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    2. Deutscher Bundestag — 58. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Dezember 1954 2905 58. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 8. Dezember 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 2907 D, 2935 D Gedenkworte zum Eisenbahnunglück bei Löwen 2908 A Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Altmaier, Sträter, Muckermann, Barlage, Kunz (Schwalbach), Dr. Willecke . . . 2908 C Nächste Fragestunde 2908 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . 2908 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 120, 122, 124, 125, 126 und 129 (Drucksachen 912, zu 984; 935, 1009; 945, 1036; 946, 998; 949, 1016; 972, 1056) . . . 2909 A Vorlage des Berichts des Bundesministers der Finanzen betr. Überbrückungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Freimachung der Stadt Oeynhausen (Drucksache 1015) 2909 A Vorlage des Berichts des Bundesministers für Wohnungsbau über Schritte der Bundesregierung betr. Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 1051) 2909 B Zur Tagesordnung . . . . 2909 B, 2936 A, 2984 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 der Geschäftsordnung (Drucksache 924) 2909 B Kahn (CDU/CSU), Berichterstatter 2909 B Beschlußfassung 2913 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Drucksachen 992, 42, 205 [neu], 929) 2913 A Dr. Hellwig (CDU/CSU), Berichterstatter 2913 B Dr. Dresbach (CDU/CSU) 2914 B Beschlußfassung 2914 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 1033, 44, zu 44, 849, 982) 2914 C Niederalt (CDU/CSU), Berichterstatter 2914 C Beschlußfassung 2915 B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksache 876); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 978, Umdrucke 228, 230 [neu, geändert], 234, 276, 278) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877, Umdrucke 201, 206) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldergänzungsgesetz) (Drucksache 974) 2915 C, 2952 C, 2985 A Frehsee (SPD) 2915 D Dr. Atzenroth (FDP) 2916 C, 2920 C, 2927 D, 2932 C Horn (CDU/CSU) . 2916 D, 2921 D, 2931 C, 2932 D, 2933 A, 2935 A, 2953 B Frau Finselberger (GB/BHE) 2917 A, 2920 D, 2930 C Dr. Schellenberg (SPD): zur Sache . . 2917 C, D, 2918 A, 2926 D, 2928 D, 2932 C, 2934 A, 2935 B, 2953 D, 2955 C, 2956 D zur Abstimmung 2956 D Arndgen (CDU/CSU) . . 2917 D, 2918 A, B 2924 C Richter (SPD) 2918 C, 2919 B, D Sabel (CDU/CSU) 2919 A, 2920 B Dr. Stammberger (FDP) . 2922 A, 2923 D, 2926 B Maucher (CDU/CSU) 2922 D Rasch (SPD) 2924 A, 2925 D Petersen (GB/BHE) 2924 B Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 2924 D, 2926 A Frau Döhring (SPD) 2925 A Storch, Bundesminister für Arbeit 2925 C Frau Dr. Ilk (FDP) 2925 C Stingl (CDU/CSU) 2927 B Dr. Elbrächter (DP) 2930 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . 2932 D, 2934 C Arnholz (SPD) 2933 D Schmücker (CDU/CSU) . . 2933 D, 2934 A Brandt (Berlin) (SPD) 2935 D Unterbrechung der Sitzung . 2935 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 2954 B, C Dr. Jentzsch (FDP) 2952 C Dr. Menzel (SPD) (zur Abstimmung) 2954 B Ritzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2954 C Meyer (Wanne-Eickel) (SPD), Antragsteller 2957 B Abstimmungen 2915 D, 2918 B, 2919 C, 2920 D, 2927 A, C, 2954 D, 2955 D Namentliche Abstimmungen über Änderungsantrag Umdruck 234 Ziffer 8 2924 B, 2926 A, B, 2995 über Änderungsantrag Umdruck 230 (neu, geändert) 2926 C, D, 2995 Schlußabstimmung über den Entwurf des Kindergeldanpassungsgesetzes der Fraktion der CDU/CSU 2935 C, 2995 über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung über den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 877) 2953 C, 2954 D, 2995 über die Änderungsanträge Umdrucke 206 Ziffer 4 und 201 Ziffer 3 2955 D, 2995 über § 21, Einleitung und Überschrift des Gesetzentwurfs Drucksache 877 2957 A, 2995 Überweisung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD Drucksache 974 an den Ausschuß für Sozialpolitik . . . 2957 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) 2936 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 2936 A Weiterberatung vertagt 2952 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlußgesetz) (Drucksache 996) 2957 D Pelster (CDU/CSU) 2958 A Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 2958 A Große Anfrage der Fraktionen der DP, GB/BHE betr. Werbung zu Fremdenlegionen (Drucksache 606 [neu]) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Deutsche Fremdenlegionäre (Drucksache 591) 2958 B Schneider (Bremerhaven) (DP), Anfragender 2958 B Dr. Mende (FDP), Antragsteller . 2960 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 2963 A, 2972 B Jacobs (SPD) . . . 2964 C, 2968 C, 2971 D Wacher (Hof) (CDU/CSU) . . . 2968 A, D Kutschera (GB/BHE) 2969 D Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 2973 A Überweisung des Antrags Drucksache 591 an den Auswärtigen Ausschuß und an den Ausschuß für Jugendfragen . 2973 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 814); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 971; Umdrucke 229, 238, 245, 248 [neu], 249, 274, 275) 2973 C, 2987 D Lücke (CDU/CSU): als Berichterstatter 2973 D Schriftlicher Bericht 2991 Abstimmungen 2975 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904; Umdruck 277) . . . . 2975 C, 2990 C Diekmann (SPD), Anfragender . . 2975 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . . . 2978 D Rasner (CDU/CSU) . . . . 2980 B, 2983 A Brandt (Berlin) (SPD) 2983 A Weiterberatung vertagt 2984 C Nächste Sitzung 2984 D Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 57. Sitzung 2984 Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP über die Gewährung von Kindergeld (Umdruck 201) 2985 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP über die Gewährung von Kindergeld (Umdruck 206) 2985 C Anlage 3: Änderungsantrag des Abg. Sabel zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 228) . . . 2986 B Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) u. Gen. zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 230 [neu, geändert]) 2986 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 231) 2987 A Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 276) 2987 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 278) 2987 C Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Hammer, Frau Dr. Steinbiß, Matthes, Dr. Keller u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 229) 2987 D Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Meyer-Ronnenberg, Griem, Brese, Wieninger u. Gen. zu dem von der Fraktion ,der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 238) . . .2988 B Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Naegel, Dr. Schöne, Samwer u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 245) 2988 C Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Stierle u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 248 [neu]) 2988 D Anlage 12: Entschließungsantrag der Abg. Stierle u. Gen. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 249) 2989 B Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 274) . . . . 2989 C Anlage 14: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Umdruck 275) . . . . 2990 B Anlage 15: Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. nationales Minderheitenrecht (Umdruck 277) 2990 C Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 971) 2991 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Kindergeldanpassungsgesetzes: 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 234 Ziffer 8), 2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) u. Gen. zu § 11 (Umdruck 230 [neu, geändert]), 3. Schlußabstimmung; zum Entwurf des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes betr. die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877): 4. über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, 5. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 206 Ziffer 4) und der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zu § 11 (Umdruck 201, Ziffer 3), 6. über § 21, Einleitung und Überschrift des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP (Drucksache 877) . . 2995 Die Sitzung wird um 9 Uhr 5 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 57. Sitzung Seite 2876 C Zeile 16 ist zu lesen: statt „ordnungsgemäß": nicht ordnungsgemäß; statt „auch": aber auch. Anlage 1 Umdruck 201 (Vgl. S. 2952 D, 2955 A ff.) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 werden die Worte „4800 DM" durch „9000 DM" ersetzt. 2. In § 7 erhält Nr. 1 folgende Fassung: 1. auf Anweisung des Finanzamtes a) bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber, b) bei Empfängern von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorge durch das Arbeitsamt, c) bei Rentenempfängern durch die zuständige Rentenzahlstelle, d) bei Fürsorgeempfängern durch das Fürsorgeamt. 3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Beiträge der Arbeitgeber in Höhe eines Vomhundertsatzes der an Arbeitnehmer gezahlten Bruttolohnsummen aufgebracht, der jährlich vom Bundestag auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen spätestens drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres für das nächste Rechnungsjahr festgesetzt wird, jedoch 1 v. H. nicht übersteigen darf. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen; vom Arbeitgeber ausbezahlte Kindergelder werden dagegen aufgerechnet. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber nicht erhoben, wenn er monatlich den Betrag von 2,— DM nicht übersteigt. 4. In § 11 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen und dafür eingefügt: Bundeszuschüsse sind gegen die erzielten Überschüsse aufzurechnen. Noch verbleibende Überschüsse sind zweckgebunden auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen. 5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld ist über die für den Antragsteller zuständige Gemeindebehörde an das Finanzamt zu stellen. 6. § 13 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte gilt als schriftlicher Bescheid. 7. In § 15 sind in der Überschrift die Worte „Ausnahmen und" zu streichen. 8. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Das gewährte Kindergeld ist nicht pfändbar. 9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: § 18a Verwaltungskosten Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung betrauten Stellen getragen. 10. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: § 20a Übergangsbestimmungen Der Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 1 beträgt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1955 und für das am 1. April 1955 beginnende erste Rechnungsjahr 0,9 v. H. der in diesen Zeiträumen gezahlten Bruttolohnsummen. Bonn, den 12. November 1954 Mauk Dr. Dehler und Fraktion Frau Finselberger Haasler und Fraktion Dr. Elbrächter Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 2 Umdruck 206 (Vgl. S. 2954 A, D ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 werden die Worte „und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt" gestrichen. 2. § 3 wird gestrichen. 3. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Zuständigkeit Das Kindergeld wird ausgezahlt 1. auf Anweisung des Finanzamtes a) bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber; b) bei Empfängern von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorge durch das Arbeitsamt; c) bei Empfang von Renten der Sozialversicherungen, der Kriegsopferversorgung, des Lastenausgleichs und von Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch die zuständige Rentenzahlstelle; d) bei Fürsorgeempfängern durch das Fürsorgeamt; 2. in allen anderen Fällen auf Anweisung des für den Anspruchsberechtigten zuständigen Finanzamtes durch die Post. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt. 4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Beiträge der Arbeitgeber in Höhe eines Vomhundertsatzes der an Arbeitnehmer gezahlten Bruttolohnsumme aufgebracht, der jährlich vom Bundestag auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen spätestens drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres für das nächste Rechnungsjahr festgesetzt wird, jedoch 1 v. H. nicht übersteigen darf. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen; vom Arbeitgeber ausbezahlte Kindergelder werden dagegen aufgerechnet. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber nicht erhoben, wenn er monatlich den Betrag von 2 DM nicht übersteigt. 5. In § 11 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen und dafür eingefügt: Bundeszuschüsse sind gegen die erzielten Überschüsse aufzurechnen. Noch verbleibende Überschüsse sind zweckgebunden auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen. 6. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld ist über die für den Antragsteller zuständige Gemeindebehörde an das Finanzamt zu stellen. 7. § 13 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte gilt als schriftlicher Bescheid. 8. Dem § 14 wird ein Absatz 3 mit folgender Fassung angefügt: (3) Über Streitigkeiten wegen Aufbringung der Mittel (§ 11) entscheiden die Finanzgerichte. 9. In § 15 sind in der Überschrift die Worte „Ausnahmen und" zu streichen. 10. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Das gewährte Kindergeld ist nicht pfändbar. 11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: § 18a Verwaltungskosten Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung betrauten Stellen getragen. 12. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: § 20a Übergangsbestimmungen Der Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 1 beträgt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1955 und für das am 1. April 1955 beginnende Rechnungsjahr 0,9 v. H. der in diesen Zeiträumen gezahlten Bruttolohnsumme. Bonn, den 15. November 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 228 (Vgl. S. 2918 C, 2921 A, B) Änderungsantrag des Abgeordneten Sabel zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2a wird Satz 2 gestrichen. 2. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt: In den Fällen des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird das Kindergeld erstmalig nach Abschluß des Arbeitskampfes ausgezahlt, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 6 des Kindergeldgesetzes. Bonn, den 16. November 1954 Sabel Anlage 4 Umdruck 230 (neu) (geändert) (Vgl. S. 2922 A, 2926 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876). Der Bundestag wolle beschließen: § 11 wird wie folgt abgeändert: § 11 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Hinter § 32 wird folgender § 32a eingefügt: § 32a (1) Schwerbeschädigte, die drei oder mehr Kinder haben, erhalten zusätzlich zu den Erhöhungen der Ausgleichsrente gemäß § 32 Abs. 3 Kindergeld nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, §§ 4 und 8 des Kindergeldgesetzes, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Kindergeld beziehen. (2) An die Stelle der Familienausgleichskassen tritt das zuständige Versorgungsamt. Auf das Verfahren zur Gewährung von Kindergeld sind die Vorschriften ides Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden. 2. § 33 erhält folgenden Absatz 4: (4) Die Gewährung von Kindergeld gemäß § 32a wird von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 nicht berührt. 3. Hinter § 47 wird folgender § 47a eingefügt: § 47a (1) Beträgt die Zahl der durch den Tod eines oder beider Elternteile verwaisten Kinder mehr als zwei, so ist für die dritte und jede weitere Waise entsprechend den Bestimmungen des § 32 a Kindergeld zu gewähren. (2) Die Gewährung von Kindergeld wird von den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 4 und 47 Abs. 3 nicht berührt. Bonn, den 18. November 1954 Dr. Stammberger Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Frau Dr. Ilk von Manteuffel (Neuß) Dr. Bucher Eberhard Gaul Hübner Kühn (Bonn) Dr. Mende Schloß Dannemann Held Lahr Lenz (Trossingen) Anlage 5 Umdruck 231 (Vgl. S. 2921 A, D, 2926 D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 8 wird gestrichen. 2. In § 11 Nr. 1 erhält § 32 Abs. 4 Buchstabe a folgende Fassung: „Kinderzulage aus der gesetzlichen Unf all-versicherung in Höhe von 25 Deutsche Mark oder" 3. Vor § 11a wird folgender neuer Paragraph eingefügt: § vor 11a Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kinderzuschüssen und Kinderzulagen aus der Sozialversicherung und von Kindergeld aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge Die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie das Kindergeld aus der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sind beim Empfänger steuerfrei und gelten nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge, soweit sie 25 Deutsche Mark monatlich für das dritte und jedes weitere Kind nicht übersteigen. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gelten unter der gleichen Voraussetzung nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge. Bonn, den 16. November 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 6 Umdruck 2761 (Vgl. S. 2927 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG -) (Drucksache 978, 876): Der Bundestag wolle beschließen: In § 12 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: la. An die Stelle des in § 2 genannten § 1 Abs. 1 Satz 3 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) tritt § 58 des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom 3. Dezember 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 542). Bonn, den 7. Dezember 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 7 Umdruck 278 (Vgl. S. 2918 D, 2920 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 a werden hinter den Worten „oder des § 113 Abs. 1 Nr. 2" die Worte eingefügt: „oder des § 114". 2. In § 3 Abs. 2 a wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 229 (Vgl. S. 2974 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hammer, Frau Dr. Steinbiß, Matthes, Dr. Keller und Genossen zur Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 1 erhält § 8 Abs. 1 folgende Fassung: (1) Führt die Kündigung eines vor dem 1. Dezember 1951 begründeten Mietverhältnisses über eine offene Verkaufsstelle oder über Geschäftsräume, die der Ausübung eines freien Berufes dienen, für den Mieter zum Verlust seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage, so kann er den Widerruf der Kündigung verlangen, es sei denn, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch, wenn sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den in Satz 1 bezeichneten Räumen zugleich mit diesen vermietet sind. Bonn, den 16. November 1954 Dr. Hammer Lenz (Trossingen) Schwann Dr. Dr h. c. Prinz zu Löwenstein Dr. Bucher Dr. Mende von Manteuffel (Neuß) Euler Mauk Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Stammberger Fassbender Hepp Schloß Frau Dr. Ilk Frau Dr. Steinbiß Etzenbach Leonhard Dr. Orth Dr. Moerchel Lotze Brand (Remscheid) Harnischfeger Scheppmann Ruf Dr. Kopf Frau Dr. Jochmus Frau Pitz Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Frau Dr. Rehling Dr. Weber (Koblenz) Dr. von Buchka Frau Vietje Frau Praetorius Müller-Hermann Matthes Becker (Hamburg) Dr. Keller Anlage 9 Umdruck 238 (Vgl. S. 2974 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Meyer-Ronnenberg, Griem, Brese, Wieninger und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. I ist folgende Nr. 5a einzufügen: 5a. § 16 erhält folgenden Absatz 6: (6) Das Gericht kann den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die bei den Industrie- und Handelskammern bestehenden freiwilligen Einigungsstellen zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. Bonn, den 18. November 1954 Meyer-Ronnenberg Griem Brese Wieninger Burgemeister Dr. Dollinger Dr. Glasmeyer Höcherl Holla Illerhaus Mensing Naegel Oetzel Stücklen Dr. Willeke Anlage 10 Umdruck 245 (Vgl. S. 2974 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Naegel, Dr. Schöne, Samwer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814). Der Bundestag wolle beschließen: Art. I Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Bringt die Kündigung eines vor dem 1. Dezember 1951 begründeten Mietverhältnisses über eine offene Verkaufsstelle oder über eine Werkstätte eines gewerblichen Betriebes mit nicht mehr als 30 Beschäftigten oder über Geschäftsräume, die der Ausübung eines freien Berufes dienen, für den Mieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich, so kann er den Widerruf der Kündigung verlangen, es sei denn, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch, wenn sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den in Satz 1 genannten Räumen zugleich mit diesen vermietet sind. Bonn, den 18. November 1954 Naegel Albers Dr. Böhm (Frankfurt) Dewald Dr. Hellwig Holla Müser Dr. Köhler Dr. Kreyssig Pelster Dr. Pohle (Düsseldorf) Lenz (Brühl) Raestrup Wullenhaupt Dr. Schöne Corterier Herold Hörauf Klingelhöfer Kurlbaum Lange (Essen) Regling Samwer Dr. Hoffmann Anlage 11 Umdruck 248 (neu) (Zurückgezogen) Änderungsantrag der Abgeordneten Stierle und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Art. I Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Bringt die Kündigung eines vor dem 1. Dezember 1951 begründeten Mietverhält- nisses über eine offene Verkaufsstelle oder über eine Werkstätte eines gewerblichen Betriebes mit nicht mehr als 30 Beschäftigten oder über Geschäftsräume, die der Ausübung eines freien Berufes dienen, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Mieter mit sich, so kann er den Widerruf der Kündigung verlangen, es sei denn, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch, wenn sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den in Satz 1 genannten Räumen zugleich mit diesen vermietet sind. 2. Art. I Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. 3. In Art. I Nr. 7 tritt an die Stelle des „1. Januar 1959" der „1. Januar 1956". 4. In Art. I Nr. 9 tritt an die Stelle des „31. Dezember 1958" der „31. Dezember 1955". 5. In Art. II Abs. 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte „1. Januar 1959" die Worte „1. Januar 1956". Bonn, den 19. November 1954 Stierle Berlin Putzig Hauffe Frau Bennemann Daum Frenzel Schröter (Wilmersdorf) Wagner (Deggenau) Geiger (Aalen) Könen (Düsseldorf) Dannebom Gefeller Wehr Zühlke Anlage 12 Umdruck 249 (Zurückgezogen) Entschließungsantrag der Abgeordneten Stierle und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814): Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, bis 30. Juni 1955 alles verfügbare Material über die Lage auf dem Gebiete des Geschäftsraummarktes vorzulegen, damit der Deutsche Bundestag in der Lage ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übergangsmaßnahmen bis zur völligen Freigabe der Geschäftsräume erforderlich sind. Bonn, den 18. November 1954 Stierle Hauffe Wittrock Geiger (Aalen) Wagner (Deggenau) Zühlke Könen (Düsseldorf) Müller (Erbendorf) Daum Putzig Gefeller Berlin Dannebom Frau Bennemann Schröter (Wilmersdorf) Corterier Frenzel Wehr Anlage 13 Umdruck 274 (Vgl. S. 2973 D, 2975 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines .Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814): Der Bundestag wolle beschließen: 1. Art. I erhält folgende Fassung: Artikel I Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Mieter" ersetzt durch die Worte „für den Mieter eine erhebliche Gefährdung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage". 2. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirtschaftliche Nachteile" ersetzt durch die Worte „eine erhebliche Gefährdung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage". 3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „zu zumutbaren Bedingungen einen wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertigen Ersatz" ersetzt durch die Worte „einen zumutbaren Ersatz". 4. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 getroffen ist und wenn die Zeit, für die das Mietverhältnis eingegangen ist, vor dem 1. Januar 1956 abläuft." 5. In § 22 tritt an die Stelle des „31. Dezember 1954" der „31. Dezember 1955". 2. Art. II erhält folgende Fassung: Artikel II (1) § 20 Satz 2 des Geschäftsraummietengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Miet- oder Pachtzeit abgelaufen und der Miet- oder Pachtgegenstand geräumt worden ist; in diesen Fällen hat es bei der Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses sein Bewenden. (2) Die §§ 8 bis 22 des Geschäftsraummietengesetzes finden auch Anwendung, wenn ein vor dem 1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pachtverhältnis über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen nach dem 31. Dezember 1954, aber vor dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt gekündigt worden ist. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Erklärung des Vermieters oder Verpächters nach § 13 Abs. 2 des Geschäftsraummietengesetzes ist, sofern sie sich auf eine Kündigung der im Satz 1 bezeichneten Art bezieht, unwirksam. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Mieter oder Pächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Kündigung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Art rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden ist; in .diesem Falle sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 5 des Geschäftsraummietengesetzes entsprechend anzuwenden. Bonn, den 6. Dezember 1954 Lücke Kunze (Bethel) und Fraktion Stierle Wittrock Ollenhauer und Fraktion Wirths Dr. Dehler und Fraktion Engell Haasler und Fraktion Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 14 Umdruck 275 (Vgl. S. 2974 C, 2975 B) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksachen 971, 814): Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 30. Juni 1955 die Lage auf dem Geschäftsraummarkt erneut zu überprüfen und dem Bundestag Vorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, 1. nach Ablauf der Schutzbestimmungen der §§ 8 ff. GRMG etwa eintretende schwere soziale Härten zu vermeiden, insbesondere für solche Fälle, in denen die Kündigung zur Vernichtung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Mieters führen würde; 2. die Errichtung der im Zusammenhang mit dem sozialen Wohnungsbau erforderlichen Geschäftsräume, insbesondere für den gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe, zu fördern. Bonn, den 6. Dezember 1954 Lücke Kunze (Bethel) und Fraktion Stierle Wittrock Ollenhauer und Fraktion Wirths Dr. Dehler und Fraktion Engell Haasler und Fraktion Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 15 Umdruck 277 (Vgl. S. 2975 C) Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/ BHE, DP zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904): Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend Verhandlungen mit dem Königreich Dänemark aufzunehmen mit dem Ziel, durch einen Minderheitenvertrag oder eine andere zwischenstaatliche Regelung den Anliegen der Minderheiten beider Nationen auf der Basis der Gegenseitigkeit großzügig Rechnung zu tragen. Bonn, den 7. Dezember 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 16 Drucksache 971 (Vgl. S. 2973 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 814) Berichterstatter: Abgeordneter Lücke Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 hat Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vom Mieterschutz und von den Preisbindungen ausgenommen. Zur Erleichterung des Übergangs aus dem Zustand der Preisbindung und des Mieterschutzes zur Vertragsfreiheit hat der Dritte Abschnitt dieses Gesetzes Vorschriften getroffen, welche für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet waren, unter gewissen Voraussetzungen einen Kündigungsschutz in Gestalt eines Anspruchs auf Widerruf der Kündigung vorsehen. Diese Schutzvorschriften sind durch § 22 GRMG in der Weise zeitlich beschränkt, daß sie nur auf Kündigungen Anwendung finden, die für einen Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 1954 erfolgen. Durch Antrag vom 4. September 1954 (BT-Drucksache 814) hat die Fraktion der SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes eingebracht, in welchem eine allgemeine Verlängerung des erwähnten Kündigungsschutzes um zwei Jahre vorgesehen ist. Bei den Beratungen über diesen Antrag ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß zwar eine Verlängerung in der beantragten Weise nicht in Betracht gezogen werden könne, daß aber der Kündigungsschutz unter gewissen Beschränkungen sowohl hinsichtlich des Kreises der betroffenen Mietverhältnisse wie hinsichtlich der Voraussetzungen des Schutzes aufrechterhalten werden müsse, und zwar noch über den in dem Antrag der SPD vorgesehenen Zeitraum hinaus. Der Ausschuß hat sich insoweit der in dem Beschluß des Bundeskabinetts vom 21. Juli 1954 zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Bundesregierung, daß es bei dem Auslaufen des Kündigungsschutzes mit dem Ende des Jahres 1954 sein Bewenden haben könne, nicht anzuschließen vermocht. Nach den Beschlüssen des Ausschusses ergaben sich folgende sachliche Abweichungen gegenüber der bisherigen Fassung des Geschäftsraummietengesetzes: 1. Der Kündigungsschutz wird nur noch für offene Verkaufsstellen und — aus Gründen der Einheit des Mietverhältnisses — etwa im wirtschaftlichen Zusammenhang hiermit vermietete sonstige Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke aufrechterhalten. Er wird weiter davon abhängig gemacht, daß im Falle einer Kündigung und der hieraus folgenden Beendigung des Mietverhältnisses der Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage für den Mieter eintreten würde. 2. In den Fällen, in denen der Mieter einen erheblichen Finanzierungsbeitrag zur Schaffung oder Instandsetzung der Räume geleistet hat, weiter in Fällen, in denen Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke zugleich mit Wohnräumen vermietet sind (vgl. § 5 Abs. 3 GRMG), wird der Kündigungsschutz über den unter Nr. 1. umschriebenen Kreis hinaus in dem bisherigen Umfang und unter den bisherigen Voraussetzungen aufrechterhalten. 3. Der Kündigungsschutz wird, soweit er, wie dargestellt, bestehenbleibt, um weitere 4 Jahre verlängert. Über die sachlichen Gründe, auf denen diese Entschließungen beruhen, ist folgendes auszuführen: Zu 1 Der Ausschuß ist auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahmen der interessierten Verbände und eines Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handelstages zu der Auffassung gekommen, daß eine Aufrechterhaltung des Kündigungsschutzes für Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke in dem vollen bisherigen Umfang nicht (Lücke) mehr erforderlich ist. Vielmehr beurteilt der Ausschuß die Lage auf dem Geschäftsraummarkt dahin, daß, abgesehen von den offenen. Verkaufsstellen — d. h. also namentlich den Ladengeschäften des Einzelhandels — wenn auch vielleicht noch nicht eine voll ausgeglichene Marktlage, so doch jedenfalls ein solches Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage besteht, daß die Geschäftsraummieter in der Lage sind, im Falle einer Kündigung innerhalb angemessener Zeit und zu zumutbaren Bedingungen die zur Fortführung ihres Betriebs erforderlichen Ersatzräume zu finden. Vorübergehende Schwierigkeiten können nach Ansicht des Ausschusses durch einen Räumungsschutz gemäß § 7 Abs. 1 GRMG überwunden werden. Dagegen hat der Ausschuß anerkannt, daß bei offenen Verkaufsstellen sowohl in zerstörten Großstädten wie auch in manchen mittleren und kleineren Städten infolge des Bevölkerungszuwachses durch Flüchtlinge und aus ähnlichen Gründen noch eine so erhebliche Knappheit an den erforderlichen Ladenräumen besteht, daß bei einem vollen Wegfall des Kündigungsschutzes beträchtliche soziale Härten und wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten wären. Der Ausschuß war namentlich der Meinung, daß der good will, den sich ein Ladenraummieter in jahrelanger Arbeit im Zusammenhang mit dem in seinen Mieträumen geführten Geschäft geschaffen haben kann, noch eines gewissen Schutzes bedürfe. Der Ausschuß hat auch in Betracht gezogen, daß soziale Härten eintreten würden, wenn die Kündigung der Ladenräume den Existenzverlust für den Mieter zur Folge haben müßte, z. B. wenn ein kriegsbeschädigter Ladenmieter sein bisheriges Geschäft mangels geeigneter Ausweichräume ohne Ersatzmöglichkeit aufgeben müßte. Der Ausschuß hat sich aus diesen Gründen dahin entschieden, den Kündigungsschutz hinsichtlich der offenen Verkaufsstellen aufrechtzuerhalten. Er hat diesen Schutz aber abweichend von dem bisherigen Rechtszustand davon abhängig gemacht, daß der Verlust der Räume für den Mieter den Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage zur Folge haben würde, um auch insoweit die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes einzuschränken und einen weiteren Schritt auf dem durch das Geschäftsraummietengesetz eingeschlagenen Weg zur Vertragsfreiheit zu tun. Den Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sieht der Ausschuß dann als gegeben an, wenn der Geschäftsraummieter nach Verlust seiner Ladenräume keine zumutbare Möglichkeit einer seine Lebensgrundlage sichernden wirtschaftlichen Existenz mehr haben würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wäre deshalb namentlich dann zu verneinen, wenn der bisherige Geschäftsraummieter entweder seinen Betrieb ohne beträchtliche Unterbrechung in anderen Räumen fortsetzen kann oder wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Mieters auf andere Weise (z. B. durch eine geeignete Anstellung in einem anderen Betrieb) gesichert bleibt. Soweit ein Ausweichen in andere Geschäftsräume möglich ist, kann nach Ansicht des Ausschusses grundsätzlich ein Existenzverlust nur angenommen werden, wenn die Ausweichräume für den Mieter nur unter Bedingungen verfügbar sind, die ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere auch nach der Ertragslage seines Betriebs, nicht zugemutet werden können; dabei ist namentlich auch die Höhe der Miete zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat auch die Frage geprüft, ob die durch den Ablauf der Frist des § 22 GRMG entstehenden Probleme dadurch gelöst werden können, daß im Sinne des dem Ausschuß bekannten, von der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bundesrat eingebrachten Antrags die Entscheidung über die Verlängerung des Kündigungsschutzes durch eine Ermächtigungsbestimmung in die Hand der Landesregierungen gelegt und von diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen wird. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er war der Auffassung, daß die zu entscheidenden Fragen bundeseinheitlich gelöst werden müssen, zumal bei uneinheitlicher Handhabung namentlich in Grenzgebieten (z. B. Ulm — Neu-Ulm) Schwierigkeiten zu befürchten wären. Zu 2 In wesentlicher Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Gutachten ist der Ausschuß zu der Überzeugung gelangt, daß es nicht zu rechtfertigen wäre, für Geschäftsraummieter, die einen erheblichen Finanzierungsbeitrag geleistet haben oder ihre Geschäftsräume in Verbindung mit Wohnräumen gemietet haben, den bisherigen Kündigungsschutz wegfallen zu lassen. Für beide Fälle gewährt bereits das Geschäftsraummietengesetz (§§ 11, 12) dem Mieter einen über den Normalfall hinausgehenden Schutz. Der Ausschuß hat keinen Anlaß gesehen, für diese Fälle von der bisherigen Regelung abzugehen. Zu 3 Was die Dauer des Kündigungsschutzes anlangt, so hat der Ausschuß erwogen, daß eine Verlängerung des Kündigungsschutzes für die von der SPD beantragte Dauer nicht ausreichen würde, um die Härtefälle, deren Vermeidung der Ausschuß sich angelegen sein läßt, auszuschließen. Auch bei einer Verlängerung um zwei Jahre würden namentlich soziale Schwierigkeiten bei besonders schutzbedürftigen Mietern erneut zu befürchten sein. Der Ausschuß ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, den Kündigungsschutz in dem von ihm als gerechtfertigt angesehenen Umfang um weitere vier Jahre zu verlängern. Der Ausschuß hat sich bei der Bemessung der Frist auch von der Erwägung leiten lassen, daß in dem Maße, in dem durch die Schaffung neuer Geschäftsräume geeignete Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden, die Gefahr eines Existenzverlustes für den weichenden Mieter verringert wird, so daß die Voraussetzungen eines Kündigungswiderrufs je nach den örtlichen Verhältnissen nicht mehr eintreten werden und die Anwendung des Gesetzes sich auf diese Weise auch ohne dessen förmliche Außerkraftsetzung erledigen wird. Zu der Frage, ob unabhängig von dem durch das Geschäftsraummietengesetz gewährten Kündigungsschutz allgemeine Sicherungen gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung von Kündigungsmöglichkeiten im Mietrecht zu schaffen wären, hat der Ausschuß im vorliegenden Zusammenhang nicht Stellung genommen. II Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat der Ausschuß mit Mehrheit gegen die Stimmen der Abgeordneten der SPD die in dem Entwurf ent- (Lücke) haltenen Änderungen des Geschäftsraummietengesetzes beschlossen. Er hat sich hierbei der Formulierungshilfe der Sachbearbeiter der Bundesregierung bedient. Zur Erläuterung dieser Vorschriften im einzelnen ist noch folgendes auszuführen: Zu Art. I Art. I enthält die durch die sachlichen Beschlüsse des Ausschusses erforderlich gewordenen Änderungen des Geschäftsraummietengesetzes. Es handelt sich hierbei im einzelnen um folgendes: Zu Nr. 1 Nr. 1 faßt § 8 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend den Beschlüssen des Ausschusses neu. Soweit der Begriff der offenen Verkaufsstelle verwendet wird, wird diesem die ihm nach der Gewerbeordnung (vgl. § 41 a GewO) zukommende Bedeutung beigelegt. Soweit mit der offenen Verkaufsstelle andere Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vermietet sind, hat der Ausschuß dem Mieter Kündigungsschutz nur insoweit zugebilligt, als ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Räume oder Grundstück e mit der Verkaufsstelle besteht. Ein bloßer räumlicher Zusammenhang würde dagegen einen Kündigungsschutz nicht rechtfertigen. Zu Nr. 2 Angesichts der in § 8 enthaltenen Einschränkungen des Kündigungsschutzes gegenüber dem bisherigen Zustand erschien § 10 entbehrlich. Die in § 10 Abs. 1 behandelten Gesichtspunkte können im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Existenzverlust eintritt, in geeigneter Weise berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 ist deshalb überflüssig, weil die besondere Erwähnung der öffentlichen Zwecken dienenden Räume in § 8 weggefallen ist. Zu Nrn. 3 und 4 Die Ergänzung des § 11 Abs. 1 stellt klar, daß im Falle eines Finanzierungsbeitrages der Kündigungsschutz in dem gleichen Umfang wie bisher gewährt wird. Der als Satz 2 angefügte Satz entspricht dem § 8 Abs. 1 Satz 2. Zu Nr. 5 Die Änderung des § 12 bringt ebenso wie die des § 11 zum Ausdruck, daß insoweit der Kreis der geschützten Mietverhältnisse der gleiche bleibt wie bisher. Die Neufassung des § 12 Abs. 1 enthält darüber hinaus noch eine redaktionelle Klarstellung: Zur Behebung aufgetretener Zweifel wird ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verbindung mit Wohnräumen den besonderen Kündigungsschutz des § 12 nur auslöst, wenn die Wohnräume bei selbständiger Vermietung unter Mieterschutz stehen würden, und beseitigt auf diese Weise eine in der bisherigen Fassung vorhandene Unstimmigkeit im Verhältnis zu § 5 Abs. 3. Zu Nr. 6 Die Änderung von § 20 Satz 1 ist von redaktioneller Bedeutung und folgt aus der Änderung des § 8. Die Vorschrift schließt in ihrer nunmehrigen Fassung allerdings auch solche Mietverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke ein, bei denen ein Kündigungsschutz im übrigen nicht in Betracht kommt. Wenngleich ein zwingender Grund, den kündigungslosen Ablauf von Mietverhältnissen auszuschließen, nur in den Fällen besteht, in denen ein Kündigungswiderruf in Betracht kommt, erschien es nicht möglich, den Anwendungsbereich des Satzes 1 auf diese Fälle zu beschränken, weil die Entscheidung der Frage, ob für das Mietverhältnis eine Kündigung verlangt werden soll, nicht von der Möglichkeit des Kündigungswiderrufs abhängig gemacht werden kann. Zu Nr. 7 Die Änderung des § 20 Satz 2 steht im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kündigungsschutzes durch § 22. Die Vorschrift betrifft u. a. auch Vereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes über eine Verlängerung des Mietverhältnisses für bestimmte Zeit getroffen worden sind und macht auch in solchen Fällen eine Kündigung erforderlich; sie schafft hierdurch den Ansatzpunkt für einen etwa in Betracht kommenden Kündigungswiderruf. Im übrigen ist von einem gesetzlichen Eingriff in Vereinbarungen über die Änderung oder Beendigung eines durch die Aufhebung des Mieterschutzes betroffenen Geschäftsraummietenverhältnisses abgesehen. Zu Nr. 8 Durch Änderung des Endtermins wird der Kündigungsschutz entsprechend dem Beschluß des Ausschusses um vier Jahre bis zum 31. Dezember 1958 verlängert. Zu Art. II Art. II enthält Übergangsvorschriften zur Klarstellung gewisser Fragen, die sich aus der Änderung der Rechtslage und der Verlängerung des Kündigungsschutzes ergeben können. Absatz 1 schließt die Anwendung des § 20 Satz 2 in seiner neuen Fassung zur Vermeidung von Zweifeln in den Fällen ausdrücklich aus, in denen ein Mietverhältnis auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes getroffenen und demgemäß nach § 20 Satz 2 GRMG alter Fassung wirksamen Vereinbarung bereits abgelaufen ist und der Mieter den Mietgegenstand bereits geräumt hat. In diesen Fällen erschien es unmöglich, die auf eine Verlängerung abzielenden Vorschriften des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. Dabei wurden insbesondere solche Fälle in Rücksicht gezogen, bei denen die Räume bereits wieder anderweit vermietet sind. Die Absätze 2 und 3 entsprechen sachlich den in den §§ 25, 26 GRMG enthaltenen Übergangsvorschriften, die bei dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes für den Übergang von dem durch die Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz geschaffenen Rechtszustand zum Geschäftsraummietengesetz getroffen worden waren. Die Bezugnahme auf § 26 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes insbesondere regelt die Fragen, die sich dann ergeben, wenn der Vermieter auf Grund der bisherigen Rechtslage bereits Räumungsklage gegen den Mieter auf Räumung für einen nach dem (Lücke) 31. Dezember 1954 liegenden Zeitpunkt erhoben und ein dahingehendes rechtskräftiges Räumungsurteil erwirkt hat. Zu Art. III Art. III stellt klar, daß bei Kündigungen, die für einen Zeitpunkt vor ,dem 1. Januar 1955 erfolgt sind, für den Widerruf der Kündigung die bisherigen Vorschriften maßgeblich bleiben. Hieraus folgt, daß in Fällen, in denen der Mieter den Anspruch auf Widerruf einer für einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1955 erfolgten Kündigung verlangt, Kündigungsschutz im bisherigen Umfang gewährt wird, auch wenn die Entscheidung über den Kündigungswiderruf erst nach dem 31. Dezember 1954 ergeht. Der Ausschuß hält in diesem Zusammenhang einen Hinweis darauf für angebracht, daß nach § 15 Abs. 2 GRMG eine Kündigung, wenn der Vermieter sie widerruft oder zu ihrem Widerruf verurteilt wird, als nicht erfolgt gilt, das Mietverhältnis also fortgesetzt wird. Kündigt in einem solchen Falle der Vermieter zu einem neuen Termin, so ist der Mieter nicht gehindert, erneut den Einspruch auf Widerruf der Kündigung nach Maßgabe der neuen Vorschriften geltend zu machen. Er kann also auch dann, wenn ihm bereits unter der Geltung der bisherigen Vorschriften Kündigungsschutz gewährt worden ist, erneut in den Genuß des Kündigungsschutzes gelangen, sofern er die Voraussetzungen des Gesetzes in der neuen Fassung erfüllt. Bonn, den 11. November 1954 Lücke Berichterstatter Namentliche Abstimmungen a) zum Entwurf des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Drucksachen 876, 978): 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 11 (Umdruck 234 Ziffer 8) (Vgl. S. 2924 B, 2926 A, B), 2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Stammberger, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Frau Dr. Ilk, von Manteuffel (Neuß) und Genossen zu § 11 (Umdruck 230 [neu, geändert]) (Vgl. S. 2926 C), 3. Schlußabstimmung (Vgl. S. 2935 C); b) zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877): 4. über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Übergang zur Tagesordnung (Vgl. S. 2953 C, 2954 D), 5. über die gleichlautenden Anträge der Fraktion der SPD (Umdruck 206 Ziffer 4) und der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP (Umdruck 201 Ziffer 3) zu § 11 (Vgl. S. 2955 D), 6. über § 21, Einleitung und Überschrift (Vgl. S. 2957 A). Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 6 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Adenauer — — — — — — Albers Nein Nein Ja Ja Nein Nein Arndgen Nein Nein Ja entschuld. entschuld. entschuld. Barlage. Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Ja Ja Nein Nein Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Bauereisen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Bauknecht entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Bausch Nein Nein Ja Nein enthalten enthalten Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein • Berendsen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Ja Ja Nein Nein Fürst von Bismarck . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Blank (Dortmund) . . . — — Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Blöcker Nein Nein Ja Ja Nein Nein Bock Nein Nein Ja Ja Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Brand (Remscheid) . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. von Brentano . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Brese Nein Nein enthalten enthalten enthalten enthalten Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Ja Ja Nein Nein Brookmann (Kiel) . . krank krank krank krank krank krank Brück Nein Nein J.a Ja Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. von Buchka . . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Bürkel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Burgemeister Nein Nein Ja Ja Nein Nein Caspers Nein Nein Ja Ja Nein Nein Cillien Nein Nein J.a Ja Nein Nein Dr. Conring entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Czaja Nein Nein Ja Ja Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Ja Ja Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Dittrich entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Dollinger Nein Nein Ja Ja Nein Nein Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 6 Donhauser krank krank krank krank krank krank Dr. Dresbach — — — Ja Nein Nein Eckstein Nein Nein Ja Ja Nein — Ehren Nein Nein Ja Ja Nein Nein Engelbrecht-Greve . Nein Nein Ja Ja Neir Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . Nein Nein — — — — Etzenbach Nein Nein Ja entschuld. Nein Nein Even Nein Nein Ja Ja Nein Nein Feldmann krank krank krank krank krank krank Finckh Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Ja Ja Nein Nein Franzen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Friese Nein Nein Ja Ja Nein Nein Fuchs Nein Nein Ja Ja Nein Nein Funk Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Gedat Nein Nein Ja Ja Nein Nein Geiger (München) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein — Ja Nein Nein Gengler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Gerns entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. D. Dr. Gerstenmaier . entschuld. entschuld. entschuld. Ja Nein Nein Gibbert Nein Nein Ja Ja Nein Nein Giencke Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Glüsing Nein Nein Ja Ja Nein Nein Gockeln Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Götz Nein Nein Ja Ja Nein Nein Goldhagen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Gontrum Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Graf Nein Nein Ja Ja Nein Nein Griem Nein Nein Ja Ja Nein Nein Günther Nein Nein Ja Ja Nein Nein Gumrum Nein Nein Ja Ja Nein Nein Häussler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Hahn Nein Nein Ja Ja Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Ja Ja Nein Nein Heix Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Ja Ja Nein Nein Heye Nein Nein Ja Ja Nein Nein Hilbert Nein Nein enthalten. Nein enthalten enthalten Höcherl Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Ja Ja Nein Nein Höfler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Holla Nein Nein Ja Ja Nein Nein Hoogen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Ja Ja Nein Nein Horn Nein Nein Ja Ja Nein Nein Huth entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Illerhaus Nein Nein Ja. Ja Nein Nein Dr. Jaeger Nein entschuld. entschuld. Ja Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Josten Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kahn Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kaiser Nein Nein Ja Ja Nein Nein Karpf Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kemmer (Bamberg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kiesinger entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Ja Ja Nein Nein Klausner Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Kleindinst . . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 6 Dr. Kliesing Nein Nein Ja Ja Nein Nein Knapp Nein Nein Ja Ja Nein Nein Knobloch Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Köhler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Koops Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Kopf entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Kortmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kramel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Krammig Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kroll Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kühlthau Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kuntscher Nein Nein Ja Ja Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Leibfried entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Leiske Nein Nein Ja Ja Nein Nein Lenz (Brühl) . . . . . . Nein — — Ja Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein — Ja Ja Nein Nein Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Leonhard Nein Nein Ja Ja Nein Nein Lermer Nein Nein Ja Ja Nein Nein Leukert Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Ja entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Ja — — — Lotze Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — Ja Ja Nein Nein Lücke Nein Nein Ja Ja Nein Nein Lücker (München) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Lulay Nein Nein Ja Ja Nein Nein Maier (Mannheim) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Majonica Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Baron Manteuffel-Szoege Nein — Ja Ja Nein Nein Massoth Nein Nein Ja Ja Nein Nein Maucher Nein Nein Ja Ja Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Ja Ja enthalten Nein Menke Nein Nein Ja Ja Nein Nein Mensing Nein Nein enthalten enthalten enthalten enthalten Meyer (Oppertshofen) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Miller Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Morgenthaler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Muckermann Nein Nein Ja Ja Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Müller-Hermann . . . . Nein Nein Ja — — — Müser Nein Nein Ja Ja Nein Nein Naegel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nellen Nein Nein Ja Ja — — Neuburger Nein Nein Ja — — — Niederalt Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Niggemeyer . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Oesterle entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Oetzel krank krank krank krank krank krank Dr. Orth Nein Nein Ja Ja Nein Nein Pelster Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Pferdmenges . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Ja Ja Nein Nein Platner . . . . . . . . Nein Nein Ja — — — Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Raestrup Nein Nein Ja Ja Nein Nein Rasner Nein Nein Ja Ja Nein Nein Name Abstimmungen 1 1 2 3 4 5 I Frau Dr. Rehling . . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Richarts Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Ja Ja Nein Nein Rösing Nein Nein Ja Ja Nein Nein Rümmele Nein Nein Ja Ja Nein Nein Ruf Nein Nein Ja Ja Nein Nein Sabaß Nein Nein Ja Ja Nein Nein Sabel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schäffer krank krank krank krank krank krank Scharnberg Nein Nein Ja Ja Nein Nein Scheppmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schlick Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schmücker Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schrader Nein Nein enthalten Ja Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schüttler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schütz Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schuler Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Schwarz Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Seffrin Nein Nein Ja Ja Nein Nein Seidl (Dorfen) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Serres Nein Nein Ja Ja Nein Nein Siebel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Siemer krank krank krank krank krank krank Solke Nein Nein Ja Ja Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Spies (Emmenhausen) . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Spörl Nein Nein Ja Ja Nein Nein Graf von Spreti . . • • entschuld. entschuld. Ja entschuld. entschuld. entschuld. Stauch Nein Nein Ja Nein enthalten enthalten Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Stiller Nein Nein Ja Ja Nein Nein Storch Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Ja Ja Nein Nein Strauß — — — — — — Struve Nein Nein Ja Ja Nein Nein Stücklen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Teriete Nein Nein Ja Ja Nein Nein Unertl Nein Nein Ja Ja Nein Nein Varelmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Ja Ja Nein Nein Voß Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Wahl entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Walz krank krank krank krank krank krank Frau Dr. Weber (Aachen) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Wehking Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Welskop Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Welter (Aachen) Nein Nein Ja — — — Dr. Werber Nein Nein Ja entschuld. entschuld. entschuld. Wiedeck Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wieninger Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Ja Ja Nein Nein Winkelheide Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wittmann Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wolf (Stuttgart) Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Wuermeling . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein Ja Ja Nein Nein Name Abstimmungen 1 2 3 4 5 6 SPD Frau Albertz krank krank krank krank krank krank Frau Albrecht Ja Ja Nein Nein Ja Ja Altmaier entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Arndt Ja Ja — Nein Ja Ja Arnholz Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Nein entschuld. entschuld. entschuld. Bals Ja Ja Nein Nein Ja Ja Banse Ja Ja Nein Nein Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Bazille krank krank krank krank krank krank Behrisch Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Bergmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja Berlin Ja Ja Nein Nein Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Birkelbach entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Blachstein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Nein Nein Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Bruse Ja Ja Nein Nein Ja Ja Corterier Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dannebom Ja Ja Nein Nein Ja Ja Daum Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dewald Ja Ja Nein Nein Ja Ja Diekmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja Diel Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Nein Nein Ja Ja Erler entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Eschmann Ja entschuld. Nein — Ja Ja Faller Ja Ja Nein Nein Ja Ja Franke Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frehsee Ja Ja Nein Nein Ja Ja Freidhof Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frenzel Ja Ja Nein Nein Ja Ja Gefeller Ja Ja Nein Nein Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Geritzmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja Gleisner (Unna) • • • • entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Greve Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Nein — — Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hauffe Ja Ja Nein Nein Ja Ja Heide Ja Ja Nein Nein Ja Ja Heiland Ja Ja Nein Nein Ja Ja Heinrich Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Nein Nein Ja Ja Herold Ja Ja Nein Nein Ja Ja Höcker Ja Ja Nein Nein Ja Ja Höhne Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hörauf Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hufnagel Ja Ja Nein Nein Ja Ja Jacobi entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Jacobs Ja Ja Nein Nein Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Jaksch Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kalbitzer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Frau Keilhack Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Kettig krank krank krank krank krank krank Name Abstimmungen I 2 3 4 5 6 Keuning — — — Nein Ja Ja Kinat Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Könen (Düsseldorf) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kriedemann Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ladebeck Ja Ja Nein Nein Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ludwig entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Lütkens entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Marx entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Matzner entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Meitmann Ja — Nein Nein Ja Ja Mellies Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Nein Nein Ja Ja Merten Ja Ja Nein Nein Ja Ja Metzger Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Meyer-Laule . . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Mißmahl krank krank krank krank krank krank Moll Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Mommer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Nadig entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Odenthal Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ohlig Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Nein entschuld. entschuld. Ja Op den Orth Ja Ja Nein Nein Ja Ja Paul entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Peters Ja Ja Nein Nein Ja Ja Pöhler Ja Ja Nein Nein Ja Ja Pohle (Eckernförde) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Nein Nein Ja Ja Priebe Ja Ja Nein Nein Ja Ja Pusch Ja Ja Nein Nein Ja Ja Putzig Ja Ja Nein Nein Ja Ja Rasch Ja Ja Nein Nein Ja Ja Regling Ja Ja Nein Nein Ja Ja Rehs Ja Ja Nein Nein Ja Ja Reitz Ja Ja Nein Nein Ja Ja Reitzner Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Renger Ja Ja Nein Nein Ja Ja Richter Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ritzel Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ruhnke Ja Ja Nein Nein Ja Ja Runge Ja Ja Nein Nein Ja Ja Sassnick Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Scheuren . . . . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Nein Nein Ja Ja Schoettle Ja Ja Nein Nein Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Seither Ja Ja Nein Nein Ja Ja Name Abstimmungen 1 2 3 4 5 6 Seuffert entschuld. entschuld. entschuld. Nein Ja Ja Stierle krank krank krank krank krank krank Sträter entschuld. entschuld. entschuld. Nein Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Nein Nein Ja Ja Stümer Ja Ja Nein Nein Ja Ja Thieme Ja Ja Nein Nein Ja Ja Traub Ja Ja Nein Nein Ja Ja Trittelvitz entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) — Ja — Nein Ja Ja Wehner Ja Ja Nein entschuld. entschuld. Ja Wehr Ja Ja Nein Nein Ja Ja Welke Ja Ja Nein Nein Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Nein entschuld. entschuld. entschuld. Wienand Ja Ja Nein Nein Ja Ja Wittrock Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ziegler — — Nein Nein Ja Ja Zühlke Ja Ja Nein Nein Ja Ja FDP Dr. Atzenroth Ja Ja Nein — — — Dr. Becker (Hersfeld) . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. h. c. Blücher . . . — — — — — — Dr. Bucher Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dannemann Ja Ja Nein — — — Dr. Dehler Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Eberhard Ja Ja Nein Nein Ja Ja Euler . . . . . • • • Ja Ja — Nein Ja Ja Fassbender Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Friese-Korn . . . — — __ — — __ Frühwald Ja Ja Nein Nein Ja Ja Gaul Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Hammer Ja Ja Nein Nein Ja Ja Held Ja — Nein Nein Ja Ja Hepp Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Hoffmann Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Dr. Ilk Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Jentzsch Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kühn (Bonn) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Lahr Ja Ja Nein Nein Ja Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Prof. Dr. Luchtenberg . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja von Manteuffel (Neuß) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Margulies Ja Ja Nein Nein Ja Ja Mauk Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Mende . .. . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Miessner Ja Ja Nein Nein Ja Ja Neumayer Ja Ja Nein — — — Onnen entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Pfleiderer Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Preiß Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Preusker Ja Ja — — — — Rademacher Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schäfer Ja Ja — Nein — Ja Scheel entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Schloß Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schneider (Lollar) enthalten Ja Nein Nein Ja Ja Schwann Ja Ja Nein Nein Ja Ja 3002 2. Deutscher Bundestag — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. November 1954 Name Abstimmungen 1 2 3 4 5 6 Stahl Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Stammberger Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Starke Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Wellhausen . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Wirths Ja Ja Nein Nein Ja Ja GB/BHE Bender Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Czermak Ja Ja Nein entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Eckhardt Ja Ja Nein Nein Ja Ja Elsner Ja Ja Nein Nein Ja Ja Engell Ja Ja Nein Nein Ja Ja Feller Ja Ja Nein Nein Ja Ja Gräfin Finckenstein . . entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Frau Finselberger . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Gemein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Nein Nein Ja Ja Haasler entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Kather Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Keller entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Klötzer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Körner Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kraft Ja Ja Nein — — — Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Kutschera Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Dr. Oberländer . . Ja Ja — — — — Petersen Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Reichstein entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Samwer krank krank krank krank krank krank Seiboth • • • • • • . • Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Nein Nein Ja Ja Srock Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Nein Nein Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Brühler Ja Ja Nein Nein Ja Ja Eickhoff Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Elbrächter Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hellwege — — — — — — Matthes Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja -Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schranz Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Ing. Seebohm . . . — — — — — — Walter Ja Ja Nein Nein Ja Ja Wittenburg Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Stegner Nein Ja Nein Ja Ja Ja Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmungen 1 2 3 4 5 6 Abgegebene Stimmen 410 404 405 413*) 396 399 Davon : Ja 199 199 204 202 193 197 Nein 210 205 197 209 197 197 Stimmenthaltung . 1 — 4 2 6 5 Zusammen wie oben . 410 404 405 413 396 399 *) einschließlich Stimmen der Berliner Abgeordneten Berliner Abgeordnete Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 6 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . . Nein Nein Ja Ja Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Ja Ja Nein Nein Lemmer Nein Nein Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Ja — Nein Nein Stingl Nein Nein entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Tillmanns — — — — — — SPD Brandt (Berlin) Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Heise krank krank krank krank krank krank Klingelhöfer Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Königswarter . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Mattick Ja Ja Nein Nein Ja Ja Neubauer Ja Ja Nein Nein Ja Ja Neumann Ja Ja Nein Nein Ja Ja Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . Ja Ja Nein Nein Ja Ja FDP Dr. Herrn Ja Ja Nein Nein Ja Ja Hübner Ja Ja Nein Nein Ja Ja Frau Dr. Dr. h. c. Lüders entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Reif Ja Ja Nein Nein entschuld. Dr. Will Ja Ja Nein Nein Ja entschuld. Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmungen 1 2 3 4 5 6 Abgegebene Stimmen 19 19 18 17 17 16 Davon: Ja 14 14 4 3 13 12 Nein 5 5 14 14 4 4 Stimmenthaltung . — — — — — — Zusammen wie oben . . 19 19 18 17 17 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Fritz Hellwig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hatte am 15. Oktober das Gesetz über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder verabschiedet. Das Gesetz sieht eine Begrenzung der Beiträge des Bundes zu den Verwaltungskosten auf ein Drittel der Kosten vor, die die Länder für die Verwaltung der Besitz- und Verkehrsteuern tatsächlich aufwenden. Diese Regelung sollte vom 1. April 1954 an Platz greifen und die bisherige Berechnung ersetzen, die die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten nach Hundertsätzen des Aufkommens ermittelte. Diese Hundertsätze betragen bei Umsatz- und Beförderungsteuer 2 O/o des Aufkommens und 4 % bei dem Aufkommen an Einkommen- und Körperschaftsteuer, an Lastenausgleichsabgaben und an der Reichsfluchtsteuer.
    Die Entwicklung der Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten hat durch diese prozentuale Koppelung mit dem tatsächlichen Steueraufkommen eine dem Steueraufkommen entsprechende starke Zunahme insbesondere in den Jahren von 1951 bis 1954 gezeigt. Das Jahr 1950 muß bei dieser Betrachtung außer Betracht bleiben, weil der Bund damals an der Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht beteiligt war. Insgesamt ist für das Rechnungsjahr 1954 bei einer Beibehaltung der bisherigen Bemessung des Bundesanteils zu den Steuerverwaltungskosten mit einem Bundesanteil von 445 Millionen DM zu rechnen.
    Der Bundesrat jedoch hatte am 29. Oktober 1954 den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf nicht angenommen, sondern verlangt, daß der Vermittlungsausschuß gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes angerufen wird. Er wollte bei seinem Verlangen erstens dem Bund eine Beteiligung an den Kosten der Verwaltung der erwähnten Steuern in Höhe der Hälfte der Kosten, nicht also in Höhe eines Drittels ,der Kosten, auferlegen, und zwar auf der Bemessungsgrundlage des Rechnungsjahres 1953.
    Zweitens wollte der Bundesrat den Höchstbetrag der einem Lande zustehenden Vorauszahlungen auf 4 % pro Monat statt auf 3 % pro Monat im Hinblick auf die von ihm vorgeschlagene Erhöhung des Bundesanteils an den Steuerverwaltungskosten festgesetzt haben.
    Drittens wollte der Bundesrat, daß das in der Vorlage des Bundestages enthaltene Verbot, wonach die Länder die ihnen zustehenden Vorauszahlungen und Beiträge von den abzuführenden Abgaben nicht einbehalten dürfen, gestrichen wird.
    Schließlich wollte der Bundesrat, daß das neue Verfahren, also die Bemessung der Beiträge des Bundes auf der Grundlage der tatsächlichen Steuerverwaltungskosten, erst im Haushaltsjahr 1955 wirksam werden soll und nicht, wie der Bundestag wollte, bereits für das laufende Haushaltsjahr.
    Der Vermittlungsausschuß befaßte sich in seiner Sitzung am 18. November mit diesem Verlangen des Bundesrats. Er beschränkte seine Beratungen auf das laufende Haushaltsjahr, erörterte also nicht den Wunsch des Bundesrats, die neue Regelung überhaupt erst ab Haushaltsjahr 1955/56 wirksam werden zu lassen. Er verzichtete weiterhin darauf, die grundsätzliche Frage zu erörtern, ob eine Änderung in der Bemessung der Beiträge in Hundertsätzen vom Aufkommen oder in einem festen Anteil an den tatsächlichen Verwaltungskosten zweckmäßig sei.
    Der Vermittlungsausschuß konnte sich bei der Erörterung ,dieser Frage auf das laufende Haushaltsjahr beschränken, weil zu dieser Zeit bereits der Entwurf des Finanzanpassungsgesetzes beim Bundestag in der Beratung stand, der nach § 2 vorsah, daß für das Haushaltsjahr 1955/56 ff. eine Beteiligung des Bundes an den Steuerverwaltungskosten der Länder grundsätzlich nicht mehr in Frage kommen solle. Ich darf hier anschließen, daß gegen dieses Finanzanpassungsgesetz in der vom Bundestag verabschiedeten Form der Bundesrat nun abermals den Vermittlungsausschuß angerufen hat mit dem Verlangen, daß die 50%ige Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Steuerverwaltungskosten ab 1, April 1955 doch noch zum Tragen kommen soll. Insofern wird der Vermittlungsausschuß also noch weiterhin damit befaßt sein.
    Die Beschlüsse des Vermittlungsausschusses, über die sich heute das Hohe Haus schlüssig zu werden hat, liegen Ihnen in der Drucksache 992 vor. Sie bedeuten:
    Erstens. Der Anteil des Bundes an den tatsächlichen Steuerverwaltungskosten wird, abweichend von der Beschlußfassung im Bundestag, von einem Drittel auf die Hälfte der Steuerverwaltungskosten erhöht.
    Zweitens. Diese Regelung soll nicht rückwirkend ab 1. April 1954, wie es der Bundestag gewünscht hatte, sondern erst ab 1. Oktober 1954, also nur für die zweite Hälfte dieses Rechnungsjahres, gelten.


    (Dr. Hellwig)

    Entsprechend der Erhöhung des Bundesbeitrages auf 50 % sollen auch die monatlichen Vorauszahlungen von 3 % auf 4 % der Steuerverwaltungskosten erhöht werden.
    Über diese Empfehlungen des Vermittlungsausschusses soll nach Beschluß des Vermittlungsausschusses gemeinsam abgestimmt werden.
    Ich darf hier aber aus der Erörterung im Vermittlungsausschuß kurz noch Zahlen über die finanzielle Auswirkung dieser Änderung gegenüber den Bundestagsbeschlüssen nennen. Dabei ist von einer geschätzten Höhe der Steuerverwaltungskosten von 660 Millionen DM für das laufende Jahr auszugehen. Nach der bisherigen Regelung würde für das erste Halbjahr ein Anteil des Bundes in Höhe von etwa 220 Millionen DM fällig sein. Für das zweite Halbjahr würde die Hälfte von 330 Millionen DM, also noch 165 Millionen DM, dazukommen. Ich darf daran erinnern, daß der Bund zunächst auf Grund der ursprünglichen Vorlage nur mit 220 Millionen DM Beitrag des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder gerechnet hatte. Nach den Beschlüssen des Vermittlungsausschusses würde sich nunmehr ein Mehrbetrag des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder in Höhe von rund 165 Millionen DM ergeben.
    Für die Länder sieht das Ergebnis folgendermaßen aus. Sie würden bei dem Vorschlag des Bundestages 225 Millionen DM weniger für das gesamte laufende Haushaltsjahr an Steuerverwaltungskosten vom Bund bekommen haben. Nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses dagegen würden sie nur 58 Millionen DM weniger als nach dem bisherigen Verfahren — immer für das laufende Haushaltsjahr als Ganzes — zu erhalten I haben.
    Damit darf ich den Bericht zu dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der Ihnen in Drucksache 992 vorliegt, beenden. Obwohl die Bedenken wegen der höheren Belastung des Bundes von den Angehörigen des Bundestages im Vermittlungsausschuß vorgebracht worden sind, hat die Mehrheit des Vermittlungsausschusses geglaubt, den Ihnen jetzt vorliegenden Vorschlag machen und dem Bundestag und dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen zu sollen.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Es können zu diesem Punkt nur Erklärungen abgegeben werden. Das Wort zu einer Erklärung wünscht der Abgeordnete Dr. Dresbach.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. August Dresbach


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich weiß nicht, ob meine Erklärung ganz korrekt ist. Ich erkläre, daß mir und einem großen Teil meiner Freunde bei diesem Gesetz und diesem Hin und Her der Stoßseufzer gekommen ist: Hätten wir doch eine Bundesfinanzverwaltung!

    (Beifall bei der SPD, bei der FDP und bei Abgeordneten in der Mitte.)

    Aber ich erkläre für einen großen Teil meiner Freunde, daß wir den Beschluß des Vermittlungsausschusses ablehnen werden.