Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Sie werden überzeugt sein, daß wir bezüglich der völkerrechtlichen Beurteilung des Eingreifens in Spanien einer Meinung sind, aber auch einer Meinung darüber, dab die Leute der Legion Condor tatsächlich kommandiert worden sind und es bei den Fragen keinen Widerspruch geben konnte.
Ich darf aber feststellen, daß die doppelte Anrechnung von Kriegsjahren nicht durch das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz eingeführt worden ist. Das ist ganz altes Recht. Dieses Recht wurde z. B. am Beginn dieses Jahrhunderts angewendet bei den Angehörigen der Expedition in China zur Niederwerfung des bekannten Aufstandes, also im Jahre 1901, vor nun 53 Jahren, dann in den Kolonialkriegen in Afrika. Es war also wirklich altes Recht.
Für den zweiten Weltkrieg wurde es nicht weiter übernommen, und zwar deshalb, weil die Zivilbevölkerung im Kriege, nicht nur rein passiv, sondern mindestens in der Abwehr von Luftangriffen, in eine ähnliche Lage gekommen war wie die kämpfende Truppe.
Aber nun möchte ich eines besonders hervorheben. Wir wollten im Bundesbeamtengesetz die doppelte Anrechnung der Kriegsjahre — wie der Herr Minister bereits gesagt hat, nicht im Gehalt, sondern nur in bezug auf die Versorgungsdienstjahre — grundsätzlich abschaffen. Der Vorschlag, das nicht zu tun, ist nicht etwa aus den Koalitionsparteien, sondern aus Ihren Reihen gekommen.
— Ich kann mich ganz genau erinnern, —
— Wollen wir doch hier keine Namen nennen, Herr Baur;
wir können es dann hernach besprechen. — Das wurde mit sozialen Gründen belegt; es wurde gesagt: Man kann doch den Kriegsteilnehmern, die bisher die doppelte Anrechnung haben, sie nun nicht wieder nehmen! Da wir aus dieser Sache keine Grundsatzentscheidung machen und da wir das Gesetz möglichst einstimmig durchbringen wollten, hat man sich auf die Formel geeinigt:
die nach bisherigem Recht
— also nicht nach dem Recht des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes, sondern nach dem weit zurückliegenden Recht —
anrechenbaren Kriegsjahre,
also darauf, diese Anrechnung beizubehalten, mit Ausnahme des zweiten Weltkriegs.
Infolgedessen ist der Erlaß des Bundesministeriums des Innern nicht konstitutiv. Wenn man etwas angreifen wollte, dann hätte man diesen Abs. 5 Nr. 1 des § 181 angreifen müssen. Aber es wäre der groteske Zustand eingetreten, daß er von denselben Herren angegriffen worden wäre, die vorgeschlagen haben, ihn einzuführen.
Bezüglich des Verbots der Ausreise nach Spanien brauche ich den Worten des Herrn Ministers nicht viel hinzuzufügen. Ich habe diese Gesetze noch einmal durchgesehen, als es sich um diese Frage handelte. Auch das ist nun interessant, festzustellen: Die Aktion erfolgte im Jahre 1936. Im Jahr 1937 wurde tatsächlich die nationalsozialistische Regierung durch die internationale Stellungnahme zu diesen Maßnahmen, .die bekanntlich nicht auf die nationalsozialistische Regierung beschränkt waren, gezwungen, dieses Gesetz zu erlassen. Man sieht, daß damals noch ein internationales Rechtsbewußtsein Einfluß auf unsere Gesetzgebung genommen hat. Aber das war nur die Verhinderung der Einzelausreise. Besonders charakteristisch ist ja in dieser Hinsicht, daß in demselben Gesetz auch Werbemaßnahmen verboten wurden. Die Legion Condor brauchte nicht auf dem Wege von Werbemaßnahmen nach Spanien geschickt zu werden; sie ist auf Grund eines Kommandos geschickt worden.
Infolgedessen ist das Ziel des Angriffs falsch; es handelt sich hier lediglich um eine Feststellung von Rechten. Man hätte, wenn man vorgehen will, die Nummer 1 des Abs. 5 von § 181 ändern müssen. Aber nun soll man, nachdem seit der Verordnung vom 7. Juli 1937 14 Jahre, seit 1939 beinahe 20 Jahre vergangen sind, wegen dieser wenigen Leute das Gesetz ändern. Ich sehe hier ein Mißverhältnis von Aufwand, Ziel und Zweck, und ich glaube nicht, daß sich im Bundestag eine Mehrheit für die Änderung des Gesetzes lediglich in bezug auf diese Leute finden wird.
Da es sich also nicht um einen konstitutiven Erlaß handelt und da der Antrag falsch gestellt worden ist glaube ich, daß eine Ausschußberatung auf gar keinen anderen Weg kommen wird als den hier dargelegten.
Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, den Antrag abzulehnen. Aber wenn Sie nun einen neuen Antrag bezüglich der vom Nationalsozialismus Verfolgten stellen wollen, dann wird dazu bei dem Rahmengesetz, das wir schaffen, Gelegenheit sein.