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    2. Deutscher Bundestag — 82. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Mai 1955 4491 82. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 25. Mai 1955. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Brönner 4492 C Geschäftliche Mitteilungen 4492 D Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 4537 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . 4492 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 162 und 170 (Drucksachen 1278, 1384; 1320, 1397) 4493 A Mitteilung über Vorlage einer Übersicht über die Beschäftigung Schwerbeschädigter bei Bundesdienststellen (zu Drucksache 1347) 4493 A Zurückziehung des Gesetzentwurfs der Fraktion der DP betr. Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 868) 4493 A Ergänzung der Tagesordnung 4492 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der FDP und den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP betr. Plenarsitzung in Berlin (Drucksachen 1396, 1270, Umdrucke 349, 362) . . . 4493 A, 4537 C Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4493 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 4493 D Lemmer (CDU/CSU) 4494 B Abstimmungen 4494 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Wahl eines vom Bundestag zu entsendenden Mitgliedes des Ausschusses nach Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (Drucksache 1415) 4494 C Beschlußfassung 4494 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR) (Drucksache 528, Umdruck 120); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1313, Umdrucke 351, 358, 359, 364, 367) 4494 D, 4537 D,4538 B, D Dr. Preller (SPD): als Berichterstatter 4494 D Schriftlicher Bericht 4540 als Abgeordneter 4513 C Schmücker (CDU/CSU) 4496 B Horn (CDU/CSU) . 4497 A, 4511 B, 4522 B Etzenbach (CDU/CSU) . . . 4497 C, 4512 A Ruf (CDU/CSU) 4498 A, 4504 C Dr. Reichstein (GB/BHE) . 4498 C, 4507 B, 4519 C Dr. Hammer (FDP) . 4498 D, 4503 D, 4508 A, 4512 B, 4518 D Dannebom (SPD) 4499 D Dr. Moerchel (CDU/CSU) . 4500 C, 4516 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 4501 A, 4501 C, 4507 C, 4511 D Arndgen (CDU/CSU) 4501 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 4502 A Storch, Bundesminister für Arbeit 4503 B, 4521 C Geiger (München) (CDU/CSU) . . 4506 A, 4509 A Dr. Will (FDP) 4509 B E uffert (SPD) 4511 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . 4512 D, 4522 C Becker (Hamburg) (DP) 4517 D Dr. Bärsch (SPD) 4519 D Abstimmungen . . . . 4496 D, 4497 B, 4499 B, 4501 D, 4504 B, 4512 A, 4513 A, 4522 B, 4522D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Drucksache 1366) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Drucksache 1367) mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Drucksache 1368) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Drucksache 1369) 4523 A Richter (SPD), Antragsteller . . . 4523 B Storch, Bundesminister für Arbeit 4525 B Sabel (CDU/CSU) 4526 C Frau Döhring (SPD) 4526 C Ausschußüberweisungen 4527 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Land Berlin (Drucksache 1159); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1390, Umdruck 363) . . . 4527 A, 4539 A Dr. Königswarter (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 4549 Klingelhöfer (SPD) . . . . 4527 B, 4529 C Dr. Lindrath (CDU/CSU) 4528 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4529 D Abstimmungen 4530 A Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Drucksache 822); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1130, Umdruck 361) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. Zündwarensteuer (Drucksachen 1131, 917, Umdrucke 365, 368) 4530 D, 4531 C, 4532 A, 4536 D Frau Beyer (Frankfurt) (SPD): als Berichterstatterin 4530 D als Abgeordnete 4532 D Dr. Lindrath (CDU/CSU) 4532 A Dr. Eckhardt (GB/BHE) 4533 B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4534 B Seuffert (SPD) 4535 C Eickhoff (DP) 4536 A Abstimmungen 4531 D, 4536 D Nächste Sitzung 4536 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4537 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Umdruck 362) 4537 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Umdruck 351) . . 4537 C Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Etzenbach u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Umdruck 358) . . 4537 D Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Schmücker u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Umdruck 359) 4538 B Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Ruf u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Umdruck 364) . . . . 4538 B Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Dr. Böhm (Frankfurt) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Umdruck 367) 4538 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Land Berlin (Umdruck 363) 4539 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Umdruck 361) 4539 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Umdruck 365) 4539 C Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Umdruck 368) 4539 D Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Drucksache 1313) 4540 Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Land Berlin (Drucksache 1390) 4549 Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 11. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Brockmann (Rinkerode) 31. Mai Dr. Graf Henckel 31. Mai Peters 31. Mai Rademacher 31. Mai Berendsen 28. Mai Böhm (Düsseldorf) 28. Mai Dr. Horlacher 28. Mai Frau Keilhack 28. Mai Frau Korspeter 28. Mai Kemmer (Bamberg) 28. Mai Onnen 28. Mai Pelster 28. Mai Welke 28. Mai Frau Brauksiepe 27. Mai Frenzel 27. Mai Dr. Graf 27. Mai Dr. Höck 27. Mai Dannemann 27. Mai Dr. Miessner 27. Mai Dr. Lindenberg 27. Mai Lotze 27. Mai Schill (Freiburg) 27. Mai Schlick 27. Mai Schneider (Bremerhaven) 27. Mai Schuler 27. Mai Seidl (Dorfen) 27. Mai Frau Dr. Steinbiß 27. Mai Dr. Weber (Koblenz) 27. Mai Dr. Atzenroth 26. Mai Jacobi 26. Mai Kühlthau 26. Mai Frau Pitz ' 26. Mai Schmitt (Vockenhausen) 26. Mai Wagner (Ludwigshafen) 26. Mai Frau Vietje 26. Mai Frau Albertz 25. Mai Dr. von Brentano 25. Mai Dr. Dresbach 25. Mai Ehren 25. Mai Even 25. Mai Höcker 25. Mai Kühn (Köln) 25. Mai Dr. Luchtenberg 25. Mai Dr. Maier (Stuttgart) 25. Mai Maucher 25. Mai Frau Niggemeyer 25. Mai Voß 25. Mai Dr. Wellhausen 25. Mai Wiedeck 25. Mai Dr. Pohle (Düsseldorf) 25. Mai b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Scheel 2. Juli Dr. Graf Henckel 30. Juni Richter 25. Juni Held 25. Juni Hufnagel 20. Juni Dr. Jentzsch 18. Juni Behrisch 11. Juni Frau Ackermann 11. Juni Dr. Lenz (Godesberg) 4. Juni Elsner 4. Juni Frehsee vom 30. Mai bis 25. Juni Anlage 2 Umdruck 362 (Vgl. S. 4494 A, C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (35. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betreffend Plenarsitzung in Berlin (Drucksachen 1396, 1270, Umdruck 349): Der Bundestag wolle beschließen: Zur Feier des Tages der Deutschen Einheit wird eine Plenarsitzung des Deutschen Bundestages in Berlin abgehalten. Bonn, den 18. Mai 1955 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 351 (Vgl. S. 4497 D, 4501 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) (Drucksachen 1313, 528, Umdruck 120): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. 1 § 368 f Abs. 2 Nr. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: Bei angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Krankenkasse soll unter Berücksichtigung des Ausgangszeitraumes eine Einschränkung von Leistungen oder eine Erhöhung des Beitragssatzes aus Anlaß der Festsetzung der Höhe der Gesamtvergütung vermieden werden. 2. In Art. 1 § 368 f wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt: Gegen den Willen einer Vertragspartei kann eine solche Vereinbarung nicht. durch Entscheidung der Schiedsämter (§ 368 h) ersetzt werden, wenn von ihr glaubhaft geltend gemacht wird, daß dies voraussichtlich eine Einschränkung von Leistungen oder eine Erhöhung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung des Ausgangszeitraumes (Absatz 2 Nr. 2 Satz 2) nach sich ziehen würde oder daß das Rücklagesoll in der in § 364 Abs. 1 vorgesehenen Höhe noch nicht gebildet ist. Bonn, den 4. Mai 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 358 (Vgl. S. 4497 C, 4499 B, 4512 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Etzenbach, Kunze (Bethel), Höfler, Dr. Willeke und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) (Drucksachen 1313, 528, Umdruck 120): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. 1 § 368 a erhält Abs. 5 folgende Fassung: (5) Die angestellten oder im Beamtenverhältnis stehenden leitenden Krankenhausärzte (Chefärzte und Leiter selbständiger Fachabteilungen) sind auf Antrag für die Dauer ihrer Tätigkeit am Krankenhaus an der kassenärztlichen Versorgung auf Überweisung durch Kassenärzte zu beteiligen. 2. In Art. 1 § 368 m Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den Universitäten Verträge, durch die deren Polikliniken in dem zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigten Umfange in die kassenärztliche Behandlung der Versicherten eingeschaltet werden. Über die ärztlichen Sachleistungen werden zwischen den Universitäten und Kassenärztlichen Vereinigungen Vereinbarungen in der gleichen Weise getroffen, wie sie in Satz 1 und 2 dieses Absatzes für die Krankenhäuser vorgesehen sind. Bonn, den 4. Mai 1955 Etzenbach Kunze (Bethel) Höfler Dr. Willeke Brück Ehren Dr. Hesberg Huth Illerhaus Kühlthau Rösing Sabaß Dr. Serres Dr. Storm Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Anlage 5 Umdruck 359 (Vgl. S. 4497 B, C) Änderungsantrag der Abgeordneten Schmücker, Majonica und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR) (Drucksachen 1313, 528, Umdruck 120): Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 § 368 a Abs. 1 werden die Zahlen (Verhältniszahlen) „fünfhundert" durch „vierhundertfünfzig" und „neunhundert" durch „achthundert" ersetzt. Bonn, den 4. Mai 1955 Schmücker Majonica Eckstein ' Glüsing Griem Dr. Höck Kahn Lücker (München) Massoth Niederalt Oetzel Frau Dr. Probst Frhr. Riederer von Paar Dr. Seffrin Dr. Serres Dr. Siemer Wieninger Anlage 6 Umdruck 364 (Vgl. S. 4504 B, 4506 A, 4512 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Böhm (Frankfurt), Geiger (München) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Drucksachen 1313, 528): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. 1 Nr. 2 wird in § 3681 der Reichsversicherungsordnung der Abs. 5 gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In Art. 1 Nr. 2 erhält in § 3681 der Reichsversicherungsordnung der Abs. 5 folgende Fassung: (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ferner unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze Bestimmungen enthalten über eine ausreichende, auf die Dauer gesicherte Invaliditäts-, Alters-und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder. Versorgungseinrichtungen dieser Art können mit Zustimmung der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen für mehrere Kassenärztliche Vereinigungen gemeinsam errichtet oder mit bestehenden Versorgungseinrichtungen verbunden werden. Die Satzungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Grundsätze für die Versorgungseinrichtungen aufstellen und mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung errichten. Bonn, den 24. Mai 1955 Ruf Dr. Böhm (Frankfurt) Geiger (München) Bausch Kirchhoff Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Rinke Scharnberg Anlage 7 Umdruck 367 (Vgl. S. 4501 D, 4504 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Kassenarztrecht (Drucksachen 1313, 528): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. 1 Nr. 2 wird § 368 g 1 der Reichsversicherungsordnung gestrichen. 2. In Art. 1 Nr. 2 werden im § 368 h der Reichsversicherungsordnung die Absätze 4 bis 5 a durch die folgenden Absätze 4 bis 5 c ersetzt: (4) Die Parteien sollen zum, Abschluß von Verträgen über die kassenärztliche Versorgung Schlichtungsstellen vereinbaren. Werden keine Schlichtungsstellen vereinbart oder wird eine Schlichtungsstelle nicht tätig oder kommt es zu keiner Schlichtung, so obliegt auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schlichtung den Schiedsämtern. (5) Die Landesschiedsämter sind zuständig für die Schlichtung der in § 368 g Abs. 2 bezeichneten Gesamtverträge und der Landesmantelverträge, die Bundesschiedsämter für die Schlichtung der in § 368 g Abs. 3 bezeichneten Bundesmantelverträge. (5 a) Der Vorsitzende des Schiedsamtes hat in den Fällen des Absatzes 4 den Parteien eine angemessene Frist zur Einigung zu setzen. Ist bis zum Ablauf der Frist keine Einigung erzielt, so hat das Schiedsamt das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Der Vorsitzende des Schiedsamtes ist berechtigt, die Parteien zu laden, alle zur Durchführung der Schlichtung erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und Beweise zu erheben. Er kann im Weigerungsfalle Ordnungsstrafen verhängen. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und zu begründen. (5 b) Ein Schiedsspruch des Schiedsamtes hat bindende Wirkung unter den Parteien, a) wenn diese vor Fällung des Schiedsspruchs seine Annahme vereinbart haben oder b) wenn beide Parteien nach Verkündung seine Annahme erklären. (5 cl Erlangt der Schiedsspruch eines Landesschiedsamtes keine bindende Wirkung. so kann jede Vertragspartei binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung das Bundesschiedsamt anrufen. Die Absätze 5 a und 5 b gelten entsprechend. Bonn, den 25. Mai 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Bausch Geiger (München) Wieninger Anlage 8 Umdruck 363 (Vgl. S. 4530 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Land Berlin (Drucksachen 1390, 1159): Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Betragen die Einkünfte im Sinn des Absatzes 1 nicht mehr als 3600 Deutsche Mark im Kalenderjahr, so wird dem Arbeitnehmer für die Berechnung der Lohnsteuer ein besonderer Freibetrag von 180 Deutschen Mark (15 DM monatlich, 3,50 DM wöchentlich, 0,60 DM täglich) gewährt. Betragen die Einkünfte im Sinn des Absatzes 1 mehr als 3600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 4200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, so beträgt der besondere Freibetrag 120 Deutsche Mark jährlich (10 DM monatlich, 2,30 DM wöchentlich, 0,40 DM täglich). Betragen die Einkünfte im Sinn des Absatzes 1 mehr als 4200 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 4800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, so beträgt der Freibetrag 60 Deutsche Mark jährlich (5 DM monatlich, 1,15 DM wöchentlich und 0,20 DM täglich). (4) Der Freibetrag des Absatzes 3 wird dem Arbeitnehmer auch bei der Veranlagung gewährt. Bonn, den 21. Mai 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 361 (Vgl. S. 4531 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Drucksachen 1130, 822): Der Bundestag wolle beschließen: Art. 4 wird wie folgt geändert: Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft. Bonn, den 5. Mai 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 365 (Vgl. S. 4532 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Zündwarensteuer (Drucksachen 1131, 917): Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag — Drucksache 917 — mit der Maßgabe anzunehmen, daß sein zweiter Absatz folgende Fassung erhält: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag mit Wirksamkeit vom 1. April 1956 ein Gesetz vorzulegen, durch das die frühere steuerliche Belastung auf dem Gebiet der Zündwaren wiederhergestellt, d. h. der vom Alliierten Kontrollrat eingeführte Zündwarensteuersatz von 10 Pfennig je 100 Hölzer auf 1 Pfennig je 100 Hölzer gesenkt wird. Bonn, den 24. Mai 1955 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 368 (Vgl. S. 4532 A, 4536 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Zündwarensteuer (Drucksachen 1131, 917): Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag — Drucksache 917 — mit der Maßgabe anzunehmen, daß sein zweiter Absatz folgende Fassung erhält: Die Bundesregierung wird ersucht, im Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 im Einzelplan 60 eine Senkung der Zündwarensteuer in Rechnung zu stellen, durch die die frühere steuerliche Belastung der Zündwaren wiederhergestellt wird. Bonn, den 24. Mai 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion (Dr. Preller) Anlage 12 Drucksache 1313 (Vgl. S. 4494 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP,GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR) (Drucksache 528, Umdruck 120) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Preller I. Vorbemerkungen Bereits im 1. Bundestag war die Frage des Kassenarztrechtes Gegenstand von Plenarverhandlungen und Ausschußberatungen. Die Bundesregierung hatte am 26. November 1952 den Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) mit der Drucksache Nr. 3904 dem Bundestag vorgelegt. Dieser Entwurf hatte zwar den Bundesrat passiert; der Bundesrat hatte jedoch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die er für so schwerwiegend hielt, daß er eine Stellungnahme im einzelnen unterließ. Er hielt vielmehr eine grundsätzliche Umgestaltung des Entwurfs für erforderlich. Die Hauptpunkte dieser verfassungsrechtlichen Bedenken lagen im zentralistischen Aufbau der Kassenärztlichen Vereinigungen und in der Befugnis zur Zwangsschlichtung, die den Schiedsämtern übertragen werden solle, obwohl diese Schiedsämter weder Behörden noch Gerichte seien. Die gleichwohl im Beisein von Vertretern des Bundesrates vorgenommenen gemeinsamen Beratungen der Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Fragen des Gesundheitswesens konnten bis zum Auslaufen des 1. Bundestages nicht abgeschlossen werden. Dem 2. Bundestag legte die Bundesregierung unter dem 24. November 1953 als Drucksache 87 einen im wesentlichen gleichen Entwurf vor mit dem Bemerken, daß der Bundesrat „zu der Vorlage gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner 96. Sitzung am 21. November 1952 die aus der Anlage 2 ersichtliche Entschließung angenommen" habe. Der Bundesrat forderte nunmehr jedoch, wie in ähnlich gelagerten Fällen, erneut e Vorlage. Aus diesem Grunde wurde die Drucksache 87 zwar im Plenum in erster Beratung und in einer Sitzung der beteiligten Bundestagsausschüsse behandelt, dann aber zurückgestellt. Inzwischen war nämlich ein Arbeitsstab aus Vertretern von Landesministerien und ides Bundesarbeitsministeriums gebildet worden, der eine Neuformung des Entwurfs vornahm, insbesondere um die erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Der so erarbeitete Entwurf ist im großen und ganzen von den Regierungsparteien übernommen und als Drucksache 528 am 19. Mai 1954 dem Bundestag eingereicht warden. Dazu trat eine Berichtigung im Umdruck 120. Dieser Entwurf wurde ohne Aussprache in der 33. Plenarsitzung des 2. Bundestages am 18. Juni 1954 an den Ausschuß für Sozialpolitik (federführend) und den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens (mitberatend) überwiesen. Später erfolgte durch den Ältestenrat auf Verlangen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen noch die Überweisung an diesen Ausschuß, iaußerdem an dien Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Die Ausschüsse für Sozialpolitik und für Fragen des Gesundheitswesens (künftig hier: „Die Ausschüsse") haben die Vorlage gemeinsam in zehn Sitzungen behandelt, in denen die Beschlußfassung jeweils nur durch die Mitglieder des Ausschusses für Sozialpolitik 'erfolgte. Dazu traten vier Sitzungen, die der Ausschuß für Sozialpolitik nach Abschluß der gemeinsamen Beratungen allein abhielt, sowie eine Besprechung von Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates mit Mitgliedern dies Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages. Der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens hat sich außerdem in einer gesonderten Sitzung mit der Vorlage befaßt. Dasselbe gilt vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen verzichtete schließlich auf eine gesonderte Beratung. Die Anregungen des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens sowie die des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurden vom Ausschuß für Sozialpolitik ebenso wie weitere Anregungen aus den Bundesministerien und die Ergebnisse der genannten Besprechung mit Bundesratsmitgliedern in den Alleinsitzungen des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages abschließend behandelt. Der Bericht spricht gleichwohl von Ergebnissen der Beratungen der „Ausschüsse", da zwischen dem Ausschuß für Sozialpolitik und dem für Fragen des Gesundheitswesens personelle Verzahnungen bestehen, die diese Bezeichnung rechtfertigen, obwohl formell der Ausschuß für Sozialpolitik des Bundestages die federführende und damit letztlich entscheidende Verantwortung trug. Der Bericht vermeidet im übrigen und allgemeinen, von Entscheidungen der Mehrheit der Regierungsparteien oder Anliegen der Opposition zu sprechen. Tatsächlich wurden in wesentlichen Fragen weniger Parteimeinungen erkennbar, als solche der Vertreter von ärztlichen oder Krankenkassen-Standpunkten oder solche der Versicherten quer durch die Parteien. Es muß jedoch anerkannt (Dr. Preller) werden, 'daß trotz derartiger zweifellos sichtbarer Interessen die Bemühungen aller Ausschußmitglieder dahin gingen, bei diesem schwierigen Gesetz eine vermittelnde Stellung einzunehmen. Den Ausschüssen wurden aus den Ausschußberatungen des 1. Bundestages die Protokolle und insbesondere auch die detaillierten Stellungnahmen der zahlreichen Sachverständigen aus den interessierten Kreisen, die in den Protokollen niedergelegt waren, vorgelegt. Insofern erübrigte sich die nochmalige Anhörung von Sachverständigen und Beteiligten. Diese Protokolle wurden damit ein Bestandteil der Beratungen der Ausschüsse im 2. Bundestag. Außerdem lag den Ausschüssen noch eine vom Bundesarbeitsministerium angefertige Begründung zur Drucksache 528 vor, die vor allem die Unterschiede dieser Drucksache zu den Vorlagen auf Drucksachen Nr. 3904 bzw. 87 klarlegte und begründete. Nach Abschluß der Beratungen wurde dem Berichterstatter die redaktionelle Bearbeitung der Vorlage übertragen. Sie erwies sich, angesichts der zahlreichen Änderungen, als überaus schwierig, konnte vom Berichterstatter jedoch dank der bereitwilligen Mitarbeit von Ausschußmitgliedern und dem Referenten des Bundesarbeitsministeriums bewältigt werden. II. Aus der Entstehung des Kassenarztrechtes Ein Kassenarztrecht im heutigen Sinne hat sich — die Darstellung des Berichterstatters hält sich hierbei an die eingehenden Ausführungen des Staatssekretärs im Bundesarbeitsministerium, Dr. Sauerborn, die mit den Protokollen aus dem 1. Bundestag Bestandteil der Beratungen in den Ausschüssen ides 2. Bundestages geworden sind — im wesentlichen erst seit der Jahrhundertwende gebildet. Dias Krankenversicherungsgesetz von 1883 kannte zwischen Krankenkasse und Arzt lediglich ein freies Vertragsverhältnis. Erst 1892 wurde den Krankenkassen in einer Novelle das Recht gegeben, ein — nunmehr sogenanntes — „Arztsystem" statutarisch festzulegen. Aus den sich so ergebenden „Zulassungen" von Kassenärzten entstanden nach Errichtung des „Leipziger Verbandes" — des späteren „Hartmannbundes" — als Standes- und Kampforganisation der Ärzteschaft Vereinbarungen über diese Zulassungen. Die z. T. sehr scharfen Auseinandersetzungen zwischen den Kassen (und ihren Verbänden) und der Ärzteschaft, die 1913 bis zur Streikdrohung der Ärzte gediehen, führten am 23. Dezember 1913 zum „Berliner Abkommen", das zwar den Einzelvertrag formell bestehen, ihn aber nur nach Billigung durch gemeinsame Instanzen der Kassen und Ärzte (Vertragsausschuß, Zentralausschuß) oder nach einer Entscheidung durch ein Schiedsamt, die gegebenenfalls verbindliche Wirkung haben konnte, Gültigkeit erlangen ließ. Ein Kassenarzt sollte auf 1350 Versicherte, bei Familienbehandlung auf 1000 Versicherte kommen. Bei den vorhergegangenen Beratungen im Reichstag über die Reichsversicherungsordnung von 1911 hatte man sich weder auf ein bestimmtes Arztsystem noch auf ein bestimmtes Honorarsystem einigen können, so daß diese Fragen rechtlich offen geblieben waren. Erst die Inflationsverhältnisse führten später dazu, daß die Reichsregierung in der Verordnung vom 30. Oktober 1923 (die auf Grund des sogenannten Notgesetzes erging), das, was im „Berliner Abkommen" frei vereinbart worden war, mit 'gesetzlicher Kraft ausstattete: Die Selbstverwaltung im „Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen" (der später die Zulassungsordnung und die Vertragsordnung schuf), die Vertrags- und Schlichtungsinstanzen (Vertragsausschüsse, Schiedsämter) und die Bestimmung, daß bei Vertragsende bis zum Abschluß eines neuen Vertrages beide Parteien zu den alten Bedingungen weiterzuarbeiten hätten. Die Verhältniszahl 1 : 1350 bzw. 1000 blieb bestehen, sie wurde allerdings in der Praxis der Zulassungsausschüsse vielfach unterschritten. Die Krisenjahre ab 1929 brachten dieses Gebäude ins Wanken. Es kam nach langwierigen, ministeriell geförderten Verhandlungen zu einem Abkommen, das schließlich Ende 1931 von der Ärzteschaft und den Ortskrankenkassenverbänden, dagegen nicht von den übrigen Kassenverbänden gebilligt worden war. So mußte eine Ermächtigung an den Reichsarbeitsminister in der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 ergehen, auf Grund deren der Minister das Abkommen für verbindlich erklärte. Der wesentliche Inhalt dieses für verbindlich erklärten Abkommens war die Einführung einer festen Pauschabgabe der Krankenkassen an die Ärzte, errechnet als Kopfpauschale aus den — mit einem Abschlag versehenen — Ergebnissen des Jahres 1930 und dafür die Zulassung einer größeren Ärztezahl durch Herabsetzung der Verhältniszahl auf 1 : 600. Aus der geringeren Verhältniszahl und dem damit voraussichtlich vermehrten Wettbewerb unter 'den an Zahl zunehmenden Ärzten ergab sich die Einführung eines „Regelbetrages" für die Arzneiverschreibungen. Die nationalsozialistische Zeit brachte dann die Zentralisierung in der „Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands", die Übernahme der Zulassung nach festgelegten Richtlinien durch die Ärzteschaft allein und — während Ides Krieges — die Honorarverteilung statt nach Einzelleistung im Rahmen ides Gesamtpauschales nur nach der Zahl der Krankenscheine. Nach 1945 bildeten sich zunächst regionale Kassenärztliche Vereinigungen. Neue Zulassungsordnungen der Länder haben die Kassen wieder paritätisch an der Zulassung beteiligt. Schwierigkeiten ergaben sich vor allem und besonders im Zusammenhang mit den vorerst niedrigen Löhnen der Versicherten und damit für die Honorierung, soweit sich diese an der Lohnsumme orientierte. Immerhin zahlten die Krankenkassen im Bundesgebiet für: ärztliche Leistungen Zahnbehandlung insges.: insges.: 1949 366 Mio DM 90 Mio DM 1950 426 Mio DM 100 Mio DM 1951 504 Mio DM 122 Mio DM 1952 594 Mio DM 140 Mio DM 1953 (vorläuf. Zahl) 674 Mio DM 154 Mio DM Die Zahl der Ärzte und Zahnärzte (einschließlich Dentisten) betrug am 1. Januar 1954: Arzte Zahnärzte Gesamtzahl 69 109 32 017 Davon: Vollkassen(zahn)ärzte 30 397 22 767 (Zahn)Ärzte, die nur Er- satzkassenpraxis hatten 4 088 2 614 (Dr. Preller) (Zahn)Ärzte ohne Kas- senzulassung (einschließ- lich Sprengelärzten von Knappschaften),darunter beteiligte Krankenhaus- ärzte 1 605 5 777 770 (Zahn)Ärzte in abhän- giger Stellung 24 239 4 088 Ärzte in berufsfremder Stellung oder arbeitslos 4 608 1 778 Die tatsächliche Verhältniszahl schwankte nach Unterlagen vorn 1. Januar 1954 in den Landesstellen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die Ärzte zwischen 485 (Bayern) und 648 (Nordrhein) mit einem Gesamtdurchschnitt von 557, für die Zahnärzte und Dentisten zwischen 690 (Nordbaden) und 1043 (Nordrhein) mit einem Gesamtdurchschnitt von 813. Der Versuch des Frankfurter Wirtschaftsrates, bereits vor 1949 ein Gesetz über das Kassenarztrecht zu erlassen, scheiterte daran, daß die Besatzungsmächte diese Materie der Gesetzgebung des Bundes vorbehielten. III. Der Aufbau des Gesetzentwurfs 1. Der Gesetzentwurf regelt lediglich die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen, sonstige Reformfragen der Krankenversicherung werden von der Vorlage nicht berührt. Soweit sich die Vorlage mit den Krankenhäusern und den in diesen tätigen Ärzten beschäftigt, tut sie dies nur im Hinblick auf die kassenärztliche Versorgung (§ 368 Abs. 2, § 368 a Abs. 5, § 368 c Abs. 2 Nr. 12, § 368 cl, § 368 f Abs. 5, § 368g Abs. 4, § 368m Abs. 2, § 368 o Abs. 1). Das gleiche gilt für die Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und die Universitäts-Polikliniken (§§ 368 d und m Abs. 2). Die Ersatzkassen und die Knappschaftlichen Kassen werden von der Vorlage grundsätzlich nicht erfaßt; in § 368 m Abs. 1 ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen die ärztliche Versorgung auch für die Ersatzkassen und für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen. Grundzug der Regelung ist die Selbstverwaltung der Kassenärzte und ihr Zusammenwirken mit den Krankenkassen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen. Zu diesen zählen auch die versicherten Sozialrentner (§ 368 a Abs. 1). Unter der Bezeichnung „Ärzte" werden im Gesetzestext zugleich auch Zahnärzte und Dentisten verstanden. 2. Um als Kassenarzt wirken zu können, muß der approbierte Arzt eine Zulassung haben (§ 368 a). Eine allgemeine Zulassung aller approbierten Ärzte zur Kassenpraxis hat die Vorlage und haben die Ausschußmitglieder in ihrer überwiegenden Mehrheit für nicht durchführbar gehalten, und zwar um der geregelten Versorgung der Versicherten wie um der Existenz der Kassenärzte willen. Die sogenannte Verhältniszahl (ein Arzt auf . . . Versicherte) wurde schließlich auf 1 : 500 für Ärzte bzw. auf 1 : 900 für Zahnärzte festgesetzt, wobei gegen Krankheit versicherte Rentner mit 66 2/3 v. H. der Renten angerechnet werden. Leitende Krankenhausärzte (§ 368 a Abs. 5) sowie andere Ärzte in Sonderfällen (§ 368 c Abs. 2 Nr. 12 a) sind unter bestimmten Voraussetzungen „beteiligt", ohne auf die Verhältniszahl angerechnet zu werden. Dagegen sollen die auf Grund von Sondergesetzen als zugelassen geltenden Ärzte (z. B. Heimkehrer aus Kriegsgefangenschaft) auf die Verhältniszahl angerechnet werden (§ 368 a Abs. 1). 3. Die Zulassungen erfolgen in Zulassungsausschüssen (§ 368 b Abs. 1), die aus Vertretern der Ärzte (Kassenärzte sowie ein in das Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt) und der Krankenkassen in gleicher Zahl bestehen. Gegen die Entscheidung der Zulassungsausschüsse ist Widerspruch bei Berufungsausschüssen (§ 368 b Abs. 5) möglich, die aus einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl bestehen. 4. Das Nähere über die Zulassung regeln Zulassungsordnungen (§ 368 c), die vom Bundesminister der Arbeit nach Beratung mit den Bundesausschüssen und mit Zustimmung ides Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen werden. Grundsätzlich soll die Behandlung der Versicherten durch den Kassenarzt selbst erfolgen; Voraussetzungen über die gleichwohl mögliche Beschäftigung von Assistenten und Vertretern bestimmen die Zulassungsordnungen (§ 368 c Abs. 3). Die Beanspruchung von anderen Ärzten als Kassenärzten und ein vorzeitiger Wechsel des Kassenarztes ist nur in besonderen Fällen zugelassen (§ 368 d). Der Kassenarzt hat sich bei der Behandlung und bei Verordnungen an idas Notwendige und Wirtschaftliche zu halten (§ 368 e). Entgegen dem § 368 d der RVO — bisherige Fassung — ist in diesem Zusammenhang in § 368 e der Vorlage in erster Linie von den entsprechenden Ansprüchen der Versicherten die Rede; der Arzt darf weitergehende Leistungen nicht bewirken oder verordnen, die Kasse darf sie nicht nachträglich bewilligen. 5. Die Krankenkasse entrichtet für die gesamte ärztliche Versorgung mit einer sie befreienden Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung (§ 368 f). Der Kassenärztlichen Vereinigung obliegt die Verteilung der Gesamtvergütung an die Kassenärzte. Damit ist ein 'Grundzug der Regelung von Dezember 1931 erneut bekräftigt. Die Gesamtvergütung richtet sich nach der Zahl der Versicherten und einem Kopfpauschale, das nach bestimmten Gesichtspunkten festzusetzen ist. Verteilung lediglich nach der Zahl der Kassenscheine ist unzulässig. Im Gesamtvertrag kann aber die Gesamtvergütung nach einem Fallpauschale oder nach Einzelleistung oder nach einem aus mehreren Berechnungsarten zusammengesetzten System festgesetzt werden. Sachleistungen, die in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen ausgeführt werden, sollen in der Regel nicht in die Gesamtvergütung einbezogen werden. Über Vergütungen für stationäre Behandlung, für die ärztliche Behandlung der Rentner und anderer Personenkreise müssen die Verträge besondere Bestimmungen treffen, für die die Bundesausschüsse Richtlinien beschließen. 6. Die Gesamtverträge werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkas- (Dr. Preller) sen und ihren Verbänden abgeschlossen (§ 368 g). Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt ein Einigungsverfahren, das notfalls zu einer Zwangsschlichtung führt (§ 368 g 1). Für dieses Verfahren werden Landes- und Bundesschiedsämter (§ 368 h) errichtet, die aus einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl bestehen. Bis zur endgültigen Entscheidung ist die Vergütung in bisheriger Höhe weiterzuzahlen (§ 368 h Abs. 5); die „Mißtrauensparagraphen" § 370 ff. der RVO fallen fort (Art. 1 Nr. 3). Ärztestreiks u. ä. erscheinen also nach dieser Vorschrift, die der im bisherigen § 368 p Abs. 3 der RVO nachgebildet ist, ausgeschlossen. Der Bundesarbeitsminister erläßt nach Beratung mit den Bundesausschüssen und mit Zustimmung des Bundesrates eine Schiedsamtsordnung als Rechtsverordnung (§ 368h Abs. 7). 7. Das Gewicht der ärztlichen Selbstverwaltung liegt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (§§ 3681 bis Sie haben insbesondere die ärztliche Versorgung sowie die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch das Gesetz übertragen wenden (§ 368 m Abs. 1). Sie sind in den gesetzlich vorgesehenen Institutionen —Zulassungsausschüssen, Berufungsausschüssen, Schiedsämtern, Landes- und Bundesausschüssen — sowie beim Abschluß von Verträgen und Gesamtverträgen die Partner bzw. Kontrahenten der Krankenkassen und ihrer Verbände. Die in den früheren Entwürfen vorgesehene Bestimmung, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen „Träger der Kassenärztlichen Versorgung und der Beziehungen zwischen den Ärzten und Krankenkassen" sein sollten, ist in der Drucksache 528 nicht mehr enthalten. Dieser Passus war nur von einigen ärztlichen Organisationen befürwortet worden, während er bei den übrigen Sachverständigen und in den Ausschüssen des 1. Bundestages selbst auf scharfe Kritik gestoßen war. Der in den Entwürfen (Drucksachen Nr. 3904 des 1. Bundestages und 87 des 2. Bundestages) noch vorgesehene zentralistische Aufbau der Vereinigungen — die beiden Bundesvereinigungen sollten in den Ländern Untergliederungen erhalten — ist im Hinblick auf die unter I erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken einem Aufbau von unten nach oben gewichen. Die Kassenärzte bilden nunmehr für den Bereich jedes Landes je eine kassenärztliche und eine kassenzahnärztliche Vereinigung, und diese ihrerseits bilden je eine kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung (§ 368 i Abs. 1 und 2). Diese Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Anders als früher sind nunmehr neben den ordentlichen Mitgliedern — zugelassenen und beteiligten Kassenärzten — als außerordentliche Mitglieder die noch nicht zugelassenen Ärzte, die sich in das bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu führende Arztregister (§ 368 a Abs. 3) haben eintragen' lassen (§ 368 i Abs. 4), vorgesehen. Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung wählen eine Vertreterversammlung, in der die außerordentlichen Mitglieder höchstens zu einem Fünftel vertreten sein dürfen; die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen ihren Vorstand, in dem höchstens ein Fünftel außerordentliche Mitglieder sein dürfen, dem aber mindestens ein außerordentliches Mitglied angehören muß, sowie die Vertreterversammlung der Bundesvereinigung (§ 368 k). Die Satzungen der Vereinigungen (§ 368 1) können, einer langjährigen Forderung der Ärzte entsprechend, auch Bestimmungen über eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder vorsehen (§ 3681 Abs. 5). 8. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen bilden gemeinsame Landes- und Bundesausschüsse (§§ 368 n bis p). Diese Ausschüsse sind ähnlich den früheren Reichs- bzw. Landesausschüssen gemeinsame Organe der Selbstverwaltung der Ärzte und der Kassen. Insbesondere haben die Bundesausschüsse Richtlinien über die kassenärztliche Versorgung zu beschließen (§ 368 o Abs. 1), die von den Mitgliedern zu beachten sind, die aber dem Bundesarbeitsminister nicht mehr zur Genehmigung (wie in den Drucksachen Nr. 3904 und 87), sondem nur noch zur Kenntnis vorzulegen sind. Da die früher — nach zentralistischem Aufbau — vorgesehene Mitgliedschaft der Kassenärzte auch bei der Bundesvereinigung weggefallen ist, ist nunmehr vorgesehen, daß bei einem Versagen der Bundesausschüsse erforderlichenfalls der Bundesarbeitsminister derartige Richtlinien erlassen kann (§ 368 o Abs. 2). Für eine enge Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Kassen haben die Landesausschüsse zu sorgen, denen damit Aufgaben zufallen, die für die Verwirklichung des Gesetzes sehr wesentlich sein können. Dazu gehören auch Aufgaben auf dem Gebiet der gesundheitlichen Vorsorge (§ 368 p). 9. Soweit für Zulassungs- und gewisse Vergütungsangelegenheiten nach der Vorlage die Anrufung der Sozialgerichte vorgesehen ist, gelten die Verfahren vor den entsprechenden Selbstverwaltungskörperschaften zugleich als Vorverfahren im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes (§ 368 b Abs. 6, § 368 c Abs. 2 Nr. 7, § 368h Abs. 5 und 5 a, § 368 m Abs. 4 und Art. 4 § 11 Abs. 3). 10. Das Gesetz soll mit einigen Ausnahmen auch für Berlin gelten (Art. 3). Nach den Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 4) sollen die bestehenden Kassenärztlichen Vereinigungen in die Kassenärztlichen Vereinigungen des Gesetzes übergehen. Die ersten Satzungen sollen nach Beschluß der Ausschüsse nunmehr innerhalb von neun Monaten erlassen werden (Art. 4 § 4) — nach der Vorlage war ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. IV. Die Hauptpunkte der Erörterung Das Kassenarztrecht war in den vergangenen Monaten Gegenstand z. T. heftiger Auseinandersetzungen. Dies führte, auch im Zusammenhang mit gewissen Darstellungen und Romanen in illustrierten Zeitschriften, die von den Ausschüssen lebhaft kritisiert wurden, zum Wunsch der Ausschösse nach einer Aussprache mit dem Herrn Bundesarbeitsminister, die in der Sitzung vom 2. Dezember 1954 erfolgte. Die Ausschüsse erklär- (Dr. Preller) ten, daß durch baldige Verabschiedung des Gesetzes eine Befriedung herbeigeführt werden solle. Zahlreiche Eingaben der interessierten Organisationen und Verbände haben die Ausschußarbeit begleitet. Sie wurden jeweils bei Behandlung der in Betracht kommenden Vorschriften geprüft. Hauptpunkte der Erörterungen wurden folgende Fragen: a) Verhältniszahl (§ 368 a Abs. 1) Die Forderung des Bonner Ärztetages 1952, die Verhältniszahl auf 1 : 450 zu senken, wurde von den ärztlichen Organisationen unterstützt, von der Kassenseite bekämpft. Einige Gruppen sprachen sich dafür aus, die Regelung der Verhältniszahl der Zulassungsordnung zu überlassen. Diese Fragen wurden in den Ausschüssen eingehend und lebhaft erörtert. Der Gedanke, die Festsetzung der Verhältniszahl den Zulassungsordnungen zu überlassen, fand nur bei einzelnen Abgeordneten Anklang. Auf Antrag nahm das Bundesjustizministerium zu dieser Frage in einem Schreiben vom 3. Februar 1954 Stellung; das Ministerium hatte rechtspolitische, z. T. verfassungsrechtliche Bedenken, die Festlegung der Verhältniszahl der Selbstverwaltung zu überlassen. Schließlich wurde die Verhältniszahl von 1 : 500 mit Mehrheit beschlossen, womit nach der Feststellung eines Ausschußmitgliedes rund 3700 Ärzte neu zugelassen werden können, d. h. mehr als drei Viertel der Ärzte, die als in fremdem Beruf tätig oder als arbeitslos gemeldet sind. b) Beteiligung der Krankenhausärzte (§ 368 a Abs. 5) Die Ausschüsse waren sich darüber einig, daß eine Beteiligung von leitenden Krankenhausärzten an der kassenärztlichen Versorgung erforderlich sei, insbesondere um etwaige besondere Kenntnisse und Erfahrungen dieser Ärzte auch den Versicherten zugänglich zu machen. Jedoch war zunächst umstritten, ob diese Frage durch eine Kann- oder eine Mußbestimmung gelöst werden solle. Eine später beschlossene Fassung, wonach die betreffenden Ärzte auf Antrag zuzulassen „sind, ... sofern nicht wichtige Gründe gegen die Beteiligung sprechen", setzte nach Auffassung der Ausschüsse die Erläuterung voraus, daß als „wichtige Gründe" nicht nur in der Person des Antragstellers liegende Gründe, sondern vor allem die anzusehen seien, die sich aus der Tendenz des § 368 a Abs. 1 ergeben. Auf Antrag des Gesundheitsausschusses wurde später entgegen der Auffassung einiger Abgeordneter die aus der Zusammenstellung ersichtliche Fassung beschlossen. Darnach ist nunmehr die Notwendigkeit der Beteiligung dieser Ärzte im Hinblick auf die Versorgung der Versicherten Voraussetzung der Beteiligung. Außerdem soll durch diese Fassung geklärt werden, daß diese Ärzte nicht in die Verhältniszahl einzurechnen sind. c) Art der Vergütung (§ 368 f Abs. 2 und 3) Der Wunsch von Ärzten, andere Vergütungssysteme dem System des Kopfpauschales grundsätzlich als gleichwertig an die Seite zu stellen und den Schiedsämtern die Vollmacht einzuräumen, auch über die Wahl des Vergütungssystems zu entscheiden, ist in den Ausschüssen mehrfach und sehr eingehend diskutiert worden. Dabei spielte im Zusammenhang mit dem letzten Satz von § 368 f Abs. 3 der Vorlage auch die Frage der sogenannten Zwangsschlichtung nach § 368 g 1 eine Rolle. Der erwähnte letzte Satz wurde schließlich mit Mehrheit bei einigen Enthaltungen gestrichen. In einer späteren Sitzung wurde, auch auf Wunsch von Ländern, die Streichung dieses Satzes nochmals erörtert, die aus den Reihen der Opposition gewünschte Wiederherstellung der Fassung der Vorlage in Drucksache 528 aber schließlich mit einer Mehrheit aus allen Parteien verworfen. Im Zuge dieser Erörterung wurde jedoch allseitig anerkannt, daß eine etwaige Berechnung der Gesamtvergütung nach Einzelleistungen eine stärkere Mitwirkung der Krankenkassen, vor allem auch hinsichtlich des Nachweises und der Prüfung dieser Einzelleistungen sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der Ausschüsse bedinge. Diese Fragen sollen daher nunmehr durch eine Vereinbarung der Vertragspartner geregelt werden (§ 368 m Abs. 5). Das in Absatz 2 des § 368 f grundsätzlich vorgesehene Kopfpauschale sollte nach der Vorlage unter „Berücksichtigung" bestimmter Grundlagen festgesetzt werden. Die Ausschüsse besprachen eingehend, ob und inwieweit die Worte „zu berücksichtigen" durch „zugrunde zu legen" zu ersetzen seien. Nach einer Erörterung, ob die wirtschaftliche und soziale Lage des Versichertenkreises oder die wirtschaftliche Lage der Krankenkasse und die Veränderungen der Grundlohnsumme zu berücksichtigen seien, wurde schließlich unter Beseitigung der Spezialbestimmungen der Vorlage in a bis d eine Fassung beschlossen, nach der die im Ausgangszeitraum ausgeführten ärztlichen Leistungen (auch in Absatz 1 dieses Paragraphen) „zugrunde zu legen", die wirtschaftliche Lage der Krankenkasse und die seit der letzten Festsetzung eingetretene Veränderung der Grundlohnsumme „zu berücksichtigen" sind. Veränderungen in diesen drei Grundlagen der Bestimmung des Kopfpauschales sind nunmehr nachzuweisen, was der Krankenkasse das Recht der Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen der Kassenärztlichen Vereinigung geben soll. d) Schlichtung (§ 368 g 1, § 368 h) Sehr eingehend wurde besprochen, ob die in der Vorlage vorgesehene Zwangsschlichtung (nunmehriger § 368 g 1) beibehalten werden sollte. Unter Zwangsschlichtung wird hier die Festsetzung eines Vertragsinhaltes durch ein gemeinsames Gremium der Selbstverwaltung (Schiedsamt) verstanden, die dann erfolgt, wenn die Bemühungen dieser Ämter, eine Einigung herbeizuführen, nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Die Ausschüsse waren sich darüber im klaren, daß der Fortfall der Zwangsschlichtung die Wiedereinführung der §§ 370 ff. der RVO zur Folge haben müßte. Mit großer Mehrheit wurde im Interesse der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten an der Vorlage und damit an der Zwangsschlichtung festgehalten. Umstritten war die Auswahl der Vorsitzenden der Schiedsämter (§ 368 h Abs. 2 und 3). Dem auch von ärztlichen Vereinigungen und einem Ausschußmitglied gemachten Vorschlag, die Entscheidung über die Person des Vorsitzenden dann, wenn sich die Verbände nicht einigen können, im Falle des Absatzes 3 dem Präsidenten des Bundessozialgerichtes zuzugestehen, schlossen sich die Ausschüsse nicht an. Dagegen fand der Vorschlag eines anderen Abgeordneten Annahme, in solchen Fällen letztlich das Los entscheiden zu lassen. Dabei wurde noch erörtert, ob diese Losentscheidung für die Amtsführung des Ausgewählten im jeweiligen Falle für zwei Jahre (Dr. Preller) oder für ein Jahr gelten solle. Die schließlich beschlossene Fassung sieht grundsätzlich Einigung der Verbände auf einen Vorsitzenden für vier Jahre vor. Kommt eine Einigung nicht zustande, so stellen die Verbände eine gemeinsame Liste mit den Namen von je zwei Vorsitzenden und ihren Stellvertretern auf. Können sich die Verbände auch über einen Vorsitzenden aus dieser Liste nicht einigen, so entscheidet das Los, wer Vorsitzender für die Dauer eines Jahres sein soll. Im Falle des Absatzes 2 gilt das Entsprechende. e) Träger der kassenärztlichen Versorgung und der Beziehungen zwischen Ärzten und Kassen (§ 368 k Abs. 1) Die in der Vorlage der Bundesregierung — Drucksache 87 — enthaltene und in den Ausschüssen des 1. Bundestages umstrittene Frage, ob die Kassenärztlichen Vereinigungen, ob die Krankenkassen oder ob beide zusammen „Träger der kassenärztlichen Versorgung und der Beziehungen zwischen den Ärzten und den Krankenkassen" seien, brauchte in den Ausschüssen des 2. Bundestages nicht mehr erörtert zu werden. Die unter II erwähnten Besprechungen im Arbeitsstab hatten zur Streichung des ersten Satzes des § 368 k nach Drucksache 87 geführt. f) Altersversorgung (§ 3681 Abs. 5) Die Ausschüsse waren nach eingehender Erörterung der Auffassung, daß das Gesetz die Möglichkeit geben solle, eine Alterssicherung der Kassenärzte durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zu schaffen. Sie lehnten jedoch die Anregung aus dem Bundeswirtschaftsministerium ab, wie in den früheren Vorlagen den Aufbau der Alterssicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu fordern. Die Frage nach einer Unterstellung dieser Einrichtungen unter die Versicherungsaufsichtsbehörde wurde vom Bundesarbeitsministerium dahin beantwortet, daß die Prüfung durch diese Aufsichtsbehörden in jedem Falle sichergestellt sei. An der Möglichkeit, daß mehrere Kassenärztliche Vereinigungen gemeinsame Einrichtungen oder Bundesvereinigungen bundeseinheitliche Einrichtungen schaffen können, hielten die Ausschüsse ausdrücklich fest. Um Bedenken einiger Länder auszuräumen und um klarzustellen, welcher Anteil aus dem endgültigen Honorar des Kassenarztes für eine Alterssicherung abgezweigt wird, wurde ausdrücklich der besondere Nachweis dieses Honorarteiles dem einzelnen Arzt gegenüber vorgesehen. g) Gesundheitsvorsorge Den Ausschüssen lag im Zusammenhang mit der Verhältniszahl ein ausführlicher Vorschlag des Abg. Dr. Preller zur Gesundheitsvorsorge vor, der die Ausschüsse in einer Reihe von Sitzungen beschäftigte. Die Ausschüsse hielten das Anliegen, der Gesundheitsvorsorge wie der rechtzeitigen Krankheitsverhütung stärkeres Augenmerk zuzuwenden, für wesentlich und beachtenswert. Ohne Einzelheiten festlegen zu wollen, wurde die im Ausschußantrag beigefügte Entschließung auf der Grundlage eines Entwurfs des Abg. Dr. Preller einstimmig dem Bundestag zur Beschlußfassung empfohlen. V. Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Artikel 1 Nr. 2 Zu § 368 Abs. 2 Der Hinweis auf § 182 RVO wurde gestrichen, da er ggf. nicht ausreichend genug erschien. Die im zweiten Satz der Vorlage vorgesehenen Worte „sonstige Leistungen der Krankenkassen" hätten möglicherweise zu Zweifeln Anlaß geben können, ob z. B. die für die Unfallversicherung erforderliche Ausstellung von Bescheinigungen mit erfaßt sei; deshalb wurde die Ausschußfassung beschlossen. Zu § 368 a Abs. 1 Der von einem Ausschußmitglied eingebrachte Antrag, die Verhältniszahl auf 1 : 450 festzusetzen, wurde gegen 5 Stimmen abgelehnt. Der Antrag eines anderen Abgeordneten, die Verhältniszahl für Ärzte auf 1 : 500, die für Zahnärzte auf 1 : 900 festzusetzen, wurde mit Mehrheit bei einigen Stimmenthaltungen angenommen, wobei das Wort „mindestens" gestrichen wurde. Über einen Vermittlungsvorschlag, der auf 1 : 525 lautete, brauchte nicht abgestimmt zu werden (vgl. im übrigen unter IV a). Auch die von Abgeordneten verschiedener Parteien gegebene Anregung, auf die Festsetzung einer Verhältniszahl überhaupt zu verzichten, wurde von den Ausschüssen nicht angenommen. Dagegen machten sich die Ausschüsse die von verschiedenen Ländern kommende Anregung zu eigen, daß die bisher auf Grund von Spezialgesetzen als zugelassen geltenden Ärzte nunmehr auf die Verhältniszahl anzurechnen seien. Dies dürfte etwa 1500 Ärzte betreffen. Diese Regelung gilt auch für Ärzte, die künftig auf Grund der genannten Gesetze als zugelassen gelten; auch sie sollen auf die Verhältniszahl angerechnet werden (z. B. Spätheimkehrer). Dem entspricht der zweite Absatz von Absatz 1. Abs. 3 Einer Anregung des Rechtsausschusses folgend, wurden im letzten Satz die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister umschrieben. Im übrigen redaktionelle Klarstellungen. Abs. 4a bis c Auch diese Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen die Zulassung ruht oder entzogen werden kann oder endet, geht auf eine Anregung des Rechtsausschusses zurück. Abs. 5 Vgl. IV b. Zu § 368 b Abs. 3 Die Worte „oder deren Untergliederungen" waren gemäß der zu § 368 g Abs. 3 (vgl. dort) getroffenen Entscheidung zu streichen. Abs. 4 Zur Klärung wurde beschlossen, den Wortlaut „am Verfahren beteiligte Ärzte" zu wählen. Die Neufassung der Absätze 4 und 4 a erfolgte auf Anregungen des Bundesarbeitsministeriums sowie des Rechtsausschusses. Abs. 7 Durch die Einfügung der Klammer („Ausschüsse") hinter dem Wort „Berufungsausschüsse" wurde eine einfachere Fassung des § 368 c Abs. 2 Nr. 5, 6, 7 und 8 ermöglicht. Zu § 368 c Der Rechtsausschuß beanstandete, daß einige I der auf dem Verordnungswege zu regelnden Ge- (Dr. Preller) genstände materielles Recht darstellten und deshalb in das Gesetz unmittelbar aufgenommen werden müßten; nur so könnten diese Verordnungen später daraufhin geprüft werden, ob sie sich im Rahmen der erteilten Ermächtigung bewegen. Dementsprechend wurden in Absatz 2 die Nr. 4, 7 und 11 geändert, Nr. 13 gestrichen. Die in Nr. 4 und 13 entfallenen Vorschriften wurden unter Klarstellung der betreffenden Voraussetzungen in § 368 a Abs. 3, 4 a bis c aufgenommen. Abs. 2 Nr. 8 Die Ausschüsse teilten die Bedenken des Rechtsausschusses nicht, daß die vorgesehene Regelung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sei, z. B. weil über die Bemessungsgrundlagen der Gebühren nichts gesagt sei (vgl. I). Nr. 10 Es wurde debattiert, ob die „Ausbildung" und die „persönliche und berufliche Eignung" Gegenstand der Zulassungsordnungen sein könnten. Die Ausschüsse gaben zu, daß die „Ausbildung" durch die Approbation geregelt sei, die Zulassung sich also nur mit der „Vorbereitung zur kassenärztlichen Tätigkeit" befassen könne. Auch die allgemeine „persönliche und berufliche Eignung" kann nach Auffassung der Ausschüsse nicht Gegenstand der Regelungen einer Zulassungsordnung sein, sondern nur die speziellere „Eignung zur Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit". Dementsprechend wurde beschlossen. Nr. 12 a Diese Vorschrift erschien besonders im Hinblick auf Ärzte in Heimen, Anstalten sowie auf die — vorübergehende — Beteiligung von an sich nicht zugelassenen Ärzten bei Notstand erforderlich. Abs. 3 Auf Antrag mehrerer Ausschußmitglieder wurde beschlossen, die Beschäftigung von Assistenten der Kassenärzte oder einer gemeinsamen kassenärztlichen Tätigkeit nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes regeln zu lassen. Zu § 368 d Abs. 1 Der Antrag, statt des Wortes „Notfälle" wieder — wie in Drucksache 87 — „dringende Fälle" zu setzen, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Der Bitte der Vertreter zweier Länderministerien, die freie Wahl auch auf die Universitätspolikliniken zu erstrecken, glaubten die Ausschüsse nicht stattgeben zu brauchen, weil diese Frage in den in Satz 3 vorgesehenen Verträgen geregelt werden könne. Die Ausschüsse diskutierten, ob eine Vermehrung der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen grundsätzlich unterbunden werden solle, beließen es jedoch schließlich bei dem Text der Vorlage. Auf Wunsch wurde ausdrücklich festgestellt, daß der Begriff der „Eigeneinrichtungen" auch die Zahnkliniken der Träger der sozialen Krankenversicherung umfasse. Dieser Klarstellung soll auch der Ersatz des Wortes „dieser" durch „der" im letzten Satz dienen. Der Antrag aus den Reihen der Opposition, durch die Einfügung der Worte „für die ambulante Behandlung" hinter das Wort „Krankenkassen" im dritten Satz klarzustellen, daß es sich nur um entsprechende Eigeneinrichtungen, nicht aber z. B. um Erholungs- und Genesungsheime der Krankenkassen handele, wurde von der Mehrheit verworfen. Aus den Reihen der Regierungsparteien wurde dazu vermerkt, daß der Gesetzentwurf sowieso fast ausschließlich auf die ambulante kassenärztliche Behandlung abgestellt sei. Abs. 2 Es wurde erörtert, ob die Formulierung „einer der nächst erreichbaren Kassenärzte" ausreichend sei; die vorgebrachten Bedenken konnten zerstreut werden. Abs. 3 Mit Mehrheit bei einigen Stimmenthaltungen wurde eine Neufassung beschlossen, die insbesondere das Wort „dürfen" durch „soll" ersetzt und die Beschränkung auf den gleichen Behandlungsfall beseitigt. Die Erschwerung des Wechsels soll nur innerhalb je eines Kalendervierteljahres gelten. Abs. 4 Die Worte „beteiligter Arzt" treffen nunmehr auf die in § 368 a Abs. 5 genannten Krankenhausärzte wie auch auf die in § 368 c Abs. 2 Nr. 12 a genannten Ärzte zu. Zu § 368 e Dem Vorschlag eines Abgeordneten, den in den früheren Vorlagen -- Drucksachen Nr. 3904 bzw. 87 — enthaltenen Zusatz „es sei denn, daß der Versicherte sich bereit erklärt, die Kosten dafür zu tragen" in den Entwurf wieder einzufügen, schlossen sich die Ausschüsse nicht an. Dagegen wurde der Halbsatz angefügt: „Die Kasse darf sie (d. h. die Leistung) nachträglich nicht bewilligen"; damit soll einem Übelstand der Gegenwart entgegengetreten werden. Der Begriff „unwirtschaftlich", der zunächst von einigen Abgeordneten als dem Heilziele der Versicherung ggfs. abträglich beanstandet worden war, wurde schließlich in der Diskussion als nicht entbehrlich erkannt. Die Änderung „der beteiligte Krankenhausarzt" in „der beteiligte Arzt" trägt der Aufnahme der Nr. 12 a in § 368 c Abs. 2 neben dem Absatz 5 des § 368 a Rechnung. Zu § 368 f Abs. 1 Die Ausschüsse stellten ausdrücklich fest, daß das „Benehmen" mit den Krankenkassenverbänden eine Beratung mit diesen voraussetzt. Das Wort „Gebührentarif" der Vorlage könnte zu Verwechslungen mit den bestehenden Gebührenordnungen führen; der entsprechende Halbsatz wurde deshalb gestrichen. Wegen der Änderung in die Worte „zugrunde zu legen" vgl. IV c. Abs. 2 und 3 Vgl. IV c. Die Beteiligung der Verbände der Krankenkassen an der Festsetzung des Verteilungsmaßstabes wurde von der Mehrheit gebilligt. Der von der Vereinigung der Ortskrankenkassenverbände vorgebrachte Vorschlag, in Absatz 2 der Vorlage die Buchstaben c und d zu streichen, wurde schließlich nach eingehender Erörterung verworfen. Es wurde, wie unter IV c erläutert, die aus der Ausschußfassung ersichtliche Formulierung angenommen. (Dr. Preller) Abs. 4 Die Erörterung eines Vorschlages der Vereinigung der Ortskrankenkassenverbände führte schließlich dazu, daß der Wortlaut der Vorlage mit einer redaktionellen Änderung beibehalten wurde, die der Klarstellung dienen soll. Die Ausschüsse folgten mit Mehrheit den Bedenken des Rechtsausschusses des Bundesrates nicht, wonach Richtlinien im Bereich der Verwaltung eine verbindliche Wirkung nicht zukomme und deshalb der letzte Satz besser gestrichen werde. Dieser Satz blieb mit der zuvor beschlossenen redaktionellen Änderung bestehen. Zu § 368 g Abs. 1 Der Auffassung, daß die wirtschaftliche Lage der Krankenkassen nur hinsichtlich der Pflicht-, nicht hinsichtlich der Mehr- und Kannleistungen zu berücksichtigen sei, folgte der Ausschuß mit Mehrheit bei einigen Stimmenthaltungen nicht. Abs. 2 und 3 Mit Rücksicht auf den dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwurf über das Verbänderecht der Krankenversicherung wurde die Bezeichnung „Spitzenverbände" durch „Bundesverbände" hier wie an anderen Stellen der Vorlage ersetzt. Die Worte „und in deren Auftrag ihre Untergliederungen" sind entfallen, da es nach dem nunmehrigen föderativen Aufbau des Gesetzes „Untergliederungen" nicht mehr gibt. Die Möglichkeit einer Beauftragung nachgeordneter Verwaltungsstellen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen wird durch diese Streichung nicht berührt. Abs. 4 Der Absatz gilt insbesondere für das System der „Belegärzte". Die Ausschüsse folgten dem Vorschlag eines Abgeordneten, den letzten Halbsatz „und die Vergütung nicht durch den Pflegesatz abgegolten wird," zu streichen, nicht, änderten den Halbsatz jedoch zur Klarstellung in der aus der Ausschußfassung ersichtlichen Weise ab. Abs. 5 Die Aufgaben der Vertragsausschüsse wurden nach Auffassung der Ausschüsse durch die Neufassung positiver gefaßt. Zu § 368 g 1 Vgl. IV d. Auf Anregung eines Abgeordneten wurden die Absätze 6 bis 8 des § 368 g der Vorlage, die sich mit der Schlichtung befassen, in einen neuen Paragraphen (368 g 1) zusammengefaßt. Abs. 1 Die Kündigungsfrist nach einer Zwangsschlichtung (§ 368 g 1 Abs. 1 letzter Satz) wurde auf Antrag eines Abgeordneten auf ein halbes Jahr herabgesetzt; gerade in diesen Fällen soll die Bahn für Vereinbarungen möglichst rasch wieder freigemacht werden. Einer Herabsetzung auf ein Vierteljahr widersprachen die Ausschüsse. Abs. 3 Mit der Neufassung folgten die Ausschüsse einer Anregung des Bundesarbeitsministeriums. Zu § 368h Abs. 2 und 3 Vgl. IV d. Anregungen eines Abgeordneten, nur die Befähigung zum Richteramt, dagegen nicht alternativ auch die zum höheren Verwaltungsdienst zu verlangen, sowie die Zahl der Unparteiischen bei den Landesschiedsämtern auf drei zu erhöhen, folgten die Ausschüsse nicht. Abs. 5 Die Ausschüsse folgten einstimmig, bei einer Stimmenthaltung, der Anregung des Rechtsausschusses nicht, diesen Absatz zu streichen. Der Rechtsausschuß sah in der Regelung eine unzulässige Mischverwaltung; im übrigen redaktionelle Änderungen. Abs. 5a Einfügung auf Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums. Zu § 368 i Abs. 3 Der Anregung der ärztlichen Verbände, den letzten Halbsatz des Absatzes zu streichen, hatten die Ausschüsse zunächst Rechnung getragen. Hinweise einzelner Länder führten dazu, daß der Halbsatz wieder eingefügt wurde. Aus rechtspolitischen Erwägungen erschien es erforderlich, diese Vorschriften, die den Umfang des Aufsichtsrechtes festlegen, ausdrücklich auch für das Kassenarztrecht aufrechtzuerhalten. Die Änderung des ersten Halbsatzes des letzten Satzes erfolgte auf Anregung des Bundesarbeitsministeriums. Zu § 368 k Abs. 1 und 2 Redaktionelle Änderungen. Abs. 3 Der Text der Vorlage blieb schließlich bestehen, nachdem eingehend erörtert worden war, ob festzulegen sei, aus welchen Kreisen die Mitglieder des Vorstandes zu entnehmen seien. Abs. 4 Die Neufassung soll den föderativen Aufbau der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstreichen und zugleich sicherstellen, daß die Mitglieder in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unmittelbar aus dem Kreise der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen gewählt werden. Abs. 6 Der neue Absatz entspringt dem Bedürfnis, die Amtsdauer der Organe — auf vier Kalenderjahre — festzulegen. Zu § 3681 Abs. 4 Die Ausschüsse erörterten, ob den Kassenärztlichen Vereinigungen überhaupt die Möglichkeit gegeben werden solle, Geldbußen aufzuerlegen. Sie hielten schließlich — auch entgegen von Bedenken des Rechtsausschusses — an dieser Befugnis fest, begrenzten sie jedoch auf 1000 DM. Außerdem entschlossen sich die Ausschüsse, Bestimmungen über die Geldbuße und über das Verfahren durch die Satzungen der Kassenärztlichen (Dr. Preller) Vereinigungen festlegen zu lassen. Weiter wurden Bestimmungen über die Form des zu erteilenden Bescheides eingefügt. Abs. 5 Der neue Wortlaut entspricht dem Ergebnis der unter IV f geschilderten Beratung. Zu § 368 m Abs. 1 Der Vorschlag der Vereinigung der Ortskrankenkassenverbande, dann, wenn die Ärzte den Vertrag nicht einhalten, den Kassen die Möglichkeit zu geben, Regelungen mit Zustimmung ihrer obersten Verwaltungsbehörde zu treffen, wurde erörtert, ohne daß es zu einem entsprechenden Beschluß kam. Auf Antrag eines Abgeordneten und im Verfolg einer Anregung aus Kreisen der Kassenärztlichen Vereinigungen wurde erörtert, ob den Kassenärztlichen Vereinigungen auch der Abschluß von Verträgen mit „sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften ärztliche Behandlung zu gewähren haben," zugebilligt werden solle und ob durch die Verträge nach Absatz 1 eine Tätigkeit von Nichtmitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht ausgeschlossen werden dürfe. Nachdem von einem anderen Abgeordneten eingewendet worden war, daß den Ersatzkassen usw. die Auswahl der für die Kassen tätigen Ärzte überlassen bleiben müsse, wurde von einer Änderung des letzten Satzes des Absatzes 1 abgesehen. Da aus Rechtsgründen in § 368 o den Bundesausschüssen nicht mehr der Erlaß von „Bestimmungen", sondern von „Richtlinien" empfohlen wird, mußten in § 368 m Abs. 1 die Worte „nach näherer Bestimmung der Bundesausschüsse" gestrichen werden. Abs. 2 Der letzte Satz über Verträge mit Universitätspolikliniken wurde im Zusammenhang mit § 368 d Abs. 1 Satz 3 erörtert, ohne daß es zu einer Beschlußfassung kam. Abs. 4 Auf Anregung des Bundesarbeitsministeriums wurden in Satz 1 auch die Beschwerdeausschüsse genannt. Die Ausschüsse neigten mit ihrer Mehrheit, entgegen der Meinung der meisten ärztlichen Mitglieder, dazu, die Krankenkassen an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse und der Beschwerdeausschüsse teilnehmen zu lassen. Man einigte sich schließlich dahin, daß der Vertreter der Krankenkasse in diesen Fällen ein Arzt sein müsse, der beratend teilzunehmen, dementsprechend jedoch nicht die Entscheidung mitzufällen habe. Außerdem wurde den Krankenkassen das Recht zugestanden, gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse in Angelegenheiten der ärztlichen Verordnungsweise den Beschwerdeausschuß anzurufen. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt auf Anregung des Bundesarbeitsministeriums als Vorverfahren im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes. Abs. 5 Vgl. IV c. Zu § 368 n Abs. 2 Der Anregung, bei Nichteinigung über die Personen des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder wie nach der Neufassung des § 368 h Abs. 2 und 3 zu verfahren, folgten die Ausschüsse nicht. Zu § 368 o Abs. 1 Die Ausschüsse schlossen sich der Anregung des Rechtsausschusses an, aus Rechtsgründen die Bundesausschüsse zum Erlaß von „Richtlinien", nicht jedoch von „Bestimmungen" zu ermächtigen. Nr. 2 wurde gestrichen, da ihr Inhalt durch die Worte „wirtschaftliche Versorgung" in Nr. 1 gedeckt ist. Dem Wunsch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, ausdrücklich die Versorgung mit Zahnersatz zu erwähnen, wurde Rechnung getragen. Abs. 2 und 3 Nachdem in Absatz 1 die Ermächtigung auf den Erlaß von „Richtlinien" abgeändert war, mußten in Absatz 2 und 3 die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden, insbesondere konnte nicht mehr eine „verbindliche" Wirkung solcher Richtlinien vorgesehen werden. Zu Artikel 1 Nr. 3 Der Wunsch der Vereinigung der Ortskrankenkassenverbände, auch § 119 Abs. 1 Nr. 5 RVO zu streichen, wurde anerkannt, da dies eine Folge des Wegfalles des § 370 RVO ist. Auch die im neuen Text genannten Vorschriften der §§ 291, 375 und 377 sind nunmehr überholt, weshalb sie ebenfalls in Fortfall gebracht wurden. Zu Artikel 2 Eine angeregte Ergänzung zu § 57 a, wonach die Klage bei jedem Sozialgericht eingereicht werden könne, erwies sich als überflüssig, da der § 91 des Sozialgerichtsgesetzes bereits eine entsprechende Vorschrift enthält. Die weiteren Ergänzungen machen sich nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums, der sich die Ausschüsse anschlossen, aus dem Inhalt der Vorlage heraus notwendig; sie entsprechen überdies teilweise Wünschen der Ärzte. Zu Artikel 3 Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen ergeben sich aus den besonderen Verhältnissen Berlins, die von den Ausschüssen anerkannt wurden. Zu Artikel 4 § 1 Eine Anregung der Kassenärztlichen Vereinigungen Hessens, einige Vorschriften dies Hessischen Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessens bestehen zu lassen, wurde erörtert. Schließlich hielten die Ausschüsse doch an der bisherigen Fassung fest. § 2 Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung. § 4 Dem Wunsch von Ärzten, die Frist für den erstmaligen Beschluß einer neuen Satzung zu verlängern, wurde in der aus der Ausschußvorlage ersichtlichen Form Rechnung getragen. § 5 Auf Anregung des Bundesarbeitsministeriums wurde dieser Paragraph gestrichen, da nach § 61 des Gesetzes zu Art. 131 GG der Bundesminister des Innern ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung (Dr. Königswarter) das Nähere zur Durchführung der besonderen Unterbringungspflicht und der Versorgung zu regeln, und da im Bundesministerium des Innern eine entsprechende Vorlage vorbereitet wird. § 9 Der neue Absatz 2 erweitert die Gebührenfreiheit auch auf die Rückübertragung von Grundstücken, die nach 1933 mit Mitteln einer Landesstelle von der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands erworben worden sind; jedoch wurde die Frist hierfür auf ein Jahr begrenzt. § 10 a Die Ausschüsse folgten mit dieser Einfügung einer Anregung des Bundesarbeitsministeriums. § 11 Die von einem Abgeordneten vorgeschlagene Befristung des Erlasses einer bundeseinheitlichen Zulassungsordnung wurde erörtert, ohne daß es zu einer Beschlußfassung kam. Der neue Absatz 3 wurde auf Anregung des Bund es arbeitsministeriums hinzugefügt. Bonn, den 1. April 1955 Dr. Preller Berichterstatter Anlage 13 Drucksache 1390 (Vgl. S. 4527 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) alber den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Land Berlin (Drucksache 1159) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Königswarter Der Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Land Berlin wurde dem Bundestag mit Drucksache 1159 vom 22. Januar 1955 vorgelegt und von ihm in erster Lesung in der 68. Sitzung am 23. Februar 1955 dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen federführend und dem Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat in seinen Sitzungen vom 10. März, 23. März, 28. April und 4. Mai 1955 eingehend beraten. Der Entwurf beruht auf der vom Bundestag im Rahmen der Haushaltsberatungen 1954 zum Einzelplan 45 — Haushalt Finanzielle Hilfe für Berlin — in seiner 28. Sitzung am 6. Mai 1954 einstimmig gefaßten Entschließung (Anlage 31 zum Stenographischen Bericht dieser Sitzung), und diese auf den Zusagen, die der Berliner Bevölkerung von maßgebenden Mitgliedern der Regierung bereits Ende 1953 gemacht wurden. Entgegen dieser Entschließung enthielt er allerdings keine Erhöhung der Freibeträge, dagegen eine Erhöhung des Notopfers für das übrige Bundesgebiet um 12 v. H. Der Ausschuß hielt einmütig eine weitere Förderung der Wirtschaft im Lande Berlin für erforderlich und bejahte ebenso einmütig dahingehende steuerliche Erleichterungen. Ein Teil der Mitglieder, verteilt auf fast alle Fraktionen des Hauses, hielt aber die Bedenken des Bundesrates für sehr beachtlich, ob nicht die vorgeschlagenen Steuersenkungen dem Zweck weniger dienlich seien als eine Senkung der Realsteuern, also besonders der Grund- und Gewerbesteuern im entsprechenden Ausmaß; eine Regelung, die auch der Verwaltung weniger Schwierigkeiten bereiten würde. Demgegenüber wurde geltend gemacht, daß die politischen Erwägungen der besonderen Lage in Berlin und auch der Tatsache angepaßt seien, daß der Berliner Bevölkerung die Erleichterungen in der Form des Entwurfs bereits seit über einem Jahr in feste Aussicht gestellt sind. Beanstandet wurde die beabsichtigte Erhöhung des Notopfers. Besonders die Berliner Abgeordneten fürchteten, daß dadurch eine sehr unerwünschte Mißstimmung gegen Berlin im übrigen Bundesgebiet erzeugt werde, ebenso wie durch die Beibehaltung der 2-Pfennig-Notopfermarke bei Postsendungen. Das Aufkommen des Notopfers in der bisherigen Höhe reiche zur Deckung der beabsichtigten Steuererleichterungen. Aus diesem Anlaß wurde die Frage der Zweckbedingtheit des Notopfers und seine teilweise zweckfremde Verwendung eingehend erörtert. Ein zur Klärung dieser Fragen eingesetzter Unterausschuß kam mit Mehrheit zu der Empfehlung, die Erleichterungsformen des Entwurfs beizubehalten, dagegen die Erhöhung des Notopfers zu streichen. Die Zweckbindung des Notopfers und eine schon anläßlich der Steuerreform und auch in diesen Beratungen angeregte sozialere Tarifgestaltung sollte dann einem besonderen Gesetz vorbehalten bleiben. Auch der mitberatende Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen hatte empfohlen, die Erhöhung des Notopfers zu streichen. Der Finanzausschuß zögerte jedoch, die Bedenken des Bundesrates beiseite zu schieben und nutzte die Bereitschaft des Bundesfinanzministeriums, kurzfristig einen entsprechenden Entwurf vorzulegen, in seiner Sitzung vom 28. April zu dem mit knapper Mehrheit gefaßten Beschluß, in entsprechende Beratungen einzutreten. In der Sitzung vom 4. Mai wurde jedoch, nachdem inzwischen Beratungen in den Fraktionen zu dem Ergebnis geführt hatten, daß eine so weit- (Dr. Königswarter) gehende Abänderung der am 6. Mai vom Bundestag einstimmig beschlossenen Basis nicht erwünscht sei, der Entwurf in der Form gutgeheißen, in der er nunmehr dem Hohen Haus vorliegt. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen des Regierungsentwurfs ergeben sich aus der nachstehenden Gegenüberstellung. Im einzelnen sind besonders zu erwähnen: Die komplizierten Bestimmungen über die Errechnung, je nachdem, ob die Einkünfte aus Berlin-West oder aus anderen Quellen stammen, wurden in § 4 dahingehend vereinfacht, daß diese Aufteilung unterbleibt, wenn die Einkünfte insgesamt 3 000 DM oder die für die Ermäßigung nicht in Frage kommenden Einkünfte 3 000 DM nicht übersteigen. In § 7 wurde entgegen dem ursprünglichen Wunsch des Ausschusses die Erhöhung des Notopfers zwar beibehalten, aber entgegen dem Regierungsentwurf nicht um 12, sondern um 9 v. H. Der wiederholt vorgetragene Wunsch nach sozialerer Gestaltung des Notopfer-Tarifs ist insoweit berücksichtigt, als das Notopfer die Einkommensteuer nicht übersteigen darf. Die 2-Pfennig-Marke wird — allerdings erst ab 1. April 1956 — fortfallen. Zu weiteren Zugeständnissen erklärte sich das Bundesfinanzministerium nicht bereit. Der Ausschuß wollte in dieser Angelegenheit weitere Verzögerungen durch die angedrohte Anwendung des Artikels 113 des Grundgesetzes vermeiden und hat sich daher schließlich mit der so vorgeschlagenen Lösung einverstanden erklärt. Auch wurde der Antrag auf Erhöhung der Freibeträge nicht mehr gestellt. Im § 8 betreffen die Änderungen die für die Termine des Inkrafttretens erforderlichen Bestimmungen. Die Erleichterungen für Berlin werden mit Wirkung vom 1. Januar 1955, die Notopfererhöhung im übrigen Bundesgebiet mit Wirkung vom 1. Juli 1955, der Wegfall der Notopfer-2-Pfennig-Marke ab 1. April 1956 wirksam werden. In § 9 sind insbesondere die Ermächtigungen zu den sich aus diesen Änderungen und Terminen notwendig ergebenden Verordnungen und zur Neubekanntmachung des Notopfer-Gesetzes vorgeschlagen. Schließlich glaubt der Ausschuß einstimmig, Ihnen eine Änderung der Benennung des Gesetzes vorschlagen zu sollen, als das, was es tatsächlich ist: nämlich ein Gesetz zur Änderung des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Notopfer-Gesetzes. Er ist der Meinung, daß propagandistische Tendenzen nicht ihren Niederschlag in der Überschrift von Steuergesetzen finden sollen. Bonn, den 17. Mai 1955 Dr. Königswarter Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Bärsch.


Rede von Dr. Siegfried Bärsch
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieses Gesetz war ein sehr umstrit-


(Dr. Bärsch)

tenes Gesetz. Es wird hoffentlich bald ein nicht mehr umstrittenes oder wenigstens nicht mehr s o umstrittenes Gesetz sein, wenn es verabschiedet worden ist, in die Wirklichkeit übertragen wird und auch denjenigen, die ihm heute alles Mögliche angedichtet haben — nur nicht das, was damit beabsichtigt ist —, zeigen wird, daß es im Grunde ein durchaus gesunder Kompromiß unter den gegebenen Verhältnissen und Möglichkeiten ist. Es ist vieles von allen möglichen Seiten über dieses Gesetz gesagt worden, und ich habe gerade heute vormittag noch ein Telegramm bekommen, in dem z. B. von diesem Gesetz als einem „diffamierenden Ausnahmegesetz gegen die Kassenärzte",

(Hört! Hört! bei der SPD)

von einer „kalten Sozialisierung eines jahrhundertelang freien Berufes" und von einer „Pauschalabfindung ärztlicher Leistung mit Konkursquoten" gesprochen wird. Das, was hier von der einen Seite in der Sicht völliger Unkenntnis über das Gesetz gesagt worden ist, ist auch von der anderen Seite angeklungen, wenn bei jeder Erörterung über jeden Anderungsantrag immer wieder der stereotype Einwand kam: „Das ist unmöglich, das führt zum Zusammenbruch der deutschen Krankenversicherung."
Ich glaube, daß im Ausschuß eine gute Arbeit geleistet worden ist und daß der Ausschuß einen Kompromiß gefunden hat, der in Anbetracht der gegebenen Verhältnisse und Notwendigkeiten im Interesse des Versicherten für beide Seiten tragbar und zumutbar erscheint. Meine Damen und Herren, diejenigen, die in solcher Form, wie es geschehen ist, gegen das Gesetz polemisieren, übersehen den Tatbestand, daß die Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen praktisch notwendig und vorbestimmt ist durch den § 182 der Reichsversicherungsordnung, der nun einmal die ärztliche Leistung als eine Sachleistung stipuliert und damit für 80 % der Gesamtbevölkerung, für deren ärztliche Versorgung aus dem natürlichen bilateralen Verhältnis Arzt—Patient ein Dreiecksverhältnis Arzt-
Kasse—Patient macht, das zwar aus gewissen, aus verständlichen Gründen damals unvermeidlich war und wohl auch heute noch bis zu einem gewissen Grade unvermeidlich sein wird, das aber zwangsläufig gewisse Schwächen und Gefahren in sich barg: daß nämlich derjenige, der die Leistung empfängt, der Patient, lediglich ein Interesse an der maximalen Leistung hat, weil ja für ihn die Leistung, die er empfängt, unabhängig von dem ist, was er aufzubringen hat — denn sein Beitrag ist begrenzt —, und daß derjenige, der die Leistung gewährt, ein Interesse daran hat, eine möglichst große Leistung zu gewähren, weil eben davon sein Einkommen abhängt, und daß, wenn man hier nicht Regulative schafft, diese Dynamik praktisch zwangsläufig zu einer beständigen Gefährdung, Belastung und eventuell sogar Zerstörung der sozialen Krankenversicherung führen müßte.
Nun, meine Damen und Herren, worum ging es in diesem Gesetz, und was sind die entscheidenden Momente? Einmal muß man sich ja darüber klar sein, daß durch die Tatsache der Gewährung der ärztlichen Leistung als Sachleistung eine vertragliche Regelung der Beziehung zwischen Ärzten und Krankenkassen unvermeidlich ist. Und da ist doch dieses Gesetz im Grunde nichts anderes als die Fortsetzung, und zwar die konsequente Fortsetzung einer Entwicklung, die von dem ursprünglichen Einzelvertrag mit einer sehr unwürdigen Situation des Arztes über den Kollektivvertrag nunmehr dazu geführt hat, daß kraft Gesetzes eine solche Regelung zwischen zwei gleichberechtigten Vertragspartnern erfolgt.
Lassen Sie mich nun noch einige Worte zu den entscheidenden Punkten sagen. Der eine wichtige Punkt ist die Verhältniszahl, bisher 1 : 600, in Zukunft 1 : 500. Ich glaube, daß wir bei der Verhältniszahl im Ausschuß nicht immer den richtigen Standort gehabt haben, wenn wir sie nämlich ausschließlich in der Perspektive gesehen haben, daß mehr Ärzte mehr Kosten bedeuten und deshalb die Anzahl der Mehrzulassungen ausschließlich von der Kostenfrage abhängig gemacht werden muß. Ich meine, daß die Festlegung der Verhältniszahl unter dem Gesichtswinkel erfolgen muß, wieviel Ärzte für eine ausreichende oder, besser gesagt, gute Versorgung der versicherten Bevölkerung notwendig sind. Ich habe, wenn auch schweren Herzens, der Herabsetzung auf 1 : 500 zugestimmt, weil ich sehen mußte, daß das das Äußerste dessen war, was in der gegebenen Lage erreichbar schien. Aber ich muß an dieser Stelle doch eines offen gestehen. Ich bin der Überzeugung, daß die Herabsetzung auf 1 : 500 unter Einbeziehung aller bisher durch Sondergesetze außerhalb der Anrechnung auf die Verhältniszahl Zugelassenen nicht ausreichend sein wird, um eine gute ärztliche Versorgung der versicherten Bevölkerung sicherzustellen. Es handelt sich bei diesen 2000 Ärzten, die zusätzlich zugelassen werden, etwa um 7 % der gesamten Kassenärzteschaft bei einer seit 1932 — und seitdem haben wir praktisch ein Verhältnis von 1 : 600 — um etwa 100 % gestiegenen Morbidität.
Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit auch etwas anders sagen. Wir dürfen uns doch nicht an nur formale Vorstellungen klammern und meinen, die ärztliche Versorgung der versicherten Bevölkerung sei ausreichend, wenn der Versicherte, der krank ist oder sich krank fühlt, sich einen Krankenschein holen kann, zu einem Arzt geht und dann behandelt wird. Ich bin der Meinung: ausreichend und gut ist die Versorgung erst dann, wenn der Versicherte von einem Arzt behandelt wird, der nicht überlastet ist, sondern genügend Zeit hat, ihn in einer Weise zu behandeln, die der besonderen Verantwortung und Sorgfalt dieses Berufes entspricht. Solange also der heutige Kassenarzt noch in zehn- bis zwölfstündiger Arbeitszeit — ich möchte das hier deutlich aussprechen — mehr oder weniger gezwungen ist, den einzelnen Patienten in 5 bis 10 Minuten „abzufertigen", kann ich diese Behandlung der sozialversicherten Patienten nicht als ausreichend und gut ansehen. Ich erblicke gerade deshalb in ,dem Gesetz einen Fortschritt, weil es uns zwar nicht von heute auf morgen — unter Gefährdung der sozialen Krankenversicherung —, aber auf längere Sicht die Möglichkeit gibt, die jetzigen Verhältnisse zu überwinden und zu jenerärztlichen Versorgung der Versicherten zu kommen, die wir alle miteinander im Auge haben.
Ich darf bei dieser Gelegenheit vielleicht noch einen weiteren Punkt berühren. Die Tatsache, daß heute etwa 80 % der Bevölkerung von der Sozialversicherung erfaßt sind, bedeutet, daß das Einkommen und der Lebensstandard des Arztes durch die Einnahmen aus der Kassenpraxis bestimmt werden. Das bedeutet also, daß diejenigen Ärzte, die nicht zur Kassenpraxis zugelassen werden, weil ja die Bedürfnisfrage gestellt wird —ein gar nicht so


(Dr. Bärsch)

unbedeutendes Problem —, in der Regel nicht oder kaum existieren können. Ich meine, ein verantwortungsbewußter Gesetzgeber kann es auf die Dauer nicht gestatten, daß auf der einen Seite die Zulassung zur Berufsausübung von dem Bedürfnis abhängig gemacht wird und auf der andern Seite der Nachwuchs für diesen Beruf in keiner Weise reguliert wird. Diese Situation muß zwangsläufig dazu führen, daß wir in einem Beruf, der eine sehr lange Ausbildung erfordert, eine größere Anzahl von Menschen haben, die, nachdem sie ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, daran gehindert werden, beruflich tätig zu sein. Das könnte zu einer gefährlichen Belastung unserer gesellschaftlichen Ordnung führen, die wir nicht wollen können. Deshalb haben wir Veranlassung, uns mit dieser Frage in der Zukunft einmal eingehender zu !beschäftigen.
Was das Honorarsystem anlangt, so geht es um die Frage, wie und in welchem Maße die ärztliche Leistung honoriert werden soll. Lassen Sie mich da auch eines ganz offen sagen. Es ist selbstverständlich, daß auf der einen Seite die ärztlichen Honorarwüsche nicht in den Himmel wachsen können, sondern daß sie dem sozialen Status derjenigen Menschen, die dafür die Mittel aufzubringen haben, angepaßt sein müssen. Auf der andern Seite muß aber mit aller Deutlichkeit gesagt werden, daß die Honorierung der kassenärztlichen Praxis und der einzelnen Leistungen in dieser Praxis so beschaffen sein muß, daß die Ärzte in einer vertretbaren Arbeitszeit — und ich sehe nicht ein, daß die Ärzte unbedingt zwölf Stunen in aller Zukunft arbeiten sollen, wenn wir der Überzeugung sind, daß acht Stunden im Interesse der Gesunderhaltung der Bevölkerung notwendig sind — und unter der Bedingung, daß sie dem einzelnen Patienten die notwendige Sorgfalt in der Behandlung angedeihen lassen können, ein ausreichendes Einkommen erzielen, das ihrer gesellschaftlichen Bedeutung und der Verantwortung ihres Berufes entspricht. Mit dem Hinweis darauf, daß das heutige Durchschnittseinkommen des Kassenarztes ausreichend sei, weil er davon einigermaßen leben könne — wobei man die Tatsache völlig außer acht läßt, daß er dafür heute zehn bis zwölf Stunden pro Tag arbeiten muß und wesentlich mehr Patienten behandeln muß, als er eigentlich behandeln könnte —, mit diesem Hinweis allein ist es nicht getan.
Ich will, weil vieles schon gesagt worden ist, die Dinge nicht mehr weiter vertiefen. Ich will mich auch nicht mehr — das ist schon geschehen — mit der Frage der obligatorischen Schlichtung befassen, die hier oft als Zwangsschlichtung bezeichnet worden ist, die aber, wenn wir es genau anschauen und die Tatsache berücksichtigen, daß der Staat dabei völlig ausgeschaltet worden ist, nicht mehr den Charakter einer Zwangsschlichtung im eigentlichen Sinne hat.

(Abg. Horn: Sehr gut!)

Hier ist zumindest das Äußerste unternommen worden, um dieser obligatorischen Schlichtung den Charakter einer staatlichen Zwangsschlichtung zu nehmen. Aber eines möchte ich festgestellt haben: Wenn wir uns schließlich in der überwiegenden Mehrheit für eine solche obligatorische Schlichtung und für die Vermeidung von vertraglosen Zuständen entschieden haben, dann nicht, um die Ärzte zu versklaven, sie des Charakters ihrer freien Berufstätigkeit zu entkleiden, sondern
umgekehrt, um gerade den Ärzten die Freiheit ihrer Berufstätigkeit und ihrer Berufsausübung zu sichern, weil es eben für den anderen Fall des vertraglosen Zustands durchaus offen ist, ob in einer solchen Auseinandersetzung der freie Arztberuf gesichert werden kann. Diesen freien Arztberuf wollen wir alle sicherstellen, weil wir der Überzeugung sind, daß der freie und unabhängige Arzt ebenso wie der freie Rechtsanwalt wichtige Elemente unserer freiheitlichen Lebensordnung sind.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten des GB/BHE, der CDU/CSU und der FDP.)


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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Bundesarbeitsminister.