Rede:
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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2076

  • date_rangeDatum: 24. März 1955

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    2. Deutscher Bundestag — 76. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. März 1955 4161 76. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 24. März 1955. Geschäftliche Mitteilungen 4163 A, 4172 C Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . . 4222 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksachen 1254, 480 Anlage I, 960 Anlage I, 1042, 1043) 4163 A Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 4163 A Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4163 C Dr. Gülich (SPD) 4165 D Beschlußfassung 4166 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksachen 1255, 480 Anlage II, 960 Anlage II, 1047) 4166 C Dr. Troeger, Finanzminister des Landes Hessen, Berichterstatter . . 4166 D Dr. Stammberger (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung, Anlage 3) 4223 A Beschlußfassung 4169 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Drucksachen 1256, 1058, 1085, 1099) 4169 C Dr. Hellwig (CDU/CSU), Berichterstatter 4169 C Beschlußfassung 4170 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz) (Drucksachen 1257, 480 Anlage III, 960 Anlage III, 990, 1044) 4170 B Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 4170 B Beschlußfassung . . . 4171 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu idem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1258, 68, zu 68, 1128, 1191) 4171 C Arndgen (CDU/CSU), Berichterstatter 4171 C Dr. Stammberger (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung, Anlage 3) 4223 A Beschlußfassung 4172 C Erste Beratung des von den Abg. Rademacher, Rümmele, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Drucksache 1166) 4172 C Ausschußüberweisungen 4172 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen gemäß § 47 der Reichshaushaltsordnung betr. Verschmelzung der Deutsche Werke Kiel AG und der Kieler Howaldtswerke AG unter gleichzeitiger Erhöhung des Kapitals der Kieler Howaldtswerke AG (Drucksachen 1295, 1079) 4172 D Wacker (Buchen) (CDU/CSU), Berichterstatter 4172 D Samwer (GB/BHE) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung, Anlage 4) 4224 A Beschlußfassung 4174 A Beratung des Antrags der Abg. Brese, Frau Korspeter, Dannemann, Elsner, Matthes u. Gen. betr. Truppenübungsplatz Munster-Nord (Raubkammer) (Drucksache 1280) 4174 A Beschlußfassung 4174 A Beratung des Antrags der Fraktion des GB/BHE betr. Spende für den Aufbau des Reichstagsgebäudes (Drucksache 807) . . 4174 A Seiboth (GB/BHE), Antragsteller 4174 A, 4177 B Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . . 4174 C Mattick (SPD) 4175 B Hübner (FDP) 4176 D Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . . 4177 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1048) 4177 D Gengler (CDU/CSU), Antragsteller 4177 D, 4190 A Ritzel (SPD) 4180 A Dr. Mocker (GB/BHE) 4184 D Hoogen (CDU/CSU) 4186B Dr. Starke (FDP) 4187 D Schoettle (SPD) 4188 D, 4190 B Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuß und an den Rechtsausschuß . 4190 C Unterbrechung der Sitzung . . . 4190 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Drucksachen 1162, 973, Umdruck 292) . 4190 D, 4223 A Voß (CDU/CSU), Berichterstatter . 4190 D Wagner (Deggenau) (SPD) 4191 D Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 4193 D Dr. Hammer (FDP) 4194 B Dr. Schellenberg (SPD) 4194 C Storch, Bundesminister für Arbeit 4195 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 4196 B Arndgen (CDU/CSU) 4196 C Richter (SPD) 4197 A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 4198 B Abstimmung vertagt 4198 A, B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Tuberkulosenhilfe (Drucksache 1208) 4198 B Frau Bennemann (SPD), Antragstellerin 4198 C Dr. Hammer (FDP) (zur Abstimmung) 4199 C Beschlußfassung 4199 C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht zum Kartellgesetzentwurf (Drucksache 906) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1158), der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Stücklen, Seidl (Dorfen), Dr. Dollinger u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1253) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Ruf u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetze; gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1269) 4199 D Zur Geschäftsordnung: Naegel (CDU/CSU) 4199 B, 4206 C Dr. Köhler (CDU/CSU) . . 4206 A, 4219 C, D Dr. Elbrächter (DP) 4221 B Raestrup (CDU/CSU) 4221 C Illerhaus (CDU/CSU) 4221 D Schoettle (SPD) 4221 D Zur Sache: Dr. Königswarter (SPD), Antragsteller 4200 A, 4206 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft . . 4203 B, 4205 D, 4207 A Dr. Arndt (SPD) 4204 B, D, 4205 A Dr. Köhler (CDU/CSU) . . . 4204 D, 4205 A Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . 4211 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU), Antragsteller 4213 D Dr. Reif (FDP) 4219 D Ablehnung des Antrags Drucksache 906 4206 D Weiterberatung vertagt 4222 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Schaffung eines Bundesministeriums für Fragen des Mittelstandes (Drucksache 735) 4222 A Eickhoff (DP): als Antragsteller 4222 A Schriftliche Begründung 4224 B Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 4222 C Nächste Sitzung 4222 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4222 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Umdruck 292) 4223 A Anlage 3: Schriftliche Erklärung des Abg Dr. Stammberger zur Abstimmung über das Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern und über das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1255 und 1258) 4223 A Anlage 4: Schriftliche Erklärung des Abg. Samwer zur Abstimmung über den Antrag des Haushaltsausschusses betr. Verschmelzung der Deutsche Werke AG und der Kieler Howaldtswerke AG (Drucksache 1295) 4224 A Anlage 5: Schriftliche Begründung des Abg. Eickhoff zum Antrag der Fraktion der DP betr. Schaffung eines Bundesministeriums für Fragen des Mittelstandes (Drucksache 735) 4224 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    s) Siehe Anlage 5. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 7. Mai Dr. Bucher 7. Mai Dr. Furler 7. Mai Dr. Rinke 7. Mai Neumann 7. Mai Heiland 7. Mai Dr. Lenz (Bad Godesberg) 7. Mai Peters 23. April Pelster 23. April Kunze (Bethel) 23. April Dr. Maier (Stuttgart) 16. April Kühlthau 9. April Mißmahl 9. April Frau Lockmann 9. April Bazille 2. April Frau Kettig 2. April Dr. Pfleiderer 2. April Morgenthaler 2. April Dr. Kather 2. April Gedat 2. April Bauknecht 2. April Schuler 2. April Dr. Seffrin 2. April Frau Beyer (Frankfurt) 2. April Rademacher 2. April Dr. Jentzsch 2. April Euler 2. April Dr. Hesberg 2. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 1. April Fürst von Bismarck 26. März Frühwald 26. März Voß 26. März Bauereisen 26. März Srock 26. März D. Dr. Gerstenmaier 26. März Meyer (Oppertshofen) 25. März Dr. Graf Henekel 24. März Dr. Bartram 24. März Dr. Kopf 24. März Frau Dr. Schwarzhaupt 24. März Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 24. März Kortmann 24. März Hufnagel 24. März Frau Dr. Probst 24. März Lahr 24. März Lemmer 24. März Hahn 24. März Wullenhaupt 24. März Keuning 24. März Dr. Bucerius 24. März Dr. von Brentano 24. März Kunz (Schwalbach) 24. März Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 24. März Dr. Atzenroth 24. März Dr. Pohle (Düsseldorf) 24. März Holla 24. März Etzenbach 24. März Gockeln 24. März Wagner (Ludwigshafen) 24. März Dr. Leverkuehn 24. März Caspers 24. März Dr. Eckhardt 24. März Gefeller 24. März Ehren 24. März Brandt (Berlin) 24. März b) Urlaubsanträge Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kemmer (Bamberg) vom 17. April bis 28. Mai Dr. Friedensburg vom 13. April bis 8. Mai Hepp 31. März Anlage 2 Umdruck 292 (Vgl. S. 4193 D, 4198 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD (Drucksachen 1162, 973) betreffend Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit: Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, bei den Vorarbeiten zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personengruppen für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder aus anderen hier noch in Frage kommenden Gründen Steigerungsbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden können. Bonn, den 16. Februar 1955 Stücklen und Fraktion Anlage 3 (Vgl. S. 4169 C, 4172 C) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Stammberger zur Abstimmung über das Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern und über das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1255 und 1258) Das Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) und das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung habe ich abgelehnt, weil das erste durch die Bestimmung des § 3, das letztere durch die vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagene Streichung des § 2, letzter Satz, und des § 47 nach meiner Ansicht eine Verschlechterung der Kriegsopferversorgung mit sich bringen und Hindernisse auf dem Wege zu einer einheitlichen Bundesverwaltung in der Kriegsopferversorgung sind. Bonn, den 24. März 1955 Dr. Stammberger Anlage 4 (Vgl. S. 4174 A) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Samwer zur Abstimmung über den Antrag des Haushaltsausschusses betreffend Verschmelzung der Deutsche Werke AG und der Kieler Howaldtswerke AG unter gleichzeitiger Erhöhung des Kapitals der Kieler Howaldtswerke AG (Drucksache 1295) Ich habe dem Antrag des Ausschusses zugestimmt, nachdem feststeht, daß die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder der Deutschen Werke Kiel AG an den hohen Verlusten dieser Werke durch eine Treuhandgesellschaft überprüft und der Prüfungsbericht u. a. dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik und dem Unterausschuß Bundesbeteiligungen vorgelegt werden wird. Dadurch ist eine sachliche Stellungnahme zu diesem Teilproblem der Verschmelzung der Deutschen Werke Kiel AG und der Kieler Howaldtswerke AG zur gegebenen Zeit gesichert. Bonn, den 24. März 1955 Samwer Anlage 5 (Val. S. 4222 C) Schriftliche Begründung des Abgeordneten Eickhoff zu dem Antrag der Fraktion der DP betreffend Schaffung eines Bundesministeriums für Fragen des Mittelstandes (Drucksache 735) Der Antrag der Fraktion der DP, einen der Herren Bundesminister für Sonderaufgaben mit der ausdrücklichen Betreuung des Mittelstandes, und zwar des Mittelstandes im breitesten Sinne zu beauftragen, gründet sich auf den weit verbreiteten öffentlichen Wunsch mittelständischer Kreise, durch einen Minister im Kabinett vertreten zu sein. Die letzte größere und eindrucksvolle Kontroverse in dieser gesellschaftspolitisch nicht unwichtigen Frage hat im Frühjahr 1954 stattgefunden, wo der inzwischen verstorbene Präsident des Deutschen Handwerks, Uhlemeyer, in aller Öffentlichkeit den Wunsch nach einem Mittelstandsminister bekanntgegeben hat, und zwar als eine politisch zeitgemäße Erwartung, hinter der das gesamte Handwerk steht. Auch im ersten Bundestag sind von Abgeordneten und Fraktionen dieses Hohen Hauses vielfach Erörterungen über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit eines Mittelstandsministeriums oder zumindest eines Staatssekretärs für den Mittel- stand gepflogen worden. Ich erinnere an die Anträge, die nach dieser Richtung hin von der ehemaligen Zentrumsfraktion und nicht zuletzt auch von der FDP dem Hohen Hause unterbreitet worden sind. Bereits in der Weimarer Demokratie hat der deutsche Mittelstand in den verschiedenen Schichten und Berufsständen von Reichstagswahl zu Reichstagswahl und bei jeder Regierungsbildung mit steigender Intensität einen Staatssekretär gefordert. Die politische Führung zur Aufrollung und Durchsetzung dieses Problems lag wohl bei den handwerklichen Organisationen. Aber auch der Einzelhandel, die freien Berufe, der Hausbesitz und andere mittelständische gewerbliche Schichten trugen zu dieser politischen Zielsetzung in öffentlichen Erklärungen bei. Die Nichterfüllung dieses Wunsches durch die damaligen Regierungsparteien, gleich welcher Konstellation und Koalition, brachte dann die Reichspartei des Deutschen Mittelstandes (Eickhoff) auf den Plan, die Wirtschaftspartei. Erst seit Existenz der Wirtschaftspartei hat die damalige Reichsregierung eine gewisse Abschlagzahlung auf diese mittelstandspolitische Forderung geleistet, indem sie einen Reichskommissar für Handwerk und gewerblichen Mittelstand bei der Reichsregierung ernannte. Dieser Reichskommissar hatte im Rahmen der Reichsverwaltung Querschnittsaufgaben zu lösen und war nach den ihm obliegenden Geschäftsbefugnissen berechtigt, die besonderen mittelständischen Belange, Wünsche, Erwartungen und Hoffnungen bei allen Ressorts zur Sprache zu bringen und sich von vornherein bei gesetzgeberischen Maßnahmen der einzelnen Ressorts einzuschalten. Diese mit besonderen Befugnissen und Vollmachten ausgestattete Dienststelle der damaligen Reichsregierung ist auch vom nationalsozialistischen Regime übernommen und erst im Jahre 1938/39 aufgelöst worden. Es darf und kann nicht bestritten werden, daß diejenigen Männer, die als Reichskommissar für Handwerk und gewerblichen Mittelstand in der damaligen Zeit gewirkt haben, manche positiven Erfolge für eine zeitgemäße, zukunftsträchtige Mittelstandspolitik verbuchen konnten, sich im Mittelstand einen guten Ruf erobert haben und das Vertrauen breitester mittelständischer Kreise zur Politik schlechthin untermauert haben. Wir haben es vor einiger Zeit begrüßt, daß Herr Bundesminister Dr. Schäfer von der Bundesregierung beauftragt wurde, sich der Sorgen und Nöte des unselbständigen Mittelstandes anzunehmen. Man spricht heute gern vom „neuen Mittelstand". Gemeint sind besonders die Beamten, die höheren Angestellten und nicht zuletzt die Facharbeiter. Wir können den sozialen Aufstiegswillen dieser Gruppen nur begrüßen. Das betrifft zumal die Angestelltenschaft, die unter den ,Großgruppen der abhängig Schaffenden über die geringste soziale Sicherheit verfügen. Aber es geht doch nicht an, über dem verständlichen und erfreulichen Interesse am sogenannten neuen Mittelstand nun ,den alten, d. h. den eigentlichen, weil selbständigen Mittelstand zu übersehen oder geringer zu achten. Denn die Kennzeichen des sogenannten neuen Mittelstandes sind doch dem Bild des alt e n Mittelstandes weithin entnommen. Im Grunde genommen handelt es sich hier doch um abgeleitete Züge vom Typ des beruflich Selbständigen. Wenn aber diese Werte — selbständiges Arbeiten, geprägtes Berufsbild, persönliches Eigentum, Mitbesitz — als so erstrebenswerte Ziele für einen gehobenen oder wirtschaftlich zu hebenden Teil ,der Arbeitnehmerschaft gelten, dann ist doch der Schluß unabweislich, daß diese Werte erst recht dort gepflegt werden müssen, wo sie ihren gesellschaftlichen Ursprung haben, nämlich im selbständigen Mittelstand. Ich möchte noch einen Schritt weiter gehen und sagen: Eine möglichst breite und im vollen Sinn des Worts selbständige Mittelschicht ist ein Lebenserfordernis für unser Volk, wenn dies eine gesunde soziale Verfassung haben soll. Ja, heute weisen viele Männer der Gesellschaftslehre und auch der sozialen Erziehung — ich brauche nur das Werk Kolpings zu nennen — auf die so notwendige ausgleichende Kraft eines selbständigen Mittelstands zwischen den beiden großen Flügelgruppen der Gesellschaft hin. Hier — und nicht in der Verwaltung — könnte der echte dritte Sozialpartner zwischen Kapital und Arbeit herangebildet werden. Es ist deshalb kein Wunder, daß seit Existenz der Bundesrepublik, seit dem Jahre 1949, in vielen mittelständischen Kreisen der Wunsch nach einer ausdrücklichen Vertretung in der Bundesregierung nach wie vor lebendig ist und immer wieder in der Öffentlichkeit erwogen wird. Es läßt sich nun einmal nicht bestreiten, daß die organisierten Gesellschaftsschichten unseres Volkes einen politischen Einfluß ausüben, politische Meinungen von sich geben, Ideen und Gedanken als Zustände- oder Gesinnungsreform verkünden und je nach ihrer politischen Ansicht und ihren politischen Lebenserfahrungen bestimmte politische Maßnahmen vorschlagen, die sie für richtig halten. Im Jahre 1951 hat sich der Deutsche Mittelstandsblock in der Bundesrepublik gebildet, gewissermaßen der zahlenmäßig stärkste der drei großen Sozialpartner im politischen Raume, der aber ganz offenbar die schwächste Durchschlagskraft besitzt. Die Gründe hierfür mögen zunächst einmal unerörtert bleiben. Man sollte aber eines nicht übersehen: die Geschichte der Bauern, der Handwerker, der Kaufleute und der freien Berufe ist uralt. Ihre ständischen Lebensformen, ihr ständisches Gemeinschaftsbewußtsein, ihre fast sprichwörtliche Obrigkeitsgläubigkeit sind bekannt, und man rechnet mit dieser konservativen Einstellung und Haltung auch bei allen Parteien. Was echter Mittelstand ist, hat sich auch durch Kriege und Staatsumwälzungen nicht auslöschen lassen. Unsere zeitgemäßen parteipolitischen Gebilde sind, gemessen an den mittelständisch-berufsständischen Traditionen, noch flüchtige Erscheinungen. Gerade das sollte zu ,der Überlegung führen, ob bei den politischen Gewalten, wozu auch in erster Linie das Kabinett gehört, nicht ein profilierter Repräsentant des Mittelstandes hinzuzuziehen wäre. Wir können nicht dabei stehenbleiben, daß wir den Mittelstand von den einzelnen Parteien aus ansprechen, daß wir Mittelstandsgruppen innerhalb der einzelnen Parteien bilden, daß wir Arbeitsgemeinschaften der selbständig Schaffenden innerhalb der einzelnen Parteien als sachverständige Organe für wichtig und wert halten. Wir können nicht dabei stehenbleiben, daß wir in Parteiprogrammen und Wahlparolen um die Stimme des Mittelstandes werben. Wir können nicht dabei stehenbleiben, daß die einzelnen Parteien mittelständische Abgeordnete in die Parlamente entsenden, sondern der wichtigste und gewissermaßen letzte Schritt für die Echtheit, Glaubwürdigkeit und Überzeugungsfähigkeit einer zeitgemäßen Mittelstandspolitik ist die konsequente Fortsetzung der bisher von den einzelnen Parteien getragenen Maßnahmen, die ihren äußeren Ausdruck in der Beauftragung eines Kabinettsministers findet: die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Belange des gesamten Mittelstandes von hoher Warte aus im Kabinett und gegenüber allen beteiligten Ressorts zu vertreten. Meine politischen Freunde sind überzeugt, daß dieser Auffassung, diesem politischen Ziel aus manchen Kreisen heftiger Widerstand entgegengesetzt wird. Besonders der Bundeswirtschaftsminister Erhard hat sich bereits frühzeitig in der Öffentlichkeit gegen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ministers für den Mittelstand geäußert. Er hat wiederholt erklärt, daß er sich selbst für den geeignetsten und besten Vertreter des Mittelstandes in der Bundesregierung betrachte. (Eickhoff) Noch auf der Oktobertagung des Handwerks im Jahre 1954 rief er dem Präsidenten Uhlemeyer, der nach wie vor bei seiner Auffassung verharrte, zu: „Was der Mittelstandsminister können muß, das kann ich auch." Mit dieser mehr oder weniger lapidaren Grundhaltung ist aber das Problem keineswegs gelöst. Meine Fraktion wünscht, daß durch die Aufrollung dieser Frage nunmehr ein Teil der innenpolitischen Hauptprobleme in den Vordergrund gerückt wird. Notgedrungen haben wir uns in den letzten Monaten, zumindest seit Sommer 1954, in diesem Hohen Hause im wesentlichen mit den außenpolitischen Problemen und mit den Fragen der sozialen Notzustände, der Rentenaufbesserungen, der zeitgemäßen Regelung der Versorgungsansprüche, der Familienausgleichskassen und anderen sozialen Fragen befassen müssen. Die Probleme unserer Gesellschaftsordnung, einer echten Gesellschaftsharmonie der Schichten, Klassen und Stände untereinander sind noch weitestgehend ungelöst. Die Wirklichkeit unserer gesellschaftlichen und politischen Verfassung hat ungeschriebene Gesetze entwickelt, Spielregeln geschaffen, die von allen überzeugten Demokraten eingehalten werden. Zu diesen Spielregeln und ungeschriebenen politischen Stilformen unserer Demokratie gehört die Tatsache, daß bestimmte Schichten unseres Volkes kontinuierlich an der Machtpolitik beteiligt sind bis zur Kabinettsvertretung. Die Schicht der Arbeiter und Angestellten ist seit der Schaffung eines Arbeitsministeriums durch eine Persönlichkeit aus ihren Reihen beteiligt worden, und ich glaube nicht, daß es jemals einen Arbeitsminister gegeben hat, der nicht aus der Arbeiter- oder Angestelltenbewegung gestammt, dort seine Lebens- und Berufserfahrungen gesammelt hat und die notwendigen politischen Kenntnisse und Auffassungen von dort her mitgebracht hat. Ich glaube, daß alle Arbeitsminister, aus ihrer Schicht stammend, auch die innere Legitimation für ihr politisches Wirken als Minister daher abgeleitet haben. Bei den Ernährungsministern sieht es kaum anders aus. Ernährungsminister, die nicht von der Schicht der Bauernschaft anerkannt und getragen werden, sind im allgemeinen unmögliche Erscheinungen. Es gehört einfach dazu, daß die Bauernschaft aus ihren Reihen heraus Männer zur Verfügung stellt, die das Amt des Ernährungsministers nicht nur aus ihrer Sach- und Fachkenntnis heraus, sondern auch aus dem Autoritätsbewußtsein gegenüber der Bauernschicht ausüben. Daß die große Schicht der Staatsbeamten und Staatsbediensteten aus der Natur der Sache heraus, als Sachkenner der Verwaltung, in jedem Kabinett durch Minister vertreten ist, ist ein ungeschriebenes Gesetz, ein politisches Faktum. Nur die gewerbliche und freiberufliche Mittelschicht, die eine besonders große Gesellschaftsschicht und Wählermasse darstellt, hat bislang die letzte Stufe der Mitwirkung an der politischen Macht nicht erreicht. Es ist deshalb vom Standpunkt meiner Fraktion aus zu prüfen, ob man dieses Problem, welches seit vielen Jahren erörtert wird, nunmehr einer Verwirklichung zuführt oder nicht. Meine Fraktion glaubt, daß der gewerbliche und freiberufliche Mittelstand dasselbe Recht in Anspruch nehmen darf und muß, das auch anderen Schichten unserer Gesellschaft längst unausgesprochen im Rahmen unseres politisch-demokratischen Stils eingeräumt worden ist: politische Positionen, an denen so leicht niemand absichtlich vorbeigehen kann. Wir gehen mit unserer Forderung, einen der Herren Bundesminister für Sonderaufgaben mit der ausdrücklichen Betreuung des Mittelstandes zu beauftragen, nicht so weit, daß nun unbedingt ein profilierter Mittelständler damit beauftragt werden soll. Wir haben zu unseren Bundesministern für besondere Aufgaben das Vertrauen, daß jeder einzelne von ihnen ein objektiver Treuhänder seiner Mittelstandsklienten sein würde. Es wäre meines Erachtens eine begrüßenswerte Einrichtung, die oft entgegengesetzten Interessenlagen im Mittelstand schon vorher auszugleichen, bevor sie sich auf der politischen Bühne begegnen und gegebenenfalls aufeinanderprallen. Könnte nicht ein Bundesminister für besondere Fragen des selbständigen Mittelstandes auf erhöhter Plattform das vornehmen, was die großen Spitzenverbände der Wirtschaft ohnehin gegenüber den oft gegensätzlichen Meinungen und Interessenstandpunkten in ihrem eigenen Lager tun müssen, nämlich eine mittlere Linie herausfinden? Ich hoffe, daß die Debatte über den Antrag meiner Fraktion dazu führen wird, die mittelstandspolitischen Notwendigkeiten, die Grundzüge einer zeitgemäßen Mittelstandspolitik zu erörtern, weil sie zu einem wesentlichen Bestandteil unserer innenpolitischen Probleme überhaupt gehören. Ich nenne nur die Frage der Berufsordnungen, einer umfassenden beruflichen Ausbildung, die Forderung der selbständigen Existenzen in Handwerk, Einzelhandel, Gewerbe, freien Berufen, kleiner und mittlerer Industrie, die Frage der zukünftigen Bildung des Privateigentums nicht nur in der Arbeiterschaft, Angestelltenschaft und Beamtenschaft, sondern auch für die Kreise des Mittelstandes. Ich verweise auf die Probleme einer Wettbewerbsordnung, die den echten Leistungswettbewerb garantiert, die anständige und sittlich einwandfreie Geschäftsgesinnung und Geschäftsmoral fördert. Ich darf hinweisen auf die Regelung des öffentlichen Vergabewesens, auf die Einschränkung staatseigener Betriebe, die den Wettbewerb der Selbständigen in der sozialen Marktwirtschaft unnötig erschweren. Ich nenne die Altersversorgung der Mittelschichten, die nach zwei verlorenen Kriegen und nach den ungeheuren Vermögensverlusten entweder aus der Selbsthilfekraft der Mittelschichten gelöst werden muß oder, wo sie nicht ausreicht, vom Staat gefördert werden muß, und Sie wissen alle selbst, in welchem Ausmaß offene Fragen einer zeitgemäßen Mittelstandspolitik noch unerledigt geblieben sind. Meine Fraktion hält es für ein Gebot der Zeit, diese innenpolitischen, mittelstandspolitischen Anliegen nicht untergehen zu lassen und nicht ungelöst zu lassen in dieser Legislaturperiode dieses Hohen Hauses, und deshalb hoffe ich, daß unserem Antrag diejenige Aufgeschlossenheit entgegengebracht wird, die wir dem deutschen Mittelstand alle insgesamt schuldig sind. Bonn, den 24. März 1955 Eickhoff
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    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
    Es ist Überweisung des Antrags Drucksache 807 an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen beantragt. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
    Ich rufe auf Punkt 10 der heutigen Tagesordnung:
    Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1048).
    Ich gebe das Wort zur Begründung dem Abgeordneten Gengler.
    Gengler (CDU/CSU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit den in dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/ BHE, DP, Drucksache 1048, betreffend Neugestaltung des § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, enthaltenen Problemen hat sich der 1. Deutsche Bundestag wiederholt beschäftigt; dies allerdings mehr nach der verfassungsrechtlichen Seite als nach der sachlichen Notwendigkeit und praktischen Handhabung. Im Grunde waren diese Erörterungen eine Wiederaufnahme jener Debatten im früheren Deutschen Reichstag, die am 9. Februar 1931 zum Beschluß über die Einführung eines § 48 a in die Geschäftsordnung des Deutschen Reichstages geführt hatten. Ich freue mich, feststellen zu können, daß damals .die sozialdemokratische Fraktion in der namentlichen Abstimmung dem § 48 a einstimmig zustimmte. Vielleicht kann ich daraus dem Grunde nach die Möglichkeit entnehmen, daß ein gemeinsamer W e g für die Neugestaltung des § 96 gefunden werden kann. Zu wünschen wäre dies.
    Wir wissen, daß jene weise Selbstbeschränkung des Parlaments inmitten der großen Krisen in


    (Gengler)

    Staat und Wirtschaft im Jahre 1931 zu spät kam. Gerade diese Erfahrungen aber verpflichten uns. Der Antrag der Koalition ist aus der ernsten Sorge und Verantwortung um die Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität heraus gewachsen. Diese vor Erschütterungen zu bewahren, ist nicht nur Aufgabe der Regierung, sondern auch vorweg Pflicht des Parlaments. Davon hängen die Lage und Entwicklung unserer Wirtschaft, unser Lebensstandard, die sozialen Leistungen und anderes mehr ab. Auch der Schutz des Steuerzahlers vor Überlastung und Überforderungen gehört dazu. Eine Demokratie ist um so stärker und angesehener, je mehr Verantwortung sie aufbringt. Das waren auch die entscheidenden Gründe für den seinerzeitigen Beschluß der Mehrheit des Deutschen Bundestages über die Annahme des dem § 48 a entsprechenden § 96 der Geschäftsordnung.
    Durch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1952 entstand ein Schwebezustand. Eine Belassung dieses Schwebezustandes birgt große Gefahren in sich. Aus dieser durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts gegebenen Situation sucht der neue Antrag einen Weg. Nach § 94 der Geschäftsordnung des 1. Deutschen Bundestages wird über Haushaltsvorlagen erst nach der Vorberatung in einem Ausschuß abgestimmt. Soweit der Bundestag nichts anderes beschließt, werden alle Haushaltsvorlagen dem Haushaltsausschuß zur Beratung zugewiesen. Über Entschließungen zum Haushaltsplan oder zu einzelnen Kapiteln wird — gemäß § 95 — erst in der dritten Beratung abgestimmt.
    Über die begrifflich weitergehenden Finanzvorlagen besagt § 96, daß sie in der Regel vom Präsidenten des Bundestags unmittelbar dem zuständigen Ausschuß und dem Haushaltsausschuß oder nur dem letzteren vorgelegt werden. Als Finanzvorlagen gelten alle Anträge der Bundesregierung, des Bundesrats und von Mitgliedern des Bundestags, die für die Gegenwart oder die Zukunft auf die öffentlichen Finanzen einzuwirken geeignet sind. Die entscheidenden Vorschriften für die Behandlung dieser Vorlagen enthielten sodann nach dem Beschluß vom 6. Dezember 1951 die Absätze 3 und 4 des § 96 der Geschäftsordnung. Sie hatten folgenden Wortlaut. Absatz 3:
    Ein Antrag von Mitgliedern des Bundestags, der eine Finanzvorlage darstellt, wird nur dann beraten, wenn er mit einem Ausgleichsantrag zu ihrer Deckung verbunden ist. Zur Schätzung einer Einnahmeerhöhung oder Ausgabensenkung im Ausgleichsantrag ist die Bundesregierung vorher zu hören. Antrag und Ausgleichsantrag bilden für die Beratung und Abstimmung einen einheitlichen unteilbaren Antrag.
    Absatz 4:
    Anträge von Mitgliedern des Bundestags, die eine Finanzvorlage darstellen und während der Beratung des Haushaltsplans gestellt werden, bedürfen keines Deckungsantrags. Sollen diese Anträge vor der Verabschiedung des Haushalts durchgeführt werden, so ist zugleich über die Deckung zu beschließen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
    Der 1. Deutsche Bundestag hatte diese dem § 48 a der Geschäftsordnung des Reichstags der Weimarer Zeit entsprechende Bestimmung in seine Geschäftsordnung aufgenommen.
    Wie bekannt, hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 1952 die vorstehenden Absätze 3 und 4 als gegen Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßend erklärt. Art. 76 regelt das sogenannte Initiativrecht, darunter auch dasjenige aus der Mitte des Bundestags. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat das Initiativrecht zum Inhalt, daß das Gesetzgebungsorgan sich mit dem jeweiligen einzelnen Gesetzesvorschlag beschäftigt, darüber berät und beschließt. Dieses Recht steht nicht dem Bundestag als solchem, sondern den Abgeordneten in einer zahlenmäßig bestimmten Gruppierung zu. Das Initiativrecht der Abgeordneten kann aber nicht über die im Grundgesetz gezogenen Schranken hinaus sachlich beschränkt werden. Der Zwang, eine Gesetzesvorlage mit einem Deckungsvorschlag zu verbinden, ist eine sachliche Beschränkung. — Soweit das Bundesverfassungsgericht. Die Absätze 3 und 4 des § 96 der Geschäftsordnung des Bundestags sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr angewendet worden.
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat in der Öffentlichkeit verschiedenartige Beurteilung gefunden. Insbesondere hat der „Bund der Steuerzahler" in seiner Denkschrift „Keine Ausgaben ohne Deckung" vom 23. November 1953 darauf hingewiesen, daß, wenn das Recht der Ausgabeninitiative wieder unbeschränkt ausgeübt werden dürfe, die Gefahr bestehe, daß dieses Recht mißbraucht werde oder daß in ihren finanziellen Auswirkungen nicht genügend durchdachte oder gar agitatorische Anträge ohne jedes verfassungsrechtliche oder geschäftsordnungsmäßige Hindernis im Parlament eingebracht würden.
    Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht das Vetorecht der Bundesregierung gegen alle Ausgabenerhöhungen nach Art. 113 des Grundgesetzes die Aufrechterhaltung des permanenten Haushaltsgleichgewichts garantiere. Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil eine solche Handhabung die Bundesregierung in die Gefahr eines ständigen Konflikts mit dem Parlament und damit in eine politisch schwierige Situation bringen muß.
    Das Gebot des Haushaltsgleichgewichts richtet sich aber nicht nur an die Exekutive, sondern gerade auch an die Legislative. Es liegt im allseitigen Interesse von Parlament, Öffentlichkeit und Bundesregierung, daß die entstandene Lücke baldmöglichst geschlossen und die Frage der Verhinderung ungedeckter Ausgabengesetze befriedigend gelöst wird.

    (Abg. Blachstein: Maulkorb nach Maß!) Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

    In England läßt z. B. das Unterhaus nach der berühmten „Ordinance" von 1713 keine Petitionen auf Bewilligung irgendeiner Summe, die die öffentliche Verwaltung betrifft, und keinen Antrag auf solche Bewilligungen aus öffentlichen Einnahmen oder auf ihre Belastung zu, für die Zahlung entweder aus öffentlichen Fonds — consolidated fund — oder aus vom Parlament zu bewilligenden Geldern zu leisten wäre, wenn nicht die Empfehlung der Krone vorliegt. In der Praxis stellt sich das Verfahren etwa folgendermaßen dar. Wenn ein Antrag zur Erörterung gestellt wird, gleichviel ob in der Vollsitzung oder in einem Ausschuß, und er der Empfehlung der Krone bedarf, aber ermangelt, so ist es nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht


    (Gengler)

    des Präsidenten, festzustellen, daß er nicht zugelassen werden kann. Er kann die Zurückziehung des Gesetzentwurfs anordnen. Ist der Hauptgegenstand eines Gesetzentwurfs die Schaffung einer öffentlichen Last, so muß vor Einbringung des Gesetzentwurfs die Billigung der Krone und die Vorentschließung des Vollkomitees vorliegen.
    Diese in England seit mehr als 200 Jahren geübte scharfe Form, die in den letzten Jahren noch mit gesteigerter Strenge angewandt wird, bildet geradezu das Rückgrat der englischen Finanzpolitik.

    (Abg. Wehner: Die haben aber ein Rückgrat!)

    Ihr fügen sich Regierungsparteien und die Opposition. Auf Grund dieser „Selbstverleugnungsverordnung" gibt es in England kein Haschen nach Popularität durch Anträge auf Geldbewilligungen im Parlament. Diese Haltung wird auch vom Bewußtsein des englischen Volkes getragen.

    (Abg. Wehner: Bei uns Selbstentäußerung des Parlaments!)

    Es ist allgemeine Überzeugung, daß diese Finanzbestimmung und deren strenge Beachtung in erster Linie zur Hebung und Wahrung des hohen Ansehens des Parlaments beigetragen haben. In den Berichten über die letzten Haushaltsberatungen des Unterhauses war zu lesen, daß das englische Parlament sehr scharf über sein Recht auf Bewilligung der Ausgaben wacht und seine Aufgabe darin sieht, der Regierung das Geldausgeben möglichst schwer zu machen. Fast möchte ich die Frage stellen: Was sagt unser Bundesfinanzminister dazu, und in welcher Lage befindet er sich?
    Nun lassen sich die englischen Verhältnisse nicht ohne weiteres auf die Bundesrepublik übertragen. Dies muß aber geprüft werden. Für die Bundesrepublik sind bisher, soweit mir bekannt, folgende Vorschläge gemacht worden:
    a) Der Vorschlag Herrenchiemsee, das Grundgesetz durch nachfolgende, bereits in Art. 124 Abs. 6 des Verfassungsentwurfs von Herrenchiemsee enthaltene Bestimmung zu ergänzen:
    Maßnahmen, welche Ausgaben verursachen, für die im Haushaltsplan kein entsprechender Betrag bereitgestellt ist, dürfen vom Bundestag oder Bundesrat nur beschlossen werden, wenn gleichzeitig die Deckung der Mehrausgaben beschlossen wird. Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über Maßnahmen, die Einnahmeausfälle zur Folge haben.

    (Abg. Dr. Gülich: Haben S i e das immer beachtet, Herr Gengler?)

    — Ich sage, die Beachtung hängt ab von den Bestimmungen, die wir hier treffen und die getroffen worden sind.

    (Abg. Dr. Gülich: Haben S i e das immer beachtet?)

    — Ich persönlich habe mich bemüht, immer nach dem zu gehen. Aber ich werde auf Ihren Einwand, Herr Kollege Gülich, noch zurückkommen.
    b) Vorschlag des Bundes der Steuerzahler:
    1. Den als verfassungswidrig bezeichneten § 96 Abs. 3 der bisherigen Geschäftsordnung des Bundestages als Art. 113 in das Grundgesetz einzubauen, und zwar in folgender Fassung:
    Ein Antrag von Mitgliedern des Bundestages, der eine Finanzvorlage darstellt, wird nur
    dann beraten, wenn er mit einem Ausgleichsantrag zu ihrer Deckung verbunden ist. Antrag und Ausgleichsantrag bilden für die Beratung und Abstimmung einen einheitlichen, nicht teilbaren Antrag.
    2. Den Inhalt des Art. 113 des Grundgesetzes in den Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes einzufügen, so daß Art. 76 etwa folgende Fassung erhält:
    Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Werden Anträge des Bundestages und des Bundesrates vorgelegt, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, so bedürfen sie der Zustimmung der Bundesregierung.
    c) Ein Vorschlag im Bulletin der Bundesregierung 1953 Seite 1110, die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 96 der bisherigen Geschäftsordnung des Bundestages durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
    Die Schlußabstimmung über eine Finanzvorlage findet erst statt, wenn der Haushaltsausschuß des Bundestages bestätigt hat, daß entweder der Vollzug der beantragten Maßnahme die Einnahme- und Ausgabeansätze des Haushaltsplans nicht berührt oder den Ausgleich des Bundeshaushalts nicht beeinträchtigt, oder wenn der Haushaltsausschuß die Finanzvorlage mit einer Berechnung ihrer finanziellen Auswirkung versehen und mit ihr einen Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahme oder Mehrausgabe verbunden hat. Der Haushaltsausschuß ist zu seiner Stellungnahme unverzüglich nach dem Eingang des Antrags verpflichtet. Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes ist für die Feststellung der haushaltsmäßigen Auswirkung und der Einhaltung des Haushaltsausgleichs der Entwurf des Haushaltsplans maßgebend.
    Da es im allseitigen Interesse insbesondere auch des Parlaments selbst liegt, die Frage der Verhinderung ungedeckter Ausgabengesetze befriedigend zu lösen und die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entstandene Lücke baldmöglichst zu schließen, haben die Koalitionsparteien den mit Bundestagsdrucksache 1048 verteilten Antrag betreffend § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eingebracht. Seit der Stellung des Antrags ist die Diskussion über Inhalt und Form der beabsichtigten Änderung unserer Geschäftsordnung weitergegangen. Dies ist ein sehr erfreuliches Zeichen für das hohe Interesse an der Lösung dieser bedeutsamen Aufgabe.

    (Abg. Wehner: Kunst der Selbstentmannung!)

    Wir haben selbst eine andere Fassung erwogen. Da die heutige Beratung nur eine Art erste Lesung darstellt, wollen wir uns Änderungsvorschläge für die Ausschußberatungen vorbehalten.

    (Abg. Dr. Gülich: Wir wollen mal sehen!)

    — Über die Neufassung, Herr Kollege Gülich, können wir uns dann im Ausschuß eingehend unterhalten,

    (Abg. Dr. Gülich: Wir werden sehr viel neu fassen!)



    (Gengler)

    um die in die Geschäftsordnung aufzunehmende Bestimmung so einfach und so verfassungsmäßig wie möglich zu gestalten.
    Der Antrag zu § 96 der Geschäftsordnung richtet sich — das möchte ich gegenüber Ihrem Zwischenruf, Herr Kollege Gülich, ausdrücklich feststellen — an alle Parteien des Hauses, ob Regierungsparteien oder Opposition. Es ist ein Vorschlag für ein Stück echter und guter Parlamentsreform im Interesse unserer Arbeit, Verantwortung und Würde. Wir alle sollten uns zu dem soliden Grundsatz bekennen: Keine Ausgaben ohne Deckung.
    Dazu noch ein Schlußsatz, den ich kürzlich in einer angesehenen Zeitung gelesen habe. Er lautet:
    Allerdings setzt dies voraus, daß auch die Öffentlichkeit nicht ständig mit neuen Geldforderungen das Parlament belagert.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Ritzel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Georg Ritzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In den nahezu sechs Jahren, in denen ich die Ehre und oft das Vergnügen hatte, mit meinem verehrten Kollegen Herrn Gengler zusammenzuarbeiten, lernte ich in ihm einen echten Demokraten kennen, und ich möchte an sein demokratisches Gewissen die Frage richten, ob er wirklich im Ernst glaubt, daß es möglich sein könnte, eine derartige Änderung der Geschäftsordnung bei gleichzeitiger Wahrung einmal des Grundgesetzes und zum anderen der Rechte des Parlaments in allen seinen Teilen durchzuführen.
    Herr Kollege Gengler hat in der Begründung des Antrags Drucksache 1048 an das ganze Parlament den Appell gerichtet, an der Sicherung der finanziellen Stabilität des Haushalts und der Rechnung mitzuarbeiten. Ich glaube, es würde keine Mühe machen, festzustellen, daß die sozialdemokratische Fraktion dieses Hauses zu jeder Zeit —ich erinnere im besonderen an die Ausschußarbeit, vor allem an die im Haushaltsausschuß, die wir beide, Herr Kollege Gengler, ja erleben — von genau dem gleichen Pflichtbewußtsein getragen war wie jede andere Fraktion hier im Hause, wobei ich vorschlagen möchte, nun nicht den Versuch zu machen, da oder dort auf dieser oder jener Seite ein gelegentliches Ausgleiten zu beobachten. Man könnte mit Beispielen dienen, nicht wahr, Herr Kollege Gengler? Ich brauchte Sie ja nur an einen 800-Millionen-Antrag Probst zu erinnern, der seinerzeit dann ganz gern auch von den Antragstellern im Stich gelassen worden ist. Ich will betonen, daß wir genau die gleiche Verpflichtung spüren, wie sie in dem Art. 110 des Grundgesetzes in bezug auf die Sicherung des Haushalts und den Ausgleich von Einnahme und Ausgabe dem ganzen Parlament mit auferlegt ist und nicht nur der Regierung.
    Herr Kollege Gengler appellierte an das Haus, bei der Lösung dieses Problems einen gemeinsamen Weg zu gehen. Einverstanden! Wir wollen durchaus einen gemeinsamen Weg in der Erfüllung der Aufgaben, die das Grundgesetz dem Hause auferlegt, gehen, aber bei der Feststellung der Verwendung der Haushaltsmittel trennen sich sehr oft die Wege; denn hier offenbart sich, wie in Verfassungsfragen, so auch in Haushaltsfragen, daß es eine Angelegenheit der Macht und der Machtausübung ist, wie man die verfügbaren Mittel verwendet. Man kann mit Jacob Burckhardt sagen, daß es oftmals bei der Ausübung der Macht notwendig ist, festzustellen, daß Macht an sich — das beweisen die Taten in diesem Hause bis zum Überdruß — die Neigung hat, böse von Hause aus zu sein. Aber die Möglichkeit eines gemeinsamen Weges stellt sich bei der Beratung des Haushalts, stellt sich bei der Erledigung von Finanzvorlagen, stellt sich in der Praxis jeden Tag. Entscheidend ist dabei nur, ob die Gemeinsamkeit echt gemeint ist, so gemeint ist, daß man auch dem Willen und Wollen der anderen Rechnung zu tragen gewillt ist.
    Sie erinnern, Herr Kollege Gengler, an das Beispiel Englands. Nun, das England und die englische Regelung von 1713 — ich glaube, das Ihren Darlegungen entnommen zu haben — müssen nicht unbedingt maßgebend sein für die deutsche Bundesrepublik im Jahre 1955. Da trennen uns Zeiten und Welten, auch eine ganz andere Art von Parlamentarismus in England, als wir sie hier in Deutschland gewöhnt sind und üben. Sie sagten im Verlauf Ihrer Darlegungen, die Engländer machten Ihrer Regierung das Geldausgeben möglichst schwer. Oh, ich wünschte, die Regierungsparteien hier in diesem Hohen Hause würden das gleiche Prinzip in zahlreichen Fällen beachten; dann hätten wir geringere Haushaltssorgen.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Gülich: Propagandafonds des Bundeskanzlers!)

    — Ja, Propagandafonds des Herrn Bundeskanzlers, Neubauten, Personalaufblähung und dergleichen mehr! Ein bißchen Mannesmut, wie es die Engländer nach ihrer Darlegung beweisen, würde diesem Hause und dem Steuerzahler, den Sie zu Recht angesprochen haben, sehr gut tun.

    (Abg. Dr. Gülich: Ja, sehr gut stehen!)

    Aber, meine Damen und Herren, die Dinge liegen doch etwas tiefer, als es bis jetzt bei der Betrachtung der Drucksache 1048 den Anschein haben mag. Gestatten Sie mir, daß ich einige grundsätzliche Betrachtungen anstelle, die für die Zurücklegung dieses erstrebten gemeinsamen Weges vielleicht nicht ganz gleichgültig sein dürften.
    Unsere Geschäftsordnung, die sich das Haus aus eigenem Recht gibt und die es aus eigenem Recht im Rahmen der Gesetze und im Rahmen des Grundgesetzes ändern kann, regelt die ordnungsgemäße, mit dem Grundgesetz übereinstimmende Tätigkeit des Bundestags. Dieses objektive, in der Sache ruhende Hausgesetz des Bundestags — das sage ich ausdrücklich unter Hinweis auf den von Herrn Kollegen Gengler begründeten Antrag — kann nicht durch eine einseitige parteiische Änderung oder Ergänzung beeinflußt, also subjektiv gestaltet werden.
    Ich möchte noch einmal auf Jacob Burckhardt zurückgreifen dürfen, der an einer Stelle seiner „Weltgeschichtlichen Betrachtungen" gesagt hat, man solle aus Erfahrung klüger werden für das nächste Mal oder sogar weise für immer. Meine Damen und Herren, wir haben Erfahrungsgrundlagen! Darf ich Sie an jenes Husarenstück erinnern, das sich die Mehrheit des Bundestags im 1. Deutschen Bundestag durch eine willkürliche Änderung der Geschäftsordnung des Hauses zur Ermöglichung der Bestimmung Bonns zum Bundessitz geleistet hat? Aus den gleichen Reihen kam dann der An-


    (Ritzel)

    trag auf Streichung dieser einmaligen und in der Geschichte hoffentlich auch einmalig bleibenden Änderung der Geschäftsordnung. Darf ich Sie daran erinnern — Herr Kollege Gengler hat es auch bereits getan —, daß der Versuch, den § 96 Abs. 3 und 4 hier in veränderter Form und, wie ich sagen möchte, Herr Kollege Gengler, sogar in verschlechterter Form zu wiederholen, die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und das von Ihnen, Herr Gengler, zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Folge gehabt hat?!
    Wir laufen Gefahr, nicht etwa wie bei der Bestimmung Bonns und der zu ihrer Grundlage gemachten Änderung der Geschäftsordnung, einen einmaligen Vorgang zu erleben, sondern hier laufen wir Gefahr, einen Dauerverstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes suggeriert zu bekommen, und dagegen müssen wir uns von Anfang an wehren.
    Der Art. 40 Abs. 1 des Grundgesetzes ermächtigt den Deutschen Bundestag, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Für diese Geschäftsordnung müssen Gesetz und Grundgesetz als Wegweiser gelten, und Verstöße dagegen stehen der Geschäftsordnung nicht zu. Im Vergleich zu Gesetz und Grundgesetz ist die Geschäftsordnung dieses Hauses nicht gleichrangig, sondern sie folgt im Range nach. Die Geschäftsordnung kann nur im Rahmen der Gesetze und des Grundgesetzes Bindungen enthalten. Bindungen, die gegen das Gesetz und Recht gehen, müssen an ihrer Gesetzwidrigkeit scheitern. Ich möchte an die Verantwortlichkeit der juristischen Mitglieder der Regierungsfraktionen schon jetzt die Frage richten, ob sie im Ernst glauben, es vor dem Grundgesetz und vor ihrem juristischen Gewissen verantworten zu können, den Antrag Drucksache 1048 ernsthaft in Behandlung zu nehmen.
    Der Bundestag muß sich darüber klar sein, daß die Geschäftsordnung ein Instrument zur Sicherung der parlamentarischen Ordnung, zur Sicherung des gesetzmäßigen Funktionierens des Parlaments ist. Aber er muß sich auch darüber klar sein, daß eine Einschränkung dieses Rechts ides Parlaments durch Maßnahmen der Geschäftsordnung ein Ding der Unmöglichkeit sein muß. Der Antrag Drucksache 1048 rührt entscheidend und mehr vielleicht, als sich das Hohe Haus im Augenblick vorstellt, an das Initiativrecht des Parlaments.

    (Abg. Dr. Keller: Sehr wahr!)

    Der Parlamentarische Rat hat seinerzeit ausdrücklich gegen eine Einschränkung des parlamentarischen Initiativrechts Stellung genommen. Er wollte dem Bundestag ein uneingeschränktes Recht auf gesetzgeberische Initiative sichern. Der Parlamentarische Rat hat Anträge auf Einschränkung abgelehnt und es bei Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes belassen, der den Wortlaut hat:
    Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
    Der entscheidende Inhalt ides Initiativrechts ist das Recht des Parlaments, ebenso wie die Bundesregierung, ebenso wie der Bundesrat initiativ auf die Gestaltung des Wirtschafts- und Soziallebens des Bundes Einfluß zu nehmen, ohne sich irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen unterwerfen zu lassen, die mit idem Grundgesetz in Widerspruch stehen. Jede Einschränkung
    des Rechts auf Initiative des Bundestages durch eine Bestimmung der Geschäftsordnung widerspricht — das möchte ich hier ausdrücklich feststellen — den verfassungsmäßig garantierten Rechten, dem verfassungsmäßig garantierten Initiativrecht des Bundestages, das keine geringere Bedeutung hat als das Initiativrecht von Bundesregierung und Bundesrat. Würden wir eine Bestimmung wie die vorgeschlagene in die Geschäftsordnung aufnehmen, dann wäre es aus mit der Gleichwertigkeit des Initiativrechts der drei initiativberechtigten Organe. Das Grundgesetz kennt jedenfalls keine Differenzierung in der Bewertung des Initiativrechts. Schon aus diesem Grunde ist der Vorschlag, der heute hier zur Debatte steht, verfassungswidrig.
    Das Grundgesetz stellt eindeutig Gesetzesvorlagen jeder Art, gleichgültig, von wem sie kommen, auf die gleiche Stufe. Das ist in dem Urteil vom 6. März 1952, das Herr Kollege Gengler zitiert hat, eindeutig ausgesprochen. Was da in der Zwischenzeit an Versuchen unternommen worden ist, auch an Versuchen, die Herr Kollege Gengler hier zitiert hat, so in dem Bulletin der Bundesregierung, das sind bestellte Arbeiten von Beamten, die den Auftrag haben, dem Herrn Bundesfinanzminister und der Bundesregierung nach Möglichkeit den Weg zur besseren, noch besseren Durchsetzung des Willens frei zu machen, den die Bundesregierung oft genug und leidvoll genug dem Bundestag oktroyiert.
    Ich frage: will man mit diesem Antrag — ist man sich darüber klar? — erneut das Initiativrecht des Hauses zu beschränken versuchen, will man erneut den Versuch einer unterschiedlichen Bewertung des Initiativrechts machen? Ich habe den Eindruck: man will es. Denn wenn man es nicht wollte, würde der Abs. 3 des Antrages anders lauten müssen. Wenn l dieser Antrag Annahme fände, würden Finanzvorlagen von Abgeordneten zu Anträgen minderen Ranges gestempelt werden. Man deklassiert mit der Einfügung einer solchen Bestimmung in die Geschäftsordnung das Initiativrecht des Parlaments. Ich möchte es auf eine sehr harte Formel bringen: das Parlament würde sich bei der Annahme dieses Antrages selbst entmannen. Finanzvorlagen von Abgeordneten sollen nach diesem Vorschlag nur in Zusammenhang mit der zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes erfolgen können, wenn der Haushaltsausschuß keine Deckung festgestellt hat. Die Wirkung ist ganz unausbleiblich, daß dann Anträge von Mitgliedern des Hauses praktisch nur einmal im Jahr, nämlich bei der Etatberatung, behandelt werden können.

    (Abg. Hoogen: Es gibt doch einen Nachtragshaushalt!)

    — Ja, ich komme auf den Nachtragshaushalt zu sprechen. Der Zwischenruf ist mir sehr willkommen.
    Wenn dieser Antrag Inhalt der Geschäftsordnung werden sollte, gibt es außerdem zwei Wirkungen, eine allgemeine und eine spezielle. Die allgemeine Wirkung wäre die schlechtere Situation des Parlaments gegenüber Finanzvorlagen der Regierung und des Bundesrates. Die spezielle Wirkung wäre ein Ausnahmerecht gegen die Opposition, da die Regierungsparteien über die natürliche enge Verbindung zur Regierung verfügen. Ich verrate Ihnen kein Geheimnis, wenn ich darauf hinweise, daß die Absprachen zwischen Regierungsparteien und Regierung ganz natürlicherweise — wenn wir in der Regierung wären, würden wir es genau so machen


    (Ritzel)

    — sehr viel enger sind. Die Herrschaften stimmen sich aufeinander ab, man wirft sich gegenseitig die Bälle zu. Das ist schließlich ein Element des parlamentarischen Lebens. Das ist niemand übelzunehmen. Aber Sie wollen praktisch mit einer solchen Bestimmung, wie sie hier verlangt wird, ein Privileg für die Regierungsparteien und einen Nachteil für die Opposition schaffen. Sie können doch zu jeder Zeit von den Regierungsparteien aus Ihre Regierung veranlassen, Finanzvorlagen einzubringen, die nach diesem Entwurf Drucksache 1048 s o f o r t behandelt werden; denn es handelt sich dann um Finanzvorlagen der Regierung. Ausnahmebestimmungen, ein Sonderrecht werden nur geschaffen für Anträge aus der Mitte des Hauses. Ich brauche wohl nur auf die tägliche Praxis zu verweisen, um die Gefahren und den Leidensweg für Anträge der Opposition aufzuzeigen. Vorhin bei der Behandlung der Berliner Frage, der Wiedererrichtung des Wallot-Baues, ist ja schon darauf hingewiesen worden. Mein Kollege, der hier sprach, meinte, er stelle lieber einen Antrag auf eigene Rechnung als namens der SPD, um eine bessere Chance für die Annahme dieses Antrags zu haben. Darin liegt ein Stückchen bittere Wahrheit und ebenso bittere Erkenntnis.
    Herr Kollege Gengler hat auf den heutigen Zustand hingewiesen. Ich darf ganz kurz noch darauf zu sprechen kommen. Heute bestimmt der geltende Wortlaut des § 96 der Geschäftsordnung, daß Finanzvorlagen entweder nur dem Haushaltsausschuß oder dem Haushaltsausschuß und einem Fachausschuß überwiesen werden. Der neue Antrag auf Drucksache 1048 verlangt, daß Finanzvorlagen ohne Beratung vom Präsidenten dem Haushaltsausschuß und dem Fachausschuß überwiesen werden. Vielleicht ist es nützlich, einmal eine kurze Betrachtung über den Begriff und das Wesen einer Finanzvorlage überhaupt anzustellen. Ich möchte dazu sagen: man kann erkennen Vorlagen, die sich auf ein verabschiedetes Haushaltsgesetz beziehen, also in Ausführung des Etats gemacht werden, Vorlagen, die sich auf einen in Beratung befindlichen Haushaltsplan beziehen, also auf die Gestaltung dieses Haushaltsplans Einfluß nehmen wollen, und Vorlagen für eine künftige Zeit, etwa, um aus der Praxis zu sprechen, Anträge oder Finanzvorlagen, die sagen: im Haushalt des Jahres 1956 möge die und die Ausgabe vorgesehen werden.
    Dieser Antrag geht aber viel weiter als die bisherige Praxis. Denn bei Annahme dieses Antrags wird grundsätzlich, generell die erste Beratung im Plenum ausdrücklich ausgeschlossen. Ich weiß, daß das schon oft in Kreisen der Regierungsparteien erörtert worden ist. Man möchte die Grundsatzberatung auch einer Finanzvorlage in einer ersten Lesung in diesem Hause löschen, ausmerzen, nicht mehr zulassen. Ich warne davor, diesen Weg zu gehen. Von der bisherigen Vorschrift, daß Finanzvorlagen in der Regel vom Präsidenten nach Anhörung des Ältestenrats an Ausschüsse überwiesen werden, hat das Haus praktisch keinen Gebrauch gemacht. Bisher wurde erst durch Beschluß des Plenums an die Ausschüsse überwiesen und kein Versuch, wenigstens kein nennenswerter, nicht auf allgemeiner Verständigung durch Vorbesprechung im Ältestenrat beruhender Versuch einer Beschneidung der ersten Beratung gemacht.
    Der Antrag auf Drucksache 1048 geht aber noch weiter. Er belastet den Präsidenten des Bundestags mit einer Entscheidung, er schiebt ihm in einer Frage allein die Verantwortung zu. Nur dann, wenn er Zweifel hat, kann sich der Präsident mit dem Ältestenrat, der ja kein Beschlußorgan ist, unterhalten. Ihm bleibt aber dann doch die Entscheidung. Ich möchte hier die leise Frage anklingen lassen, ob eine solche Bestimmung nicht auch die unparteiische Stellung des Bundestagspräsidenten irgendwie gefährdet. Der Antrag verlangt die Unterbindung der Grundsatzberatung. Die Grundsatzberatung über das Wesen der Vorlage, über das Für und das Wider zur Information des Hauses und der Öffentlichkeit scheint der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion jedoch eine elementare Voraussetzung für eine nützliche parlamentarische Arbeit überhaupt zu sein. Mir ist in Gesprächen gesagt worden: Ja, es gibt ja die Presse, es gibt ja den Rundfunk; auf dem Wege kann ja auch gesagt werden, was gesagt werden soll. — Vom Standpunkt des Parlaments genügt das nicht. Das Entscheidende muß von unserer Auffassung aus die echte Auseinandersetzung, das echte parlamentarische Ringen in diesem Hause sein. Sonst hat das Haus seinen Namen und praktisch sein Existenzrecht verwirkt.

    (Abg. Dr. Gülich: Sehr richtig!)

    Ausschußberatungen! Wir wissen, daß das Schwergewicht unserer Arbeit in den Ausschüssen liegt. Ausschußberatungen in allen Ehren; sie können aber die öffentlich zu führende Diskussion auch dann nicht ersetzen, wenn es sich um Ausschüsse handelt, die nicht geheim und hinter verschlossenen Türen tagen. Wir brauchen die grundsätzlichen Ausführungen im Bundestag selbst. Wir brauchen sie zur Entwicklung, zur Fortbildung der Demokratie und auch, um den Staatsbürger wirklich mit der Demokratie und der demokratischen Praxis in möglichst enge Verbindung zu bringen.
    Nun schiebt dieser Antrag dem Haushaltsausschuß eine Rolle zu, um die der Haushaltsausschuß, wenn der Antrag Gesetz würde oder sein könnte, wahrhaftig nicht zu beneiden wäre. Er soll nämlich gegenüber den Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses feststellen, ob Deckung vorhanden ist. Damit tritt der Haushaltsausschuß vergleichsweise praktisch an die Stelle der Antragsteller nach dem früheren Antrag zu § 96 Absätze 3 und 4, der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig bezeichnet worden ist. Die umgeänderte Rolle, die nun dem Haushaltsausschuß auf den Leib zugeschnitten werden soll, ruft doch die Erinnerung an das seinerzeitige Urteil des Bundesverfassungsgerichts wach, in dem es hieß:
    Liegt aber noch nicht einmal ein Haushaltsplan vor, so ist überhaupt noch nicht feststellbar, ob die vom Antragsteller vorgeschlagene Ausgabe in einem künftigen Haushaltsjahr gedeckt sein wird oder nicht. In diesem Fall einen Ausgleichsantrag zu fordern, widerspricht dem Begriff der Deckung.
    Vorhin wurde der Zwischenruf vom Nachtragshaushalt gemacht. Meine Damen und Herren, wir haben doch ein ganz interessantes Exempel in der letzten Zeit erlebt. Die Bundesregierung hat das Rentenmehrbetragsgesetz diesem Hohen Hause vorgelegt, und das Haus hat das Gesetz verabschiedet. Die Deckung ist bis zur Stunde nicht bekannt. Die Bundesregierung hat erklärt, daß die Deckung in einem Nachtragshaushalt gesucht und gefunden werden müsse. Jetzt nehmen Sie bitte Ziel und Wortlaut der Drucksache 1048! Ein Abgeordnetenantrag aus der Mitte dieses Hauses, der keine Deckung hat, kommt bei der praktischen Anwen-


    (Ritzel)

    dung dieser Bestimmung, die Sie hier vorzuschlagen wünschen, überhaupt nicht im Plenum zur Erörterung. Die Bundesregierung kann einen noch so weittragenden Finanzvorschlag machen, er wird in diesem Hause behandelt und verabschiedet, weil es die Änderung des geplanten neuen § 96 erlaubt, auch dann, wenn Wochen und Monate zwischen Verabschiedung des Gesetzentwurfs und noch nicht gelieferter Deckung — selbst durch einen Nachtragsetat — liegen. Wieder darf ich Ihnen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Erinnerung rufen, wonach Regierungsvorlagen und Bundesratsvorlagen auch dann zur Beratung kommen — wie man es seinerzeit schon wollte —, wenn sie nicht mit einem Ausgleichsantrag verbunden sind. Kann das Haus wirklich im Ernst die Wiederholung dieses Spiels wünschen?
    Es liegt keine Rechtsgrundlage vor, die es rechtfertigt, daß der Bundestag das Initiativrecht seiner eigenen Mitglieder beschränkt und dadurch die im Grundgesetz festgelegte Gleichwertigkeit beseitigt. Der Antrag zu § 96 Abs. 1 enthält zudem auch keine ausreichende, keine genügend präzise Kategorisierung des Begriffs Finanzvorlage. Er enthältdamit auch die Gefahr, daß eine Mehrheit im Haushaltsausschuß bestimmt, was eine Finanzvorlage ist, und diese Freiheit kommt in verdächtige Nähe zweier Äußerungen, die mir immer im Gedächtnis bleiben. Die eine stammt von einem der letzten kaiserlichen Reichskanzler, dem seligen Herrn Michaelis, der über die Demokratie sprach und sagte: „Demokratie, wie ich sie auffasse." Die andere stammt aus einem anderen Raum Europas, von dem früheren, lange verstorbenen Wiener Oberbürgermeister Lueger, der einmal gesagt hat: „Was a Jud ist, bestimm ich."
    Die Gefahr, daß der Haushaltsausschuß sagt, wo er Deckung sieht und was in seinen Augen eine Finanzvorlage ist, entmannt das Parlament in seiner eigenen Verantwortung. Der Haushaltsausschuß soll erst Deckung suchen, und erst dann soll der Antrag weiter behandelt werden. Ja, wie sucht denn der Haushaltsausschuß die Deckung? Wir kommen hier auf einen sehr interessanten Weg. Er sucht die Deckung, indem er die Bundesregierung um Auskunft ersucht; es bleibt ihm ja praktisch gar nichts anderes übrig. Damit macht er die Bundesregierung zum Schiedsrichter über Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses. Er macht sie zum Lenkungsorgan gegenüber dem Initiativrecht des Bundestages. Er schafft einen gesetzwidrigen Zustand. Meine Damen und Herren, Anträge aus der Mitte des Hauses werden damit deklassiert und erfahren eine Beerdigung je nach Wahl erster bis dritter Klasse. Es liegt doch auch im Belieben der Mehrheit des Haushaltsausschusses, zu erklären, daß keine Deckung vorhanden ist, und dann kommt die Vorlage bestenfalls mit dem nächsten Haushaltsplan an das Plenum.
    Wer Mitglied des Haushaltsausschusses ist und die Entwicklung dort mit wachen Sinnen verfolgt, der weiß doch, daß allerlei Deckungsvorschlagsmöglichkeiten bestehen. Ich will nicht aus der Schule plaudern. In einer der letzten Sitzungen des Haushaltsausschusses ist für eine ganz umfängliche Ausgabe plötzlich eine Deckung vorhanden gewesen, weil man die Ausgabe wollte, sie brauchte; dies ist nicht zu bestreiten. Aber man schuf aus dem gleichen Haushalt, dem gleichen Einzelplan — es handelt sich um den Haushalt des Bundesinnenministeriums — die Deckung, weil die Bürokratie in der Lage war, zu übersehen, wo man Deckung
    herschaffen kann. Der Bundestag, der Haushaltsausschuß hat diese Einsicht unmöglich. Er bleibt also in diesen Fragen praktisch ein Gefangener der Regierung, die ihm sagt, was ihr gefällt.
    Wie würde denn die Praxis aussehen, wenn dieser Antrag Geschäftsordnungsinhalt wäre? Wenn der Haushalt 1954 entsprechende Deckung aufweist, dann kann der Antragsteller damit rechnen, daß eine Mehrheit im Haushaltsausschuß erklärt, daß für diese Finanzvorlage eine Deckung vorhanden ist; dann wird der Antrag dem Plenum zugeleitet. Wird dagegen gegenüber einem Antrag von der Mehrheit des Haushaltsausschusses behauptet, daß keine Deckung im Haushalt 1954 enthalten sei, dann kann der Antrag, da augenblicklich die Etatberatung 1955 — gehen wir da in die Praxis hinein — im Haushaltsausschuß noch im Gange ist, zur Etatberatung 1955 verwiesen werden. Aber glauben Sie nicht, meine sehr verehrten Damen und Herren, daß damit etwas gerettet sei! Die im Haushalt 1955 enthaltenen Mittel sind im Entwurf des Haushaltsplans restlos verplant, bis auf Mark und Pfennig. Die Antragsteller laufen also Gefahr, daß die beantragte Finanzvorlage mangels Deckung automatisch zur Beratung des Haushalts 1956 zurückgestellt wird. Das Haus bekommt praktisch erst anläßlich der Haushaltsberatung 1956 Gelegenheit, sich mit dem gestellten Antrag auseinanderzusetzen. Kann das das Parlament wirklich wollen, meine Damen und Herren? Wer möchte eine solche Mißhandlung der Antragsrechte der Bundestagsabgeordneten verantworten?
    Die Frage ist auch in dem Zusammenhang zu stellen, ob der Haushaltsplan etwa als Finanzvorlage im Sinne von 1048 aufgefaßt sein soll. Die Frage ist gar nicht so unbegründet und gar nicht so abwegig. Jedenfalls bleibt, daß die Annahme dieses Antrags praktisch alle Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses weitgehend der Diskussion des Plenums entziehen würde. Die Diskussion über Finanzvorlagen ist bei Annahme des Antrags nur noch möglich, wenn sie zusammen mit der Haushaltsberatung erfolgt oder wenn im Haushaltsausschuß eine Deckung gefunden werden kann. Im letzteren Fall ist dann aber auch noch die Entscheidung über die Behandlung der Vorlage in das Ermessen des Haushaltsausschusses gestellt. Sie finden das ausdrücklich im Abs. 3 des Antrags.
    Und nun, meine Damen und Herren, gestatten Sie mir, daß ich Sie auf den großen Unsinn — ich wiederhole das Wort: Unsinn —, der in diesem Antrag liegt, aufmerksam mache. Wir haben einen § 126 der Geschäftsordnung, der lautet:
    Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Bundestages gelten alle Vorlagen, Anträge, Große und Kleine Anfragen mit Ausnahme der Petitionen als erledigt.
    Der § 126 führt praktisch den Antrag Drucksache 1048 ad absurdum. Der Beweis: Dieser Bundestag wurde am 6. September 1953 gewählt. Seine Wahldauer endet am 5. September 1957. Es ist anzunehmen, daß der Haushalt 1957/58 vor dem Auseinandergehen dieses Bundestages abgeschlossen sein wird. Nun ist weiterhin anzunehmen, daß Finanzvorlagen von Abgeordneten dieses Hauses mit der zweiten und dritten Beratung des nächst en Etats verbunden werden müssen, weil der letzte Haushalt 1957/58 keine Deckung enthält. Kommen ernstgemeinte Anliegen nach der Verabschiedung des letzten Haushalts, für den dieser Bundestag zuständig ist, dann fallen sie unter die Bestim-


    (Ritzel)

    mung des § 126: Am Ende der Wahlperiode gelten alle Vorlagen mit Ausnahme der Petitionen als erledigt.
    Aber, meine Damen und Herren, auch diese Feststellung hat in der Betrachtung noch eine Kehrseite. Stellen Sie sich einmal vor, was in diesem Hause hoffentlich nicht vorkommt, es gäbe hemmungslose Demagogen; die wüßten um die Bedeutung des § 126 der Geschäftsordnung und würden nach der Beratung des Haushalts. 1957/58 hier hervorragend klingende, schön anzusehende, vielversprechende und sehr kostspielige Finanzvorlagen einbringen und dann durch Presse, Flugblatt und Radio für entsprechende Publizität sorgen in dem Bewußtsein: außer dem Druck kostet dieser Antrag überhaupt nichts. Er kann aber den demagogischen Abgeordneten draußen im Urteil des Volkes nur Gewinn bringen. Ich brauche Sie bloß an gewisse Erlebnisse aus der Zeit des 1. Deutschen Bundes- tags zu erinnern, um Ihnen damit zu beweisen, wie ernst ein solches Bedenken ist.
    Meine Damen und Herren, ich kann mir nicht vorstellen, daß der Deutsche Bundestag eine solche Entwicklung wollen kann, daß er sie im Ernst will.
    Ich darf Sie noch — und damit komme ich zum Schluß — darauf hinweisen, daß der Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee einen Deckungsvorschlag vorsah, daß der Parlamentarische Rat eine solche Verpflichtung aus der Besorgnis der Einschränkung des Initiativrechts ablehnte und damit den Art. 113 des Grundgesetzes begründete, nach dem ausgabenerhöhende Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen.
    Damit steht doch folgendes fest. In echtem parlamentarischem Ringen entscheidet nach dem jetzigen Zustand das Parlament darüber, in welcher Weise der Kuchen verteilt werden soll. Die Bundesregierung kann während des Ringens ihre Meinung zum Ausdruck bringen. Sie tut es auch. Sie kann am Ende von dem Recht des Art. 113 Gebrauch machen, wenn sie es auf einen Konflikt mit dem Hause ankommen lassen will.

    (Abg. Dr. Gülich: Das tut sie nicht!)

    Aber sie kann nicht die Gesetzesinitiative des Parlaments hindern, wie es in ihre Hand gelegt wäre, wenn die Drucksache 1048 Inhalt der Geschäftsordnung würde.
    Meine Damen und Herren, auch hier und an dieser Stelle gilt die seinerzeitige Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zu dem früheren § 96 Abs. 3 der Geschäftsordnung über die unzulässige sachliche Beschränkung des Initiativrechts von Abgeordneten. „Schon die Beratung im Haushaltsausschuß", hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, „kann durch den Ausgleichsantrag von dem Gegenstand abgelenkt und auf die finanzielle Seite konzentriert werden. Es kann sich also eine Akzentverschiebung und Verlagerung der Debatte ergeben, die dem sachlichen Kern der Vorlage nicht gerecht wird." Man muß dem Bundesverfassungsgericht auch darin zustimmen — auch heute und jetzt erst recht —, daß, wie es damals erklärte, Beratung und Abstimmung über einen politisch hoch bedeutsamen Gesetzentwurf in eine Bahn gelenkt werden, in der die Hauptsache hinter der Deckungsvorlage zurückgedrängt wird. Was das Bundesverfassungsgericht am 6. März 1952 sagte, gilt auch heute noch: daß es sachlich einen großen Unterschied
    macht, ob in der Debatte a u c h die finanziellen Auswirkungen eines Antrags behandelt werden oder ob der Sachantrag zur Beratung und Abstimmung mit einem konkreten Deckungsvorschlag verbunden sein muß. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit zu Recht erklärt, daß die meisten Initiativanträge in erster Linie der Verwirklichung eines politischen Programms dienen, auch wenn sie finanzielle Auswirkungen haben. Es hat begründet festgestellt, daß es dem Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes widerspricht, wenn das unbeschränkte Initiativrecht durch die Geschäftsordnung sachlich beschränkt wird. Die Verpflichtung — ich wiederhole, was ich eingangs sagte — zum Haushaltsausgleich trifft auch den Bundestag. Aber sie darf nicht dazu benutzt werden, das Initiativrecht aus der Mitte des Bundestages zu beschränken oder gar unmöglich zu machen.
    Ich richte daher die Gewissensfrage an das Hohe Haus: erkennen Sie, meine Damen und Herren, die Gefahr der Lähmung des Initiativwillens des Parlaments, erkennen Sie die Gefährdung einer echten demokratischen Entwicklung unserer Arbeit? Der Antrag, in die Geschäftsordnung aufgenommen und unbeanstandet darin gelassen, würde bedeuten, daß es, genau wie bei dem früheren § 96 Abs. 3 und 4, dem Parlament, vor allem der Minderheit, unmöglich gemacht wird, die Verantwortung zu tragen, die auf uns allen lastet. Schließlich nehmen Sie — ob Sie es heute sehen oder nicht, ob Sie es wollen oder nicht — dann praktisch der Minderheit die faire Chance, auf die sie einen Anspruch hat.
    Ich bitte namens meiner Fraktion um Ablehnung des Antrags Drucksache 1048 ohne Ausschußberatung. Ich bitte darum mit einem Wort aus der schönsten deutschen Oper, aus Carl Maria von We- 1 bers „Freischütz": Werft das Scheusal in die Wolfsschlucht!

    (Beifall bei der SPD.)