Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Aufgabe, Ihnen im Namen des Petitionsausschusses entsprechend der Bestimmung des § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages über die bisherige Tätigkeit dieses Ausschusses zu berichten. Die Ihnen vorliegenden statistischen Übersichten schließen mit dem ersten Kalendervierteljahr dieses Jahres ab. Da inzwischen ein Monat vergangen ist, bitte ich Sie, zu berücksichtigen, daß augenblicklich die Endsumme der beim Bundestag in der zweiten Wahlperiode eingegangenen Petitionen 12 600 beträgt.
Nach der bisherigen Übung hat der Petitionsausschuß in seinen vierteljährlichen Berichten auch allgemeine und grundsätzliche Fragen des Petitionsrechts erörtert. Eine solche Grundsatzfrage, mit der sich der Ausschuß nach der letzten Berichterstattung befaßt hat, ist das Informationsrecht des Petitionsausschusses gegenüber der Exekutive; denn beim Petitionsausschuß handelt es sich um einen sogenannten exekutiven Ausschuß, d. h. um einen Ausschuß, der sich primär und in der Regel mit Fragen der Kontrolle der Exekutive befaßt.
Das Informationsrecht der Bundesregierung gegenüber den Ländern ist zwar in Art. 84 des Grundgesetzes neben der Entsendung eines Beauftragten, der Mängelrüge, dei Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und der Erteilung von Weisungen nicht ausdrücklich aufgeführt. In Art. 85 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes ist aber ausdrücklich ein Recht auf Berichterstattung eingeräumt. In der Literatur wird dabei überwiegend die Auffassung vertreten, daß auch eine informatorische schriftliche Befragung und Berichterstattung auf Grund des Art. 84 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für zulässig erachtet werden müsse. Im übrigen ergibt sich aber das Informationsrecht des Parlaments gegenüber der Exekutive schlechthin aus Art. 43 Abs. 1 des Grundgesetzes; es ergibt sich auch aus der Überlegung, daß zu einer Kontrolle eine Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse unentbehrlich ist. Zum Informationsrecht gehört schließlich selbstverständlich auch ein Diskussionsrecht, um etwa zu erörtern, warum man eine Information im Einzelfall für wichtig hält.
Die Bitten des Petitionsausschusses um Unterrichtung über das Ergebnis von Nachprüfungen von Einzeleingaben bezwecken neben der praktischen Hilfe für den einzelnen Staatsbürger als Petenten, vor allem die Auswirkungen der der-
zeitigen Gesetze auf die Praxis kennenzulernen. Daß das Parlament einer derartigen Unterrichtung durch die Bundesregierung und durch die Länder bedarf, um die Erfahrungen der Praxis bei der Entscheidung über die künftige Gestaltung des Bundesrechts berücksichtigen zu können, kann nicht bestritten werden. Von Bund und Ländern wird und muß dem Petitionsausschuß zugestanden werden, daß sie aus den genannten Gründen Auskunft darüber erteilen, wie Einzelfälle erledigt worden sind.
Bei der Frage der Überweisung von Eingaben zur Behandlung in eigener Zuständigkeit an die zuständigen Stellen der Länder ist davon auszugehen, daß dann eine Überweisung erfolgt, wenn sich die Ausführungen des Petenten auf den Vollzug von Bundesgesetzen in landeseigener Verwaltung beziehen. Handelt es sich allerdings bei solchen Petitionen um Dinge, die Veranlassung zur Inanspruchnahme des Informationsrechts des Petitionsausschusses nach näherer Maßgabe der von mir gemachten Ausführungen geben, so werden sie zur Stellungnahme an die Bundesregierung geleitet.
Zur Klarstellung möchte ich folgendes Beispiel anführen. Ein Petent hatte sich wegen einer Entschädigung für einen nach dem Reichsleistungsgesetz erhaltenen und bezahlten Personenkraftwagen, der im Jahre 1952 mit einer Abnutzungssumme von 1100 DM an den Eigentümer zurückgegeben werden mußte, an den Petitionsausschuß gewandt. Der Petent machte mit dieser Eingabe geltend, daß seinem Vater im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Personenkraftwagens durch die Straßenverkehrsdirektion in Fürth ein Schaden entstanden sei. Die Petition hätte nur dann an das Land Bayern abgegeben werden müssen, wenn sie im Hinblick auf die darin gemachten Ausführungen allein dahin zu verstehen gewesen wäre, daß der Petent sich nur gegen den Schaden wenden wollte, der seinem Vater auf Grund der Anwendung des bayerischen Landesgesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen vom 28. Januar 1950 entstanden sei. Die Petition hätte jedoch über die Bundesregierung an das bayerische Staatsministerium des Innern zur Stellungnahme geleitet werden müssen, wenn in der Eingabe eine unrichtige Anwendung des Reichsleistungsgesetzes durch die zuständige bayerische Verkehrsbehörde anläßlich der Zuweisung des in Rede stehenden Personenkraftwagens im Jahre 1946 gerügt werden sollte. Das bayerische Staatsministerium des Innern wäre alsdann verpflichtet gewesen, zu berichten und den Ausschuß über die Bundesregierung zu informieren. Es hätte sich gegenüber der Bundesregierung nicht darauf berufen können, daß das Land Bayern ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit oder ein Landesgesetz ausführe.
Mit einer besonders wichtigen Frage befaßte sich der Ausschuß in Zusammenhang mit der Petition eines Unfallbeschädigten. Er hatte sich nach Erhalt eines ablehnenden Rentenbescheides nicht mit dem vorgeschriebenen Rechtsmittel an das Oberversicherungsamt, sondern mit einer Petition an den Deutschen Bundestag gewandt. Obgleich diese Petition noch innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Bundestag einging, verneinte das Landessozialgericht, daß dadurch das zulässige Rechtsmittel in Lauf gesetzt wurde, da der Petitionsausschuß keine Behörde im Sinne des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und des
§ 91 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes sei. Nach der Ansicht des Ausschusses stellt aber das Petitionsbüro eine Behörde im Sinne dieser eben zitierten Vorschriften dar. Das Büro ist als Bestandteil eines Ongans der Legislative eine Einrichtung, 'die mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut ist. In ihm sind Beamte mit dein Rechten und Pflichten von Bundesbeamten beschäftigt. Es vermittelt den amtlichen Verkehr zwischen dem Bundestag, Behörden und Privatpersonen. Diese Feststellung ist deshalb von Bedeutung, weil dadurch Eingaben, die inhaltlich als Rechtsmittelschrift gewertet werden können und innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist an den Bundestag gerichtet werden, ein Rechtsmittel in Lauf setzen.
Die gleiche Frage wurde auch vom Reichsversicherungsamt in einem Urteil vorn 27. März 1929 so entschieden. Dort wurde festgestellt, daß Eingaben an den Präsidenten des Reichstags, die innerhalb der Rechtsmittelfrist dort eingingen, als rechtzeitig eingelegte Beschwerde anzusehen seien. Nach einem Schreiben des Herrn Bundesministers für Arbeit vom 5. November 1952 bestehen keine Bedenken, diesen Grundsatz auch auf eine Eingabe an den Petitionsausschuß bzw. das Petitionsbüro des Deutschen Bundestages anzuwenden. In einem Beschluß des Petitionsausschusses in der Sitzung vom 3. Dezember 1952 wurde die gleiche Auffassung vertreten. Es wäre erfreulich, wenn das Bundessozialgericht, das sich auf Grund der vom Antragsteller eingelegten Revision nunmehr mit dieser Frage zu befassen hat, in gleichem Sinne entscheiden würde.
Der Ausschuß hat sich außerdem mit der Frage befaßt, ob ihm bei 'besonders qualifizierten Petitionen das Recht eingeräumt werden sollte, den Petenten persönlich zu hören. In diesem Zusammenhang darf einmal auf die Entwicklung des Petitionsrechts in Amerika hingewiesen werden. Die amerikanische Demokratie hat nämlich das Petitionsrecht in sehr fruchtbarer Weise zu den „public hearings" weiterentwickelt. Diese in Deutschland unbekannte Einrichtung, die man am besten als „Bürgerbefragung in öffentlichen Ausschußsitzungen" bezeichnet, ist ein ausgezeichnetes Mittel, um zwischen Wählern und Gewählten eine ständige Verbindung zu gewährleisten. Sie ermöglicht dem einzelnen, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen und dort sein Anliegen selber vorzutragen. Will der Interessierte in einer bestimmten Sitzung gehört werden, dann schreibt er an den Ausschuß und teilt mit, was er vorzutragen beabsichtigt. Der Ausschuß entscheidet dann, ob er den Betreffenden anhören will oder nicht. Diese „public hearings" vor dem Kongreß oder den Ausschüssen seines Hauses geschehen meistens auf Initiative der Ausschüsse selbst, die geeignete Persönlichkeiten zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen. Während in Deutschland nur idle Plenarsitzung öffentlich ist, die Ausschüsse aber nicht öffentlich tagen — mit Ausnahme der in § 73 Abs. 2 der Geschäftsordnung vorgesehenen öffentlichen Informationssitzung, die der nichtöffentlichen Sitzung vorausgehen kann —, tagen in Amerika also auch die Ausschüsse der Volksvertretung sehr häufig in aller Öffentlichkeit. Die Vorteile dieser Einrichtungen für den einzelnen und für das Parlament sind offenkundig. Der einzelne bekommt durch die Teilnahme an den Ausschußsitzungen einen Einblick in die tatsächliche Parlamentsarbeit und durch die Beobachtung dieser Arbeit größeres Verständnis für die Tätigkeit der Volksvertretung. Allen interessierten und be-
fähigten Einzelpersonen und Gruppen würde man dadurch den Anreiz geben, ihre Erkenntnisse und Erfahrungen in den Ausschüssen vorzutragen.
Gegen die Einrichtung öffentlicher Ausschußsitzungen bringt man bei uns immer wieder vor, daß die sach- und termingemäße Arbeit der Ausschüsse darunter leiden würde. Schließlich sieht man in der Zulassung der Öffentlichkeit ein unüberwindbares technisches Problem durch die Raumfrage usw. Diese möglichen Nachteile und technischen Schwierigkeiten sind durchaus zu beheben. Das beste Beispiel liefert die amerikanische Demokratie, wo die Einrichtung der public hearings" das Petitionsrecht zu einem verantwortungsvollen Mitwirkungsrecht, zu einem staatsbürgerlichen Mitbestimmungsrecht gestaltet hat. Diese Aufgabe sollte das Petitionsrecht auch bei uns erfüllen. Die Geschäftsordnung des Bundestages sollte daher für die Sitzungen des Petitionsausschusses die Öffentlichkeit zulassen. Dem Ausschuß sollte sie die Möglichkeit einräumen, den Petenten selber zu hören.
In wie starkem Maße der Staatsbürger von dem Petionsrecht Gebrauch macht, ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Übersichten. Aus der statistischen Übersicht über die den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zugewiesenen und erledigten Petitionen bitte ich Sie zu entnehmen, daß in den anderthalb Jahren der 2. Wahlperiode 12 000 Petitionen eingegangen sind. Das ist eine wesentlich höhere Zahl als in der gleichen Zeit der 1. Wahlperiode. Von diesen 12 000 Eingaben konnten bisher 92 % erledigt werden. Der Petitionsausschuß war in der genannten Zeit mit 40,47 % aller Eingaben beteiligt, während die übrigen 36 Fachausschüsse lediglich mit 6,04 %, die Bundesregierung und andere Behörden mit 33,02 %, die Landtage mit 18,80 % beteiligt waren. Von den Fachausschüssen waren in der Hauptsache der Ausschuß für Sozialpolitik, der Ausschuß für Besatzungsfolgen und der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen beteiligt. Zusammen mit den 27 200 Eingaben der 1. Wahlperiode ist die Gesamtzahl der beim Deutschen Bundestag eingegangenen Petitionen nunmehr 39 200.
Auf welchen Gebieten das Petitionsrecht besonders in Anspruch genommen wurde und auf welchen Sachgebieten besondere Unzufriedenheit in der Bevölkerung herrscht, zeigt die Ihnen vorliegende Struktur. Hier sind die in der 2. Wahlperiode eingegangenen Petitionen nach ihrem wesentlichen Inhalt festgehalten. In dieser Aufstellung kommt die öffentliche Meinung besonders deutlich zum Ausdruck, sie muß hier als ein soziologisches Faktum gewürdigt werden. An erster Stelle stehen die Ansprüche aus den Sozial-, Privat- und sonstigen Versicherungen. Dann folgen die Ansprüche aus dem Lastenausgleich, an dritter Stelle die des Bau- und Wohnungswesens, dann die der Kriegsopferversorgung und des öffentlichen Dienstes. Den wesentlichen Inhalt ,der übrigen Petitionen bitte ich Sie aus der Struktur entnehmen zu wollen. Darüber hinaus hat der Ausschuß die im letzten Halbjahr, seit Oktober 1954, eingegangenen 3500 Petitionen dahin überprüft, aus welchen Ländern sie jeweils zugegangen sind, und festgestellt, daß 1052 aus dem Land Nordrhein-Westfalen stammen. Dann folgt das Land Niedersachsen mit 531, Bayern mit 457, Baden-Württemberg mit 406. Es folgen schließlich in der Reihenfolge: Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Hessen, Berlin, Bremen, das Ausland und die sowjetisch besetzte Zone.
Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen noch einige Ausführungen darüber mache, was bei der Durchsicht der Vielzahl von Petitionen besonders auffiel. In der letzten Zeit haben sich leider die Eingaben gehäuft, in denen sich Petenten dagegen wenden, daß sie auf ihre Eingaben an oberste Bundesbehörden keinerlei Antwort erhalten.
In einem Fall wurde festgestellt, daß der betreffende Sachbearbeiter seit längerer Zeit erkrankt war. Die Ausschußmitglieder waren der Auffassung, daß in solchen Fällen eigentlich sichergestellt sein müßte, daß ein Vertreter unverzüglich 'die Bearbeitung vornimmt.
Außerdem hat der Ausschuß in mehreren Fällen die Beobachtung gemacht, daß Entscheidungen über Rentenbezüge von alten Leuten so schleppend vorgenommen wurden, daß letzten Endes eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden konnte, weil der Betreffende bereits verstorben war.
In einem Fall war es so, daß eine 81jährige Petentin nach der Kapitulation um eine Elternrente von 15 DM kämpfte. Der Petentin war 20 Jahre lang diese Rente für ihren im ersten Weltkrieg gefallenen Sohn gezahlt worden. Als sie 1948 wieder einen Antrag auf Elternrente stellte, wurde dieser 1951, nach rund drei Jahren, abgelehnt. Es wurde zwar die Bedürftigkeit, aber nicht die Ernährereigenschaft des Sohnes anerkannt. Im Rechtsmittelverfahren kam es endlich im September 1954, also sechs Jahre nach ihrer Antragstellung, zu einer Entscheidung des zuständigen Sozialgerichts. Das Sozialgericht hat zwar eindeutig festgestellt, daß die Petentin einen Anspruch auf Elternrente hat und daß das Versicherungsamt bei Bedürftigkeit der Petentin nicht erneut in die Prüfung der Ernährereigenschaft des Sohnes eintreten durfte. Es hat im übrigen die von dem Versicherungsamt geltend gemachten Einwendungen sehr klar und unmißverständlich abgelehnt. Aber 20 Tage nach der Entscheidung starb die Petentin. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hätte es überhaupt nicht zu einem Rechtsmittelverfahren kommen dürfen. Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, daß das Versicherungsamt versagt hat. Der Ausschuß hat seine Meinung dem Herrn Bundesminister für Arbeit gegenüber zum Ausdruck gebracht und verlangt, daß über Ansprüche von älteren Leuten beschleunigt entschieden wird.
In einem anderen Fall handelte es sich um die Behandlung von aus dem Ausland übergetretenen Hilfsbedürftigen in der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Der Petent hatte sich in der Zeit von 1945 bis 1947 als Diplomingenieur vergeblich in der Bundesrepublik um eine Anstellung beworben. Darauf schloß er einen Spezialistenvertrag ab und arbeitete von 1947 bis 1951 als deutscher Fachingenieur in Jugoslawien. 1951 verließ er Jugoslawien, da er dem dortigen System ablehnend gegenüberstand. Darauf wurde er in der Bundesrepublik als „aus dem Ausland übergetretener Hilfsbedürftiger" registriert, weil er im Bezirk des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen ansässig wurde. In diesem Bezirk wurde aber noch ein Er-
laß des Reichsministers des Innern und des Reichsministers für Arbeit vom 23. Dezember 1939 beachtet. Danach hätten aus dem Ausland übergetretene Deutsche, obwohl sie vorher bei ihrem Aufenthalt in Deutschland Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatten, keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Dieser Fall hatte bei den Bundesministern für Arbeit, des Innern und der Justiz einen regen Schriftwechsel hervorgerufen. Im Ergebnis wurden sich die Minister darüber einig, daß die Erlasse der NS- Minister als hinfällig angesehen werden müßten. Der Präsident des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen wurde durch Erlaß vom 18. Januar 1955 angewiesen, den Petenten beschleunigt klaglos zu stellen — wörtlich hieß es dann weiter: —, „und zwar ohne Rücksicht auf das laufende Sozialgerichtsverfahren, dessen Weiterführung nur unnötige Kosten verursachen würde." Der Ausschuß war über eine solche Einsicht des Bundesministeriums sehr erfreut.
— Ich nehme das gern zur Kenntnis.
Die Liste der Fälle, in denen durch das Eingreifen des Ausschusses eine positive Erledigung erreicht wurde, ließe sich beliebig fortsetzen. In vielen Fällen ist die Bundesregierung durch die Diskussion im Ausschuß zu einer anderen, für den Petenten günstigen Regelung veranlaßt worden. Vielfach haben diese Diskussionen, vor allen Dingen die Diskussionen mit den Regierungsvertretern, zu einem Niederschlag in Gesetzen oder Verordnungen, zur Abfassung von Rundschreiben und zu Erlassen ,an die Länder geführt. Die Resonanz, die das tatkräftige Eingreifen des Ausschusses in die Verwaltung gefunden hat, ist beachtlich. Gerade in der letzten Zeit häufen sich die Zuschriften, in denen das große Vertrauen zu der sachlichen und objektiven Arbeit des Ausschusses zum Ausdruck kommt. Ich möchte darauf verzichten, Ihnen hierzu einige Beispiele wörtlich zu zitieren. Jedenfalls bin ich der Ansicht, daß die Tätigkeit des Ausschusses in ständig steigendem Maße 'dazu beiträgt, eine unmittelbare Fühlungnahme mit unserem Volk und eine echte Verbindung zwischen Staatsbürger und Parlament zu schaffen.
Zum Schluß erlauben Sie mir noch eine persönliche Bemerkung. Es ist bedauerlich, daß die Arbeit des Petitionsausschusses im Hause selbst nicht genügend gewürdigt wird. In meiner anderthalbjährigen Tätigkeit im Petitionsausschuß habe ich jedenfalls die Erfahrung gemacht, daß es für mich ein Gewinn ist, im Petitionsausschuß mitarbeiten zu können. In keinem anderen Ausschuß kann man die Auswirkungen der Parlamentsarbeit in der Praxis so gut verfolgen wie im Petitionsausschuß. Die Bereicherungen des persönlichen Wissens durch die fundierten und zum Teil ausgezeichneten Berichte, die durch die Fachreferenten der Bundesregierung im Ausschuß vorgelegt werden, sind für mich von unschätzbarem Wert gewesen. In weiten Kreisen des Volkes ist der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages zu einem feststehenden Begriff geworden, weil man weiß, daß die Eingaben sehr oft zu einem befriedigenden Erfolg geführt haben. In der breitesten Öffentlichkeit haben sich Erfolge, von denen Eingaben an den Petitionsausschuß begleitet waren, herumgesprochen. Im Bundestag und bei der Bundesregierung ist diese Meinung noch nicht genügend vertreten; denn sonst würde seiner Arbeit mehr Aufmerksamkeit geschenkt und seinen Anregungen in größerem Umfang entsprochen werden.
Meine Damen und Herren, entsprechend der Drucksache 1338 beantrage ich, den Anträgen des Petitionsausschusses, die Sie in der Übersicht 11 aufgezeichnet finden, zuzustimmen.