 27 Feinschnitthersteller mit 83 v. H. des Gesamtumsatzes und 13 Pfeifentabakhersteller mit 69 v. H. des Gesamtumsatzes überprüft. Die Prüfung wurde nach den Leitsätzen zur Prüfung von öffentlichen Aufträgen vorgenommen. Prüfungszeitraum war das Jahr 1954, für dessen letzte Monate jedoch geschätzt werden mußte, da die Prüfung selbst bei den meisten Betrieben im Sommer abgeschlossen wurde. Die Kalkulation berücksichtigte 6 v. H. Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, 1,5 v. H. Kapitaleinsatzwagnis, 1,5 v. H. Umsatzwagnis, 1,2 v. H. durchschnittliche Werbekosten und einen tatsächlichen Rohtabakvorrat (8 bis 10 Monate). Ein größenmäßig schwer zu beurteilender Faktor lag in der Tatsache der Überkapazität. Das Bundesfinanzministerium versicherte, die Überkapazität nur in extremen Fällen berücksichtigt zu haben; da sie sich jedoch auf Zinsen, Gewinn, Abschreibung, Instandhaltung, Gehälter, Unternehmerlohn usw. auswirke, liege in der Überkapazität eine, zwar größenmäßig nicht bezifferbare, Reserve zugunsten der Industrie. Hinzu komme, daß diese Situation die Betriebe veranlasse, zu rationalisieren, so daß mit einer Kostensenkung für die Zukunft gerechnet werden könne. Das arithmetische Mittel der Unterdeckung aller geprüften Feinschnittbetriebe betrug 3,6 v. H. Nach angemessener Berücksichtigung der Preissteigerung der 1954 bereits teilweise verarbeiteten Herbsternte 1953 kam der Unterausschuß zu einer Unterdeckung von 4,8 bis 4,9 v. H. für den ersten Erlöszeitraum vom 1. April 1954 bis 31. März 1955. Die entsprechenden Zahlen für den Pfeifentabak betrugen 7,6 bzw. 9,1 v. H. Der Gesetzentwurf schlug in beiden Fällen eine 3%ige Erlösberichtigung vor. Die Vorkalkulation für den zweiten Erlöszeitraum vom 1. April bis 30. September 1955 mußte das Prüfungsergebnis für 1954 modifizieren. Zu der Unterdeckung in Höhe von 4,85 v. H. kommen hinzu: 1. 5,3 v. H. Preissteigerung für inländischen Rohtabak 4,5 v. H. Preissteigerung für ausländischen Rohtabak 1,00 v. H. 2. Lohnerhöhung von 6 v. H. 0,10 v. H. 3. Erhöhte Werbekosten 1,00 v. H. 4. Rest der Preiserhöhung Ernte 1953 1,25 v. H. 5. Vorratshaltung auf 18 Monate erhöht 0,66 v. H. 6. Umrechnung des Anlagevermögens vom Anschaffungs- auf den Wiederbeschaffungspreis 0,20 v. H. 9,06 v. H. Die Unterdeckung für den zweiten Zeitraum betrug bei den Feinschnittbetrieben somit 9 v. H. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums bestehen Reserven zugunsten der Industrie dadurch, daß der Werbekostensatz von 2 v. H. zumindest im ersten Halbjahr 1955 nicht voll ausgenutzt worden sei, und darin, daß die Mehrzahl der Betriebe einen Rohtabakbestand für weniger als 18 Monate habe. Unter Berücksichtigung der geringeren Ausnutzung des Werbekostensatzes und der geringeren Lagerhaltung ergab sich eine Unterdekkung von 7,8 v. H. Im Gesetzentwurf wurde eine Erlösberichtigung von 4,5 v. H. vorgeschlagen. Beim Pfeifentabak belief sich die Unterdeckung im zweiten Erlöszeitraum auf über 13 v. H. Der Gesetzentwurf schlug eine Erlösberichtigung in Höhe von 8 V. H. vor. Daß der Gesetzentwurf in seinen Hilfsmaßnahmen hinter den bei der Betriebsprüfung ermittelten Werten zurückblieb, hatte folgende Gründe: Es erscheint gerechtfertigt, nicht vom arithmetischen Mittel aller geprüften Betriebe auszugehen, sondern unter Aussonderung des schlechtesten Drittels das arithmetische Mittel der restlichen zwei Drittel als Bemessungsmaßstab zu nehmen. Es würden sonst Betriebe berücksichtigt werden, bei denen die Selbstkosten erheblich überhöht sind, weil ihre Kapazität auf eine vielfach höhere Erzeugung abgestellt ist oder weil sie in der Erzeugung bzw. Betriebsführung nicht rationell sind. Eine Förderung dieser Betriebe liegt nicht im Sinne der vorgesehenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Bei Pfeifentabak ist der Berechnung das arithmetische Mittel von 11 der 13 geprüften Betriebe zugrunde gelegt worden. Bei der Frage der Höhe der Steuersenkung ist außerdem berücksichtigt worden, daß die beabsichtigte Erhöhung und Ausweitung der Steuererleichterung in ihren Auswirkungen für einen Großteil der Betriebe einer weiteren Steuersenkung gleichkommt. Für die Bemessung der Steuervergütung für die zurückliegende Zeit war wesentlich, daß eine rückwirkende Korrektur von Steuersätzen eine ungewöhnliche Maßnahme darstellt, die primär unter politischen Gesichtspunkten getroffen werden muß. Dieser Argumentation des Bundesfinanzministeriums schloß sich der Unterausschuß im wesentlichen an. Entscheidend für die Beurteilung der zu gewährenden Erlösberichtigung schien dem Unterausschuß die ungewöhnliche Struktur der Branche. Würde die Erlösberichtigung in einem einheitlichen Prozentsatz gewährt, so dürfte dies die wirtschaftliche Kraft der Großunternehmen in einem Ausmaß stärken, daß das eigentliche Ziel des Gesetzentwurfs, nämlich die Hilfe für Klein- und Mittelbetriebe, in Frage gestellt wäre. Aus diesem Grunde schlug der Unterausschuß eine Staffel für die Erlösberichtigung beider Zeiträume vor. Sie soll den kleineren Betrieben eine bis etwa 60 v. H. höhere Erlösberichtigung als im Gesetzentwurf vorgesehen gewähren. Die Staffelung soll sowohl für den Feinschnitt als auch für den Pfeifentabak gelten. Nach eingehender Diskussion, in der auch die Frage erörtert wurde, ob eine solche Staffelung dem Prinzip des Art. 3 GG widerspreche (diese Frage wird verneint), folgt der Finanzausschuß diesem Vorschlag seines Unterausschusses. (Peters) Der Unterausschuß hielt für Feinschnitt eine über den Initiativantrag hinausgehende Steuersenkung und entsprechende Anpassung der Steuererleichterung für angemessen. Der Finanzausschuß folgte dem Vorschlag, die rückwirkende Steuervergütung ab 1. April 1955 von 4,5 v. H. auf im Durchschnitt 5 v. H. zu erhöhen und den Steuersatz im Durchschnitt um 7 v. H. statt um 6,5 v. H. zu senken. Um eine Steigerung des Absatzes an Rauchtabak zu fördern, schien es dem Unterausschuß notwendig, das Werbeverbot des § 6 Abs. 3 künftig wegfallen zu lassen. In der Annahme, daß der Zigarettenabsatz hiervon nicht merklich getroffen werde, daß jedoch eine Umsatzsteigerung beim Rauchtabak unterstützt werden sollte, schloß sich der Finanzausschuß diesem Vorschlag an. Nach eingehender Prüfung der Frage, ob dem Anliegen des Tabakwarenfachhandels gefolgt und ihm eine bessere Verdienstmöglichkeit beim Absatz von Rauchtabak garantiert werden könne, kam der Ausschuß zu der Auffassung, eine Berücksichtigung im Gesetz sei nicht möglich, wohl aber solle dem Bundeswirtschaftsminfsterium nahegelegt werden, im Rahmen der Preisverordnung die besondere Lage des Fachhandels zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Im Verlauf der Beratungen ergab sich, daß folgende Erweiterungen des Gesetzentwurfs zweckmäßig erschienen: 1. Im Interesse der gewünschten Umsatzsteigerung beim Rauchtabak wurde neben den schon vorgesehenen neuen Preisklassen von 28 und 32 DM auch die Einführung einer Zwischenpreisklasse für Feinschnitt mit Beimischung zu 40 DM für zweckmäßig gehalten. 2. Zwischenzeitlich angestellte bzw. noch laufende Betriebsprüfungen bei Herstellern von Zigarren und Zigaretten ergaben, daß eine Erweiterung der Steuererleichterungen notwendig ist; der Gesetzentwurf wurde entsprechend ergänzt. 3. Es erschien wirtschaftlich erforderlich, für die Kontingente der schwarzen Zigarette eine Mindestmenge von 15 Mio Stück festzusetzen; auch in diesem Punkt wurde der Gesetzentwurf entsprechend erweitert. Die Höchstmenge liegt nach wie vor bei 30 Mio Stück. Die Erörterungen im Ausschuß haben die Problematik der derzeitigen Tabakbesteuerung und ihrer Auswirkungen auf die Struktur der Branche klar herausgestellt. Die Notwendigkeit einer „Bereinigung" der Branche war unbestritten, und es wurde allgemein anerkannt, daß sie durchgeführt sein sollte, bevor ein anderes Steuersystem ausgearbeitet wird. Daher folgte der Ausschuß schließlich einem Vorschlag des Abg. Neuburger, den Bundesminister der Finanzen zu ermächtigen, eine nachträgliche Steuererleichterung für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1951 vorzusehen. Wer eine solche Steuererleichterung beantragt, erhält während der nächsten 10 Jahre keine Steuererleichterung mehr. Praktisch soll damit bezweckt werden, kleinen und kleinsten Betrieben, die z. Z. nur mit Hilfe der Steuererleichterungen überhaupt lebensfähig sind, den Übergang zu einer anderen Existenzgrundlage zu erleichtern. Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums machten gegen diesen Vorschlag sowohl materielle wie formelle Einwände geltend. Da die Abgeltung von in den Jahren 1949 bis 1951 nicht gewährten Steuererleichterungen nach dem Willen des Antragstellers nicht dazu dienen solle, die Existenzbasis arbeitender Betriebe zu stützen, sondern primär das Ausscheiden dieser Betriebe aus der Branche erleichtern solle, handele es sich dem Charakter dieser Bestimmung nach nicht um einen Sonderfall der in §§ 81 bis 88 vorgesehenen Steuererleichterungen, sondem n um eine Abfindung. Dieses mit dem normalen Zweck des Tabaksteuergesetzes nicht in Einklang zu bringende Ziel der Vorschrift sollte daher grundsätzlich nicht in das Tabaksteuergesetz aufgenommen werden; sollte sich der Gesetzgeber dennoch dazu entschließen, so müsse zumindest der Sinn der Vorschrift eindeutig klargestellt sein. Formelle Bedenken, basierend auf den Erfordernissen des Art. 80 GG, wurden ebenfalls gegen die vorgeschlagene Ermächtigung erhoben. Nach eingehender Würdigung der verschiedenen Argumente nahm der Ausschuß den Antrag des Abg. Neuburger an, da er in ihm einen ersten Schritt zur Neuordnung der gesamten Tabakwirtschaft erblickte und da dieser Regelung keine Präzedenzbedeutung beigemessen werden könne. II. Im einzelnen Zu Art. 1 Nr. 1. Die Neufassung der Abteilungen C und D des § 3 Abs. 1 enthält die neuen Steuersätze, die sich bei einer Steuersenkung von durchschnittlich etwa 7 v. H. für Feinschnitt, 5,37 v. H. für Kau-Feinschnitt und etwa 10 v. H. für Pfeifentabak ergeben. Der Ausschuß hält es für zweckmäßig, wenn außer den im Initiativantrag vorgesehenen neuen Steuerklassen von 28 DM und 32 DM eine weitere Steuerklasse von 40 DM für Feinschnitt mit einer Beimischung von 50 v. H. Inlandstabak geschaffen wird, um die Industrie auf dem Markt beweglicher zu machen. Nr. 1 a. Die Änderung von § 4 Abs. 1 Satz 1 soll es den Herstellern von Zigaretten mit Beimischung von 50 v. H. Inlandstabak ermöglichen, mindestens 15 Millionen Zigaretten monatlich in der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung B zu versteuern, da die Herstellung und der Absatz geringerer Mengen den wirtschaftlichen Erfordernissen des Betriebes im allgemeinen nicht entspricht. Nr. 1 b. Der Abs. 5 des § 4 ist neu gefaßt worden. Inhaltlich ist er lediglich dahin ergänzt worden, daß die Rechtsfolgen des Satzes 1 bei einem Erbfall erst nach einer übergangsfrist eintreten. Dadurch soll den Erben die Möglichkeit gegeben werden, zur Vermeidung der nach Satz 1 eintretenden Beschränkungen ihrer Rechte zur Versteuerung von Zigaretten und Feinschnitt in den sogenannten Vorschaltsteuerklassen das Beteiligungsverhältnis zu lösen. Nr. 2. Die Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 soll es ermöglichen, den Verkehr mit Tabakerzeugnissen zwischen Herstellungsbetrieben und zwischen örtlich getrennten Betriebsteilen zu erleichtern. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Nr. 3. Die Änderung des Abs. 1 des § 6 soll — ebenso wie § 28 Nr. 3 — das Zugabeunwesen verhindern. Sie entspricht einem Wunsch der Zigaretten-, Zigarren- und Rauchtabakhersteller. Die Ergänzung des Abs. 2 Nr. 3 ergibt sich aus der Ände- (Peters) rung des Abs. 1. Die Ermächtigung des Abs. 2 Nr. 5 ist erforderlich, damit für brancheübliches Zubehör (z. B. für kleine Zangen bei Kautabak) Ausnahmen zugelassen werden können. Die Streichung des Abs. 3 des § 6 schlägt der Ausschuß vor, weil nach seiner Ansicht die Werbebeschränkung für Feinschnitt der unteren (steuerbegünstigten) Steuerklassen (Verbot, für die Eignung des Tabaks zum Selbstdrehen von Zigaretten zu werben) nicht mehr gerechtfertigt ist. Nr. 3 a. Die Neufassung der Nrn. 1 und 2 des § 17 dient der Klarstellung der im § 17 Nr. 1 (alt) enthaltenen Ermächtigung. Die Ermächtigung in Nr. 3 dient der weiteren Verwaltungsvereinfachung bei der Festsetzung von Abgaben für Tabakerzeugnisse, die vorschriftswidrig eingeführt worden sind. Nr. 4. Durch die Streichung des § 25 Abs. 5 soll erreicht werden, daß für den Verkauf von Tabakwaren aus Automaten allein die gewerberechtlichen Bestimmungen gelten. Nr. 5. Mit der Ausdehnung des Zugabeverbots in § 28 auf Gegenstände auch ohne eigenen Verkehrswert folgt der Ausschuß einem Wunsch der Tabakindustrie. Er hält es für notwendig, das Zugabeverbot auch auf Zugaben bei der Abgabe von Zigarettenpapier auszudehnen, da sonst das Verbot leicht umgangen werden könnte. Er hat deshalb in Nr. 3 des § 28 das Wort „Tabakerzeugnissen" durch das Wort „Tabakwaren" ersetzt. Im übrigen dient die Neufassung des § 28 nur der Klarstellung. Nr. 6. § 29 ist neu gefaßt worden, und zwar Nr. 1 ohne inhaltliche Änderung. Die Neufassung der Nr. 2 entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Sie ermöglicht es, Preisermäßigungen auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen dafür beim Hersteller oder Großhändler vorliegen. Der neue Abs. 2 gibt dem Bundesminister der Finanzen die Ermächtigung, brancheübliches Zubehör (wie z. B. Zigarrenspitzen) von dem Zugabeverbot des § 28 Nr. 3 auszunehmen. Nr. 6 a. Die Neufassung des § 77 Abs. 1 soll dem Bundesminister der Finanzen die Ermächtigung geben, die Steuerbefreiung für Deputate den Erfordernissen und der Übung der Praxis entsprechend zu regeln. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 77 nur redaktionell geändert worden. Nr. 6 b. Die in § 78 Nr. 8 eingefügte Vorschrift trägt einem neuaufgetretenen Bedürfnis der Praxis Rechnung. Nr. 6 c. In § 81 Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für die Steuererleichterung — ohne materiell-rechtliche Änderung — klarer umrissen In Abs. 2 Satz 2 wird zur Vermeidung von Härten bestimmt, daß bei einem Beteiligungsverhältnis von weniger als 50 v. H. — Stichtag 1. Januar 1951 — die Rechtsfolgen aus Abs. 2 Satz 1 nicht eintreten. Aus dem gleichen Grunde gibt Abs. 2 Satz 3 im Erbfalle hinsichtlich der Rechtsfolgen aus Satz 1 eine Übergangsfrist. Nr. 6 d. § 82 regelt bisher nur den Wegfall der Steuererleichterung, wenn der Hersteller oder sein gesetzlicher Vertreter wegen einer Steuerstraftat bestraft wurde. Es fehlte eine Bestimmung, nach der der Hersteller Steuererleichterung nicht erhält, wenn er wegen einer solchen Straftat rechtskräftig bestraft worden war, bevor er steuererleichterungsberechtigt wurde. In diesem Sinn ist § 82 ergänzt worden. Abs. 2 gibt dem Bundesminister der Finanzen die Ermächtigung, dem Hersteller nach Bestrafung in Härtefällen das Recht auf Steuererleichterung zu gewähren oder wiederzugewähren. Nrn. 7 bis 10 C. Die §§ 83 bis 89 Nr. 2 sind zum besseren Verständnis neu gefaßt worden. Die Staffeln und Vomhundertsätze der Steuererleichterung, die Kürzungs- und die Auslaufgrenzen sind dem wirtschaftlichen Bedürfnis der kleineren und mittleren Betriebe der Tabakindustrie entsprechend festgelegt worden, bei Feinschnitt und Pfeifentabak insbesondere unter Berücksichtigung der Steuersenkung. Die Regelung der Steuererleichterung für Hersteller von Zigaretten, Feinschnitt und Pfeifentabak trägt dem Ergebnis von Betriebsprüfungen Rechnung. Die Erhöhung und Ausweitung der Steuererleichterung für Hersteller von Zigarren berücksichtigen die Lage der kleineren und mittleren Betriebe dieser Industrie, soweit sie bisher bekannt ist. Da bei der Zigarrenindustrie zur Zeit Betriebsprüfungen laufen, ist der Bundesminister der Finanzen in § 89 Nr. 3 erneut ermächtigt worden, die Steuererleichterung für Zigarrenhersteller zu erhöhen oder zu senken. Die bisherige Regelung des § 86 für den Wegfall der Steuererleichterung bei sogenannten gemischten Betrieben ist durch eine einfachere Regelung ersetzt worden, die — vor allem für Hersteller von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen — den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Industrie in weiterem Umfang als bisher Rechnung trägt. Wegen der Ermächtigung in § 89 Nr. 3 wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil verwiesen. Nr. 10 d. § 94 Abs. 1 ist der Neufassung des § 28 angepaßt worden. Der Ausschuß hält die Androhung einer Geldstrafe bis zu 10 000 DM für ausreichend. Nr. 11. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, die nach § 99 Abs. 5 zu zahlenden Beträge aus dem fortlaufenden allgemeinen Vollstreckungsaufschub vor ihrer Fälligkeit zu entrichten. Nr. 12. Die Steuersenkung auf 4,20 DM für die nur in Berlin zulässige Steuerklasse für Feinschnitt von 20 DM hält der Ausschuß in Anpassung an die Steuersenkung in den übrigen Steuerklassen für erforderlich. Zu Art. 2. Die teilweise Vergütung der Tabaksteuer für die zurückliegende Zeit soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die Kostensteigerungen in das Jahr 1954 zurückreichen. Sie berücksichtigt durch eine Erhöhung der Sätze ab 1. April 1955 die im Jahre 1955 neueingetretene Kostensteigerung. Der Ausschuß schlägt nach eingehender Prüfung vor, die Vergütung entsprechend dem Grundgedanken der Steuererleichterung gestaffelt nach der Größenordnung der Betriebe zu gewähren, so daß wirtschaftlich schwächere Betriebe gegenüber wirtschaftlich stärkeren Betrieben eine höhere Vergütung erhalten. Er ist auf Grund der Betriebsprüfungsergebnisse für den Zeitraum ab 1. April 1955 von einem durchschnittlichen Vergütungssatz von 5 v. H. für Feinschnitt ausgegangen. (Peters) Durch die Bestimmung des Abs. 2 soll vermieden werden, daß den Herstellern von Rauchtabak aids einer Verzögerung des Inkrafttretens des Gesetzes Nachteile erwachsen. Die Ermächtigung des Abs. 3 dient der Durchführung der Steuervergütung. Zu Art. 2 a Dem Abs. 1 dieses Artikels liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Versteuerung von Tabakwaren bis zum 30. September 1955 die Steuererleichterung nach den bis dahin geltenden Staffeln und Sätzen gewährt werden soll. Dabei sollen die Beträge des seit dem 1. Juli 1955 gewährten Vollstreckungsaufschubs bei der Berechnung mit berücksichtigt werden. Die Vorschrift soll außerdem verhindern, daß säumige Steuerzahler dadurch, daß sie vor dem 1. Oktober 1955 fällige Tabaksteuerbeträge erst nach diesem Zeitpunkt zahlen, Mr diese Beträge in den Genuß der, ab 1. Oktober geltenden erhöhten Staffeln und Sätze der Steuererleichterung kommen. Die Vorschrift des Abs. 2 soll eine doppelte Berücksichtigung der Beträge des nach dem 1. Oktober 1955 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gewährten allgemeinen Vollstreckungsaufschubs verhindern. Diese Beträge, die durch die Rückwirkung nach Art. 2 Abs. 1 ausgeglichen werden, sollen nicht noch einmal bei der Berechnung der Steuererleichterung berücksichtigt werden. Zu Art. 3 Die Ermächtigung soll es ermöglichen, den Firmen, die im Rahmen des bisherigen § 28 ihren Erzeugnissen Gegenstände ohne eigenen Verkehrswert beigepackt 'oder solche Gegenstände zur Weitergabe an den Verbraucher an den Handel abgegeben haben, eine ausreichende Auslauffrist zu gewähren. Zu Art. 5 Da das Gesetz nicht vor dem 1. Oktober 1955 verkündet werden konnte, mußte die Vorschrift über die Steuererleichterung rückwirkend mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 ab in Kraft gesetzt werden. Bonn, den 7. Oktober 1955 Peters Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 1720 (berichtigt) (Vgl. S. 5797 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 1617). Berichterstatter: Abgeordneter Thieme Der Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 22. September 1955 den Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft an die Ausschüsse für Außenhandelsfragen und für Geld und Kredit zur Beratung überwiesen. Die Federführung liegt beim Ausschuß für Außenhandelsfragen. In seiner Sitzung vom 22. September 1955 machte sich der Ausschuß für Außenhandelsfragen die Begründung des Regierungsentwurfs zu eigen, ohne zu verkennen, daß damit gewisse unvorherzusehende Risiken in Kauf genommen werden müssen. Der Ausschuß gab der Ansicht Ausdruck, daß der mit der Erhöhung entstehende Kreditrahmen auf weitere Sicht auszureichen habe. Der Ausschuß wird eine Anpassung der Richtlinien zur Durchführung des Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 anstreben. In ähnlichem Sinne äußerte sich der Ausschuß für Geld und Kredit in seiner Sitzung vom 28. September 1955. Er hat einstimmig beschlossen, der Gesetzesvorlage in der vorliegenden Fassung zuzustimmen, und die Empfehlung abgegeben, in Zukunft bei der Bürgschaftsübernahme einen größeren Selbstbehalt der Bürgschaftsnehmer als bisher gewährleisten zu lassen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen befürwortet in einstimmigem Beschluß die Erhöhung der Mittel für die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft um 2,5 Mrd. DM auf 7,5 Mrd. DM. Dem Hohen Hause wird empfohlen, den Gesetzentwurf ebenfalls unverändert anzunehmen. Bonn, den 28. September 1955 Thieme Berichterstatter
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    Rede von Johannes Kortmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich habe mich inzwischen überzeugt, daß schon in den letzten Monaten auf dieser Strecke eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Dafür danke ich, und ich bitte, daß in der Zukunft auch die Badezüge entsprechend ausgestattet werden.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter, das ist zwar keine Frage, aber ich glaube, daß wir damit diese Debatte schließen. Sonst noch eine Zusatzfrage? — Das ist nicht der Fall. Damit sind alle Fragen beantwortet.
Ich komme zu Punkt 2 der Tagesordnung und rufe auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) (Drucksache 1700).
Wird das Wort zur Einbringung gewünscht? — Der Herr Bundesverteidigungsminister hat das Wort.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der dem Hohen Hause vorliegende Entwurf eines Soldatengesetzes stellt das erste für die Dauer vorgesehene Gesetz aus der Reihe der Wehrgesetze dar, die in der Regierungserklärung vom 27. Juni 1955 erwähnt worden sind. Ich bin dankbar, daß mir Gelegenheit gegeben war, in monatelangen Beratungen im Sicherheitsausschuß des Bundestages die Grundgedanken dieses Gesetzes zu erörtern. Die Regierung hat manche Anregung hieraus ebenso gewinnen können wie aus den vielen Diskussionen mit Verbänden und Organisationen, insbesondere aus Diskussionen mit dem Deutschen Bundesjugendring. Nun gilt es, über die solcherart zustande gekommenen Vorschläge endgültig zu entscheiden.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie werden mir gestatten, auf die umfangreiche schriftliche Begründung, die dem Gesetzesvorschlag beigefügt ist, zu verweisen. Aber Sie werden mir des weiteren sicherlich gestatten, auch heute morgen einige Ausführungen zu den Grundgedanken dieses Gesetzesvorschlages zu machen.
    Die Bedeutung dieses Gesetzes wird vornehmlich darin zu sehen sein, ,daß es unternimmt, und zwar in Deutschland zum ersten Male unternimmt, das Wesen des Soldaten, soweit es in und durch Normen erfaßt werden kann, in einem von dem Parlament zu verabschiedenden Gesetz zu regeln. Vielleicht ist dieses Neuartige wichtiger als manche von den bisherigen Gewohnheiten abweichende einzelne Bestimmungen.
    Die Rechte und Pflichten der Soldaten waren früher verstreut über mannigfache Vorschriften, Erlasse und Richtlinien, die nicht der Entscheidung der Parlamente unterlagen. Seit alters her faßten die Kriegsartikel, deren letzte Fassungen in den Jahren 1922 und 1935 erfolgten, einzelne Rechte und vor allem die Pflichtgebote für die Soldaten zusammen. Unmittelbar rechtlich verpflichtende Wirkung hatten sie schon lange nicht mehr. Ihre Bedeutung erschöpfte sich, abgesehen von der moralischen Bindung, darin, daß sie bei der Handhabung des Militärstraf- und -disziplinarrechts als Hilfen für die Auslegung benutzt wurden.
    Heute aber ist mit der Aufgabe, Streitkräfte in unserem demokratischen Rechtsstaat zu errichten, eine völlig neue Situation gegeben. Die Aufnahme der Rechte und Pflichten in den Katalog des Soldatengesetzes wird zur Folge haben, daß eine Verletzung der Pflichten als Disziplinarverstoß geahndet werden kann und eine Verletzung der Rechte des Soldaten einen Rechtsanspruch des Verletzten entstehen läßt. In beiden Fällen wird über die Rechtsfolgen, nämlich über die Disziplinarstrafen oder die Beschwerden, letztlich ein unabhängiges
    Gericht zu entscheiden haben. Vor diesem Hintergrund sind die Normierungen der Rechte und
    Pflichten des Soldaten zu sehen.
    Damit wird das Soldatengesetz zu einem Grundgesetz des Soldatentums. Die Regierung glaubt dabei davon ausgehen zu müssen, daß Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige, Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften im gleichen Dienst stehen und durch die gleiche Aufgabe miteinander verbunden sind.
    Der Versuch, ein solches grundlegendes Gesetz für das Soldatentum zu schaffen, bringt uns in die Nähe des Rechts des zivilen Staatsdienstes, nämlich des Beamtentums. In der Tat gibt es hier Parallelen. Formal stellt das Soldatengesetz in gleicher Weise ein personales Grundgesetz für den Soldaten dar, und zwar für die Soldaten aller Kategorien und Laufbahnen, wie es die Beamtengesetze für die Beamten aller Laubahnen sind.
    Auch inhaltlich finden sich hier manche Verpflichtungen wieder, von der besonderen Loyalitätspflicht oder Staatsverbundenheit, dem Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung über den Eid bis zur Verschwiegenheitspflicht und ähnlichem mehr.
    Aber man sollte über diesen Gemeinsamkeiten des Staatsdienertums wesentliche Unterschiede nicht übersehen. Der Soldat kann nicht einfach als uniformierter Beamter begriffen werden. Von seiner schnellen Reaktion auf Befehle, von der sofortigen Erfüllung der Gehorsamspflicht hängt oft das Leben vieler Menschen ab. An den Gehorsam werden daher stärkere Anforderungen bei ihm gestellt als an die Unterworfenheit des Beamten. Wo der Beamte in aller Regel zurückfragen kann, verbieten sich für den Soldaten in kritischen Situationen Gegenvorstellungen von selbst. Wenn dem Beamten zumeist eine Begründung für eine Weisung mitgeteilt werden kann, so ist das beim Befehl des Soldaten oft genug unmöglich, soll nicht das Leben der Kameraden gefährdet werden. Und schließlich: der Beamte ist zwar dem Berufssoldaten darin gleich, daß beide einen Beruf versehen; das gilt aber nicht für den Wehrpflichtigen, und das ist doch die große Masse der Soldaten, die zwar Dienst leistet, aber nicht in einem frei gewählten Beruf steht.


    (Bundesminister Blank)

    Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus wird zu prüfen haben, ob die Regelung des vorgelegten Entwurfs die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen Beamten und Soldaten richtig verteilt und, wie ich glaube, das Maximum einer Gleichstellung in Rechten und Pflichten erreicht, bei dessen Überschreitung die gegebenen Wesensunterschiede verwischt werden würden.
    Es muß im Rechtsstaat als selbstverständlicher Grundsatz gelten, daß Freiheit nur so weit eingeschränkt wird und auch die Soldaten der Befehlsgewalt nur so weit unterworfen werden, als der besondere Zweck und die Aufgabe des Soldaten es notwendig machen. Auch dieser Grundsatz wird hier zum erstenmal gesetzlich festgelegt. Wenn der Vorgesetzte Befehle nur zu dienstlichen Zwecken erteilen darf, wenn die Wahrheitspflicht des Soldaten auf die Aussage im dienstlichen Verkehr beschränkt wird, wenn der Soldat von der Befolgung eines verbrecherischen Befehls befreit wird, so leuchtet hier überall jener Grundgedanke hervor.
    Am deutlichsten wird das aber bei den politischen Rechten und Pflichten, cl. h. dort, wo die allgemeinen Staatsbürgerrechte berührt werden. Die Frage, wieweit sie zurückzutreten haben, wieweit der Soldat sich Einschränkungen der Meinungsfreiheit gefallen lassen muß, muß auf Grund der allgemeinen Anschauungen vom Wesen und von der Aufgabe des Soldaten aus der heutigen Situation entschieden werden. Rückblicke — das möchte ich ausdrücklich sagen — helfen hier nur wenig. Heute wollen und müssen wir eine Wehrmacht des ganzen Volkes auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht aufbauen, und diese Wehrmacht muß in und mit der Demokratie leben.
    Demokratie kann aber nicht ohne freie Diskussion existieren, und es wäre meiner Ansicht nach eine Sünde wider den-Geist der Demokratie, wollte man versuchen, durch mechanische Verbote die Diskussion aus der Soldatenunterkunft zu verbannen. Freilich gibt es eine selbstverständliche Grenze. Die Notwendigkeit, Menschen der verschiedensten Berufsstände, der verschiedensten Herkunft und der verschiedensten politischen Anschauungen in Kasernen Tag und Nacht zusammenzuhalten, darf nicht als Chance dafür benutzt werden, planmäßig den Andersdenkenden für eine eigene politische Richtung oder eine Partei zu gewinnen. Parteipolitisch aktive Betätigung muß daher untersagt werden, und wer gar als Offizier oder Unteroffizier zur Führung von Menschen berufen ist, muß unter allen Umständen die Zurückhaltung üben, die allein es glaubhaft macht, daß er sich auch im Dienst überparteilich verhält.
    Mit diesen Anforderungen verträgt es sich durchaus, daß die Soldaten aller Kategorien und Rangordnungen ihr aktives Wahlrecht ausüben. Die der Wahl vorausgehende gesteigerte politische Anteilnahme wird auch im Bereich der Streitkräfte die politische Diskussion beleben und befruchten. Das braucht, da es sich lediglich um eine Diskussion handelt, die auch in sonstigen Bereichen nicht unterbunden werden kann und auch nicht unterbunden werden soll, den Zusammenhang und die Kameradschaft nicht zu beeinträchtigen.
    Anders aber ist es beim passiven Wahlrecht. Es kann nur auf Grund eines klaren Bekenntnisses nach außen zu einer politischen Partei mit einer werbenden Tätigkeit zugunsten einer politischen Partei ausgeübt werden. Das ist mit der erwünschten überparteilichen Haltung eines Soldaten, namentlich eines Vorgesetzten, nicht zu vereinbaren, und daher sind in dem Entwurf Beschränkungen für die Wählbarkeit des Soldaten vorgesehen.
    Die geforderte überparteiliche Haltung stellt das Korrelat, die sinnvolle Ergänzung zu der unentbehrlichen Zurückaltung der politischen Parteien vor einer Einflußnahme auf die personelle Besetzung der Offiziers- und Unteroffiziersstellen dar. Nur wenn sich die Soldaten von parteipolitischer Betätigung zurückhalten, wird umgekehrt auch von den Politikern und von den Parteien erwartet werden können, daß sie auf eine parteipolitische Einflußnahme auf die Streitkräfte verzichten. Ich möchte hier mit Nachdruck—gewisse Diskussionen, die gegenwärtig in der Öffentlichkeit geführt werden, zwingen mich dazu, Betonung darauf zu legen — folgendes sagen: So selbstverständlich die Kontrolle des Parlaments und der Parteien in bezug auf die Führung und das innere Leben der Truppe ist, so selbstverständlich muß es sein, daß eine irgendwie geartete Beeinflussung der Besetzung der Offiziers- und Unteroffiziersstellen durch die Parteien staatspolitisch nicht verantwortet werden kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die zukünftige Wehrmacht dient dem ganzen Volk. Die Regierung und insonderheit der Verteidigungsminister sind bei der Wahrnehmung der Führungsaufgaben Treuhänder des gesamten Volkes und nicht einzelner Parteien.
    So also sollte, wenn meine Vorstellungen richtig sind — was Ihrer Kritik unterliegt —, vom Menschen aus gesehen das Verhältnis des Soldaten zur Politik sein. Er darf nicht unter einer großen Glocke leben, nicht abgeschieden vom Volk und von den das Volk bewegenden Strömungen, sondern muß mitten in ihm und in ihnen leben, aufgeschlossen und teilnehmend an allen großen politischen Fragen und Ereignissen, stets von innen heraus die Grundgedanken unseres demokratischen und sozialen Rechtsstaates bejahend, niemals in falscher Neutralität gegenüber diesem Staat, niemals schlechthin unpolitisch, sondern überparteilich und dem Gesamtvolk verpflichtet.
    Meine Damen und Herren, ich habe mich bemüht, mit den Worten, die mir gegeben sind, die prinzipielle Stellung des Soldaten im Volke, im Staat, zum Volke und zum Staat darzutun. Ich bin des Glaubens: wenn dieses erreicht wird, dann wird der Soldat dem Staat jederzeit, auch in kritischen Zeiten, gehorchen, und zwar gehorchen aus Einsicht. Er wird diesen Gehorsam leisten in allen Stufen und Rängen und gerade in den Spitzenstellungen. Damit wäre vom Menschen aus der wesentliche Beitrag zu einem festen Einbau der Streitkräfte in unsere junge Demokratie geleistet, um den wir uns mit institutionellen Mitteln an anderer Stelle so sehr bemühen.
    Der Entwurf des Soldatengesetzes liegt Ihnen vor. Ich bin sicher, daß der Deutsche Bundestag, der so häufig nach außen sichtbare Beweise dafür abgelegt hat, mit welchem Ernst er all die Fragen, die im Zusammenhang mit der Verteidigung stehen, behandelt, in seinen künftigen Beratungen dieses Gesetz entsprechend seiner Bedeutung behandeln wird. Ich würde mich glücklich preisen, wenn wir bei der gemeinsamen Arbeit in den Ausschußberatungen und in den weiteren Verhandlungen im Plenum in der zweiten und dritten Lesung fest-


    (Bundesminister Blank)

    stellen könnten, daß wir, unbeschadet der Divergenz in der Frage der Verteidigung, uns einig fänden in dem heißen Bemühen, eine Wehrmacht aufzubauen, die ihre Stellung in der Demokratie hat, die zum Schutze der Freiheit des Volkes und des Staates nach außen da ist, die aber zugleich dazu da ist, zu ihrem Teil auch diese demokratischen Freiheiten zu garantieren, d. h. eine Wehrmacht zu schaffen mit einer Stellung im und zum Staate, im und zum Volke, wie ich sie eben mit einigen bescheidenen Worten zu skizzieren versucht habe.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)