2. Deutscher Bundestag — 58. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Dezember 1954 2905
58. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 8. Dezember 1954.
Geschäftliche Mitteilungen . . . . 2907 D, 2935 D
Gedenkworte zum Eisenbahnunglück bei Löwen 2908 A
Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Altmaier, Sträter, Muckermann, Barlage, Kunz (Schwalbach), Dr. Willecke . . . 2908 C
Nächste Fragestunde 2908 C
Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . 2908 D
Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 120, 122, 124, 125, 126 und 129 (Drucksachen 912, zu 984; 935, 1009; 945, 1036; 946, 998; 949, 1016; 972, 1056) . . . 2909 A
Vorlage des Berichts des Bundesministers der Finanzen betr. Überbrückungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Freimachung der Stadt Oeynhausen (Drucksache 1015) 2909 A
Vorlage des Berichts des Bundesministers für Wohnungsbau über Schritte der Bundesregierung betr. Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 1051) 2909 B
Zur Tagesordnung . . . . 2909 B, 2936 A, 2984 C
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 der Geschäftsordnung (Drucksache 924) 2909 B
Kahn (CDU/CSU), Berichterstatter 2909 B Beschlußfassung 2913 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Drucksachen 992, 42, 205 [neu], 929) 2913 A
Dr. Hellwig (CDU/CSU), Berichterstatter 2913 B
Dr. Dresbach (CDU/CSU) 2914 B
Beschlußfassung 2914 C
Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 1033, 44, zu 44, 849, 982) 2914 C
Niederalt (CDU/CSU),
Berichterstatter 2914 C
Beschlußfassung 2915 B
Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksache 876); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 978, Umdrucke 228, 230 [neu, geändert], 234, 276, 278) in Verbindung mit der
Zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877, Umdrucke 201, 206) und mit der
Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldergänzungsgesetz) (Drucksache 974) 2915 C, 2952 C, 2985 A
Frehsee (SPD) 2915 D
Dr. Atzenroth (FDP) 2916 C, 2920 C, 2927 D,
2932 C
Horn (CDU/CSU) . 2916 D, 2921 D, 2931 C, 2932 D, 2933 A, 2935 A, 2953 B
Frau Finselberger (GB/BHE) 2917 A, 2920 D,
2930 C
Dr. Schellenberg (SPD):
zur Sache . . 2917 C, D, 2918 A, 2926 D,
2928 D, 2932 C, 2934 A, 2935 B, 2953 D,
2955 C, 2956 D
zur Abstimmung 2956 D
Arndgen (CDU/CSU) . . 2917 D, 2918 A, B
2924 C
Richter (SPD) 2918 C, 2919 B, D
Sabel (CDU/CSU) 2919 A, 2920 B
Dr. Stammberger (FDP) . 2922 A, 2923 D,
2926 B
Maucher (CDU/CSU) 2922 D
Rasch (SPD) 2924 A, 2925 D
Petersen (GB/BHE) 2924 B
Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 2924 D, 2926 A
Frau Döhring (SPD) 2925 A
Storch, Bundesminister für Arbeit 2925 C
Frau Dr. Ilk (FDP) 2925 C
Stingl (CDU/CSU) 2927 B
Dr. Elbrächter (DP) 2930 A
Könen (Düsseldorf) (SPD) . 2932 D, 2934 C
Arnholz (SPD) 2933 D
Schmücker (CDU/CSU) . . 2933 D, 2934 A
Brandt (Berlin) (SPD) 2935 D
Unterbrechung der Sitzung . 2935 D
Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 2954 B, C Dr. Jentzsch (FDP) 2952 C Dr. Menzel (SPD) (zur Abstimmung) 2954 B Ritzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2954 C
Meyer (Wanne-Eickel) (SPD),
Antragsteller 2957 B
Abstimmungen 2915 D, 2918 B, 2919 C, 2920 D,
2927 A, C, 2954 D, 2955 D
Namentliche Abstimmungen
über Änderungsantrag Umdruck 234 Ziffer 8 2924 B, 2926 A, B, 2995
über Änderungsantrag Umdruck 230 (neu, geändert) 2926 C, D, 2995
Schlußabstimmung über den Entwurf des Kindergeldanpassungsgesetzes der Fraktion der CDU/CSU 2935 C, 2995
über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung über den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 877) 2953 C, 2954 D, 2995
über die Änderungsanträge Umdrucke
206 Ziffer 4 und 201 Ziffer 3 2955 D, 2995
über § 21, Einleitung und Überschrift
des Gesetzentwurfs Drucksache 877
2957 A, 2995
Überweisung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD Drucksache 974 an den Ausschuß für Sozialpolitik . . . 2957 D
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) 2936 A
Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 2936 A
Weiterberatung vertagt 2952 D
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlußgesetz) (Drucksache 996) 2957 D
Pelster (CDU/CSU) 2958 A
Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 2958 A
Große Anfrage der Fraktionen der DP, GB/BHE betr. Werbung zu Fremdenlegionen (Drucksache 606 [neu]) in Verbindung mit der
Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Deutsche Fremdenlegionäre (Drucksache 591) 2958 B
Schneider (Bremerhaven) (DP), Anfragender 2958 B
Dr. Mende (FDP), Antragsteller . 2960 C
Dr. Schröder, Bundesminister
des Innern 2963 A, 2972 B
Jacobs (SPD) . . . 2964 C, 2968 C, 2971 D
Wacher (Hof) (CDU/CSU) . . . 2968 A, D
Kutschera (GB/BHE) 2969 D
Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 2973 A
Überweisung des Antrags Drucksache 591 an den Auswärtigen Ausschuß und an den Ausschuß für Jugendfragen . 2973 C
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 814); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 971; Umdrucke 229, 238, 245, 248 [neu], 249, 274, 275) 2973 C, 2987 D
Lücke (CDU/CSU):
als Berichterstatter 2973 D
Schriftlicher Bericht 2991
Abstimmungen 2975 A
Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904; Umdruck 277) . . . . 2975 C, 2990 C
Diekmann (SPD), Anfragender . . 2975 C
Dr. Schröder,
Bundesminister des Innern . . . 2978 D
Rasner (CDU/CSU) . . . . 2980 B, 2983 A
Brandt (Berlin) (SPD) 2983 A
Weiterberatung vertagt 2984 C
Nächste Sitzung 2984 D
Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 57. Sitzung 2984
Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP über die Gewährung von Kindergeld (Umdruck 201) 2985 A
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP über die Gewährung von Kindergeld (Umdruck 206) 2985 C
Anlage 3: Änderungsantrag des Abg. Sabel zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 228) . . . 2986 B
Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) u. Gen. zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 230 [neu, geändert]) 2986 C
Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck
231) 2987 A
Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 276) 2987 C
Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 278) 2987 C
Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Hammer, Frau Dr. Steinbiß, Matthes, Dr. Keller u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 229) 2987 D
Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Meyer-Ronnenberg, Griem, Brese, Wieninger u. Gen. zu dem von der Fraktion ,der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 238) . . .2988 B
Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Naegel, Dr. Schöne, Samwer u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 245) 2988 C
Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Stierle u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck
248 [neu]) 2988 D
Anlage 12: Entschließungsantrag der Abg. Stierle u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 249) 2989 B
Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 274) . . . . 2989 C
Anlage 14: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 275) . . . . 2990 B
Anlage 15: Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. nationales Minderheitenrecht (Umdruck
277) 2990 C
Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 971) 2991
Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen
zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Kindergeldanpassungsgesetzes:
1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 234 Ziffer 8),
2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) u. Gen. zu § 11 (Umdruck 230 [neu, geändert]),
3. Schlußabstimmung;
zum Entwurf des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes betr. die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877):
4. über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
5. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 206 Ziffer 4) und der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zu § 11 (Umdruck 201, Ziffer 3),
6. über § 21, Einleitung und Überschrift des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP (Drucksache 877) . . 2995
Die Sitzung wird um 9 Uhr 5 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
Berichtigung
zum Stenographischen Bericht der 57. Sitzung Seite 2876 C Zeile 16 ist zu lesen:
statt „ordnungsgemäß": nicht ordnungsgemäß; statt „auch": aber auch.
Anlage 1 Umdruck 201
(Vgl. S. 2952 D, 2955 A ff.)
Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 3 werden die Worte „4800 DM" durch „9000 DM" ersetzt.
2. In § 7 erhält Nr. 1 folgende Fassung:
1. auf Anweisung des Finanzamtes
a) bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber,
b) bei Empfängern von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorge durch das Arbeitsamt,
c) bei Rentenempfängern durch die zuständige Rentenzahlstelle,
d) bei Fürsorgeempfängern durch das Fürsorgeamt.
3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Beiträge der Arbeitgeber in Höhe eines Vomhundertsatzes der an Arbeitnehmer gezahlten Bruttolohnsummen aufgebracht, der jährlich vom Bundestag auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen spätestens drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres für das nächste Rechnungsjahr festgesetzt wird, jedoch 1 v. H. nicht übersteigen darf. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen; vom Arbeitgeber ausbezahlte Kindergelder werden dagegen aufgerechnet. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber nicht erhoben, wenn er monatlich den Betrag von 2,— DM nicht übersteigt.
4. In § 11 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen und dafür eingefügt:
Bundeszuschüsse sind gegen die erzielten Überschüsse aufzurechnen. Noch verbleibende Überschüsse sind zweckgebunden auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen.
5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld ist über die für den Antragsteller zuständige Gemeindebehörde an das Finanzamt zu stellen.
6. § 13 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte gilt als schriftlicher Bescheid.
7. In § 15 sind in der Überschrift die Worte „Ausnahmen und" zu streichen.
8. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Das gewährte Kindergeld ist nicht pfändbar. 9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
§ 18a
Verwaltungskosten
Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden von den
mit der Durchführung betrauten Stellen getragen.
10. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
§ 20a
Übergangsbestimmungen
Der Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 1 beträgt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1955 und für das am 1. April 1955 beginnende erste Rechnungsjahr 0,9 v. H. der in diesen Zeiträumen gezahlten Bruttolohnsummen.
Bonn, den 12. November 1954
Mauk
Dr. Dehler und Fraktion
Frau Finselberger
Haasler und Fraktion
Dr. Elbrächter
Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 2 Umdruck 206
(Vgl. S. 2954 A, D ff.)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 1 werden die Worte „und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt" gestrichen.
2. § 3 wird gestrichen.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Zuständigkeit
Das Kindergeld wird ausgezahlt
1. auf Anweisung des Finanzamtes
a) bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber;
b) bei Empfängern von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorge durch das Arbeitsamt;
c) bei Empfang von Renten der Sozialversicherungen, der Kriegsopferversorgung, des Lastenausgleichs und von Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch die zuständige Rentenzahlstelle;
d) bei Fürsorgeempfängern durch das Fürsorgeamt;
2. in allen anderen Fällen auf Anweisung des für den Anspruchsberechtigten zuständigen Finanzamtes durch die Post. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt.
4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Beiträge der Arbeitgeber in Höhe eines Vomhundertsatzes der an Arbeitnehmer gezahlten Bruttolohnsumme aufgebracht, der jährlich vom Bundestag auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen spätestens drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres für das nächste Rechnungsjahr
festgesetzt wird, jedoch 1 v. H. nicht übersteigen darf. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen; vom Arbeitgeber ausbezahlte Kindergelder werden dagegen aufgerechnet. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber nicht erhoben, wenn er monatlich den Betrag von 2 DM nicht übersteigt.
5. In § 11 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen und dafür eingefügt:
Bundeszuschüsse sind gegen die erzielten Überschüsse aufzurechnen. Noch verbleibende Überschüsse sind zweckgebunden auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen.
6. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld ist über die für den Antragsteller zuständige Gemeindebehörde an das Finanzamt zu stellen.
7. § 13 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte gilt als schriftlicher Bescheid.
8. Dem § 14 wird ein Absatz 3 mit folgender Fassung angefügt:
(3) Über Streitigkeiten wegen Aufbringung der Mittel (§ 11) entscheiden die Finanzgerichte.
9. In § 15 sind in der Überschrift die Worte „Ausnahmen und" zu streichen.
10. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Das gewährte Kindergeld ist nicht pfändbar.
11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: § 18a
Verwaltungskosten
Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung betrauten Stellen getragen.
12. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: § 20a Übergangsbestimmungen
Der Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 1 beträgt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1955 und für das am 1. April 1955 beginnende Rechnungsjahr 0,9 v. H. der in diesen Zeiträumen gezahlten Bruttolohnsumme.
Bonn, den 15. November 1954
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 228
(Vgl. S. 2918 C, 2921 A, B)
Änderungsantrag des Abgeordneten Sabel zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 3 Abs. 2a wird Satz 2 gestrichen.
2. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt:
In den Fällen des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird das Kindergeld erstmalig nach Abschluß des Arbeitskampfes ausgezahlt, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 6 des Kindergeldgesetzes.
Bonn, den 16. November 1954
Sabel
Anlage 4 Umdruck 230 (neu) (geändert)
(Vgl. S. 2922 A, 2926 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876).
Der Bundestag wolle beschließen: § 11 wird wie folgt abgeändert:
§ 11
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Hinter § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
§ 32a
(1) Schwerbeschädigte, die drei oder mehr Kinder haben, erhalten zusätzlich zu den Erhöhungen der Ausgleichsrente gemäß § 32 Abs. 3 Kindergeld nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, §§ 4 und 8 des Kindergeldgesetzes, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Kindergeld beziehen.
(2) An die Stelle der Familienausgleichskassen tritt das zuständige Versorgungsamt. Auf das Verfahren zur Gewährung von Kindergeld sind die Vorschriften ides Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden.
2. § 33 erhält folgenden Absatz 4:
(4) Die Gewährung von Kindergeld gemäß § 32a wird von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 nicht berührt.
3. Hinter § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
§ 47a
(1) Beträgt die Zahl der durch den Tod eines oder beider Elternteile verwaisten Kinder mehr als zwei, so ist für die dritte und jede weitere Waise entsprechend den Bestimmungen des § 32 a Kindergeld zu gewähren.
(2) Die Gewährung von Kindergeld wird von den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 4 und 47 Abs. 3 nicht berührt.
Bonn, den 18. November 1954
Dr. Stammberger
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Frau Dr. Ilk
von Manteuffel (Neuß)
Dr. Bucher
Eberhard
Gaul Hübner
Kühn (Bonn)
Dr. Mende
Schloß
Dannemann
Held Lahr Lenz (Trossingen)
Anlage 5 Umdruck 231
(Vgl. S. 2921 A, D, 2926 D)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 8 wird gestrichen.
2. In § 11 Nr. 1 erhält § 32 Abs. 4 Buchstabe a folgende Fassung:
„Kinderzulage aus der gesetzlichen Unf all-versicherung in Höhe von 25 Deutsche Mark oder"
3. Vor § 11a wird folgender neuer Paragraph eingefügt:
§ vor 11a
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Behandlung von Kinderzuschüssen und
Kinderzulagen aus der Sozialversicherung und
von Kindergeld aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge
Die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie das Kindergeld aus der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sind beim Empfänger steuerfrei und gelten nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge, soweit sie 25 Deutsche Mark monatlich für das dritte und jedes weitere Kind nicht übersteigen. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gelten unter der gleichen Voraussetzung nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
Bonn, den 16. November 1954
Dr. von Brentano und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 2761
(Vgl. S. 2927 B)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG -) (Drucksache 978, 876):
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 12 wird folgende Nr. 1 a eingefügt:
la. An die Stelle des in § 2 genannten § 1 Abs. 1 Satz 3 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) tritt § 58 des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom
3. Dezember 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 542).
Bonn, den 7. Dezember 1954
Dr. von Brentano und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 278
(Vgl. S. 2918 D, 2920 D)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 3 Abs. 2 a werden hinter den Worten „oder des § 113 Abs. 1 Nr. 2" die Worte eingefügt: „oder des § 114".
2. In § 3 Abs. 2 a wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1954
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 8 Umdruck 229
(Vgl. S. 2974 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hammer, Frau Dr. Steinbiß, Matthes, Dr. Keller und Genossen zur Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel I Nr. 1 erhält § 8 Abs. 1 folgende Fassung:
(1) Führt die Kündigung eines vor dem 1. Dezember 1951 begründeten Mietverhältnisses über eine offene Verkaufsstelle oder über Geschäftsräume, die der Ausübung eines freien Berufes dienen, für den Mieter zum
Verlust seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage, so kann er den Widerruf der Kündigung verlangen, es sei denn, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch, wenn sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den in Satz 1 bezeichneten Räumen zugleich mit diesen vermietet sind.
Bonn, den 16. November 1954
Dr. Hammer
Lenz (Trossingen) Schwann
Dr. Dr h. c. Prinz zu Löwenstein
Dr. Bucher
Dr. Mende
von Manteuffel (Neuß) Euler
Mauk
Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Stammberger Fassbender
Hepp
Schloß
Frau Dr. Ilk
Frau Dr. Steinbiß Etzenbach
Leonhard
Dr. Orth
Dr. Moerchel
Lotze
Brand (Remscheid) Harnischfeger Scheppmann
Ruf
Dr. Kopf
Frau Dr. Jochmus Frau Pitz
Frau Dr. Bleyler (Freiburg)
Frau Dr. Rehling Dr. Weber (Koblenz) Dr. von Buchka Frau Vietje
Frau Praetorius Müller-Hermann
Matthes
Becker (Hamburg)
Dr. Keller
Anlage 9 Umdruck 238
(Vgl. S. 2974 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Griem, Brese, Wieninger und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Art. I ist folgende Nr. 5a einzufügen:
5a. § 16 erhält folgenden Absatz 6:
(6) Das Gericht kann den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die bei den Industrie- und Handelskammern bestehenden freiwilligen Einigungsstellen zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.
Bonn, den 18. November 1954
Meyer-Ronnenberg Griem
Brese
Wieninger Burgemeister Dr. Dollinger Dr. Glasmeyer Höcherl
Holla
Illerhaus
Mensing
Naegel
Oetzel
Stücklen
Dr. Willeke Anlage 10 Umdruck 245
(Vgl. S. 2974 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Naegel, Dr. Schöne, Samwer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814).
Der Bundestag wolle beschließen: Art. I Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bringt die Kündigung eines vor dem 1. Dezember 1951 begründeten Mietverhältnisses über eine offene Verkaufsstelle oder über eine Werkstätte eines gewerblichen Betriebes mit nicht mehr als 30 Beschäftigten oder über Geschäftsräume, die der Ausübung eines freien Berufes dienen, für den Mieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich, so kann er den Widerruf der Kündigung verlangen, es sei denn, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch, wenn sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den in Satz 1 genannten Räumen zugleich mit diesen vermietet sind.
Bonn, den 18. November 1954
Naegel
Albers
Dr. Böhm (Frankfurt) Dewald
Dr. Hellwig Holla
Müser
Dr. Köhler Dr. Kreyssig Pelster
Dr. Pohle (Düsseldorf) Lenz (Brühl) Raestrup
Wullenhaupt
Dr. Schöne
Corterier
Herold
Hörauf
Klingelhöfer Kurlbaum
Lange (Essen) Regling
Samwer
Dr. Hoffmann
Anlage 11 Umdruck 248 (neu)
(Zurückgezogen)
Änderungsantrag der Abgeordneten Stierle und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Art. I Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bringt die Kündigung eines vor dem 1. Dezember 1951 begründeten Mietverhält-
nisses über eine offene Verkaufsstelle oder über eine Werkstätte eines gewerblichen Betriebes mit nicht mehr als 30 Beschäftigten oder über Geschäftsräume, die der Ausübung eines freien Berufes dienen, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Mieter mit sich, so kann er den Widerruf der Kündigung verlangen, es sei denn, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch, wenn sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den in Satz 1 genannten Räumen zugleich mit diesen vermietet sind.
2. Art. I Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. § 10 Abs. 2 wird gestrichen.
3. In Art. I Nr. 7 tritt an die Stelle des „1. Januar 1959" der „1. Januar 1956".
4. In Art. I Nr. 9 tritt an die Stelle des „31. Dezember 1958" der „31. Dezember 1955".
5. In Art. II Abs. 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte „1. Januar 1959" die Worte „1. Januar 1956".
Bonn, den 19. November 1954
Stierle Berlin Putzig Hauffe Frau Bennemann
Daum Frenzel
Schröter (Wilmersdorf) Wagner (Deggenau) Geiger (Aalen)
Könen (Düsseldorf) Dannebom
Gefeller Wehr Zühlke
Anlage 12 Umdruck 249
(Zurückgezogen)
Entschließungsantrag der Abgeordneten Stierle und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814):
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird beauftragt, bis 30. Juni 1955 alles verfügbare Material über die Lage auf dem Gebiete des Geschäftsraummarktes vorzulegen, damit der Deutsche Bundestag in der Lage ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übergangsmaßnahmen bis zur völligen Freigabe der Geschäftsräume erforderlich sind.
Bonn, den 18. November 1954
Stierle
Hauffe
Wittrock
Geiger (Aalen)
Wagner (Deggenau) Zühlke
Könen (Düsseldorf) Müller (Erbendorf) Daum
Putzig
Gefeller
Berlin
Dannebom
Frau Bennemann
Schröter (Wilmersdorf) Corterier
Frenzel
Wehr
Anlage 13 Umdruck 274
(Vgl. S. 2973 D, 2975 A)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines .Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Art. I erhält folgende Fassung:
Artikel I
Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Mieter" ersetzt durch die Worte „für den Mieter eine erhebliche Gefährdung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage".
2. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirtschaftliche Nachteile" ersetzt durch die Worte „eine erhebliche Gefährdung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage".
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „zu zumutbaren Bedingungen einen wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertigen Ersatz" ersetzt durch die Worte „einen zumutbaren Ersatz".
4. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 getroffen ist und wenn die Zeit, für die das Mietverhältnis eingegangen ist, vor dem 1. Januar 1956 abläuft."
5. In § 22 tritt an die Stelle des „31. Dezember 1954" der „31. Dezember 1955".
2. Art. II erhält folgende Fassung:
Artikel II
(1) § 20 Satz 2 des Geschäftsraummietengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Miet- oder Pachtzeit abgelaufen und der Miet- oder Pachtgegenstand geräumt worden ist; in diesen Fällen hat es bei der Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses sein Bewenden.
(2) Die §§ 8 bis 22 des Geschäftsraummietengesetzes finden auch Anwendung, wenn ein vor dem 1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pachtverhältnis über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen nach dem 31. Dezember 1954, aber vor dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt gekündigt
worden ist. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Erklärung des Vermieters oder Verpächters nach § 13 Abs. 2 des Geschäftsraummietengesetzes ist, sofern sie sich auf eine Kündigung der im Satz 1 bezeichneten Art bezieht, unwirksam.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Mieter oder Pächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Kündigung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Art rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden ist; in .diesem Falle sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 5 des Geschäftsraummietengesetzes entsprechend anzuwenden.
Bonn, den 6. Dezember 1954
Lücke
Kunze (Bethel) und Fraktion
Stierle
Wittrock
Ollenhauer und Fraktion
Wirths
Dr. Dehler und Fraktion
Engell
Haasler und Fraktion
Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 14 Umdruck 275
(Vgl. S. 2974 C, 2975 B)
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814):
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 30. Juni 1955 die Lage auf dem Geschäftsraummarkt erneut zu überprüfen und dem Bundestag Vorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind,
1. nach Ablauf der Schutzbestimmungen der §§ 8 ff. GRMG etwa eintretende schwere soziale Härten
zu vermeiden, insbesondere für solche Fälle, in denen die Kündigung zur Vernichtung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Mieters führen würde;
2. die Errichtung der im Zusammenhang mit dem sozialen Wohnungsbau erforderlichen Geschäftsräume, insbesondere für den gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe, zu fördern.
Bonn, den 6. Dezember 1954
Lücke
Kunze (Bethel) und Fraktion
Stierle
Wittrock
Ollenhauer und Fraktion
Wirths
Dr. Dehler und Fraktion
Engell
Haasler und Fraktion
Dr. Schild (Düsseldorf)
Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 15 Umdruck 277
(Vgl. S. 2975 C)
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/ BHE, DP zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904):
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert,
umgehend Verhandlungen mit dem Königreich Dänemark aufzunehmen mit dem Ziel, durch einen Minderheitenvertrag oder eine andere zwischenstaatliche Regelung den Anliegen der Minderheiten beider Nationen auf der Basis der Gegenseitigkeit großzügig Rechnung zu tragen.
Bonn, den 7. Dezember 1954
Dr. von Brentano und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion
Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 16
Drucksache 971 (Vgl. S. 2973 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß)
über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Geschäftsraummietengesetzes
(Drucksache 814) Berichterstatter: Abgeordneter Lücke
Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 hat Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vom Mieterschutz und von den Preisbindungen ausgenommen. Zur Erleichterung des Übergangs aus dem Zustand der Preisbindung und des Mieterschutzes zur Vertragsfreiheit hat der Dritte Abschnitt dieses Gesetzes Vorschriften getroffen, welche für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet waren, unter gewissen Voraussetzungen einen Kündigungsschutz in Gestalt eines Anspruchs auf Widerruf der Kündigung vorsehen. Diese Schutzvorschriften sind durch § 22 GRMG in der Weise zeitlich beschränkt, daß sie nur auf Kündigungen Anwendung finden, die für einen Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 1954 erfolgen.
Durch Antrag vom 4. September 1954 (BT-Drucksache 814) hat die Fraktion der SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes eingebracht, in welchem eine allgemeine Verlängerung des erwähnten Kündigungsschutzes um zwei Jahre vorgesehen ist. Bei den Beratungen über diesen Antrag ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß zwar eine Verlängerung in der beantragten Weise nicht in Betracht gezogen werden könne, daß aber der Kündigungsschutz unter gewissen Beschränkungen sowohl hinsichtlich des Kreises der betroffenen Mietverhältnisse wie hinsichtlich der Voraussetzungen des Schutzes aufrechterhalten werden müsse, und zwar noch über den in dem Antrag der SPD vorgesehenen Zeitraum hinaus. Der Ausschuß hat sich insoweit der in dem Beschluß des Bundeskabinetts vom 21. Juli 1954 zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Bundesregierung, daß es bei dem Auslaufen des Kündigungsschutzes mit dem Ende des Jahres 1954 sein Bewenden haben könne, nicht anzuschließen vermocht.
Nach den Beschlüssen des Ausschusses ergaben sich folgende sachliche Abweichungen gegenüber
der bisherigen Fassung des Geschäftsraummietengesetzes:
1. Der Kündigungsschutz wird nur noch für offene Verkaufsstellen und — aus Gründen der Einheit des Mietverhältnisses — etwa im wirtschaftlichen Zusammenhang hiermit vermietete sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke aufrechterhalten. Er wird weiter davon abhängig gemacht, daß im Falle einer Kündigung und der hieraus folgenden Beendigung des Mietverhältnisses der Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage für den Mieter eintreten würde.
2. In den Fällen, in denen der Mieter einen erheblichen Finanzierungsbeitrag zur
Schaffung oder Instandsetzung der Räume geleistet hat, weiter in Fällen, in denen Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke zugleich mit Wohnräumen vermietet sind (vgl. § 5 Abs. 3 GRMG), wird der Kündigungsschutz über den unter Nr. 1. umschriebenen Kreis hinaus in dem bisherigen Umfang und unter den bisherigen Voraussetzungen aufrechterhalten.
3. Der Kündigungsschutz wird, soweit er, wie dargestellt, bestehenbleibt, um weitere 4 Jahre verlängert.
Über die sachlichen Gründe, auf denen diese Entschließungen beruhen, ist folgendes auszuführen:
Zu 1
Der Ausschuß ist auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahmen der interessierten Verbände und eines Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handelstages zu der Auffassung gekommen, daß eine Aufrechterhaltung des Kündigungsschutzes für Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke in dem vollen bisherigen Umfang nicht
(Lücke)
mehr erforderlich ist. Vielmehr beurteilt der Ausschuß die Lage auf dem Geschäftsraummarkt dahin, daß, abgesehen von den offenen. Verkaufsstellen — d. h. also namentlich den Ladengeschäften des Einzelhandels — wenn auch vielleicht noch nicht eine voll ausgeglichene Marktlage, so doch jedenfalls ein solches Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage besteht, daß die Geschäftsraummieter in der Lage sind, im Falle einer Kündigung innerhalb angemessener Zeit und zu zumutbaren Bedingungen die zur Fortführung ihres Betriebs erforderlichen Ersatzräume zu finden. Vorübergehende Schwierigkeiten können nach Ansicht des Ausschusses durch einen Räumungsschutz gemäß § 7 Abs. 1 GRMG überwunden werden. Dagegen hat der Ausschuß anerkannt, daß bei offenen Verkaufsstellen sowohl in zerstörten Großstädten wie auch in manchen mittleren und kleineren Städten infolge des Bevölkerungszuwachses durch Flüchtlinge und aus ähnlichen Gründen noch eine so erhebliche Knappheit an den erforderlichen Ladenräumen besteht, daß bei einem vollen Wegfall des Kündigungsschutzes beträchtliche soziale Härten und wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten wären. Der Ausschuß war namentlich der Meinung, daß der good will, den sich ein Ladenraummieter in jahrelanger Arbeit im Zusammenhang mit dem in seinen Mieträumen geführten Geschäft geschaffen haben kann, noch eines gewissen Schutzes bedürfe. Der Ausschuß hat auch in Betracht gezogen, daß soziale Härten eintreten würden, wenn die Kündigung der Ladenräume den Existenzverlust für den Mieter zur Folge haben müßte, z. B. wenn ein kriegsbeschädigter Ladenmieter sein bisheriges Geschäft mangels geeigneter Ausweichräume ohne Ersatzmöglichkeit aufgeben müßte. Der Ausschuß hat sich aus diesen Gründen dahin entschieden, den Kündigungsschutz hinsichtlich der offenen Verkaufsstellen aufrechtzuerhalten. Er hat diesen Schutz aber abweichend von dem bisherigen Rechtszustand davon abhängig gemacht, daß der Verlust der Räume für den Mieter den Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage zur Folge haben würde, um auch insoweit die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes einzuschränken und einen weiteren Schritt auf dem durch das Geschäftsraummietengesetz eingeschlagenen Weg zur Vertragsfreiheit zu tun.
Den Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sieht der Ausschuß dann als gegeben an, wenn der Geschäftsraummieter nach Verlust seiner Ladenräume keine zumutbare Möglichkeit einer seine Lebensgrundlage sichernden wirtschaftlichen Existenz mehr haben würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wäre deshalb namentlich dann zu verneinen, wenn der bisherige Geschäftsraummieter entweder seinen Betrieb ohne beträchtliche Unterbrechung in anderen Räumen fortsetzen kann oder wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Mieters auf andere Weise (z. B. durch eine geeignete Anstellung in einem anderen Betrieb) gesichert bleibt. Soweit ein Ausweichen in andere Geschäftsräume möglich ist, kann nach Ansicht des Ausschusses grundsätzlich ein Existenzverlust nur angenommen werden, wenn die Ausweichräume für den Mieter nur unter Bedingungen verfügbar sind, die ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere auch nach der Ertragslage seines Betriebs, nicht zugemutet werden können; dabei ist namentlich auch die Höhe der Miete zu berücksichtigen.
Der Ausschuß hat auch die Frage geprüft, ob die durch den Ablauf der Frist des § 22 GRMG entstehenden Probleme dadurch gelöst werden können, daß im Sinne des dem Ausschuß bekannten, von der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bundesrat eingebrachten Antrags die Entscheidung über die Verlängerung des Kündigungsschutzes durch eine Ermächtigungsbestimmung in die Hand der Landesregierungen gelegt und von diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen wird. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er war der Auffassung, daß die zu entscheidenden Fragen bundeseinheitlich gelöst werden müssen, zumal bei uneinheitlicher Handhabung namentlich in Grenzgebieten (z. B. Ulm — Neu-Ulm) Schwierigkeiten zu befürchten wären.
Zu 2
In wesentlicher Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Gutachten ist der Ausschuß zu der Überzeugung gelangt, daß es nicht zu rechtfertigen wäre, für Geschäftsraummieter, die einen erheblichen Finanzierungsbeitrag geleistet haben oder ihre Geschäftsräume in Verbindung mit Wohnräumen gemietet haben, den bisherigen Kündigungsschutz wegfallen zu lassen. Für beide Fälle gewährt bereits das Geschäftsraummietengesetz (§§ 11, 12) dem Mieter einen über den Normalfall hinausgehenden Schutz. Der Ausschuß hat keinen Anlaß gesehen, für diese Fälle von der bisherigen Regelung abzugehen.
Zu 3
Was die Dauer des Kündigungsschutzes anlangt, so hat der Ausschuß erwogen, daß eine Verlängerung des Kündigungsschutzes für die von der SPD beantragte Dauer nicht ausreichen würde, um die Härtefälle, deren Vermeidung der Ausschuß sich angelegen sein läßt, auszuschließen. Auch bei einer Verlängerung um zwei Jahre würden namentlich soziale Schwierigkeiten bei besonders schutzbedürftigen Mietern erneut zu befürchten sein. Der Ausschuß ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, den Kündigungsschutz in dem von ihm als gerechtfertigt angesehenen Umfang um weitere vier Jahre zu verlängern. Der Ausschuß hat sich bei der Bemessung der Frist auch von der Erwägung leiten lassen, daß in dem Maße, in dem durch die Schaffung neuer Geschäftsräume geeignete Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden, die Gefahr eines Existenzverlustes für den weichenden Mieter verringert wird, so daß die Voraussetzungen eines Kündigungswiderrufs je nach den örtlichen Verhältnissen nicht mehr eintreten werden und die Anwendung des Gesetzes sich auf diese Weise auch ohne dessen förmliche Außerkraftsetzung erledigen wird. Zu der Frage, ob unabhängig von dem durch das Geschäftsraummietengesetz gewährten Kündigungsschutz allgemeine Sicherungen gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung von Kündigungsmöglichkeiten im Mietrecht zu schaffen wären, hat der Ausschuß im vorliegenden Zusammenhang nicht Stellung genommen.
II
Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat der Ausschuß mit Mehrheit gegen die Stimmen der Abgeordneten der SPD die in dem Entwurf ent-
(Lücke)
haltenen Änderungen des Geschäftsraummietengesetzes beschlossen. Er hat sich hierbei der Formulierungshilfe der Sachbearbeiter der Bundesregierung bedient. Zur Erläuterung dieser Vorschriften im einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
Zu Art. I
Art. I enthält die durch die sachlichen Beschlüsse des Ausschusses erforderlich gewordenen Änderungen des Geschäftsraummietengesetzes. Es handelt sich hierbei im einzelnen um folgendes:
Zu Nr. 1
Nr. 1 faßt § 8 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend den Beschlüssen des Ausschusses neu. Soweit der Begriff der offenen Verkaufsstelle verwendet wird, wird diesem die ihm nach der Gewerbeordnung (vgl. § 41 a GewO) zukommende Bedeutung beigelegt. Soweit mit der offenen Verkaufsstelle andere Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vermietet sind, hat der Ausschuß dem Mieter Kündigungsschutz nur insoweit zugebilligt, als ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Räume oder Grundstück e mit der Verkaufsstelle besteht. Ein bloßer räumlicher Zusammenhang würde dagegen einen Kündigungsschutz nicht rechtfertigen.
Zu Nr. 2
Angesichts der in § 8 enthaltenen Einschränkungen des Kündigungsschutzes gegenüber dem bisherigen Zustand erschien § 10 entbehrlich. Die in § 10 Abs. 1 behandelten Gesichtspunkte können im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Existenzverlust eintritt, in geeigneter Weise berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 ist deshalb überflüssig, weil die besondere Erwähnung der öffentlichen Zwecken dienenden Räume in § 8 weggefallen ist.
Zu Nrn. 3 und 4
Die Ergänzung des § 11 Abs. 1 stellt klar, daß im Falle eines Finanzierungsbeitrages der Kündigungsschutz in dem gleichen Umfang wie bisher gewährt wird. Der als Satz 2 angefügte Satz entspricht dem § 8 Abs. 1 Satz 2.
Zu Nr. 5
Die Änderung des § 12 bringt ebenso wie die des § 11 zum Ausdruck, daß insoweit der Kreis der geschützten Mietverhältnisse der gleiche bleibt wie bisher. Die Neufassung des § 12 Abs. 1 enthält darüber hinaus noch eine redaktionelle Klarstellung: Zur Behebung aufgetretener Zweifel wird ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verbindung mit Wohnräumen den besonderen Kündigungsschutz des § 12 nur auslöst, wenn die Wohnräume bei selbständiger Vermietung unter Mieterschutz stehen würden, und beseitigt auf diese Weise eine in der bisherigen Fassung vorhandene Unstimmigkeit im Verhältnis zu § 5 Abs. 3.
Zu Nr. 6
Die Änderung von § 20 Satz 1 ist von redaktioneller Bedeutung und folgt aus der Änderung des § 8. Die Vorschrift schließt in ihrer nunmehrigen Fassung allerdings auch solche Mietverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke ein, bei denen ein Kündigungsschutz im übrigen nicht in Betracht kommt. Wenngleich ein zwingender Grund, den kündigungslosen Ablauf von Mietverhältnissen auszuschließen, nur in den Fällen besteht, in denen ein Kündigungswiderruf in Betracht kommt, erschien es nicht möglich, den Anwendungsbereich des Satzes 1 auf diese Fälle zu beschränken, weil die Entscheidung der Frage, ob für das Mietverhältnis eine Kündigung verlangt werden soll, nicht von der Möglichkeit des Kündigungswiderrufs abhängig gemacht werden kann.
Zu Nr. 7
Die Änderung des § 20 Satz 2 steht im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kündigungsschutzes durch § 22. Die Vorschrift betrifft u. a. auch Vereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes über eine Verlängerung des Mietverhältnisses für bestimmte Zeit getroffen worden sind und macht auch in solchen Fällen eine Kündigung erforderlich; sie schafft hierdurch den Ansatzpunkt für einen etwa in Betracht kommenden Kündigungswiderruf. Im übrigen ist von einem gesetzlichen Eingriff in Vereinbarungen über die Änderung oder Beendigung eines durch die Aufhebung des Mieterschutzes betroffenen Geschäftsraummietenverhältnisses abgesehen.
Zu Nr. 8
Durch Änderung des Endtermins wird der Kündigungsschutz entsprechend dem Beschluß des Ausschusses um vier Jahre bis zum 31. Dezember 1958 verlängert.
Zu Art. II
Art. II enthält Übergangsvorschriften zur Klarstellung gewisser Fragen, die sich aus der Änderung der Rechtslage und der Verlängerung des Kündigungsschutzes ergeben können.
Absatz 1 schließt die Anwendung des § 20 Satz 2 in seiner neuen Fassung zur Vermeidung von Zweifeln in den Fällen ausdrücklich aus, in denen ein Mietverhältnis auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes getroffenen und demgemäß nach § 20 Satz 2 GRMG alter Fassung wirksamen Vereinbarung bereits abgelaufen ist und der Mieter den Mietgegenstand bereits geräumt hat. In diesen Fällen erschien es unmöglich, die auf eine Verlängerung abzielenden Vorschriften des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. Dabei wurden insbesondere solche Fälle in Rücksicht gezogen, bei denen die Räume bereits wieder anderweit vermietet sind.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen sachlich den in den §§ 25, 26 GRMG enthaltenen Übergangsvorschriften, die bei dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes für den Übergang von dem durch die Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz geschaffenen Rechtszustand zum Geschäftsraummietengesetz getroffen worden waren. Die Bezugnahme auf § 26 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes insbesondere regelt die Fragen, die sich dann ergeben, wenn der Vermieter auf Grund der bisherigen Rechtslage bereits Räumungsklage gegen den Mieter auf Räumung für einen nach dem
(Lücke)
31. Dezember 1954 liegenden Zeitpunkt erhoben und ein dahingehendes rechtskräftiges Räumungsurteil erwirkt hat.
Zu Art. III
Art. III stellt klar, daß bei Kündigungen, die für einen Zeitpunkt vor ,dem 1. Januar 1955 erfolgt sind, für den Widerruf der Kündigung die bisherigen Vorschriften maßgeblich bleiben. Hieraus folgt, daß in Fällen, in denen der Mieter den Anspruch auf Widerruf einer für einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1955 erfolgten Kündigung verlangt, Kündigungsschutz im bisherigen Umfang gewährt wird, auch wenn die Entscheidung über den Kündigungswiderruf erst nach dem 31. Dezember 1954 ergeht. Der Ausschuß hält in diesem Zusammenhang einen Hinweis darauf für angebracht, daß nach § 15
Abs. 2 GRMG eine Kündigung, wenn der Vermieter sie widerruft oder zu ihrem Widerruf verurteilt wird, als nicht erfolgt gilt, das Mietverhältnis also fortgesetzt wird. Kündigt in einem solchen Falle der Vermieter zu einem neuen Termin, so ist der Mieter nicht gehindert, erneut den Einspruch auf Widerruf der Kündigung nach Maßgabe der neuen Vorschriften geltend zu machen. Er kann also auch dann, wenn ihm bereits unter der Geltung der bisherigen Vorschriften Kündigungsschutz gewährt worden ist, erneut in den Genuß des Kündigungsschutzes gelangen, sofern er die Voraussetzungen des Gesetzes in der neuen Fassung erfüllt.
Bonn, den 11. November 1954
Lücke
Berichterstatter
Namentliche Abstimmungen
a) zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Drucksachen
876, 978):
1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 234 Ziffer 8) (Vgl. S. 2924 B, 2926 A, B),
2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) und Genossen zu § 11 (Umdruck 230 [neu, geändert]) (Vgl. S. 2926 C),
3. Schlußabstimmung (Vgl. S. 2935 C);
b) zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877):
4. über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Übergang zur Tagesordnung (Vgl. S. 2953 C, 2954 D),
5. über die gleichlautenden Anträge der Fraktion der SPD (Umdruck 206 Ziffer 4) und der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP (Umdruck 201 Ziffer 3) zu § 11 (Vgl. S. 2955 D),
6. über § 21, Einleitung und Überschrift (Vgl. S. 2957 A).
Abstimmungen
Name 1 2 3 4 5 6
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Adenauer — — — — — —
Albers Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Arndgen Nein Nein Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Barlage. Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Bartram Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Bauereisen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Bauknecht entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Bausch Nein Nein Ja Nein enthalten enthalten
Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein •
Berendsen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Bergmeyer Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Fürst von Bismarck . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Blank (Dortmund) . . . — — Ja Ja Nein Nein
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Blöcker Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Bock Nein Nein Ja Ja Nein Nein
von Bodelschwingh . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Brand (Remscheid) . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Brauksiepe . . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. von Brentano . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Brese Nein Nein enthalten enthalten enthalten enthalten
Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Brönner Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Brookmann (Kiel) . . krank krank krank krank krank krank
Brück Nein Nein J.a Ja Nein Nein
Dr. Bucerius Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. von Buchka . . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Bürkel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Burgemeister Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Caspers Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Cillien Nein Nein J.a Ja Nein Nein
Dr. Conring entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Czaja Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Demmelmeier Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Diedrichsen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Dietz Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Dittrich entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Dollinger Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Abstimmungen
Name 1 2 3 4 5 6
Donhauser krank krank krank krank krank krank
Dr. Dresbach — — — Ja Nein Nein
Eckstein Nein Nein Ja Ja Nein —
Ehren Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Engelbrecht-Greve . Nein Nein Ja Ja Neir Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . Nein Nein — — — —
Etzenbach Nein Nein Ja entschuld. Nein Nein
Even Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Feldmann krank krank krank krank krank krank
Finckh Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Franz Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Franzen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Friese Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Fuchs Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Funk Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Furler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Gedat Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Geiger (München) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Geisendörfer . . . Nein Nein — Ja Nein Nein
Gengler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Gerns entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
D. Dr. Gerstenmaier . entschuld. entschuld. entschuld. Ja Nein Nein
Gibbert Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Giencke Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Glasmeyer Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Gleissner (München) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Glüsing Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Gockeln Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Götz Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Goldhagen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Gontrum Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Graf Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Griem Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Günther Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Gumrum Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Häussler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Hahn Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Harnischfeger Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Heix Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Hellwig Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Hesberg Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Heye Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Hilbert Nein Nein enthalten. Nein enthalten enthalten
Höcherl Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Höck Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Höfler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Holla Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Hoogen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Horlacher Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Horn Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Huth entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Illerhaus Nein Nein Ja. Ja Nein Nein
Dr. Jaeger Nein entschuld. entschuld. Ja Nein Nein
Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Josten Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kahn Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kaiser Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Karpf Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kemmer (Bamberg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kemper (Trier) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kiesinger entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kirchhoff Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Klausner Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Kleindinst . . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Abstimmungen
Name 1 2 3 4 5 6
Dr. Kliesing Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Knapp Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Knobloch Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Köhler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Koops Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Kopf entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Kortmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kramel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Krammig Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kroll Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kühlthau Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kuntscher Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Kunze (Bethel) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Lang (München) . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Leibfried entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Leiske Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Lenz (Brühl) . . . . . . Nein — — Ja Nein Nein
Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein — Ja Ja Nein Nein
Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Leonhard Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Lermer Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Leukert Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Lindrath Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Löhr Nein Nein Ja — — —
Lotze Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. h. c. Lübke . . . . — — Ja Ja Nein Nein
Lücke Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Lücker (München) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Lulay Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Maier (Mannheim) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Majonica Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Baron Manteuffel-Szoege Nein — Ja Ja Nein Nein
Massoth Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Maucher Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Ja Ja enthalten Nein
Menke Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Mensing Nein Nein enthalten enthalten enthalten enthalten
Meyer (Oppertshofen) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Meyer-Ronnenberg . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Miller Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Moerchel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Morgenthaler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Muckermann Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Mühlenberg Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Müller-Hermann . . . . Nein Nein Ja — — —
Müser Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Naegel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Nellen Nein Nein Ja Ja — —
Neuburger Nein Nein Ja — — —
Niederalt Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Niggemeyer . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Oesterle entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Oetzel krank krank krank krank krank krank
Dr. Orth Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Pelster Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Pferdmenges . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Pitz Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Platner . . . . . . . . Nein Nein Ja — — —
Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Praetorius . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Pünder . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Raestrup Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Rasner Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Name Abstimmungen 1
1 2 3 4 5 I
Frau Dr. Rehling . . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Richarts Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Rinke Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Rösch Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Rösing Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Rümmele Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Ruf Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Sabaß Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Sabel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schäffer krank krank krank krank krank krank
Scharnberg Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Scheppmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schlick Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schmücker Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schneider (Hamburg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schrader Nein Nein enthalten Ja Nein Nein
Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schüttler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schütz Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schuler Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Schwarz Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Seffrin Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Seidl (Dorfen) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Serres Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Siebel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Siemer krank krank krank krank krank krank
Solke Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Spies (Emmenhausen) . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Spörl Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Graf von Spreti . . • • entschuld. entschuld. Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Stauch Nein Nein Ja Nein enthalten enthalten
Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Stiller Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Storch Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Storm Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Strauß — — — — — —
Struve Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Stücklen Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Teriete Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Unertl Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Varelmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Vietje Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Vogel Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Voß Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Wacher (Hof) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Wahl entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Walz krank krank krank krank krank krank
Frau Dr. Weber (Aachen) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Weber (Koblenz) . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Wehking Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Welskop Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Welter (Aachen) Nein Nein Ja — — —
Dr. Werber Nein Nein Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Wiedeck Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Wieninger Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Willeke Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Winkelheide Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Wittmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Wolf (Stuttgart) Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Wuermeling . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Wullenhaupt Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5 6
SPD
Frau Albertz krank krank krank krank krank krank
Frau Albrecht Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Altmaier entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Arndt Ja Ja — Nein Ja Ja
Arnholz Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Baade Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Bärsch Ja Ja Nein entschuld. entschuld. entschuld.
Bals Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Banse Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Bazille krank krank krank krank krank krank
Behrisch Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Bennemann . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Bergmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Berlin Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Bettgenhäuser Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Birkelbach entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Blachstein Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Bleiß Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Bruse Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Corterier Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dannebom Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Daum Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Deist Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dewald Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Diekmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Diel Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Döhring Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Erler entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Eschmann Ja entschuld. Nein — Ja Ja
Faller Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Franke Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frehsee Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Freidhof Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frenzel Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Gefeller Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Geiger (Aalen) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Geritzmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Gleisner (Unna) • • • • entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Greve Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Gülich Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hansen (Köln) Ja Ja Nein — — Ja
Hansing (Bremen) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hauffe Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Heide Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Heiland Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Heinrich Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hellenbrock Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hermsdorf Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Herold Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Höcker Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Höhne Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hörauf Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hufnagel Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Jacobi entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Jacobs Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Jahn (Frankfurt) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Jaksch Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kahn-Ackermann . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kalbitzer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Frau Keilhack Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Kettig krank krank krank krank krank krank
Name Abstimmungen
I 2 3 4 5 6
Keuning — — — Nein Ja Ja
Kinat Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Könen (Düsseldorf) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Korspeter . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Kreyssig Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kriedemann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kühn (Köln) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kurlbaum Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ladebeck Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Lange (Essen) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Lockmann . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ludwig entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Lütkens entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Marx entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Matzner entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Meitmann Ja — Nein Nein Ja Ja
Mellies Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Menzel Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Merten Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Metzger Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Meyer-Laule . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Mißmahl krank krank krank krank krank krank
Moll Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Mommer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Müller (Worms) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Nadig entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Odenthal Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ohlig Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ollenhauer Ja Ja Nein entschuld. entschuld. Ja
Op den Orth Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Paul entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Peters Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Pöhler Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Pohle
(Eckernförde) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Preller Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Priebe Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Pusch Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Putzig Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Rasch Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Regling Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Rehs Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Reitz Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Reitzner Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Renger Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Richter Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ritzel Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Rudoll Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ruhnke Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Runge Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Sassnick Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Scheuren . . . . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schmid (Frankfurt) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Schmidt (Hamburg) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schöne Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Schoettle Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Seidel (Fürth) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Seither Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5 6
Seuffert entschuld. entschuld. entschuld. Nein Ja Ja
Stierle krank krank krank krank krank krank
Sträter entschuld. entschuld. entschuld. Nein Ja Ja
Frau Strobel Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Stümer Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Thieme Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Traub Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Trittelvitz entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) — Ja — Nein Ja Ja
Wehner Ja Ja Nein entschuld. entschuld. Ja
Wehr Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Welke Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Nein entschuld. entschuld. entschuld.
Wienand Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Wittrock Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Ziegler — — Nein Nein Ja Ja
Zühlke Ja Ja Nein Nein Ja Ja
FDP
Dr. Atzenroth Ja Ja Nein — — —
Dr. Becker (Hersfeld) . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. h. c. Blücher . . . — — — — — —
Dr. Bucher Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dannemann Ja Ja Nein — — —
Dr. Dehler Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Eberhard Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Euler . . . . . • • • Ja Ja — Nein Ja Ja
Fassbender Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Friese-Korn . . . — — __ — — __
Frühwald Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Gaul Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Hammer Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Held Ja — Nein Nein Ja Ja
Hepp Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Hoffmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Dr. Ilk Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Jentzsch Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kühn (Bonn) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Lahr Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Prof. Dr. Luchtenberg . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
von Manteuffel (Neuß) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Margulies Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Mauk Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Mende . .. . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Miessner Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Neumayer Ja Ja Nein — — —
Onnen entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Pfleiderer Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Preiß Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Preusker Ja Ja — — — —
Rademacher Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schäfer Ja Ja — Nein — Ja
Scheel entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Schloß Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schneider (Lollar) enthalten Ja Nein Nein Ja Ja
Schwann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
3002 2. Deutscher Bundestag — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. November 1954
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5 6
Stahl Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Stammberger Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Starke Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Wellhausen . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Wirths Ja Ja Nein Nein Ja Ja
GB/BHE
Bender Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Czermak Ja Ja Nein entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Eckhardt Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Elsner Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Engell Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Feller Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Gräfin Finckenstein . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Frau Finselberger . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Gemein Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Gille Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Haasler entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Kather Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Keller entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Klötzer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Körner Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kraft Ja Ja Nein — — —
Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Kutschera Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Mocker Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Dr. Oberländer . . Ja Ja — — — —
Petersen Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Reichstein entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Samwer krank krank krank krank krank krank
Seiboth • • • • • • . • Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Sornik Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Srock Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Strosche Ja Ja Nein Nein Ja Ja
DP
Becker (Hamburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Brühler Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Eickhoff Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Elbrächter Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hellwege — — — — — —
Matthes Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. von Merkatz . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Müller (Wehdel) . . . . Ja -Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Schneider (Bremerhaven) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schranz Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Ing. Seebohm . . . — — — — — —
Walter Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Wittenburg Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Zimmermann . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Stegner Nein Ja Nein Ja Ja Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmungen
1 2 3 4 5 6
Abgegebene Stimmen 410 404 405 413*) 396 399
Davon :
Ja 199 199 204 202 193 197
Nein 210 205 197 209 197 197
Stimmenthaltung . 1 — 4 2 6 5
Zusammen wie oben . 410 404 405 413 396 399
*) einschließlich Stimmen der
Berliner Abgeordneten
Berliner Abgeordnete
Abstimmungen
Name 1 2 3 4 5 6
CDU/CSU
Dr. Friedensburg . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Dr. Krone Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Lemmer Nein Nein Ja Ja Nein Nein
Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Ja — Nein Nein
Stingl Nein Nein entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Tillmanns — — — — — —
SPD
Brandt (Berlin) Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Heise krank krank krank krank krank krank
Klingelhöfer Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Königswarter . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Mattick Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Neubauer Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Neumann Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Wolff (Berlin) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja
FDP
Dr. Herrn Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Hübner Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Reif Ja Ja Nein Nein entschuld.
Dr. Will Ja Ja Nein Nein Ja entschuld.
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmungen
1 2 3 4 5 6
Abgegebene Stimmen 19 19 18 17 17 16
Davon:
Ja 14 14 4 3 13 12
Nein 5 5 14 14 4 4
Stimmenthaltung . — — — — — —
Zusammen wie oben . . 19 19 18 17 17 16