Rede von
Dr.
Gerhard
Schröder
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
daß darin sicher auch Namen von Kommunisten enthalten waren, aber auch Namen von Personen — und das ist das Interessante, meine Damen und Herren —, die der Herr Stell-
vertreter des Bundeskanzlers am 10. April 1953 der Öffentlichkeit als im Zuge' dieser Spionageaktion „Vulkan" verhaftet bekanntgegeben hat. Der Herr Krauss hat also Material mitgebracht, das zum Teil eben Hinweise auf den Herrn Weis gab, der inzwischen zu vier Jahren Zuchthaus wegen versuchter Ausspähung von Staatsgeheimnissen verurteilt ist. Das ist alles richtig, was Herr Bundesminister Schröder insoweit gesagt hat.
— Ich komme nachher noch darauf zurück. Es wird noch viel interessanter. Bleiben Sie nur hier und gehen Sie nicht weg!
Dieser Herr Krauss hat also das Material geliefert. Nun vermisse ich nur einen Namen in Ihren Ausführungen, Herr Bundesminister, und das ist der Name Ruschmeyer. Fest steht also zunächst einmal für uns, daß Herr Krauss ein Agent des Bundesamtes für Verfassungsschutz war, nachdem er gerade warm aus der Ostzone gekommen war und seinen Posten als Dienststellenleiter für Koordinierung dort drüben aufgegeben hatte.
Vorher war aber schon jemand für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig geworden. Diesem hatte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht von sich aus verschrieben, sondern der hatte schon in Minden seinerzeit in der Verwaltung, die später nach Frankfurt übersiedelte, sein Unwesen getrieben. Dieser Herr Ruschmeyer ist von den Amerikanern aufgetan worden, damit er gewisse Leute beschatte, zu denen dann später in der Dienstnachfolge auch der Herr Weis gehörte, der der Leiter der Außenstelle des genannten sowjetzonalen Ministeriums in Frankfurt am Main war.
Nun kommen die Querlinien zum Fall „Vulkan", und nun kommen auch Ausführungen über Methoden, von denen ich annehme, daß sie auch in der Affäre „Vulkan" zur Anwendung gelangt sind. Diese Methoden lassen es angebracht erscheinen, uns doch etwas näher mit dem Fall Weis zu befassen, der ja auch in den Ausführungen des Herrn Bundesministers des Innern eine Rolle gespielt hat. Herr Weis wurde nämlich auch beschuldigt und verhaftet auf Grund eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlassen hat.
Diesen Haftbefehl habe ich nun hier, meine Damen und Herren. Wenn alle Haftbefehle in der Affäre „Vulkan" so aussehen wie dieser Haftbefehl in der Affäre Weis, der von einem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlassen wurde, dann muß ich allerdings erhebliche Mängel bei der Durchführung nach den bei uns geltenden Gesetzen feststellen.
— Er hat vier Jahre Zuchthaus bekommen, und es ist auch richtig, daß er Zuchthaus bekommen hat, Herr Dr. Gille; aber die Methoden, die in diesem Verfahren angewandt worden sind, sind beanstandenswert. Hören sie doch erst einmal zu! Sie sind in der Lage, das sofort zu begreifen, was ich jetzt sage!
Dieser Haftbefehl trägt zunächst einmal das Wort „Geheim". Mir ist bisher in meiner Praxis noch nicht vorgekommen, daß Haftbefehle als „geheim" bezeichnet werden. Dann steht hier in diesem Haftbefehl, daß gegen den Leiter des Handelsbüros Ludwig Weis, also gegen den besagten Weis, die Untersuchungshaft angeordnet wird. Und nun kommt es, und da bitte ich insbesondere die Juristen zuzuhören:
Er ist dringend verdächtig, den Entschluß, sich Staatsgeheimnisse zu verschaffen und sie zu verraten, durch Handlungen betätigt zu haben, die den Anfang der Ausführung eines Landesverrats enthalten, ferner für eine Regierung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafrechtsänderungsgesetzes
— das können Sie alles nachlesen —
tätig gewesen zu sein und Beziehungen zu einem andern aufgenommen und unterhalten zu haben, die die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand haben.
Das ist der Wortlaut des Strafgesetzbuches, und nun erwartet man, daß konkret gesagt wird, was er getan hat, das unter dem entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches, der hier erwähnt ist, subsumiert werden kann. Und dann heißt es:
Indem er als Agent eines Nachrichtendienstes
sich fortgesetzt Unterlagen über Besatzungs-
und Wirtschaftsangelegenheiten verschafft hat,
um sie an seine Auftraggeber weiterzuleiten.
Wenn jemand nun weiß, was der Mann konkret getan hat, dann bitte ich, es mir zu sagen. Und was das Erstaunlichste ist: in diesem Haftbefehl steht noch nicht einmal, wann und wo der Betreffende diese strafbare Handlung begangen haben soll. Also das, was ein unabdingbares Erfordernis jeder Beschuldigung ist, daß nämlich dem Betreffenden nicht nur gesagt wird, was er getan hat, sondern wann er und wo er etwas getan hat, das ist hier in diesem Haftbefehl nicht enthalten. Wenn Sie, Herr Bundesminister der Justiz, als der für die Justiz in Deutschland Verantwortliche die Ausfertigung eines solchen Haftbefehls für ausreichend halten, um einzelnen Staatsbürgern — auch wenn sie Kommunisten oder sonst irgend etwas sind — die Freiheit zu nehmen, dann verlassen Sie den Boden des Rechtsstaates.
Das sind Methoden, die wir alle schon einmal erlebt haben, indem einem nicht gesagt wurde, was man getan haben sollte und wo man etwas getan haben sollte, indem einfach der Verdacht genügte oder, wie Herr Bundesminister Dr. Schröder sich heute ausdrückte, man den Eindruck haben konnte, daß hier etwas geschehen sei, was den Tatbestand eines Paragraphen des Strafgesetzbuches erfüllte. Meine Damen und Herren, wir sind uns ja einig darin, daß, wenn es sich um eine echte strafbare Handlung handelte, der Mann verhaftet werden mußte; aber dann mußte auch ein gehöriger Haftbefehl erlassen werden und kein Haftbefehl, der den Anforderungen der Strafprozeßordnung nicht genügte. Wenn hier einzelne von Ihnen mit dem Kopf schütteln, dann ist das einfach nicht zu begreifen. Ein Haftbefehl — weil er nun einmal dazu führen kann, dem Menschen die Freiheit zu nehmen, dem Menschen, der noch nicht verurteilt ist — hat nach unseren gesetzlichen Bestimmungen alle Momente zu enthalten, die notwendig sind, um jeden in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher strafbaren Handlung er sich schuldig gemacht hat.
Nun will ich Ihnen gleich, um die Sache nicht zu sehr in die Länge zu ziehen,
sagen, was sich herausgestellt hat. — Sie sagen: „Aha!" Wundern Sie sich nur nicht; es kommt noch viel besser!
Diesem Angeklagten hat man beispielsweise auch erst einige Monate später die Möglichkeit gegeben, sich eines Verteidigers zu bedienen. Und was ist dem Betreffenden dann vorgeworfen worden? Welches sind unter anderem die Unterlagen über Besatzungs- und Wirtschaftsangelegenheiten, die er sich zu verschaffen versucht hat? Ich sage: unter anderem. Er ist wegen des Versuchs, sich Informationen über militärische Angelegenheiten zu beschaffen, rechtskräftig und zu Recht verurteilt worden. Über das Strafmaß wollen wir uns hier nicht unterhalten. Aber was ihm sonst noch vorgeworfen worden ist und was offenbar ja auch in dieser summarischen Darstellung den Verdacht und auch die Verhaftung rechtfertigen sollte, das ist folgendes: daß der Betreffende Informationen zu erlangen versucht hat, und zwar Telefonverzeichnisse des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bundesstelle für den Warenverkehr,
die Organisationspläne beider Dienststellen, Schriftstücke über die Anforderungen der Besatzungsmächte — die zu Tausenden da unten in Kaiserslautern herumschwirren —, Angaben über persönliche Verhältnisse einzelner Beamter des Bundeswirtschaftsministeriums, die hier namentlich aufgeführt sind, Angaben über das Referat IV A 7 des Bundeswirtschaftsministeriums und Angaben über einen Neubau in der Adickesallee in Frankfurt am Main, der unter den Augen der gesamten Öffentlichkeit errichtet wurde.
Das sind Tatbestände, die diesem Angeschuldigten als strafbare Handlungen vorgeworfen wurden. Also: Telefonverzeichnisse des Bundeswirtschaftsministeriums usw., Organisationspläne, also Sachen, die der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sind. Ein Beamter des Bundeswirtschaftsministeriums hat auch zum Ausdruck gebracht, daß der Betreffende sie nur hätte bei ihm anzufordern brauchen, dann hätte er sie ohne weiteres bekommen.
Aber dieses Verfahren und seine Durchführung sind so aufgezogen worden, daß man sich eben eines gewissen Herrn Ruschmeyer als Agenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bediente, der gegenüber Herrn Weis als agent provocateur auftrat. Um die Sache vollkommen zu machen — ich will nur einige Beispiele erwähnen —, hat man im Bundeswirtschaftsministerium sogenannte unechte Geheimdokumente angefertigt, um sie Herrn Weis in die Hände zu spielen, u. a. den Entwurf eines Entwurfs zur Organisation einer Abteilung, und dann auf diese Dokumente, die gar keine Dokumente waren, einfach einen Stempel „Geheim" gesetzt. Das reichte aber nicht aus, und man kam im Bundesverfassungsschutzamt auf den Gedanken, etwas mehr zu tun. Auch mit den Bedarfszuweisungsformularen klappte es nicht. Dann soll da ein tatsächlich geheimes Dokument, das sich mit Lufthoheitsdingen beschäftigt, irgendwie eine Rolle gespielt haben. Das sind alles Angelegenheiten, die man in der Zeitung lesen konnte. Mit diesem Protokoll ist es tatsächlich gelungen, obwohl Weis es zwar zurückgewiesen und gar nicht in seinem Be-
sitz gehabt hat, als er verhaftet wurde, ihn dennoch zu verhaften. Gut, Weis ist verurteilt worden, und ich stehe nicht an, zu erklären, daß Weis wegen anderer Dinge, die hier keine Rolle spielen, zu Recht verhaftet worden ist. Aber die Methoden, die hier angewendet worden sind, — —
Abg. Spies [Emmenhausen] : Begreifen Sie
immer noch nicht, daß bei Spionage Wichtiges in Unwichtiges eingewickelt wird?)
— Doch, doch, das ist sehr interessant, wenn jemand auf Grund von „Haftbefehlen" verhaftet wird, die in Wirklichkeit keine Haftbefehle sind. Wenn Sie das als Haftbefehl ansehen, kann ich nur sagen, daß Sie von den Dingen jedenfalls nichts zu verstehen scheinen.
Der sogenannte Gotthold Krauss, der aus der Ostzone kam und zusammen mit dem Herrn Ruschmeyer die Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz fand, spielte nun in dem Verfahren, das gegen Weis durchgeführt worden ist, eine Rolle. Herr Bundesminister des Innern, ich darf in diesem Zusammenhang eine Frage an Sie richten. Ist es richtig, daß in dem Verfahren gegen Weis Quittungen über Gelder eine Rolle gespielt haben, die Ruschmeyer erhalten oder nicht erhalten haben soll bzw., nachdem er bereits von Weis Gelder für seine Zwecke erhalten hatte — er hat also von beiden Seiten Geld genommen —, an das Bundesamt für Verfassungsschutz zurückgezahlt oder nicht zurückgezahlt hat? Über diese Frage sollen in dem Prozeß Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen entstanden sein, und um die Glaubwürdigkeit nachzuweisen, was ja notwendig ist, wenn man die Aussage eines Zeugen zur Urteilsgrundlage machen will, sollen von dem Bundesamt für Verfassungsschutz Quittungen angefordert worden sein. Ich frage Sie: Ist es richtig, daß dies zutrifft und daß Sie unter Berufung auf § 96 der Strafprozeßordnung die Herausgabe dieser Schriftstücke verweigert haben? Es ist nämlich nicht einzusehen, warum dem Bundesgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung nicht Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen darzutun oder zu erschüttern. Was hat Sie veranlaßt, dem Bundesgerichtshof diese Unterlagen, auf Grund deren in nichtöffentlicher Sitzung die Glaubwürdigkeit eines Zeugen geprüft werden sollte, vorzuenthalten? Ich vermag nicht einzusehen, Herr Bundesminister, daß die Staatssicherheit hier in irgendeiner Art und Weise gefährdet war. Das alles sind doch Methoden, die, wenn man sich die Verhaftungen im Falle „Vulkan" vorstellt und wenn man die Querverbindungen des Falles Weis zum Fall „Vulkan" kennt, einen zumindest sehr nachdenklich stimmen müssen, insbesondere wenn zwei so wenig gut beleumundete Agenten, wie es Krauss und Ruschmeyer sind, hierbei eine Rolle gespielt haben.
Der Bundesgerichtshof hat am 4. März 1954 gegen Weis wegen versuchter Ausspähung von Staatsgeheimnissen und anderem ein Urteil gefällt, das ihm vier Jahre Gefängnis zuerkennt. Dieses Urteil ist vom Zweiten Strafsenat des Bundesgerichtshofes in öffentlicher Sitzung erlassen und von den Richtern unterschrieben worden. Auf der ersten Seite dieses Urteils soll sich ein Vermerk ohne Datum und ohne Kennzeichnung desjenigen, der den Vermerk auf diesem Urteil veranlaßt hat, befinden, der folgendermaßen lautet: „Dieses Urteil ist ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 99 StGB. Geheim!"
Das Urteil ist in 125 Abschriften ausgefertigt worden.
Es wäre außerordentlich interessant zu wissen, ob es richtig ist, daß dieser Vermerk auf das Urteil auf Veranlassung des Vorsitzenden — des Vorsitzenden! — des 6. Strafsenats beim Bundesgerichtshof gekommen ist, ohne daß weder der 2. noch der 6. Senat einen derartigen Beschluß gefaßt haben, so daß also der Vermerk auf dem Urteil „Dieses Urteil ist ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 99 StGB" sinn- und wertlos ist. Dies aber auch aus einem anderen Grunde. Nach den mir bekannten Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung ist es gar nicht anders möglich, als daß in diesem Falle das Gericht, auch der Bundesgerichtshof, der ja nach den Gesetzen zu urteilen hat, nach § 174 der Strafprozeßordnung verfahren wäre — wie er auch zum Teil verfahren sein soll —, daß er nämlich wegen Gefährdung der Staatssicherheit den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangt sind, zur Pflicht gemacht hätte. Das wäre ein Verfahren gewesen, bei dem man unter Umständen hätte sagen können: es ist wenigstens formell in Ordnung. Aber diese Art, Urteile des Bundesgerichtshofs für Staatsgeheimnisse zu erklären, ohne daß das den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, scheint mir mit rechtsstaatlichen Grundsätzen einfach unvereinbar zu sein; und das sage ich auch, wenn diese rechtsstaatlichen Grundsätze von Richtern oder gar Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs nicht beachtet werden.
Im übrigen halte ich es für außerordentlich bedenklich, ganze Urteile für Staatsgeheimnisse zu erklären,
so daß der Öffentlichkeit, die ja sonst in ganz anderen Fällen bemüht wird, die Möglichkeit genommen wird, in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren selbst zu ureilen, ob hier die rechtsprechende Gewalt richtig gehandelt hat oder ob ein Urteil — auch vom Bundesgerichtshof — ergangen ist, das mit diesem Spruch und in dieser Weise nicht ergehen durfte. Eine Justiz, die sich scheut, ihre Urteile der Öffentlichkeit zur Kritik zu stellen, rüttelt selbst mit dieser Art und Weise ihrer Rechtsprechung bedenklich an den Grundfesten unserer rechtsstaatlichen Ordnung.
Ich glaube, wir haben ein Recht darauf, zu erfahren, wie diese Dinge im Falle Weis und in den Querverbindungsfällen der Affäre „Vulkan" zustande gekommen sind und was unter anderem der Bundesminister der Justiz und die Bundesregierung angesichts der von mir soeben vorgetragenen Methoden — ich spreche ausdrücklich von Methoden — im strafprozessualen Vorgehen bezüglich der Angeschuldigten, Beschuldigten, Angeklagten und Verurteilten tun werden. Meine Freunde und ich sind der Auffassung, daß jeder, dem ein Haftbefehl zugestellt wird, das Recht hat, von diesem Haftbefehl öffentlich Gebrauch zu machen. Haftbefehle dürfen also nicht als geheim gekennzeichnet werden. Meine Freunde und ich sind der Auffassung, daß in Haftbefehlen anzugeben ist, welches Delikt jemand begangen haben soll, wann er es begangen haben soll und wo er es begangen haben soll. Meine Freunde und ich sind ferner der Auffassung, daß Urteile, gerade in so delikaten Angelegenheiten wie hier bei der Affäre „Vulkan", nicht der Öffentlichkeit vorenthalten werden dürfen, sondern ihr zugänglich gemacht werden müssen, damit wir rechtzeitig eingreifen können, wenn uns etwa im Hinblick auf die verfassungsmäßige Ordnung unseres Staates von anderer Seite Gefahr droht. Das gilt auch für die Zukunft, nicht nur für die Vergangenheit, Herr Bundesminister Dr. Schröder, und ich wäre außerordentlich dankbar, wenn es sich nicht bewahrheitete, daß anläßlich der vom Herrn Bundeskanzler beabsichtigten zweiten Amerika-Reise wieder ins Auge gefaßt wird, schon jetzt den Herrn Staatssekretär des Auswärtigen Amts zu beauftragen, Namenslisten über geschäftlich nach Rußland Reisende zusammenzustellen, um damit abermals etwas zu veranstalten, was der Herr Vizekanzler Blücher am 10. April 1953 getan hat.