Keine weiteren Wortmeldungen. Ich stelle fest, daß das Haus einverstanden ist betreffend Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen.
— Kein Widerspruch. Weiter an den Ausschuß für Bau- und Bodenrecht?
— Kein Widerspruch.
Wir haben abzustimmen über den Antrag, dazuhin den Ausschuß für Kommunalpolitik als mitberatenden Ausschuß zu bestimmen. Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Es bestehen Zweifel über das Ergebnis der Abstimmung. Wir müssen im Wege des Hammelsprungs entscheiden.
Ich bitte, die Türen zu schließen. — Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen.
Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Auszählung ist beendet.
Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Mit Ja haben gestimmt 187 Mitglieder des Hauses, mit Nein 224; 3 haben sich der Stimme enthalten. Der Antrag auf Überweisung an den Ausschuß für Kommunalpolitik ist damit abgelehnt.
Damit ist Punkt 2 der Tagesordnung erledigt. Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der DP betreffend Vorlage eines Gesetzes zur Überführung des kollektiven Wohnungseigentums und Hausbesitzes in Privateigentum .
Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Dr. Schild.
Dr. Schild (DP), Antragsteller: Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Wohnungen des privatwirtschaftlichen gesellschaftlichen Sektors und noch einige tausend Wohnungen der öffentlichen Hand in Ansatz bringen, dann wird das prozentuale Verhältnis sich wiederum um 1 % verschlechtert haben. Mit anderen Worten, wir sind auf 21 % des gemeinwirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder des öffentlichen Besitzes gestiegen.
Meine politischen Freunde halten diese Entwicklung für abträglich, und sie ist ja auch im letzten Jahr in der Öffentlichkeit, insbesondere auf dem Bauvereinstag 1953 in Hamburg und erst vor kurzem wieder auf dem 4. Sozialen Katholischen Tag in München im November eingehend kritisiert worden. Die entsprechenden Resolutionen haben sich dafür ausgesprochen, das Privateigentum zuungunsten des gesellschaftlichen Eigentums mehr zu fördern als bisher.
Ich bin überzeugt, daß das Erste Wohnungsbaugesetz mit seinen Novellen und die im Gefolge des Ersten Wohnungsbaugesetzes verabschiedeten Spezialgesetze, insbesondere über Bergmannswohnungen, Landarbeitersiedlungen usw., dem Grundsatz nach den Tenor gehabt haben, in erster Linie den Privatbesitz, die Privatwohnungen und den Privateigentümer und Hausbesitzer zu fördern. Das kommt zwar nicht ostentativ im Gesetz zum Ausdruck, zeigt sich aber zum mindesten in der Formulierung des Gesetzes, wonach das Privateigentum mit dem gesellschaftlichen, gemeinnützigen und gemeinwirtschaftlichen Eigentum eine gleichrangige Bedeutung hat. Aber die Exekutive des Wohnungsbaues lag nicht beim Bund, sondern bei den Ländern und den Bewilligungsbehörden der Gemeinden. Diese Exekutive hat es in diesen vier Jahren nicht fertiggebracht, das ungeheure Anwachsen des gemeinwirtschaftlichen Besitzes zu verhindern.
Dieses Anwachsen des gemeinwirtschaftlichen Besitzes dokumentiert sich darin, daß weniger die Baugenossenschaften, die wir nicht zu dem gemeinwirtschaftlichen Besitz rechnen,
sondern die Gesellschaften mit beschänkter Haftung, die Aktiengesellschaften des Gemeinnützigkeitssektors und auch große privatwirtschaftliche
Wohnungsbaugesellschaften sich aus dieser Wohnungsbaufinanzierung und Wohnungsbaudurchführung einen ungeheuren neuen Besitz erobert haben.
Bei den gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei den Aktiengesellschaften ist die öffentliche Hand durch Gemeinden, Gemeindeverbände, Land und Bund entscheidend, ich
möchte sagen überwiegend beteiligt. Das Kapital
dieser Gesellschaften befindet sich fast ausschließlich in der öffentlichen Hand. Ende 1951 hatten die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dem
Jahresbericht 1953 des Gemeinnützigen Wohnungsverbandes 185 685 000 DM Stammkapital. Daran
waren der Bund mit 13 Millionen DM, die Länder
mit 33 Millionen DM, die Gemeinden mit 71 Millionen DM, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften mit 20 Millionen DM und sonstige
juristische Personen, in der Regel Stiftungen oder
Unternehmungen, mit 36 Millionen DM beteiligt.
Bei den 73 Aktiengesellschaften betrug das Stamm-
und Grundkapital Ende 1951 insgesamt 167 Millionen DM, woran der Bund mit 5 Millionen DM, die
Länder mit 13 Millionen DM, die Gemeinden mit
33 Millionen DM, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften mit 15 Millionen DM und sonstige
juristische Personen — in der Hauptsache Industriegesellschaften oder Stiftungen — mit 93 Millionen DM beteiligt waren. Auch hier war eine überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand vorhanden. Die Beteiligung einzelner natürlicher Personen an diesen Gesellschaften steht überhaupt nicht zur Debatte; sie ist so minimal, daß ihr Stimmrecht illusorisch und ihr Einfluß in den Gesellschaften gleich Null ist.
Wir haben es also nach den neuesten finanzstatistischen Erhebungen des Gemeinnützigen Wohnungsverbandes bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung und den Aktiengesellschaften im wesentlichen mit solchen zu tun, in denen die öffentliche Hand den Haupteinfluß hat, mit anderen Worten, mit Gesellschaften, die von der öffentlichen Hand gesteuert werden. Hier ergibt sich für die Wohnungsbauexekutive der letzten Jahre das klassische Exempel, daß Kläger und Richter praktisch eins sind. Auf der einen Seite werden die Mittel von der öffentlichen Hand bewilligt. In den Ländern ist das verschieden: In Nordrhein-Westfalen liegt die Mittelbewilligung in der Hauptsache bei den Gemeinden, bei den Städten, in anderen Ländern sind besondere Bewilligungsbehörden errichtet worden. Dieselbe öffentliche Hand ist kapitalmäßig an Wohnungsgesellschaften so beteiligt, daß der gleiche letztverantwortliche Beamte einer Stadt — der Oberstadtdirektor oder Gemeindedirektor —, der über die Mittel mit Hilfe seiner Beamten zu verfügen hat, auch in die Lage gesetzt wird, in die eigene Gesellschaft entsprechende Mittel zu dirigieren.
— Die Verteilung erfolgt manchmal — in Nordrhein-Westfalen — durch einen kommunalpolitischen Ausschuß.
— Leider nicht immer! Ich muß Ihnen da widersprechen. Gerade diese Verteilungsausschüsse sind in den meisten Kommunalverwaltungen in den letzten Monaten und Wochen mit der Begründung beseitigt worden: weil sie überflüssig seien.
Die Verwaltung verteilt, bewilligt und baut auch praktisch selbst. Dieser Zustand in der Exekutive hat zu diesem Anwachsen des gesellschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Eigentums geführt. Diese Verkoppelung von Bewilligungsbehörde und Bauherr ist verwaltungsrechtlich, staatsrechtlich, soziologisch und politisch auf die Dauer unerträglich.
Das zweite Moment, das eine entscheidende Rolle spielt, ist die schon heute vormittag betonte Eigentumsscheu. Sie resultiert aus sehr vielen Problemen der letzten Vergangenheit, des Bombenkriegs, der Vertriebenen, der Flüchtlinge und Evakuierten. Alle diese Leute sind eigentumsscheu. Ich möchte beinahe sagen, daß sie eine Angst davor haben, Eigentum zu erwerben, weil sie sich über die staatlichen Eingriffe in dieses Eigentum, gleich welcher Art, nicht klar sind. Sie haben Angst vor dem Eigentum, weil sie zur Bildung von Eigentum an Grund und Boden, an Häusern und Wohnungen Kenntnisse besitzen müßten, die sie alle nicht haben.
Sie sind nicht ohne weiteres bereit, sich betreuen zu lassen, weil das Vertrauen zu derartigen Instituten noch bei weitem nicht so ist, wie es sein müßte. Sie haben aber auch deswegen wenig Vertrauen zu Instituten dieser Art, weil sie immer wieder erkennen müssen, daß diese lieber auf eigene als auf fremde Rechnung bauen, wie das von dieser Stelle aus heute schon betont worden ist. Es gilt, diese Eigentumsscheu zu überwinden, wenn wir in unserer Gesellschaft wieder zu dem ordnungsmäßigen Zustand kommen wollen, daß das Privateigentum an Grund und Boden, Häusern und Wohnungen dem gemeinwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eigentum vorangeht.
Wir können es nicht gutheißen, daß allein auf dem Gemeinnützigkeitssektor — wo die Wohnungsbaugenossenschaften in den letzten Jahren eine untergeordnete Rolle
gegenüber den Gesellschaften mit beschränkter Haftung und den Aktiengesellschaften gespielt haben — in den letzten vier Jahren ein neues Wohnungseigentum, ein neuer Wohnungsbesitz, ein neuer Hausbesitz in der Größenordnung von etwa 9 Milliarden DM entstanden ist und diese 9 Milliarden DM durch die Mieten und die Tilgungsquoten, die in den Mieten enthalten sind, in etwa 40, 50 oder 55 Jahren getilgt werden, so daß dann dieses Gesellschaftseigentum ein entschuldetes, ein frei verfügbares Eigentum geworden ist.
Wir sind der Auffassung, daß man den größten Teil dieses in den letzten Jahren geschaffenen gesellschaftlichen, gemeinwirtschaftlichen Eigentums, insbesondere den Direktbesitz der öffentlichen Hand, aber auch den gemeinnützigen Besitz und den Besitz privatwirtschaftlicher Wohnungsgesellschaften den Mietern oder dritten Kreisen, die daraus Kleinhausbesitz machen, anbieten kann und muß, um ihn gewissermaßen privatisieren.
Dazu sind aber die nötigen gesetzlichen .Voraussetzungen zu schaffen. Die geltenden Bestimmungen verhindern die Privatisierung selbst dann, wenn diese Gesellschaften aus soziologischen, aus Eigentumsgründen, aus Gründen einer vernünftigen Gesellschaftsordnung ihren Besitz veräußern wollten. Ich habe mich in den letzten Tagen gefreut, daß durch die Veröffentlichungen des Volksheimstättenwerks doch bekanntgeworden ist, daß die Betreuungsgesellschaften für Bergmannswohnungen im Ruhrgebiet jetzt dazu übergehen, einen Plan zu erwägen, nach dem 10 000 Eigenheime an die Bergleute verkauft werden sollen. In Schleswig-Holstein will die Schleswig-Holsteinische Wohnungsgesellschaft von rund 5 000 Wohnungen 3 000 Wohnungen in Wohnungseigentum überführen. Das ist nach den jetzigen gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen noch möglich. Ob aber die 10 000 Bergarbeiterheime nach den gesetzlichen und steuerlichen Möglichkeiten in Eigentum übergeführt werden können, ohne daß dadurch neue große Belastungen für die zukünftigen Besitzer entstehen, das ist eine sehr entscheidende Frage, die ich verneinen möchte.
Im Augenblick ist der gesetzliche Zustand so, daß die Privatisierung dieses Eigentums — sei es, daß daraus Wohnungseigentum gemacht wird, sei es, daß daraus privater Hausbesitz in kleinem Umfange gemacht wird mit Häusern von 6, 8, 10 oder
12 Wohnungen auf einer Parzelle — zunächst einmal an 'der Grunderwerbssteuer scheitert. Nur beim Wohnungseigentum und beim Kleineigenheim fällt die Grunderwerbssteuer weg. Beim Übergang von einer gemeinnützigen in eine private Hand, schon von einem Eigenheim mit Einmieterwohnung, fällt die Grunderwerbssteuer nicht wee, weil die Anzahl der Quadratmeter der Wohnungsgrößen zusammengenommen in der Regel so groß ist, daß die Grunderwerbssteuerfreiheit nicht mehr gegeben ist. Am wenigsten ist es möglich, einen Block, ein Haus mit 6, 8, 10 oder 12 Wohnungen aus dem Vermögen der gemeinnützigen Gesellschaften oder großer privatwirtschaftlicher Wohnungsgesellschaften zu verkaufen, weil darauf die volle Grunderwerbssteuer in Höhe von 7 % abgeführt werden muß. Das macht, sagen wir, bei 10 Wohnungen, also nach den heutigen Baukosten und den Grund- und Bodenkosten bei einem Objekt von etwa 150 000 DM, einen Betrag von rund 10 000 DM aus, der unter keinen Umständen dem Erwerber als zusätzliches Eigenkapital zugemutet werden kann. Infolgedessen scheitert ein guter Wille, aus dem vorhandenen gemeinwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eigentum Privateigentum Zu schaffen, zunächst einmal an der Grunderwerbssteuerfrage.
Es ist klar, daß die Bundesregierung und das Hohe Haus an der Grunderwerbssteuerfrage gesetzlich — nach Art. 105 des Grundgesetzes — nicht sehr viel ändern können. Es kommt aber darauf an, daß der politische Wille kundgetan wird, hier eine Möglichkeit zur Änderung zu schaffen. Dieser politische Wille wird uns dahin bringen müssen, daß Bundesregierung und Länderregierungen für diesen einmaligen, notwendigen gesellschaftlichen Übergang von Gesellschaftseigentum in Privateigentum die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen auch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer schaffen. Das soll keineswegs heißen, daß nun die Grunderwerbsteuer, so wie sie jetzt bei den Ländern und Gemeinden gelagert ist, nach den Plänen der Großen Steuerreform endgültig verschwinden soll. Ich stehe da mit dem Kollegen Wirths auf ein und demselben Standpunkt, daß die jetzige Art der Grunderwerbsteuer einfach unhaltbar ist, unhaltbar hinsichtlich der Bemessung nach dem tatsächlichen Bauwert unter Beibehaltung der Schulden und der Hypotheken, die mitgerechnet werden, so daß praktisch die Grunderwerbsteuer, soweit der Hypothekenstand sehr hoch ist, nicht vom Eigenkapital, sondern von den Schulden gezahlt wird, die der entsprechende Neuerwerber übernimmt. Die Bemessung der Grunderwerbsteuer muß grundsätzlich neu geregelt werden. Ich wäre dankbar, wenn dafür der politische Wille kundgetan würde; denn sonst ist eine Privatisierung, ein Verkauf des gesellschaftlichen Besitzes nicht durchführbar.
Ferner soll aber eine derartige Transaktion auch keineswegs, wie vielfach in der Öffentlichkeit auf Grund unseres Antrages gedeutet worden ist, eine Enteignung darstellen. Wir wollen in keinem Fall in Konflikt mit Art. 14 des Grundgesetzes kommen. Wir wollen lediglich die Verkaufsmöglichkeiten schaffen und hinter den effektiven Verkaufsmöglichkeiten den Eigentumswillen derjenigen fördern, die ihre Sparsamkeit dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie dieses Vermögen still, aber sicher erwerben durch Tilgung der aufgenommenen Schulden, durch Tilgung eines etwaigen Eigenkapitals, welches hilfsweise dem einen oder anderen beim Erwerb eines Wohnungseigentums oder eines
Hauses als Restkaufgeld gestundet wird. Das Eigenkapital ist ja da, es ist investiert. Ob man es in jedem . Fall beim Verkauf fordert oder ob man es mittelfristig zur Tilgung stundet, .ist eine Einzelfrage; das bestimmen die Vereinbarungen zwischen dem Erwerber und dem bisherigen Besitzer.
Diese Art der, Privatisierung des vorhandenen Gesellschaftseigentums dürfte der deutschen Öffentlichkeit mindestens ebenso glaubwürdig und politisch möglich erscheinen wie die Vertröstung auf zukünftiges Privateigentum. Nach den bisherigen Möglichkeiten ' der Baufinanzierung und nach der gesamten bisherigen Diskussion seit der Regierungserklärung des Herrn Bundeskanzlers über die Eigentumsfreundlichkeit der einzelnen Fraktionen und Parteien ist doch der Tenor dieser Eigentumsfreundlichkeit auf den zukünftigen Erwerb von Privateigentum gerichtet. Es besteht aber die Möglichkeit, schon jetzt, ohne sich auf den zukünftigen Neubau zu konzentrieren, das vorhandene gemeinwirtschaftliche, gesellschaftliche Eigentum denjenigen Kreisen durch Verkauf zuzuführen, die ein Interesse daran haben, neues Eigentum zu ererben und zu besitzen: erstens in Gestalt von Wohnungseigentum; zweitens dort, wo das im Einzelfall nicht möglich ist, weil Mietergemeinschaften nicht zustande kommen oder andere Hindernisse im Weg liegen, die Übernahme durch einen privaten Hausbesitzer — eventuell aus der Mieterschaft des Hauses selbst, unter Umständen wird dies auch der Regelfall sein —, der sich besser mit 6, 8, 10 oder 12 Mietern menschlich abgeben kann als eine große anonyme Gesellschaft, die 30 000 Wohnungen besitzt. -
Ich möchte zum Schluß feststellen, daß meine politischen Freunde es nicht für opportun halten, daß dieser Großbesitz weiter gefördert wird. Wir haben Gesellschaften mit einem Besitz bis zu 30 000 Wohnungen, d. h. sie besitzen praktisch eine Großstadt und verwalten. einen Mieterkreis, der eine Großstadt umfaßt. Diese bisherige Eigentumsentwicklung gilt es jetzt nicht in Richtung auf die Zukunft, sondern unter den augenblicklichen und gegenwärtigen Möglichkeiten rückgängig zu machen.
Die entscheidende Frage ist die Frage der Grunderwerbsteuer sowie die Frage der Aufrechterhaltung der Hypothekendarlehen auch beim Übergang, die nach den augenblicklichen Möglichkeiten nach subjektivem Ermessen der Hypothekengläubiger gekündigt werden können. Bei einem einmaligen Eigentumsübergang muß geprüft werden, ob diese Kündigungsmöglichkeit im Interesse der zukünftigen Erwerber etwas eingeschränkt werden sollte. Dasselbe trifft zu für den Übergang der 7 c-Mittel und letzten Endes, wenn nicht anders möglich, auch für die Stundung und langsame Amortisation des in Betracht kommenden Eigenkapitals. Das wären Möglichkeiten, die im Wohnungsbauausschuß daraufhin untersucht werden müßten, ob sie wirtschaftlich, soziologisch, gesetzlich und steuerlich erreichbar sind.
Unser Petitum geht dahin, unseren Antrag dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen zu überweisen und ihn zu bitten, Richtlinien dafür aufzustellen, damit diese der Bundesregierung übermittelt werden können und danach ein Gesetz aufgebaut werden kann,
welches die Privatisierung des gesellschaftlichen Eigentums nach dem Status quo praktisch durchführt.