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  • date_rangeDatum: 14. Juli 1955

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag 98. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. Juli 1955 5481 98. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 14. Juli 1955. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 5511 D, 5520 D Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 5520 B Änderungen der Tagesordnung . . 5483 A, 5418 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) (Drucksache 1578) . . 5483 B Dr. Weber, Senator der Freien und Hansestadt Hamburg, Berichterstatter 5483 C Beschlußfassung 5484 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes Bundesmietengesetz) (Drucksache 1579) 5484 B Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 5484 B Beschlußfassung 5486 B Große Anfrage der Fraktionen der DP, GB/BHE betr. Ziviler Luftverkehr (Drucksache 1132) 5486 B Schneider (Bremerhaven) (DP), Anfragender 5486 B Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 5490 A Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 5499 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 5500 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 5503 D Dr. Greve (SPD) 5504 C Rademacher (FDP) 5505 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Drucksache 1553) 5507 B Überweisung an dien Verkehrs- und an den Rechtsausschuß 5507 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Ruhnke, Schwann, Dr. Bartram, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (Drucksache 1223); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1571) 5507 C Faller (SED), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5521 A Beschlußfassung 5507 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag des Abg. Morgenthaler u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Beschränkung des Lastwagenverkehrs an Sonn- und Feiertagen (Drucksachen 1215, 135) 5507 D Moll (SPD), Berichterstatter . . . 5507 D Beschlußfassung 5512 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Autobahn-Hinweisschilder (Drucksachen 1266, 827) 5512 A Körner (FDP): ,als Berichterstatter 5512 A Schriftlicher Bericht 5522 B Beschlußfassung 5512 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksache 1450); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1582) 5512 C Frau Korspeter (SPD), Berichterstatterin 5512 C Beschlußfassung 5513 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1417); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1565) . 5514 A Sabaß (CDU/CSU): als Berichterstatter 5514 A Schriftlicher Bericht 5523 A Beschlußfassung 5515 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung (Drucksache 1593) 5515 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Geld und Kredit 5515 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 1596) 5515 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 5515 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Marinegerätelagers Roffhausen bei Wilhelmshaven an die Olympia-Werke AG (Drucksache 1580) 5515 D Von der Tagesordnung abgesetzt . . . 5515 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück der ehem. Lehrlingsausbildungswerkstätten der ehem. Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven in Westerstede (Drucksache 1459) 5515 D Von der Tagesordnung abgesetzt . . 5515 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung von Erbbaurechten an Teilgrundstücken des ehem. Fliegerhorstes Quakenbrück (Drucksachen 1604, 1581) . . . 5516 A Beschlußfassung 5516 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) (Drucksache 1472); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksache 1590) . . . . 5516 A Dr. Kleindinst (CDU/CSU): als Berichterstatter 5516 B Schriftlicher Bericht 5524 B Beschlußfassung 5516 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen nebst Zusatzprotokoll (Drucksache 1558) 5516 C Präsident Dr. Schneider . . 5516 C, 5517 B Dr. Mommer (SPD) 5516 D Huth (CDU/CSU) 5517 A Erler (SPD) 5517 A Überweisung an die Ausschüsse für Fragen der öffentlichen Fürsorge, für Fragen des Gesundheitswesens, an den Auswärtigen Ausschuß und an den Rechtsausschuß 5517 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Europäischen Kulturabkommen (Drucksache 1559) 5517 D Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik und an den Auswärtigen Ausschuß 5517 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen nebst Zusatzprotokoll sowie Begriffsbestimmung der Ausdrücke „Staatsangehörige" und „Gebiet" (Druck- sache 1561) 5517 D Überweisung an die Ausschüsse für Sozialpolitik und für Kommunalpolitik . 5518 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen nebst Zusatzprotokoll (Drucksache 1562) 5518 A Überweisung an die Ausschüsse für Sozialpolitik und für Kommunalpolitik . 5518 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Schweineschmalz) (Drucksache 1460); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1602) 5483 A, 5518 A Frau Strobel (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 5525 A Beschlußfassung 5518 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über ,den Entwurf einer Fünfunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Schweineschmalz) (Drucksachen 1601, 1427) 5483 A, 5518 B Frau Strobel (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 5525 B Beschlußfassung 5518 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über die Entschließungen der 43. Konferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksachen 1613, 926) . . . . 5483 A, 5518 C Dr. Dr. h. c. Pünder (CDU/CSU), Berichterstatter 5518 C Beschlußfassung 5520 C Nächste Sitzung 5483 B, 5514 A, 5520 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5520 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Ruhnke u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (Drucksache 1571) 5521 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion 'der FDP betr. Autobahn-Hinweisschilder (Drucksache 1266) 5522 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1565) 5523 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Drucksache 1590) . 5524 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 1602) 5525 A Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1601) 5525 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Pelster 10. September D. Dr. Gerstenmaier 15. August Dr. Höck 31. Juli Bauer (Würzburg) 30. Juli Dr. Blank (Oberhausen) 30. Juli Dr. Kreyssig 30. Juli Dr. Pohle (Düsseldorf) 30. Juli Schoettle 30. Juli Dr. Vogel 30. Juli Albers 23. Juli Dr. Graf Henckel 23. Juli Dr. Arndt 16. Juli Dr. Bartram 16. Juli Birkelbach 16. Juli Böhm (Düsseldorf) 16. Juli Caspers 16. Juli Dr. Dresbach 16. Juli Ehren 16. Juli Günther 16. Juli Harnischfeger 16. Juli Koenen (Lippstadt) 16. Juli Lemmer 16. Juli Frau Dr. Maxsein 16. Juli Morgenthaler 16. Juli Onnen 16. Juli Pusch 16. Juli Raestrup 16. Juli Teriete 16. Juli Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 16. Juli Wiedeck 16. Juli Wullenhaupt 16. Juli Dr. Friedensburg 15. Juli Dr. Leiske 15. Juli 011enhauer 15. Juli Seuffert 15. Juli Frau Ackermann 14. Juli Frau Albrecht 14. Juli Bergmann 14. Juli Berlin 14. Juli Bettgenhäuser 14. Juli Geritzmann 14. Juli Heiland 14. Juli Heye 14. Juli Keuning 14. Juli Frau Kettig 14. Juli Kinat 14. Juli Klausner 14. Juli Knobloch 14. Juli Dr. Maier (Stuttgart) 14. Juli Frau Nadig 14. Juli Neumann 14. Juli Niederalt 14. Juli Oetzel 14. Juli Dr. Orth 14. Juli Dr. Schmid (Frankfurt) 14. Juli Frau Schroeder. (Berlin) 14. Juli Graf v. Spreti 14. Juli Voß 14. Juli Wagner (Ludwigshafen) 14. Juli Wehner 14. Juli Dr. Welskop 14. Juli Dr. Wenzel 14. Juli Ziegler 14. Juli Brandt (Berlin) 14. Juli Anlage 2 Drucksache 1571 (Vgl. S. 5507 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Dr. Bartram, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (Drucksache 1223) Berichterstatter: Abgeordneter Faller Der Antrag der Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Dr. Bartram, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter und Genossen, betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - Drucksache 1223 - vom 24. Februar 1955 wurde in der 79. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 4. Mai 1955 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen sowie zur Mitberatung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Haushaltsausschuß zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Der Bundesminister für Verkehr nahm mit Schreiben vom 16. Mai 1955 (Z 8 - 70 BK) zu Drucksache 1223 wie folgt Stellung: Der von sämtlichen Fraktionen des Deutschen Bundestages eingebrachte Antrag, das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst so zu erweitern, daß die Anstalt „Deutscher Wetterdienst" zusätzlich mit der Aufgabe betraut wird, die Atmosphäre auf radioaktive Beimengungen zu überwachen, wird von mir begrüßt. Ich teile die Ansicht der Antragsteller, daß eine solche Überwachung der Atmosphäre notwendig ist. Die radioaktive Verunreinigung der Luft, die durch Atombombenversuche hervorgerufen wird, beschwört für die Menschheit eine Gefahr herauf, deren Umfang noch nicht übersehen werden kann, auf die aber Wissenschaftler des In- und Auslandes eindringlich hingewiesen haben. In anderen Ländern wird die Atmosphäre bereits überwacht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in der Bundesrepublik Deutschland diese Überwachung der Atmosphäre dem Deutschen Wetterdienst übertragen werden. Ich halte diese Regelung für zweckmäßig. Die Gründe, die dafür sprechen, hat der Herr Abgeordnete Geiger (München) anläßlich der ersten Beratung in der 79. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 4. Mai 1955 zutreffend dargelegt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Der Deutsche Wetterdienst unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein dichtes Netz von Beobachtungsstationen. 2. Der Deutsche Wetterdienst unterhält ein Netz von 7 Aerologischen Stationen - davon eine in Berlin -, die mit Hilfe freifliegender Ballone täglich Messungen in der freien Atmosphäre vornehmen. 3. Das Personal des Deutschen Wetterdienstes ist in der physikalisch-meteorologischen Meßtechnik geschult und kann verhältnismäßig leicht mit den radioaktiven Meßmethoden vertraut gemacht werden. 4. Der Deutsche Wetterdienst unterhält eigene Nachrichtennetze, die zur raschen Sammlung und Weitergabe der Meßergebnisse benutzt werden können. 5. Nur der Wetterdienst kann die Frage nach der Verfrachtung der radioaktiven Beimengungen der Atmosphäre durch Luftströmungen beantworten. Nicht zuletzt spricht für den Antrag die Tatsache, daß eine bereits bestehende und regional gegliederte Bundesbehörde wie der Deutsche Wetterdienst eine solche Überwachung unter geringstem Einsatz von Haushaltsmitteln durchführen kann. In welchem Umfang dem Deutschen Wetterdienst zur Erfüllung der Aufgabe Mittel für Personal und Beobachtungsgerät zur Verfügung gestellt werden müssen, hängt davon ab, welche Beobachtungsmethoden verwendet werden und wieweit sich die zur Zeit vorhandenen Geräte vereinfachen lassen. Die Höhe der bereit- (Faller) zustellenden Mittel richtet sich weiterhin nach der Dichte des Beobachtungsnetzes. Der Überwachungsdienst läßt sich nur schrittweise aufbauen. Als Anlaufzeit, in der etwa 10 Meßstationen in Betrieb zu nehmen und die Messungen der Radioaktivität in der freien Atmosphäre in Gang zu bringen wären, wird etwa ein Jahr anzunehmen sein. Dazu sind im Haushaltsjahr 1955 an Personalkosten 240 000 DM, an Betriebskosten 210 000 DM und an einmaligen Kosten 500 000 DM erforderlich, d. h. insgesamt 950 000 DM. Als Endzustand werden 50 Meßstationen für notwendig erachtet, die voraussichtlich ein ausreichend dichtes Beobachtungsnetz über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergeben werden. Für dieses Netz würden die laufenden und ebenso die einmaligen Kosten bei etwa 2 000 000 DM liegen. Entsprechend dem Gesetzentwurf wird die Aufgabe des Deutschen Wetterdienstes lediglich darin bestehen, die radioaktiven Beimengungen der Atmosphäre zu messen und ihre Verfrachtung durch die Windströmungen festzustellen. Die Auswertung der Ergebnisse kann anderen Stellen vorbehalten bleiben. Der beteiligte Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung gab mit Schreiben vom 6. Juli 1955 (Az. 2108 F — 458) bekannt, daß er sich in seiner 36. Sitzung am 5. Juli 1955 mit dem Gesetzentwurf befaßt und ihn einmütig gebilligt habe. Der ebenfalls beteiligte Haushaltsausschuß gab mit Schreiben vom 6. Juli 1955 davon Kenntnis, daß er in seiner 96. Sitzung vom gleichen Tag einstimmig beschlossen habe, den Antrag in der Fassung der Drucksache 1223 anzunehmen. Auf Grund der vorerwähnten Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse hat sich der federführende Ausschuß für Verkehrswesen in seiner 59. Sitzung am 6. Juli 1955 abschließend mit der Drucksache 1223 beschäftigt. Zur Begründung führte Abgeordneter Geiger (München) als Mitantragsteller u. a. folgendes aus: Dem Gesetzentwurf, der von den Mitgliedern der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft aus allen Fraktionen des Deutschen Bundestages eingebracht worden ist, liegt der Gedanke zu Grunde, daß es unumgänglich ist, die Atmosphäre auf radioaktive Beimengungen und deren Verfrachtung zu überwachen. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Atomphysik geht so überstürzt vonstatten, daß ihr die derzeit geltende Gesetzgebung umgehend angepaßt werden muß. Die Schädigungen infolge der Ausstrahlung radioaktiver Substanzen sind — soweit die Forschung sie ermittelt hat — allgemein bekannt. Die Überwachung der Atmosphäre kann nicht nur an einzelnen Punkten durchgeführt werden, sondern sie muß sich über das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken. In anderen Staaten wird das bereits getan oder entwickelt. Es ist demnach höchste Zeit, daß im Bundesgebiet eine bestehende Lücke geschlossen wird. Selbstverständlich kann eine derartige Überwachung nur von entsprechendem Fachpersonal durchgeführt werden. Diese im Rahmen des Deutschen Wetterdienstes in Zusammenarbeit mit den bestehenden Forschungsstellen durchzuführen, ergibt sich eigentlich zwangsläufig, da der Wetterdienst über Beobachtungsstationen, ein entsprechendes Fernschreibnetz und viele sonstige organisatorische Bedingungen verfügt, so daß die damit verbundenen Kosten relativ niedrig gehalten werden können. Nach eingehender Beratung beschloß der Ausschuß für Verkehrswesen einstimmig, dem Plenum des Deutschen Bundestages zur zweiten und dritten Beratung zu empfehlen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 1223 ohne Änderung zuzustimmen. Bonn, den 6. Juli 1955 Faller Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1266 (Vgl. S. 5512 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betreffend Autobahn-Hinweisschilder (Drucksache 827) Berichterstatter: Abgeordneter Körner Der Antrag der Fraktion der FDP betr. Autobahn-Hinweisschilder — Drucksache 827 — wurde in der 52. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 1954 zur weiteren Bearbeitung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1954 wurde das Bundesministerium für Verkehr zur Drucksache 827 um baldmögliche schriftliche. Stellungnahme gebeten. Der Bundesminister für Verkehr bestätigte daraufhin mit Zwischenbescheid vom 30. November 1954 (StV 2 Nr. 2161 B/54) die Feststellung, daß blaue Wegweiser zwischen g e l b en Wegweisern besonders auffallen und eine schnellere Orientierung ermöglichen. Mit Schreiben vom 9. März 1955 (StV 2 Nr. 2019 N/55) teilte der Bundesminister für Verkehr mit, versuchsweise aufgestellte blaue Hinweisschilder hätten sich bewährt. Bedenken aus dem Genfer (Körner) Protokoll könnten nicht erhoben werden. Bei der durch die Zulassung der blauen Kennscheinwerfer für Krankenwagen erforderlich gewordenen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werde auch die Anlage I der Straßenverkehrs-Ordnung (A I c 6) im Sinn der Drucksache 827 ergänzt werden. Der Bundesminister für Verkehr gab noch die Empfehlung, das Wort „Schilder" durch das in der StVO übliche Wort „Wegweisertafeln" zu ersetzen und die neue Tafel als „Wegweiser zur Autobahn" zu bezeichnen. In seiner 50. Sitzung am 11. März 1955 hat der Ausschuß für Verkehrswesen die Drucksache 827 eingehend behandelt. Nachdem ein Vertreter der antragstellenden Fraktion den Antrag begründet hatte, wurde unter Bezugnahme auf die vorgenannte Stellungnahme vom 9. März 1955 berichtet, daß sich der Bundesminister für Verkehr dem Antrag anschließe und lediglich die vorerwähnte redaktionelle Änderung empfehle. Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, die Drucksache 827 mit der redaktionellen Änderung anzunehmen. Bonn, den 11. März 1955 Körner Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 1565 (Vgl. S. 5514 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1417) Berichterstatter: Abgeordneter Sabaß In § 14 des Übergangsabkommens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verpflichtet, Verhandlungen mit dritten Staaten über die Gesamtheit der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern zu führen. Sie gingen dabei davon aus, daß ihre bisherigen bilateralen Handelsbeziehungen mit dritten Ländern durch die Errichtung des gemeinsamen Marktes beeinflußt würden und daß die dritten Länder daran interessiert sein könnten, die sich daraus ergebenden Probleme in Verhandlungen zu klären und, falls erforderlich, in Verträgen neu zu gestalten. Hierbei wurde besonders an Großbritannien gedacht, das in diesem Zusammenhang in § 14 des Übergangsabkommens ausdrücklich erwähnt wird. Ende Dezember 1953 hat der Präsident der Hohen Behörde, die als gemeinsame Beauftragte der Mitgliedstaaten für die Führung derartiger Verhandlungen im Vertrag vorgesehen ist, der britischen Regierung die Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen mitgeteilt. Die Verhandlungen wurden im Laufe des Jahres 1954 von der Hohen Behörde auf Grund von Weisungen, die der Ministerrat der Montangemeinschaft einstimmig beschlossen hatte, geführt. Es stellte sich als zweckmäßig heraus, als weiteren Schritt in der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Gemeinschaft einen institutionellen, vertraglich gesicherten Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen. Nach Unterzeichnung des Abkommens am 21. Dezember 1954 in London wurde es vom britischen Unterhaus am 21. Februar 1955 behandelt und einstimmig gebilligt. Die britische Ratifizierungsurkunde wurde am 17. Juni 1955, wie im Vertrag vorgesehen, bei der britischen Regierung hinterlegt. Das Ratifikationsverfahren in den übrigen Ländern ist im Gange. Der Präsident der Hohen Behörde ebenso wie die britische Regierung und die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben wiederholt darauf hingewiesen, daß angesichts der Ratifikation des Abkommens durch die britische Regierung eine Beendigung der Ratifikationsverfahren in den Mitgliedstaaten möglichst bald abgeschlossen sein sollte, damit die Arbeiten im September 1955 aufgenommen werden könnten. Die vorgesehene Zusammenarbeit (Art. 6, 7 und 8) soll in einem Austausch von Informationen, in Konsultationen und, soweit erforderlich, auch in koordinierenden Maßnahmen auf den Gebieten gemeinsamen Interesses bestehen. Unter ihnen kommen den Fragen der Preisstruktur und der Subventionen besondere Bedeutung zu, weil ein Informationsaustausch und Konsultationen auf diesem Gebiete zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten bisher in anderen internationalen Organisationen nicht stattfinden konnten. Weiterhin sollen alle Probleme, die sich aus der beabsichtigten oder bereits vorgenommenen Einführung von Beschränkungen für den Warenverkehr ergeben, erörtert und Ausarbeitungen für Verhandlungen über Vereinbarungen vorbereitet wer- (Sabaß) den, durch die zwischen der Montangemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Hindernisse und Beschränkungen in den gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen verhindert oder beseitigt werden sollen. Der institutionelle Rahmen für die Zusammenarbeit besteht in dem Ständigen Assoziationsrat und besonderen Sitzungen des Ministerrats der Montangemeinschaft zusammen mit der Regierung des Vereinigten Königreichs (Art. 1). Der Vertrag enthält alle notwendigen Garantien, um eine volle Unterrichtung und Beteiligung beider Organe der Montangemeinschaft, der Hohen Behörde und des Ministerrats, sicherzustellen. Ferner haben die Mitgliedstaaten der Montangemeinschaft in rein handelspolitischen Angelegenheiten sichergestellt, daß keinerlei Verpflichtungen oder materielle Vereinbarungen ohne einstimmig von ihnen beschlossene Weisungen und ohne ihre Beteiligung zustande kommen können (vgl. Art. 8 in Verbindung mit dem der Begründung des Gesetzes beigefügten Protokoll zwischen Hoher Behörde und Ministerrat). Der Vertrag enthält zwar für keinen der Vertragspartner konkrete Verpflichtungen bindender Art; dem Ständigen Assoziationsrat ist keine Entscheidungsbefugnis gegeben; auch für die besonderen Sitzungen zwischen Ministerrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs ist keine Form der Beschlußfassung vorgesehen. Die Zustimmung zum Abkommen enthält jedoch die Bereitwilligkeit beider Vertragsparteien, in dem vorgesehenen institutionellen Rahmen solche materiellen Vereinbarungen vorbereiten zu lassen. Diese Bereitwilligkeit ist ein politisches Faktum, da hierdurch die Brücke von der Montangemeinschaft zu Großbritannien geschlagen wird. Dem Vertrag kommt hierdurch die Bedeutung eines Vorbildes für die Assoziation des Vereinigten Königreichs mit europäischen Gemeinschaften in der Art der Montangemeinschaft zu. Bonn, den 10. Juli 1955 Sabaß Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 1590 (Vgl. S. 5516 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) (Drucksache 1472) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 899) tritt mitt Ablauf des 30. September 1955 außer Kraft (§ 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz). Es stehen Gesetzentwürfe in und vor der Beratung, die auf dieses Gesetz zurückwirken, so vor allem der Entwurf eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) —Drucksache 1172 — und der Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz —1. BRRG — Drucksache 1549). Auch die Erfahrungen mit dem Bundesgrenzschutz sollen abgewartet werden. Infolgedessen hat der Ausschuß für Beamtenrecht am 8. Juli 1955 einstimmig beschlossen, der Bundestag möge der Verlängerung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes nach dem Gesetzentwurf vom 16. Juni 1955 — Drucksache 1472 — zustimmen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat am 11. Juli 1955 die Annahme dieses Gesetzentwurfs einmütig gebilligt. Bonn, den 12. Juli 1955 Dr. Kleindinst Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 1602 (Vgl. S. 5518 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Achten Gesetzes zur 'Änderung des Zolltarifs (Schweineschmalz) (Drucksache 1460) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Strobel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen stimmte in seiner heutigen Sitzung dem Gesetzentwurf einstimmig zu, da sein Inhalt keine sachliche Veränderung, sondern lediglich eine zolltechnische Vereinfachung bedeutet. Als Berichterstatterin darf ich das Hohe Haus bitten, dem Antrag des Ausschusses seine Zustimmung zu geben. Bonn, den 13. Juli 1955 Frau Strobel Berichterstatterin Anlage 7 Drucksache 1601 (Vgl. S. 5518 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Schweineschmalz) (Drucksache 1427) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Strobel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen faßte in seiner heutigen Sitzung den Beschluß, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen, der in den Zollsatz von 10 % alles Schweineschmalz einbezieht, das unter Zollsicherung in Schmalzsiedereien umgeschmolzen wird. Das gereinigte Schweineschmalz unterliegt wie bisher dem Zollsatz von 20 %. Bonn, den 13. Juli 1955 Frau Strobel Berichterstatterin
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    Kraftfahrzeuge des Post- und Fernmeldewesens sind von der beabsichtigten Neuregelung ausdrücklich auszunehmen, da die völlige Unterbindung des Verkehrs mit Postkraftfahrzeugen von mehr als 2 1/2 t
    Gesamtgewicht von Sonnabend 22 Uhr bis Sonntag ' 22 Uhr nicht nur eine starke Verzögerung in der Beförderung der Postsendungen, sondern auch erhebliche Störungen im Gesamtablauf des Postdienstes zur Folge hätte.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Gegen die beabsichtigte Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs an Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben.
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hatte keine Bedenken, wenn folgende Ausnahmen zugelassen würden: a) Transport lebender Tiere, b) Versorgung von Ausstellungen, Messen und Volksfesten.
Die Stellungnahmen der einzelnen Länder waren folgende. Rheinland-Pfalz und Bremen für das Verbot, Nordrhein-Westfalen, Bayern und BadenWürttemberg nicht gegen ein Verbot; dagegen lehnen die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Hessen und Berlin ein Feiertagsfahrverbot grundsätzlich ab.
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr kommt bei den durchgeführten Untersuchungen zu folgendem Ergebnis. Der Sonntagsgüterkraftverkehr beträgt etwa 18 % des Werktagsverkehrs.

(Abg. Bock: Der Sonntagsverkehr ist also hier geringer als bei der Eisenbahn!)

— Im Prozentsatz gesehen, ja. Der Sonntagsverkehr liegt in den Tagesstunden, in denen sich der Hauptausflugsverkehr abspielt, prozentual niedriger als in den gleichen Werktagsstunden. Hierbei kommt anscheinend auch eine gewisse Übereinstimmung mit der Frequenz des Kirchenbesuchs zum Ausdruck. Die Zahl derjenigen Fahrten, die auch mit einem generellen Sonntagsfahrverbot nicht verhindert werden können, da sie unter die notwendigen Ausnahmen fallen, ist hoch. Eine genaue Prozentzahl läßt sich nicht ermitteln.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie nimmt wie folgt Stellung: Auf die vorgesehene Änderung sollte verzichtet werden.
Der Deutsche Industrie- und Handelstag: Die Einführung des Verbots des Lastkraftwagenverkehrs an Sonn- und Feiertagen wird als unzweckmäßig angesehen und daher abgelehnt.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger: Die lebenswichtigen Belange der Presse für die notwendigen Beförderungen von Presseerzeugnissen an Sonn- und Feiertagen müssen berücksichtigt werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks: Die angeführten Ausnahmebestimmungen reichen nicht aus, um notwendigen Sonderfällen — Termin- und Besatzungsbauten — gerecht zu werden. Es bestehen daher große Bedenken gegen die vorgeschlagene Änderungsverordnung.
Der Verband der Landwirtschaftskammern: Mit der Neuregelung grundsätzlich einverstanden; es erscheint jedoch bedenklich, wenn der internationale Verkehr nicht gleichfalls in das Verbot einbezogen wird.
Der Verband der Automobilindustrie: Das vorgeschlagene Sonntagsfahrverbot ist praktisch nicht erforderlich, weil wirklich schwerwiegende Mißstände, die einen derartigen Eingriff rechtfertigen würden, nicht bestehen und weil auf der anderen Seite mit der Durchführung Schwierigkeiten und


(Moll)

Mißverhältnisse geschaffen werden, die in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen.
Zu Punkt 5. Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr nimmt wie folgt Stellung:
Gegen die beabsichtigte Änderungsverordnung zu § 16 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung haben wir schwerste Bedenken anzumelden, und zwar 1. aus wirtschaftlichen Gründen, 2. aus sozialen Gründen.
Zu Punkt 1 erlauben wir uns zu bemerken, daß der Güterfernverkehr konzessioniert ist, und zwar werden die Konzessionen auf das Fahrzeug und den Antragsteller erteilt. Der Fernverkehrsunternehmer hat daher keine Möglichkeit, außer den konzessionierten Fahrzeugen andere Fahrzeuge für anfallende Transporte einzusetzen. Er ist daher genötigt, in seinen wirtschaftlichen Planungen über die konzessionierten Fahrzeuge so zu verfügen, daß eine Rentabilität des Betriebes gewährleistet wird. Bei diesem Tatbestand läßt es sich nicht vermeiden, insbesondere dann, wenn große Entfernungen zu überbrücken sind, daß die Fahrzeuge zwangsläufig auch am Wochenende unterwegs sind. Es läßt sich ferner nicht vermeiden, daß im Jahresdurchschnitt eine bestimmte Anzahl von Einsatztagen je Fahrzeug erreicht werden muß, sonst ist der Verkehr überhaupt nicht wirtschaftlich. Soll nun der Unternehmer gezwungen werden durch die beabsichtigte Änderungsverordnung, seine Fahrzeuge, die sich unterwegs befinden, von Samstag ab 22 Uhr bis Sonntag 22 Uhr stillzulegen, so entstehen hier ungeheure wirtschaftliche Belastungen, die nicht vertretbar sind.

(Zuruf rechts: Sehr richtig!)

Andererseits sind wir der Auffassung, daß eine solche Änderungsverordnung eine grobe Benachteiligung darstellt gegenüber anderen Verkehrszweigen.

(Abg. Rademacher: Viel Spaß für die Bürokratie, die das zu regeln hat!)

Wir könnten uns mit der Änderungsverordnung einverstanden erklären, wenn ein Verbot ausgesprochen würde, daß ab Samstag 22 Uhr bis Sonntag 22 Uhr Fahrten vom Standort des Fahrzeuges nur durchgeführt werden können unter den in der Änderungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen. Zu Punkt 2 erlauben wir uns zu bemerken, daß ein sehr großer Teil der Fahrzeuge am Samstag sich auf der Rückfahrt nach dem Standort des Fahrzeuges befindet. Die Abfahrt der Fahrzeuge vom Bestimmungsort zum Standort hängt naturgemäß damit zusammen, wann das Fahrzeug am Bestimmungsort für die Rückfahrt beladen wurde. Im allgemeinen dürfte die Beladung nicht im Höchstfalle um 16 Uhr abgeschlossen sein, weil auch bei den Speditionen und sonstigen Verladungsstellen auch am Samstag eine verkürzte Arbeitszeit besteht. Es würde sich also immer nur um Ausnahmefälle handeln, wenn noch Fahrzeuge bis 16 Uhr beladen werden müßten. Nun liegt es im Interesse der Unternehmer als auch der Arbeitnehmer, daß sie möglichst die Fahrt vom Bestimmungsort zum Standort so einrichten, daß sie spätestens am Sonntag im Standort eintreffen. Eine Entladung der Fahrzeuge kann an Sonntagen sowieso nicht
durchgeführt werden, jedoch haben die Kraftfahrer dann die Möglichkeit, wenigstens am Sonntag bei ihrer Familie zu sein. Würde die beabsichtigte Änderungsverordnung in der Form erlassen werden, dann wäre die bedauerliche Tatsache nicht zu vermeiden, daß in vermehrtem Maße die Fahrer sonntags fern von ihrer Familie sind, weil durch die Verordnung die Fahrzeuge außerhalb ihres Standortes festgehalten werden. Es würde also das Gegenteil davon eintreten, was die Änderungsverordnung beabsichtigt.

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    Nach der Niederschrift über die neunte Sitzung des Ausschusses für Verkehrswesen am 16. 3. 1954 hat der AfV beschlossen, das Bundesministerium für Verkehr zu ersuchen, in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit zu klären, „in welchen allgemeinen Bereichen der Wirtschaft a) das Sonntagsarbeitsverbot erlassen und b) das Sonntagsarbeitsverbot durch arbeitsrechtliche Maßnahmen erzwungen worden ist." Die Tätigkeit selbständiger Unternehmer ist in den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft an Sonn-und Festtagen — abgesehen von geringen Ausnahmen, z. B. für Bäckereien und Konditoreien sowie für den Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen — nur insoweit verboten, als Arbeiten verrichtet werden, durch die die äußere Ruhe des Sonn- oder Festtags gestört wird. Dagegen besteht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Festtagen ein grundsätzliches Verbot, von dem nur wenige Ausnahmen zugelassen sind.
    Nach dem GüKG kommen als besonders definierte Arten der Güterbeförderung auf Lastkraftwagen der Güterfernverkehr, der Güternahverkehr und der Werkverkehr in Betracht, wobei jede Güterbeförderung mit Lastkraftwagen, die nicht die besonderen Merkmale des Güterfern- und -nahverkehrs — „für andere" — aufweist, zum Werkverkehr gehört. Die Bestimmungen über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in gewerblichen Betrieben an Sonn- und Festtagen finden nach § 105 b u. a. auf das „Verkehrsgewerbe" keine Anwendung. Zum Verkehrsgewerbe gehört zweifellos der Güterfern- und -nahverkehr. Hier ist also nicht nur die Tätigkeit der Unternehmer, sondern auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig. Auch im Werkverkehr wäre an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig, wenn er zum Verkehrsgewerbe zu rechnen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Nach der Definition in § 40 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmers, wenn der ausgeführte Transport Nebenzweck und Hilfstätigkeit in dem auf andere Dinge gerichteten Unternehmen ist. Der Werkverkehr ist somit Bestandteil eines nicht auf Verkehr gerichteten Unternehmens und kann demnach nicht gleichzeitig Unternehmen des Verkehrsgewerbes sein. Ein Unternehmen, das Werkverkehr durchführt, kann aber auch die Ausnahme des § 105 der Gewerbeordnung nicht in Anspruch nehmen.
    Auch räumlich oder organisatorisch weitgehend selbständige Transportabteilungen


    (Moll)

    eines Unternehmers können nicht zum Verkehrsgewerbe gerechnet werden, solange sie ausschließlich oder überwiegend Transporte für ihr Unternehmen durchführen.
    Von dem Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gibt es gewisse Ausnahmen, von denen der Werkverkehr ebenso wie jeder andere unter § 105 b der Gewerbeordnung fallende Betrieb bei Vorliegen der Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Bestimmungen des § 105 c der Gewerbeordnung, nach denen die Bestimmungen des § 105 b z. B. keine Anwendung finden auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist oder welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen erforderlich sind, sofern diese Arbeiten an Werktagen nicht vorgenommen werden können.
    Zu Nr. 8 der Wünsche des Ausschusses: Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes bestehen in den nachfolgenden Ländern keine Bestimmungen über die Einschränkung des Lastkraftwagenverkehrs an Sonn- und Feiertagen: Belgien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden und USA. Auch in Frankreich bestehen keine gesetzlichen Einschränkungen bis auf eine Ausnahme, die sich auf eine einzige Route bezieht, auf der 3 1/2-t-Wagen an Sonn- und Feiertagen nicht fahren dürfen. In der Schweiz gibt es keine bundesgesetzliche Regelung dieser Art; die Regelung ist in den einzelnen Kantonen sehr verschieden. Weitere Stellungnahmen aus dem Ausland sind nicht zugegangen.
    In seiner 41. Sitzung am 8. Februar 1955, an der wiederum auch der Initiator des Antrags Drucksache 135, Herr Kollege Morgenthaler, teilnahm, hat der Ausschuß jenen Beschluß gefaßt, den Sie bitte aus Drucksache 1215 entnehmen wollen.
    Angeregt durch die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Verkehr in Beantwortung einer von dem Kollegen Leonhard in der letzten Fragestunde gestellten Frage darf ich mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten aus den „Briefen zur Verkehrspolitik" vom 16. Juni 1954 kurz folgendes verlesen:
    Die Bundestagsentscheidung über das Sonntagsfahrverbot für Lkw ist nochmals zurückgestellt worden, nachdem sie bereits für den 8. Juni vorgesehen war. Die Auffassung in parlamentarischen Kreisen ist nicht ganz einheitlich. Neuerdings hat die FDP Bedenken gegen die Regelung im Rahmen einer Rechtsverordnung vorgebracht und plädiert dafür, den Sonntagsverkehr über eine nicht näher definierte „Kostenentwicklung" zu beschränken.
    Das Sonntagsfahrverbot für Lkw soll in der Straßenverkehrsordnung in einem neuen § 4a verankert werden, der etwa folgenden Wortlaut erhalten dürfte:
    — und hierzu möchte ich den Herrn Bundesverkehrsminister um eine Antwort bitten —:
    Fahrverbot für Kraftfahrzeuge
    an Sonn- und Feiertagen
    Mit Ausnahme von Personenfahrzeugen dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg und ebensolche Anhänger auf öffentlichen Straßen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren, es sei denn, daß dies erforderlich ist
    a) zur Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen oder für erhebliche Sachwerte,
    b) zur Befriedigung unaufschiebbarer landwirtschaftlicher Bedürfnisse,
    c) zur Versorgung von Messen, Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genußmitteln und Getränken, wenn wegen besonders warmer Witterung ein unvorhergesehener Bedarf entsteht,
    e) zur Beförderung lebender Tiere oder lebender Pflanzen,
    f) zur Versorgung der Bevölkerung mit Tageszeitungen,
    g) zur termingerechten Be- oder Entladung von Eisenbahnwagen in Zeiten eines Mangels an Eisenbahnwagen der verwendeten Gattung — zur Entladung gehört die unmittelbar anschließende Abbeförderung des auf das Kraftfahrzeug oder den Anhänger übernommenen Gutes zum Ort der Einlagerung oder Verwendung —,
    oder daß es sich handelt
    h) um Fahrten im Post- und Fernmeldedienst,
    i) um Fahrten zum Standort des Fahrzeuges,
    k) um Fahrten zur Beförderung von Ein-, Aus- oder Durchfuhrgütern von und nach Seehäfen sowie von Gütern zur Ausrüstung oder Reparatur von Seeschiffen sowie
    1) um Fahrten, deren Ausgangspunkt oder
    Ziel außerhalb des Bundesgebietes liegt.
    Es würde der Sache dienen, wenn der Herr Bundesminister für Verkehr oder sein Staatssekretär kurz bestätigen könnte, daß diese Informationen richtig sind und daß dieser Katalog in der angekündigten Rechtsverordnung erscheinen wird.
    Meine Damen und Herren, ich habe einen ziemlich ausführlichen Bericht gegeben,

    (Zurufe von der Mitte: Das kann man wohl sagen!)

    damit Ihnen all die Widerstände und Gegensätze, die im Ausschuß in Erscheinung getreten sind, hier für die Beurteilung und für die Beschlußfassung unterbreitet werden. Ich möchte Sie bitten — trotz all der Kataloge aus all den Stellungnahmen, die ich vorgelesen habe —, den Antrag des Ausschusses für Verkehrswesen auf Drucksache 1215 entsprechend zu beschließen.

    (Beifall bei der SPD.)