Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich danke der Frau Berichterstatterin. Darf ich noch eine Frage an Sie richten?
Damit es keinen Irrtum gibt: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, soll in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 die alte Form wiederhergestellt werden?
Ich danke verbindlichst.
Wir treten ein in die zweite Beratung des Gesetzes. Ich rufe auf in der Einzelberatung die §§ 1,
— 2, wobei ich noch einmal darauf hinweisen darf, daß in Abs. 1 Ziffer 1 die Regierungsvorlage wiederhergestellt werden soll, — 3, — 4, —5, — 6, —7, - 8, - 9, - 10, - 11, - 12, - 13, - 14, - 15,
— 16, — alles in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung —, Einleitung und Überschrift.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache in der Einzelberatung. Wer den soeben aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, der gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Damit ist die zweite Lesung des Gesetzes beendet.
Wir treten ein in die
dritte Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache.
Da Änderungsanträge zur dritten Lesung nicht vorliegen, schreite ich zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zuzustimmen wünscht, möge sich erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig verabschiedet.
Ich rufe noch auf Ziffer 2 des Ausschußantrags auf Drucksache 1582, wonach der Antrag Drucksache 701 für erledigt erklärt werden soll. Wer diesem Ausschußantrag zuzustimmen wünscht, der gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Der Punkt 9 der Tagesordnung betreffend Verlängerung der Amtszeit von Richtern und des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ist heute morgen abgesetzt worden. Mir ist gesagt worden, es sei dabei von dem amtierenden Präsidenten nicht bekanntgemacht worden, daß dieser Punkt morgen als Punkt 4 auf die Tagesordnung kommt. Ich hole das hiermit nach. Ist das Haus damit einverstanden? – Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 10:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ;
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ; (Drucksache 1565);
Ich erteile das Wort dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Sabaß.
Sabaß , Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat Ihnen auf Drucksache 1417 den Entwurf eines Ratifikationsgesetzes zu einem Abkommen vom 21. Dezember 1954 zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einerseits und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits vorgelegt. Hierzu liegt ein Schriftlicher Bericht *) des federführenden Ausschusses für Wirtschaftspolitik auf Drucksache 1565 vor, der in zwei Sitzungen erarbeitet wurde und dem auch der mitberatende Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner gestrigen Sitzung zugestimmt hat.
Als Berichterstatter darf ich in Ergänzung dieses Schriftlichen Berichts noch folgendes ausführen. Der § 14 des Übergangsabkommens zum Montanvertrag sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit den Regierungen dritter Länder, also außerhalb der Gemeinschaft, über sämtliche Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen dieser Gemeinschaft und den dritten Ländern Verhandlungen einleiten und führen können, soweit sie Kohle und Stahl betreffen. In dieser Gesetzesbestimmung ist Großbritannien ausdrücklich aufgeführt. Die Regierung von Großbritannien und Nordirland hat nämlich schon bei den Vorverhandlungen zum Abschluß des Montanvertrags vom 18. April 1951 zum Ausdruck gebracht, daß sie den Wunsch habe, in engere Verbindung mit der Gemeinschaft zu treten. Mit Rücksicht auf die Wirtschaftspolitik im gesamten Commonwealth war es ihr aber nicht möglich, dem Vertrag über die Montanunion beizutreten, so daß schon damals im § 14 des Übergangsabkommens zum Montanvertrag ein Weg gefunden worden ist, Verhandlungen über Wirtschafts- und Handelsbeziehungen auf dem Gebiete von Kohle und Stahl zwischen der Gemeinschaft und Großbritannien zu führen. Das Ihnen vorliegende Abkommen ist damit in Ausführung dieser Gesetzesbestimmung die erste vertragliche Regelung zwischen der Gemeinschaft und einem drit-
*) Siehe Anlage 4. ten Land, und es ist zu wünschen, daß nach dem Vorbild dieses Abkommens weitere Abkommen zwischen der Gemeinschaft und anderen dritten Ländern abgeschlossen werden können.
Bei der Beurteilung des Abkommens muß man darauf hinweisen, daß es keine materiellen Vereinbarungen, z. B. über gegenseitige Zölle, über Einfuhrkontingente usw. enthält. Die britische Regierung sah materielle Regelungen auch bei den Verhandlungen zu diesem Abkommen noch als verfrüht an und hat sich vorbehalten, solchen Verhandlungen nach näherer Prüfung später näherzutreten. Ich möchte jedoch annehmen, daß in nicht allzu ferner Zukunft auch dieser Vertrag mit materiellem Inhalt erfüllt werden kann, da sich die Handelsbeziehungen der Gemeinschaft mit Großbritannien und Nordirland seit Bestehen des Montanvertrags erheblich verstärkt haben. So hat beispielsweise das Vereinigte Königreich im Jahre 1952 nur 20 000 t Brennstoffe aus den Ländern der Gemeinschaft eingeführt, während im vergangenen Jahr die Einfuhrmenge schon 1,9 Millionen t betrug und im ersten Vierteljahr 1955 die Menge des Vorjahres schon überschritten worden ist, so daß wir für das laufende Jahr mit einer erheblich ins Gewicht fallenden weiteren Steigerung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kohle zwischen Großbritannien und den Ländern der Gemeinschaft rechnen können. Umgekehrt ist die Ausfuhr Englands an Brennstoffen in die Länder der Montanunion von 1952 bis 1954 von 3,5 Millionen t auf 5,2 Millionen t gestiegen. Diese Zahlen zeigen Ihnen, daß das Interesse beider Vertragspartner an materiellen Regelungen wachsen muß.
Der Ständige Assoziationsrat nach Art. 1 des Ihnen vorliegenden Abkommens wird von beiden Vertragspartnern durch je vier Vertreter beschickt, wobei auf der Seite Großbritanniens je ein Vertreter dem National Coat Board und dem National Iron and Steel Board in London angehören sollen. Da die Gemeinschaft aber sechs Mitgliedstaaten hat, können neben den vier offiziellen Mitgliedern der Gemeinschaft im Assoziationsrat nach Art. 2 Abs. 2 des Abkommens auch die Vertreter jeder Regierung an den Sitzungen des Assoziationsrats teilnehmen, wenn in diesen Sitzungen besondere Fragen des eigenen Heimatlandes berührt werden. Der Assoziationsrat bildet den institutionellen Rahmen für einen laufenden Gedankenaustausch in allen Fragen von Kohle und Stahl, die von gemeinsamem Interesse für die vertragschließenden Parteien sind. Diese Fragen des gemeinsamen Interesses sind in Art. 2 Abs. 2 einzeln aufgeführt, wobei man aber dieser Aufzählung keinen Ausschließlichkeitscharakter geben sollte. Denn lediglich in Abs. 3 des Art. 6 ist festgelegt, daß Angelegenheiten, auf die der Montanvertrag keine Anwendung findet, .auch nicht Fragen von gemeinsamem Interesse im Assoziationsrat sein können. Der Assoziationsrat wird abwechselnd in London und Luxemburg tagen. Die oben genannten vier Vertreter der Gemeinschaft werden durch den Ministerrat bestellt, und die Hohe Behörde hat das Recht, sich jederzeit an diesen Verhandlungen voll zu beteiligen.
Bei den Verhandlungen über die Sitzungen des Assoziationsrats hat sich nun das Problem gestellt, wie die Stellung des Ministerrats und die Stellung der Mitgliedstaaten der Montangemein-
schaft in der Zusammenarbeit zwischen Montangemeinschaft und Großbritannien berücksichtigt werden können. Die Schwierigkeiten beruhten teilweise darauf, daß die Fragen gemeinsamen Interesses, die nach dem Abkommen im Assoziationsrat behandelt werden können, nach dem Montanvertrag nicht nur in das Gebiet gehören, auf dem die Hohe Behörde allein tätig werden kann, sondern auch Gebiete betreffen, für die eine Mitwirkung des Ministerrats oder gar jedes einzelnen Mitgliedstaats in der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Weiter ergaben sich Schwierigkeiten aus der Tatsache, daß die Mitgliedstaaten der Montangemeinschaft sich in dem Montanvertrag ihre Souveränität auf handelspolitischem Gebiet nur mit gewissen Ausnahmen ausdrücklich vorbehalten haben. Eine solche Ausnahme ist allerdings die im Übergangsabkommen zum Montanvertrag von den Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung, mit Großbritannien Verhandlungen durch die Hohe Behörde führen zu lassen, wobei allerdings die Ermächtigung an die Hohe Behörde zur Führung solcher Verhandlungen von der einstimmigen Weisung des Ministerrats abhängig gemacht worden ist.
Bei dieser Rechtslage kommt es also für die Mitgliedstaaten und damit auch für uns darauf an, daß Verhandlungen in handelspolitischen Angelegenheiten im Assoziationsrat nicht schon so weit vorangetrieben werden, daß weitere Verhandlungen über materielle Vereinbarungen sich praktisch erübrigen. Es wurde daher innerhalb der Montangemeinschaft zwischen der Hohen Behörde und dem Ministerrat festgelegt, daß der Ministerrat über alle Vorgänge in dem ständig tagenden Assoziationsrat eingehend und regelmäßig unterrichtet werden muß. Damit ist sichergestellt, daß im Assoziationsrat keine Dinge behandelt werden, die in die Handelspolitik eines Mitgliedstaats der Montangemeinschaft eingreifen oder sie berühren.
Abschließend darf ich feststellen, daß das Abkommen vom 21. Dezember 1954 allerdings keine der Vertragsparteien bindet. Der im Vertrag vorgesehene ständige Assoziationsrat hat auch keine Entscheidungsbefugnis; für seine Sitzungen ist keine Form der Beschlußfassung vorgesehen. Aber auf dem Wege zu engeren Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Großbritannien und Nordirland und der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist das Abkommen ein Schritt vorwärts und muß daher als ein beachtlicher Erfolg auch in unseren Bemühungen zu einer weiteren Integration der Wirtschaft Westeuropas gebucht werden. Ich wiederhole daher meine Bitte an das Hohe Haus, dem Antrag im Schriftlichen Bericht des Wirtschaftspolitischen Ausschusses, Drucksache 1565, in zweiter und dritter Lesung zuzustimmen.