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ID0206605900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 66. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Februar 1955 3377 66. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Februar 1955. Nachruf für den verstorbenen dänischen Ministerpräsidenten Hedthoft 3379 A Geschäftliche Mitteilungen . . . 3379 B, C, 3415 A Glückwünsche zu Geburtstagen des Bundespräsidenten Professor Dr. Heuss und der Abg. Diedrichsen, Wittmann und Dr. Böhm (Frankfurt) 3379 C Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 3415 A Bewilligte Urlaubsgesuche vom 27. Januar 1955 (Anlage 2) 3415 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 3379 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 131, 135, 144, 147, 150, 152 (Drucksachen 999, 1190; 1029, 1180; 1133, 1186; 1167, 1209; 1176, 1193; 1181, 1194) . 3379 D Zurückziehung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Ausstellung von Diplomatenpässen (Drucksache 715) sowie der Anträge der Fraktion der DP betr. Krankenhaus-Rahmengesetz (Drucksache 14), Berufszulassung für Masseure und über Ausbildung und Berufszulassung für Krankengymnastinnen (Drucksache 17) und Ausbildung und soziale Sicherung des Krankenpflegepersonals (Drucksache 18) 3380 A Fragestunde, — zurückgestellte Mündliche Anfragen aus der 64. Sitzung (Drucksache 1157): 3. betr. Protokoll über die Erklärung der Außenminister der westlichen Besatzungsmächte über die Anerkennung der Regierung der Bundesrepublik als einzige rechtmäßig konstituierte deutsche Regierung: Ritzel (SPD) 3381 C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3381 D 4. betr. Frage der Vereinbarkeit der Antwort des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über Berliner Deklarationen in der 26. Sitzung mit der Berufung der Bundesregierung auf das Potsdamer Abkommen in der 51. Sitzung: Ritzel (SPD) 3381 D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3381 D 5. betr. beschlagnahmte Vermögen der Deutschen Hilfsvereine in der Schweiz: Ritzel (SPD) 3380 A, C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3380 B, C 6. betr. Einstellung von Flaggendiskriminierungen bei Handelsvertragsverhandlungen mit seefahrenden Staaten: Walter (DP) 3380 C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3380 D 20. betr. Verbot der Zeitung „Rheinpfalz" im Saargebiet: Trittelvitz (SPD) 3380 D, 3381 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3381 A 30. betr. Versand von Freistücken deutscher Tageszeitungen und Wochenzeitschriften über Kurierpost an Auslandsvertretungen: Thieme (SPD) 3381 B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3381 B Große Anfrage der Fraktionen der DP, GB/BHE betr. Deutsche Kriegsverurteilte in fremdem Gewahrsam (Drucksache 979) 3382 A Gräfin Finckenstein (GB/BHE), Anfragende 3382 B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3383 C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 3385 A Besprechung vertagt 3385 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Tarifvertrag für die bei den Besatzungsmächten beschäftigten deutschen Arbeitnehmer (Drucksache 1021) 3385 A Eschmann (SPD), Anfragender . . 3385 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 3386 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte (Drucksache 1138) 3387 C Odenthal (SPD), Anfragender . . 3387 C Storch, Bundesminister für Arbeit 3390 B, 3393 B Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . . 3392 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 3394 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 3395 C Neumann (SPD) . . . . . . . . 3396 A Becker (Hamburg) (DP) 3396 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Drucksache 1142) 3397 B Überweisung an den Rechtsausschuß, an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Heimatvertriebene 3397 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksachen 975, zu 975) . . . 3397 C Dr. Arndt (SPD), Antragsteller . . 3397 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 3399 A Dr. Welskop (CDU/CSU) 3401 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 3402 B Dr. Gille (GB/BHE) 3403 C Becker (Hamburg) (DP) 3404 B Dr. Bucher (FDP) 3405 A Überweisung an den Rechtsausschuß, an den Ausschuß für Presse, Rundfunk und Film und an den Ausschuß zum Schutz der Verfassung 3405 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksache 1184) 3405 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, an den Auswärtigen Ausschuß, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Heimatvertriebene 3405 C Beratung des Antrags der Abg. Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner u. Gen. betr. Bundeswasserrecht (Druck- sache 561) 3405 C Ruhnke (SPD), Antragsteller . . 3405 C Kraft, Bundesminister für besondere Aufgaben 3407 D, 3413 A Geiger (München) (CDU/CSU) . . . 3408 A Wittrock (SPD) 3409 B Elsner (GB/BHE) 3411 B Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . 3412 C Beschlußfassung 3412 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Neufassung 1934) (Drucksache 938); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1125) Varelmann (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3416 Beschlußfassung 3413 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von Seeleuten (Drucksache 950); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1144) 3414 A Schulze-Pellengahr (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3417 Beschlußfassung 3414 A Beratung des Entwurfs einer Achtundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1182) 3414 B Überweisung an den Ausschuß für Außen- handelsfragen 3414 B Beratung des Entwurfs einer Neunundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1183) 3414 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 3414 B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofs (Drucksache 1140) . . . . 3414 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 3414 B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken der ehem. Munitionsanstalt Mölln, Kreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein (Drucksache 1160) 3414 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 3414 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Karlsruhe, Oberfeldstr. Nr. 1-3, an die Stadt Karlsruhe im Wege eines Tausches gegen städtisches, z. Z. beschlagnahmtes Gelände bei den Kniefinger Kasernen (Drucksache 1171) . . . . 3414 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 3414 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf der restlichen Teilfläche des ehemaligen Heereszeugamtes in Ulm, Söflingerstr. 96, an die Firma Telefunken, Gesellschaft für drahtlose Telegraphie mbH in Berlin SW 61, Mehringdamm Nr. 32/34 (Drucksachen 1127, 813) . . . 3414 D Beschlußfassung 3414 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 290) 3414 D Beschlußfassung 3414 D Nächste Sitzung 3415 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 3415 A Anlage 2: Bewilligte Urlaubsgesuche vom 27. Januar 1955 3415 B Anlage 3: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 290) 3415 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Drucksache 1125) . . . 3416 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des. Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von Seeleuten (Drucksache 1144) 3417 Die Sitzung wird um 9 Uhr 7 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Der Präsident hat Urlaub erteilt für 2 Tage den Abgeordneten Feldmann Reitzner Becker (Pirmasens) Frau Dr. Probst Günther Frau Finselberger Frau Welter (Aachen) Dr. Jentzsch Schüttler Raestrup Kalbitzer Dr. Atzenroth Dr. Kreyssig Wagner (Ludwigshafen) Dr. Leiske. Dr. Maier (Stuttgart). Der Präsident hat Urlaub erteilt für einen Tag den Abgeordneten D. Dr. Gerstenmaier Hansen (Köln) Brockmann (Rinkerode) Jahn (Frankfurt) Richter Frau Kipp-Kaule Stücklen Frau Schanzenbach Dr. Pohle (Düsseldorf) Pöhler Wehking Lenze (Attendorn). Wirths Es suchen für längere Zeit um Urlaub nach die Abgeordneten Dr. Wahl für drei Monate Peters für zehn Wochen Kühlthau für acht Wochen Bazille für sieben Wochen Gockeln für vier Wochen Frau Dr. Ilk für drei Wochen Frau Vietje für zwei Wochen Höhne für zwei Wochen Kühn (Bonn) für zwei Wochen Dr. Hesberg für zwei Wochen. Anlage 2 Bewilligte Urlaubsgesuche vom 27. Januar 1955 Der Bundestag hat Urlaub erteilt den Abgeordneten Frau Kettig für sieben Wochen Schuler für sechs Wochen Dr.-Ing. E. h. Schuberth für sechs Wochen Frau Welter (Aachen) für vier Wochen Rademacher für vier Wochen Dr. Leverkuehn für vier Wochen Held für vier Wochen Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein für vier Wochen Onnen für vier Wochen Frau Friese-Korn für zwei Wochen Dr. Bucerius für zwei Wochen. Anlage 3 Umdruck 290 (Vgl. S. 3414 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Hochwasserschäden (Drucksache 1164) an den Haushaltsausschuß; 2. Antrag der Abgeordneten Dr. Lenz (Godesberg), Kemper (Trier), Dr. Weber (Koblenz), Dr. Orth, Schlick und Genossen betreffend Hochwasserschäden (Drucksache 1177) an den Haushaltsausschuß; 3. Antrag der Abgeordneten Josten, Massoth, Bettgenhäuser, Lahr, Schlick und Genossen betreffend Neue Rheinbrücke zwischen Bingen und Rüdesheim (Drucksache 1170) an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 8. Februar 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Drucksache 1125 (Vgl. S. 3413 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorga nisation vom 21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Neufassung 1934) (Drucksache 938) Berichterstatter: Abgeordneter Varelmann Der Ausschuß für Arbeit hat in seiner 14. Sitzung am 2. Dezember 1954 den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Neufassung 1934) — Drucksache 938 — beraten. Die Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation verpflichten sich in diesem Überein- kommen, den Arbeitnehmern, die durch eine der in dem Katalog aufgeführten Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, bzw. ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung zu sichern, wie sie bei Betriebsunfällen gewährt wird. In der Bundesrepublik ist nach § 545 der Reichsversicherungsordnung und nach den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Berufskrankheiten-Verordnungen den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 42 Genüge getan. Das hier gültige Verzeichnis der Berufskrankheiten in der Fassung der Fünften Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 26. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395) umfaßt außer den in dem Katalog zum Abkommen Nr. 42 aufgeführten Berufskrankheiten eine große Zahl weiterer Berufskrankheiten. Die Vorschriften des Übereinkommens werden durch die in der Bundesrepublik geltende Gesetzgebung in vollem Umfang erfüllt. Das Übereinkommen Nr. 42 behandelt dieselben Fragen wie das bereits früher vom Deutschen Reich ratifizierte Abkommen Nr. 18. Lediglich der Katalog der Berufskrankheiten hat eine Erweiterung erfahren. Eine weitere Änderung könnte nur durch ein neues Übereinkommen und somit nur mit Zustimmung des Parlaments vorgenommen werden. Der Ausschuß für Arbeit hat einstimmig beschlossen, dem Bundestag die Annahme des Übereinkommens Nr. 42 zu empfehlen. Bonn, den 11. Januar 1955 Varelmann Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 1144 (Vgl. S. 3414 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von Seeleuten (Drucksache 950) Berichterstatter: Abgeordneter Schulze-Pellengahr Der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von Seeleuten wurde in der 63. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. Dezember 1954 zur weiteren Bearbeitung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 14. Januar 1955 eingehend beraten und einstimmig beschlossen, ihn unverändert in der Fassung der Drucksache 950 anzunehmen. Im allgemeinen darf auf die schriftliche Begründung zum Gesetzentwurf — Drucksache 950 — Bezug genommen werden. Die am 28. Mai 1954 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung erleichtert die An- und Abmusterung von Seeleuten in Häfen, in denen keine Konsulate als Seemannsämter im Ausland ansässig sind. Die Vereinbarung trägt damit im Interesse beider vertragschließenden Staaten dazu bei, die Abfertigung der Schiffe und die An- und Abmusterung von Seeleuten zu beschleunigen und sicherzustellen, daß auch an kleinen Hafenplätzen die Musterrolle des Schiffes mit der tatsächlichen Zusammensetzung der Besatzung in Übereinstimmung gebracht werden kann. Zugleich wird den Seeleuten durch Eintragung der Abmusterung in das Seefahrtbuch der Nachweis erleichtert, der Besatzung eines Schiffes angehört zu haben, das in einem Hafen des anderen Staates liegt. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Anerkennung des Seefahrtbuchs als Paßersatz bei Reisen vom und zum Schiff über die Landgrenzen oder auf dem Luftweg. Da die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 weder Amtshandlungen ausländischer Behörden bei der An- und Abmusterung auf Schiffen unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland kennt noch Behörden in der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis gibt, für Besatzungen von Schiffen unter fremder Flagge tätig zu sein, kann die Vereinbarung nicht als Verwaltungsabkommen angesehen werden. Es bedarf daher eines Gesetzes, um die Zustimmung herbeizuführen und die Vereinbarung zu deutschem Recht zu erheben. Bonn, den 14. Januar 1955 Schulze-Pellengahr Berichterstatter
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem von meiner Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf liegt Ihnen in der Drucksache 975 eine gedruckte Begründung vor. In dieser Begründung wird der Gesetzentwurf in rechtlicher Hinsicht erläutert.
    Erlauben Sie mir gleichwohl bitte noch einige Worte zur politischen Begründung dieses Gesetzentwurfes. Man kann die Frage aufwerfen, ob es angebracht ist, an einem so grundsätzlichen Gesetz, wie es die Strafprozeßordnung ist und wie es das Gerichtsverfassungsgesetz ist, herumzudoktern und Einzelheiten zu ändern. Wir sind jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß hier Änderungen und Verbesserungen der Rechtslage im Gesetz unabweisbar und dringlich sind, und zwar deshalb, weil die gegenwärtige Handhabung der Strafverfahrensvorschriften in Widerspruch gerät zu einer fundamentalen Bestimmung des Bonner Grundgesetzes. In Art. 5 des Grundgesetzes ist ein doppeltes Grundrecht verbrieft. Jedermann soll das Recht haben, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Ich bemerke, daß dabei ausdrücklich auch das Bild hervorgehoben ist als ein unserer Zeit besonders angemessenes Äußerungs- und Nachrichtenmittel. Zum anderen, und das wird oft verkannt, soll jeder sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten können. Also jedermann soll das Grundrecht haben, zur Presse kommen zu können, das Grundrecht, daß ihm die Presse nicht durch eine Zensur oder obrigkeitliche Maßnahmen vorenthalten wird.
    Gewiß erleiden diese beiden Grundrechte Einschränkungen. Sie sind begrenzt dadurch, daß die allgemeinen Gesetze eine Schranke für die Meinungsäußerung bilden und insbesondere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und 'des Rechts der persönlichen Ehre erlassen werden können. Wir stehen hier also insoweit vor einem echten Konflikt, da es gilt, mehrere miteinander nicht immer ohne weiteres vereinbare Rechtsgüter zu schützen. Es ist heute nicht der Augenblick, sich darüber zu unterhalten, ob das Recht der persönlichen Ehre in der Bundesrepublik Deutschband von dem Gesetz und den Gerichten hinreichend gewährleistet wird. Ich glaube es nicht. Aber darum handelt es sich nicht.
    Es geht bei diesem Gesetzentwurf darum, ob in die Freiheit der Meinungsäußerung, in die Pressefreiheit eingegriffen werden darf mit einem ganz besonderen Mittel, von dem man zuweilen einen


    (Dr. Arndt)

    recht übermäßigen und auch recht überflüssigen Gebrauch macht, nämlich mit dem Mittel der Beschlagnahme. Das ist ja nicht das einzige Mittel, um die Ehre zu schützen oder die allgemeinen Gesetze zu wahren; sondern eine Beschlagnahme hat einen sehr beschränkten Sinn. Sie kann einmal dazu dienen, ein Beweismittel sicherzustellen. Dazu wird in der Regel ein einziges Exemplar einer Druckschrift genügen. Oder sie kann auch dem Ziel dienen, eine spätere Einziehung der Druckschrift sicherzustellen, damit die Einziehungsmaßnahme nicht zu spät kommt.
    Aber gegenwärtig ist es so geregelt, daß diese Beschlagnahme zur Sicherung einer häufig erst nach Jahren rechtskräftig ausgesprochenen Einziehung schon auf einen bloßen Verdacht hin angeordnet werden kann und sich durch die Art, wie man diese Bestimmungen handhabt, als eine Verdachtsstrafe auswirkt, eine Verdachtsstrafe, die in gar keinem Verhältnis zu den Fragen steht, um die es sich im Einzelfalle handelt.
    Dadurch werden zwei rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, einmal der Grundsatz, daß einstweilige Maßnahmen die endgültige Regelung nicht vorwegnehmen dürfen, und zum anderen der Grundsatz, daß das Mittel für den Rechtsschutz nicht mit der Aufgabe des Rechtsschutzes in Widerspruch stehen darf. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt dazu, daß zwischen Mittel und Ziel kein angemessenes Verhältnis mehr besteht.
    Aber gerade dem begegnen wir in der Praxis. Nach der Einbringung dieses Gesetzentwurfs hat es sich ereignet, daß sich in einer Wochenschrift, die 20 Druckseiten umfaßt, an einer einzigen Stelle, die dort angeblich unlesbar gemacht worden ist, ein unglücklicher Ausdruck befindet. In Wahrheit ist nichts anderes geschehen, als daß der Drucker vergessen hat, eine bestimmte Wendung in Anführungszeichen zu setzen und dadurch kenntlich zu machen, daß sie nur ironisch oder bildhaft gemeint war. Es handelt sich um die unglückliche Wiedergabe einer Äußerung, die in einer Stadtverordnetenversammlung gefallen ist. Dieser Streit zwischen dem Autor dieses Artikels und dem betroffenen Beamten ist ohne weiteres außergerichtlich erledigt worden, aber er hat dazu geführt, daß diese unter dem Datum vom 8. Januar dieses Jahres erscheinende Zeitschrift, die wie üblich schon einige Tage vorher herauskam, am 5. Januar beschlagnahmt wurde. Also wegen dieses einen winzigen Streitpunktes, der gar nicht von irgendwelcher öffentlichen Bedeutung war, hat man das betreffende Exemplar dieser Zeitschrift vernichtet. Das bedeutet: 500 000 Exemplare dieser Druckschrift sind wertlos geworden. In diesen 500 000 Exemplaren waren Anzeigen mit einem Anzeigen-auftragswert von 72 000 DM enthalten. Sie sehen an diesem einen Fall — und ich werde in der Ausschußberatung noch weitere vorlegen — das krasse Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zu einer solchen Verdachtsstrafe und ihrem wirtschaftlichen Ergebnis. Durch den Mißbrauch der Beschlagnahme vernichtet man wirtschaftliche Werte! Man nimmt keine Rücksicht darauf, daß das Grundgesetz die Pressefreiheit und für den Bürger auch das Grundrecht gewährleistet, ungehindert zu den Presseerzeugnissen Zugang zu bekommen. Auch die Art, wie man dabei verfährt, ist einfach nicht erträglich. Diese unter dem 8. Januar erschienene Wochenschrift ist am 5. Januar von einem Gericht beschlagnahmt worden, das seinen Sitz nicht am Ort
    des Verlages hat; und erst am 26. Januar ist dem
    Verlag die Beschlußausfertigung zugestellt worden.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Ja, meine Damen und Herren, wenn man so arbeitet, dann ist das einfach noch die Zeit der Postkutsche, aber es ist nicht mehr die Zeit unserer modernen Presse!
    In einem anderen Falle ist eine bekannte große Illustrierte beschlagnahmt worden, deren Auflagewert in die Hunderttausende von Deutschen Mark geht; in einer anderen Wochenschrift, die ich im Ausschuß vorlegen werde, ist dann geschildert welche Schwierigkeiten der Verlag, der überhaupt nur vom Buchhandel her erfuhr, daß eine Beschlagnahme ausgesprochen sei, dann hatte, um sich mit dem Richter in Verbindung zu setzen. Ich weiß nicht, ob es wahr ist, was in einer Zeitschrift darüber geschrieben steht, aber es ist nicht dementiert worden, — obgleich man auf Dementis auch nicht vertrauen kann; denn der Bundesgerichtshof hat ja kürzlich gesagt, daß Behörden nicht verpflichtet sind, Journalisten wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben, eine Einstellung, mit der wir uns bei dieser Gelegenheit auch befassen sollten. Aber es ist dann --- wenn man annehmen darf, daß das richtig ist — zunächst einmal im Gericht gesagt worden, der Richter sei jetzt nicht anwesend, und dann wurde gesagt, der Richter schläft und darf nicht gestört werden, und ähnliches mehr. So kann man mit der Presse nicht umgehen, und so kann der Art. 5 des Grundgesetzes, der die Pressefreiheit gewährleistet, auch nicht durchgeführt werden! Darum, glauben wir, ist es erforderlich, gesetzgeberische Maßnahmen auf diesem Gebiet zu treffen, die die Beschlagnahme auf das Maß zurückführen, in dem sie dienen soll, nämlich nur dort eine vorläufige Anordnung zu sein, wo es zwingend geboten ist.
    Dann fällt bei dieser Handhabung auch eins auf: Bei den Fällen, in denen die Handhabung kritisch geworden ist, handelt es sich grundsätzlich — ich glaube, ziemlich ausnahmslos, abgesehen von einigen Fragen, wo jemand an Bildern sittlich Anstoß genommen hat, die der Öffentlichkeit längst bekannt waren — um angeblich ungehörige Außerungen gegenüber einem Mitgliede der Bürokratie. Es waren dann gewöhnlich die Polizeivizepräsidenten oder die Mitglieder von städtischen Magistraten und ähnlichen Organisationen, die daran Anstoß nehmen und mit Hilfe der Beschlagnahme ihre angeblichen Rechte verfolgen, und zwar mit dem Mißverhältnis, daß die Beschlagnahme mit dem modernsten Rüstzeug durchgeführt wird. Da werden mit Hilfe von Funk und Funkstreifenwagen die Polizeien im ganzen Bundesgebiet in Bewegung gesetzt. Da sucht sie nicht nur alle Zeitungskioske ab; wir haben Fälle, wo die Polizei in die Wohnungen eingedrungen ist, um zu sehen, ob da nicht noch Exemplare dieser Zeitschrift vorhanden sind, durch die sich ein Polizeivizepräsident oder ein Magistratsmitglied angeblich gekränkt fühlt. Aber der Verlag, der erfährt erst nach Wochen etwas davon!
    Das sind Zustände, die so nicht weitergehen können, und darum haben wir uns gezwungen gesehen, diese Frage aufzugreifen, um durch die erforderlichen Erneuerungen der Strafprozeßordnung der im Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit besser zu dienen, als es die gegenwärtige Beschlagnahmepraxis zuläßt.

    (Beifall bei der SPD.)




Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wir treten in die Aussprache der ersten Lesung ein.
Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir sind uns alle in diesem Hohen Hause darüber einig, daß die Pressefreiheit eines der Fundamente unseres Staates ist. Eine Demokratie ohne Pressefreiheit ist schlechthin undenkbar.
    Nun hat Herr Kollege Arndt den Antrag der SPD hier vorgetragen und begründet. Dieser Antrag bezweckt die Änderung oder Ergänzung gewisser Vorschriften auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts und des Strafrechts. Diese Änderungen sollen dazu dienen, das Beschlagnahmerecht, wie es heute noch besteht, einzuengen.
    Ich darf gerade in diesem Zusammenhang, wo ich von der Pressefreiheit sprach, darauf hinweisen, daß ja schon mein Amtsvorgänger und Freund Dr. Dehler eine ganze Reihe von Vorschriften eingebracht hart — die auch die Zustimmung des Hohen Hauses gefunden haben —, die sich mit einer Erweiterung der Pressefreiheit befaßt haben. Ich darf hinweisen auf das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1950, das für die ganze Bundesrepublik das sogenannte Redaktionsgeheimnis wiederhergestellt hat, d. h. das Zeugnisverweigerungsrecht der Redakteure, Verleger und Drucker über die Person des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts. Das Dritte Strafrechtänderungsgesetz 1953 hat das Zeugnisvetrweigerungsrecht über diesen Personenkreis hinaus auf. die Herausgeber und alle Personen ausgedehnt, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben. Gleichzeitig wurde eindeutig klargestellt, daß der Berechtigte nunmehr auch über die Person des sogenannten Gewährsmannes schweigen darf, der mündlich oder schriftlich Material für die Veröffentlichung, aber nicht die ;textliche Fassung geliefert hat. Durch eine Neufassung des § 97 der Strafprozeßordnung wurde entsprechend der Erweiterung dies Zeugnisverweigerungsrechts die Befugnis zur Beschlagnahme eingeschränkt.
    Ich versage es mir, auf die einzelnen Vorkommnisse von Beschlagnahmen einzugehen, die Herr Kollege Arndt bereits vorgetragen hat. Es ist keine Frage, daß in den letzten Jahren eine Reihe von Beschlagnahmeverfügungen gegen öffentliche Druckschriften erlassen worden sind, die ich sehr aufmerksam verfolgt habe. Wir haben auch im Bundesjustizministerium den Eindruck gewonnen, daß das Beschlagnahmerecht einer Überprüfung und einer Neuregelung bedarf. Das Beschlagnahmerecht ist einer Reform fähig und einer Reform bedürfitig.
    Die Frage ist nun: wann soll eine solche Reform durchgeführt werden? Soll sie etwa im Anschluß an die große Strafrechtsreform durchgeführt werden, oder aber sollen Sofortmaßnahmen ergriffen werden, die das Beschlagnahmerecht im Sinne eines größeren Schutzes der Presse ändern? Zu prüfen ist auch, ob der Weg, der in dem Antrag eingeschlagen ist, richtig ist, ob nicht eventuell andere Möglichkeiten offenstehen, um schließlich doch zu dem gleichen Ziel zu gelangen.
    Ich gestehe ganz offen, daß ich der Auffassung gewesen bin, man sollte die Änderung des Beschlagnahmerechts, ,also eine Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes im Rahmen der großen Strafrechtsreform durchführen. Wir waren der Überzeugung, daß gerade im Rahmen dieser Arbeiten an der Erneuerung unserer Strafrechtsordnung eine echte Reform auch dieses besonderen Rechtes möglich wäre, eine Reform, die jede Frage aus der Sicht der großen Zusammenhänge prüft und sie in einheitlichem Geist zu lösen versucht. Eine Novelle ist ja dimmier mehr oder weniger ein Notbehelf, Stückwerk. Vor allem, muß ich sagen, verliert das Prozeßrecht im beson- deren Maße unter Teilreformen, die sich nicht harmonisch und widerspruchslos in sein System einfügen lassen.
    Nachdem aber nun der Entwurf der SPD eingereicht und hier vorgetragen worden ist, glaube ich, daß ich meine Bedenken, die ich früher gegenüber einer sofortigen Änderung der Strafprozeßordnung im vorgeschlagenen oder in einem ähnlichen Sinne gehabt habe, aufgeben sollte und daß nunmehr doch die Frage überprüft und !bearbeitet werden müßte, ob nicht schon jetzt eine Änderung der Beschlagnahmevonschriften durchgeführt werden soll. Ich darf darauf hinweisen, daß auch in unserem Nachbarland Österreich gegenwärtig an einer Reform des Rechts der Pressebeschlagnahme gearbeitet wird. Es liegt bereits ein Entwurf vor, den 'wir sorgfältig studieren müssen und werden.
    Lassen Sie mich nun zu der Reform selbst kurz folgende Ausführungen machen. Wir müssen davon ausgehen: Welche Fälle sind praktisch möglich? Wir müssen uns also über die Gruppen strafrechtlicher Verstöße, die zu Beschlagnahmen führen können, klarwerden. Es wird sich hierbei, von Einzelfällen abgesehen, in erster Linie um unzüchtige Schriften, zweitens um Schriften staatsgefährdenden Inhalts, also eines Inhalts, der die freiheitliche, demokratische Grundordnung gefährdet, und letzten Endes um Angriffe auf die Ehre handeln.
    Ich machte in diesem Zusammenhang z. B. auf die verschiedenen Entgleisungen hinweisen, wie sie in Veröffentlichungen über ausländische Staatsoberhäupter und deren Familien in letzter Zeit bedauerlicherweise mehrfach vorgekommeen sind. Die Erklärung der Bundesregierung vom Dezember vorigen Jahres hierzu wird Ihnen ja wohl noch in Erinnerung sein.
    Nun habe ich den Eindruck, daß der Antrag der SPD vorwiegend die Fälle der Beleidigung im Auge hat. Diese haben sicherlich ihre Besonderheiten, da hier vielfach die Beeinträchtigung der ,Individualinteressen im Vordergrund steht und die einander widerstreitenden Interessen einen anderen Rang haben als bei den Straftatbeständen auf dem Gebiete des Staatsschutzes. Herr Kollege Arndt hat darauf ja bereits hingewiesen. Jedenfalls aber muß die ganze Vielfalt der in Frage kommenden Verhältnisse und Interessen berücksichtigt werden. Vor allem darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Schwerpunkt jeder Änderung des Beschlagnahmerechts letzten Endes in seinen Auswirkungen doch nicht so sehr auf dem Gebiet der Beleidigung als vielmehr auf dem Gebiet des Staatsschutzes und vielleicht auch des Jugendschutzes liegen wird. Wir müssen vermeiden, daß gerade auf dem Gebiet des Staatsschutzes eine Schwächung des Rechtsschutzes eintritt.
    Die Pressefreiheit kann natürlich nicht isoliert betrachtet werden. Echte Freiheit kann nur da sein, wo allen die Möglichkeit zur freien Entfal-


    (Bundesminister Neumayer)

    tung gegeben wird. Ich darf hier ein Wort von Jaspers zitieren, der einmal gesagt hat: „Ich kann nur frei sein in dem Maße, als auch die andern frei sind." Freiheit muß und kann sich nur in der Ordnung einer Gemeinschaft vollziehen. So findet auch die Pressefreiheit ihre Grenzen dort, wo Beschränkungen im Interesse der Freiheit aller nötig sind, um den Fortbestand der Freiheit zu gewährleisten und zu verhindern, daß die Freiheit zur Unfreiheit werde. Nach Art. 5 des Grundgesetzes liegen die Schranken der Pressefreiheit in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und zum Schutze der persönlichen Ehre. Von diesem grundsätzlichen Interessenausgleich, den das Grundgesetz getroffen hat, müssen wir ausgehen. Die zu erarbeitende Lösung muß einen gerechten Ausgleich aller dieser einander widerstreitenden Interessen bringen.
    Es ist aber noch ein weiteres erforderlich. Die Regelung muß sich auch widerspruchslos in das gesamte Rechtssystem einfügen. Bei der Art der Materie ist dies in einer Novelle nicht ganz einfach. Im Beschlagnahmerecht bestehen insbesondere enge Wechselbeziehungen zum materiellen Recht. Der Gesetzgeber muß dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen harmonisch abgestimmt sind und nicht zu unerträglichen Spannungen führen. Der Antrag begegnet in dieser Beziehung Bedenken. So darf bei der Frage, ob die Vorschriften über die Beschlagnahme aufgelockert werden können, nicht außer acht gelassen werden, daß die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Unbrauchbarmachung — § 41 — zwingender Natur sind. Was vom materiellen Recht verlangt wird, kann nicht im Sinne der Beschlagnahmevorschriften unangemessen sein, oder es müßte auch das materielle Recht geändert werden. Man könnte z. B. nur schwer verstehen, daß in dem späteren Urteil eine Unbrauchbarmachung zwingend vorgeschrieben und durchgeführt wird, wenn andererseits in dem Vorverfahren, in dem Beschlagnahmeverfahren, die Beschlagnahme als nicht angemessen abgelehnt wird, da sie kein angemessenes Mittel des Rechtsschutzes sei. Das würde doch zu gewissen Widersprüchen führen. Diese Bedenken müssen bei der Neuformulierung der Beschlagnahmebestimmungen, die ja hier ins Auge gefaßt werden und an denen das Justizministerium sehr gerne mitarbeiten will, geprüft werden. Man muß versuchen, hier zu einer Lösung zu kommen, die einen eventuellen Widerspruch zwischen materiellem und Verfahrensrecht beseitigt; denn die Änderung der Strafprozeßordnung allein könnte darauf hinauslaufen, die Vollstreckung einer durch das materielle Recht zwingend vorgeschriebenen Maßnahme zu vereiteln.
    Bedenklich erscheint mir auch die Formulierung „wesentlicher Inhalt der Druckschrift". Im Rahmen der Druckschrift kann etwas unwesentlich sein, was für den Verletzten lebenswichtig ist oder was vom Standpunkt der Allgemeinheit nicht hingenommen werden kann. Man denke an Inserate, Druckwerke unzüchtigen Inhalts oder dergleichen.
    Unerwünschte Auswirkungen auf das materielle Recht können nach den Vorschlägen der Antragsteller vor allem auch durch den Schlußpassus des vorgeschlagenen § 94 Abs. 3 eintreten, nämlich durch die Worte: „und nicht lediglich bestimmt sein kann, öffentliche Interessen wahrzunehmen". Dadurch wird ein Gegensatz zu den berechtigten Interessen im Sinne des § 193 des Strafgesetzbuchs geschaffen und die Möglichkeit von Schwierigkeiten und Konflikten ausgelöst. So wäre es, wenn nicht zugleich die Voraussetzung des § 193 vorliegt, auch hier möglich, daß eine Druckschrift, die nicht beschlagnahmt werden dürfte, später unter Umständen kraft zwingender Vorschrift unbrauchbar gemacht werden müßte.
    Nun, meine Damen und Herren, noch ein kurzes Wort hierzu. Ich bitte, mich nicht mißzuverstehen. Ich bin ein Freund des offenen, des freien Wortes, der offenen Auseinandersetzung, der offenen Aussprache. Ich bin durchaus dafür, daß z. B. das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Mißständen und Verfehlungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 anerkannt wird. Mit Recht stehen die neuere Rechtsprechung und das Schrifttum überwiegend auf dem Standpunkt, daß die Presse als Sprachrohr der öffentlichen Meinung zur Kritik an Vorgängen des öffentlichen Lebens besonders berufen ist. Sie muß daher, wie auch die Gesetzgebung einiger Länder zum Presserecht bereits anerkannt hat, die Möglichkeit haben, nach gewissenhafter Prüfung — das ist natürlich die Voraussetzung — im Interesse der Sauberkeit des öffentlichen Lebens auf Übelstände hinzuweisen.

    (Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.)

    Vielleicht könnten statt des vom Antragsteller vorgeschlagenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insofern strengere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschlagnahme geschaffen werden, als man einen erhöhten Grad des Tatverdachts und dringende Gründe für die Annahme verlangt, daß es später zur Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer periodischen Druckschrift kommen wird. Auch in diesem Rahmen könnte man vielleicht von starren Bindungen für den Richter absehen und ihm einen gewissen Ermessensspielraum im Sinne eines Verzichts auf die Beschlagnahme einräumen. Ich könnte mir also denken, daß man eine Formulierung finden wird, die das Beschlagnahmerecht in diesem Sinne einschränkt, die aber doch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Strafgesetzbuches steht und die entweder von dem von den Antragstellern vorgeschlagenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den man eben meiner Auffassung nach anders formulieren müßte, ausgeht oder, wie wir es für noch richtiger und besser hielten, einen erhöhten Grad des Tatverdachts voraussetzt.
    Damit glaube ich dargetan zu haben, daß wir uns über das Ziel eigentlich einig sind, daß man aber über den Weg, über die Art, wie man zur Verwirklichung dieses Zieles kommt, vielleicht unterschiedlicher Auffassung ist, aber wohl doch eine Verständigung erzielen kann.
    Nun ist zum Verfahrensrecht der Gedanke aufgetaucht, sachkundige Presserichter- zuzuziehen. Meine Damen und Herren, das mag auf den ersten Blick ein bestechender Gedanke sein. Ich glaube aber bestimmt nicht, daß er einer näheren Nachprüfung standhalten wird. Ich habe gegen diesen Vorschlag, der keine Parallele in unserem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz hat, schon deshalb Bedenken, weil seine Verwirklichung meines Erachtens zwangsläufig zu ähnlichen Forderungen anderer Berufsstände führen würde. Mit dem gleichen Recht könnten z. B. Ärzte, Kaufleute und an-


    (Bundesminister Neumayer)

    dere Berufsstände verlangen, daß zu Strafsachen, die ihr Gebiet berühren, Beisitzer aus ihrem Berufskreis genommen werden. Eine so weitgehende Differenzierung und Komplizierung in unserer Gerichtsbesetzung, die an ständische Unterscheidungen erinnern könnte, ist nach meiner Auffassung abzulehnen. Vor allem lassen sich auch keine Parallelen zu den Handelsrichtern ziehen, denn diese sollen ja 'bei der gerichtlichen Schlichtung eines Widerstreits der Interessen zweier streiten- der Parteien mitwirken, die meist beide ihrem Berufsstand angehören. Im Strafprozeß dagegen ist die Interessenlage eine völlig andere.
    Nun zur Frage der Zuständigkeit. Da gehe ich mit den Antragstellern einig in der Beziehung, daß die Zuständigkeit zur Beschlagnahme einer sorgfältigen Überprüfung bedarf. Vor allem gilt dies für die Frage, welchen Wirkungsbereich eine amtsrichterliche Beschlagnahme im Vorverfahren haben soll. Gerade dies scheint mir ein Punkt zu sein, an dem eine Reform ansetzen muß und bei dem eine Klarstellung erforderlich ist. Es ist durchaus möglich, daß ein Amtsrichter aus den Gesichtspunkten seines Bezirks eine Druckschrift in seinem Bezirk beschlagnahmen zu sollen glaubt, weil bekannte Personen seines Bezirks darin beleidigt werden. Es geht aber meiner Auffassung nach nicht an — bzw. man sollte dies vermeiden —, daß eine derartige Beschlagnahme auf das ganze Bundesgebiet wirkt. Der Richter, der nicht zugleich für das Hauptverfahren zuständig ist, sollte im Vorverfahren grundsätzlich nicht mit Wirkung für die gesamte Bundesrepublik, sondern nur mit Wirkung für seinen Bezirk beschlagnahmen dürfen. Ich möchte jetzt nicht auf Einzelheiten eingehen und mich insbesondere nicht des Näheren mit dem Vorschlag der Antragsteller befassen, für die Sofortmaßnahme der Beschlagnahme das Landgericht des Verlagsortes ausschließlich für zuständig zu erklären. Denn auch diese Fernwirkungen einer Änderung müssen sorgfältig überdacht werden. Wenn man diesem Vorschlag folgte, meine Damen und Herren, dann wäre der Erfolg der, daß z. B. sogar der Bundesgerichtshof und seine Ermittlungs- und Untersuchungsrichter in den so bedeutungsvollen Staatsschutzsachen von der Beschlagnahmebefugnis ausgeschlossen wären. Diese Folge ist, wie ich annehmen darf, von den Antragstellern sicherlich nicht beabsichtigt. Sie macht aber doch deutlich, welche eingehenden Überlegungen angestellt werden müssen.
    Ich möchte zum Schluß der Hoffnung Ausdruck geben, daß es gelingen möge, bei diesem an sich durchaus berechtigten Wunsch nach einer freiheitlicheren Gestaltung und einer gewissen Einschränkung des Beschlagnahmerechts gegenüber der Presse zu einer Lösung zu kommen, die den Interessen des Staatsschutzes, aber auch den Interessen der persönlichen Ehre entsprechend Rechnung trägt. Ich hoffe, daß es gelingt, trotz sich widerstreitender Interessen zu einer Lösung zu kommen, die mit der freiheitlichen Grundordnung und mit den Grundsätzen, die in unserem Grundgesetz aufgestellt sind, in Einklang stehen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)