Rede von: Unbekanntinfo_outline
Darüber muß ich wohl abstimmen lassen. Der Herr Minister meint also: Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung.
— Er „meint" es bloß; es ist kein eigentlicher Antrag.
— Sie stellen den Antrag, den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung als federführend zu bestimmen. Dann muß ich über diesen Antrag abstimmen lassen, wobei ich unterstelle — damit wir nicht noch einmal abzustimmen brauchen —, daß im Falle der Annahme des letztgenannten Antrags gleichzeitig die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als mitberatenden Ausschuß beschlossen ist.
Wer dem Antrag zustimmen will, daß nicht der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht, sondern der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung federführend sein soll, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Meine Damen und Herren, das Präsidium ist sich nicht einig.
Bei der schlechten Besetzung des Hauses ist es auch schwer zu übersehen. Ich wiederhole also die Abstimmung. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, daß der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung federführend sein soll, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letztere ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt. Ich kann dann wohl unterstel-
len, daß das Haus so beschließt, wie vorher vorgeschlagen: federführend Rechtsausschuß und mitberatend Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung. — Das ist der Fall. Die Überweisung ist erfolgt.
Ich rufe auf Punkt 5 der Tagesordnung:
Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend Wettbewerbsbehinderungen durch Automobilfabriken .
Wer begründet? — Bitte, Herr Abgeordneter Dollinger!
Dr. Dollinger , Anfragender: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, namens meiner Fraktion die Große Anfrage Drucksache 451 betreffend Wettbewerbsbehinderungen durch Automobilfabriken wie folgt zu begründen.
Die Automobilindustrie fertigt einen Teil der Ersatz- und Zubehörteile im eigenen Werk. Andere Ersatz- und Zubehörteile werden nur von selbständigen Unternehmungen der Kfz-Zulieferindustrie hergestellt, wobei die Entwicklungsarbeiten sowohl von der Automobilindustrie wie auch von der Ersatzteilindustrie getragen werden.
Ein Teil der Automobilindustrie belegt nun seine Zulieferanten mit Ausschließlichkeitsklauseln, die bezwecken, daß die Produktion allein an die bestellende Automobilfabrik abgegeben werden darf und nicht an Dritte.
Volkswagengroßhändler, -händler und -werkstätten werden vertraglich verpflichtet, nur vom Volkswagenwerk gelieferte Ersatzteile zu führen und einzubauen und nur Original-Volkswagenersatzteile zu verwenden und zu verkaufen. Als Grundlage dient der offizielle Original-Volkswagenersatzteilkatalog. Soweit es sich um Originalersatzteile und um Teile handelt, die für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind, ist gegen dieses Verfahren nichts einzuwenden. Es muß jedoch festgestellt werden, daß z. B. im Volkswagen-Originalersatzteilkatalog auch auf genommen sind die Fußbodenmatte, die Armschlaufe, der Ölmeßstab, der Deckel zum Sicherheitskästchen, die Osram-Lampe, der Hella-Scheinwerfer, das Bosch-Horn, die Bosch-Zündkerze, also Teile, die von den Volkswagenwerken nicht produziert werden, von den Volkswagenwerken mit keiner Garantie versehen sind und wohl bis zu einem gewissen Grade auch nichts mit der Sicherheit des Fahrzeugs zu tun haben. Der Volkswagenhändlervertrag enthält unter Ziffer 9 „Ersatzteildienst" folgendes. Ich darf es aus dem Händlervertrag zitieren:
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, daß im Rahmen seines Volkswagengeschäftes nur vom Volkswagenwerk gelieferte Ersatzteile verkauft und in seiner Werkstatt verwendet werden. Verstöße hiergegen berechtigen die Firma zu fristloser Auflösung des Vertrages.
Soweit die Originalfassung.
Gegen die zweifellos zu weite Fassung des Begriffs „Originalersatz- und -zubehörteile" kann von seiten der Händler und Werkstätten praktisch nichts unternommen werden. Die Folgen dieser
Handhabung sind eine gewisse Auslieferung der Teile-Industrie an die Automobilfabriken, die Aufhebung der Freizügigkeit der Händler und Werkstätten beim Einkauf von Teilen und die Ausschaltung des Großhandels mit Kraftfahrzeugersatz- und -zubehörteilen. Wenn auch von den zirka 14 000 Betrieben des Kraftfahrzeughandwerks nur rund 3000 Betriebe fabrikgebunden sind, so muß doch festgestellt werden, daß wohl ein Großteil der maßgebenden Werkstätten dieser Bindung unterliegt. Es ist darauf hinzuweisen, daß z. B. zirka 50 % aller Wagen mit einem Hubraum bis zu 1,5 1 Volkswagen sind.
Nachdem die beteiligten Kreise bereits im Jahre 1950 mit dem Bundeswirtschaftsministerium wegen der Verhältnisse verhandelt haben und der Herr Bundeswirtschaftsminister selbst mit Schreiben vom 19. September 1951 die Anregung gegeben hat, die Wettbewerbslage zwischen den Automobilherstellern und den Teilegroßhändlern auszugleichen, haben sich die Verhältnisse der Wettbewerbsbehinderung noch weiter verschärft. Da hier die Freiheit der Entscheidung und bis zu einem gewissen Grade auch die Existenz von Großhändlern und die Selbständigkeit von Händlern und Werkstätten bedroht ist, wird die Regierung um Auskunft gebeten, was sie gegen diese Praktiken zu tun gedenkt, die gegen das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft verstoßen und die in besonders krassem Umfang von dem staatseigenen Volkswagenwerk geübt werden, in dessen Aufsichtsrat sowohl das Bundesfinanzministerium wie auch das Bundeswirtschaftsministerium vertreten sind.