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ID0205601100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. November 1954 2733 56. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 18. November 1954. Geschäftliche Mitteilungen 2735 B Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Dr. Friedensburg 2735 C Änderungen der Tagesordnung 2735 C, 2792 C, 2800 A Dr. Atzenroth (FDP) 2792 C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 481); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 961; Umdrucke 199, 202, 207 bis 226, 233, 236, 241) 2735 C, 2813 bis 2818 Neuburger (CDU/CSU) . . . 2735 C, 2758 B, 2780 A, 2781 B, C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 2736 D Krammig (CDU/CSU) . . . 2738 D, 2747 B Frau Dr. Ilk (FDP) . 2740 D. 2747 B, 2750 C, 2751 D, 2757 C Dr. Eckhardt (GB/BHE) 2742 D, 2771 B, 2772 C Dr. Wellhausen (FDP) zur Sache . . . 2744 B, 2749 D, 2760 B, C, 2761 D, 2765 D, 2776 A, 2779 A, 2786 B. C, 71.D zur Geschäftsordnung . . 2760 D, 2769 D Gräfin Finckenstein (GB/BHE) . . . 2745 C Struve (CDU/CSU) 2745 B, 2761 D, 2777 D Frau Vietje (CDU/CSU) 2746 C Dr. Elbrächter (DP) 2748 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 2750 A, C, 2751 D, 2752 A, C, 2756 A, 2758 C, 2761 C, 2762 D, 2768 A, 2771 A, 2779 D, 2783 B, 2784 A, 2786 B, C, 2787 A, 2788B, D, 2789 D, 2791 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders . . 2751 D, 2752 A Frau Pitz (CDU/CSU) 2752 D Dr. Miessner (FDP) . . . . 2753 B, 2756 B, 2758 D, 2790 A Günther (CDU/CSU) 2754 A Seuffert (SPD) . . 2754 B, 2757 B, 2760 B, D, 2761 B, 2762 D, 2772 A, 2774B, 2777 C, 2781 D, 2782A, 2784B, 2785A, 2786A, 2788A, 2790 C Corterier (SPD) 2757 D Pelster (CDU/CSU) 2758 C, 2776 C Schoettle (SPD) 2759 A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2759 C Albers (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 2759 C Erler (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2759 D Unterbrechung der Sitzung . . 2763 B Kirchhoff (CDU/CSU) 2763 C Kurlbaum (SPD) 2764B Raestrup (CDU/CSU) 2767 A Dr. Atzenroth (FDP) 2768 D Dr. Kather (GB/BHE) 2770 A Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU) 2772 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . 2778 C, 2787 C, 2791 B Dr. Brönner (CDU/CSU) . 2782 D, 2787 D Eberhard (FDP) 2783 C, 2784 C Dr. Willeke (CDU/CSU) 2784 C Dr. Königswarter (SPD) 2785 B Schmücker (CDU/CSU) . . . 2785 D, 2786 D Eickhoff (DP) 2787 A, B Mensing (CDU/CSU) . . . 2788 C, 2790 D Dr. Conring (CDU/CSU) 2789 B Abstimmungen 2756B, C, 2757 C, 2759B, D, 2760 C, 2761 A, 2763 A, 2769 D, 2771 A, D, 2772 D, 2781 C, 2782 A, B, 2783 B, 2784 D, 2785 A, 2786 D, 2788 B, 2793 A, 2820 Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933) . . 2763 B Überweisung ,an den Verkehrsausschuß . 2763 B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (NOG 1955) (Drucksache 482); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 962, Umdrucke 203, 204) . . 2792 C, 2819 A Eberhard (FDP), Berichterstatter . 2792 D Dr. Königswarter (SPD) . . 2794 A, 2795 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 2794 D Seuffert (SPD) 2795 B Abstimmungen 2795 B Zweite Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 483); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 963, Umdrucke 205, 227) . . . 2795 C, 2802 A, 2812 A, 2819B, C Dr. Eckhardt (GB/BHE), Berichterstatter 2795 C Heiland (SPD) 2796 D, 2799 B Dr. Willeke (CDU/CSU) 2798 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 2799 A, C, 2802 C, 2804 A Seuffert (SPD) . . . 2799 D, 2803 A, 2804 B Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) 2802 A Dr. Miessner (FDP) 2802 D Corterier (SPD) 2803 B Abstimmungen . . . 2803 B, 2804 B, C, 2812 A Namentliche Abstimmung über den An- trag Umdruck 205 Ziffer 1 . . 2799 D, 2802 A, 2812 A, 2820 Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes (Drucksachen 954, 468, 862, 930) 2801 B Beschlußfassung 2801 Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache 987) 2801 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr 42 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Neufassung 1934) (Drucksache 938) 2801 C Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 2801 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Drucksache 939) 2801 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 2801 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einheitlichen Anwendung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924 (Drucksachen 158, zu 158); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 942) . 2801 D Beschlußfassung 2801 D Erste Beratung des von den Abg. Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 928) 2804 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 2804 D Erklärungen gemäß § 36 der Geschäftsordnung: Dr. Menzel (SPD) 2805 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 2806 A, D Mellies (SPD) 2808 B, C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 2808 D, 2809 A Samwer (GB/BHE) 2809 A Dr. von Merkatz (DP) 2809 C Dr. Krone (CDU/CSU) 2812 B Vizepräsident Dr. Schmid 2812 C Nächste Sitzung, Festsetzung der Tagesordnung: Vizepräsident Dr. Schmid . . . 2800 A, D Lücke (CDU/CSU) 2800 A, B Dr. Krone (CDU/CSU) . . . 2800 C, 2801 A Dr. Atzenroth (FDP) 2800 C Dr. Menzel (SPD) 2801 B Seuffert (SPD) 2805 A Dr. Wellhausen (FDP) 2804 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 2804 A Wehner (SPD) 2810 A Dr. von Merkatz (DP) 2811 D Neuburger (CDU/CSU) 2812 C Dr. Gülich (SPD) 2812 D Anlage 1: Änderungsantrag der Abg. Dr Brönner u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 199) 2813 A Anlage 2: Änderungsantrag der Abg. Raestrup, Kirchhoff u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 208) 2813 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/SHE, DP, zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 211) 2815 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 212) 2815 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 213) 2816 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 215 [neu]) . . . 2816 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 219) 2817 B Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Conring u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 223) 2817 B Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 224) 2817 C Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Krammig, Frau Dr. Rehling, Dr. Miess- ner, Dr. Eckhardt u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 225 [neu]) 2817 D Anlage 11: Änderungsantrag der Abg Eberhardt, Dr. Bucher u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 226) 2818 A Anlage 12: Änderungsantrag der Abg Dr. Eckhardt u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 233) 2818 B Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion ,des GB/BHE zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 236) 2818 C Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 241) 2818 D Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Umdruck 204) 2819 A Anlage 16: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 205) 2819 B Anlage 17: Änderungsantrag der Abg Prinz zu Löwenstein, Rasner, Dr. Miessner u. Gen. zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 227) 2819 C I) Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über die Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 205) 2820 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Umdruck 199 (Vgl. S. 2783 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brönner, Stierle, Wirths und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Abschnitt III —Wohnungsbau-Prämiengesetz —Art. 6 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen: 5. § 7 erhält die folgende Fassung: § 7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden bis zur Höhe von 60 Millionen Deutsche Mark jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt. Im übrigen werden darüber hinausgehende, für die Auszahlung der Prämien erforderliche Beträge von den Ländern den ihnen gemäß § 14 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) zugeteilten Mitteln entnommen. 2. In Abschnitt III — Wohnungsbau-Prämiengesetz — Art. 7 wird dem Abs. 1 nach einem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: § 7 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist vom 1. April 1955 an anzuwenden. Bonn, den 11. November 1954 Dr. Brönner Frau Ackermann Bausch von Bodelschwingh Brück Caspers Dr. Czaja Ehren Finckh Franzen Friese Gengler Dr. Glasmeyer Gumrum Jahn (Stuttgart) Josten Häussler Harnischfeger Frau Heise Dr. Hesberg Höfler Knobloch Lenze (Attendorn) Leonhard Leukert Lulay Maier (Mannheim) Maucher Mayer (Birkenfeld) Morgenthaler Nellen Ruf Richarts Rümmele Dr. Seffrin Scheppmann Schuler Teriete Dr. Vogel Wacker (Buchen) Stierle Berlin Geiger (Aalen) Hauffe Reitz Wirths Anlage 2 Umdruck 208 (Vgl. S. 2763 C.) Änderungsantrag der Abgeordneten Raestrup, Kirchhoff und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1 Nr. 33: Die Anlage 1 (zu § 32) und die Anlage 2 (zu § 39) werden nach folgenden Gesichtspunkten abgeändert: Der Einkommensteuertarif wird durch Abschläge in der folgenden Weise gesenkt: Der Abschlag beträgt in Steuerklasse I bei Jahreseinkommen von über 21 400 DM gleichbleibend 5 v. H. der Steuerbeträge. Bei den übrigen Steuerklassen verschieben sich die vorgenannten Einkommensgrenzen nach oben um die Höhe der für sie geltenden Freibeträge. Bonn, den 15. November 1954 Raestrup Kirchhoff Barlage Dr. Bergmeyer Brand (Remscheid) Burgemeister Dr. Conring Friese Dr. Köhler Dr. Leiske Dr. Lindenberg Dr. Löhr Frau Niggemeier Dr. Pohle (Düsseldorf) Siebel Frau Dr. Steinbiß Dr. Welskop Wiedeck Anlage 1 zu Umdruck 208 (zu § 32) Verkürzte Einkommensteuertabelle Die Einkommensteuer beträgt in Einkommen St. Kl. I St. Kl. II 1 Kind Steuerklasse III bei Kinderermäßigung für DM DM DM DM 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder jedes weitere Kind DM DM DM DM 1 2 3 4 5 6 7 8 1 001 10 - - - - - Für jedes weitere Kind, 2 001 121 18 - - - - für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung 3 001 271 134 46 - - - 4 001 443 288 174 78 - - zusteht oder gewährt 5 001 644 858 1 325 467 665 1 109 336 207 30 151 489 - wird, sind vom Einkommen 1 440 DM abzuziehen. Der Steuerbetrag ist 6 001 521 385 - 8 001 942 783 236 10 001 1 838 1 602 1 420 1 242 907 600 dann in Spalte 7 abzulesen. 12 001 2 397 2 145 1 948 1 755 1 .386 1 039 15 001 3 289 3 014 2 799 2 588 2 101 1 786 20 001 4 921 4 615 4 374 4 136 3 672 3 221 25001 6627 6318 6073 5829 5345 4846 30 001 8 389 8 066 7 811 7 555 7 050 6 551 40 001 12 106 11 762 11 488 11 216 10 674 10 137 60 001 20 109 19 735 19 438 19 141 18 549 17 959 80 001 28 661 28 266 27 951 27 636 27 009 26 384 100 001 37 620 37 209 36 845 36 527 35 890 35 211 200 001 86 406 85 946 85 536 85 178 84 462 83 695 300 001 139 421 138 836 138 495 138 114 137 351 136 534 400 001 195 184 194 683 194 218 193 820 193 025 192 173 500 001 252 988 252 461 251 990 251 600 250 760 249 880 750 001 391 875 391 405 391 029 390 652 389 900 389 148 1 000 001 522 500 522 030 521 654 521 277 520 525 519 773 Anlage 2 zu Umdruck 208 (zu § 39) Verkürzte Einkommensteuertabelle Einkommen St. Kl. I St. Kl. II Der Durchschnittsteuersatz beträgt in Steuerklasse III bei Kinderermäßigung für 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1001 0,97 - - - - - 2 001 6,05 0,92 - - - - 3 001 9,05 4,48 1,53 - - - 4 001 11,07 7,21 4,36 1,94 - - 5 001 12,88 9,33 6,71 4,14 0,60 - 6 001 14,29 11,08 8,68 6,42 2,52 - 8 001 16,56 13,86 11,78 9,79 6,11 2,95 10 001 18,38 16,02 14,20 12,42 9,07 6,00 12 001 .19,97 17,87 16,23 14,62 11,55 8,66 15 001 21,92 20,09 18,66 17,25 14,01 11,91 20 001 24,61 23,08 21,87 20,68 18,36 16,00 25 001 26,51 25,27 24,29 23,32 21,38 19,38 30 001 27,96 26,89 26,04 25,18 23,50 21,84 40 001 30,26 29,40 28,72 28,04 26,68 25,34 60 001 33,51 32,89 32,40 31,90 30,90 29,93 80 001 35,83 35,33 34,94 34,55 33,76 32,98 100 001 37,62 37,21 36,84 36,53 35,89 35,21 200 001 43,20 42,97 42,77 42,59 42,23 41,85 300 001 46,47 46,28 46,16 46,04 45,78 45,51 400 001 48,80 48,67 48,55 48,45 48,26 48,04 500 001 50,60 50,49 50,40 50,32 50,15 49,98 750 001 52,25 52,19 52,14 52,09 51,99 51,89 1 000 001 52,25 52,20 52,17 52,13 52,05 51,98 Anlage 3 Umdruck 211 (Vgl. S. 2759 D.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: Es wird folgende Nr. 26 a eingefügt: 26a. Hinter § 34 a wird der folgende § 34 b eingefügt: § 34 b Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn Die tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Vorschrift gilt für den Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die vor dem 31. Dezember 1956 enden. Bonn, den 16. November 1954 Neuburger Dr. von Brentano und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Haasler und Fraktion Eickhoff Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Umdruck 212 (Vgl. S. 2781 C.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt II — Körperschaftsteuer — Art. 4 1. Nr. 5 erhält die folgende Fassung: 5. § 9 erhält folgende Fassung: § 9 Bei Schachtelgesellschaften (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist ein Grundoder Stammkapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle ,das Vermögen, das bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt worden ist. (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen. (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft berücksichtigungsfähige. Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 sind, unterliegen einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer nach § 19 Abs. 3 führen. Satz i gilt nicht für Gewinnanteile, die auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5 entfallen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den auf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnanteilen ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 sind. Satz 2 gilt nicht für Gewinnanteile, die auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5 entfallen. 2. Nr. 8 erhält die folgende Fassung: 8. § 19 erhält die folgende Fassung: § 19 Steuersätze (1) Die Körperschaftsteuer beträgt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 45 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt 22,5 vom Hundert des Einkommens 1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziffer 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft; 2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft; 3. bei reinen Hypothekenbanken; 4. bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den im § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften; 5. bei Schiffspfandbriefbanken. (3) Die Körperschaftsteuer (Abs. 1) ermäßigt sich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1) für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hundert des Einkommens. Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben Gewinnausschüttungen insoweit außer Betracht, als sie 8 vom Hundert des eingezahlten Stammkapitals (Nennkapitals) oder, wenn dieser Betrag höher ist, 8 vom Hundert des bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellten Vermögens übersteigen. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so sind die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen in dem im § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Verhältnis auf die Kalenderjahre aufzuteilen. Soweit die Körperschaftsteuer in den Fällen des Absatzes 2 Ziffern 2 und 4 45 vom Hundert des Einkommens beträgt, sind die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des mit 45 vom Hundert zu versteuernden Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 und die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 betragen 15 vom Hundert der Gewinnanteile. (5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, ,die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziffern 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes handelt, oder b) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen, gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind. Bonn, den 16. November 1954 Neuburger Dr. v. Brentano und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Dr. Eckhardt Haasler und Fraktion Eickhoff Dr. v. Merkatz und Fraktion Anlage 5 Umdruck 213 (Vgl. S. 2792 A.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/SHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt VIa — Ertragsteuerliche Ausfuhrförderung — Art. 13 a: Es wird die folgende Nr. 1 eingefügt: 1. Im § 4 wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) Die in Absatz 3 Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Vomhundertsätze erhöhen sich für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1956 bewirkt worden sind, um je 10 vom Hundert dieser Sätze. Die Änderung des § 12 Abs. 1 wird Ziffer 2. Bonn, den 16. November 1954 Neubürger Dr. v. Brentano und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Dr. Eckhardt Haasler und Fraktion Eickhoff Dr. v. Merkatz und Fraktion Anlage 6 Umdruck 215 (neu) (Vgl. S. 2761 D.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/SHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer - Art. 1: In Nr. 32 Buchstabe b werden dem § 51 Abs. 1 Ziffer 2 die folgenden neuen Buchstaben i und k angefügt: i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen und über eine Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; k) über Steuerermäßigungen bei der baulichen Umgestaltung von Betriebsgebäuden und bei der Anschaffung von bestimmten beweglichen Gütern des Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrichtungen in nichtbuchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Bonn, den 18. November 1954 Dr. v. Brentano und Fraktion Frau Ackermann Bauereisen Bausch Dr. Bergmeyer von Bodelschwingh Brese Brockmann (Kiel) Dr. Brönner Dr. von Buchka Dr. Conring Demmelmeier Diedrichsen Dr. Dittrich Dollinger Engelbrecht-Greve Gengler Dr. Glasmeyer Goldhagen Günther Dr. Hellwig Höcherl Holla Dr. Horlacher Frau Dr. Jochmus Karpf Dr. Kleindinst Knobloch Kortmann Dr. Leiske Lenze (Attendorn) Lermer Leonhard Dr. Lindrath Lulay Mensing Meyer (Oppertshofen) Meyer-Ronnenberg Morgenthaler Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Pferdmenges Pohle (Düsseldorf) Frau Dr. Praetorius Frau Dr. Probst Raestrup Rasner Richarts Frau Rösch Scharnberg Schlick Schrader Dr.-Ing. E. h. Schuberth Schuler Schulze-Pellengahr Schütz Schwarz Dr. Serres Siebel Struve Stücklen Unertl Wacher (Hof) Wacker (Buchen) Dr. Weber (Koblenz) Wiedeck Wieninger Dr. Willeke Wittmann Dr. Wellhausen und Fraktion Dr. Eckhardt Haasler und Fraktion Eickhoff Dr. v. Merkatz und Fraktion Anlage 7 Umdruck 219 (Vgl. S. 2770 A.) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 2: Absatz 6 a wird wie folgt geändert: (6 a) Die Vorschriften des § 33 a Absätze 1 und 2 und des § 41 Abs. 1 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß jeder Steuerpflichtige sie für 5 Kalenderjahre in Anspruch nehmen kann. Bonn, den 16. November 1954 Dr. Eckhardt Dr. Keller Haasler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 223 (Vgl. S. 2788 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Conring, Mensing, Fürst von Bismarck, Raestrup, Brese, Schrader, Barlage, Eckstein und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt VI — Reichsabgabenordnung —: Folgender neuer Art. 13 a1 wird eingefügt: Artikel 13 a' Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: In § 162 wird folgender Absatz 11 hinzugefügt: Prüfungen nach den Absätzen 9 und 10 dürfen nicht mehr für einen Veranlagungszeitraum erfolgen, der länger als drei Jahre zurückliegt. Bonn, den 16. November 1954 Dr. Conring Mensing Fürst von Bismarck Raestrup Brese Schrader Barlage Eckstein Dr. Dollinger Engelbrecht-Greve Friese Kortmann Schwarz Struve Stücklen Burgemeister Anlage 9 Umdruck 224 (Vgl. S. 2786 D.) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt V — Erbschaftsteuer — Art. 10: Folgende Nr. 1 b wird eingefügt: 1 b. Im § 17 a wird nach Absatz 4 ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: (5) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch für den überlebenden Ehegatten ein, wenn Kinder im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zwar nicht mehr leben, aber im letzten Weltkrieg infolge von unmittelbaren Kriegseinwirkungen verstorben sind. Bonn, den 16. November 1954 Wittenburg Eickhoff Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 10 Umdruck 225 (neu) (Vgl. S. 2770 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Krammig, Frau Dr. Rehling, Dr. Miessner, Dr. Eckhardt und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I Einkommensteuer - Art. 1 Nr. 33: In den Anlagen 1 (zu § 32) und 2 (zu § 39) wird der Freibetrag für das dritte und jedes weitere Kind auf 1680,— DM erhöht. Bonn, den 16. November 1954 Krammig Frau Dr. Rehling Dr. Miessner Dr. Eckhardt Gräfin Finckenstein Teriete Caspers Anlage 11 Umdruck 226 (Vgl. S. 2783 C.) Änderungsantrag der Abgeordneten Eberhard, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt IV — Gewerbesteuer - Art. 8: 1. Es wird folgende neue Nr. 5 a eingefügt: 5 a. In § 11 Abs. 2 Ziff. 1 werden die Worte „für die ersten 1200 Deutsche Mark" durch die Worte „für die ersten 2400 Deutsche Mark" ersetzt. 2. Es wird folgende neue Nr. 6 a eingefügt: 6 a. In § 13 Abs. 3 wird die Zahl „6000" durch die Zahl „9000" ersetzt. Bonn, den 16. November 1954 Eberhard Dr. Bucher Dr. Wellhausen Dr. Mende Dr. Stammberger Dr. Miessner Schwann Dr. Hoffmann Lahr Lenz (Trossingen) Schloß Kühn (Bonn) Frau Dr. Ilk Hübner Dannemann Gaul Hepp Mauk Held Anlage 12 Umdruck 233 (Vgl. S. 2771 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt II — Körperschaftsteuer — Art. 4: In Nr. 4 wird der folgende neue Buchstabe a1 eingefügt: a1) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt nicht als Ausschüttung." Bonn, den 18. November 1954 Dr. Eckhardt Dr. Wellhausen Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Lindrath Dr. Pferdmenges Dr. Lenz (Godesberg) Dr. Dr. h. c. Pünder Krammig Dr. Pohle (Düsseldorf) Anlage 13 Umdruck 236 (Vgl. S. 2770 A.) Änderungsantrag der Fraktion des GB/SHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 2: Abs. 6 a wird wie folgt geändert: (6 a) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und die vier folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Bonn, den 18. November 1954 Dr. Kather und Fraktion Anlage 14 Umdruck 241 (Vgl. S. 2788 B.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt III — Wohnungsbau-Prämiengesetz — Art. 6 In Ziffer 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, wenn die Bausparsumme oder, falls es zur Zuteilung der Bausparsumme nicht kommt, die eingezahlten Beiträge, sowie die Prämien zum Wohnungsbau verwendet werden; bb) Die Ziffern 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (weiter unverändert wie Drucksache 961) Bonn, den 18. November 1954 Seuffert Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 204 (Vgl. S. 2794 A.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksachen 962, 482). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält die folgende Fassung: § 1 Um den Bund zu befähigen, die durch die besondere Lage Berlins bedingten, zur Dekkung des Fehlbedarfs im Berliner Landeshaushalt und zur Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung Berlins erforderlichen Ausgaben zu leisten, wird vom Bund eine Ergänzungsabgabe „Notopfer Berlin" in Form eines prozentualen Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben: 2. § 2 erhält die folgende Fassung: § 2 Die Höhe des Zuschlags wird durch Gesetz jeweils für einen oder mehrere Veranlagungszeiträume bestimmt. 3. § 3 erhält die folgende Fassung: § 3 Die Abgabe „Notopfer Berlin" ist an den Bundesminister der Finanzen abzuführen. Sie wird für Rechnung des Bundes von den Finanzämtern verwaltet. Im übrigen gelten für die Einziehung und Veranlagung der Abgabe und für das Verfahren die Vorschriften für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. 4. Die §§ 4 bis 17 werden gestrichen. Bonn, den 15. November 1954. Ollenhauer und Fraktion Anlage 16 Umdruck 205 (Vgl. S. 2796 D.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 963, 483). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Art. 1 Nr. 1 wird gestrichen. 2. Art. 1 Nr. 3 b erhält folgende Fassung: 3 b. Im § 7 Abs. 2 wird hinter Ziffer 1 folgende Ziffer 2 eingefügt: 2. auf 2 vom Hundert für die Leistungen der freien Berufe (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG). Bonn, den 15. November 1954. Ollenhauer und Fraktion Anlage 17 Umdruck 227 (Vgl. S. 2802 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Prinz zu Löwenstein, Rasner, Dr. Miessner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 963, 483). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 Ziffer 2: Im § 4 Ziffer 17 erhält der letzte Satz folgende Fassung: Beträgt er im Kalenderjahr mehr als 12000 Deutsche Mark, so wird die Steuer nur für die diesen Betrag übersteigenden Umsätze erhoben. Bonn, den 16. November 1954. Prinz zu Löwenstein Rasner Dr. Miessner Dr. Mende Dr. Dehler Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Hellwig Eickhoff Lenz (Trossingen) Eberhard Hepp Lahr Höfler Dr. Bucerius Dr. Bucher Kühn (Bonn) Dannemann Dr. Starke Gaul Dr. Stammberger Dr. Bergmeyer Dr. Dresbach Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Streichung der Nr. 1 des Art. 1 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 205 Ziffer 1) (Vgl. S. 2799D, 2802A, 2812A) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Nein Dr. Adenauer — Funk Nein Albers Ja Dr. Furler Nein Arndgen Nein Gedat — Barlage Nein Geiger (München) . . . Nein Dr. Bartram Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Bauer (Wasserburg) . . krank Gengler . Nein Bauereisen Nein Gerns Nein Bauknecht Nein D. Dr. Gerstenmaier . . Nein Bausch Nein Gibbert Nein Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke . Nein Berendsen entschuld. Dr. Glasmeyer Nein Dr. Bergmeyer Nein Dr. Gleissner (München) Nein Fürst von Bismarck . . . entschuld. Glüsing Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Gockeln . — Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) Nein Goldhagen Nein Blöcker Nein Gontrum entschuld. Bock Nein Dr. Graf Nein von Bodelschwingh . . . Nein Griem Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Günther Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Gumrum Ja Frau Brauksiepe . . . . Nein Häussler Ja Dr. von Brentano . . . . Nein Hahn Nein Brese Nein Flrnischfeger Ja Frau Dr. Brökelschen . . Nein Heix Ja Dr. Brönner Nein Dr. Hellwig Nein Brookmann (Kiel) . Nein Dr. Graf Henckel Nein Brück Nein Dr. Hesberg Nein Dr. Bucerius Nein Heye Nein Dr. von Buchka . . . . entschuld. Hilbert Nein Dr. Bürkel - Höcherl Nein Burgemeister Nein Dr. Höck Nein Caspers Ja Ja Höfler Nein Cillien Nein Holla Nein Dr. Conring Nein Hoogen Ja Dr. Czaja Ja Dr. Horlacher Nein Demmelmeier Nein Horn Ja Diedrichsen Nein Huth Ja Frau Dietz Nein Illerhaus Nein Dr. Dittrich Nein Dr. Jaeger Nein Dr. Dollinger Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Donhauser — Frau Dr. Jochmus . . . Ja Dr. Dresbach Ja Josten entschuld. Eckstein Nein Kahn Ja Ehren Nein Kaiser Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Karpf Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Kemmer (Bamberg) . . Nein Etzenbach Ja Kemper (Trier) Ja Even Nein Kiesinger Nein Feldmann krank Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Finckh . . . . . . . . entschuld. Kirchhoff Nein Dr. Franz Ja Klausner Nein Franzen Nein Dr. Kleindinst Nein Friese Nein Dr. Kliesing Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Knapp Ja Richarts Ja Knobloch Nein Frhr. Riederer von Paar Ja Dr. Köhler Nein Dr. Rinke Nein Koops Nein Frau Rösch Ja Dr. Kopf Nein Rösing Ja Kortmann . Nein Rümmele Ja Kramel Nein Ruf Nein Krammig Nein Sabaß Nein Kroll Ja Sabel Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Schäffer krank Kühlthau Ja Scharnberg Nein Kuntscher Nein Scheppmann Nein Kunze (Bethel) Nein Schill (Freiburg) . . . . Ja Lang (München) . . . . Nein Schlick Nein Leibfried — Schmücker Nein Dr. Leiske Ja Schneider (Hamburg) . . Nein Lenz (Brühl) Ja Schrader Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Lenze (Attendorn) . . Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Leonhard Ja Schüttler Ja Lermer Nein Schütz Nein ermer Leukert Nein Schuler Ja Dr. Leverkuehn . . . Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Dr. Lindenberg . . . Nein Schwarz Nein Dr. Lindrath Nein Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. Dr. Löhr — Dr. Seffrin Nein Lotze Nein Dr. h. c. Lübke . . . . Nein Seidl (Dorfen) entschuld. Lücke Ja Dr. Serres Nein Lücker (München) Nein Siebel Ja Lulay Ja Dr. Siemer krank Maier (Mannheim) . . . Ja Solke Ja Majonica entschuld. Spies (Brücken) Ja Dr. Baron Manteuffel- Spies (Emmenhausen) . Nein Szoege Nein Spörl Nein Massoth — Graf von Spreti . . . . Nein Maucher . . . . . . . Ja Stauch enthalten Mayer (Birkenfeld) . . Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Menke Nein Stiller Nein Mensing Nein Storch Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Dr. Storm Nein Meyer-Ronnenberg . . . Nein Strauß — Miller Nein Struve Nein Dr. Moerchel Nein Stücklen Nein Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann Nein Unertl entschuld. Mühlenberg Ja Varelmann enthalten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Frau Vietje Nein Müller-Hermann . . . . Nein Dr. Vogel Nein Müser Nein Voß Ja Naegel Nein Wacher (Hof) Nein Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Nein Dr. Wahl krank Niederalt Nein Walz Nein Frau Niggemeyer Nein Frau Dr. Weber (Aachen) Nein Dr. Oesterle entschuld. Dr. Weber (Koblenz) . . entschuld. Oetzel Nein Wehking Nein Dr. Orth Nein Dr. Welskop entschuld. Pelster Nein Frau Welter (Aachen) . — Dr. Pferdmenges . . . . Nein Dr. Werber — Frau Pitz Nein Wiedeck Nein Platner . . . . . . . . Nein Wieninger Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . Nein Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Nein Wittmann Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Wolf (Stuttgart) . . . • Ja Raestrup Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Rasner Nein Wullenhaupt Ja Frau Dr. Rehling . . . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Ja Keuning Ja Frau Albrecht Ja Kinat Ja Altmaier Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Dr. Arndt Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Arnholz Ja Koenen (Lippstadt) . . krank Dr. Baade Ja Frau Korspeter . . . . Ja Dr. Bärsch Ja Dr. Kreyssig Ja Bals Ja Kriedemann Ja Banse Ja Kühn (Köln) entschuld. Bauer (Würzburg) . . . Ja Kurlbaum Ja Baur (Augsburg) . . . . Ja Ladebeck Ja Bazille krank Lange (Essen) Ja Behrisch Ja Frau Lockmann . . . krank Frau Bennemann Ja Ludwig Ja Bergmann Ja Dr. Lütkens Ja Berlin Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Bettgenhäuser Ja Marx Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Matzner Ja Birkelbach Ja Meitmann Ja Blachstein Ja Mellies . . Ja Dr. Bleiß Ja Dr. Menzel Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Merten entschuld. Bruse Ja Metzger Ja Corterier Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Dannebom Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Daum Ja Frau Meyer-Laule . . . Ja Dr. Deist entschuld. Mixmahl krank Dewald Ja Moll krank Diekmann Ja Dr. Mommer entschuld. Diel Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Frau Döhring Ja Müller (Worms) . . . . entschuld. Erler Ja Frau Nadig entschuld. Eschmann Ja Odenthal Ja Faller Ja Ohlig Ja Franke Ja Ollenhauer entschuld. Frehsee Ja Op den Ort a Ja Freidhof Ja Paul Ja Frenzel Ja Peters Ja Gefeller Ja Pöhler Ja Geiger (Aalen) Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Geritzmann Ja Dr. Preller Ja Gleisner (Unna) . . . . entschuld. Priebe Ja Dr. Greve krank Pusch Ja Dr. Gülich Ja Putzig Ja Hansen (Köln) Ja Rasch Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Regling Ja Hauffe Ja Rehs Ja Heide Ja Reitz Ja Heiland Ja Reitzner Ja Heinrich Ja Frau Renger Ja Hellenbrock Ja Richter entschuld. Hermsdorf . . . . . . . Ja Ritzel Ja Herold Ja Frau Rudoll Ja Höcker Ja Ruhnke Ja Höhne Ja Runge Ja Hörauf Ja Sassnick Ja Frau Dr. Hubert . . . . Ja Frau Schanzenbach . . Ja Hufnagel Ja Scheuren . . . . . . . Ja Jacobi entschuld. Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Jacobs Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Jaksch Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Kahn-Ackermann . . . Ja Dr. Schöne Ja Kalbitzer Ja Schoettle Ja Frau Keilhack Ja Seidel (Fürth) Ja Frau Kettig Ja Seither Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Seuffert Ja Stahl enthalten Stierle entschuld. Dr. Stammberger . . . Nein Sträter Ja Dr. Starke enthalten Frau Strobel Ja Dr. Wellhausen . . . . Nein Stümer Ja Wirths Nein Thieme Ja Traub Ja Trittelvitz Ja Wagner (Deggenau) . Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja GB/BHE Wehner Ja Wehr Ja Bender Nein Welke Ja Weltner (Rinteln). . Ja Dr. Czermak entsehuld. Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Dr. Eckhardt Nein Wienand Ja Elsner — Ja Wittrock Ja Engell Ja Ziegler Ja Ja Feller entsehuld. Zühlke Gräfin Finckenstein . Frau Finselberger . . Ja Gemein — Dr. Gille Ja Haasler Ja FDP Dr. Kather Ja Dr. Keller Ja Dr. Atzenroth Nein Dr. Klötzer entschuld. Dr. Becker (Hersfeld) . krank Körner Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Kraft Nein Dr. h. c. Blücher Nein Kunz ( Ja Dr. Bucher Nein Kutschera Ja Dannemann Nein Dr. Mocker Ja Dr. Dehler Nein Dr. Dr. Oberländer . . . Nein Dr.-Ing. Drechsel . . . . Nein Petersen Ja Eberhard Nein Dr. Reichstein Ja Euler entsehuld. Samwer Nein Fassbender krank Seiboth — Frau Friese-Korn krank Dr. Sornik Ja Frühwald Nein Srock Ja Gaul Nein Dr. Strosche Ja Dr. Hammer Nein Held — Hepp . . . . . . . Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Dr. Ilk Nein DP Dr. Jentzsch Nein Kühn (Bonn) Nein Becker (Hamburg) Nein Lahr Nein Brühler Nein Lenz (Trossingen) . . . Nein Eickhoff Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Nein wenstein Nein Hellwege Dr. Luchtenberg . . . . Nein Matthes Nein Dr. Maier (Stuttgart) . . Nein Dr. von Merkatz . . . . Nein von Manteuffel (Neuß) . Nein Müller (Wendel) . Nein Margulies krank Dr. Schild (Düsseldorf) . entschuld. Mauk Nein Schneider (Bremerhaven) enthalten Dr. Mende entschuld. Dr. Schranz Ja Dr. Miessner Nein Dr. Seebohm — Neumayer Nein Walter Nein Onnen entschuld. Wittenburg Nein Dr. Pfleiderer entschuld. Dr. Zimmermann Nein Dr. Preiß enthalten Dr. Preusker Nein Rademacher Nein Dr. Schäfer — Scheel entschuld. Fraktionslos Schloß Nein Dr. Schneider (Lollar) entschuld. Brockmann (Rinkerode) . Ja Schwann Nein Stegner Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 417 Davon : Ja 205 Nein 206 Stimmenthaltung . 6 Zusammen wie oben . . 417 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Ja Neubauer Ja Dr. Friedensburg Nein Neumann entschuld. Dr. Krone Nein Dr. Schellenberg . . . . Ja Lemmer entschuld. Frau Schroeder (Berlin) . krank Frau Dr. Maxsein . . . Nein Schröter (Wilmersdorf) . Ja Stingl Nein Frau Wolff (Berlin) . . Ja Dr. Tillmanns — FDP SPD Dr. Henn Nein Brandt (Berlin) . . . . - Hübner Nein Frau Heise krank Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Klingelhöfer Ja Dr. Reif Nein Dr. Königswarter . . . Ja Dr. Will entschuld. Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 15 Davon : Ja . . . . . 7 Nein 8 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 15
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Krammig.


Rede von Karl Krammig
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Weder die Argumente meines Fraktionsfreundes Neuburger noch die der Frau Kollegin Beyer haben mich persönlich davon überzeugen können, daß man der Ausdehnung der getrennten Veranlagung der Ehefrau das Wort reden kann.

(Hört! Hört! rechts.)



(Krammig)

Lassen Sie mich hier einmal einige grundsätzliche Dinge ansprechen. In unserem Einkommensteuerrecht ist von Anfang an die Haushaltsbesteuerung als Grundsatz vorgesehen. Wir haben im Einkommensteuerrecht, wie es zur Zeit gilt, vier Fälle zu unterscheiden: Sind Ehemann und Ehefrau selbständig, so findet eine gemeinsame Veranlagung statt. Ist die Ehefrau selbständig und der Ehemann nicht, so findet gleichfalls eine gemeinsame Veranlagung statt. Sind Ehemann und Ehefrau beide unselbständig, so werden sie getrennt veranlagt. Ist der Ehemann selbständig und die Ehefrau nicht selbständig, so werden sie auch getrennt veranlagt.
Nun könnte man der Meinung sein, daß das Splitting nach amerikanischem Muster diese Unterschiedlichkeit im Einkommensteuerrecht beseitigen könnte. Aber wenn Sie sich das Splitting einmal genau ansehen, dann werden Sie feststellen — —

(Abg. Neuburger: Nicht unsachlich werden! Wir nehmen nicht das Splitting!)

— Ich werde darauf zurückkommen. Hören Sie mich doch genau so an, wie ich Sie angehört habe, Herr Kollege Neuburger! Ich meine, ich habe genau so das Recht, hier meine Auffassung vorzutragen, wie Sie das getan haben.

(Beifall bei Abgeordneten in der Mitte. — Abg. Neuburger: Selbstverständlich, aber doch bitte nicht unterstellen, daß wir hier einen festen Vorschlag im Sinne des Splittings gemacht haben!)

— Lassen Sie mich doch erst mal meine Ausführungen machen! Dann können Sie hier heraufkommen und alles kritisieren; ich nehme das entgegen.
Ich habe gesagt: wenn man diese Unterschiede ausgleichen wollte, dann sollte man das Splitting nach amerikanischem Muster nehmen. Wesentlich im Splitting ist aber, daß es eine Vorbelastung der Ledigen mit sich bringt und daß es den Familienstand zunächst einmal nicht berücksichtigt. Will man aber — und das ist zweifelsohne bei deutschen Verhältnissen geboten — Ledige nicht vorbelasten und den Familienstand berücksichtigen, dann muß man sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite sehr hohe Freibeträge einführen, um eben die Wucht des Splitting, das den Ledigen und den Verheirateten mit Kindern treffen würde, auszugleichen.
Wir waren uns im Unterausschuß Haushaltsbesteuerung völlig einig darüber, daß, wenn wir ein solches Splitting wünschten, es einen Steuerausfall von etwa 1,2 Milliarden DM verursachen würde. Wir konnten also bei dieser Steuerreform, wenn wir sonst eine Entlastung durchführen wollen, zur Zeit dieses Splitting gar nicht näher in Erwägung ziehen. Wenn wir das in diesem Zeitpunkt getan hätten, dann hätte sich auch folgende Konsequenz gezeigt. Wenn die zwingende Notwendigkeit vorliegt, 10 oder 12 Milliarden DM aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aufzubringen, müßten wir bei Einführung des Splitting die Progressionssätze so stark ansteigen lassen, daß wir dieses Aufkommen auch bei der Versteuerung der geteilten Einkommen behalten. Damit hätten wir doch gegenüber der jetzigen Form der Besteuerung gar keine Erleichterung eingeführt.
Man sollte sich das auch einmal zahlenmäßig durchdenken und vorstellen. Wenn heute z. B. ein
Einkommen von 20 000 DM mit 20 % belastet wäre, dann würde daraus eine Einkommensteuer von 4000 DM im Jahr erzielt werden können. Teilten wir nun diese 20 000 DM auf Mann und Frau in zwei Beträge zu je 10 000 DM auf und belasteten wir sie jeweils mit einer Einkommensteuer von 10 %, so würden wir zweimal 1000 DM gleich 2000 DM Einkommensteuer erzielen, und wir hätten einen Ausfall von 2000 DM zu verzeichnen. Das heißt mit anderen Worten: wenn wir das Splitting wollen, dann müssen wir die Progression bei 10 000 DM schon auf 20 % festlegen, sonst bekommen wir nicht 'die Einkommensteuer, die wir benötigen, um den Staatsaufgaben gerecht werden zu können. Bei gleichem Steueraufkommen stellen wir also fest, daß im Grunde genommen und materiell gesehen gegenüber dem heutigen Zustand überhaupt keine Änderung eintritt, wenn wir nicht die Vorbelastung der Ledigen wollen. Wenn man diese will, kann man aber auch die Haushaltsbesteuerung dazu verwenden, indem man eben eine Zusatzsteuer für Ledige erhebt. Ich möchte nicht erleben, was wir draußen im Lande zu hören bekommen, wenn wir es wagen wollten, hier eine Zusatzsteuer für Ledige zu beantragen. Das ist völlig indiskutabel.
Daß die Steuergerechtigkeit eine Änderung des gegenwärtigen Zustandes fordert, ist klar. Die Regierungsvorlage hält bekanntlich an der gemeinsamen Veranlagung fest. Dadurch — das muß einmal gesagt werden — wird am besten eine gleichmäßige Besteuerung der Familien herbeigeführt, bei der die Hausfrau und Mutter, die wegen der Zahl ihrer Kinder nicht im Erwerbsprozeß stehen kann, keine Benachteiligung gegenüber der erwerbstätigen Frau erfährt.
Lassen Sie mich einmal einige statistische Zahlen aus Heft Nr. 7 von „Wirtschaft und Statistik" des Jahres 1954 nennen. Wir haben dort eine Aufstellung, aus der sich ergibt, daß sich als Ehefrauen bei Haushaltungsvorständen 9,941 Millionen Frauen deklariert haben. Davon haben sich bezeichnet: als mithelfende Familienangehörige rund 1,5 Millionen Ehefrauen, als in dem Ehemann fremdem Betrieb arbeitende Ehefrauen 774 000 und als Nur-Ehefrauen 7,682 Millionen Ehefrauen. Wenn Sie sich die Verhältnisse mal prozentual vorstellen, dann haben wir Ehefrauen, die unselbständig außerhalb des Betriebes ihres Ehemannes arbeiten, 7,5 % der Gesamtzahl und mithelfende Ehefrauen 16 %; 76,5 % bezeichnen sich nur als Hausfrauen. Das muß man einmal festhalten. Wenn wir nun eine getrennte Besteuerung einführten, dann käme sie zunächst nur diesen 7,5 % der Ehefrauen zugute. Das sind also relativ wenige Frauen. Sie trifft nach den soeben genannten Zahlen nur diese Gruppe. Die im Geschäft oder in der Landwirtschaft mithelfenden Frauen wären damit noch nicht einbezogen. Aber selbst wenn uns das gelänge, hätten wir immer noch die Tatsache zu verzeichnen, daß 76,5 % aller Ehefrauen durch eine solche Regelung — ich sage es ganz offen — benachteiligt wären.

(Abg. Ruf: Die sind doch nicht benachteiligt!)

Die Dinge liegen doch so: wenn man durch einen progressiv ansteigenden Freibetrag diesen 76,5 % Nur-Hausfrauen und Müttern in der Besteuerung Rechnung tragen wollte, dann würden wir das Einkommensteuerrecht noch unübersichtlicher gestalten, als es zur Zeit schon ist. Wenn wir einer-


(Krammig)

seits die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein von Kindern in einer Familie nur mit Minimalsätzen abgelten, dann können wir auf der anderen Seite ihre Steigerung, wie sie im Vorhandensein zweier Verdiener zutage tritt, gegenüber der verbrauchsintensiven kinderreichen Familie nicht unberücksichtigt lassen. Um nicht mißverstanden zu werden, will ich sagen, daß ich unter diesen zwei Verdienern nur Mann und Frau verstehe. Es ist im Unterausschuß auch davon die Rede gewesen, als wir über dieses Problem sprachen, daß auch Kinder in einer Familie seien, die mit verdienten, und daß diese Erhöhung der steuerlichen Leistungskraft der Familie nicht erfaßt werde. Meine Damen und Herren, wenn Sie berücksichtigen, daß wir steuerlich die Vorbelastung der Familie, bis sie die Kinder so weit hat, daß sie durch Selbstverdienen das abgelten können, nur durch Minimalsätze berücksichtigen, dann können wir auf der andern Seite nicht verlangen, daß diese Kinder nachher mit in die steuerliche Leistungskraft der Eltern einbezogen werden, zumal es sehr viele Kinder gibt, die gar nicht daran denken, zum Familieneinkommen beizutragen, weil sie für einen eigenen Hausstand sparen oder vielleicht sehr verbrauchsintensiv leben; ich brauche nur an Motorräder und solche Dinge zu erinnern.
Ich darf noch ein Argument anführen. Soll das Steuerrecht so gestaltet werden — und das ist die Frage, die sich uns stellt —, daß es folgendem Ideal dient: höchster Lebensstandard und höchste Produktivität unter Einschaltung möglichst aller Ehefrauen in den Erwerbsprozeß, dann muß man der getrennten Besteuerung das Wort reden. Will man aber eine gewisse Minderung des Lebensstandards und damit auch eine gewisse niedrigere Produktion in Kauf nehmen, damit eben die Frau und Mutter in der Familie tätig sein kann, dann kann man sich nur für die gemeinsame oder Haushaltsbesteuerung aussprechen.
Wer also eine Ausweitung der getrennten Veranlagung will,

(Abg. Dr. Eckhardt: Aber unter gewissen Bedingungen!)

der entscheidet sich für den ersten Grundsatz. Darüber müssen sich alle Damen und Herren, die diesen Dingen das Wort reden, klar sein. Hat man sich aber im Grundsätzlichen für die gemeinsame Veranlagung entschieden, dann stellt sich nur noch die Frage: Von welchem Betrage an lohnt sich eine gemeinsame Veranlagung von der verwaltungsmäßigen Seite her nicht? Und da hat die Regierungsvorlage auch unter Berücksichtigung sozialer Momente gesagt: wenn Unselbständige da sind, sollte man den Betrag auf 9000 Mark begrenzen.

(Abg. Dr. Eckhardt: Nur aus technischen Gründen?)

Meine Damen und Herren, wenn Sie sich mal diese 9000 Mark vergegenwärtigen und die beiden Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalen von je 936 Mark hinzuzählen, dann werden Sie feststellen, daß Sie auf ein monatliches Durchschnittseinkommen von 900 Mark für diese beiden Eheleute kommen, das aus der getrennten Veranlagung herausgenommen wird.
Lassen Sie mich zum Schluß nun mal einige Zahlen nennen, wie sich die Dinge nach den uns jetzt vorliegenden Tabellen, und zwar nach der Jahreslohnsteuertabelle, darstellen. Nehmen Sie an, ein
I Familienvater verdient im Monat 600 Mark; er hat drei Kinder. Dann zahlt er 15,60 Mark Lohnsteuer im Monat. Ein Ehepaar, von dem Ehefrau und Ehemann je 300 Mark verdienen, zahlt zusammen 25,30 Mark, wobei einer von den beiden in Steuerklasse I, der andere in Steuerklasse II unter Berücksichtigung des Familienstandes einrangiert ist. Ich stelle fest: ein Unterschied in der steuerlichen Belastung des Familienvaters mit drei Kindern gegenüber dem Ehepaar ohne Kinder, wo zwei Verdiener sind, in Höhe von 10 Mark monatlich. Nehmen Sie den Betrag von 800 Mark, dann sind die Zahlen folgende: 51,40 Mark zahlt der Familienvater mit drei Kindern, und das Ehepaar — Doppelverdiener — ohne Kinder zahlt 58,80 Mark zusammen.

(Abg. Dr. Eckhardt: Das muß abgestellt werden!)

Das ist ein Unterschied von 7,40 Mark; soviel erfährt der Familienvater mehr an Entlastung.

(Abg. Dr. Eckhardt: Das geht eben nicht!)

Wenn Sie nun bis zu 1000 Mark kommen — meine Damen und Herren, das ist immerhin schon ein schönes Einkommen —, dann stellen Sie fest, daß in beiden Fällen dafür die gleiche Steuer gezahlt wird: vom Familienvater 95,40 Mark und vom Ehepaar 94,10 Mark.
Ich möchte die Beispiele nicht weiter ausdehnen; aber interessant ist folgendes. Wenn man jetzt unterstellt, daß dieses Ehepaar ein Kind hat, dann kommt der eine der beiden Teile in die Steuerklasse III/1, und dann stellen Sie plötzlich fest, daß dieses Ehepaar mit einem Kind weniger Steuer zahlt als der Ernährer einer Familie mit drei Kindern.
Meine Damen und Herren, wenn dies das Ergebnis der Ausdehnung der getrennten Veranlagung ist, dann, glaube ich, kann ein Teil dieses Hauses wirklich nicht mitmachen. Der einzige Antrag, über den hier noch ernstlich, von meinem Standpunkt aus gesehen, diskutiert werden sollte, ist der auf Umdruck 220, der vorschlägt, daß man ein junges Ehepaar fünf Jahre lang, wenn ich es recht verstanden habe, zunächst einmal aus der gemeinsamen Veranlagung herausläßt.
Ich darf für mich und einige Freunde aus meiner Fraktion sagen, daß wir alle vorliegenden Anträge, die einer weiteren Ausdehnung der getrennten Veranlagung das Wort reden, ablehnen werden.

(Vereinzelter Beifall in der Mitte.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Ilk.