Rede von
Josef
Arndgen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Ihnen in der Drucksache 594 vorlie-
gende Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark ist das erste umfassende Sozialversicherungsabkommen seit dem Jahre 1922. Die Abkommen von 1922, 1928 und 1933 behandelten jeweils nur Teilgebiete der Sozialversicherung.
Nach Art. 1 des vorliegenden Abkommens sind sämtliche Zweige der Sozialversicherung in dieses Abkommen einbezogen. Art. 2 stellt die beiderseitigen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung einander gleich und enthält damit einen der wesentlichsten Grundsätze dieses und anderer zweiseitiger Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland. In Art. 3 des ersten Abschnitts ist der zweite Hauptgrundsatz des Abkommens festgelegt. Er bestimmt die uneingeschränkte Leistungsgewährung an alle beiderseitigen Staatsangehörigen, die im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Abs. 2 dieses Art. 3 bestimmt darüber hinaus, daß die Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen auch insoweit gilt, als sich die Berechtigten im Gebiet eines dritten Staates aufhalten.
Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den beiderseitigen Sozialversicherungen legt Art. 4 Abs. 1 das sogenannte Territorialprinzip fest. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beschäftigungsort.
Die Abschnitte II, III und IV enthalten vorwiegend technische Bestimmungen, mit denen diese Grundsätze in den einzelnen Zweigen, in der Kranken-, in der Unfall- und Rentenversicherung verwirklicht werden sollen.
Die Abschnitte V und VI enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zahlungsverkehr und darüber, in welcher Währung Zahlungen zu leisten sind, ferner über Verwaltungshilfe, Gebührenbefreiungen und über Vertretungsbefugnisse der konsularischen und diplomatischen Behörden.
Hervorzuheben ist Art. 41 des Abkommens, der für den Fall eines Streites über die Zuständigkeit zur Gewährung von Leistungen vorsieht, daß an den Berechtigten vorläufige Leistungen gewährt werden.
Anträge auf Leistungen nach dem Abkommen sind binnen eines Jahres nach seinem Inkrafttreten zu stellen.
Das Abkommen enthält ferner die übliche Schiedsklausel und die Berlin-Klausel.
Aus dem Schlußprotokoll sind die Ziffern 7 und 9 hervorzuheben. Ziffer 7 bestimmt, daß die dänische Regierung das dänische Gesetz vom 30. März 1946 über Konfiskation von deutschen und japanischen Vermögen so anwenden wird, daß Ansprüche aus dem Abkommen unberührt bleiben. In Ziffer 9 ist ausgeführt, unter welchen Umständen die sogenannte dänische Wartezulage deutschen Staatsangehörigen gewährt wird.
Gleichzeitig mit dem Abkommen und dem Schlußprotokoll ist eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet worden, die die Rechte deutscher und dänischer Staatsangehöriger, die ihren Wohnsitz in Dänemark haben, behandelt, deren Renten vor dem 8. Mai 1945 zuerkannt und bis zu diesem Zeitpunkt überwiesen worden waren. Im einzelnen handelt es sich um Personen, die während des zweiten Weltkrieges in Deutschland gearbeitet und Rentenansprüche aus der Unfallversicherung erworben haben, um dänische Staatsangehörige, die auf Grund früherer Verträge Ansprüche aus der Angestelltenversicherung erworben haben, und um solche dänische Staatsangehörige, die früher im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sind und vorwiegend aus politischen Gründen nach Dänemark haben zurückkehren müssen. Für alle diese Personengruppen wird in der Zusatzvereinbarung. bestimmt, daß Renten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens fällig geworden sind oder werden, nachzuzahlen sind, und daß Anwartschaften durch Nachentrichtung von Beiträgen aufrechterhalten werden können.
Über die allgemeine Auswirkung dieses Abkommens ist mir von den zuständigen Versicherungsträgern mitgeteilt worden, daß für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit monatlichen Rentenzahlungen von höchstens 35 000 DM einschließlich aller Zulagen zu rechnen ist. Rückstände aus der Zeit vor der Währungsreform belaufen sich auf zirka 18 000 DM, solche aus der Zeit nach der Währungsreform bis zum März 1954 einschließlich auf 1 280 000 DM.
Im Juli 1952 waren in der Bundesrepublik etwa 5000 Dänen beschäftigt. Bis Ende 1953 ist die Zahl auf 800 gesunken. In Dänemark sind zur Zeit 3500 Arbeitsgenehmigungen für Deutsche erteilt.
Meine Damen und Herren, ich habe den Auftrag, Sie zu bitten, der Drucksache 655 zuzustimmen.