Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es wird versucht, den Eindruck zu erwecken, als ob der Herr Bundeswirtschaftsminister im Laufe der Debatte im Wirtschaftsausschuß zum Schluß doch weich geworden sei und als ob er nicht so recht zu dem § 3 gestanden habe. Der Herr Bundeswirtschaftsminister ist direkt vom Wirtschaftsausschuß in den Rechtsausschuß gekommen,
und im Rechtsausschuß hat er sich absolut eindeutig für den § 3 eingesetzt.
Er hat noch im einzelnen begründet, warum er sich für diesen § 3 einsetzt. Unter anderem hat er auch erklärt, daß allein die Tatsache, daß dieser § 3 bestanden habe, bewirkt habe, daß er auf die betreffenden Wirtschaftskreise einwirken konnte, daß er allein durch die Tatsache, daß er mit diesem § 3 winken konnte, Maßgebliches erreicht habe und daß er ohne diesen § 3 gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das zu erreichen.
Ich will Ihnen auch einige Sätze aus dem Protokoll des Rechtsausschusses vorlesen, die Ihnen zeigen, daß Ihre Behauptung, der Herr Wirtschaftsminister sei in diesem Punkte schwach geworden, absolut falsch ist. Nach dem Protokoll hat der Herr Wirtschaftsminister ausgeführt:
Ich glaube, man sollte sich davor hüten, den § 3 allzusehr unter dem Blickpunkt zu betrachten, daß er ein Fremdkörper in der Marktwirtschaft sei. Es sollen nur die Auswüchse, die Schäden und nur die Einzelfälle behandelt werden. Es sollen nicht behandelt werden die großen Gebiete, die durch das Wettbewerbsgesetz und durch das Kartellgesetz erfaßt werden können.
Der Herr Bundeswirtschaftsminister hat also sehr wohl zwischen den Funktionen, die der § 3 im einzelnen hat, und den Funktionen, die ein Wettbewerbsgesetz und ein Kartellgesetz haben, geschieden. Es geht jedenfalls nicht an und kann dem Herrn Wirtschaftsminister nicht unterstellt werden, daß er diese Funktionen vermischen will und daß er etwa die Funktion des § 3 durch ein noch nicht vorhandenes Kartellgesetz als erledigt ansehen will.
Er hat weiterhin gesagt:
Herr Kollege Lübke hat darauf hingewiesen — das wird er selber noch dokumentieren —, — und er hat es dokumentiert —
daß der § 3 unbedingt zur praktischen Durchführung und zur Sicherung der Marktordnungsgesetze benötigt wird. Insbesondere verwies er auf Situationen, wie sie etwa nach dem Korea-Konflikt eingetreten sind, wo sich nach seiner Meinung solche Handhaben immerhin als nützlich und sogar als unerläßlich erwiesen haben.
Das ist die Stellungnahme zweier Minister.
Nun noch ein Wort zum Herrn Kollegen Hoogen. Er hat juristisch argumentiert und hat gemeint, daß „unangemessene Entgelte" juristisch so unscharf sei, daß man den Richtern nicht zumuten könnte, mit einer solchen Definition zu arbeiten.
— Er hat nicht vollkommen recht. Herr Kollege Hoogen und jeder Jurist weiß, daß es in der Juristerei eine große Zahl von Begriffen gibt, die juristisch nicht scharf formuliert werden können und die trotzdem gehandhabt werden. Denken Sie an den großen juristischen Begriff von Treu und Glauben. Auch da werden Sie sagen müssen, der Richter wird den Begriff von Treu und Glauben nach der Stellung, die er persönlich einnimmt, auslegen müssen. Es gibt keinen Zweifel — kein
Jurist wird etwas anderes behaupten —, daß der Begriff Treu und Glauben in der Juristerei unentbehrlich ist. Es gibt Begriffe, die juristisch nicht absolut scharf zu fassen, aber trotzdem notwendig sind. Der Begriff des unangemessenen Entgelts ist deutlich genug, um von einem vernünftigen Juristen, von einem vernünftigen Gericht gehandhabt werden zu können.
Die Herren Minister haben aus ihrer praktischen Erfahrung gesprochen. Ich darf Ihnen aus der praktischen Erfahrung eines Oberbürgermeisters etwas sagen. Es gibt eine große Zahl von Fällen, in denen die Menschen aus der Bevölkerung zu einem kommen und sagen: Warum tut da der Staat, warum tut da die Behörde nichts?
Wenn Sie den zuständigen Stellen den § 3 nehmen, dann haben die Behörden keine Möglichkeit mehr, die Verbraucher da, wo es notwendig ist, zu schützen. Die Bevölkerung fragt uns und Sie immer: Was tut das Parlament, was tut der Gesetzgeber, damit die Möglichkeit besteht, Auswüchse zu beseitigen und gegen Auswüchse einzutreten? Wenn Sie den § 3 beseitigen, wird keine Möglichkeit mehr bestehen, gegen Auswüchse vorzugehen. Wenn Sie den § 3 entgegen der ganz klaren Meinung Ihrer eigenen Minister, die gut und eindeutig begründet worden ist, streichen, dann haben Sie damit gegenüber der Bevölkerung eine Verantwortung übernommen, die Sie, glaube ich, bei gutem und vernünftigem Erwägen nicht übernehmen können.