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    2. Deutscher Bundestag — 65. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Januar 1955 3351 65. Sitzung Bonn, Freitag, den 28. Januar 1955 Geschäftliche Mitteilungen 3352 C Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 3367 B Zurückziehung des Antrags der SPD betr Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter der Bundesbehörden (Drucksache 1023) 3352 D Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1003) 3352 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 3352 D Erster Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen (Drucksache 1010) 3352 D Storch, Bundesminister für Arbeit 3352 D, 3354 B Dr. Schellenberg (SPD) . . 3353 A, 3355 C Becker (Hamburg) (DP) 3354 C Ruf (CDU/CSU) 3355 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 3355 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 68, zu 68); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 1128, Umdruck 285) 3355 D, 3368 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 3368 A Gengler (CDU/CSU), Berichterstatter 3356 A Stammberger (FDP) 3356 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3357 A Abstimmungen 3356B, 3357 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Internationale Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Drucksache 1112) 3357 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 3357 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Obereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Drucksache 939): Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1115) 3357 C, 3371 B Kutschera (GB/BHE), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3371 B Beschlußfassung 3357 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlußgesetz) (Drucksachen 996, 676); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1072 [neu], Umdruck 288) 3357 D 3368 A, 3372 A Dr. Starke (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3372 Naegel (CDU/CSU), Berichterstatter 3358 A Kirchhoff (CDU/CSU) 3358 A Raestrup (CDU/CSU) 3360 C Beschlußfassung 3361 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen (Drucksache 757); Mündlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 1032) 3361 C Dr. Furler (CDU/CSU), Berichterstatter 3361 C Beschlußfassung 3363 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren (Drucksache 546); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 1089) 3363 B Dr. Bucher (FDP): als Berichterstatter 3363 B Schriftlicher Bericht 3374 B als Abgeordneter 3363 D Wagner (Ludwigshafen) (SPD) . 3363 C Beschlußfassung 3364 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes (Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019) 3364 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Rechtsausschuß 3364 A Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Bereinigung des Reichs- und Bundesrechts (Gesetzgebungsenquete) (Drucksache 908) . . . . 3364 B Hoogen (CDU/CSU), Antragsteller 3364 B Neumayer, Bundesminister der Justiz 3365 B Beschlußfassung 3366 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Mühlenberg und Gen. betr. Nutzungsentschädigung für Bauern im Gebiet an der holländischen Grenze, über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft im Zonenrandgebiet und über den Antrag der Abg. Wacher (Hof), Fuchs, Freiherr Riederer von Paar u. Gen. betr. Beihilfen für Grenzbauern (Drucksachen 1052, 253, 434, 529) 3366 D Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 3366 D Beschlußfassung 3367 D Nächste Sitzung 3367 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 3367 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Umdruck 285) . 3368 A Anlage 3: Änderungsantrag des Abg. Kirchhoff zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Umdruck 288) 3368 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen über den Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksache 1128) 3368 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Drucksache 1115) 3371 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Drucksache 996) und über den Antrag der Abg. Raestrup, Stücklen, Spies (Emmenhausen), Dr. Dollinger u. Gen. betr. Rückerstattung aus dem Investitionshilfe-Aufkommen (Drucksache 676) (zu Drucksache 1072 [neu]) . . . . 3372 A Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den Entwurf eines Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren (Drucksache 1089) 3374 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Der Präsident hat für einen Tag Urlaub erteilt den Abgeordneten Bauknecht Frühwald Struve Wacher (Hof) Kriedemann Frehsee Seither Mauk Dr. Preiß Müller (Wehdel) Voß Frau Rösch Mensing Ehren Diel Neuburger Dr. Löhr Dr. Wellhausen Geiger (Aalen) Dr. Bartram Margulies Diekmann Dr. Gille Rehs Häussler Teriete Dr. Schild (Düsseldorf) Even Glüsing Wolf (Stuttgart) Kühlthau Dr. Gleissner (München) Frau Ackermann Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Neumann Anlage 2 Umdruck 285 (Vgl. S. 3356 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1128, 68, zu 68): Der Bundestag wolle beschließen: § 47 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 26. Januar 1955 Dr. Stammberger Euler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 288 (Vgl. S. 3358 A, 3368 A) Änderungsantrag des Abgeordneten Kirchhoff zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Anlage 4 Entwurfs eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlußgesetz) (Drucksachen 1072 [neu], 996, 676): Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: § 1 (1) Alle auf dem Investitionshilfegesetz beruhenden Aufbringungsverbindlichkeiten sind mit Wirkung vom 30. August 1954 erloschen. (2) Nach diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen sind von der Industriekreditbank AG zurückzuerstatten, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übernahme von Gegenwerten nicht erfolgt ist. 2. §§ 2 bis 9 werden gestrichen. Bonn, den 27. Januar 1955 Kirchhoff Drucksache 1128 (Vgl. S. 3355 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 68, zu 68) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Probst I. Allgemeines Der Gesetzentwurf wurde am 3. Dezember 1953 nach der ersten Beratung im Plenum dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen zur Behandlung überwiesen. Dieser unterzog den Entwurf einer intensiven Beratung in 15 Sitzungen. Er schlägt folgende Änderungen vor: II. Der Gesetzentwurf im einzelnen Zu § 1 Der § 1 in der Fassung des Ausschußbeschlusses stellt gegenüber dem Regierungsentwurf klar, daß unter dem Begriff der Verwaltungsbehörden im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfes zu verstehen sind nur die im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169) bezeichneten. Sie haben die Aufgabe, das Bundesversorgungsgesetz durchzuführen. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz begründete Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. Zu §2 Im § 2 wurden die Sätze 2 und 3 im Sinne der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zusammengezogen. Der Ausschuß traf eine Abgrenzung zwischen dem § 2 und dem § 47 dahingehend, daß der § 2 die Aufgabe hat, im Interesse der Kriegsopfer eine einheitliche Durchführung dies materiellen Versorgungsrechtes, insbesondere bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher finanzieller Auswirkung, zu gewährleisten. Diese Aufgabe liegt nach Auffassung des Ausschusses in der Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit. Daher hat der Ausschuß sich dem Beschluß des Haushaltsausschusses, .wonach die Einschaltung des Bundesministers der Finanzen gemäß dem Regierungsentwurf erhalten bleiben sollte, nicht angeschlossen. Entsprechend einem Änderungsvorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, hat der Ausschuß die Streichung des § 2 Abs. 2 beschlossen. Er hat an diesem Beschluß festgehalten trotz der gegenteiligen Stellungnahme des Haushaltsausschusses, der die Beibehaltung der Fassung der Regierungsvorlage dem Hause empfiehlt. (Frau Dr. Probst) Zu §3 In § 3 Abs. 1 und 2 wurde die Formulierung an den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes angeglichen. Der Begriff „wohnt" wurde, um die an sich schon große Verwaltungsarbeit nicht noch unnötig zu erschweren, im Sinne des Vorschlags des Bundesrates dahingehend präzisiert, daß es sich um einen dauernden Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt handeln muß. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf sieht die Ausschußfassung zu Abs. 4 eine Regelung auch für den Fall vor, daß Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt sind. Von der Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundeskabinetts ausgehend, beschloß der Ausschuß, den Bundesminister für Arbeit als die entscheidende Stelle zu benennen. Zu Abs. 5 hat der Ausschuß sich dem Änderungsvorschlag des Bundesrates angeschlossen, wonach die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland haben, durch den Bundesminister für Arbeit geregelt wird, und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Zu §4 Die im § 3 festgelegten Begriffe „Wohnsitz" und „nicht nur vorübergehender Aufenthalt" wurden auch in § 4 eingearbeitet. Als Beginn der neuen Zuständigkeit wurde der Zeitpunkt der Abgabe der Akten festgelegt, um sicherzustellen, daß die bisher zuständige Behörde bis dahin ihrerseits noch tätig werden muß. Zu §5 Die im § 3 Abs. 4 Satz 2 getroffene Regelung gilt entsprechend für § 5 Abs. 1 letzter Satz. Zu §6 Zu § 6 Abs. 2 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, das Wort „zulässig" durch das Wort „rechtswirksam" zu ersetzen. Der Ausschuß stimmte dieser Änderung zu. Zu §7 In § 7 Abs. 3 des Entwurfs wurde der Hinweis, daß aus der Nichtbeantwortung einer Aufforderung der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 ungünstige Schlüsse für den geltend gemachten Anspruch gezogen werden können, gestrichen. An dessen Stelle tritt der Hinweis, daß im Falle der Nichtbeantwortung trotz Unvollständigkeit des Antrags nach Lage der Akten entschieden werden kann. Zu §9 und §10 § 9 Abs. 2 des Regierungsentwurfs hatte vorgesehen, daß die Verwaltungsbehörde einen besonderen Vertreter für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter bestellen kann, dem die gleichen Rechte wie einem gesetzlichen Vertreter, außer der Annahme von Zahlungen, zustehen sollten. Diese Bestimmung wurde vom Ausschuß gestrichen. Abs. 3 des § 9 wurde entsprechend geändert. § 10 wurde gestrichen. Zu § 11 § 11 wurde den entsprechenden Bestimmungen des § 73 des Sozialgerichtsgesetzes angepaßt. Als Abs. 6 des § 11 wurde die Fassung des Abs. 3 des Regierungsentwurfs übernommen mit der Maßgabe, daß hinter dem Wort „Beistand" die Worte „die nicht Rechtsanwälte sind" eingefügt werden. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß Rechtsanwälte entsprechend der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung nicht als bevollmächtigte Beistände zurückgewiesen werden können. Zu § 13 § 13 hat insofern eine wesentliche Ausweitung erfahren, als die Auskunftspflicht der Ärzte gegenüber den Versorgungsbehörden aus dem § 20 des Regierungsentwurfs (Rechts- und Amtshilfe) herausgelöst und in den § 13 (Aufklärung des Sachverhalts) hineingenommen wurde. Um dadurch nicht den § 13 zu stark auszuweiten, wurden die Absätze 2 und 3 in der Fassung des Regierungsentwurfs zu einem neuen § 13 a zusammengefaßt. Angesichts der Bedeutung, die der Beiziehung privatärztlicher Auskünfte und Untersuchungsunterlagen sowie von Krankendokumenten der Krankenanstalten und Träger der Sozialversicherung für die Aufklärung des Sachverhalts — sowohl im Interesse der Versorgungsverwaltung wie des Antragstellers — zukommt, ist eine gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf erweiterte Regelung im neuen Abs. 2 des § 13 getroffen worden. Insbesondere kommt darin zum Ausdruck, daß eine solche Beiziehung nicht nur mit Einverständnis, sondern auch auf Wunsch des Antragstellers erfolgen kann. Ein besonderer Hinweis wurde eingebaut, wonach die Verwaltungsbehörde für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen hat. Zu § 17 Aus gesetzestechnischen Gründen wurde der ursprüngliche § 18 des Regierungsentwurfs in die vom Ausschuß beschlossene abgeänderte Fassung zum § 17 gebracht, während die Regelung des § 17 dies Regierungsentwurfs in den § 18 eingearbeitet ist. Der neue § 17 sieht vor, daß von den Verwaltungsbehörden angeordnet werden können: das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten zur mündlichen Erörterung der gestellten Anträge, zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vornahme sonstiger Feststellungen, sowie seine Beobachtung in einer Krankenanstalt oder versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle. Eine wesentliche Verbesserung im Sinne des Antragstellers bedeutet die neue Bestimmung, wonach ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer Operation im Sinne des § 22 des Bundesversorgungsgesetzes gleichkommen, nicht ohne Zustimmung des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten vorgenommen werden dürfen. Zu § 18 Der § 18 stellt eine Zusammenfassung dar der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 unter teilweiser Ausweitung durch den Hinweis darauf, daß über den Antrag erst entschieden werden darf, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann. (Frau Dr. Probst) Zu § 20 Der neue § 20 beschränkt sich auf die Festlegung der Verpflichtung aller Behörden und der Träger der Sozialversicherung zur Rechts- und Amtshilfe, sowie zur Auskunfterteilung gegenüber den Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung. Zu § 21 Zu § 21 wurde der Anregung des Bundesrates entsprochen. Zu § 24 Zu § 24 ist zu sagen, daß der Ausschuß die Streichung des Hinweises auf § 62 des Bundesversorgungsgesetzes für überflüssig hält, zumal im § 1 ausdrücklich auf das Bundesversorgungsgesetz abgestellt ist. Besondere Erwähnung verdient der neu hinzugefügte Abs. 2 des § 24. Hiermit ist ausdrücklich festgestellt, daß die Bindung der Verwaltungsbehörden mit der Zustellung oder dem Zugang des Bescheides eintritt. Zu §§ 27 bis 29 Die §§ 27 bis 29 haben mit Rücksicht auf das inzwischen ergangene Verwaltungszustellungsgesetz eine neue Fassung erfahren. Dabei tragen die §§ 28 und 29 den Besonderheiten der Versorgungsverwaltung Rechnung. Zu § 31 § 31 Abs. 2 hat durch den Beschluß dies Ausschusses eine Abänderung dahingehend erfahren, daß Auskünfte im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 und ärztliche Gutachten sowie Nebenleistungen, die von den Verwaltungsbehörden eingeholt werden, nach dem Bundesversorgungstarif zu vergüten sind. Zu § 32 § 32 erhält lediglich eine redaktionelle Anpassung an die veränderte Paragraphen-Bezeichnung. Zu § 35 Der § 35 hat eine straffere redaktionelle Formulierung erhalten. Zu § 36 Im § 36 wurde in Satz 1 das Wort „Berechtigten" durch das Wort „Beteiligten" ersetzt. Dies bedeutet eine Anpassung an den Begriff „Beteiligte" im § 8. Zu § 41 Zu § 41 Abs. 1 hat der Ausschuß beschlossen, hinter die Worte „rechtliche Unrichtigkeit" einzufügen: „im Zeitpunkt ihres Erlasses". Ferner wurde der letzte Satz des Abs. 1 als überflüssig gestrichen. Zu § 42 Die Einleitung des § 42 Abs. 1 hat durch den Beschluß des Ausschusses eine Klarstellung erfahren. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Ermessensentscheidung wurde umgewandelt in eine bindende Vorschrift in bezug auf erneute Entscheidung in besonderen Fällen, deren Aufzählung aus dem Regierungsentwurf unverändert übernommen wurde. Im Abs. 2 Nr. 2 wurde der Begriff „wegen Mangels an Beweis" ersetzt durch die Fassung „wegen Mangels an Beweisen". Ferner wurde ein neuer Abs. 3 angefügt, der eine Klarstellung bringt in bezug auf die rückwirkende Zahlung von Versorgungsbezügen bei Zugunsten-Bescheiden nach Abs. 1 Nr. 10. Eine Minderung oder Entziehung der Versorgungsbezüge tritt erst mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Zu § 43 Im § 43 Abs. 1 wurden die Fristen in bezug auf die Bestimmungen des § 42 verlängert. Zu § 45 § 45 Abs. 1 hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren. Zu § 47 Bei Beratung des § 47 Abs. 2 hat sich der Ausschuß diem Antrag dies Bundesrates auf Streichung angeschlossen. Dabei ging der Ausschuß in seiner Mehrheit davon aus, daß in bezug auf das Weisungsrecht des Bundes hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwaltung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die Länder im Grundgesetz eine Lücke klaffe, die nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz, nicht aber mit Hilfe der Vorschrift eines einfachen Bundesgesetzes geschlossen werden könne. Die Abs. 1 und 3 des Regierungsentwurfs wurden unverändert angenommen. Der Haushaltsausschuß hat dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen unter dem 12. November 1954 in dieser Frage folgende Stellungnahme zugehen lassen: „Der Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung — Drucksache 68 und zu Drucksache 68 — wurde dem Haushaltsausschuß durch Beschluß des Ältestenrats des Deutschen Bundestages am 3. September 1954 zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß hat sich mit dem Gesetzentwurf befaßt und zunächst die ihm von grundsätzlicher Bedeutung erscheinende Frage geprüft, ob die von idem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen beschlossene Streichung des Abs. 2 des § 47 — Weisungsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwaltung von Bundesmitteln — unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten vertreten werden könne. Dabei hat der Ausschuß in seiner überwiegenden Mehrheit der Auffassung des Bundesrates nicht beitreten können, der die Streichung des ganzen § 47 vorschlägt und in seiner Begründung ausführt, daß Abs. 2 dem Art. 84 Abs. 5 des Grundgesetzes widerspreche. Auch dem Beschluß des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, aus verfassungsrechtlichen Bedenken den Abs. 2 zu streichen, konnte er nicht zustimmen. Er schließt sich vielmehr der Auffassung der Bundesregierung an, daß die Bestimmungen des § 47 nicht im Widerspruch zu Art. 84 des Grundgesetzes stehen. Entscheidend ist, daß der Bund nach Art. 120 des Grundgesetzes (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 8 des Ersten Überleitungsgesetzes) auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung die alleinige Finanzverantwortung trägt. Daher müssen ihm alle Befugnisse zustehen, die ihn zur Wahrnehmung dieser Verantwortung befähigen. Dem Bund ist somit ein Mitwirkungsrecht bei der Verwendung der von ihm zu tragenden Haus- (Frau Dr. Probst) haltsmittel einzuräumen, das ein Weisungsrecht des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Arbeit, denen nach dem Grundgesetz die haushaltsrechtliche Verantwortung gegenüber dem Bundestag hinsichtlich der Verwendung der Bundesmittel obliegt, einschließt, wie es in Abs. 2 des § 47 vorgesehen ist. Dieses gesetzlich festzulegende Weisungsrecht soll neben den Befugnissen nach § 2 des Gesetzes auch gleichzeitig eine einheitliche und gleichmäßige Behandlung aller Kriegsopfer sichern. Im übrigen nimmt der Haushaltsausschuß auf die Begründung in der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates Bezug, in welcher die verfassungsrechtlichen Bedenken, die den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen zur Streichung des Abs. 2 des § 47 bewegt haben, absolut schlüssig widerlegt sind. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen des § 47 ergibt sich insbesondere aus den Art. 65, 109, 112, 114 und 120 des Grundgesetzes. Aus den gleichen Gründen hat der Haushaltsausschuß dem Beschluß des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, in Abs. 1 Satz 5 des in Beziehung zu § 47 stehenden § 2 die Worte „oder von erheblicher finanzieller Auswirkung für den Bund" sowie die Worte „und des Bundesministers der Finanzen" zu streichen, nicht folgen können. Der Haushaltsausschuß hat daher gegen 2 Stimmen beschlossen, dem Bundestag zu empfehlen, in Abweichung von den Beschlüssen des Ausschusses für Kriegopfer- und Heimkehrerfragen § 2 und § 47 in der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen." Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen hat trotz der gegenteiligen Stellungnahme des Haushaltsausschusses an seinem Beschluß der Streichung des Abs. 2 des § 47 festgehalten. Zu § 48 Der Beschluß des Ausschusses zu § 48 hat sich im wesentlichen angeschlossen dem Abänderungsvorschlag der Bundesregierung, der eine Zustimmung zu dem Vorschlag des Bundesrates bedeutet. Dabei wurde der letzte Satz im Abs. 2 gestrichen. Der Abs. 5 wurde angepaßt an das inzwischen ergangene Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Bonn, den 12. Januar 1955 Frau Dr. Probst Berichterstatterin Drucksache 1115 (Vgl. S. 3357 C) Anlage 5 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Drucksache 939) Berichterstatter: Abgeordneter Kutschera Der Ausschuß für Arbeit hat in seiner 14. Sitzung vom 2. Dezember 1954 den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel — Drucksache 939 — beraten. Der Entwurf verpflichtet die ratifizierenden Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Übereinkommen entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen. Das Übereinkommen selbst enthält keine unmittelbar wirkenden Rechtsnormen; vielmehr muß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine Aufsicht für die gewerblichen Betriebe und für die Handelsbetriebe errichten bzw. unterhalten. In Deutschland besteht nach dem Preußischen Gesetz vorn 16. Mai 1853 für die gewerblichen Betriebe bereits eine Arbeitsaufsicht. Die heutige Gewerbeaufsicht entspricht grundsätzlich den von dem Übereinkommen Nr. 81 gestellten Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsaufsicht. Es sei in diesem Zusammenhang auf § 139 b der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, auf § 27 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 437), auf § 2 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 581) verwiesen. Für die Handelsbetriebe sind die Arbeitszeit und der Jugendschutz in derselben Weise geregelt wie für die gewerblichen Betriebe. Auch hier wird die Aufsicht über die Durchführung von den Gewerbeaufsichtsbehörden wahrgenommen. Es ist vorgesehen, daß auch die Aufsicht über den Gesundheitsschutz und den technischen Arbeitsschutz in den Handelsbetrieben den Gewerbeaufsichtsbehörden übertragen wird. Entsprechende gesetzliche Vorschriften werden zur Zeit von der Bundesregierung vorbereitet. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß das Übereinkommen ratifiziert werden könne. Bonn, den 16. Dezember 1954 Kutschera Berichterstatter Anlage 6 zu Drucksache 1072 (neu) (Vgl. S. 3357 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlußgesetz) (Drucksache 996) und über den Antrag der Abgeordneten Raestrup, Stücklen, Spies (Emmenhausen), Dr. Dollinger und Genossen betreffend Rückerstattung aus dem Investitionshilfe-Aufkommen (Drucksache 676) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Starke I. Begriffsbestimmung Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Berichts ist das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) mit den in Drucksache 1072 (neu), Seite 7, § 9 a bezeichneten Änderungen. II. Vorbemerkung Nach § 1 des Investitionshilfegesetzes war die einmalige Aufbringung von 1 Milliarde DM zur Deckung des vordringlichen Investitionshilfebedarfs des Kohlenbergbaues, der eisenschaffenden Industrie und der Energiewirtschaft vorgesehen. Seit etwa Mitte 1954 ließ sich übersehen, daß das Investitionshilfeaufkommen auf Grund des im Investitionshilfegesetz festgelegten Aufbringungssatzes nach Abzug der Erlasse und uneinbringlichen Beträge den Betrag von 1 Milliarde DM um über 100 Millionen DM übersteigen würde. Die Notwendigkeit, Abwicklungs- und Abschlußbestimmungen bezüglich des Investitionshilfegesetzes zu erlassen, und der Wunsch, einige Bestimmungen des Investitionshilfegesetzes den gegenwärtigen Umständen anzupassen, waren Anlaß zu dem Antrag Drucksache 676 und zu dem gemeinsamen Antrag aller Fraktionen des Bundestages in Drucksache 996. Der Antrag Drucksache 676 ist in der 49. Sitzung am 15. Oktober 1954, der Antrag Drucksache 996 in erster Lesung in der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. Dezember 1954 beraten worden; beide Anträge sind dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) überwiesen worden. Der Ausschuß hat die Anträge in den Ausschußsitzungen am 9. und 11. November 1954, am 3. und 9. Dezember 1954 und am 12. Januar 1955 beraten. Er beantragt: 1. Dem Gesetzentwurf — Drucksache 996 — mit den aus der Zusammenstellung in Drucksache 1072 (neu) S. 2 ff. ersichtlichen Änderungen zuzustimmen; 2. den Antrag — Drucksache 676 — durch die Beschlußfassung zu Nr. 1 für erledigt zu erklären. III. Zum Inhalt des Gesetzes Nach eingehender Würdigung aller Umstände ergab sich für den Ausschuß die Notwendigkeit, in dem Gesetzentwurf Bestimmungen vorzusehen über: 1. Die Verwendung des 1 Milliarde DM übersteigenden Aufkommens an Investitionshilfe. 2. Den Abschluß ides Aufbringungs- und Einziehungsverfahrens. 3. Das Einziehungsverfahren selbst. 4. Das Erlöschen des Sondervermögens. 1. Im Investitionshilfegesetz ist bestimmt, daß einmalig 1 Milliarde DM aufgebracht werden sollen. Tatsächlich war dieser Betrag zur Zeit der Beratungen des Wirtschaftspolitischen Ausschusses beträchtlich überschritten. Wegen der nicht vorhersehbaren Dauer der Aufbringung sowie wegen der Schwierigkeit, das Aufbringungsergebnis rechtzeitig zu übersehen (zur Zeit der Beratungen des Wirtschaftspolitischen Ausschusses waren noch über 30 000 Aufbringungspflichtige mit ihren Zahlungen rückständig), konnte eine Ermäßigung des Aufbringungssatzes nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes nicht rechtzeitig vorgenommen werden. Der Ausschuß hat zunächst geprüft, ob eine Streichung der noch nicht bezahlten Beträge durch Gesetz empfehlenswert sei. In Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung und mit der Stellungnahme der Organisationen der aufbringungspflichtigen Wirtschaft hat der Ausschuß eine solche Lösung aus rechtspolitischen Gründen einstimmig abgelehnt, da durch sie, mindestens zum großen Teil, Zahlungsunwillige begünstigt worden wären. Es blieb damit, wenn man von Milderungen des Einziehungsverfahrens absieht, nur die Möglichkeit, das Einziehungsverfahren fortzusetzen und so schnell wie möglich zu beenden. Das Rechtsgefühl sprach angesichts der Bestimmungen des Investitionshilfegesetzes dafür, das Mehraufkommen an die Aufbringungspflichtigen zurückzuzahlen. Mit der Entscheidung, das Einziehungsverfahren fortzusetzen, stand aber trotz aller vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen fest, daß das Aufbringungs-Soll erst nach geraumer Zeit, das Aufbringungs-Ist frühestens nach einem (Dr. Starke) Jahr feststehen würde. Vor diesem Zeitpunkt war eine endgültige und abschließende Rückzahlung des Mehraufkommens, sei es in der Form der Barausschüttung, sei es in der Form der quotalen Rückerstattung, nicht möglich. Ganz abgesehen davon hätten bei einer Barausschüttung des Mehraufkommens im Zusammenhang mit der Wertpapierausschüttung gerade die pünktlichen Zahler entweder Wertpapiere nehmen oder auf Barbeträge bis zur Feststellung des Ist-Aufkommens warten müssen, was vermutlich dazu geführt hätte, daß die Barbeträge dann gerade für die säumigen Zahler reserviert geblieben wären, bei denen noch dazu in vielen Fällen im letzten Augenblick vorher beigetrieben worden war. Bei einer quotalen Rückzahlung hätten unter erheblicher, unproduktiver Verwaltungsarbeit entweder nach dem jeweiligen Istbestand des Mehraufkommens quotale Abschlagsrückzahlungen gegeben werden müssen, oder es hätte mit der Rückzahlung bis zur Feststellung des Ist-Aufkommens nach Abschluß des Einziehungsverfahrens (nach dem Gesetzentwurf 31. Dezember 1955) überhaupt gewartet werden müssen, bis zu einem Zeitpunkt also, zu dem nach dem Vorschlag des Ausschusses alle Aufbringungspflichtigen, wenn man von einzelnen Sonderfällen absieht, längst ihre Wertpapiere in der Hand haben. Bei dieser schwierigen Sachlage hat der Ausschuß sich schließlich dafür entschieden, einen Weg zu wählen, bei dem die Aufbringungspflichtigen zum größten Teil (vor allem die pünktlichen Zahler) möglichst bald einen Gegenwert für ihre Zahlung in Gestalt von Wertpapieren erhalten, die sie bei der jetzigen und für das kommende Jahr zu erwartenden Kapitalmarktsituation ohne Verlust, in vielen Fällen sogar mit Gewinn, veräußern können. Damit ist man zwar formal von dem Grundsatz des Investitionshilfegesetzes, daß nur 1 Milliarde DM aufgebracht werden soll, abgewichen, materiell jedoch hat man die nach menschlichem Ermessen zeitlich schnellste, finanziell befriedigendste und damit wohl rechtspolitisch richtige Lösung gewählt. Der Ausschuß hat diesen grundsätzlichen Beschluß gegen nur zwei Stimmen gefaßt. Das 1 Milliarde DM übersteigende Aufkommen wird nach dem Vorschlag des Ausschusses zur Zeichnung von Schuldverschreibungen der Industriekreditbank verwendet (§ 6 Abs. 1). Die Ausstattung der Schuldverschreibungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen für die sonstigen Wertpapiere in § 31 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes. Durch eine besondere Bestimmung, die nach idem Wegfall des Kapitalmarktförderungsgesetzes notwendig war, wird die steuerliche Behandlung der Zinsen für diese Schuldverschreibungen entsprechend der Begünstigung der sonstigen Wertpapiere durch das Investitionshilfegesetz geregelt. Soweit die Schuldverschreibungen für Aufbringungsbeträge, die bis zum 31. Mai 1955 gezahlt werden, ausgegeben werden, werden sie mit den anderen Wertpapieren den Erwerbsberechtigten zur Übernahme angeboten bzw. entsprechend § 32 Abs. 4 des Investitionshilfegesetzes abschließend zugeteilt; letzteres gilt auch für alle Erwerbsberechtigten, deren Anspruch erst nach dem 31. Mai 1955 entsteht (weil sie erst zu diesem späteren Termin zahlen), wobei diese Zuteilung innerhalb zweier Monate nach Zahlung, spätestens am 30. September 1955, erfolgt. Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfes hat die Industriekreditbank das ihr bei dieser Regelung zufließende Mehraufkommen (etwa 130 bis 150 Millionen DM) für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden, die den in § 1 des Investitionshilfegesetzes genannten Wirtschaftszweigen nicht angehören. Der Ausschuß hat sich zu dieser Regelung entschlossen, weil sie die Mittel möglichst breit streut und damit der Mehrbetrag in einer Form verwendet wird, die der Rückerstattung am nächsten kommt, indem allen Aufbringungspflichtigen grundsätzlich ein gleiches Anrecht auf diese Kredite eingeräumt wird. Im § 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfs ist noch bestimmt, daß kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu berücksichtigen sind. Der Ausschuß ist hierbei davon ausgegangen, daß diese Unternehmen einen unmittelbaren Zugang zum Kapitalmarkt nicht besitzen. Der Ausschuß hat Grundsätze für die Gewährung dieser Kredite beschlossen, gemäß denen die Industriekreditbank die Kreditaktion durchführen wird. Aus diesen Grundsätzen ist hervorzuheben, daß bei der Industriekreditbank ein Beirat gebildet wird, der bei der Abwicklung des Kreditprogramms beratend mitwirken und die Einhaltung der Grundsätze überwachen wird. Die Berufung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den Deutschen Industrie- und Handelstag und durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks im Benehmen mit der Industriekreditbank A. G. Die Kredite werden grundsätzlich als Investitionskredite zur Verfügung gestellt, wobei Ausnahmen vorgesehen sind. Die Laufzeit der Kredite soll grundsätzlich 10 Jahre nicht überschreiten, die Höhe des Zinssatzes soll sich nach der Situation auf dem Kapitalmarkt bei der Begebung der Schuldverschreibungen der Industriekreditbank richten. Die Höhe des Kreditbetrages soll im Einzelfall grundsätzlich 350 000 DM nicht überschreiten, Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung des Beirats, 60% des Kreditprogramms sollen für Kredite bis zu 100 000 DM vorgesehen werden. Die Betriebe der in § 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfes genannten Art, die in Sanierungs- und Grenzlandgebieten liegen, sind bei sonst gleichen Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen. 2. Der Gesetzentwurf sieht, um einen möglichst beschleunigten Abschluß des Aufbringungs- und Einziehungsverfahrens zu erreichen, folgende Termine von rechtlicher Bedeutung vor: a) Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegebene Aufbringungserklärungen sind für die Höhe des Aufbringungsbetrages ohne Bedeutung; vorher abgegebene Aufbringungserklärungen werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endgültig (§1 Abs. 1 Satz 3). Anderweitige Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach § 15 Abs. 2 des Investitionshilfegesetzes werden nach diesem Termin nicht mehr vorgenommen (§ 1 Abs. 2). b) Nach dem 28. Februar 1955 finden Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach § 15 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes nicht mehr statt; bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Festsetzungen sind endgültig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2). c) Am 31. März 1955 werden spätestens Aufbringungsbeträge und Verzugszuschläge, die bei (Dr. Starke) Inkrafttreten des Gesetzentwurfes noch gestundet sind, fällig; auf Antrag wird in solchen Fällen der Erlaß des Aufbringungsbetrages geprüft (§ 2). Lediglich bis zum 31. März 1955 kann ein Erlaß des Aufbringungsbetrages nach § 21 Abs. 2 des Investitionshilfegesetzes beantragt werden (§ 3 Abs. 1). d) Der 30. Juni 1955 ist der letzte Termin für den Nachweis, daß ein nach § 21 Abs. 2 des Investitionshilfegesetzes erlassener Betrag für Investitionen verwendet worden ist (§ 3 Abs. 2). e) Nach dem 31. Dezember 1955 können Erstattungsansprüche nach § 17 Satz 2 des Investitionshilfegesetzes nicht mehr geltend gemacht werden. Gleichfalls nach dem 31. Dezember 1955 werden Aufbringungsbeträge und Verzugszuschläge nicht mehr beigetrieben. f) Dementsprechend findet unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 des Entwurfs die Zuteilung der letzten Wertpapiere für beigetriebene Beträge spätestens Ende Februar 1956 statt. Abschlußtermine mußten, wenn das Verfahren zu Ende gebracht werden sollte, festgesetzt werden. Die letzten Abschlußtermine sind so gewählt, daß selbst der Aufbringungspflichtige, der einen zu hohen Betrag entrichtet hat oder bei dem ein zu hoher Betrag beigetrieben worden ist, seine Erstattungsansprüche erst dann verliert, wenn er die Wertpapiere zugeteilt und damit einen Gegenwert für einen etwa zuviel gezahlten Betrag erhalten hat. Der Ausschuß hat sich für diese Regelung einstimmig, zum Teil bei einer Stimme Enthaltung, entschieden. 3. Abgesehen von Bestimmungen über das Einziehungsverfahren, die in einem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 15. Oktober 1954 enthalten sind, ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, daß der Aufbringungsbetrag auf Antrag zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Stundung nach den Bestimmungen des Investitionshilfegesetzes fortdauern (§ 2). Eine Begünstigung der Aufbringungspflichtigen mit Beträgen bis zu 5000 DM bei der Zuteilung von Wertpapieren war nicht mehr möglich, weil der vorletzte Zuteilungstermin für die Wertpapiere vor dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfes am 30. Januar 1955 liegt. Einstimmig hat der Ausschuß die Verzugszinsen mit rückwirkender Kraft auf dreiviertel vom Hundert des nichtrechtzeitig entrichteten Betrages für jeden angefangenen Monat dies Verzugs ermäßigt (§ 5). Dieser Satz ist einstimmig beschlossen worden, er entspricht in etwa dem Zinssatz, den ein Aufbringungspflichtiger zu zahlen hätte, wenn er sich den Aufbringungsbetrag von seiner Bank geliehen hätte. 4. § 9 des Entwurfs regelt die Verwendung des Restes des Sondervermögens, der nicht entsprechend den in § 9 des Entwurfs aufgeführten Bestimmungen des Investitionshilfegesetzes zu verwenden ist. In Abweichung von §§ 35 des Investitionshilfegesetzes sind aus diesem Rest die der Industriekreditbank A.G. bei der Begebung von Schuldverschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Entwurfs entstehenden Anleihekosten zu erstatten. Gemäß Ziffer III, 3 der bereits erwähnten Grundsätze für die Gewährung von Krediten nach § 6 Abs. 3 des Entwurfs wird die Industriekreditbank A.G. die erstatteten Anleihekosten zur gleichmäßigen Erhöhung des Auszahlungskurses der Kredite verwenden, so daß diese Regelung allen Kreditnehmern zugute kommt. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Haushalt des Bundesministers für Wirtschaft zu vereinnahmen; mit der Vereinnahmung erlischt das Sondervermögen. IV. Antrag Drucksache 676 Mit der Beschlußfassung über den Antrag des Wirtschaftspolitischen Ausschusses zu Drucksache 996 kann der Antrag Drucksache 676 für erledigt erklärt werden, da die in ihm behandelten Fragen mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf (Investitionshilfe-Schlußgesetz) geregelt werden. Bonn, den 26. Januar 1955 Dr. Starke Berichterstatter Drucksache 1089 (Vgl. S. 3363 B) Anlage 7 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren (Drucksache 546) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bucher Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren schlägt die Bundesregierung eine nicht unerhebliche Erhöhung der bisherigen Gebührensätze vor. Diese sind — abgesehen von einem im Jahre 1953 eingeführten Zuschlag von 20 v. H. — seit dem Jahre 1926 im wesentlichen unverändert geblieben und stehen deshalb in ihrer bisherigen Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem seit 1926 wesentlich gestiegenen allgemeinen Preisspiegel. (Dr. Bucher) Für das Ausmaß der Gebührenerhöhung sind im wesentlichen drei Gruppen zu unterscheiden: 1. Der überwiegende Teil der Gebühren soll lediglich dem erhöhten Stand der Preise und Lebenshaltungskosten angepaßt werden. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere die Patentjahresgebühren, die die Haupteinnahmen des Patentamts erbringen und für die der Entwurf im Durchschnitt eine Erhöhung auf einen Stand von etwa 167 v. H. gegenüber dem Stand von 1936 vorsieht. 2. Über diesen Stand hinaus sollen bestimmte Verfahrensgebühren erhöht werden, die nach den bisherigen Sätzen offensichtlich der Bedeutung und den Kosten der Verfahren, für die sie zu entrichten sind, nicht gerecht werden. In diesen Verfahren, die in einer Besetzung von drei oder fünf höheren Beamten durchgeführt werden und einem gerichtlichen Verfahren stark angenähert sind, geht es in der Regel um Werte, denen gegenüber die Gebühren selbst in der im Entwurf vorgeschlagenen Höhe kaum ins Gewicht fallen. Geht man von dem Streitwert der Rechte aus, die Gegenstand dieser Verfahren sind, so liegen die vorgeschlagenen Gebühren immer noch ganz wesentlich unter den vergleichbaren Gerichtsgebühren, die in einem Rechtsstreit über die Verletzung eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder eines Warenzeichens zu entrichten sind. 3. Über die Anpassung an den erhöhten Preisstand geht der Entwurf ferner bei den Gebühren hinaus, die für den Schutz von Warenzeichen zu entrichten sind. Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil diese Gebühren in ihrer bisherigen Höhe einerseits der Bedeutung des Warenzeichens nicht gerecht werden und andererseits in keinem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren für die anderen gewerblichen Schutzrechte stehen, die schon nach dem geltenden Gebührentarif mit erheblich höheren Gebühren belastet werden, als es der Entwurf für die Warenzeichen vorsieht. Umgerechnet auf ein Jahr betragen die Warenzeichengebühren in den ersten zehn Jahren der Schutzdauer eines für zwei Warenklassen angemeldeten Zeichens 12,— DM und in den weiteren Jahren je 18,— DM. Mit einer solchen jährlichen Gebühr erscheint das einzelne Zeichen nicht unverhältnismäßig belastet. Den bei der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung etwa auftretenden sozialen Bedürfnissen ist dadurch Rechnung getragen, daß neben gewissen Zahlungserleichterungen (Stundung, Erlaß), die bereits das geltende Recht vorsieht, für alle Verfahrensgebühren mit Ausnahme der Anmeldegebühr das Armenrecht bewilligt werden kann. Lediglich im Eintragungsverfahren für Warenzeichen kann das Armenrecht nicht beantragt werden; doch sind hier soziale Härtefälle kaum denkbar, da die Anmeldung eines Warenzeichens das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebes voraussetzt. Hinzu kommt, daß nach dem geltenden Recht für die Verlängerungsgebühren eine weitgehende Stundungsmöglichkeit besteht. Anlaß zu der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung ist die Notwendigkeit, den Haushalt des Patentamts auszugleichen und- damit dem Patentamt eine sichere Arbeitsgrundlage zu gewährleisten, die das Amt in die Lage versetzt, den Anforderungen der Erfinder und der Industrie in der Weise gerecht zu werden, die das deutsche Patentwesen als eines der besten der Welt bekannt gemacht hat. Der Grundsatz, daß das Patentamt einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt benötigt, entspricht einer alten Tradition und findet seine Rechtfertigung darin, daß es nicht angeht, die Allgemeinheit der Steuerzahler mit Kosten zu belasten, deren Aufwendung jedenfalls unmittelbar nur der am gewerblichen Rechtsschutz interessierten Wirtschaft zugute kommt. Dieser Grundsatz ist auch von den in Betracht kommenden Kreisen anerkannt worden. Soweit die künftige Entwicklung der Haushaltslage des Patentamts bereits heute überblickt werden kann, ist mit der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Patentamts auf der Grundlage des vom Patentamt für notwendig gehaltenen Personalbestandes gewährleistet. Andererseits hält sich die vorgeschlagene Gebührenerhöhung in einem Rahmen, der unangemessene Überschüsse nicht erwarten läßt. Ein gewisser Einnahmenüberschuß wird dem Patentamt seit jeher zugebilligt, da es diesen als Reserve zum Ausgleich etwaiger konjunktureller Schwankungen benötigt. Dieser Einnahmenüberschuß wird sich jedoch auf Grund der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung erst in den nächsten Jahren infolge eines langsamen Ansteigens der Einnahmen aus den Patentjahresgebühren allmählich ergeben. Nachdem der Regierungsentwurf vom Bundesrat im ersten Durchgang einstimmig gebilligt worden war, wurde er in der ersten Lesung des Bundestages am 25. Juni 1954 dem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht überwiesen. Der Ausschuß hat die vorgeschlagene Gebührenerhöhung an Hand von Unterlagen über den Haushalt des Patentamtes, die er von der Bundesregierung angefordert hat, eingehend erörtert. Er hat insbesondere auch die von einzelnen Organisationen vorgetragenen Bedenken gegen die Erhöhung gewisser Gebühren geprüft und ist übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Bedenken sachlich nicht gerechtfertigt sind. Lediglich bei den Übergangsvorschriften (vgl. die Gegenüberstellung in der Anlage*)) hat der Ausschuß gegenüber dem Vorschlag des Regierungsentwurfs eine Herabsetzung der Patentjahresgebühren beschlossen, die für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden Zeitraum zu entrichten sind, aber erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. Die vom Ausschuß beschlossenen Änderungen des § 3 Abs. 2 und des § 6 (jetzt § 7) des Entwurfs sowie die Einfügung des § 6 über die ausdrückliche Aufhebung des bisher geltenden Gebührengesetzes sind lediglich redaktioneller Natur und entsprechen einer vom Bundesrat gegebenen Anregung. Außerdem hat der Ausschuß beschlossen, als Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes den 1. April 1955 vorzuschlagen, um den beteiligten Kreisen ausreichend Zeit zu geben, sich auf den neuen Gebührentarif einzustellen. Im übrigen ist der Entwurf in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung einstimmig vom Ausschuß gebilligt worden. Bonn, den 16. Dezember 1954 Dr. Bucher Berichterstatter *) Drucksache 546 Seite 12.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Ruf.


Rede von Thomas Ruf
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wir sind der Ansicht, daß der Herr Bundesarbeitsminister heute bei der Einbringung dieses Gesetzentwurfs keinen Anlaß hatte, zu der öffentlichen Kritik an der sozialen Krankenversicherung Stellung zu nehmen. Wir stehen auf dem Standpunkt: alles zu seiner Zeit! Das Parlament kann an dieser Kritik selbstverständlich nicht vorbeigehen, und wir werden uns mit ihr zu befassen haben, aber vielleicht bei der Beratung des Gesetzes über die Neuordnung der Rentnerkrankenversicherung oder bei der endgültigen Verabschiedung des Kassenarztrechts.
Auch wir begrüßen es, daß die Regierung diesen Entwurf rechtzeitig eingebracht hat, damit das Verbänderrecht gleichzeitig mit dem Kassenarztrecht verabschiedet werden kann.
Was nun die Frage angeht, ob diese Verbände die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bekommen sollen oder nicht, so sind wir allerdings der Ansicht, daß man diesen Verbänden unbedingt wie früher wieder diese Eigenschaft geben sollte. Wir wundern uns darüber, Herr Professor Schellenberg: Bei den Beratungen im Sozialpolitischen Ausschuß über das Kassenarztrecht wurde von keiner Seite bemängelt. .daß die Partner der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen. diese Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bekommen. Herr Professor Schellenberg, wir übertragen doch — das wissen Sie genau — durch das Kassenarztrecht die ärztliche Versorgung weitgehend der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen. Dieses, ich gebe zu, etwas sehr weit verzweigte Selbstverwaltungssystem kann aber nur dann richtig funktionieren, wenn wir die Selbstverwaltungsträger mit gewissen Hoheitsbefugnissen gegenüber ihren Mitgliedern ausstatten, damit sie eine gewisse Autorität verkörpern. Wir sind der Ansicht, daß sie mehr Autorität haben, wenn sie die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, als wenn sie nur eingetragene Vereine sind.
Wenn Sie von der Gefahr eine Bürokratisierung unseres Kassenwesens sprechen, so möchte ich dazu sagen, daß man von einer solchen Gefahr auch dann sprechen kann, wenn diese Verbände eingetragene Vereine sind; das macht keinen Unterschied. Und bitte, denken Sie daran, daß eben gerade diese Verbände eine ganze Reihe von Auf gaben, von Funktionen haben und daß unsere soziale Krankenversicherung ein solches Ausmaß angenommen hat, daß der Staat diese Verbände unbedingt im Interesse der Versicherten mit diesen Hoheitsrechten ausstatten muß.
Wir beantragen, den Entwurf dem Ausschuß für Sozialpolitik zu überweisen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schellenberg.