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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 63. Sitzung, Bonn, Freitag, den 17. Dezember 1954 3265 63. Sitzung Bonn, Freitag, den 17. Dezember 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3269 A, 3279 C Fragestunde (Drucksache 1070): 1. betr. Gleichheitsgrundsatz im Besoldungsrecht 3269 A 2. betr. Aufwendungen infolge der Wahl der Stadt Bonn zur Bundeshauptstadt: Ritzel (SPD) 3269 B, C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3269 B 3. betr. Postreklame für Werbungszwecke der Berufsorganisationen der Postangehörigen auf den Rückseiten der Gehaltszettel 3269 C 4. betr. Bestellung eines Referenten für kaufmännische Berufsausbildung im Bundesministerium für Wirtschaft: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 3269 C, D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3269 D, 3270 A 5. betr. Broschüren über Dr. John und den ehemaligen Abg. Schmidt-Wittmack 3270 A 6. betr. räuberische Überfälle auf Kraftfahrzeuge: Körner (GB/BHE) 3270 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3270 A 7. betr. Vernachlässigung des Handwerks in der öffentlichen Kreditpolitik: Dr. Leiske (CDU/CSU) . . . 3270 B, 3271 A Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3270 C 8. betr. Gefahren im 'Straßenverkehr in- folge Überladung der Lastkraftwagen: Dr. Leiske (CDU/CSU) 3271 A, C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 3271 A 9. betr. Herabsetzung der Führerscheingrenze: Funk (CDU/CSU) 3271 C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 3271 D 10. betr. Erlaß von Rechtsverordnungen zum Bundesevakuiertengesetz: Dewald (SPD) 3272 A Dr. Nahm, Staatssekretär im Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 3272 A 11. betr. bevorzugte Arbeitsvermittlung für Evakuierte: Dewald (SPD) 3272 D Dr. Nahm, Staatssekretär im Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 3272 D 12. betr. Durchführung nichtmilitärischer Transporte durch staatliche und private Verkehrsträger 3273 A 13. betr. Pressemeldung über Zurechtweisung eines Beamten wegen Anrede eines Vorgesetzten mit dem Namen statt mit der Amtsbezeichnung: Baur (Augsburg) (SPD) . . . 3273 A bis D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3273 A, B, D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 3273 C, D 14. betr. Übungen von Panzereinheiten auf bewirtschaftetem Gelände: Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 3274 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3274 A 15. betr. Stopp-Schilder an unbeschrankten Bahnübergängen: Becker (Hamburg) (DP) 3274 C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 3274 C 16. betr. Weihnachtsgratifikation an die bei den alliierten Dienststellen tätigen Deutschen: Becker (Hamburg) (DP) 3275 A, B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3275 A 17. betr. Ausgleich für unmittelbar vor der Währungsreform in RM-Beträgen abgegoltene Besatzungsschäden: Dr. Vogel (CDU/CSU) 3275 B 18. betr. Mangel an Ein- und Zweipfennigstücken: Dr. Vogel (CDU/CSU) 3275 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3275 C 19. betr. Wiedergutmachung für die Witwe und die Kinder des am 30. Juni 1934 in München ermordeten Musikkritikers Dr. Willy Schmid: Dr. Arndt (SPD) 3275 D, 3276 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3275 D, 3276 C 20. betr. Verweigerung von Pässen für Saardeutsche: Dr. Mommer (SPD) 3276 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3276 D 21. betr. Verwendung der Begriffe „Anpassung" oder „Gewöhnung" zur Begründung der Herabsetzung des Prozentsatzes amtlich anerkannter Körperbeschädigung: Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) . 3277 A Storch, Bundesminister für Arbeit . 3277 A 22. betr. Unfälle an unbeschrankten Bahnübergängen: Brück (CDU/CSU) 3277 B, D Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 3277 B, D 23. betr. Geschicklichkeits- und Glückspielautomaten: Frau Meyer (Dortmund) (SPD) . . 3278 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3278 A 24. betr. Devisen für Einfuhr von Glückspiel- bzw. Musikautomaten: Frau Meyer (Dortmund) (SPD) . . 3278 C Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3278 C 25. betr. Vermeidung von Beförderungs-und anderen beruflichen Nachteilen für Heimkehrer: Becker (Hamburg) (DP) 3278 D Storch, Bundesminister für Arbeit 3278 D 26. betr. Erlaß der Rechtsverordnung gemäß § 53 Abs. 7 des Gesetzes nach Art. 131 GG: Kortmann (CDU/CSU) 3279 A, B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3279 B 27. betr. Pachtpreise: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 3279 C 28. bis 39. wegen Fristablaufs der Fragestunde abgesetzt . . 3279 C Nächste Fragestunde 3279 C Zur Tagesordnung 3279 C, 3284 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von Seeleuten (Drucksache 950) 3279 D (Drucksache an den Verkehrsausschuß 3279 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache 964) 3279 D Kalbitzer (SPD), Antragsteller 3280 A, 3280 B Bausch (CDU/CSU) 3280 D Samwer (GB/BHE) 3281 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films 3281 D Erste Beratung des von den Abg. Krammig, Dr. Dollinger, Maier (Mannheim), Schüttler u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache 1053) 3282 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3282 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004) 3282 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 3282 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Drucksache 774); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1057) . . . . 3282 B Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) - 3293 A Beschlußfassung 3282 B Beratung des Entwurfs einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1031) 3282 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 3282 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über die Sechste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 1037, 772) 3282 C Beschlußfassung 3282 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1039, 888) 3282 D Frenzel (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3294 Beschlußfassung 3282 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1040, 269 [neu]) 3282 D Dr. Löhr (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3294 Beschlußfassung 3282 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1064, 790) 3283 A Finckh (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3295 Beschlußfassung 3283 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Todeserklärungen nach der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 1025) 3283 A Überweisung an den Rechtsausschuß . . 3283 A Erste Beratung des Entwurfseines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 1026) 3283 A Überweisung an den Rechtsausschuß . . 3283 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 925); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1067) 3283 B Beschlußfassung 3283 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Protokoll vom 22. November 1952 über den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ceylon betreffende allgemeine Fragen sowie zu dem Ergänzungsprotokoll vom 29. Januar 1954 zu diesem Protokoll (Drucksache 896); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1038) 3283 C Beschlußfassung 3283 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1954 übergewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Drucksache 866); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 1041) 3283 D Marx (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3295 Beschlußfassung 3283 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (Drucksache 913); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 980) 3284 A Franzen (CDU/CSU), Berichterstatter 3296 Beschlußfassung 3284 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Drucksache 914); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 981) . . 3284 B Ludwig (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3297 Beschlußfassung 3284 B Erste Beratung des Entwurfs eines Bannmeilengesetzes (Drucksache 1049) . . . 3284 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 3284 C Absetzung der ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksache 1050) von der Tagesordnung 3284 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 282); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksache 994, Umdruck 282) 3284 C Abstimmungen 3284 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion der DP betr. Führung der Bezeichnung „Frau" durch unverheiratete weibliche Personen (Drucksachen 965, 627) . 3285 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP), Berichterstatterin 3285 B Becker (Hamburg) (DP) 3286 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3287 A Beschlußfassung 3287 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge über den Antrag der Fraktion der SDP betr. Erhöhung der Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Drucksachen 1008, 789) 3287 B Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 3297 Beschlußfassung 3287 B Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Drucksache 782); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik (Drucksache 1005) . 3287 C Beschlußfassung 3287 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Bildung eines Ausschusses zur Beratung von Vorschlägen gemäß Art. 96 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 1006, 459) 3287 D Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU): als Berichterstatter 3287 D Schriftlicher Bericht 3298 Dr. Kreyssig (SPD) 3288 C Beschlußfassung 3289 A Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 273) . . . 3289 B, 3293 A Beschlußfassung 3289 B Beratung des Einspruchs des Bundesrats gegen den Gesetzesbeschluß des Bundestags über die Altersgrenze der Bundesrichter 3289 B Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 3289 A, B Dr. Krone (CDU/CSU) 3289 C Schoettle (SPD) 3289 C Abstimmung 3290 A Persönliche Erklärungen: Dr. Mommer (SPD) . . . . 3290 C, 3291 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3290 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . 3290 D von Manteuffel (Neuß) (FDP) . . 3291 D Ritzel (SPD) 3292 C Weihnachts- und Neujahrswünsche: Vizepräsident Dr. Schmid 3292 D Nächste Sitzung 3292 D Anlage 1: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 273) 3293 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Drucksache 1057) 3293 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1039) 3294 Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1040) 3294 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1064) 3295 Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Drucksache 1041) 3295 Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation vorn 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (Drucksache 980) 3296 Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Drucksache 981) 3297 Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Erhöhung der Leistungen für öffentliche Fürsorge (zu Drucksache 1008) 3297 Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Bildung eines Ausschusses zur Beratung von Vorschlägen gemäß Art. 96 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (zu Drucksache 1006) 3298 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 273 (Vgl. S. 3289 B) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Der folgende Antrag wird ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung dem zuständigen Ausschuß überwiesen: Antrag der Fraktion der SPD betreffend Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Drucksache 973) an den Ausschuß für Sozialpolitik (federführend) und an den Ausschuß für Arbeit. Bonn, den 30. November 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 2 Drucksache 1057 (Vgl. S. 3282 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Drucksache 774) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Die Absicht des Gesetzes ist, das Verfahren bei der Wertpapierbereinigung für Reichsmarkwertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zu vereinfachen und gewisse Schwierigkeiten zu beheben. Diese Wertpapiere unterliegen den Vorschriften für die Bereinigung von inländischen Wertpapieren, wie durch Gerichtsentscheidung festgestellt ist; praktisch liegen bezüglich der Inhaber der Papiere usw. jedoch vielfach Verhältnisse vor, die denen bei Auslandbonds entsprechen. Deswegen werden im Ersten Abschnitt der §§ 1 und 4 die Fristen, die Verfahrensvorschriften und die Beweisvorschriften weitgehend den für Auslandsbonds geltenden Bestimmungen angenähert. Bei diesen Wertpapieren kann eine Sammelurkunde nicht ausgestellt werden, weil der genaue Betrag der ausgegebenen Papiere nicht bekannt ist. Auf eine solche Urkunde kann schon wegen des Zusammenhangs mit dem Londoner Schuldenabkommen verzichtet werden. § 5 bringt eine entsprechende Bestimmung und stellt zugleich fest, daß nicht eine zweimalige Ausstellung von neuen Urkunden sowohl nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz wie auch dem Londoner Schuldenabkommen zu erfolgen hat; beide Verfahren werden miteinander verbunden. Für die auf sehr kleine und ungerade Beträge ausgestellten sogenannten Scrips der Konversionskasse ist das normale Wertpapierbereinigungsverfahren zu kostspielig und umständlich. Nach § 6 des Gesetzes kann es deswegen hier durch eine Erklärung seitens der Bundesschuldenverwaltung ersetzt werden. Auch hier wird die Verbindung mit dem Verfahren des Londoner Schuldenabkommens hergestellt. Der Ausschuß nahm in den §§ 5 und 6 des Gesetzes auf Vorschlag der beteiligten Ministerien einige redaktionelle Klarstellungen vor. Er legte. jedoch Wert darauf, daß auch in dem Verfahren für Scrips und Teilgutscheine der ordentliche Rechtsgang des Wertpapierbereinigungsgesetzes gewahrt werden könne, falls eine Einigung mit der Bundesschuldenverwaltung nicht erfolge. Dem ist durch den neu eingefügten § 6a Rechnung getragen. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß unveränderte Annahme des Gesetzes. Der mitberatende Ausschuß für Geld und Kredit stimmt mit diesem Votum des federführenden Ausschusses überein. Bonn, den 8. Dezember 1954 Seuffert Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1039 (Vgl. S. 3282 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung über zollsatzänderungen (Drucksache 888) Berichterstatter: Abgeordneter Frenzel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) beschäftigte sich in seiner 16. Sitzung am 1. Dezember 1954 mit der Drucksache 888. Diese Drucksache beinhaltet die Dreiundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen. In § 1, Tarifnummer 4006 aus D — Abfälle von kautschutierten, nichtvulkanisierten Cordgeweben und dergleichen, zum Vermählen unter Zollsicherung — soll der bestehende bisherige Zollsatz von 25% des Wertes auf 0 °/o herabgesetzt werden. Sehr eingehend beschäftigte sich der Ausschuß mit den Abfällen. Es wurde festgestellt, daß oftmals diese Abfälle durch Präparierung als minderwertige Schuhsohlen verwendet werden, oder aber die Abfälle werden vermahlen und den Kautschukmischungen als Füllstoff zugegeben. Abfälle von kautschutierten, aber nicht vulkanisierten Cord- und ähnlichen Geweben fallen aber unter einen Zollsatz von 25%. Für jene Abfälle, die als Rohstoffe zum Vermahlen verwendet werden, ist aber ein Zollsatz von 25% wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Deswegen beschloß der Ausschuß, daß diese Ab- fälle unter Zollsicherung zollfrei gestellt werden. Die Tarifnummer 8467 enthält staubfrei arbeitende Sandstrahlgebläse mit Exhaustor und Reinigungsgerät. Hier soll der bisherige Zollsatz des Wertes von 12% ebenfalls auf 0 % herabgesetzt werden. Es handelt sich hier um ganz wenige solcher Sandstrahlgebläse, die von Amerika nach Deutschland eingeführt werden. Während bei den inländischen Erzeugnissen nur mit Maske gearbeitet werden kann, fällt diese bei den amerikanischen Erzeugnissen weg. Das Arbeiten wird dadurch viel leichter, ohne daß dabei gesundheitliche Schäden erwachsen. Auch nach Fallen des bisherigen Zollsatzes ist nicht zu erwarten, daß die Einfuhr derartiger Geräte bedeutend steigen würde. In § 2 handelt es sich um Fallschirme und Zubehör. Beides wird eigentümlicherweise als ein Teil des Flugzeuges betrachtet. Hier soll in der Vierten Verordnung über Zollsatzänderungen vom 31. Juli 1953 in § 1 die Nummer 6, Tarifnummer 8804, Fallschirme und Zubehör, gestrichen werden. Durch diese Verordnung war der Zollsatz aufgehoben worden. Bis dahin betrug der Zollsatz für diese Artikel 40%. Die Erzeugung dieser Artikel war bekanntlich in Deutschland verboten, ist nun aber erlaubt. Um den inländischen Herstellern eine Sicherung gegen die ausländische Konkurrenz zu geben, ist die Aufhebung der zeitweiligen Zollfreiheit sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich hier nur um eine sehr geringe Produktion. § 3 besagt, daß die Rechtsverordnung auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 im Land Berlin Geltung haben soll. In § 4 wird festgestellt, daß die Verordnung am 10. Tage nach der Verkündung in Kraft tritt. Nach einer sehr regen Aussprache im Ausschuß für Außenhandelsfragen wurde die Drucksache 888 einstimmig angenommen. Bonn, den 1. Dezember 1954 Frenzel Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 1040 (Vgl. S. 3282 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 269 [neu]) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Löhr Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich mit der Drucksache 269 (neu) in eingehender Beratung befaßt. Es wurden in diesem Zusammenhang auch die Finanzzölle für Gewürze erörtert und gewisse Aufklärung von der Regierung verlangt. Der Ausschuß ist schließlich einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, der Regierungsvorlage unverändert zuzustimmen. Bonn, den 1. Dezember 1954 Dr. Löhr Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 1064 (Vgl. S. 3283 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 790) Berichterstatter: Abgeordneter Finckh Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner 13. Sitzung am 6. Oktober 1954 mit der Zollsatzänderung 'betr. Kunstseidenkreppgarne befaßt, die aus Kunstseidengarnen inländischer Erzeugung aus synthetischer Spinnmasse in einem passiven Veredelungsverkehr im Zollausland gekreppt worden sind, und zwar im Rahmen eines Zollkontingents bis zu einem Gesamtzollwert von 4 Millionen DM, gegen Vorlage eines Kontingentscheines vom 1. April 1954 bis zum 31. Mai 1955. Die Begründung des Bundeswirtschaftsministeriums stützt sich auf die Tatsache, daß in der Bundesrepublik die Kapazität nicht ausreichen würde. Des weiteren wurde im Laufe der Ausschußberatung hervorgehoben, daß die deutschen Firmen nicht in der Lage wären, ein gleichartiges Material herzustellen. Bei dieser Sachlage hat sich der Ausschuß veranlaßt gesehen, die Beratung über die Vorlage zu vertagen. In seiner Sitzung am 1. Dezember 1954 kam der Ausschuß zu der Überzeugung, daß Kunstseidenkreppgarne auf der Basis des vorbezeichneten Materials auch in Deutschland hergestellt werden könnten. Des weiteren vertrat der Ausschuß den Standpunkt, daß die in Frage kommenden Firmen in der Lage wären, die Veredlungsarbeiten zu übernehmen. Demzufolge beschloß der Ausschuß, den Verordnungsentwurf — Drucksache 790 — abzulehnen. Bonn, den 1. Dezember 1954 Finckh Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 1041 (Vgl. S. 3283 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1954 über gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Drucksache 866) Berichterstatter: Abgeordneter Marx Der Gesetzentwurf betrifft das deutschjugoslawische Abkommen vom 21. Juli 1954 über die Wiederherstellung gewisser Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Das Abkommen sieht einmal eine Regelung der enteigneten deutschen Warenzeichen und Urheberrechte vor ferner will das Abkommen die sonstigen Beeinträchtigungen, die durch den Krieg und in der Nachkriegszeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entstanden sind, im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Ländern beseitigen. Durch die jugoslawische Kriegsgesetzgebung wurden die Warenzeichen und Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger in Jugoslawien auf den jugoslawischen Staat übertragen und damit der Verfügungsbefugnis ihrer ursprünglichen Inhaber entzogen. Das Abkommen beseitigt diesen Rechtsverlust, indem es erreicht, daß diese Rechte zugunsten ihrer früheren Inhaber wiederhergestellt und damit diesen zurückgegeben werden. Es gibt ferner die Möglichkeit, auch diejenigen Warenzeichen wiederherzustellen, die vor Erlaß der jugoslawischen Kriegsgesetzgebung erloschen waren, z. B. durch nicht rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren, und daher nicht auf den jugoslawischen Staat übergegangen sind, so daß sie auch nicht unter die Bestimmungen über die Rückgabe der deutschen Alt-Warenzeichen fallen. In der Kriegs- und Nachkriegszeit konnten ferner die in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums für die Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen vorgesehenen Prioritätsfristen nicht eingehalten werden. Diese Fristen sind durch das Abkommen verlängert worden, so daß für solche Anmeldungen (Marx) auch jetzt noch die zurückliegenden, ursprünglichen Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Den jugoslawischen Staatsangehörigen sind, von den Bestimmungen über die Rückgabe der deutschen Warenzeichen und Urheberrechte abgesehen, die entsprechenden Gegenrechte für das Gebiet der Bundesrepublik eingeräumt worden. Das Abkommen bereinigt die bestehenden Schwierigkeiten zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien auf dem Gebiet des gewerblichen I Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Der Ausschuß hat daher dem Abkommen zugestimmt. Er empfiehlt, die Gesetzesvorlage anzunehmen. München, den 5. Dezember 1954 Marx Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 980 (Vgl. S. 3284 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr 62 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (Drucksache 913) Berichterstatter: Abgeordneter Franzen Der Ausschuß für Arbeit hat in seiner 13. Sitzung am 9. November 1954 den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten — Drucksache 913 — beraten und beschlossen: Der Bundestag wolle beschließen, dem Entwurf unverändert zuzustimmen. Der Teil I des Übereinkommens Nr. 62 verpflichtet jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, durch Gesetzgebung die Durchführung der in den Teilen II bis IV aufgestellten Grundsätze bzw. Bestimmungen vorzuschreiben und zur Überwachung derselben einen Aufsichtsdienst einzurichten. Diese Verpflichtungen erfüllen die Vorschriften der §§ 120e und 139b der Gewerbeordnung. Gemäß § 139 b wird der Aufsichtsdienst von den mit Polizeibefugnissen ausgestatteten Gewerbeaufsichtsbeamten der Gewerbeaufsichtsämter, die als staatliche Organe eingerichtet sind, ausgeübt. Hinzu kommen die technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften und die Baupolizeibehörden. In den Teilen II bis IV werden Sicherungen gefordert bei Gerüsten, Arbeitsbühnen, Leitern und Treppen, Vorsichtsmaßnahmen bei Hebevorrichtungen, Baumaschinen und Geräten und schließlich die Bereithaltung von gebrauchsfähigen Schutzausrüstungen bei gefahrvollen Arbeiten sowie die Bereitstellung von Sanitätsgeräten und Medikamenten zur ersten Hilfe bei Unfällen. Dies wird in den gemäß § 848 a der Reichsversicherungsordnung durch die Berufsgenossenschaften zu erlassenden Unfallverhütungsvorschriften gesetzlich sichergestellt. Die Durchführung und Beachtung der in den Unfallverhütungsvorschriften den Unternehmern auferlegten Verpflichtungen können unter Umständen durch polizeiliche Verfügung erzwungen werden. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit darüber, daß die allgemeinen Bestimmungen der Teile II bis IV in dem Übereinkommen Nr. 62 durch die geltenden Arbeitsschutzgesetze und Vorschriften in der Bundesrepublik hinreichend erfüllt sind. Dies wurde bereits in der Begründung der Bundesregierung vom 21. Oktober 1954 ausgeführt. Nach der Meinung des Ausschusses kann das Übereinkommen ratifiziert werden. Bonn, den 9. November 1954 Franzen Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 981 (Vgl. S. 3284 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Drucksache 914) Berichterstatter: Abgeordneter Ludwig Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich in seiner Sitzung vom 9. November 1954 mit der Drucksache 914 betreffend den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen. Der Ausschuß nahm zunächst davon Kenntnis, daß der Bundesrat keine Einwendungen gegen das Gesetz erhoben hat. Nach der Feststellung, daß die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetzgebung bereits dem Übereinkommen des Internationalen Arbeitsamtes entspricht, wurde einstimmig beschlossen, dem Bundestag zu empfehlen, die Vorlage unverändert anzunehmen. Bonn, den 9. November 1954 Ludwig Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 1008 (Vgl. S. 3287 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Erhöhung der Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Drucksache 789) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Welter (Aachen) Der Ausschuß für öffentliche Fürsorge hat bei der Beratung der Drucksache 789, Antrag der Fraktion der SPD, in Verhandlungen mit den Länderregierungen eine Erhöhung der Unterstützungssätze der Fürsorgeempfänger zu erreichen, durch den Bericht des Sachbearbeiters im Bundesinnenministerium von den Vorarbeiten des Ministeriums auf diesem Gebiet Kenntnis genommen. Durch Richtsätze soll eine gewisse Gleichmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung auf dem Gebiete der öffentlichen Fürsorge erreicht werden. Auf Grund des 1953 erlassenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fürsorgeleistungen wurde dem Bundesinnenministerium die Aufgabe übertragen, Richtlinien für den Aufbau solcher Richtsätze zu erlassen, während die konkrete Höhe der Richtsätze nach wie vor von den Ländern festzulegen ist. Zur Zeit wird noch nach dem Erlaß von 1941 verfahren, wonach die Richtsätze Ausgaben für Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandhaltung und Reinigung sowie für kleinere Bedürfnisse einschließen. Das Bundesinnenministerium lehnt sich bei der Auswahl der Richtsatzfaktoren an diesen Erlaß von 1941 an, plant jedoch, weitere Faktoren mit hineinzunehmen, wobei insbesondere auch an kulturelle Bedürfnisse, wie Zeitung, Kino, etc., und an einen Mindestbedarf an Genußmitteln, wie Kaffee, Tee, Rauchwaren etc., gedacht ist. Hinsichtlich der Ernährung ist beabsichtigt, den Mindestbedarf an Kalorien festzustellen und mit den tatsächlichen Ausgaben für Ernährung bei den unteren Verbrauchsgruppen zu vergleichen. Die Miete soll auch in Zukunft nicht in die Richtsätze aufgenommen werden, weil sie individuell zu berücksichtigen ist. Die Prüfung der bisherigen Ansätze und die Gestaltung der beabsichtigten Richtlinien geschieht in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsabteilung, dem Statistischen Bundesamt und dem Fachausschuß I des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Es wird geprüft, ob das bisherige Schema der Aufgliederung nach Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen beibehalten oder ein neues Schema der Aufgliederung nach Alter (Erwachsene und Kinder) oder nach Familienstand (Alleinstehende, Verheiratete ohne oder mit Kindern) in die Richtlinien aufgenommen werden soll. Die Auffanggrenze, die in der Regel 85% der untersten Hilfsarbeiterlöhne beträgt, wird ab 1. Januar 1955 infolge der Gewährung von Kindergeld eine Erhöhung erfahren. Das Verhältnis der Höhe der Richtsätze zum Arbeitseinkommen bleibt im Hinblick auf die Frage des Arbeitsanreizes ein Problem. Aus einer vorgelegten Übersicht über die Fürsorgerichtsätze in den einzelnen Ländern nach dem (Frau Welter [Aachen]) Stand vom 30. September 1954 ist ersichtlich, daß schon weithin eine Angleichung der Richtsätze in den Ländern erreicht ist. Die Übersicht wird durch die Angaben ergänzt, daß seit 1938 die Bruttostundenlöhne der Industriearbeiter um 106% und die Ernährungskosten um 84% gestiegen sind, während die Richtsätze um 160% angehoben wurden. Da der Bund keinen unmittelbaren Einfluß auf die Höhe der Unterstützungssätze in den Ländern nehmen kann, ist zu hoffen, daß sich die Richtlinien als Koordinierungsmaßnahmen hinsichtlich der angemessenen Höhe und Einheitlichkeit der Richtsätze auswirken werden. Im Verlauf der Ausschußberatung wurde der Wunsch laut, bei den Verhandlungen mit dem Bundesrat darauf hinzuwirken, daß die bisherige Einteilung in Ortsklassen bei der Bemessung der Richtsätze in der unterschiedlichen Bewertung von Stadt und Land an Bedeutung verliert. Die Lebenshaltungskosten auf dem Lande haben sich stark denjenigen in der Stadt angepaßt, so daß von hier aus eine unterschiedliche Bemessung des Richtsatzes ungerechtfertigt erscheint. Der Ausschuß kam zu der einheitlichen Auffassung, daß die für die Richtlinien zu erarbeitenden Richtsätze ein Existenzminimum unter Berücksichtigung auch kultureller Bedürfnisse gewährleisten müssen. Der Antrag des Ausschusses lautet: Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, ihre Bemühungen um einen den Zeitverhältnissen angepaßten Aufbau der Richtsätze der öffentlichen Fürsorge fortzusetzen und dabei sicherzustellen, daß die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs gewährleistet wird. Bonn, den 17. Dezember 1954 Frau Welter (Aachen) Berichterstatterin Anlage 10 zu Drucksache 1006 (Vgl. S. 3287 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Bildung eines Ausschusses zur Beratung von Vorschlägen gemäß Artikel 96 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 459) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pohle (Düsseldorf) Die sozialdemokratische Fraktion hat auf Drucksache 459 den Antrag gestellt: Der Bundestag wolle beschließen: Zur Beratung von Vorschlägen, die im Hinblick auf die gemäß Art. 96 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Ablauf der Übergangszeit gegebenen Möglichkeiten der Änderung des Vertrages rechtzeitig ausgearbeitet und geprüft werden müssen, wird ein ständiger Ausschuß aus 15 Mitgliedern des Bundestages gebildet. Der Ausschuß wird von der Bundesregierung laufend über die mit der Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zusammenhängenden Angelegenheiten informiert. Nach längerer Aussprache, die ein Teil der außenpolitischen Debatte war, hat der Deutsche Bundestag in seiner 27. Sitzung am 30. April 1954 beschlossen, diesen Antrag dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat sich in seiner 26. Sitzung vom 12. Oktober und in seiner 31. Sitzung vom 19. November 1954 mit dem Antrag befaßt und die Schaffung eines Unterausschusses des Wirtschaftspolitischen Ausschusses beschlossen. Der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion nimmt ausdrücklich auf Art. 96 des MontanUnion-Vertrages Bezug. Dieser Antrag behandelt die sogenannte „große Revision" des Vertrages. Nach Ablauf der Übergangszeit können die Regierungen jedes Mitgliedstaates und die Hohe Behörde Änderungen vorschlagen. Diese Vorschläge werden dem Ministerrat unterbreitet. Äußert sich dieser mit Zweidrittelmehrheit für Abhaltung einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, so wird diese sofort durch den Präsidenten einberufen zur übereinstimmenden Beschlußfassung über die Änderung der Vertragsbestimmungen. Die Übergangszeit wiederum beginnt nach § 1 Ziffer 4 des sogenannten Übergangsabkommens mit der Errichtung des Gemeinsamen Marktes und endet mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Errichtung des Gemeinsamen Marktes für Kohle. Da der Gemeinsame Markt für Kohle am 1. Februar 1953 in Kraft getreten ist, endet die Übergangszeit am 31. Januar 1958; erst nach Ablauf dieser Zeitspanne kann der Mechanismus des Art. 96 zum Zuge kommen. Für die Beratung und Entscheidung der Frage, welche Vorschläge den Regierungen der Mitgliedstaaten für die etwaige Änderung des Vertrages im Wege der großen Revision gemacht werden sollen, stehen also mehrere Jahre zur Verfügung. In die- (Dr. Pohle [Düsseldorf]) ser Zeit können eingehende Überlegungen in Sachverständigungsgremien angestellt werden. Dennoch erschien es nützlich, sich bereits heute vorbereitend mit diesen Fragen zu beschäftigen. Zwar ist es nach Art. 96 Sache der Regierung jedes Mitgliedstaates, Änderungen des Vertrages vorzuschlagen. Da andererseits jedoch etwaige Änderungen des Vertrages nach Art. 96 Abs. 2 erst in Kraft treten, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert worden sind, daher die Parlamente der Mitgliedstaaten ohnehin befragt werden müssen, hielt es der Wirtschaftspolitische Ausschuß für zweckmäßig, zur Vorbereitung dieser Arbeiten der deutschen Bundesregierung die Möglichkeit der Befragung eines Sachverständigengremiums innerhalb des Deutschen Bundestages zu schaffen. Aber auch im Rahmen des von dem sozialdemokratischen Antrag nicht behandelten Art. 95 des Montan-Union-Vertrages, der sogenannten ,.kleinen Revision", erschien es richtig. einen Ausschuß zu berufen, der sich innerhalb des Deutschen Bundestages mit den Spezialfragen der Montan-Union beschäftigt. Nach dieser Vorschrift können gewisse Anpassungen bei Änderungen der wirtschaftlichen oder technischen Gegebenheiten durch Modifizierungen der Vertragsvorschriften durchgeführt werden, und zwar nach einem genau bestimmten Verfahren. Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen Behörde mit einer qualifizierten Mehrheit des Ministerrates aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Sie treten erst in Kraft, wenn sie von einer qualifizierten Mehrheit der Gemeinsamen Versammlung gebilligt werden. Die Gemeinsame Versammlung aber besteht wieder aus den Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten. Auch in dieser Hinsicht erscheint deshalb eine vorbereitende Beratung der Regierung durch eine parlamentarische Beschäftigung mit den Problemen angebracht. Das Saar-Abkommen enthält ebenfalls gewisse Vorschläge Deutschlands, Frankreichs und der Saar über Abänderung des Montan-Union-Vertrages. Auch insoweit ist eine Beschäftigung mit der Materie notwendig. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat die Aufgaben des Unterausschusses wie folgt festgelegt: Zur Vorbereitung der der Regierung gemäß Art. 96 des Montan-Union-Vertrages vorzuschlagenden Maßnahmen wird der Unterausschuß die Aufgabe haben: durch Gedankenaustausch mit den zuständigen Bundesministerien und durch Beratung der jeweils anstehenden Probleme der Montan-Union sich ein Bild darüber zu machen, inwieweit die Erfahrungen, die aus der Tätigkeit und mit der Organisation der Gemeinschaft gemacht wurden und werden, Schlußfolgerungen im Hinblick auf die der Gemeinschaft durch den Vertrag gesteckten Ziele zulassen (Art. 2 bis 4 des Montan-Union-Vertrages). Dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik ist regelmäßig zu berichten. Durch diese Umreißung der Aufgaben ist sichergestellt, daß der Unterausschuß kein unzulässiges Initiativrecht entwickelt, sich andererseits zur nutzbringenden Vorbereitung und Durchführung seiner Arbeiten mit den Zielen der Gemeinschaft, deren Aufgaben und dem Wesen des Gemeinsamen Marktes vertraut zu machen hat. Dazu gehört ein echter Gedankenaustausch mit den zuständigen Bundesministerien in ihrer doppelten Eigenschaft: einmal als sachverständige Ressorts für das deutsche Mitglied des Besonderen Ministerrates, zum anderen als die für etwaige Verhandlungen mit der Hohen Behörde zuständigen Abteilungen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß ist in diesem Hause für alle Fragen der Montan-Union federführend. Er hält es deshalb für richtig, die im Antrag gewünschte und nunmehr neu formulierte Behandlung der Fragen selbst vorzunehmen und damit von der Schaffung eines Ausschusses im Bundestag zunächst Abstand zu nehmen. Sollte sich die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Bildung eines solchen Ausschusses später herausstellen, würde erneut darüber beraten werden müssen. Derartige Wünsche sind zur Begründung der Drucksache 459 im Wirtschaftspolitischen Ausschuß unter Hinweis darauf vorgetragen worden, daß bei der Mehrheit der Parlamente der übrigen Mitgliedstaaten besondere Ausschüsse bestünden, die die Fragen der Montan-Union laufend verfolgten. Die Basis eines Unterausschusses sei zu eng, um alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Montan-Union ergäben und die nicht nur wirtschafts-, sondern auch sozialpolitischer und verfassungsrechtlicher Natur seien, mit der notwendigen Gründlichkeit zu behandeln. Demgegenüber hat die Mehrheit des Ausschusses darauf verwiesen, daß die wirtschaftspolitischen Probleme zunächst im Vordergrund stünden und daß es deshalb zweckmäßig sei, den Ausschuß zunächst einmal als Unterausschuß des Wirtschaftspolitischen Ausschusses zum Leben zu erwecken. Demgemäß habe ich die Ehre, namens des Wirtschaftspolitischen Ausschusses den Antrag zu stellen: Der Bundestag wolle beschließen: den Antrag der SPD-Fraktion — Drucksache 459 — mit Rücksicht auf die Bestellung eines Unterausschusses Montan-Union des Wirtschaftspolitischen Ausschusses für erledigt zu erklären. Bonn, den 17. Dezember 1954 Dr. Pohle (Düsseldorf) Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
    Wir kommen zur Abstimmung. Es ist der Antrag gestellt, die Vorlage zu überweisen an den Ausschuß für Außenhandelsfragen als federführenden Ausschuß und den Ausschuß für Fragen der Presse,


    (Vizepräsident Dr. Schmid)

    des Rundfunks und des Films als mitberatenden Ausschuß. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 9:
    Erste Beratung des von den Abgeordneten Krammig, Dr. Dollinger, Maier (Mannheim), Schüttler und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache 1053).
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor.
    Es wird wohl der Antrag gestellt, die Vorlage zu überweisen an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung.

    (Zustimmung.)

    Das Haus ist einverstanden. Dann ist so beschlossen. Punkt 10 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004).
    Auch hier verzichtet das Haus auf Begründung und Aussprache. Wir können die Vorlage überweisen an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen. — Das Haus ist einverstanden.
    Punkt 11 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Drucksache 774);
    Schriftlicher Bericht*) des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksache 1057).

    (Erste Beratung: 43. Sitzung.)

    Berichterstatter des Ausschusses ist der Abgeordnete Seuffert. Verzichtet das Haus auf Entgegennahme eines Mündlichen Berichts? — Das ist der Fall.
    Dann treten wir ein in die zweite Beratung. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 6, — 6 a, — 7, — Einleitung und Überschrift. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Anträge werden nicht gestellt.
    Wer für die verlesenen Bestimmungen ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Anträge liegen nicht vor. Die Vorlage ist nicht abgeändert.
    Wir kommen unmittelbar zur Schlußabstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzes als Ganzes ist, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    *) Siehe Anlage 2. Punkt 12 der Tagesordnung:
    Beratung des Entwurfs einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1031).
    Auch hier ist das Haus wohl bereit, auf eine Begründung seitens der Regierung zu verzichten. Ebenso wird auf Aussprache verzichtet.
    Ich schlage Ihnen vor, die Vorlage zu überweisen an den Ausschuß für Außenhandelsfragen. — Das Haus ist einverstanden; es ist so beschlossen.
    Ich rufe auf Punkt 13 der Tagesordnung:
    Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über die Sechste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 1037, 772).
    Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Serres.

    (Zurufe: Verzichtet!)

    — Verzichtet das Haus allgemein auf die Berichterstattung? — Dann danke ich Ihnen für Ihre Bereitschaft, Herr Kollege Dr. Serres. Wird auf die Aussprache verzichtet? — Das ist ebenfalls der Fall.
    Wir kommen damit zur Abstimmung. Wer dem Vorschlag des Ausschusses beistimmen will, der dahin geht, dem Verordnungsentwurf Drucksache 772 unverändert zuzustimmen, der möge ein Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 14:
    Beratung des Schriftlichen Berichts*) des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1039, 888).
    Berichterstatter ist der Abgeordnete Frenzel. Auch hier wird das Haus wohl auf Entgegennahme des Berichts verzichten? — Es erhebt sich kein Widerspruch. Es wird wohl auch auf die Aussprache verzichten? — Auch hier höre ich keinen Widerspruch.
    Damit kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses, der dahin geht, der Drucksache, d. h. dem Verordnungsentwurf unverändert nach der Vorlage zuzustimmen. Wer dafür -ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! —Enthaltungen? — Ich stelle auch hier einstimmige Annahme fest.
    Punkt 15:
    Beratung des Schriftlichen Berichts**) des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1040, 269 [neu]).
    Wir sind hier wohl ebenso einig wie bisher, daß kein Mündlicher Bericht erstattet und daß auf Aussprache verzichtet wird. Der Ausschuß schlägt Ihnen vor, der Regierungsvorlage unverändert zuzustimmen. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich stelle fest, das Haus hat einstimmig zugestimmt.
    *) Siehe Anlage 3.
    **) Siehe Anlage 4.


    (Vizepräsident Dr. Schmid) Punkt 16:

    Beratung des Schriftlichen Berichts***) des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1064, 790).
    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Finckh. Auch hier verzichtet das Haus auf Entgegennahme eines Berichts sowie auf Aussprache? — Der Ausschuß beantragt — ich bitte um eine Sekunde Aufmerksamkeit; in die Eintönigkeit dieser Phase unserer Beratung kommt ein bißchen Abwechslung —, den Verordnungsentwurf abzulehnen. Sie müssen also hier eine antigouvernementale Entscheidung treffen. Wer für den Ausschußantrag ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen ? — Einstimmige Annahme des Ausschußvorschlages, d. h. einstimmige Ablehnung der Regierungsvorlage.
    Punkt 17:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Todeserklärungen nach der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 1025).
    Ich eröffne die Aussprache. Das Haus verzichtet auf eine Entgegennahme der Begründung durch die Regierung? — Niemand meldet sich zum Wort. Ich schlage Ihnen vor, den Entwurf zu überweisen an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Wer einverstanden ist, der möge ein Handzeichen geben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Der Entwurf ist überwiesen.
    Punkt 18:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 1026).
    Auch hier wird auf Entgegennahme einer Begründung verzichtet, ebenso auf Aussprache.
    Ich schlage Ihnen vor, den Entwurf an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. Das Haus ist einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Punkt 19:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 925);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 1067).

    (Erste Beratung: 57. Sitzung.)

    Berichterstatter ist der Abgeordnete Rehs. Verzichtet das Haus auf Entgegennahme eines mündlichen Berichts? — Kein Widerspruch. Dann treten wir in die zweite Beratung ein. Ich kann noch mitteilen, daß der Ausschuß empfiehlt, zuzustimmen nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Drucksache 1067 ergeben. Ich rufe auf: Art. I, — Art. II, — Art. III, — Einleitung und Überschrift. — Wer
    ***) Siehe Anlage 5.
    für die Annahme dieser Bestimmungen ist, der möge ein Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Ich rufe zur
    dritten Beratung
    auf und eröffne die allgemeine Aussprache. —Keine Wortmeldungen. Ich schließe die allgemeine Aussprache. Es sind keine Anträge gestellt und keine Veränderungen der Vorlage erfolgt. Wir kommen unmittelbar zur Schlußabstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzes als Ganzes ist, der möge sich von seinem Sitz erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 20 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Protokoll vom 22. November 1952 über den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ceylon betreffende allgemeine Fragen sowie zu dem Ergänzungsprotokoll vom 29. Januar 1954 zu diesem Protokoll (Drucksache 896); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) (Drucksache 1038).

    (Erste Beratung: 53. Sitzung.)

    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Wehr. Verzichtet das Haus auf Entgegennahme eines mündlichen Berichts? — Das ist der Fall. Das Haus verzichtet wohl auch auf eine Aussprache. Der Ausschuß hat empfohlen, dem Gesetzentwurf unverändert nach der Vorlage zuzustimmen. Ich rufe auf: Art. I, — Art. II, — Art. III und Art. IV — es ist ein Druckfehler in der Vorlage: es heißt hier VI statt IV — sowie Einleitung und Überschrift. — Wer für die Annahme dieser Bestimmungen ist, der möge die Hand erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Ich schließe die zweite Beratung.
    Da es sich um die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag handelt, braucht es keine Schlußabstimmung. Ich muß lediglich in der
    dritten Beratung
    wieder Art. I bis IV, Einleitung und Überschrift aufrufen und Sie um ein Handzeichen bitten. — Ich stelle wiederum einstimmige Annahme fest. Punkt 20 ist erledigt.
    Punkt 21:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1954 über gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Drucksache 866); Schriftlicher Bericht *) des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) (Drucksache 1041). (Erste Beratung: 51. Sitzung.)
    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Marx. Auch hier verzichtet das Haus wohl auf Entgegennahme des mündlichen Berichts? — Der Ausschuß empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert nach der Vorlage zuzustimmen. Wir treten in die Einzelberatung ein. Ich rufe auf: Art. 1, — 2, —
    *) Siehe Anlage 6.


    (Vizepräsident Dr. Schmid)

    3, — 4, — Einleitung und Überschrift. — Wer einverstanden ist, möge ein Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Ich schließe die zweite Beratung und rufe zur
    dritten Beratung
    auf. -- Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich rufe auf Art. 1 bis 4, Einleitung und Überschrift. -Wer einverstanden ist, der möge ein `Handzeichen geben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Damit ist Punkt 21 erledigt.
    Punkt 22:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (Drucksache 913);
    Schriftlicher Bericht**) des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 980). (Erste Beratung: 53. Sitzung.)
    Berichterstatter ist der Abgeordnete Franzen. Auch hier verzichtet das Haus auf Entgegennahme einer mündlichen Begründung, ebenso wohl auf die Aussprache?
    Wir treten in die Einzelberatung ein.
    Ich möchte noch vorausschicken, daß der Ausschuß empfiehlt, der Vorlage ohne Veränderung zuzustimmen. — Art. 1, — 2, — 3, — 4, — 5, —Einleitung und Überschrift. - Wer einverstanden ist, der möge ein Handzeichen geben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer mit dem
    Gesetz einverstanden ist, der möge sich erheben.
    — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Punkt 23 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Drucksache 914);
    Schriftlicher Bericht*) des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 981). (Erste Beratung: 53. Sitzung.)
    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Ludwig. Auch hier verzichtet das Haus auf Entgegennahme eines Mündlichen Berichts.

    (Zustimmung.)

    Der Ausschuß empfiehlt Annahme nach der Vorlage. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, möge die Hand erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Wir kommen unmittelbar zur Schlußabstimmung.
    Wer dem Gesetz als Ganzem zustimmen will, der
    **) Siehe Anlage 7. *) Siehe Anlage 8.
    möge sich von seinem Sitz erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Damit, meine Damen und Herren, ist die Tagesordnung von gestern erledigt. Wir kommen zu Punkt 2 der heutigen Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Bannmeilengesetzes (Drucksache 1049).
    Verzichtet das Haus auf Entgegennahme einer Begründung?

    (Zustimmung.)

    Sie haben die Vorlage vor sich einschließlich der Kartenskizze, auf der der Raum eingezeichnet ist, der von der Bannmeile umschlossen sein soll.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schlage vor, den Entwurf zu überweisen an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Ist das Haus einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
    Punkt 3 der Tageordnung — Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes — ist abgesetzt.
    Punkt 4 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 282).
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) (Drucksache 994).

    (Erste Beratung: 20. Sitzung.)

    Berichterstatter ist Abgeordneter Dr. Kleindinst. Verzichtet das Haus auf die Entgegennahme eines Mündlichen Berichts?

    (Ja-Rufe.)

    Herr Abgeordneter Menzel, verzichtet auch Ihre Fraktion auf die Entgegennahme eines Mündlichen Berichts?

    (Abg. Dr. Menzel: Ja!)

    Ich rufe auf Art. I, — Wer für Art. I ist, der möge die Hand erheben. — Das ist die Mehrheit.
    Es ist ein Änderungsantrag Umdruck 282 angekündigt, der ,darauf ausgeht, den Art. I a einzufügen. Genügt es, wenn ich ihn verlese? — Er braucht vielleicht nicht begründet zu werden.
    Der Art. I a, der eingefügt werden soll, hat folgenden Wortlaut:
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
    Wird hierzu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich abstimmen. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 282 zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Einstimmige Annahme.
    Ich rufe auf Art. II der Vorlage, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, der möge ein Handzeichen geben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest, Damit ist die zweite Beratung erledigt.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allge-


    (Vizepräsident Dr. Schmid)

    meine Aussprache. Ich rufe auf Art. I, —I a — II, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Das ist die
    Mehrheit.
    Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zustimmen will, der möge sich von seinem Sitz erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 5 der Tagesordnung:
    Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betreffend Führung der Bezeichnung „Frau" durch unverheiratete weibliche Personen (Drucksachen 965, 627).
    Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Dr. Dr. Lüders. Verzichtet das Haus auch hier auf Entgegennahme eines mündlichen Berichts?

    (Zurufe von der SPD: Nein! — Abg. Kunze [Bethel]: Ja!)

    — Ich höre einige Widersprüche im Sopran.

    (Heiterkeit.)

    Aber ich weiß nicht, ob es nur Widersprüche waren oder Widerspruch war.

    (Abg. Kunze[Bethel]: Lassen Sie uns doch einmütig bleiben!)

    Ich glaube, es waren nur Widersprüche. Das Haus verzichtet auf die Entgegennahme des Berichts.

    (Widerspruch und Zustimmung.)

    — Es wird nicht verzichtet? Gut; dann bitte, Frau Berichterstatterin.
    Ab Kunze [Bethel]: Gnädige Frau einen
    Satz nur!)


Rede von Dr. Marie-Elisabeth Lüders
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es tut mir leid, Ihre Weihnachtsfreizeit etwas zu verkürzen. Ich werde mich ganz kurz fassen, wenn ich mich auch nicht, wie ein Kollege aus der CDU vorschlägt, auf einen Satz beschränken kann.
Die Angelegenheit steht seit etwa hundert Jahren in der Öffentlichkeit auf der Tagesordnung,

(Heiterkeit und Beifall)

eine Tatsache, die offenbar von den widersprechenden Herren bis heute noch nicht bemerkt worden ist.

(Abg. Kunze [Bethel]: Damen!)

— Nein, es haben auch Herren widersprochen. Entschuldigen Sie! Wir sind ja immer einig.
Es bestehen zu dieser Frage eine große Anzahl von ministeriellen Verfügungen. Die erste ist aus dem Jahr 1869. Die Forderungen der Frauen dazu flogen, wie es damals üblich war — auch heute noch vorkommen soll —, in die ministeriellen Papierkörbe. Damals wurde unsere Forderung auf Genehmigung der Führung des Titels „Frau" für erwachsene weibliche Personen mit der Begründung abgelehnt, eine solche Genehmigung könne nur als „königliche Gunstbezeichnung" gegeben werden,

(Heiterkeit)

und zwar als „Titel".
Eine zweite Verfügung vom Juni 1919, also aus der Weimarer Zeit, erklärt, daß die Bezeichnung
„Frau" nicht identisch sei mit der Bezeichnung „Ehefrau", daß der Titel „Frau" auch keine Personenstandsbezeichnung, auch kein Teil des Namens und kein besonderer Titel sei. Die Schlußfolgerung, die 1919 in dem Ministerialerlaß gezogen worden ist, ist die gleiche, die auch heute zu ziehen verlangt wird: Es kann einer ledigen Frau nicht verwehrt werden, sich als „Frau" zu bezeichnen.
Die dritte Verfügung stammt vom Mai 1937. Danach ist die Führung der Bezeichnung „Frau" ohne amtliche Genehmigung nicht zulässig, und auch dann kann sie nur „im täglichen Leben" benutzt werden. Diese Genehmigung erstreckte sich also nicht auf den behördlichen Verkehr, auch nicht auf den Beurkundungsvorgang usw.
Die Möglichkeit, sich „Frau" zu nennen, wurde dann auf die uneheliche Mutter ausgedehnt. Die Voraussetzung hierfür war die Erklärung, vor einer öffentlichen Stelle als Frau bezeichnet werden zu wollen. Wenn die uneheliche Mutter unter 21 Jahren war, bedurfte sie zu dieser Erklärung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Merkwürdigerweise konnte man die Erklärung, daß man sich ,,Frau" nennen wollte, wieder zurückziehen. Den Sinn hiervon hat niemand jemals verstanden.
Die Ausdehnung erfolgte dann in einer vierten Verfügung vom Dezember 1937 auch auf ledige Adoptivmütter. Diese Gleichstellung von unehelichen Müttern und Adoptivmüttern wurde von den Frauen lebhaft beanstandet.
Ein fünfter Erlaß vom Juni 1940 hat die Gleichstellung beider Kategorien von Frauen beibehalten. Es ist damals noch wiederholt worden, daß die Angabe des Familienstandes für amtliche Erhebungen selbstverständlich durch die Genehmigung, sich „Frau" nennen zu dürfen, nicht berührt würde. Dementsprechend sind auch die Länderbestimmungen in Kraft geblieben.
In einem sechsten Erlaß von 1941 wurde die Genehmigung, sich als „Frau" zu bezeichnen, auch auf „Kriegsbräute" ausgedehnt, einerlei ob sie ein Kind aus dieser Brautzeit hatten oder nicht, wenn der Braut vorher der Name des verstorbenen Bräutigams zuerkannt worden war.
Die letzte amtliche Stellungnahme erfolgte durch den Bundesminister des Innern auf eine Anfrage des Abgeordneten Becker von der Deutschen Partei. Der Antrag Becker wollte den Erlaß von 1937 auf die Genehmigung, sich im amtlichen Verkehr „Frau" zu nennen, ausweiten. Er wollte außerdem das 35. Lebensjahr als Grenze beibehalten. Dieser Gedanke der Begrenzung auf das 35. Lebensjahr ist nationalsozialistischer Herkunft. Die Anwesenden werden wissen, daß eine Frau nach nationalsozialistischer Anordnung erst vom 35. Lebensjahr an Beamtin werden konnte. Der Minister des Innern antwortete seinerzeit auf die Anfrage des Abgeordneten Becker, daß er in der Sache positiv zu dem Wunsche stehe. Er hielt eine gesetzliche Regelung für nicht notwendig, sondern Verwaltungsvorschriften- für ausreichend, und er erklärte, daß die Ausarbeitung eines Vorschlages dazu durch die „Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Länder" in Vorbereitung sei. Schließlich teilte er mit, daß die Bundesregierung hinsichtlich einer Ausweitung der Zulassung des Titels „Frau" auch im amtlichen Verkehr der Bundesbehörden keine Bedenken habe. Dem Herrn Minister des Innern und der Bundesregierung scheint das 35. Lebensjahr ebenfalls willkürlich gegriffen zu sein. Das ist


(Frau Dr. Dr. h. c. Lüders)

auch die Ansicht der Länderminister. Gegen eine Verschleierung des Personenstandes, die natürlich verhindert werden muß, gibt es nach Ansicht der Regierung ausreichende Mittel.
Im Ausschuß wurde eine Überweisung des Antrags der DP als Material an die Bundesregierung vorgeschlagen, aber mit der zusätzlichen Bitte, die Altersgrenze von 21 Jahren entsprechend der Wahlmündigkeit an Stelle der von 35 Jahren einzuführen, die Genehmigung, sich „Frau" nennen zu dürfen, auf den Behördenverkehr und den Beurkundungsverkehr auzudehnen und die gesonderten Bedingungen für die Genehmigung für eine uneheliche Mutter, eine Adoptivmutter oder eine Kriegsbraut abzuschaffen. Außerdem soll die früher verlangte polizeiliche Bescheinigung wegfallen. Für statistische Zwecke muß die Angabe des Personenstandes: ledig, verwitwet usw., natürlich beibehalten werden. Der allgemeine Wunsch des Ausschusses ging dahin, die Regierung möge neue Vorschriften so fassen, daß kein Zweifel darüber bestehen könne, daß die Bestimmungen, die in den nationalsozialistischen Erlassen enthalten gewesen sind, unter allen Umständen verschwinden,

(Abg. Kunze [Bethel]: Richtig!)

damit sich in Zukunft niemand mehr auf diese nationalsozialistischen Erlasse und ihren etwas merkwürdigen Inhalt berufen kann.

(Abg. Kunze [Bethel]: Sehr richtig!)

Ich darf persönlich hinzufügen, daß die Frauen diese Forderungen — wie erwähnt — seit ungezählten Jahrzehnten vertreten haben und wir sehr dankbar sind, daß wir uns nunmehr alle gemeinsam darin gefunden haben. Ich darf allerdings sagen, daß es immer Frauen gegeben hat und wahrscheinlich ebenso in Zukunft geben wird, die auch in vorgeschrittenem Alter wünschen, „Fräulein" genannt zu werden. Dieser Wunsch wird jedenfalls für viele Frauen, die sich durch ihre Arbeit und ihre Leistung für ihre eigene Person einen anerkannten Titel erworben haben, so lange bestehenbleiben, wie es immer noch Ehefrauen gibt, die es für zweckmäßig und für notwendig halten, sich mit dem Titel ihres Mannes, den sie sich nicht durch eigene Arbeit erworben haben, zu schmücken.

(Beifall im ganzen Hause.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke der Frau Berichterstatterin. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Becker (Hamburg).