Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn es der Zweck des Entwurfes ist, weite Kreise des Volkes zugleich mit der Förderung des Baues sozialer Wohnungen mit dem heimatlichen Boden zu verbinden und ihnen den Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen, dann unterstützen wir diese Absicht. Wir fragen uns aber, ob alle die Maßnahmen, die Auflagen und die Vorschriften, die der Entwurf enthält, notwendig und zweckmäßig sind, um das gesteckte Ziel zu erreichen.
In § 19 des Wohnungsbaugesetzes in der Neufassung vom 25. August 1953 ist nachdrücklich und
klar festgelegt: Beim Neubau von Wohnungen ist in erster Linie der Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen zu fördern. Der Entwurf Drucksache 5 will, ohne auf diese Neufassung des Wohnungsbaugesetzes einzugehen,
dem Bau sogenannter Familienheime eine besonders bevorzugte. Rolle zuweisen.
§ 2 enthält den Begriff des Familienheims. Es soll ein Wohnhaus mit Garten oder nutzbarem Land im Eigentum eines oder mehrerer Glieder der darin wohnenden Familie sein. Es ist nicht beeinträchtigend, wenn sich neben der Hauptwohnung noch eine Einliegerwohnung oder eine selbständige zweite Wohnung in diesem Hause befindet. Es soll als Einzelhaus, als Doppel- oder Reihenhaus gebaut werden können. In dem Entwurf heißt es, daß diese Einliegerwohnung von untergeordneter Bedeutung sein soll. Das legt die Vermutung nahe und enthält unter Umständen die Gefahr, daß der, der in dieser Einliegerwohnung wohnt, ein willkommenes Ausbeutungsobjekt des Eigentümers des Hauses sein wird, wenn er nicht zufällig Mitglied der Familie ist.
Also schon hier sind Einwendungen zu machen, und es ist vorzusorgen, daß diese zweite Wohnung so gesichert wird, daß die erwähnte Möglichkeit überhaupt nicht gegeben ist.
Es wäre am besten, anzustreben, den Bewohner dieser zweiten Wohnung gegenüber dem Hausbesitzer in eine ähnliche Eigentumsstellung zu bringen.
Der Berber um ein solches Familienheim muß dem Entwurf nach das Haus nicht selbst bewohnen. Er kann mehrere solcher Familienheime erwerben und an mehrere Familienmitglieder weitergeben. Der Begriff Familie ist in dem Entwurf außerordentlich weit gespannt. Der Eigentümer kann sein Heim frei und ohne Bindung verwerten oder veräußern.
Nach § 9 Abs. 2 dieses Entwurfs ist es auch verboten, daß Dritte, die Familienheime auf Vorrat bauen und an zugelassene Bewerber veräußern, andere Bedingungen daran knüpfen als nur solche, die die Zahlungsweise und den Eigentumsübergang regeln. Sie können also damit keine bestimmten sozialen Bindungen – wie etwa Heimfallanspruch, Wiederkaufsrecht oder Vorkaufsrecht — verbinden. Ich darf daran erinnern, daß im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Wohnungsunternehmen ausdrücklich verpflichtet sind, solche Bindungen mit einzuarbeiten. Sollte also ernsthaft versucht werden, besondere Bedingungen zu untersagen, dann würde das bedeuten, daß das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden müßte.
Nach den §§ 8 und 9 können die Bewerber selbst bauen, sich betreuen lassen oder von Dritten bereits erstellte Heime erwerben. Auch hier ist auf einen Gefahrenpunkt hinzuweisen. Dem Gesetzentwurf nach muß die Betreuung von den Organisationen staatlicher Wohnungspolitik, von privaten oder gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgen. Tun sie es nicht, dann wird ihnen angedroht, daß sie dafür entsprechend bestraft werden. Es wird ihnen dann gesagt: ihr bekommt künftig keine öffentlichen Mittel mehr zugewiesen, weil ihr euch dieser Aufgabe hier entzogen habt.
Die Folge einer solchen Maßnahme wären unzählige Streitfälle und ebenso unzählige Verwaltungsklagen, wobei gar nicht zu übersehen wäre, wie sich die Dinge im einzelnen gestalten würden.
Im § 9 ist die Errichtung solcher Familienheime durch Dritte vorgesehen. Im Abs. 2 dieses Paragraphen heißt es, daß diese Familienheime übereignet werden, wenn der Bewerber den bar zu zahlenden Teil des Erwerbspreises bezahlt hat. Gleichzeitig wird vorgesehen, daß den Bewerbern angemessene Zahlungsfristen eingeräumt werden sollen, die nicht über zehn Jahre dauern sollen. Nach unserer Meinung ist diese Frist viel zu weit gesteckt. Wir glauben, daß Mittel und Wege gesucht und gefunden werden müssen — etwa über die Zwischenfinanzierung und die Möglichkeit des Nachsparens für den Erwerber —, diese Frist etwa auf die Hälfte der Zeit — also etwa auf fünf Jahre — zu verkürzen.
Ich darf daran erinnern, daß unser bei der Beratung des Ersten Wohnungsbaugesetzes gestellter Antrag, gerade den Bau von Eigenheimen zu fördern und dafür 200 Millionen DM extra zur Verfügung zu stellen, abgelehnt wurde. Jetzt kommen Sie zu ganz ähnlichen Vorschlägen, und wir hoffen, daß wir auf diesem Wege auch einig werden.
In Abs. 4 des § 9 ist vorgesehen, daß die Wohnungsunternehmen verlängerte Fristen einräumen müssen, wenn dem Erwerber die Zahlung aus irgendwelchen Gründen unmöglich wird. Auch hier wäre zu prüfen, woher denn. die Wohnungsunternehmen die Mittel dafür überhaupt bekommen sollen.
Schwergewicht des Entwurfs sind die Finanzierrungsvorschläge. Hier wird deutlich, welche besondere Rolle der Bau von Familienheimen künftig einnehmen soll. Soweit möglich, sollen alle Mittel nur hierfür verfügbar sein, und alle nur möglichen Erleichterungen sollen dem Bau solcher Familienheime zugute kommen: Steuer- und Gebührenbefreiungen usw. nach den §§ 19 und 20. 7c-Mittel sollen künftig überhaupt nur dann gegeben werden können, wenn sie für den Bau solcher Familienheime verwendet werden.
Nun ist in § 1 Abs. 1 vorgesehen, daß Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet werden, die gemäß dem Ersten Wohnungsbaugesetz und dem Lastenausgleichsgesetz anfallenden Mittel für den sozialen Wohnungsbau überwiegend zur Schaffung von Familienheimen zu verwenden. Diese Bestimmung kann insbesondere in Großstädten .zu ganz erheblichen Schwierigkeiten führen. Dort liegen ganz andere Voraussetzungen als etwa in ländlichen Gebieten vor. Es wird wohl kein Zweifel darüber 'bestehen, daß in den Großstädten überwiegend der Bau mehrgeschossiger Mietwohnungen im Vordergrund stehen muß.
— Wenn Sie, verehrter Kollege Lücke, sagen, daß darüber kein Zweifel besteht, dann erhebt sich natürlich für uns die Frage, ob dann auch noch das genügende Kapital für die Durchführung der notwendigen Aufgaben vorhanden sein wird,
nachdem doch nach den Absichten der Verfasser dieses Entwurfs so gut wie alle Mittel für den Bau solcher Familienheime verwandt werden sollen.
In Abs. 2 des § 1 wird noch ausdrücklich festgelegt, daß Wohnungen in Drei- und Mehrfamilienhäusern mit öffentlichen Mitteln nur gefördert werden sollen, wenn es sich um den Wiederaufbau, die Wiederherstellung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudes handelt. Beim Wiederaufbau — der hoffentlich weiterhin so intensiv vorangeht — sind wohl bald die eingeräumten Möglichkeiten ausgeschöpft. Vorsorglich ist in § 1 Abs. 2 des Entwurfs für Wohnungen in Neubauten vorgesehen, daß insbesondere diejenigen gefördert werden, die in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder eines unbefristeten, Eigentum vertretenden Dauerwohnrechts erstellt werden. Der Bauherr, der diesen Grundsätzen nicht entspricht, mag dann sehen, wo er bleibt, bzw. er mag sehen, wo und wie er das Baukapital zusammenbekommt.
Die öffentlichen Mittel sollen also überwiegend für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Ich frage — auch in Übereinstimmung mit vielen Kritikern dieses Entwurfes —, auf Grund welcher Unterlagen wird diese Forderung eigentlich erhoben? Wollen denn wirklich mehr als die Hälfte der Wohnungsuchenden ein Familienheim? Sind es 50, 60, 70 oder 80 % der Wohnungsuchenden, die ein solches Heim wollen, oder sind es nur 10 oder 20 %?
Darüber liegen nach übereinstimmendem Urteil aller Sachverständigen, die sich zu dieser Frage geäußert haben, keinerlei verläßliche Unterlagen vor. Sie stimmen darin überein, daß es eine der vordringlichsten Aufgaben der soziologischen Institute wäre, sich einmal daran zu machen, so schnell wie möglich zuverlässige Unterlagen hierüber zu erarbeiten.
Aber wir müssen zugeben, bis jetzt haben alle Versuche, das zu fixieren, mehr oder weniger im Nebel herumgefischt. Ich darf daran erinnern, daß die Deutsche Angestelltengewerkschaft in Berlin eine sehr umfangreiche und sehr genau erarbeitete Umfrage veranstaltet hat. Danach äußerten sich von tausend Befragten 24,5 % dahin, im eigenen Haus wohnen zu wollen.
— Nun, wir geben ohne weiteres zu, daß solche Befragungen örtlich oder bezirklich ein ganz verschiedenes Gesicht haben; aber um so notwendiger ist es, sie auf breitester Grundlage nun auch einmal zu erarbeiten.
Anderswo lese ich in Untersuchungen und kritischen Stellungnahmen, daß 57 % Mietwohnungen etwa 40 % Eigentumswohnungen gegenüberstehen. Ich könnte daraus verhältnismäßig einfach schlußfolgern und sagen: wo ist denn eigentlich dieses unerträglich schlechte Verhältnis zwischen Mietwohnungen einerseits und Eigentumswohnungen andererseits? Ich erinnere mich an eine Bemerkung, die ein geschätzter Kollege aus diesem Hause mir gegenüber vor einiger Zeit machte gerade in bezug auf die Frage, wieviel Menschen, die heute in Mietwohnungen oder Genossenschaftswohnungen wohnen, in Einfamilienhäuser oder in Eigentumswohnungen wollen.
Ich kann Ihnen sagen, das Ergebnis seiner Umfrage entsprach in keiner Weise den Zielsetzungen dieses Entwurfs, etwa dem Eigenheimgedanken. Warum also überwiegend die Mittel dafür verwenden, warum Anlagezwang für die Kapitalsammelstellen, die Hälfte ihrer Mittel für den sozialen Wohnungsbau der Finanzierung von Familienheimen zuzuwenden?
Wenn das tatsächlich gemacht werden sollte — es spielte schon einmal bei der Beratung des Ersten Wohnungsbaugesetzes eine Rolle und wurde damals von Ihnen abgelehnt —, dann würden wir sagen: gut, wenn die eine Hälfte dieser Mittel für den Bau von Familienheimen verwendet werden soll, dann soll die andere Hälfte für den ebenso notwendigen Bau von Mietwohnungen in den Zentren der Städte dienen, wo das nun einmal notwendig ist.
Warum die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, alle ihre Mittel, die sie für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stellen können, in Hypotheken für Familienheime anzulegen? Die Beiträge, die da zusammenkommen, sind von Arbeitern und Angestellten aufgebracht worden,
und alle haben Anspruch darauf, daß ihre Wohnbedürfnisse gleichmäßig gefördert werden ohne Bevorzugung eines bestimmten Types oder derjenigen, die etwa in der Lage sind, sich ein Familienheim leisten zu können.
Mit sehr massiven Mitteln wird versucht, das zu erreichen und zu sichern, was man als Ideal ansieht.
In einer kritischen Äußerung zu diesem Entwurf wurde — ich glaube, mit Recht — gesagt, die gefährlichsten Gegner des Eigenheimgedankens sind nicht seine Feinde, sondern seine sektiererischen Freunde, die den Boden der Realität unter sich verloren haben. Ich glaube, daß das gar nicht so ganz unrecht ist. Aus den Äußerungen des Herrn Wohnungsbauministers haben Sie ja entnehmen können, daß er diesem Entwurf sehr vorsichtig und mit einer gewissen Zurückhaltung gegenübersteht.
— Er hat gesagt, man solle alle Anstrengungen machen, um das, was an guten Ideen vorhanden sei, in ein einheitliches Gesetz einzubauen, das dann auch wirklich zur rascheren und reibungsloseren Abwicklung des Ganzen führe.
Es ist zu fragen: was liegt denn überhaupt für ein Anlaß vor, etwa diejenigen, die in Mietwohnungen wohnen wollen oder wohnen müssen, zu diffamieren oder zu diskriminieren.
— Das steckt zum Teil in diesem Entwurf.
Man hat auch mit Recht gesagt, und der Herr Wohnungsbauminister hat es ja auch zumindest anklingen lassen,
durch diesen Entwurf käme ein neuer Dirigismus in die Wohnungspolitik hinein, käme ein neues planwirtschaftliches Moment in die ganze Geschichte hinein,
und wir könnten uns ja darüber freuen, daß Sie eine solche Wandlung durchgemacht haben. Wundern Sie sich aber nicht, wenn wir Ihnen dann bei kommenden Gelegenheiten in Erinnerung rufen, wie Sie sich hier zu diesem Entwurf gestellt haben! Außerdem frage ich Sie: wie paßt denn das, was Sie hierbei verfolgen, in die doch immer stärker in Erscheinung tretende Linie hinein, die Wohnungspolitik zu liberalisieren? Das ist eine Sache, die Sie dann unter sich ausmachen können.
Ich bin jedenfalls der Auffassung, daß auch die Kapitalsammelstellen und die Institute sich zunächst an die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Auflagen halten müssen, die ihnen gemacht werden. Es liegen bereits schriftliche Äußerungen sowohl des Verbandes privater Hypothekenbanken als auch des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes vor, die sehr davor warnen, mit solchen Zwangsmaßnahmen und Anlageverpflichtungen zu kommen, Äußerungen, die darauf hinweisen, daß es in der Vergangenheit ganz gut gelaufen sei und wohl auch zukünftig so gehen könne.
In dem Entwurf sind an vielen Stellen Formulierungen enthalten, die unklar und strittig sind. In § 13 wird von einer „angemessenen Eigenleistung" gesprochen. Was ist hier nun angemessen? Wer legt das fest? Wird hier nicht der Auslegungspraxis ein weiter Spielraum eingeräumt? Wird hier nicht den Ämtern und Behörden die Möglichkeit gegeben, die Sache entweder zu forcieren oder zurückzudämmen?
In § 14 heißt es, der Darlehnsbetrag solle nach der Größe der Wohnungen gegeben werden. Die Absicht, die dabei verfolgt wird, ist, auf diese Art und Weise den Bau möglichst großer Wohnungen zu erreichen.
Darüber läßt sich streiten. Es ist sehr zu prüfen und durchaus fraglich, ob sich das bundeseinheitlich regeln läßt.
In § 15 wird bezüglich der Instandhaltungskosten von Beträgen zwischen 0,75 und 1,25 DM gesprochen. Ich glaube, daß diese Beträge viel zu gering angesetzt worden sind, vielleicht in der Absicht, die Gestehungskosten und alles das möglichst günstig zu gestalten.
In § 16 ist ebenfalls eine solche dehnbare Formulierung enthalten. Da wird von der „tragbaren Gesamtbelastung" gesprochen, da wird davon gesprochen, daß die Gesamtbelastung „auf die Dauer tragbar" sein muß, ferner von „voraussichtlich dauernd gesichertem Reineinkommen". Alles das sind Formulierungen, die so unklar sind und so verschieden ausgelegt werden können, daß im Ausschuß ernsthaft darüber beraten werden muß, was damit werden soll.
In § 17 heißt es, daß diese Darlehen, die für den Erwerb solcher Familienheime gegeben werden können auch Zuschüsse sein können. Nur muß sich dann der Bewerber bereit erklären, mit der Hälfte des gemäß § 14 möglichen Darlehens zufrieden zu sein. Wenn er diesen Weg geht, will man nach dem Entwurf sogar darauf verzichten, daß für dieses Bauobjekt eine besondere Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wird. Es sollen auch keine beschränkenden Bedingungen bezüglich des Eigenheims oder dessen Nutzung vorgesehen werden. Hier, glaube ich, liegt die Gefahr, daß Leute mit entsprechend hohem Einkommen mit Hilfe dieser Zuschüsse den Versuch machen, zu einem billigen Wohnungsbau zu kommen. Wir sind der Auffassung, daß das unter keinen Umständen ermöglicht werden sollte, daß Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in dieser Weise nicht geleistet werden dürfen. Bei solchen Maßnahmen müssen wir in erster Linie die breite Schicht der kleinen Leute im Auge haben. Denen zu helfen, ist viel wichtiger, als denen Zuschüsse zu geben —, die sie ja nicht mehr zurückzuerstatten brauchen —, die von Haus aus so gut gestellt sind, daß sie nur mit der Hälfte des ursprünglichen Darlehensbetrages zufrieden sein können.
Der § 18 sieht vor, daß die Baulanderschließung aus Mitteln des sozialen Wohnungsbaues gefördert werden muß.
Die Mittel der Gemeinden sind so jämmerlich gering, daß man unmöglich auch noch für diese Zwecke Geld aufwenden kann. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt dann kein anderer Weg übrig, als sich die Mittel auf dem Anleiheweg zu beschaffen.
Ich habe in der Kürze der Zeit nur Weniges andeuten können, was zu diesem Entwurf kritisch zu sagen ist. Jetzt ist nicht die Zeit gegeben, und hier ist auch nicht der rechte Ort, die Sache eingehend zu besprechen. Dazu wird in den Ausschüssen Gelegenheit sein.
Ich beantrage Überweisung dieses Entwurfs an die Ausschüsse für Wiederaufbau und Wohnungswesen, für Bau- und Bodenrecht und an den Sozialpolitischen Ausschuß. Dort werden wir anstreben, daß Einseitigkeiten und Bevorzugungen vermieden werden. Dann soll in klärender Diskussion versucht werden, zu erreichen, daß sich alle, die durch den sozialen Wohnungsbau zu einer ordentlichen Wohnung kommen wollen, soweit das überhaupt möglich ist, für diejenige Wohnform entscheiden können, die ihrem Lebensstil am besten entspricht und für die sie auch die notwendigen Opfer zu tragen
bereit und in der Lage sind. Ich hoffe, daß wir in dieser Ausschußarbeit die reinigende Diskussion haben werden.